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E-3682/2020

E-3682/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-10-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 7. Dezember 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am 17. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 10. Mai 2017 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, aus Bagdad zu stammen, arabischer Ethnie und muslimisch sunnitischen Glaubens zu sein. Er habe in Bagdad (...) studiert und dort gleichzeitig einen kleinen (...)laden betrieben. Im Jahre 2014 seien zwei beziehungsweise drei Mitglieder der schiitischen Asaeb-Miliz (Asaeb Ahel El-Hak bzw. Asa'ib Ahl al-Haqq) auf ihn zugekommen und hätten versucht, ihn zur Mitarbeit zu überreden. Er habe es nicht gewagt, die Aufforderung der Miliz-Anhänger offen abzulehnen und habe jeweils behauptet, keine Zeit zu haben, da er noch studiere. Beim dritten Besuch hätten ihm die Mitglieder der Asaeb mitgeteilt, dass sie sich um seinen Studienabschluss kümmern würden. Somit habe er keine Ausrede mehr gehabt, nicht für sie zu arbeiten. Sein Vater habe ihm vor diesem Hintergrund geraten, in die Türkei zu gehen, bis sich die Lage vor Ort beruhigt habe. Deshalb sei er im Oktober 2014 in die Türkei ausgereist. Sein Vater habe nach seiner Ausreise diverse anonyme Anrufe erhalten, wobei jeweils nach ihm - dem Beschwerdeführer - gefragt worden sei. Es seien auch wiederholt junge Männer zu seiner Familie gegangen und hätten nach ihm gefragt, bis sein Vater wütend geworden sei und sie weggeschickt habe. Als Reaktion darauf hätten sie seinen Vater erschossen. Seine Mutter sei bei dieser Gelegenheit ebenfalls verletzt worden. Nach diesen Vorfällen habe er nicht mehr in den Irak zurückkehren wollen, sondern habe seine Flucht fortgesetzt. Wenn er in den Irak zurückkehren müsste, bestünde die Gefahr, dass er ebenfalls verletzt oder umgebracht würde. A.b Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Gesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. A.c Eine gegen diesen Entscheid am 14. Juli 2017 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3961/2017 vom 30. Oktober 2019 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Entscheid im Wesentlichen fest, dass das SEM an der Anhörung dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers trotz entsprechender Hinweise nicht genügend Rechnung getragen habe. Auch habe die Vorinstanz an der Anhörung im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entführung im Jahre 2006 keine weiteren Fragen gestellt. Fragen zu den von ihm eingereichten Beweismitteln seien ebenso wenig gestellt worden. Insgesamt sei der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden und die Sache sei zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B. B.a Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen ärztlichen Bericht der C._______ vom 4. Dezember 2019 bei der Vorinstanz ein. B.b Am 24. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz erneut angehört. Ergänzend zu seinen bisherigen Vorbringen brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahre 2006 von zwei maskierten Männern in Bagdad entführt worden zu sein. Sein Vater habe 20'000 US-Dollar für seine Freilassung bezahlt und er sei nach zwölf Tagen Geiselhaft freigekommen. Er habe danach keine Probleme mit den Entführern mehr gehabt, habe jedoch unter psychischen Problemen gelitten und sich zwecks psychiatrischer Behandlung von 2006 bis 2007 beziehungsweise im Jahre 2008 in Syrien aufgehalten. Zur Bedrohung durch die Asaeb-Miliz führte er ausserdem aus, dass die drei Personen, die ihn jeweils aufgesucht und ihn zur Mitarbeit hätten überreden wollen, sehr nett mit ihm gewesen seien, ihn jedoch beim dritten Besuch mit dem Tod bedroht hätten. Seine Mutter und seine Brüder seien des Weiteren im Jahre 2019 nach Bagdad zurückgekehrt. Sein Bruder habe nach der Rückkehr nach Bagdad das frühere Haus der Familie besucht und sei beim Betreten des Hauses angeschossen worden, was beweise, dass seine Familie weiterhin verfolgt werde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Presseausweis, einen Ausweis der Arbeitergewerkschaft, Polizeiberichte über den Tod seines Vaters mit Aussagen seines Bruders, den Todesschein seines Vaters, ein Arztzeugnis betreffend seiner Mutter, eine Arbeitsbestätigung der Zeitung D._______, einen Passierschein, Fotos von seinem elterlichen Haus in Bagdad, Fotos, welche ihn mit einem psychosomatischen Hautausschlag zeigen würden, und solche Fotos, welche ihn bei Demonstrationen auf dem Tahrir-Platz in Bagdad zeigen sollen sowie Fotos von Verletzungen des Bruders und der Mutter ein. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Sie hielt ausserdem fest, dass die vorläufige Aufnahme weiterhin gültig sei. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, am 21. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2020 bestätigt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).

E. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, da seine Angaben zu seinen Asylgründen in den wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert seien und er sich darüber hinaus zwischen der BzP, der Anhörung und der ergänzenden Anhörung in zentraler Hinsicht widersprochen habe. Er habe beispielsweise anlässlich der BzP erklärt, dass zwei Personen der schiitischen Asaeb-Miliz drei oder mehrere Male zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, für sie zu arbeiten. In der Anhörung sowie der ergänzenden Anhörung habe er jedoch von drei Personen gesprochen, welche drei Mal zu ihm nach Hause gekommen seien und versucht hätten, ihn freundlich und respektvoll zu überreden, sich ihnen anzuschliessen. Dabei falle auf, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur bei der Zahl der Personen widersprochen habe, was nicht nachvollziehbar sei, zumal er in der Anhörung die Namen der drei Personen genannt habe, sondern auch dahingehend, dass er in der BzP von «Aufforderung», in der Anhörung aber von «freundlicher Überredung» gesprochen habe. An der ergänzenden Anhörung hingegen habe er erstmals erklärt, von diesen Personen beim dritten Besuch mit dem Tode bedroht worden zu sein. Diese Todesdrohung habe er weder an der BzP noch an der ersten Anhörung erwähnt. Ausserdem habe er in der BzP ausgesagt, sein Vater sei am 24. Dezember 2014 erschossen worden, nachdem dieser die Milizionäre weggewiesen habe. Demgegenüber habe er in der Anhörung vorgebracht, sein Vater habe die Milizionäre zwei Tage zuvor weggewiesen, worauf diese am 24. Dezember 2014 zurückgekommen seien und ihn erschossen hätten. Aufgrund dieser Widersprüche und der grundlegend unterschiedlichen Darstellung der Vorfälle in den Befragungen sei nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen könnten auch nicht allesamt seiner schlechten psychischen Verfassung zugeschrieben werden, zumal er sich eigenen Angaben zufolge an der BzP und der ergänzen Anhörung gesundheitlich gut gefühlt habe. Selbst bei Nicht-Berücksichtigung der Anhörung vom 24. April 2017, als er sich nachweislich in einer schlechten psychischen Verfassung befunden habe, würden die genannten Widersprüche zwischen seinen Aussagen an der BzP und der ergänzenden Anhörung zum Schluss führen, dass seine Vorbringen nicht glaubhaft seien. Schliesslich seien bei den eingereichten Beweismitteln, die grundsätzlich die Version der Vorkommnisse, wie er sie an der Anhörung geschildert habe, stützen würden, diverse Unstimmigkeiten zu verzeichnen. So würden insbesondere die polizeilichen und richterlichen Berichte über den Tod seines Vaters und die Aussagen seines Bruders den vom Beschwerdeführer genannten Vorfall zwar bestätigen. Bei den Dokumenten falle aber auf, dass sie keinen Briefkopf der jeweiligen Behörden tragen würden, die Stempel nicht lesbar seien und dass die Schrift in den Dokumenten Unregelmässigkeiten aufweise. Ausserdem werde in einem der Dokumente von einem Richter am 25. Dezember 2014 die Freigabe für die Ausstellung des Todesscheins erteilt, welcher aber bereits am 24. Dezember 2014 ausgestellt worden sei. Auch sei anzuzweifeln, dass die Polizei angesichts der Macht der Asaeb-Miliz im genannten Zeitraum in Bagdad ohne Weiteres eine Anzeige aufgenommen hätte und dass es jemand überhaupt gewagt hätte, die Miliz offen zu beschuldigen. Der Todesschein seines Vaters, welcher dessen Tod bei einem terroristischen Unfall oder Vorfall bestätige, scheine zwar authentisch zu sein. Wäre sein Vater aber unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen ums Leben gekommen, hätten die Behörden nicht am gleichen Tag die Todesursache als terroristischen Vorfall bezeichnet, weil dann noch weitere Abklärungen nötig gewesen wären. Es sei vor dem Hintergrund der damaligen Situation in Bagdad möglich, dass sein Vater bei einem terroristischen Anschlag ums Leben gekommen und seine Mutter dabei verletzt worden sei. Der authentisch erscheinende Todesschein des Vaters beweise jedoch nicht, dass der Vater von der Asaeb-Miliz und insbesondere im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer getötet worden sei. Des Weiteren sei es aufgrund der Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten in Bagdad und im Irak im Allgemeinen nicht nachvollziehbar, dass sich eine der bedeutendsten Milizen derart um einen Sunniten bemühen würde. Es sei davon auszugehen, dass die Miliz keinen Sunniten als (...)fachmann für die Arbeit an den eigenen (...) anheuern würde, zumal es sich bei den vom Beschwerdeführer verlangten Arbeiten um relativ einfache Arbeiten handle, und die Miliz sicherlich einen (...)fachmann schiitischen Glaubens hätte ausfindig machen und engagieren können. Auch zur Glaubensfrage habe der Beschwerdeführer im Übrigen widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er an der Anhörung vorgebracht, als Sunnit von einer schiitischen Miliz verfolgt zu sein und dass sein Vater aus religiösen Gründen getötet worden sei. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er hingegen erklärt, dass die schiitische Miliz ihn nicht als fanatischen Sunniten betrachtet habe. Ausserdem habe er ausgeführt, einem friedlichen neutralen sunnitischen Stamm anzugehören beziehungsweise Anhänger der Al-Shafai Islam-Schule zu sein, welche sich in der Mitte zwischen Sunniten und Schiiten positioniert habe - eine Schule, welche aber die zweitmeistbefolgte unter den Sunniten sei und sich klar sunnitisch positioniere. Gegen eine Verfolgung spreche sodann, dass zwei seiner Onkel nach wie vor in Bagdad leben würden und die Mutter sowie seine Brüder im Jahre 2019 freiwillig nach Bagdad zurückgekehrt seien. Es sei nicht plausibel, dass seine Eltern Opfer eines gezielten Anschlags durch die Asaeb-Miliz gewesen sein sollen, sein Bruder Zeuge dieses Anschlags gewesen sei und Anzeige gegen die Miliz erstattet habe, sie aber trotz dieser Umstände nach Bagdad zurückgekehrt seien. Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung, sein Bruder habe das Haus der Familie nicht der Miliz überlassen wollen und es als persönliche Herausforderung angesehen, in der Nähe des Grabs des Vaters zu leben, überzeuge nicht. Auch die nach der ergänzenden Anhörung eingereichten Fotos seines Bruders, auf welchen eine Beinverletzung zu sehen sei, würden nicht beweisen, dass er von der Miliz angeschossen worden sei und dass ein Zusammenhang zum Beschwerdeführer bestehe. Die in der ergänzenden Anhörung geschilderte Entführung im November 2006 weise ausserdem keinen Kausalzusammenhang mit der Ausreise im Jahre 2014 auf. So habe er damals in einem (...)laden gearbeitet und sei auf der Strasse entführt worden. Er sei in Geiselhaft gehalten worden, bis sein Vater die Lösegeldsumme vom 20'000 US-Dollar gezahlt habe. Die Entführer hätten der Gruppe Jausch Al-Mahdi angehört, mit welcher er bis zu seiner Ausreise aus dem Irak keine Probleme mehr gehabt habe. Soweit der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung erstmals geltend gemacht habe, im Rahmen des sogenannten arabischen Frühlings an Protestkundgebungen auf dem Tahrir-Platz in Bagdad teilgenommen zu haben, sei dies nicht asylrelevant, da er nicht wegen seiner politischen Einstellung verfolgt werde. Ferner bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den Protesten und seiner Ausreise. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zunächst entgegen, dass das vorliegende Verfahren ausserordentlich lange gedauert habe. Ausserdem habe er sich an der ersten Anhörung in einer schlechten Verfassung befunden. Es sei kein Hilfswerksvertreter anwesend gewesen und der Dolmetscher sei aus Syrien gewesen und habe einen anderen Dialekt als er gesprochen. Dass er trotz dieser Umstände glaubhafte und detaillierte Aussagen habe machen können, sei von der Vorinstanz nicht gewichtet worden. Stattdessen habe sie gestützt auf teils konstruierte, teils tatsächliche, aber unbedeutende Widersprüche die Glaubhaftmachung verneint. Die Sachverhaltsdarstellung sei ungenügend und nicht wiedergutmachbar. Ausserdem sei sie falsch beziehungsweise willkürlich. Es sei durchaus ein Kausalzusammenhang gegeben zwischen der Entführung im Jahre 2006 und der Flucht im Jahre 2014, da er wegen der Entführung bereits traumatisiert gewesen sei und sich deswegen in Syrien habe behandeln lassen. Er habe somit bereits eine besondere Vulnerabilität durch Vorverfolgung aufgewiesen, und als ihn die Miliz zur Mitarbeit habe zwingen wollen, habe er eine Regelvermutung begründet, dass er auch künftig einer schweren Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem sei der unerträglich psychische Druck von der Vorinstanz nicht beachtet worden, der als eigenständiger Fluchtgrund im Gesetz vorgesehen sei. Hierfür seien die früheren Erlebnisse und das Trauma zusammen mit den späteren Ereignissen ausschlaggebend. Das SEM habe in willkürlicher Weise das Vorbringen nicht in einen Gesamtzusammenhang gesetzt und gewürdigt. Die Teilnahme an den Kundgebungen im Jahre 2013 würden ebenfalls belegen, dass er sich nicht mit den ihn bedrohenden Milizen identifiziert habe, was auch seine Weigerung und Furcht vor der Miliz erkläre. Er weise somit einen zusätzlichen Risikofaktor auf, da die regierende Gruppe beziehungsweise Miliz ihn zusätzlich deswegen verfolgen beziehungsweise nicht schützen würde. Soweit die Vorinstanz ausgeführt habe, die Weigerung, Propaganda(...) für eine islamistische Miliz zu erstellen sei bloss eine Ablehnung eines freundlichen Arbeitsangebots und könne nicht als Fluchtgrund gelten, sei festzuhalten, dass eine solche Mitarbeit von Schweizer Behörden als Unterstützung des Terrorismus angesehen werde. Er rechne sich keiner islamistischen Gruppe zu und wolle keine unterstützen und habe sich mithin aus achtenswerten Gründen gegen diese Mitarbeit gewehrt. Dadurch sei er für sich und seine Familie ein grosses Risiko eingegangen. Dass sich die Miliz ihm gegenüber zunächst freundlich verhalten habe, sei das übliche Vorgehen solcher Gruppierungen. Ausserdem rekrutiere die Miliz erwiesenermassen auch Sunniten und insbesondere vor dem Hintergrund, dass gewisse Kräfte sich gemeinsam gegen den Islamischen Staat (IS) gewandt hätten, sei dies durchaus nachvollziehbar. Die von der Vorinstanz angebrachten Zweifel an der Echtheit des Totenscheins seines Vaters seien ohne nähere Angaben nicht überprüfbar und würde somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Auch das Argument, dass der Schein erst am folgenden Tag freigegeben worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei vielmehr plausibel, dass, wie bereits an der Anhörung erklärt, das Spital sich gleichzeitig um die Behandlung der Mutter und den Tod des Vaters gekümmert habe, seine Mutter noch habe verlegt werden müssen, der Todesschein zwar im Spital ausgestellt worden sei, aber erst am Folgetag autorisiert oder eben freigegeben beziehungsweise die Leiche freigegeben worden sei. Das Spital habe an einer Stelle tatsächlich statt dem 1. Monat den 3. Monat eingefügt, was zu einem Widerspruch im Austrittbericht führe. Dies habe das Spital zwischenzeitlich telefonisch bestätigt und er beantrage eine Frist zur Einreichung eines neuen Berichts als Beweismittel. Die Vorinstanz anerkenne zwar, dass sowohl sein Bruder als auch seine Mutter verletzt worden seien, wie dies den Bildern zu entnehmen sei, halte aber lapidar fest, dass diese Tatsachen sein Vorbringen nicht stützen würden. Damit überschreite sie bei der Beweismittelwürdigung die Willkürgrenze, zumal alle Dokumente als Indizien für die Glaubhaftmachung gewertet werden müssen. Aus dem Umstand, dass seine Onkel weiterhin im Irak leben würden, könne nicht geschlossen werden, dass er und seine nächsten Verwandten nicht verfolgt würden. Ferner sei es nachvollziehbar, dass sein Bruder nach Bagdad habe zurückkehren wollen. Die Vorinstanz habe weder den herabgesetzten Beweisanforderungen nach Art. 7 AsylG noch dem Umstand, dass die summarische Befragung an der BzP nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene und mithin nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden dürfe, kaum Rechnung getragen. Seine glaubhaften Aussagen würden insgesamt allfällige Unstimmigkeiten überwiegen und er habe glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner Religion, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und seiner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. Auch nach seiner Flucht seien mit dem Anschlag auf seinen Bruder weitere Ereignisse hinzugetreten, welche die Furcht vor künftiger Verfolgung untermauern würden.

E. 6.1 In der Beschwerde wird eine ungenügende, teilweise falsche und willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt. In Bezug auf die Würdigung des als Beweismittel eingereichten Todesscheins betreffend den Vater sei sodann das rechtliche Gehör verletzt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1133 ff., m.w.H.).

E. 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-grunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Es ist grundsätzlich Sache der Asylgesuchstellenden, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang sind sie gehalten, ihre Vorbringen mittels Beweismitteln zu untermauern und geltend zu machen, warum die Beweismittel zum Beweis des Vorbringens geeignet sein sollen. Das SEM seinerseits hat anerbotene Beweismittel abzunehmen und einer Würdigung zuzuführen, die in einem Gesamtkontext zu erfolgen hat.

E. 6.3 Nach Ansicht des Gerichts hat die Vorinstanz mit der ergänzend durchgeführten Anhörung den ihrer Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt in genügendem Umfang erstellt. Die lange Verfahrensdauer und die zwischen den Anhörungen vergangene Zeit stehen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - einer materiellen Beurteilung nicht von vornherein entgegen. Eine lange Zeitspanne zwischen den Anhörungen findet aber Berücksichtigung bei der Beurteilung der entsprechenden Vorbringen auf ihre Glaubhaftmachung hin. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde hat das SEM nach dem Kassationsurteil vom 30. Oktober 2019 sodann nicht zwei Jahre bis zur ergänzenden Anhörung zugewartet. Diese fand am 24. Januar 2020 statt. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, bei der ergänzenden Anhörung sei der Hilfswerksvertreter krankheitsbedingt abwesend gewesen und der syrische Dolmetscher habe einen anderen Dialekt gesprochen, legt er nicht dar, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingereichten Beweismittel hat die Vorinstanz sodann im angefochtenen Entscheid aufgenommen und sich mit deren Beweistauglichkeit auseinandergesetzt. Dass eine solche von der Vorinstanz verneint wurde, ist unter dem Aspekt der Verfahrenspflicht, insbesondere der Untersuchungspflicht, nicht zu beanstanden. Es ergibt sich in Bezug auf diese Beweismittel und deren Authentizität auch keine Pflicht der Vorinstanz zur weiteren Abklärung im Heimatstaat. Schliesslich ist festzustellen, dass die Einschätzung, ob die eingereichten Beweismittel beweistauglich für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe sind, eine Frage der materiellen Würdigung ist. Eine ungenügende und falsche beziehungsweise willkürliche Feststellung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist daher insgesamt zu verneinen.

E. 6.4 Es besteht folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, womit das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 7.1 Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid auf Widersprüche in den zentralen Asylvorbringen, die Unplausibilität der geltend gemachten Verfolgungsumstände sowie untaugliche Beweismittel ab. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers gilt es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen, dass die BzP (im Gegensatz zu den Anhörungen) lediglich einen summarischen Charakter aufweist, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung den dort protokollierten Aussagen grundsätzlich nur beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung der Ansicht, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und auch aus dem Vorbringen auf Beschwerdeebene wesentliche Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, die sich letztlich nicht auflösen.

E. 7.2 Gesamthaft vermag die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. So bringt er beispielsweise an der BzP ausdrücklich vor, von zwei Personen (act. A4/11 F7.01) zur Mitarbeit bei der Miliz aufgefordert worden sei, während er an den Anhörungen von drei Personen (act. A17/20 F56, A44/20 F71) sprach, wobei er die Namen der drei Personen nennen konnte. Innerhalb der ersten Anhörung widerspricht er sich wiederum, indem er zunächst ausführt, diese drei Personen seien dreimal bei ihm vorbeigekommen (act. A17/20 F56 ff.), um später anzugeben, er sei sich in der BzP nicht sicher gewesen, wie viele Personen jeweils vorbeigekommen seien, er sei sich aber sicher, dass es beim dritten Mal drei Personen gewesen seien (act. A17/20 F81). Dieser Widerspruch betrifft ein zentrales Asylvorbringen, mithin seinen Bericht zu den Ereignissen, welche letztlich massgeblich für den Ausreiseentschluss waren. Mit Blick darauf ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht wissen will, ob jeweils zwei oder drei Personen auf ihn zugekommen seien. An der ergänzenden Anhörung auf diesen Widerspruch angesprochen, führte er sodann aus, dass ihm an der BzP keine Möglichkeit gegeben wurde, Details zu erzählen. Es seien drei Personen zu ihm gekommen, beim ersten und beim zweiten Mal hätten jedoch nur zwei Personen mit ihm gesprochen, während die dritte Person im Auto geblieben sei beziehungsweise telefoniert habe (act. A44/20 F136). Es habe sich wohl um ein Missverständnis gehandelt. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, zumal die Frage sowohl an der BzP als auch an den Anhörungen jeweils dahingehend lautete, wie viele Personen zu ihm nach Hause gekommen seien und nicht, wie viele Personen sich mit ihm unterhalten hätten. Auch der Beschwerde ist keine Erklärung für diese Ungereimtheit zu entnehmen. Dasselbe gilt für das erstmals an der ergänzenden Anhörung erwähnte Vorbringen, er sei beim dritten Besuch der drei Personen mit dem Tod bedroht worden. So habe einer der Milizangehörigen gesagt, wenn er nicht mit ihnen sei, sei er gegen sie, und Personen die gegen sie seien, würden nur «2'000 Dinar» (eine Kugel) kosten und er würde getötet werden (act. A44/20 F80 ff.). Auf die Frage hin, wieso er diese Bedrohung erst jetzt erwähne, führte er wiederum aus, an der BzP in seinen Erzählungen gestoppt worden zu sein und an der Anhörung in einem schlechten Gesundheitszustand gewesen zu sein (act. A44/20 F83). Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Weder an der BzP noch an der Anhörung oder im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer eine derart direkt gegen seine Person ausgesprochene Drohung erwähnt. Im Gegenteil hat er durchweg davon berichtet, die drei Personen seien 'freundlich und respektvoll zu ihm gewesen' (act. A17/20 F62), dass 'alle drei so nett gewesen seien' (act. A17/20 F63) und dass sie ihm 'freundlich gesagt hätten, dass er sich ihnen anschliessen solle' (act. A44/20 F44). Explizit äussert er sich zum dritten Besuch der Männer dahingehend, dass diese ihm mitgeteilt hätten, er solle sich wegen seines Studium keine Sorgen machen und werde das Diplom erhalten, ohne die Universität besuchen zu müssen (act. A44/20 F44). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er ein derart einschneidendes Erlebnis wie eine Todesdrohung erst am Ende der ergänzenden Anhörung vorbringt. Mithin muss dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft erachtet werden. Mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene zur Asaeb-Miliz gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein konkretes Gefährdungsprofil glaubhaft zu machen. So ist, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, nicht plausibel, dass eine derart mächtige und gut organisierte schiitische Einheit an der Hilfe eines sunnitischen (...)studenten derart interessiert sein sollte, dass sie aufgrund des Umstands, seiner nicht habhaft werden zu können, den Vater ermordet und die Mutter schwer verletzt. Ohnehin hätten die von ihm verlangten, eher einfachen (...)arbeiten ([...] etc.) problemlos von einer anderen Person aus den eigenen Reihen mit entsprechenden Kenntnissen erfüllt werden können. Der Vorinstanz ist auch dahingehend zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner politischen Einstellung und der religiösen Ausrichtung weitgehend uneinheitlich und unplausibel ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung vom 16. Juni 2020, S. 7 f.). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner - im Übrigen ebenfalls erst an der ergänzenden Anhörung vorgebrachten - Teilnahme an Demonstrationen im Jahre 2013 überhaupt ein relevantes politisches Profil aufweist. Ausserdem ist ein Zusammenhang zwischen der behaupteten Bedrohung durch die Miliz und seiner Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2013 weder konkretisierend geltend gemacht worden noch erkennbar.

E. 7.3 In Bezug auf die Umstände des Todes seines Vaters und die Verletzungen seiner Mutter kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin-stanz verwiesen werden (Verfügung vom 16. Juni 2020, S. 8). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass zwischen der Aufforderung der Asaeb-Miliz an ihn zur Zusammenarbeit und den Geschehnissen betreffend seine Familie ein Zusammenhang besteht. Der Vater des Beschwerdeführers soll laut eingereichtem Todesschein in Bagdad Opfer eines terroristischen Akts geworden sein. Ob diesem Beweismittel die Beweistauglichkeit abzusprechen ist, kann dahingestellt bleiben. Das Gericht erachtet es jedenfalls aufgrund der vorangegangenen Ausführungen als nicht glaubhaft gemacht, dass der Tod des Vaters im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer verweigerten Zusammenarbeit mit der Miliz steht. Andere Gründe in Bezug auf den Vater wurden nicht geltend gemacht.

E. 7.4 Schliesslich erachtet es das Gericht - wie die Vorinstanz - als wesentlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers und sein jüngerer Bruder im September 2019 wieder nach Bagdad zurückgekehrt sind. Die dafür aufgeführten Gründe, nämlich, dass der Bruder das Grab des Vaters sehr vermisst und die Familie deshalb die Gefahr in Kauf genommen habe, sind nicht plausibel. Vielmehr lässt sich aus diesem Verhalten schliessen, dass die Mutter des Beschwerdeführers sowie der jüngere Bruder offenbar nicht von einer Gefährdungslage in Bagdad ausgingen. Dass der Bruder sich sodann zum elterlichen Haus begeben haben soll und dort die Milizen unmittelbar auf ihn geschossen und dabei verletzt haben sollen, lässt sich nicht in den Kontext zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers setzen, zumal der Bruder zum Zeitpunkt der Ausreise noch sehr jung gewesen sein soll und die Milizen kaum einen Zusammenhang zur Familie hergestellt haben dürften.

E. 7.5 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos zum Elternhaus ist festzustellen, dass ihnen kein Beweiswert hinsichtlich der Asylvorbringen zukommt. Die Einschätzung der Vorinstanz ist zu teilen. Abgebildet ist ein Haus, bei welchem es sich um das Elternhaus des Beschwerdeführers handeln soll. Dieses Haus sei, wie eines der Fotos zeige, mit der Aufschrift «Rache» versehen worden. Das Haus lässt sich weder als Elternhaus des Beschwerdeführers zuordnen, noch kann aus der Aufschrift «Rache» ein plausibler Schluss zum Asylvorbringen gezogen werden.

E. 7.6 Weitere Beweismittel wurden mit der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2020 in Aussicht gestellt. In diesem Zusammenhang wurde darum ersucht, entweder eine dreissigtägige Frist zur Nachreichung entsprechender Beweismittel anzusetzen, oder mit dem Entscheid zuzuwarten. Nachdem zwischenzeitlich zwei Monate seit Einreichung der Beschwerde vergangen sind, kann auf eine Fristsetzung verzichtet werden. Es ist jedoch festzustellen, dass weitere Beweismittel bisher nicht eingereicht wurden.

E. 7.7 Schliesslich lässt sich soweit die glaubhafte Entführung des Beschwerdeführers im Jahre 2006 betreffend und den Ereignissen vor seiner Ausreise aus dem Irak weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang feststellen. Die Täterschaft der Entführung vermutet der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in den Reihen der Jaisch Al-Mahdi, mit welchen er nach der Zahlung eines Lösegeldes in Höhe von 20'000 US-Dollar und der Freilassung keine Probleme mehr gehabt habe (act. A44/20 F43). Soweit auf Beschwerdeebene auf die Traumatisierung und die bestehenden psychischen Probleme hingewiesen wurde, aufgrund welcher ein Kausalzusammenhang weiterhin bestehe, dürfte sinngemäss auf die Rechtspraxis zu den sogenannten «zwingenden Gründen» verwiesen werden. Solche sind zu bejahen, wenn im Heimatstaat eine Vorverfolgung erlitten wurde. Eine solche ist ausnahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehende Gründe nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. Urteil des BVGer E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.2. unter Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.4). Von einem solchen Sachverhalt ist vorliegend nicht auszugehen, zumal es sich bei der Geiselnahme offensichtlich um keine asylrelevante Verfolgung handelte, sondern diese in einen kriminellen Kontext zu setzen ist. Die Berufung auf sogenannte «zwingende Gründe» im Sinne erwähnter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann damit vorliegend von vornherein nicht zur Anwendung kommen. Es kann daher offenbleiben, ob beim Beschwerdeführer von einer entsprechenden Langzeittraumatisierung auszugehen wäre, welche es ihm verunmöglichen würde, in den Heimatstaat zurückzukehren. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde schliesslich mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.

E. 7.8 Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, den Irak bereits im Oktober 2014 endgültig verlassen zu haben. Dies lässt sich jedoch kaum mit der Tatsache vereinbaren, dass sein irakischer Original-Führerausweis erst seit dem (...) 2015 gültig ist und sein internationaler Führerschein erst am (...) 2015 in Bagdad ausgegeben wurde. Beide Ausweise hat der Beschwerdeführer erst am 17. Dezember 2018 beim Strassenverkehrsamt des Kantons E._______ eingereicht. Seine Erklärung, er habe in der Türkei einen Führerausweis benötigt, weshalb er einem Mann, der solche Dienste für Exilsyrer angeboten habe, mit der Beschaffung eines Originalausweises beauftragt habe, überzeugt nicht. Zudem fällt auf, dass die Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 23. Januar 2019, wonach er den Führerausweis benötigt habe, da er in der Türkei als Fahrer gearbeitet habe, im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Anhörung steht, in der Türkei als Träger gearbeitet zu haben (act. A17/20 F30). Sein Vorbringen, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er den schweizerischen Behörden auch seine Führerausweise hätte abgeben müssen, obwohl er schon andere Identitätsdokumente vorgelegt habe, ist nicht plausibel, zumal ihm im Verfahren wiederholt mitgeteilt wurde, dass er den Schweizerischen Behörden jegliche Beweismittel und Identitätsdokumente einreichen muss. Mit Blick auf die Aktenlage kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er diese Ausweise bewusst nicht eingereicht hat, da sie in einem Widerspruch zu seinen Vorbringen stehen.

E. 7.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder Gefährdungslage glaubhaft zu machen. Auch die Beschwerdeschrift vermag dieser Einschätzung nichts entgegenzuhalten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist vorliegend gutzuheissen, da die in der Rechtsmitteleingabe gestellten materiellen Anträge nicht von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren waren und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der ebenfalls mit der Beschwerde eingereichten Fürsorgebestätigung vom 9. Juli 2020 ausgewiesen ist. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Folglich ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und dem Beschwerdeführer wird der rubrizierte Rechtsvertreter lic. iur. Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote weist einen Stundenaufwand von 6.5, bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 27.80, mithin Gesamtkosten von Fr. 2'130.10 (inkl. Mehrwertsteuer) auf. Der Aufwand scheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Hingegen wird für die amtliche Verbeiständung bei Rechtsanwälten ein maximaler Stundenansatz von Fr. 220.- zum Ansatz gebracht, was dem im Asylbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht regelmässig auftretenden Rechtsvertreter auch bekannt ist. Ausgehend vom genannten Stundenansatz ist dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter zu Lasten des Gerichts demnach ein amtliches Honorar von aufgerundet Fr. 1'570.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand ic. iur. Bernhard Jüsi wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'570.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3682/2020 Urteil vom 12. Oktober 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 7. Dezember 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am 17. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 10. Mai 2017 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, aus Bagdad zu stammen, arabischer Ethnie und muslimisch sunnitischen Glaubens zu sein. Er habe in Bagdad (...) studiert und dort gleichzeitig einen kleinen (...)laden betrieben. Im Jahre 2014 seien zwei beziehungsweise drei Mitglieder der schiitischen Asaeb-Miliz (Asaeb Ahel El-Hak bzw. Asa'ib Ahl al-Haqq) auf ihn zugekommen und hätten versucht, ihn zur Mitarbeit zu überreden. Er habe es nicht gewagt, die Aufforderung der Miliz-Anhänger offen abzulehnen und habe jeweils behauptet, keine Zeit zu haben, da er noch studiere. Beim dritten Besuch hätten ihm die Mitglieder der Asaeb mitgeteilt, dass sie sich um seinen Studienabschluss kümmern würden. Somit habe er keine Ausrede mehr gehabt, nicht für sie zu arbeiten. Sein Vater habe ihm vor diesem Hintergrund geraten, in die Türkei zu gehen, bis sich die Lage vor Ort beruhigt habe. Deshalb sei er im Oktober 2014 in die Türkei ausgereist. Sein Vater habe nach seiner Ausreise diverse anonyme Anrufe erhalten, wobei jeweils nach ihm - dem Beschwerdeführer - gefragt worden sei. Es seien auch wiederholt junge Männer zu seiner Familie gegangen und hätten nach ihm gefragt, bis sein Vater wütend geworden sei und sie weggeschickt habe. Als Reaktion darauf hätten sie seinen Vater erschossen. Seine Mutter sei bei dieser Gelegenheit ebenfalls verletzt worden. Nach diesen Vorfällen habe er nicht mehr in den Irak zurückkehren wollen, sondern habe seine Flucht fortgesetzt. Wenn er in den Irak zurückkehren müsste, bestünde die Gefahr, dass er ebenfalls verletzt oder umgebracht würde. A.b Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Gesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. A.c Eine gegen diesen Entscheid am 14. Juli 2017 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3961/2017 vom 30. Oktober 2019 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Entscheid im Wesentlichen fest, dass das SEM an der Anhörung dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers trotz entsprechender Hinweise nicht genügend Rechnung getragen habe. Auch habe die Vorinstanz an der Anhörung im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entführung im Jahre 2006 keine weiteren Fragen gestellt. Fragen zu den von ihm eingereichten Beweismitteln seien ebenso wenig gestellt worden. Insgesamt sei der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden und die Sache sei zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B. B.a Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen ärztlichen Bericht der C._______ vom 4. Dezember 2019 bei der Vorinstanz ein. B.b Am 24. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz erneut angehört. Ergänzend zu seinen bisherigen Vorbringen brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahre 2006 von zwei maskierten Männern in Bagdad entführt worden zu sein. Sein Vater habe 20'000 US-Dollar für seine Freilassung bezahlt und er sei nach zwölf Tagen Geiselhaft freigekommen. Er habe danach keine Probleme mit den Entführern mehr gehabt, habe jedoch unter psychischen Problemen gelitten und sich zwecks psychiatrischer Behandlung von 2006 bis 2007 beziehungsweise im Jahre 2008 in Syrien aufgehalten. Zur Bedrohung durch die Asaeb-Miliz führte er ausserdem aus, dass die drei Personen, die ihn jeweils aufgesucht und ihn zur Mitarbeit hätten überreden wollen, sehr nett mit ihm gewesen seien, ihn jedoch beim dritten Besuch mit dem Tod bedroht hätten. Seine Mutter und seine Brüder seien des Weiteren im Jahre 2019 nach Bagdad zurückgekehrt. Sein Bruder habe nach der Rückkehr nach Bagdad das frühere Haus der Familie besucht und sei beim Betreten des Hauses angeschossen worden, was beweise, dass seine Familie weiterhin verfolgt werde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Presseausweis, einen Ausweis der Arbeitergewerkschaft, Polizeiberichte über den Tod seines Vaters mit Aussagen seines Bruders, den Todesschein seines Vaters, ein Arztzeugnis betreffend seiner Mutter, eine Arbeitsbestätigung der Zeitung D._______, einen Passierschein, Fotos von seinem elterlichen Haus in Bagdad, Fotos, welche ihn mit einem psychosomatischen Hautausschlag zeigen würden, und solche Fotos, welche ihn bei Demonstrationen auf dem Tahrir-Platz in Bagdad zeigen sollen sowie Fotos von Verletzungen des Bruders und der Mutter ein. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Sie hielt ausserdem fest, dass die vorläufige Aufnahme weiterhin gültig sei. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, am 21. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2020 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, da seine Angaben zu seinen Asylgründen in den wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert seien und er sich darüber hinaus zwischen der BzP, der Anhörung und der ergänzenden Anhörung in zentraler Hinsicht widersprochen habe. Er habe beispielsweise anlässlich der BzP erklärt, dass zwei Personen der schiitischen Asaeb-Miliz drei oder mehrere Male zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, für sie zu arbeiten. In der Anhörung sowie der ergänzenden Anhörung habe er jedoch von drei Personen gesprochen, welche drei Mal zu ihm nach Hause gekommen seien und versucht hätten, ihn freundlich und respektvoll zu überreden, sich ihnen anzuschliessen. Dabei falle auf, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur bei der Zahl der Personen widersprochen habe, was nicht nachvollziehbar sei, zumal er in der Anhörung die Namen der drei Personen genannt habe, sondern auch dahingehend, dass er in der BzP von «Aufforderung», in der Anhörung aber von «freundlicher Überredung» gesprochen habe. An der ergänzenden Anhörung hingegen habe er erstmals erklärt, von diesen Personen beim dritten Besuch mit dem Tode bedroht worden zu sein. Diese Todesdrohung habe er weder an der BzP noch an der ersten Anhörung erwähnt. Ausserdem habe er in der BzP ausgesagt, sein Vater sei am 24. Dezember 2014 erschossen worden, nachdem dieser die Milizionäre weggewiesen habe. Demgegenüber habe er in der Anhörung vorgebracht, sein Vater habe die Milizionäre zwei Tage zuvor weggewiesen, worauf diese am 24. Dezember 2014 zurückgekommen seien und ihn erschossen hätten. Aufgrund dieser Widersprüche und der grundlegend unterschiedlichen Darstellung der Vorfälle in den Befragungen sei nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen könnten auch nicht allesamt seiner schlechten psychischen Verfassung zugeschrieben werden, zumal er sich eigenen Angaben zufolge an der BzP und der ergänzen Anhörung gesundheitlich gut gefühlt habe. Selbst bei Nicht-Berücksichtigung der Anhörung vom 24. April 2017, als er sich nachweislich in einer schlechten psychischen Verfassung befunden habe, würden die genannten Widersprüche zwischen seinen Aussagen an der BzP und der ergänzenden Anhörung zum Schluss führen, dass seine Vorbringen nicht glaubhaft seien. Schliesslich seien bei den eingereichten Beweismitteln, die grundsätzlich die Version der Vorkommnisse, wie er sie an der Anhörung geschildert habe, stützen würden, diverse Unstimmigkeiten zu verzeichnen. So würden insbesondere die polizeilichen und richterlichen Berichte über den Tod seines Vaters und die Aussagen seines Bruders den vom Beschwerdeführer genannten Vorfall zwar bestätigen. Bei den Dokumenten falle aber auf, dass sie keinen Briefkopf der jeweiligen Behörden tragen würden, die Stempel nicht lesbar seien und dass die Schrift in den Dokumenten Unregelmässigkeiten aufweise. Ausserdem werde in einem der Dokumente von einem Richter am 25. Dezember 2014 die Freigabe für die Ausstellung des Todesscheins erteilt, welcher aber bereits am 24. Dezember 2014 ausgestellt worden sei. Auch sei anzuzweifeln, dass die Polizei angesichts der Macht der Asaeb-Miliz im genannten Zeitraum in Bagdad ohne Weiteres eine Anzeige aufgenommen hätte und dass es jemand überhaupt gewagt hätte, die Miliz offen zu beschuldigen. Der Todesschein seines Vaters, welcher dessen Tod bei einem terroristischen Unfall oder Vorfall bestätige, scheine zwar authentisch zu sein. Wäre sein Vater aber unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen ums Leben gekommen, hätten die Behörden nicht am gleichen Tag die Todesursache als terroristischen Vorfall bezeichnet, weil dann noch weitere Abklärungen nötig gewesen wären. Es sei vor dem Hintergrund der damaligen Situation in Bagdad möglich, dass sein Vater bei einem terroristischen Anschlag ums Leben gekommen und seine Mutter dabei verletzt worden sei. Der authentisch erscheinende Todesschein des Vaters beweise jedoch nicht, dass der Vater von der Asaeb-Miliz und insbesondere im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer getötet worden sei. Des Weiteren sei es aufgrund der Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten in Bagdad und im Irak im Allgemeinen nicht nachvollziehbar, dass sich eine der bedeutendsten Milizen derart um einen Sunniten bemühen würde. Es sei davon auszugehen, dass die Miliz keinen Sunniten als (...)fachmann für die Arbeit an den eigenen (...) anheuern würde, zumal es sich bei den vom Beschwerdeführer verlangten Arbeiten um relativ einfache Arbeiten handle, und die Miliz sicherlich einen (...)fachmann schiitischen Glaubens hätte ausfindig machen und engagieren können. Auch zur Glaubensfrage habe der Beschwerdeführer im Übrigen widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er an der Anhörung vorgebracht, als Sunnit von einer schiitischen Miliz verfolgt zu sein und dass sein Vater aus religiösen Gründen getötet worden sei. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er hingegen erklärt, dass die schiitische Miliz ihn nicht als fanatischen Sunniten betrachtet habe. Ausserdem habe er ausgeführt, einem friedlichen neutralen sunnitischen Stamm anzugehören beziehungsweise Anhänger der Al-Shafai Islam-Schule zu sein, welche sich in der Mitte zwischen Sunniten und Schiiten positioniert habe - eine Schule, welche aber die zweitmeistbefolgte unter den Sunniten sei und sich klar sunnitisch positioniere. Gegen eine Verfolgung spreche sodann, dass zwei seiner Onkel nach wie vor in Bagdad leben würden und die Mutter sowie seine Brüder im Jahre 2019 freiwillig nach Bagdad zurückgekehrt seien. Es sei nicht plausibel, dass seine Eltern Opfer eines gezielten Anschlags durch die Asaeb-Miliz gewesen sein sollen, sein Bruder Zeuge dieses Anschlags gewesen sei und Anzeige gegen die Miliz erstattet habe, sie aber trotz dieser Umstände nach Bagdad zurückgekehrt seien. Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung, sein Bruder habe das Haus der Familie nicht der Miliz überlassen wollen und es als persönliche Herausforderung angesehen, in der Nähe des Grabs des Vaters zu leben, überzeuge nicht. Auch die nach der ergänzenden Anhörung eingereichten Fotos seines Bruders, auf welchen eine Beinverletzung zu sehen sei, würden nicht beweisen, dass er von der Miliz angeschossen worden sei und dass ein Zusammenhang zum Beschwerdeführer bestehe. Die in der ergänzenden Anhörung geschilderte Entführung im November 2006 weise ausserdem keinen Kausalzusammenhang mit der Ausreise im Jahre 2014 auf. So habe er damals in einem (...)laden gearbeitet und sei auf der Strasse entführt worden. Er sei in Geiselhaft gehalten worden, bis sein Vater die Lösegeldsumme vom 20'000 US-Dollar gezahlt habe. Die Entführer hätten der Gruppe Jausch Al-Mahdi angehört, mit welcher er bis zu seiner Ausreise aus dem Irak keine Probleme mehr gehabt habe. Soweit der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung erstmals geltend gemacht habe, im Rahmen des sogenannten arabischen Frühlings an Protestkundgebungen auf dem Tahrir-Platz in Bagdad teilgenommen zu haben, sei dies nicht asylrelevant, da er nicht wegen seiner politischen Einstellung verfolgt werde. Ferner bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den Protesten und seiner Ausreise. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zunächst entgegen, dass das vorliegende Verfahren ausserordentlich lange gedauert habe. Ausserdem habe er sich an der ersten Anhörung in einer schlechten Verfassung befunden. Es sei kein Hilfswerksvertreter anwesend gewesen und der Dolmetscher sei aus Syrien gewesen und habe einen anderen Dialekt als er gesprochen. Dass er trotz dieser Umstände glaubhafte und detaillierte Aussagen habe machen können, sei von der Vorinstanz nicht gewichtet worden. Stattdessen habe sie gestützt auf teils konstruierte, teils tatsächliche, aber unbedeutende Widersprüche die Glaubhaftmachung verneint. Die Sachverhaltsdarstellung sei ungenügend und nicht wiedergutmachbar. Ausserdem sei sie falsch beziehungsweise willkürlich. Es sei durchaus ein Kausalzusammenhang gegeben zwischen der Entführung im Jahre 2006 und der Flucht im Jahre 2014, da er wegen der Entführung bereits traumatisiert gewesen sei und sich deswegen in Syrien habe behandeln lassen. Er habe somit bereits eine besondere Vulnerabilität durch Vorverfolgung aufgewiesen, und als ihn die Miliz zur Mitarbeit habe zwingen wollen, habe er eine Regelvermutung begründet, dass er auch künftig einer schweren Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem sei der unerträglich psychische Druck von der Vorinstanz nicht beachtet worden, der als eigenständiger Fluchtgrund im Gesetz vorgesehen sei. Hierfür seien die früheren Erlebnisse und das Trauma zusammen mit den späteren Ereignissen ausschlaggebend. Das SEM habe in willkürlicher Weise das Vorbringen nicht in einen Gesamtzusammenhang gesetzt und gewürdigt. Die Teilnahme an den Kundgebungen im Jahre 2013 würden ebenfalls belegen, dass er sich nicht mit den ihn bedrohenden Milizen identifiziert habe, was auch seine Weigerung und Furcht vor der Miliz erkläre. Er weise somit einen zusätzlichen Risikofaktor auf, da die regierende Gruppe beziehungsweise Miliz ihn zusätzlich deswegen verfolgen beziehungsweise nicht schützen würde. Soweit die Vorinstanz ausgeführt habe, die Weigerung, Propaganda(...) für eine islamistische Miliz zu erstellen sei bloss eine Ablehnung eines freundlichen Arbeitsangebots und könne nicht als Fluchtgrund gelten, sei festzuhalten, dass eine solche Mitarbeit von Schweizer Behörden als Unterstützung des Terrorismus angesehen werde. Er rechne sich keiner islamistischen Gruppe zu und wolle keine unterstützen und habe sich mithin aus achtenswerten Gründen gegen diese Mitarbeit gewehrt. Dadurch sei er für sich und seine Familie ein grosses Risiko eingegangen. Dass sich die Miliz ihm gegenüber zunächst freundlich verhalten habe, sei das übliche Vorgehen solcher Gruppierungen. Ausserdem rekrutiere die Miliz erwiesenermassen auch Sunniten und insbesondere vor dem Hintergrund, dass gewisse Kräfte sich gemeinsam gegen den Islamischen Staat (IS) gewandt hätten, sei dies durchaus nachvollziehbar. Die von der Vorinstanz angebrachten Zweifel an der Echtheit des Totenscheins seines Vaters seien ohne nähere Angaben nicht überprüfbar und würde somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Auch das Argument, dass der Schein erst am folgenden Tag freigegeben worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei vielmehr plausibel, dass, wie bereits an der Anhörung erklärt, das Spital sich gleichzeitig um die Behandlung der Mutter und den Tod des Vaters gekümmert habe, seine Mutter noch habe verlegt werden müssen, der Todesschein zwar im Spital ausgestellt worden sei, aber erst am Folgetag autorisiert oder eben freigegeben beziehungsweise die Leiche freigegeben worden sei. Das Spital habe an einer Stelle tatsächlich statt dem 1. Monat den 3. Monat eingefügt, was zu einem Widerspruch im Austrittbericht führe. Dies habe das Spital zwischenzeitlich telefonisch bestätigt und er beantrage eine Frist zur Einreichung eines neuen Berichts als Beweismittel. Die Vorinstanz anerkenne zwar, dass sowohl sein Bruder als auch seine Mutter verletzt worden seien, wie dies den Bildern zu entnehmen sei, halte aber lapidar fest, dass diese Tatsachen sein Vorbringen nicht stützen würden. Damit überschreite sie bei der Beweismittelwürdigung die Willkürgrenze, zumal alle Dokumente als Indizien für die Glaubhaftmachung gewertet werden müssen. Aus dem Umstand, dass seine Onkel weiterhin im Irak leben würden, könne nicht geschlossen werden, dass er und seine nächsten Verwandten nicht verfolgt würden. Ferner sei es nachvollziehbar, dass sein Bruder nach Bagdad habe zurückkehren wollen. Die Vorinstanz habe weder den herabgesetzten Beweisanforderungen nach Art. 7 AsylG noch dem Umstand, dass die summarische Befragung an der BzP nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene und mithin nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden dürfe, kaum Rechnung getragen. Seine glaubhaften Aussagen würden insgesamt allfällige Unstimmigkeiten überwiegen und er habe glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner Religion, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und seiner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. Auch nach seiner Flucht seien mit dem Anschlag auf seinen Bruder weitere Ereignisse hinzugetreten, welche die Furcht vor künftiger Verfolgung untermauern würden. 6. 6.1 In der Beschwerde wird eine ungenügende, teilweise falsche und willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt. In Bezug auf die Würdigung des als Beweismittel eingereichten Todesscheins betreffend den Vater sei sodann das rechtliche Gehör verletzt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1133 ff., m.w.H.). 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-grunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Es ist grundsätzlich Sache der Asylgesuchstellenden, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang sind sie gehalten, ihre Vorbringen mittels Beweismitteln zu untermauern und geltend zu machen, warum die Beweismittel zum Beweis des Vorbringens geeignet sein sollen. Das SEM seinerseits hat anerbotene Beweismittel abzunehmen und einer Würdigung zuzuführen, die in einem Gesamtkontext zu erfolgen hat. 6.3 Nach Ansicht des Gerichts hat die Vorinstanz mit der ergänzend durchgeführten Anhörung den ihrer Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt in genügendem Umfang erstellt. Die lange Verfahrensdauer und die zwischen den Anhörungen vergangene Zeit stehen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - einer materiellen Beurteilung nicht von vornherein entgegen. Eine lange Zeitspanne zwischen den Anhörungen findet aber Berücksichtigung bei der Beurteilung der entsprechenden Vorbringen auf ihre Glaubhaftmachung hin. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde hat das SEM nach dem Kassationsurteil vom 30. Oktober 2019 sodann nicht zwei Jahre bis zur ergänzenden Anhörung zugewartet. Diese fand am 24. Januar 2020 statt. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, bei der ergänzenden Anhörung sei der Hilfswerksvertreter krankheitsbedingt abwesend gewesen und der syrische Dolmetscher habe einen anderen Dialekt gesprochen, legt er nicht dar, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingereichten Beweismittel hat die Vorinstanz sodann im angefochtenen Entscheid aufgenommen und sich mit deren Beweistauglichkeit auseinandergesetzt. Dass eine solche von der Vorinstanz verneint wurde, ist unter dem Aspekt der Verfahrenspflicht, insbesondere der Untersuchungspflicht, nicht zu beanstanden. Es ergibt sich in Bezug auf diese Beweismittel und deren Authentizität auch keine Pflicht der Vorinstanz zur weiteren Abklärung im Heimatstaat. Schliesslich ist festzustellen, dass die Einschätzung, ob die eingereichten Beweismittel beweistauglich für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe sind, eine Frage der materiellen Würdigung ist. Eine ungenügende und falsche beziehungsweise willkürliche Feststellung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist daher insgesamt zu verneinen. 6.4 Es besteht folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, womit das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid auf Widersprüche in den zentralen Asylvorbringen, die Unplausibilität der geltend gemachten Verfolgungsumstände sowie untaugliche Beweismittel ab. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers gilt es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen, dass die BzP (im Gegensatz zu den Anhörungen) lediglich einen summarischen Charakter aufweist, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung den dort protokollierten Aussagen grundsätzlich nur beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung der Ansicht, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und auch aus dem Vorbringen auf Beschwerdeebene wesentliche Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, die sich letztlich nicht auflösen. 7.2 Gesamthaft vermag die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. So bringt er beispielsweise an der BzP ausdrücklich vor, von zwei Personen (act. A4/11 F7.01) zur Mitarbeit bei der Miliz aufgefordert worden sei, während er an den Anhörungen von drei Personen (act. A17/20 F56, A44/20 F71) sprach, wobei er die Namen der drei Personen nennen konnte. Innerhalb der ersten Anhörung widerspricht er sich wiederum, indem er zunächst ausführt, diese drei Personen seien dreimal bei ihm vorbeigekommen (act. A17/20 F56 ff.), um später anzugeben, er sei sich in der BzP nicht sicher gewesen, wie viele Personen jeweils vorbeigekommen seien, er sei sich aber sicher, dass es beim dritten Mal drei Personen gewesen seien (act. A17/20 F81). Dieser Widerspruch betrifft ein zentrales Asylvorbringen, mithin seinen Bericht zu den Ereignissen, welche letztlich massgeblich für den Ausreiseentschluss waren. Mit Blick darauf ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht wissen will, ob jeweils zwei oder drei Personen auf ihn zugekommen seien. An der ergänzenden Anhörung auf diesen Widerspruch angesprochen, führte er sodann aus, dass ihm an der BzP keine Möglichkeit gegeben wurde, Details zu erzählen. Es seien drei Personen zu ihm gekommen, beim ersten und beim zweiten Mal hätten jedoch nur zwei Personen mit ihm gesprochen, während die dritte Person im Auto geblieben sei beziehungsweise telefoniert habe (act. A44/20 F136). Es habe sich wohl um ein Missverständnis gehandelt. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, zumal die Frage sowohl an der BzP als auch an den Anhörungen jeweils dahingehend lautete, wie viele Personen zu ihm nach Hause gekommen seien und nicht, wie viele Personen sich mit ihm unterhalten hätten. Auch der Beschwerde ist keine Erklärung für diese Ungereimtheit zu entnehmen. Dasselbe gilt für das erstmals an der ergänzenden Anhörung erwähnte Vorbringen, er sei beim dritten Besuch der drei Personen mit dem Tod bedroht worden. So habe einer der Milizangehörigen gesagt, wenn er nicht mit ihnen sei, sei er gegen sie, und Personen die gegen sie seien, würden nur «2'000 Dinar» (eine Kugel) kosten und er würde getötet werden (act. A44/20 F80 ff.). Auf die Frage hin, wieso er diese Bedrohung erst jetzt erwähne, führte er wiederum aus, an der BzP in seinen Erzählungen gestoppt worden zu sein und an der Anhörung in einem schlechten Gesundheitszustand gewesen zu sein (act. A44/20 F83). Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Weder an der BzP noch an der Anhörung oder im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer eine derart direkt gegen seine Person ausgesprochene Drohung erwähnt. Im Gegenteil hat er durchweg davon berichtet, die drei Personen seien 'freundlich und respektvoll zu ihm gewesen' (act. A17/20 F62), dass 'alle drei so nett gewesen seien' (act. A17/20 F63) und dass sie ihm 'freundlich gesagt hätten, dass er sich ihnen anschliessen solle' (act. A44/20 F44). Explizit äussert er sich zum dritten Besuch der Männer dahingehend, dass diese ihm mitgeteilt hätten, er solle sich wegen seines Studium keine Sorgen machen und werde das Diplom erhalten, ohne die Universität besuchen zu müssen (act. A44/20 F44). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er ein derart einschneidendes Erlebnis wie eine Todesdrohung erst am Ende der ergänzenden Anhörung vorbringt. Mithin muss dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft erachtet werden. Mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene zur Asaeb-Miliz gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein konkretes Gefährdungsprofil glaubhaft zu machen. So ist, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, nicht plausibel, dass eine derart mächtige und gut organisierte schiitische Einheit an der Hilfe eines sunnitischen (...)studenten derart interessiert sein sollte, dass sie aufgrund des Umstands, seiner nicht habhaft werden zu können, den Vater ermordet und die Mutter schwer verletzt. Ohnehin hätten die von ihm verlangten, eher einfachen (...)arbeiten ([...] etc.) problemlos von einer anderen Person aus den eigenen Reihen mit entsprechenden Kenntnissen erfüllt werden können. Der Vorinstanz ist auch dahingehend zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner politischen Einstellung und der religiösen Ausrichtung weitgehend uneinheitlich und unplausibel ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung vom 16. Juni 2020, S. 7 f.). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner - im Übrigen ebenfalls erst an der ergänzenden Anhörung vorgebrachten - Teilnahme an Demonstrationen im Jahre 2013 überhaupt ein relevantes politisches Profil aufweist. Ausserdem ist ein Zusammenhang zwischen der behaupteten Bedrohung durch die Miliz und seiner Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2013 weder konkretisierend geltend gemacht worden noch erkennbar. 7.3 In Bezug auf die Umstände des Todes seines Vaters und die Verletzungen seiner Mutter kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin-stanz verwiesen werden (Verfügung vom 16. Juni 2020, S. 8). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass zwischen der Aufforderung der Asaeb-Miliz an ihn zur Zusammenarbeit und den Geschehnissen betreffend seine Familie ein Zusammenhang besteht. Der Vater des Beschwerdeführers soll laut eingereichtem Todesschein in Bagdad Opfer eines terroristischen Akts geworden sein. Ob diesem Beweismittel die Beweistauglichkeit abzusprechen ist, kann dahingestellt bleiben. Das Gericht erachtet es jedenfalls aufgrund der vorangegangenen Ausführungen als nicht glaubhaft gemacht, dass der Tod des Vaters im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer verweigerten Zusammenarbeit mit der Miliz steht. Andere Gründe in Bezug auf den Vater wurden nicht geltend gemacht. 7.4 Schliesslich erachtet es das Gericht - wie die Vorinstanz - als wesentlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers und sein jüngerer Bruder im September 2019 wieder nach Bagdad zurückgekehrt sind. Die dafür aufgeführten Gründe, nämlich, dass der Bruder das Grab des Vaters sehr vermisst und die Familie deshalb die Gefahr in Kauf genommen habe, sind nicht plausibel. Vielmehr lässt sich aus diesem Verhalten schliessen, dass die Mutter des Beschwerdeführers sowie der jüngere Bruder offenbar nicht von einer Gefährdungslage in Bagdad ausgingen. Dass der Bruder sich sodann zum elterlichen Haus begeben haben soll und dort die Milizen unmittelbar auf ihn geschossen und dabei verletzt haben sollen, lässt sich nicht in den Kontext zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers setzen, zumal der Bruder zum Zeitpunkt der Ausreise noch sehr jung gewesen sein soll und die Milizen kaum einen Zusammenhang zur Familie hergestellt haben dürften. 7.5 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos zum Elternhaus ist festzustellen, dass ihnen kein Beweiswert hinsichtlich der Asylvorbringen zukommt. Die Einschätzung der Vorinstanz ist zu teilen. Abgebildet ist ein Haus, bei welchem es sich um das Elternhaus des Beschwerdeführers handeln soll. Dieses Haus sei, wie eines der Fotos zeige, mit der Aufschrift «Rache» versehen worden. Das Haus lässt sich weder als Elternhaus des Beschwerdeführers zuordnen, noch kann aus der Aufschrift «Rache» ein plausibler Schluss zum Asylvorbringen gezogen werden. 7.6 Weitere Beweismittel wurden mit der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2020 in Aussicht gestellt. In diesem Zusammenhang wurde darum ersucht, entweder eine dreissigtägige Frist zur Nachreichung entsprechender Beweismittel anzusetzen, oder mit dem Entscheid zuzuwarten. Nachdem zwischenzeitlich zwei Monate seit Einreichung der Beschwerde vergangen sind, kann auf eine Fristsetzung verzichtet werden. Es ist jedoch festzustellen, dass weitere Beweismittel bisher nicht eingereicht wurden. 7.7 Schliesslich lässt sich soweit die glaubhafte Entführung des Beschwerdeführers im Jahre 2006 betreffend und den Ereignissen vor seiner Ausreise aus dem Irak weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang feststellen. Die Täterschaft der Entführung vermutet der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in den Reihen der Jaisch Al-Mahdi, mit welchen er nach der Zahlung eines Lösegeldes in Höhe von 20'000 US-Dollar und der Freilassung keine Probleme mehr gehabt habe (act. A44/20 F43). Soweit auf Beschwerdeebene auf die Traumatisierung und die bestehenden psychischen Probleme hingewiesen wurde, aufgrund welcher ein Kausalzusammenhang weiterhin bestehe, dürfte sinngemäss auf die Rechtspraxis zu den sogenannten «zwingenden Gründen» verwiesen werden. Solche sind zu bejahen, wenn im Heimatstaat eine Vorverfolgung erlitten wurde. Eine solche ist ausnahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehende Gründe nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. Urteil des BVGer E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.2. unter Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.4). Von einem solchen Sachverhalt ist vorliegend nicht auszugehen, zumal es sich bei der Geiselnahme offensichtlich um keine asylrelevante Verfolgung handelte, sondern diese in einen kriminellen Kontext zu setzen ist. Die Berufung auf sogenannte «zwingende Gründe» im Sinne erwähnter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann damit vorliegend von vornherein nicht zur Anwendung kommen. Es kann daher offenbleiben, ob beim Beschwerdeführer von einer entsprechenden Langzeittraumatisierung auszugehen wäre, welche es ihm verunmöglichen würde, in den Heimatstaat zurückzukehren. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde schliesslich mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 7.8 Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, den Irak bereits im Oktober 2014 endgültig verlassen zu haben. Dies lässt sich jedoch kaum mit der Tatsache vereinbaren, dass sein irakischer Original-Führerausweis erst seit dem (...) 2015 gültig ist und sein internationaler Führerschein erst am (...) 2015 in Bagdad ausgegeben wurde. Beide Ausweise hat der Beschwerdeführer erst am 17. Dezember 2018 beim Strassenverkehrsamt des Kantons E._______ eingereicht. Seine Erklärung, er habe in der Türkei einen Führerausweis benötigt, weshalb er einem Mann, der solche Dienste für Exilsyrer angeboten habe, mit der Beschaffung eines Originalausweises beauftragt habe, überzeugt nicht. Zudem fällt auf, dass die Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 23. Januar 2019, wonach er den Führerausweis benötigt habe, da er in der Türkei als Fahrer gearbeitet habe, im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Anhörung steht, in der Türkei als Träger gearbeitet zu haben (act. A17/20 F30). Sein Vorbringen, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er den schweizerischen Behörden auch seine Führerausweise hätte abgeben müssen, obwohl er schon andere Identitätsdokumente vorgelegt habe, ist nicht plausibel, zumal ihm im Verfahren wiederholt mitgeteilt wurde, dass er den Schweizerischen Behörden jegliche Beweismittel und Identitätsdokumente einreichen muss. Mit Blick auf die Aktenlage kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er diese Ausweise bewusst nicht eingereicht hat, da sie in einem Widerspruch zu seinen Vorbringen stehen. 7.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder Gefährdungslage glaubhaft zu machen. Auch die Beschwerdeschrift vermag dieser Einschätzung nichts entgegenzuhalten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist vorliegend gutzuheissen, da die in der Rechtsmitteleingabe gestellten materiellen Anträge nicht von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren waren und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der ebenfalls mit der Beschwerde eingereichten Fürsorgebestätigung vom 9. Juli 2020 ausgewiesen ist. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Folglich ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und dem Beschwerdeführer wird der rubrizierte Rechtsvertreter lic. iur. Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote weist einen Stundenaufwand von 6.5, bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 27.80, mithin Gesamtkosten von Fr. 2'130.10 (inkl. Mehrwertsteuer) auf. Der Aufwand scheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Hingegen wird für die amtliche Verbeiständung bei Rechtsanwälten ein maximaler Stundenansatz von Fr. 220.- zum Ansatz gebracht, was dem im Asylbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht regelmässig auftretenden Rechtsvertreter auch bekannt ist. Ausgehend vom genannten Stundenansatz ist dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter zu Lasten des Gerichts demnach ein amtliches Honorar von aufgerundet Fr. 1'570.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand ic. iur. Bernhard Jüsi wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'570.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: