Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Irak - ersuchte am 7. Dezember 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 17. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 10. Mai 2017 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus Bagdad, sei arabischer Ethnie und muslimisch sunnitischen Glaubens. Er habe in Bagdad Informatik studiert und dort gleichzeitig einen kleinen Computerladen betrieben. Dadurch sei er im Quartier bekannt gewesen als derjenige, der sich mit Computern auskenne. Deshalb seien zwei beziehungsweise drei Mitglieder der schiitischen B._______-Miliz (C._______ bzw. D._______) auf ihn zugekommen und hätten versucht, ihn zur Mitarbeit zu überreden. Der Mann, welcher vonseiten der B._______ jeweils die Gesprächsführung mit ihm übernommen habe, sei dafür berüchtigt gewesen, seinen eigenen Bruder aus einem nichtigen Grund ermordet zu haben. Daher habe er sich nicht gewagt, die Aufforderung dieses Mannes offen abzulehnen. Er habe jeweils behauptet, keine Zeit zu haben, da er noch studiere. Beim dritten Besuch hätten ihm die Mitglieder der B._______ mitgeteilt, dass sie sich um seinen Studienabschluss kümmern würden. Somit habe er keine Ausrede mehr gehabt, nicht für sie zu arbeiten. Sein Vater habe ihm vor diesem Hintergrund geraten, in die Türkei zu gehen, bis sich die Lage vor Ort beruhigt habe. Deshalb sei er im Oktober 2014 in die Türkei ausgereist. Allerdings habe die Miliz nicht so leicht aufgegeben. Sein Vater habe diverse anonyme Anrufe erhalten, wobei jeweils nach ihm gefragt worden sei. Es seien auch wiederholt junge Männer zu seiner Familie gegangen und hätten nach ihm gefragt, bis sein Vater wütend geworden sei und sie weggeschickt habe. Als Reaktion darauf hätten sie seinen Vater unmittelbar erschossen beziehungsweise seien sie zwei Tage später - am (...) 2014 - zurückgekommen und hätten seinen Vater erschossen. Seine Mutter sei bei dieser Gelegenheit ebenfalls verletzt worden. Nach diesen Vorfällen habe er sich nicht mehr in den Irak zurückgetraut, sondern habe seine Flucht fortgesetzt. Wenn er in den Irak zurückkehren müsste, bestehe die Gefahr, dass er ebenfalls verletzt oder umgebracht würde. Mittlerweile seien auch seine Mutter und Geschwister in die Türkei ausgereist. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen alten Reisepass und seinen Nationalitätenausweis ein. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte er zudem den Todesschein seines Vaters, Polizeiberichte über den Tod seines Vaters, einen Passierschein für Checkpoints, Fotos von seinem elterlichen Haus in Bagdad (in Kopie) sowie einen Presseausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, verbunden mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit seiner Beschwerde reichte er eine Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters ein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zudem einen ihn betreffenden Arztbericht sowie ein Bild seines Elternhauses (Ausdruck) ein, welches von der B._______-Miliz mit den Wörtern «Rache» beziehungsweise «Blut gefordert» besprüht worden sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung von der damals zuständigen Instruktionsrichterin gutgeheissen und antragsgemäss der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz liess sich am 23. August 2017 zur Beschwerde vernehmen. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. September 2017. Mit seiner Replik reichte er ein Schreiben des Präsidenten des irakischen Kulturhauses in E._______ sowie ein Schreiben seiner Tante inklusive Kopie der Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft in F._______ zu den Akten. G. Am 18. Dezember 2018 teilte das Strassenverkehrsamt des Kantons G._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es am Vortag vom Beschwerdeführer, je im Original, einen irakischen und einen internationalen Führerschein erhalten habe. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den vorgenannten Ausweisen gewährt, konkret dazu, dass er im Asylverfahren geltend gemacht habe, seine Heimat bereits im Oktober 2014 verlassen zu haben, dass sein irakischer Führerschein jedoch vom 4. Mai 2015 bis zum 4. Mai 2020 gültig sei und dass sein internationaler Führerschein erst am 1. September 2015 in Bagdad ausgestellt worden sei. Ebenso wurde er zur Stellungnahme aufgefordert, wieso er diese Dokumente nicht schon im ordentlichen Verfahren eingereicht habe. I. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 23. Januar 2019 Stellung. J. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Asylabteilungen führt die vorsitzende Richterin seit 15. Juli 2019 das Verfahren unter der Geschäftsnummer E-3961/2017.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde sodann frist- und formgerecht eingereicht. (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich aufgrund der vorläufigen Aufnahme ausschliesslich gegen die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie die angeordnete Wegweisung.
E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, da seine Angaben und Ausführungen zu seinen Asylgründen in den wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert seien und er sich darüber hinaus zwischen der BzP und der Anhörung in zentraler Hinsicht widersprochen habe. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise anlässlich der BzP erklärt, dass zwei Personen der schiitischen B._______-Miliz drei oder mehrere Male zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, für sie zu arbeiten. In der Anhörung habe er jedoch von drei Personen gesprochen, welche drei Mal zu ihm nach Hause gekommen seien und versucht hätten, ihn freundlich zu überreden, sich ihnen anzuschliessen. Dabei falle auf, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur bei der Zahl der Personen widersprochen habe, was in keiner Weise nachvollziehbar sei, zumal er in der Anhörung die Namen der drei Personen genannt habe, sondern auch dahingehend, dass er in der BzP von «Aufforderung», in der Anhörung aber von «freundlicher Überredung» gesprochen habe. Ausserdem habe er in der BzP ausgesagt, sein Vater sei am (...) 2014 erschossen worden, nachdem er die Milizionäre weggewiesen habe. Demgegenüber habe er in der Anhörung vorgebracht, sein Vater habe die Milizionäre zwei Tage zuvor weggewiesen, worauf diese am (...) 2014 zurückgekommen seien und ihn erschossen hätten. Schliesslich würden auch bei den eingereichten Beweismitteln diverse Unregelmässigkeiten auffallen. Einzig der Todesschein seines Vaters, welcher dessen Tod bei einem terroristischen Unfall oder Vorfall bestätige, scheine authentisch zu sein. Diese Erwägungen würden deutlich zeigen, dass die Asylgründe nicht glaubhaft und die eingereichten Beweismittel teilweise untauglich seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen, seine Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft und asylrelevant. Er sei aus der Heimat geflohen, da ihn Mitglieder der B._______-Miliz aufgrund seiner Computerkenntnisse hätten zwangsrekrutieren wollen. Dazu führte er im Wesentlichen das Folgende aus: Er habe in der BzP noch nicht gewusst, ob jeweils zwei oder drei Personen bei ihm vorbei gekommen seien oder wie diese geheissen hätten. Dies habe er erst später ausfindig machen können, da er den Kontakt mit seiner Mutter erst nach der BzP wieder habe herstellen können und dadurch nach und nach Details erfahren habe, welche er anlässlich der BzP noch nicht gekannt habe. Er habe jedoch bereits in der BzP ausgesagt, dass der Mann, der auf ihn zugekommen sei, seinen eigenen Bruder umgebracht habe. Als er in der Anhörung auf diesen Widerspruch angesprochen worden sei, habe er denn auch betont, bereits in der BzP gesagt zu haben, es seien zwei oder drei Personen gekommen. Dies zeige, dass er sich im Zeitpunkt der BzP noch nicht sicher gewesen sei, wie viele Personen es gewesen seien, und dies so angegeben habe. Da die Anhörung über zwei Jahre nach der BzP durchgeführt worden sei, dürfe es ihm nicht als Widerspruch vorgeworfen werden, dass er seine Erinnerungen durch nachträgliche Berichte von Zeugen ergänzt habe. Somit habe er nachvollziehbar erklären können, wie es zur nicht übereinstimmenden Anzahl der Milizionäre gekommen sei, welche ihn bei sich zu Hause aufgesucht hätten. Damit sei diese Ungereimtheit entkräftet. Diesbezüglich müsse zudem berücksichtigt werden, dass die Befragung zur Person (im Gegensatz zur Anhörung) hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter aufweise und zudem nur inhaltsgemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt werde, weshalb die dort protokollierten Aussagen nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden dürften. Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung seien zudem keine relevanten Widersprüche innerhalb seiner Vorbringen vorhanden. So handle es sich beispielsweise um die gleiche Aussage, ob er von Mitgliedern der Miliz «aufgefordert» oder «freundlich überredet» worden sei, für sie zu arbeiten. Der Umstand, dass sie sich zu Beginn freundlich und respektvoll gezeigt hätten, heisse nicht, dass sie ihm die Entscheidung überlassen hätten. Schliesslich habe er sich auch im Zusammenhang mit der Frage nach dem Zeitpunkt der Erschiessung seines Vaters nicht widersprochen. Er habe vielmehr übereinstimmend ausgesagt, dass sein Vater am (...) 2014 erschossen worden sei, nachdem er die Angehörigen der Miliz zwei Tage davor weggewiesen habe. Offenbar sei seine Aussage an der Befragung inhaltlich und grammatikalisch falsch protokolliert worden. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die BzP lediglich summarisch sei, weshalb unwesentliche Abweichungen keine entscheidrelevante Bedeutung hätten. Die Vorinstanz anerkenne selber, dass der den Vater betreffende Todesschein authentisch sei und die Aussage stütze, dass sein Vater am (...) 2014 bei einem terroristischen Vorfall ums Leben gekommen sei. Allerdings werfe sie ihm vor, dass in einem der eingereichten Dokumente die richterliche Freigabe für die Ausstellung des Todesscheins vom (...) 2014 datiere, dieser jedoch bereits am (...) 2014 ausgestellt worden sei. Auch hier liege kein Widerspruch vor. Der als authentisch angesehene Todesschein datiere vom (...) 2014. Der Gerichtsbeschluss vom (...) 2014 habe sodann dem Leichnam sowie der Herausgabe des Todesscheins an die Familie gegolten. Weiter sei es eine reine Mutmassung der Vorinstanz, dass die Behörden eine Untersuchung eingeleitet hätten, wenn sein Vater tatsächlich unter den genannten Umständen ums Leben gekommen wäre. Er habe anlässlich der Anhörung mehrmals betont, dass die der Volksarmee nahestehende B._______-Miliz mehr Macht als die Polizei habe. Vor dem Hintergrund der herrschenden Verhältnisse in Bagdad sei glaubhaft, dass die Polizei keine Ermittlungen gegen eine solch mächtige Miliz aufgenommen habe. Die B._______-Miliz sei teilweise in die irakische Polizei und Armee integriert worden und übe grosse Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Zudem sei sie verantwortlich für die Ermordung etlicher Sunniten in und um Bagdad. Das Quartier, in welchem er in Bagdad gelebt habe, stehe unter der Kontrolle der B._______-Miliz, welche dort täglich mehrere Sunniten erschiesse. Die schiitischen Milizen könnten straffrei agieren. Deshalb sei offensichtlich, dass er als Sunnit keinerlei Hilfe gegen die Bedrohung durch die Milizionäre erhalten hätte. Wenn er in der Heimat geblieben wäre, wäre er entweder von ihnen rekrutiert oder umgebracht worden. Diesbezüglich sei hervorzuheben, dass die Erschiessung seines Vaters durch die B._______-Miliz keinerlei Konsequenzen gehabt habe und die Polizei seinem Bruder mitgeteilt habe, nichts gegen die Miliz unternehmen zu können. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass ihn die Polizei nicht hätte schützen können oder wollen. Ausserdem sei einem Cousin, welcher die betreffenden Ereignisse in Bagdad miterlebt habe, in I._______ wegen ernsthafter Nachteile seitens der B._______-Miliz Asyl gewährt worden. Offenbar habe dieser Cousin in dessen Asylanhörung auch über ihn (den Beschwerdeführer) gesprochen und sein Erlebtes dadurch bestätigt. Es sei ihm eine Frist von 30 Tagen zu gewähren, um Beweismittel bezüglich seines Cousins zu beschaffen (namentlich eine schriftliche Stellungnahme, dessen Asylentscheid und Akten).
E. 4.3 Dem entgegnete das SEM in seiner Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerde Bilder seiner Wohnung in Bagdad eingereicht, welche von der schiitischen B._______-Miliz angeblich als der Rache unterliegend gekennzeichnet worden sei. Allerdings lasse sich weder die Authentizität noch die Entstehungsgeschichte der Bilder überprüfen, weshalb diesen kein Beweiswert beigemessen werden könne. Was das ärztliche Bestätigungsschreiben betreffe, gelte es festzuhalten, dass ein solches bereits vorgelegen habe und die vorläufige Aufnahme es dem Beschwerdeführer ermögliche, seine ärztliche Behandlung in der Schweiz weiterzuführen. Im Übrigen verweise es auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an denen es vollumfänglich festhalte.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, es falle auf, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht auf seine Argumente eingehe, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen. Eine allgemeine Bestreitung sei jedoch zu wenig substantiiert, um seiner Beschwerdeschrift und den eingereichten Fotografien etwas entgegenzusetzen. Deshalb müsse seine Beschwerde entweder gutgeheissen oder die Sache an das SEM zurückgewiesen werden, damit dieses in der Heimat Abklärungen durch die Botschaft oder eine Vertrauensperson tätige. Schliesslich könne er heute die Anerkennung seiner Tante als Flüchtling in F._______ belegen und reiche zudem eine E-Mail zu den Akten, in welchem sie ihre Beziehung zu ihm sowie die familiären Hintergründe schildere.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1133 ff., m.w.H.).
E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-grunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2. Aufl. 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., m.w.H.).
E. 5.3 Die Vorinstanz stützt sich beim angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das Protokoll der Anhörung vom 10. Mai 2017. Dabei ist aktenkundig und wird in der Rechtmitteleingabe zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer direkt aus der psychiatrischen Klinik zur Anhörung gekommen ist, wo er sich zum damaligen Zeitpunkt wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und ausgeprägter Suizidalität sowie des Verdachts auf schwere Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) in der stationären Psychiatrie aufhielt (A17 F14). Der Beschwerdeführer hat sodann, wie im Protokoll festgehalten, bereits vor der Anhörung zwei Tabletten, welche ihm von der Klinik für den Fall seiner psychischen Dekompensation mit zur Anhörung gegeben worden seien, eingenommen. Dem Protokoll ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Anhörung betäubt gewirkt habe (A17 F3, 8-14). Zudem habe er im Verlauf der Anhörung zwei weitere Tabletten eingenommen (A17 F34 und 78). In der angefochtenen Verfügung wird mit keinem Wort auf diesen Umstand eingegangen. Ob und wenn ja inwieweit sich die Einnahme der Medikamente auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt hat, ist für das Gericht schwierig einzuschätzen. Es scheint indes plausibel, dass sich die Einnahme auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben dürfte. Deshalb kann im vorliegenden Fall für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht allein auf dieses Anhörungsprotokoll abgestellt werden. Eine weitere Abklärung des Sachverhalts drängt sich vorliegend aber auch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auf. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im Jahr 2006 entführt worden sei und nach der Freilassung fast ein Jahr in J._______ in psychiatrischer Behandlung gewesen sei (A17 F18-21 und 150). Jedoch wurden ihm anlässlich der Anhörung keine Fragen zur Entführung als solcher (Hintergründe, Urheber, Umstände sowie Kontext [politisch/religiös]) gestellt. Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung diverse Beweismittel zu den Akten reichte, wie beispielsweise einen Presseausweis, einen Ausweis der Arbeitergewerkschaft beziehungsweise eine Arbeitsbestätigung einer Import-Export-Firma K._______, einen Universitätsausweis (beziehungsweise eine Kopie davon) ein Foto von seinem Wohnhaus (A17 F5-7 und 9). Allerdings wurden dem Beschwerdeführer zu verschiedenen dieser Beweismittel keine Fragen gestellt, so beispielsweise zu seinem Presseausweis, oder dem Ausweis der Arbeitergewerkschaft. Unklar ist weiter, was mit der Bemerkung im Protokoll bei Antwort zu Frage 45 gemeint ist: "(GS zeigt auf Beweise wegen dem Zustand der Mutter)", ohne dass aus dieser hervorgeht, um was für Beweismittel es sich dabei handelt noch was sie beweisen sollen. Diesbezüglich erstaunt insbesondere, dass diese Beweismittel anscheinend weder zu den Akten genommen wurden noch anderweitig aufgeführt wird, worum es sich bei ihnen genau handelte. Aufgrund der aktuellen Aktenlage lässt sich weder die Relevanz dieser Umstände noch der Beweismittel zuverlässig abschätzen. Dies auch deshalb, da keine Übersetzungen der eingereichten Dokumente vorliegen. Der Beschwerdeführer machte sodann bereits in der Anhörung geltend, dass seine Familie nach der Ermordung des Vaters, der Opfer eines terroristischen Aktes in Bagdad geworden sein soll, in die Türkei geflüchtet sei. Auch hierzu wurde er nicht näher befragt.
E. 5.4 Daraus folgt, dass der Sachverhalt vorliegend unvollständig abgeklärt wurde. Damit hat das SEM Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Die Entscheidreife lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene. Auf die anderen Rechtbegehren in der Beschwerde ist folglich nicht weiter einzugehen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingaben vom 14. Juli 2017 und 18. September 2017 jeweils eine Kostennote zu den Akten. In der aktualisierten Kostennote vom 18. September 2017 wird unter Berücksichtigung auch der letzten Eingabe ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 12.2 Stunden (zum Stundenansatz von Fr. 300.- bei Obsiegen) und Auslagen von Fr. 44.60 geltend gemacht sowie darauf hingewiesen, dass Mehrwertsteuerpflicht bestehe. Dieser Aufwand scheint angemessen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 4'000.- auszurichten. Der Anspruch auf Entschädigung aufgrund eines amtlichen Mandats wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3961/2017 Urteil vom 30. Oktober 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Irak - ersuchte am 7. Dezember 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 17. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 10. Mai 2017 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus Bagdad, sei arabischer Ethnie und muslimisch sunnitischen Glaubens. Er habe in Bagdad Informatik studiert und dort gleichzeitig einen kleinen Computerladen betrieben. Dadurch sei er im Quartier bekannt gewesen als derjenige, der sich mit Computern auskenne. Deshalb seien zwei beziehungsweise drei Mitglieder der schiitischen B._______-Miliz (C._______ bzw. D._______) auf ihn zugekommen und hätten versucht, ihn zur Mitarbeit zu überreden. Der Mann, welcher vonseiten der B._______ jeweils die Gesprächsführung mit ihm übernommen habe, sei dafür berüchtigt gewesen, seinen eigenen Bruder aus einem nichtigen Grund ermordet zu haben. Daher habe er sich nicht gewagt, die Aufforderung dieses Mannes offen abzulehnen. Er habe jeweils behauptet, keine Zeit zu haben, da er noch studiere. Beim dritten Besuch hätten ihm die Mitglieder der B._______ mitgeteilt, dass sie sich um seinen Studienabschluss kümmern würden. Somit habe er keine Ausrede mehr gehabt, nicht für sie zu arbeiten. Sein Vater habe ihm vor diesem Hintergrund geraten, in die Türkei zu gehen, bis sich die Lage vor Ort beruhigt habe. Deshalb sei er im Oktober 2014 in die Türkei ausgereist. Allerdings habe die Miliz nicht so leicht aufgegeben. Sein Vater habe diverse anonyme Anrufe erhalten, wobei jeweils nach ihm gefragt worden sei. Es seien auch wiederholt junge Männer zu seiner Familie gegangen und hätten nach ihm gefragt, bis sein Vater wütend geworden sei und sie weggeschickt habe. Als Reaktion darauf hätten sie seinen Vater unmittelbar erschossen beziehungsweise seien sie zwei Tage später - am (...) 2014 - zurückgekommen und hätten seinen Vater erschossen. Seine Mutter sei bei dieser Gelegenheit ebenfalls verletzt worden. Nach diesen Vorfällen habe er sich nicht mehr in den Irak zurückgetraut, sondern habe seine Flucht fortgesetzt. Wenn er in den Irak zurückkehren müsste, bestehe die Gefahr, dass er ebenfalls verletzt oder umgebracht würde. Mittlerweile seien auch seine Mutter und Geschwister in die Türkei ausgereist. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen alten Reisepass und seinen Nationalitätenausweis ein. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte er zudem den Todesschein seines Vaters, Polizeiberichte über den Tod seines Vaters, einen Passierschein für Checkpoints, Fotos von seinem elterlichen Haus in Bagdad (in Kopie) sowie einen Presseausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, verbunden mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit seiner Beschwerde reichte er eine Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters ein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zudem einen ihn betreffenden Arztbericht sowie ein Bild seines Elternhauses (Ausdruck) ein, welches von der B._______-Miliz mit den Wörtern «Rache» beziehungsweise «Blut gefordert» besprüht worden sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung von der damals zuständigen Instruktionsrichterin gutgeheissen und antragsgemäss der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz liess sich am 23. August 2017 zur Beschwerde vernehmen. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. September 2017. Mit seiner Replik reichte er ein Schreiben des Präsidenten des irakischen Kulturhauses in E._______ sowie ein Schreiben seiner Tante inklusive Kopie der Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft in F._______ zu den Akten. G. Am 18. Dezember 2018 teilte das Strassenverkehrsamt des Kantons G._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es am Vortag vom Beschwerdeführer, je im Original, einen irakischen und einen internationalen Führerschein erhalten habe. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den vorgenannten Ausweisen gewährt, konkret dazu, dass er im Asylverfahren geltend gemacht habe, seine Heimat bereits im Oktober 2014 verlassen zu haben, dass sein irakischer Führerschein jedoch vom 4. Mai 2015 bis zum 4. Mai 2020 gültig sei und dass sein internationaler Führerschein erst am 1. September 2015 in Bagdad ausgestellt worden sei. Ebenso wurde er zur Stellungnahme aufgefordert, wieso er diese Dokumente nicht schon im ordentlichen Verfahren eingereicht habe. I. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 23. Januar 2019 Stellung. J. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Asylabteilungen führt die vorsitzende Richterin seit 15. Juli 2019 das Verfahren unter der Geschäftsnummer E-3961/2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde sodann frist- und formgerecht eingereicht. (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich aufgrund der vorläufigen Aufnahme ausschliesslich gegen die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie die angeordnete Wegweisung. 4. 4.1. Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, da seine Angaben und Ausführungen zu seinen Asylgründen in den wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert seien und er sich darüber hinaus zwischen der BzP und der Anhörung in zentraler Hinsicht widersprochen habe. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise anlässlich der BzP erklärt, dass zwei Personen der schiitischen B._______-Miliz drei oder mehrere Male zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, für sie zu arbeiten. In der Anhörung habe er jedoch von drei Personen gesprochen, welche drei Mal zu ihm nach Hause gekommen seien und versucht hätten, ihn freundlich zu überreden, sich ihnen anzuschliessen. Dabei falle auf, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur bei der Zahl der Personen widersprochen habe, was in keiner Weise nachvollziehbar sei, zumal er in der Anhörung die Namen der drei Personen genannt habe, sondern auch dahingehend, dass er in der BzP von «Aufforderung», in der Anhörung aber von «freundlicher Überredung» gesprochen habe. Ausserdem habe er in der BzP ausgesagt, sein Vater sei am (...) 2014 erschossen worden, nachdem er die Milizionäre weggewiesen habe. Demgegenüber habe er in der Anhörung vorgebracht, sein Vater habe die Milizionäre zwei Tage zuvor weggewiesen, worauf diese am (...) 2014 zurückgekommen seien und ihn erschossen hätten. Schliesslich würden auch bei den eingereichten Beweismitteln diverse Unregelmässigkeiten auffallen. Einzig der Todesschein seines Vaters, welcher dessen Tod bei einem terroristischen Unfall oder Vorfall bestätige, scheine authentisch zu sein. Diese Erwägungen würden deutlich zeigen, dass die Asylgründe nicht glaubhaft und die eingereichten Beweismittel teilweise untauglich seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2. Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen, seine Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft und asylrelevant. Er sei aus der Heimat geflohen, da ihn Mitglieder der B._______-Miliz aufgrund seiner Computerkenntnisse hätten zwangsrekrutieren wollen. Dazu führte er im Wesentlichen das Folgende aus: Er habe in der BzP noch nicht gewusst, ob jeweils zwei oder drei Personen bei ihm vorbei gekommen seien oder wie diese geheissen hätten. Dies habe er erst später ausfindig machen können, da er den Kontakt mit seiner Mutter erst nach der BzP wieder habe herstellen können und dadurch nach und nach Details erfahren habe, welche er anlässlich der BzP noch nicht gekannt habe. Er habe jedoch bereits in der BzP ausgesagt, dass der Mann, der auf ihn zugekommen sei, seinen eigenen Bruder umgebracht habe. Als er in der Anhörung auf diesen Widerspruch angesprochen worden sei, habe er denn auch betont, bereits in der BzP gesagt zu haben, es seien zwei oder drei Personen gekommen. Dies zeige, dass er sich im Zeitpunkt der BzP noch nicht sicher gewesen sei, wie viele Personen es gewesen seien, und dies so angegeben habe. Da die Anhörung über zwei Jahre nach der BzP durchgeführt worden sei, dürfe es ihm nicht als Widerspruch vorgeworfen werden, dass er seine Erinnerungen durch nachträgliche Berichte von Zeugen ergänzt habe. Somit habe er nachvollziehbar erklären können, wie es zur nicht übereinstimmenden Anzahl der Milizionäre gekommen sei, welche ihn bei sich zu Hause aufgesucht hätten. Damit sei diese Ungereimtheit entkräftet. Diesbezüglich müsse zudem berücksichtigt werden, dass die Befragung zur Person (im Gegensatz zur Anhörung) hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter aufweise und zudem nur inhaltsgemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt werde, weshalb die dort protokollierten Aussagen nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden dürften. Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung seien zudem keine relevanten Widersprüche innerhalb seiner Vorbringen vorhanden. So handle es sich beispielsweise um die gleiche Aussage, ob er von Mitgliedern der Miliz «aufgefordert» oder «freundlich überredet» worden sei, für sie zu arbeiten. Der Umstand, dass sie sich zu Beginn freundlich und respektvoll gezeigt hätten, heisse nicht, dass sie ihm die Entscheidung überlassen hätten. Schliesslich habe er sich auch im Zusammenhang mit der Frage nach dem Zeitpunkt der Erschiessung seines Vaters nicht widersprochen. Er habe vielmehr übereinstimmend ausgesagt, dass sein Vater am (...) 2014 erschossen worden sei, nachdem er die Angehörigen der Miliz zwei Tage davor weggewiesen habe. Offenbar sei seine Aussage an der Befragung inhaltlich und grammatikalisch falsch protokolliert worden. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die BzP lediglich summarisch sei, weshalb unwesentliche Abweichungen keine entscheidrelevante Bedeutung hätten. Die Vorinstanz anerkenne selber, dass der den Vater betreffende Todesschein authentisch sei und die Aussage stütze, dass sein Vater am (...) 2014 bei einem terroristischen Vorfall ums Leben gekommen sei. Allerdings werfe sie ihm vor, dass in einem der eingereichten Dokumente die richterliche Freigabe für die Ausstellung des Todesscheins vom (...) 2014 datiere, dieser jedoch bereits am (...) 2014 ausgestellt worden sei. Auch hier liege kein Widerspruch vor. Der als authentisch angesehene Todesschein datiere vom (...) 2014. Der Gerichtsbeschluss vom (...) 2014 habe sodann dem Leichnam sowie der Herausgabe des Todesscheins an die Familie gegolten. Weiter sei es eine reine Mutmassung der Vorinstanz, dass die Behörden eine Untersuchung eingeleitet hätten, wenn sein Vater tatsächlich unter den genannten Umständen ums Leben gekommen wäre. Er habe anlässlich der Anhörung mehrmals betont, dass die der Volksarmee nahestehende B._______-Miliz mehr Macht als die Polizei habe. Vor dem Hintergrund der herrschenden Verhältnisse in Bagdad sei glaubhaft, dass die Polizei keine Ermittlungen gegen eine solch mächtige Miliz aufgenommen habe. Die B._______-Miliz sei teilweise in die irakische Polizei und Armee integriert worden und übe grosse Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Zudem sei sie verantwortlich für die Ermordung etlicher Sunniten in und um Bagdad. Das Quartier, in welchem er in Bagdad gelebt habe, stehe unter der Kontrolle der B._______-Miliz, welche dort täglich mehrere Sunniten erschiesse. Die schiitischen Milizen könnten straffrei agieren. Deshalb sei offensichtlich, dass er als Sunnit keinerlei Hilfe gegen die Bedrohung durch die Milizionäre erhalten hätte. Wenn er in der Heimat geblieben wäre, wäre er entweder von ihnen rekrutiert oder umgebracht worden. Diesbezüglich sei hervorzuheben, dass die Erschiessung seines Vaters durch die B._______-Miliz keinerlei Konsequenzen gehabt habe und die Polizei seinem Bruder mitgeteilt habe, nichts gegen die Miliz unternehmen zu können. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass ihn die Polizei nicht hätte schützen können oder wollen. Ausserdem sei einem Cousin, welcher die betreffenden Ereignisse in Bagdad miterlebt habe, in I._______ wegen ernsthafter Nachteile seitens der B._______-Miliz Asyl gewährt worden. Offenbar habe dieser Cousin in dessen Asylanhörung auch über ihn (den Beschwerdeführer) gesprochen und sein Erlebtes dadurch bestätigt. Es sei ihm eine Frist von 30 Tagen zu gewähren, um Beweismittel bezüglich seines Cousins zu beschaffen (namentlich eine schriftliche Stellungnahme, dessen Asylentscheid und Akten). 4.3. Dem entgegnete das SEM in seiner Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerde Bilder seiner Wohnung in Bagdad eingereicht, welche von der schiitischen B._______-Miliz angeblich als der Rache unterliegend gekennzeichnet worden sei. Allerdings lasse sich weder die Authentizität noch die Entstehungsgeschichte der Bilder überprüfen, weshalb diesen kein Beweiswert beigemessen werden könne. Was das ärztliche Bestätigungsschreiben betreffe, gelte es festzuhalten, dass ein solches bereits vorgelegen habe und die vorläufige Aufnahme es dem Beschwerdeführer ermögliche, seine ärztliche Behandlung in der Schweiz weiterzuführen. Im Übrigen verweise es auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an denen es vollumfänglich festhalte. 4.4. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, es falle auf, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht auf seine Argumente eingehe, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen. Eine allgemeine Bestreitung sei jedoch zu wenig substantiiert, um seiner Beschwerdeschrift und den eingereichten Fotografien etwas entgegenzusetzen. Deshalb müsse seine Beschwerde entweder gutgeheissen oder die Sache an das SEM zurückgewiesen werden, damit dieses in der Heimat Abklärungen durch die Botschaft oder eine Vertrauensperson tätige. Schliesslich könne er heute die Anerkennung seiner Tante als Flüchtling in F._______ belegen und reiche zudem eine E-Mail zu den Akten, in welchem sie ihre Beziehung zu ihm sowie die familiären Hintergründe schildere. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1133 ff., m.w.H.). 5.2. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-grunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2. Aufl. 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., m.w.H.). 5.3. Die Vorinstanz stützt sich beim angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das Protokoll der Anhörung vom 10. Mai 2017. Dabei ist aktenkundig und wird in der Rechtmitteleingabe zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer direkt aus der psychiatrischen Klinik zur Anhörung gekommen ist, wo er sich zum damaligen Zeitpunkt wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und ausgeprägter Suizidalität sowie des Verdachts auf schwere Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) in der stationären Psychiatrie aufhielt (A17 F14). Der Beschwerdeführer hat sodann, wie im Protokoll festgehalten, bereits vor der Anhörung zwei Tabletten, welche ihm von der Klinik für den Fall seiner psychischen Dekompensation mit zur Anhörung gegeben worden seien, eingenommen. Dem Protokoll ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Anhörung betäubt gewirkt habe (A17 F3, 8-14). Zudem habe er im Verlauf der Anhörung zwei weitere Tabletten eingenommen (A17 F34 und 78). In der angefochtenen Verfügung wird mit keinem Wort auf diesen Umstand eingegangen. Ob und wenn ja inwieweit sich die Einnahme der Medikamente auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt hat, ist für das Gericht schwierig einzuschätzen. Es scheint indes plausibel, dass sich die Einnahme auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben dürfte. Deshalb kann im vorliegenden Fall für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht allein auf dieses Anhörungsprotokoll abgestellt werden. Eine weitere Abklärung des Sachverhalts drängt sich vorliegend aber auch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auf. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im Jahr 2006 entführt worden sei und nach der Freilassung fast ein Jahr in J._______ in psychiatrischer Behandlung gewesen sei (A17 F18-21 und 150). Jedoch wurden ihm anlässlich der Anhörung keine Fragen zur Entführung als solcher (Hintergründe, Urheber, Umstände sowie Kontext [politisch/religiös]) gestellt. Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung diverse Beweismittel zu den Akten reichte, wie beispielsweise einen Presseausweis, einen Ausweis der Arbeitergewerkschaft beziehungsweise eine Arbeitsbestätigung einer Import-Export-Firma K._______, einen Universitätsausweis (beziehungsweise eine Kopie davon) ein Foto von seinem Wohnhaus (A17 F5-7 und 9). Allerdings wurden dem Beschwerdeführer zu verschiedenen dieser Beweismittel keine Fragen gestellt, so beispielsweise zu seinem Presseausweis, oder dem Ausweis der Arbeitergewerkschaft. Unklar ist weiter, was mit der Bemerkung im Protokoll bei Antwort zu Frage 45 gemeint ist: "(GS zeigt auf Beweise wegen dem Zustand der Mutter)", ohne dass aus dieser hervorgeht, um was für Beweismittel es sich dabei handelt noch was sie beweisen sollen. Diesbezüglich erstaunt insbesondere, dass diese Beweismittel anscheinend weder zu den Akten genommen wurden noch anderweitig aufgeführt wird, worum es sich bei ihnen genau handelte. Aufgrund der aktuellen Aktenlage lässt sich weder die Relevanz dieser Umstände noch der Beweismittel zuverlässig abschätzen. Dies auch deshalb, da keine Übersetzungen der eingereichten Dokumente vorliegen. Der Beschwerdeführer machte sodann bereits in der Anhörung geltend, dass seine Familie nach der Ermordung des Vaters, der Opfer eines terroristischen Aktes in Bagdad geworden sein soll, in die Türkei geflüchtet sei. Auch hierzu wurde er nicht näher befragt. 5.4. Daraus folgt, dass der Sachverhalt vorliegend unvollständig abgeklärt wurde. Damit hat das SEM Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Die Entscheidreife lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene. Auf die anderen Rechtbegehren in der Beschwerde ist folglich nicht weiter einzugehen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. 7.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingaben vom 14. Juli 2017 und 18. September 2017 jeweils eine Kostennote zu den Akten. In der aktualisierten Kostennote vom 18. September 2017 wird unter Berücksichtigung auch der letzten Eingabe ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 12.2 Stunden (zum Stundenansatz von Fr. 300.- bei Obsiegen) und Auslagen von Fr. 44.60 geltend gemacht sowie darauf hingewiesen, dass Mehrwertsteuerpflicht bestehe. Dieser Aufwand scheint angemessen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 4'000.- auszurichten. Der Anspruch auf Entschädigung aufgrund eines amtlichen Mandats wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Nira Schidlow Versand: