Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige der Ethnie der Hazara. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 1997 und lebte danach mehrheitlich im Iran. Die Beschwer- deführerin ist im Iran geboren und hat dort gelebt, abgesehen von einem zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Afghanistan im Alter von zehn Jahren. Im Jahr 2019 hätten die Beschwerdeführenden den Iran verlassen und seien über die Türkei nach Griechenland gelangt. lhr Sohn E._______ reichte am
10. Juni 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde mit Verfügung vom 4. August 2021 vorläufig aufgenommen. Die Beschwerdeführenden wurden gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) am
25. November 2021 von Griechenland in die Schweiz überstellt, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 1. Dezember 2021 wurden sie zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt. Am 28. Dezember 2021 wur- den sie einlässlich angehört. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. Art. 26d AsylG). Am 29. April 2022 wurden sie ergänzend angehört. A.a Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe nach der Eroberung Afghanistans durch die Taliban im Jahr 1997 mit fünfzehn Jahren aufgrund mangelnder Infrastruk- tur sein Dorf in der Provinz Uruzgan verlassen. Er sei zunächst nach Herat gereist, wo er bei Bekannten gewohnt habe. Nach ein paar Tagen hätten die Taliban an die Tür geklopft und er habe ihnen geöffnet. Sie hätten Herrn F._______ gesucht. Weil dieser nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie an seiner Stelle ihn (den Beschwerdeführer) mitgenommen. Er sei 45 Tage festgehalten worden und schliesslich mit Hilfe vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) freigekommen. Daraufhin sei er in den Iran aus- gereist, wo er zunächst in Teheran, und dann in G._______ gelebt und schliesslich geheiratet habe. Er habe sich im Iran mehrheitlich illegal auf- gehalten und auf Baustellen gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei zum Schluss sehr gut gewesen. Er habe Bauaufträge bekommen und noch wei- tere Mitarbeiter gehabt. Im Jahr 2007 sei seine Mutter bei einem Angriff der Taliban unter der Füh- rung der Familie H._______ auf ihr Dorf umgebracht worden. Sein Bruder I._______, der mit den Amerikanern gearbeitet habe und bewaffnet gewe- sen sei, habe dabei drei Taliban erschossen. Es sei zu Gefechten im Dorf
D-4268/2022 Seite 3 gekommen, an denen auch Leute aus dem Nachbardorf beteiligt gewesen seien. So hätten die Taliban in die Flucht geschlagen werden können. Die Taliban hätten seiner Familie nach diesen Gefechten Drohbriefe geschickt, auch weil sein Bruder mit den Amerikanern gearbeitet habe. Die Einwohner des Dorfes hätten sich beim Distriktsleiter schriftlich beschwert. Dieser habe ihnen aber lediglich mitgeteilt, dass keine Sicherheitskräfte im Dorf stationiert werden könnten, weil die Gegend zu unsicher sei, und habe sie mit Waffen ausgestattet. Weil immer mehr Taliban in der Gegend gewesen seien, sei seine Familie einen Monat später in die Provinz Ghazni gezogen. Im Jahr 2010 habe sein Bruder ihm vorgeschlagen nach Afghanistan zu- rückzukommen und mit ihm eine Hühnerfarm aufzubauen. Er habe sich deshalb offiziell im Iran abgemeldet und sei zunächst alleine nach Ghazni gereist, die Familie habe nachkommen wollen. Ein paar Tage nach seiner Ankunft habe jedoch ein Angriff der Taliban auf den Bruder J._______ im Hof des Hauses stattgefunden und der Bruder sei vor seinen Augen getötet worden. Sein Bruder I._______ habe sich ebenfalls im Haus aufgehalten und seinerseits das Feuer auf die Angreifer eröffnet, woraufhin sich diese zurückgezogen hätten. Bei der Schiesserei sei einer der Taliban tödlich verletzt worden. Danach seien Polizei und Ambulanz gekommen, wobei die Polizei die Waffe des Bruders abgenommen habe. Die Angehörigen des getöteten Taliban hätten bei der Polizei die Verhaftung seines Bruders ge- fordert, andernfalls würden sie Rache üben. Diese Informationen hätten sie bekommen, weil sein Bruder gute Beziehungen zur Polizei gehabt habe. Nach diesem Vorfall sei er über Kabul wieder zurück in den Iran gereist. Seine Brüder hätten sich gleichzeitig nach Pakistan begeben. Im Jahr 2019 sei er noch einmal zur Papierbeschaffung 45 Tage in Kabul gewesen und dann wieder zurück nach G._______ gegangen. Kurz vor seiner Ausreise aus dem Iran habe es Probleme mit der Bezahlung von Aufträgen gegeben. Weil er keine Papiere gehabt habe, hätten ihm die Behörden nicht helfen wollen. Deshalb sei er ausgereist. Seine Brüder seien jüngst aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt, weil sie von den Amerikanern die Zusage zur Ausreise erhalten hätten. Das habe aber nicht geklappt, sodass sie nach Pakistan zurückgekehrt seien. Sein Bruder I._______ habe in den Jahren 2002 bis 2010, nachdem er zuvor Polizist bei der Distriktbehörde gewesen sei, als (…) und (…) in ei- nem Camp der Amerikaner im (…) gearbeitet. Er habe an Operationen der Amerikaner teilgenommen und zirka (…) Personen der Lokalbevölkerung geführt. Seine Brüder J._______ und K._______ hätten, vermittelt durch
D-4268/2022 Seite 4 I._______, ebenso von 2008 bis 2010 als (…) (J._______) beziehungs- weise von 2009 bis 2010 ein Jahr als (…) (K._______) dort gearbeitet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Be- weismittel zu den Akten: eine IKRK-Registrierungskarte zum Beweis der Haft im Jahr 1997, eine Kopie der Beschwerde der Dorfbewohner an die Distriktsleitung aus dem Jahr 2007, ein Foto des Grabsteins seines Bru- ders, der aus Versehen mit L._______ statt J._______ angeschrieben wor- den sei, Fotos seiner toten Mutter und seines toten Bruders, ein Schreiben des amerikanischen Militärs aus dem Jahr 2010 betreffend Ferien für seine Brüder I._______ und K._______, Kopien diverser Arbeitszertifikate, Aus- zeichnungen und Ausweise des amerikanischen Militärs aus den Jahren 2005 bis 2010 für I._______ sowie drei Fotos seiner Brüder (zwei datierend aus dem Jahr 2008) bei ihrer Arbeit für die Amerikaner. A.b Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Gesuches im We- sentlichen an, sie sei im Iran geboren. Im Alter von zehn Jahren habe sie mit ihrer Familie für zweieinhalb Jahre in Afghanistan gewohnt. Sie hätten aber wegen der Herzprobleme ihres Vaters wieder in den Iran zurückkeh- ren müssen. Nach ihrer Rückkehr hätten sie aufgrund ihrer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan keine Dokumente mehr erhalten. Ihre Eltern seien im Jahr 2010 zurück nach Afghanistan gegangen. Ihre drei Brüder hätten Probleme mit den Taliban gehabt. M._______ habe vor der Macht- übernahme der Taliban für zwei Jahre als (…) für einen (…) aus Herat, N._______ als (…) bei der afghanischen Nationalarmee (2013 bis 2020) und O._______ als (…) für die Amerikaner gearbeitet. Die beiden ersteren seien deshalb in den Iran und letzterer im Jahr 2015 nach Deutschland geflüchtet. Ihr Bruder P._______ habe zunächst weiterhin bei ihren Eltern in Afghanistan gelebt, sei nun aber wieder im Iran. Ihre Eltern seien weiter- hin in Afghanistan, zusammen mit der Frau und den Kindern ihres Bruders N._______. Ihr Mann habe aufgrund der Tätigkeit seiner Brüder für die Amerikaner mit den Taliban Probleme bekommen. Er sei aus dem Iran zweimal nach Afghanistan zurückgekehrt. Beim ersten Mal sei sein Bruder getötet wor- den. Aufgrund seiner Probleme könne auch sie nicht nach Afghanistan zu- rückkehren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Fotos von ihrem Bruder M._______ während seiner Arbeit als (…) des (…) und ein Ausbildungszertifikat der Nationalen Afghanischen Armee vom 16. Januar
D-4268/2022 Seite 5 2014 sowie die Personalkarte der Nationalen Afghanischen Armee vom 7. Juni 2013 ihres Bruders N._______ (alles in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. August 2022 – eröffnet am 24. August 2022 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 23. September 2022 erhoben die Beschwerdeführenden
– handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2022 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2022 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. F. Mit Replik vom 2. November 2022 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
D-4268/2022 Seite 6
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das am (…) geborene Kind der Beschwerdeführenden wird in deren Asylverfahren miteinbezogen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerdeführenden verlangen eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dieser Antrag ist vorab zu behandeln, da er ge- gebenenfalls zu einer Kassation führen könnte.
E. 3.1 Zur Begründung wird die ungenügende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht. Die Befragungsart an den beiden Anhörungen sei als mangelhaft zu qualifizieren. In der ersten Anhörung sei der Beschwerde- führer – vermutlich aufgrund des Zeitdrucks – laufend unterbrochen und in der freien Rede angehalten worden, zusammenfassend zu berichten. Die- ser Umstand sei in der ergänzenden Anhörung leider nicht korrigiert wor-
D-4268/2022 Seite 7 den. Aufgrund dieser mangelhaften Befragungsart seien in den beiden An- hörungen gewisse Punkte nicht in den Sachverhalt eingeflossen. So habe aufgrund des Engagements von I._______ die Familie bereits im Fokus der Taliban gestanden, weshalb auch der Angriff im Jahr 2007 erfolgt sei. Doku- mente, die I._______ nach der Tötung von H._______ in dessen Taschen gefunden habe und mit der Beschwerde nachgereicht würden, würden diese Vermutung bekräftigen. Nach dem Angriff sei die Familie nur noch einen Monat im Dorf geblieben, weil sie durch die Taliban bedroht worden seien. Drei Jahre später seien sie durch diese aufgespürt worden. Die Vorinstanz hielt dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, sie habe sich ausreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander- gesetzt hat. Inwiefern die Befragungsart konkret kritisiert werde, gehe aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Zu den Unterbrechungen sei festzu- halten, dass es die Aufgabe der Vorinstanz sei, die Anhörung zu leiten und insbesondere auf die wesentlichen Punkte zu lenken. Den Beschwerdefüh- renden sei im Rahmen der Anhörungen ausreichend Gelegenheit geboten worden, sich zu den wesentlichen Punkten zu äussern. In der Replik wurde erwidert, die Vorinstanz müsse zwar die Anhörung lei- ten, der asylsuchenden Person aber auch Gelegenheit geben, sich in freier Rede zu äussern. Der Beschwerdeführer sei bereits an einem wesentli- chen Punkt (Beginn der Verfolgung der Familie) unterbrochen worden, ver- mutlich aus Zeitdruck, weil die Beschwerdeführerin im Anschluss auch noch anzuhören gewesen war.
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachver- halt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.3 Die Anhörungen können nicht als mangelhaft bezeichnet werden. Zwar wurde der Beschwerdeführer mehrmals unterbrochen. Es gilt aber zu be- merken, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sehr umfassend aus- gefallen sind. Die Unterbrechungen waren im Sinne der Prozessökonomie gerechtfertigt und sind grundsätzlich auch in der freien Rede zulässig. Von
D-4268/2022 Seite 8 Zeitdruck kann angesichts der Länge der Anhörung von 9 – 15 Uhr nicht gesprochen werden. Auch die unmittelbar anschliessend angesetzte Anhö- rung der Beschwerdeführerin ist kein hinreichender Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer wegen Zeitdrucks nicht rechtsgenüglich angehört wor- den wäre. Dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen insgesamt ausrei- chend darlegen konnte, beweisen auch die ausführlichen Protokolle und die Ausführungen in der Beschwerde zur Detailliertheit seiner Aussagen. Zum Schluss der Anhörungen wurde der Beschwerdeführer denn auch ge- fragt, ob er seine Asylgründe habe darlegen können, was er bejahte.
E. 3.4 Vor diesem Hintergrund ist der Antrag um Rückweisung an die Vor- instanz abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Tötung seines Bruders durch die Taliban im Jahr 2010 seien unglaubhaft. Ihm sei mehrfach die Gelegen- heit eingeräumt worden, seine Vorbringen frei zu schildern und er sei mehr- fach dazu aufgefordert wurden, dies detailliert und ausführlich zu tun. Trotz einigen Details (Farbe des Autos, mit dem der Bruder ihn abgeholt habe, und Einschussstelle beim Bruder) und der teilweisen Benutzung der direk-
D-4268/2022 Seite 9 ten Rede, seien seine Angaben insgesamt wenig substantiiert und teil- weise widersprüchlich ausgefallen. So habe er beispielsweise anlässlich der Anhörung ausgeführt, sein Bruder habe die Türen des Fahrzeugs ge- öffnet und sie seien ins Haus gegangen, um Gasbehälter zu holen, als er erschossen worden sei (A35 F63). lm Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er demgegenüber ausgeführt, sie hätten das Auto aus dem Haus her- ausfahren wollen und sein Bruder sei erschossen worden, als er für ihn das Tor geöffnet habe (A53 F47). Damit widerspreche er sich in einem zentra- len Aspekt seiner Vorbringen. Des Weiteren habe er zwar wortreich zu sei- nen Vorbringen Auskunft gegeben, seine diesbezüglichen Ausführungen seien jedoch weitgehend oberflächlich geblieben und hätten nicht die Tiefe und Qualität erreicht, die auf eigenes Erleben schliessen lassen würden. So fehle es seinen Angaben beispielsweise an der Schilderung subjektiver Eindrücke sowie der Erwähnung allfälliger Komplikationen. Seine Darstel- lungen würden vielmehr einer chronologischen Abfolge von Ereignissen gleichen, ohne dass sie eine nennenswerte Dichte an Realkennzeichen enthalten würden. Ferner erschliesse sich aus den vorliegenden Akten nicht, weshalb die Polizei seinem Bruder I._______ die Waffe abgenom- men haben solle, obwohl dieser seinen Angaben zufolge gute Beziehun- gen zur Polizei gehabt habe und auf beiden Seiten jemand erschossen worden sei. Dasselbe gelte in Bezug auf den fehlerhaft beschrifteten Grab- stein. Aus den Akten erschliesse es sich nicht, wie es zu einem derartigen Fehler hätte kommen sollen. Die eingereichten Fotografien ihrer Brüder so- wie die Kopien der Dokumente ihrer Brüder vermöchten allenfalls deren Tätigkeiten zu belegen, jedoch nicht die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung. Zudem sei in Bezug auf die genannten Do- kumente und das eingereichte Beschwerdeschreiben anzumerken, dass Dokumente dieser Art vor Fälschung nicht sicher und auch käuflich einfach erhältlich seien. Schliesslich sei anzumerken, dass die geltend gemachten Ereignisse über zehn Jahre zurücklägen. Konkrete Hinweise, wonach die geltend gemachte Verfolgung bis zum heutigen Tag andauern würde, seien den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haft im Jahr 1997 liege mittlerweile rund 25 Jahre zurück. Hinweise, wonach seine diesbezügli- chen Vorbringen heute noch Aktualität aufweisen würden, lägen keine vor. Vielmehr sei anzumerken, dass die Taliban den Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen nicht nur wieder freigelassen hätten, sondern auch nicht an ihm, sondern vielmehr an Herrn F._______ interessiert gewesen sein sollen.
D-4268/2022 Seite 10 Auch hätten die Beschwerdeführenden aufgrund der Tätigkeiten ihrer Brü- der keine begründete Furcht vor Verfolgung. Familienangehörige von miss- liebigen Personen könnten zwar von Übergriffen betroffen sein, ein syste- matisches Vorgehen der Taliban sei jedoch nicht erkennbar (vgl. SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: potentielle Risikoprofile vom 15. Februar 2022). Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorlie- gen von besonderen Umständen gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person diesbezüglich bereits schwerwiegende Nachteile er- litten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositionel- ler Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Die von den Be- schwerdeführenden geltend gemachten Befürchtungen seien vor dem Hin- tergrund dieser Ausführungen einzelfallspezifisch zu würdigen. Die Be- schwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, sie habe keine eigenen Gründe, weshalb sie nicht nach Afghanistan gehen könnte und sei dort we- gen der Probleme ihres Mannes in Gefahr. Den vorliegenden Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sie aufgrund der Tätigkeit ihrer Ge- schwister Nachteile erlitten habe oder ihr solche mit einer beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würden. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich ihre Eltern und Schwestern ihren Angaben zufolge noch immer in Afghanistan aufhalten würden und sie nicht so genau wisse, ob diese aufgrund der Tätigkeiten ihrer Brüder ernsthaften Nachteile erlitten hätten. Dass der Beschwerdeführer zweimal nach Afghanistan zurückgekehrt sein wolle, spreche gegen eine gezielt gegen ihn gerichtete, asylbeachtliche Verfolgung in Afghanistan. So habe er auch zu Protokoll gegeben, es sei bei seiner zweiten Rückkehr nach Afghanistan zu keinen Vorfällen gekom- men. Die Beschwerdeführenden hätten ihr Leben mehrheitlich im lran ver- bracht und würden selber über kein Profil verfügen, das auf ein gesteiger- tes lnteresse seitens der Taliban schliessen liesse. Schliesslich sei auch ein Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen anzubrin- gen. So habe der Beschwerdeführer einerseits die Frage verneint, ob er Bilder des Camps (…) gesehen habe, und andererseits zu Protokoll gege- ben, er habe die Bilder seines Bruders gesehen, die «dort im Camp drinnen und draussen gemacht» worden seien. Die Angaben der Beschwerdefüh- renden zu den Tätigkeiten ihrer Brüder seien zudem wenig substantiiert geblieben.
D-4268/2022 Seite 11 Zu den Vorbringen in Bezug auf den Iran (fehlende Dokumente, Ausnut- zung bei der Arbeit) sei festzuhalten, dass Asylvorbringen, die sich aus- serhalb Afghanistans ereignet hätten, einzig dann geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Afghanistan zu einer Verfolgungssituation führen würden. Hierfür seien den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde moniert, aus dem Anhörungsprotokoll gehe ein sehr detaillierter mehrseitiger freier Bericht des Beschwerdeführers zu den Ereignissen hervor, obwohl er selbst teilweise persönlich nicht anwe- send gewesen sei. Seine Aussagen seien sehr ausführlich, schlüssig und praktisch widerspruchsfrei ausgefallen und er habe zahlreiche Beweismit- tel eingereicht. Er sei durch den Sachbearbeiter mehrmals unterbrochen worden, weil er zu ausführlich erzählt habe. Er sei aufgefordert worden, «nun mit weniger Details und weniger ausführlich» zu berichten respektive «kurz summarisch zusammenzufassen». Auch an der ergänzenden Anhö- rung habe ein neuer Sachbearbeiter angemerkt, dass er sehr detailliert er- zählt habe. Er habe der Vorinstanz von Anfang an alles offengelegt und nichts vorenthalten. Er sei immer sachlich geblieben und habe zu keinen Übertreibungen geneigt. Der Beanstandung des Detailreichtums und der Substantiiertheit in der wiederum durch einen anderen Sachbearbeiter ver- fassten Verfügung sei deshalb vehement zu widersprechen. Gerade seine freie Rede enthalte viele Realkennzeichen und sei bildhaft, so beispiels- weise zur am Telefon überbrachten Todesnachricht seiner Mutter oder zur Ermordung seines Bruders. Der Widerspruch im Ablauf dieser Ermordung sei minimal und basiere höchstwahrscheinlich auf einem Missverständnis oder Übersetzungsfehler. Jedenfalls treffe die Version der Anhörung zu. Der Dolmetscher an der ergänzenden Anhörung habe ihn vielleicht falsch verstanden, weil er über keine Aktenkenntnis verfügt habe und die Frage völlig aus dem Kontext gegriffen gewesen sei. Es sei ihm an der ergänzen- den Anhörung auch nicht die Gelegenheit gegeben worden, sich zu diesem Widerspruch zu äussern. Dieser Umstand bekräftige das Bild, dass im Nachhinein durch eine neue Behördenperson die Glaubhaftigkeit plötzlich angezweifelt werde. Weiter sei es nicht unplausibel, dass nach der Anzeige der Familie des in Notwehr getöteten Taliban-Anhängers die Waffe seines Bruders – trotz seiner Beziehungen zur Polizei – beschlagnahmt worden sei. Was mit den übrigen Beteiligten auf Seiten der Taliban geschehen sei, sei zum einen gar nicht gefragt worden, zum anderen seien diese geflohen. Auch sei ihm dies wiederum nicht an der ergänzenden Anhörung vorgehal- ten worden. Es sei zu präzisieren, dass der Bruder lediglich zu einem Mit- arbeiter der Polizei gute Beziehungen gehabt habe. Auch der fehlerhafte
D-4268/2022 Seite 12 Grabstein (falscher Erstname) sei im Kontext von Afghanistan und unter dem Umstand, dass der Bruder stets unter dem Zweitnamen gerufen wor- den sei, nicht unplausibel. Die eingereichten Beweismittel würden die sub- stantiierten Aussagen des Beschwerdeführers untermauern und seien als Nachweis für das Engagement seiner Brüder bei den US-Truppen respek- tive mindestens als starke Indizien für die erlebte Verfolgung zu werten. Da weder das Beweismittelverzeichnis noch die Beweismittel selbst mit den Übersetzungen mit dem Entscheid zugestellt worden seien, sei es nicht möglich, sich im Detail mit diesen auseinanderzusetzen. Die Beweismittel seien durch die ehemalige Rechtsvertretung zugestellt worden, aber ohne Beweismittelverzeichnis und Übersetzungen. Die Vorinstanz behaupte die Fälschung des Beschwerdeschreibens an die Distriktsleitung, welches sich (auch zeitlich) in die Geschehnisse einordnen lasse, lediglich pauschal und ohne konkrete Hinweise. Der Beschwerdeführer habe seine Brüder des- halb gebeten, das Original ausfindig zu machen. Dieses sei zwar nicht auf- findbar, auf der Suche danach seien aber andere Beweismittel aufge- taucht, die der Bruder nach der Tötung von H._______ in dessen Hosen- taschen gefunden habe. Es handle sich dabei um ein Befehlsschreiben mit Aufforderung zum Angriff auf zwei Personen aus dem Dorf, die modern und ungläubig seien, mit zwei Telefonnummern auf der Hinterseite. Zwar sei sein Bruder I._______ darauf nicht namentlich erwähnt, allerdings sei zu vermuten, dass er die eine Person gewesen sei, weil er genau an diesem Tag auf Urlaub zuhause gewesen sei. Weiter könnten ein Schreiben be- treffend H._______ und dessen Zugehörigkeit und Unterschutzstellung durch die Taliban, ein Ausdruck der Website (…) mit den Namen der getö- teten Opfer, veröffentlicht 1391 (Mutter und Bruder seien markiert, eine Jahreszahl sei leider falsch), sowie Belege betreffend den aktuellen Auf- enthaltsort der Brüder I._______ und K._______ in Pakistan und Iran ein- gereicht werden. Die Beweismittel würden allesamt als Ausdruck eines Handyfotos eingereicht, könnten aber im Original nachgereicht werden. Die Asylrelevanz sei vorliegend auch gegeben. Neben dem asylrelevanten Motiv («Verwestlichung” respektive Ungläubigkeit) seien auch die übrigen Voraussetzungen ausnahmslos erfüllt. Nach dem Gesagten hätten die Be- schwerdeführenden als Mitglieder einer für die Amerikaner tätigen Familie bereits erhebliche Nachteile durch die Taliban erlitten. Zwar sei es seit dem Jahr 2010 zu keinen weiteren Vorfällen gekommen, dies allerdings nur, weil die Familie nach Pakistan und in den Iran geflohen sei. An dieser Einschät- zung ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer sich im Jahre 2019 zwecks Beschaffung von Identitätsdokumenten kurzweilig in
D-4268/2022 Seite 13 Kabul aufgehalten habe, ohne dass jemand von seinem Aufenthalt ge- wusst habe. Die Beschwerdeführenden hätten deshalb begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der Familie des getöteten H._______, aber auch durch weitere Angehörige der Taliban. Dies insbe- sondere seit der erneuten Machtergreifung der Taliban im August 2021. Selbst das SEM anerkenne im zitierten Focus, dass die Taliban ehemalige Mitarbeiter der internationalen Truppen aufgrund von Informationen und Listen aufsuchen und bedrohen würden. Ein erhöhtes Risiko bestehe ins- besondere für ehemalige Mitglieder des US-Militärs. Es komme dabei zu Gewaltanwendung, aber auch zur Mitnahme bis hin zur Tötung der Angehö- rigen der eigentlich gesuchten Person. Als bekanntes Mitglied der Familie A._______ wäre der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion gefährdet. Er wäre auch in Kabul und ganz Afghanistan vor Verfolgung nicht sicher. So hätten die Brüder während ihres kurzen Aufenthaltes in Kabul zwecks Evakuierung durch die Amerikaner vorzeitig nach Pakistan fliehen müssen, weil die Hausdurchsuchungen in Kabul schon begonnen hätten. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere der Bruder I._______ bei den Amerika- nern Kommandant gewesen sei, sei davon auszugehen, dass zumindest er als ehemaliges Kadermitglied der US-Armee auf den Listen der Taliban stehe und gesucht werde. Hinzu komme, dass auch die Brüder der Be- schwerdeführerin infolge ihrer ehemaligen Engagements wahrscheinlich im Fokus der Taliban stünden.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, entgegen den Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift habe sich das SEM nicht dazu geäussert, ob es den Tod der Mutter beziehungsweise des Bruders per se als glaub- haft erachte. Dieser Frage komme auch nur sekundäre Bedeutung zu, wenn es darum gehe, zu klären, ob die Beschwerdeführenden seIbst einer gezielt gegen sie gerichteten, asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt seien. Zu den neu eingereichten Beweismitteln sei festzuhalten, dass we- der die Beschwerdeführenden, noch der Bruder des Beschwerdeführers im Befehlsschreiben namentliche erwähnt würden. Das Schreiben zur Zuge- hörigkeit von H._______ zu den Taliban könne keine gegen die Beschwer- deführenden gerichtete Verfolgung untermauern. Zum Ausdruck der Web- site sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage nach dem Tod der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers vorliegend offenbleiben könne. Bemerkenswert erscheine jedoch der Umstand, dass das Todesjahr im fraglichen Beweismittel falsch aufgeführt worden sein solle. Ferner ver- möchten auch die Belege betreffend die Aufenthalte der Brüder des Be- schwerdeführers nichts an der Einschätzung des SEM zu ändern. Bezüg- lich der im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten «Verwestlichung» sei
D-4268/2022 Seite 14 Folgendes festzuhalten. Personen, die «westliche» Werte und Symbole sicht- und wahrnehmbar verkörpern würden, könnten in Afghanistan im Fall einer öffentlichen Exponiertheit und in Verbindung mit zusätzlichen Risiko- faktoren eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen ha- ben. Die Beschwerdeführenden hätten im Iran und im Falle des Beschwer- deführers in Afghanistan gelebt und dort unter anderem ihre prägenden Jugendjahre verbracht. Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass sie im Westen eine Persönlichkeitsentwicklung durchlaufen hätten, die den Wertvorstellungen und Weltanschauungen im Herkunftsland dia- metral zuwiderlaufen und sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu ei- nem faktischen Doppelleben zwingen würden. Indem die Beschwerdefüh- renden darüber hinaus kein einschlägiges Risikoprofil erfüllen würden und keine asylbeachtliche Vorverfolgung hätten glaubhaft machen können, sei auch nicht davon auszugehen, dass die Taliban sie aufgrund einer bloss unterstellten «Verwestlichung» verfolgen würden. Im Übrigen sei auch auf die gegenwärtige Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein Aufenthalt in einem westlichen Land nicht per se eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung begründe (Urteil des BVGer E-4624/2021 vom
11. November 2021 E 7.2). Inwiefern bei den sich zum Islam bekennenden Beschwerdeführenden eine «Ungläubigkeit» anzunehmen sei, gehe aus der Beschwerdeschrift nicht hervor.
E. 5.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb dem Tod der Mutter und des Bruders nur sekundäre Bedeu- tung zukommen solle, gehe es doch um die Vorverfolgung der gesamten Familie und die Geltendmachung einer Reflexverfolgung aufgrund der Tä- tigkeiten der Brüder bei den US-Truppen. Wenn die Vorinstanz mit ihren Ausführungen sagen wolle, dass sie zwar nicht den Tod der Mutter und des Bruders, aber die Umstände anzweifle, sprächen die substanziierten, er- lebnisbasierten und schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers klar dagegen. Wenn es auch im eingereichten Befehlsschreiben zu keiner na- mentlichen Nennung komme, lasse sich dieses und auch das Schreiben betreffend H._______ doch stimmig in die bereits geschilderten Gescheh- nisse und vorhandenen übrigen Beweismittel einbetten. Auch die Website sei als weiteres starkes Indiz für die geltend gemachte Verfolgung der Fa- milie anzusehen, zumal dort eine Liste der Märtyrer der Provinz Uruzgan, Distrikt Q._______, veröffentlich sei, die von den Taliban getötet worden seien. Fehler in den Jahreszahlen kämen im Kontext von Afghanistan sehr häufig vor und seien nicht zulasten der Beschwerdeführenden zu werten. Weiter wird in der Replik noch einmal auf die vorliegende Asylrelevanz auf-
D-4268/2022 Seite 15 grund der Vorverfolgung der Beschwerdeführenden und der zwischenzeit- lichen Machtübernahme der Taliban verwiesen. Vorliegend sei vordergrün- dig eine politisch motivierte Verfolgung seitens der Taliban aufgrund des Risikoprofils der Beschwerdeführenden (naher Angehöriger von Mitarbei- tern der US-Truppen) und nicht eine religiös motivierte Verfolgung im Sinne einer Verwestlichung (Durchlaufen einer Persönlichkeitsentwicklung, die den Wertvorstellungen und Weltanschauungen im Herkunftsland diametral zuwiderlaufen) gemeint. Dieser Punkt könne aber durchaus zusätzlich zum Hauptargument herangezogen werden, könne doch ein mehrjähriger Auf- enthalt in Europa und ein mittlerweile einjähriger Aufenthalt in der Schweiz bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan einen zusätzlichen Verfol- gungsgrund seitens der Taliban darstellen.
E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün- deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs- furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6.1, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, je- weils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Ele- ment) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.).
E. 6.2 Die Asylgründe sind sodann glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Dies ist der Fall, wenn das Vorbringen genügend substantiiert, in sich schlüssig
D-4268/2022 Seite 16 und plausibel ist. Es darf sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik ent- behren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre- chen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Be- weis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ent- scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar- stellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 6.3 In Übereinstimmung mit den Beschwerdeführenden und dem SEM ist festzuhalten, dass der Sachvortrag des Beschwerdeführers über weite Strecken recht umfassend und wortreich ausgefallen ist. Wenn das SEM in seiner Verfügung gleich nach dem Hinweis auf den Wortreichtum nichts- destotrotz mittels allgemeiner Textbausteine ausführt, dass die Vorbringen zu wenig detailreich, ohne Realkennzeichen, subjektive Eindrücke und Komplikationen seien und nur eine chronologischen Abfolge darstellen würden, vermag dies das Gericht nicht gänzlich zu überzeugen. Das Ge- richt kann sodann in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf des Überfalls auch keinen grundsätzlichen Widerspruch erkennen, hier können durchaus Übersetzungsfehler zu Unstimmigkeiten geführt haben. So gab der Beschwerdeführer übereinstimmend an, dass sie gerade dabei gewesen seien, Gasbehälter ins Auto zu laden, als die Taliban angegriffen hätten. Auch hält es das Gericht nicht für unplausibel, dass dem Bruder nach dem Schusswechsel, zu dem die Polizei gerufen worden war, die Schusswaffe zu Untersuchungszwecken abgenommen wurde. Gewisse Zweifel weckt immerhin auch aus Sicht des Gerichtes der angeblich fehler- hafte Grabstein. Die Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vor- bringen kann letztlich aber ohnehin offen bleiben, da sich, wie das SEM in seiner Vernehmlassung richtig ausführt, aus deren Tod beziehungsweise Ermordung von Familienangehörigen allein noch keine Gefährdung für die Beschwerdeführenden ableiten lässt.
E. 6.4 Die daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführenden auf- grund der Drohungen durch die Familie H._______ hält denn auch das Ge- richt nicht für glaubhaft. An der Anhörung stellte der Beschwerdeführer die Ereignisse im Jahr 2007 nämlich vielmehr als generellen Angriff einer Gruppe von Taliban auf ihr Dorf dar, unter der Leitung der Familie H._______, bei dem das ganze Dorf des Beschwerdeführers und auch das
D-4268/2022 Seite 17 Nachbardorf involviert und verschiedene Opfer zu beklagen waren. Die Ta- liban hätten schliesslich in die Flucht geschlagen werden können. Die Dorf- gemeinschaft habe sich denn im Anschluss auch gemeinsam an den Dis- triktsleiter gewandt. Auf Beschwerdeebene werden nun zwar in Form eines Befehlsschreibens zur Ermordung zweier Personen Beweismittel einge- reicht, welche die Gezieltheit dieses Angriffes belegen sollen. Dazu gilt es aber anzumerken, dass solch wichtige Beweismittel wohl von Anfang an und nicht erst Jahre später mit der Beschwerde eingereicht worden wären. Zudem wird der Bruder des Beschwerdeführers darin gar nicht namentlich erwähnt und es handelt sich lediglich um Mutmassungen, dass dieser da- mit gemeint gewesen war. Diese Vermutung hatte der Beschwerdeführer denn auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht geäussert.
E. 6.5 Auch den Angriff im Jahre 2010, mithin drei Jahre später, beschrieb der Beschwerdeführer an der Anhörung als Übergriff einer Gruppe von Taliban. Dabei erwähnte er den Namen der Familie H._______ nicht mehr. Dies obwohl er auch bezüglich dieser Ereignisse ausführte, die Angehörigen des getöteten Taliban seien zum Anschlagsort hinzugekommen und hätten Rache geschworen. Erst an der ergänzenden Anhörung machte der Be- schwerdeführer einen Zusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahr 2007 und 2010, indem er ausführte, die Familie H._______ habe sie nach ihrem Umzug nach Ghazni aufstöbern können und sich an ihnen durch die- sen Übergriff für die Ereignisse im Jahr 2007 gerächt (vgl. A53 F38). Auch fällt auf, dass die Beschwerdeführenden lediglich bezüglich des Angriffs im Jahr 2007 Beweismittel zu den Akten reichten, nicht aber zu den Vorfällen im Jahr 2010, obwohl die Polizei involviert gewesen sei.
E. 6.6 Vor diesem Hintergrund können die beiden Übergriffe durch die Taliban nicht als gezielt der Familie des Beschwerdeführers zugeführte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden. Vielmehr handelt es sich um allgemeine Übergriffe durch die Taliban, wie sie im krisengeschüttelten Afghanistan und gerade in den betroffenen Provinzen Uruzgan und Ghazni damals regelmässig zu verzeichnen gewesen sein dürften. Bezeichnen- derweise macht der Beschwerdeführer denn auch zwischen den beiden Übergriffen keinerlei Vorfälle diesbezüglich geltend und erwähnt lediglich allgemein, die Familie habe Drohbriefe erhalten. Vor diesem Hintergrund scheint eine anhaltende Gefährdung der Familie durch die Taliban unwahr- scheinlich. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer trotz jahrelangem Aufenthalt im Iran und erfolgreichen Geschäften im Jahr 2010 die Lage für so sicher hielt, dass er nach Afghanistan zurückkehren wollte,
D-4268/2022 Seite 18 um für seine Familie eine Existenz aufzubauen. Auch dass der Beschwer- deführer im Jahr 2019 noch einmal nach Afghanistan zurückkehrte, um Pa- piere für seine Familie ausstellen zu lassen, ohne dass ihm dabei etwas zugestossen wäre, weist nicht auf eine Gefährdungslage hin.
E. 6.7 Nach dem Gesagten ist nicht auszugschliessen, dass die Mutter im Jahr 2007 und der Bruder im Jahr 2010 bei Gefechten mit den Taliban ums Leben gekommen sind. Hingegen kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, dass diese Übergriffe im Sinne von Vergeltungsaktionen wegen der Tätigkeit der Familienmitglieder für die US-Armee beziehungs- weise im Sinne von Racheaktionen der Familie H._______ gezielt gegen die Familie der Beschwerdeführenden gerichtet waren. Vielmehr ist dies im Kontext der damaligen Sicherheitssituation in Afghanistan zu sehen, wel- che die gesamte Bevölkerung betraf. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Tätigkeit ihrer Familienmit- glieder für die US-Armee vor ihrer Ausreise konkret im Fokus der Taliban standen beziehungsweise entsprechende Verfolgung erlitten haben.
E. 7 Nachdem die Beschwerdeführenden keine gezielte und aktuelle Vorverfol- gung durch die Taliban glaubhaft machen konnten, ist im Folgenden auf die Frage einzugehen, ob sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Tätigkeit ihrer Brüder für die US-Armee begründete Frucht vor einer Verfolgung durch die Taliban hätten.
E. 7.1 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Perso- nen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemein- schaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Un- terstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entspre- chende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-1775/2016 vom
3. Dezember 2018 E. 6.2 m.w.H.). Zwar kann die aktuelle Lage in Afgha- nistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Urteile des BVGer D-321/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.2.2 m.w.H.; E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.2, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und
D-4268/2022 Seite 19 E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2 und Amt des Hohen Flücht- lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan (Update I), Februar 2023). Sodann kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Ver- folgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehe- malige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbe- amte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 ff., D-321/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.2.2, D-5072/2022 vom 2. Dezember 2022, E-3779/2018 vom 24. Januar 2023 E. 9.2.2 und UNHCR, Guidance Note on the International Pro- tection Needs of People Fleeing Afghanistan (Update I), Februar 2023). Die familiäre Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil allein führt jedoch nicht in jedem Fall zu einer objektiven Furcht vor Reflexverfol- gung. Eine Einschätzung hat vielmehr im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollzieh- bar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.).
E. 7.2 Den Schilderungen der Beschwerdeführenden und den Ausführungen im Beschwerdeverfahren sind keine solchen konkreten Indizien zu entneh- men. Zwar könnten die Brüder (insbesondere I._______ und M._______) allenfalls der Personengruppe mit einem erhöhten Verfolgungsrisiko zuzu- ordnen sein. Auf eine nachvollziehbar erscheinende begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor ernsthaften Nachteilen seitens der Taliban im Sinne einer Reflexverfolgung kann vorliegend aber nicht geschlossen wer- den. Die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Aktivitäten ihrer Brü- der bleiben sehr vage und allgemein. Den Akten lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass sie einen hohen Rang einnahmen, über Entscheidungs- befugnisse verfügten oder besonders heikle Aufgaben zu erfüllen gehabt hätten. Dass es in diesem Zusammenhang zu gezielten Übergriffen auf die Familie der Beschwerdeführenden kam, konnte wie oben ausgeführt nicht
D-4268/2022 Seite 20 glaubhaft gemacht werden. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer selber im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan erst (…) Jahre alt war, mit den Taliban selber nie in Konflikt geraten und auch nie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war. Seither haben die Beschwerdefüh- renden den grössten Teil ihres Lebens, bis auf kürzere Aufenthalte in Af- ghanistan, im Iran verbracht. Sie haben sich ausserdem weder vor der Aus- reise noch danach politisch betätigt. Aus den Akten lässt sich sodann nichts entnehmen, was darauf hinweist, dass sich die Familie des Beschwerde- führers anderweitig politisch betätigt oder sich mit anderen Handlungen ge- gen die Taliban exponiert hätte. Es bestehen demnach keine konkreten In- dizien dafür, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer – rein hypothe- tischen – Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung wegen ihrer Famili- enmitglieder zu befürchten hätten.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorbringen der Be- schwerdeführenden nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-4268/2022 Seite 21 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfü- gung vom 5. Oktober 2022 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertre- terin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Sie hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 1’000.– (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4268/2022 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1’000.– zuge- sprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4268/2022 Urteil vom 29. März 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Jelena Pokorny-Isailovic, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige der Ethnie der Hazara. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 1997 und lebte danach mehrheitlich im Iran. Die Beschwerdeführerin ist im Iran geboren und hat dort gelebt, abgesehen von einem zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Afghanistan im Alter von zehn Jahren. Im Jahr 2019 hätten die Beschwerdeführenden den Iran verlassen und seien über die Türkei nach Griechenland gelangt. lhr Sohn E._______ reichte am 10. Juni 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde mit Verfügung vom 4. August 2021 vorläufig aufgenommen. Die Beschwerdeführenden wurden gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) am 25. November 2021 von Griechenland in die Schweiz überstellt, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 1. Dezember 2021 wurden sie zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt. Am 28. Dezember 2021 wurden sie einlässlich angehört. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. Art. 26d AsylG). Am 29. April 2022 wurden sie ergänzend angehört. A.a Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe nach der Eroberung Afghanistans durch die Taliban im Jahr 1997 mit fünfzehn Jahren aufgrund mangelnder Infrastruktur sein Dorf in der Provinz Uruzgan verlassen. Er sei zunächst nach Herat gereist, wo er bei Bekannten gewohnt habe. Nach ein paar Tagen hätten die Taliban an die Tür geklopft und er habe ihnen geöffnet. Sie hätten Herrn F._______ gesucht. Weil dieser nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie an seiner Stelle ihn (den Beschwerdeführer) mitgenommen. Er sei 45 Tage festgehalten worden und schliesslich mit Hilfe vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) freigekommen. Daraufhin sei er in den Iran ausgereist, wo er zunächst in Teheran, und dann in G._______ gelebt und schliesslich geheiratet habe. Er habe sich im Iran mehrheitlich illegal aufgehalten und auf Baustellen gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei zum Schluss sehr gut gewesen. Er habe Bauaufträge bekommen und noch weitere Mitarbeiter gehabt. Im Jahr 2007 sei seine Mutter bei einem Angriff der Taliban unter der Führung der Familie H._______ auf ihr Dorf umgebracht worden. Sein Bruder I._______, der mit den Amerikanern gearbeitet habe und bewaffnet gewesen sei, habe dabei drei Taliban erschossen. Es sei zu Gefechten im Dorf gekommen, an denen auch Leute aus dem Nachbardorf beteiligt gewesen seien. So hätten die Taliban in die Flucht geschlagen werden können. Die Taliban hätten seiner Familie nach diesen Gefechten Drohbriefe geschickt, auch weil sein Bruder mit den Amerikanern gearbeitet habe. Die Einwohner des Dorfes hätten sich beim Distriktsleiter schriftlich beschwert. Dieser habe ihnen aber lediglich mitgeteilt, dass keine Sicherheitskräfte im Dorf stationiert werden könnten, weil die Gegend zu unsicher sei, und habe sie mit Waffen ausgestattet. Weil immer mehr Taliban in der Gegend gewesen seien, sei seine Familie einen Monat später in die Provinz Ghazni gezogen. Im Jahr 2010 habe sein Bruder ihm vorgeschlagen nach Afghanistan zurückzukommen und mit ihm eine Hühnerfarm aufzubauen. Er habe sich deshalb offiziell im Iran abgemeldet und sei zunächst alleine nach Ghazni gereist, die Familie habe nachkommen wollen. Ein paar Tage nach seiner Ankunft habe jedoch ein Angriff der Taliban auf den Bruder J._______ im Hof des Hauses stattgefunden und der Bruder sei vor seinen Augen getötet worden. Sein Bruder I._______ habe sich ebenfalls im Haus aufgehalten und seinerseits das Feuer auf die Angreifer eröffnet, woraufhin sich diese zurückgezogen hätten. Bei der Schiesserei sei einer der Taliban tödlich verletzt worden. Danach seien Polizei und Ambulanz gekommen, wobei die Polizei die Waffe des Bruders abgenommen habe. Die Angehörigen des getöteten Taliban hätten bei der Polizei die Verhaftung seines Bruders gefordert, andernfalls würden sie Rache üben. Diese Informationen hätten sie bekommen, weil sein Bruder gute Beziehungen zur Polizei gehabt habe. Nach diesem Vorfall sei er über Kabul wieder zurück in den Iran gereist. Seine Brüder hätten sich gleichzeitig nach Pakistan begeben. Im Jahr 2019 sei er noch einmal zur Papierbeschaffung 45 Tage in Kabul gewesen und dann wieder zurück nach G._______ gegangen. Kurz vor seiner Ausreise aus dem Iran habe es Probleme mit der Bezahlung von Aufträgen gegeben. Weil er keine Papiere gehabt habe, hätten ihm die Behörden nicht helfen wollen. Deshalb sei er ausgereist. Seine Brüder seien jüngst aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt, weil sie von den Amerikanern die Zusage zur Ausreise erhalten hätten. Das habe aber nicht geklappt, sodass sie nach Pakistan zurückgekehrt seien. Sein Bruder I._______ habe in den Jahren 2002 bis 2010, nachdem er zuvor Polizist bei der Distriktbehörde gewesen sei, als (...) und (...) in einem Camp der Amerikaner im (...) gearbeitet. Er habe an Operationen der Amerikaner teilgenommen und zirka (...) Personen der Lokalbevölkerung geführt. Seine Brüder J._______ und K._______ hätten, vermittelt durch I._______, ebenso von 2008 bis 2010 als (...) (J._______) beziehungsweise von 2009 bis 2010 ein Jahr als (...) (K._______) dort gearbeitet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten: eine IKRK-Registrierungskarte zum Beweis der Haft im Jahr 1997, eine Kopie der Beschwerde der Dorfbewohner an die Distriktsleitung aus dem Jahr 2007, ein Foto des Grabsteins seines Bruders, der aus Versehen mit L._______ statt J._______ angeschrieben worden sei, Fotos seiner toten Mutter und seines toten Bruders, ein Schreiben des amerikanischen Militärs aus dem Jahr 2010 betreffend Ferien für seine Brüder I._______ und K._______, Kopien diverser Arbeitszertifikate, Auszeichnungen und Ausweise des amerikanischen Militärs aus den Jahren 2005 bis 2010 für I._______ sowie drei Fotos seiner Brüder (zwei datierend aus dem Jahr 2008) bei ihrer Arbeit für die Amerikaner. A.b Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen an, sie sei im Iran geboren. Im Alter von zehn Jahren habe sie mit ihrer Familie für zweieinhalb Jahre in Afghanistan gewohnt. Sie hätten aber wegen der Herzprobleme ihres Vaters wieder in den Iran zurückkehren müssen. Nach ihrer Rückkehr hätten sie aufgrund ihrer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan keine Dokumente mehr erhalten. Ihre Eltern seien im Jahr 2010 zurück nach Afghanistan gegangen. Ihre drei Brüder hätten Probleme mit den Taliban gehabt. M._______ habe vor der Machtübernahme der Taliban für zwei Jahre als (...) für einen (...) aus Herat, N._______ als (...) bei der afghanischen Nationalarmee (2013 bis 2020) und O._______ als (...) für die Amerikaner gearbeitet. Die beiden ersteren seien deshalb in den Iran und letzterer im Jahr 2015 nach Deutschland geflüchtet. Ihr Bruder P._______ habe zunächst weiterhin bei ihren Eltern in Afghanistan gelebt, sei nun aber wieder im Iran. Ihre Eltern seien weiterhin in Afghanistan, zusammen mit der Frau und den Kindern ihres Bruders N._______. Ihr Mann habe aufgrund der Tätigkeit seiner Brüder für die Amerikaner mit den Taliban Probleme bekommen. Er sei aus dem Iran zweimal nach Afghanistan zurückgekehrt. Beim ersten Mal sei sein Bruder getötet worden. Aufgrund seiner Probleme könne auch sie nicht nach Afghanistan zurückkehren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Fotos von ihrem Bruder M._______ während seiner Arbeit als (...) des (...) und ein Ausbildungszertifikat der Nationalen Afghanischen Armee vom 16. Januar 2014 sowie die Personalkarte der Nationalen Afghanischen Armee vom 7. Juni 2013 ihres Bruders N._______ (alles in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. August 2022 - eröffnet am 24. August 2022 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 23. September 2022 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Mit Replik vom 2. November 2022 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das am (...) geborene Kind der Beschwerdeführenden wird in deren Asylverfahren miteinbezogen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerdeführenden verlangen eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dieser Antrag ist vorab zu behandeln, da er gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnte. 3.1 Zur Begründung wird die ungenügende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht. Die Befragungsart an den beiden Anhörungen sei als mangelhaft zu qualifizieren. In der ersten Anhörung sei der Beschwerdeführer - vermutlich aufgrund des Zeitdrucks - laufend unterbrochen und in der freien Rede angehalten worden, zusammenfassend zu berichten. Dieser Umstand sei in der ergänzenden Anhörung leider nicht korrigiert worden. Aufgrund dieser mangelhaften Befragungsart seien in den beiden Anhörungen gewisse Punkte nicht in den Sachverhalt eingeflossen. So habe aufgrund des Engagements von I._______ die Familie bereits im Fokus der Taliban gestanden, weshalb auch der Angriff im Jahr 2007 erfolgt sei. Dokumente, die I._______ nach der Tötung von H._______ in dessen Taschen gefunden habe und mit der Beschwerde nachgereicht würden, würden diese Vermutung bekräftigen. Nach dem Angriff sei die Familie nur noch einen Monat im Dorf geblieben, weil sie durch die Taliban bedroht worden seien. Drei Jahre später seien sie durch diese aufgespürt worden. Die Vorinstanz hielt dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, sie habe sich ausreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat. Inwiefern die Befragungsart konkret kritisiert werde, gehe aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Zu den Unterbrechungen sei festzuhalten, dass es die Aufgabe der Vorinstanz sei, die Anhörung zu leiten und insbesondere auf die wesentlichen Punkte zu lenken. Den Beschwerdeführenden sei im Rahmen der Anhörungen ausreichend Gelegenheit geboten worden, sich zu den wesentlichen Punkten zu äussern. In der Replik wurde erwidert, die Vorinstanz müsse zwar die Anhörung leiten, der asylsuchenden Person aber auch Gelegenheit geben, sich in freier Rede zu äussern. Der Beschwerdeführer sei bereits an einem wesentlichen Punkt (Beginn der Verfolgung der Familie) unterbrochen worden, vermutlich aus Zeitdruck, weil die Beschwerdeführerin im Anschluss auch noch anzuhören gewesen war. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3 Die Anhörungen können nicht als mangelhaft bezeichnet werden. Zwar wurde der Beschwerdeführer mehrmals unterbrochen. Es gilt aber zu bemerken, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sehr umfassend ausgefallen sind. Die Unterbrechungen waren im Sinne der Prozessökonomie gerechtfertigt und sind grundsätzlich auch in der freien Rede zulässig. Von Zeitdruck kann angesichts der Länge der Anhörung von 9 - 15 Uhr nicht gesprochen werden. Auch die unmittelbar anschliessend angesetzte Anhörung der Beschwerdeführerin ist kein hinreichender Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer wegen Zeitdrucks nicht rechtsgenüglich angehört worden wäre. Dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen insgesamt ausreichend darlegen konnte, beweisen auch die ausführlichen Protokolle und die Ausführungen in der Beschwerde zur Detailliertheit seiner Aussagen. Zum Schluss der Anhörungen wurde der Beschwerdeführer denn auch gefragt, ob er seine Asylgründe habe darlegen können, was er bejahte. 3.4 Vor diesem Hintergrund ist der Antrag um Rückweisung an die Vor-instanz abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Tötung seines Bruders durch die Taliban im Jahr 2010 seien unglaubhaft. Ihm sei mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, seine Vorbringen frei zu schildern und er sei mehrfach dazu aufgefordert wurden, dies detailliert und ausführlich zu tun. Trotz einigen Details (Farbe des Autos, mit dem der Bruder ihn abgeholt habe, und Einschussstelle beim Bruder) und der teilweisen Benutzung der direkten Rede, seien seine Angaben insgesamt wenig substantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen. So habe er beispielsweise anlässlich der Anhörung ausgeführt, sein Bruder habe die Türen des Fahrzeugs geöffnet und sie seien ins Haus gegangen, um Gasbehälter zu holen, als er erschossen worden sei (A35 F63). lm Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er demgegenüber ausgeführt, sie hätten das Auto aus dem Haus herausfahren wollen und sein Bruder sei erschossen worden, als er für ihn das Tor geöffnet habe (A53 F47). Damit widerspreche er sich in einem zentralen Aspekt seiner Vorbringen. Des Weiteren habe er zwar wortreich zu seinen Vorbringen Auskunft gegeben, seine diesbezüglichen Ausführungen seien jedoch weitgehend oberflächlich geblieben und hätten nicht die Tiefe und Qualität erreicht, die auf eigenes Erleben schliessen lassen würden. So fehle es seinen Angaben beispielsweise an der Schilderung subjektiver Eindrücke sowie der Erwähnung allfälliger Komplikationen. Seine Darstellungen würden vielmehr einer chronologischen Abfolge von Ereignissen gleichen, ohne dass sie eine nennenswerte Dichte an Realkennzeichen enthalten würden. Ferner erschliesse sich aus den vorliegenden Akten nicht, weshalb die Polizei seinem Bruder I._______ die Waffe abgenommen haben solle, obwohl dieser seinen Angaben zufolge gute Beziehungen zur Polizei gehabt habe und auf beiden Seiten jemand erschossen worden sei. Dasselbe gelte in Bezug auf den fehlerhaft beschrifteten Grabstein. Aus den Akten erschliesse es sich nicht, wie es zu einem derartigen Fehler hätte kommen sollen. Die eingereichten Fotografien ihrer Brüder sowie die Kopien der Dokumente ihrer Brüder vermöchten allenfalls deren Tätigkeiten zu belegen, jedoch nicht die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung. Zudem sei in Bezug auf die genannten Dokumente und das eingereichte Beschwerdeschreiben anzumerken, dass Dokumente dieser Art vor Fälschung nicht sicher und auch käuflich einfach erhältlich seien. Schliesslich sei anzumerken, dass die geltend gemachten Ereignisse über zehn Jahre zurücklägen. Konkrete Hinweise, wonach die geltend gemachte Verfolgung bis zum heutigen Tag andauern würde, seien den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haft im Jahr 1997 liege mittlerweile rund 25 Jahre zurück. Hinweise, wonach seine diesbezüglichen Vorbringen heute noch Aktualität aufweisen würden, lägen keine vor. Vielmehr sei anzumerken, dass die Taliban den Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen nicht nur wieder freigelassen hätten, sondern auch nicht an ihm, sondern vielmehr an Herrn F._______ interessiert gewesen sein sollen. Auch hätten die Beschwerdeführenden aufgrund der Tätigkeiten ihrer Brüder keine begründete Furcht vor Verfolgung. Familienangehörige von missliebigen Personen könnten zwar von Übergriffen betroffen sein, ein systematisches Vorgehen der Taliban sei jedoch nicht erkennbar (vgl. SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: potentielle Risikoprofile vom 15. Februar 2022). Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person diesbezüglich bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Befürchtungen seien vor dem Hintergrund dieser Ausführungen einzelfallspezifisch zu würdigen. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, sie habe keine eigenen Gründe, weshalb sie nicht nach Afghanistan gehen könnte und sei dort wegen der Probleme ihres Mannes in Gefahr. Den vorliegenden Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sie aufgrund der Tätigkeit ihrer Geschwister Nachteile erlitten habe oder ihr solche mit einer beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würden. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich ihre Eltern und Schwestern ihren Angaben zufolge noch immer in Afghanistan aufhalten würden und sie nicht so genau wisse, ob diese aufgrund der Tätigkeiten ihrer Brüder ernsthaften Nachteile erlitten hätten. Dass der Beschwerdeführer zweimal nach Afghanistan zurückgekehrt sein wolle, spreche gegen eine gezielt gegen ihn gerichtete, asylbeachtliche Verfolgung in Afghanistan. So habe er auch zu Protokoll gegeben, es sei bei seiner zweiten Rückkehr nach Afghanistan zu keinen Vorfällen gekommen. Die Beschwerdeführenden hätten ihr Leben mehrheitlich im lran verbracht und würden selber über kein Profil verfügen, das auf ein gesteigertes lnteresse seitens der Taliban schliessen liesse. Schliesslich sei auch ein Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen anzubringen. So habe der Beschwerdeführer einerseits die Frage verneint, ob er Bilder des Camps (...) gesehen habe, und andererseits zu Protokoll gegeben, er habe die Bilder seines Bruders gesehen, die «dort im Camp drinnen und draussen gemacht» worden seien. Die Angaben der Beschwerdeführenden zu den Tätigkeiten ihrer Brüder seien zudem wenig substantiiert geblieben. Zu den Vorbringen in Bezug auf den Iran (fehlende Dokumente, Ausnutzung bei der Arbeit) sei festzuhalten, dass Asylvorbringen, die sich ausserhalb Afghanistans ereignet hätten, einzig dann geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Afghanistan zu einer Verfolgungssituation führen würden. Hierfür seien den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen. 5.2 In der Beschwerde wurde moniert, aus dem Anhörungsprotokoll gehe ein sehr detaillierter mehrseitiger freier Bericht des Beschwerdeführers zu den Ereignissen hervor, obwohl er selbst teilweise persönlich nicht anwesend gewesen sei. Seine Aussagen seien sehr ausführlich, schlüssig und praktisch widerspruchsfrei ausgefallen und er habe zahlreiche Beweismittel eingereicht. Er sei durch den Sachbearbeiter mehrmals unterbrochen worden, weil er zu ausführlich erzählt habe. Er sei aufgefordert worden, «nun mit weniger Details und weniger ausführlich» zu berichten respektive «kurz summarisch zusammenzufassen». Auch an der ergänzenden Anhörung habe ein neuer Sachbearbeiter angemerkt, dass er sehr detailliert erzählt habe. Er habe der Vorinstanz von Anfang an alles offengelegt und nichts vorenthalten. Er sei immer sachlich geblieben und habe zu keinen Übertreibungen geneigt. Der Beanstandung des Detailreichtums und der Substantiiertheit in der wiederum durch einen anderen Sachbearbeiter verfassten Verfügung sei deshalb vehement zu widersprechen. Gerade seine freie Rede enthalte viele Realkennzeichen und sei bildhaft, so beispielsweise zur am Telefon überbrachten Todesnachricht seiner Mutter oder zur Ermordung seines Bruders. Der Widerspruch im Ablauf dieser Ermordung sei minimal und basiere höchstwahrscheinlich auf einem Missverständnis oder Übersetzungsfehler. Jedenfalls treffe die Version der Anhörung zu. Der Dolmetscher an der ergänzenden Anhörung habe ihn vielleicht falsch verstanden, weil er über keine Aktenkenntnis verfügt habe und die Frage völlig aus dem Kontext gegriffen gewesen sei. Es sei ihm an der ergänzenden Anhörung auch nicht die Gelegenheit gegeben worden, sich zu diesem Widerspruch zu äussern. Dieser Umstand bekräftige das Bild, dass im Nachhinein durch eine neue Behördenperson die Glaubhaftigkeit plötzlich angezweifelt werde. Weiter sei es nicht unplausibel, dass nach der Anzeige der Familie des in Notwehr getöteten Taliban-Anhängers die Waffe seines Bruders - trotz seiner Beziehungen zur Polizei - beschlagnahmt worden sei. Was mit den übrigen Beteiligten auf Seiten der Taliban geschehen sei, sei zum einen gar nicht gefragt worden, zum anderen seien diese geflohen. Auch sei ihm dies wiederum nicht an der ergänzenden Anhörung vorgehalten worden. Es sei zu präzisieren, dass der Bruder lediglich zu einem Mitarbeiter der Polizei gute Beziehungen gehabt habe. Auch der fehlerhafte Grabstein (falscher Erstname) sei im Kontext von Afghanistan und unter dem Umstand, dass der Bruder stets unter dem Zweitnamen gerufen worden sei, nicht unplausibel. Die eingereichten Beweismittel würden die substantiierten Aussagen des Beschwerdeführers untermauern und seien als Nachweis für das Engagement seiner Brüder bei den US-Truppen respektive mindestens als starke Indizien für die erlebte Verfolgung zu werten. Da weder das Beweismittelverzeichnis noch die Beweismittel selbst mit den Übersetzungen mit dem Entscheid zugestellt worden seien, sei es nicht möglich, sich im Detail mit diesen auseinanderzusetzen. Die Beweismittel seien durch die ehemalige Rechtsvertretung zugestellt worden, aber ohne Beweismittelverzeichnis und Übersetzungen. Die Vorinstanz behaupte die Fälschung des Beschwerdeschreibens an die Distriktsleitung, welches sich (auch zeitlich) in die Geschehnisse einordnen lasse, lediglich pauschal und ohne konkrete Hinweise. Der Beschwerdeführer habe seine Brüder deshalb gebeten, das Original ausfindig zu machen. Dieses sei zwar nicht auffindbar, auf der Suche danach seien aber andere Beweismittel aufgetaucht, die der Bruder nach der Tötung von H._______ in dessen Hosentaschen gefunden habe. Es handle sich dabei um ein Befehlsschreiben mit Aufforderung zum Angriff auf zwei Personen aus dem Dorf, die modern und ungläubig seien, mit zwei Telefonnummern auf der Hinterseite. Zwar sei sein Bruder I._______ darauf nicht namentlich erwähnt, allerdings sei zu vermuten, dass er die eine Person gewesen sei, weil er genau an diesem Tag auf Urlaub zuhause gewesen sei. Weiter könnten ein Schreiben betreffend H._______ und dessen Zugehörigkeit und Unterschutzstellung durch die Taliban, ein Ausdruck der Website (...) mit den Namen der getöteten Opfer, veröffentlicht 1391 (Mutter und Bruder seien markiert, eine Jahreszahl sei leider falsch), sowie Belege betreffend den aktuellen Aufenthaltsort der Brüder I._______ und K._______ in Pakistan und Iran eingereicht werden. Die Beweismittel würden allesamt als Ausdruck eines Handyfotos eingereicht, könnten aber im Original nachgereicht werden. Die Asylrelevanz sei vorliegend auch gegeben. Neben dem asylrelevanten Motiv («Verwestlichung" respektive Ungläubigkeit) seien auch die übrigen Voraussetzungen ausnahmslos erfüllt. Nach dem Gesagten hätten die Beschwerdeführenden als Mitglieder einer für die Amerikaner tätigen Familie bereits erhebliche Nachteile durch die Taliban erlitten. Zwar sei es seit dem Jahr 2010 zu keinen weiteren Vorfällen gekommen, dies allerdings nur, weil die Familie nach Pakistan und in den Iran geflohen sei. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer sich im Jahre 2019 zwecks Beschaffung von Identitätsdokumenten kurzweilig in Kabul aufgehalten habe, ohne dass jemand von seinem Aufenthalt gewusst habe. Die Beschwerdeführenden hätten deshalb begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der Familie des getöteten H._______, aber auch durch weitere Angehörige der Taliban. Dies insbesondere seit der erneuten Machtergreifung der Taliban im August 2021. Selbst das SEM anerkenne im zitierten Focus, dass die Taliban ehemalige Mitarbeiter der internationalen Truppen aufgrund von Informationen und Listen aufsuchen und bedrohen würden. Ein erhöhtes Risiko bestehe insbesondere für ehemalige Mitglieder des US-Militärs. Es komme dabei zu Gewaltanwendung, aber auch zur Mitnahme bis hin zur Tötung der Angehörigen der eigentlich gesuchten Person. Als bekanntes Mitglied der Familie A._______ wäre der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion gefährdet. Er wäre auch in Kabul und ganz Afghanistan vor Verfolgung nicht sicher. So hätten die Brüder während ihres kurzen Aufenthaltes in Kabul zwecks Evakuierung durch die Amerikaner vorzeitig nach Pakistan fliehen müssen, weil die Hausdurchsuchungen in Kabul schon begonnen hätten. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere der Bruder I._______ bei den Amerikanern Kommandant gewesen sei, sei davon auszugehen, dass zumindest er als ehemaliges Kadermitglied der US-Armee auf den Listen der Taliban stehe und gesucht werde. Hinzu komme, dass auch die Brüder der Beschwerdeführerin infolge ihrer ehemaligen Engagements wahrscheinlich im Fokus der Taliban stünden. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift habe sich das SEM nicht dazu geäussert, ob es den Tod der Mutter beziehungsweise des Bruders per se als glaubhaft erachte. Dieser Frage komme auch nur sekundäre Bedeutung zu, wenn es darum gehe, zu klären, ob die Beschwerdeführenden seIbst einer gezielt gegen sie gerichteten, asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt seien. Zu den neu eingereichten Beweismitteln sei festzuhalten, dass weder die Beschwerdeführenden, noch der Bruder des Beschwerdeführers im Befehlsschreiben namentliche erwähnt würden. Das Schreiben zur Zugehörigkeit von H._______ zu den Taliban könne keine gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung untermauern. Zum Ausdruck der Website sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage nach dem Tod der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers vorliegend offenbleiben könne. Bemerkenswert erscheine jedoch der Umstand, dass das Todesjahr im fraglichen Beweismittel falsch aufgeführt worden sein solle. Ferner vermöchten auch die Belege betreffend die Aufenthalte der Brüder des Beschwerdeführers nichts an der Einschätzung des SEM zu ändern. Bezüglich der im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten «Verwestlichung» sei Folgendes festzuhalten. Personen, die «westliche» Werte und Symbole sicht- und wahrnehmbar verkörpern würden, könnten in Afghanistan im Fall einer öffentlichen Exponiertheit und in Verbindung mit zusätzlichen Risikofaktoren eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen haben. Die Beschwerdeführenden hätten im Iran und im Falle des Beschwerdeführers in Afghanistan gelebt und dort unter anderem ihre prägenden Jugendjahre verbracht. Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass sie im Westen eine Persönlichkeitsentwicklung durchlaufen hätten, die den Wertvorstellungen und Weltanschauungen im Herkunftsland diametral zuwiderlaufen und sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu einem faktischen Doppelleben zwingen würden. Indem die Beschwerdeführenden darüber hinaus kein einschlägiges Risikoprofil erfüllen würden und keine asylbeachtliche Vorverfolgung hätten glaubhaft machen können, sei auch nicht davon auszugehen, dass die Taliban sie aufgrund einer bloss unterstellten «Verwestlichung» verfolgen würden. Im Übrigen sei auch auf die gegenwärtige Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein Aufenthalt in einem westlichen Land nicht per se eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung begründe (Urteil des BVGer E-4624/2021 vom 11. November 2021 E 7.2). Inwiefern bei den sich zum Islam bekennenden Beschwerdeführenden eine «Ungläubigkeit» anzunehmen sei, gehe aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. 5.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Tod der Mutter und des Bruders nur sekundäre Bedeutung zukommen solle, gehe es doch um die Vorverfolgung der gesamten Familie und die Geltendmachung einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten der Brüder bei den US-Truppen. Wenn die Vorinstanz mit ihren Ausführungen sagen wolle, dass sie zwar nicht den Tod der Mutter und des Bruders, aber die Umstände anzweifle, sprächen die substanziierten, erlebnisbasierten und schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers klar dagegen. Wenn es auch im eingereichten Befehlsschreiben zu keiner namentlichen Nennung komme, lasse sich dieses und auch das Schreiben betreffend H._______ doch stimmig in die bereits geschilderten Geschehnisse und vorhandenen übrigen Beweismittel einbetten. Auch die Website sei als weiteres starkes Indiz für die geltend gemachte Verfolgung der Familie anzusehen, zumal dort eine Liste der Märtyrer der Provinz Uruzgan, Distrikt Q._______, veröffentlich sei, die von den Taliban getötet worden seien. Fehler in den Jahreszahlen kämen im Kontext von Afghanistan sehr häufig vor und seien nicht zulasten der Beschwerdeführenden zu werten. Weiter wird in der Replik noch einmal auf die vorliegende Asylrelevanz aufgrund der Vorverfolgung der Beschwerdeführenden und der zwischenzeitlichen Machtübernahme der Taliban verwiesen. Vorliegend sei vordergründig eine politisch motivierte Verfolgung seitens der Taliban aufgrund des Risikoprofils der Beschwerdeführenden (naher Angehöriger von Mitarbeitern der US-Truppen) und nicht eine religiös motivierte Verfolgung im Sinne einer Verwestlichung (Durchlaufen einer Persönlichkeitsentwicklung, die den Wertvorstellungen und Weltanschauungen im Herkunftsland diametral zuwiderlaufen) gemeint. Dieser Punkt könne aber durchaus zusätzlich zum Hauptargument herangezogen werden, könne doch ein mehrjähriger Aufenthalt in Europa und ein mittlerweile einjähriger Aufenthalt in der Schweiz bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan einen zusätzlichen Verfolgungsgrund seitens der Taliban darstellen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6.1, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 6.2 Die Asylgründe sind sodann glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Dies ist der Fall, wenn das Vorbringen genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist. Es darf sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und BVGE 2012/5 E. 2.2). 6.3 In Übereinstimmung mit den Beschwerdeführenden und dem SEM ist festzuhalten, dass der Sachvortrag des Beschwerdeführers über weite Strecken recht umfassend und wortreich ausgefallen ist. Wenn das SEM in seiner Verfügung gleich nach dem Hinweis auf den Wortreichtum nichtsdestotrotz mittels allgemeiner Textbausteine ausführt, dass die Vorbringen zu wenig detailreich, ohne Realkennzeichen, subjektive Eindrücke und Komplikationen seien und nur eine chronologischen Abfolge darstellen würden, vermag dies das Gericht nicht gänzlich zu überzeugen. Das Gericht kann sodann in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf des Überfalls auch keinen grundsätzlichen Widerspruch erkennen, hier können durchaus Übersetzungsfehler zu Unstimmigkeiten geführt haben. So gab der Beschwerdeführer übereinstimmend an, dass sie gerade dabei gewesen seien, Gasbehälter ins Auto zu laden, als die Taliban angegriffen hätten. Auch hält es das Gericht nicht für unplausibel, dass dem Bruder nach dem Schusswechsel, zu dem die Polizei gerufen worden war, die Schusswaffe zu Untersuchungszwecken abgenommen wurde. Gewisse Zweifel weckt immerhin auch aus Sicht des Gerichtes der angeblich fehlerhafte Grabstein. Die Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen kann letztlich aber ohnehin offen bleiben, da sich, wie das SEM in seiner Vernehmlassung richtig ausführt, aus deren Tod beziehungsweise Ermordung von Familienangehörigen allein noch keine Gefährdung für die Beschwerdeführenden ableiten lässt. 6.4 Die daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der Drohungen durch die Familie H._______ hält denn auch das Gericht nicht für glaubhaft. An der Anhörung stellte der Beschwerdeführer die Ereignisse im Jahr 2007 nämlich vielmehr als generellen Angriff einer Gruppe von Taliban auf ihr Dorf dar, unter der Leitung der Familie H._______, bei dem das ganze Dorf des Beschwerdeführers und auch das Nachbardorf involviert und verschiedene Opfer zu beklagen waren. Die Taliban hätten schliesslich in die Flucht geschlagen werden können. Die Dorfgemeinschaft habe sich denn im Anschluss auch gemeinsam an den Distriktsleiter gewandt. Auf Beschwerdeebene werden nun zwar in Form eines Befehlsschreibens zur Ermordung zweier Personen Beweismittel eingereicht, welche die Gezieltheit dieses Angriffes belegen sollen. Dazu gilt es aber anzumerken, dass solch wichtige Beweismittel wohl von Anfang an und nicht erst Jahre später mit der Beschwerde eingereicht worden wären. Zudem wird der Bruder des Beschwerdeführers darin gar nicht namentlich erwähnt und es handelt sich lediglich um Mutmassungen, dass dieser damit gemeint gewesen war. Diese Vermutung hatte der Beschwerdeführer denn auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht geäussert. 6.5 Auch den Angriff im Jahre 2010, mithin drei Jahre später, beschrieb der Beschwerdeführer an der Anhörung als Übergriff einer Gruppe von Taliban. Dabei erwähnte er den Namen der Familie H._______ nicht mehr. Dies obwohl er auch bezüglich dieser Ereignisse ausführte, die Angehörigen des getöteten Taliban seien zum Anschlagsort hinzugekommen und hätten Rache geschworen. Erst an der ergänzenden Anhörung machte der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahr 2007 und 2010, indem er ausführte, die Familie H._______ habe sie nach ihrem Umzug nach Ghazni aufstöbern können und sich an ihnen durch diesen Übergriff für die Ereignisse im Jahr 2007 gerächt (vgl. A53 F38). Auch fällt auf, dass die Beschwerdeführenden lediglich bezüglich des Angriffs im Jahr 2007 Beweismittel zu den Akten reichten, nicht aber zu den Vorfällen im Jahr 2010, obwohl die Polizei involviert gewesen sei. 6.6 Vor diesem Hintergrund können die beiden Übergriffe durch die Taliban nicht als gezielt der Familie des Beschwerdeführers zugeführte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden. Vielmehr handelt es sich um allgemeine Übergriffe durch die Taliban, wie sie im krisengeschüttelten Afghanistan und gerade in den betroffenen Provinzen Uruzgan und Ghazni damals regelmässig zu verzeichnen gewesen sein dürften. Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer denn auch zwischen den beiden Übergriffen keinerlei Vorfälle diesbezüglich geltend und erwähnt lediglich allgemein, die Familie habe Drohbriefe erhalten. Vor diesem Hintergrund scheint eine anhaltende Gefährdung der Familie durch die Taliban unwahrscheinlich. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer trotz jahrelangem Aufenthalt im Iran und erfolgreichen Geschäften im Jahr 2010 die Lage für so sicher hielt, dass er nach Afghanistan zurückkehren wollte, um für seine Familie eine Existenz aufzubauen. Auch dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 noch einmal nach Afghanistan zurückkehrte, um Papiere für seine Familie ausstellen zu lassen, ohne dass ihm dabei etwas zugestossen wäre, weist nicht auf eine Gefährdungslage hin. 6.7 Nach dem Gesagten ist nicht auszugschliessen, dass die Mutter im Jahr 2007 und der Bruder im Jahr 2010 bei Gefechten mit den Taliban ums Leben gekommen sind. Hingegen kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, dass diese Übergriffe im Sinne von Vergeltungsaktionen wegen der Tätigkeit der Familienmitglieder für die US-Armee beziehungsweise im Sinne von Racheaktionen der Familie H._______ gezielt gegen die Familie der Beschwerdeführenden gerichtet waren. Vielmehr ist dies im Kontext der damaligen Sicherheitssituation in Afghanistan zu sehen, welche die gesamte Bevölkerung betraf. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Tätigkeit ihrer Familienmitglieder für die US-Armee vor ihrer Ausreise konkret im Fokus der Taliban standen beziehungsweise entsprechende Verfolgung erlitten haben.
7. Nachdem die Beschwerdeführenden keine gezielte und aktuelle Vorverfolgung durch die Taliban glaubhaft machen konnten, ist im Folgenden auf die Frage einzugehen, ob sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Tätigkeit ihrer Brüder für die US-Armee begründete Frucht vor einer Verfolgung durch die Taliban hätten. 7.1 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6.2 m.w.H.). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Urteile des BVGer D-321/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.2.2 m.w.H.; E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.2, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2 und Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan (Update I), Februar 2023). Sodann kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 ff., D-321/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.2.2, D-5072/2022 vom 2. Dezember 2022, E-3779/2018 vom 24. Januar 2023 E. 9.2.2 und UNHCR, Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan (Update I), Februar 2023). Die familiäre Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil allein führt jedoch nicht in jedem Fall zu einer objektiven Furcht vor Reflexverfolgung. Eine Einschätzung hat vielmehr im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 7.2 Den Schilderungen der Beschwerdeführenden und den Ausführungen im Beschwerdeverfahren sind keine solchen konkreten Indizien zu entnehmen. Zwar könnten die Brüder (insbesondere I._______ und M._______) allenfalls der Personengruppe mit einem erhöhten Verfolgungsrisiko zuzuordnen sein. Auf eine nachvollziehbar erscheinende begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor ernsthaften Nachteilen seitens der Taliban im Sinne einer Reflexverfolgung kann vorliegend aber nicht geschlossen werden. Die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Aktivitäten ihrer Brüder bleiben sehr vage und allgemein. Den Akten lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass sie einen hohen Rang einnahmen, über Entscheidungsbefugnisse verfügten oder besonders heikle Aufgaben zu erfüllen gehabt hätten. Dass es in diesem Zusammenhang zu gezielten Übergriffen auf die Familie der Beschwerdeführenden kam, konnte wie oben ausgeführt nicht glaubhaft gemacht werden. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan erst (...) Jahre alt war, mit den Taliban selber nie in Konflikt geraten und auch nie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war. Seither haben die Beschwerdeführenden den grössten Teil ihres Lebens, bis auf kürzere Aufenthalte in Afghanistan, im Iran verbracht. Sie haben sich ausserdem weder vor der Ausreise noch danach politisch betätigt. Aus den Akten lässt sich sodann nichts entnehmen, was darauf hinweist, dass sich die Familie des Beschwerdeführers anderweitig politisch betätigt oder sich mit anderen Handlungen gegen die Taliban exponiert hätte. Es bestehen demnach keine konkreten Indizien dafür, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer - rein hypothetischen - Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung wegen ihrer Familienmitglieder zu befürchten hätten. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2022 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Sie hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 1'000.- (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner