opencaselaw.ch

E-5998/2023

E-5998/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge eine Woche nach der Machtübernahme der Taliban illegal und reiste am 27. De- zember 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 15. Mai 2023 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […] [A]18/10). B. Im Rahmen seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie zu sein. Er sei in C._______ ge- boren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Nach der Schule habe er ein Bachelor-Studium in (…)wissenschaften begonnen, welches er im Jahr 2019 abgeschlossen habe. In der Folge habe er nach einer Arbeitsstelle gesucht, sei allerdings nicht fündig geworden. Sein Vater sei Anhänger der früheren afghanischen Regierung gewesen. Er habe in verschiedenen Schlüsselpositionen des (…)ministeriums gearbeitet, zuletzt in leitender Funktion bei der Abteilung für (…), und er habe gegen die Taliban ge- kämpft. Die ganze Familie habe in einem Haus gelebt, das der Vater auf einem von den Behörden zur Verfügung gestellten Grundstück erbaut habe. Nach der Machtübernahme der Taliban habe er auf Bitte seines Va- ters hin gemeinsam mit seiner Familie das Haus verlassen und sich wäh- rend einer Woche bei einem der Freunde seines Vaters in D. _______ ver- steckt. Da die ganze Familie in Gefahr gewesen sei, hätten sie sich zur gemeinsamen Flucht entschlossen und seien inmitten des Chaos des Re- gierungssturzes zusammen mit tausenden anderen Flüchtenden nach Pa- kistan ausgereist. Als Angehöriger der afghanischen (…) sei sein Vater al- lerdings auch dort in Gefahr gewesen, weshalb sie beschlossen hätten über die Türkei nach Europa bis in die Schweiz weiterzureisen. Nach ihrer Flucht hätten die Taliban das Haus und das Auto der Familie beschlagnahmt. Wenn sie nicht geflohen wären, hätten die Taliban sie alle getötet. Der Beschwerdeführer befürchte insbesondere wegen der Tätig- keit seines Vaters ebenfalls verfolgt zu werden. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer Fotokopien seiner Tazkira sowie seines Bachelor-Diploms zu den Akten.

E-5998/2023 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl- gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, der Be- schwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen und die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Er beantragt, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1–3 auf- zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache im Flüchtlings- und Asylpunkt (Dispositivziffern 1–3) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; ferner seien die Akten im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers (N […]) beizuziehen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklu- sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestel- lung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertre- ters. Nebst der Vollmacht zu Gunsten seiner Rechtsvertretung vom 1. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben seines Vaters be- treffend seinen Dienst als (…) sowie mehrere Fotos von sich, in Militärbe- kleidung und mit Waffe, aus den Jahren (…), in Kopie ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2023 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – vorbehältlich des Nachreichens der in der Beschwerde in Aussicht gestell- ten Fürsorgebestätigung und einer nachträglichen Veränderung der finan- ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Behandlung des Gesuches um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes verschob sie auf einen spä- teren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.

E-5998/2023 Seite 4 G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2023 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2023 gab das Bundesver- waltungsgericht unter Beilage des Doppels der Vernehmlassung, dem Be- schwerdeführer Gelegenheit, sich innert Frist zur Vernehmlassung der Vo- rinstanz äussern und geeignete Beweismittel einzureichen. H.b Am 18. Dezember 2023 replizierte der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Rechtsmitteleingabe und wiederholte im Wesentlichen die dortigen Ausführungen. Der Eingabe lagen nebst der Kopie einer Fürsorgebestäti- gung unter anderem weitere Fotos des Beschwerdeführers bei.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Fragen der

E-5998/2023 Seite 5 Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung (Dispositivzif- fern 1–3 der angefochtenen Verfügung).

E. 4 Die Akten des Vaters des Beschwerdeführers (N […]; [SEM-Akten {…}]) wurden vom Gericht antragsgemäss beigezogen.

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben und dabei die Ver- letzung der Begründungspflicht sowie sinngemäss der Abklärungspflicht geltend gemacht. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1.m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien ei- nes Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent- sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2366/2022 vom 12. Sep- tember 2022 ungenügend berücksichtigt, indem sie sich in ihrer Prüfung der Reflexverfolgung darauf beschränkt habe, dass der Beschwerdeführer nicht selbst als oppositionell wahrgenommen worden sei; nicht befasst habe sie sich mit der Frage, inwiefern er aus Gründen der Suche nach dem Vater oder aus Rachegedanken reflexverfolgt sein könnte. Ausserdem wäre es ihre Aufgabe gewesen, noch weiter abzuklären, ob der Beschwer- deführer seinen Vater bei seiner Tätigkeit für die vormalige afghanische Regierung unterstützt habe. Dies hätte insbesondere durch eine erneute Anhörung sowohl des Vaters als auch des Beschwerdeführers erfolgen sol- len.

E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass der Sach- verhalt vorliegend genügend erstellt ist. Insbesondere wurde nicht substan- tiiert dargelegt, inwiefern die Abklärung beziehungsweise Befragung durch

E-5998/2023 Seite 6 die Vorinstanz nicht genügend gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer hatte nicht nur mehrfach die Gelegenheit, die Tätigkeit seines Vaters zu umschreiben (A18 F22 und F50-F52), sondern insbesondere auch, seine Ausreisegründe umfassend darzutun. Dabei lässt keine seiner Antworten vermuten, dass er seinen Vater bei seiner Tätigkeit für das vormalige af- ghanische (…)ministerium begleitet oder unterstützt hätte. Dasselbe gilt in Bezug auf die vom SEM beigezogenen Akten des Vaters; auch ihnen lässt sich kein Hinweis auf eine Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers entnehmen. Das SEM sah sich entsprechend zu Recht nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst. Aus dem Einwand, er sei sich der Wichtigkeit die- ser Umstände für sein Asylgesuch nicht bewusst und in erster Linie auf die Unterstützung seines Vaters konzentriert gewesen respektive er habe von vornherein damit rechnen dürfen, dass er alleine aufgrund des Profils des Vaters die Flüchtlingseigenschaft erfülle, vermag er offenkundig nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr lag es in seiner Mitwirkungspflicht, alle Elemente darzutun, die aus seiner Sicht das Asylgesuch begründen. Darauf wurde er auch bereits zu Beginn der Anhörung und auch am Ende nochmals hingewiesen (ebd. F43 und F70). Eine ergänzende Anhörung ist auch nach der erstmals auf Beschwerdestufe vorgebrachten Unterstüt- zungstätigkeit nicht angezeigt. Aufgrund des Vorbringens und der dazu ein- gereichten Beweismittel besteht eine hinreichend klare Grundlage für ei- nen reformatorischen Entscheid.

E. 5.2.2 Die Vorinstanz hat sich sodann mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt und nachvollzieh- bar begründet, wieso er, auch unter Berücksichtigung der geltend gemach- ten beruflichen Tätigkeit des Vaters sowie der bisherigen politischen Ver- änderungen im Herkunftsland, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. So- weit auf das Urteil D-2366/2022 (a.a.O.) verwiesen wird, ist nicht erkenn- bar, inwiefern das SEM gestützt auf jenen Einzelfall vorliegend gehalten gewesen wäre, seine Einschätzung, es liege keine Reflexverfolgung vor, weitergehend zu begründen, zumal auch in jenem Urteil explizit festgehal- ten wird, es bedürfe konkreter Anhaltspunkte für eine drohende Reflexver- folgung (vgl. a.a.O. E. 6.3 f.). Dem Beschwerdeführer war alsdann eine sachgerechte Anfechtung möglich, was mit der vorliegenden Beschwerde bestätigt wird. Schliesslich hat das SEM in seiner Vernehmlassung aus- führlich Stellung genommen zu den Einwänden des Beschwerdeführers und insbesondere auch zur neu geltend gemachten Unterstützungstätig- keit des Beschwerdeführers für seinen Vater sowie den entsprechenden Beweismitteln. Die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Profils des

E-5998/2023 Seite 7 Vaters befasst und damit die Begründungspflicht verletzt, ist somit unbe- gründet. Überdies bedeutet der blosse Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer die Auffassung der Vorinstanz bezüglich der Reflexverfolgung nicht teilt, noch keine Verletzung der Begründungspflicht. Dies ist vielmehr eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.

E. 5.3 Angesichts dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Angele- genheit aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Das diesbezügliche, eventualiter gestellte Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt das SEM zunächst aus, Familienangehörige von missliebigen Personen könnten zwar von Übergriffen betroffen sein, wobei solche Behelligungen in Form von Dro- hungen, aber auch von Gewaltanwendung – insbesondere bei Hausdurch- suchungen – erfolgen könnten. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei aber nicht er- kennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlings- rechtlich relevanten Reflexverfolgung sei nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben.

E-5998/2023 Seite 8 Zwar erfülle der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als Leiter der (…) Abteilung des (…)ministeriums das Profil einer von den Taliban potenziell als feindlich angesehenen Person, jedoch reiche einzig diese Tatsache nicht aus, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch ihm als Sohn flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban drohten. Gemäss seinen Äusserungen habe er in Afghanistan nie irgendwelche Probleme gehabt und sei nie im direkten Kontakt mit den Taliban gestanden. Seinen Ausfüh- rungen könne sodann nicht entnommen werden, dass er selbst jemals ak- tiv gegen die Taliban tätig gewesen sei oder seinen Vater bei der Arbeit unterstützt habe. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass er von den Taliban als aktiver Oppositioneller wahrgenommen worden sei.

E. 7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Einschätzung des SEM, die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung sei objektiv nicht begründet, kritisiert. Vielmehr erfülle der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Tätigkeit seines Vaters ein sowohl vom Bundesverwaltungs- gericht (vgl. Urteil D-2366/2022, a.a.O.) als auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) definiertes Risikoprofil, weshalb seine Flüchtlingsei- genschaft anzuerkennen sei. Es sei unzweifelhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen seiner exponierten Tätigkeit für das afghanische (…)ministerium befürchten müsse, von den Taliban verfolgt zu werden. Er sei mehrere Jahre in diesem Ministerium, dem auch die (…) angehören dürfte und welches im Kampf gegen die Taliban stark involviert gewesen sei, tätig gewesen. Aufgrund dessen sei der Vater in der Schweiz auch als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Gemäss den von der Vorinstanz publizierten Risi- koprofilen gehöre der Vater zur Gruppe der Regierungsangehörigen in ex- ponierter Position, allenfalls auch zu den Angehörigen der bisherigen Si- cherheitskräfte. Entsprechend dürften die Taliban seinen Namen und seine Funktion kennen, ebenso wie seine familiären Verhältnisse, insbesondere, nachdem sie nach der Flucht der Familie deren Haus und Auto konfisziert hätten. Dem Beschwerdeführer drohe Gefahr sowohl weil die Taliban den Vater zur Rückkehr zwecks Bestrafung bewegen wollten, als auch weil sie sich an ihm und der gesamten Familie für das Handeln des Vaters in der Vergan- genheit rächen wollten. Faktoren, die gemäss dem Urteil des BVGer D- 2366/2022 als risikomindernd anerkannt worden seien – der Tod der ur- sprünglich verfolgten Person, die damalige Minderjährigkeit der potentiell

E-5998/2023 Seite 9 reflexverfolgten Person, deren Unkenntnis über die Tätigkeiten der ur- sprünglich verfolgten Person sowie noch in Afghanistan verbliebene, nicht behelligte Familienangehörige – lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei vielmehr volljährig (wie bereits vor der Flucht), sein Vater lebe noch und sei als Flüchtling anerkannt worden, er wisse über die Tätigkeit seines Vaters Bescheid und habe ihm teilweise gar ausgeholfen. Daran ändere nichts, dass er sich zu dieser Frage in der Anhörung kurzgehalten habe. Sodann würden sich in Afghanistan keine Familienmitglieder mehr aufhalten, ins- besondere seien sämtliche Geschwister des Beschwerdeführers ebenfalls ausgereist. In Bezug auf seine konkrete individuelle Gefährdung macht der Beschwer- deführer alsdann geltend, er habe seinem Vater regelmässig bei seiner Ar- beit geholfen. Oftmals habe er für ihn – inoffiziell – als (…) und als (…) gearbeitet und sei in Militärkleidung sowie bewaffnet unterwegs gewesen. Dies bestätige sein Vater in einem Brief und ergebe sich zudem aus den eingereichten Fotos. Dem Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Anhö- rung nicht klar gewesen, welche Auswirkungen diese Umstände auf sein Asylgesuch haben könnten, weshalb er sie nicht erwähnt habe. Er sei vor allem damit beschäftigt gewesen, eine mentale Stütze für seinen stark phy- sisch und psychisch angeschlagenen Vater zu sein, weshalb er sich nur bedingt auf seine eigene Situation und die Befragung habe konzentrieren können, was sich insbesondere in seinem wiederholt geäusserten Wunsch, zusammen mit seinem Vater untergebracht zu werden, gezeigt habe. Ent- sprechend habe er auf die Fragen nach den Asylgründen vorwiegend die Gründe seines Vaters dargelegt und sei froh gewesen, dass die Anhörung nicht lange gedauert habe. Da der Vater unter anderem für (…) Sicher- heitsfragen zuständig gewesen sei und damit zwangsläufig auch beauf- tragt, gegen die Taliban vorzugehen, dürften letztere spätestens mit der Machtübernahme detaillierte Kenntnisse über dessen Funktion und Positi- onen erhalten haben, zumal sie nach ihrem Einmarsch in Kabul in den Be- sitz sämtlicher dort in Regierungsgebäuden vorhandenen Akten und damit auch an Informationen über die familiären Verhältnisse gekommen seien. Im Falle einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer deshalb mit einer sofortigen Verhaftung, potentieller Folter bis hin zur Tötung rechnen.

E. 7.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz ergänzend fest, das Anhö- rungsprotokoll des Vaters des Beschwerdeführers sei bei der Entscheidfin- dung erwartungsgemäss konsultiert worden. Das SEM zweifle nicht an, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines ehemaligen, hochrangigen Mi- litärangehörigen sei. Die in der Beschwerdeschrift gemachte Annahme,

E-5998/2023 Seite 10 dass die Taliban aktiv versuchen würden, den Vater durch eine Reflexver- folgung des Sohnes zur Rückkehr zu bewegen, müsse jedoch als reine Spekulation gelten, da weder den Aussagen des Beschwerdeführers, noch denjenigen des Vaters diesbezügliche Hinweise zu entnehmen seien, wes- halb das SEM dies auch nicht geprüft beziehungsweise begründet habe. Was die Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Tätigkeiten des Va- ters betreffe, sei er in seiner Anhörung dreimal konkret gefragt worden, was er über die Arbeit seines Vaters wisse. Er habe darauf jeweils nur ober- flächliche Antworten gegeben und trotz der expliziten Hinweise keine ge- naueren Angaben machen können. Dies sei auf sein Unwissen zurückzu- führen, und es sei nicht zu schliessen, dass er sich hierzu einfach nur kurz- gehalten und nur das Wichtigste beschrieben habe. Aufgrund dieses feh- lenden Wissens über die genauen Tätigkeiten des Vaters zweifle das SEM auch an seinen angeblichen Hilfstätigkeiten als (…) des Vaters. Ferner sei, angesichts der hohen Position des Vaters und den diesem da- mit zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht ersichtlich, weshalb er sei- nen eigenen Sohn ohne jegliche militärische oder polizeiliche Erfahrung als (…) habe einsetzen beziehungsweise gefährden müssen. Die mit der Be- schwerde nachgereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer in Uniform und teilweise bewaffnet zeigten, seien nicht geeignet, eine solche Tätigkeit zu beweisen, zumal weder in der Anhörung des Vaters noch in derjenigen des Sohnes Aussagen zu einer derartigen Tätigkeit zu finden seien, obschon dieser Punkt an mehreren Stellen hätte zur Sprache kommen kön- nen. Insbesondere habe der Vater zu Protokoll gegeben, dass er die ganze Zeit im Dienst gewesen sei und selten zuhause übernachtet habe. Wenn er ausnahmsweise zuhause übernachtet habe, so sei er jeweils in ver- schiedenen Fahrzeugen dorthin gefahren. Diese Aussage enthalte keiner- lei Hinweis auf eine Begleitung durch seinen Sohn, womit eine exponierte Tätigkeit des Sohnes als (…) des Vaters fragwürdig erscheine. Zudem habe der Vater verneint, dass es seitens der Taliban jemals Drohungen ge- gen Mitglieder seiner Familie gegeben habe. Abschliessend hält das SEM fest, der mit der Beschwerde nachgereichte Brief des Vaters, mit welchem dieser die Tätigkeit seines Sohnes als des- sen (…) bestätige, enthalte lediglich zwei Sätze, was ebenfalls gegen eine seit 2019 bis zur Machtübernahme der Taliban dauernde solche Tätigkeit des Sohnes spreche. So erwähne der Vater im ersten Satz, dass der Sohn «during unofficial times» seine Sicherheit gewährleistet habe. Aus der Tat- sache, dass der Vater jedoch eigenen Angaben zufolge, die ganze Zeit im

E-5998/2023 Seite 11 Dienst gewesen sei, lasse sich schliessen, dass dies nicht oft der Fall ge- wesen sein könne und er auch deswegen hierzu nicht mehr zu berichten wisse. Daher erachte das SEM den Brief des Vaters als reines Gefällig- keitsschreiben ohne Beweiswert und die angebliche Tätigkeit für den Vater werde als nachgeschobene Schutzbehauptung gewertet.

E. 7.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Aussage des Vaters hinsichtlich der Dienstzeit könne auch nur sinnbildlich gemeint sein. Mindestens seine Angestellten hätten sicherlich auch ar- beitsfreie Zeiten gehabt und es habe deshalb zweifellos Momente gege- ben, in welchen der Vater auf «inoffizielle» Unterstützung, namentlich durch den Beschwerdeführer, angewiesen gewesen sei. Die Tätigkeit für den Vater sei zudem durch die zahlreichen Fotos belegt worden. Dass der Beschwerdeführer für den Vater sehr wichtig gewesen sei, zeige sich auch darin, dass er ihn nach der Machtübernahme durch die Taliban sofort an- gerufen und ihn aufgefordert habe, mit der Familie das Haus zu verlassen. Allein die Tatsache, dass der Vater nichts Konkretes zur Tätigkeit des Be- schwerdeführers für ihn ausgesagt habe, reiche angesichts der eingereich- ten Beweismittel nicht aus, um die (…) als unglaubhaft zu beurteilen. Viel- mehr seien der Beschwerdeführer und sein Vater davon ausgegangen, die sehr exponierte Tätigkeit des Vaters reiche bereits für sich alleine aus, um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.2 Zunächst ist festzuhalten, dass, wie unter Erwägung 5.2.1 ausgeführt, keine nachvollziehbaren Gründe bestehen, weshalb der Beschwerdeführer die erst in der Beschwerde vorgebrachte Tätigkeit für seinen Vater ab dem Jahr 2019 nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Be- reits deshalb sind Zweifel daran berechtigt. Den diesbezüglichen Einwand, er sei vor allem damit beschäftigt gewesen, eine mentale Stütze für seinen stark physisch und psychisch angeschlagenen Vater zu sein und habe sich anlässlich der Anhörung nicht fokussieren können, hat das SEM in der Ver- nehmlassung mit zutreffender Begründung für nicht überzeugend qualifi- ziert. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die dazu eingereichten Fo- tos, die ihn teilweise bewaffnet und in Militärkleidung zeigen, nicht doch noch glaubhaft zu machen, dass er in relevanter Weise – wie vorgebracht als (…) und (…) – in die Tätigkeiten seines Vaters für das (…)ministerium

E-5998/2023 Seite 12 involviert war. Dem mit der Beschwerde eingereichten Referenzschreiben seines Vaters hat das SEM zutreffend einen massgeblichen Beweiswert abgesprochen. Soweit er in der Replik plötzlich vorbringt, er sei nur gele- gentlich und inoffiziell für seinen Vater tätig gewesen, lässt sich dies nicht ohne weiteres mit seinen Ausführungen in der Beschwerde, er sei regel- mässig und oft im Einsatz gewesen, vereinbaren. Aus dem Umstand, dass der Vater anlässlich der Machtübernahme durch die Taliban sofort den Be- schwerdeführer angerufen habe, kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Vater explizit angegeben hatte, der Grund für seinen Anruf sei gewesen, dass der Beschwerdeführer sehr in- telligent sei und studiert habe und er sich bei ihm sicher gewesen sei, dass er die Familie wegbringen könne (Anhörungsprotokoll Vater A27 F55 f.). Im vorliegenden Fall mangelt es somit insbesondere an objektiven Anhalts- punkten für die Annahme einer hinreichenden Gefährdung des Beschwer- deführers. Eine begründete Furcht vor Nachteilen ist aufgrund dieser bloss hypothetischen Befürchtungen jedenfalls zu verneinen.

E. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend macht, wonach er alleine aufgrund der Position seines Vaters im afghanischen (…)ministerium gefährdet sei, ist festzuhalten, dass zwar auch das Bun- desverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehe- malige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, ehemalige Re- gierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-1358/2023 vom 25. März 2024 E. 5.2; E-1673/2023 vom 1. März 2024 E. 6.5.2; D-5160/2023 vom 16. Ja- nuar 2024 E. 7.2; D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1; E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4). Allerdings ist die konkrete Einschätzung des Risikos einer drohenden flüchtlingsrechtlichen Verfolgung im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche An- haltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Ver- folgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist dann zu bejahen, wenn eine Person aufgrund kon- kreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, be- fürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1).

E-5998/2023 Seite 13

E. 8.3.1 Es ist festzustellen, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang keine konkreten Indizien zu entnehmen sind, aus denen aus objektiven Gründen auf eine nachvollziehbar erscheinende Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf seine Person geschlossen wer- den kann. Aus seinen Darlegungen geht etwa nicht hervor, dass nebst sei- nem Vater auch die übrige Familie und namentlich er selbst in den Fokus der Taliban geraten wären. So hatte der Beschwerdeführer keine Berüh- rungspunkte mit den Taliban (A18 F48) und der Vater gab explizit an, weder er selbst noch sein Sohn oder ein anderes Familienmitglied seien jemals von den Taliban bedroht worden (Anhörungsprotokoll Vater A27 F43 f.). Auch aus dem Umstand allein, dass die Taliban nach der Ausreise das Haus und das Auto der Familie des Beschwerdeführers konfisziert hätten, ergibt sich in Berücksichtigung der Tätigkeit seines Vaters keine Reflexver- folgung. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf das Urteil des BVGer D-2366/2022 (a.a.O.), dass er gerade einen dort als risikovermindernden Faktor aufgeführten Umstand erfüllt, nämlich die auffallende Unwissenheit hinsichtlich der Tätigkeit seines Vaters. So ver- mochte er keinerlei konkrete Einzelheiten zu dessen beruflichen Aufgaben zu nennen oder die genaue Position im (…)ministerium darzulegen (A18 F22 und F50 ff.).

E. 8.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde- führer nicht gelingt, für den Fall einer – hypothetischen – heutigen Rück- kehr nach Afghanistan eine auch objektive Furcht vor ernsthaften Nachtei- len im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

E-5998/2023 Seite 14 vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom

22. November 2023 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.

E. 11.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfah- renskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen, zumal der unterzeichnende Rechtsvertreter die entsprechenden persönlichen Vo- raussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG erfüllt. Rechtsanwalt MLaw Patrick Burger ist somit – rückwirkend – antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Demnach ist ihm ein amtliches Honorar zu entrichten. Die mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 eingereichte Kostennote er- scheint den Verfahrensumständen angemessen. Der Stundenansatz für den Aufwand der anwaltlichen Vertretung ist praxisgemäss auf Fr. 220.– zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das amtliche Honorar zulasten der Gerichtskasse auf insgesamt Fr. 1'803.30 (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5998/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft wird gut- geheissen. Der Rechtsvertreter Rechtsanwalt MLaw Patrick Burger wird dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt MLaw Patrick Burger wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'803.30 zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Jessica Püringer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5998/2023 Urteil vom 23. Juni 2025 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge eine Woche nach der Machtübernahme der Taliban illegal und reiste am 27. Dezember 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 15. Mai 2023 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]18/10). B. Im Rahmen seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie zu sein. Er sei in C._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Nach der Schule habe er ein Bachelor-Studium in (...)wissenschaften begonnen, welches er im Jahr 2019 abgeschlossen habe. In der Folge habe er nach einer Arbeitsstelle gesucht, sei allerdings nicht fündig geworden. Sein Vater sei Anhänger der früheren afghanischen Regierung gewesen. Er habe in verschiedenen Schlüsselpositionen des (...)ministeriums gearbeitet, zuletzt in leitender Funktion bei der Abteilung für (...), und er habe gegen die Taliban gekämpft. Die ganze Familie habe in einem Haus gelebt, das der Vater auf einem von den Behörden zur Verfügung gestellten Grundstück erbaut habe. Nach der Machtübernahme der Taliban habe er auf Bitte seines Vaters hin gemeinsam mit seiner Familie das Haus verlassen und sich während einer Woche bei einem der Freunde seines Vaters in D. _______ versteckt. Da die ganze Familie in Gefahr gewesen sei, hätten sie sich zur gemeinsamen Flucht entschlossen und seien inmitten des Chaos des Regierungssturzes zusammen mit tausenden anderen Flüchtenden nach Pakistan ausgereist. Als Angehöriger der afghanischen (...) sei sein Vater allerdings auch dort in Gefahr gewesen, weshalb sie beschlossen hätten über die Türkei nach Europa bis in die Schweiz weiterzureisen. Nach ihrer Flucht hätten die Taliban das Haus und das Auto der Familie beschlagnahmt. Wenn sie nicht geflohen wären, hätten die Taliban sie alle getötet. Der Beschwerdeführer befürchte insbesondere wegen der Tätigkeit seines Vaters ebenfalls verfolgt zu werden. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer Fotokopien seiner Tazkira sowie seines Bachelor-Diploms zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache im Flüchtlings- und Asylpunkt (Dispositivziffern 1-3) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; ferner seien die Akten im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers (N [...]) beizuziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters. Nebst der Vollmacht zu Gunsten seiner Rechtsvertretung vom 1. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben seines Vaters betreffend seinen Dienst als (...) sowie mehrere Fotos von sich, in Militärbekleidung und mit Waffe, aus den Jahren (...), in Kopie ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - vorbehältlich des Nachreichens der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Behandlung des Gesuches um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2023 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht unter Beilage des Doppels der Vernehmlassung, dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz äussern und geeignete Beweismittel einzureichen. H.b Am 18. Dezember 2023 replizierte der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Rechtsmitteleingabe und wiederholte im Wesentlichen die dortigen Ausführungen. Der Eingabe lagen nebst der Kopie einer Fürsorgebestätigung unter anderem weitere Fotos des Beschwerdeführers bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung).

4. Die Akten des Vaters des Beschwerdeführers (N [...]; [SEM-Akten {...}]) wurden vom Gericht antragsgemäss beigezogen. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben und dabei die Verletzung der Begründungspflicht sowie sinngemäss der Abklärungspflicht geltend gemacht. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1.m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2366/2022 vom 12. September 2022 ungenügend berücksichtigt, indem sie sich in ihrer Prüfung der Reflexverfolgung darauf beschränkt habe, dass der Beschwerdeführer nicht selbst als oppositionell wahrgenommen worden sei; nicht befasst habe sie sich mit der Frage, inwiefern er aus Gründen der Suche nach dem Vater oder aus Rachegedanken reflexverfolgt sein könnte. Ausserdem wäre es ihre Aufgabe gewesen, noch weiter abzuklären, ob der Beschwerdeführer seinen Vater bei seiner Tätigkeit für die vormalige afghanische Regierung unterstützt habe. Dies hätte insbesondere durch eine erneute Anhörung sowohl des Vaters als auch des Beschwerdeführers erfolgen sollen. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass der Sachverhalt vorliegend genügend erstellt ist. Insbesondere wurde nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Abklärung beziehungsweise Befragung durch die Vorinstanz nicht genügend gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer hatte nicht nur mehrfach die Gelegenheit, die Tätigkeit seines Vaters zu umschreiben (A18 F22 und F50-F52), sondern insbesondere auch, seine Ausreisegründe umfassend darzutun. Dabei lässt keine seiner Antworten vermuten, dass er seinen Vater bei seiner Tätigkeit für das vormalige afghanische (...)ministerium begleitet oder unterstützt hätte. Dasselbe gilt in Bezug auf die vom SEM beigezogenen Akten des Vaters; auch ihnen lässt sich kein Hinweis auf eine Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers entnehmen. Das SEM sah sich entsprechend zu Recht nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst. Aus dem Einwand, er sei sich der Wichtigkeit dieser Umstände für sein Asylgesuch nicht bewusst und in erster Linie auf die Unterstützung seines Vaters konzentriert gewesen respektive er habe von vornherein damit rechnen dürfen, dass er alleine aufgrund des Profils des Vaters die Flüchtlingseigenschaft erfülle, vermag er offenkundig nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr lag es in seiner Mitwirkungspflicht, alle Elemente darzutun, die aus seiner Sicht das Asylgesuch begründen. Darauf wurde er auch bereits zu Beginn der Anhörung und auch am Ende nochmals hingewiesen (ebd. F43 und F70). Eine ergänzende Anhörung ist auch nach der erstmals auf Beschwerdestufe vorgebrachten Unterstützungstätigkeit nicht angezeigt. Aufgrund des Vorbringens und der dazu eingereichten Beweismittel besteht eine hinreichend klare Grundlage für einen reformatorischen Entscheid. 5.2.2 Die Vorinstanz hat sich sodann mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, wieso er, auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten beruflichen Tätigkeit des Vaters sowie der bisherigen politischen Veränderungen im Herkunftsland, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Soweit auf das Urteil D-2366/2022 (a.a.O.) verwiesen wird, ist nicht erkennbar, inwiefern das SEM gestützt auf jenen Einzelfall vorliegend gehalten gewesen wäre, seine Einschätzung, es liege keine Reflexverfolgung vor, weitergehend zu begründen, zumal auch in jenem Urteil explizit festgehalten wird, es bedürfe konkreter Anhaltspunkte für eine drohende Reflexverfolgung (vgl. a.a.O. E. 6.3 f.). Dem Beschwerdeführer war alsdann eine sachgerechte Anfechtung möglich, was mit der vorliegenden Beschwerde bestätigt wird. Schliesslich hat das SEM in seiner Vernehmlassung ausführlich Stellung genommen zu den Einwänden des Beschwerdeführers und insbesondere auch zur neu geltend gemachten Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers für seinen Vater sowie den entsprechenden Beweismitteln. Die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Profils des Vaters befasst und damit die Begründungspflicht verletzt, ist somit unbegründet. Überdies bedeutet der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz bezüglich der Reflexverfolgung nicht teilt, noch keine Verletzung der Begründungspflicht. Dies ist vielmehr eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. 5.3 Angesichts dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Angelegenheit aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche, eventualiter gestellte Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt das SEM zunächst aus, Familienangehörige von missliebigen Personen könnten zwar von Übergriffen betroffen sein, wobei solche Behelligungen in Form von Drohungen, aber auch von Gewaltanwendung - insbesondere bei Hausdurchsuchungen - erfolgen könnten. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei aber nicht erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Zwar erfülle der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als Leiter der (...) Abteilung des (...)ministeriums das Profil einer von den Taliban potenziell als feindlich angesehenen Person, jedoch reiche einzig diese Tatsache nicht aus, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch ihm als Sohn flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban drohten. Gemäss seinen Äusserungen habe er in Afghanistan nie irgendwelche Probleme gehabt und sei nie im direkten Kontakt mit den Taliban gestanden. Seinen Ausführungen könne sodann nicht entnommen werden, dass er selbst jemals aktiv gegen die Taliban tätig gewesen sei oder seinen Vater bei der Arbeit unterstützt habe. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass er von den Taliban als aktiver Oppositioneller wahrgenommen worden sei. 7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Einschätzung des SEM, die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung sei objektiv nicht begründet, kritisiert. Vielmehr erfülle der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Tätigkeit seines Vaters ein sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil D-2366/2022, a.a.O.) als auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) definiertes Risikoprofil, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei. Es sei unzweifelhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen seiner exponierten Tätigkeit für das afghanische (...)ministerium befürchten müsse, von den Taliban verfolgt zu werden. Er sei mehrere Jahre in diesem Ministerium, dem auch die (...) angehören dürfte und welches im Kampf gegen die Taliban stark involviert gewesen sei, tätig gewesen. Aufgrund dessen sei der Vater in der Schweiz auch als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Gemäss den von der Vorinstanz publizierten Risikoprofilen gehöre der Vater zur Gruppe der Regierungsangehörigen in exponierter Position, allenfalls auch zu den Angehörigen der bisherigen Sicherheitskräfte. Entsprechend dürften die Taliban seinen Namen und seine Funktion kennen, ebenso wie seine familiären Verhältnisse, insbesondere, nachdem sie nach der Flucht der Familie deren Haus und Auto konfisziert hätten. Dem Beschwerdeführer drohe Gefahr sowohl weil die Taliban den Vater zur Rückkehr zwecks Bestrafung bewegen wollten, als auch weil sie sich an ihm und der gesamten Familie für das Handeln des Vaters in der Vergangenheit rächen wollten. Faktoren, die gemäss dem Urteil des BVGer D-2366/2022 als risikomindernd anerkannt worden seien - der Tod der ursprünglich verfolgten Person, die damalige Minderjährigkeit der potentiell reflexverfolgten Person, deren Unkenntnis über die Tätigkeiten der ursprünglich verfolgten Person sowie noch in Afghanistan verbliebene, nicht behelligte Familienangehörige - lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei vielmehr volljährig (wie bereits vor der Flucht), sein Vater lebe noch und sei als Flüchtling anerkannt worden, er wisse über die Tätigkeit seines Vaters Bescheid und habe ihm teilweise gar ausgeholfen. Daran ändere nichts, dass er sich zu dieser Frage in der Anhörung kurzgehalten habe. Sodann würden sich in Afghanistan keine Familienmitglieder mehr aufhalten, insbesondere seien sämtliche Geschwister des Beschwerdeführers ebenfalls ausgereist. In Bezug auf seine konkrete individuelle Gefährdung macht der Beschwerdeführer alsdann geltend, er habe seinem Vater regelmässig bei seiner Arbeit geholfen. Oftmals habe er für ihn - inoffiziell - als (...) und als (...) gearbeitet und sei in Militärkleidung sowie bewaffnet unterwegs gewesen. Dies bestätige sein Vater in einem Brief und ergebe sich zudem aus den eingereichten Fotos. Dem Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Anhörung nicht klar gewesen, welche Auswirkungen diese Umstände auf sein Asylgesuch haben könnten, weshalb er sie nicht erwähnt habe. Er sei vor allem damit beschäftigt gewesen, eine mentale Stütze für seinen stark physisch und psychisch angeschlagenen Vater zu sein, weshalb er sich nur bedingt auf seine eigene Situation und die Befragung habe konzentrieren können, was sich insbesondere in seinem wiederholt geäusserten Wunsch, zusammen mit seinem Vater untergebracht zu werden, gezeigt habe. Entsprechend habe er auf die Fragen nach den Asylgründen vorwiegend die Gründe seines Vaters dargelegt und sei froh gewesen, dass die Anhörung nicht lange gedauert habe. Da der Vater unter anderem für (...) Sicherheitsfragen zuständig gewesen sei und damit zwangsläufig auch beauftragt, gegen die Taliban vorzugehen, dürften letztere spätestens mit der Machtübernahme detaillierte Kenntnisse über dessen Funktion und Positionen erhalten haben, zumal sie nach ihrem Einmarsch in Kabul in den Besitz sämtlicher dort in Regierungsgebäuden vorhandenen Akten und damit auch an Informationen über die familiären Verhältnisse gekommen seien. Im Falle einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer deshalb mit einer sofortigen Verhaftung, potentieller Folter bis hin zur Tötung rechnen. 7.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz ergänzend fest, das Anhörungsprotokoll des Vaters des Beschwerdeführers sei bei der Entscheidfindung erwartungsgemäss konsultiert worden. Das SEM zweifle nicht an, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines ehemaligen, hochrangigen Militärangehörigen sei. Die in der Beschwerdeschrift gemachte Annahme, dass die Taliban aktiv versuchen würden, den Vater durch eine Reflexverfolgung des Sohnes zur Rückkehr zu bewegen, müsse jedoch als reine Spekulation gelten, da weder den Aussagen des Beschwerdeführers, noch denjenigen des Vaters diesbezügliche Hinweise zu entnehmen seien, weshalb das SEM dies auch nicht geprüft beziehungsweise begründet habe. Was die Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Tätigkeiten des Vaters betreffe, sei er in seiner Anhörung dreimal konkret gefragt worden, was er über die Arbeit seines Vaters wisse. Er habe darauf jeweils nur oberflächliche Antworten gegeben und trotz der expliziten Hinweise keine genaueren Angaben machen können. Dies sei auf sein Unwissen zurückzuführen, und es sei nicht zu schliessen, dass er sich hierzu einfach nur kurzgehalten und nur das Wichtigste beschrieben habe. Aufgrund dieses fehlenden Wissens über die genauen Tätigkeiten des Vaters zweifle das SEM auch an seinen angeblichen Hilfstätigkeiten als (...) des Vaters. Ferner sei, angesichts der hohen Position des Vaters und den diesem damit zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht ersichtlich, weshalb er seinen eigenen Sohn ohne jegliche militärische oder polizeiliche Erfahrung als (...) habe einsetzen beziehungsweise gefährden müssen. Die mit der Beschwerde nachgereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer in Uniform und teilweise bewaffnet zeigten, seien nicht geeignet, eine solche Tätigkeit zu beweisen, zumal weder in der Anhörung des Vaters noch in derjenigen des Sohnes Aussagen zu einer derartigen Tätigkeit zu finden seien, obschon dieser Punkt an mehreren Stellen hätte zur Sprache kommen können. Insbesondere habe der Vater zu Protokoll gegeben, dass er die ganze Zeit im Dienst gewesen sei und selten zuhause übernachtet habe. Wenn er ausnahmsweise zuhause übernachtet habe, so sei er jeweils in verschiedenen Fahrzeugen dorthin gefahren. Diese Aussage enthalte keinerlei Hinweis auf eine Begleitung durch seinen Sohn, womit eine exponierte Tätigkeit des Sohnes als (...) des Vaters fragwürdig erscheine. Zudem habe der Vater verneint, dass es seitens der Taliban jemals Drohungen gegen Mitglieder seiner Familie gegeben habe. Abschliessend hält das SEM fest, der mit der Beschwerde nachgereichte Brief des Vaters, mit welchem dieser die Tätigkeit seines Sohnes als dessen (...) bestätige, enthalte lediglich zwei Sätze, was ebenfalls gegen eine seit 2019 bis zur Machtübernahme der Taliban dauernde solche Tätigkeit des Sohnes spreche. So erwähne der Vater im ersten Satz, dass der Sohn «during unofficial times» seine Sicherheit gewährleistet habe. Aus der Tatsache, dass der Vater jedoch eigenen Angaben zufolge, die ganze Zeit im Dienst gewesen sei, lasse sich schliessen, dass dies nicht oft der Fall gewesen sein könne und er auch deswegen hierzu nicht mehr zu berichten wisse. Daher erachte das SEM den Brief des Vaters als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert und die angebliche Tätigkeit für den Vater werde als nachgeschobene Schutzbehauptung gewertet. 7.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Aussage des Vaters hinsichtlich der Dienstzeit könne auch nur sinnbildlich gemeint sein. Mindestens seine Angestellten hätten sicherlich auch arbeitsfreie Zeiten gehabt und es habe deshalb zweifellos Momente gegeben, in welchen der Vater auf «inoffizielle» Unterstützung, namentlich durch den Beschwerdeführer, angewiesen gewesen sei. Die Tätigkeit für den Vater sei zudem durch die zahlreichen Fotos belegt worden. Dass der Beschwerdeführer für den Vater sehr wichtig gewesen sei, zeige sich auch darin, dass er ihn nach der Machtübernahme durch die Taliban sofort angerufen und ihn aufgefordert habe, mit der Familie das Haus zu verlassen. Allein die Tatsache, dass der Vater nichts Konkretes zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für ihn ausgesagt habe, reiche angesichts der eingereichten Beweismittel nicht aus, um die (...) als unglaubhaft zu beurteilen. Vielmehr seien der Beschwerdeführer und sein Vater davon ausgegangen, die sehr exponierte Tätigkeit des Vaters reiche bereits für sich alleine aus, um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8.2 Zunächst ist festzuhalten, dass, wie unter Erwägung 5.2.1 ausgeführt, keine nachvollziehbaren Gründe bestehen, weshalb der Beschwerdeführer die erst in der Beschwerde vorgebrachte Tätigkeit für seinen Vater ab dem Jahr 2019 nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Bereits deshalb sind Zweifel daran berechtigt. Den diesbezüglichen Einwand, er sei vor allem damit beschäftigt gewesen, eine mentale Stütze für seinen stark physisch und psychisch angeschlagenen Vater zu sein und habe sich anlässlich der Anhörung nicht fokussieren können, hat das SEM in der Vernehmlassung mit zutreffender Begründung für nicht überzeugend qualifiziert. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die dazu eingereichten Fotos, die ihn teilweise bewaffnet und in Militärkleidung zeigen, nicht doch noch glaubhaft zu machen, dass er in relevanter Weise - wie vorgebracht als (...) und (...) - in die Tätigkeiten seines Vaters für das (...)ministerium involviert war. Dem mit der Beschwerde eingereichten Referenzschreiben seines Vaters hat das SEM zutreffend einen massgeblichen Beweiswert abgesprochen. Soweit er in der Replik plötzlich vorbringt, er sei nur gelegentlich und inoffiziell für seinen Vater tätig gewesen, lässt sich dies nicht ohne weiteres mit seinen Ausführungen in der Beschwerde, er sei regelmässig und oft im Einsatz gewesen, vereinbaren. Aus dem Umstand, dass der Vater anlässlich der Machtübernahme durch die Taliban sofort den Beschwerdeführer angerufen habe, kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Vater explizit angegeben hatte, der Grund für seinen Anruf sei gewesen, dass der Beschwerdeführer sehr intelligent sei und studiert habe und er sich bei ihm sicher gewesen sei, dass er die Familie wegbringen könne (Anhörungsprotokoll Vater A27 F55 f.). Im vorliegenden Fall mangelt es somit insbesondere an objektiven Anhaltspunkten für die Annahme einer hinreichenden Gefährdung des Beschwerdeführers. Eine begründete Furcht vor Nachteilen ist aufgrund dieser bloss hypothetischen Befürchtungen jedenfalls zu verneinen. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend macht, wonach er alleine aufgrund der Position seines Vaters im afghanischen (...)ministerium gefährdet sei, ist festzuhalten, dass zwar auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, ehemalige Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-1358/2023 vom 25. März 2024 E. 5.2; E-1673/2023 vom 1. März 2024 E. 6.5.2; D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2; D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1; E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4). Allerdings ist die konkrete Einschätzung des Risikos einer drohenden flüchtlingsrechtlichen Verfolgung im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist dann zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1). 8.3.1 Es ist festzustellen, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang keine konkreten Indizien zu entnehmen sind, aus denen aus objektiven Gründen auf eine nachvollziehbar erscheinende Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf seine Person geschlossen werden kann. Aus seinen Darlegungen geht etwa nicht hervor, dass nebst seinem Vater auch die übrige Familie und namentlich er selbst in den Fokus der Taliban geraten wären. So hatte der Beschwerdeführer keine Berührungspunkte mit den Taliban (A18 F48) und der Vater gab explizit an, weder er selbst noch sein Sohn oder ein anderes Familienmitglied seien jemals von den Taliban bedroht worden (Anhörungsprotokoll Vater A27 F43 f.). Auch aus dem Umstand allein, dass die Taliban nach der Ausreise das Haus und das Auto der Familie des Beschwerdeführers konfisziert hätten, ergibt sich in Berücksichtigung der Tätigkeit seines Vaters keine Reflexverfolgung. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf das Urteil des BVGer D-2366/2022 (a.a.O.), dass er gerade einen dort als risikovermindernden Faktor aufgeführten Umstand erfüllt, nämlich die auffallende Unwissenheit hinsichtlich der Tätigkeit seines Vaters. So vermochte er keinerlei konkrete Einzelheiten zu dessen beruflichen Aufgaben zu nennen oder die genaue Position im (...)ministerium darzulegen (A18 F22 und F50 ff.). 8.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, für den Fall einer - hypothetischen - heutigen Rückkehr nach Afghanistan eine auch objektive Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. November 2023 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen, zumal der unterzeichnende Rechtsvertreter die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG erfüllt. Rechtsanwalt MLaw Patrick Burger ist somit - rückwirkend - antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Demnach ist ihm ein amtliches Honorar zu entrichten. Die mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 eingereichte Kostennote erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Der Stundenansatz für den Aufwand der anwaltlichen Vertretung ist praxisgemäss auf Fr. 220.- zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar zulasten der Gerichtskasse auf insgesamt Fr. 1'803.30 (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft wird gutgeheissen. Der Rechtsvertreter Rechtsanwalt MLaw Patrick Burger wird dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt MLaw Patrick Burger wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'803.30 zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Jessica Püringer Versand: