Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben anfangs 2016. Am 2. Februar 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 4. Februar 2016 um Asyl nach. Am 12. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die mit Vollmacht vom 3. März 2016 mit der Verfahrensführung betraute gesetzlichen Vertretung mandatierte am 10. November 2016 die aktuelle Rechtsvertretung. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 27. Januar 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er gehöre der (...) Ethnie an und stamme aus der Stadt B._______, Provinz C._______, Distrikt D._______. Weil es seiner Mutter gesundheitlich nicht gut gegangen sei, habe sich sein Vater bei einem (...) Geld für die Behandlung leihen müssen. Um diese Schuld zurückzuzahlen habe sein Vater ihn, den Beschwerdeführer, dem (...) als Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dieser habe ihn wiederum einem Bekannten, E._______, zur Verfügung gestellt. E._______ habe Tanzjungen für sich gehalten und er - der Beschwerdeführer - sollte ebenfalls zum Tanzjungen ausgebildet werden. Er habe sich dagegen gewehrt, sei jedoch gegen seinen Willen beim (...) E._______ festgehalten und teilweise misshandelt worden. E._______ habe ab und zu andere Tanzjungen zu sich ins Schlafzimmer genommen und er wisse, dass es dabei zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Während den (...) Monaten, während welchen er bei E._______ festgehalten worden sei, sei er unter anderem auch gegen seinen Willen zum Drogenkonsum gedrängt worden sowie Zeuge von weiteren Kindesentführungen geworden. Als es während eines Anlasses zwischen seinem Peiniger und einem anderen (...) zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, habe er den darauffolgenden Tumult als Gelegenheit für seine Flucht genutzt und sei nach Hause gegangen. Zu Hause sei entschieden worden, dass es aufgrund des Einflusses seines Peinigers für die ganze Familie nicht sicher sei, weshalb sie sich zu einer (...) der Mutter begeben hätten. Kurze Zeit darauf habe er das Land verlassen. Die Familie sei in Afghanistan geblieben. Es sei nach ihm gesucht und dabei der Aufenthalt der Familie ausfindig gemacht worden. Die Familie habe deshalb nicht bei der (...) der Mutter bleiben können und weiterziehen müssen. Betreffend seinen Gesundheitszustand erklärte der Beschwerdeführer, er sei psychisch angeschlagen und leide unter Schlafstörungen. Als Beweismittel reichte er drei Fotos in Kopie, einen Datenträger mit Videos und Fotos sowie die Kopie seiner Identitätskarte, inklusive Übersetzung, zu den Akten. B. Der Vorinstanz wurde mit Schreiben vom 24. Mai 2017 durch den Beschwerdeführer angezeigt, dass ihn seine mandatierte Rechtsvertretung auch nach seiner am (...) erreichten Volljährigkeit vertreten werde. In einem separat beigelegten Schreiben äusserte sich der Beschwerdeführer zum Phänomen der afghanischen Tanzknaben beziehungsweise Bacha Bazi sowie der diesbezüglichen Flüchtlingsrelevanz. C. Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 5. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer mehrere Internetlinks, einen Zeitungsartikel sowie eine Abbildung seiner Medikamente zu den Akten. Weiter stellte er einen Arztbericht in Aussicht und ersuchte gleichzeitig darum, bis zu dessen Vorliegen mit der Entscheidfällung zuzuwarten. D. Am 12. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Arztbericht der F._______ vom 26. Januar 2018 ein. E. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Flüchtlings- beziehungsweise Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich zur Rechtsprechung betreffend afghanische Tanzjungen. I. Am 6. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik eingeräumt. J. Mit Schreiben vom 5. September 2018, welches beim Gericht am 7. September 2018 einging, reichte der Beschwerdeführer zwei ausländische Verwaltungsgerichtsurteile zu den Akten. K. Innert angesetzter Frist stellte der Beschwerdeführer dem Gericht mit Eingabe vom 21. September 2018 seine Replik zu.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Einleitend führt die Vorinstanz aus, soweit der Beschwerdeführer seine Flucht unter anderem mit der in Afghanistan herrschenden allgemeinen Gewalt- und Armutssituation begründe, sei diesen Vorbringen die Flüchtlingsrelevanz abzusprechen. Sodann sei im Zusammenhang mit seiner Festhaltung als Tanzknabe durch E._______ kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zu erkennen. Dieses Vorbringen erfülle vielmehr die Straftatbestände der Freiheitsberaubung und der Entführung, jedoch werde er insbesondere nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und damit nicht aufgrund eines in seiner Persönlichkeit liegenden Merkmals verfolgt. Einem allenfalls ungenügenden Schutz durch die staatlichen Behörden würde mithin kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegen. Das Vorbringen erweise sich insgesamt nicht als flüchtlingsrelevant, weshalb es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung im Wegweisungsvollzugspunkt zu prüfen sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig, weshalb nicht davon auszugehen sei, es bestehe noch Interesse daran, ihn als Tanzknaben festzuhalten. Die Verfolgungshandlung sei als abgeschlossen zu betrachten. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, eine Verfolgung würde sich in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er und seine Familie hätten einen Racheakt von E._______ zu befürchten, erweise sich dieses Vorbringen ebenfalls als nicht flüchtlingsrelevant, es sei jedoch bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen. Ferner sei festzuhalten, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Tanzjunge keine flüchtlingsrechtlich relevante Stigmatisierung zu befürchten habe, da nicht davon auszugehen sei, dass sein erweitertes Umfeld davon Notiz genommen und seine Familie zudem stets zu ihm gehalten habe. Schliesslich vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts an den Einschätzungen durch das SEM zu ändern. Da sich angesichts der allgemeinen Situation in Afghanistan sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage der Vollzug der Wegweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erweise, sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Damit erübrige es sich die als nicht flüchtlingsrelevant beurteilten Vorbringen im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen.
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und verletze dadurch Bundesrecht. Dazu wird in der Beschwerde angeführt, entgegen der Lehre und Rechtsprechung habe die Vorinstanz die Schutzbedürftigkeit und damit die Flüchtlingseigenschaft von Bacha Bazi-Opfern beziehungsweise Tanzjungen verneint. Bei Bacha Bazi-Kinder handle es sich in der Regel um männliche Jünglinge zwischen zwölf und 17 Jahren, deren äusseres Erscheinungsbild noch kindlich wirke, die jedoch im Stand einer minimalen sexuellen Reife seien. Sobald sie erwachsen seien beziehungsweise männliche Eigenschaften wie einen Bart entwickelten, würden sie durch jüngere Knaben ersetzt. Es komme jedoch auch vor, dass sie bis Mitte zwanzig dienen müssten. Bacha Bazi würden nicht selten weibliche, feine Züge aufweisen und keinen Bart tragen. Sie stammten hauptsächlich aus ärmsten Verhältnissen. Aufgrund dieser Merkmale, namentlich des Geschlechts, des Alters, der bestimmten Äusserlichkeiten und ihres sozialen Standes sei die Zugehörigkeit der Bacha Bazi zu einer bestimmten sozialen Gruppe zweifellos gegeben. Die Ausbeutung, Misshandlung und Festhaltung von Kindern beziehungsweise Knaben zu sexuellen Zwecken sowie der damit einhergehende Menschenhandel würden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen darstellen. Anlässlich der Ausreise des jugendlichen Beschwerdeführers habe zweifellos eine Verfolgungssituation bestanden, weshalb grundsätzlich die Annahme gelte, dass auch bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Namentlich gehe die Vorinstanz davon aus, nicht nur die Familienmitglieder, sondern auch der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Afghanistan begründete Furcht vor der Rache des (...) E._______ haben. Fälschlicherweise werde diese begründete Furcht durch das SEM jedoch als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert. Aufgrund seiner Verfolgung als Tanzknabe und insbesondere durch seine Flucht, habe der Beschwerdeführer begründete Furcht bei seiner Rückkehr nach Afghanistan ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Dies werde dadurch bestärkt, als seine Eltern aus Angst vor (Reflex-) Verfolgung durch E._______ Afghanistan inzwischen hätten verlassen müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne aus dem Erreichen der Volljährigkeit ferner nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nicht erneut als Tanzjunge beziehungsweise als Besitz des (...) E._______ eingesetzt werden würde, zumal Fälle von 27-jährigen Tanzjungen dokumentiert seien. In Anbetracht seiner ausgewiesenen Posttraumatischen Belastungsstörung sei zudem erstellt, dass ihm auch angesichts der erlittenen Langzeittraumatisierung die Rückkehr in sein Heimatland verunmöglicht sei.
E. 6 In der Stellungnahme vom 24. August 2018 führt das SEM an, die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse als Tanzjunge einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre, könne aufgrund der Rechtsprechung offenbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt festgestellt, dass mit Erreichen der Volljährigkeit keine begründete Furcht mehr bestehe, erneut Opfer infolge Missbrauchs als Bacha Bazi zu werden. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2016 das Anwerben von Lustknaben als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert.
E. 7 In seiner ergänzenden Eingabe vom 5. September 2018 sowie der Replik vom 21. September 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Meinung der Vorinstanz seien Fälle dokumentiert, in welchen (...) ihre Lustknaben auch noch nach Erreichung der Volljährigkeit halten und missbrauchen würden. Das Phänomen erschöpfe sich mithin nicht durch das blosse Erreichen der Volljährigkeit. Sodann werde die Furcht vor einer Rache des (...) E._______, welche zweifelsfrei auf die Zeit als Bacha Bazi zurückzuführen sei, durch die Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Die begründete Furcht sei klar mit der Funktion als Lustknabe verknüpft. Ferner stelle das in Afghanistan im ganzen Land und in allen Strukturen vorkommende Phänomen der Misshandlung von Knaben und Jugendlichen nicht bloss eine gemeinrechtliche Straftat dar. Hinzu komme, dass der Staat die Opfer nicht schützen könne. Im Vergleich dazu würden frauenspezifische Fluchtgründe durch die Rechtsprechung bejaht, wenn geschlechtsspezifische Diskriminierung oder Gewalt durch Dritte mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Staats Bestandteil eines gesellschaftlich tradierten Rollenverständnisses darstellen würden. Diese Überlegungen seien analog auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Weiter sei auf die deutsche Rechtsprechung zu verweisen, welche sowohl die Zugehörigkeit von Tanzjungen zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie deren anhaltende Gefährdung selbst bei Erreichen der Volljährigkeit bejahe.
E. 8 Im vorliegenden Fall gilt es insbesondere zu prüfen, ob Personen, welche in ihrem Heimatland als sogenannte Bacha Bazi beziehungsweise Tanzjungen missbraucht wurden, einer bestimmten sozialen Gruppe im flüchtlingsrechtlichen Sinne angehören und ob der Beschwerdeführer trotz Erreichen der Volljährigkeit bei seiner Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung - sei es aufgrund einer Inanspruchnahme als Tanzjunge, sei es als Racheakt für seine Flucht - gewärtigen muss. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-262/2017 vom 1. Mai 2017 hielt das Gericht fest, zumindest für die Jahre der als Tanzjunge erlittenen Übergriffe sei die Zugehörigkeit der betreffenden Opfer zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu bejahen. Den Leidtragenden würde das Erlebte insbesondere aufgrund von Merkmalen, welche untrennbar mit ihrer Persönlichkeit verbunden seien, wiederfahren (vgl. a.a.O. E. 5.1 m.w.H.; vgl. auch das ältere Urteil des BVGer D-1363/2015 vom 23. Juni 2016 E. 5.3.3., wo der blosse Versuch der Rekrutierung als Tanzjunge nicht als flüchtlingsrelevant qualifiziert wurde). Auch wenn im vorliegenden Fall keine eigentlichen sexuellen Übergriffe geltend gemacht werden, ist die flüchtlingsrechtlich geforderte Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bereits aufgrund der unrechtmässigen Freiheitsentziehung erfüllt (in casu treten die Zwangsausbildung zum Tänzer, die vereinzelten Misshandlungen und die Wahrscheinlichkeit, dass es früher oder später durchaus zu sexuellen Übergriffen hätte kommen können, erschwerend hinzu). Da die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage steht, ist gestützt auf die zitierte Rechtsprechung seine Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe und damit das Vorliegen eines Vorfluchtgrundes zu bejahen. Zu prüfen ist weiter, ob infolge Volljährigkeit immer noch von einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen ist. In konstanter Rechtsprechung wird dies verneint, soweit keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer erneut Verfolgung drohen könnte (z.B. aufgrund Behelligung der Familienangehörigen; vgl. Urteile des BVGer E-7000/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.3; E-7611/2018 vom 13. Februar 2018 E. 4.3; E-4640/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 3.2). Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass sich aufgrund seiner Probleme die Familie ebenfalls auf der Flucht befinde und das Land inzwischen verlassen habe. Das SEM hält diesbezüglich im Entscheid fest, in Anbetracht des Vorgebrachten sei davon auszugehen, dass nicht nur die Familienmitglieder, sondern auch der Beschwerdeführer selber wegen seiner damaligen Flucht bei einer Rückkehr Angst vor der Rache des (...) E._______ haben müsse (vgl. Verfügung des SEM, S. 6.). Die Vorinstanz qualifizierte diesen Umstand jedoch als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Wie hingegen bereits ausgeführt wurde, ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers angesichts seines zu erduldenden Schicksals als afghanischer Tanzjunge - im Sinne eines Vorfluchtgrundes - zu bejahen. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 21. September 2018 zutreffend vor, dass die Ursache für die Angst vor der Rache des (...) E._______ in seiner damaligen Flucht vor seinem Schicksal als Tanzjunge zu erblicken sei. Insofern ist die Gefahr vor Racheakten des (...) E._______ untrennbar mit dem Vorfluchtgrund verknüpft, weshalb von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne auszugehen ist. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass - anders als in den zitierten Fällen - konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr trotz Volljährigkeit begründete Furcht hat, weiterer flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Aufgrund der nach wie vor äusserst volatilen Sicherheitslage in Afghanistan (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.4) kann auch nicht davon ausgegangen werden, er könne auf eine ausreichende Schutzinfrastruktur zurückgreifen. Bei dieser Ausgangslage ist auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Asylausschlussgründe (vgl. Art. 53 und Art. 54 AsylG) liegen keine vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung und folglich auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche Rechtsvertretung macht in den zusammen mit der Beschwerde sowie der Replik eingereichten Kostennoten einen zeitlichen Aufwand von insgesamt neuneinhalb Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 193.85 sowie eine Auslagepauschale von Fr. 54.-, total Fr. 1'895.60 (inkl. Mehrwertsteuer), geltend. Der zeitliche Aufwand und der in Rechnung gestellte Stundenansatz erscheinen als angemessen. Jedoch ist das Honorar um die Auslagenpauschale zu kürzen, da nur die ausgewiesenen Kosten zu entschädigen sind. Somit ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz ein Betrag von Fr. 1'842.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 20. Juni 2018 wird aufgehoben.
- Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wird anerkannt und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'842.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4196/2018 Urteil vom 16. Oktober 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben anfangs 2016. Am 2. Februar 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 4. Februar 2016 um Asyl nach. Am 12. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die mit Vollmacht vom 3. März 2016 mit der Verfahrensführung betraute gesetzlichen Vertretung mandatierte am 10. November 2016 die aktuelle Rechtsvertretung. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 27. Januar 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er gehöre der (...) Ethnie an und stamme aus der Stadt B._______, Provinz C._______, Distrikt D._______. Weil es seiner Mutter gesundheitlich nicht gut gegangen sei, habe sich sein Vater bei einem (...) Geld für die Behandlung leihen müssen. Um diese Schuld zurückzuzahlen habe sein Vater ihn, den Beschwerdeführer, dem (...) als Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dieser habe ihn wiederum einem Bekannten, E._______, zur Verfügung gestellt. E._______ habe Tanzjungen für sich gehalten und er - der Beschwerdeführer - sollte ebenfalls zum Tanzjungen ausgebildet werden. Er habe sich dagegen gewehrt, sei jedoch gegen seinen Willen beim (...) E._______ festgehalten und teilweise misshandelt worden. E._______ habe ab und zu andere Tanzjungen zu sich ins Schlafzimmer genommen und er wisse, dass es dabei zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Während den (...) Monaten, während welchen er bei E._______ festgehalten worden sei, sei er unter anderem auch gegen seinen Willen zum Drogenkonsum gedrängt worden sowie Zeuge von weiteren Kindesentführungen geworden. Als es während eines Anlasses zwischen seinem Peiniger und einem anderen (...) zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, habe er den darauffolgenden Tumult als Gelegenheit für seine Flucht genutzt und sei nach Hause gegangen. Zu Hause sei entschieden worden, dass es aufgrund des Einflusses seines Peinigers für die ganze Familie nicht sicher sei, weshalb sie sich zu einer (...) der Mutter begeben hätten. Kurze Zeit darauf habe er das Land verlassen. Die Familie sei in Afghanistan geblieben. Es sei nach ihm gesucht und dabei der Aufenthalt der Familie ausfindig gemacht worden. Die Familie habe deshalb nicht bei der (...) der Mutter bleiben können und weiterziehen müssen. Betreffend seinen Gesundheitszustand erklärte der Beschwerdeführer, er sei psychisch angeschlagen und leide unter Schlafstörungen. Als Beweismittel reichte er drei Fotos in Kopie, einen Datenträger mit Videos und Fotos sowie die Kopie seiner Identitätskarte, inklusive Übersetzung, zu den Akten. B. Der Vorinstanz wurde mit Schreiben vom 24. Mai 2017 durch den Beschwerdeführer angezeigt, dass ihn seine mandatierte Rechtsvertretung auch nach seiner am (...) erreichten Volljährigkeit vertreten werde. In einem separat beigelegten Schreiben äusserte sich der Beschwerdeführer zum Phänomen der afghanischen Tanzknaben beziehungsweise Bacha Bazi sowie der diesbezüglichen Flüchtlingsrelevanz. C. Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 5. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer mehrere Internetlinks, einen Zeitungsartikel sowie eine Abbildung seiner Medikamente zu den Akten. Weiter stellte er einen Arztbericht in Aussicht und ersuchte gleichzeitig darum, bis zu dessen Vorliegen mit der Entscheidfällung zuzuwarten. D. Am 12. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Arztbericht der F._______ vom 26. Januar 2018 ein. E. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Flüchtlings- beziehungsweise Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich zur Rechtsprechung betreffend afghanische Tanzjungen. I. Am 6. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik eingeräumt. J. Mit Schreiben vom 5. September 2018, welches beim Gericht am 7. September 2018 einging, reichte der Beschwerdeführer zwei ausländische Verwaltungsgerichtsurteile zu den Akten. K. Innert angesetzter Frist stellte der Beschwerdeführer dem Gericht mit Eingabe vom 21. September 2018 seine Replik zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5).
4. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Einleitend führt die Vorinstanz aus, soweit der Beschwerdeführer seine Flucht unter anderem mit der in Afghanistan herrschenden allgemeinen Gewalt- und Armutssituation begründe, sei diesen Vorbringen die Flüchtlingsrelevanz abzusprechen. Sodann sei im Zusammenhang mit seiner Festhaltung als Tanzknabe durch E._______ kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zu erkennen. Dieses Vorbringen erfülle vielmehr die Straftatbestände der Freiheitsberaubung und der Entführung, jedoch werde er insbesondere nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und damit nicht aufgrund eines in seiner Persönlichkeit liegenden Merkmals verfolgt. Einem allenfalls ungenügenden Schutz durch die staatlichen Behörden würde mithin kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegen. Das Vorbringen erweise sich insgesamt nicht als flüchtlingsrelevant, weshalb es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung im Wegweisungsvollzugspunkt zu prüfen sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig, weshalb nicht davon auszugehen sei, es bestehe noch Interesse daran, ihn als Tanzknaben festzuhalten. Die Verfolgungshandlung sei als abgeschlossen zu betrachten. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, eine Verfolgung würde sich in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er und seine Familie hätten einen Racheakt von E._______ zu befürchten, erweise sich dieses Vorbringen ebenfalls als nicht flüchtlingsrelevant, es sei jedoch bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen. Ferner sei festzuhalten, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Tanzjunge keine flüchtlingsrechtlich relevante Stigmatisierung zu befürchten habe, da nicht davon auszugehen sei, dass sein erweitertes Umfeld davon Notiz genommen und seine Familie zudem stets zu ihm gehalten habe. Schliesslich vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts an den Einschätzungen durch das SEM zu ändern. Da sich angesichts der allgemeinen Situation in Afghanistan sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage der Vollzug der Wegweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erweise, sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Damit erübrige es sich die als nicht flüchtlingsrelevant beurteilten Vorbringen im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen.
5. Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und verletze dadurch Bundesrecht. Dazu wird in der Beschwerde angeführt, entgegen der Lehre und Rechtsprechung habe die Vorinstanz die Schutzbedürftigkeit und damit die Flüchtlingseigenschaft von Bacha Bazi-Opfern beziehungsweise Tanzjungen verneint. Bei Bacha Bazi-Kinder handle es sich in der Regel um männliche Jünglinge zwischen zwölf und 17 Jahren, deren äusseres Erscheinungsbild noch kindlich wirke, die jedoch im Stand einer minimalen sexuellen Reife seien. Sobald sie erwachsen seien beziehungsweise männliche Eigenschaften wie einen Bart entwickelten, würden sie durch jüngere Knaben ersetzt. Es komme jedoch auch vor, dass sie bis Mitte zwanzig dienen müssten. Bacha Bazi würden nicht selten weibliche, feine Züge aufweisen und keinen Bart tragen. Sie stammten hauptsächlich aus ärmsten Verhältnissen. Aufgrund dieser Merkmale, namentlich des Geschlechts, des Alters, der bestimmten Äusserlichkeiten und ihres sozialen Standes sei die Zugehörigkeit der Bacha Bazi zu einer bestimmten sozialen Gruppe zweifellos gegeben. Die Ausbeutung, Misshandlung und Festhaltung von Kindern beziehungsweise Knaben zu sexuellen Zwecken sowie der damit einhergehende Menschenhandel würden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen darstellen. Anlässlich der Ausreise des jugendlichen Beschwerdeführers habe zweifellos eine Verfolgungssituation bestanden, weshalb grundsätzlich die Annahme gelte, dass auch bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Namentlich gehe die Vorinstanz davon aus, nicht nur die Familienmitglieder, sondern auch der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Afghanistan begründete Furcht vor der Rache des (...) E._______ haben. Fälschlicherweise werde diese begründete Furcht durch das SEM jedoch als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert. Aufgrund seiner Verfolgung als Tanzknabe und insbesondere durch seine Flucht, habe der Beschwerdeführer begründete Furcht bei seiner Rückkehr nach Afghanistan ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Dies werde dadurch bestärkt, als seine Eltern aus Angst vor (Reflex-) Verfolgung durch E._______ Afghanistan inzwischen hätten verlassen müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne aus dem Erreichen der Volljährigkeit ferner nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nicht erneut als Tanzjunge beziehungsweise als Besitz des (...) E._______ eingesetzt werden würde, zumal Fälle von 27-jährigen Tanzjungen dokumentiert seien. In Anbetracht seiner ausgewiesenen Posttraumatischen Belastungsstörung sei zudem erstellt, dass ihm auch angesichts der erlittenen Langzeittraumatisierung die Rückkehr in sein Heimatland verunmöglicht sei.
6. In der Stellungnahme vom 24. August 2018 führt das SEM an, die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse als Tanzjunge einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre, könne aufgrund der Rechtsprechung offenbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt festgestellt, dass mit Erreichen der Volljährigkeit keine begründete Furcht mehr bestehe, erneut Opfer infolge Missbrauchs als Bacha Bazi zu werden. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2016 das Anwerben von Lustknaben als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert.
7. In seiner ergänzenden Eingabe vom 5. September 2018 sowie der Replik vom 21. September 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Meinung der Vorinstanz seien Fälle dokumentiert, in welchen (...) ihre Lustknaben auch noch nach Erreichung der Volljährigkeit halten und missbrauchen würden. Das Phänomen erschöpfe sich mithin nicht durch das blosse Erreichen der Volljährigkeit. Sodann werde die Furcht vor einer Rache des (...) E._______, welche zweifelsfrei auf die Zeit als Bacha Bazi zurückzuführen sei, durch die Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Die begründete Furcht sei klar mit der Funktion als Lustknabe verknüpft. Ferner stelle das in Afghanistan im ganzen Land und in allen Strukturen vorkommende Phänomen der Misshandlung von Knaben und Jugendlichen nicht bloss eine gemeinrechtliche Straftat dar. Hinzu komme, dass der Staat die Opfer nicht schützen könne. Im Vergleich dazu würden frauenspezifische Fluchtgründe durch die Rechtsprechung bejaht, wenn geschlechtsspezifische Diskriminierung oder Gewalt durch Dritte mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Staats Bestandteil eines gesellschaftlich tradierten Rollenverständnisses darstellen würden. Diese Überlegungen seien analog auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Weiter sei auf die deutsche Rechtsprechung zu verweisen, welche sowohl die Zugehörigkeit von Tanzjungen zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie deren anhaltende Gefährdung selbst bei Erreichen der Volljährigkeit bejahe.
8. Im vorliegenden Fall gilt es insbesondere zu prüfen, ob Personen, welche in ihrem Heimatland als sogenannte Bacha Bazi beziehungsweise Tanzjungen missbraucht wurden, einer bestimmten sozialen Gruppe im flüchtlingsrechtlichen Sinne angehören und ob der Beschwerdeführer trotz Erreichen der Volljährigkeit bei seiner Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung - sei es aufgrund einer Inanspruchnahme als Tanzjunge, sei es als Racheakt für seine Flucht - gewärtigen muss. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-262/2017 vom 1. Mai 2017 hielt das Gericht fest, zumindest für die Jahre der als Tanzjunge erlittenen Übergriffe sei die Zugehörigkeit der betreffenden Opfer zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu bejahen. Den Leidtragenden würde das Erlebte insbesondere aufgrund von Merkmalen, welche untrennbar mit ihrer Persönlichkeit verbunden seien, wiederfahren (vgl. a.a.O. E. 5.1 m.w.H.; vgl. auch das ältere Urteil des BVGer D-1363/2015 vom 23. Juni 2016 E. 5.3.3., wo der blosse Versuch der Rekrutierung als Tanzjunge nicht als flüchtlingsrelevant qualifiziert wurde). Auch wenn im vorliegenden Fall keine eigentlichen sexuellen Übergriffe geltend gemacht werden, ist die flüchtlingsrechtlich geforderte Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bereits aufgrund der unrechtmässigen Freiheitsentziehung erfüllt (in casu treten die Zwangsausbildung zum Tänzer, die vereinzelten Misshandlungen und die Wahrscheinlichkeit, dass es früher oder später durchaus zu sexuellen Übergriffen hätte kommen können, erschwerend hinzu). Da die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage steht, ist gestützt auf die zitierte Rechtsprechung seine Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe und damit das Vorliegen eines Vorfluchtgrundes zu bejahen. Zu prüfen ist weiter, ob infolge Volljährigkeit immer noch von einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen ist. In konstanter Rechtsprechung wird dies verneint, soweit keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer erneut Verfolgung drohen könnte (z.B. aufgrund Behelligung der Familienangehörigen; vgl. Urteile des BVGer E-7000/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.3; E-7611/2018 vom 13. Februar 2018 E. 4.3; E-4640/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 3.2). Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass sich aufgrund seiner Probleme die Familie ebenfalls auf der Flucht befinde und das Land inzwischen verlassen habe. Das SEM hält diesbezüglich im Entscheid fest, in Anbetracht des Vorgebrachten sei davon auszugehen, dass nicht nur die Familienmitglieder, sondern auch der Beschwerdeführer selber wegen seiner damaligen Flucht bei einer Rückkehr Angst vor der Rache des (...) E._______ haben müsse (vgl. Verfügung des SEM, S. 6.). Die Vorinstanz qualifizierte diesen Umstand jedoch als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Wie hingegen bereits ausgeführt wurde, ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers angesichts seines zu erduldenden Schicksals als afghanischer Tanzjunge - im Sinne eines Vorfluchtgrundes - zu bejahen. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 21. September 2018 zutreffend vor, dass die Ursache für die Angst vor der Rache des (...) E._______ in seiner damaligen Flucht vor seinem Schicksal als Tanzjunge zu erblicken sei. Insofern ist die Gefahr vor Racheakten des (...) E._______ untrennbar mit dem Vorfluchtgrund verknüpft, weshalb von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne auszugehen ist. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass - anders als in den zitierten Fällen - konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr trotz Volljährigkeit begründete Furcht hat, weiterer flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Aufgrund der nach wie vor äusserst volatilen Sicherheitslage in Afghanistan (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.4) kann auch nicht davon ausgegangen werden, er könne auf eine ausreichende Schutzinfrastruktur zurückgreifen. Bei dieser Ausgangslage ist auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Asylausschlussgründe (vgl. Art. 53 und Art. 54 AsylG) liegen keine vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung und folglich auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche Rechtsvertretung macht in den zusammen mit der Beschwerde sowie der Replik eingereichten Kostennoten einen zeitlichen Aufwand von insgesamt neuneinhalb Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 193.85 sowie eine Auslagepauschale von Fr. 54.-, total Fr. 1'895.60 (inkl. Mehrwertsteuer), geltend. Der zeitliche Aufwand und der in Rechnung gestellte Stundenansatz erscheinen als angemessen. Jedoch ist das Honorar um die Auslagenpauschale zu kürzen, da nur die ausgewiesenen Kosten zu entschädigen sind. Somit ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz ein Betrag von Fr. 1'842.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 20. Juni 2018 wird aufgehoben.
2. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wird anerkannt und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'842.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: