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D-6012/2022

D-6012/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter Minderjähriger, suchte am

23. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Oktober 2022 beauf- tragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzen- tren (…) mit der Rechtsvertretung im Asylverfahren. Am 20. Oktober 2022 erfolgte die Erstbefragung, und am 15. November 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Tad- schike und stamme ursprünglich aus B._______. Sein Vater habe dort für die Amerikaner gearbeitet und sei deswegen von den Taliban unter Druck gesetzt worden. Sie hätten daher vor ungefähr (…) Jahren in die Türkei auswandern wollen, seien jedoch im Iran festgenommen und nach Afgha- nistan zurückgeschafft worden. In der Folge hätten sie sich in C._______ ([…]) niedergelassen. Durch seinen Vater, welcher für die (…)-Milizen – eine lokale Bürgerwehr – gearbeitet habe, habe auch er eine Stelle bei dieser Organisation erhalten. Nach Absolvierung einer von der (…) durch- geführten Grundausbildung habe er ungefähr ein Jahr lang mehrmals pro Woche Arbeitseinsätze gehabt, wobei er jeweils auf Anweisung seines Vor- gesetzten heimlich bestimmte Personen ausgekundschaftet und anschlies- send Bericht erstattet habe. Insbesondere habe er Taliban-Mitglieder iden- tifizieren müssen. Sein Kommandant habe die Informationen anschlies- send an die reguläre Polizei weitergeleitet. Einmal hätten die Taliban ihren Stützpunkt angegriffen und dabei zwei seiner Kollegen getötet. Nach die- sem Vorfall habe er sich einen Monat lang zuhause versteckt, danach die Arbeit aber wiederaufgenommen. Als die Taliban (im August 2021) an die Macht gekommen seien, habe er Angst bekommen und sei ausgereist. Auf- grund seiner Tätigkeit für die (…) werde er von den Taliban als Mitarbeiter der ehemaligen Regierung betrachtet und müsste bei einer Rückkehr damit rechnen umgebracht zu werden. Er habe erfahren, dass sein ehemaliger Kommandant auf der Flucht aufgegriffen worden sei; möglicherweise habe er den Taliban seinen Namen verraten. Ausserdem habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen; vielleicht seien sie umgebracht worden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens mehrere Fotos zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 22. November

D-6012/2022 Seite 3 2022 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Be- schwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom selben Datum. C. Mit Verfügung vom 24. November 2022 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme an. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom

27. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom

4. Oktober 2022 sowie ein Schreiben an das SEM vom 21. November 2022 mit Beilagen (Fotos) bei (alles in Kopie). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. Dezember 2022 den Ein- gang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht glei- chentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Ver- ordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusam- menhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt in materieller Hinsicht, er sei als Flücht- ling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die Beschwerdebe- gründung bezieht sich ebenfalls sowohl auf die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft als auch auf die Gewährung von Asyl. Falls der Beschwer- deführer mit seiner Beschwerde im Asylpunkt durchdringen würde, wäre auch die Wegweisung (Dispositivziffer 3) aufzuheben. Demnach ist unge- achtet dessen, dass in Ziff. 1 der Rechtsbegehren lediglich die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung beantragt wird, davon auszugehen, dass mit der Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der Dis- positivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Prüfungs- und Begrün- dungspflicht und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör. Er macht geltend, das SEM habe sich nicht vertieft mit den (…) und dem erhöhten Verfolgungsrisiko, welchem die für die (…) tätigen Personen ausgesetzt seien, auseinandergesetzt. Ausserdem sei die Quellenangabe in der angefochtenen Verfügung (konkret der Verweis auf den Artikel «Die

D-6012/2022 Seite 5 Pickups der Taliban» von faz.net) ungenügend und nicht überprüfbar, und die Verfügung sei missverständlich formuliert. Das SEM begründe nur knapp, weshalb es ihm ein erhöhtes Risikoprofil abspreche. Auch das Vor- liegen einer Reflexverfolgung verneine es ohne nachvollziehbare Begrün- dung.

E. 5.2 Die Erwägungen des SEM zur Frage der Asylrelevanz der geltend ge- machten Fluchtgründe erstrecken sich über rund drei Seiten der angefoch- tenen Verfügung. Die Vorinstanz hat dabei ausführlich dargelegt, weshalb die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet seien, eine asylrelevante (Reflex-)Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Dabei hat sich das SEM (auf S. 4 f. der angefochtenen Verfü- gung) insbesondere auch zu den (…)-Milizen geäussert und dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Tätigkeit für diese Organisation nicht von einem erhöhten Risikoprofil und demnach nicht von einer begründeten Verfolgungsfurcht auszugehen sei. Sodann hat es sich zur Frage geäussert, ob aufgrund der Tätigkeit des Vaters für die (…) von einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung auszugehen sei (vgl. S. 5 f.). Die Begründungsdichte ist ohne weiteres als ausreichend zu erachten, und die Erwägungen sind nachvollziehbar. Auch die bemän- gelte Quellenangabe ist genügend präzise, zumal der fragliche Medienar- tikel durch Eingabe der entsprechenden Angaben in einer Internet-Such- maschine problemlos auffindbar ist. Schliesslich ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid sachge- recht anzufechten. Die Rüge, das SEM habe die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht respektive den Gehörsanspruch verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG), erweist sich daher als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, der Be- schwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan keine flücht- lingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten, zumal er keiner gezielten, indi- viduellen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Eine be- gründete Furcht vor zukünftigen, relevanten Verfolgungsmassnahmen sei ebenfalls nicht ersichtlich. Er habe sich bei seiner Tätigkeit für die lokale (…)-Miliz nicht exponiert. Insbesondere habe er dabei keinen direkten Kon- takt zu den Taliban gehabt. Er habe auch nicht ausgesagt, dass sein Vater in C._______ von den Taliban bedroht worden sei, obwohl dies offenbar früher in B._______ geschehen sei. Somit weise der Beschwerdeführer kein erhöhtes Risikoprofil auf, und es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit für die (…)- Miliz flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Arbeit seines Va- ters für die (…) sei ebenfalls auszuschliessen. Es sei nicht von einem kon- kreten Verfolgungsinteresse der Taliban an der Person des Beschwerde- führers auszugehen, und die Taliban würden nicht systematisch gegen Fa- milienangehörige von missliebigen Personen vorgehen. Die Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Die blosse Vermutung, der angeblich ver- haftete Kommandant habe den Beschwerdeführer verraten, vermöge keine konkrete Verfolgungsfurcht zu begründen. Ferner sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer in einem Register als Mitglied der (…)-Miliz aufgeführt worden sei. Überdies seien die eingereichten Fotos nicht geeignet, eine Exponiertheit des Beschwerdeführers zu belegen. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft daher zu verneinen und das Asylgesuch abzu- lehnen.

E. 7.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, das SEM habe zu Unrecht das Bestehen von risikoschärfenden Elementen verneint. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung Personen-

D-6012/2022 Seite 7 gruppen definiert, welche aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ver- folgungsrisiko ausgesetzt seien. Personen, welche für afghanische Sicher- heitsbehörden tätig seien, würden auch darunterfallen. Die Gefährdungs- lage habe sich seit der Machtergreifung der Taliban im August 2021 akzen- tuiert. In einem neueren Urteil (Verweis auf das Urteil D-1681/2022 vom

20. Oktober 2022 E. 3.4.1) sei festgestellt worden, dass Angehörige der (…)-Milizen besonders gefährdet seien. Die Behauptung des SEM, der Be- schwerdeführer sei nicht exponiert gewesen und weise kein erhöhtes Risi- koprofil auf, sei haltlos, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass er zweifellos für die (…) tätig gewesen sei und bei einem Taliban-Angriff nur knapp entkommen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der ehemalige Kommandant des Beschwerdeführers von den Taliban festgenommen wor- den sei und möglicherweise verraten habe, wer für ihn gearbeitet habe. Die Taliban könnten dadurch auch Zugriff auf Personendaten erhalten haben. Bezeichnenderweise gebe es von den Angehörigen des Beschwerdefüh- rers in Afghanistan keine Lebenszeichen mehr. Es sei im Übrigen durchaus vorstellbar, dass die lokale Bevölkerung von den Aktivitäten des Beschwer- deführers für die (…) gewusst habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Fotos auf dem Instagram-Profil des Beschwerde- führers zu finden seien. Somit könnten die Taliban ihn auffinden und iden- tifizieren. Damit bestehe ein erhöhtes Risikoprofil. Ferner müsse auch eine Reflexverfolgungsgefahr im Zusammenhang mit seinem Vater bejaht wer- den. Dieser habe schon in B._______ und damit vor seiner Tätigkeit für die (…) im Fokus der Taliban gestanden. Bei den (…) habe er einen höheren Rang innegehabt als der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wisse nichts über den Verbleib des Vaters. Eine Reflexverfolgung des Beschwer- deführers sei wahrscheinlich, da eine enge Verwandtschaftsbeziehung be- stehe und es sich um eine politische Familie handle.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus Afghanistan keinen ernsthaften Nachteilen seitens der Taliban ausgesetzt. Seinen Angaben zufolge reiste er aus, weil er befürchtete, aufgrund seiner Tätigkeit für die (…) zukünftig von den Taliban verfolgt zu werden. Aufgrund der Aktenlage bestehen indessen keine konkreten und überzeugenden Anhaltspunkte für eine entsprechende Verfolgungsfurcht. Zwar trifft es zu, dass gewisse Per- sonengruppen aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Risiko ausge- setzt sind, von den Taliban verfolgt zu werden, und dass dazu grundsätzlich insbesondere auch Personen gehören, welche für die (…)-Milizen tätig sind oder waren, da deren Mitglieder lokal operieren und in der Regel den Ein-

D-6012/2022 Seite 8 heimischen bekannt sind, was es den Taliban erleichtert, sie zu identifizie- ren (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-1681/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 3.4.1 m. w. H. und D-1965/2019 vom 15. Oktober 2021 E. 7.2 f. m. w. H.). Der Beschwerdeführer sagte indessen aus, er habe bei seiner Tätigkeit für die (…) nie direkt Kontakt zu Angehörigen der Taliban gehabt, sondern habe einzig Personen aus der Ferne beobachtet, wobei er sich unauffällig verhalten habe, um nicht entdeckt zu werden. Er sei ja noch ein Kind ge- wesen, daher habe ihn niemand verdächtigt (A26 F79 ff.). Er erklärte zu- dem, nur seine Familie sowie seine Arbeitskollegen hätten von seiner Tä- tigkeit gewusst (vgl. A26 F86). Gestützt auf diese Aussagen sowie ange- sichts dessen, dass der Beschwerdeführer entgegen einer entsprechen- den Bemerkung in der Beschwerde (vgl. Ziff. B.II.27) nicht aus einer «poli- tischen Familie» stammt und vor seiner Ausreise aus Afghanistan trotz ein- jähriger Tätigkeit für die (…) keinerlei Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, ist nicht davon auszugehen, dass er von den Taliban als Mitarbeiter der (…) identifiziert wurde, zumal auch keine Hinweise dafür bestehen, dass nach seiner Ausreise nach ihm gesucht wurde. Da sein Vater offenbar alle Dokumente und Gegenstände, welche auf eine Zusammenarbeit mit den (…) hinweisen könnten, aus dem Haus entfernt hat (vgl. A17 Ziff. 1.01), hätten die Taliban selbst bei einer nachträglichen Hausdurchsuchung keine Veranlassung, ihn zu verdächtigen. Eine allfällige Identifizierung aufgrund von angeblich auf Instagram veröffentlichten Fotos (vgl. dazu die Ausfüh- rungen unter Ziff. B.II.20 der Beschwerde) ist bei dieser Sachlage ebenfalls auszuschliessen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein ehemaliger Kommandant, welcher von den Taliban festgenommen worden sei, habe ihn möglicherweise verraten, ist festzustellen, dass es sich bei der angeb- lichen Festnahme offensichtlich lediglich um ein Gerücht handelt und der befürchtete Verrat durch den Kommandanten eine reine Mutmassung dar- stellt. Ebenso spekulativ ist die Befürchtung, den Taliban könnte eine Na- mensliste der lokalen (…)-Mitarbeitenden in die Hände gefallen sein; dies- bezüglich ist vielmehr anzunehmen, dass allfällige derartige Dateien auf- grund ihres allgemein bekannten Gefährdungspotentials rechtzeitig vom Führungsstab der (…) vernichtet worden wären. Nach dem Gesagten be- stehen keine überzeugenden Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Tätigkeit für die (…) einem erhöhten Verfolgungsrisiko aus- gesetzt war respektive ist.

E. 8.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Vater ist sodann festzustellen, dass dieser zwar angeblich wegen seiner Arbeit für die Ame- rikaner von den Taliban behelligt wurde, als die Familie noch in B._______

D-6012/2022 Seite 9 lebte. Hingegen ist nicht aktenkundig, dass der Vater nach der Rückkehr aus dem Iran und der Wohnsitznahme der Familie in C._______ (vor un- gefähr […] Jahren) erneut ins Visier der Taliban geraten und verfolgt wor- den ist; dies, obwohl er angeblich ebenfalls für die lokale (…)-Miliz tätig war. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass auch der Vater des Beschwerdeführers bis zu dessen Ausreise keiner Verfol- gung durch die Taliban ausgesetzt war. Inzwischen hat der Beschwerde- führer angeblich keinen Kontakt mehr zu seinem Vater und den übrigen Angehörigen und vermutet, diese seien den Taliban in die Hände gefallen und möglicherweise gar umgebracht worden. Für diese Mutmassung gibt es indessen keine konkreten Indizien, zumal der Kontaktunterbruch auch andere Gründe haben kann. Es bestehen demnach keine konkreten und substanziierten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Vater nach der Ausreise des Beschwerdeführers von den Taliban verfolgt wurde oder nach wie vor verfolgt wird. Somit ist auch die geltend gemachte Furcht vor einer damit zusammenhängenden, zukünftigen Reflexverfolgung des Beschwer- deführers als objektiv unbegründet zu erachten.

E. 8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan einer asylbeachtlichen Verfolgung durch die Taliban aus- gesetzt war oder dass er damals respektive im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland eine zukünftige asylbeachtliche (Reflex-)Verfolgung zu be- fürchten hatte respektive hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. November 2022 infolge Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere

D-6012/2022 Seite 10 Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Ent- scheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, gegenstandslos ge- worden ist.

E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Er- wägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6012/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6012/2022 Urteil vom 13. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Emélie Dunn, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter Minderjähriger, suchte am 23. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Oktober 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (...) mit der Rechtsvertretung im Asylverfahren. Am 20. Oktober 2022 erfolgte die Erstbefragung, und am 15. November 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Tadschike und stamme ursprünglich aus B._______. Sein Vater habe dort für die Amerikaner gearbeitet und sei deswegen von den Taliban unter Druck gesetzt worden. Sie hätten daher vor ungefähr (...) Jahren in die Türkei auswandern wollen, seien jedoch im Iran festgenommen und nach Afghanistan zurückgeschafft worden. In der Folge hätten sie sich in C._______ ([...]) niedergelassen. Durch seinen Vater, welcher für die (...)-Milizen - eine lokale Bürgerwehr - gearbeitet habe, habe auch er eine Stelle bei dieser Organisation erhalten. Nach Absolvierung einer von der (...) durchgeführten Grundausbildung habe er ungefähr ein Jahr lang mehrmals pro Woche Arbeitseinsätze gehabt, wobei er jeweils auf Anweisung seines Vorgesetzten heimlich bestimmte Personen ausgekundschaftet und anschliessend Bericht erstattet habe. Insbesondere habe er Taliban-Mitglieder identifizieren müssen. Sein Kommandant habe die Informationen anschliessend an die reguläre Polizei weitergeleitet. Einmal hätten die Taliban ihren Stützpunkt angegriffen und dabei zwei seiner Kollegen getötet. Nach diesem Vorfall habe er sich einen Monat lang zuhause versteckt, danach die Arbeit aber wiederaufgenommen. Als die Taliban (im August 2021) an die Macht gekommen seien, habe er Angst bekommen und sei ausgereist. Aufgrund seiner Tätigkeit für die (...) werde er von den Taliban als Mitarbeiter der ehemaligen Regierung betrachtet und müsste bei einer Rückkehr damit rechnen umgebracht zu werden. Er habe erfahren, dass sein ehemaliger Kommandant auf der Flucht aufgegriffen worden sei; möglicherweise habe er den Taliban seinen Namen verraten. Ausserdem habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen; vielleicht seien sie umgebracht worden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Fotos zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 22. November 2022 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom selben Datum. C. Mit Verfügung vom 24. November 2022 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 27. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 4. Oktober 2022 sowie ein Schreiben an das SEM vom 21. November 2022 mit Beilagen (Fotos) bei (alles in Kopie). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. Dezember 2022 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer beantragt in materieller Hinsicht, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die Beschwerdebegründung bezieht sich ebenfalls sowohl auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf die Gewährung von Asyl. Falls der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde im Asylpunkt durchdringen würde, wäre auch die Wegweisung (Dispositivziffer 3) aufzuheben. Demnach ist ungeachtet dessen, dass in Ziff. 1 der Rechtsbegehren lediglich die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung beantragt wird, davon auszugehen, dass mit der Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, das SEM habe sich nicht vertieft mit den (...) und dem erhöhten Verfolgungsrisiko, welchem die für die (...) tätigen Personen ausgesetzt seien, auseinandergesetzt. Ausserdem sei die Quellenangabe in der angefochtenen Verfügung (konkret der Verweis auf den Artikel «Die Pickups der Taliban» von faz.net) ungenügend und nicht überprüfbar, und die Verfügung sei missverständlich formuliert. Das SEM begründe nur knapp, weshalb es ihm ein erhöhtes Risikoprofil abspreche. Auch das Vorliegen einer Reflexverfolgung verneine es ohne nachvollziehbare Begründung. 5.2 Die Erwägungen des SEM zur Frage der Asylrelevanz der geltend gemachten Fluchtgründe erstrecken sich über rund drei Seiten der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz hat dabei ausführlich dargelegt, weshalb die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet seien, eine asylrelevante (Reflex-)Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Dabei hat sich das SEM (auf S. 4 f. der angefochtenen Verfügung) insbesondere auch zu den (...)-Milizen geäussert und dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Tätigkeit für diese Organisation nicht von einem erhöhten Risikoprofil und demnach nicht von einer begründeten Verfolgungsfurcht auszugehen sei. Sodann hat es sich zur Frage geäussert, ob aufgrund der Tätigkeit des Vaters für die (...) von einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung auszugehen sei (vgl. S. 5 f.). Die Begründungsdichte ist ohne weiteres als ausreichend zu erachten, und die Erwägungen sind nachvollziehbar. Auch die bemängelte Quellenangabe ist genügend präzise, zumal der fragliche Medienartikel durch Eingabe der entsprechenden Angaben in einer Internet-Suchmaschine problemlos auffindbar ist. Schliesslich ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Rüge, das SEM habe die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht respektive den Gehörsanspruch verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG), erweist sich daher als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten, zumal er keiner gezielten, individuellen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Eine begründete Furcht vor zukünftigen, relevanten Verfolgungsmassnahmen sei ebenfalls nicht ersichtlich. Er habe sich bei seiner Tätigkeit für die lokale (...)-Miliz nicht exponiert. Insbesondere habe er dabei keinen direkten Kontakt zu den Taliban gehabt. Er habe auch nicht ausgesagt, dass sein Vater in C._______ von den Taliban bedroht worden sei, obwohl dies offenbar früher in B._______ geschehen sei. Somit weise der Beschwerdeführer kein erhöhtes Risikoprofil auf, und es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit für die (...)-Miliz flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Arbeit seines Vaters für die (...) sei ebenfalls auszuschliessen. Es sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers auszugehen, und die Taliban würden nicht systematisch gegen Familienangehörige von missliebigen Personen vorgehen. Die Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Die blosse Vermutung, der angeblich verhaftete Kommandant habe den Beschwerdeführer verraten, vermöge keine konkrete Verfolgungsfurcht zu begründen. Ferner sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer in einem Register als Mitglied der (...)-Miliz aufgeführt worden sei. Überdies seien die eingereichten Fotos nicht geeignet, eine Exponiertheit des Beschwerdeführers zu belegen. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 7.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, das SEM habe zu Unrecht das Bestehen von risikoschärfenden Elementen verneint. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung Personengruppen definiert, welche aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Personen, welche für afghanische Sicherheitsbehörden tätig seien, würden auch darunterfallen. Die Gefährdungslage habe sich seit der Machtergreifung der Taliban im August 2021 akzentuiert. In einem neueren Urteil (Verweis auf das Urteil D-1681/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 3.4.1) sei festgestellt worden, dass Angehörige der (...)-Milizen besonders gefährdet seien. Die Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer sei nicht exponiert gewesen und weise kein erhöhtes Risikoprofil auf, sei haltlos, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass er zweifellos für die (...) tätig gewesen sei und bei einem Taliban-Angriff nur knapp entkommen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der ehemalige Kommandant des Beschwerdeführers von den Taliban festgenommen worden sei und möglicherweise verraten habe, wer für ihn gearbeitet habe. Die Taliban könnten dadurch auch Zugriff auf Personendaten erhalten haben. Bezeichnenderweise gebe es von den Angehörigen des Beschwerdeführers in Afghanistan keine Lebenszeichen mehr. Es sei im Übrigen durchaus vorstellbar, dass die lokale Bevölkerung von den Aktivitäten des Beschwerdeführers für die (...) gewusst habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Fotos auf dem Instagram-Profil des Beschwerdeführers zu finden seien. Somit könnten die Taliban ihn auffinden und identifizieren. Damit bestehe ein erhöhtes Risikoprofil. Ferner müsse auch eine Reflexverfolgungsgefahr im Zusammenhang mit seinem Vater bejaht werden. Dieser habe schon in B._______ und damit vor seiner Tätigkeit für die (...) im Fokus der Taliban gestanden. Bei den (...) habe er einen höheren Rang innegehabt als der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wisse nichts über den Verbleib des Vaters. Eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers sei wahrscheinlich, da eine enge Verwandtschaftsbeziehung bestehe und es sich um eine politische Familie handle. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus Afghanistan keinen ernsthaften Nachteilen seitens der Taliban ausgesetzt. Seinen Angaben zufolge reiste er aus, weil er befürchtete, aufgrund seiner Tätigkeit für die (...) zukünftig von den Taliban verfolgt zu werden. Aufgrund der Aktenlage bestehen indessen keine konkreten und überzeugenden Anhaltspunkte für eine entsprechende Verfolgungsfurcht. Zwar trifft es zu, dass gewisse Personengruppen aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, von den Taliban verfolgt zu werden, und dass dazu grundsätzlich insbesondere auch Personen gehören, welche für die (...)-Milizen tätig sind oder waren, da deren Mitglieder lokal operieren und in der Regel den Einheimischen bekannt sind, was es den Taliban erleichtert, sie zu identifizieren (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-1681/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 3.4.1 m. w. H. und D-1965/2019 vom 15. Oktober 2021 E. 7.2 f. m. w. H.). Der Beschwerdeführer sagte indessen aus, er habe bei seiner Tätigkeit für die (...) nie direkt Kontakt zu Angehörigen der Taliban gehabt, sondern habe einzig Personen aus der Ferne beobachtet, wobei er sich unauffällig verhalten habe, um nicht entdeckt zu werden. Er sei ja noch ein Kind gewesen, daher habe ihn niemand verdächtigt (A26 F79 ff.). Er erklärte zudem, nur seine Familie sowie seine Arbeitskollegen hätten von seiner Tätigkeit gewusst (vgl. A26 F86). Gestützt auf diese Aussagen sowie angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer entgegen einer entsprechenden Bemerkung in der Beschwerde (vgl. Ziff. B.II.27) nicht aus einer «politischen Familie» stammt und vor seiner Ausreise aus Afghanistan trotz einjähriger Tätigkeit für die (...) keinerlei Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, ist nicht davon auszugehen, dass er von den Taliban als Mitarbeiter der (...) identifiziert wurde, zumal auch keine Hinweise dafür bestehen, dass nach seiner Ausreise nach ihm gesucht wurde. Da sein Vater offenbar alle Dokumente und Gegenstände, welche auf eine Zusammenarbeit mit den (...) hinweisen könnten, aus dem Haus entfernt hat (vgl. A17 Ziff. 1.01), hätten die Taliban selbst bei einer nachträglichen Hausdurchsuchung keine Veranlassung, ihn zu verdächtigen. Eine allfällige Identifizierung aufgrund von angeblich auf Instagram veröffentlichten Fotos (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. B.II.20 der Beschwerde) ist bei dieser Sachlage ebenfalls auszuschliessen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein ehemaliger Kommandant, welcher von den Taliban festgenommen worden sei, habe ihn möglicherweise verraten, ist festzustellen, dass es sich bei der angeblichen Festnahme offensichtlich lediglich um ein Gerücht handelt und der befürchtete Verrat durch den Kommandanten eine reine Mutmassung darstellt. Ebenso spekulativ ist die Befürchtung, den Taliban könnte eine Namensliste der lokalen (...)-Mitarbeitenden in die Hände gefallen sein; diesbezüglich ist vielmehr anzunehmen, dass allfällige derartige Dateien aufgrund ihres allgemein bekannten Gefährdungspotentials rechtzeitig vom Führungsstab der (...) vernichtet worden wären. Nach dem Gesagten bestehen keine überzeugenden Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Tätigkeit für die (...) einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt war respektive ist. 8.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Vater ist sodann festzustellen, dass dieser zwar angeblich wegen seiner Arbeit für die Amerikaner von den Taliban behelligt wurde, als die Familie noch in B._______ lebte. Hingegen ist nicht aktenkundig, dass der Vater nach der Rückkehr aus dem Iran und der Wohnsitznahme der Familie in C._______ (vor ungefähr [...] Jahren) erneut ins Visier der Taliban geraten und verfolgt worden ist; dies, obwohl er angeblich ebenfalls für die lokale (...)-Miliz tätig war. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass auch der Vater des Beschwerdeführers bis zu dessen Ausreise keiner Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war. Inzwischen hat der Beschwerdeführer angeblich keinen Kontakt mehr zu seinem Vater und den übrigen Angehörigen und vermutet, diese seien den Taliban in die Hände gefallen und möglicherweise gar umgebracht worden. Für diese Mutmassung gibt es indessen keine konkreten Indizien, zumal der Kontaktunterbruch auch andere Gründe haben kann. Es bestehen demnach keine konkreten und substanziierten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Vater nach der Ausreise des Beschwerdeführers von den Taliban verfolgt wurde oder nach wie vor verfolgt wird. Somit ist auch die geltend gemachte Furcht vor einer damit zusammenhängenden, zukünftigen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers als objektiv unbegründet zu erachten. 8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan einer asylbeachtlichen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war oder dass er damals respektive im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland eine zukünftige asylbeachtliche (Reflex-)Verfolgung zu befürchten hatte respektive hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. November 2022 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, gegenstandslos geworden ist. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: