Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge Ende August oder Anfang September 2021 und gelangte am 19. November 2022 in die Schweiz, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch stellte. Am
7. Dezember 2022 wurde er zu seinen Personalien befragt und am
24. Februar 2023 einlässlich angehört. Dabei berichtete er über seine Herkunft aus der Stadt B._______ (Anm.: Hauptort des gleichnamigen Distrikts in der Provinz C._______), wo bis zum Fall der Stadt an die Taliban seine gesamte Familie gelebt habe. Nachdem sein Vater schon vor mehreren Jahren verstorben sei, sei seine Mutter im (…) 2021 ums Leben gekommen, als ein Geschoss der anrü- ckenden Taliban ihr Haus getroffen habe. Bei dem Beschuss sei neben der Mutter auch sein Neffe ums Leben gekommen, der Sohn seines Bruders D._______. Seine Heimatstadt sei von der Arbaki-Miliz verteidigt worden, welcher auch seine beiden älteren Brüder D._______ und E._______ seit rund zwei Jahren angehört hätten. Die beiden hätten früher in der Armee gedient und bereits damals gegen die Taliban gekämpft. Da sein Bruder D._______ viele Taliban getötet habe, hätten diese ein Kopfgeld auf ihn angesetzt. Er (der Beschwerdeführer) habe das nie gemacht, sondern sei in B._______ im Handel tätig gewesen. Nach dem Tod der Mutter und sei- nes Neffen hätten sie die Frauen der Familie, darunter auch seine Ehefrau, zu deren Schutz nach F._______ (Hauptstadt der Provinz C._______) ge- bracht, zumal diese Stadt auch noch lange erfolgreich verteidigt worden sei. Die Männer hätten in B._______ bleiben und die Stadt verteidigen müssen, wobei auch er zur Waffe habe greifen müssen, aber auf nieman- den geschossen habe. Während der Kämpfe um B._______ hätten seine Brüder einen Mann namens G._______ festgenommen, welcher den Tali- ban angehört habe. Dieser habe Verbindungen zum damaligen (…) der Taliban gehabt, welcher heute (…) von C._______ sei. Er (der Beschwer- deführer) sei daraufhin von einem schon seit der Kindheit mit ihm befreun- deten Mann namens H._______ kontaktiert worden, welcher von ihm ver- langt habe, dass er sich bei seinen Brüdern für den Gefangenen einsetze. H._______ sei vormals der (…) gewesen, er habe aber damals zur allge- meinen Überraschung kurz vor dem ersten Angriff auf die Stadt die Seite gewechselt. Er habe die Botschaft an seine Brüder übermittelt. Die beiden seien jedoch nur wütend auf ihn geworden. Sie hätten gemeint, dass der Taliban nach dem Tod der Mutter und des Sohnes von D._______ den Tod verdiene, und hätten den Gefangenen getötet. Als ihr Distrikt nicht länger
D-2701/2023 Seite 3 zu verteidigen gewesen sei, hätten sich die Kämpfer nach F._______ zu- rückgezogen, um immerhin diese Stadt zu verteidigen. Die Verteidigung von F._______ sei viel stärker gewesen, die Stadt dann aber auch gefallen. Ein Cousin welcher nach B._______ zurückgezogen sei, sei wegen seines Bruders von H._______ getötet worden, obwohl er nie selber gegen die Taliban gekämpft habe. Zwei Tage vor dem Fall habe er (der Beschwerde- führer) sich mit einem Neffen nach Kabul abgesetzt, während seine Ehe- frau mit den anderen Frauen der Familie in F._______ geblieben sei. Seine Ehefrau sei zu jener Zeit schwanger gewesen, sie habe das Kind auch zur Welt gebracht. Das Kind sei dann aber gestorben. Seine Ehefrau lebe jetzt immer noch in F._______ und er stehe mit ihr auch in regelmässigem Kon- takt. B. Am 28. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer über die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung mehrere Fotos zu den Akten. C. Am 1. März 2023 verwies das SEM die Behandlung des Asylgesuches ins erweiterte Verfahren, worauf die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet erklärte. D. Mit Verfügung vom 11. April 2023 – frühestens eröffnet 12. April 2023 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung an (vgl. Ziffn. 1–3 des Dispositivs), nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen am 11. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositiv-Ziffn. 1–3, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistan- des. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023
D-2701/2023 Seite 4 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Für den Ent- scheid über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde auf einen späteren Zeit- punkt verweisen, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdefüh- renden, innert Frist eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter zu benennen, welche ihm amtlich beigeordnet werden solle. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). G. Am 2. Juni 2023 stellte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht seine Vernehmlassung zu. H. Am 5. Juni 2023 wurde die vorgenannte, an den Beschwerdeführer gerich- tete Zwischenverfügung wegen versäumter Abholung von der Post ans Bundesverwaltungsgericht retourniert. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer un- ter Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur diesbezüglichen Stellungnahme eingeladen. Mit der Einladung zur Replik wurde ihm auch nochmals die die vorgenannte, von ihm nicht abgeholte Zwischenverfü- gung zugestellt. J. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 gab die damalige Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Mandatsübernahme bekannt und ersuchte um ihre Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig ersuchte sie um eine Erstreckung der angesetzten Replikfrist. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2023 wurde die damalige Rechtsver- treterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und die Frist zur Replik antragsgemäss erstreckt. L. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 3. Juli 2023 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Mit der Replikeingabe wurde eine Kostennote der Rechtsvertreterin vorgelegt.
D-2701/2023 Seite 5 M. Mit Eingabe vom 15. April 2025 wurde um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin ersucht, da die bisherige Rechtsvertreterin ihre Tätigkeit bei der Rechtsberatungsstelle beendet habe und zukünftig in einem ande- ren Rechtsgebiet tätig sein werde.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-2701/2023 Seite 6 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, Familienange- hörige von missliebigen Personen könnten in Afghanistan von Übergriffen betroffen sein. Ein systematisches Vorgehen der Taliban sei jedoch nicht erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlings- rechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von be- sonderen Umständen gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betref- fende Person diesbezüglich bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Die Mutmassung des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Tätigkeit seiner beiden Brüder bei der Arbaki-Miliz selbst in den Fokus der Taliban geraten würde, genüge in objektiver Hinsicht nicht, um von einer Verfolgung auszugehen, die sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver- wirklichen werde. Ausser seinen beiden Brüdern seien er und die restlichen Familienangehörigen nie mit den Taliban in Berührung gekommen. Der tra- gische Tod einige seiner Familienmitglieder sei auf den unaufhaltsamen Eroberungskrieg der Taliban, unmittelbar vor dem Sturz der ehemaligen Regierung, zurückzuführen. Was den Tod seines Cousins betreffe, seien dafür viele Hintergründe möglich. Er sei bei diesem Vorfall nicht anwesend gewesen und es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die Tötung seines Verwandten überhaupt mit seinen beiden Brüdern in Zusammen- hang stehe. Es könne wegen der Mitgliedschaft seiner beiden Brüder bei der Arbaki-Miliz nicht von einem systematischen Vorgehen der Taliban ge- gen seine Familienangehörigen ausgegangen werden. Er selbst habe nie an militärischen Einsätzen beziehungsweise Kampfhandlungen
D-2701/2023 Seite 7 teilgenommen und sei nie einer direkten Bedrohungslage ausgesetzt ge- wesen. Er verfüge insgesamt über kein Profil, welches ihn in den Augen der Taliban als missliebige Person erscheinen lassen könnte, weshalb auch eine zukünftige Reflexverfolgung nicht wahrscheinlich sei, zumal sich seine Brüder seit dem Sturz der Regierung im Ausland befinden würden. Folglich hätten sie ihren Widerstand gegen die Taliban aufgegeben. An die- ser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Fotos von einer ver- letzten Person und einem zerstörten Haus nichts zu ändern. Diese seien nicht geeignet, eine Verfolgung oder Gefährdungslage seinerseits zu bele- gen, zumal von den Fotos keine Rückschlüsse auf seine Person gezogen werden könne.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe noch einmal auf die Tätigkeit seiner Brüder für die Arbaki und reicht den Arbaki- Ausweis seines Bruders D._______ zu den Akten. Dieser habe zusammen mit seinem Kommandanten I._______ mehrere Arbaki-Kämpfer geführt. Er habe also eine wichtige Position in der Arbaki-Miliz gehabt und sei mehr als nur ein einfaches Mitglied gewesen. Gemäss Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts würden Angehörige der Arbaki-Milizen innerhalb der ehemaligen Sicherheitskräfte über ein besonders gefährdendes Risi- koprofil verfügen, da deren Mitglieder lokal operiert hätten, den Einheimi- schen bekannt seien und daher von den Taliban leicht zu identifizieren sein dürften (vgl. Urteil des BVGer vom 20. Oktober 2022, D-1681/2022, E. 3.4.1). In diesem Urteil habe das Gericht geschrieben, es sei nicht aus- zuschliessen, dass der Beschwerdeführer allein wegen der Teilnahme sei- nes Vaters, der als Gruppenführer bei der Arbaki-Miliz an Kampfhandlun- gen gegen die Taliban gekämpft habe, ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sein könnte (vgl. a.a.O. 3.4.3). Diese Gefahr be- stehe wegen der Tätigkeit seiner Brüder und vor allem seines Bruders D._______ auch für ihn. Überdies betont der Beschwerdeführer noch ein- mal, dass er mit dem (…) der Taliban H._______, welcher ihn angerufen habe, damit seine Brüder den Gefangenen nicht töten würden, schon lange bekannt gewesen sei. Dieser habe ihm schon mehrmals gesagt, seine Brü- der sollten ihre Tätigkeit aufhören und auch dass seine Frau nicht mehr als (…) arbeiten solle. Er habe dies aber nicht ernst genommen, bis H._______ dann Mitglied der Taliban geworden sei. Auch seinen Cousin hätten die Taliban auf Befehl von H._______ getötet. Bei einer Rückkehr würden sie auch ihn als seinen Bruder töten. Er habe ausserdem grosse Angst vor der Familie von G._______, dem Taliban, den seine Brüder gen- fangengenommen und getötet hätten. Dessen Familie würden dessen Tod rächen wollen.
D-2701/2023 Seite 8
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, das vom Beschwerde- führer zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei mit seinem Fall nicht vergleichbar, da er nie an militärischen Einsätzen beziehungsweise Kampfhandlungen teilgenommen habe und auch nie einer direkten Bedro- hungslage ausgesetzt gewesen sei. Er habe denn auch explizit erwähnt, dass er und die restlichen Familienmitglieder, abgesehen von seinen bei- den Brüdern, welche bei der Arbaki-Miliz gewesen seien, persönlich nie mit Taliban in Berührung gekommen seien. Auch seitens seines ehemaligen Freundes H._______, der sich zu jener Zeit als Taliban-Mitglied ausgewie- sen habe, habe er keine persönlichen Nachteile erfahren. Ein systemati- sches Vorgehen der Taliban gegenüber den Familienangehörigen des Be- schwerdeführers könne somit ausgeschlossen werden. Die Furcht des Be- schwerdeführers vor einem persönlichen Racheakt seitens der Familie von G._______ gründe ferner nicht auf einem der unter Art. 3 AsylG aufgeführ- ten Verfolgungsmotive, sondern betreffe vielmehr die Frage der Zulässig- keit des Wegweisungsvollzugs.
E. 4.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, der Fall des Beschwerde- führers sei mit dem erwähnten Urteil sehr wohl vergleichbar. In beiden Fäl- len hätte der Bruder beziehungsweise der Vater der Beschwerdeführer eine höhere Position innerhalb der Arbaki-Miliz innegehabt und in dieser Funktion gegen die Taliban gekämpft. Zudem sei der Beschwerdeführer durchaus persönlich mit den Taliban in Kontakt gekommen. Zwar habe er nicht an Kampfhandlungen gegen diese teilgenommen, aber er sei mehr- mals von H._______, (…) der Taliban im Distrikt J._______, kontaktiert worden. Darüber hinaus sei auch ein Cousin von ihm auf Befehl von H._______ durch die Taliban getötet worden. Auch dieser habe nie gegen die Taliban gekämpft, sondern sei aufgrund seiner Verwandtschaft mit D._______ getötet worden.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass ge- wisse Personengruppen in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören Personen, die der, inzwischen gestürzten, Regierung oder internationalen Gemeinschaft inklusive deren Streitkräfte nahestanden oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechenden Perso- nen. Einem besonderen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Per- sonen ausgesetzt, die eng mit dem Militär zusammenarbeiteten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte
D-2701/2023 Seite 9 Gruppierungen – insbesondere die Taliban – Muslime, welche für die nach ihrer Meinung ungläubigen Besatzer im Land arbeiteten, als Verräter be- trachten, die es hart zu bestrafen gelte. Insbesondere auch Mitglieder der Milizen und Paramilitärs wie beispielsweise der Arbaki-Miliz sind beson- ders gefährdete Personen. Das erhöhte Risikoprofil der Arbaki-Miliz ergibt sich unter anderem zusätzlich dadurch, dass deren Mitglieder vorwiegend lokal operierten und sie deshalb von den Taliban leicht zu identifizieren und Racheakte verbreitet sein dürften (vgl. zum Ganzen etwa D-650/2024 vom
17. Februar 2025 E. 7.3 m.w.H.). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigen- schaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert. Die konkrete Ein- schätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. statt vieler D- 6521/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 7.1 und E-863/2022 vom 21. Juli 2025 E. 8.1 m.w.H und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]).
E. 5.2 Sodann kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen aus- gesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Die familiäre Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil allein führt jedoch nicht in jedem Fall zu einer objektiven Furcht vor Reflexverfolgung. Eine Einschätzung hat vielmehr im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. statt vieler E-5998/2023 vom 23. Juni 2025 E. 8.3 oder E-3777/2023 vom
1. September 2025 E. 7.2.1 und BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je- weils m.w.H.).
E. 6.1 Die Brüder des Beschwerdeführers haben als Angehörige der Arbaki- Milizen, welche einen in ihrem Umfeld namentlich bekannten Taliban getö- tet haben, wohl tatsächlich ein erhöhtes Risikoprofil. Es ist wohl auch nicht auszuschliessen, dass der Bruder D._______, wie in der Beschwerde gel- tend gemacht, eine gewisse Nähe zu seinem Kommandanten I._______ hatte. Darauf weist auch der Umstand hin, dass auf den Bruder D._______ ein Kopfgeld ausgesetzt gewesen sei. Hingegen ist das auf Beschwerde- ebene erstmals geltend gemachte Vorbringen, D._______ habe eine wich- tige Führungsposition in der Arbaki-Miliz innegehabt und mehrere Arbaki- Kämpfer geführt, wohl als übertrieben zu qualifizieren, zumal solches im Rahmen der Anhörung nicht vorgebracht worden war.
D-2701/2023 Seite 10
E. 6.2 Die familiäre Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil allein reicht gemäss der soeben zitierten Rechtsprechung aber ohnehin in der Regel nicht aus für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfol- gung durch die Taliban. In casu liegen keine konkreten Indizien vor, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Diesbezüglich führte das SEM richtig aus, die Mutmassung des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Tätigkeit seiner beiden Brü- der bei der Arbaki-Miliz selbst in den Fokus der Taliban geraten würde, ge- nüge in objektiver Hinsicht nicht, um von einer Verfolgung auszugehen. Ausser seinen beiden Brüdern sind insbesondere weder er noch die restli- chen Familienangehörigen als Gegner der Taliban aufgetreten. In der Be- schwerde wird zwar zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch das Telefon von H._______ welchen er persönlich gekannt habe, mit den Taliban in Berührung gekommen ist. Diesbezüglich gilt es aber festzu- halten, dass dieser ihn am Telefon nicht bedroht, sondern lediglich von ihm verlangt habe, dass er sich bei seinen Brüdern für den Gefangenen ein- setze, nachdem er ihm übrigens schon verschiedene Male davor gesagt habe, seine Brüder sollten ihre Tätigkeit niederlegen. Diesem Verlangen war der Beschwerdeführer zwar nachgekommen, aber vergeblich. Dass ihn die Taliban heute dafür zur Rechenschaft ziehen sollten, ist kaum nach- vollziehbar, zumal er als deutlich jüngerer Bruder offensichtlich keinen be- deutenden Einfluss auf seine als Kämpfer tätigen Brüder haben konnte. Zu konkreten Übergriffen gegen den Beschwerdeführer durch die Taliban ist es denn nicht gekommen und er hat keine persönlichen Nachteile im asyl- rechtlich relevanten Ausmass erlitten. Das SEM hebt diesbezüglich richtig hervor, dass der Beschwerdeführer explizit erwähnt habe, dass er und die restlichen Familienmitglieder persönlich nie mit den Taliban in Berührung gekommen seien (vgl. A15 F38). Überdies leben seine Familienmitglieder, so insbesondere seine Frau bis heute in Afghanistan, ohne dass der Be- schwerdeführer je geltend gemacht hätte, diese hätten seitens der Taliban seit seiner Ausreise irgendwelche Nachteile erlitten. Auch hat der Be- schwerdeführer selbst in der Vergangenheit weder Taten begangen oder ein Verhalten gezeigt, welches ihn in den Augen der Taliban als missliebige Person erscheinen liessen. Das SEM hielt diesbezüglich richtig fest, dass er selbst nie an militärischen Einsätzen beziehungsweise Kampfhandlun- gen teilgenommen habe und nie einer direkten Bedrohungslage ausge- setzt gewesen sei. Deshalb schlussfolgert es auch richtig, dass der vorlie- gende Fall nicht mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil D- 1681/2022 vergleichbar ist. In Bezug auf den angeblich wegen der Brüder ermordeten Cousin hat das SEM richtig festgehalten, dass diesbezüglich die konkreten Umstände nicht bekannt seien, sodass nicht mit Sicherheit
D-2701/2023 Seite 11 gesagt werden könne, ob dessen Tötung überhaupt mit seinen beiden Brü- dern in Zusammenhang stehe. In der Beschwerde werden diesbezüglich bezeichnenderweise keine Präzisierungen angeführt. Schliesslich hält das SEM richtig fest, dass auch gegen das Risiko einer Reflexverfolgung spricht, dass sich seine Brüder seit dem Sturz der Regierung im Ausland befinden würden und folglich ihren Widerstand gegen die Taliban aufgege- ben hätten.
E. 6.3 Darauf, dass die eingereichten Fotos von einer verletzten Person und einem zerstörten Haus, wie vom SEM richtig ausgeführt, nicht geeignet sind, eine Verfolgung oder Gefährdungslage des Beschwerdeführers zu belegen, zumal von den Fotos keine Rückschlüsse auf seine Person gezo- gen werden könne, wird in der Beschwerde nicht mehr weiter eingegangen. Auch der mit der Beschwerde zu den Akten gereichte Ausweis seines Bru- ders vermag zu keinen anderen Schlussfolgerungen zu führen, da dessen Zugehörigkeit zu den Arbaki gar nicht bestritten wird.
E. 6.4 Bezüglich der Furcht des Beschwerdeführers vor einem persönlichen Racheakt seitens der Familie von G._______ ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer solches an der Anhörung nicht geltend machte und in der Beschwerde lediglich vage nachschob, ohne konkrete Ausführungen hierzu. Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung zudem richtig auf das fehlende Verfolgungsmotiv dieses befürchteten persönlichen Racheaktes. In der Replik wird auf dieses Vorbringen, wiederum gar nicht mehr weiter eingegangen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be- gründen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
D-2701/2023 Seite 12 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vor- liegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischen- verfügung vom 24. Mai 2023 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauf- lage abzusehen.
E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2023 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die damalige Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache sind keinen weiteren Pro- zesshandlungen mehr notwendig, sodass sich die beantragte Mandatie- rung einer neuen Rechtsvertretung erübrigt, zumal die Eröffnung des Ur- teils angesichts der Substitutionsvollmacht durch Frau MLaw Anja Roth er- folgen kann und mangels anderer Angaben davon auszugehen ist, dass die finanziellen Ansprüche an die (…) abgetreten wurden.
D-2701/2023 Seite 13
E. 10.3 Der mandatierten Rechtsvertretung ist unbesehen des Verfahrens- ausgang ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren auszurichten. Mit der Replik wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand von 1.25 Stunden sowie die Spesen scheinen angemessen. Gestützt auf die in Be- tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– ist das amtliche Honorar auf Fr. 210.– festzu- setzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2701/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der rubrizierten Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 210.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2701/2023 Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); des SEM vom 11. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge Ende August oder Anfang September 2021 und gelangte am 19. November 2022 in die Schweiz, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch stellte. Am 7. Dezember 2022 wurde er zu seinen Personalien befragt und am 24. Februar 2023 einlässlich angehört. Dabei berichtete er über seine Herkunft aus der Stadt B._______ (Anm.: Hauptort des gleichnamigen Distrikts in der Provinz C._______), wo bis zum Fall der Stadt an die Taliban seine gesamte Familie gelebt habe. Nachdem sein Vater schon vor mehreren Jahren verstorben sei, sei seine Mutter im (...) 2021 ums Leben gekommen, als ein Geschoss der anrückenden Taliban ihr Haus getroffen habe. Bei dem Beschuss sei neben der Mutter auch sein Neffe ums Leben gekommen, der Sohn seines Bruders D._______. Seine Heimatstadt sei von der Arbaki-Miliz verteidigt worden, welcher auch seine beiden älteren Brüder D._______ und E._______ seit rund zwei Jahren angehört hätten. Die beiden hätten früher in der Armee gedient und bereits damals gegen die Taliban gekämpft. Da sein Bruder D._______ viele Taliban getötet habe, hätten diese ein Kopfgeld auf ihn angesetzt. Er (der Beschwerdeführer) habe das nie gemacht, sondern sei in B._______ im Handel tätig gewesen. Nach dem Tod der Mutter und seines Neffen hätten sie die Frauen der Familie, darunter auch seine Ehefrau, zu deren Schutz nach F._______ (Hauptstadt der Provinz C._______) gebracht, zumal diese Stadt auch noch lange erfolgreich verteidigt worden sei. Die Männer hätten in B._______ bleiben und die Stadt verteidigen müssen, wobei auch er zur Waffe habe greifen müssen, aber auf niemanden geschossen habe. Während der Kämpfe um B._______ hätten seine Brüder einen Mann namens G._______ festgenommen, welcher den Taliban angehört habe. Dieser habe Verbindungen zum damaligen (...) der Taliban gehabt, welcher heute (...) von C._______ sei. Er (der Beschwerdeführer) sei daraufhin von einem schon seit der Kindheit mit ihm befreundeten Mann namens H._______ kontaktiert worden, welcher von ihm verlangt habe, dass er sich bei seinen Brüdern für den Gefangenen einsetze. H._______ sei vormals der (...) gewesen, er habe aber damals zur allgemeinen Überraschung kurz vor dem ersten Angriff auf die Stadt die Seite gewechselt. Er habe die Botschaft an seine Brüder übermittelt. Die beiden seien jedoch nur wütend auf ihn geworden. Sie hätten gemeint, dass der Taliban nach dem Tod der Mutter und des Sohnes von D._______ den Tod verdiene, und hätten den Gefangenen getötet. Als ihr Distrikt nicht länger zu verteidigen gewesen sei, hätten sich die Kämpfer nach F._______ zurückgezogen, um immerhin diese Stadt zu verteidigen. Die Verteidigung von F._______ sei viel stärker gewesen, die Stadt dann aber auch gefallen. Ein Cousin welcher nach B._______ zurückgezogen sei, sei wegen seines Bruders von H._______ getötet worden, obwohl er nie selber gegen die Taliban gekämpft habe. Zwei Tage vor dem Fall habe er (der Beschwerdeführer) sich mit einem Neffen nach Kabul abgesetzt, während seine Ehefrau mit den anderen Frauen der Familie in F._______ geblieben sei. Seine Ehefrau sei zu jener Zeit schwanger gewesen, sie habe das Kind auch zur Welt gebracht. Das Kind sei dann aber gestorben. Seine Ehefrau lebe jetzt immer noch in F._______ und er stehe mit ihr auch in regelmässigem Kontakt. B. Am 28. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mehrere Fotos zu den Akten. C. Am 1. März 2023 verwies das SEM die Behandlung des Asylgesuches ins erweiterte Verfahren, worauf die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet erklärte. D. Mit Verfügung vom 11. April 2023 - frühestens eröffnet 12. April 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung an (vgl. Ziffn. 1-3 des Dispositivs), nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen am 11. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositiv-Ziffn. 1-3, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verweisen, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführenden, innert Frist eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter zu benennen, welche ihm amtlich beigeordnet werden solle. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). G. Am 2. Juni 2023 stellte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht seine Vernehmlassung zu. H. Am 5. Juni 2023 wurde die vorgenannte, an den Beschwerdeführer gerichtete Zwischenverfügung wegen versäumter Abholung von der Post ans Bundesverwaltungsgericht retourniert. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer unter Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur diesbezüglichen Stellungnahme eingeladen. Mit der Einladung zur Replik wurde ihm auch nochmals die die vorgenannte, von ihm nicht abgeholte Zwischenverfügung zugestellt. J. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 gab die damalige Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Mandatsübernahme bekannt und ersuchte um ihre Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig ersuchte sie um eine Erstreckung der angesetzten Replikfrist. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2023 wurde die damalige Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und die Frist zur Replik antragsgemäss erstreckt. L. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 3. Juli 2023 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Mit der Replikeingabe wurde eine Kostennote der Rechtsvertreterin vorgelegt. M. Mit Eingabe vom 15. April 2025 wurde um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin ersucht, da die bisherige Rechtsvertreterin ihre Tätigkeit bei der Rechtsberatungsstelle beendet habe und zukünftig in einem anderen Rechtsgebiet tätig sein werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, Familienangehörige von missliebigen Personen könnten in Afghanistan von Übergriffen betroffen sein. Ein systematisches Vorgehen der Taliban sei jedoch nicht erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person diesbezüglich bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Die Mutmassung des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Tätigkeit seiner beiden Brüder bei der Arbaki-Miliz selbst in den Fokus der Taliban geraten würde, genüge in objektiver Hinsicht nicht, um von einer Verfolgung auszugehen, die sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Ausser seinen beiden Brüdern seien er und die restlichen Familienangehörigen nie mit den Taliban in Berührung gekommen. Der tragische Tod einige seiner Familienmitglieder sei auf den unaufhaltsamen Eroberungskrieg der Taliban, unmittelbar vor dem Sturz der ehemaligen Regierung, zurückzuführen. Was den Tod seines Cousins betreffe, seien dafür viele Hintergründe möglich. Er sei bei diesem Vorfall nicht anwesend gewesen und es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die Tötung seines Verwandten überhaupt mit seinen beiden Brüdern in Zusammenhang stehe. Es könne wegen der Mitgliedschaft seiner beiden Brüder bei der Arbaki-Miliz nicht von einem systematischen Vorgehen der Taliban gegen seine Familienangehörigen ausgegangen werden. Er selbst habe nie an militärischen Einsätzen beziehungsweise Kampfhandlungen teilgenommen und sei nie einer direkten Bedrohungslage ausgesetzt gewesen. Er verfüge insgesamt über kein Profil, welches ihn in den Augen der Taliban als missliebige Person erscheinen lassen könnte, weshalb auch eine zukünftige Reflexverfolgung nicht wahrscheinlich sei, zumal sich seine Brüder seit dem Sturz der Regierung im Ausland befinden würden. Folglich hätten sie ihren Widerstand gegen die Taliban aufgegeben. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Fotos von einer verletzten Person und einem zerstörten Haus nichts zu ändern. Diese seien nicht geeignet, eine Verfolgung oder Gefährdungslage seinerseits zu belegen, zumal von den Fotos keine Rückschlüsse auf seine Person gezogen werden könne. 4.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe noch einmal auf die Tätigkeit seiner Brüder für die Arbaki und reicht den Arbaki-Ausweis seines Bruders D._______ zu den Akten. Dieser habe zusammen mit seinem Kommandanten I._______ mehrere Arbaki-Kämpfer geführt. Er habe also eine wichtige Position in der Arbaki-Miliz gehabt und sei mehr als nur ein einfaches Mitglied gewesen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden Angehörige der Arbaki-Milizen innerhalb der ehemaligen Sicherheitskräfte über ein besonders gefährdendes Risikoprofil verfügen, da deren Mitglieder lokal operiert hätten, den Einheimischen bekannt seien und daher von den Taliban leicht zu identifizieren sein dürften (vgl. Urteil des BVGer vom 20. Oktober 2022, D-1681/2022, E. 3.4.1). In diesem Urteil habe das Gericht geschrieben, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer allein wegen der Teilnahme seines Vaters, der als Gruppenführer bei der Arbaki-Miliz an Kampfhandlungen gegen die Taliban gekämpft habe, ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sein könnte (vgl. a.a.O. 3.4.3). Diese Gefahr bestehe wegen der Tätigkeit seiner Brüder und vor allem seines Bruders D._______ auch für ihn. Überdies betont der Beschwerdeführer noch einmal, dass er mit dem (...) der Taliban H._______, welcher ihn angerufen habe, damit seine Brüder den Gefangenen nicht töten würden, schon lange bekannt gewesen sei. Dieser habe ihm schon mehrmals gesagt, seine Brüder sollten ihre Tätigkeit aufhören und auch dass seine Frau nicht mehr als (...) arbeiten solle. Er habe dies aber nicht ernst genommen, bis H._______ dann Mitglied der Taliban geworden sei. Auch seinen Cousin hätten die Taliban auf Befehl von H._______ getötet. Bei einer Rückkehr würden sie auch ihn als seinen Bruder töten. Er habe ausserdem grosse Angst vor der Familie von G._______, dem Taliban, den seine Brüder genfangengenommen und getötet hätten. Dessen Familie würden dessen Tod rächen wollen. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei mit seinem Fall nicht vergleichbar, da er nie an militärischen Einsätzen beziehungsweise Kampfhandlungen teilgenommen habe und auch nie einer direkten Bedrohungslage ausgesetzt gewesen sei. Er habe denn auch explizit erwähnt, dass er und die restlichen Familienmitglieder, abgesehen von seinen beiden Brüdern, welche bei der Arbaki-Miliz gewesen seien, persönlich nie mit Taliban in Berührung gekommen seien. Auch seitens seines ehemaligen Freundes H._______, der sich zu jener Zeit als Taliban-Mitglied ausgewiesen habe, habe er keine persönlichen Nachteile erfahren. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegenüber den Familienangehörigen des Beschwerdeführers könne somit ausgeschlossen werden. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einem persönlichen Racheakt seitens der Familie von G._______ gründe ferner nicht auf einem der unter Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive, sondern betreffe vielmehr die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 4.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, der Fall des Beschwerdeführers sei mit dem erwähnten Urteil sehr wohl vergleichbar. In beiden Fällen hätte der Bruder beziehungsweise der Vater der Beschwerdeführer eine höhere Position innerhalb der Arbaki-Miliz innegehabt und in dieser Funktion gegen die Taliban gekämpft. Zudem sei der Beschwerdeführer durchaus persönlich mit den Taliban in Kontakt gekommen. Zwar habe er nicht an Kampfhandlungen gegen diese teilgenommen, aber er sei mehrmals von H._______, (...) der Taliban im Distrikt J._______, kontaktiert worden. Darüber hinaus sei auch ein Cousin von ihm auf Befehl von H._______ durch die Taliban getötet worden. Auch dieser habe nie gegen die Taliban gekämpft, sondern sei aufgrund seiner Verwandtschaft mit D._______ getötet worden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass gewisse Personengruppen in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören Personen, die der, inzwischen gestürzten, Regierung oder internationalen Gemeinschaft inklusive deren Streitkräfte nahestanden oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechenden Personen. Einem besonderen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die eng mit dem Militär zusammenarbeiteten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere die Taliban - Muslime, welche für die nach ihrer Meinung ungläubigen Besatzer im Land arbeiteten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte. Insbesondere auch Mitglieder der Milizen und Paramilitärs wie beispielsweise der Arbaki-Miliz sind besonders gefährdete Personen. Das erhöhte Risikoprofil der Arbaki-Miliz ergibt sich unter anderem zusätzlich dadurch, dass deren Mitglieder vorwiegend lokal operierten und sie deshalb von den Taliban leicht zu identifizieren und Racheakte verbreitet sein dürften (vgl. zum Ganzen etwa D-650/2024 vom 17. Februar 2025 E. 7.3 m.w.H.). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert. Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. statt vieler D-6521/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 7.1 und E-863/2022 vom 21. Juli 2025 E. 8.1 m.w.H und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]). 5.2 Sodann kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Die familiäre Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil allein führt jedoch nicht in jedem Fall zu einer objektiven Furcht vor Reflexverfolgung. Eine Einschätzung hat vielmehr im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. statt vieler E-5998/2023 vom 23. Juni 2025 E. 8.3 oder E-3777/2023 vom 1. September 2025 E. 7.2.1 und BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 6. 6.1 Die Brüder des Beschwerdeführers haben als Angehörige der Arbaki-Milizen, welche einen in ihrem Umfeld namentlich bekannten Taliban getötet haben, wohl tatsächlich ein erhöhtes Risikoprofil. Es ist wohl auch nicht auszuschliessen, dass der Bruder D._______, wie in der Beschwerde geltend gemacht, eine gewisse Nähe zu seinem Kommandanten I._______ hatte. Darauf weist auch der Umstand hin, dass auf den Bruder D._______ ein Kopfgeld ausgesetzt gewesen sei. Hingegen ist das auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Vorbringen, D._______ habe eine wichtige Führungsposition in der Arbaki-Miliz innegehabt und mehrere Arbaki-Kämpfer geführt, wohl als übertrieben zu qualifizieren, zumal solches im Rahmen der Anhörung nicht vorgebracht worden war. 6.2 Die familiäre Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil allein reicht gemäss der soeben zitierten Rechtsprechung aber ohnehin in der Regel nicht aus für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban. In casu liegen keine konkreten Indizien vor, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Diesbezüglich führte das SEM richtig aus, die Mutmassung des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Tätigkeit seiner beiden Brüder bei der Arbaki-Miliz selbst in den Fokus der Taliban geraten würde, genüge in objektiver Hinsicht nicht, um von einer Verfolgung auszugehen. Ausser seinen beiden Brüdern sind insbesondere weder er noch die restlichen Familienangehörigen als Gegner der Taliban aufgetreten. In der Beschwerde wird zwar zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch das Telefon von H._______ welchen er persönlich gekannt habe, mit den Taliban in Berührung gekommen ist. Diesbezüglich gilt es aber festzuhalten, dass dieser ihn am Telefon nicht bedroht, sondern lediglich von ihm verlangt habe, dass er sich bei seinen Brüdern für den Gefangenen einsetze, nachdem er ihm übrigens schon verschiedene Male davor gesagt habe, seine Brüder sollten ihre Tätigkeit niederlegen. Diesem Verlangen war der Beschwerdeführer zwar nachgekommen, aber vergeblich. Dass ihn die Taliban heute dafür zur Rechenschaft ziehen sollten, ist kaum nachvollziehbar, zumal er als deutlich jüngerer Bruder offensichtlich keinen bedeutenden Einfluss auf seine als Kämpfer tätigen Brüder haben konnte. Zu konkreten Übergriffen gegen den Beschwerdeführer durch die Taliban ist es denn nicht gekommen und er hat keine persönlichen Nachteile im asylrechtlich relevanten Ausmass erlitten. Das SEM hebt diesbezüglich richtig hervor, dass der Beschwerdeführer explizit erwähnt habe, dass er und die restlichen Familienmitglieder persönlich nie mit den Taliban in Berührung gekommen seien (vgl. A15 F38). Überdies leben seine Familienmitglieder, so insbesondere seine Frau bis heute in Afghanistan, ohne dass der Beschwerdeführer je geltend gemacht hätte, diese hätten seitens der Taliban seit seiner Ausreise irgendwelche Nachteile erlitten. Auch hat der Beschwerdeführer selbst in der Vergangenheit weder Taten begangen oder ein Verhalten gezeigt, welches ihn in den Augen der Taliban als missliebige Person erscheinen liessen. Das SEM hielt diesbezüglich richtig fest, dass er selbst nie an militärischen Einsätzen beziehungsweise Kampfhandlungen teilgenommen habe und nie einer direkten Bedrohungslage ausgesetzt gewesen sei. Deshalb schlussfolgert es auch richtig, dass der vorliegende Fall nicht mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil D-1681/2022 vergleichbar ist. In Bezug auf den angeblich wegen der Brüder ermordeten Cousin hat das SEM richtig festgehalten, dass diesbezüglich die konkreten Umstände nicht bekannt seien, sodass nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, ob dessen Tötung überhaupt mit seinen beiden Brüdern in Zusammenhang stehe. In der Beschwerde werden diesbezüglich bezeichnenderweise keine Präzisierungen angeführt. Schliesslich hält das SEM richtig fest, dass auch gegen das Risiko einer Reflexverfolgung spricht, dass sich seine Brüder seit dem Sturz der Regierung im Ausland befinden würden und folglich ihren Widerstand gegen die Taliban aufgegeben hätten. 6.3 Darauf, dass die eingereichten Fotos von einer verletzten Person und einem zerstörten Haus, wie vom SEM richtig ausgeführt, nicht geeignet sind, eine Verfolgung oder Gefährdungslage des Beschwerdeführers zu belegen, zumal von den Fotos keine Rückschlüsse auf seine Person gezogen werden könne, wird in der Beschwerde nicht mehr weiter eingegangen. Auch der mit der Beschwerde zu den Akten gereichte Ausweis seines Bruders vermag zu keinen anderen Schlussfolgerungen zu führen, da dessen Zugehörigkeit zu den Arbaki gar nicht bestritten wird. 6.4 Bezüglich der Furcht des Beschwerdeführers vor einem persönlichen Racheakt seitens der Familie von G._______ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer solches an der Anhörung nicht geltend machte und in der Beschwerde lediglich vage nachschob, ohne konkrete Ausführungen hierzu. Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung zudem richtig auf das fehlende Verfolgungsmotiv dieses befürchteten persönlichen Racheaktes. In der Replik wird auf dieses Vorbringen, wiederum gar nicht mehr weiter eingegangen. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2023 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2023 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die damalige Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache sind keinen weiteren Prozesshandlungen mehr notwendig, sodass sich die beantragte Mandatierung einer neuen Rechtsvertretung erübrigt, zumal die Eröffnung des Urteils angesichts der Substitutionsvollmacht durch Frau MLaw Anja Roth erfolgen kann und mangels anderer Angaben davon auszugehen ist, dass die finanziellen Ansprüche an die (...) abgetreten wurden. 10.3 Der mandatierten Rechtsvertretung ist unbesehen des Verfahrensausgang ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Replik wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand von 1.25 Stunden sowie die Spesen scheinen angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- ist das amtliche Honorar auf Fr. 210.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der rubrizierten Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 210.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: