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E-1091/2020

E-1091/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnort im Iran, verliess den Iran eigenen Angaben zufolge im November 2015 zusammen mit seiner Mutter, vier Schwestern und einem Neffen und reiste am 15. Dezember 2015 mit diesen in die Schweiz ein, wo er glei- chentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Befragung zur Person (BzP) fand am 29. Dezember 2015 statt. Am

28. März 2018 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asyl- gründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachver- halt geltend: B.b Im Jahr 2015 sei er zweimal aus dem Iran nach Afghanistan ausge- schafft worden. Beim ersten Mal habe er sich etwa vier Monate in Kabul aufgehalten, beim zweiten Mal lediglich zwei Tage in Herat respektive etwa zwei Wochen in Nimruz. Während seines ersten Aufenthalts in Kabul sei er zunächst bei seiner Schwester und ihrem Ehemann untergekommen. Nach etwa zwei Wochen habe sein Schwager ihn aus dem Haus geworfen, weil sie es sich nicht hätten leisten können, ihn bei sich aufzunehmen. Darauf- hin habe er zu einem Teehaus gefunden, wo er in der Folge im Rahmen der «Bacha Bazi»-Praktik als sogenannter Tanzknabe missbraucht worden sei. Dabei habe er seinen Fuss gebrochen, weshalb er sich in medizinische Behandlung begeben habe. Dort habe man ihm empfohlen, die Polizei zu verständigen, was er allerdings abgelehnt habe. Anschliessend sei er bei der Familie eines Freundes untergekommen, von wo aus er nach der Ge- nesung seines Fusses die Rückreise in den Iran angetreten habe. Auf- grund der schlimmen Ereignisse in Kabul habe er sich nach seiner zweiten Ausschaffung aus dem Iran in Nimruz aufgehalten. Er sei von den Schlep- pern vergewaltigt worden, als er nach der zweiten Ausschaffung versucht habe, in den Iran zurückzukehren. Auch im Iran habe er Probleme gehabt. Unter anderem habe er dort keine Papiere erhalten und sei einmal von Behördenvertretern verprügelt worden. Nach der Ausreise habe sich seine Schwester, die mit ihm zusammen in die Schweiz gereist sei, hier von ihrem in B._______ lebenden, afghani- schen Verlobten getrennt. Seine Schwester sei daraufhin zweimal – höchstwahrscheinlich von ihrem Ex-Verlobten – körperlich angegriffen wor-

E-1091/2020 Seite 3 den. In Afghanistan sei seine Familie nun aufgrund der Trennung gefähr- det, weil die Ehre der in Afghanistan ansässigen Ex-Schwiegerfamilie in spe beschmutzt worden sei. B.c Im Lauf des Verfahrens wurde ein Arztbericht der (…) vom 22. Februar 2018 zu den Akten genommen. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 – am Folgetag eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufi- gen Aufnahme aufschob. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Februar 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur erneuten Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung; eventualiter sei ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Zwischenverfügung vom 4. März 2020 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Be- schwerdeführer auf, seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. Überdies wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 9. März 2020 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung fest. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. März 2020 zu- sammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt.

E-1091/2020 Seite 4 H. Die geforderte Unterstützungsbestätigung ging, mit einem auf den 13. Ja- nuar 2020 datierten Begleitschreiben, am 18. März 2020 beim Bundesver- waltungsgericht ein. I. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. März 2020 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. J. Die Instruktionsrichterin lud das SEM mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2022 zu einer zweiten Vernehmlassung ein. K. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 1. Juli 2022 vernehmen und hielt – auch vor dem Hintergrund der Lageveränderung in Afghanistan seit August 2021 – an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. L. Auf Einladung der Instruktionsrichterin vom 7. Juli 2022 hin, nahm der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2022 Stellung zur zweiten Ver- nehmlassung der Vorinstanz und hielt weiterhin an seinen Beschwerdebe- gehren fest. M. Die Instruktionsrichterin gab dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 10. Februar 2023 Gelegenheit, – unter Vorlage allfälliger Be- weismittel – zu seinem (insbesondere psychischen) Gesundheitszustand zu nehmen. N. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 27. Februar 2023 zu seinem psychischen Gesundheitszustand und reichte einen ärztlichen Be- richt vom 22. Februar 2023 zu den Akten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-1091/2020 Seite 5 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM Fol- gendes aus:

E. 3.1.1 Beim Phänomen des "Bacha Bazi" (sog. "Knabenspiel") handle es sich um einen afghanischen Brauch, der den afghanischen Behörden be- kannt sei. Knaben müssten dabei in Frauenkleidung an Festen zur Unter- haltung tanzen. Oftmals gehe mit dieser Praktik der sexuelle Missbrauch der Knaben durch die männlichen Teilnehmer solcher Feste einher. Die Flüchtlingseigenschaft setze voraus, dass der geltend gemachten Verfol- gung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich rele- vantes Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege. Dies sei dann der Fall, wenn eine Verfolgung aufgrund eines in der Person liegenden Merk- mals erfolge, welches untrennbar mit der Person oder ihrer Persönlichkeit verbunden sei; mithin also in diskriminierender Weise an ein persönliches Merkmal anknüpfe, welches sie "andersartig" mache. Obwohl die geltend

E-1091/2020 Seite 6 gemachten sexuellen Übergriffe im Teehaus und durch Schlepper bedau- erlich seien, lägen diese nicht in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv begründet. Die Anforderungen an die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Zwang, ein so ge- nannter "Bacha" (Tanzjunge) zu sein, nicht im Zusammenhang mit einer anhaftenden beziehungsweise unveränderbaren Eigenschaft im Sinne der Definition einer sozialen Gruppe stehe. Gleiches gelte für die Vergewalti- gung durch die Schlepper, bei der es sich um die Ausnutzung einer per- sönlichen Notlage gehandelt habe. Bei den Vorbringen des Beschwerde- führers handle es sich um gemeinrechtliche Delikte, nämlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen. Auch in einem allenfalls fehlenden respek- tive ungenügenden Schutz durch die heimatlichen Behörden würde somit keine diskriminierende Absicht liegen. Eine diesbezüglich allfällig befürch- tete Verfolgung entfalte somit keine asylrechtliche Relevanz.

E. 3.1.2 Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, in Afghanistan herr- sche Krieg, es sei nicht sicher und er könne dort keine Arbeit finden, mangle es auch diesem Vorbringen an asylrechtlicher Relevanz zumal die afghanische Bevölkerung gleichermassen betroffen sei und es sich dabei nicht um eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung handle.

E. 3.1.3 Seine persönlichen Probleme im Iran betreffend sei festzuhalten, dass es sich dabei um Schwierigkeiten in Bezug auf einen Drittstaat handle denen folglich keine asylrechtliche Relevanz zukommen könne.

E. 3.1.4 In Bezug auf die Probleme seiner Schwester – die ihrerseits Asyl er- halten habe – mit ihrem Ex-Verlobten hielt die Vorinstanz fest, es bedürfe für die Annahme einer objektiv begründeten Furcht konkreter, objektivier- barer Anzeichen, dass er und die übrigen Familienmitglieder bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen – im Sinne einer Reflexverfolgung oder aus Rache – ausgesetzt wären. Sol- che konkreten Anzeichen hätten der Beschwerdeführer und seine übrigen Familienmitglieder nicht glaubhaft machen können, zumal ihre Darstellun- gen der Bedrohungslage erheblich voneinander abgewichen seien.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen aus, die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Miss- brauch im Rahmen der "Bacha Bazi" keinen Zusammenhang mit einer an- haftenden beziehungsweise unveränderbaren Eigenschaft im Sinn der an-

E-1091/2020 Seite 7 erkannten Definition des Flüchtlingsbegriffs sei, vermöge nicht zu überzeu- gen. Junge Männer, die als Tanzjungen missbraucht worden seien blieben oft lebenslang stigmatisiert und/oder seien weiteren Übergriffen und weite- rem Missbrauch ausgesetzt. Zumindest für die Zeit des Missbrauchs als Tanzjunge – wohl aber auch darüber hinaus, jedenfalls bis zum Zeitpunkt als er um Asyl ersucht habe – sei seine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu bejahen.

E. 3.2.2 Ausserdem sei es ihm psychologisch unmöglich in sein Heimatland zurückzukehren. Er befinde sich seit beinahe sechs Jahren in engmaschi- ger psychologischer Behandlung, zeitweise auch stationär. Er leide an ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung und einer damit zusammenhän- genden Depression. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass ihm bei einer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr mehr drohe – wovon angesichts aktueller Berichte zur Verfolgung homosexuell wahrgenommener Perso- nen unter dem Taliban-Regime nicht auszugehen sei –, erfülle er dennoch die Flüchtlingseigenschaft, zumal ihm eine Rückkehr aufgrund des erlitte- nen Missbrauchs und der dadurch begründeten Langzeittraumatisierung psychologisch nicht möglich sei.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise be- stehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asyl- entscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

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E. 5.1.1 Der Ansicht des SEM, wonach es sich bei Opfern der «Bacha Bazi»- Praktik nicht um eine soziale Gruppe handle, kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.

E. 5.1.2 Das sogenannte «Knabenspiel» wird in Afghanistan seit Jahrhunder- ten praktiziert. Traditionsgemäss kommen für «Bacha Bazi» nur minderjäh- rige Jungen in Betracht, die – oft von einflussreichen Männern – gezwun- gen werden, als Frauen verkleidet an Festen zu tanzen. Häufig kommt es im Rahmen dieser Praxis zu sexuellem Missbrauch, womit diese prakti- zierte Form des Kindsmissbrauchs weit über kriminelles Unrecht hinaus- geht. Es handelt sich um eine Verfolgung privater Natur, gegen die sich die betroffenen Knaben – insbesondere aufgrund der jahrhundertelangen Ver- wurzelung der Praktik, – praktisch nicht zur Wehr setzen können und die mit einer erheblichen Stigmatisierung einhergeht. Das Thema ist gesell- schaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost (vgl. zum Ganzen: US- DOS – US Department of State: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, 20. März 2023, www.state.gov/reports/2022- country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/ [zuletzt abgerufen am 2. Mai 2023]; HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commis- sion on Human Rights): Situation of human rights in Afghanistan; Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Afghanistan, Richard Bennett [A/HRC/52/84],

E. 5.1.3 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-262/2017 vom 1. Mai 2017 hielt das Gericht fest, zumindest für die Jahre, der als Tanzjunge (im Kindes- und Jugendalter) erlittenen Übergriffe, sei die Zugehörigkeit der betreffenden Opfer zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu bejahen. Den Leidtragenden würde das Erlebte insbesondere aufgrund von Merkmalen,

E-1091/2020 Seite 9 welche untrennbar mit ihrer Persönlichkeit verbunden seien, widerfahren (vgl. a.a.O. E. 5.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verneint aber in konstanter Rechtsprechung das Vorliegen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nach Erreichen der Volljährigkeit, soweit keine konkreten Anzeichen dafür vorlägen, dass einem Opfer erneut Verfolgung drohen könnte (z.B. aufgrund Behelligung der Familienangehö- rigen; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-4196/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 8 m.w.H.).

E. 5.1.4 Im vorliegenden Fall bestehen – auch bei Wahrunterstellung der Vor- bringen des Beschwerdeführers – keine konkreten Anzeichen für eine wei- terhin drohende Verfolgung des Beschwerdeführers in diesem Zusammen- hang. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Familie vornehmlich im Iran gelebt und sich anlässlich zweier Ausschaffungen aus dem Iran für kurze Zeit in Afghanistan aufgehalten. Nach seiner Flucht aus dem Teehaus hatte der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem Peiniger bezie- hungsweise seinen Peinigern und konnte sich deren Einfluss durch seine Rückkehr in den Iran schliesslich gänzlich entziehen (vgl. act. A14/9 F42 f.). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer, seine Kernfamilie im Iran oder seine Familienangehörigen in Afghanistan – insbesondere seine Schwester und ihr Ehemann – nach seiner Flucht sei- tens der Täter bedroht, ausfindig gemacht oder konkret identifiziert worden wären oder, dass dies zukünftig der Fall sein könnte. An der Einschätzung, dass demnach aktuell nicht von einer anhaltenden Verfolgungsgefahr für den nunmehr (…)-jährigen Beschwerdeführer durch die kriminellen Privat- personen auszugehen ist, ändert auch die Tatsache nichts, dass der Be- schwerdeführer bei seiner zweiten Ausschaffung nach Afghanistan erneut Opfer sexuellen Missbrauchs – diesmal seitens eines Schleppers ohne Hinweise auf eine erneute Ausbeutung als Tanzknabe – geworden ist. Zweifelsohne widerspiegelt dieser zweite Übergriff die damalige Vulnerabi- lität des Beschwerdeführers als junges Opfer sexueller Gewalt, das sich vor seiner (zweiten) Rückkehr in den Iran alleine in Afghanistan durchschla- gen musste. Im Entscheidzeitpunkt ist nun aber festzustellen, dass sich die

– ohne Frage tragischen und bedauerlichen, letztlich aber im Gesamtkon- text einer Bedrohung als isoliert zu verstehenden – Ereignisse in Afghanis- tan nicht in flüchtlingsrechtlicher relevanter Weise zugunsten des mittler- weile erwachsenen Beschwerdeführers auszuwirken vermögen.

E. 5.1.5 Aus den dargelegten Gründen kann eine vertiefte Auseinanderset- zung mit der Frage unterbleiben, ob im Heimatstaat des Beschwerdefüh- rers zum heutigen Zeitpunkt von einer ausreichenden Schutzinfrastruktur

E-1091/2020 Seite 10 auszugehen wäre. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Bacha Bazi Praxis mit einer Ergänzung zum Strafgesetz (Artikel 653), die am 14. Februar 2018 in Kraft trat, erstmalig explizit unter Strafe gestellt wurde. Dies mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR), welche vor dem Machtwechsel im August 2021 mit der afghanischen Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Zuschreibung von Verantwortlichkeit zusammenarbeiteten (vgl. zum Gan- zen: UN Human Rights Council (21.2.2018): Situation of human rights in Afghanistan and technical assistance achievements in the field of human rights; Report of the United Nations High Commission on Human Rights, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G19/019/70/PDF/G19 01970.pdf?OpenElement [zuletzt abgerufen am 2. Mai 2023]). Eine konse- quente Durchsetzung dieser Strafbestimmung scheint jedoch bisher prak- tisch nicht zu erfolgen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

2. September 2019, S.14). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen aber auch auf den seither erfolgten Machtwechsel im August 2021 und die damit möglicherweise verbundenen Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Strafrechts in Afghanistan im Besonderen sowie die Schutzinfrastruktur im Allgemeinen zu verweisen.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer machte darüber hinaus geltend, die erlittene Vorverfolgung sei ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, zumal ihm eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zuzu- muten sei.

E. 5.2.2 Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwal- tungsgericht auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestim- mung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Als zwingende Gründe in diesem Zu- sammenhang sind vorab schwer traumatisierende Erlebnisse zu betrach- ten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittrauma- tisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. Urteil des BVGer E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.2. un- ter Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.4).

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E. 5.2.3 Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer Abscheuliches erdulden musste, wird eine schwere Langzeittraumatisie- rung – die im Sinn zwingender Gründe ohnehin nur unter äusserst restrik- tiven Voraussetzungen zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft führt – aufgrund der Akten letztlich nicht ersichtlich. Es wird nicht in Abrede ge- stellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen sexuellen Gewalt nach wie vor unter psychischen Problemen leidet. Der eingereichte ärztli- che Bericht vom 22. Februar 2023 lässt aber – erfreulicherweise – eine erhebliche Besserung des Beschwerdeführers erkennen. Es gibt keine Hinweise auf einen Bedarf nach engmaschiger oder regelmässiger Thera- pie. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Langzeittraumatisierung im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgegan- gen werden. In diesem Zusammenhang lässt sich aber abschliessend fest- halten, dass sämtliche Ausführungen bezüglich einer allfälligen Bedro- hungslage des Beschwerdeführers im Entscheidzeitpunkt in Afghanistan angesichts der vorläufigen Aufnahme ohnehin nur theoretischer Natur sind.

E. 5.3 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzustellen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdefüh- rers aufgrund der Bedrohung seiner Schwester ergeben.

E. 5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz im Er- gebnis die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers letztlich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 6. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 30. Januar 2020 die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Auf-

E-1091/2020 Seite 12 nahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisge- mäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 30. Januar 2020 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Februar 2023; www.oh- chr.org/en/documents/country-reports/ahrc5284-situation-human-rights- afghanistan-report-special-rapporteur [zuletzt abgerufen am 2. Mai 2023]; EUAA – European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Country Guidance: Afghanistan; January 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086795/2023_Country_Guidance_Af- ghanistan_EN.pdf [zuletzt abgerufen am 2. Mai 2023]; Amnesty Interna- tional: Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Hu- man Rights; Afghanistan 2020, 7. April 2021, www.ecoi.net/de/doku- ment/2048577.html [zuletzt abgerufen am 2. Mai 2023]; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Bacha Bazi, 11. März 2013).

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeich- nen waren und er aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu ge- währen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Nach dem Gesagten ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und antragsgemäss MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu ent- richten. Es wurde – entgegen anderslautendem Beilagen Verzeichnis in der Beschwerde – keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und den Stundenan- satz für die nicht-anwaltliche Vertreterin ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl. aller Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1091/2020 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Nora Maria Riss wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein- gesetzt.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2000.– ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1091/2020 Urteil vom 5. Mai 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnort im Iran, verliess den Iran eigenen Angaben zufolge im November 2015 zusammen mit seiner Mutter, vier Schwestern und einem Neffen und reiste am 15. Dezember 2015 mit diesen in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Befragung zur Person (BzP) fand am 29. Dezember 2015 statt. Am 28. März 2018 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Im Jahr 2015 sei er zweimal aus dem Iran nach Afghanistan ausgeschafft worden. Beim ersten Mal habe er sich etwa vier Monate in Kabul aufgehalten, beim zweiten Mal lediglich zwei Tage in Herat respektive etwa zwei Wochen in Nimruz. Während seines ersten Aufenthalts in Kabul sei er zunächst bei seiner Schwester und ihrem Ehemann untergekommen. Nach etwa zwei Wochen habe sein Schwager ihn aus dem Haus geworfen, weil sie es sich nicht hätten leisten können, ihn bei sich aufzunehmen. Daraufhin habe er zu einem Teehaus gefunden, wo er in der Folge im Rahmen der «Bacha Bazi»-Praktik als sogenannter Tanzknabe missbraucht worden sei. Dabei habe er seinen Fuss gebrochen, weshalb er sich in medizinische Behandlung begeben habe. Dort habe man ihm empfohlen, die Polizei zu verständigen, was er allerdings abgelehnt habe. Anschliessend sei er bei der Familie eines Freundes untergekommen, von wo aus er nach der Genesung seines Fusses die Rückreise in den Iran angetreten habe. Aufgrund der schlimmen Ereignisse in Kabul habe er sich nach seiner zweiten Ausschaffung aus dem Iran in Nimruz aufgehalten. Er sei von den Schleppern vergewaltigt worden, als er nach der zweiten Ausschaffung versucht habe, in den Iran zurückzukehren. Auch im Iran habe er Probleme gehabt. Unter anderem habe er dort keine Papiere erhalten und sei einmal von Behördenvertretern verprügelt worden. Nach der Ausreise habe sich seine Schwester, die mit ihm zusammen in die Schweiz gereist sei, hier von ihrem in B._______ lebenden, afghanischen Verlobten getrennt. Seine Schwester sei daraufhin zweimal - höchstwahrscheinlich von ihrem Ex-Verlobten - körperlich angegriffen worden. In Afghanistan sei seine Familie nun aufgrund der Trennung gefährdet, weil die Ehre der in Afghanistan ansässigen Ex-Schwiegerfamilie in spe beschmutzt worden sei. B.c Im Lauf des Verfahrens wurde ein Arztbericht der (...) vom 22. Februar 2018 zu den Akten genommen. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 - am Folgetag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Februar 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung; eventualiter sei ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Zwischenverfügung vom 4. März 2020 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. Überdies wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 9. März 2020 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. März 2020 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. H. Die geforderte Unterstützungsbestätigung ging, mit einem auf den 13. Januar 2020 datierten Begleitschreiben, am 18. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. März 2020 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. J. Die Instruktionsrichterin lud das SEM mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2022 zu einer zweiten Vernehmlassung ein. K. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 1. Juli 2022 vernehmen und hielt - auch vor dem Hintergrund der Lageveränderung in Afghanistan seit August 2021 - an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. L. Auf Einladung der Instruktionsrichterin vom 7. Juli 2022 hin, nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2022 Stellung zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt weiterhin an seinen Beschwerdebegehren fest. M. Die Instruktionsrichterin gab dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2023 Gelegenheit, - unter Vorlage allfälliger Beweismittel - zu seinem (insbesondere psychischen) Gesundheitszustand zu nehmen. N. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 27. Februar 2023 zu seinem psychischen Gesundheitszustand und reichte einen ärztlichen Bericht vom 22. Februar 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM Folgendes aus: 3.1.1 Beim Phänomen des "Bacha Bazi" (sog. "Knabenspiel") handle es sich um einen afghanischen Brauch, der den afghanischen Behörden bekannt sei. Knaben müssten dabei in Frauenkleidung an Festen zur Unterhaltung tanzen. Oftmals gehe mit dieser Praktik der sexuelle Missbrauch der Knaben durch die männlichen Teilnehmer solcher Feste einher. Die Flüchtlingseigenschaft setze voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege. Dies sei dann der Fall, wenn eine Verfolgung aufgrund eines in der Person liegenden Merkmals erfolge, welches untrennbar mit der Person oder ihrer Persönlichkeit verbunden sei; mithin also in diskriminierender Weise an ein persönliches Merkmal anknüpfe, welches sie "andersartig" mache. Obwohl die geltend gemachten sexuellen Übergriffe im Teehaus und durch Schlepper bedauerlich seien, lägen diese nicht in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv begründet. Die Anforderungen an die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Zwang, ein so genannter "Bacha" (Tanzjunge) zu sein, nicht im Zusammenhang mit einer anhaftenden beziehungsweise unveränderbaren Eigenschaft im Sinne der Definition einer sozialen Gruppe stehe. Gleiches gelte für die Vergewaltigung durch die Schlepper, bei der es sich um die Ausnutzung einer persönlichen Notlage gehandelt habe. Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um gemeinrechtliche Delikte, nämlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen. Auch in einem allenfalls fehlenden respektive ungenügenden Schutz durch die heimatlichen Behörden würde somit keine diskriminierende Absicht liegen. Eine diesbezüglich allfällig befürchtete Verfolgung entfalte somit keine asylrechtliche Relevanz. 3.1.2 Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, in Afghanistan herrsche Krieg, es sei nicht sicher und er könne dort keine Arbeit finden, mangle es auch diesem Vorbringen an asylrechtlicher Relevanz zumal die afghanische Bevölkerung gleichermassen betroffen sei und es sich dabei nicht um eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung handle. 3.1.3 Seine persönlichen Probleme im Iran betreffend sei festzuhalten, dass es sich dabei um Schwierigkeiten in Bezug auf einen Drittstaat handle denen folglich keine asylrechtliche Relevanz zukommen könne. 3.1.4 In Bezug auf die Probleme seiner Schwester - die ihrerseits Asyl erhalten habe - mit ihrem Ex-Verlobten hielt die Vorinstanz fest, es bedürfe für die Annahme einer objektiv begründeten Furcht konkreter, objektivierbarer Anzeichen, dass er und die übrigen Familienmitglieder bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen - im Sinne einer Reflexverfolgung oder aus Rache - ausgesetzt wären. Solche konkreten Anzeichen hätten der Beschwerdeführer und seine übrigen Familienmitglieder nicht glaubhaft machen können, zumal ihre Darstellungen der Bedrohungslage erheblich voneinander abgewichen seien. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen aus, die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Missbrauch im Rahmen der "Bacha Bazi" keinen Zusammenhang mit einer anhaftenden beziehungsweise unveränderbaren Eigenschaft im Sinn der anerkannten Definition des Flüchtlingsbegriffs sei, vermöge nicht zu überzeugen. Junge Männer, die als Tanzjungen missbraucht worden seien blieben oft lebenslang stigmatisiert und/oder seien weiteren Übergriffen und weiterem Missbrauch ausgesetzt. Zumindest für die Zeit des Missbrauchs als Tanzjunge - wohl aber auch darüber hinaus, jedenfalls bis zum Zeitpunkt als er um Asyl ersucht habe - sei seine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu bejahen. 3.2.2 Ausserdem sei es ihm psychologisch unmöglich in sein Heimatland zurückzukehren. Er befinde sich seit beinahe sechs Jahren in engmaschiger psychologischer Behandlung, zeitweise auch stationär. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer damit zusammenhängenden Depression. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass ihm bei einer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr mehr drohe - wovon angesichts aktueller Berichte zur Verfolgung homosexuell wahrgenommener Personen unter dem Taliban-Regime nicht auszugehen sei -, erfülle er dennoch die Flüchtlingseigenschaft, zumal ihm eine Rückkehr aufgrund des erlittenen Missbrauchs und der dadurch begründeten Langzeittraumatisierung psychologisch nicht möglich sei. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 5. 5.1 5.1.1 Der Ansicht des SEM, wonach es sich bei Opfern der «Bacha Bazi»-Praktik nicht um eine soziale Gruppe handle, kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 5.1.2 Das sogenannte «Knabenspiel» wird in Afghanistan seit Jahrhunderten praktiziert. Traditionsgemäss kommen für «Bacha Bazi» nur minderjährige Jungen in Betracht, die - oft von einflussreichen Männern - gezwungen werden, als Frauen verkleidet an Festen zu tanzen. Häufig kommt es im Rahmen dieser Praxis zu sexuellem Missbrauch, womit diese praktizierte Form des Kindsmissbrauchs weit über kriminelles Unrecht hinausgeht. Es handelt sich um eine Verfolgung privater Natur, gegen die sich die betroffenen Knaben - insbesondere aufgrund der jahrhundertelangen Verwurzelung der Praktik, - praktisch nicht zur Wehr setzen können und die mit einer erheblichen Stigmatisierung einhergeht. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost (vgl. zum Ganzen: USDOS - US Department of State: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, 20. März 2023, www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/ [zuletzt abgerufen am 2. Mai 2023]; HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights): Situation of human rights in Afghanistan; Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Afghanistan, Richard Bennett [A/HRC/52/84], 9. Februar 2023; www.ohchr.org/en/documents/country-reports/ahrc5284-situation-human-rights-afghanistan-report-special-rapporteur [zuletzt abgerufen am 2. Mai 2023]; EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Country Guidance: Afghanistan; January 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086795/2023_Country_Guidance_Afghanistan_EN.pdf [zuletzt abgerufen am 2. Mai 2023]; Amnesty International: Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Afghanistan 2020, 7. April 2021, www.ecoi.net/de/dokument/2048577.html [zuletzt abgerufen am 2. Mai 2023]; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Bacha Bazi, 11. März 2013). 5.1.3 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-262/2017 vom 1. Mai 2017 hielt das Gericht fest, zumindest für die Jahre, der als Tanzjunge (im Kindes- und Jugendalter) erlittenen Übergriffe, sei die Zugehörigkeit der betreffenden Opfer zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu bejahen. Den Leidtragenden würde das Erlebte insbesondere aufgrund von Merkmalen, welche untrennbar mit ihrer Persönlichkeit verbunden seien, widerfahren (vgl. a.a.O. E. 5.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verneint aber in konstanter Rechtsprechung das Vorliegen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nach Erreichen der Volljährigkeit, soweit keine konkreten Anzeichen dafür vorlägen, dass einem Opfer erneut Verfolgung drohen könnte (z.B. aufgrund Behelligung der Familienangehörigen; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-4196/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 8 m.w.H.). 5.1.4 Im vorliegenden Fall bestehen - auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers - keine konkreten Anzeichen für eine weiterhin drohende Verfolgung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Familie vornehmlich im Iran gelebt und sich anlässlich zweier Ausschaffungen aus dem Iran für kurze Zeit in Afghanistan aufgehalten. Nach seiner Flucht aus dem Teehaus hatte der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem Peiniger beziehungsweise seinen Peinigern und konnte sich deren Einfluss durch seine Rückkehr in den Iran schliesslich gänzlich entziehen (vgl. act. A14/9 F42 f.). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer, seine Kernfamilie im Iran oder seine Familienangehörigen in Afghanistan - insbesondere seine Schwester und ihr Ehemann - nach seiner Flucht seitens der Täter bedroht, ausfindig gemacht oder konkret identifiziert worden wären oder, dass dies zukünftig der Fall sein könnte. An der Einschätzung, dass demnach aktuell nicht von einer anhaltenden Verfolgungsgefahr für den nunmehr (...)-jährigen Beschwerdeführer durch die kriminellen Privatpersonen auszugehen ist, ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Ausschaffung nach Afghanistan erneut Opfer sexuellen Missbrauchs - diesmal seitens eines Schleppers ohne Hinweise auf eine erneute Ausbeutung als Tanzknabe - geworden ist. Zweifelsohne widerspiegelt dieser zweite Übergriff die damalige Vulnerabilität des Beschwerdeführers als junges Opfer sexueller Gewalt, das sich vor seiner (zweiten) Rückkehr in den Iran alleine in Afghanistan durchschlagen musste. Im Entscheidzeitpunkt ist nun aber festzustellen, dass sich die - ohne Frage tragischen und bedauerlichen, letztlich aber im Gesamtkontext einer Bedrohung als isoliert zu verstehenden - Ereignisse in Afghanistan nicht in flüchtlingsrechtlicher relevanter Weise zugunsten des mittlerweile erwachsenen Beschwerdeführers auszuwirken vermögen. 5.1.5 Aus den dargelegten Gründen kann eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob im Heimatstaat des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt von einer ausreichenden Schutzinfrastruktur auszugehen wäre. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Bacha Bazi Praxis mit einer Ergänzung zum Strafgesetz (Artikel 653), die am 14. Februar 2018 in Kraft trat, erstmalig explizit unter Strafe gestellt wurde. Dies mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR), welche vor dem Machtwechsel im August 2021 mit der afghanischen Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Zuschreibung von Verantwortlichkeit zusammenarbeiteten (vgl. zum Ganzen: UN Human Rights Council (21.2.2018): Situation of human rights in Afghanistan and technical assistance achievements in the field of human rights; Report of the United Nations High Commission on Human Rights, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G19/019/70/PDF/G19 01970.pdf?OpenElement [zuletzt abgerufen am 2. Mai 2023]). Eine konsequente Durchsetzung dieser Strafbestimmung scheint jedoch bisher praktisch nicht zu erfolgen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 2. September 2019, S.14). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen aber auch auf den seither erfolgten Machtwechsel im August 2021 und die damit möglicherweise verbundenen Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Strafrechts in Afghanistan im Besonderen sowie die Schutzinfrastruktur im Allgemeinen zu verweisen. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer machte darüber hinaus geltend, die erlittene Vorverfolgung sei ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, zumal ihm eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zuzumuten sei. 5.2.2 Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab schwer traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. Urteil des BVGer E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.2. unter Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.4). 5.2.3 Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer Abscheuliches erdulden musste, wird eine schwere Langzeittraumatisierung - die im Sinn zwingender Gründe ohnehin nur unter äusserst restriktiven Voraussetzungen zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft führt - aufgrund der Akten letztlich nicht ersichtlich. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen sexuellen Gewalt nach wie vor unter psychischen Problemen leidet. Der eingereichte ärztliche Bericht vom 22. Februar 2023 lässt aber - erfreulicherweise - eine erhebliche Besserung des Beschwerdeführers erkennen. Es gibt keine Hinweise auf einen Bedarf nach engmaschiger oder regelmässiger Therapie. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Langzeittraumatisierung im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang lässt sich aber abschliessend festhalten, dass sämtliche Ausführungen bezüglich einer allfälligen Bedrohungslage des Beschwerdeführers im Entscheidzeitpunkt in Afghanistan angesichts der vorläufigen Aufnahme ohnehin nur theoretischer Natur sind. 5.3 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzustellen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Bedrohung seiner Schwester ergeben. 5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers letztlich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.

6. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 30. Januar 2020 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und er aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Nach dem Gesagten ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und antragsgemäss MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Es wurde - entgegen anderslautendem Beilagen Verzeichnis in der Beschwerde - keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den Stundenansatz für die nicht-anwaltliche Vertreterin ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2000.- (inkl. aller Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Nora Maria Riss wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2000.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan