Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 2. Juni 2017 in die Schweiz ein und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 26. Juni 2017 statt. Am 19. Juli 2018 sowie am 25. September 2018 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara und stamme aus B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______. Im Jahr 1999/2000 seien er und seine Eltern in den Iran gegangen. Dort habe er die Sekundarschule abgeschlossen sowie zwei Jahre das Gymnasium besucht. Im Jahr 2013/14 seien seine Eltern freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Er sei im Iran geblieben, habe aber die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern können, weshalb er nach Afghanistan deportiert worden sei. Eineinhalb Monate nach der Rückkehr nach Afghanistan sei er in den Dienst der afghanischen Nationalarmee eingetreten. Er habe den Rang eines (...) innegehabt. Wegen seiner Ethnie sei er während des Militärdienstes diskriminiert und benachteiligt worden. Zudem hätten ihn die Taliban telefonisch bedroht. Beim ersten Anruf hätten sie ihn aufgefordert, er solle die Armee verlassen und dem Islam dienen. Von diesem Vorfall habe er dem Kommandanten berichtet. Dieser habe ihn danach in einem anderen Bataillon eingeteilt. Ein paar Monate später habe er erneut Drohanrufe erhalten, obwohl er eine neue Telefonnummer gehabt habe. Möglicherweise habe jemand aus der Verwandtschaft oder ein Militärkollege den Taliban seine Telefonnummer gegeben. Die Taliban hätten von ihm - dem Beschwerdeführer - verlangt, im Dienst der Armee zu bleiben und mit ihnen zu kooperieren. Sie hätten ihn beschimpft und gesagt, sie würden seinen Aufenthaltsort kennen. Auch sein Vater sei von den Taliban bedroht worden. Er habe dem Leiter des (...) (Abteilung des [...]) von den erneuten Anrufen erzählt. In der Folge sei er dem (...)bataillon in E._______ zugeteilt worden. Als er eines Abends mit drei weiteren Personen habe patrouillieren müssen, seien sie auf ein (...) gestossen. Ein (...) Mann sei ihnen entgegengekommen und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen. Sie hätten den Verdacht gehabt, dieser Mann wolle (...) schlagen. Dann seien ungefähr 20 bis 30 (...) auf sie zugekommen. Sie hätten die Situation geklärt und den Mann sowie (...) mitgenommen. Nach diesem Vorfall habe ihm in der Kompanie niemand mehr vertraut. Er wisse nicht weshalb. Mitarbeitende des (...) hätten ihm und anderen Militärkollegen Fragen über ihn gestellt. Er habe Angst davor gehabt, dass das (...) ein Dossier über ihn anlegen und ihn unter einem Vorwand inhaftieren würde. Es bestehe die Gefahr, dass er bei einer allfälligen Inhaftierung von den Taliban identifiziert und getötet werde. Im (...) 2016, ungefähr zwei Monate nach dem Besuch der Taliban beim Vater, sei er mit seinen Eltern in den Iran gegangen, sei mithin aus dem Militärdienst desertiert. Seine Waffe habe er vor der Ausreise nicht ordnungsgemäss abgegeben. Im Iran habe er keine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Die iranischen Behörden hätten ihm eine Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, wenn er sich für einen Einsatz in Syrien zur Verfügung stelle ([...]). Er sei nach F._______ geflogen und während ungefähr (...) Monaten in Syrien im Einsatz gewesen. Er sei einer Einheit zugeteilt worden, die (...), aber nicht an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei. Nach der Rückkehr in den Iran habe er die versprochene Aufenthaltsbewilligung nicht erhalten. Die afghanischen Behörden würden ihn bei einer Rückkehr wegen des Einsatzes für den Iran in Syrien bestrafen. Ende 2016 oder anfangs 2017 habe er sich auf den Weg nach Europa gemacht. Seine Eltern würden nach wie vor im Iran leben. Nach der Ausreise sei zudem eine Zeitung veröffentlicht worden, auf der er auf der Titelseite zwecks Werbung für die afghanische Nationalarmee abgebildet sei. Aufgrund dieses Bildes sei er einer Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt. Im Rahmen des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: eine Identitätskarte, eine Bankkarte, diverse Zertifikate bezüglich des Militärdienstes, eine Zeitung mit einer Abbildung von ihm auf der Titelseite sowie Fotos. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Taliban genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Es sei fraglich, wie die Taliban vom Eintritt des Beschwerdeführers in den Nationaldienst erfahren hätten und an seine Mobiltelefonnummer gelangt seien. Die diesbezüglichen Schilderungen seien mutmassend und vage ausgefallen. Er sei sodann nicht in der Lage gewesen, die Telefonanrufe ausführlich und mit Realkennzeichen versehen zu schildern. Die Ausführungen seien stereotyp ausgefallen, und er habe jeweils die gleichen Sätze ohne weitere Informationen zur Interaktion wiederholt. Es sei nicht erklärlich, weshalb die Taliban ihn hätten auffordern sollen, für sie zu arbeiten, wenn sie gemäss ihren Angaben bereits Personen in die Armee eingeschleust hätten. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie die Taliban nach dem Wechsel in ein anderes Bataillon an die neue Telefonnummer des Beschwerdeführers gelangt seien. Es erscheine wenig plausibel, dass er zweimal an die Taliban verraten worden sei und diese in der Lage gewesen seien, an vorgängige Drohungen anzuknüpfen. Was die Bedrohung des Vaters durch die Taliban betreffe, so sei dieser erst zwei Monate danach ausgereist. Zudem erscheine der Aufwand der Taliban hoch, um den Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit zu bewegen, vor allem da sie seinen Aufenthaltsort gekannt hätten. Die eingereichten Beweismittel änderten nichts an dieser Einschätzung. Diese belegten lediglich die allgemeinen Angaben zum Militärdienst, aber nicht die Bedrohung durch die Taliban. Zusätzlich sei festzuhalten, dass die auf Telefonanrufe beschränkten Drohungen der Taliban das Kriterium der Intensität nicht erfüllen dürften.
E. 6.2 Betreffend die Benachteiligungen im Militärdienst sowie die Befürchtungen von Problemen mit der Abteilung (...) gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die entsprechenden Vorbringen seien nicht asylrelevant. Die Vorfälle, die der Beschwerdeführer als Bedrohung empfunden habe, seien nicht geeignet, eine konkrete Bedrohungslage zu begründen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Vorgesetzten ihn hätten loswerden wollen, zumal er angegeben habe, er habe diesen die Drohanrufe der Taliban jeweils gemeldet. Zu den Erkundigungen durch die (...)-Abteilung bei Kollegen habe er ungenaue Angaben gemacht. Ebenso wenig sei erkennbar, weshalb der Vorfall im Zusammenhang mit dem Wachdienst und den (...) ihn in Misskredit gebracht haben soll. Gemäss seinen Angaben sei es nicht zu einem grösseren Konflikt gekommen, sondern die (...) hätten die Situation geklärt. Sodann sei nicht bekannt, dass Angehörige der Hazara Opfer gezielter Verfolgungsmassnahmen würden. Entsprechende Hinweise liessen sich den Akten nicht entnehmen.
E. 6.3 Zur Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer allfälligen Inhaftierung durch das (...) von den Taliban identifiziert und getötet zu werden, hält die Vorinstanz fest, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er in Afghanistan in absehbarer Zukunft eine gezielte Verfolgung asylrelevanten Ausmasses zu befürchten habe. Die bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung reiche nicht aus. Aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, dass Angehörige der Taliban ihn identifiziert hätten. Die eingereichte Zeitung vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sein Name sei nicht aufgeführt. Es sei nicht davon auszugehen, dass er wegen dieses Bildes asylrelevante Verfolgung beziehungsweise eine Identifizierung durch die Taliban zu befürchten habe. An der Echtheit der Zeitung seien überdies Zweifel anzubringen, da der Anschein bestehe, die Abbildung von ihm sei nachträglich eingefügt worden.
E. 6.4 Hinsichtlich des Einsatzes des Beschwerdeführers in Syrien führt die Vorinstanz aus, dieses Vorbringen sei ebenfalls nicht asylrelevant. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die afghanischen Behörden davon Kenntnis hätten und seine Freunde ihn verraten würden. Weiter sei unwahrscheinlich, dass die Behörden ihn anhand eines der Fotos, die in Syrien aufgenommen und in den sozialen Medien geteilt worden seien, identifizieren könnten. Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Krieg in Syrien seien nicht ersichtlich. Es seien auch keine Fälle bekannt, in denen ehemalige Kämpfer in Syrien bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestraft worden seien.
E. 6.5 Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, die Desertion aus dem afghanischen Nationaldienst sowie eine deswegen drohende Inhaftierung seien nicht asylrelevant. Aus den Akten gingen keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen als dem unerlaubten Verlassen der Armee Probleme mit den Behörden bekommen würde. Ob die Waffe als vermisst gemeldet worden sei, sei nicht überprüfbar. Die von ihm befürchteten Nachteile seien nicht auf einen der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zurückzuführen. Die disziplinarischen Konsequenzen nach unerlaubtem Verlassen des Militärdienstes seien eine legitime staatliche Massnahme, die nicht asylrelevant sei.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt, mithin Bundesrecht verletzt.
E. 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Eintritt des Beschwerdeführers in die afghanische Nationalarmee nicht bestreitet. Auch das Gericht sieht keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Das Vorbringen in der Beschwerde, er sei - unabhängig davon, ob das Foto auf der Zeitung echt sei - (...) bei der afghanischen Nationalarmee gewesen, ist vor diesem Hintergrund unbehelflich. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Echtheit dieses Fotos im Zusammenhang mit der geäusserten Furcht vor einer Identifikation durch die Taliban bezweifelt hat und nicht den Einsatz für die Nationalarmee in Frage gestellt hat. Im Übrigen ist nicht weiter auf den glaubhaft gemachten und mit Beweismitteln belegten Militärdienst in Afghanistan einzugehen.
E. 7.3 Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Furcht vor Massnahmen durch Militärangehörige und das (...), zu den Diskriminierungen während des Militärdienstes sowie zur möglichen Identifikation durch die Taliban bei einer Inhaftierung (siehe S. 6 und S. 7 oben angefochtene Verfügung sowie vorstehend E. 6.2 und 6.3) keine Bundesrechtsverletzung geltend macht. Eine nähere Auseinandersetzung damit erübrigt sich deshalb und es kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.
E. 7.4 Im Weiteren konstatiert der Beschwerdeführer unter Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts lediglich in pauschaler Weise, seine Ausführungen seien ausführlich, stimmig, ergänzend, schlüssig sowie mit Realkennzeichen versehen. Damit bezieht er sich auf die Gesamtheit seiner Vorbringen. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz allerdings einzig die Drohungen durch die Taliban für unglaubhaft befunden und die weiteren Asylgründe als nicht asylrelevant beurteilt. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Telefondrohungen durch die Taliban setzt er sich im Einzelnen aber nicht differenziert auseinander. Zu den Darlegungen der Vorinstanz betreffend den Erhalt der Telefonnummer von Verwandten in seinem Heimatdorf sowie die als stereotyp befundenen Anrufe selbst äussert er sich nicht und hält diesen nichts entgegen. Er führt einzig aus, weshalb es nachvollziehbar sei, dass die Taliban seine Telefonnummer durch Militärkollegen hätten ausfindig machen können und von seinem Eintritt in die afghanische Nationalarmee gewusst hätten. Damit vermag er allerdings nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Drohanrufe der Taliban zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt hat. Es gelingt dem Beschwerdeführer demnach nicht, bezüglich der Drohungen durch die Taliban eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzutun. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Desertion werde gemäss afghanischem Militärstrafgesetz mit einer Gefängnisstrafe von fünf bis zu 15 Jahren bestraft, mithin sei er deshalb gezielter staatlicher Verfolgung ausgesetzt.
E. 7.5.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Dies gilt auch für die staatliche Ahndung von militärstrafrechtlichen Delikten. Eine allfällige Bestrafung wegen Desertion ist unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtlicher Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten. Eine allfällige Illegitimität muss sodann auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5, je m.w.H.).
E. 7.5.2 Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion aus der afghanischen Nationalarmee bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird, insbesondere auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu den Hazara. Ein allfälliges Strafverfahren wegen seiner Desertion würde nicht auf einem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv beruhen. Ein solches respektive ein illegitimes Strafverfahren wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, sondern sogleich ohne Begründung auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen.
E. 8.1 Der Einsatz des Beschwerdeführers in Syrien ([...]) ist sodann unter dem Blickwinkel subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu beurteilen. In der Beschwerde führt er aus, es sei davon auszugehen, er werde wegen seines Einsatzes in Syrien bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Anhand der eingereichten Fotos und Videos sei es den afghanischen Behörden möglich, ihn zu identifizieren. Gemäss den Äusserungen des afghanischen Präsidenten sowie des afghanischen Anwaltsverbands würden Personen, welche für einen Drittstaat gekämpft hätten, bei einer Rückkehr nach Afghanistan strafrechtlich verfolgt und verurteilt.
E. 8.2 Selbst wenn der Einsatz des Beschwerdeführers für den iranischen Staat als Söldner in Syrien den afghanischen Behörden bekannt sein oder werden sollte, und er deswegen in Afghanistan einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wäre, wäre eine solche gestützt auf das afghanische Strafgesetzbuch nicht per se als illegitim zu bezeichnen. Dies deshalb, weil kein Grund zur Annahme besteht, dass eine strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers auf einem asylrechtlich relevanten Motiv im Sinne des Asylgesetzes beruht (vgl. dazu vorstehend E. 7.5.1). Aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, die ein allfälliges Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in erheblichem Masse als rechtsstaatlich unzulässig erscheinen liessen. Entsprechendes bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt die Eröffnung einer Strafuntersuchung somit für sich alleine keine Verfolgungsmassnahme gemäss Art. 3 AsylG dar. Der Einsatz des Beschwerdeführers für die (...) führt demnach nicht zu einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Anzumerken bleibt, dass die Frage, ob die Haftbedingungen in Afghanistan bei einer strafrechtlichen Verurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen, angesichts der bereits erfolgten vorläufigen Aufnahme wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs offenbleiben kann.
E. 8.3 Schliesslich geht das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde fehl, er gehöre als ehemaliger Armeeangehöriger, Deserteur und Söldner zur Risikogruppe, die sowohl von den Taliban sowie anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen als auch von staatlichen Organen verfolgt werde. Aus der Zugehörigkeit zu einer allfälligen Risikogruppe ergibt sich nicht bereits die Flüchtlingseigenschaft. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist das Vorliegen flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen.
E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12.3 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2939/2020 Urteil vom 15. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 2. Juni 2017 in die Schweiz ein und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 26. Juni 2017 statt. Am 19. Juli 2018 sowie am 25. September 2018 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara und stamme aus B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______. Im Jahr 1999/2000 seien er und seine Eltern in den Iran gegangen. Dort habe er die Sekundarschule abgeschlossen sowie zwei Jahre das Gymnasium besucht. Im Jahr 2013/14 seien seine Eltern freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Er sei im Iran geblieben, habe aber die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern können, weshalb er nach Afghanistan deportiert worden sei. Eineinhalb Monate nach der Rückkehr nach Afghanistan sei er in den Dienst der afghanischen Nationalarmee eingetreten. Er habe den Rang eines (...) innegehabt. Wegen seiner Ethnie sei er während des Militärdienstes diskriminiert und benachteiligt worden. Zudem hätten ihn die Taliban telefonisch bedroht. Beim ersten Anruf hätten sie ihn aufgefordert, er solle die Armee verlassen und dem Islam dienen. Von diesem Vorfall habe er dem Kommandanten berichtet. Dieser habe ihn danach in einem anderen Bataillon eingeteilt. Ein paar Monate später habe er erneut Drohanrufe erhalten, obwohl er eine neue Telefonnummer gehabt habe. Möglicherweise habe jemand aus der Verwandtschaft oder ein Militärkollege den Taliban seine Telefonnummer gegeben. Die Taliban hätten von ihm - dem Beschwerdeführer - verlangt, im Dienst der Armee zu bleiben und mit ihnen zu kooperieren. Sie hätten ihn beschimpft und gesagt, sie würden seinen Aufenthaltsort kennen. Auch sein Vater sei von den Taliban bedroht worden. Er habe dem Leiter des (...) (Abteilung des [...]) von den erneuten Anrufen erzählt. In der Folge sei er dem (...)bataillon in E._______ zugeteilt worden. Als er eines Abends mit drei weiteren Personen habe patrouillieren müssen, seien sie auf ein (...) gestossen. Ein (...) Mann sei ihnen entgegengekommen und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen. Sie hätten den Verdacht gehabt, dieser Mann wolle (...) schlagen. Dann seien ungefähr 20 bis 30 (...) auf sie zugekommen. Sie hätten die Situation geklärt und den Mann sowie (...) mitgenommen. Nach diesem Vorfall habe ihm in der Kompanie niemand mehr vertraut. Er wisse nicht weshalb. Mitarbeitende des (...) hätten ihm und anderen Militärkollegen Fragen über ihn gestellt. Er habe Angst davor gehabt, dass das (...) ein Dossier über ihn anlegen und ihn unter einem Vorwand inhaftieren würde. Es bestehe die Gefahr, dass er bei einer allfälligen Inhaftierung von den Taliban identifiziert und getötet werde. Im (...) 2016, ungefähr zwei Monate nach dem Besuch der Taliban beim Vater, sei er mit seinen Eltern in den Iran gegangen, sei mithin aus dem Militärdienst desertiert. Seine Waffe habe er vor der Ausreise nicht ordnungsgemäss abgegeben. Im Iran habe er keine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Die iranischen Behörden hätten ihm eine Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, wenn er sich für einen Einsatz in Syrien zur Verfügung stelle ([...]). Er sei nach F._______ geflogen und während ungefähr (...) Monaten in Syrien im Einsatz gewesen. Er sei einer Einheit zugeteilt worden, die (...), aber nicht an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei. Nach der Rückkehr in den Iran habe er die versprochene Aufenthaltsbewilligung nicht erhalten. Die afghanischen Behörden würden ihn bei einer Rückkehr wegen des Einsatzes für den Iran in Syrien bestrafen. Ende 2016 oder anfangs 2017 habe er sich auf den Weg nach Europa gemacht. Seine Eltern würden nach wie vor im Iran leben. Nach der Ausreise sei zudem eine Zeitung veröffentlicht worden, auf der er auf der Titelseite zwecks Werbung für die afghanische Nationalarmee abgebildet sei. Aufgrund dieses Bildes sei er einer Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt. Im Rahmen des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: eine Identitätskarte, eine Bankkarte, diverse Zertifikate bezüglich des Militärdienstes, eine Zeitung mit einer Abbildung von ihm auf der Titelseite sowie Fotos. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Taliban genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Es sei fraglich, wie die Taliban vom Eintritt des Beschwerdeführers in den Nationaldienst erfahren hätten und an seine Mobiltelefonnummer gelangt seien. Die diesbezüglichen Schilderungen seien mutmassend und vage ausgefallen. Er sei sodann nicht in der Lage gewesen, die Telefonanrufe ausführlich und mit Realkennzeichen versehen zu schildern. Die Ausführungen seien stereotyp ausgefallen, und er habe jeweils die gleichen Sätze ohne weitere Informationen zur Interaktion wiederholt. Es sei nicht erklärlich, weshalb die Taliban ihn hätten auffordern sollen, für sie zu arbeiten, wenn sie gemäss ihren Angaben bereits Personen in die Armee eingeschleust hätten. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie die Taliban nach dem Wechsel in ein anderes Bataillon an die neue Telefonnummer des Beschwerdeführers gelangt seien. Es erscheine wenig plausibel, dass er zweimal an die Taliban verraten worden sei und diese in der Lage gewesen seien, an vorgängige Drohungen anzuknüpfen. Was die Bedrohung des Vaters durch die Taliban betreffe, so sei dieser erst zwei Monate danach ausgereist. Zudem erscheine der Aufwand der Taliban hoch, um den Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit zu bewegen, vor allem da sie seinen Aufenthaltsort gekannt hätten. Die eingereichten Beweismittel änderten nichts an dieser Einschätzung. Diese belegten lediglich die allgemeinen Angaben zum Militärdienst, aber nicht die Bedrohung durch die Taliban. Zusätzlich sei festzuhalten, dass die auf Telefonanrufe beschränkten Drohungen der Taliban das Kriterium der Intensität nicht erfüllen dürften. 6.2 Betreffend die Benachteiligungen im Militärdienst sowie die Befürchtungen von Problemen mit der Abteilung (...) gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die entsprechenden Vorbringen seien nicht asylrelevant. Die Vorfälle, die der Beschwerdeführer als Bedrohung empfunden habe, seien nicht geeignet, eine konkrete Bedrohungslage zu begründen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Vorgesetzten ihn hätten loswerden wollen, zumal er angegeben habe, er habe diesen die Drohanrufe der Taliban jeweils gemeldet. Zu den Erkundigungen durch die (...)-Abteilung bei Kollegen habe er ungenaue Angaben gemacht. Ebenso wenig sei erkennbar, weshalb der Vorfall im Zusammenhang mit dem Wachdienst und den (...) ihn in Misskredit gebracht haben soll. Gemäss seinen Angaben sei es nicht zu einem grösseren Konflikt gekommen, sondern die (...) hätten die Situation geklärt. Sodann sei nicht bekannt, dass Angehörige der Hazara Opfer gezielter Verfolgungsmassnahmen würden. Entsprechende Hinweise liessen sich den Akten nicht entnehmen. 6.3 Zur Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer allfälligen Inhaftierung durch das (...) von den Taliban identifiziert und getötet zu werden, hält die Vorinstanz fest, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er in Afghanistan in absehbarer Zukunft eine gezielte Verfolgung asylrelevanten Ausmasses zu befürchten habe. Die bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung reiche nicht aus. Aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, dass Angehörige der Taliban ihn identifiziert hätten. Die eingereichte Zeitung vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sein Name sei nicht aufgeführt. Es sei nicht davon auszugehen, dass er wegen dieses Bildes asylrelevante Verfolgung beziehungsweise eine Identifizierung durch die Taliban zu befürchten habe. An der Echtheit der Zeitung seien überdies Zweifel anzubringen, da der Anschein bestehe, die Abbildung von ihm sei nachträglich eingefügt worden. 6.4 Hinsichtlich des Einsatzes des Beschwerdeführers in Syrien führt die Vorinstanz aus, dieses Vorbringen sei ebenfalls nicht asylrelevant. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die afghanischen Behörden davon Kenntnis hätten und seine Freunde ihn verraten würden. Weiter sei unwahrscheinlich, dass die Behörden ihn anhand eines der Fotos, die in Syrien aufgenommen und in den sozialen Medien geteilt worden seien, identifizieren könnten. Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Krieg in Syrien seien nicht ersichtlich. Es seien auch keine Fälle bekannt, in denen ehemalige Kämpfer in Syrien bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestraft worden seien. 6.5 Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, die Desertion aus dem afghanischen Nationaldienst sowie eine deswegen drohende Inhaftierung seien nicht asylrelevant. Aus den Akten gingen keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen als dem unerlaubten Verlassen der Armee Probleme mit den Behörden bekommen würde. Ob die Waffe als vermisst gemeldet worden sei, sei nicht überprüfbar. Die von ihm befürchteten Nachteile seien nicht auf einen der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zurückzuführen. Die disziplinarischen Konsequenzen nach unerlaubtem Verlassen des Militärdienstes seien eine legitime staatliche Massnahme, die nicht asylrelevant sei. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt, mithin Bundesrecht verletzt. 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Eintritt des Beschwerdeführers in die afghanische Nationalarmee nicht bestreitet. Auch das Gericht sieht keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Das Vorbringen in der Beschwerde, er sei - unabhängig davon, ob das Foto auf der Zeitung echt sei - (...) bei der afghanischen Nationalarmee gewesen, ist vor diesem Hintergrund unbehelflich. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Echtheit dieses Fotos im Zusammenhang mit der geäusserten Furcht vor einer Identifikation durch die Taliban bezweifelt hat und nicht den Einsatz für die Nationalarmee in Frage gestellt hat. Im Übrigen ist nicht weiter auf den glaubhaft gemachten und mit Beweismitteln belegten Militärdienst in Afghanistan einzugehen. 7.3 Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Furcht vor Massnahmen durch Militärangehörige und das (...), zu den Diskriminierungen während des Militärdienstes sowie zur möglichen Identifikation durch die Taliban bei einer Inhaftierung (siehe S. 6 und S. 7 oben angefochtene Verfügung sowie vorstehend E. 6.2 und 6.3) keine Bundesrechtsverletzung geltend macht. Eine nähere Auseinandersetzung damit erübrigt sich deshalb und es kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 7.4 Im Weiteren konstatiert der Beschwerdeführer unter Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts lediglich in pauschaler Weise, seine Ausführungen seien ausführlich, stimmig, ergänzend, schlüssig sowie mit Realkennzeichen versehen. Damit bezieht er sich auf die Gesamtheit seiner Vorbringen. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz allerdings einzig die Drohungen durch die Taliban für unglaubhaft befunden und die weiteren Asylgründe als nicht asylrelevant beurteilt. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Telefondrohungen durch die Taliban setzt er sich im Einzelnen aber nicht differenziert auseinander. Zu den Darlegungen der Vorinstanz betreffend den Erhalt der Telefonnummer von Verwandten in seinem Heimatdorf sowie die als stereotyp befundenen Anrufe selbst äussert er sich nicht und hält diesen nichts entgegen. Er führt einzig aus, weshalb es nachvollziehbar sei, dass die Taliban seine Telefonnummer durch Militärkollegen hätten ausfindig machen können und von seinem Eintritt in die afghanische Nationalarmee gewusst hätten. Damit vermag er allerdings nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Drohanrufe der Taliban zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt hat. Es gelingt dem Beschwerdeführer demnach nicht, bezüglich der Drohungen durch die Taliban eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzutun. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Desertion werde gemäss afghanischem Militärstrafgesetz mit einer Gefängnisstrafe von fünf bis zu 15 Jahren bestraft, mithin sei er deshalb gezielter staatlicher Verfolgung ausgesetzt. 7.5.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Dies gilt auch für die staatliche Ahndung von militärstrafrechtlichen Delikten. Eine allfällige Bestrafung wegen Desertion ist unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtlicher Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten. Eine allfällige Illegitimität muss sodann auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5, je m.w.H.). 7.5.2 Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion aus der afghanischen Nationalarmee bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird, insbesondere auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu den Hazara. Ein allfälliges Strafverfahren wegen seiner Desertion würde nicht auf einem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv beruhen. Ein solches respektive ein illegitimes Strafverfahren wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, sondern sogleich ohne Begründung auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen. 8. 8.1 Der Einsatz des Beschwerdeführers in Syrien ([...]) ist sodann unter dem Blickwinkel subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu beurteilen. In der Beschwerde führt er aus, es sei davon auszugehen, er werde wegen seines Einsatzes in Syrien bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Anhand der eingereichten Fotos und Videos sei es den afghanischen Behörden möglich, ihn zu identifizieren. Gemäss den Äusserungen des afghanischen Präsidenten sowie des afghanischen Anwaltsverbands würden Personen, welche für einen Drittstaat gekämpft hätten, bei einer Rückkehr nach Afghanistan strafrechtlich verfolgt und verurteilt. 8.2 Selbst wenn der Einsatz des Beschwerdeführers für den iranischen Staat als Söldner in Syrien den afghanischen Behörden bekannt sein oder werden sollte, und er deswegen in Afghanistan einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wäre, wäre eine solche gestützt auf das afghanische Strafgesetzbuch nicht per se als illegitim zu bezeichnen. Dies deshalb, weil kein Grund zur Annahme besteht, dass eine strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers auf einem asylrechtlich relevanten Motiv im Sinne des Asylgesetzes beruht (vgl. dazu vorstehend E. 7.5.1). Aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, die ein allfälliges Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in erheblichem Masse als rechtsstaatlich unzulässig erscheinen liessen. Entsprechendes bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt die Eröffnung einer Strafuntersuchung somit für sich alleine keine Verfolgungsmassnahme gemäss Art. 3 AsylG dar. Der Einsatz des Beschwerdeführers für die (...) führt demnach nicht zu einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Anzumerken bleibt, dass die Frage, ob die Haftbedingungen in Afghanistan bei einer strafrechtlichen Verurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen, angesichts der bereits erfolgten vorläufigen Aufnahme wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs offenbleiben kann. 8.3 Schliesslich geht das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde fehl, er gehöre als ehemaliger Armeeangehöriger, Deserteur und Söldner zur Risikogruppe, die sowohl von den Taliban sowie anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen als auch von staatlichen Organen verfolgt werde. Aus der Zugehörigkeit zu einer allfälligen Risikogruppe ergibt sich nicht bereits die Flüchtlingseigenschaft. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist das Vorliegen flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen.
9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.3 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef