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E-6714/2018

E-6714/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben am 21. November 2015. Am 28. Dezember 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 14. Januar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 18. September 2018 sowie am 21. September 2018 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsbürger und gehöre der (...) Ethnie an. Er stamme aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Nach Abschluss der (...) im Jahr 20(...) habe er eine sechsmonatige militärische Ausbildung in E._______ absolviert. In der Folge sei er während (...) Jahren für eine militärische Spezialeinheit in F._______ im Einsatz gewesen, welche mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Er habe den Rang eines (...) beziehungsweise (...) innegehabt und rund (...) Soldaten geführt. Aufgrund der Lage um G._______ im Jahr 20(...) sei seine Einheit dorthin verlegt worden. Damit habe er sich in seiner Heimatregion befunden, in welcher die Taliban verbreitet seien. Diese hätten ihm eine Warnung zukommen lassen und ihn als Verräter bezeichnet. Eines Abends - er habe Urlaub gehabt - sei er auf der Strasse angehalten und derart zusammengeschlagen worden, dass er (...) in Spitalpflege habe verbringen müssen. Im Rahmen der Kämpfe um G._______ habe er im September 20(...) bei einem Einsatz in H._______ den Talibanführer I._______ - einen ehemaligen Schulkameraden - und einen seiner Soldaten bei einem nächtlichen Hinterhalt verletzt und verhaftet. Nach zehn Tagen sei er nach G._______ zurückgekehrt. 17 Tage später habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, er habe einen Brief des «(...)» erhalten und solle nach Hause kommen. Er habe deshalb beim Kommandanten um Urlaub ersuchen wollen. Da dieser nicht vor Ort gewesen sei, habe er ihn erst 14 oder 15 Tage später sprechen können. Der Kommandant habe ihm einen Urlaubsschein ab dem folgenden Tag ausgestellt. Noch bevor er habe weggehen können, sei G._______ von den Taliban gestürzt und alle Wege seien gesperrt worden; die Stadt sei «zu» gewesen. Die Gefangenen - darunter auch I._______ - seien freigekommen. Im Rahmen der Kämpfe um G._______ sei er nach J._______ verlegt worden. Dort habe er einen Anruf von I._______ erhalten, welcher ihm und seiner Familie mit dem Tod gedroht habe. Erneut habe er um Urlaub gebeten, welcher ihm indes nicht bewilligt worden sei. Da er seine Familie habe beschützen wollen, habe er am (...) 2015 seine Einheit unerlaubt verlassen, indem er sich mit dem (...) nach E._______ begeben habe. Er habe Geld bei der Bank abgehoben, sich zivile Kleider gekauft und sei in sein Dorf zu einem Freund gegangen. Dort habe er von seinem Vater telefonisch erfahren, dass er vom Kommandanten zu Hause gesucht worden sei. Auch habe er einen weiteren Drohanruf der Taliban erhalten. Mitte November sei ein Anschlag mit einer (...) auf das Haus seiner Familie verübt worden. Drei Stunden später sei er nach Hause zu seiner Familie gegangen und habe mit dieser über einen Weggang diskutiert. Nach einer Unterhaltung seines Vaters mit den Dorfältesten habe die Familie ihr Hab und Gut in einem Tag verkauft und zwei Tage nach dem Anschlag das Dorf verlassen. Unterwegs sei er von seiner Familie getrennt worden. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, sein Dienst sei ihm «heilig» gewesen. Wegen seines Dienstes habe er seine ganze Familie ins Elend gebracht. Als Beweismittel gab er unter anderem diverse Dokumente betreffend seine Ausbildungen, seine militärische Tätigkeit sowie Personalien, einen Drohbrief und diverse Fotografien zu den Akten. Ferner legte er einen medizinischen Bericht von Dr. med. K._______, (...), vom 26. Juli 2018 sowie von Assistenzarzt L._______, (...), vom 22. August 2018 ins Recht. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. In den Erwägungen wurde ferner festgehalten, dem anlässlich der Anhörung gestellten Antrag auf Korrektur des Geburtsdatums beziehungsweise Änderung des Eintrages im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) werde entsprochen und als Geburtsdatum der (...) erfasst. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Unterzeichnete als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Als Beweismittel gab er insbesondere diverse Unterlagen zu seiner militärischen Tätigkeit, einen Drohbrief, diverse Aufnahmen von seinen militärischen Einsätzen sowie zwei Zeitungsartikel zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin - unter Vorbehalt der Nachreichung der Fürsorgebestätigung innert angesetzter Frist - das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. E. In der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Am 9. Januar 2019 ging beim Gericht der Nachweis betreffend die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, im Zusammenhang mit der geltend gemachten Tätigkeit für die afghanische Armee habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der späteren Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht und seine diesbezüglichen Schilderungen seien substanzlos geblieben. Er habe nicht glaubhaft machen können, er werde wegen seiner militärischen Tätigkeit verfolgt oder habe begründete Furcht, in Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Bezüglich seiner geltend gemachten Desertion sei festzuhalten, dass er diese anlässlich der BzP trotz entsprechender Nachfrage nicht erwähnt habe und die Ausführungen betreffend die angebliche Suche nach ihm undifferenziert ausgefallen seien. Sodann seien die geltend gemachten Probleme mit dem Vorgesetzten beziehungsweise dem Sicherheitskommandanten ebenfalls nicht glaubhaft ausgefallen.

E. 6 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab geltend, bei der Würdigung seiner Aussagen sei insbesondere der Zeitraum zwischen der BzP und den Anhörungen, der psychische Druck sowie seine allgemeine psychische Verfassung zu berücksichtigen. Zudem habe er die an der BzP anwesende Farsi sprechende Dolmetscherin offensichtlich nicht verstanden und sei anlässlich der Befragung angehalten worden, sich kurz zu fassen. Er habe sodann insbesondere seine militärischen Einsätze eindrücklich und glaubhaft schildern können und die von ihm geltend gemachte telefonischen Drohungen durch die Taliban seien ebenfalls substantiiert und persönlichkeitsbezogen vorgetragen worden. Auch liessen sich die von ihm geschilderte Attacke auf offener Strasse sowie der Angriff auf seine Eltern zum bereits Vorgebrachten in einen logischen Zusammenhang bringen. Er habe seine Motivation für seine Desertion, das Verlassen des Militärstützpunktes und die darauffolgende Suche nach ihm glaubhaft beschreiben können. Ferner sei zu erwähnen, dass der Kommandant, mit welchem er sich zerstritten habe, ein Cousin von I._______, dem Talibanführer, sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz keine eigentliche Beweiswürdigung vorgenommen. Schliesslich sei festzuhalten, dass er aufgrund seiner unbestrittenen langjährigen Tätigkeit für die afghanische Armee ein geschärftes Risikoprofil aufweise.

E. 7 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Umstand, dass im angefochtenen Entscheid versehentlich davon ausgegangen worden sei, der tätliche Angriff auf den Beschwerdeführer auf offener Strasse habe sich in G._______ und nicht während seines Heimaturlaubes ereignet, vermöge an der grundsätzlichen Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungslage nichts zu ändern.

E. 8.1 Soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP die Farsi sprechende Dolmetscherin offensichtlich nicht verstanden, ist festzuhalten, dass er an der Befragung erklärte, die Dolmetscherin gut zu verstehen, ihm das Protokoll rückübersetzt wurde und er unterschriftlich bestätigte, dieses entspreche seinen Aussagen (vgl. SEM-Akten A5/12 S. 2 und 9). Dass er die Dolmetscherin offensichtlich nicht verstanden habe, kann nicht festgestellt werden und wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht näher dargelegt. Auch die anlässlich der Anhörung gemachten Bemerkungen des Beschwerdeführers zur BzP lassen eher darauf schliessen, dass allfällige Unstimmigkeiten nicht auf Verständigungsprobleme zurückzuführen sind, erklärt er doch, dass er unerfahren gewesen sei, sich nicht gut gefühlt und ungefähre Angaben gemacht habe (vgl. SEM-Akten A26/20 F3). Aufgrund des Ausgeführten kann nicht festgestellt werden, die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers wären durch die Vorinstanz verletzt worden.

E. 8.2 Die Vorinstanz stützt den abweisenden Entscheid zu einem erheblichen Teil darauf, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Elemente seiner Fluchtgeschichte anlässlich der BzP noch unerwähnt gelassen und erst anlässlich der Anhörung vorgebracht habe. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP dazu angehalten wurde, seine Fluchtgeschichte in wenigen Sätzen darzulegen. Während seinen Ausführungen wurde er unter Hinweis auf die grosse Anzahl von Gesuchstellern abermals dazu angehalten, sich auf das Wesentliche zu beschränken (vgl. SEM-Akten A5/12 Ziff. 7.01). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass er bei seinen Vorbringen anlässlich der BzP nach der zweiten Aufforderung, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren, im Kern lediglich mitteilte, dass er im Dienste der afghanischen Armee gestanden und ihm dies Probleme mit der Taliban-Miliz eingebracht habe. Beim Umstand, dass er trotz expliziter Frage anlässlich der BzP, ob er Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, den Sachverhaltskomplex rund um die Desertion erst anlässlich der Anhörung vorbrachte, ist zu berücksichtigen, dass der Desertion für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5, Urteil des BVGer E-2939/2020 vom 15. Juli 2020 E. 7.5.1 f.). Diesbezüglich kann ihm nicht vorgehalten werden, er habe ein flüchtlingsrechtlich relevantes Element zu Beginn des Verfahrens nie erwähnt. Insbesondere geht aus der Anhörung hervor, dass die Desertion für ihn beziehungsweise für seine Fluchtgeschichte von untergeordneter Bedeutung war (vgl. SEM-Akten A26/20 F80 ff.). Gleiches gilt für die - teilweise lückenhaften - Vorbringen im Zusammenhang mit dem Sicherheitskommandanten, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass er anlässlich der Anhörung angehalten wurde, sich diesbezüglich kurz zu halten (vgl. SEM-Akten A26/20 F83 ff.). Mit der Vorinstanz ist insofern übereinzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer vereinzelt Mühe bereitet, seine Vorbringen kohärent in den Gesamtkontext seiner Fluchtgeschichte einzubetten, die Erzähldichte sowie Substantiiertheit seiner Vorbringen bisweilen variieren und er auf konkrete Fragen nicht immer konkrete Antworten erteilt (vgl. zum Beispiel SEM-Akten A26/20 F86). Nichtsdestotrotz gelingt es ihm - auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der Ereignisse und der relativen Komplexität seiner Fluchtgeschichte - insgesamt ein in sich stimmiges und nachvollziehbares Bild zu zeichnen, welches auch mit den allgemein bekannten Verhältnissen im Land übereinstimmt. Namentlich die Ausführungen zu seiner militärischen Tätigkeit fallen überzeugend aus (vgl. zum Beispiel die Schilderung des Einsatzes im Zusammenhang mit der Festnahme des I._______: SEM-Akten A33/14 F26 ff.). Auch lassen sich seine Ausführungen ohne Weiteres mit der Schlacht um G._______ im Jahre 20(...) zeitlich in plausibler Weise in Einklang bringen. Die Vorinstanz hat die militärische Tätigkeit denn auch nicht in Frage gestellt und die substantiierten Vorbringen zur Dienstzeit sind durch eine Vielzahl von Beweismitteln abgestützt. Unter weiterer Berücksichtigung, dass Angehörige der afghanischen Armee - insbesondere wenn sie mit ausländischen Streitkräften zusammengearbeitet haben - bekanntermassen einem erhöhten Risiko von Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein können (vgl. Urteil des BVGer D-2879/2018 vom 7. Mai 2020 E. 7.4.2) sowie dem Umstand, dass insbesondere die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den (...) auf sein Familienhaus sowie die darauffolgenden Reaktionen seines Umfeldes plausibel und substantiiert ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten A26/20 F81 f. sowie A33/14 F7 ff.), kann das Gericht die Zweifel der Vorinstanz, dass zwischen dem Anschlag und der militärischen Tätigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich ein Zusammenhang bestand, nicht teilen. Angesichts des Ausgeführten ist für das Gericht glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Dienstes in der afghanischen Armee in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Taliban-Miliz geraten und schliesslich aus der Armee desertiert ist.

E. 9.1 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 m.w.H.).

E. 9.2 Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes verfolgt wird und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen internationalen Schutz benötigt. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann dem Asylsuchenden das Vorliegen einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative entgegengehalten werden (vgl. BVGE 2011/51 m.w.H.).

E. 10 Wie bereits unter der vorstehenden Ziffer ausgeführt, können Angehörige der afghanischen Armee einem erhöhten Risiko vor Verfolgung ausgesetzt sein (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung). Die entsprechende Gefahr hat sich beim Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise konkret realisiert. Die Situation in Afghanistan wurde im Referenzurteil E-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 als Bürgerkrieg charakterisiert, wobei unter anderem auf den in den vergangenen Jahren gewachsenen Einfluss der Taliban hingewiesen wurde (vgl. a.a.O. E. 7.3 f.). Dieser Einfluss dürfte - auch mit Blick auf den im Frühjahr 2020 beschlossenen sukzessiven Abzug der amerikanischen Streitkräfte (vgl. New York Times, How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage; 26. Mai 2020, https://www.nytimes.com/2020/05/26/world/asia/taliban-afghanistan-war.html; besucht am 28. Juli 2020) - keine Schmälerung erfahren haben. Sodann kann nicht von der Schutzfähigkeit des afghanischen Staates und aufgrund der landesweiten Tätigkeit der Taliban nicht vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutz- beziehungsweise Fluchtalternative ausgegangen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.4 sowie aus neuerer Zeit die Urteile des BVGer E-4196/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 8 sowie D-2879/2018 vom 7. Mai 2020 E. 7.6). Insgesamt besteht für den Beschwerdeführer nach wie vor begründete Furcht bei einer Rückkehr in das Heimatland von Seiten des politischen und ideologischen Gegners - den Taliban - in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. (Zu den einzelnen Begriffen vgl. das unter E. 4 Ausgeführte).

E. 11 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG gehen aus den Akten nicht hervor, weshalb die Vorinstanz anzuweisen ist, ihm Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG). Die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme fallen somit dahin.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten auzuferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung und folglich auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden.

E. 12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit Schreiben vom 26. November 2018 eine Kostennote ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 13.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 20.- aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich als zu hoch und ist auf zwölf Stunden zu reduzieren. Im Übrigen erscheint der deklarierte Aufwand als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist somit durch die Vorinstanz ein Betrag von Fr. 2'420.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'420.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6714/2018 Urteil vom 7. August 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben am 21. November 2015. Am 28. Dezember 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 14. Januar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 18. September 2018 sowie am 21. September 2018 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsbürger und gehöre der (...) Ethnie an. Er stamme aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Nach Abschluss der (...) im Jahr 20(...) habe er eine sechsmonatige militärische Ausbildung in E._______ absolviert. In der Folge sei er während (...) Jahren für eine militärische Spezialeinheit in F._______ im Einsatz gewesen, welche mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Er habe den Rang eines (...) beziehungsweise (...) innegehabt und rund (...) Soldaten geführt. Aufgrund der Lage um G._______ im Jahr 20(...) sei seine Einheit dorthin verlegt worden. Damit habe er sich in seiner Heimatregion befunden, in welcher die Taliban verbreitet seien. Diese hätten ihm eine Warnung zukommen lassen und ihn als Verräter bezeichnet. Eines Abends - er habe Urlaub gehabt - sei er auf der Strasse angehalten und derart zusammengeschlagen worden, dass er (...) in Spitalpflege habe verbringen müssen. Im Rahmen der Kämpfe um G._______ habe er im September 20(...) bei einem Einsatz in H._______ den Talibanführer I._______ - einen ehemaligen Schulkameraden - und einen seiner Soldaten bei einem nächtlichen Hinterhalt verletzt und verhaftet. Nach zehn Tagen sei er nach G._______ zurückgekehrt. 17 Tage später habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, er habe einen Brief des «(...)» erhalten und solle nach Hause kommen. Er habe deshalb beim Kommandanten um Urlaub ersuchen wollen. Da dieser nicht vor Ort gewesen sei, habe er ihn erst 14 oder 15 Tage später sprechen können. Der Kommandant habe ihm einen Urlaubsschein ab dem folgenden Tag ausgestellt. Noch bevor er habe weggehen können, sei G._______ von den Taliban gestürzt und alle Wege seien gesperrt worden; die Stadt sei «zu» gewesen. Die Gefangenen - darunter auch I._______ - seien freigekommen. Im Rahmen der Kämpfe um G._______ sei er nach J._______ verlegt worden. Dort habe er einen Anruf von I._______ erhalten, welcher ihm und seiner Familie mit dem Tod gedroht habe. Erneut habe er um Urlaub gebeten, welcher ihm indes nicht bewilligt worden sei. Da er seine Familie habe beschützen wollen, habe er am (...) 2015 seine Einheit unerlaubt verlassen, indem er sich mit dem (...) nach E._______ begeben habe. Er habe Geld bei der Bank abgehoben, sich zivile Kleider gekauft und sei in sein Dorf zu einem Freund gegangen. Dort habe er von seinem Vater telefonisch erfahren, dass er vom Kommandanten zu Hause gesucht worden sei. Auch habe er einen weiteren Drohanruf der Taliban erhalten. Mitte November sei ein Anschlag mit einer (...) auf das Haus seiner Familie verübt worden. Drei Stunden später sei er nach Hause zu seiner Familie gegangen und habe mit dieser über einen Weggang diskutiert. Nach einer Unterhaltung seines Vaters mit den Dorfältesten habe die Familie ihr Hab und Gut in einem Tag verkauft und zwei Tage nach dem Anschlag das Dorf verlassen. Unterwegs sei er von seiner Familie getrennt worden. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, sein Dienst sei ihm «heilig» gewesen. Wegen seines Dienstes habe er seine ganze Familie ins Elend gebracht. Als Beweismittel gab er unter anderem diverse Dokumente betreffend seine Ausbildungen, seine militärische Tätigkeit sowie Personalien, einen Drohbrief und diverse Fotografien zu den Akten. Ferner legte er einen medizinischen Bericht von Dr. med. K._______, (...), vom 26. Juli 2018 sowie von Assistenzarzt L._______, (...), vom 22. August 2018 ins Recht. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. In den Erwägungen wurde ferner festgehalten, dem anlässlich der Anhörung gestellten Antrag auf Korrektur des Geburtsdatums beziehungsweise Änderung des Eintrages im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) werde entsprochen und als Geburtsdatum der (...) erfasst. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Unterzeichnete als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Als Beweismittel gab er insbesondere diverse Unterlagen zu seiner militärischen Tätigkeit, einen Drohbrief, diverse Aufnahmen von seinen militärischen Einsätzen sowie zwei Zeitungsartikel zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin - unter Vorbehalt der Nachreichung der Fürsorgebestätigung innert angesetzter Frist - das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. E. In der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Am 9. Januar 2019 ging beim Gericht der Nachweis betreffend die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, im Zusammenhang mit der geltend gemachten Tätigkeit für die afghanische Armee habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der späteren Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht und seine diesbezüglichen Schilderungen seien substanzlos geblieben. Er habe nicht glaubhaft machen können, er werde wegen seiner militärischen Tätigkeit verfolgt oder habe begründete Furcht, in Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Bezüglich seiner geltend gemachten Desertion sei festzuhalten, dass er diese anlässlich der BzP trotz entsprechender Nachfrage nicht erwähnt habe und die Ausführungen betreffend die angebliche Suche nach ihm undifferenziert ausgefallen seien. Sodann seien die geltend gemachten Probleme mit dem Vorgesetzten beziehungsweise dem Sicherheitskommandanten ebenfalls nicht glaubhaft ausgefallen.

6. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab geltend, bei der Würdigung seiner Aussagen sei insbesondere der Zeitraum zwischen der BzP und den Anhörungen, der psychische Druck sowie seine allgemeine psychische Verfassung zu berücksichtigen. Zudem habe er die an der BzP anwesende Farsi sprechende Dolmetscherin offensichtlich nicht verstanden und sei anlässlich der Befragung angehalten worden, sich kurz zu fassen. Er habe sodann insbesondere seine militärischen Einsätze eindrücklich und glaubhaft schildern können und die von ihm geltend gemachte telefonischen Drohungen durch die Taliban seien ebenfalls substantiiert und persönlichkeitsbezogen vorgetragen worden. Auch liessen sich die von ihm geschilderte Attacke auf offener Strasse sowie der Angriff auf seine Eltern zum bereits Vorgebrachten in einen logischen Zusammenhang bringen. Er habe seine Motivation für seine Desertion, das Verlassen des Militärstützpunktes und die darauffolgende Suche nach ihm glaubhaft beschreiben können. Ferner sei zu erwähnen, dass der Kommandant, mit welchem er sich zerstritten habe, ein Cousin von I._______, dem Talibanführer, sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz keine eigentliche Beweiswürdigung vorgenommen. Schliesslich sei festzuhalten, dass er aufgrund seiner unbestrittenen langjährigen Tätigkeit für die afghanische Armee ein geschärftes Risikoprofil aufweise.

7. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Umstand, dass im angefochtenen Entscheid versehentlich davon ausgegangen worden sei, der tätliche Angriff auf den Beschwerdeführer auf offener Strasse habe sich in G._______ und nicht während seines Heimaturlaubes ereignet, vermöge an der grundsätzlichen Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungslage nichts zu ändern. 8. 8.1 Soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP die Farsi sprechende Dolmetscherin offensichtlich nicht verstanden, ist festzuhalten, dass er an der Befragung erklärte, die Dolmetscherin gut zu verstehen, ihm das Protokoll rückübersetzt wurde und er unterschriftlich bestätigte, dieses entspreche seinen Aussagen (vgl. SEM-Akten A5/12 S. 2 und 9). Dass er die Dolmetscherin offensichtlich nicht verstanden habe, kann nicht festgestellt werden und wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht näher dargelegt. Auch die anlässlich der Anhörung gemachten Bemerkungen des Beschwerdeführers zur BzP lassen eher darauf schliessen, dass allfällige Unstimmigkeiten nicht auf Verständigungsprobleme zurückzuführen sind, erklärt er doch, dass er unerfahren gewesen sei, sich nicht gut gefühlt und ungefähre Angaben gemacht habe (vgl. SEM-Akten A26/20 F3). Aufgrund des Ausgeführten kann nicht festgestellt werden, die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers wären durch die Vorinstanz verletzt worden. 8.2 Die Vorinstanz stützt den abweisenden Entscheid zu einem erheblichen Teil darauf, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Elemente seiner Fluchtgeschichte anlässlich der BzP noch unerwähnt gelassen und erst anlässlich der Anhörung vorgebracht habe. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP dazu angehalten wurde, seine Fluchtgeschichte in wenigen Sätzen darzulegen. Während seinen Ausführungen wurde er unter Hinweis auf die grosse Anzahl von Gesuchstellern abermals dazu angehalten, sich auf das Wesentliche zu beschränken (vgl. SEM-Akten A5/12 Ziff. 7.01). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass er bei seinen Vorbringen anlässlich der BzP nach der zweiten Aufforderung, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren, im Kern lediglich mitteilte, dass er im Dienste der afghanischen Armee gestanden und ihm dies Probleme mit der Taliban-Miliz eingebracht habe. Beim Umstand, dass er trotz expliziter Frage anlässlich der BzP, ob er Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, den Sachverhaltskomplex rund um die Desertion erst anlässlich der Anhörung vorbrachte, ist zu berücksichtigen, dass der Desertion für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5, Urteil des BVGer E-2939/2020 vom 15. Juli 2020 E. 7.5.1 f.). Diesbezüglich kann ihm nicht vorgehalten werden, er habe ein flüchtlingsrechtlich relevantes Element zu Beginn des Verfahrens nie erwähnt. Insbesondere geht aus der Anhörung hervor, dass die Desertion für ihn beziehungsweise für seine Fluchtgeschichte von untergeordneter Bedeutung war (vgl. SEM-Akten A26/20 F80 ff.). Gleiches gilt für die - teilweise lückenhaften - Vorbringen im Zusammenhang mit dem Sicherheitskommandanten, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass er anlässlich der Anhörung angehalten wurde, sich diesbezüglich kurz zu halten (vgl. SEM-Akten A26/20 F83 ff.). Mit der Vorinstanz ist insofern übereinzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer vereinzelt Mühe bereitet, seine Vorbringen kohärent in den Gesamtkontext seiner Fluchtgeschichte einzubetten, die Erzähldichte sowie Substantiiertheit seiner Vorbringen bisweilen variieren und er auf konkrete Fragen nicht immer konkrete Antworten erteilt (vgl. zum Beispiel SEM-Akten A26/20 F86). Nichtsdestotrotz gelingt es ihm - auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der Ereignisse und der relativen Komplexität seiner Fluchtgeschichte - insgesamt ein in sich stimmiges und nachvollziehbares Bild zu zeichnen, welches auch mit den allgemein bekannten Verhältnissen im Land übereinstimmt. Namentlich die Ausführungen zu seiner militärischen Tätigkeit fallen überzeugend aus (vgl. zum Beispiel die Schilderung des Einsatzes im Zusammenhang mit der Festnahme des I._______: SEM-Akten A33/14 F26 ff.). Auch lassen sich seine Ausführungen ohne Weiteres mit der Schlacht um G._______ im Jahre 20(...) zeitlich in plausibler Weise in Einklang bringen. Die Vorinstanz hat die militärische Tätigkeit denn auch nicht in Frage gestellt und die substantiierten Vorbringen zur Dienstzeit sind durch eine Vielzahl von Beweismitteln abgestützt. Unter weiterer Berücksichtigung, dass Angehörige der afghanischen Armee - insbesondere wenn sie mit ausländischen Streitkräften zusammengearbeitet haben - bekanntermassen einem erhöhten Risiko von Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein können (vgl. Urteil des BVGer D-2879/2018 vom 7. Mai 2020 E. 7.4.2) sowie dem Umstand, dass insbesondere die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den (...) auf sein Familienhaus sowie die darauffolgenden Reaktionen seines Umfeldes plausibel und substantiiert ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten A26/20 F81 f. sowie A33/14 F7 ff.), kann das Gericht die Zweifel der Vorinstanz, dass zwischen dem Anschlag und der militärischen Tätigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich ein Zusammenhang bestand, nicht teilen. Angesichts des Ausgeführten ist für das Gericht glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Dienstes in der afghanischen Armee in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Taliban-Miliz geraten und schliesslich aus der Armee desertiert ist. 9. 9.1 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 m.w.H.). 9.2 Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes verfolgt wird und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen internationalen Schutz benötigt. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann dem Asylsuchenden das Vorliegen einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative entgegengehalten werden (vgl. BVGE 2011/51 m.w.H.).

10. Wie bereits unter der vorstehenden Ziffer ausgeführt, können Angehörige der afghanischen Armee einem erhöhten Risiko vor Verfolgung ausgesetzt sein (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung). Die entsprechende Gefahr hat sich beim Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise konkret realisiert. Die Situation in Afghanistan wurde im Referenzurteil E-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 als Bürgerkrieg charakterisiert, wobei unter anderem auf den in den vergangenen Jahren gewachsenen Einfluss der Taliban hingewiesen wurde (vgl. a.a.O. E. 7.3 f.). Dieser Einfluss dürfte - auch mit Blick auf den im Frühjahr 2020 beschlossenen sukzessiven Abzug der amerikanischen Streitkräfte (vgl. New York Times, How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage; 26. Mai 2020, https://www.nytimes.com/2020/05/26/world/asia/taliban-afghanistan-war.html; besucht am 28. Juli 2020) - keine Schmälerung erfahren haben. Sodann kann nicht von der Schutzfähigkeit des afghanischen Staates und aufgrund der landesweiten Tätigkeit der Taliban nicht vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutz- beziehungsweise Fluchtalternative ausgegangen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.4 sowie aus neuerer Zeit die Urteile des BVGer E-4196/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 8 sowie D-2879/2018 vom 7. Mai 2020 E. 7.6). Insgesamt besteht für den Beschwerdeführer nach wie vor begründete Furcht bei einer Rückkehr in das Heimatland von Seiten des politischen und ideologischen Gegners - den Taliban - in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. (Zu den einzelnen Begriffen vgl. das unter E. 4 Ausgeführte).

11. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG gehen aus den Akten nicht hervor, weshalb die Vorinstanz anzuweisen ist, ihm Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG). Die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme fallen somit dahin. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten auzuferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung und folglich auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden. 12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit Schreiben vom 26. November 2018 eine Kostennote ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 13.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 20.- aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich als zu hoch und ist auf zwölf Stunden zu reduzieren. Im Übrigen erscheint der deklarierte Aufwand als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist somit durch die Vorinstanz ein Betrag von Fr. 2'420.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'420.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: