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D-1681/2022

D-1681/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Vater des Beschwerdeführers, B._______, geboren am (…) (N […]), stellte am 1. Oktober 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. Er brachte vor, er habe als Gruppenführer eine Einheit der lokalen Arbaki Miliz befehligt und das Dorf gegen die Taliban verteidigt. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 10. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil des BVGer D-3669/2016 vom 24. Oktober 2018 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 10. Mai 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Mit Ver- fügung vom 25. März 2019 lehnte das SEM sein Asylgesuch erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch die vorläu- fige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs. Mit Eingabe vom

25. April 2019 erhob er wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Mit Urteil des BVGer D-1965/2019 vom 15. Oktober 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, wies das SEM an, ihn als Flüchtling anzuerkennen und die Frage der Asylgewährung unter dem Blickwinkel der Asylunwürdigkeit zu prüfen. Mit Verfügung vom 23. Novem- ber 2021 gewährte ihm das SEM Asyl. Am 1. Dezember 2020 stellte er ein Gesuch um Nachzug des Beschwer- deführers nach Art. 44 AIG (SR 142.20) beim Migrationsamt des Kantons C._______. Am 27. August 2021 erteilte das SEM gestützt auf Art. 99 AIG seine Zustimmung und verfügte eine Ermächtigung zur Visumserteilung (Einreiseerlaubnis) mit einer Aufenthaltsdauer von einem Jahr ab Einreise- datum. B. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni- scher Ethnie – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am

14. November 2021 und gelangte mit gültigem Visum nach Pakistan. Am

25. November 2021 reiste er mittels genannter Einreiseerlaubnis in die Schweiz ein, wo er am 2. Dezember 2021 ein Asylgesuch stellte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen wurde. C. Anlässlich der Befragung vom 31. Januar 2022 und der Anhörung vom

25. Februar 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Dorf E._______ im Distrikt F._______ der Provinz Kunduz geboren und aufgewachsen.

D-1681/2022 Seite 3 Dort habe er zusammen mit seiner Familie gelebt und sechs Jahre die Schule besucht. Als sich die allgemeine Lage verschlechtert habe, sei er zusammen mit seiner Familie in die Stadt G._______ im Distrikt H._______ (Provinz Kunduz) geflüchtet, wo er die Schule für weitere sechs Jahre be- sucht habe. Seine Onkel mütterlicherseits seien Angehörige der Taliban. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, zwischen seinem Vater und den Taliban bestehe eine Feindschaft, auf- grund welcher er – der Beschwerdeführer – und seine Familie ebenfalls bedroht worden seien. Am 2. November 2020 hätten die Taliban das Nach- barshaus – das Haus eines Polizeikommandanten – überfallen. Dabei sei es zu einem Schusswechsel gekommen; er selbst habe sich daran auch beteiligt. Anlässlich des Vorfalls seien der Polizeikommandant, dessen Bru- der und drei Taliban getötet und ein weiterer Taliban verletzt worden. Die Regionalpolizei habe ihm und seiner Familie daraufhin unterstellt, den Ta- liban in ihrem Zuhause Zuflucht gewährt zu haben; die Taliban hingegen hätten ihn telefonisch bedroht und beschuldigt, für den Tod ihrer Mitglieder verantwortlich zu sein. Zehn Tage später habe er sein Zuhause in G._______ verlassen und sei gemeinsam mit seiner Familie nach Mazar- e Sharif gegangen. Anschliessend hätten sie sich für sechs Monate in der Provinz Takhar aufgehalten. Etwa vier bis fünf Tage nach der Rückkehr nach G._______ sei er erneut von den Taliban telefonisch bedroht worden. Als er – etwa zehn Tage nach dem Drohanruf – einen Verwandten seines Grossvaters habe besuchen wollen, sei er von drei Taliban auf zwei Motor- rädern angehalten und aufgefordert worden, diese zu begleiten. Da er sich geweigert habe, sei er von einem der Taliban bewusstlos geschlagen wor- den. In der Folge sei er in einem Krankenhaus aufgewacht. Im Anschluss an seine Entlassung seien er und seine Familie in die Provinz Takhar umgezogen. Als die Taliban Kunduz eingenommen hätten, sei er mit sei- nem Onkel nach Kabul gegangen. Von dort aus habe er zwei oder drei Mal erfolglos versucht auszureisen. Nach einem Bombenanschlag auf den Flughafen in Kabul sei er nach Pakistan gegangen, von wo aus er in die Schweiz gereist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen afgha- nischen Pass im Original zu den Akten. D. Am 4. März 2022 übermittelte das SEM seinen Entscheidentwurf dem da- maligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Darin stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an

D-1681/2022 Seite 4 die Glaubhaftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. In der am 7. März 2022 eingereichten Stellungnahme brachte sein damaliger Rechtsvertreter vor, es sei von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be- schwerdeführers auszugehen, weshalb seine Asylgründe zu prüfen seien. E. Mit Verfügung vom 8. März 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, ver- fügte jedoch die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, da er jedoch aus Afghanistan stamme, sei er praxisgemäss vorläufig aufzunehmen. F. Mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. April 2022 erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung vom 8. März 2022 seien auf- zuheben; es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeistän- dung sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 8. April 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Bundesverwal- tungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2022 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, zumal er bereits über eine vorläufige Aufnahme verfüge. Sodann hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Be- schwerdeführers bei und verfügte den Verzicht auf Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

D-1681/2022 Seite 5 I. In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2022 hielt das SEM an seiner Ver- fügung fest. Ergänzend nahm es zu einzelnen Beschwerdevorbringen Stel- lung. J. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2022 räumte die Instruktionsrichte- rin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel ein. K. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 unterbreitete der Beschwerdeführer seine Replik. Gleichzeitig ersuchte die Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem Amt und um Ernennung von MLaw Shirin Fallapour als Nachfolgerin. L. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass über den Antrag auf Entlassung aus dem Amt und Ernennung einer Nach- folge im Endentscheid zu befinden sei. M. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 reichte MLaw Shirin Fallapour zwei ärztli- che Berichte zu den Akten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt die Verfahrensakten von B._______ (N […]), dem Vater des Beschwerdeführers, von Amtes wegen.

E. 3.1 Im Sinne eines Eventualantrags wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe sich nur ungenügend zu einer drohenden Reflexverfol- gung aufgrund der Tätigkeiten des Vaters geäussert. Damit habe sich das SEM mit einem erheblichen Parteivorbringen nicht auseinandergesetzt, weshalb die Begründungspflicht, und damit das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, verletzt worden sei.

E. 3.2 Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.3 Bezüglich einer allfälligen Reflexverfolgung hielt die Vorinstanz fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die telefonischen Be- drohungen seitens der Taliban unsubstantiiert ausgefallen seien und nicht mit denjenigen seines Vaters übereinstimmen würden. So habe der Be- schwerdeführer vorgebracht, er sei aufgrund der Facebook-Veröffentli- chungen seines Vaters bedroht worden; dieser habe jedoch trotz der Dro- hungen seitens der Taliban weiterhin kritische Beiträge auf Facebook pu- bliziert. Sein Vater hingegen habe erklärt, sein Facebook-Konto auf Ende 2017 gelöscht zu haben.

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E. 3.4 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV nor- mierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG aus- drücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle er- heblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Er- gebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begrün- dung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn ge- gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1).

E. 3.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer Verfolgung aus- gesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Laut Be- richten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und Human Rights Watch (HRW) können insbesondere Familienangehörige (ehemaliger) Mit- glieder der afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan Na- tional Defense and Security Forces, ANDSF) und der ehemaligen afghani- schen Sicherheitskräfte von Reflexverfolgung betroffen sein (SFH, Afgha- nistan: Gefährdungsprofile. Update der SFH-Länderanalyse, 31.10.2021, a.a.O., HRW, “No Forgiveness for People Like You”: Executions and En- forced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, www.hrw.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executi- ons-and-enforced-dis-appearances-afghanistan, alle abgerufen am 05.07.2022; siehe auch das Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.4). Innerhalb der ehemaligen Sicherheitskräfte dürften Angehö- rige der Arbaki Milizen über ein besonders gefährdendes Risikoprofil ver- fügen, da deren Mitglieder lokal operierten, den Einheimischen bekannt sind und daher von den Taliban leicht zu identifizieren sein dürften; bei die- ser Ausgangslage ist auch nicht auszuschliessen, dass es zu Denunziatio- nen gegenüber den neuen Machthabern gekommen sein kann (vgl. zu den Arbaki Milizen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1638/2017 vom 2. April 2020 E. 5.3 m.w.H.). Auch HRW berichtet, es habe bereits im November 2021 Hinweise auf Übergriffe auf mehr als 100 ehemalige lokale Sicherheitskräfte und ihre Familienmitglieder gegeben (SEM, Focus Afgha- nistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 14 m.w.H.).

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E. 3.4.2 Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz ihre Einschätzung auf die fehlende Substantiiertheit und gewisse Widersprüche zwischen den Anga- ben des Beschwerdeführers und denjenigen seines Vaters betreffend die Drohungen durch die Taliban stützt. Die bewiesenen Tatsachen – nament- lich, dass es sich beim Beschwerdeführer um den ältesten Sohn von B._______, welchem aufgrund seiner Teilnahme an Kampfeinsätzen ge- gen die Taliban im Rahmen seiner Funktion als Gruppenführer der Arbaki Milizen in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. Urteil des BVGer D- 1965/2019 vom 15. Oktober 2021 E. 4.2.2, S. 12; N […], A52/3) – haben sich in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht niederge- schlagen. Sodann haben weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch diejenigen seines Vaters betreffend eine Reflexverfolgung Eingang in die Entscheidbegründung gefunden. In diesem Zusammenhang gab sein Vater mehrfach zu Protokoll, die Taliban hätten ihm gedroht, sie würden seinen Sohn entführen und mittels Sprengstoffgürtel töten (vgl. A4/19 Ziff. 7.02; A16/20 F43; A33/23 F90). Der Beschwerdeführer machte an mehreren Stellen seinerseits geltend, er werde aufgrund der Tätigkeit sei- nes Vaters verfolgt werden (vgl. SEM-eAkten […]-16/12 F28, F33 f., F55; […]-19/12 F30, F33, F35). Auch die Frage, ob sich die geltend gemachte Verwandtschaft mit Mitgliedern der Taliban bezüglich einer möglichen Re- flexverfolgung risikoerhöhend oder risikomindernd auf den Beschwerde- führer auswirken dürfte, wurde in der Begründung nicht berücksichtigt. Schliesslich nahm die Vorinstanz auch im Rahmen der Vernehmlassung – trotz der diesbezüglichen Beschwerdevorbringen – nicht Stellung zu einer drohenden Reflexverfolgung.

E. 3.4.3 Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat allein wegen der Teilnahme seines Vaters an Kampfhandlungen gegen die Taliban in seiner Funktion als Gruppen- führer der Arbaki Miliz ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sein könnte. Damit bestehen gewisse Indizien und Anhalts- punkte, die die Furcht des Beschwerdeführers vor einer drohenden Re- flexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar erscheinen las- sen. Diese Indizien und Anhaltspunkte fanden indes keinen Niederschlag in der Begründung der angefochtenen Verfügung. Somit hat es die Vor- instanz versäumt, sich in ihrer Begründung mit einem erheblichen Partei- vorbringen auseinanderzusetzen.

E. 3.5 In der Folge stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz die Begrün- dungspflicht, und damit das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, verletzt hat.

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E. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 4.2 Eine Rückweisung der Sache ist angesichts der Verletzung der Be- gründungspflicht einer allfälligen Reflexverfolgung betreffend angezeigt, zumal keine Heilung erfolgen kann, nachdem das SEM zu dieser berech- tigten Rüge im Rahmen der Vernehmlassung nicht Stellung genommen hat. Ein reformatorischer Entscheid fällt demnach ausser Betracht. Das SEM ist anzuweisen, in der Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu zu entscheiden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer der älteste Sohn eines Gruppen- führers der Arbaki Milizen ist, welchem in der Schweiz Asyl gewährt wurde, konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte – unter Berücksichtigung sowohl der belastenden wie auch der entlastenden Elemente – bestehen, die eine Furcht des Beschwerdeführers vor einer drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar erscheinen lassen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts- beiständin reichte mit der Eingabe vom 24. Juni 2022 eine aktualisierte Kostennote ein. Die darin insgesamt veranschlagten neun Stunden für die Beschwerdeerhebung, insbesondere die geltend gemachten fünfeinhalb

D-1681/2022 Seite 10 Stunden für die Redaktion der Beschwerde, sind angesichts der weiteren dreieinhalb Stunden für Aktenstudium und Besprechung mit dem Mandan- ten, den Verfahrensumständen nicht gänzlich angemessen und auf sieben Stunden zu kürzen. Demgegenüber erweist sich der weitere zeitliche Auf- wand von einer Stunde und 15 Minuten als angemessen und er ist in Be- rücksichtigung der Eingabe vom 24. Juni 2022 auf eineinhalb Stunden zu erhöhen. Daraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren ein angemesse- ner zeitlicher Aufwand von insgesamt acht Stunden und 30 Minuten. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.– ist reglementskonform (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Damit beläuft sich die dem Beschwerdeführer vom SEM auszurichtende Parteientschädigung in Berücksichtigung der massgebli- chen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf Fr. 1745.– (inkl. Ausla- gen).

E. 7 Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 ersuchte MLaw Olivia Eugster um Entlas- sung aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers und um Einsetzung von MLaw Shirin Fallahpour als ihre Nachfolgerin. An- gesichts des Ausgangs des Verfahrens erweisen sich die Gesuche als ge- genstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-1681/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 1–3 aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1745.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1681/2022 Urteil vom 20. Oktober 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch MLaw Olivia Eugster, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Vater des Beschwerdeführers, B._______, geboren am (...) (N [...]), stellte am 1. Oktober 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. Er brachte vor, er habe als Gruppenführer eine Einheit der lokalen Arbaki Miliz befehligt und das Dorf gegen die Taliban verteidigt. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 10. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil des BVGer D-3669/2016 vom 24. Oktober 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 10. Mai 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Mit Verfügung vom 25. März 2019 lehnte das SEM sein Asylgesuch erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs. Mit Eingabe vom 25. April 2019 erhob er wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil des BVGer D-1965/2019 vom 15. Oktober 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, wies das SEM an, ihn als Flüchtling anzuerkennen und die Frage der Asylgewährung unter dem Blickwinkel der Asylunwürdigkeit zu prüfen. Mit Verfügung vom 23. November 2021 gewährte ihm das SEM Asyl. Am 1. Dezember 2020 stellte er ein Gesuch um Nachzug des Beschwerdeführers nach Art. 44 AIG (SR 142.20) beim Migrationsamt des Kantons C._______. Am 27. August 2021 erteilte das SEM gestützt auf Art. 99 AIG seine Zustimmung und verfügte eine Ermächtigung zur Visumserteilung (Einreiseerlaubnis) mit einer Aufenthaltsdauer von einem Jahr ab Einreisedatum. B. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 14. November 2021 und gelangte mit gültigem Visum nach Pakistan. Am 25. November 2021 reiste er mittels genannter Einreiseerlaubnis in die Schweiz ein, wo er am 2. Dezember 2021 ein Asylgesuch stellte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen wurde. C. Anlässlich der Befragung vom 31. Januar 2022 und der Anhörung vom 25. Februar 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Dorf E._______ im Distrikt F._______ der Provinz Kunduz geboren und aufgewachsen. Dort habe er zusammen mit seiner Familie gelebt und sechs Jahre die Schule besucht. Als sich die allgemeine Lage verschlechtert habe, sei er zusammen mit seiner Familie in die Stadt G._______ im Distrikt H._______ (Provinz Kunduz) geflüchtet, wo er die Schule für weitere sechs Jahre besucht habe. Seine Onkel mütterlicherseits seien Angehörige der Taliban. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, zwischen seinem Vater und den Taliban bestehe eine Feindschaft, aufgrund welcher er - der Beschwerdeführer - und seine Familie ebenfalls bedroht worden seien. Am 2. November 2020 hätten die Taliban das Nachbarshaus - das Haus eines Polizeikommandanten - überfallen. Dabei sei es zu einem Schusswechsel gekommen; er selbst habe sich daran auch beteiligt. Anlässlich des Vorfalls seien der Polizeikommandant, dessen Bruder und drei Taliban getötet und ein weiterer Taliban verletzt worden. Die Regionalpolizei habe ihm und seiner Familie daraufhin unterstellt, den Taliban in ihrem Zuhause Zuflucht gewährt zu haben; die Taliban hingegen hätten ihn telefonisch bedroht und beschuldigt, für den Tod ihrer Mitglieder verantwortlich zu sein. Zehn Tage später habe er sein Zuhause in G._______ verlassen und sei gemeinsam mit seiner Familie nach Mazar-e Sharif gegangen. Anschliessend hätten sie sich für sechs Monate in der Provinz Takhar aufgehalten. Etwa vier bis fünf Tage nach der Rückkehr nach G._______ sei er erneut von den Taliban telefonisch bedroht worden. Als er - etwa zehn Tage nach dem Drohanruf - einen Verwandten seines Grossvaters habe besuchen wollen, sei er von drei Taliban auf zwei Motorrädern angehalten und aufgefordert worden, diese zu begleiten. Da er sich geweigert habe, sei er von einem der Taliban bewusstlos geschlagen worden. In der Folge sei er in einem Krankenhaus aufgewacht. Im Anschluss an seine Entlassung seien er und seine Familie in die Provinz Takhar umgezogen. Als die Taliban Kunduz eingenommen hätten, sei er mit seinem Onkel nach Kabul gegangen. Von dort aus habe er zwei oder drei Mal erfolglos versucht auszureisen. Nach einem Bombenanschlag auf den Flughafen in Kabul sei er nach Pakistan gegangen, von wo aus er in die Schweiz gereist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen afghanischen Pass im Original zu den Akten. D. Am 4. März 2022 übermittelte das SEM seinen Entscheidentwurf dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Darin stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. In der am 7. März 2022 eingereichten Stellungnahme brachte sein damaliger Rechtsvertreter vor, es sei von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb seine Asylgründe zu prüfen seien. E. Mit Verfügung vom 8. März 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, da er jedoch aus Afghanistan stamme, sei er praxisgemäss vorläufig aufzunehmen. F. Mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. April 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 8. März 2022 seien aufzuheben; es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 8. April 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, zumal er bereits über eine vorläufige Aufnahme verfüge. Sodann hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers bei und verfügte den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2022 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Ergänzend nahm es zu einzelnen Beschwerdevorbringen Stellung. J. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2022 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel ein. K. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 unterbreitete der Beschwerdeführer seine Replik. Gleichzeitig ersuchte die Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem Amt und um Ernennung von MLaw Shirin Fallapour als Nachfolgerin. L. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass über den Antrag auf Entlassung aus dem Amt und Ernennung einer Nachfolge im Endentscheid zu befinden sei. M. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 reichte MLaw Shirin Fallapour zwei ärztliche Berichte zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt die Verfahrensakten von B._______ (N [...]), dem Vater des Beschwerdeführers, von Amtes wegen. 3. 3.1 Im Sinne eines Eventualantrags wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe sich nur ungenügend zu einer drohenden Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten des Vaters geäussert. Damit habe sich das SEM mit einem erheblichen Parteivorbringen nicht auseinandergesetzt, weshalb die Begründungspflicht, und damit das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, verletzt worden sei. 3.2 Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.3 Bezüglich einer allfälligen Reflexverfolgung hielt die Vorinstanz fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die telefonischen Bedrohungen seitens der Taliban unsubstantiiert ausgefallen seien und nicht mit denjenigen seines Vaters übereinstimmen würden. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei aufgrund der Facebook-Veröffentlichungen seines Vaters bedroht worden; dieser habe jedoch trotz der Drohungen seitens der Taliban weiterhin kritische Beiträge auf Facebook publiziert. Sein Vater hingegen habe erklärt, sein Facebook-Konto auf Ende 2017 gelöscht zu haben. 3.4 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). 3.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer Verfolgung ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Laut Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und Human Rights Watch (HRW) können insbesondere Familienangehörige (ehemaliger) Mitglieder der afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) und der ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte von Reflexverfolgung betroffen sein (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile. Update der SFH-Länderanalyse, 31.10.2021, a.a.O., HRW, "No Forgiveness for People Like You": Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, www.hrw.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-dis-appearances-afghanistan, alle abgerufen am 05.07.2022; siehe auch das Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.4). Innerhalb der ehemaligen Sicherheitskräfte dürften Angehörige der Arbaki Milizen über ein besonders gefährdendes Risikoprofil verfügen, da deren Mitglieder lokal operierten, den Einheimischen bekannt sind und daher von den Taliban leicht zu identifizieren sein dürften; bei dieser Ausgangslage ist auch nicht auszuschliessen, dass es zu Denunziationen gegenüber den neuen Machthabern gekommen sein kann (vgl. zu den Arbaki Milizen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1638/2017 vom 2. April 2020 E. 5.3 m.w.H.). Auch HRW berichtet, es habe bereits im November 2021 Hinweise auf Übergriffe auf mehr als 100 ehemalige lokale Sicherheitskräfte und ihre Familienmitglieder gegeben (SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 14 m.w.H.). 3.4.2 Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz ihre Einschätzung auf die fehlende Substantiiertheit und gewisse Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und denjenigen seines Vaters betreffend die Drohungen durch die Taliban stützt. Die bewiesenen Tatsachen - namentlich, dass es sich beim Beschwerdeführer um den ältesten Sohn von B._______, welchem aufgrund seiner Teilnahme an Kampfeinsätzen gegen die Taliban im Rahmen seiner Funktion als Gruppenführer der Arbaki Milizen in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. Urteil des BVGer D-1965/2019 vom 15. Oktober 2021 E. 4.2.2, S. 12; N [...], A52/3) - haben sich in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht niedergeschlagen. Sodann haben weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch diejenigen seines Vaters betreffend eine Reflexverfolgung Eingang in die Entscheidbegründung gefunden. In diesem Zusammenhang gab sein Vater mehrfach zu Protokoll, die Taliban hätten ihm gedroht, sie würden seinen Sohn entführen und mittels Sprengstoffgürtel töten (vgl. A4/19 Ziff. 7.02; A16/20 F43; A33/23 F90). Der Beschwerdeführer machte an mehreren Stellen seinerseits geltend, er werde aufgrund der Tätigkeit seines Vaters verfolgt werden (vgl. SEM-eAkten [...]-16/12 F28, F33 f., F55; [...]-19/12 F30, F33, F35). Auch die Frage, ob sich die geltend gemachte Verwandtschaft mit Mitgliedern der Taliban bezüglich einer möglichen Reflexverfolgung risikoerhöhend oder risikomindernd auf den Beschwerdeführer auswirken dürfte, wurde in der Begründung nicht berücksichtigt. Schliesslich nahm die Vorinstanz auch im Rahmen der Vernehmlassung - trotz der diesbezüglichen Beschwerdevorbringen - nicht Stellung zu einer drohenden Reflexverfolgung. 3.4.3 Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat allein wegen der Teilnahme seines Vaters an Kampfhandlungen gegen die Taliban in seiner Funktion als Gruppenführer der Arbaki Miliz ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sein könnte. Damit bestehen gewisse Indizien und Anhaltspunkte, die die Furcht des Beschwerdeführers vor einer drohenden Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar erscheinen lassen. Diese Indizien und Anhaltspunkte fanden indes keinen Niederschlag in der Begründung der angefochtenen Verfügung. Somit hat es die Vor-instanz versäumt, sich in ihrer Begründung mit einem erheblichen Parteivorbringen auseinanderzusetzen. 3.5 In der Folge stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht, und damit das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, verletzt hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 4.2 Eine Rückweisung der Sache ist angesichts der Verletzung der Begründungspflicht einer allfälligen Reflexverfolgung betreffend angezeigt, zumal keine Heilung erfolgen kann, nachdem das SEM zu dieser berechtigten Rüge im Rahmen der Vernehmlassung nicht Stellung genommen hat. Ein reformatorischer Entscheid fällt demnach ausser Betracht. Das SEM ist anzuweisen, in der Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu zu entscheiden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer der älteste Sohn eines Gruppenführers der Arbaki Milizen ist, welchem in der Schweiz Asyl gewährt wurde, konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte - unter Berücksichtigung sowohl der belastenden wie auch der entlastenden Elemente - bestehen, die eine Furcht des Beschwerdeführers vor einer drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar erscheinen lassen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

6. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsbeiständin reichte mit der Eingabe vom 24. Juni 2022 eine aktualisierte Kostennote ein. Die darin insgesamt veranschlagten neun Stunden für die Beschwerdeerhebung, insbesondere die geltend gemachten fünfeinhalb Stunden für die Redaktion der Beschwerde, sind angesichts der weiteren dreieinhalb Stunden für Aktenstudium und Besprechung mit dem Mandanten, den Verfahrensumständen nicht gänzlich angemessen und auf sieben Stunden zu kürzen. Demgegenüber erweist sich der weitere zeitliche Aufwand von einer Stunde und 15 Minuten als angemessen und er ist in Berücksichtigung der Eingabe vom 24. Juni 2022 auf eineinhalb Stunden zu erhöhen. Daraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren ein angemessener zeitlicher Aufwand von insgesamt acht Stunden und 30 Minuten. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.- ist reglementskonform (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Damit beläuft sich die dem Beschwerdeführer vom SEM auszurichtende Parteientschädigung in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf Fr. 1745.- (inkl. Auslagen).

7. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 ersuchte MLaw Olivia Eugster um Entlassung aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers und um Einsetzung von MLaw Shirin Fallahpour als ihre Nachfolgerin. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erweisen sich die Gesuche als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 1-3 aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1745.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: