Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) erfolgte am 12. Juli 2023, und am 17. August 2023 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Nach der Zuweisung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren führte das SEM am 22. November 2024 eine ergänzende Anhörung durch. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ (Provinz C._______), wo er mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Er habe eine Freundin gehabt, deren Familie jedoch mit ihrer Beziehung nicht einverstanden gewesen sei, weil er ein ethnischer Hazara, die Freundin dagegen eine Sayed (Angehörige der Sadat-Ethnie) sei. Als der Bruder seiner Freundin – welcher Taliban- Mitglied gewesen sei – erfahren habe, dass sie planten, ein Kind zu zeu- gen, habe er das Mädchen misshandelt und sich auf die Suche nach ihm (Beschwerdeführer) gemacht. Verwandte hätten ihn gewarnt, worauf er im August/September (…) in den Iran geflohen sei. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen und vor die Wahl gestellt worden, entweder nach Afghanistan ausgeschafft zu werden oder nach Syrien zu gehen, um zu kämpfen. Aus Angst vor einer Rückkehr nach Afghanistan habe er eingewilligt, nach Sy- rien zu gehen. Er habe dort sieben Jahre lang gegen den Islamischen Staat (IS) gekämpft. Die Dienstferien habe er jeweils im Iran verbracht. Anfang (…) sei er schliesslich aus dem Iran ausgereist und in die Schweiz gekom- men. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da der Bruder des Mädchens – welcher inzwischen zum Distrikts-Kommandanten der Taliban befördert worden sei – nach wie vor auf ihn warte und ihn umbringen würde. Seine Freundin sei nach seiner Ausreise zu Tode gefoltert worden, und ihr Bruder habe zusammen mit anderen Taliban mehrmals bei seinen Angehörigen nach ihm gefragt, letztmals im August (…). Seine Verfolger hätten gehört, dass er in Syrien sei, und würden ihn auch deshalb töten. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens Identitätsdokumente seiner Mutter und seines Bruders, eine abgelau- fene iranische Aufenthaltsbewilligung, einen Ferienschein, einen Impfaus- weis, mehrere Fotos betreffend seinen Kampfeinsatz sowie die Schweizer Aufenthaltsbewilligung seines Cousins zu den Akten (alles in Kopie). B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 – tags darauf eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das
D-371/2025 Seite 3 Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 17. Ja- nuar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorin- stanzliche Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1–3 aufzuheben, und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom
23. September 2024, ein Schreiben der Sicherheitsabteilung des Bezirks D._______ vom 6. Dezember 2024 (inkl. Übersetzung), eine Unterstüt- zungsbestätigung vom 16. Januar 2025 sowie eine provisorische Kosten- note vom 17. Januar 2025 bei (alles in Kopie). D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Januar 2025 den Ein- gang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht glei- chentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
D-371/2025 Seite 4 reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Unter- suchungspflicht sowie eine ungenügende Prüfung seiner Vorbringen. Das SEM habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen und die relevanten Um- stände des Einzelfalls bei der Sachverhaltswürdigung nicht berücksichtigt. Es habe ausser Acht gelassen, dass die geschilderten Ereignisse in Afgha- nistan über acht Jahre zurücklägen. Auch sein junges Alter, seine fehlende Bildung und die erlittene Belastung aufgrund des jahrelangen Kampfein- satzes seien nicht berücksichtigt worden. Zudem habe das SEM keine Ab- klärungen zur Gefährdung von Afghanen, welche nach dem Sturz der syri- schen Regierung aus Syrien nach Afghanistan zurückkehrten, vorgenom- men. Der Sachverhalt sei sodann auch angesichts des eingereichten Schreibens der Sicherheitsabteilung des Bezirks D._______ näher abzu- klären beziehungsweise neu zu würdigen, was ebenfalls eine Rückwei- sung an die Vorinstanz rechtfertige.
E. 4.2 Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers, dass das SEM bei seinem Entscheid alle wesentlichen Sachverhaltsvorbringen berücksichtigt und eine einzelfallge- rechte Prüfung der Asylgründe vorgenommen hat. Soweit in der Be- schwerde auf besondere (persönliche) Umstände verwiesen wird (Zeitab- lauf, Alter, fehlende Bildung, psychische Belastung), ist festzustellen, dass
D-371/2025 Seite 5 aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass diese das Aussageverhal- ten des Beschwerdeführers derart beeinflusst hätten, dass seine Aussagen speziell unter dem Aspekt der genannten Kriterien gewürdigt beziehungs- weise relativiert werden müssten. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass das SEM in seinen Erwägungen lediglich (aber immerhin) die feh- lende Bildung des Beschwerdeführers gewürdigt (vgl. II.1. in fine der ange- fochtenen Verfügung), im Übrigen aber die erwähnten Umstände – welche dem vorliegenden Sachverhalt inhärent sind – nicht ausdrücklich benannt hat. Das SEM hat ferner einlässlich dargelegt, weshalb nicht davon auszu- gehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanis- tan aufgrund seines Kampfeinsatzes in Syrien relevante Verfolgungsmass- nahmen zu befürchten habe. Es hat dabei insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer kein erhöhtes Risikoprofil aufweise und über- dies nicht habe glaubhaft machen können, dass die Taliban Kenntnis von seinem Kampfeinsatz in Syrien hätten. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, nähere Abklärungen zur Gefährdung von nach dem Sturz des syrischen Regimes nach Afghanistan zurückkehren- den Personen zu tätigen. Mit dem neu eingereichten Beweismittel wird be- zweckt, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte und vom SEM als unglaubhaft erachtete Verfolgung zu beweisen. Selbstver- ständlich ist dieses neue Beweismittel im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren zu würdigen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be- steht dagegen kein Grund, zumal keine weiteren Abklärungen nötig sind und der Sachverhalt spruchreif erscheint.
E. 4.3 Die Rügen, das SEM habe die Untersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verletzt, erwei- sen sich nach dem Gesagten als unbegründet, und der Rückweisungsan- trag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-371/2025 Seite 6
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 5.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, der Be- schwerdeführer habe die angebliche Beziehung zu seiner Freundin sowie die daraus angeblich resultierende Verfolgung äusserst vage und ohne Re- alkennzeichen geschildert; der Sachverhalt wirke konstruiert. Zudem habe er dazu keinerlei Beweismittel eingereicht. Die entsprechenden Vorbringen seien daher als unglaubhaft zu erachten. Im Übrigen wäre die geltend ge- machte Vorverfolgung ohnehin nicht asylrelevant, da bisher offenbar nur nach ihm gefahndet worden sei und auch seine Angehörigen keine ernst- haften Schwierigkeiten bekommen hätten. Sodann sei festzustellen, dass die Volksgruppe der Hazara aktuell nicht von einer Kollektivverfolgung be- troffen sei. Es bestünden ferner keine Hinweise darauf, dass die Taliban gezielt gegen ehemalige Syrienkämpfer vorgehen würden. Der Beschwer- deführer weise zudem kein erhöhtes Risikoprofil auf und habe auch nicht glaubhaft machen können, dass die Taliban von seinem Engagement in Syrien erfahren hätten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr aus Afghanistan deswegen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.
E. 6.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, der Be- schwerdeführer habe die Geschehnisse im Zusammenhang mit seiner Freundin schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel geschildert. Seine Aus- sagen enthielten zwar nicht viele ausschmückende Details, aber durchaus gewisse Realkennzeichen. Es treffe ausserdem nicht zu, dass er den
D-371/2025 Seite 7 Kampfeinsatz in Syrien detaillierter geschildert habe als die Vorflucht- gründe. Die Zeit in Syrien sei jedoch sehr intensiv gewesen und liege we- niger lange zurück; sie nehme daher in seinen Gedanken mehr Raum ein, weshalb die entsprechenden Schilderungen ausführlicher ausgefallen seien. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass er nicht gebildet sei und sich bei der Schilderung seiner Asylgründe auf die wesentlichen Handlungs- stränge konzentriert habe. Seine Vorbringen betreffend die Vorflucht- gründe seien daher als glaubhaft zu erachten, zumal auch seine Aussagen zum Militäreinsatz vom SEM als glaubhaft erachtet würden und er insge- samt glaubwürdig erscheine. Er habe Fotos von ihm und seiner Freundin auf seinem Mobiltelefon gehabt, dieses aber auf der Flucht in den Iran ver- loren. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse er damit rechnen, aus ethnischen Gründen von den Taliban respektive vom Bruder seiner ehe- maligen Freundin getötet zu werden, weil er als Hazara mit ihr, einer Sayed, eine Beziehung geführt habe. Die Ehre der Familie könne nur mit seiner Tötung wiederhergestellt werden. Da der Bruder inzwischen zum Distrikts-Kommandanten der Taliban aufgestiegen sei, wäre er auch in an- deren Teilen Afghanistans nicht sicher vor einer Verfolgung. Das einge- reichte Schreiben des Leiters der Sicherheitsabteilung des Bezirks D._______ zeige zudem, dass er nach wie vor gesucht werde und keinen staatlichen Schutz erwarten könne. Ausserdem lägen subjektive Nach- fluchtgründe vor; denn er habe in einer afghanischen Brigade der irani- schen Armee in Syrien gekämpft und werde deshalb von den Taliban als Gegner betrachtet. Er weise somit durchaus ein Risikoprofil auf. Zudem sei davon auszugehen, dass der Bruder seiner ehemaligen Freundin die Tali- ban über den Einsatz in Syrien informiert habe. Daher drohten ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland auch aus diesem Grund ernsthafte Nachteile. Das Schreiben der Sicherheitsabteilung sei möglicherweise auch in die- sem Zusammenhang erfolgt.
E. 7.1 Die geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht im Zu- sammenhang mit der Beziehung des Beschwerdeführers zu einer Angehö- rigen der Sadat und Schwester eines Taliban-Mitglieds vermag aus nach- folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Eigenen Angaben zufolge war der Beschwerdeführer seit dem Alter von 16 Jahren, das heisst seit dem Jahr (…), mit seiner Freundin zusammen (vgl. S. A16 F101; A34 F24 und F28). Die Mutter seiner Freundin habe von der Beziehung ungefähr im Jahr 2013 erfahren (vgl. A34 F32). Daraufhin sei ihm gedroht worden, er werde umgebracht, wenn er sich dem Mädchen erneut nähere (vgl. A16 F104 f.). Die Mutter des Mädchens habe ihn ausserdem gewarnt, wenn er sich nicht
D-371/2025 Seite 8 von ihrer Tochter fernhalte, werde sie ihren Sohn, einen Taliban-Anhänger, informieren (vgl. A16 F107). Angesichts dessen erscheint es – insbeson- dere unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes – völlig un- plausibel, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Freundin die Beziehung angeblich nicht nur unbeeindruckt fortgesetzt, sondern ausser- dem in der Meinung, dies werde die Familie der Freundin dazu bringen, die Beziehung zu akzeptieren, geplant haben, zusammen ein Kind zu zeugen (vgl. A16 F108). Das weitere Vorbringen, die Freundin habe gar ihrer Mut- ter von diesem Plan erzählt (vgl. A16 F110), muss ebenfalls als komplett realitätsfremd bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, der Bruder seiner Freundin – nota bene angeblich ein Taliban-An- hänger, welcher sich durch die Beziehung seiner Schwester mit einem Ha- zara in seiner Ehre verletzt gefühlt habe (vgl. A34 F90) – habe bereits un- gefähr im Jahr (…) von der Mutter der Freundin von ihrer Beziehung erfah- ren (vgl. A34 F34). Falls dies so gewesen wäre, hätte der Bruder indes kaum noch ein bis zwei Jahre untätig zugewartet, sondern umgehend rea- giert. Da der Bruder den Beschwerdeführer offenbar wegen dessen Bezie- hung mit seiner Schwester umbringen wollte (vgl. A34 F50), ist insbeson- dere davon auszugehen, dass der Bruder bereits viel früher (und nicht erst Mitte […]) versucht hätte, den Beschwerdeführer zu töten. Laut Aussagen des Beschwerdeführers begann der Bruder jedoch erst Mitte […] nach ihm zu suchen. Im Übrigen erscheint es auch nicht plausibel, dass der Be- schwerdeführer die ersten Drohungen der Familie seiner Freundin (vgl. A16 F104 ff.) völlig ignoriert hat, sich aber dann von der Nachricht seiner Verwandten, der Bruder suche nach ihm, angeblich derart hat einschüch- tern lassen, dass er die Ausreise aus dem Heimatland als optionslos er- achtete. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise eine Wo- che lang im über 200 km entfernten E._______ (Hauptstadt der Provinz E._______) aufhielt (A16 F70 und A34 F17), wo er offensichtlich keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Weshalb er dennoch keinen an- deren Ausweg sah, als sein Heimatland umgehend zu verlassen, ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschwerdefüh- rers sind nicht nur unplausibel beziehungsweise realitätsfremd, sondern enthalten überdies Ungereimtheiten betreffend die angebliche Suche des Bruders nach ihm. So gab der Beschwerdeführer in der Anhörung vom
17. August 2023 zu Protokoll, der Bruder habe zwei- bis dreimal nach ihm gesucht, letztmals im Januar (…) (vgl. A16 F94 und F145). In der ergän- zenden Anhörung vom 22. November 2024 erklärte er, der Bruder und seine Taliban-Kollegen hätten insgesamt sechs- bis siebenmal zuhause nach ihm gesucht, letztmals im August (…) (vgl. A34 F89). Falls beide
D-371/2025 Seite 9 Aussagen wahr wären, hätte der Bruder zwischen der Ausreise des Be- schwerdeführers im August/September (…) und Januar (…) bloss zwei- bis dreimal, zwischen August (…) und August (…) dagegen vier- bis fünfmal nach dem Beschwerdeführer gesucht. Für diese eklatante Steigerung der Kadenz gibt es indes keinen plausiblen Grund. Im Ergebnis ist dem SEM beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vor- fluchtgründe unglaubhaft sind.
E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsse bei einer Rück- kehr nach Afghanistan aufgrund seines Kampfeinsatzes in Syrien mit Ver- folgungsmassnahmen rechnen, ist zunächst festzustellen, dass es auf- grund der Aktenlage zweifelhaft ist, dass die afghanischen de-facto-Behör- den überhaupt davon wissen. Der Beschwerdeführer sagte zwar aus, die Taliban hätten ungefähr ein Jahr nach seiner Ausreise von seinem Einsatz in Syrien erfahren; er vermag allerdings nicht schlüssig darzulegen, wie sie davon Kenntnis erlangt haben. Angeblich wussten nämlich grundsätzlich nur seine Eltern von seinem Aufenthalt in Syrien (vgl. A16 F93; A34 F75). Das Vorbringen in der Beschwerde, der Bruder seiner ehemaligen Freun- din habe die Taliban informiert (vgl. S. 19 der Beschwerde), ist aufgrund der vorstehend dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe eben- falls als unglaubhaft zu erachten. Demnach ist zu bezweifeln, dass die ak- tuellen afghanischen Behörden wissen, dass der Beschwerdeführer meh- rere Jahre lang in der Fatemiyoun-Brigade gekämpft hat. Aber selbst wenn die afghanischen Behörden Kenntnis von seinem Kampfeinsatz als Söld- ner in Syrien hätten, erscheint eine sich daraus ergebende Verfolgung des Beschwerdeführers schon deshalb fraglich, weil nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass die Taliban sich gegen eine Rekrutierung von Kämp- fern für die Fatemiyoun-Brigade durch den Iran stellen (vgl. dazu den on- line-Artikel: «Taliban Permits Iran To Recruit Fighters For Fatemiyoun Bri- gade In Afghanistan», abgerufen am 19.02.2025 unter www.afintl.com/en/202403293116). Unbesehen davon wäre eine damit zu- sammenhängende Verfolgung nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu er- achten; denn es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass eine entsprechende strafrechtliche Verfolgung aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (insbesondere aus ethnischen Gründen) erfolgen würde oder das ein allfälliges Strafverfahren als rechtsstaatlich völlig unzu- lässig zu erachten wäre (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-1333/2019 vom 29. August 2022 E. 6.4.2 sowie E-2939/2020 vom
15. Juli 2020 E. 8.2). Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere anzu- fügen, dass der Beschwerdeführer keiner der aufgrund ihrer Exponiertheit als gefährdet zu erachtenden Personengruppen angehört (vgl. dazu statt
D-371/2025 Seite 10 vieler die Urteile des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 f., D-1965/2019 vom 15. Oktober 2021 E. 7.2 m. w. H. und E-4180/2020 vom
20. Dezember 2024 E. 7.3). Damit kann dem Beschwerdeführer keine be- gründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Zusammenhang mit seinem Kampfeinsatz in Syrien zuerkannt werden.
E. 7.3 Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der Sicherheitsab- teilung des Bezirks D._______ vom 6. Dezember 2024 vermag an der vor- stehend unter E. 7.1 und 7.2 dargelegten Einschätzung nichts zu ändern. Da es sich um ein nicht fälschungssicheres Dokument beziehungsweise um eine Kopie davon handelt, ist es ohnehin von geringer Beweiskraft. Zu- dem bestehen aufgrund von formalen Auffälligkeiten Zweifel an seiner Au- thentizität. So fehlt insbesondere die Adresse des Empfängers, und die an- geblich vorgeladene beziehungsweise gesuchte Person wird nicht näher identifiziert, sondern lediglich als «ihr Sohn A._______» bezeichnet. Im Schreiben – welches die Angehörigen des Beschwerdeführers laut Be- schwerde beim letzten Besuch der Taliban erhalten hätten – wird zwar er- wähnt, der Beschwerdeführer sei zuvor schon drei Mal vorgeladen worden, jedoch fehlen dazu jegliche weiterführende Informationen (namentlich Da- ten der Vorladungen, Grund). Falls tatsächlich zuvor schon Vorladungen ergangen wären, ist zudem davon auszugehen, dass die Taliban bei ihrem angeblichen Besuch im August (…) (vgl. A34 F89) auch schon Vorladun- gen mitgebracht oder diese zumindest angesprochen hätten. Der Be- schwerdeführer erwähnte jedoch in der ergänzenden Anhörung vom
22. November 2024 nichts dergleichen. Insgesamt ist daher davon auszu- gehen, dass es sich bei der eingereichten Vorladung nicht um ein authen- tisches Dokument handelt. Es ist somit nicht geeignet glaubhaft zu ma- chen, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm genannten Gründen (Beziehung zu einem Mädchen, Kampfeinsatz in Syrien) vom Bruder sei- ner ehemaligen Freundin respektive von den Taliban gesucht wird.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Ausreisezeitpunkt glaubhaft zu machen, weshalb ihm auch keine entsprechende Verfol- gungsfurcht zuerkannt werden kann. Zudem sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu er- achten. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-371/2025 Seite 11
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2024 infolge Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aus- sichtslos erwiesen haben.
E. 11.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-371/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-371/2025 Urteil vom 19. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Janine Carmona, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) erfolgte am 12. Juli 2023, und am 17. August 2023 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Nach der Zuweisung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren führte das SEM am 22. November 2024 eine ergänzende Anhörung durch. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ (Provinz C._______), wo er mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Er habe eine Freundin gehabt, deren Familie jedoch mit ihrer Beziehung nicht einverstanden gewesen sei, weil er ein ethnischer Hazara, die Freundin dagegen eine Sayed (Angehörige der Sadat-Ethnie) sei. Als der Bruder seiner Freundin - welcher Taliban-Mitglied gewesen sei - erfahren habe, dass sie planten, ein Kind zu zeugen, habe er das Mädchen misshandelt und sich auf die Suche nach ihm (Beschwerdeführer) gemacht. Verwandte hätten ihn gewarnt, worauf er im August/September (...) in den Iran geflohen sei. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen und vor die Wahl gestellt worden, entweder nach Afghanistan ausgeschafft zu werden oder nach Syrien zu gehen, um zu kämpfen. Aus Angst vor einer Rückkehr nach Afghanistan habe er eingewilligt, nach Syrien zu gehen. Er habe dort sieben Jahre lang gegen den Islamischen Staat (IS) gekämpft. Die Dienstferien habe er jeweils im Iran verbracht. Anfang (...) sei er schliesslich aus dem Iran ausgereist und in die Schweiz gekommen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da der Bruder des Mädchens - welcher inzwischen zum Distrikts-Kommandanten der Taliban befördert worden sei - nach wie vor auf ihn warte und ihn umbringen würde. Seine Freundin sei nach seiner Ausreise zu Tode gefoltert worden, und ihr Bruder habe zusammen mit anderen Taliban mehrmals bei seinen Angehörigen nach ihm gefragt, letztmals im August (...). Seine Verfolger hätten gehört, dass er in Syrien sei, und würden ihn auch deshalb töten. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens Identitätsdokumente seiner Mutter und seines Bruders, eine abgelaufene iranische Aufenthaltsbewilligung, einen Ferienschein, einen Impfausweis, mehrere Fotos betreffend seinen Kampfeinsatz sowie die Schweizer Aufenthaltsbewilligung seines Cousins zu den Akten (alles in Kopie). B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 - tags darauf eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 17. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorin- stanzliche Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 23. September 2024, ein Schreiben der Sicherheitsabteilung des Bezirks D._______ vom 6. Dezember 2024 (inkl. Übersetzung), eine Unterstützungsbestätigung vom 16. Januar 2025 sowie eine provisorische Kostennote vom 17. Januar 2025 bei (alles in Kopie). D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Untersuchungspflicht sowie eine ungenügende Prüfung seiner Vorbringen. Das SEM habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen und die relevanten Umstände des Einzelfalls bei der Sachverhaltswürdigung nicht berücksichtigt. Es habe ausser Acht gelassen, dass die geschilderten Ereignisse in Afghanistan über acht Jahre zurücklägen. Auch sein junges Alter, seine fehlende Bildung und die erlittene Belastung aufgrund des jahrelangen Kampfeinsatzes seien nicht berücksichtigt worden. Zudem habe das SEM keine Abklärungen zur Gefährdung von Afghanen, welche nach dem Sturz der syrischen Regierung aus Syrien nach Afghanistan zurückkehrten, vorgenommen. Der Sachverhalt sei sodann auch angesichts des eingereichten Schreibens der Sicherheitsabteilung des Bezirks D._______ näher abzuklären beziehungsweise neu zu würdigen, was ebenfalls eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertige. 4.2 Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, dass das SEM bei seinem Entscheid alle wesentlichen Sachverhaltsvorbringen berücksichtigt und eine einzelfallgerechte Prüfung der Asylgründe vorgenommen hat. Soweit in der Beschwerde auf besondere (persönliche) Umstände verwiesen wird (Zeitablauf, Alter, fehlende Bildung, psychische Belastung), ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass diese das Aussageverhalten des Beschwerdeführers derart beeinflusst hätten, dass seine Aussagen speziell unter dem Aspekt der genannten Kriterien gewürdigt beziehungsweise relativiert werden müssten. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass das SEM in seinen Erwägungen lediglich (aber immerhin) die fehlende Bildung des Beschwerdeführers gewürdigt (vgl. II.1. in fine der angefochtenen Verfügung), im Übrigen aber die erwähnten Umstände - welche dem vorliegenden Sachverhalt inhärent sind - nicht ausdrücklich benannt hat. Das SEM hat ferner einlässlich dargelegt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Kampfeinsatzes in Syrien relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Es hat dabei insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer kein erhöhtes Risikoprofil aufweise und überdies nicht habe glaubhaft machen können, dass die Taliban Kenntnis von seinem Kampfeinsatz in Syrien hätten. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, nähere Abklärungen zur Gefährdung von nach dem Sturz des syrischen Regimes nach Afghanistan zurückkehrenden Personen zu tätigen. Mit dem neu eingereichten Beweismittel wird bezweckt, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte und vom SEM als unglaubhaft erachtete Verfolgung zu beweisen. Selbstverständlich ist dieses neue Beweismittel im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu würdigen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht dagegen kein Grund, zumal keine weiteren Abklärungen nötig sind und der Sachverhalt spruchreif erscheint. 4.3 Die Rügen, das SEM habe die Untersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verletzt, erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BGE 2015/3 E. 6.5.1). 5.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, der Beschwerdeführer habe die angebliche Beziehung zu seiner Freundin sowie die daraus angeblich resultierende Verfolgung äusserst vage und ohne Realkennzeichen geschildert; der Sachverhalt wirke konstruiert. Zudem habe er dazu keinerlei Beweismittel eingereicht. Die entsprechenden Vorbringen seien daher als unglaubhaft zu erachten. Im Übrigen wäre die geltend gemachte Vorverfolgung ohnehin nicht asylrelevant, da bisher offenbar nur nach ihm gefahndet worden sei und auch seine Angehörigen keine ernsthaften Schwierigkeiten bekommen hätten. Sodann sei festzustellen, dass die Volksgruppe der Hazara aktuell nicht von einer Kollektivverfolgung betroffen sei. Es bestünden ferner keine Hinweise darauf, dass die Taliban gezielt gegen ehemalige Syrienkämpfer vorgehen würden. Der Beschwerdeführer weise zudem kein erhöhtes Risikoprofil auf und habe auch nicht glaubhaft machen können, dass die Taliban von seinem Engagement in Syrien erfahren hätten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr aus Afghanistan deswegen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 6.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, der Beschwerdeführer habe die Geschehnisse im Zusammenhang mit seiner Freundin schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel geschildert. Seine Aussagen enthielten zwar nicht viele ausschmückende Details, aber durchaus gewisse Realkennzeichen. Es treffe ausserdem nicht zu, dass er den Kampfeinsatz in Syrien detaillierter geschildert habe als die Vorfluchtgründe. Die Zeit in Syrien sei jedoch sehr intensiv gewesen und liege weniger lange zurück; sie nehme daher in seinen Gedanken mehr Raum ein, weshalb die entsprechenden Schilderungen ausführlicher ausgefallen seien. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass er nicht gebildet sei und sich bei der Schilderung seiner Asylgründe auf die wesentlichen Handlungsstränge konzentriert habe. Seine Vorbringen betreffend die Vorfluchtgründe seien daher als glaubhaft zu erachten, zumal auch seine Aussagen zum Militäreinsatz vom SEM als glaubhaft erachtet würden und er insgesamt glaubwürdig erscheine. Er habe Fotos von ihm und seiner Freundin auf seinem Mobiltelefon gehabt, dieses aber auf der Flucht in den Iran verloren. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse er damit rechnen, aus ethnischen Gründen von den Taliban respektive vom Bruder seiner ehemaligen Freundin getötet zu werden, weil er als Hazara mit ihr, einer Sayed, eine Beziehung geführt habe. Die Ehre der Familie könne nur mit seiner Tötung wiederhergestellt werden. Da der Bruder inzwischen zum Distrikts-Kommandanten der Taliban aufgestiegen sei, wäre er auch in anderen Teilen Afghanistans nicht sicher vor einer Verfolgung. Das eingereichte Schreiben des Leiters der Sicherheitsabteilung des Bezirks D._______ zeige zudem, dass er nach wie vor gesucht werde und keinen staatlichen Schutz erwarten könne. Ausserdem lägen subjektive Nachfluchtgründe vor; denn er habe in einer afghanischen Brigade der iranischen Armee in Syrien gekämpft und werde deshalb von den Taliban als Gegner betrachtet. Er weise somit durchaus ein Risikoprofil auf. Zudem sei davon auszugehen, dass der Bruder seiner ehemaligen Freundin die Taliban über den Einsatz in Syrien informiert habe. Daher drohten ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland auch aus diesem Grund ernsthafte Nachteile. Das Schreiben der Sicherheitsabteilung sei möglicherweise auch in diesem Zusammenhang erfolgt. 7. 7.1 Die geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit der Beziehung des Beschwerdeführers zu einer Angehörigen der Sadat und Schwester eines Taliban-Mitglieds vermag aus nachfolgenden Gründen nicht zu überzeugen: Eigenen Angaben zufolge war der Beschwerdeführer seit dem Alter von 16 Jahren, das heisst seit dem Jahr (...), mit seiner Freundin zusammen (vgl. S. A16 F101; A34 F24 und F28). Die Mutter seiner Freundin habe von der Beziehung ungefähr im Jahr 2013 erfahren (vgl. A34 F32). Daraufhin sei ihm gedroht worden, er werde umgebracht, wenn er sich dem Mädchen erneut nähere (vgl. A16 F104 f.). Die Mutter des Mädchens habe ihn ausserdem gewarnt, wenn er sich nicht von ihrer Tochter fernhalte, werde sie ihren Sohn, einen Taliban-Anhänger, informieren (vgl. A16 F107). Angesichts dessen erscheint es - insbesondere unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes - völlig unplausibel, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Freundin die Beziehung angeblich nicht nur unbeeindruckt fortgesetzt, sondern ausserdem in der Meinung, dies werde die Familie der Freundin dazu bringen, die Beziehung zu akzeptieren, geplant haben, zusammen ein Kind zu zeugen (vgl. A16 F108). Das weitere Vorbringen, die Freundin habe gar ihrer Mutter von diesem Plan erzählt (vgl. A16 F110), muss ebenfalls als komplett realitätsfremd bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, der Bruder seiner Freundin - nota bene angeblich ein Taliban-Anhänger, welcher sich durch die Beziehung seiner Schwester mit einem Hazara in seiner Ehre verletzt gefühlt habe (vgl. A34 F90) - habe bereits ungefähr im Jahr (...) von der Mutter der Freundin von ihrer Beziehung erfahren (vgl. A34 F34). Falls dies so gewesen wäre, hätte der Bruder indes kaum noch ein bis zwei Jahre untätig zugewartet, sondern umgehend reagiert. Da der Bruder den Beschwerdeführer offenbar wegen dessen Beziehung mit seiner Schwester umbringen wollte (vgl. A34 F50), ist insbesondere davon auszugehen, dass der Bruder bereits viel früher (und nicht erst Mitte [...]) versucht hätte, den Beschwerdeführer zu töten. Laut Aussagen des Beschwerdeführers begann der Bruder jedoch erst Mitte [...] nach ihm zu suchen. Im Übrigen erscheint es auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer die ersten Drohungen der Familie seiner Freundin (vgl. A16 F104 ff.) völlig ignoriert hat, sich aber dann von der Nachricht seiner Verwandten, der Bruder suche nach ihm, angeblich derart hat einschüchtern lassen, dass er die Ausreise aus dem Heimatland als optionslos erachtete. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise eine Woche lang im über 200 km entfernten E._______ (Hauptstadt der Provinz E._______) aufhielt (A16 F70 und A34 F17), wo er offensichtlich keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Weshalb er dennoch keinen anderen Ausweg sah, als sein Heimatland umgehend zu verlassen, ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind nicht nur unplausibel beziehungsweise realitätsfremd, sondern enthalten überdies Ungereimtheiten betreffend die angebliche Suche des Bruders nach ihm. So gab der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 17. August 2023 zu Protokoll, der Bruder habe zwei- bis dreimal nach ihm gesucht, letztmals im Januar (...) (vgl. A16 F94 und F145). In der ergänzenden Anhörung vom 22. November 2024 erklärte er, der Bruder und seine Taliban-Kollegen hätten insgesamt sechs- bis siebenmal zuhause nach ihm gesucht, letztmals im August (...) (vgl. A34 F89). Falls beide Aussagen wahr wären, hätte der Bruder zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers im August/September (...) und Januar (...) bloss zwei- bis dreimal, zwischen August (...) und August (...) dagegen vier- bis fünfmal nach dem Beschwerdeführer gesucht. Für diese eklatante Steigerung der Kadenz gibt es indes keinen plausiblen Grund. Im Ergebnis ist dem SEM beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft sind. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsse bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Kampfeinsatzes in Syrien mit Verfolgungsmassnahmen rechnen, ist zunächst festzustellen, dass es aufgrund der Aktenlage zweifelhaft ist, dass die afghanischen de-facto-Behörden überhaupt davon wissen. Der Beschwerdeführer sagte zwar aus, die Taliban hätten ungefähr ein Jahr nach seiner Ausreise von seinem Einsatz in Syrien erfahren; er vermag allerdings nicht schlüssig darzulegen, wie sie davon Kenntnis erlangt haben. Angeblich wussten nämlich grundsätzlich nur seine Eltern von seinem Aufenthalt in Syrien (vgl. A16 F93; A34 F75). Das Vorbringen in der Beschwerde, der Bruder seiner ehemaligen Freundin habe die Taliban informiert (vgl. S. 19 der Beschwerde), ist aufgrund der vorstehend dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe ebenfalls als unglaubhaft zu erachten. Demnach ist zu bezweifeln, dass die aktuellen afghanischen Behörden wissen, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang in der Fatemiyoun-Brigade gekämpft hat. Aber selbst wenn die afghanischen Behörden Kenntnis von seinem Kampfeinsatz als Söldner in Syrien hätten, erscheint eine sich daraus ergebende Verfolgung des Beschwerdeführers schon deshalb fraglich, weil nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass die Taliban sich gegen eine Rekrutierung von Kämpfern für die Fatemiyoun-Brigade durch den Iran stellen (vgl. dazu den online-Artikel: «Taliban Permits Iran To Recruit Fighters For Fatemiyoun Brigade In Afghanistan», abgerufen am 19.02.2025 unter www.afintl.com/en/202403293116). Unbesehen davon wäre eine damit zusammenhängende Verfolgung nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten; denn es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass eine entsprechende strafrechtliche Verfolgung aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (insbesondere aus ethnischen Gründen) erfolgen würde oder das ein allfälliges Strafverfahren als rechtsstaatlich völlig unzulässig zu erachten wäre (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-1333/2019 vom 29. August 2022 E. 6.4.2 sowie E-2939/2020 vom 15. Juli 2020 E. 8.2). Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere anzufügen, dass der Beschwerdeführer keiner der aufgrund ihrer Exponiertheit als gefährdet zu erachtenden Personengruppen angehört (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 f., D-1965/2019 vom 15. Oktober 2021 E. 7.2 m. w. H. und E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3). Damit kann dem Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Zusammenhang mit seinem Kampfeinsatz in Syrien zuerkannt werden. 7.3 Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der Sicherheitsabteilung des Bezirks D._______ vom 6. Dezember 2024 vermag an der vorstehend unter E. 7.1 und 7.2 dargelegten Einschätzung nichts zu ändern. Da es sich um ein nicht fälschungssicheres Dokument beziehungsweise um eine Kopie davon handelt, ist es ohnehin von geringer Beweiskraft. Zudem bestehen aufgrund von formalen Auffälligkeiten Zweifel an seiner Authentizität. So fehlt insbesondere die Adresse des Empfängers, und die angeblich vorgeladene beziehungsweise gesuchte Person wird nicht näher identifiziert, sondern lediglich als «ihr Sohn A._______» bezeichnet. Im Schreiben - welches die Angehörigen des Beschwerdeführers laut Beschwerde beim letzten Besuch der Taliban erhalten hätten - wird zwar erwähnt, der Beschwerdeführer sei zuvor schon drei Mal vorgeladen worden, jedoch fehlen dazu jegliche weiterführende Informationen (namentlich Daten der Vorladungen, Grund). Falls tatsächlich zuvor schon Vorladungen ergangen wären, ist zudem davon auszugehen, dass die Taliban bei ihrem angeblichen Besuch im August (...) (vgl. A34 F89) auch schon Vorladungen mitgebracht oder diese zumindest angesprochen hätten. Der Beschwerdeführer erwähnte jedoch in der ergänzenden Anhörung vom 22. November 2024 nichts dergleichen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der eingereichten Vorladung nicht um ein authentisches Dokument handelt. Es ist somit nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm genannten Gründen (Beziehung zu einem Mädchen, Kampfeinsatz in Syrien) vom Bruder seiner ehemaligen Freundin respektive von den Taliban gesucht wird. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Ausreisezeitpunkt glaubhaft zu machen, weshalb ihm auch keine entsprechende Verfolgungsfurcht zuerkannt werden kann. Zudem sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu erachten. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2024 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: