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D-1965/2019

D-1965/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat letztmals im Juni (...) und gelangte über verschiedene Länder am 1. Oktober 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. Oktober 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt. Unter anderem gab er dort zu Protokoll, erstmals im Herbst (...) ausgereist zu sein und zunächst in C._______ und hernach in Grossbritannien Asylgesuche gestellt zu haben. Im Jahr (...) sei er von Grossbritannien nach Afghanistan zurückgekehrt. B. Die Vorinstanz (damals Bundesamt für Migration [BFM]) ersuchte die (...) Behörden um Informationen über den Beschwerdeführer. Diese antworteten dahingehend, dass der Beschwerdeführer am (...) in D._______ ein Asylgesuch gestellt, das Land aber, ohne den Asylentscheid abzuwarten, freiwillig verlassen habe und nach Afghanistan zurückgekehrt sei, wo er am (...) angekommen sei. C. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. D. Am 2. April 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. Zu seiner Person gab er zusammengefasst an, afghanischer Staatsangehöriger pastunischer Ethnie zu sein und aus dem Dorf E._______ bei F._______, Distrikt G._______, Provinz H._______, zu stammen, wo er stets gelebt habe. Er sei verheiratet und habe (...) Kinder. Aufgrund der dauernden Kämpfe habe er keine Schule besucht. Beruflich sei er in der familieneigenen Landwirtschaft tätig gewesen und habe ab und zu Leute mit einem Personenwagen transportiert. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, die Familie habe zunächst die Taliban in ihrer Gegend unterstützt. Seine Kontakte zu den Taliban hätten sich aufgrund seiner Taxidienste intensiviert. Ab und zu habe er an deren Versammlungen teilgenommen. Auch hätten Angehörige der Organisation ihn für den örtlichen (...) gewinnen wollen. Eines Tages sei ein von den Taliban organisierter Selbstmordanschlag in seiner Gegend gegen die Regierung verübt worden. Die Taliban hätten ihn zur (...) dorthin beordert. Aufgrund dieses schlimmen Ereignisses habe er die Organisation nicht mehr gemocht und 0fortan Angst vor ihr gehabt. Er habe einmal mit seinem Taxi im Auftrag der Taliban bestimmte Personen an einen Ort bringen müssen. Aus ihren Gesprächen auf der Fahrt sei ihm klargeworden, dass diese Leute einen Anschlag auf den (...) beabsichtigt hätten. Von diesem Vorhaben habe er seinem entfernten Verwandten E., der als (...) bei der (...) gearbeitet habe, erzählt, worauf fünf Taliban festgenommen worden seien. Da E. bei der Verhaftung zugegen gewesen und erkannt worden sei, habe man ihn (den Beschwerdeführer) mit dem Verrat in Verbindung gebracht. In der Folge habe er sich eine Zeit lang versteckt, ehe er mit seinem Bruder H. im Jahre 2007 in den I._______ geflüchtet sei. E., der aufgrund der Verhaftung eine höhere Position bei der (...) bekommen habe, sei später von den Taliban erschossen worden, und sein Bruder H., der nach einein(...) Auslandaufenthalt nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei von Angehörigen der Taliban ebenfalls erschossen worden. Während seines Aufenthalts in D._______ sei in seiner Gegend eine bewaffnete Einheit namens Arbaki, eine Dorfmiliz, mit dem Ziel, die Taliban zu vertreiben, ins Leben gerufen worden. Man habe ihm gesagt, dass die Taliban nicht mehr in der Gegend seien. Er sei daraufhin freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Eine Person namens M.O. sei Führer der Arbaki in seiner Gegend gewesen. Unter dessen Führung habe er als Gruppenleiter sieben bis acht Personen befehligt, die allesamt Verwandte von ihm gewesen seien. Seine Aufgabe habe darin bestanden, das Dorf vor den Taliban zu verteidigen und die Gegend von diesen Leuten zu säubern. Die Lage habe sich zusehends zugespitzt und die Taliban hätten immer mehr Einfluss respektive Macht gewonnen. Ebenfalls sei die Gegend stark vermint gewesen, was immer wieder zu Todesfällen geführt habe. Sein Bruder A. habe sodann am (...) nach der Rückkehr von einer (...), als sein Auto auf eine (...) - welche einem ebenfalls an der Wahlveranstaltung teilnehmenden Kommandanten gegolten habe - gefahren sei, sein Leben verloren. Er (der Beschwerdeführer) sei wegen des Verrats im Jahre 2007 von einzelnen Taliban telefonisch bedroht worden. Diverse Familienmitglieder aus dem Stamm seiner Ehefrau würden auf der Seite der Taliban kämpfen. Ein Verwandter der Ehefrau habe sogar gedroht, dem Sohn des Beschwerdeführers einen (...) anzuziehen. Vor diesem Hintergrund sei er erneut ausgereist. Nach seiner Ausreise seien seine Familienmitglieder in die Stadt G._______ umgezogen, da die Taliban zwischenzeitlich das Heimatdorf eingenommen hätten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen afghanischen Identitätsausweis (Tazkira), zwei Familienfotos in Kopie sowie diverse Fotos in Kopie, worauf er bei seiner Tätigkeit für die Arbaki zu sehen sei, ein. E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2016 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Es sei ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Bedrohung seitens der Taliban glaubhaft darzulegen. Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestünden, seien einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Indes sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wegen seines Engagements in der Dorfmiliz (Arbaki) eine Verfolgungsgefahr seitens der Taliban glaubhaft zu machen. Seine Zugehörigkeit zur genannten Risikogruppe sei rein hypothetischer Natur, weshalb eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen zu verneinen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. G. Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 10. Mai 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die als ungenügend zu qualifizierende Begründung und Sachverhaltserstellung im angefochtenen Entscheid stelle eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör dar. Ergänzend wurde festgehalten, dass sich im Falle einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft - was ausdrücklich offengelassen werde - die Frage einer möglichen Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 53 Bst. a AsylG stellen würde. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sowohl für die Taliban tätig gewesen zu sein, als auch später an Kampfhandlungen gegen dieselben teilgenommen zu haben, insbesondere habe er unter anderem selber ausgeführt, die Arbaki seien sehr schlimm gewesen und hätten sich gegenüber den Zivilisten sehr brutal verhalten. H. Am 4. März 2019 führte das SEM eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durch. I. Mit Verfügung vom 25. März 2019 - eröffnet am 26. März 2019 - stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 1. Oktober 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. J. Mit Eingabe vom 25. April 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 29. April 2019 den Eingang der Beschwerde. L. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte antragsgemäss lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2019 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht. N. Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Beweismittel (Foto in Kopie) zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 23. März 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung des Verfahrensstands und teilte gleichzeitig mit, dass er mittlerweile erwerbstätig sei. Dem Schreiben lagen zwei Beweismittel bei. P. Die Anfrage nach dem Verfahrensstand beantwortete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25. März 2020. Q. Am 10. Juni 2020 informierte der Beschwerdeführer über den Tod seines Vaters und ersuchte gleichzeitig um Zustellung der Tazkira. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem SEM am 11. Juni 2020 zur entsprechenden Bearbeitung weitergeleitet. R. Am 14. September 2020 gelangte der Beschwerdeführer mit einem weiteren Schreiben ans Bundesverwaltungsgericht, in welchem er seine Sorge um die im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen zum Ausdruck brachte. S. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Kopie seiner Aufenthaltsbewilligung B (Gültigkeit ab 23. Oktober 2020) zuzustellen. Gleichzeitig wurde er - nachdem er in seiner Eingabe vom 23. März 2020 unter anderem die Kopie eines Arbeitsvertrages eingereicht hatte und sich deshalb eine erneute Beurteilung seiner Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufdrängte - aufgefordert, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu belegen, ansonsten nicht mehr von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen sei. T. Am 23. November 2020 reichte der Beschwerdeführer die einverlangten Dokumente zu den Akten. U. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, aufgrund der veränderten finanziellen Situation des Beschwerdeführers sei dieser nicht mehr als prozessual bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten. Die mit Verfügung vom 2. Mai 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung sei deshalb zu widerrufen. Gleichzeitig widerrief sie die mit gleicher Verfügung gewährte amtliche Rechtsverbeiständung und entliess lic. iur. Monika Böckle mit Datum vom 4. Dezember 2020 aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin. V. Mit Eingabe vom 22. März 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die prekäre Situation im Heimatland nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. März 2021 beantwortet. W. Am 29. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer vier Beweismittel (Fotos der Stadt G._______) zu den Akten. Am 18. August 2021 ging ein weiteres Schreiben zu der Situation der Familie in Afghanistan ein.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 In der Beschwerde wird die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben. Diese ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.2.1 Vom Beschwerdeführer wird gerügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es verschiedene entscheiderhebliche Umstände nicht geprüft habe. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3669/2016 hätte es die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Tötung des Bruders, des Selbstmordattentats, der Verknüpfung mit den Taliban sowie der Teilnahme an den Kämpfen gegen die Taliban einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen und sie in ihrer Gesamtheit beurteilen müssen. Indessen habe es die Vorinstanz unterlassen, die Vorbringen bezüglich der Tötung des Bruders und des Selbstmordattentats einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.

E. 3.2.2 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass sich die Behörden mit den wesentlichen Vorbringen der Rechtssuchenden zu befassen und den Entscheid zu begründen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinander zu setzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 3.2.3 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es zum Schluss kam, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Arbaki sei als unglaubhaft zu erachten, ebenso die gegen ihn gerichteten Drohnachrichten über Drohbriefe, Sprachnachrichten, Facebook-Posts und Videos. Ob diese vorinstanzlichen Ausführungen einer Prüfung standhalten, wird nachfolgend zu beurteilen sein. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Der Vorinstanz ist sodann auch nicht vorzuwerfen, sie habe das Beschwerdeurteil D-3669/2016 missachtet. Mit den dortigen Ausführungen zeigte das Bundesverwaltungsgericht exemplarisch auf, unter welchen Bedingungen - im vorgenannten Fall - die Begründungspflicht als erfüllt zu erachten gewesen wäre. Im Übrigen fanden die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Berücksichtigung (vgl. Ziff. II.1 S. 5 sowie II.2 S. 8; vgl. auch nachfolgend E. 5.1.3).

E. 3.3 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass in formeller Hinsicht keine Gründe vorliegen, welche eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung rechtfertigten.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.1.1 Zur Begründung führte es zunächst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Mitglied einer regierungsnahen Gruppierung (Arbaki) gewesen sei und an Kampfeinsätzen gegen die Taliban teilgenommen habe, seien als unglaubhaft zu werten. Seine Vorbringen würden nicht den Substantiierungsgrad aufweisen, welcher von einer Person, die von persönlichen Erlebnissen spreche, erwartet werden könne. Stattdessen habe er über sein angebliches Engagement bei den Arbaki und die Kampfeinsätze gegen die Taliban wie von der Warte eines unbeteiligten Beobachters aus berichtet. Er habe regelmässig auf die ihm zu diesen Sachverhaltsvorbringen gestellten Fragen ausweichend geantwortet, indem er entweder das Thema gewechselt oder von den angeblichen Erfahrungen anderer berichtet habe, obwohl er bereits zu Beginn der ergänzenden Anhörung explizit darauf aufmerksam gemacht worden sei, präzise und detailliert von seinen persönlichen Erlebnissen und Erfahrungen zu sprechen. Sodann seien seine Darstellungen bezüglich der geltend gemachten Teilnahme an Kämpfen gegen die Taliban vehement widersprüchlich ausgefallen. Obwohl er angeblich an zahlreichen Kampfeinsätzen teilgenommen habe, habe er in beiden Anhörungen nur den Einsatz in J._______, an dem rund 200 bis 250 Kämpfer teilgenommen hätten, erwähnt, der offenbar ein Einsatz der nationalen Armee gewesen sei. Seine Antworten auf die Fragen nach seinen persönlichen Eindrücken und Ihre Ausführungen zu den eigentlichen Kampfhandlungen seien weiterhin oberflächlich und schemenhaft ausgefallen, weshalb Zweifel bestünden, dass er dort tatsächlich im Kampfeinsatz gewesen sei. Die Vorbringen bezüglich seines Engagements als Gruppenleiter einer Arbaki-Einheit hätten sich sodann im Wesentlichen auf allgemeine Angaben beschränkt, die auch von einer unbeteiligten Person hätten nacherzählt werden können. Er habe keine substantiierten Angaben über den spezifischen Alltag in seiner Funktion als Arbaki, die Organisationsstruktur, über die Akzeptanz der Arbaki im Dorf oder über die Zusammenarbeit mit den Dorfältesten machen können. Weder das geltend gemachte Engagement bei den Arbaki noch die Kampfeinsätze gegen die Taliban im Zeitraum seines letzten Aufenthalts in Afghanistan (Dezember [...] bis Juni [...]) seien glaubhaft.

E. 5.1.2 Weiter erwog die Vorinstanz, nebst der Unglaubhaftigkeit des Engagements für die Arbaki sei es ihm auch nicht gelungen, eine konkrete Bedrohung seitens der Taliban für diesen Zeitraum glaubhaft zu machen. Diesbezüglich sei auf seine Aussagen an der ergänzenden Anhörung zu verweisen, wonach er in diesem Zeitraum trotz der Taliban-Präsenz in seiner Heimatregion nie eine persönliche Begegnung mit den Taliban gehabt habe. Letzteres spreche klar dafür, dass im Zeitpunkt seiner letzten Ausreise kein konkretes bzw. zielgerichtetes Verfolgungsinteresse seitens der Taliban an ihm bestanden habe. Angesichts dessen erscheine nicht nachvollziehbar, dass er mehr als zwei Jahre nach seiner letzten Ausreise aus Afghanistan erstmals geltend gemacht habe, in der Schweiz von den afghanischen Taliban in Form von Briefen, Sprachnachrichten, Facebook-Posts und Videos bedroht worden zu sein. Diese Einschätzung vermöchten auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel nicht umzustossen, zumal diese leicht gefälscht bzw. konstruiert werden könnten und deshalb nicht beweiskräftig seien. Der Beschwerdeführer habe sodann mehrmals erwähnt, dass auch seine Familienangehörigen, insbesondere sein Vater und sein (...) Sohn, wegen den Taliban in akuter Gefahr seien. In diesem Zusammenhang erscheine es logisch nicht nachvollziehbar, dass sich seine Familie nach wie vor in der Heimatregion aufhalte, wo die Taliban seinen Angaben zufolge seit dem Jahr 2010 zunehmend an Macht gewonnen hätten. Diesen Umstand habe er damit begründet, dass seine Familie in ihrer angestammten Region gut vernetzt sei, was zwar grundsätzlich verständlich sei, aber in krassem Widerspruch zu seinem Vorbringen stehe, wonach die Familie in akuter Gefahr sei. Ein weiteres Unglaubhaftigkeitselement ergebe sich aus dem Inhalt der angeblichen Drohnachrichten, nämlich der indirekten Bezugnahme auf seine Arbaki-Tätigkeit, indem er als «(...)» bezeichnet worden sei. Wie vorgängig erwogen, sei sein Engagement bei den Arbaki nicht glaubhaft. Dies spreche ebenfalls dafür, dass es sich bei den geltend gemachten Drohnachrichten der Taliban um konstruierte Sachverhalte handle.

E. 5.1.3 Abschliessend hielt das SEM unter Verweis auf die Ausführungen im Beschwerdeurteil D-3669/2016 fest, die frühere Involvierung mit den Taliban, die Ermordung des Bruders sowie die Abkehr von den Taliban und die damit einhergehende Furcht sei als glaubhaft erachtet worden. Angesichts der als unglaubhaft zu qualifizierenden Verfolgungssituation in den Jahren 2012 bis 2014, des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Ereignissen im Jahr 2006/2007 und der Situation nach der Rückkehr, des Umstandes der freiwillig erfolgten Rückkehr sowie des versuchten bewaffneten Schutzes des Dorfes und Landbesitzes sei ein Gefährdungsprofil zu verneinen.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, seine Gefährdungssituation und die erlebte Bedrohung durch die Taliban glaubhaft und detailliert darzulegen. Er habe erklärt, wie er von verschiedenen Mitgliedern der Taliban, teilweise entfernte Verwandte von ihm, telefonisch bedroht worden sei, und habe den Inhalt der Drohungen sowie deren Namen nennen können. Unter anderem sei er vom (...) bzw. (...) der Taliban mehrmals telefonisch bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, weitere Personen aufzuzählen, die ihn bedroht hätten. Die Taliban hätten seinen Verwandten K._______ festgenommen, verhört und getötet. Durch dieses Verhör hätten die Taliban auch Informationen über ihn erhalten. Weiter habe er auch ausgesagt, schriftlich bedroht worden zu sein. Von den Taliban sei er telefonisch bedroht worden, dass sein Sohn getötet werde, indem man ihm einen (...) anlegen würde. Der Beschwerdeführer habe sodann erklärt, dass ihn die am (...) erfolgte Tötung seines Bruders durch eine (...) schlussendlich zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen habe. Auf seinen Bruder habe er sich verlassen können und bis zu dessen Tod habe er unter seinem Schutz gestanden. Nach dem Tod seines Bruders habe er niemanden mehr gehabt, auf den er sich habe verlassen können. Sodann hielt er den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass er mehr als zwei Jahre nach der letzten Ausreise aus Afghanistan geltend gemacht habe, in der Schweiz von den afghanischen Taliban in Form von (...) bedroht worden zu sein, entgegen, dass ihm sein Vater lange Zeit verschwiegen habe, dass er Drohbriefe erhalten habe. Er habe ihn damit nicht belasten wollen und ihn erst anfangs 2017 telefonisch gebeten, keine talibankritischen (...) mehr zu veröffentlichen. Seine Ehefrau habe ihm sodann auf Nachfrage berichtet, dass sein Vater aufgrund seines Verhaltens Drohbriefe erhalten habe. In der Folge habe er veranlasst, dass ihm sein Vater die zwei letzten Drohbriefe sowie ein Bestätigungsschreiben betreffend die Situation seiner Familie in die Schweiz schickt. Aus diesem Grund hätten die Beweismittel erst im März 2017 eingereicht werden können. Seine Familie habe ihm die Existenz dieser Schreiben aus dem vorgenannten Grund verschwiegen. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach es logisch nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Familie weiterhin in der Heimatregion aufhalte, sei sodann entgegenzuhalten, dass sich das Heimatdorf des Beschwerdeführers immer noch unter der Kontrolle der Taliban befinde, weshalb sich seine Familie in der Stadt G._______ aufhalte, wo viele ihrer Freunde und Bekannten leben würden. Gemeinsam mit ihnen könnten sie sich gegen die Taliban wehren, sollten diese erneut in die Stadt vorrücken. Seinen Sohn, gegen welchen die Taliban Drohungen ausgesprochen hätten, habe er nach L._______ geschickt. Sodann sei es entgegen der abweichenden Einschätzung der Vorinstanz zu Begegnungen mit den Taliban gekommen. Er habe die Frage, ob er zwischen (...) und (...) persönliche Begegnungen mit den Taliban gehabt hätte, deshalb verneint, weil er damit gemeint habe, dass sie ihm nicht nahegekommen seien. Er sei indessen ständig im Einsatz gegen die Taliban gewesen und habe an Kampfhandlungen teilgenommen. Aufgrund seiner Bewaffnung hätten sich die Taliban ihm aber nicht nähern können. Unter Verweis auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde sodann ausgeführt, in sachlicher Hinsicht sei der kausale Zusammenhang zwischen der Bedrohung durch die Taliban vor der ersten und vor der zweiten Ausreise gegeben. Betreffend der freiwilligen Rückkehr im Dezember (...) sei anzumerken, dass er nur deshalb zurückgekehrt sei, weil die Taliban zu dieser Zeit aus seiner Heimatregion zurückgedrängt worden seien und er erfahren habe, dass die Dorfmiliz die Region kontrolliere. Zudem habe er mit einem negativen Asylentscheid der (...) Behörden gerechnet. Sodann habe er entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung seine Tätigkeit als Gruppenführer der bewaffneten Dorfmiliz (Arbaki) durchaus glaubhaft dargetan. Diesbezüglich wird in der Rechtsmitteleingabe wiederholt auf die protokollierten Aussagen verwiesen und abschliessend festgehalten, der Beschwerdeführer habe als Mitglied der Arbaki begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 5.3 Das SEM beschränkte sich in seiner Vernehmlassung auf den Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Entsprechend erübrigte sich die Ansetzung einer Replikfrist.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1).

E. 6.2 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz beurteilt das Gericht die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Mitglied der Arbaki als glaubhaft.

E. 6.2.1 Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist zunächst ein Blick auf die Institution der Arbaki zu werfen. Die Arbaki Milizen sind ein Sicherheitssystem auf Gemeindeebene («A community-based security system», siehe European Asylum Support Office [EASO], Afghanistan: Security Situation - Update, Mai 2018, S. 8, www.refworld.org/-docid-/5b3be4ad4.html, besucht am 11. August 2021). Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) erläutert in seinem Bericht vom September 2016, dass Milizgruppen, die oftmals auf Seite der Regierung gegen Aufständische kämpfen würden, als Arbakai (Plural: Arbaki) bezeichnet würden. Ursprünglich beruhte das Konzept Arbakai auf dem Stammesrecht der Paschtunen, dem Paschtunwali. Arbaki würden die Rolle der Polizei innerhalb des Stammes, des Sub-Stammes oder in Gemeindegebieten übernehmen. Arbakai sei ein System zur Kontrolle der Gemeinschaft basierend auf dem Stamm, das auf freiwilligen Basisinitiativen beruhe. Arbaki würden sich von Milizmitgliedern oder Angestellten von privaten Sicherheitsfirmen unterscheiden. Sie hätten grössere Unterstützung und seien in die Gemeinde eingebettet. EASO verweist insbesondere auf die Aussagen von Mohammed Osman Tariq, der in seinem Bericht zum Konzept Arbakai einen Stammesältesten zitiert. Nach dessen Auskunft handle es sich bei den Arbakai um eine Gruppe von freiwilligen Erwachsenen, die mittels eines besonderen Verfahrens ausgewählt würden und die Verantwortung für die Umsetzung der Entscheidungen der Dschirga (Stammesversammlung) hätten. Sie sicherten das Territorium des Stammes oder der Gemeinde und würden Massnahmen gegen jene ergreifen, die illegale Handlungen begehen wollten. Die zeitgenössische Verwendung des Begriffs Arbakai leite sich von ihrer ursprünglichen Bedeutung ab. Heute werde das Wort für alle Arten der semi-offiziellen oder nicht-offiziellen Milizgruppen insbesondere im Norden Afghanistans verwendet (vgl. EASO, Afghanistan; Recruitment by armed groups, September 2016, S. 35, www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/-Afghanistan_recruitment.pdf, besucht am 11. August 2021). Das US Department of State berichtete sodann in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom März 2017, es gebe Anzeichen von Machtmissbrauch seitens Kommandanten von "Arbakei", welche als untrainierte örtliche Milizgruppen beschrieben wurden (vgl. ACCORD - Austrian Centre of Country of Origin & Asylum Research an Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Arbaki-Milizen [Struktur, Aktivitäten in der Provinz Faryab im Jahr 2015, Übergriffe auf Zivilbevölkerung], 22. Juni 2017, www.ecoi.net/de/dokument/1408517.html, besucht am 11. August 2021).

E. 6.2.2 Im Lichte der vorstehenden Informationen ist festzustellen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu den Arbaki mit diesen Erkenntnissen decken, was denn vom SEM auch nicht bestritten wurde. Gleichzeitig ist anzumerken, dass es sich bei den Arbaki nicht um militärisch organisierte, professionelle Kampftruppen handeln dürfte, was im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu beachten sein wird.

E. 6.2.3 Das SEM erachtete die Darlegungen des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Kampfeinsätzen gegen die Taliban im Rahmen seiner Funktion als Gruppenführer bei den Arbaki in Ermangelung eines genügenden Substantiierungsgrades als unglaubhaft. Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat zunächst - darauf wurde bereits im Urteil D-3669/2016 hingewiesen - nachvollziehbar dargelegt, wie es schon vor seiner ersten Ausreise zur Abkehr von den Taliban kam. Er hat sodann nachvollziehbar dargelegt, weshalb er sich zu einer freiwilligen Rückkehr aus D._______ entschieden hatte. Sodann erzählte er, wie die Situation bei seiner Rückkehr war, er zu den Arbaki stiess und wie sich die Situation zusehends verschlechterte (vgl. A16/20 S. 10 zu F43). Seine diesbezüglichen Ausführungen vermitteln ein nachvollziehbares Bild, wonach er sich nach dem Erlebten und der Rückkehr für den Schutz seines Dorfes vor den Taliban einsetzte. Dabei unterliess er es nicht einzuräumen, dass auch die Arbaki von der Bevölkerung nicht nur gemocht wurden und diese ihre Dörfer nicht nur wegen der Taliban sondern teilweise auch wegen der Arbaki verlassen hätten, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen einerseits sowie die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anderseits spricht (vgl. A33/23 S. 11). Seine Aussagen bezüglich der späteren Kampfeinsätzen als Gruppenleiter der Arbaki sind teilweise kurz, jedoch ohne erkennbare Widersprüche ausgefallen. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach er «wie von der Warte eines unbeteiligten Beobachters aus» berichtet habe, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht nicht an: So schilderte er beispielsweise die Organisationsstruktur der Arbaki detailliert, nannte den Namen und Wohnort des Kommandanten, erwähnte die variable Gruppengrösse und äusserte sich sowohl zu Kampfeinsätzen als auch zu Sicherheitseinsätzen für das deutsche Militär, wie beispielsweise Strassenkontrollen und Minenräumungen (vgl. A 33/23 S. 3 ff). Diese Aussagen passen in das unter E. 6.2.1 dargelegte Bild. Selbst wenn nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Anzahl seiner Beteiligungen an Kampfeinsätzen eine zu hohe Zahl genannt hätte, so ändert dies nichts daran, dass er zumindest einen Einsatz detailliert zu beschreiben vermochte. Seine Angabe, die Arbaki hätten nicht an vorderster Front gekämpft (vgl. A 33/23 S. 10 F51) ist denn angesichts deren fehlender Professionalität nachvollziehbar. Sodann beantwortete er auch die Frage nach den von ihm im Kampf verwendeten Waffen abschliessend, indem er erklärte, im Besitz einer (...) sowie drei (...) gewesen zu sein, und auf Nachfrage ergänzend ausführte, dass es sich bei einer PK um eine mittelgrosse, automatische Waffe mit einem Kettenmagazin handle (vgl. A 33/23 S. 5). Als weiteren Widerspruch führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe einerseits erklärt, nicht in der Lage zu sein, jemanden zu töten, jedoch auf Nachfrage angegeben, sehr wohl mit seiner Waffe auf die Taliban geschossen zu haben. Diese Aussagen führen lediglich isoliert betrachtet zu einem Widerspruch und sind deshalb im Zusammenhang mit den weiteren Aussagen zu beurteilen. So gab er nämlich zu Protokoll «als ich von Europa nach Afghanistan zurückkehrte, konnte ich keinen Menschen töten», womit er seine grundsätzliche Haltung zur Tötung von Menschen zu erkennen gab, indessen im Rahmen der übernächsten Frage erklärte «Wenn du in den Krieg gehst, musst du auch schiessen. Wenn du ihn nicht tötest, dann tötet er dich» womit er implizit zu erkennen gab, dass er im Rahmen der Kampfeinsätze auf Menschen schoss, indessen auf keinen Menschen aus nächster Nähe zielte: «...ich habe niemanden in Begegnung getötet»; «Du bist mit 10, 12 Personen zusammen und du schiesst in eine Richtung...» (vgl. A 33/23 S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beantwortung gewisser Fragen als ausweichend interpretiert werden kann. Indessen ist in die Beurteilung einzubeziehen, dass für die asylsuchenden Personen nicht immer ohne weiteres verständlich und nachvollziehbar sein dürfte, weshalb sie die ihnen offensichtlich erscheinenden Umstände detaillierter beschreiben sollten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt bei einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Mitglied der Arbaki ein derart schlüssiges und substantiiertes Bild ergeben, als dass von ihrer Glaubhaftigkeit auszugehen ist.

E. 6.2.4 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht erwog, der Beschwerdeführer habe (auch) die gegen ihn gerichteten konkreten Drohungen nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer beschrieb anlässlich der ersten Anhörung, wie seine Kinder als solche eines Verräters beschimpft worden sei. Er sei auch telefonisch bedroht und beschimpft worden, zudem seien schriftliche Drohungen auf dem Versammlungsplatz zurückgelassen worden. Er nannte überdies verschiedene Namen der ihn bedrohenden Personen (vgl. A16/20 F50 ff.). Nachdem er bereits anlässlich der BzP ausgeführt hatte, dass Familienangehörige seiner Ehefrau Talibanmitglieder seien (vgl. A4/19 S. 11), und er auch realitätsnah darlegte, im Dorf habe es Sympathisanten der Taliban gegeben, die dies aber nicht offengelegt hätten, erscheinen die von ihm geltend gemachten Bedrohungen naheliegend, auch wenn die behauptete Häufigkeit (täglich) übertrieben scheint. Zweifel hegt das Bundesverwaltungsgericht indessen an den angeblich nach der Ausreise des Beschwerdeführers noch ergangenen Drohungen. Der Vorinstanz ist diesbezüglich zuzustimmen, dass die entsprechenden Beweismittel nur einen sehr beschränkten Beweiswert aufweisen. Eine derartige Exponiertheit, welche zu den angeblich noch nach der Ausreise getätigten Drohungen führen würde, lässt sich den Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht entnehmen.

E. 6.3 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Geschehnisse im Heimatland als glaubhaft zu erachten sind. Soweit er darlegte, er sei auch nach der Ausreise weiterhin bedroht worden, vermögen diese Behauptungen das Bundesverwaltungsgericht indessen nicht in für die Annahme der Glaubhaftigkeit genügendem Ausmass zu überzeugen.

E. 7.1 Nicht jede Drohung durch die Taliban ist asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG. Deshalb ist nachfolgend zu prüfen, ob der als glaubhaft beurteilte Sachverhalt zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren ist.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach festgestellt, dass gewisse Gruppen von Personen aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dazu gehören Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-4907/2019 vom 26. März 2020 E. 5.3.2 und E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3,).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat sich - auch wenn bereits vor seiner ersten Ausreise - explizit von den Taliban abgewandt, nachdem er sie zuvor noch unterstützt hatte. Durch seine Tätigkeit für die Arbaki ist er einer Gruppe zuzurechnen, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt war beziehungsweise ist. Dass die Taliban bis zur Ausreise gegen den Beschwerdeführer keinen konkreten Angriff ausführten, vermag die Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt der Ausreise nicht als unbegründet erscheinen zu lassen. Auch aus heutiger Sicht beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer zu befürchten, im Fall einer Rückkehr asylbeachtlichen Massnahmen ausgesetzt zu sein. Die Machtübernahme durch die Taliban nach dem Abzug der internationalen Truppen kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Anzeichen dafür, dass diese die Einstellung gegenüber den in vorstehender E. 7.2 genannten Personengruppen gemässigt hätten, sind nicht ersichtlich. So kam es weiterhin zu von den Taliban ausgehenden Kampfhandlungen unter anderem gegen die Arbaki (vgl. EASO, Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2021, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/ PLib/2021_06_EASO_ COI_Report_Afghanistan_Security_situation.pdf, besucht am 11. August 2021). Auch wenn die nach der Ausreise angeblich stattgefundenen Bedrohungen als nicht glaubhaft erachtet wurden, ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als beachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen sind. Ihm ist für den Zeitpunkt der Ausreise als auch für den heutigen Zeitpunkt eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die Taliban zuzugestehen. Von einer staatlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit kann angesichts der derzeitigen Situation in der Heimatregion nicht ausgegangen werden. Dies gilt ebenso für eine potenzielle innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative (die Städte Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif).

E. 7.4 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 7.5 Wie bereits im Urteil D-3669/2016 festgehalten wurde, stellt sich angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten als Arbaki aber auch zu deren Verhalten allgemein die Frage einer Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 Bst. a AsylG. Das SEM musste sich angesichts der von ihm angenommen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen dazu nicht äussern. Die Beschwerde enthält ebenfalls keine entsprechenden Ausführungen. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, die Frage der Asylgewährung indessen noch nicht entschieden werden kann. Diesbezüglich ist die Angelegenheit an die Vorin-stanz zur Prüfung zurückzuweisen, ansonsten dem Beschwerdeführer eine Prüfungsinstanz verloren ginge.

E. 7.6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und die Frage der Asylgewährung unter dem Blickwinkel einer allfälligen Asylunwürdigkeit zu prüfen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 9.2 Die bei den Akten liegende Kostennote vom 25. April 2019 erscheint als den Verfahrensumständen angemessen. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Eingaben vom 26. Juli 2019, 14. September 2019, 23. November 2020 sowie 29. Juni 2021 ist der Rechtsvertretung eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 25. März 2019 gutgeheissen und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung vom 25. März 2019 wird aufgehoben und die Sache zur teilweisen Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'900.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1965/2019 Urteil vom 15. Oktober 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat letztmals im Juni (...) und gelangte über verschiedene Länder am 1. Oktober 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. Oktober 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt. Unter anderem gab er dort zu Protokoll, erstmals im Herbst (...) ausgereist zu sein und zunächst in C._______ und hernach in Grossbritannien Asylgesuche gestellt zu haben. Im Jahr (...) sei er von Grossbritannien nach Afghanistan zurückgekehrt. B. Die Vorinstanz (damals Bundesamt für Migration [BFM]) ersuchte die (...) Behörden um Informationen über den Beschwerdeführer. Diese antworteten dahingehend, dass der Beschwerdeführer am (...) in D._______ ein Asylgesuch gestellt, das Land aber, ohne den Asylentscheid abzuwarten, freiwillig verlassen habe und nach Afghanistan zurückgekehrt sei, wo er am (...) angekommen sei. C. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. D. Am 2. April 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. Zu seiner Person gab er zusammengefasst an, afghanischer Staatsangehöriger pastunischer Ethnie zu sein und aus dem Dorf E._______ bei F._______, Distrikt G._______, Provinz H._______, zu stammen, wo er stets gelebt habe. Er sei verheiratet und habe (...) Kinder. Aufgrund der dauernden Kämpfe habe er keine Schule besucht. Beruflich sei er in der familieneigenen Landwirtschaft tätig gewesen und habe ab und zu Leute mit einem Personenwagen transportiert. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, die Familie habe zunächst die Taliban in ihrer Gegend unterstützt. Seine Kontakte zu den Taliban hätten sich aufgrund seiner Taxidienste intensiviert. Ab und zu habe er an deren Versammlungen teilgenommen. Auch hätten Angehörige der Organisation ihn für den örtlichen (...) gewinnen wollen. Eines Tages sei ein von den Taliban organisierter Selbstmordanschlag in seiner Gegend gegen die Regierung verübt worden. Die Taliban hätten ihn zur (...) dorthin beordert. Aufgrund dieses schlimmen Ereignisses habe er die Organisation nicht mehr gemocht und 0fortan Angst vor ihr gehabt. Er habe einmal mit seinem Taxi im Auftrag der Taliban bestimmte Personen an einen Ort bringen müssen. Aus ihren Gesprächen auf der Fahrt sei ihm klargeworden, dass diese Leute einen Anschlag auf den (...) beabsichtigt hätten. Von diesem Vorhaben habe er seinem entfernten Verwandten E., der als (...) bei der (...) gearbeitet habe, erzählt, worauf fünf Taliban festgenommen worden seien. Da E. bei der Verhaftung zugegen gewesen und erkannt worden sei, habe man ihn (den Beschwerdeführer) mit dem Verrat in Verbindung gebracht. In der Folge habe er sich eine Zeit lang versteckt, ehe er mit seinem Bruder H. im Jahre 2007 in den I._______ geflüchtet sei. E., der aufgrund der Verhaftung eine höhere Position bei der (...) bekommen habe, sei später von den Taliban erschossen worden, und sein Bruder H., der nach einein(...) Auslandaufenthalt nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei von Angehörigen der Taliban ebenfalls erschossen worden. Während seines Aufenthalts in D._______ sei in seiner Gegend eine bewaffnete Einheit namens Arbaki, eine Dorfmiliz, mit dem Ziel, die Taliban zu vertreiben, ins Leben gerufen worden. Man habe ihm gesagt, dass die Taliban nicht mehr in der Gegend seien. Er sei daraufhin freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Eine Person namens M.O. sei Führer der Arbaki in seiner Gegend gewesen. Unter dessen Führung habe er als Gruppenleiter sieben bis acht Personen befehligt, die allesamt Verwandte von ihm gewesen seien. Seine Aufgabe habe darin bestanden, das Dorf vor den Taliban zu verteidigen und die Gegend von diesen Leuten zu säubern. Die Lage habe sich zusehends zugespitzt und die Taliban hätten immer mehr Einfluss respektive Macht gewonnen. Ebenfalls sei die Gegend stark vermint gewesen, was immer wieder zu Todesfällen geführt habe. Sein Bruder A. habe sodann am (...) nach der Rückkehr von einer (...), als sein Auto auf eine (...) - welche einem ebenfalls an der Wahlveranstaltung teilnehmenden Kommandanten gegolten habe - gefahren sei, sein Leben verloren. Er (der Beschwerdeführer) sei wegen des Verrats im Jahre 2007 von einzelnen Taliban telefonisch bedroht worden. Diverse Familienmitglieder aus dem Stamm seiner Ehefrau würden auf der Seite der Taliban kämpfen. Ein Verwandter der Ehefrau habe sogar gedroht, dem Sohn des Beschwerdeführers einen (...) anzuziehen. Vor diesem Hintergrund sei er erneut ausgereist. Nach seiner Ausreise seien seine Familienmitglieder in die Stadt G._______ umgezogen, da die Taliban zwischenzeitlich das Heimatdorf eingenommen hätten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen afghanischen Identitätsausweis (Tazkira), zwei Familienfotos in Kopie sowie diverse Fotos in Kopie, worauf er bei seiner Tätigkeit für die Arbaki zu sehen sei, ein. E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2016 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Es sei ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Bedrohung seitens der Taliban glaubhaft darzulegen. Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestünden, seien einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Indes sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wegen seines Engagements in der Dorfmiliz (Arbaki) eine Verfolgungsgefahr seitens der Taliban glaubhaft zu machen. Seine Zugehörigkeit zur genannten Risikogruppe sei rein hypothetischer Natur, weshalb eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen zu verneinen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. G. Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 10. Mai 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die als ungenügend zu qualifizierende Begründung und Sachverhaltserstellung im angefochtenen Entscheid stelle eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör dar. Ergänzend wurde festgehalten, dass sich im Falle einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft - was ausdrücklich offengelassen werde - die Frage einer möglichen Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 53 Bst. a AsylG stellen würde. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sowohl für die Taliban tätig gewesen zu sein, als auch später an Kampfhandlungen gegen dieselben teilgenommen zu haben, insbesondere habe er unter anderem selber ausgeführt, die Arbaki seien sehr schlimm gewesen und hätten sich gegenüber den Zivilisten sehr brutal verhalten. H. Am 4. März 2019 führte das SEM eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durch. I. Mit Verfügung vom 25. März 2019 - eröffnet am 26. März 2019 - stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 1. Oktober 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. J. Mit Eingabe vom 25. April 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 29. April 2019 den Eingang der Beschwerde. L. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte antragsgemäss lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2019 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht. N. Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Beweismittel (Foto in Kopie) zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 23. März 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung des Verfahrensstands und teilte gleichzeitig mit, dass er mittlerweile erwerbstätig sei. Dem Schreiben lagen zwei Beweismittel bei. P. Die Anfrage nach dem Verfahrensstand beantwortete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25. März 2020. Q. Am 10. Juni 2020 informierte der Beschwerdeführer über den Tod seines Vaters und ersuchte gleichzeitig um Zustellung der Tazkira. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem SEM am 11. Juni 2020 zur entsprechenden Bearbeitung weitergeleitet. R. Am 14. September 2020 gelangte der Beschwerdeführer mit einem weiteren Schreiben ans Bundesverwaltungsgericht, in welchem er seine Sorge um die im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen zum Ausdruck brachte. S. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Kopie seiner Aufenthaltsbewilligung B (Gültigkeit ab 23. Oktober 2020) zuzustellen. Gleichzeitig wurde er - nachdem er in seiner Eingabe vom 23. März 2020 unter anderem die Kopie eines Arbeitsvertrages eingereicht hatte und sich deshalb eine erneute Beurteilung seiner Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufdrängte - aufgefordert, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu belegen, ansonsten nicht mehr von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen sei. T. Am 23. November 2020 reichte der Beschwerdeführer die einverlangten Dokumente zu den Akten. U. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, aufgrund der veränderten finanziellen Situation des Beschwerdeführers sei dieser nicht mehr als prozessual bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten. Die mit Verfügung vom 2. Mai 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung sei deshalb zu widerrufen. Gleichzeitig widerrief sie die mit gleicher Verfügung gewährte amtliche Rechtsverbeiständung und entliess lic. iur. Monika Böckle mit Datum vom 4. Dezember 2020 aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin. V. Mit Eingabe vom 22. März 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die prekäre Situation im Heimatland nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. März 2021 beantwortet. W. Am 29. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer vier Beweismittel (Fotos der Stadt G._______) zu den Akten. Am 18. August 2021 ging ein weiteres Schreiben zu der Situation der Familie in Afghanistan ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerde wird die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben. Diese ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 3.2.1 Vom Beschwerdeführer wird gerügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es verschiedene entscheiderhebliche Umstände nicht geprüft habe. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3669/2016 hätte es die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Tötung des Bruders, des Selbstmordattentats, der Verknüpfung mit den Taliban sowie der Teilnahme an den Kämpfen gegen die Taliban einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen und sie in ihrer Gesamtheit beurteilen müssen. Indessen habe es die Vorinstanz unterlassen, die Vorbringen bezüglich der Tötung des Bruders und des Selbstmordattentats einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. 3.2.2 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass sich die Behörden mit den wesentlichen Vorbringen der Rechtssuchenden zu befassen und den Entscheid zu begründen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinander zu setzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.2.3 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es zum Schluss kam, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Arbaki sei als unglaubhaft zu erachten, ebenso die gegen ihn gerichteten Drohnachrichten über Drohbriefe, Sprachnachrichten, Facebook-Posts und Videos. Ob diese vorinstanzlichen Ausführungen einer Prüfung standhalten, wird nachfolgend zu beurteilen sein. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Der Vorinstanz ist sodann auch nicht vorzuwerfen, sie habe das Beschwerdeurteil D-3669/2016 missachtet. Mit den dortigen Ausführungen zeigte das Bundesverwaltungsgericht exemplarisch auf, unter welchen Bedingungen - im vorgenannten Fall - die Begründungspflicht als erfüllt zu erachten gewesen wäre. Im Übrigen fanden die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Berücksichtigung (vgl. Ziff. II.1 S. 5 sowie II.2 S. 8; vgl. auch nachfolgend E. 5.1.3). 3.3 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass in formeller Hinsicht keine Gründe vorliegen, welche eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung rechtfertigten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.1 5.1.1 Zur Begründung führte es zunächst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Mitglied einer regierungsnahen Gruppierung (Arbaki) gewesen sei und an Kampfeinsätzen gegen die Taliban teilgenommen habe, seien als unglaubhaft zu werten. Seine Vorbringen würden nicht den Substantiierungsgrad aufweisen, welcher von einer Person, die von persönlichen Erlebnissen spreche, erwartet werden könne. Stattdessen habe er über sein angebliches Engagement bei den Arbaki und die Kampfeinsätze gegen die Taliban wie von der Warte eines unbeteiligten Beobachters aus berichtet. Er habe regelmässig auf die ihm zu diesen Sachverhaltsvorbringen gestellten Fragen ausweichend geantwortet, indem er entweder das Thema gewechselt oder von den angeblichen Erfahrungen anderer berichtet habe, obwohl er bereits zu Beginn der ergänzenden Anhörung explizit darauf aufmerksam gemacht worden sei, präzise und detailliert von seinen persönlichen Erlebnissen und Erfahrungen zu sprechen. Sodann seien seine Darstellungen bezüglich der geltend gemachten Teilnahme an Kämpfen gegen die Taliban vehement widersprüchlich ausgefallen. Obwohl er angeblich an zahlreichen Kampfeinsätzen teilgenommen habe, habe er in beiden Anhörungen nur den Einsatz in J._______, an dem rund 200 bis 250 Kämpfer teilgenommen hätten, erwähnt, der offenbar ein Einsatz der nationalen Armee gewesen sei. Seine Antworten auf die Fragen nach seinen persönlichen Eindrücken und Ihre Ausführungen zu den eigentlichen Kampfhandlungen seien weiterhin oberflächlich und schemenhaft ausgefallen, weshalb Zweifel bestünden, dass er dort tatsächlich im Kampfeinsatz gewesen sei. Die Vorbringen bezüglich seines Engagements als Gruppenleiter einer Arbaki-Einheit hätten sich sodann im Wesentlichen auf allgemeine Angaben beschränkt, die auch von einer unbeteiligten Person hätten nacherzählt werden können. Er habe keine substantiierten Angaben über den spezifischen Alltag in seiner Funktion als Arbaki, die Organisationsstruktur, über die Akzeptanz der Arbaki im Dorf oder über die Zusammenarbeit mit den Dorfältesten machen können. Weder das geltend gemachte Engagement bei den Arbaki noch die Kampfeinsätze gegen die Taliban im Zeitraum seines letzten Aufenthalts in Afghanistan (Dezember [...] bis Juni [...]) seien glaubhaft. 5.1.2 Weiter erwog die Vorinstanz, nebst der Unglaubhaftigkeit des Engagements für die Arbaki sei es ihm auch nicht gelungen, eine konkrete Bedrohung seitens der Taliban für diesen Zeitraum glaubhaft zu machen. Diesbezüglich sei auf seine Aussagen an der ergänzenden Anhörung zu verweisen, wonach er in diesem Zeitraum trotz der Taliban-Präsenz in seiner Heimatregion nie eine persönliche Begegnung mit den Taliban gehabt habe. Letzteres spreche klar dafür, dass im Zeitpunkt seiner letzten Ausreise kein konkretes bzw. zielgerichtetes Verfolgungsinteresse seitens der Taliban an ihm bestanden habe. Angesichts dessen erscheine nicht nachvollziehbar, dass er mehr als zwei Jahre nach seiner letzten Ausreise aus Afghanistan erstmals geltend gemacht habe, in der Schweiz von den afghanischen Taliban in Form von Briefen, Sprachnachrichten, Facebook-Posts und Videos bedroht worden zu sein. Diese Einschätzung vermöchten auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel nicht umzustossen, zumal diese leicht gefälscht bzw. konstruiert werden könnten und deshalb nicht beweiskräftig seien. Der Beschwerdeführer habe sodann mehrmals erwähnt, dass auch seine Familienangehörigen, insbesondere sein Vater und sein (...) Sohn, wegen den Taliban in akuter Gefahr seien. In diesem Zusammenhang erscheine es logisch nicht nachvollziehbar, dass sich seine Familie nach wie vor in der Heimatregion aufhalte, wo die Taliban seinen Angaben zufolge seit dem Jahr 2010 zunehmend an Macht gewonnen hätten. Diesen Umstand habe er damit begründet, dass seine Familie in ihrer angestammten Region gut vernetzt sei, was zwar grundsätzlich verständlich sei, aber in krassem Widerspruch zu seinem Vorbringen stehe, wonach die Familie in akuter Gefahr sei. Ein weiteres Unglaubhaftigkeitselement ergebe sich aus dem Inhalt der angeblichen Drohnachrichten, nämlich der indirekten Bezugnahme auf seine Arbaki-Tätigkeit, indem er als «(...)» bezeichnet worden sei. Wie vorgängig erwogen, sei sein Engagement bei den Arbaki nicht glaubhaft. Dies spreche ebenfalls dafür, dass es sich bei den geltend gemachten Drohnachrichten der Taliban um konstruierte Sachverhalte handle. 5.1.3 Abschliessend hielt das SEM unter Verweis auf die Ausführungen im Beschwerdeurteil D-3669/2016 fest, die frühere Involvierung mit den Taliban, die Ermordung des Bruders sowie die Abkehr von den Taliban und die damit einhergehende Furcht sei als glaubhaft erachtet worden. Angesichts der als unglaubhaft zu qualifizierenden Verfolgungssituation in den Jahren 2012 bis 2014, des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Ereignissen im Jahr 2006/2007 und der Situation nach der Rückkehr, des Umstandes der freiwillig erfolgten Rückkehr sowie des versuchten bewaffneten Schutzes des Dorfes und Landbesitzes sei ein Gefährdungsprofil zu verneinen. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, seine Gefährdungssituation und die erlebte Bedrohung durch die Taliban glaubhaft und detailliert darzulegen. Er habe erklärt, wie er von verschiedenen Mitgliedern der Taliban, teilweise entfernte Verwandte von ihm, telefonisch bedroht worden sei, und habe den Inhalt der Drohungen sowie deren Namen nennen können. Unter anderem sei er vom (...) bzw. (...) der Taliban mehrmals telefonisch bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, weitere Personen aufzuzählen, die ihn bedroht hätten. Die Taliban hätten seinen Verwandten K._______ festgenommen, verhört und getötet. Durch dieses Verhör hätten die Taliban auch Informationen über ihn erhalten. Weiter habe er auch ausgesagt, schriftlich bedroht worden zu sein. Von den Taliban sei er telefonisch bedroht worden, dass sein Sohn getötet werde, indem man ihm einen (...) anlegen würde. Der Beschwerdeführer habe sodann erklärt, dass ihn die am (...) erfolgte Tötung seines Bruders durch eine (...) schlussendlich zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen habe. Auf seinen Bruder habe er sich verlassen können und bis zu dessen Tod habe er unter seinem Schutz gestanden. Nach dem Tod seines Bruders habe er niemanden mehr gehabt, auf den er sich habe verlassen können. Sodann hielt er den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass er mehr als zwei Jahre nach der letzten Ausreise aus Afghanistan geltend gemacht habe, in der Schweiz von den afghanischen Taliban in Form von (...) bedroht worden zu sein, entgegen, dass ihm sein Vater lange Zeit verschwiegen habe, dass er Drohbriefe erhalten habe. Er habe ihn damit nicht belasten wollen und ihn erst anfangs 2017 telefonisch gebeten, keine talibankritischen (...) mehr zu veröffentlichen. Seine Ehefrau habe ihm sodann auf Nachfrage berichtet, dass sein Vater aufgrund seines Verhaltens Drohbriefe erhalten habe. In der Folge habe er veranlasst, dass ihm sein Vater die zwei letzten Drohbriefe sowie ein Bestätigungsschreiben betreffend die Situation seiner Familie in die Schweiz schickt. Aus diesem Grund hätten die Beweismittel erst im März 2017 eingereicht werden können. Seine Familie habe ihm die Existenz dieser Schreiben aus dem vorgenannten Grund verschwiegen. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach es logisch nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Familie weiterhin in der Heimatregion aufhalte, sei sodann entgegenzuhalten, dass sich das Heimatdorf des Beschwerdeführers immer noch unter der Kontrolle der Taliban befinde, weshalb sich seine Familie in der Stadt G._______ aufhalte, wo viele ihrer Freunde und Bekannten leben würden. Gemeinsam mit ihnen könnten sie sich gegen die Taliban wehren, sollten diese erneut in die Stadt vorrücken. Seinen Sohn, gegen welchen die Taliban Drohungen ausgesprochen hätten, habe er nach L._______ geschickt. Sodann sei es entgegen der abweichenden Einschätzung der Vorinstanz zu Begegnungen mit den Taliban gekommen. Er habe die Frage, ob er zwischen (...) und (...) persönliche Begegnungen mit den Taliban gehabt hätte, deshalb verneint, weil er damit gemeint habe, dass sie ihm nicht nahegekommen seien. Er sei indessen ständig im Einsatz gegen die Taliban gewesen und habe an Kampfhandlungen teilgenommen. Aufgrund seiner Bewaffnung hätten sich die Taliban ihm aber nicht nähern können. Unter Verweis auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde sodann ausgeführt, in sachlicher Hinsicht sei der kausale Zusammenhang zwischen der Bedrohung durch die Taliban vor der ersten und vor der zweiten Ausreise gegeben. Betreffend der freiwilligen Rückkehr im Dezember (...) sei anzumerken, dass er nur deshalb zurückgekehrt sei, weil die Taliban zu dieser Zeit aus seiner Heimatregion zurückgedrängt worden seien und er erfahren habe, dass die Dorfmiliz die Region kontrolliere. Zudem habe er mit einem negativen Asylentscheid der (...) Behörden gerechnet. Sodann habe er entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung seine Tätigkeit als Gruppenführer der bewaffneten Dorfmiliz (Arbaki) durchaus glaubhaft dargetan. Diesbezüglich wird in der Rechtsmitteleingabe wiederholt auf die protokollierten Aussagen verwiesen und abschliessend festgehalten, der Beschwerdeführer habe als Mitglied der Arbaki begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. 5.3 Das SEM beschränkte sich in seiner Vernehmlassung auf den Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Entsprechend erübrigte sich die Ansetzung einer Replikfrist. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). 6.2 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz beurteilt das Gericht die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Mitglied der Arbaki als glaubhaft. 6.2.1 Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist zunächst ein Blick auf die Institution der Arbaki zu werfen. Die Arbaki Milizen sind ein Sicherheitssystem auf Gemeindeebene («A community-based security system», siehe European Asylum Support Office [EASO], Afghanistan: Security Situation - Update, Mai 2018, S. 8, www.refworld.org/-docid-/5b3be4ad4.html, besucht am 11. August 2021). Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) erläutert in seinem Bericht vom September 2016, dass Milizgruppen, die oftmals auf Seite der Regierung gegen Aufständische kämpfen würden, als Arbakai (Plural: Arbaki) bezeichnet würden. Ursprünglich beruhte das Konzept Arbakai auf dem Stammesrecht der Paschtunen, dem Paschtunwali. Arbaki würden die Rolle der Polizei innerhalb des Stammes, des Sub-Stammes oder in Gemeindegebieten übernehmen. Arbakai sei ein System zur Kontrolle der Gemeinschaft basierend auf dem Stamm, das auf freiwilligen Basisinitiativen beruhe. Arbaki würden sich von Milizmitgliedern oder Angestellten von privaten Sicherheitsfirmen unterscheiden. Sie hätten grössere Unterstützung und seien in die Gemeinde eingebettet. EASO verweist insbesondere auf die Aussagen von Mohammed Osman Tariq, der in seinem Bericht zum Konzept Arbakai einen Stammesältesten zitiert. Nach dessen Auskunft handle es sich bei den Arbakai um eine Gruppe von freiwilligen Erwachsenen, die mittels eines besonderen Verfahrens ausgewählt würden und die Verantwortung für die Umsetzung der Entscheidungen der Dschirga (Stammesversammlung) hätten. Sie sicherten das Territorium des Stammes oder der Gemeinde und würden Massnahmen gegen jene ergreifen, die illegale Handlungen begehen wollten. Die zeitgenössische Verwendung des Begriffs Arbakai leite sich von ihrer ursprünglichen Bedeutung ab. Heute werde das Wort für alle Arten der semi-offiziellen oder nicht-offiziellen Milizgruppen insbesondere im Norden Afghanistans verwendet (vgl. EASO, Afghanistan; Recruitment by armed groups, September 2016, S. 35, www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/-Afghanistan_recruitment.pdf, besucht am 11. August 2021). Das US Department of State berichtete sodann in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom März 2017, es gebe Anzeichen von Machtmissbrauch seitens Kommandanten von "Arbakei", welche als untrainierte örtliche Milizgruppen beschrieben wurden (vgl. ACCORD - Austrian Centre of Country of Origin & Asylum Research an Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Arbaki-Milizen [Struktur, Aktivitäten in der Provinz Faryab im Jahr 2015, Übergriffe auf Zivilbevölkerung], 22. Juni 2017, www.ecoi.net/de/dokument/1408517.html, besucht am 11. August 2021). 6.2.2 Im Lichte der vorstehenden Informationen ist festzustellen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu den Arbaki mit diesen Erkenntnissen decken, was denn vom SEM auch nicht bestritten wurde. Gleichzeitig ist anzumerken, dass es sich bei den Arbaki nicht um militärisch organisierte, professionelle Kampftruppen handeln dürfte, was im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu beachten sein wird. 6.2.3 Das SEM erachtete die Darlegungen des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Kampfeinsätzen gegen die Taliban im Rahmen seiner Funktion als Gruppenführer bei den Arbaki in Ermangelung eines genügenden Substantiierungsgrades als unglaubhaft. Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat zunächst - darauf wurde bereits im Urteil D-3669/2016 hingewiesen - nachvollziehbar dargelegt, wie es schon vor seiner ersten Ausreise zur Abkehr von den Taliban kam. Er hat sodann nachvollziehbar dargelegt, weshalb er sich zu einer freiwilligen Rückkehr aus D._______ entschieden hatte. Sodann erzählte er, wie die Situation bei seiner Rückkehr war, er zu den Arbaki stiess und wie sich die Situation zusehends verschlechterte (vgl. A16/20 S. 10 zu F43). Seine diesbezüglichen Ausführungen vermitteln ein nachvollziehbares Bild, wonach er sich nach dem Erlebten und der Rückkehr für den Schutz seines Dorfes vor den Taliban einsetzte. Dabei unterliess er es nicht einzuräumen, dass auch die Arbaki von der Bevölkerung nicht nur gemocht wurden und diese ihre Dörfer nicht nur wegen der Taliban sondern teilweise auch wegen der Arbaki verlassen hätten, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen einerseits sowie die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anderseits spricht (vgl. A33/23 S. 11). Seine Aussagen bezüglich der späteren Kampfeinsätzen als Gruppenleiter der Arbaki sind teilweise kurz, jedoch ohne erkennbare Widersprüche ausgefallen. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach er «wie von der Warte eines unbeteiligten Beobachters aus» berichtet habe, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht nicht an: So schilderte er beispielsweise die Organisationsstruktur der Arbaki detailliert, nannte den Namen und Wohnort des Kommandanten, erwähnte die variable Gruppengrösse und äusserte sich sowohl zu Kampfeinsätzen als auch zu Sicherheitseinsätzen für das deutsche Militär, wie beispielsweise Strassenkontrollen und Minenräumungen (vgl. A 33/23 S. 3 ff). Diese Aussagen passen in das unter E. 6.2.1 dargelegte Bild. Selbst wenn nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Anzahl seiner Beteiligungen an Kampfeinsätzen eine zu hohe Zahl genannt hätte, so ändert dies nichts daran, dass er zumindest einen Einsatz detailliert zu beschreiben vermochte. Seine Angabe, die Arbaki hätten nicht an vorderster Front gekämpft (vgl. A 33/23 S. 10 F51) ist denn angesichts deren fehlender Professionalität nachvollziehbar. Sodann beantwortete er auch die Frage nach den von ihm im Kampf verwendeten Waffen abschliessend, indem er erklärte, im Besitz einer (...) sowie drei (...) gewesen zu sein, und auf Nachfrage ergänzend ausführte, dass es sich bei einer PK um eine mittelgrosse, automatische Waffe mit einem Kettenmagazin handle (vgl. A 33/23 S. 5). Als weiteren Widerspruch führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe einerseits erklärt, nicht in der Lage zu sein, jemanden zu töten, jedoch auf Nachfrage angegeben, sehr wohl mit seiner Waffe auf die Taliban geschossen zu haben. Diese Aussagen führen lediglich isoliert betrachtet zu einem Widerspruch und sind deshalb im Zusammenhang mit den weiteren Aussagen zu beurteilen. So gab er nämlich zu Protokoll «als ich von Europa nach Afghanistan zurückkehrte, konnte ich keinen Menschen töten», womit er seine grundsätzliche Haltung zur Tötung von Menschen zu erkennen gab, indessen im Rahmen der übernächsten Frage erklärte «Wenn du in den Krieg gehst, musst du auch schiessen. Wenn du ihn nicht tötest, dann tötet er dich» womit er implizit zu erkennen gab, dass er im Rahmen der Kampfeinsätze auf Menschen schoss, indessen auf keinen Menschen aus nächster Nähe zielte: «...ich habe niemanden in Begegnung getötet»; «Du bist mit 10, 12 Personen zusammen und du schiesst in eine Richtung...» (vgl. A 33/23 S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beantwortung gewisser Fragen als ausweichend interpretiert werden kann. Indessen ist in die Beurteilung einzubeziehen, dass für die asylsuchenden Personen nicht immer ohne weiteres verständlich und nachvollziehbar sein dürfte, weshalb sie die ihnen offensichtlich erscheinenden Umstände detaillierter beschreiben sollten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt bei einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Mitglied der Arbaki ein derart schlüssiges und substantiiertes Bild ergeben, als dass von ihrer Glaubhaftigkeit auszugehen ist. 6.2.4 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht erwog, der Beschwerdeführer habe (auch) die gegen ihn gerichteten konkreten Drohungen nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer beschrieb anlässlich der ersten Anhörung, wie seine Kinder als solche eines Verräters beschimpft worden sei. Er sei auch telefonisch bedroht und beschimpft worden, zudem seien schriftliche Drohungen auf dem Versammlungsplatz zurückgelassen worden. Er nannte überdies verschiedene Namen der ihn bedrohenden Personen (vgl. A16/20 F50 ff.). Nachdem er bereits anlässlich der BzP ausgeführt hatte, dass Familienangehörige seiner Ehefrau Talibanmitglieder seien (vgl. A4/19 S. 11), und er auch realitätsnah darlegte, im Dorf habe es Sympathisanten der Taliban gegeben, die dies aber nicht offengelegt hätten, erscheinen die von ihm geltend gemachten Bedrohungen naheliegend, auch wenn die behauptete Häufigkeit (täglich) übertrieben scheint. Zweifel hegt das Bundesverwaltungsgericht indessen an den angeblich nach der Ausreise des Beschwerdeführers noch ergangenen Drohungen. Der Vorinstanz ist diesbezüglich zuzustimmen, dass die entsprechenden Beweismittel nur einen sehr beschränkten Beweiswert aufweisen. Eine derartige Exponiertheit, welche zu den angeblich noch nach der Ausreise getätigten Drohungen führen würde, lässt sich den Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht entnehmen. 6.3 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Geschehnisse im Heimatland als glaubhaft zu erachten sind. Soweit er darlegte, er sei auch nach der Ausreise weiterhin bedroht worden, vermögen diese Behauptungen das Bundesverwaltungsgericht indessen nicht in für die Annahme der Glaubhaftigkeit genügendem Ausmass zu überzeugen. 7. 7.1 Nicht jede Drohung durch die Taliban ist asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG. Deshalb ist nachfolgend zu prüfen, ob der als glaubhaft beurteilte Sachverhalt zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren ist. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach festgestellt, dass gewisse Gruppen von Personen aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dazu gehören Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-4907/2019 vom 26. März 2020 E. 5.3.2 und E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3,). 7.3 Der Beschwerdeführer hat sich - auch wenn bereits vor seiner ersten Ausreise - explizit von den Taliban abgewandt, nachdem er sie zuvor noch unterstützt hatte. Durch seine Tätigkeit für die Arbaki ist er einer Gruppe zuzurechnen, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt war beziehungsweise ist. Dass die Taliban bis zur Ausreise gegen den Beschwerdeführer keinen konkreten Angriff ausführten, vermag die Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt der Ausreise nicht als unbegründet erscheinen zu lassen. Auch aus heutiger Sicht beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer zu befürchten, im Fall einer Rückkehr asylbeachtlichen Massnahmen ausgesetzt zu sein. Die Machtübernahme durch die Taliban nach dem Abzug der internationalen Truppen kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Anzeichen dafür, dass diese die Einstellung gegenüber den in vorstehender E. 7.2 genannten Personengruppen gemässigt hätten, sind nicht ersichtlich. So kam es weiterhin zu von den Taliban ausgehenden Kampfhandlungen unter anderem gegen die Arbaki (vgl. EASO, Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2021, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/ PLib/2021_06_EASO_ COI_Report_Afghanistan_Security_situation.pdf, besucht am 11. August 2021). Auch wenn die nach der Ausreise angeblich stattgefundenen Bedrohungen als nicht glaubhaft erachtet wurden, ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als beachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen sind. Ihm ist für den Zeitpunkt der Ausreise als auch für den heutigen Zeitpunkt eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die Taliban zuzugestehen. Von einer staatlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit kann angesichts der derzeitigen Situation in der Heimatregion nicht ausgegangen werden. Dies gilt ebenso für eine potenzielle innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative (die Städte Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif). 7.4 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. 7.5 Wie bereits im Urteil D-3669/2016 festgehalten wurde, stellt sich angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten als Arbaki aber auch zu deren Verhalten allgemein die Frage einer Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 Bst. a AsylG. Das SEM musste sich angesichts der von ihm angenommen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen dazu nicht äussern. Die Beschwerde enthält ebenfalls keine entsprechenden Ausführungen. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, die Frage der Asylgewährung indessen noch nicht entschieden werden kann. Diesbezüglich ist die Angelegenheit an die Vorin-stanz zur Prüfung zurückzuweisen, ansonsten dem Beschwerdeführer eine Prüfungsinstanz verloren ginge. 7.6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und die Frage der Asylgewährung unter dem Blickwinkel einer allfälligen Asylunwürdigkeit zu prüfen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. 9.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 9.2 Die bei den Akten liegende Kostennote vom 25. April 2019 erscheint als den Verfahrensumständen angemessen. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Eingaben vom 26. Juli 2019, 14. September 2019, 23. November 2020 sowie 29. Juni 2021 ist der Rechtsvertretung eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 25. März 2019 gutgeheissen und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 25. März 2019 wird aufgehoben und die Sache zur teilweisen Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'900.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: