Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der damals minderjährige Beschwerdeführer verliess Afghanistan ei- genen Angaben zufolge am (…) legal und reiste am 15. September 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewie- sen. Am 10. November 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete Min- derjährige Asylsuchende (UMA) in Anwesenheit der Rechtsvertretung res- pektive Vertrauensperson statt (Erstbefragung UMA; Protokoll in den SEM- Akten (…) [A]17). Am 15. Dezember 2022 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; A21/9). Als Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen afghani- schen Reisepass sowie seine Identitätskarte in Kopie zu den Akten. A.b Im Rahmen seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer zu seinen per- sönlichen Verhältnissen an, afghanischer Staatsangehöriger und tadschi- kischer Ethnie zu sein. Er sei im Dorf C._______ in der Provinz D._______ geboren. Sein Vater habe als (…) für das afghanische (…)ministerium ge- arbeitet. Als er fünf Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater bei einem seiner Einsätze, als er afghanische Soldaten in verschiedene Provinzen begleitet habe, von den Taliban getötet worden. Kurz darauf sei er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen vier Brüdern nach E._______ gezogen. Dort habe er die Schule bis zur zehnten Klasse besucht. Nach der Ankunft in E._______ habe seine Mutter begonnen, bei der (…) des afghanischen (…)ministeriums zu arbeiten. Sein ältester Bruder habe beim (…)ministe- rium als (…) am Flughafen in E._______ gearbeitet, ein weiterer Bruder sei bei einer (…), welche mit NATO-Mitgliedstaaten zusammengearbeitet habe, tätig gewesen. Seit der Machtübernahme der Taliban hätten er und seine Familie sich ver- steckt gehalten. Aufgrund der Arbeit seiner Familienmitglieder bei den ehe- maligen afghanischen (…) respektive bei (…) sei seine Familie von den Taliban bedroht worden. Er selbst sei einige Male von den Taliban aufgrund seiner Kleidung angehalten worden. Dabei habe er versucht, seine Identi- tät zu verbergen, um seine Familienzugehörigkeit nicht zu verraten. Die Taliban hätten ihn jeweils aufgefordert, afghanische Männerkleidung anzu- ziehen und ihn danach gehen lassen. Seit der Machtübernahme der Tali- ban seien er und seine Freiheit eingeschränkt gewesen. So habe er keine
E-3777/2023 Seite 3 Möglichkeit mehr gehabt, seine Ausbildung in E._______ fortzusetzen und seinen Freizeitaktivitäten nachzugehen. Nach der Machtübernahme durch die Taliban habe die ganze Familie ver- sucht, Afghanistan zu verlassen, zuerst über das NATO-Evakuierungspro- gramm. Dies habe allerdings nicht geklappt. In der Folge habe er das Land selbstständig am (…) 2022 verlassen. Per Flugzeug sei er nach F._______ gereist. Dort habe er ein Visum für G._______ beantragt, um dort an einem Bildungsprogramm teilnehmen zu können. Nach seiner Reise nach G._______ sei er zuerst nach H._______ gegangen, da er dort entfernte Verwandte habe. Schliesslich sei er am 15. September 2022 in die Schweiz gereist und habe gleichentags um Asyl ersucht. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, aufgrund der Tätigkeit seiner Mutter in der (…) des afgha- nischen (…) und der Arbeit seiner beiden Brüder bei einer I._______-na- hen (…) sowie bei den Polizeibehörden am Flughafen Nachteile zu be- fürchten. Seine Familienmitglieder seien gefährdet und wiederholt bedroht worden, weshalb sie nach der Machtübernahme der Taliban im Versteckten hätten leben müssen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: – Polizeiausweise seines Vaters, Ausbildungsbestätigung und Aufnah- men von ihm in Uniform (in Kopie), – Dokumente und einen Ausweis, die die Tätigkeit seiner Mutter beim Verteidigungsministerium belegten (in Kopie), – Polizeiausweis seines Bruders J._______, Ausbildungsbestätigungen und Aufnahmen von ihm in Uniform (in Kopie), – Dokumente, die die Tätigkeit seines Bruders K._______ bei der Gesell- schaft L._______ belegten (in Kopie).
E-3777/2023 Seite 4 C. Am 12. Dezember 2022 reichte er weitere Beweismittel betreffend seine Familienangehörigen zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. E. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig wurde der Vollzug der Weg- weisung als unzumutbar erachtet und der Beschwerdeführer ab Datum der Verfügung vorläufig in der Schweiz aufgenommen (Dispositivziffern 4 und 5), der Kanton M._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt (Dispositivziffer 6) und ihn editionspflichtigen Akten ausgehän- digt (Dispositivziffer 7). F. Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1–3 aufzu- heben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Pro- zessführung und in der Beschwerdebegründung die Beiordnung einer un- entgeltlichen Rechtsvertretung. Der Rechtsvertretung sei eine angemes- sene Parteientschädigung auszurichten. Nebst der Vollmacht zu Gunsten seiner Rechtsvertretung vom 14. März 2023 reichte der Beschwerdeführer den Asylentscheid vom 8. Juni 2023 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 stellte der Beschwerdeführer eine
E-3777/2023 Seite 5 Verfahrensstandsanfrage, welche das Gericht mit Schreiben vom 21. Ja- nuar 2025 beantwortete. I. Per 12. August 2025 wurde das Verfahren auf den rubrizierten Instruktions- richter übertragen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-3777/2023 Seite 6
E. 4 Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung (Dispositivzif- fern 1–3 der angefochtenen Verfügung).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, Familienange- hörige von missliebigen Personen könnten zwar von Übergriffen der Tali- ban betroffen sein, wobei solche Behelligungen in Form von Drohungen, aber auch von Gewaltanwendung – insbesondere bei Hausdurchsuchun- gen – erfolgen könnten. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei aber nicht erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen besonderer Um- stände gegeben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürch- tungen seien daher einzelfallspezifisch zu würdigen. In objektiver Hinsicht lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung seiner Person vor, auch wenn in subjektiver Hinsicht seine Furcht vor den Taliban nachvollziehbar erscheine. Er habe angege- ben, dass seine Mutter und seine zwei Brüder aufgrund der oben genann- ten Tätigkeiten gefährdet seien, er selbst habe aber nie Probleme mit den Taliban gehabt. Er habe zwar erwähnt, von den Taliban einige Male ange- halten und auf seine Kleidung und auf seine Frisur angesprochen sowie verwarnt worden zu sein. Dabei sei er jeweils aufgefordert worden, sich afghanisch zu kleiden. Die Taliban hätten ihn jedoch jedes Mal weitergehen lassen, nachdem er diesen versichert habe, sich künftig an die Kleidervor- gaben zu halten und seine Haare wachsen zu lassen. Bei diesen Aufeinan- dertreffen mit den Taliban sei er jeweils bedacht gewesen, so wenig wie möglich über seine Identität preiszugeben, damit die Taliban nicht hätten
E-3777/2023 Seite 7 herausfinden können, welcher Familie er angehöre. Er habe aber zu kei- nem Zeitpunkt geltend gemacht, dass er direkt von den Taliban verfolgt, bedroht oder angegriffen worden sei. Es seien zudem keinerlei Hinweise ersichtlich, dass er sich sonst politisch oder anderweitig engagiert habe, womit er den Taliban als Oppositioneller hätte auffallen können. Ferner würde sich seine Familie nach wie vor in Afghanistan aufhalten. Dieser gehe es den Umständen entsprechend schlecht, sie hätte aber seit seiner Ausreise, abgesehen von den schwierigen Lebensumständen, keine kon- kreten Probleme gehabt. Unabhängig von den Risikoprofilen seiner Familienmitglieder sei ihm per- sönlich aufgrund derer Tätigkeiten nie etwas zugestossen. An dieser Ein- schätzung vermöge auch der Tod seines Vaters durch die Taliban – welcher bereits viele Jahre zurückliege – nichts zu ändern, zumal er nach eigenen Angaben persönlich nach seinem Umzug nach E._______ nie behelligt worden sei. Entsprechend sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinte- resse der Taliban an seiner Person auszugehen. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nach- teile würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, so- weit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Der Beschwerde- führer habe hierzu ausgeführt, dass die Lage in Afghanistan schlecht sei und er habe sein Leben nicht mehr so führen können wie vor der Macht- übernahme durch die Taliban. Er habe nicht mehr zur Schule gehen kön- nen und Freizeitbeschäftigungen seien nicht mehr möglich gewesen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass seine geschilderte Lebenssituation schwie- rig gewesen sein müsse, seine Vorbringen seien jedoch, bezogen auf die soziale, alltagsbezogene und wirtschaftliche Situation, flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 6.2 In der Beschwerde kritisiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Einschätzung des SEM, die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung sei objektiv nicht begründet. Vielmehr erfülle er aufgrund der Tätigkeit seiner Mutter ein sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2366/2022 vom 12. Sep- tember 2022) als auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) de- finiertes Risikoprofil, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei.
E-3777/2023 Seite 8 Nach der Machtergreifung der Taliban sei der Vorgesetzte seiner Mutter gezwungen worden, die Daten der Angestellten – alle weiblich – anzuge- ben. Dies sei unmittelbar im Anschluss an den Fall Kabuls geschehen. Die Mutter hätte sich bei den Taliban melden sollen, habe dies jedoch nicht getan. Andere Kolleginnen hätten sich gemeldet und seien in der Folge verschwunden. Seine Mutter gehöre unter verschiedenen Gesichtspunkten einer Risikogruppe an. Sie sei eine für die ehemalige (…) tätige Ange- stellte, die als gebildete, arbeitende Frau grundsätzlich das Missfallen der Taliban auf sich ziehe. Damit seien durchaus besondere Umstände im Sinne des Berichts des SEM «Focus Afghanistan, Verfolgung durch Tali- ban, Potentielle Risikoprofile» vom 15. Februar 2022 gegeben, die einzel- fallspezifisch zu würdigen seien. Es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr Gefahr laufe, von den Taliban in Haft ge- nommen und gefoltert zu werden, damit er Angaben zum Aufenthalt der Mutter mache, an deren Ergreifung und Festnahme weiterhin ein ausge- prägtes und ungebrochenes Interesse bestehe. Bezugnehmend auf besagten Bericht «Focus Afghanistan» hält der Be- schwerdeführer weiter fest, dass durch den schnellen Zusammenbruch der vorherigen Regierung in der ersten Augusthälfte 2021 die Taliban vielerorts Zugriff auf die Mitarbeiter- und Gehaltslisten der Behörden gehabt hätten. Dies betreffe unter anderem eine biometrische Datenbank mit ausführli- chen Angaben zu allen aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und der Polizei. Dementsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass die Taliban auch über die Anstellung des Bruders J._______ bei der polizeilichen (…) am (…), welche für die gesamte Sicherheit desselben verantwortlich gewesen sei, Bescheid gewusst hätten und seiner habhaft wollen würden. Ein weiterer Bruder, K._______, sei als (…) und (…) bei der L._______ angestellt gewesen. Es handle sich dabei um einen Zulieferer, der für di- verse US-Institutionen tätig gewesen sei, insbesondere auch für die N._______. Die EUAA (European Union Agency for Asylum) habe ihn in ihrem Bericht «Country Guidance: Afghanistan/April 2022» (S. 19), unter die Personen mit besonders gefährdetem Risikoprofil aufgenommen, da- runter seien Personen, die für ausländische militärische Truppen gearbeitet hätten oder als deren Unterstützer wahrgenommen werden würden. Zum Profil würden auch Familienangehörige gehören. Als (…) und (…) des Zu- lieferers für die N._______ sei der Bruder zweifellos ein Unterstützer aus- ländischer militärischer Truppen gewesen. Als Familienangehöriger sei er (der Beschwerdeführer) laut dem erwähnten Bericht der EUAA ebenfalls
E-3777/2023 Seite 9 besonders gefährdet, Opfer der Taliban zu werden. Dass (…) besonders gefährdet seien, ergebe sich sodann auch aus einem COI Report: «Afgha- nistan – Security Situation update» vom September 2021 (S. 16).
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind und den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeig- net, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, soweit sich nicht die folgen- den Hervorhebungen und Ergänzungen ergeben.
E. 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend macht, wonach er aufgrund des Amtes seiner Mutter im afghanischen (…)ministe- rium und der Tätigkeit seines ältesten Bruders bei der (…) sowie der Tätig- keit seines anderen Bruders bei einer I._______-nahen (…) gefährdet sei, da er ein entsprechendes Risikoprofil aufweise, das sowohl vom Bundes- verwaltungsgericht als auch im Bericht «Focus Afghanistan» definiert wor- den sei, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar davon aus, dass die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko aus- gesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, ehemalige Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Perso- nen (vgl. Urteile des BVGer D-1358/2023 vom 25. März 2024 E. 5.2; E-1673/2023 vom 1. März 2024 E. 6.5.2; D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2; D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1; E-5120/2021 vom
21. Juli 2022 E. 6.3.4). Allerdings ist die konkrete Einschätzung des Risikos einer drohenden flüchtlingsrechtlichen Verfolgung im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhalts- punkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfol- gung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künf- tiger Verfolgung ist dann zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1).
E-3777/2023 Seite 10
E. 7.2.2 Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind in diesem Zusam- menhang keine konkreten Indizien zu entnehmen, aus denen aus objekti- ven Gründen auf eine nachvollziehbar erscheinende Furcht vor Reflexver- folgung in Bezug auf seine Person geschlossen werden kann. Aus seinen Darlegungen geht nicht hervor, dass seine Familie und namentlich er selbst in den Fokus der Taliban geraten sind. So hatte der Beschwerdeführer nebst den Anhaltungen wegen seiner Kleidung und seiner Frisur keine wei- teren Berührungspunkte oder Probleme mit den Taliban (A21/9 F30 ff.). Auch seinen Familienmitgliedern ist aufgrund ihrer Tätigkeit nie etwas zu- gestossen. Der Tod seines Vaters durch die Taliban liegt bereits mehrere Jahre zurück und vermag keine Furcht vor Verfolgung mehr zu begründen. Dass die Taliban allenfalls aufgrund ihrer biometrischen Datenbank Kennt- nis von den früheren beruflichen Aktivitäten der Brüder des Beschwerde- führers haben, erscheint nach Aktenlage insofern spekulativ, als der Be- schwerdeführer keine konkreten Suchbemühungen der Taliban vorbrachte. Zudem kann den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnommen wer- den, dass er in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppo- sitioneller gegolten hat. So war er weder vor der Ausreise noch danach politisch aktiv und hat sich bisher auch nicht anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban be- sonders exponiert. Auch dass der Beschwerdeführer keine konkreten Ein- zelheiten respektive nur grobe Kenntnisse zu den geltend gemachten, be- ruflichen Tätigkeiten seiner Brüder und seiner Mutter – insbesondere wel- che Art von «Bearbeitungen» diese vornehmen musste – darzulegen ver- mochte (A21/9 F16 ff.), lässt eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfol- gung nicht als wahrscheinlich erscheinen. Schliesslich sprechen sowohl der Umstand, dass seine Familie nach wie vor am gleichen Ort in Afgha- nistan lebt (A21/9 F5) als auch die legal erfolgte Ausreise des Beschwer- deführers im Juli 2022 über den Flughafen von Kabul unter Vorweisung seines eigenen Reisepasses gegen eine bestehende behördliche Verfol- gung seiner Person.
E. 7.3 Das SEM hat unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Aspekte im Fall des Beschwerdeführers zu Recht und mit der zutreffenden Begrün- dung erkannt, dass es vorab an der hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit fehlt – bei der hypothetischen heutigen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan – in naher Zukunft drohende ernsthafte Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund zu erleiden. Somit erübrigen sich auch Weiterungen zur – von der Vorinstanz nicht angezweifel- ten – Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Seiner
E-3777/2023 Seite 11 konkreten Gefährdung aufgrund der schlechten Sicherheitslage hat es mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
E. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be- gründen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 8. Juni 2023 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Dispositivziffern 4–6 der angefochte- nen Verfügung), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu de- ren Gewährung fehlt. Damit ist auch das in der Beschwerdebegründung (vgl. S. 5) gestellte Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen
E-3777/2023 Seite 12 Rechtsvertretung abzuweisen. Dabei kann offenbleiben, ob dieses Gesuch
– da in den Rechtsbegehren nicht erwähnt – überhaupt formgültig gestellt wurde. Das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3777/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- tretung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: E-3777/2023 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft, Ref. Nr. (…) (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3777/2023 Urteil vom 1. September 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Sonja Nabholz, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2023 / N (...) Sachverhalt: A. A.a Der damals minderjährige Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am (...) legal und reiste am 15. September 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 10. November 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (UMA) in Anwesenheit der Rechtsvertretung respektive Vertrauensperson statt (Erstbefragung UMA; Protokoll in den SEM-Akten (...) [A]17). Am 15. Dezember 2022 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; A21/9). Als Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen afghanischen Reisepass sowie seine Identitätskarte in Kopie zu den Akten. A.b Im Rahmen seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen an, afghanischer Staatsangehöriger und tadschikischer Ethnie zu sein. Er sei im Dorf C._______ in der Provinz D._______ geboren. Sein Vater habe als (...) für das afghanische (...)ministerium gearbeitet. Als er fünf Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater bei einem seiner Einsätze, als er afghanische Soldaten in verschiedene Provinzen begleitet habe, von den Taliban getötet worden. Kurz darauf sei er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen vier Brüdern nach E._______ gezogen. Dort habe er die Schule bis zur zehnten Klasse besucht. Nach der Ankunft in E._______ habe seine Mutter begonnen, bei der (...) des afghanischen (...)ministeriums zu arbeiten. Sein ältester Bruder habe beim (...)ministerium als (...) am Flughafen in E._______ gearbeitet, ein weiterer Bruder sei bei einer (...), welche mit NATO-Mitgliedstaaten zusammengearbeitet habe, tätig gewesen. Seit der Machtübernahme der Taliban hätten er und seine Familie sich versteckt gehalten. Aufgrund der Arbeit seiner Familienmitglieder bei den ehemaligen afghanischen (...) respektive bei (...) sei seine Familie von den Taliban bedroht worden. Er selbst sei einige Male von den Taliban aufgrund seiner Kleidung angehalten worden. Dabei habe er versucht, seine Identität zu verbergen, um seine Familienzugehörigkeit nicht zu verraten. Die Taliban hätten ihn jeweils aufgefordert, afghanische Männerkleidung anzuziehen und ihn danach gehen lassen. Seit der Machtübernahme der Taliban seien er und seine Freiheit eingeschränkt gewesen. So habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, seine Ausbildung in E._______ fortzusetzen und seinen Freizeitaktivitäten nachzugehen. Nach der Machtübernahme durch die Taliban habe die ganze Familie versucht, Afghanistan zu verlassen, zuerst über das NATO-Evakuierungsprogramm. Dies habe allerdings nicht geklappt. In der Folge habe er das Land selbstständig am (...) 2022 verlassen. Per Flugzeug sei er nach F._______ gereist. Dort habe er ein Visum für G._______ beantragt, um dort an einem Bildungsprogramm teilnehmen zu können. Nach seiner Reise nach G._______ sei er zuerst nach H._______ gegangen, da er dort entfernte Verwandte habe. Schliesslich sei er am 15. September 2022 in die Schweiz gereist und habe gleichentags um Asyl ersucht. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aufgrund der Tätigkeit seiner Mutter in der (...) des afghanischen (...) und der Arbeit seiner beiden Brüder bei einer I._______-nahen (...) sowie bei den Polizeibehörden am Flughafen Nachteile zu befürchten. Seine Familienmitglieder seien gefährdet und wiederholt bedroht worden, weshalb sie nach der Machtübernahme der Taliban im Versteckten hätten leben müssen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:
- Polizeiausweise seines Vaters, Ausbildungsbestätigung und Aufnahmen von ihm in Uniform (in Kopie),
- Dokumente und einen Ausweis, die die Tätigkeit seiner Mutter beim Verteidigungsministerium belegten (in Kopie),
- Polizeiausweis seines Bruders J._______, Ausbildungsbestätigungen und Aufnahmen von ihm in Uniform (in Kopie),
- Dokumente, die die Tätigkeit seines Bruders K._______ bei der Gesellschaft L._______ belegten (in Kopie). C. Am 12. Dezember 2022 reichte er weitere Beweismittel betreffend seine Familienangehörigen zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. E. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet und der Beschwerdeführer ab Datum der Verfügung vorläufig in der Schweiz aufgenommen (Dispositivziffern 4 und 5), der Kanton M._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt (Dispositivziffer 6) und ihn editionspflichtigen Akten ausgehändigt (Dispositivziffer 7). F. Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Prozessführung und in der Beschwerdebegründung die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Der Rechtsvertretung sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Nebst der Vollmacht zu Gunsten seiner Rechtsvertretung vom 14. März 2023 reichte der Beschwerdeführer den Asylentscheid vom 8. Juni 2023 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 stellte der Beschwerdeführer eine Verfahrensstandsanfrage, welche das Gericht mit Schreiben vom 21. Januar 2025 beantwortete. I. Per 12. August 2025 wurde das Verfahren auf den rubrizierten Instruktionsrichter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, Familienangehörige von missliebigen Personen könnten zwar von Übergriffen der Taliban betroffen sein, wobei solche Behelligungen in Form von Drohungen, aber auch von Gewaltanwendung - insbesondere bei Hausdurchsuchungen - erfolgen könnten. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei aber nicht erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen seien daher einzelfallspezifisch zu würdigen. In objektiver Hinsicht lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung seiner Person vor, auch wenn in subjektiver Hinsicht seine Furcht vor den Taliban nachvollziehbar erscheine. Er habe angegeben, dass seine Mutter und seine zwei Brüder aufgrund der oben genannten Tätigkeiten gefährdet seien, er selbst habe aber nie Probleme mit den Taliban gehabt. Er habe zwar erwähnt, von den Taliban einige Male angehalten und auf seine Kleidung und auf seine Frisur angesprochen sowie verwarnt worden zu sein. Dabei sei er jeweils aufgefordert worden, sich afghanisch zu kleiden. Die Taliban hätten ihn jedoch jedes Mal weitergehen lassen, nachdem er diesen versichert habe, sich künftig an die Kleidervorgaben zu halten und seine Haare wachsen zu lassen. Bei diesen Aufeinandertreffen mit den Taliban sei er jeweils bedacht gewesen, so wenig wie möglich über seine Identität preiszugeben, damit die Taliban nicht hätten herausfinden können, welcher Familie er angehöre. Er habe aber zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass er direkt von den Taliban verfolgt, bedroht oder angegriffen worden sei. Es seien zudem keinerlei Hinweise ersichtlich, dass er sich sonst politisch oder anderweitig engagiert habe, womit er den Taliban als Oppositioneller hätte auffallen können. Ferner würde sich seine Familie nach wie vor in Afghanistan aufhalten. Dieser gehe es den Umständen entsprechend schlecht, sie hätte aber seit seiner Ausreise, abgesehen von den schwierigen Lebensumständen, keine konkreten Probleme gehabt. Unabhängig von den Risikoprofilen seiner Familienmitglieder sei ihm persönlich aufgrund derer Tätigkeiten nie etwas zugestossen. An dieser Einschätzung vermöge auch der Tod seines Vaters durch die Taliban - welcher bereits viele Jahre zurückliege - nichts zu ändern, zumal er nach eigenen Angaben persönlich nach seinem Umzug nach E._______ nie behelligt worden sei. Entsprechend sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person auszugehen. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Der Beschwerdeführer habe hierzu ausgeführt, dass die Lage in Afghanistan schlecht sei und er habe sein Leben nicht mehr so führen können wie vor der Machtübernahme durch die Taliban. Er habe nicht mehr zur Schule gehen können und Freizeitbeschäftigungen seien nicht mehr möglich gewesen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass seine geschilderte Lebenssituation schwierig gewesen sein müsse, seine Vorbringen seien jedoch, bezogen auf die soziale, alltagsbezogene und wirtschaftliche Situation, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6.2 In der Beschwerde kritisiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Einschätzung des SEM, die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung sei objektiv nicht begründet. Vielmehr erfülle er aufgrund der Tätigkeit seiner Mutter ein sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2366/2022 vom 12. September 2022) als auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) definiertes Risikoprofil, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei. Nach der Machtergreifung der Taliban sei der Vorgesetzte seiner Mutter gezwungen worden, die Daten der Angestellten - alle weiblich - anzugeben. Dies sei unmittelbar im Anschluss an den Fall Kabuls geschehen. Die Mutter hätte sich bei den Taliban melden sollen, habe dies jedoch nicht getan. Andere Kolleginnen hätten sich gemeldet und seien in der Folge verschwunden. Seine Mutter gehöre unter verschiedenen Gesichtspunkten einer Risikogruppe an. Sie sei eine für die ehemalige (...) tätige Angestellte, die als gebildete, arbeitende Frau grundsätzlich das Missfallen der Taliban auf sich ziehe. Damit seien durchaus besondere Umstände im Sinne des Berichts des SEM «Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban, Potentielle Risikoprofile» vom 15. Februar 2022 gegeben, die einzelfallspezifisch zu würdigen seien. Es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr Gefahr laufe, von den Taliban in Haft genommen und gefoltert zu werden, damit er Angaben zum Aufenthalt der Mutter mache, an deren Ergreifung und Festnahme weiterhin ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse bestehe. Bezugnehmend auf besagten Bericht «Focus Afghanistan» hält der Beschwerdeführer weiter fest, dass durch den schnellen Zusammenbruch der vorherigen Regierung in der ersten Augusthälfte 2021 die Taliban vielerorts Zugriff auf die Mitarbeiter- und Gehaltslisten der Behörden gehabt hätten. Dies betreffe unter anderem eine biometrische Datenbank mit ausführlichen Angaben zu allen aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und der Polizei. Dementsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass die Taliban auch über die Anstellung des Bruders J._______ bei der polizeilichen (...) am (...), welche für die gesamte Sicherheit desselben verantwortlich gewesen sei, Bescheid gewusst hätten und seiner habhaft wollen würden. Ein weiterer Bruder, K._______, sei als (...) und (...) bei der L._______ angestellt gewesen. Es handle sich dabei um einen Zulieferer, der für diverse US-Institutionen tätig gewesen sei, insbesondere auch für die N._______. Die EUAA (European Union Agency for Asylum) habe ihn in ihrem Bericht «Country Guidance: Afghanistan/April 2022» (S. 19), unter die Personen mit besonders gefährdetem Risikoprofil aufgenommen, darunter seien Personen, die für ausländische militärische Truppen gearbeitet hätten oder als deren Unterstützer wahrgenommen werden würden. Zum Profil würden auch Familienangehörige gehören. Als (...) und (...) des Zulieferers für die N._______ sei der Bruder zweifellos ein Unterstützer ausländischer militärischer Truppen gewesen. Als Familienangehöriger sei er (der Beschwerdeführer) laut dem erwähnten Bericht der EUAA ebenfalls besonders gefährdet, Opfer der Taliban zu werden. Dass (...) besonders gefährdet seien, ergebe sich sodann auch aus einem COI Report: «Afghanistan - Security Situation update» vom September 2021 (S. 16). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind und den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, soweit sich nicht die folgenden Hervorhebungen und Ergänzungen ergeben. 7.2 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend macht, wonach er aufgrund des Amtes seiner Mutter im afghanischen (...)ministerium und der Tätigkeit seines ältesten Bruders bei der (...) sowie der Tätigkeit seines anderen Bruders bei einer I._______-nahen (...) gefährdet sei, da er ein entsprechendes Risikoprofil aufweise, das sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch im Bericht «Focus Afghanistan» definiert worden sei, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar davon aus, dass die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, ehemalige Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-1358/2023 vom 25. März 2024 E. 5.2; E-1673/2023 vom 1. März 2024 E. 6.5.2; D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2; D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1; E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4). Allerdings ist die konkrete Einschätzung des Risikos einer drohenden flüchtlingsrechtlichen Verfolgung im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist dann zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1). 7.2.2 Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang keine konkreten Indizien zu entnehmen, aus denen aus objektiven Gründen auf eine nachvollziehbar erscheinende Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf seine Person geschlossen werden kann. Aus seinen Darlegungen geht nicht hervor, dass seine Familie und namentlich er selbst in den Fokus der Taliban geraten sind. So hatte der Beschwerdeführer nebst den Anhaltungen wegen seiner Kleidung und seiner Frisur keine weiteren Berührungspunkte oder Probleme mit den Taliban (A21/9 F30 ff.). Auch seinen Familienmitgliedern ist aufgrund ihrer Tätigkeit nie etwas zugestossen. Der Tod seines Vaters durch die Taliban liegt bereits mehrere Jahre zurück und vermag keine Furcht vor Verfolgung mehr zu begründen. Dass die Taliban allenfalls aufgrund ihrer biometrischen Datenbank Kenntnis von den früheren beruflichen Aktivitäten der Brüder des Beschwerdeführers haben, erscheint nach Aktenlage insofern spekulativ, als der Beschwerdeführer keine konkreten Suchbemühungen der Taliban vorbrachte. Zudem kann den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, dass er in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten hat. So war er weder vor der Ausreise noch danach politisch aktiv und hat sich bisher auch nicht anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Auch dass der Beschwerdeführer keine konkreten Einzelheiten respektive nur grobe Kenntnisse zu den geltend gemachten, beruflichen Tätigkeiten seiner Brüder und seiner Mutter - insbesondere welche Art von «Bearbeitungen» diese vornehmen musste - darzulegen vermochte (A21/9 F16 ff.), lässt eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung nicht als wahrscheinlich erscheinen. Schliesslich sprechen sowohl der Umstand, dass seine Familie nach wie vor am gleichen Ort in Afghanistan lebt (A21/9 F5) als auch die legal erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2022 über den Flughafen von Kabul unter Vorweisung seines eigenen Reisepasses gegen eine bestehende behördliche Verfolgung seiner Person. 7.3 Das SEM hat unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Aspekte im Fall des Beschwerdeführers zu Recht und mit der zutreffenden Begründung erkannt, dass es vorab an der hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit fehlt - bei der hypothetischen heutigen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan - in naher Zukunft drohende ernsthafte Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund zu erleiden. Somit erübrigen sich auch Weiterungen zur - von der Vorinstanz nicht angezweifelten - Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Seiner konkreten Gefährdung aufgrund der schlechten Sicherheitslage hat es mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 8. Juni 2023 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Dispositivziffern 4-6 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Damit ist auch das in der Beschwerdebegründung (vgl. S. 5) gestellte Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen. Dabei kann offenbleiben, ob dieses Gesuch - da in den Rechtsbegehren nicht erwähnt - überhaupt formgültig gestellt wurde. Das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft, Ref. Nr. (...) (in Kopie)