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D-5412/2024

D-5412/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Ha- zara, suchte am 6. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei am (…) geboren und somit noch minderjährig. Ein Abgleich sei- ner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank EURO- DAC ergab, dass er am 11. Dezember 2021 in Österreich und am 22. Feb- ruar 2022 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Das SEM richtete am 12. März 2024 ein Informationsersuchen an die schwedischen Behörden. In ihrem Antwortschreiben vom 13. März 2024 teilten diese mit, der Beschwerdeführer sei in Schweden als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden. Er habe keine Identitätsdokumente vor- gelegt und ein medizinisches Altersgutachten habe ergeben, dass er wahr- scheinlich minderjährig sei. Die österreichischen Behörden hätten ein Übernahmeersuchen abgelehnt, nachdem er in Österreich ebenfalls als Minderjähriger erfasst worden sei. In der Folge sei das Asylgesuch des Be- schwerdeführers in Schweden behandelt und abgelehnt worden. Dagegen habe er Beschwerde erhoben, welche in allen Instanzen abgewiesen wor- den sei; der Entscheid sei am 15. Juni 2023 rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer habe das Land jedoch verlassen, bevor eine Rückfüh- rung nach Afghanistan habe durchgeführt werden können. C. Am 25. März 2024 befragte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung für minderjährige Asylsuchende (EB UMA) insbeson- dere zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summa- risch zu seinen Asylgründen. D. Im Laufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens wurden verschiedene medi- zinische Berichte zu den Akten gereicht. Daraus geht im Wesentlichen her- vor, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals in ärztliche Behandlung be- geben und auch hospitalisiert werden musste, nachdem er (…) erlitt. Es wurde insbesondere ein (…) und eine daraus resultierende (…), diagnos- tiziert. E. Am 4. Juni 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu sei- nen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er habe im Heimatstaat bei

D-5412/2024 Seite 3 seinen Eltern in B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______) ge- lebt. Als er in der sechsten Klasse gewesen sei, habe er einmal eine Hoch- zeitsfeier besucht und dort – ebenso wie viele andere Personen auch – getanzt. Ein Kommandant aus der Region habe ihm dabei zugeschaut und ihm danach Komplimente gemacht. Dann habe er ihn aufgefordert, mit ihm mitzukommen und die Nacht bei ihm zu verbringen. Er habe dies nicht ge- wollt und gesagt, er müsse nach Hause, da seine Eltern sich Sorgen ma- chen würden. Der Kommandant habe ihn daraufhin bedroht und gezwun- gen, mit ihm zu gehen. Er habe ihn zum Polizeiposten in ein privates Zim- mer gebracht und dort vergewaltigt. Am nächsten Morgen habe er nach Hause gehen können. Die Leute im Dorf hätten von diesem Vorfall erfahren und ihn in der Folge ausgelacht, gemieden und beschimpft. Seine Eltern hätten ihn deshalb aus der Schule genommen und er habe zu Hause blei- ben müssen. Niemand habe etwas mit ihm zu tun haben wollen und sein Onkel habe seinen Eltern vorgeworfen, dass die Familie seinetwegen ei- nen schlechten Ruf habe. Zudem hätten einzelne Nachbarn ihn aufgefor- dert, auch mit ihnen mitzukommen und dasselbe zu machen, was der Kom- mandant mit ihm gemacht habe. Sie hätten aber wohl Angst vor dem Kom- mandanten gehabt und ihm deshalb nichts angetan. Den Kommandanten habe er später noch einmal auf dem Bazar gesehen. Dieser habe ihn an- gesprochen und ihm gesagt, wenn er Probleme habe, könne er zu ihm kommen. Weitere sexuelle Übergriffe habe es aber nicht gegeben. Die Ta- liban seien damals erstarkt und alle hätten Angst gehabt, dass sie bald auch in ihre Region kommen würden. Zu dieser Zeit sei der Kommandant plötzlich verschwunden und er wisse nicht, was mit ihm geschehen sei. Inzwischen regierten in Afghanistan die Taliban und er befürchte, die Dorf- bewohner würden ihn an diese verraten. Die Taliban seien sehr religiös und was mit ihm geschehen sei, sei aus deren Sicht verboten, weshalb sie ihn bestimmt töten würden. Er selbst habe sich schon vor der Flucht wie ein Fremder im eigenen Dorf gefühlt, da er von allen ausgegrenzt worden sei. Das Leben sei für ihn sehr schwierig geworden, weshalb er schliesslich ausgereist sei. F. Das SEM wies das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Juni 2024 zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zu. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. August 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete

D-5412/2024 Seite 4 indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläu- fige Aufnahme in der Schweiz an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

29. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die- sen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtli- chen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertre- terin. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. August 2024 den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behan- deln ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer bringe vor, von einem Kommandanten seines Distrikts vergewaltigt worden zu sein. Er mache jedoch nicht geltend, bei einer Rückkehr nach Afghanistan weitere Übergriffe seitens des Kommandanten zu befürchten. Dieser habe ihn später nicht mehr behelligt und sei überdies verschwunden, noch bevor er ausgereist sei. Folglich liege in diesem Zusammenhang keine begrün- dete Furcht vor einer Verfolgung vor. Die Anerkennung als Flüchtling setze eine aktuelle Bedrohungslage voraus, sie diene nicht der Wiedergutma- chung von in der Vergangenheit erlittenem Unrecht.

D-5412/2024 Seite 6 Sodann basierten die Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass seine Nachbarn ihn entweder zu sexuellen Handlungen zwingen oder – im Fall einer Weigerung seinerseits – an die Taliban verraten könnten, nur auf Mut- massungen. Es sei kein Motiv für ein solches Vorgehen erkennbar, zumal sich die Dorfbewohner auf diese Weise selbst in den Fokus der Taliban bringen könnten. Er habe auch nicht geltend gemacht, dass er vor der Aus- reise von Dorfbewohnern zu sexuellen Handlungen gezwungen worden wäre. Entsprechend sei nicht ersichtlich, weshalb dies bei einer Rückkehr der Fall sein sollte. Des Weiteren habe er vor der Ausreise nie im Fokus der Taliban gestanden und es sei nicht davon auszugehen, dass er jemals als deren Gegner wahrgenommen worden wäre. Insgesamt ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den Taliban getötet würde respektive flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Zudem sei in Afghanistan auch nicht von einer Kollektivverfolgung von ethnischen Ha- zara auszugehen. Betreffend das Vorbringen, die Dorfbewohner hätten sich über ihn lustig gemacht, ihn beschimpft und gemieden, sei festzuhalten, dass es sich da- bei lediglich um Schikanen gehandelt habe, welche nicht die erforderliche Intensität aufwiesen, um als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft zu wer- den und ihm ein menschenwürdiges Leben zu verunmöglichen, selbst wenn die Umstände für ihn als Jugendlichen einschränkend gewesen sein mögen. Seine Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft nicht stand.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, die Vorinstanz habe es in ihrer Verfügung gänzlich unterlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und der sich daraus ergebenden drohenden geschlechtsspezifischen Verfol- gung zu prüfen. Aufgrund seiner Tanzkünste sei er an einer Hochzeitsfeier von einem ranghohen Kommandanten entführt und sexuell missbraucht worden. Damit sei er zweifelsohne als Opfer der in Afghanistan unter der Bezeichnung «Bacha Bazi» bekannten Praktik der sogenannten Tanzkna- ben zu qualifizieren. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts gehöre er damit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, da der Missbrauch von Tanzknaben insbesondere männliche Heranwach- sende aus einfachen sozialen Verhältnissen betreffe. Beim Beschwerde- führer handle es sich um einen minderjährigen Jungen der ethnischen Min- derheit Hazara, welcher in bescheidenen Verhältnissen aufgewachsen sei

D-5412/2024 Seite 7 und von einem Kommandanten unter Drohungen mitgenommen und miss- braucht worden sei. Ein Vorfluchtgrund sei somit gegeben. Mit der erlittenen Vergewaltigung sei eine Stigmatisierung verbunden, wes- halb er nach dem Übergriff in verschiedenen sozialen Situationen mit der Tat konfrontiert worden sei. Seine Mitschüler hätten ihn aufgezogen, be- schimpft und nicht mehr mit ihm gespielt, während die Lehrer in ignoriert hätten. Seine Eltern seien von der Dorfgemeinschaft gemieden worden und sein Onkel habe ihn bezichtigt, den Ruf der Familie zerstört zu haben. Einige Männer aus dem Dorf hätten ihm Geld für sexuelle Handlungen an- geboten. Aufgrund dieser Umstände habe er das Elternhaus mehrere Mo- nate nicht verlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz bei dieser Sachlage davon ausgehe, die Dorfbewohner würden bei seiner Rückkehr davon absehen, ihn bei den Taliban anzuzeigen. Vielmehr müsse

– nachdem die Tat und insbesondere auch der Täter, ein von der vorheri- gen afghanischen Regierung eingesetzter Kommandant, im Dorf bekannt gewesen seien – angenommen werden, dass die Taliban von den Ereig- nissen erfahren würden. Aus deren Sicht sei «Bacha Bazi» unislamisch und werde als verboten angesehen. Es gebe Berichte, wonach die jungen Opfer unter den Taliban verhaftet und teilweise härter als die Täter bestraft würden. Dem Beschwerdeführer drohe folglich aufgrund seiner Zugehörig- keit zu einer sozialen Gruppe eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung. Zudem sei es äusserst befremdlich, dass die Vorinstanz die ein- schneidende soziale Ausgrenzung sowie die Aufforderung zu weiterer Zwangsprostitution als «Schikanen» abtue und die flüchtlingsrechtliche In- tensität in zwei Sätzen verneine. Er habe als Jugendlicher nach einem se- xuellen Missbrauch durch einen Mann in einer Machtposition eine derart schwere Ausgrenzung erlitten, dass er sich für längere Zeit nur zu Hause aufgehalten habe und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei, welcher ihn schliesslich zur Ausreise gezwungen habe.

E. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan- desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise

D-5412/2024 Seite 8 eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind des- halb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 6.2 In Afghanistan wird das sogenannte «Knabenspiel» seit langer Zeit praktiziert, wobei als «Bacha Bazi» traditionsgemäss nur minderjährige Jungen in Betracht kommen. Diese werden gezwungen, in Frauenkleidern an Festen zu tanzen, wobei es häufig zu sexuellen Übergriffen kommt. Tä- ter sind in der Regel einflussreiche Männer, gegen welche sich die betroffe- nen Knaben kaum wehren können. Die Praktik geht mit einer erheblichen Stigmatisierung einher und ist gesellschaftlich tabuisiert (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1091/2020 vom 5. Mai 2023 E. 5.1.2 m.H.). Zwar trifft es zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus- geht, die Opfer dieser «Bacha Bazi»-Praktik seien zumindest für die Jahre, in welchen sie als Tanzjungen missbraucht wurden, als Zugehörige zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer D-262/2017 vom 1. Mai 2017 E. 5.1). Nach Errei- chen der Volljährigkeit ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung indessen zu verneinen, sofern keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass dem Betroffenen erneut eine Verfolgung drohen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-4196/2018 vom

16. Oktober 2019 E. 8 m.w.H.).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Anschluss an eine Hoch- zeitsfeier von einem mächtigen Kommandanten aus seiner Herkunftsre- gion mitgenommen und vergewaltigt worden. Ohne das – bei Wahrunter- stellung der entsprechenden Vorbringen – mit diesem Übergriff verbun- dene Leid zu verkennen, ist festzuhalten, dass er nicht als «Bacha Bazi» im Sinne der oben beschriebenen Praktik anzusehen ist, ungeachtet des Umstands, dass ihn Mitschüler offenbar als solchen beschimpft haben (vgl. SEM-Akte […]-28/15 [nachfolgend Akte 28], F62). Vielmehr wurde er Opfer eines einmaligen sexuellen Übergriffs, ohne dass es konkrete Anzeichen dafür gab, dass sich dieser wiederholen könnte. Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass es zu keinen weiteren Übergriffen kam und der Komman- dant später verschwand. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich die Gefahr einer weiteren Verfolgung bestand. Zutreffend wurde seitens der Vorinstanz auch festgehalten, dass das Asylrecht nicht

D-5412/2024 Seite 9 dazu dient, vergangenes Unrecht auszugleichen oder wiedergutzuma- chen, sondern Schutz vor einer aktuell drohenden Verfolgung zu bieten.

E. 6.4 Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er sehr unter der mit dem Vorfall verbundenen Stigmatisierung und der sozi- alen Ausgrenzung litt. Zwar macht er auch geltend, andere Dorfbewohner hätten ihn aufgefordert, mit ihnen ebenfalls – wie zuvor mit dem Komman- danten – mitzugehen (vgl. Akte 28, F49 und F81). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie sich zukünftig an ihm vergriffen hätten, sind indessen nicht ersichtlich, und es scheint sich dabei um eine blosse Vermutung des Be- schwerdeführers zu handeln. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass er zwi- schenzeitlich beinahe volljährig ist und damit wohl auch nicht mehr als «Tanzknabe» in Frage käme. Es ist daher als unwahrscheinlich zu erach- ten, dass Dorfbewohner ihn an die Taliban verraten würden, wenn er sich weigern sollte, mit ihnen sexuelle Handlungen auszuführen. Darüber hin- aus sind die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäusser- ten Befürchtungen äusserst vage. So erklärte er etwa, er habe von ein paar Jungs gehört, die Taliban würden die Hazara nicht mögen und mit ihnen machen, was sie wollten. Zudem seien sie streng religiös und was er ge- macht habe, sei aus ihrer Sicht verboten und eine solche Person müsse getötet werden (vgl. Akte 28, F49 und F82 f.). Diese Angaben beruhen of- fensichtlich auf Hörensagen und nicht auf konkreten Vorfällen. Aus dem in der Beschwerde erwähnten Umstand, dass die Taliban in Einzelfällen die Opfer der «Bacha Bazi»-Praktik härter als die Täter bestraft hätten, lässt sich nicht ableiten, dass auch der Beschwerdeführer eine solche Bestra- fung zu befürchten hätte. Er wurde vor mehr als drei Jahren Opfer eines einmaligen sexuellen Übergriffs und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seitens der Dorfbewohner an die Taliban «verraten» würde, sind nicht zu erkennen.

E. 6.5 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass das Verhalten des sozialen Umfelds des Beschwerdeführers – auch wenn die- ses für ihn schwer zu ertragen war – nicht geeignet erscheint, um einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu be- wirken. Diesbezüglich führte er aus, er sei von seinen Lehrern ignoriert und von seinen Mitschülern sowie Nachbarn ausgelacht und beschimpft wor- den (vgl. Akte 28, F60 ff.). Niemand habe mit ihm spielen oder essen wollen und es sei immer wieder zu Streit gekommen (vgl. Akte 28, F67). Die Men- schen hätten sich ihm gegenüber schlecht verhalten und er habe sich wie ein Fremder im eigenen Dorf gefühlt. Zudem sei seine Familie gemieden worden und seine Onkel hätten den Kontakt mit ihnen abgebrochen (vgl.

D-5412/2024 Seite 10 Akte 28, F68 f.). Es wird nicht verkannt, dass diese Stigmatisierung und die soziale Isolation (vgl. Akte 28, F75 und F78) für den damals etwa (…) Jahre alten Beschwerdeführer äusserst schwierig war. Dennoch ist die beschrie- bene Behandlung durch sein Umfeld auch vor dem Hintergrund des gel- tend gemachten sexuellen Übergriffs nicht als genügend intensiv zu erach- ten, um einen unerträglichen psychischen Druck hervorzurufen.

E. 6.6 Im heutigen Zeitpunkt ist daher festzustellen, dass sich die – ohne Frage tragischen und bedauerlichen, letztlich aber im Gesamtkontext einer Bedrohung als isoliert zu verstehenden – Ereignisse in Afghanistan nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise zugunsten des Beschwerdeführers auszuwirken vermögen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft deshalb zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 7 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. August 2024 die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisge- mäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der in der Beschwerde gestellte Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sa- che gegenstandslos.

D-5412/2024 Seite 11

E. 10.2 Weiter wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei eine amtliche Rechtsbeiständin bei- zuordnen. Die in der Beschwerde gestellten Begehren waren jedoch – wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt – als zum Vornherein aussichtslos zu erachten. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind folglich nicht erfüllt, weshalb die entsprechenden Gesuche ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE wird vorliegend jedoch auf die Auferlegung von Verfah- renskosten verzichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5412/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5412/2024 Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Léonie Scheurmann, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara, suchte am 6. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei am (...) geboren und somit noch minderjährig. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank EURODAC ergab, dass er am 11. Dezember 2021 in Österreich und am 22. Februar 2022 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Das SEM richtete am 12. März 2024 ein Informationsersuchen an die schwedischen Behörden. In ihrem Antwortschreiben vom 13. März 2024 teilten diese mit, der Beschwerdeführer sei in Schweden als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden. Er habe keine Identitätsdokumente vorgelegt und ein medizinisches Altersgutachten habe ergeben, dass er wahrscheinlich minderjährig sei. Die österreichischen Behörden hätten ein Übernahmeersuchen abgelehnt, nachdem er in Österreich ebenfalls als Minderjähriger erfasst worden sei. In der Folge sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Schweden behandelt und abgelehnt worden. Dagegen habe er Beschwerde erhoben, welche in allen Instanzen abgewiesen worden sei; der Entscheid sei am 15. Juni 2023 rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer habe das Land jedoch verlassen, bevor eine Rückführung nach Afghanistan habe durchgeführt werden können. C. Am 25. März 2024 befragte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung für minderjährige Asylsuchende (EB UMA) insbesondere zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen. D. Im Laufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens wurden verschiedene medizinische Berichte zu den Akten gereicht. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals in ärztliche Behandlung begeben und auch hospitalisiert werden musste, nachdem er (...) erlitt. Es wurde insbesondere ein (...) und eine daraus resultierende (...), diagnostiziert. E. Am 4. Juni 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er habe im Heimatstaat bei seinen Eltern in B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______) gelebt. Als er in der sechsten Klasse gewesen sei, habe er einmal eine Hochzeitsfeier besucht und dort - ebenso wie viele andere Personen auch - getanzt. Ein Kommandant aus der Region habe ihm dabei zugeschaut und ihm danach Komplimente gemacht. Dann habe er ihn aufgefordert, mit ihm mitzukommen und die Nacht bei ihm zu verbringen. Er habe dies nicht gewollt und gesagt, er müsse nach Hause, da seine Eltern sich Sorgen machen würden. Der Kommandant habe ihn daraufhin bedroht und gezwungen, mit ihm zu gehen. Er habe ihn zum Polizeiposten in ein privates Zimmer gebracht und dort vergewaltigt. Am nächsten Morgen habe er nach Hause gehen können. Die Leute im Dorf hätten von diesem Vorfall erfahren und ihn in der Folge ausgelacht, gemieden und beschimpft. Seine Eltern hätten ihn deshalb aus der Schule genommen und er habe zu Hause bleiben müssen. Niemand habe etwas mit ihm zu tun haben wollen und sein Onkel habe seinen Eltern vorgeworfen, dass die Familie seinetwegen einen schlechten Ruf habe. Zudem hätten einzelne Nachbarn ihn aufgefordert, auch mit ihnen mitzukommen und dasselbe zu machen, was der Kommandant mit ihm gemacht habe. Sie hätten aber wohl Angst vor dem Kommandanten gehabt und ihm deshalb nichts angetan. Den Kommandanten habe er später noch einmal auf dem Bazar gesehen. Dieser habe ihn angesprochen und ihm gesagt, wenn er Probleme habe, könne er zu ihm kommen. Weitere sexuelle Übergriffe habe es aber nicht gegeben. Die Taliban seien damals erstarkt und alle hätten Angst gehabt, dass sie bald auch in ihre Region kommen würden. Zu dieser Zeit sei der Kommandant plötzlich verschwunden und er wisse nicht, was mit ihm geschehen sei. Inzwischen regierten in Afghanistan die Taliban und er befürchte, die Dorfbewohner würden ihn an diese verraten. Die Taliban seien sehr religiös und was mit ihm geschehen sei, sei aus deren Sicht verboten, weshalb sie ihn bestimmt töten würden. Er selbst habe sich schon vor der Flucht wie ein Fremder im eigenen Dorf gefühlt, da er von allen ausgegrenzt worden sei. Das Leben sei für ihn sehr schwierig geworden, weshalb er schliesslich ausgereist sei. F. Das SEM wies das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Juni 2024 zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zu. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. August 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. August 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer bringe vor, von einem Kommandanten seines Distrikts vergewaltigt worden zu sein. Er mache jedoch nicht geltend, bei einer Rückkehr nach Afghanistan weitere Übergriffe seitens des Kommandanten zu befürchten. Dieser habe ihn später nicht mehr behelligt und sei überdies verschwunden, noch bevor er ausgereist sei. Folglich liege in diesem Zusammenhang keine begründete Furcht vor einer Verfolgung vor. Die Anerkennung als Flüchtling setze eine aktuelle Bedrohungslage voraus, sie diene nicht der Wiedergutmachung von in der Vergangenheit erlittenem Unrecht. Sodann basierten die Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass seine Nachbarn ihn entweder zu sexuellen Handlungen zwingen oder - im Fall einer Weigerung seinerseits - an die Taliban verraten könnten, nur auf Mutmassungen. Es sei kein Motiv für ein solches Vorgehen erkennbar, zumal sich die Dorfbewohner auf diese Weise selbst in den Fokus der Taliban bringen könnten. Er habe auch nicht geltend gemacht, dass er vor der Ausreise von Dorfbewohnern zu sexuellen Handlungen gezwungen worden wäre. Entsprechend sei nicht ersichtlich, weshalb dies bei einer Rückkehr der Fall sein sollte. Des Weiteren habe er vor der Ausreise nie im Fokus der Taliban gestanden und es sei nicht davon auszugehen, dass er jemals als deren Gegner wahrgenommen worden wäre. Insgesamt ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den Taliban getötet würde respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Zudem sei in Afghanistan auch nicht von einer Kollektivverfolgung von ethnischen Hazara auszugehen. Betreffend das Vorbringen, die Dorfbewohner hätten sich über ihn lustig gemacht, ihn beschimpft und gemieden, sei festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um Schikanen gehandelt habe, welche nicht die erforderliche Intensität aufwiesen, um als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft zu werden und ihm ein menschenwürdiges Leben zu verunmöglichen, selbst wenn die Umstände für ihn als Jugendlichen einschränkend gewesen sein mögen. Seine Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 5.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, die Vorinstanz habe es in ihrer Verfügung gänzlich unterlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und der sich daraus ergebenden drohenden geschlechtsspezifischen Verfolgung zu prüfen. Aufgrund seiner Tanzkünste sei er an einer Hochzeitsfeier von einem ranghohen Kommandanten entführt und sexuell missbraucht worden. Damit sei er zweifelsohne als Opfer der in Afghanistan unter der Bezeichnung «Bacha Bazi» bekannten Praktik der sogenannten Tanzknaben zu qualifizieren. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehöre er damit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, da der Missbrauch von Tanzknaben insbesondere männliche Heranwachsende aus einfachen sozialen Verhältnissen betreffe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen minderjährigen Jungen der ethnischen Minderheit Hazara, welcher in bescheidenen Verhältnissen aufgewachsen sei und von einem Kommandanten unter Drohungen mitgenommen und missbraucht worden sei. Ein Vorfluchtgrund sei somit gegeben. Mit der erlittenen Vergewaltigung sei eine Stigmatisierung verbunden, weshalb er nach dem Übergriff in verschiedenen sozialen Situationen mit der Tat konfrontiert worden sei. Seine Mitschüler hätten ihn aufgezogen, beschimpft und nicht mehr mit ihm gespielt, während die Lehrer in ignoriert hätten. Seine Eltern seien von der Dorfgemeinschaft gemieden worden und sein Onkel habe ihn bezichtigt, den Ruf der Familie zerstört zu haben. Einige Männer aus dem Dorf hätten ihm Geld für sexuelle Handlungen angeboten. Aufgrund dieser Umstände habe er das Elternhaus mehrere Monate nicht verlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz bei dieser Sachlage davon ausgehe, die Dorfbewohner würden bei seiner Rückkehr davon absehen, ihn bei den Taliban anzuzeigen. Vielmehr müsse - nachdem die Tat und insbesondere auch der Täter, ein von der vorherigen afghanischen Regierung eingesetzter Kommandant, im Dorf bekannt gewesen seien - angenommen werden, dass die Taliban von den Ereignissen erfahren würden. Aus deren Sicht sei «Bacha Bazi» unislamisch und werde als verboten angesehen. Es gebe Berichte, wonach die jungen Opfer unter den Taliban verhaftet und teilweise härter als die Täter bestraft würden. Dem Beschwerdeführer drohe folglich aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Zudem sei es äusserst befremdlich, dass die Vorinstanz die einschneidende soziale Ausgrenzung sowie die Aufforderung zu weiterer Zwangsprostitution als «Schikanen» abtue und die flüchtlingsrechtliche Intensität in zwei Sätzen verneine. Er habe als Jugendlicher nach einem sexuellen Missbrauch durch einen Mann in einer Machtposition eine derart schwere Ausgrenzung erlitten, dass er sich für längere Zeit nur zu Hause aufgehalten habe und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei, welcher ihn schliesslich zur Ausreise gezwungen habe. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 6.2 In Afghanistan wird das sogenannte «Knabenspiel» seit langer Zeit praktiziert, wobei als «Bacha Bazi» traditionsgemäss nur minderjährige Jungen in Betracht kommen. Diese werden gezwungen, in Frauenkleidern an Festen zu tanzen, wobei es häufig zu sexuellen Übergriffen kommt. Täter sind in der Regel einflussreiche Männer, gegen welche sich die betroffenen Knaben kaum wehren können. Die Praktik geht mit einer erheblichen Stigmatisierung einher und ist gesellschaftlich tabuisiert (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1091/2020 vom 5. Mai 2023 E. 5.1.2 m.H.). Zwar trifft es zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, die Opfer dieser «Bacha Bazi»-Praktik seien zumindest für die Jahre, in welchen sie als Tanzjungen missbraucht wurden, als Zugehörige zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer D-262/2017 vom 1. Mai 2017 E. 5.1). Nach Erreichen der Volljährigkeit ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung indessen zu verneinen, sofern keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass dem Betroffenen erneut eine Verfolgung drohen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-4196/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 8 m.w.H.). 6.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Anschluss an eine Hochzeitsfeier von einem mächtigen Kommandanten aus seiner Herkunftsregion mitgenommen und vergewaltigt worden. Ohne das - bei Wahrunterstellung der entsprechenden Vorbringen - mit diesem Übergriff verbundene Leid zu verkennen, ist festzuhalten, dass er nicht als «Bacha Bazi» im Sinne der oben beschriebenen Praktik anzusehen ist, ungeachtet des Umstands, dass ihn Mitschüler offenbar als solchen beschimpft haben (vgl. SEM-Akte [...]-28/15 [nachfolgend Akte 28], F62). Vielmehr wurde er Opfer eines einmaligen sexuellen Übergriffs, ohne dass es konkrete Anzeichen dafür gab, dass sich dieser wiederholen könnte. Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass es zu keinen weiteren Übergriffen kam und der Kommandant später verschwand. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich die Gefahr einer weiteren Verfolgung bestand. Zutreffend wurde seitens der Vorinstanz auch festgehalten, dass das Asylrecht nicht dazu dient, vergangenes Unrecht auszugleichen oder wiedergutzumachen, sondern Schutz vor einer aktuell drohenden Verfolgung zu bieten. 6.4 Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er sehr unter der mit dem Vorfall verbundenen Stigmatisierung und der sozialen Ausgrenzung litt. Zwar macht er auch geltend, andere Dorfbewohner hätten ihn aufgefordert, mit ihnen ebenfalls - wie zuvor mit dem Kommandanten - mitzugehen (vgl. Akte 28, F49 und F81). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie sich zukünftig an ihm vergriffen hätten, sind indessen nicht ersichtlich, und es scheint sich dabei um eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers zu handeln. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass er zwischenzeitlich beinahe volljährig ist und damit wohl auch nicht mehr als «Tanzknabe» in Frage käme. Es ist daher als unwahrscheinlich zu erachten, dass Dorfbewohner ihn an die Taliban verraten würden, wenn er sich weigern sollte, mit ihnen sexuelle Handlungen auszuführen. Darüber hinaus sind die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen äusserst vage. So erklärte er etwa, er habe von ein paar Jungs gehört, die Taliban würden die Hazara nicht mögen und mit ihnen machen, was sie wollten. Zudem seien sie streng religiös und was er gemacht habe, sei aus ihrer Sicht verboten und eine solche Person müsse getötet werden (vgl. Akte 28, F49 und F82 f.). Diese Angaben beruhen offensichtlich auf Hörensagen und nicht auf konkreten Vorfällen. Aus dem in der Beschwerde erwähnten Umstand, dass die Taliban in Einzelfällen die Opfer der «Bacha Bazi»-Praktik härter als die Täter bestraft hätten, lässt sich nicht ableiten, dass auch der Beschwerdeführer eine solche Bestrafung zu befürchten hätte. Er wurde vor mehr als drei Jahren Opfer eines einmaligen sexuellen Übergriffs und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seitens der Dorfbewohner an die Taliban «verraten» würde, sind nicht zu erkennen. 6.5 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass das Verhalten des sozialen Umfelds des Beschwerdeführers - auch wenn dieses für ihn schwer zu ertragen war - nicht geeignet erscheint, um einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bewirken. Diesbezüglich führte er aus, er sei von seinen Lehrern ignoriert und von seinen Mitschülern sowie Nachbarn ausgelacht und beschimpft worden (vgl. Akte 28, F60 ff.). Niemand habe mit ihm spielen oder essen wollen und es sei immer wieder zu Streit gekommen (vgl. Akte 28, F67). Die Menschen hätten sich ihm gegenüber schlecht verhalten und er habe sich wie ein Fremder im eigenen Dorf gefühlt. Zudem sei seine Familie gemieden worden und seine Onkel hätten den Kontakt mit ihnen abgebrochen (vgl. Akte 28, F68 f.). Es wird nicht verkannt, dass diese Stigmatisierung und die soziale Isolation (vgl. Akte 28, F75 und F78) für den damals etwa (...) Jahre alten Beschwerdeführer äusserst schwierig war. Dennoch ist die beschriebene Behandlung durch sein Umfeld auch vor dem Hintergrund des geltend gemachten sexuellen Übergriffs nicht als genügend intensiv zu erachten, um einen unerträglichen psychischen Druck hervorzurufen. 6.6 Im heutigen Zeitpunkt ist daher festzustellen, dass sich die - ohne Frage tragischen und bedauerlichen, letztlich aber im Gesamtkontext einer Bedrohung als isoliert zu verstehenden - Ereignisse in Afghanistan nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise zugunsten des Beschwerdeführers auszuwirken vermögen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft deshalb zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. August 2024 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der in der Beschwerde gestellte Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Weiter wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Die in der Beschwerde gestellten Begehren waren jedoch - wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt - als zum Vornherein aussichtslos zu erachten. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind folglich nicht erfüllt, weshalb die entsprechenden Gesuche ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE wird vorliegend jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann