Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1058841-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). A.b Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 lud die Vorinstanz den Be- schwerdeführer zur Erstbefragung vom 30. Dezember 2019 vor (vgl. SEM- act. 11/2), welcher er unentschuldigt fernblieb (vgl. SEM-act. 14/2). A.c Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 21. Januar 2020 ein Altersgutach- ten vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ erstellt (vgl. SEM-act. 20/6). A.d Am 29. Januar 2020 führte das SEM die Erstbefragung durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Gesuchsgründen befragt (vgl. SEM-act. 21/12). A.e Die Vorinstanz erfasste den (…) als Geburtsdatum im ZEMIS (mit Be- streitungsvermerk; vgl. SEM-act. 28/2). A.f Am 6. Mai 2020 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt (vgl. SEM-act. 32/21), an welcher er zu seinen Asylgründen im We- sentlichen ausführte, er sei ein minderjähriger afghanischer Staatsangehö- riger der Ethnie Hazara, Schiite und in C._______ (D._______) in schwie- rigen finanziellen Verhältnissen aufgewachsen. Er habe mit seinen Eltern und seinen zwei jüngeren Geschwistern zusammengewohnt und acht Schuljahre absolviert, wobei er das letzte Schuljahr wegen seiner Ausreise nicht vollendet habe. Auf seinen Wunsch habe ihm sein Vater eine Arbeit neben der Schule bei einem einflussreichen, ehemaligen Kommandanten A.A. vermittelt. Dieser habe ihn eine Woche lang in der Landwirtschaft ein- gesetzt und ihm danach erklärt, er sei für diese Tätigkeit zu schwach und würde im Haus beschäftigt werden. Daraufhin habe er im Haus gearbeitet. Er habe geputzt, Wasser geholt und auf die Kinder aufgepasst. A.A. habe ihn dabei mehrmals angefasst. Zudem sei er aufgefordert worden, vor ei- ner Gruppe von Männern an privaten Veranstaltungen von A.A. im Sinne von Tanzwettbewerben zu tanzen. Als die Ehefrau von A.A. mit den Kindern einmal nicht zu Hause gewesen sei, habe A.A. ihm etwas ins Essen ge- mengt, worauf er nicht mehr bei klarem Verstand gewesen sei. A.A. habe seinen Zustand ausgenutzt und ihn gegen seinen Willen massiert sowie
E-520/2022 Seite 3 sich an ihm vergangen. Er habe ihn zu Stillschweigen verpflichtet und ihm etwas Geld gegeben. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, hätten seine Eltern bereits geschlafen. Zwar sei es ihm psychisch schlecht gegangen, er habe aber keine andere Wahl gehabt, als für A.A. weiterzuarbeiten. Ei- nige Zeit später habe sich A.A. in Abwesenheit seiner Ehefrau und seiner Kinder erneut gegen seinen Willen an ihm vergangen. A.A. habe ihn mit einem Messer gefügig gemacht und ihn dabei am Bein verletzt. Auch habe er ihm mit Rache gedroht, falls er darüber etwas erzählen würde. Eines Tages habe er, der Beschwerdeführer, sich an A.A. rächen wollen. Er habe gewusst, wo A.A. seine Wertsachen aufbewahre. Er habe das Schloss des Koffers mit den Wertsachen aufgebrochen und 10'000 Afghani und einige Dokumente entwendet. Die Dokumente habe er zerrissen und weggewor- fen. Im Anschluss daran sei er per Autostopp zum Cousin seines Vaters nach E._______ geflüchtet, wo er seinen Vater kontaktiert habe. Dieser habe ihn wegen seines Berichts über den Diebstahl zunächst beschimpft und ihn zur Rückgabe der Sachen an A.A. aufgefordert. Er habe ihm da- mals erklärt, dass er einige Dokumente von A.A. bereits vernichtet habe, worauf er erneut von seinem Vater beschimpft worden sei. A.A. habe bei seinen Eltern überdies behauptet, er habe 50'000 Afghani entwendet. Von seinem Missbrauch habe er aber niemandem erzählt. Nachdem sich sein Vater beruhigt habe, habe er ihn, den Beschwerdeführer, nochmals ange- rufen und ihm zur Ausreise geraten. Mit Hilfe des Cousins seines Vaters habe er, der Beschwerdeführer, einen Schlepper organisiert, mit dem er über Nimruz aus Afghanistan illegal ausgereist sei. Danach habe er indirekt über den Cousin seines Vaters erfahren, dass seine Familie wohl wegen A.A. umgezogen sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass er wegen des Missbrauchs und des aus Rache begangenen Dieb- stahls getötet beziehungsweise gesteinigt werde. Vor allem habe er vor der Verfolgung durch A.A., aber auch durch andere Personen Angst. A.g Zum Entwurf des Asylentscheides vom 18. Mai 2020 nahm der Be- schwerdeführer am Folgetag Stellung (vgl. SEM-act. 34/7 und 35/4). A.h Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wurde das Asylgesuch des Be- schwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen (vgl. SEM-act. 39/3). B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021, eröffnet am 3. Januar 2022, stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
E-520/2022 Seite 4 der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie wegen Unzulässig- keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zugleich beauftragte sie den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Im Weiteren änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers im ZEMIS – mit Bestreitungsvermerk – auf den (…). Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehändigt (vgl. SEM-act. 54/18 f.). C. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Dispositivziffern 1–3 sowie 7 der Verfügung der Vorinstanz seien zu über- prüfen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) anzupassen. Eventualiter sei die Sa- che zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen sowie ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Im Weiteren seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz zu verlegen. Der Beschwerde legte er Kopien der angefochtenen Verfügung, des Zu- stellcouverts, der Sendungsverfolgung und des Auftrags mit seiner Rechts- vertretung sowie der Vollmacht bei. D. Am 4. Februar 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 10. März 2022 trennte die Instruktionsrichterin das Verfahren praxisge- mäss auf. Das Verfahren betreffend ZEMIS-Anpassung wurde unter der Geschäftsnummer E-1132/2022, dasjenige betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl unter der Geschäftsnum- mer E-520/2022 geführt. F. Mit Urteil E-1132/2022 vom 6. April 2022 wies das Bundesverwaltungsge- richt (nachfolgend: BVGer) die ZEMIS-Beschwerde des Beschwerdefüh- rers ab, stellte fest, dass sein im ZEMIS eingetragenes Geburtsdatum ([…]) und der Bestreitungsvermerk zu belassen seien, wies die Gesuche um
E-520/2022 Seite 5 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsver- beiständung ab und verzichtete auf das Auferlegen von Verfahrenskosten. G. Mit Schreiben vom 13. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung und eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin ein. H. Die Instruktionsrichterin hiess mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2022 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – vorbehältlich einer nach- träglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenfalls hiess sie das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertre- tung – vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers – gut und setzte die mandatierte Rechts- vertreterin, MLaw Géraldine Kronig, als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ferner ersuchte sie das SEM, innert Frist eine Vernehmlassung einzu- reichen. I. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 30. Juni 2022 auf die Einrei- chung einer Vernehmlassung. Die Eingabe wurde am 4. Juli 2022 dem Be- schwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 teilte MLaw Géraldine Kronig dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer ihr das Mandat entzogen habe, und reichte das diesbezügliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2023, adressiert an die Genannte, mit ein. Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 infor- mierte die Instruktionsrichterin die amtliche Rechtsvertreterin, dass bis an- hin kein begründetes Gesuch betreffend Wechsel oder Widerruf des amtli- chen Mandats eingegangen sei und auch keine objektiven Gründe für ei- nen Widerruf der amtlichen Rechtsverbeiständung ersichtlich seien. Des- halb könne keine Entlassung aus dem amtlichen Mandat vorgenommen werden und sie bleibe weiterhin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 forderte die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder das vollständig aus- gefüllte beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» oder eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzureichen, ansonsten die
E-520/2022 Seite 6 Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2022 insofern in Wiedererwägung gezo- gen werde, als die gewährte unentgeltliche Prozessführung mangels Be- dürftigkeit widerrufen und das amtliche Mandat aufgehoben werde. L. Mit Eingabe vom 11. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor- gebestätigung vom 4. März 2024 nach und erklärte, er gehe nicht einer regulären Arbeitstätigkeit als Informatiker nach, sondern absolviere aktuell eine Lehre. Somit sei er noch auf finanzielle Unterstützung angewiesen. M. Der Beschwerdeführer gelangte am 4. September 2024 erneut an das Ge- richt, ersuchte um Verfahrensbeschleunigung, reichte ein Schreiben seines Beistandes und ein Foto betreffend Integrationsprozess sowie eine Teil- nahmebestätigung über die Teilnahme an Jugendaktivitäten des Kantons G._______ ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-520/2022 Seite 7
E. 3 Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Beschwerde unter Ziffer eins die Dis- positivziffern 1 bis 3 sowie 7 der Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021 an. Die Dispositivziffer 7 betrifft sein eingetragenes Geburtsdatum im ZEMIS. Nachdem das Verfahren betreffend ZEMIS-Anpassung vom vorlie- genden aufgetrennt und mit Urteil E-1132/2022 vom 6. April 2022 rechts- kräftig abgeschlossen wurde, beschränkt sich der Prozessgegenstand vor- liegend auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung aus der Schweiz.
E. 4 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts beantragt. Begründet wird der Antrag nicht näher und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unrichtig oder un- vollständig festgestellt worden wäre. Für die Kassation der angefochtenen Verfügung besteht offensichtlich kein Anlass.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respek- tive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün- deterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss ent- fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen kon- krete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massge- blich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeit- punkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu die- nen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be- zweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
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E. 5.3 Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst ein auf tatsächlichen Ge- gebenheiten beruhendes objektives Element sowie die persönliche Furcht- empfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute, mithin von Dritten nachvollziehbare Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2011/50 E. 3.1.1, 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter anderem aus, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile im Rahmen seiner Arbeits- tätigkeit aufgrund eines sexuellen Interesses von A.A. an ihm erfolgt seien. Die vorgebrachte Verfolgung basiere jedoch nicht auf einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv, wobei insbesondere die Zugehörigkeit zu einer bestimm- ten sozialen Gruppe zu nennen sei. Zur geltend gemachten Praxis der «Bacha Bazi» sei vorab anzumerken, dass die geschilderten Ereignisse nicht konkret diesem Phänomen anzurechnen seien, so wie dies auch in der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung bestätigt werde. Die Recht- sprechung des BVGer dazu sei denn auch nicht eindeutig. Zwar habe es sich in mehreren Urteilen mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, sei aber in diversen Fällen zum Schluss gekommen, dass die Frage, ob ein ehemaliger «Bacha Bazi» als Zugehöriger zu einer bestimmten sozialen Gruppe anzusehen sei, offengelassen werden könne. Aufgrund der fehlen- den Ausführungen zum Begriff der «Zugehörigkeit zu einer bestimmten so- zialen Gruppe» im Zusammenhang mit «Bacha Bazi» sowie anders lauten- den BVGer-Urteilen sei für das SEM nicht hinreichend dargelegt, aus wel- chen Gründen ein ehemaliger «Bacha Bazi» zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehöre respektive wie sich diese bestimmte soziale Gruppe defi- niere. So sei darauf hinzuweisen, dass eine bestimmte soziale Gruppe nicht ausschliesslich durch die von ihren Mitgliedern erlittene Verfolgung oder die Furcht vor Verfolgung definiert werden könne. Die Gruppe müsse bereits vor Beginn der Verfolgung als eine Gemeinschaft gebildet worden sein, die sich durch bestimmte gemeinsame Merkmale auszeichne, die nicht mit der Gefahr der Verfolgung zusammenhingen. Im Fall von «Bacha Bazi» erhalte eine Person diesen Status erst nach der «Entführung». Im vorliegenden Fall könne diese Fragestellung indes auch offengelassen werden, da eine Verfolgung immer wegen des Seins und nicht wegen des Tuns erfolge. Die vom Beschwerdeführer dargelegten sexuellen Misshand- lungen hätten nicht auf seine Identität und Persönlichkeit abgezielt,
E-520/2022 Seite 9 sondern auf das persönliche, sexuelle Interesse von A.A. Seinen Aussagen seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er aufgrund eines Merk- mals, das ihn als andersartig kennzeichne und das unmittelbar mit ihm oder seiner Persönlichkeit verbunden sei, missbraucht worden sei. Demgemäss habe er angegeben, er wisse nicht, was im Kopf von A.A. vorgegangen sei. Dieser habe ihn einmal als «heissen Jungen» bezeichnet. Zudem habe er ihn nach einer Woche zu sich ins Haus geholt, weil er zu schwach für die Landwirtschaftsarbeit gewesen sei und diese nicht richtig habe erledigen können. Ferner sei den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er niemandem von den Vorfällen erzählt habe und auch A.A. – als «ernster Mann» – nie zugegeben hätte, einen «Bacha Beresh» zu haben. Sowohl A.A. wie auch der Beschwerdeführer hätten mutmasslich aufgrund der einer Bekanntmachung folgenden Konsequenzen mit niemandem dar- über gesprochen. Von einer befürchteten Ehrverletzung könne deshalb nicht die Rede sein. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer erklärt, dass A.A. ihn aufgrund seines Diebstahls und seiner Flucht vernichten wolle. Diese Gründe stellten aber kein relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dar. Die Furcht vor allfälligen Racheakten durch A.A. wegen seines Diebstahls und der Flucht sei folglich im Rahmen der Zulässigkeits- prüfung im Wegweisungsvollzugspunkt zu prüfen. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, dass er von seinem Vater oder anderen getötet res- pektive gesteinigt werde, wenn diese «es» wüssten. Objektiv betrachtet gehe aus seinen Ausführungen jedoch hervor, dass niemand ausser dem Beschwerdeführer und A.A. von den Übergriffen wüssten und A.A. ein gros- ses Interesse daran habe, diese Vorfälle geheim zu halten. Die Befürch- tungen des Beschwerdeführers stützten sich lediglich auf Mutmassungen seinerseits und Hörensagen. Es seien daher keine konkreten Anhalts- punkte ersichtlich, die auf eine Weiterverbreitung des Vorgefallenen und auf eine darauf beruhende Verfolgung in absehbarer Zukunft durch die af- ghanische Bevölkerung oder seine Familie schliessen liessen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer erwidert im Wesentlichen, bei «Bacha Bazi» handle es sich in der Regel meist um bartlose männliche Jünglinge zwi- schen 12 und 17 Jahren, deren äusseres Erscheinungsbild noch kindlich wirke, die jedoch im Stand einer minimalen sexuellen Reife seien. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige in mehreren Urteilen die Zugehörig- keit der «Bacha Bazi» zu einer sozialen Gruppe nach Art. 3 AsylG (unter Verweis auf Urteile des BVGer D-262/2017 vom 1. Mai 2017 E. 5.1; E-4196/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 8). Obwohl nicht im Kontext der «Bacha Bazi» sei in Analogie zur Rechtsprechung des BVGer von Minder- jährigen in Zwangsrekrutierungskonstellationen hinzuweisen. Im Urteil
E-520/2022 Seite 10 E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 begründe das Gericht in der Erwä- gung 5.7, dass das Alter, das Geschlecht und der Wohnort unabänderliche Merkmale seien, die das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe begründen könnten. Die Vorinstanz vertrete die Auffassung, dass im Falle von «Bacha Bazi» eine Person erst dann einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre, wenn bereits eine Entführung stattgefunden habe. Ferner äussere sich das BVGer in Urteil D-262/2017 zwar nicht klar, stelle gleichzeitig aber fest, dass die Argumente für die An- nahme, dass auch ehemalige «Bacha Bazi»-Opfer dem Verfolgungsmotiv «Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe» zuzuschreiben seien, überwiegen würden. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan die Schutzfähigkeit und der Schutzwille des Staates nicht gegeben seien. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die «Bacha Bazi»-Praktik unter den Taliban zwar verbo- ten gewesen sei, der Grund für das Verbot aber weniger auf den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch abziele, sondern auf das Verbot von Homosexualität, was während des Talibanregimes mit dem Tode be- straft worden sei. Ferner stelle das persönliche beziehungsweise sexuelle Interesse des Täters keinen Hinderungsgrund dar, dass er, der Beschwer- deführer, nicht doch wegen seiner angeborenen unabänderlichen Merk- male ausgesucht worden sei. Die Tatsache, dass A.A. ihm gegenüber ge- sagt habe, er sei zu schwach für die Landwirtschaft, und er ihn zu einem späteren Zeitpunkt als «heissen Jungen» bezeichnet habe, schliesse nicht aus, dass er, der Beschwerdeführer, nicht doch Opfer dieses Brauchtums geworden sei. Dass der Peiniger seine wahren Absichten zu verstecken gewusst habe, erscheine ebenfalls nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er gezielt aufgrund folgender Merkmale ausgesucht wor- den: jugendliches Alter zwischen (…) Jahren, wenig gebildet, attraktives Äusseres, ärmliche Verhältnisse und ein Abhängigkeitsverhältnis zum Pei- niger. Es handle sich um innere und äussere Merkmale, die untrennbar mit einer Person beziehungsweise deren Identität als «Bacha Bazi/Bacha Be- resh» (bartlosen Jungen) verbunden seien und damit die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründeten. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach er lediglich aus persönlichen, sexuellen Interessen von A.A. ausgesucht worden sei, sei demnach nicht korrekt. Bei einer Rückkehr würde er erneut in die Hände seines Peinigers geraten.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er gehöre der sozialen Gruppe der «Bacha Bazi» beziehungsweise der minderjährigen Knaben mit spezi- fischen femininen und unbehaarten Gesichtszügen an. Den damit in
E-520/2022 Seite 11 Zusammenhang stehenden sexuellen Übergriffen und den Konsequenzen, welche er seitens A.A. aufgrund seines Diebstahls befürchte, könne er sich nur durch Flucht entziehen.
E. 7.2.1 In Afghanistan wird das sogenannte «Knabenspiel» seit langer Zeit praktiziert, wobei als «Bacha Bazi» traditionsgemäss nur minderjährige Jungen in Betracht kommen. Diese werden gezwungen, in Frauenkleidern an Festen zu tanzen, wobei es häufig zu sexuellen Übergriffen kommt. Tä- ter sind in der Regel einflussreiche Männer, gegen welche sich die betroffe- nen Knaben kaum wehren können. Die Praktik geht mit einer erheblichen Stigmatisierung einher und ist gesellschaftlich tabuisiert (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1091/2020 vom 5. Mai 2023 E. 5.1.2 m.H.). Zwar trifft es zu, dass das BVGer in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, die Opfer die- ser «Bacha Bazi»-Praktik seien zumindest für die Jahre, in welchen sie als Tanzjungen missbraucht wurden, als Zugehörige zu einer bestimmten so- zialen Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer D-262/2017 vom 1. Mai 2017 E. 5.1). Nach Erreichen der Volljäh- rigkeit ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung aber zu verneinen, sofern keine konkreten Anzei- chen dafür vorliegen, dass dem Betroffenen erneut eine Verfolgung drohen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-4196/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 8 m.w.H.).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer ist zum heutigen Zeitpunkt (…) Jahre alt und somit nicht mehr minderjährig (vgl. Urteil des BVGer E-1132/2022 vom
6. April 2022). Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt er somit die Voraussetzung betreffend Minderjährigkeit respektive Vorliegen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Ver- folgung im Entscheidzeitpunkt nicht (mehr), sofern keine konkreten Anzei- chen dafür vorliegen, dass ihm erneut eine Verfolgung drohen könnte. Sol- che Anzeichen sind in casu nicht ersichtlich. So ist aufgrund der Stigmati- sierung in Afghanistan betreffend «Bacha Bazi» – wie die Vorinstanz richtig ausführte – nicht anzunehmen, dass A.A. die Übergriffe auf den Beschwer- deführer öffentlich gemacht hat oder machen würde, zumal er sich damit selber der Gefahr einer (Straf-)Verfolgung aussetzen würde. Ebenso wenig ist anzunehmen, A.A. hätte ein weiterhin anhaltendes sexuelles Interesse am Beschwerdeführer, da letzterer als Volljähriger betreffend «Bacha Bazi» nicht mehr in Frage kommt. Eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung liegt damit im heutigen Zeitpunkt nicht vor.
E-520/2022 Seite 12
E. 7.4 Der Beschwerdeführer macht an der Anhörung sodann geltend, er fürchte sich davor, dass sein Vater oder andere ihn töten wollten, wenn sie etwas von den Übergriffen auf ihn erfahren würden. Aus den Akten im Zent- ralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ist indes zu entnehmen, dass er beim SEM am (…) 2025 einen Flüchtlingsreisepass beantragte, um seine Familie, die F._______ geflüchtet sei, zu besuchen. Da der Be- schwerdeführer mit seiner Familie offenkundig in Kontakt steht und ein Treffen mit dieser plant, bestehen somit keine Anhaltspunkte für die An- nahme einer subjektiv befürchteten und objektiv begründeten Furcht vor seinem Vater, welche zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen müsste.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer äussert weiter Furcht vor Verfolgung durch A.A., da er diesem Dokumente und Geld entwendet habe. Diesbezüglich ist voll- umfänglich auf die Würdigung der Vorinstanz zu verweisen, welche zu Recht feststellte, dass darin kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ge- mäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erblicken ist.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten Verfolgung asylbeachtlichen Ausmas- ses im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan vorzulegen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2021 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
E-520/2022 Seite 13 Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Weg- weisung.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü- gung vom 1. Juni 2022 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt. Da nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 11.2 Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit obenge- nannter Zwischenverfügung ebenfalls gutgeheissen und MLaw Géraldine Kronig als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Wie ihr die Instruktions- richterin damals mitteilte, geht das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die amtliche Rechtsbeiständin hat ihrem Schreiben vom 13. April 2022 eine Kostennote beigelegt, welche einen zeitlichen Aufwand von 26 Stunden zu einem Stundensatz (bei Unterlie- gen) von Fr. 150.– sowie Auslagen von Fr. 57.60 geltend gemacht. Der gel- tend gemachte zeitliche Aufwand für die Redaktion der eingereichten Rechtsschrift erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf 14 Stunden zu kürzen. Der von der amtlichen Rechtsbeiständin ausgewiesene Stundenansatz erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–
E. 13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin somit ein Honorar von aufgerundet Fr. 2’158.– aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
E-520/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsge- richt ein amtliches Honorar von Fr. 2’158.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-520/2022 Urteil vom 26. März 2025 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1058841-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). A.b Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Erstbefragung vom 30. Dezember 2019 vor (vgl. SEM-act. 11/2), welcher er unentschuldigt fernblieb (vgl. SEM-act. 14/2). A.c Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 21. Januar 2020 ein Altersgutachten vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ erstellt (vgl. SEM-act. 20/6). A.d Am 29. Januar 2020 führte das SEM die Erstbefragung durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Gesuchsgründen befragt (vgl. SEM-act. 21/12). A.e Die Vorinstanz erfasste den (...) als Geburtsdatum im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk; vgl. SEM-act. 28/2). A.f Am 6. Mai 2020 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt (vgl. SEM-act. 32/21), an welcher er zu seinen Asylgründen im Wesentlichen ausführte, er sei ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara, Schiite und in C._______ (D._______) in schwierigen finanziellen Verhältnissen aufgewachsen. Er habe mit seinen Eltern und seinen zwei jüngeren Geschwistern zusammengewohnt und acht Schuljahre absolviert, wobei er das letzte Schuljahr wegen seiner Ausreise nicht vollendet habe. Auf seinen Wunsch habe ihm sein Vater eine Arbeit neben der Schule bei einem einflussreichen, ehemaligen Kommandanten A.A. vermittelt. Dieser habe ihn eine Woche lang in der Landwirtschaft eingesetzt und ihm danach erklärt, er sei für diese Tätigkeit zu schwach und würde im Haus beschäftigt werden. Daraufhin habe er im Haus gearbeitet. Er habe geputzt, Wasser geholt und auf die Kinder aufgepasst. A.A. habe ihn dabei mehrmals angefasst. Zudem sei er aufgefordert worden, vor einer Gruppe von Männern an privaten Veranstaltungen von A.A. im Sinne von Tanzwettbewerben zu tanzen. Als die Ehefrau von A.A. mit den Kindern einmal nicht zu Hause gewesen sei, habe A.A. ihm etwas ins Essen gemengt, worauf er nicht mehr bei klarem Verstand gewesen sei. A.A. habe seinen Zustand ausgenutzt und ihn gegen seinen Willen massiert sowie sich an ihm vergangen. Er habe ihn zu Stillschweigen verpflichtet und ihm etwas Geld gegeben. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, hätten seine Eltern bereits geschlafen. Zwar sei es ihm psychisch schlecht gegangen, er habe aber keine andere Wahl gehabt, als für A.A. weiterzuarbeiten. Einige Zeit später habe sich A.A. in Abwesenheit seiner Ehefrau und seiner Kinder erneut gegen seinen Willen an ihm vergangen. A.A. habe ihn mit einem Messer gefügig gemacht und ihn dabei am Bein verletzt. Auch habe er ihm mit Rache gedroht, falls er darüber etwas erzählen würde. Eines Tages habe er, der Beschwerdeführer, sich an A.A. rächen wollen. Er habe gewusst, wo A.A. seine Wertsachen aufbewahre. Er habe das Schloss des Koffers mit den Wertsachen aufgebrochen und 10'000 Afghani und einige Dokumente entwendet. Die Dokumente habe er zerrissen und weggeworfen. Im Anschluss daran sei er per Autostopp zum Cousin seines Vaters nach E._______ geflüchtet, wo er seinen Vater kontaktiert habe. Dieser habe ihn wegen seines Berichts über den Diebstahl zunächst beschimpft und ihn zur Rückgabe der Sachen an A.A. aufgefordert. Er habe ihm damals erklärt, dass er einige Dokumente von A.A. bereits vernichtet habe, worauf er erneut von seinem Vater beschimpft worden sei. A.A. habe bei seinen Eltern überdies behauptet, er habe 50'000 Afghani entwendet. Von seinem Missbrauch habe er aber niemandem erzählt. Nachdem sich sein Vater beruhigt habe, habe er ihn, den Beschwerdeführer, nochmals angerufen und ihm zur Ausreise geraten. Mit Hilfe des Cousins seines Vaters habe er, der Beschwerdeführer, einen Schlepper organisiert, mit dem er über Nimruz aus Afghanistan illegal ausgereist sei. Danach habe er indirekt über den Cousin seines Vaters erfahren, dass seine Familie wohl wegen A.A. umgezogen sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass er wegen des Missbrauchs und des aus Rache begangenen Diebstahls getötet beziehungsweise gesteinigt werde. Vor allem habe er vor der Verfolgung durch A.A., aber auch durch andere Personen Angst. A.g Zum Entwurf des Asylentscheides vom 18. Mai 2020 nahm der Beschwerdeführer am Folgetag Stellung (vgl. SEM-act. 34/7 und 35/4). A.h Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen (vgl. SEM-act. 39/3). B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021, eröffnet am 3. Januar 2022, stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zugleich beauftragte sie den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Im Weiteren änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...). Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehändigt (vgl. SEM-act. 54/18 f.). C. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Dispositivziffern 1-3 sowie 7 der Verfügung der Vorinstanz seien zu überprüfen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Im Weiteren seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz zu verlegen. Der Beschwerde legte er Kopien der angefochtenen Verfügung, des Zustellcouverts, der Sendungsverfolgung und des Auftrags mit seiner Rechtsvertretung sowie der Vollmacht bei. D. Am 4. Februar 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 10. März 2022 trennte die Instruktionsrichterin das Verfahren praxisgemäss auf. Das Verfahren betreffend ZEMIS-Anpassung wurde unter der Geschäftsnummer E-1132/2022, dasjenige betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl unter der Geschäftsnummer E-520/2022 geführt. F. Mit Urteil E-1132/2022 vom 6. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) die ZEMIS-Beschwerde des Beschwerdeführers ab, stellte fest, dass sein im ZEMIS eingetragenes Geburtsdatum ([...]) und der Bestreitungsvermerk zu belassen seien, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und verzichtete auf das Auferlegen von Verfahrenskosten. G. Mit Schreiben vom 13. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin ein. H. Die Instruktionsrichterin hiess mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2022 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenfalls hiess sie das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung - vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und setzte die mandatierte Rechtsvertreterin, MLaw Géraldine Kronig, als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ferner ersuchte sie das SEM, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 30. Juni 2022 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Eingabe wurde am 4. Juli 2022 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 teilte MLaw Géraldine Kronig dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer ihr das Mandat entzogen habe, und reichte das diesbezügliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2023, adressiert an die Genannte, mit ein. Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 informierte die Instruktionsrichterin die amtliche Rechtsvertreterin, dass bis anhin kein begründetes Gesuch betreffend Wechsel oder Widerruf des amtlichen Mandats eingegangen sei und auch keine objektiven Gründe für einen Widerruf der amtlichen Rechtsverbeiständung ersichtlich seien. Deshalb könne keine Entlassung aus dem amtlichen Mandat vorgenommen werden und sie bleibe weiterhin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder das vollständig ausgefüllte beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» oder eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzureichen, ansonsten die Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2022 insofern in Wiedererwägung gezogen werde, als die gewährte unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit widerrufen und das amtliche Mandat aufgehoben werde. L. Mit Eingabe vom 11. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 4. März 2024 nach und erklärte, er gehe nicht einer regulären Arbeitstätigkeit als Informatiker nach, sondern absolviere aktuell eine Lehre. Somit sei er noch auf finanzielle Unterstützung angewiesen. M. Der Beschwerdeführer gelangte am 4. September 2024 erneut an das Gericht, ersuchte um Verfahrensbeschleunigung, reichte ein Schreiben seines Beistandes und ein Foto betreffend Integrationsprozess sowie eine Teilnahmebestätigung über die Teilnahme an Jugendaktivitäten des Kantons G._______ ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Beschwerde unter Ziffer eins die Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 7 der Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021 an. Die Dispositivziffer 7 betrifft sein eingetragenes Geburtsdatum im ZEMIS. Nachdem das Verfahren betreffend ZEMIS-Anpassung vom vorliegenden aufgetrennt und mit Urteil E-1132/2022 vom 6. April 2022 rechtskräftig abgeschlossen wurde, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung aus der Schweiz.
4. Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts beantragt. Begründet wird der Antrag nicht näher und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unrichtig oder unvollständig festgestellt worden wäre. Für die Kassation der angefochtenen Verfügung besteht offensichtlich kein Anlass. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.3 Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute, mithin von Dritten nachvollziehbare Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2011/50 E. 3.1.1, 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter anderem aus, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit aufgrund eines sexuellen Interesses von A.A. an ihm erfolgt seien. Die vorgebrachte Verfolgung basiere jedoch nicht auf einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv, wobei insbesondere die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu nennen sei. Zur geltend gemachten Praxis der «Bacha Bazi» sei vorab anzumerken, dass die geschilderten Ereignisse nicht konkret diesem Phänomen anzurechnen seien, so wie dies auch in der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung bestätigt werde. Die Rechtsprechung des BVGer dazu sei denn auch nicht eindeutig. Zwar habe es sich in mehreren Urteilen mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, sei aber in diversen Fällen zum Schluss gekommen, dass die Frage, ob ein ehemaliger «Bacha Bazi» als Zugehöriger zu einer bestimmten sozialen Gruppe anzusehen sei, offengelassen werden könne. Aufgrund der fehlenden Ausführungen zum Begriff der «Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe» im Zusammenhang mit «Bacha Bazi» sowie anders lautenden BVGer-Urteilen sei für das SEM nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen ein ehemaliger «Bacha Bazi» zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehöre respektive wie sich diese bestimmte soziale Gruppe definiere. So sei darauf hinzuweisen, dass eine bestimmte soziale Gruppe nicht ausschliesslich durch die von ihren Mitgliedern erlittene Verfolgung oder die Furcht vor Verfolgung definiert werden könne. Die Gruppe müsse bereits vor Beginn der Verfolgung als eine Gemeinschaft gebildet worden sein, die sich durch bestimmte gemeinsame Merkmale auszeichne, die nicht mit der Gefahr der Verfolgung zusammenhingen. Im Fall von «Bacha Bazi» erhalte eine Person diesen Status erst nach der «Entführung». Im vorliegenden Fall könne diese Fragestellung indes auch offengelassen werden, da eine Verfolgung immer wegen des Seins und nicht wegen des Tuns erfolge. Die vom Beschwerdeführer dargelegten sexuellen Misshandlungen hätten nicht auf seine Identität und Persönlichkeit abgezielt, sondern auf das persönliche, sexuelle Interesse von A.A. Seinen Aussagen seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er aufgrund eines Merkmals, das ihn als andersartig kennzeichne und das unmittelbar mit ihm oder seiner Persönlichkeit verbunden sei, missbraucht worden sei. Demgemäss habe er angegeben, er wisse nicht, was im Kopf von A.A. vorgegangen sei. Dieser habe ihn einmal als «heissen Jungen» bezeichnet. Zudem habe er ihn nach einer Woche zu sich ins Haus geholt, weil er zu schwach für die Landwirtschaftsarbeit gewesen sei und diese nicht richtig habe erledigen können. Ferner sei den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er niemandem von den Vorfällen erzählt habe und auch A.A. - als «ernster Mann» - nie zugegeben hätte, einen «Bacha Beresh» zu haben. Sowohl A.A. wie auch der Beschwerdeführer hätten mutmasslich aufgrund der einer Bekanntmachung folgenden Konsequenzen mit niemandem darüber gesprochen. Von einer befürchteten Ehrverletzung könne deshalb nicht die Rede sein. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer erklärt, dass A.A. ihn aufgrund seines Diebstahls und seiner Flucht vernichten wolle. Diese Gründe stellten aber kein relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dar. Die Furcht vor allfälligen Racheakten durch A.A. wegen seines Diebstahls und der Flucht sei folglich im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung im Wegweisungsvollzugspunkt zu prüfen. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, dass er von seinem Vater oder anderen getötet respektive gesteinigt werde, wenn diese «es» wüssten. Objektiv betrachtet gehe aus seinen Ausführungen jedoch hervor, dass niemand ausser dem Beschwerdeführer und A.A. von den Übergriffen wüssten und A.A. ein grosses Interesse daran habe, diese Vorfälle geheim zu halten. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers stützten sich lediglich auf Mutmassungen seinerseits und Hörensagen. Es seien daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Weiterverbreitung des Vorgefallenen und auf eine darauf beruhende Verfolgung in absehbarer Zukunft durch die afghanische Bevölkerung oder seine Familie schliessen liessen. 6.2 Der Beschwerdeführer erwidert im Wesentlichen, bei «Bacha Bazi» handle es sich in der Regel meist um bartlose männliche Jünglinge zwischen 12 und 17 Jahren, deren äusseres Erscheinungsbild noch kindlich wirke, die jedoch im Stand einer minimalen sexuellen Reife seien. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige in mehreren Urteilen die Zugehörigkeit der «Bacha Bazi» zu einer sozialen Gruppe nach Art. 3 AsylG (unter Verweis auf Urteile des BVGer D-262/2017 vom 1. Mai 2017 E. 5.1; E-4196/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 8). Obwohl nicht im Kontext der «Bacha Bazi» sei in Analogie zur Rechtsprechung des BVGer von Minderjährigen in Zwangsrekrutierungskonstellationen hinzuweisen. Im Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 begründe das Gericht in der Erwägung 5.7, dass das Alter, das Geschlecht und der Wohnort unabänderliche Merkmale seien, die das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründen könnten. Die Vorinstanz vertrete die Auffassung, dass im Falle von «Bacha Bazi» eine Person erst dann einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre, wenn bereits eine Entführung stattgefunden habe. Ferner äussere sich das BVGer in Urteil D-262/2017 zwar nicht klar, stelle gleichzeitig aber fest, dass die Argumente für die Annahme, dass auch ehemalige «Bacha Bazi»-Opfer dem Verfolgungsmotiv «Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe» zuzuschreiben seien, überwiegen würden. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan die Schutzfähigkeit und der Schutzwille des Staates nicht gegeben seien. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die «Bacha Bazi»-Praktik unter den Taliban zwar verboten gewesen sei, der Grund für das Verbot aber weniger auf den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch abziele, sondern auf das Verbot von Homosexualität, was während des Talibanregimes mit dem Tode bestraft worden sei. Ferner stelle das persönliche beziehungsweise sexuelle Interesse des Täters keinen Hinderungsgrund dar, dass er, der Beschwerdeführer, nicht doch wegen seiner angeborenen unabänderlichen Merkmale ausgesucht worden sei. Die Tatsache, dass A.A. ihm gegenüber gesagt habe, er sei zu schwach für die Landwirtschaft, und er ihn zu einem späteren Zeitpunkt als «heissen Jungen» bezeichnet habe, schliesse nicht aus, dass er, der Beschwerdeführer, nicht doch Opfer dieses Brauchtums geworden sei. Dass der Peiniger seine wahren Absichten zu verstecken gewusst habe, erscheine ebenfalls nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er gezielt aufgrund folgender Merkmale ausgesucht worden: jugendliches Alter zwischen (...) Jahren, wenig gebildet, attraktives Äusseres, ärmliche Verhältnisse und ein Abhängigkeitsverhältnis zum Peiniger. Es handle sich um innere und äussere Merkmale, die untrennbar mit einer Person beziehungsweise deren Identität als «Bacha Bazi/Bacha Beresh» (bartlosen Jungen) verbunden seien und damit die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründeten. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach er lediglich aus persönlichen, sexuellen Interessen von A.A. ausgesucht worden sei, sei demnach nicht korrekt. Bei einer Rückkehr würde er erneut in die Hände seines Peinigers geraten. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er gehöre der sozialen Gruppe der «Bacha Bazi» beziehungsweise der minderjährigen Knaben mit spezifischen femininen und unbehaarten Gesichtszügen an. Den damit in Zusammenhang stehenden sexuellen Übergriffen und den Konsequenzen, welche er seitens A.A. aufgrund seines Diebstahls befürchte, könne er sich nur durch Flucht entziehen. 7.2 7.2.1 In Afghanistan wird das sogenannte «Knabenspiel» seit langer Zeit praktiziert, wobei als «Bacha Bazi» traditionsgemäss nur minderjährige Jungen in Betracht kommen. Diese werden gezwungen, in Frauenkleidern an Festen zu tanzen, wobei es häufig zu sexuellen Übergriffen kommt. Täter sind in der Regel einflussreiche Männer, gegen welche sich die betroffenen Knaben kaum wehren können. Die Praktik geht mit einer erheblichen Stigmatisierung einher und ist gesellschaftlich tabuisiert (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1091/2020 vom 5. Mai 2023 E. 5.1.2 m.H.). Zwar trifft es zu, dass das BVGer in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, die Opfer dieser «Bacha Bazi»-Praktik seien zumindest für die Jahre, in welchen sie als Tanzjungen missbraucht wurden, als Zugehörige zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer D-262/2017 vom 1. Mai 2017 E. 5.1). Nach Erreichen der Volljährigkeit ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung aber zu verneinen, sofern keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass dem Betroffenen erneut eine Verfolgung drohen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-4196/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 8 m.w.H.). 7.3 Der Beschwerdeführer ist zum heutigen Zeitpunkt (...) Jahre alt und somit nicht mehr minderjährig (vgl. Urteil des BVGer E-1132/2022 vom 6. April 2022). Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt er somit die Voraussetzung betreffend Minderjährigkeit respektive Vorliegen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Entscheidzeitpunkt nicht (mehr), sofern keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass ihm erneut eine Verfolgung drohen könnte. Solche Anzeichen sind in casu nicht ersichtlich. So ist aufgrund der Stigmatisierung in Afghanistan betreffend «Bacha Bazi» - wie die Vorinstanz richtig ausführte - nicht anzunehmen, dass A.A. die Übergriffe auf den Beschwerdeführer öffentlich gemacht hat oder machen würde, zumal er sich damit selber der Gefahr einer (Straf-)Verfolgung aussetzen würde. Ebenso wenig ist anzunehmen, A.A. hätte ein weiterhin anhaltendes sexuelles Interesse am Beschwerdeführer, da letzterer als Volljähriger betreffend «Bacha Bazi» nicht mehr in Frage kommt. Eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung liegt damit im heutigen Zeitpunkt nicht vor. 7.4 Der Beschwerdeführer macht an der Anhörung sodann geltend, er fürchte sich davor, dass sein Vater oder andere ihn töten wollten, wenn sie etwas von den Übergriffen auf ihn erfahren würden. Aus den Akten im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ist indes zu entnehmen, dass er beim SEM am (...) 2025 einen Flüchtlingsreisepass beantragte, um seine Familie, die F._______ geflüchtet sei, zu besuchen. Da der Beschwerdeführer mit seiner Familie offenkundig in Kontakt steht und ein Treffen mit dieser plant, bestehen somit keine Anhaltspunkte für die Annahme einer subjektiv befürchteten und objektiv begründeten Furcht vor seinem Vater, welche zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen müsste. 7.5 Der Beschwerdeführer äussert weiter Furcht vor Verfolgung durch A.A., da er diesem Dokumente und Geld entwendet habe. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Würdigung der Vorinstanz zu verweisen, welche zu Recht feststellte, dass darin kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erblicken ist. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan vorzulegen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2021 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Da nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit obengenannter Zwischenverfügung ebenfalls gutgeheissen und MLaw Géraldine Kronig als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Wie ihr die Instruktionsrichterin damals mitteilte, geht das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die amtliche Rechtsbeiständin hat ihrem Schreiben vom 13. April 2022 eine Kostennote beigelegt, welche einen zeitlichen Aufwand von 26 Stunden zu einem Stundensatz (bei Unterliegen) von Fr. 150.- sowie Auslagen von Fr. 57.60 geltend gemacht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Redaktion der eingereichten Rechtsschrift erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf 14 Stunden zu kürzen. Der von der amtlichen Rechtsbeiständin ausgewiesene Stundenansatz erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin somit ein Honorar von aufgerundet Fr. 2'158.- aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'158.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: