Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im März oder April 2023 und gelangte über den Iran, die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 17. August 2023 in die Schweiz, wo er glei- chentags ein Asylgesuch stellte. Am 14. September 2023 wurde er als un- begleiteter Minderjähriger Asylsuchender (UMA) im Beisein seiner Rechts- vertreterin zu seiner Person und seinem familiären Hintergrund, zum Ver- bleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und sum- marisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 19. Oktober 2023 wurde er im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seinen Gesuchsgründen ange- hört. Dabei gab er im Wesentlichen an, sein Vater (B._______) habe in der Re- gierung sehr hohe Posten besetzt. Er sei (…) und dann (…) und auch (…) gewesen. Es habe auf seinen Vater mehrere Anschläge beziehungsweise Angriffe durch die Taliban gegeben und er habe Drohbriefe erhalten, in de- nen immer die ganze Familie erwähnt worden sei. Er (der Beschwerdefüh- rer) kenne zwar die Bezeichnung der Tätigkeiten seines Vaters, wisse aber über seine Arbeit und seine Probleme nichts Genaues, da der Vater ange- sichts seines jungen Alters nicht mit ihm darüber gesprochen habe. Sein Vater habe ein paar Monate vor dem Sturz der Regierung das Land verlas- sen. Nach dem Sturz der Regierung habe auch die restliche Familie das Land verlassen wollen. Auf dem Reiseweg sei er aber an einem Kontroll- posten der Taliban von seiner Mutter und seinen Geschwistern getrennt worden zu seiner Tante nach (…) geflüchtet. Er sei sechs bis sieben Mo- nate bei seiner Tante geblieben. Während dieser Zeit sei es ihm psychisch und körperlich sehr schlecht gegangen. Weil es zu gefährlich geworden sei, seien sie zuerst nach (…) gereist, von wo er später alleine weitergereist sei. Da er sich versteckt gehalten habe, sei während dieser Zeit nichts vor- gefallen, ausser dass sie weiterhin Drohbriefe erhalten hätten. Auch zwei weitere Onkel hätten als Soldaten für die Armee der ehemaligen Regierung gearbeitet. Er sei in Gefahr gewesen, weil die Leute ihn unter dem Namen seines Vaters gekannt hätten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien seiner Tazkira und der Pässe seiner Eltern, einen Spitalbericht, eine kommentierte Fotodokumen- tation zur früheren Tätigkeit seines Vaters und mehrere Familienfotos zu den Akten.
D-6616/2023 Seite 3 B. Am 26. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM der Ent- scheidentwurf zur Kenntnis gebracht, zu welchem er gleichentags über seine Rechtsvertreterin Stellung nahm. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegwei- sung aus der Schweiz (vgl. Ziff. 1–3 des Dispositivs). Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an (vgl. Ziff. 4–6 des Dis- positivs). D. Mit Eingabe vom 29. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, es sei die angefoch- tene Verfügung in den Ziffer 1–3 aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei- sen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh- ren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- sucht er darum, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzuse- hen. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2023 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. Die entsprechende Frist ver- strich ungenutzt. F. Nachdem dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gelangt war, dass nach dem Beschwerdeführer auch seine Mutter und Geschwister Asylge- suche eingereicht hatten, wurde das SEM mit Verfügung vom 22. Januar 2024 nochmals zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 anerkannte das SEM die Mutter des
D-6616/2023 Seite 4 Beschwerdeführers als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. Der Beschwerde- führer wurde im Rahmen dieser Verfügung in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter und das ihr gewährte Asyl miteinbezogen. H. In seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2024 bestätigte das SEM den derivativen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter und hielt im Übrigen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob er an seiner Beschwerde – soweit diese noch nicht gegenstandslos geworden sei – festhalten oder diese allenfalls zu- rückziehen wolle. J. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass er an seiner Beschwerde festhalten wolle. K. Mit Eingabe vom 31. März 2025 erkundigte er sich nach dem Verfahrens- stand und teilte mit, dass inzwischen auch sein Vater in die Schweiz ein- gereist und in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter miteinbezogen wor- den sei. L. Mit Schreiben vom 4. April 2025 wurde die Verfahrensstandsanfrage durch das Gericht beantwortet.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
D-6616/2023 Seite 5 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingsei- genschaft, die Ablehnung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) der angefochtenen Verfügung. Sie ist frist- und form- gerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, den Angaben des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Bedrohungssitu- ation seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er im heutigen
D-6616/2023 Seite 6 Zeitpunkt eine Gefährdung befürchten müsste. Er habe zwar ausgesagt, dass sein Vater über ein hohes Profil verfügt habe. Es sei jedoch nicht da- von auszugehen, dass die Taliban ein aktives Verfolgungsinteresse an ei- nem heute (…)jährigen Kind hätten. Eine rein subjektive Furcht, dass mög- licherweise etwas in Zukunft passieren könnte, reiche auch beim geltend gemachten Profil seines Vaters und weiterer Angehöriger nicht aus, um eine objektive Furcht vor Reflexverfolgung zu begründen. Aufgrund des Gesagten seien objektiv betrachtet keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weI- che eine Verfolgung erkennen liessen. Seinen Aussagen könne nicht ent- nommen werden, dass er jemals konkret behelligt worden sei. Dass er kei- nerlei Kenntnisse zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen haben solle, erscheine zudem wenig wahrscheinlich. Als Sohn eines ehemaligen hoch- rangingen (…) stamme er mutmasslich aus einer gut situierten Familie. Zu- dem sei es unwahrscheinlich, dass sein Vater ausgereist wäre und seine ganze Familie alleine in Afghanistan zurückgelassen hätte, wenn tatsäch- lich eine Gefahr für sie bestanden hätte. Ein Mann mit den Möglichkeiten und Kontakten seines Vaters hätte in annehmbarer Weise die Flucht für seine gesamte Familie organisiert.
E. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst in Bezug auf das Risikoprofil des Va- ters des Beschwerdeführers ergänzend angemerkt, dass dieser unter der alten Regierung auch leitender (…) gewesen sei. Er habe an verschiede- nen Konferenzen in Europa gesprochen, so unter anderem an der (…) oder bei jährlichen (…). Im (…) 2017 und im (…) 2019 seien zwei Anschläge (…) verübt worden. Danach seien die Sicherheitsvorkehrungen rund um die Familie erhöht worden, wodurch seine Familienangehörigen noch we- niger über seine Tätigkeit und seinen Aufenthalt informiert worden seien. Neben regelmässigen Drohbriefen werde mit der Beschwerde ein Schrei- ben der Taliban aus dem Jahr 2022 eingereicht, in welchem er aufgefordert werde, sich beim (…) in (…) zu melden, welches gleichzeitig die Verhaftung seiner Familienmitglieder anordne. Bereits zirka ein Jahr vor dem Regie- rungswechsel habe sich der Vater darum bemüht, im amerikanischen SIV- Programm (Special Immigration Visa) aufgenommen zu werden, um mit seiner gesamten Familie ausreisen zu können. Dieses sei jedoch aus bü- rokratischen Gründen abgelehnt worden. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban erst (…) Jahre alt gewesen sei, sei es nachvollziehbar, dass er zu seinem eigenen Schutz nicht über alle Ereignisse informiert worden sei beziehungsweise sich nicht erinnern könne. Da es für den Vater des Beschwerdeführers mit jedem Tag gefähr- licher worden sei, sei er alleine ausgereist, um im Ausland einen neuen Wohnort zu finden und die Familie daraufhin nachzuziehen. Niemand habe
D-6616/2023 Seite 7 damit gerechnet, dass die Taliban derart schnell die Macht erlangen wür- den. Nachdem die Taliban Kabul eingenommen hätten, hätten sie am (…) 2021 den Zweitwohnsitz der Familie des Beschwerdeführers in (…), ge- stürmt, elektronische Geräte konfisziert und Nachbarn sowie entfernte Ver- wandte nach dem Aufenthaltsort des Vaters befragt. Am (…) 2021 sei der Hauptwohnsitz der Familie in (…) von den Taliban durchsucht worden. Während seines Aufenthaltes bei der Tante hätten die Taliban diverse (ent- fernte) Verwandte per Telefon kontaktiert und Drohbriefe gesendet. Wenige Wochen nach dem Umzug nach (…) habe der Ehemann der Schwester der Tante, der weiterhin in (…) gewohnt habe, ein Bild des Beschwerdeführers mit einer klaren Drohung zugeschickt erhalten. Nach der traumatischen Flucht, bei der der Beschwerdeführer seine ge- samte Familie habe zurücklassen und fortan bei seiner Tante leben müs- sen, sei es ihm psychisch und physisch sehr schlecht gegangen. Die von ihm beschriebenen Symptome würden stark an eine posttraumatische Be- lastungsstörung erinnern und nebst seinem jungen Alter erklären, weshalb er von den zirka eineinhalb Jahren, welche er nach dem Regierungswech- sel noch in Afghanistan gelebt habe, nicht detailliert habe berichten kön- nen. Auch sei vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, weshalb seine Tante ihn vor zusätzlichen Gefahren und Drohungen durch die Taliban habe schützen wollen. Der eingangs erwähnte Drohbrief sowie das Foto würden beispielhaft die Bedrohungen zeigen, denen er in Afghanistan aus- geliefert gewesen sei, auch wenn er teilweise davon keine Kenntnis gehabt habe. Er habe anlässlich der Anhörung selber ausgesagt, hätten die Nach- barn ihn gesehen und erkannt, so wäre er bestimmt an die Taliban verraten worden. Viele Leute hätten ihm auch gesagt, er sei in Gefahr und müsse ausreisen. Da die Tante im Gegensatz zu ihm gewusst habe, dass die Ta- liban nach wie vor auf der Suche nach dem Vater seien und regelmässig Drohbriefe und telefonische Drohungen auch gegenüber dem Beschwer- deführer bei Verwandten und Bekannten eingegangen seien, habe sie seine Ausreise organisiert. Das SEM bestreite in seiner Verfügung das Vor- handensein eines aktiven Verfolgungsinteresses der Taliban und somit das objektive Element. Fraglich sei, was unter solchen objektiven Tatsachen zu verstehen sei. Das Handbuch des SEM nenne als Beispiel für objektive Tatsachen unter anderem das Vorhandensein eines Drohschreibens. Auf- grund der Mitbetroffenheit des Beschwerdeführers durch die erwähnten Drohbriefe und Telefonanrufe sowie den eingereichten Drohbrief und das Foto könne vorliegend nicht mehr von einer bloss entfernten Möglichkeit künftiger Verfolgung gesprochen werden. All diese Elemente sowie der
D-6616/2023 Seite 8 Bekanntheitsgrad des Vaters würden hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung darstellen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer erwähnten Drohbrief und Foto sowie einen Bericht seines Cousins und seiner Tante über sicherheitsrelevante Ereignisse gegen seinen Vater in Afghanistan zu den Akten.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2024 wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer inzwischen derivativ als Flüchtling (Art. 51 Abs. 1 AsylG) anerkannt worden sei.
E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde be- züglich originäre Flüchtlingseigenschaft fest, da er eine persönliche Ge- fährdung geltend mache. In ihrer Anhörung habe seine Mutter bestätigt, dass er selbst klarerweise in Gefahr gewesen sei. So habe sie noch zu- sätzliche Informationen zu dem Gefährdungsprofil von ihr, ihrem Ehemann sowie ihrem Sohn beisteuern können. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater beispielsweise oft an Anlässe begleitet, bei welchen die beiden zu- sammen abgelichtet worden seien und diese Fotos und Videos seien an- schliessend in den sozialen Medien geteilt worden. Die Ausführungen der Mutter würden unterstreichen, dass er aus einer objektiv begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung habe fliehen müssen.
E. 4.5 Mit nachträglicher Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend, An- fang (…) 2024 sei nun auch sein Vater in der Schweiz angekommen. Auf- grund massiver psychischer Probleme habe er auf das Geltendmachen ei- gener Asylgründe verzichtet und den Einbezug in die Flüchtlingseigen- schafts seiner Ehefrau beantragt, was ihm auch gewährt worden sei. Im Rahmen eines Gesprächs mit der unterzeichnenden Rechtsvertreterin habe der Vater von den letzten dreieinhalb Jahren berichtet. Zudem habe er die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigt, wonach die Taliban auch hinter ihm her gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater regelmässig ins (…) begleitet und es hätte auch Journalistinnen ge- geben, die die Familie zu Hause besucht hätten und darüber öffentlich- keitswirksam berichtet hätten. Mit der Eingabe wurde ein Arztbericht be- züglich der psychischen Beschwerden des Vaters eingereicht.
E. 5 D-6616/2023 Seite 9
E. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Verfügung des SEM vom
24. Januar 2024 in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlings- eigenschaft seiner Mutter und das ihr gewährte Asyl miteinbezogen. Wie mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2023 festgestellt, hat die Vo- rinstanz damit ihre Verfügung vom 30. Oktober 2023 insoweit in Wiederer- wägung gezogen, als dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft derivativ zugesprochen und ihm auf dieser Grundlage Asyl gewährt worden ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden.
E. 5.2 Praxisgemäss bejaht das Gericht ein schutzwürdiges beziehungsweise aktuelles Rechtsschutzinteresse von Personen, denen im Laufe des Be- schwerdeverfahrens derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wird, an der Feststellung ihrer originären Flüchtlingseigen- schaft (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat denn auch insoweit an seiner Beschwerde festgehalten. Damit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wie geltend gemacht die originäre Flücht- lingseigenschaft erfüllt.
E. 6.1 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsri- siko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der af- ghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regie- rung nahestehende Personen. Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert. Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. statt vieler D-6521/2023 vom
28. Oktober 2025 E. 7.1 und E-863/2022 vom 21. Juli 2025 E. 8.1 m.w.H und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus hu- manitärem Gründen]).
E. 6.2 Sodann kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen aus- gesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Die familiäre Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil allein führt jedoch nicht in jedem
D-6616/2023 Seite 10 Fall zu einer objektiven Furcht vor Reflexverfolgung. Eine Einschätzung hat vielmehr im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. statt vieler E-5998/2023 vom 23. Juni 2025 E. 8.3 oder E-3777/2023 vom 1. September 2025 E. 7.2.1 und BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.).
E. 6.3 Der Vater des Beschwerdeführers hat als ehemals hochrangiger afgha- nischer (…) unbestritten ein erhöhtes Risikoprofil. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Familie im Zeitpunkt der Machtübernahme durch die Taliban subjektiv fürchtete, von diesen behelligt zu werden. Allein der Umstand, dass der Vater zuerst ausreiste, weist aus Sicht des Gerichts noch nicht darauf hin, dass er davon ausging, die Familie bleibe unbehel- ligt, zumal die Schnelligkeit der Machtübernahme wohl tatsächlich für viele überraschend war. Zu konkreten Übergriffen gegen den Beschwerdeführer ist es allerdings nie gekommen, obwohl er nach der Machtübernahme noch über ein Jahr im Land verbleiben musste. Er konnte in dieser Zeit bei der Familie seiner Tante leben und es weist nichts darauf hin, dass er in dieser Situation ernsthaft bedroht worden wäre. Dass er sich die ganze Zeit ver- steckt gehalten habe, überzeugt dabei nicht. Dass er unbehelligt blieb, dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass er im Zeitpunkt der Macht- übernahme erst (…) Jahre alt war und damit von den Taliban wohl kaum als Gegner betrachtet wurde. Im Rahmen der Replik wird nun erstmals behauptet, der Beschwerdeführer habe den Vater jeweils zu Anlässen seines Vaters begleitet und stehe des- halb im Visier der Taliban. Dies wirkt nachgeschoben und unglaubhaft, zu- mal solches weder anlässlich der Anhörungen noch in der Beschwerde gel- tend gemacht wurde. Angesichts der Gefahr, in welcher der Vater offenbar damals schon schwebte und in die ein solches Verhalten den Beschwer- deführer als kleinen Jungen gebracht hätte, erscheint eine solche Teil- nahme an (…) Anlässen des Vaters auch wenig plausibel. An der Anhörung führte der Beschwerdeführer in diesem Sinne denn auch vielmehr aus, dass er damals noch sehr klein und jung gewesen sei. Niemand habe ihm über ihre genauen Aufgaben erzählt. Kein Vater spreche mit seinem (…)- oder (…)jährigen Sohn über seine Arbeit und Probleme, da er nicht wolle, dass sich dieser Sorgen mache, und solche Themen auf seine Psyche Aus- wirkungen hätten (vgl. A22 F63). Zwar sagte er auch, man müsse doch wissen, wo der eigene Vater arbeite. Gleichzeitig gab er aber an, er kenne nur die Bezeichnung seiner Tätigkeiten, wisse aber immer noch nicht, was
D-6616/2023 Seite 11 ein (…) sei und was ein (…) genau mache (vgl. A22 F68 und F79). Weiter bejahte er zwar die Frage ob er persönlich je gespürt habe, dass die Tali- ban Interesse an seiner Person hätten. Führte aber auf Rückfrage lediglich aus, er sei in Gefahr gewesen, weil die Leute ihn unter dem Namen seines Vaters gekannt und die Taliban auch Kinder getötet hätten. Er habe keine Probleme gehabt und sei den Taliban noch nie persönlich begegnet (vgl. A22 F79ff.). Auch die Fotografien, die vom Beschwerdeführer zusammen mit dem Vater zu den Akten gereicht worden sind, sind beide in einem pri- vaten Rahmen entstanden und nicht als Teilnehmer von öffentlichen Anläs- sen, die gar in den sozialen Medien publiziert worden sein sollen. Damit ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zusammen mit dem Vater öf- fentlich aufgetreten sei. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerde- führer versuche nachträglich sein eigenes Profil zu schärfen. Daran ver- mag auch nichts zu ändern, dass dies von der Mutter und dem Vater – beide nach Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers eingereist
– so zu Protokoll gegeben worden sei, zumal es sich dabei wohl um Gefäl- ligkeitsaussagen handelt.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, Drohbriefe erhalten zu haben, in welchen die ganze Familie erwähnt worden sei. Auch reicht er mit der Beschwerde ein Schreiben der Taliban ein, welches die Verhaftung aller Familienmitglieder anordne. In diesem Schreiben und auch in den an der Anhörung erwähnten Drohbriefen wurde der Beschwerdeführer aber offenbar nicht namentlich genannt, sondern diese zielten offensichtlich hauptsächlich auf die Ergreifung des Vaters. Überdies gilt es auch auf den mangelnden Beweiswert des Schreibens hinzuweisen, welches lediglich in Kopie eingereicht wurde und deshalb leicht fälschbar ist, zumal solche Do- kumente in diesem Kontext leicht käuflich erwerbbar sind. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vermag dieses Drohschreiben somit die Annahme eines aktuellen Verfolgungsinteresses am Beschwerdeführer nicht zu belegen. Bezüglich des eingereichten Fotos, welches angeblich den Beschwerdeführer darstelle und auf welches eine Pistole gehalten werde, gilt es festzuhalten, dass der Urheber dieser Fotografie gänzlich unklar bleibt beziehungsweise diese durch irgendjemanden hätte erstellt werden können, sodass es für den Beleg einer begründeten Furcht eben- falls untauglich ist. Auch der mit der Beschwerde zu den Akten gereichte, vom Cousin und der Tante des Beschwerdeführers verfasste Bericht zu si- cherheitsrelevanten Ereignissen gegen den Vater stösst ins Leere, zumal dessen Gefährdungsprofil gar nicht bestritten wird, dieses aber eben nicht automatisch auch zu einem Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers füh- ren kann.
D-6616/2023 Seite 12
E. 6.5 Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass nicht genügend konkrete Indizien oder tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Beschwer- deführer vor seiner Ausreise einer ernsthaften Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen ist. Insgesamt erscheint es vor diesem Hintergrund auch wenig wahrscheinlich, dass die Taliban im heutigen Zeitpunkt ein aktives Verfol- gungsinteresse am inzwischen (…)jährigen Beschwerdeführer haben. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer seine originäre Flücht- lingseigenschaft nicht glaubhaft machen, weshalb das SEM diese zu Recht verneint hat.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, soweit die originäre Flüchtlingseigenschaft betrof- fen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. Im Übrigen ist sie, wie bereits erwähnt, gegenstandslos geworden.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer teil- weise Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Ver- fügung vom 6. Dezember 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6616/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde ist betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Anordnung der Wegweisung gegenstandslos geworden.
- Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen, als die originäre Flüchtlingsei- genschaft beantragt wurde.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6616/2023 Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Carla Müller, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im März oder April 2023 und gelangte über den Iran, die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 17. August 2023 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 14. September 2023 wurde er als unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender (UMA) im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seiner Person und seinem familiären Hintergrund, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 19. Oktober 2023 wurde er im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, sein Vater (B._______) habe in der Regierung sehr hohe Posten besetzt. Er sei (...) und dann (...) und auch (...) gewesen. Es habe auf seinen Vater mehrere Anschläge beziehungsweise Angriffe durch die Taliban gegeben und er habe Drohbriefe erhalten, in denen immer die ganze Familie erwähnt worden sei. Er (der Beschwerdeführer) kenne zwar die Bezeichnung der Tätigkeiten seines Vaters, wisse aber über seine Arbeit und seine Probleme nichts Genaues, da der Vater angesichts seines jungen Alters nicht mit ihm darüber gesprochen habe. Sein Vater habe ein paar Monate vor dem Sturz der Regierung das Land verlassen. Nach dem Sturz der Regierung habe auch die restliche Familie das Land verlassen wollen. Auf dem Reiseweg sei er aber an einem Kontrollposten der Taliban von seiner Mutter und seinen Geschwistern getrennt worden zu seiner Tante nach (...) geflüchtet. Er sei sechs bis sieben Monate bei seiner Tante geblieben. Während dieser Zeit sei es ihm psychisch und körperlich sehr schlecht gegangen. Weil es zu gefährlich geworden sei, seien sie zuerst nach (...) gereist, von wo er später alleine weitergereist sei. Da er sich versteckt gehalten habe, sei während dieser Zeit nichts vorgefallen, ausser dass sie weiterhin Drohbriefe erhalten hätten. Auch zwei weitere Onkel hätten als Soldaten für die Armee der ehemaligen Regierung gearbeitet. Er sei in Gefahr gewesen, weil die Leute ihn unter dem Namen seines Vaters gekannt hätten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien seiner Tazkira und der Pässe seiner Eltern, einen Spitalbericht, eine kommentierte Fotodokumentation zur früheren Tätigkeit seines Vaters und mehrere Familienfotos zu den Akten. B. Am 26. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM der Entscheidentwurf zur Kenntnis gebracht, zu welchem er gleichentags über seine Rechtsvertreterin Stellung nahm. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Ziff. 1-3 des Dispositivs). Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an (vgl. Ziff. 4-6 des Dispositivs). D. Mit Eingabe vom 29. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung in den Ziffer 1-3 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er darum, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. Die entsprechende Frist verstrich ungenutzt. F. Nachdem dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gelangt war, dass nach dem Beschwerdeführer auch seine Mutter und Geschwister Asylgesuche eingereicht hatten, wurde das SEM mit Verfügung vom 22. Januar 2024 nochmals zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 anerkannte das SEM die Mutter des Beschwerdeführers als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Verfügung in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter und das ihr gewährte Asyl miteinbezogen. H. In seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2024 bestätigte das SEM den derivativen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter und hielt im Übrigen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob er an seiner Beschwerde - soweit diese noch nicht gegenstandslos geworden sei - festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. J. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass er an seiner Beschwerde festhalten wolle. K. Mit Eingabe vom 31. März 2025 erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand und teilte mit, dass inzwischen auch sein Vater in die Schweiz eingereist und in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter miteinbezogen worden sei. L. Mit Schreiben vom 4. April 2025 wurde die Verfahrensstandsanfrage durch das Gericht beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) der angefochtenen Verfügung. Sie ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, den Angaben des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Bedrohungssituation seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er im heutigen Zeitpunkt eine Gefährdung befürchten müsste. Er habe zwar ausgesagt, dass sein Vater über ein hohes Profil verfügt habe. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Taliban ein aktives Verfolgungsinteresse an einem heute (...)jährigen Kind hätten. Eine rein subjektive Furcht, dass möglicherweise etwas in Zukunft passieren könnte, reiche auch beim geltend gemachten Profil seines Vaters und weiterer Angehöriger nicht aus, um eine objektive Furcht vor Reflexverfolgung zu begründen. Aufgrund des Gesagten seien objektiv betrachtet keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weIche eine Verfolgung erkennen liessen. Seinen Aussagen könne nicht entnommen werden, dass er jemals konkret behelligt worden sei. Dass er keinerlei Kenntnisse zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen haben solle, erscheine zudem wenig wahrscheinlich. Als Sohn eines ehemaligen hochrangingen (...) stamme er mutmasslich aus einer gut situierten Familie. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass sein Vater ausgereist wäre und seine ganze Familie alleine in Afghanistan zurückgelassen hätte, wenn tatsächlich eine Gefahr für sie bestanden hätte. Ein Mann mit den Möglichkeiten und Kontakten seines Vaters hätte in annehmbarer Weise die Flucht für seine gesamte Familie organisiert. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst in Bezug auf das Risikoprofil des Vaters des Beschwerdeführers ergänzend angemerkt, dass dieser unter der alten Regierung auch leitender (...) gewesen sei. Er habe an verschiedenen Konferenzen in Europa gesprochen, so unter anderem an der (...) oder bei jährlichen (...). Im (...) 2017 und im (...) 2019 seien zwei Anschläge (...) verübt worden. Danach seien die Sicherheitsvorkehrungen rund um die Familie erhöht worden, wodurch seine Familienangehörigen noch weniger über seine Tätigkeit und seinen Aufenthalt informiert worden seien. Neben regelmässigen Drohbriefen werde mit der Beschwerde ein Schreiben der Taliban aus dem Jahr 2022 eingereicht, in welchem er aufgefordert werde, sich beim (...) in (...) zu melden, welches gleichzeitig die Verhaftung seiner Familienmitglieder anordne. Bereits zirka ein Jahr vor dem Regierungswechsel habe sich der Vater darum bemüht, im amerikanischen SIV-Programm (Special Immigration Visa) aufgenommen zu werden, um mit seiner gesamten Familie ausreisen zu können. Dieses sei jedoch aus bürokratischen Gründen abgelehnt worden. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban erst (...) Jahre alt gewesen sei, sei es nachvollziehbar, dass er zu seinem eigenen Schutz nicht über alle Ereignisse informiert worden sei beziehungsweise sich nicht erinnern könne. Da es für den Vater des Beschwerdeführers mit jedem Tag gefährlicher worden sei, sei er alleine ausgereist, um im Ausland einen neuen Wohnort zu finden und die Familie daraufhin nachzuziehen. Niemand habe damit gerechnet, dass die Taliban derart schnell die Macht erlangen würden. Nachdem die Taliban Kabul eingenommen hätten, hätten sie am (...) 2021 den Zweitwohnsitz der Familie des Beschwerdeführers in (...), gestürmt, elektronische Geräte konfisziert und Nachbarn sowie entfernte Verwandte nach dem Aufenthaltsort des Vaters befragt. Am (...) 2021 sei der Hauptwohnsitz der Familie in (...) von den Taliban durchsucht worden. Während seines Aufenthaltes bei der Tante hätten die Taliban diverse (entfernte) Verwandte per Telefon kontaktiert und Drohbriefe gesendet. Wenige Wochen nach dem Umzug nach (...) habe der Ehemann der Schwester der Tante, der weiterhin in (...) gewohnt habe, ein Bild des Beschwerdeführers mit einer klaren Drohung zugeschickt erhalten. Nach der traumatischen Flucht, bei der der Beschwerdeführer seine gesamte Familie habe zurücklassen und fortan bei seiner Tante leben müssen, sei es ihm psychisch und physisch sehr schlecht gegangen. Die von ihm beschriebenen Symptome würden stark an eine posttraumatische Belastungsstörung erinnern und nebst seinem jungen Alter erklären, weshalb er von den zirka eineinhalb Jahren, welche er nach dem Regierungswechsel noch in Afghanistan gelebt habe, nicht detailliert habe berichten können. Auch sei vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, weshalb seine Tante ihn vor zusätzlichen Gefahren und Drohungen durch die Taliban habe schützen wollen. Der eingangs erwähnte Drohbrief sowie das Foto würden beispielhaft die Bedrohungen zeigen, denen er in Afghanistan ausgeliefert gewesen sei, auch wenn er teilweise davon keine Kenntnis gehabt habe. Er habe anlässlich der Anhörung selber ausgesagt, hätten die Nachbarn ihn gesehen und erkannt, so wäre er bestimmt an die Taliban verraten worden. Viele Leute hätten ihm auch gesagt, er sei in Gefahr und müsse ausreisen. Da die Tante im Gegensatz zu ihm gewusst habe, dass die Taliban nach wie vor auf der Suche nach dem Vater seien und regelmässig Drohbriefe und telefonische Drohungen auch gegenüber dem Beschwerdeführer bei Verwandten und Bekannten eingegangen seien, habe sie seine Ausreise organisiert. Das SEM bestreite in seiner Verfügung das Vorhandensein eines aktiven Verfolgungsinteresses der Taliban und somit das objektive Element. Fraglich sei, was unter solchen objektiven Tatsachen zu verstehen sei. Das Handbuch des SEM nenne als Beispiel für objektive Tatsachen unter anderem das Vorhandensein eines Drohschreibens. Aufgrund der Mitbetroffenheit des Beschwerdeführers durch die erwähnten Drohbriefe und Telefonanrufe sowie den eingereichten Drohbrief und das Foto könne vorliegend nicht mehr von einer bloss entfernten Möglichkeit künftiger Verfolgung gesprochen werden. All diese Elemente sowie der Bekanntheitsgrad des Vaters würden hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung darstellen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer erwähnten Drohbrief und Foto sowie einen Bericht seines Cousins und seiner Tante über sicherheitsrelevante Ereignisse gegen seinen Vater in Afghanistan zu den Akten. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2024 wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer inzwischen derivativ als Flüchtling (Art. 51 Abs. 1 AsylG) anerkannt worden sei. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde bezüglich originäre Flüchtlingseigenschaft fest, da er eine persönliche Gefährdung geltend mache. In ihrer Anhörung habe seine Mutter bestätigt, dass er selbst klarerweise in Gefahr gewesen sei. So habe sie noch zusätzliche Informationen zu dem Gefährdungsprofil von ihr, ihrem Ehemann sowie ihrem Sohn beisteuern können. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater beispielsweise oft an Anlässe begleitet, bei welchen die beiden zusammen abgelichtet worden seien und diese Fotos und Videos seien anschliessend in den sozialen Medien geteilt worden. Die Ausführungen der Mutter würden unterstreichen, dass er aus einer objektiv begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung habe fliehen müssen. 4.5 Mit nachträglicher Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend, Anfang (...) 2024 sei nun auch sein Vater in der Schweiz angekommen. Aufgrund massiver psychischer Probleme habe er auf das Geltendmachen eigener Asylgründe verzichtet und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschafts seiner Ehefrau beantragt, was ihm auch gewährt worden sei. Im Rahmen eines Gesprächs mit der unterzeichnenden Rechtsvertreterin habe der Vater von den letzten dreieinhalb Jahren berichtet. Zudem habe er die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigt, wonach die Taliban auch hinter ihm her gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater regelmässig ins (...) begleitet und es hätte auch Journalistinnen gegeben, die die Familie zu Hause besucht hätten und darüber öffentlichkeitswirksam berichtet hätten. Mit der Eingabe wurde ein Arztbericht bezüglich der psychischen Beschwerden des Vaters eingereicht. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Verfügung des SEM vom 24. Januar 2024 in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter und das ihr gewährte Asyl miteinbezogen. Wie mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2023 festgestellt, hat die Vorinstanz damit ihre Verfügung vom 30. Oktober 2023 insoweit in Wiedererwägung gezogen, als dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft derivativ zugesprochen und ihm auf dieser Grundlage Asyl gewährt worden ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden. 5.2 Praxisgemäss bejaht das Gericht ein schutzwürdiges beziehungsweise aktuelles Rechtsschutzinteresse von Personen, denen im Laufe des Beschwerdeverfahrens derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wird, an der Feststellung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat denn auch insoweit an seiner Beschwerde festgehalten. Damit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wie geltend gemacht die originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6. 6.1 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen. Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert. Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. statt vieler D-6521/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 7.1 und E-863/2022 vom 21. Juli 2025 E. 8.1 m.w.H und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]). 6.2 Sodann kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Die familiäre Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil allein führt jedoch nicht in jedem Fall zu einer objektiven Furcht vor Reflexverfolgung. Eine Einschätzung hat vielmehr im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. statt vieler E-5998/2023 vom 23. Juni 2025 E. 8.3 oder E-3777/2023 vom 1. September 2025 E. 7.2.1 und BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 6.3 Der Vater des Beschwerdeführers hat als ehemals hochrangiger afghanischer (...) unbestritten ein erhöhtes Risikoprofil. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Familie im Zeitpunkt der Machtübernahme durch die Taliban subjektiv fürchtete, von diesen behelligt zu werden. Allein der Umstand, dass der Vater zuerst ausreiste, weist aus Sicht des Gerichts noch nicht darauf hin, dass er davon ausging, die Familie bleibe unbehelligt, zumal die Schnelligkeit der Machtübernahme wohl tatsächlich für viele überraschend war. Zu konkreten Übergriffen gegen den Beschwerdeführer ist es allerdings nie gekommen, obwohl er nach der Machtübernahme noch über ein Jahr im Land verbleiben musste. Er konnte in dieser Zeit bei der Familie seiner Tante leben und es weist nichts darauf hin, dass er in dieser Situation ernsthaft bedroht worden wäre. Dass er sich die ganze Zeit versteckt gehalten habe, überzeugt dabei nicht. Dass er unbehelligt blieb, dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass er im Zeitpunkt der Machtübernahme erst (...) Jahre alt war und damit von den Taliban wohl kaum als Gegner betrachtet wurde. Im Rahmen der Replik wird nun erstmals behauptet, der Beschwerdeführer habe den Vater jeweils zu Anlässen seines Vaters begleitet und stehe deshalb im Visier der Taliban. Dies wirkt nachgeschoben und unglaubhaft, zumal solches weder anlässlich der Anhörungen noch in der Beschwerde geltend gemacht wurde. Angesichts der Gefahr, in welcher der Vater offenbar damals schon schwebte und in die ein solches Verhalten den Beschwerdeführer als kleinen Jungen gebracht hätte, erscheint eine solche Teilnahme an (...) Anlässen des Vaters auch wenig plausibel. An der Anhörung führte der Beschwerdeführer in diesem Sinne denn auch vielmehr aus, dass er damals noch sehr klein und jung gewesen sei. Niemand habe ihm über ihre genauen Aufgaben erzählt. Kein Vater spreche mit seinem (...)- oder (...)jährigen Sohn über seine Arbeit und Probleme, da er nicht wolle, dass sich dieser Sorgen mache, und solche Themen auf seine Psyche Auswirkungen hätten (vgl. A22 F63). Zwar sagte er auch, man müsse doch wissen, wo der eigene Vater arbeite. Gleichzeitig gab er aber an, er kenne nur die Bezeichnung seiner Tätigkeiten, wisse aber immer noch nicht, was ein (...) sei und was ein (...) genau mache (vgl. A22 F68 und F79). Weiter bejahte er zwar die Frage ob er persönlich je gespürt habe, dass die Taliban Interesse an seiner Person hätten. Führte aber auf Rückfrage lediglich aus, er sei in Gefahr gewesen, weil die Leute ihn unter dem Namen seines Vaters gekannt und die Taliban auch Kinder getötet hätten. Er habe keine Probleme gehabt und sei den Taliban noch nie persönlich begegnet (vgl. A22 F79ff.). Auch die Fotografien, die vom Beschwerdeführer zusammen mit dem Vater zu den Akten gereicht worden sind, sind beide in einem privaten Rahmen entstanden und nicht als Teilnehmer von öffentlichen Anlässen, die gar in den sozialen Medien publiziert worden sein sollen. Damit ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zusammen mit dem Vater öffentlich aufgetreten sei. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche nachträglich sein eigenes Profil zu schärfen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dies von der Mutter und dem Vater - beide nach Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers eingereist - so zu Protokoll gegeben worden sei, zumal es sich dabei wohl um Gefälligkeitsaussagen handelt. 6.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, Drohbriefe erhalten zu haben, in welchen die ganze Familie erwähnt worden sei. Auch reicht er mit der Beschwerde ein Schreiben der Taliban ein, welches die Verhaftung aller Familienmitglieder anordne. In diesem Schreiben und auch in den an der Anhörung erwähnten Drohbriefen wurde der Beschwerdeführer aber offenbar nicht namentlich genannt, sondern diese zielten offensichtlich hauptsächlich auf die Ergreifung des Vaters. Überdies gilt es auch auf den mangelnden Beweiswert des Schreibens hinzuweisen, welches lediglich in Kopie eingereicht wurde und deshalb leicht fälschbar ist, zumal solche Dokumente in diesem Kontext leicht käuflich erwerbbar sind. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vermag dieses Drohschreiben somit die Annahme eines aktuellen Verfolgungsinteresses am Beschwerdeführer nicht zu belegen. Bezüglich des eingereichten Fotos, welches angeblich den Beschwerdeführer darstelle und auf welches eine Pistole gehalten werde, gilt es festzuhalten, dass der Urheber dieser Fotografie gänzlich unklar bleibt beziehungsweise diese durch irgendjemanden hätte erstellt werden können, sodass es für den Beleg einer begründeten Furcht ebenfalls untauglich ist. Auch der mit der Beschwerde zu den Akten gereichte, vom Cousin und der Tante des Beschwerdeführers verfasste Bericht zu sicherheitsrelevanten Ereignissen gegen den Vater stösst ins Leere, zumal dessen Gefährdungsprofil gar nicht bestritten wird, dieses aber eben nicht automatisch auch zu einem Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers führen kann. 6.5 Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass nicht genügend konkrete Indizien oder tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einer ernsthaften Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen ist. Insgesamt erscheint es vor diesem Hintergrund auch wenig wahrscheinlich, dass die Taliban im heutigen Zeitpunkt ein aktives Verfolgungsinteresse am inzwischen (...)jährigen Beschwerdeführer haben. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer seine originäre Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen, weshalb das SEM diese zu Recht verneint hat.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, soweit die originäre Flüchtlingseigenschaft betroffen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. Im Übrigen ist sie, wie bereits erwähnt, gegenstandslos geworden. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer teilweise Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde ist betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Anordnung der Wegweisung gegenstandslos geworden.
2. Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen, als die originäre Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner