Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – afghanischer Staatsangehöriger – suchte am
27. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. August 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ge- suchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP). Am 6. März 2017 fand eine einlässliche Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei tadschiki- scher Ethnie und in B._______ geboren und aufgewachsen. Dort sei er im März 2015 an einer privaten Universität aufgenommen worden. Das Stu- dium habe er jedoch nicht antreten respektive nur das erste Semester be- ginnen können, da er und seine Familie bedroht worden seien. Sein Vater sei seit 35 Jahren in einem Stadtteil von B._______ in der Funktion als (…) und als solcher für die (…) von (…) zuständig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe sein Vater Mitglieder der (…) Gruppierungen "C._______" und "D._______" (…) und sei deswegen bedroht worden. Vier Monate vor seiner Ausreise sei sein Onkel, der mit ihnen auf dem Hof der Famili- ensippe gelebt habe, von Gefolgsleuten der erwähnten Gruppierungen zu Hause erschossen worden. Danach sei er (der Beschwerdeführer) wieder- holt mit dem Tod bedroht worden. Ihm und seinen Geschwistern habe man verboten, das Haus zu verlassen. Sie hätten nur noch in Begleitung von Leibwächtern aus dem Haus gehen können. Zwanzig Tage nach dem Tod seines Onkels sei die Familie für zehn Tage nach E._______ gepilgert. Nach ihrer Rückkehr habe der Grossvater seinen Vater angewiesen, ihn (den Beschwerdeführer) ins Ausland zu schicken. Der Beschwerdeführer brachte im Weiteren vor, dass ungefähr vier, fünf Tage vor seiner Ausreise fünf bewaffnete Männer von ihrem Auto aus auf die Fensterscheiben ihres Hauses geschossen hätten. Nachdem die Poli- zei erschienen sei, seien die Angreifer geflohen. Ausserdem seien am
7. November 2016 bei einem Autosprengstoffanschlag der Chauffeur sei- nes Vaters getötet und zwei Leibwächter schwer verletzt worden. Sein Va- ter habe sich damals glücklicherweise nicht im Fahrzeug befunden. Über diesen Anschlag sei berichtet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe da- nach seinen Vater von der Schweiz aus angerufen und dabei auch erstmals Näheres über die zuvor erwähnten Drohungen, die sich gegen seine Per- son gerichtet hätten, erfahren. Am 15. Februar 2017 sei schliesslich ein Fahrzeug, in welchem sich zuvor seine Mutter befunden habe, überfallen und dabei die Scheiben zerschlagen worden.
E-3779/2018 Seite 3 Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira (afghanisches Identitätsdokument) im Original und einen USB- Stick mit diversen Fotografien zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Am 31. Mai 2018 ging beim SEM ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2018 ein, worin er im Wesentlichen ausführte, seine Mutter und seine Geschwister seien im Mai 2017 aus Afghanistan ausgereist und würden sich seither in F._______, aufhalten. Mit Bodyguards in Afghanis- tan zu leben, sei für sie unerträglich gewesen, weshalb sie das Land ver- lassen hätten. Einzig sein Vater sei in B._______ geblieben. Zudem infor- mierte der Beschwerdeführer über seine persönliche Situation in der Schweiz. D. Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 setzte das SEM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass sich seine Eingabe vom 31. Mai 2018 mit der Verfügung vom gleichen Tag gekreuzt habe. In Bezug auf den Wegwei- sungsvollzug ändere sich nichts. Es stehe ihm frei, beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde zu erheben. E. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer handelnd durch rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerde- führer Asyl zu gewähren; eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe wurden neben verschiedenen Bei- lagen als Beweismittel zwei Zeitungsberichte vom 29. Juni 2018, Fotogra- fien (Ausdrucke des Inhalts des beim SEM eingereichten USB-Sticks) so- wie eine Kostennote eingereicht.
E-3779/2018 Seite 4 F. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Be- schwerdeführer den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbei- stand bei. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert ange- setzter Frist weitere Ausführungen zum Verbleib seiner Familie zu machen und allfällige Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 8. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme und zusätzliche Beweismittel (Kopien von Flugtickets nach F._______ betreffend die Mutter und Geschwister vom 20. Mai 2017, Zah- lungsanweisungen des Vaters für die Monate März bis Juli 2018, Ausweise und Bestätigungen des Schulbesuchs seiner Geschwister in F._______) sowie eine Kostennote zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. I. Das SEM reichte am 21. November 2018 eine Vernehmlassung ein. J. Am 7. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Replik und weitere Beweismittel, welche den Aufenthalt der Familie in F._______ belegen wür- den (Kopien von Fotografien der Mutter in F._______, Kopien der Pässe und der darin enthaltenen Visa der Familienmitglieder für F._______) sowie eine Kostennote zu den Akten. K. Am 25. November 2021 wurde das SEM zu einer weiteren Vernehmlas- sung eingeladen. L. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog die Vorinstanz ihre Ver- fügung vom 31. Mai 2018 – soweit den Vollzugspunkt betreffend – in Wie- dererwägung; die Ziffern 4 und 5 wurden aufgehoben (Vollzug der Weg- weisung) und der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufgenommen.
E-3779/2018 Seite 5 M. Mit separater Verfügung vom 4. Februar 2022 nahm das SEM zur Frage des Asyls Stellung und hielt diesbezüglich mit ergänzenden Ausführungen am Entscheid fest. N. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Eingabe wurden – bereits zuvor eingereichte – Beweismittel sowie eine Kostennote beigelegt. O. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer auf- gefordert, zur Frage der Mittellosigkeit Stellung zu nehmen. P. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Bestä- tigung für den Erhalt wirtschaftlicher Sozialhilfe sowie eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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E. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.2 Das SEM hat mit Verfügung vom 3. Februar 2022 die Verfügung vom
31. Mai 2018 teilweise in Wiedererwägung gezogen, deren Dispositiv-Zif- fern 4 und 5 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerde- führers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Die Beschwerde erweist sich insoweit als gegenstandslos. Das vorlie- gende Verfahren beschränkt sich demzufolge nur noch auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.).
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E. 4.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asy- lentscheids ist im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs- furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6.1, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, je- weils m.w.H.).
E. 4.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzu- nehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.).
E. 4.5 Die Asylgründe sind sodann glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Dies ist der Fall, wenn das Vorbringen genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist. Es darf sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik ent- behren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre- chen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Be- weis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ent- scheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts- darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti- vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We- sentlichen aus, gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers seien zufolge widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Aussagen als nicht glaub- haft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. So habe er im Rahmen der BzP ausgesagt, nach dem Tod seines Onkels sei er persönlich mehrmals mit dem Tod bedroht worden; letztmals vier, fünf Tage vor seiner Ausreise. Die Drohungen seien sowohl telefonisch als auch mittels Schüssen auf das Haus der Familie erfolgt. In der Anhörung
E-3779/2018 Seite 8 habe er demgegenüber dargelegt, sein Vater habe ihm und seiner Familie die Drohungen lange Zeit verheimlicht. Nur sein Vater habe Drohanrufe er- halten, er (der Beschwerdeführer) jedoch nicht. Die Angaben zur Ausreise- motivation seien unterschiedlich ausgefallen. Diese widersprüchlichen An- gaben zu elementaren Vorbringen liessen sich nicht mit der langen Zeit- spanne zwischen der BzP und der Anhörung begründen. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei weiter zu entnehmen, dass nebst ihm auch sein jüngerer Bruder gefährdet gewesen sei. Trotzdem sei sein Bruder im- mer noch in B._______. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Familie nach der Pilgerreise nach E._______ wieder nach B._______ zurückge- kehrt sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich alle Familienangehöri- gen an einen sicheren Ort begeben hätten. Stattdessen seien etwa die Ge- schwister nach wie vor in dem Haus verblieben, auf welches laut Aussagen des Beschwerdeführers einmal geschossen und wo sein Onkel getötet worden sei. Im Weiteren führte das SEM aus, die behaupteten telefonischen Drohun- gen, die angebliche Attacke auf das Haus und die Tötung des Onkels seien auf den Beruf des Vaters (…) zurückzuführen. Es würde daher keine Ver- folgung vorliegen, die auf einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beruhe. Es könne auch nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerde- führer aufgrund der geschilderten Bedrohungslage einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen sei. So habe er ausgesagt, er habe in B._______ unter schwierigen Bedin- gungen gelebt, weil seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei. Diese subjektive Einschätzung sei mit seinem Verhalten vor Ort nicht ver- einbar, da er beispielsweise auf eine Schul- oder Universitätslaufbahn nicht habe verzichten müssen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht genau gewusst habe, weshalb er ausgereist sei. Seine Familie habe zu- dem weiterhin in B._______ gelebt und seine Geschwister hätten ihre Schullaufbahn im Frühjahr 2017 fortgesetzt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel erachtete das SEM lediglich als Hinweis dafür, dass er und seine Familie offenbar mit Begleit- schutz unterwegs gewesen seien und sein Vater womöglich bei (…) gear- beitet habe, wodurch von einer gewissen Exponiertheit auszugehen sei. Sie seien aber nicht geeignet, seine (Beschwerdeführer) persönlichen Ver- folgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Der Vollzug der angeordneten Wegweisung wurde dazumal für zulässig, möglich und zumutbar erachtet, letzteres insbesondere, weil in Bezug auf
E-3779/2018 Seite 9 den Beschwerdeführer begünstigende Umstände (Familie aus der Mittel- schicht, Vater in guter beruflicher Stellung, familiäre Unterkunft, der Be- schwerdeführer habe sein Einkommen auf dem Markt verdient und sei an der Universität B._______ für ein Studium zugelassen worden) zu bejahen seien.
E. 5.2 Gegen diese Erwägungen wurden in der Rechtsmittelschrift zunächst formelle Rügen in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und die Begrün- dung der angefochtenen Verfügung erhoben (vgl. nachfolgende E. 6). In materieller Hinsicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerde- führer habe sich in den beiden Befragungen nicht widersprochen. Er habe von den Drohanrufen erfahren, als er nach dem Anschlag auf das Fahrzeug seines Vaters vom 7. November 2016 diesen angerufen habe, um sicher zu gehen, dass sein Vater wohlauf sei. Sein Vater habe anlässlich dieses Telefonates gestanden, was schon lange – auch bereits während des Auf- enthalts des Beschwerdeführers im Heimatstaat – offensichtlich gewesen sei, nämlich, dass die ganze Familie in ständiger Gefahr gewesen sei. Auf- grund der Stellung des Beschwerdeführers in der Familie als erstgeborener männlicher Nachkomme hätten die Bedrohungen konsequenterweise auch ihm gegolten. Sein Vater sei durch seine Tätigkeit zum Feindbild der Grup- pierungen geworden. Deshalb habe man begonnen, seine Familie anzu- greifen. Der Vater habe mit Hausarrest für die Kinder reagiert und ihnen zunächst die Wahrheit verschwiegen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Im Mai 2017 hätten auch die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers aufgrund der Bedrohungslage den Heimatstaat verlassen. Sie würden nun- mehr in F._______ leben. Einzig der Vater sei in B._______ verblieben, lebe aber nicht mehr im Anwesen der Familie und müsse die Familie un- terstützen. Von den durch die Vorinstanz erkannten begünstigenden Fak- toren für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nur noch die Arbeitstätigkeit des Vaters gegeben. Die anderen Faktoren würden nicht (mehr) vorliegen, insbesondere sei der Beschwerdeführer nie einer Arbeit auf dem (…) nachgegangen. B._______ sei sodann anders als in der Rechtspraxis angenommen, kein sichererer Ort als der Rest des Landes, wie die gezielte Ermordung eines hochrangigen Polizeimitglieds zeige.
E. 5.3 In der Vernehmlassung vom 21. November 2018 wurde festgehalten, dass mit den eingereichten Beweismitteln eine Ausreise der Mutter und Geschwister nach F._______ nicht glaubhaft dargelegt worden sei, zumal sich aus den Flugreservationen nicht ergebe, ob die Familienmitglieder auch ausgereist seien, die fotokopierten Belege von Geldüberweisungen
E-3779/2018 Seite 10 des Vaters nach F._______ einfach herzustellen seien und bei den in Kopie eingereichten Schülerausweisen auffalle, dass diese beim Abschnitt mit den persönlichen Angaben offenbar manipuliert worden seien.
E. 5.4 In der Replik vom 7. Dezember 2018 wurde an der Authentizität der eingereichten Beweismittel festgehalten und weitere Fotographien der Mutter, welche diese mit einer aktuellen Tageszeitung in F._______ zeigen sollen, eingereicht.
E. 5.5 Angesichts der Lageentwicklung nach der Machtübernahme der Tali- ban nahm das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz auf. In seiner weiteren Vernehmlassung vom 4. Februar 2022 stellte es sich auf den Standpunkt, auch gestützt auf Situation in Afghanis- tan sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nunmehr ein erhöhtes Risikoprofil zukomme. Weder sei er vor seiner Ausreise persön- lich Ziel von Verfolgungsmassnahmen gewesen, noch sei er damals als Sohn eines (…) in B._______ als solcher wahrgenommen worden. Den Akten seien auch keine Hinweise zu entnehmen, dass der Vater oder die Familie damals oder seither mit den Taliban Probleme gehabt hätten.
E. 5.6 In der Replik vom 25. Februar 2022 wurde dem entgegnet, sowohl der Vater als auch der Beschwerdeführer sowie die gesamte Familie seien lange vor der Machtübernahme durch die Taliban bereits am Leben bedroht worden. Schon in der Beschwerde sei dargelegt worden, dass der Vater des Beschwerdeführers im Fokus der Taliban gestanden habe. Insbeson- dere die (…) von D._______ habe zu einer anhaltenden Bedrohungslage geführt. Seit ihrer Machtübernahme würden die Taliban Rache an staatli- chen Akteuren nehmen. Der Vater habe seine Arbeit und seine Personen- schützer aufgeben müssen, sei aus B._______ geflohen und verstecke sich an wechselnden Orten. Widerwillig habe dieser sich einen Bart wach- sen lassen. Seit Anfang Februar 2022 habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zum Vater und mache sich grosse Sorgen, denn vorher habe sich sein Vater jeweils telefonisch gemeldet. Er sei bereit, zu diesen neuen Umständen befragt zu werden.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe die unrich- tige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts (vgl. Art. 12 VwVG) sowie eine ungenügende Begründung (vgl. Art. 35 VwVG und Art. 29 BV).
E-3779/2018 Seite 11 Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls zur Kas- sation der angefochtenen Verfügung führen könnten (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.)
E. 6.2.1 In der Beschwerde wird moniert, die bei den Befragungen anwesen- den Dolmetscherinnen hätten zwar angegeben, in der Sprache Dari ge- sprochen beziehungsweise aus dieser Sprache übersetzt zu haben. Tat- sächlich hätten sie aber Farsi gesprochen. Der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit der Übersetzung jeweils unterschriftlich anerkannt; ihm sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht bewusst gewesen, dass diese überset- zungsbedingten Widersprüche als Grundlage für die Ablehnung seines Ge- suches herangezogen würden (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Für übersetzungsbedingte Schwierigkeiten im Sinne von Verfahrenspflicht- verletzungen der Vorinstanz finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP an, seine Mutterspra- che sei Dari und bezeichnete seine Sprachkenntnisse in Farsi als gut. Die BzP erfolgte gemäss dem Protokoll, das er unterschrieb, in Dari und somit in seiner Muttersprache. Die Verständigung bemängelte er dabei auch im Rahmen der anschliessenden Rückübersetzung nicht; er brachte lediglich eine unwesentliche Korrektur an (vgl. SEM act. A4/11 Bst. b und h sowie Ziffern 1.17.01, 1.17.03, 9.02 und 1.17.05). Die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen erfolgte ebenfalls in Dari. Dabei erklärte der Beschwerdefüh- rer auf Frage hin, die Dolmetscherin gut zu verstehen; im Rahmen der Rückübersetzung wurden zudem grammatikalische sowie weitere, aller- dings nicht massgebliche Korrekturen vorgenommen (vgl. SEM-act. A11/21 F1, F58, F63, F83, F87, F116, F120, F134 ff. und F135). Es kann demnach darauf geschlossen werden, dass die Befragungen in der Mut- tersprache des Beschwerdeführers erfolgten und keine Verständigungs- probleme vorhanden waren. Diese Feststellung wird dadurch bekräftigt, dass die bei der einlässlichen Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung keine Bemerkungen zur Übersetzung machte (vgl. SEM-act. A11/21 S. 21). Es ist demnach von einer genügenden Übersetzung auszugehen. Eine un- richtige Sachverhaltsfeststellung lässt sich nicht erkennen.
E. 6.2.2 Im Weiteren wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ausge- sagt habe, er und seine jüngeren Brüder hätten beseitigt werden sollen und nicht wie vom SEM in der Verfügung erwähnt, dass er und sein jüngerer Bruder hätten beseitigt werden sollen (vgl. Beschwerde S. 8).
E-3779/2018 Seite 12 Dieser Ansicht ist beizupflichten, da die Aussage lautete: «[…] ansonsten werden sie mich und meine jüngeren Brüder beseitigen» (vgl. SEM-act. A11/21 F54). Diese unrichtige Wiedergabe eines Sachverhaltselements ist allerdings nicht von Belang und wohl versehentlich erfolgt. Denn das SEM erwog nicht nur, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der jüngere Bruder trotz der Bedrohungslage in B._______ verblieben sei, sondern es erach- tete es gleichsam als unlogisch, dass sich angesichts der Bedrohungslage nicht alle Familienmitglieder einen Ort mit mehr Sicherheit ausgesucht hät- ten (vgl. Verfügung Ziffer II 2). Das SEM ging somit in seiner Beurteilung auf die geltend gemachte Bedrohungslage der gesamten Familie ein. Bei dem vom SEM verwendeten Singular statt dem Plural hinsichtlich der Brü- der dürfte es sich daher um ein Versehen handeln, dem im Gesamtkontext keine Bedeutung zukommt.
E. 6.2.3 Gerügt wird sodann, der Beschwerdeführer habe nicht, wie dies das SEM in der angefochtenen Verfügung darlege, in einer der Befragungen erklärt, dass er auf dem Markt gearbeitet habe (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Auch diese Rüge erweist sich als zutreffend, da sich bei Durchsicht der Protokolle keine solche Aussage findet. Der Beschwerdeführer hat viel- mehr dargelegt, nie gearbeitet zu haben (vgl. SEM-act. A11/21 F39). Das SEM hat in diesem Punkt den Sachverhalt aktenwidrig festgehalten. Es handelt sich dabei indes nicht um ein für die vorliegend zu beurteilenden Fragen entscheidendes Sachverhaltselement, nachdem sich Fragen zu all- fälligen Wegweisungsvollzugshindernissen vorliegend nicht mehr stellen.
E. 6.2.4 Gerügt wird schliesslich eine mangelhafte Begründung der angefoch- tenen Verfügung, da die Vorinstanz es unterlassen habe, aufzuzeigen, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungslage nicht auf einem der in Art. 3 AsylG aufgeführten Motiven beruhe (vgl. Beschwerde S. 10). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So hält das SEM in der Verfügung unter anderem fest, dass die vom Beschwerdeführer geschil- derte Bedrohungslage in Zusammenhang mit der (…) von Mitgliedern oder Anführern einer (…) stehe. Es handle sich um (…), die bloss ihren Anführer aus der (…) hätten freipressen wollen. Die Verfolgung beruhe damit nicht auf einem der in Art. 3 AsylG definierten Motive. Damit wird jedoch klar, dass nach Ansicht des SEM der vom Beschwerde- führer dargelegten Bedrohung ein rein kriminelles Motiv zu Grunde liegt
E-3779/2018 Seite 13 und dieses damit nicht einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Ver- folgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) entspricht. Das SEM unterscheidet demnach – wie nachstehend aufgezeigt – zutreffend zwischen einer Verfolgung aus (rein) kriminellen Gründen und einer Verfol- gung aus flüchtlingsrechtlichen Gründen gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
E. 6.3 Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen Verfah- renspflichtverletzungen fällt demzufolge nicht in Betracht.
E. 7.1 Die vorinstanzliche Verfügung ist soweit die Frage des Asyls betreffend, in materieller Hinsicht zu bestätigen. Einhergehend mit dem SEM erscheint auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer vor beziehungsweise zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in seiner Person persönlich und gezielt bedroht wurde.
E. 7.2 Nach Ansicht des Gerichts erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass es sich beim Vater des Beschwerdeführers tatsächlich um einen Funktionär der (…) in B._______ gehandelt hat, er in diesem Zusammenhang an (…) von Mitgliedern (…) Gruppen beteiligt war und wegen des von ihm ausge- übten Berufs auch Bedrohungssituationen ausgesetzt gewesen sein dürfte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Funktion seines Va- ters in B._______ und die in diesem Zusammenhang eingereichten Be- weismittel ([…]) dürften diese Ausführungen untermauern (vgl. SEM-act. A4/11 Ziffern 1.17.05 und 7.01 f.; act. A12 [Beweismittel Nr. 1], A11/27 F106 und F111).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung geltend, es habe Drohungen gegeben, welche sich vor der Ausreise insbesondere ge- gen seinen Vater, aber auch gegen den Rest der Familie und namentlich auch ihn als ältesten Sohn der Familie gerichtet haben sollen. Diese seien von Anführern zweier (…) namens C._______ und D._______ ausgegan- gen. Sein Vater habe in seiner Funktion Mitglieder der erwähnten Gruppen, darunter den Chef einer dieser Gruppierung, D._______, (…). Das habe sich etwa im Oktober 2014 zugetragen. Danach habe man den Vater unter Druck gesetzt, die (…) wieder zu befreien. D._______ sei vom höchsten Gericht zum Tode verurteilt worden, habe aber im letzten Moment fliehen können (vgl. SEM-act. A11/21 F51 ff., F56, F61, F116).
E-3779/2018 Seite 14 Gemäss Erkenntnissen des Gerichts handelt es sich bei C._______ um einen in Afghanistan ehemals gesuchten (…) des (…) von B._______. Nachdem dieser aus einem Gefängnis geflohen war, wurde er jahrelang durch die B._______ Polizei gesucht und konnte im Jahr (…) verhaftet wer- den. Im (…) wurde er im (…)-Gefängnis hingerichtet. Dass der Vater des Beschwerdeführers, der seinen Aussagen zufolge im (…) von B._______ tätig war (vgl. SEM-act. A4/11 Ziffer 1.17.05), bei der (…) von C._______ persönlich beteiligt war, geht indes aus den diesbezüglich bekannten Quel- len nicht hervor (vgl. […] alle abgerufen am 11. Januar 2023). Was die Per- son von D._______ anbelangt, lassen sich demgegenüber in der jüngeren Geschichte Afghanistans keine Informationen zu einer Gruppe oder einer Person mit der exakten Bezeichnung D._______ finden. Medien berichte- ten lediglich über den Anführer einer (…) in B._______ mit der Bezeich- nung G._______, der im Jahr (…) zum Tode verurteilt und im Jahr (…) hätte hingerichtet werden sollen, jedoch aus dem Gefängnis habe fliehen können (vgl. […]). Vor diesem Hintergrund kommen erhebliche Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers auf, sein Vater habe im Oktober 2014 bei der (…) einer Person namens D._______ mitgewirkt und sei von Ange- hörigen der Gruppe von C._______ im beschriebenen Mass und Zeitraum bedroht worden.
E. 7.4 Damit scheinen aber auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände des Todes eines Onkels im Februar/März 2015, welcher von der Gruppierung des Anführers D._______ umgebracht worden sein soll, weil der Vater dem Erpressungsversuch nicht nachgegeben habe, nicht glaub- haft (vgl. SEM-act. A11/21 F56, F61, F96 und Beschwerde S. 5). Bezeich- nenderweise machte der Beschwerdeführer auch keine dezidierten Anga- ben zu den genaueren Umständen der Ermordung des Onkels, die angeb- lich zu Hause im Anwesen der Familie erfolgt sein soll (a.a.O. F57, F74). Abgesehen von zwei Fotos, auf denen die Leiche des Onkels abgebildet sein soll, wurden sodann keine weiteren Beweismittel eingereicht, dies, ob- wohl der Hof der Familie, wie sich den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, mit Videokameras ausgestattet gewesen sein soll und der Vater Sicherheitspersonal angestellt hatte. Die Umstände zum Tod des Onkels bleiben mithin unklar. Dass sie im Zusammenhang mit den genann- ten Gruppierungen stehen, scheint nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall zu sein.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer machte sodann einen kurz vor seiner Ausreise erfolgten Überfall der genannten Gruppierung auf das Familienanwesen geltend, bei welchem sämtliche Fenster eines der Häuser ihres Anwesens
E-3779/2018 Seite 15 zu Bruch gegangen sein sollen. Jedoch sind auch diese Aussagen zum Hergang dieses Geschehens vage geblieben (vgl. SEM-act. A11/21 F89 ff.). Zudem hat sich der Beschwerdeführer auch bezüglich seiner eigenen Beobachtungen zu den Angreifern widersprochen, will diese einerseits ge- sehen haben, da er zu Hause gewesen sei, andererseits nur auf Videoauf- nahmen vom Haus die Anzahl der Angreifer eruiert haben (vgl. SEM-act. A4/11 Ziffer 7.02, act. 11/21 F91 ff.). Sodann hat der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Fotos zur Untermauerung seines Vorbringens eingereicht, auch vom in Rede stehenden Familienanwesen, nicht jedoch Fotos, aus welchen sich auf einen Angriff auf das Anwesen der Familie schliessen las- sen könnte.
E. 7.6 Sodann ist ergänzend auf die vom SEM zu Recht erwähnten Wider- sprüche hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP die Situation so darstellte, als wäre unmittelbar vor seiner Ausreise nicht nur sein Vater, sondern auch er im Heimatstaat persönlich gezielten Dro- hungen, namentlich auch solchen durch Telefonanrufe, ausgesetzt gewe- sen (vgl. SEM-act. A4/11 Ziff. 7.02). Demgegenüber führte er in der Anhö- rung aus, sein Vater habe die Drohanrufe erhalten, von denen er erst spä- ter in der Schweiz erfahren habe; die Bedrohungslage habe er jedoch ver- mutet (vgl. SEM-act. A11/21 F47, F49 f., F63-66, F69, F86, F121 f.). Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung Ziffer II 2). Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, er habe an der BzP nichts Anderes ausgesagt als das, was er in der Anhörung präzisiert habe, nämlich, dass er aufgrund der Drohtelefonate, die vom Vater beantwortet worden seien, auf die persönli- che Drohungslage geschlossen habe, überzeugt nicht. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer weder an der BzP noch im Rahmen der einlässlichen Anhörung substantiierte Angaben zu den auch gegen seine Person gerichteten Bedrohungen am Telefon machen konnte.
E. 7.7 Insgesamt ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen war.
E. 8.1 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, nach seiner Ausreise seien am 7. November 2016 auf den Vater und am 15. Februar 2017 auf die Mutter Attentatsversuche erfolgt, beide seien jedoch unbeschadet ge- blieben, da sie sich jeweils nicht im Auto, auf welche die Attentate verübt
E-3779/2018 Seite 16 worden seien, befunden hätten, wurde dieses Vorbringen ebenfalls weder substantiiert noch mit geeigneten Beweismitteln untermauert (vgl. SEM- act. A11/21 F67 ff.). Das Vorbringen ist daher nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen konkret zu untermauern.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat sodann auf Beschwerdeebene geltend gemacht, seine Mutter und die Geschwister würden seit Mai 2017 in F._______ leben (vgl. Beschwerde S. 9 und 12), ein Vorbringen, welches die Vorinstanz auch im Lichte der hierzu eingereichten Beweismittel be- zweifelt. Letztlich kann eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vor- bringen unterbleiben, weil sich auch aus diesem aufgrund der vorangegan- genen Erwägungen keine konkreten Anhaltspunkte für eine objektiv be- gründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungshandlungen erge- ben. So scheint zum einen der Grund für den Ausreiseentschluss der Fa- milie, die gut situiert zu sein scheint (vgl. SEM-act. A11/21 F20 ff.), unklar, nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht in einem Attentat auf die Mutter begründet. Zum anderen ist festzuhalten, dass sich der Vater des Be- schwerdeführers soweit den Akten zu entnehmen ist, offenbar bis zum Machtwechsel der Taliban in seiner Funktion in B._______ aufgehalten und keine asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hatte. Probleme mit den Taliban wurden jedenfalls keine glaubhaft geltend gemacht. Den Ausführungen in der Replik vom 25. Februar 2022, wonach die Familie bereits lange vor der Machtübernahme von den Taliban bedroht worden sei, stehen die Aussagen des Beschwer- deführers im vorinstanzlichen Verfahren gegenüber. Sie erweisen sich als nicht stichhaltig und sind im Übrigen auch nicht substantiiert worden.
E. 8.3 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers dem- zufolge im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu Recht verneint.
E. 9.1 Auch die erfolgte Machtübernahme der Taliban im August 2021 führt vorliegend nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diesbe- züglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zur Aus- reise keine Verfolgungshandlungen durch die Taliban zu gewärtigen hatte und in seiner Person auch keine Merkmale aufweist, welche zur Annahme führen könnten, dass er im Falle einer Rückkehr in den Fokus der Taliban geraten könnte.
E-3779/2018 Seite 17
E. 9.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen der veränderten Lage in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 aufgrund der vormaligen Funktion seines Vaters im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung zu haben.
E. 9.2.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfol- gungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehe- malige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbe- amte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 ff., D-321/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.2.2, D-5072/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 7.2 ff. je m.w.H.; vgl. European Union Agency for Asylum [euaa], Afghanistan Targeting of Individuals, August 2022, Ziff. 2.5 und 2.8, < https://coi.euaa.europa.eu/ad- ministration/easo/PLib/2022_08_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Targe- ting_of_individuals.pdf >, abgerufen am 11. Januar 2023). Die familiäre Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil allein führt jedoch nicht in jedem Fall zu einer objektiven Furcht vor Reflexverfolgung. Eine Einschätzung hat vielmehr im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu beja- hen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4).
E. 9.2.3 Die aktuelle Lage in Afghanistan hat sich seit der Machtergreifung der Taliban im August 2021 in Bezug auf bestimmte Personengruppen, na- mentlich vormalige Beamte, Sicherheitskräfte und Polizeikräfte akzentu- iert, da diese als der gestürzten afghanischen Regierung oder der interna- tionalen Gemeinschaft (inklusive den internationalen Militärkräften) nahe
E-3779/2018 Seite 18 stehend oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden. Trotz ei- ner von den Taliban verkündeten Generalamnestie sind Vergeltungshand- lungen gegen Einzelne dieser Personengruppen zu verzeichnen.
E. 9.2.4 Den Schilderungen des Beschwerdeführers und seinen Ausführun- gen im Beschwerdeverfahren sind indes keine konkreten Indizien zu ent- nehmen, aus denen auf eine nachvollziehbar erscheinende begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung geschlossen werden kann. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Vater vor der Machtergreifung Bedrohungen seitens der Taliban ausgesetzt war (vgl. vorangegangene E. 8.2). Auch wenn aufgrund der veränderten Lage nachvollziehbar er- scheint, dass der Vater – wie geltend gemacht wird – seine Tätigkeit habe aufgeben müssen, lassen sich daraus noch keine Anhaltspunkte dafür ab- leiten, dass er aktuell einer gezielten Verfolgung durch die Taliban ausge- setzt ist. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine substantiierten Ausführungen zur aktuellen Situation seines Vaters gemacht, weder im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2022 noch anlässlich der letzten Eingabe vom 3. Januar 2023. Es bestehen demnach keine konkre- ten Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer – rein hypo- thetischen – Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung wegen seines Vaters zu befürchten hätte.
E. 9.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
E-3779/2018 Seite 19 Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vor- liegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist – soweit sie nicht abzuschreiben ist – abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Be- schwerdeführer im Verhältnis des Grades seines Unterliegens (zur Hälfte) die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 6. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und er gemäss der am 3. Januar 2023 eingereichten Mittellosigkeits- bestätigung nach wie vor als bedürftig zu erachten ist, sind keine Verfah- renskosten zu sprechen.
E. 12.2 Soweit die Vorinstanz teilweise auf ihre Verfügung zurückgekommen ist, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine – praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende – Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12.3 Seitens des Rechtsvertreters wurde am 3. Januar 2023 eine aktuali- sierte Kostennote eingereicht. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von 19 Stunden und 56 Minuten und Auslagen von Fr. 166.30.– aufgeführt, was angemessen erscheint. Das Gesamttotal wird in der Honorarnote mit Fr. 4'584.67 (ohne Auslagen) angegeben. Der Stundenansatz beträgt dem- nach Fr. 230.–. Dieser Ansatz ist mit Blick auf die vom SEM auszurich- tende Parteientschädigung als angemessen zu erachten (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
E-3779/2018 Seite 20 Die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteient- schädigung beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 2'558.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag).
E. 12.4 Für den Umfang des Unterliegens (zur Hälfte), ist dem Rechtsvertre- ter zudem ein Honorar für die amtliche Verbeiständung zu sprechen. Für die amtliche Vertretung wie vorliegend durch einen Rechtsanwalt wird
– wie in der Verfügung vom 6. Juli 2018 erwähnt – praxisgemäss in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 230.– ist diesbezüglich entsprechend auf Fr. 220.– zu reduzieren. Dem amtlich bestellten Rechtsvertreter ist demnach zu Lasten des Bun- desverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 2'451.– (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3779/2018 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung betrifft.
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2'558.– auszurichten.
- Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 2'451.– und geht zulasten der Kasse des Bun- desverwaltungsgerichts.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3779/2018 Urteil vom 24. Januar 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Andreas Zöbeli, zm Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - afghanischer Staatsangehöriger - suchte am 27. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. August 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP ). Am 6. März 2017 fand eine einlässliche Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei tadschikischer Ethnie und in B._______ geboren und aufgewachsen. Dort sei er im März 2015 an einer privaten Universität aufgenommen worden. Das Studium habe er jedoch nicht antreten respektive nur das erste Semester beginnen können, da er und seine Familie bedroht worden seien. Sein Vater sei seit 35 Jahren in einem Stadtteil von B._______ in der Funktion als (...) und als solcher für die (...) von (...) zuständig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe sein Vater Mitglieder der (...) Gruppierungen "C._______" und "D._______" (...) und sei deswegen bedroht worden. Vier Monate vor seiner Ausreise sei sein Onkel, der mit ihnen auf dem Hof der Familiensippe gelebt habe, von Gefolgsleuten der erwähnten Gruppierungen zu Hause erschossen worden. Danach sei er (der Beschwerdeführer) wiederholt mit dem Tod bedroht worden. Ihm und seinen Geschwistern habe man verboten, das Haus zu verlassen. Sie hätten nur noch in Begleitung von Leibwächtern aus dem Haus gehen können. Zwanzig Tage nach dem Tod seines Onkels sei die Familie für zehn Tage nach E._______ gepilgert. Nach ihrer Rückkehr habe der Grossvater seinen Vater angewiesen, ihn (den Beschwerdeführer) ins Ausland zu schicken. Der Beschwerdeführer brachte im Weiteren vor, dass ungefähr vier, fünf Tage vor seiner Ausreise fünf bewaffnete Männer von ihrem Auto aus auf die Fensterscheiben ihres Hauses geschossen hätten. Nachdem die Polizei erschienen sei, seien die Angreifer geflohen. Ausserdem seien am 7. November 2016 bei einem Autosprengstoffanschlag der Chauffeur seines Vaters getötet und zwei Leibwächter schwer verletzt worden. Sein Vater habe sich damals glücklicherweise nicht im Fahrzeug befunden. Über diesen Anschlag sei berichtet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe danach seinen Vater von der Schweiz aus angerufen und dabei auch erstmals Näheres über die zuvor erwähnten Drohungen, die sich gegen seine Person gerichtet hätten, erfahren. Am 15. Februar 2017 sei schliesslich ein Fahrzeug, in welchem sich zuvor seine Mutter befunden habe, überfallen und dabei die Scheiben zerschlagen worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira (afghanisches Identitätsdokument) im Original und einen USB-Stick mit diversen Fotografien zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Am 31. Mai 2018 ging beim SEM ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2018 ein, worin er im Wesentlichen ausführte, seine Mutter und seine Geschwister seien im Mai 2017 aus Afghanistan ausgereist und würden sich seither in F._______, aufhalten. Mit Bodyguards in Afghanistan zu leben, sei für sie unerträglich gewesen, weshalb sie das Land verlassen hätten. Einzig sein Vater sei in B._______ geblieben. Zudem informierte der Beschwerdeführer über seine persönliche Situation in der Schweiz. D. Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 setzte das SEM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass sich seine Eingabe vom 31. Mai 2018 mit der Verfügung vom gleichen Tag gekreuzt habe. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ändere sich nichts. Es stehe ihm frei, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. E. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer handelnd durch rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe wurden neben verschiedenen Beilagen als Beweismittel zwei Zeitungsberichte vom 29. Juni 2018, Fotografien (Ausdrucke des Inhalts des beim SEM eingereichten USB-Sticks) sowie eine Kostennote eingereicht. F. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist weitere Ausführungen zum Verbleib seiner Familie zu machen und allfällige Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 8. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und zusätzliche Beweismittel (Kopien von Flugtickets nach F._______ betreffend die Mutter und Geschwister vom 20. Mai 2017, Zahlungsanweisungen des Vaters für die Monate März bis Juli 2018, Ausweise und Bestätigungen des Schulbesuchs seiner Geschwister in F._______) sowie eine Kostennote zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. I. Das SEM reichte am 21. November 2018 eine Vernehmlassung ein. J. Am 7. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Replik und weitere Beweismittel, welche den Aufenthalt der Familie in F._______ belegen würden (Kopien von Fotografien der Mutter in F._______, Kopien der Pässe und der darin enthaltenen Visa der Familienmitglieder für F._______) sowie eine Kostennote zu den Akten. K. Am 25. November 2021 wurde das SEM zu einer weiteren Vernehmlassung eingeladen. L. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 31. Mai 2018 - soweit den Vollzugspunkt betreffend - in Wiedererwägung; die Ziffern 4 und 5 wurden aufgehoben (Vollzug der Wegweisung) und der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufgenommen. M. Mit separater Verfügung vom 4. Februar 2022 nahm das SEM zur Frage des Asyls Stellung und hielt diesbezüglich mit ergänzenden Ausführungen am Entscheid fest. N. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Eingabe wurden - bereits zuvor eingereichte - Beweismittel sowie eine Kostennote beigelegt. O. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Frage der Mittellosigkeit Stellung zu nehmen. P. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für den Erhalt wirtschaftlicher Sozialhilfe sowie eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Das SEM hat mit Verfügung vom 3. Februar 2022 die Verfügung vom 31. Mai 2018 teilweise in Wiedererwägung gezogen, deren Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Die Beschwerde erweist sich insoweit als gegenstandslos. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich demzufolge nur noch auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). 4.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6.1, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, jeweils m.w.H.). 4.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 4.5 Die Asylgründe sind sodann glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Dies ist der Fall, wenn das Vorbringen genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist. Es darf sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers seien zufolge widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Aussagen als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. So habe er im Rahmen der BzP ausgesagt, nach dem Tod seines Onkels sei er persönlich mehrmals mit dem Tod bedroht worden; letztmals vier, fünf Tage vor seiner Ausreise. Die Drohungen seien sowohl telefonisch als auch mittels Schüssen auf das Haus der Familie erfolgt. In der Anhörung habe er demgegenüber dargelegt, sein Vater habe ihm und seiner Familie die Drohungen lange Zeit verheimlicht. Nur sein Vater habe Drohanrufe erhalten, er (der Beschwerdeführer) jedoch nicht. Die Angaben zur Ausreisemotivation seien unterschiedlich ausgefallen. Diese widersprüchlichen Angaben zu elementaren Vorbringen liessen sich nicht mit der langen Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung begründen. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei weiter zu entnehmen, dass nebst ihm auch sein jüngerer Bruder gefährdet gewesen sei. Trotzdem sei sein Bruder immer noch in B._______. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Familie nach der Pilgerreise nach E._______ wieder nach B._______ zurückgekehrt sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich alle Familienangehörigen an einen sicheren Ort begeben hätten. Stattdessen seien etwa die Geschwister nach wie vor in dem Haus verblieben, auf welches laut Aussagen des Beschwerdeführers einmal geschossen und wo sein Onkel getötet worden sei. Im Weiteren führte das SEM aus, die behaupteten telefonischen Drohungen, die angebliche Attacke auf das Haus und die Tötung des Onkels seien auf den Beruf des Vaters (...) zurückzuführen. Es würde daher keine Verfolgung vorliegen, die auf einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beruhe. Es könne auch nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten Bedrohungslage einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen sei. So habe er ausgesagt, er habe in B._______ unter schwierigen Bedingungen gelebt, weil seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei. Diese subjektive Einschätzung sei mit seinem Verhalten vor Ort nicht vereinbar, da er beispielsweise auf eine Schul- oder Universitätslaufbahn nicht habe verzichten müssen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht genau gewusst habe, weshalb er ausgereist sei. Seine Familie habe zudem weiterhin in B._______ gelebt und seine Geschwister hätten ihre Schullaufbahn im Frühjahr 2017 fortgesetzt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel erachtete das SEM lediglich als Hinweis dafür, dass er und seine Familie offenbar mit Begleitschutz unterwegs gewesen seien und sein Vater womöglich bei (...) gearbeitet habe, wodurch von einer gewissen Exponiertheit auszugehen sei. Sie seien aber nicht geeignet, seine (Beschwerdeführer) persönlichen Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Der Vollzug der angeordneten Wegweisung wurde dazumal für zulässig, möglich und zumutbar erachtet, letzteres insbesondere, weil in Bezug auf den Beschwerdeführer begünstigende Umstände (Familie aus der Mittelschicht, Vater in guter beruflicher Stellung, familiäre Unterkunft, der Beschwerdeführer habe sein Einkommen auf dem Markt verdient und sei an der Universität B._______ für ein Studium zugelassen worden) zu bejahen seien. 5.2 Gegen diese Erwägungen wurden in der Rechtsmittelschrift zunächst formelle Rügen in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und die Begründung der angefochtenen Verfügung erhoben (vgl. nachfolgende E. 6). In materieller Hinsicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in den beiden Befragungen nicht widersprochen. Er habe von den Drohanrufen erfahren, als er nach dem Anschlag auf das Fahrzeug seines Vaters vom 7. November 2016 diesen angerufen habe, um sicher zu gehen, dass sein Vater wohlauf sei. Sein Vater habe anlässlich dieses Telefonates gestanden, was schon lange - auch bereits während des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Heimatstaat - offensichtlich gewesen sei, nämlich, dass die ganze Familie in ständiger Gefahr gewesen sei. Aufgrund der Stellung des Beschwerdeführers in der Familie als erstgeborener männlicher Nachkomme hätten die Bedrohungen konsequenterweise auch ihm gegolten. Sein Vater sei durch seine Tätigkeit zum Feindbild der Gruppierungen geworden. Deshalb habe man begonnen, seine Familie anzugreifen. Der Vater habe mit Hausarrest für die Kinder reagiert und ihnen zunächst die Wahrheit verschwiegen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Im Mai 2017 hätten auch die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers aufgrund der Bedrohungslage den Heimatstaat verlassen. Sie würden nunmehr in F._______ leben. Einzig der Vater sei in B._______ verblieben, lebe aber nicht mehr im Anwesen der Familie und müsse die Familie unterstützen. Von den durch die Vorinstanz erkannten begünstigenden Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nur noch die Arbeitstätigkeit des Vaters gegeben. Die anderen Faktoren würden nicht (mehr) vorliegen, insbesondere sei der Beschwerdeführer nie einer Arbeit auf dem (...) nachgegangen. B._______ sei sodann anders als in der Rechtspraxis angenommen, kein sichererer Ort als der Rest des Landes, wie die gezielte Ermordung eines hochrangigen Polizeimitglieds zeige. 5.3 In der Vernehmlassung vom 21. November 2018 wurde festgehalten, dass mit den eingereichten Beweismitteln eine Ausreise der Mutter und Geschwister nach F._______ nicht glaubhaft dargelegt worden sei, zumal sich aus den Flugreservationen nicht ergebe, ob die Familienmitglieder auch ausgereist seien, die fotokopierten Belege von Geldüberweisungen des Vaters nach F._______ einfach herzustellen seien und bei den in Kopie eingereichten Schülerausweisen auffalle, dass diese beim Abschnitt mit den persönlichen Angaben offenbar manipuliert worden seien. 5.4 In der Replik vom 7. Dezember 2018 wurde an der Authentizität der eingereichten Beweismittel festgehalten und weitere Fotographien der Mutter, welche diese mit einer aktuellen Tageszeitung in F._______ zeigen sollen, eingereicht. 5.5 Angesichts der Lageentwicklung nach der Machtübernahme der Taliban nahm das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz auf. In seiner weiteren Vernehmlassung vom 4. Februar 2022 stellte es sich auf den Standpunkt, auch gestützt auf Situation in Afghanistan sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nunmehr ein erhöhtes Risikoprofil zukomme. Weder sei er vor seiner Ausreise persönlich Ziel von Verfolgungsmassnahmen gewesen, noch sei er damals als Sohn eines (...) in B._______ als solcher wahrgenommen worden. Den Akten seien auch keine Hinweise zu entnehmen, dass der Vater oder die Familie damals oder seither mit den Taliban Probleme gehabt hätten. 5.6 In der Replik vom 25. Februar 2022 wurde dem entgegnet, sowohl der Vater als auch der Beschwerdeführer sowie die gesamte Familie seien lange vor der Machtübernahme durch die Taliban bereits am Leben bedroht worden. Schon in der Beschwerde sei dargelegt worden, dass der Vater des Beschwerdeführers im Fokus der Taliban gestanden habe. Insbesondere die (...) von D._______ habe zu einer anhaltenden Bedrohungslage geführt. Seit ihrer Machtübernahme würden die Taliban Rache an staatlichen Akteuren nehmen. Der Vater habe seine Arbeit und seine Personenschützer aufgeben müssen, sei aus B._______ geflohen und verstecke sich an wechselnden Orten. Widerwillig habe dieser sich einen Bart wachsen lassen. Seit Anfang Februar 2022 habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zum Vater und mache sich grosse Sorgen, denn vorher habe sich sein Vater jeweils telefonisch gemeldet. Er sei bereit, zu diesen neuen Umständen befragt zu werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts (vgl. Art. 12 VwVG) sowie eine ungenügende Begründung (vgl. Art. 35 VwVG und Art. 29 BV). Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.) 6.2 6.2.1 In der Beschwerde wird moniert, die bei den Befragungen anwesenden Dolmetscherinnen hätten zwar angegeben, in der Sprache Dari gesprochen beziehungsweise aus dieser Sprache übersetzt zu haben. Tatsächlich hätten sie aber Farsi gesprochen. Der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit der Übersetzung jeweils unterschriftlich anerkannt; ihm sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht bewusst gewesen, dass diese übersetzungsbedingten Widersprüche als Grundlage für die Ablehnung seines Gesuches herangezogen würden (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Für übersetzungsbedingte Schwierigkeiten im Sinne von Verfahrenspflichtverletzungen der Vorinstanz finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP an, seine Muttersprache sei Dari und bezeichnete seine Sprachkenntnisse in Farsi als gut. Die BzP erfolgte gemäss dem Protokoll, das er unterschrieb, in Dari und somit in seiner Muttersprache. Die Verständigung bemängelte er dabei auch im Rahmen der anschliessenden Rückübersetzung nicht; er brachte lediglich eine unwesentliche Korrektur an (vgl. SEM act. A4/11 Bst. b und h sowie Ziffern 1.17.01, 1.17.03, 9.02 und 1.17.05). Die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen erfolgte ebenfalls in Dari. Dabei erklärte der Beschwerdeführer auf Frage hin, die Dolmetscherin gut zu verstehen; im Rahmen der Rückübersetzung wurden zudem grammatikalische sowie weitere, allerdings nicht massgebliche Korrekturen vorgenommen (vgl. SEM-act. A11/21 F1, F58, F63, F83, F87, F116, F120, F134 ff. und F135). Es kann demnach darauf geschlossen werden, dass die Befragungen in der Muttersprache des Beschwerdeführers erfolgten und keine Verständigungsprobleme vorhanden waren. Diese Feststellung wird dadurch bekräftigt, dass die bei der einlässlichen Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung keine Bemerkungen zur Übersetzung machte (vgl. SEM-act. A11/21 S. 21). Es ist demnach von einer genügenden Übersetzung auszugehen. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung lässt sich nicht erkennen. 6.2.2 Im Weiteren wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er und seine jüngeren Brüder hätten beseitigt werden sollen und nicht wie vom SEM in der Verfügung erwähnt, dass er und sein jüngerer Bruder hätten beseitigt werden sollen (vgl. Beschwerde S. 8). Dieser Ansicht ist beizupflichten, da die Aussage lautete: «[...] ansonsten werden sie mich und meine jüngeren Brüder beseitigen» (vgl. SEM-act. A11/21 F54). Diese unrichtige Wiedergabe eines Sachverhaltselements ist allerdings nicht von Belang und wohl versehentlich erfolgt. Denn das SEM erwog nicht nur, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der jüngere Bruder trotz der Bedrohungslage in B._______ verblieben sei, sondern es erachtete es gleichsam als unlogisch, dass sich angesichts der Bedrohungslage nicht alle Familienmitglieder einen Ort mit mehr Sicherheit ausgesucht hätten (vgl. Verfügung Ziffer II 2). Das SEM ging somit in seiner Beurteilung auf die geltend gemachte Bedrohungslage der gesamten Familie ein. Bei dem vom SEM verwendeten Singular statt dem Plural hinsichtlich der Brüder dürfte es sich daher um ein Versehen handeln, dem im Gesamtkontext keine Bedeutung zukommt. 6.2.3 Gerügt wird sodann, der Beschwerdeführer habe nicht, wie dies das SEM in der angefochtenen Verfügung darlege, in einer der Befragungen erklärt, dass er auf dem Markt gearbeitet habe (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Auch diese Rüge erweist sich als zutreffend, da sich bei Durchsicht der Protokolle keine solche Aussage findet. Der Beschwerdeführer hat vielmehr dargelegt, nie gearbeitet zu haben (vgl. SEM-act. A11/21 F39). Das SEM hat in diesem Punkt den Sachverhalt aktenwidrig festgehalten. Es handelt sich dabei indes nicht um ein für die vorliegend zu beurteilenden Fragen entscheidendes Sachverhaltselement, nachdem sich Fragen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen vorliegend nicht mehr stellen. 6.2.4 Gerügt wird schliesslich eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung, da die Vorinstanz es unterlassen habe, aufzuzeigen, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungslage nicht auf einem der in Art. 3 AsylG aufgeführten Motiven beruhe (vgl. Beschwerde S. 10). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So hält das SEM in der Verfügung unter anderem fest, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungslage in Zusammenhang mit der (...) von Mitgliedern oder Anführern einer (...) stehe. Es handle sich um (...), die bloss ihren Anführer aus der (...) hätten freipressen wollen. Die Verfolgung beruhe damit nicht auf einem der in Art. 3 AsylG definierten Motive. Damit wird jedoch klar, dass nach Ansicht des SEM der vom Beschwerdeführer dargelegten Bedrohung ein rein kriminelles Motiv zu Grunde liegt und dieses damit nicht einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) entspricht. Das SEM unterscheidet demnach - wie nachstehend aufgezeigt - zutreffend zwischen einer Verfolgung aus (rein) kriminellen Gründen und einer Verfolgung aus flüchtlingsrechtlichen Gründen gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 6.3 Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen Verfahrenspflichtverletzungen fällt demzufolge nicht in Betracht. 7. 7.1 Die vorinstanzliche Verfügung ist soweit die Frage des Asyls betreffend, in materieller Hinsicht zu bestätigen. Einhergehend mit dem SEM erscheint auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer vor beziehungsweise zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in seiner Person persönlich und gezielt bedroht wurde. 7.2 Nach Ansicht des Gerichts erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass es sich beim Vater des Beschwerdeführers tatsächlich um einen Funktionär der (...) in B._______ gehandelt hat, er in diesem Zusammenhang an (...) von Mitgliedern (...) Gruppen beteiligt war und wegen des von ihm ausgeübten Berufs auch Bedrohungssituationen ausgesetzt gewesen sein dürfte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Funktion seines Vaters in B._______ und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel ([...]) dürften diese Ausführungen untermauern (vgl. SEM-act. A4/11 Ziffern 1.17.05 und 7.01 f.; act. A12 [Beweismittel Nr. 1], A11/27 F106 und F111). 7.3 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung geltend, es habe Drohungen gegeben, welche sich vor der Ausreise insbesondere gegen seinen Vater, aber auch gegen den Rest der Familie und namentlich auch ihn als ältesten Sohn der Familie gerichtet haben sollen. Diese seien von Anführern zweier (...) namens C._______ und D._______ ausgegangen. Sein Vater habe in seiner Funktion Mitglieder der erwähnten Gruppen, darunter den Chef einer dieser Gruppierung, D._______, (...). Das habe sich etwa im Oktober 2014 zugetragen. Danach habe man den Vater unter Druck gesetzt, die (...) wieder zu befreien. D._______ sei vom höchsten Gericht zum Tode verurteilt worden, habe aber im letzten Moment fliehen können (vgl. SEM-act. A11/21 F51 ff., F56, F61, F116). Gemäss Erkenntnissen des Gerichts handelt es sich bei C._______ um einen in Afghanistan ehemals gesuchten (...) des (...) von B._______. Nachdem dieser aus einem Gefängnis geflohen war, wurde er jahrelang durch die B._______ Polizei gesucht und konnte im Jahr (...) verhaftet werden. Im (...) wurde er im (...)-Gefängnis hingerichtet. Dass der Vater des Beschwerdeführers, der seinen Aussagen zufolge im (...) von B._______ tätig war (vgl. SEM-act. A4/11 Ziffer 1.17.05), bei der (...) von C._______ persönlich beteiligt war, geht indes aus den diesbezüglich bekannten Quellen nicht hervor (vgl. [...] alle abgerufen am 11. Januar 2023). Was die Person von D._______ anbelangt, lassen sich demgegenüber in der jüngeren Geschichte Afghanistans keine Informationen zu einer Gruppe oder einer Person mit der exakten Bezeichnung D._______ finden. Medien berichteten lediglich über den Anführer einer (...) in B._______ mit der Bezeichnung G._______, der im Jahr (...) zum Tode verurteilt und im Jahr (...) hätte hingerichtet werden sollen, jedoch aus dem Gefängnis habe fliehen können (vgl. [...]). Vor diesem Hintergrund kommen erhebliche Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers auf, sein Vater habe im Oktober 2014 bei der (...) einer Person namens D._______ mitgewirkt und sei von Angehörigen der Gruppe von C._______ im beschriebenen Mass und Zeitraum bedroht worden. 7.4 Damit scheinen aber auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände des Todes eines Onkels im Februar/März 2015, welcher von der Gruppierung des Anführers D._______ umgebracht worden sein soll, weil der Vater dem Erpressungsversuch nicht nachgegeben habe, nicht glaubhaft (vgl. SEM-act. A11/21 F56, F61, F96 und Beschwerde S. 5). Bezeichnenderweise machte der Beschwerdeführer auch keine dezidierten Angaben zu den genaueren Umständen der Ermordung des Onkels, die angeblich zu Hause im Anwesen der Familie erfolgt sein soll (a.a.O. F57, F74). Abgesehen von zwei Fotos, auf denen die Leiche des Onkels abgebildet sein soll, wurden sodann keine weiteren Beweismittel eingereicht, dies, obwohl der Hof der Familie, wie sich den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, mit Videokameras ausgestattet gewesen sein soll und der Vater Sicherheitspersonal angestellt hatte. Die Umstände zum Tod des Onkels bleiben mithin unklar. Dass sie im Zusammenhang mit den genannten Gruppierungen stehen, scheint nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall zu sein. 7.5 Der Beschwerdeführer machte sodann einen kurz vor seiner Ausreise erfolgten Überfall der genannten Gruppierung auf das Familienanwesen geltend, bei welchem sämtliche Fenster eines der Häuser ihres Anwesens zu Bruch gegangen sein sollen. Jedoch sind auch diese Aussagen zum Hergang dieses Geschehens vage geblieben (vgl. SEM-act. A11/21 F89 ff.). Zudem hat sich der Beschwerdeführer auch bezüglich seiner eigenen Beobachtungen zu den Angreifern widersprochen, will diese einerseits gesehen haben, da er zu Hause gewesen sei, andererseits nur auf Videoaufnahmen vom Haus die Anzahl der Angreifer eruiert haben (vgl. SEM-act. A4/11 Ziffer 7.02, act. 11/21 F91 ff.). Sodann hat der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Fotos zur Untermauerung seines Vorbringens eingereicht, auch vom in Rede stehenden Familienanwesen, nicht jedoch Fotos, aus welchen sich auf einen Angriff auf das Anwesen der Familie schliessen lassen könnte. 7.6 Sodann ist ergänzend auf die vom SEM zu Recht erwähnten Widersprüche hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP die Situation so darstellte, als wäre unmittelbar vor seiner Ausreise nicht nur sein Vater, sondern auch er im Heimatstaat persönlich gezielten Drohungen, namentlich auch solchen durch Telefonanrufe, ausgesetzt gewesen (vgl. SEM-act. A4/11 Ziff. 7.02). Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, sein Vater habe die Drohanrufe erhalten, von denen er erst später in der Schweiz erfahren habe; die Bedrohungslage habe er jedoch vermutet (vgl. SEM-act. A11/21 F47, F49 f., F63-66, F69, F86, F121 f.). Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung Ziffer II 2). Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, er habe an der BzP nichts Anderes ausgesagt als das, was er in der Anhörung präzisiert habe, nämlich, dass er aufgrund der Drohtelefonate, die vom Vater beantwortet worden seien, auf die persönliche Drohungslage geschlossen habe, überzeugt nicht. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer weder an der BzP noch im Rahmen der einlässlichen Anhörung substantiierte Angaben zu den auch gegen seine Person gerichteten Bedrohungen am Telefon machen konnte. 7.7 Insgesamt ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen war. 8. 8.1 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, nach seiner Ausreise seien am 7. November 2016 auf den Vater und am 15. Februar 2017 auf die Mutter Attentatsversuche erfolgt, beide seien jedoch unbeschadet geblieben, da sie sich jeweils nicht im Auto, auf welche die Attentate verübt worden seien, befunden hätten, wurde dieses Vorbringen ebenfalls weder substantiiert noch mit geeigneten Beweismitteln untermauert (vgl. SEM-act. A11/21 F67 ff.). Das Vorbringen ist daher nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen konkret zu untermauern. 8.2 Der Beschwerdeführer hat sodann auf Beschwerdeebene geltend gemacht, seine Mutter und die Geschwister würden seit Mai 2017 in F._______ leben (vgl. Beschwerde S. 9 und 12), ein Vorbringen, welches die Vorinstanz auch im Lichte der hierzu eingereichten Beweismittel bezweifelt. Letztlich kann eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen unterbleiben, weil sich auch aus diesem aufgrund der vorangegangenen Erwägungen keine konkreten Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungshandlungen ergeben. So scheint zum einen der Grund für den Ausreiseentschluss der Familie, die gut situiert zu sein scheint (vgl. SEM-act. A11/21 F20 ff.), unklar, nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht in einem Attentat auf die Mutter begründet. Zum anderen ist festzuhalten, dass sich der Vater des Beschwerdeführers soweit den Akten zu entnehmen ist, offenbar bis zum Machtwechsel der Taliban in seiner Funktion in B._______ aufgehalten und keine asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hatte. Probleme mit den Taliban wurden jedenfalls keine glaubhaft geltend gemacht. Den Ausführungen in der Replik vom 25. Februar 2022, wonach die Familie bereits lange vor der Machtübernahme von den Taliban bedroht worden sei, stehen die Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren gegenüber. Sie erweisen sich als nicht stichhaltig und sind im Übrigen auch nicht substantiiert worden. 8.3 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzufolge im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu Recht verneint. 9. 9.1 Auch die erfolgte Machtübernahme der Taliban im August 2021 führt vorliegend nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise keine Verfolgungshandlungen durch die Taliban zu gewärtigen hatte und in seiner Person auch keine Merkmale aufweist, welche zur Annahme führen könnten, dass er im Falle einer Rückkehr in den Fokus der Taliban geraten könnte. 9.2 9.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen der veränderten Lage in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 aufgrund der vormaligen Funktion seines Vaters im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung zu haben. 9.2.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 ff., D-321/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.2.2, D-5072/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 7.2 ff. je m.w.H.; vgl. European Union Agency for Asylum [euaa], Afghanistan Targeting of Individuals, August 2022, Ziff. 2.5 und 2.8, , abgerufen am 11. Januar 2023). Die familiäre Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil allein führt jedoch nicht in jedem Fall zu einer objektiven Furcht vor Reflexverfolgung. Eine Einschätzung hat vielmehr im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 9.2.3 Die aktuelle Lage in Afghanistan hat sich seit der Machtergreifung der Taliban im August 2021 in Bezug auf bestimmte Personengruppen, namentlich vormalige Beamte, Sicherheitskräfte und Polizeikräfte akzentuiert, da diese als der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft (inklusive den internationalen Militärkräften) nahe stehend oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden. Trotz einer von den Taliban verkündeten Generalamnestie sind Vergeltungshandlungen gegen Einzelne dieser Personengruppen zu verzeichnen. 9.2.4 Den Schilderungen des Beschwerdeführers und seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren sind indes keine konkreten Indizien zu entnehmen, aus denen auf eine nachvollziehbar erscheinende begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung geschlossen werden kann. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Vater vor der Machtergreifung Bedrohungen seitens der Taliban ausgesetzt war (vgl. vorangegangene E. 8.2). Auch wenn aufgrund der veränderten Lage nachvollziehbar erscheint, dass der Vater - wie geltend gemacht wird - seine Tätigkeit habe aufgeben müssen, lassen sich daraus noch keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass er aktuell einer gezielten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine substantiierten Ausführungen zur aktuellen Situation seines Vaters gemacht, weder im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2022 noch anlässlich der letzten Eingabe vom 3. Januar 2023. Es bestehen demnach keine konkreten Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer - rein hypothetischen - Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung wegen seines Vaters zu befürchten hätte. 9.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist - soweit sie nicht abzuschreiben ist - abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Beschwerdeführer im Verhältnis des Grades seines Unterliegens (zur Hälfte) die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 6. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und er gemäss der am 3. Januar 2023 eingereichten Mittellosigkeitsbestätigung nach wie vor als bedürftig zu erachten ist, sind keine Verfahrenskosten zu sprechen. 12.2 Soweit die Vorinstanz teilweise auf ihre Verfügung zurückgekommen ist, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine - praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende - Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.3 Seitens des Rechtsvertreters wurde am 3. Januar 2023 eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von 19 Stunden und 56 Minuten und Auslagen von Fr. 166.30.- aufgeführt, was angemessen erscheint. Das Gesamttotal wird in der Honorarnote mit Fr. 4'584.67 (ohne Auslagen) angegeben. Der Stundenansatz beträgt demnach Fr. 230.-. Dieser Ansatz ist mit Blick auf die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung als angemessen zu erachten (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 2'558.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). 12.4 Für den Umfang des Unterliegens (zur Hälfte), ist dem Rechtsvertreter zudem ein Honorar für die amtliche Verbeiständung zu sprechen. Für die amtliche Vertretung wie vorliegend durch einen Rechtsanwalt wird - wie in der Verfügung vom 6. Juli 2018 erwähnt - praxisgemäss in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 230.- ist diesbezüglich entsprechend auf Fr. 220.- zu reduzieren. Dem amtlich bestellten Rechtsvertreter ist demnach zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 2'451.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung betrifft.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'558.- auszurichten.
5. Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 2'451.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg