Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) suchte am 10. Okto- ber 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 13. Oktober 2021 mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Am 29. Oktober 2021 beantworteten die slowenischen Behörden ein am 13. Oktober 2021 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III- VO) an sie gerichtetes Informationsersuchen. A.d Das SEM führte am 9. November 2021 – im Beisein der Rechtsvertre- tung – eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. A.e Am 10. Dezember 2021 fand die Anhörung nach Art. 29 des Asylge- setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) statt. A.f Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinem per- sönlichen Hintergrund an, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschi- kischer Ethnie aus dem Dorf C._______ (Bezirk D._______, Provinz E._______), wo er von Geburt bis zur Ausreise gelebt und (…) Jahre lang die Schule besucht habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, sein Vater habe für den Geheimdienst der afghanischen Sicherheitsbehörden gearbeitet und ob- wohl er seine Tätigkeit sehr diskret ausgeübt habe, hätten die Taliban vor rund zwei Jahren davon erfahren. Sie hätten auf der Suche nach seinem Vater dessen Haus durchsucht. Des Weiteren hätten sie ihm einen oder mehrere Drohbriefe geschrieben, worin sie ihn aufgefordert hätten, seine Arbeit zu beenden und sich ihnen zu stellen. In der Folge habe sich sein Vater versteckt und, da die Taliban ihn jeweils nachts gesucht hätten, sei nur noch tagsüber nach Hause gekommen. Nachdem sein Vater ver- schwunden sei und da seine Mutter befürchtet habe, dass er von den Tali- ban entführt werden würde, sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie
D-321/2022 Seite 3 nach E._______ geflohen. Von dort aus sei er dann alleine in den Iran ge- reist. Via F._______, G._______, H._______, I._______, J._______, K._______, L._______, M._______, N._______ und O._______ sei er schliesslich am 10. Oktober 2021 in die Schweiz gelangt. Seine Mutter und seine Geschwister würden sich weiterhin in E._______ verstecken und wenn die Taliban herausfinden würden, wo sich seine Familie aufhalte, wä- ren ihre Leben ernsthaft in Gefahr. A.g Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh- rer zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbrin- gen eine Tazkira mit deutscher Übersetzung, verschiedene Zeugnisse und Kursbestätigungen, eine bis zum (…) 2023 gültige Weapon Access Card des National Directorate of Security seines Vaters sowie einen Drohbrief der Taliban vom (…) 2020 mit Übersetzung (alle in Kopie) als Beweismittel zu den Akten. B. B.a Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin am 17. Dezember 2021 den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme. B.b Am 20. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung- nahme ein. C. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 21. Dezember 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig ordnete sie infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositivziffern 4 und 5). Sodann wurde er – verbunden mit der Feststellung einer allfälligen Beschwerde ge- gen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu – dem Kanton P._______, welcher mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde, zugewiesen (Dispositivziffern 6 und 7). Ferner ordnete das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten- verzeichnis an den Beschwerdeführer an (Dispositivziffer 8).
D-321/2022 Seite 4 D. D.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
20. Januar 2022 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom
21. Dezember 2021 sei in den Dispositivziffern 1–3 und 6 aufzuheben (Rechtsbegehren 1), er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 2). Eventualiter seien die Dis- positivziffern 1–3 und 6 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtli- cher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Rechtsbegehren 4). Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM, eine Empfangsbestätigung vom 21. Dezember 2021, eine Vollmacht vom
13. Oktober 2021 sowie ein Foto des Bruders des Beschwerdeführers bei. D.b Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 bestätigte das Gericht den Ein- gang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorin- stanzlichen Akten in elektronischer Form vor. E. Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver- nehmlassung ein. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 3. Februar 2022 vernehmen. G. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gele- genheit gegeben zu replizieren. H. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Mit der Replik wurden ein Foto des Beschwerdeführers mit seinem Bruder sowie die Kopie einer Tazkira von diesem ins Recht gelegt.
D-321/2022 Seite 5 I. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 wurde das SEM zur Einreichung ei- ner zweiten Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Eingabe vom 10. März 2022 nahm die Vorinstanz Stellung zur Replik. K. Mit Verfügung vom 16. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer die er- gänzende Stellungnahme zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. L. Mit Eingabe vom 24. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
D-321/2022 Seite 6 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid- 19-Verordnung Asyl; SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt, die Wegweisung sowie die Kan- tonszuteilung des Beschwerdeführers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 21. Dezember 2021 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 2.2 Zwar wurde in der Beschwerde beantragt, die Dispositivziffer 6 der an- gefochtenen Verfügung (Kantonszuweisung) sei aufzuheben, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegeh- ren 1 und 3). Der Beschwerdeführer begründete in seinen Rechtsmittelein- gaben jedoch nicht, weshalb er mit seiner Zuweisung in den Kanton P._______ nicht einverstanden sei. Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Inwiefern der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt worden sein soll, lässt sich aus den vorliegenden Akten nicht entnehmen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA an- gab, in der Schweiz keine Familienangehörigen zu haben (vgl. SEM- Akte 21/11, Ziff. 3.02). Folglich ist auf den Antrag, die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1), nicht wei- ter einzugehen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/ 26 E. 5).
E. 4.1 In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
D-321/2022 Seite 7
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügte, indem die Vorinstanz auf die durch die Machtübernahme der Taliban erfolgte Lageveränderung nicht eingegangen sei, die Asylrelevanz seiner Vorbringen allgemein ungeprüft gelassen habe und auch auf eine mögliche Reflexverfolgung nicht näher eingegangen sei, habe sie in mehrfacher Weise den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. dort Ziff. 5, S. 8).
E. 4.2.2 Im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren auch – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendi- gen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; PAT- RICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behörd- lichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG).
E. 4.2.3 Das SEM hat in seinem Asylentscheid nach eingehender Prüfung festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund wider- sprüchlicher und nicht mehr geltend gemachter Angaben den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermö- gen (vgl. dort E. II, S. 3 f.). Angesichts dessen musste es sich auch nicht gehalten sehen, die Asylrelevanz zu prüfen. Ob diese Einschätzung zu Recht erfolgte, bildet Gegenstand der materiellen Würdigung durch das Gericht. Sodann setzte sich die Vorinstanz zumindest in ihrer Vernehmlas- sung eingehend mit einer möglichen Reflexverfolgung auseinander (vgl. dort S. 2 f.). Schliesslich hat das SEM im Rahmen der Prüfung der vorläu-
D-321/2022 Seite 8 figen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die ak- tuelle Sicherheitslage in Afghanistan berücksichtigt und ihr entsprechend Rechnung getragen (vgl. dort E. III).
E. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der entsprechende Kassationsantrag (Rechtsbegehren 3) ist dem- entsprechend abzuweisen.
E. 5.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Flucht- gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit- lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
E. 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-321/2022 Seite 9 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). Bei dem bei der Glaub- haftigkeitsbeurteilung anzusetzenden Massstab ist auf die Minderjährigkeit der asylsuchenden Person Rücksicht zu nehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 4.4; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-4538/2021 vom
21. Juni 2022 E. 5.2 m.w.H.).
E. 6.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begrün- dung führte sie aus, es sei zwar überwiegend glaubhaft, dass sein Vater für die afghanischen Behörden gearbeitet habe, allerdings habe er sich zu wesentlichen Punkten seiner Asylgründe widersprüchlich geäussert. Bei- spielsweise habe er unvereinbare Angaben dazu gemacht, wann und von wem er von den Geheimdiensttätigkeiten seines Vaters erfahren habe, wie viele Drohbriefe die Taliban geschrieben hätten, wozu sein Vater durch diese aufgefordert worden sei, wann sie seinen Vater gesucht hätten sowie ob und wann dieser nach den Drohungen nach Hause gekommen sei. Wei- ter habe er in der EB UMA angegeben, dass die Taliban versucht hätten mit Hilfe der Dorfältesten seinen Vater zur Aufgabe seiner Tätigkeit zu be- wegen, wohingegen er dies in der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Vor diesem Hintergrund seien seine Ausführungen, wonach er wegen der Tä- tigkeit seines Vaters durch die Taliban gefährdet gewesen sei, auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit nicht glaubhaft.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am (…) 2021 erfahren, dass sein jüngerer Bruder Q._______ von den Taliban mitgenommen worden sei. Damit habe sich die geschilderte Angst von ihm und seinen Familienangehörigen vor Repressionen durch die Ta- liban in Zusammenhang mit seinem Vater verwirklicht. Als Beleg reichte er eine Kopie eines Fotos ein, worauf angeblich Q._______ und seine drei Entführer zu sehen sein sollen. Weiter brachte er in der Beschwerde vor,
D-321/2022 Seite 10 seine Minderjährigkeit sei im angefochten Entscheid nur unzureichend be- rücksichtigt worden. Die Ansicht des SEM, wonach "er schon lange kein Kind" mehr sei, sei schlichtweg falsch, da alle Personen unter 18 Jahren nach Art. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. No- vember 1989 (KRK; SR 0.107) als Kinder gelten würden. Ferner habe es die Vorinstanz unterlassen, die eingereichten Beweismittel, welche seine Ausführungen untermauern würden und klar für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu werten seien, in die – ohnehin einseitige – Würdigung der Glaubhaftigkeit einfliessen lassen. Auch die vermeintlichen Widersprüche würden sich auflösen lassen. So habe er anlässlich der Anhörung klar ge- äussert, dass er von seiner Mutter von der Geheimdiensttätigkeit seines Vaters erfahren habe, wobei er zuvor bereits selbst vermutet habe, dass sein Vater geheime und wichtige Tätigkeiten ausüben könnte. Weiter habe er nur den Drohbrief gesehen, welchen er als Beweismittel zu den Akten gereicht habe. Gemäss Aussage seiner Mutter würden noch weitere Schreiben der Taliban existieren, diese habe er selber jedoch nie gesehen, weshalb er auch nicht mit Sicherheit sagen könne, ob es sich dabei tat- sächlich um Drohbriefe handle. Hinsichtlich der Involvierung der Dorfältes- ten habe er bereits bei der Anhörung angegeben, dass er diese nicht er- wähnt habe, weil er sie vergessen habe. Insgesamt habe er glaubhaft ma- chen können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Alters und der geheimdienstlichen Tätigkeit seine Vaters Gefahr laufe, Opfer einer Reflexverfolgung durch die Taliban zu werden.
E. 6.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, einerseits sei es ein enor- mer Zufall, und entsprechend unwahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh- rer ausgerechnet nach der Besprechung des Entscheidentwurfs erfahren haben will, dass sein Bruder verschleppt worden sei. Andererseits sei Q._______ nur sein Halbbruder väterlicherseits, weshalb es keinen Sinn mache, dass sich nicht dessen leibliche Mutter, sondern die Mutter des Be- schwerdeführers wegen der Entführung beschwert haben soll. Weiter sei nicht klar wo und wann das eingereichte Foto gemacht worden sei und es gebe keinerlei Hinweise, dass es sich bei den abgebildeten Personen um Q._______ und drei Taliban handle. Zudem habe der Beschwerdeführer berichtet, dass sein verschollener Vater nach Auffassung seiner Mutter von den Taliban entführt worden sei. Sofern dies zutreffen sollte, hätten die Ta- liban kein Motiv, um seinen Bruder als Druckmittel für Informationen über den Verbleib des Vaters festzuhalten. Zum Vorwurf der unzureichenden Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers entgegnete die Vorinstanz, es handle sich bei ihm um einen (…)-jährigen Jugendlichen mit solider Schulbildung, der sich gut ausdrücken könne und kein unreifes
D-321/2022 Seite 11 Kind mehr sei. Alsdann sei zwar festgestellt worden, dass es als überwie- gend wahrscheinlich sei, dass der Vater des Beschwerdeführers für die Be- hörden gearbeitet habe. Ein erhöhtes Risikoprofil führe für sich alleine je- doch noch nicht zur begründeten Furcht vor Verfolgung und die abstrakte Gefährdung vermöge die Flüchtlingseigenschaft noch nicht zu begründen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine persönliche Gefähr- dung vor dem Hintergrund der jüngsten politischen Umwälzungen in Afgha- nistan nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, da diese nicht im Original vorliegen würden. Überdies seien Taliban-Drohbriefe leicht fälschbar und bei der Waffentragekarte sei nicht belegt, dass die da- rauf abgebildete Person der Vater des Beschwerdeführers sei. Darüber hinaus bestehe ein doppelter Widerspruch hinsichtlich der zeitlichen Ein- ordnung der An- und Abwesenheiten seines Vaters und dem Eintreffen des Drohschreibens der Taliban.
E. 6.4 Mit der Replik hielt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Argumenta- tion des SEM, wonach es sich bei der Verschleppung des Bruders durch die Taliban nach der Besprechung des Entscheidentwurfs um einen enor- men Zufall handle, entgegen, dass dies wohl ein Zufall sei, die Vorkomm- nisse deshalb aber nicht unwahrscheinlich seien. Dass und wann die Tali- ban seinen Bruder verschleppen wollten, könne er jedenfalls nicht antizi- pieren. Er stehe zwar regelmässig aber dennoch nicht täglich im Austausch mit seiner Familie, weshalb es durchaus sein könne, dass er genau zu je- nem Zeitpunkt davon erfahren habe. Auch, dass sich seine Mutter wegen Q._______ Verschleppung beschwert habe, sei angesichts der familiären Situation nachvollziehbar, denn sie sei die erste Ehefrau seines Vaters und trage entsprechend die Verantwortung für alle Familienmitglieder. Mit der Entführung seines Bruders habe sich die Gefahr der Verfolgung von Fami- lienmitgliedern verwirklicht, weshalb nicht mehr von einer abstrakten Ge- fährdung ausgegangen werden könne. Mit dem nachgereichten Foto auf der Tazkira seines Bruders und demjenigen von ihnen beiden, werde be- legt, dass es sich um dieselbe Person handle, wie auf dem Foto mit den drei Taliban am Tag der Entführung. Betreffend die Zweifel, ob es sich bei den drei Männern tatsächlich um Taliban handle, wurde eingewendet, dass alle bewaffnet seien und zwei von ihnen auf ihren Jackenärmel Abzeichen tragen würden, welche ihrer Form nach die Flagge des Islamischen Emi- rats Afghanistan erahnen liessen. Des Weiteren seien die Gründe des Ver- schwindens seines Vaters unbekannt und jegliche Erklärung dafür würde auf Mutmassungen basieren. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die
D-321/2022 Seite 12 Taliban, welche seinen Bruder entführt hätten, da sie nichts über den Ver- bleib des Vaters wissen, nach wie vor nach ihm suchen würden.
E. 6.5 In der Duplik hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und führte er- gänzend aus, zwar sei der zeitliche Zufall der Entführung seines Halbbru- ders nicht völlig ausgeschlossen, angesichts der widersprüchlichen und nicht mehr geltend gemachten Vorbringen aber trotzdem äusserst zweifel- haft. Es könne sodann auch sein, dass die Mutter des Beschwerdeführers als erste Ehefrau seines Vaters die Verantwortung für die zweite Ehefrau ihres Mannes und deren Kinder trage, letztlich sei diese Darlegung jedoch eine unbelegte Parteiauskunft. Für den Beschwerdeführer bestehe über- dies keine konkrete Gefahr, weil seine Asylvorbringen und auch die Entfüh- rung von Q._______ als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Die Vermutun- gen bezüglich das Foto von Q._______ mit drei Taliban seien sodann spe- kulativ, da die Bildkopie sehr unscharf und ein Vergleich mit den neu ein- gereichten Fotos nicht möglich sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass auf der unscharfen Bildkopie drei Taliban ersichtlich seien, sei nicht belegt, dass der darauf ebenfalls abgebildete Knabe Q._______ sei. Zudem sei weiterhin nicht klar, wann und wo dieses Bild gemacht worden sei. Sodann werde die Kritik, die Beweismittel seien unzureichend berücksichtig wor- den, zurückgewiesen, da der Beweiswert der lediglich in Kopie eingereich- ten Unterlagen sehr gering sei und die abgegebenen Zeugnisse und Kurs- bestätigungen nicht asylrelevant seien. Schliesslich sei der doppelte Wi- derspruch in der Replik nicht aufgelöst worden und zusätzlich sei zu be- rücksichtigen, dass sich in den Vorbringen des Beschwerdeführers etliche weitere Widersprüche finden lassen würden.
E. 6.6 In seiner Triplik hielt der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz auf- geführten Zweifel am Foto seines Bruders mit den drei Taliban entgegen, dass der Kontext sowie die mit der Replik nachgereichten Fotos seines Bruders darauf schliessen lassen würden, dass es sich dabei tatsächlich um Taliban handle. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Be- schwerde sowie in der Replik verwiesen.
E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Asyl- gründe vorbrachte und selbst nie gezielt Opfer von Verfolgungshandlungen im Heimatstaat geworden ist.
D-321/2022 Seite 13
E. 7.2.1 Soweit er geltend machte, aufgrund der angeblichen Geheimdienst- tätigkeit seines Vaters gefährdet zu sein, machte er eine Reflexverfolgung geltend. Nachfolgend ist deshalb der Frage nachzugehen, ob er im Zeit- punkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung unterlag und ob er aus heutiger Sicht objektiv begründete Furcht vor künftiger Ver- folgung im Sinne des AsylG hat.
E. 7.2.2 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orien- tierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht ent- sprechende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6.2 m.w.H.). Demgemäss betrachten die Tali- ban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sa- che, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufge- fallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtspre- chung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom
21. Juli 2022 E. 6.3.2, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2; vgl. ferner European Union Agency for Asylum [EASO], Afghanistan Country focus – Country of Origin Information Report vom Januar 2022, S. 48 ff., <https://coi.euaa.eu- ropa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghani stan_Country_focus.pdf> und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungs- profile, S. 16 ff., <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/ Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/ Afghanistan/211031_AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.pdf>, beide letzt- mals abgerufen am […]).
D-321/2022 Seite 14 Sodann kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer D-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E.6.3.4, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regie- rungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. SFH, a.a.O., S. 13 f. sowie Human Rights Watch [HRW], "No Forgiveness for People Like You": Executions and Enforced Disappearances in Afghanis- tan under the Taliban, 30. November 2021, <www.hrw.org/report/2021/11/ 30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances- afghanistan>, beide letztmals abgerufen am […]). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen.
E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Vater habe beim afgha- nischen Geheimdienst gearbeitet (vgl. SEM-Akten […]-21/11 [nachfolgend: 21/11], Ziff. 7.01 und […]-27/14 [nachfolgend: 27/14], F7 und F40 f.). Die Vorinstanz gelangte in der Folge in ihrem Asylentscheid zum Schluss, es sei überwiegend glaubhaft, dass sein Vater für die afghanischen Behörden gearbeitet hat (vgl. dort E. II, S. 4). Zwar fielen die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausbildung sowie zur Tätigkeit seines Vaters auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährig- keit unsubstantiiert und vage aus (vgl. SEM-Akte 27/14, F62–65), ferner schilderte er – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – widersprüchlich, wie er von dessen Arbeit als Geheimagent erfahren haben will (vgl. SEM-Akten 21/11, Ziff. 7.01 sowie 27/14, F43 f. und F74 ff.; vgl. ferner die diesbezüglichen Ausführungen des SEM in der angefochte- nen Verfügung sowie in der Vernehmlassung). Dennoch schliesst auch das Gericht eine Tätigkeit des Vaters für die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht grundsätzlich aus. Selbst wenn jedoch angenommen werden würde, der Vater des Beschwerdeführers wäre aufgrund seiner Anstellung für eine staatliche Behörde einem erhöhten Verfolgungsrisiko von Seiten der Tali- ban ausgesetzt gewesen, würde dessen Risikoprofil per se noch keine Re- flexverfolgung für die näheren Angehörigen wie den Beschwerdeführer zu begründen vermögen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Ange- hörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die
D-321/2022 Seite 15 die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 5; vgl. ferner Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4).
E. 7.2.4 Im vorliegend zu beurteilenden Fall, vermochte der Beschwerdefüh- rer nicht glaubhaft zu machen, dass nebst seinem Vater auch die übrigen Familienangehörigen und damit auch er selbst durch die Taliban gefährdet gewesen waren. Für diese Einschätzung spricht insbesondere der Um- stand, dass der Vater – nachdem er von den Taliban gesucht worden sein soll – offenbar nur sich selbst, nicht aber seine Familienangehörigen in Si- cherheit brachte. Des Weiteren verstrickte sich der Beschwerdeführer hin- sichtlich der vorgebrachten Verfolgungshandlungen der Taliban in Wider- sprüche, die er weder anlässlich der Anhörung, als er mit den Ungereimt- heiten konfrontiert wurde (vgl. SEM-Akte 27/14, F77 ff.), noch durch die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. dort Ziff. 4.1.4, S. 6), in der Replik (vgl. dort S. 3) oder in der Triplik (vgl. dort S. 1 f.) plausibel aufklären oder ausräumen konnte, womit ernsthafte Zweifel an seinen Ausführungen auf- kommen. Zwar kommt den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussa- gen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beur- teilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu, Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen di- ametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest an- satzweise in der Erstbefragung erwähnt werden. Anlässlich der EB UMA gab er zu Protokoll, die Taliban hätten Drohbriefe geschickt, worin sie sei- nen Vater aufgefordert hätten, sich ihnen zu stellen, ansonsten er getötet werde. Da dieser ihren Forderungen nicht nachgekommen sei, hätten sie von den Dorfältesten verlangt, zu intervenieren und ihn dazu zu bringen, sich ihnen zu stellen und seinen Job aufzugeben. Ausserdem seien sie fast jede Nacht vorbeigekommen und hätten das Haus durchsucht, weshalb sein Vater nur noch tagsüber für eine kurze Zeit nach Hause gekommen sei und sich ansonsten in R._______ aufgehalten habe (vgl. SEM- Akte 21/11, Ziff. 7.01). Demgegenüber brachte er in der Anhörung vor, als die Taliban erfahren hätten, dass sein Vater Geheimagent sei, hätten sie ihn zu Hause aufgesucht. Da er sich jedoch zu diesem Zeitpunkt in S._______ aufgehalten habe, hätten sie seiner Mutter den Drohbrief über- reicht, welchen er zu den Akten gereicht habe. Darin hätten sie von ihm verlangt, dass er seine Arbeit mit Juden und Ungläubigen beende. Sein
D-321/2022 Seite 16 Vater sei daraufhin nur noch tagsüber für einige Stunden nach Hause ge- kommen. Die Taliban hätten das Haus ein oder zwei weitere Male durch- sucht (vgl. SEM-Akte 27/14, F21 ff., F41, F45 ff.). Soweit der Beschwerde- führer diese Widersprüche mit seiner Minderjährigkeit zu erklären versucht, wobei er jedoch nicht konkretisierte, inwiefern seine allfällige kindliche Un- reife ihn bei seinen Aussagen beeinträchtigte, ist entgegen zu halten, dass seine Schilderungen auch in Anbetracht des aufgrund seines Alters herab- gesetzten Massstabs nicht zu überzeugen vermögen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass der sich bei den vorinstanzlichen Akten be- findliche Drohbrief, welcher inhaltlich nicht mit den Angaben des Beschwer- deführers übereinstimmt, lediglich in Kopie vorliegt (vgl. SEM-Akte […]-23 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 7), weshalb ihm aufgrund der Fäl- schungsanfälligkeit kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen wer- den kann, zumal derartige Dokumente – wie in der Vernehmlassung zutref- fend bemerkt wurde (vgl. dort S. 3) – ohne Weiteres käuflich erworben wer- den können. Sodann sind die Umstände des Verschwindens des Vaters unklar und es ist auch bis dato nicht bekannt, was mit ihm geschah. Dem- entsprechend kann daraus nicht auf eine zukünftige asylrelevante Gefähr- dung geschlossen werden. Sollte er jedoch, wie vom Beschwerdeführer respektive von dessen Mutter vermutet (vgl. SEM-Akte 27/14, F41), tat- sächlich von den Taliban entführt worden sein, ist – wie das SEM zutreffend festhielt – nicht ersichtlich, welches Interesse die Taliban an der Familie des Beschwerdeführers oder ihm noch haben sollten. Daran vermag auch die nachträglich vorgebrachte Sachverhaltsergänzung, wonach der Bruder des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise am (…) oder (…) 2021 durch die Taliban entführt worden sein soll, nichts zu ändern. Das zu den Akten gereichte Foto, welches seinen Bruder mit seinen Entführern zeigen soll, ist jedenfalls nicht geeignet, diese Vorbringen zu stützen, da die darauf ab- gebildeten Personen nicht identifizierbar sind und die Momentaufnahme auch keine Rückschlüsse auf die Umstände ihres Entstehens zulässt. Im Übrigen wurden seither auch keine weiteren Behelligungen der weiterhin in E._______ lebenden Familienmitglieder geltend gemacht.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters für die afghanischen Be- hörden sowie der Entführung seines Bruders bestehende oder drohende asylrelevante Gefährdung durch die Taliban nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auf Beschwerdeebene wurde nichts Stichhaltiges entgegen- gehalten und es wurden keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Ein- schätzung etwas zu ändern vermöchten. Die Vorinstanz hat demzufolge zu
D-321/2022 Seite 17 Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar- keit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2–4 AIG) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurch- führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2021 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich pra- xisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom
25. Januar 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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(Dispositiv nächste Seite)
D-321/2022 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-321/2022 Urteil vom 19. Oktober 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Karin Fischli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren) und Zuweisung des Asylsuchenden an den Kanton; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) suchte am 10. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 13. Oktober 2021 mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Am 29. Oktober 2021 beantworteten die slowenischen Behörden ein am 13. Oktober 2021 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) an sie gerichtetes Informationsersuchen. A.d Das SEM führte am 9. November 2021 - im Beisein der Rechtsvertretung - eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. A.e Am 10. Dezember 2021 fand die Anhörung nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) statt. A.f Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund an, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus dem Dorf C._______ (Bezirk D._______, Provinz E._______), wo er von Geburt bis zur Ausreise gelebt und (...) Jahre lang die Schule besucht habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, sein Vater habe für den Geheimdienst der afghanischen Sicherheitsbehörden gearbeitet und obwohl er seine Tätigkeit sehr diskret ausgeübt habe, hätten die Taliban vor rund zwei Jahren davon erfahren. Sie hätten auf der Suche nach seinem Vater dessen Haus durchsucht. Des Weiteren hätten sie ihm einen oder mehrere Drohbriefe geschrieben, worin sie ihn aufgefordert hätten, seine Arbeit zu beenden und sich ihnen zu stellen. In der Folge habe sich sein Vater versteckt und, da die Taliban ihn jeweils nachts gesucht hätten, sei nur noch tagsüber nach Hause gekommen. Nachdem sein Vater verschwunden sei und da seine Mutter befürchtet habe, dass er von den Taliban entführt werden würde, sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach E._______ geflohen. Von dort aus sei er dann alleine in den Iran gereist. Via F._______, G._______, H._______, I._______, J._______, K._______, L._______, M._______, N._______ und O._______ sei er schliesslich am 10. Oktober 2021 in die Schweiz gelangt. Seine Mutter und seine Geschwister würden sich weiterhin in E._______ verstecken und wenn die Taliban herausfinden würden, wo sich seine Familie aufhalte, wären ihre Leben ernsthaft in Gefahr. A.g Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Tazkira mit deutscher Übersetzung, verschiedene Zeugnisse und Kursbestätigungen, eine bis zum (...) 2023 gültige Weapon Access Card des National Directorate of Security seines Vaters sowie einen Drohbrief der Taliban vom (...) 2020 mit Übersetzung (alle in Kopie) als Beweismittel zu den Akten. B. B.a Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin am 17. Dezember 2021 den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme. B.b Am 20. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. C. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 21. Dezember 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig ordnete sie infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositivziffern 4 und 5). Sodann wurde er - verbunden mit der Feststellung einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu - dem Kanton P._______, welcher mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde, zugewiesen (Dispositivziffern 6 und 7). Ferner ordnete das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an (Dispositivziffer 8). D. D.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2022 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 21. Dezember 2021 sei in den Dispositivziffern 1-3 und 6 aufzuheben (Rechtsbegehren 1), er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 2). Eventualiter seien die Dispositivziffern 1-3 und 6 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Rechtsbegehren 4). Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM, eine Empfangsbestätigung vom 21. Dezember 2021, eine Vollmacht vom 13. Oktober 2021 sowie ein Foto des Bruders des Beschwerdeführers bei. D.b Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. E. Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 3. Februar 2022 vernehmen. G. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben zu replizieren. H. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Mit der Replik wurden ein Foto des Beschwerdeführers mit seinem Bruder sowie die Kopie einer Tazkira von diesem ins Recht gelegt. I. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 wurde das SEM zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Eingabe vom 10. März 2022 nahm die Vorinstanz Stellung zur Replik. K. Mit Verfügung vom 16. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer die ergänzende Stellungnahme zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. L. Mit Eingabe vom 24. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl; SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt, die Wegweisung sowie die Kantonszuteilung des Beschwerdeführers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Zwar wurde in der Beschwerde beantragt, die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung (Kantonszuweisung) sei aufzuheben, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 1 und 3). Der Beschwerdeführer begründete in seinen Rechtsmitteleingaben jedoch nicht, weshalb er mit seiner Zuweisung in den Kanton P._______ nicht einverstanden sei. Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Inwiefern der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt worden sein soll, lässt sich aus den vorliegenden Akten nicht entnehmen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA angab, in der Schweiz keine Familienangehörigen zu haben (vgl. SEM-Akte 21/11, Ziff. 3.02). Folglich ist auf den Antrag, die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1), nicht weiter einzugehen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/ 26 E. 5). 4. 4.1 In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügte, indem die Vorinstanz auf die durch die Machtübernahme der Taliban erfolgte Lageveränderung nicht eingegangen sei, die Asylrelevanz seiner Vorbringen allgemein ungeprüft gelassen habe und auch auf eine mögliche Reflexverfolgung nicht näher eingegangen sei, habe sie in mehrfacher Weise den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. dort Ziff. 5, S. 8). 4.2.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). 4.2.3 Das SEM hat in seinem Asylentscheid nach eingehender Prüfung festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher und nicht mehr geltend gemachter Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen (vgl. dort E. II, S. 3 f.). Angesichts dessen musste es sich auch nicht gehalten sehen, die Asylrelevanz zu prüfen. Ob diese Einschätzung zu Recht erfolgte, bildet Gegenstand der materiellen Würdigung durch das Gericht. Sodann setzte sich die Vorinstanz zumindest in ihrer Vernehmlassung eingehend mit einer möglichen Reflexverfolgung auseinander (vgl. dort S. 2 f.). Schliesslich hat das SEM im Rahmen der Prüfung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan berücksichtigt und ihr entsprechend Rechnung getragen (vgl. dort E. III). 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Kassationsantrag (Rechtsbegehren 3) ist dementsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). Bei dem bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung anzusetzenden Massstab ist auf die Minderjährigkeit der asylsuchenden Person Rücksicht zu nehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 4.4; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-4538/2021 vom 21. Juni 2022 E. 5.2 m.w.H.). 6. 6.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie aus, es sei zwar überwiegend glaubhaft, dass sein Vater für die afghanischen Behörden gearbeitet habe, allerdings habe er sich zu wesentlichen Punkten seiner Asylgründe widersprüchlich geäussert. Beispielsweise habe er unvereinbare Angaben dazu gemacht, wann und von wem er von den Geheimdiensttätigkeiten seines Vaters erfahren habe, wie viele Drohbriefe die Taliban geschrieben hätten, wozu sein Vater durch diese aufgefordert worden sei, wann sie seinen Vater gesucht hätten sowie ob und wann dieser nach den Drohungen nach Hause gekommen sei. Weiter habe er in der EB UMA angegeben, dass die Taliban versucht hätten mit Hilfe der Dorfältesten seinen Vater zur Aufgabe seiner Tätigkeit zu bewegen, wohingegen er dies in der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Vor diesem Hintergrund seien seine Ausführungen, wonach er wegen der Tätigkeit seines Vaters durch die Taliban gefährdet gewesen sei, auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit nicht glaubhaft. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am (...) 2021 erfahren, dass sein jüngerer Bruder Q._______ von den Taliban mitgenommen worden sei. Damit habe sich die geschilderte Angst von ihm und seinen Familienangehörigen vor Repressionen durch die Taliban in Zusammenhang mit seinem Vater verwirklicht. Als Beleg reichte er eine Kopie eines Fotos ein, worauf angeblich Q._______ und seine drei Entführer zu sehen sein sollen. Weiter brachte er in der Beschwerde vor, seine Minderjährigkeit sei im angefochten Entscheid nur unzureichend berücksichtigt worden. Die Ansicht des SEM, wonach "er schon lange kein Kind" mehr sei, sei schlichtweg falsch, da alle Personen unter 18 Jahren nach Art. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) als Kinder gelten würden. Ferner habe es die Vorinstanz unterlassen, die eingereichten Beweismittel, welche seine Ausführungen untermauern würden und klar für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu werten seien, in die - ohnehin einseitige - Würdigung der Glaubhaftigkeit einfliessen lassen. Auch die vermeintlichen Widersprüche würden sich auflösen lassen. So habe er anlässlich der Anhörung klar geäussert, dass er von seiner Mutter von der Geheimdiensttätigkeit seines Vaters erfahren habe, wobei er zuvor bereits selbst vermutet habe, dass sein Vater geheime und wichtige Tätigkeiten ausüben könnte. Weiter habe er nur den Drohbrief gesehen, welchen er als Beweismittel zu den Akten gereicht habe. Gemäss Aussage seiner Mutter würden noch weitere Schreiben der Taliban existieren, diese habe er selber jedoch nie gesehen, weshalb er auch nicht mit Sicherheit sagen könne, ob es sich dabei tatsächlich um Drohbriefe handle. Hinsichtlich der Involvierung der Dorfältesten habe er bereits bei der Anhörung angegeben, dass er diese nicht erwähnt habe, weil er sie vergessen habe. Insgesamt habe er glaubhaft machen können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Alters und der geheimdienstlichen Tätigkeit seine Vaters Gefahr laufe, Opfer einer Reflexverfolgung durch die Taliban zu werden. 6.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, einerseits sei es ein enormer Zufall, und entsprechend unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet nach der Besprechung des Entscheidentwurfs erfahren haben will, dass sein Bruder verschleppt worden sei. Andererseits sei Q._______ nur sein Halbbruder väterlicherseits, weshalb es keinen Sinn mache, dass sich nicht dessen leibliche Mutter, sondern die Mutter des Beschwerdeführers wegen der Entführung beschwert haben soll. Weiter sei nicht klar wo und wann das eingereichte Foto gemacht worden sei und es gebe keinerlei Hinweise, dass es sich bei den abgebildeten Personen um Q._______ und drei Taliban handle. Zudem habe der Beschwerdeführer berichtet, dass sein verschollener Vater nach Auffassung seiner Mutter von den Taliban entführt worden sei. Sofern dies zutreffen sollte, hätten die Taliban kein Motiv, um seinen Bruder als Druckmittel für Informationen über den Verbleib des Vaters festzuhalten. Zum Vorwurf der unzureichenden Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers entgegnete die Vorinstanz, es handle sich bei ihm um einen (...)-jährigen Jugendlichen mit solider Schulbildung, der sich gut ausdrücken könne und kein unreifes Kind mehr sei. Alsdann sei zwar festgestellt worden, dass es als überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Vater des Beschwerdeführers für die Behörden gearbeitet habe. Ein erhöhtes Risikoprofil führe für sich alleine jedoch noch nicht zur begründeten Furcht vor Verfolgung und die abstrakte Gefährdung vermöge die Flüchtlingseigenschaft noch nicht zu begründen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine persönliche Gefährdung vor dem Hintergrund der jüngsten politischen Umwälzungen in Afghanistan nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, da diese nicht im Original vorliegen würden. Überdies seien Taliban-Drohbriefe leicht fälschbar und bei der Waffentragekarte sei nicht belegt, dass die darauf abgebildete Person der Vater des Beschwerdeführers sei. Darüber hinaus bestehe ein doppelter Widerspruch hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der An- und Abwesenheiten seines Vaters und dem Eintreffen des Drohschreibens der Taliban. 6.4 Mit der Replik hielt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Argumentation des SEM, wonach es sich bei der Verschleppung des Bruders durch die Taliban nach der Besprechung des Entscheidentwurfs um einen enormen Zufall handle, entgegen, dass dies wohl ein Zufall sei, die Vorkommnisse deshalb aber nicht unwahrscheinlich seien. Dass und wann die Taliban seinen Bruder verschleppen wollten, könne er jedenfalls nicht antizipieren. Er stehe zwar regelmässig aber dennoch nicht täglich im Austausch mit seiner Familie, weshalb es durchaus sein könne, dass er genau zu jenem Zeitpunkt davon erfahren habe. Auch, dass sich seine Mutter wegen Q._______ Verschleppung beschwert habe, sei angesichts der familiären Situation nachvollziehbar, denn sie sei die erste Ehefrau seines Vaters und trage entsprechend die Verantwortung für alle Familienmitglieder. Mit der Entführung seines Bruders habe sich die Gefahr der Verfolgung von Familienmitgliedern verwirklicht, weshalb nicht mehr von einer abstrakten Gefährdung ausgegangen werden könne. Mit dem nachgereichten Foto auf der Tazkira seines Bruders und demjenigen von ihnen beiden, werde belegt, dass es sich um dieselbe Person handle, wie auf dem Foto mit den drei Taliban am Tag der Entführung. Betreffend die Zweifel, ob es sich bei den drei Männern tatsächlich um Taliban handle, wurde eingewendet, dass alle bewaffnet seien und zwei von ihnen auf ihren Jackenärmel Abzeichen tragen würden, welche ihrer Form nach die Flagge des Islamischen Emirats Afghanistan erahnen liessen. Des Weiteren seien die Gründe des Verschwindens seines Vaters unbekannt und jegliche Erklärung dafür würde auf Mutmassungen basieren. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Taliban, welche seinen Bruder entführt hätten, da sie nichts über den Verbleib des Vaters wissen, nach wie vor nach ihm suchen würden. 6.5 In der Duplik hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und führte ergänzend aus, zwar sei der zeitliche Zufall der Entführung seines Halbbruders nicht völlig ausgeschlossen, angesichts der widersprüchlichen und nicht mehr geltend gemachten Vorbringen aber trotzdem äusserst zweifelhaft. Es könne sodann auch sein, dass die Mutter des Beschwerdeführers als erste Ehefrau seines Vaters die Verantwortung für die zweite Ehefrau ihres Mannes und deren Kinder trage, letztlich sei diese Darlegung jedoch eine unbelegte Parteiauskunft. Für den Beschwerdeführer bestehe überdies keine konkrete Gefahr, weil seine Asylvorbringen und auch die Entführung von Q._______ als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Die Vermutungen bezüglich das Foto von Q._______ mit drei Taliban seien sodann spekulativ, da die Bildkopie sehr unscharf und ein Vergleich mit den neu eingereichten Fotos nicht möglich sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass auf der unscharfen Bildkopie drei Taliban ersichtlich seien, sei nicht belegt, dass der darauf ebenfalls abgebildete Knabe Q._______ sei. Zudem sei weiterhin nicht klar, wann und wo dieses Bild gemacht worden sei. Sodann werde die Kritik, die Beweismittel seien unzureichend berücksichtig worden, zurückgewiesen, da der Beweiswert der lediglich in Kopie eingereichten Unterlagen sehr gering sei und die abgegebenen Zeugnisse und Kursbestätigungen nicht asylrelevant seien. Schliesslich sei der doppelte Widerspruch in der Replik nicht aufgelöst worden und zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass sich in den Vorbringen des Beschwerdeführers etliche weitere Widersprüche finden lassen würden. 6.6 In seiner Triplik hielt der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz aufgeführten Zweifel am Foto seines Bruders mit den drei Taliban entgegen, dass der Kontext sowie die mit der Replik nachgereichten Fotos seines Bruders darauf schliessen lassen würden, dass es sich dabei tatsächlich um Taliban handle. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie in der Replik verwiesen. 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe vorbrachte und selbst nie gezielt Opfer von Verfolgungshandlungen im Heimatstaat geworden ist. 7.2 7.2.1 Soweit er geltend machte, aufgrund der angeblichen Geheimdiensttätigkeit seines Vaters gefährdet zu sein, machte er eine Reflexverfolgung geltend. Nachfolgend ist deshalb der Frage nachzugehen, ob er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung unterlag und ob er aus heutiger Sicht objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne des AsylG hat. 7.2.2 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6.2 m.w.H.). Demgemäss betrachten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.2, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2; vgl. ferner European Union Agency for Asylum [EASO], Afghanistan Country focus - Country of Origin Information Report vom Januar 2022, S. 48 ff., https://coi.euaa.europa.eu/administration/ea so/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghani stan_Country_focus.pdf und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 16 ff., https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/ Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/ Af gha nistan/211031_AFG_ Update_Gefaehrdungsprofile.pdf , beide letztmals abgerufen am [...]). Sodann kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer D-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E.6.3.4, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. SFH, a.a.O., S. 13 f. sowie Human Rights Watch [HRW], "No Forgiveness for People Like You": Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, www.hrw.org/report/2021/11/ 30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afghanistan , beide letztmals abgerufen am [...]). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. 7.2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Vater habe beim afghanischen Geheimdienst gearbeitet (vgl. SEM-Akten [...]-21/11 [nachfolgend: 21/11], Ziff. 7.01 und [...]-27/14 [nachfolgend: 27/14], F7 und F40 f.). Die Vorinstanz gelangte in der Folge in ihrem Asylentscheid zum Schluss, es sei überwiegend glaubhaft, dass sein Vater für die afghanischen Behörden gearbeitet hat (vgl. dort E. II, S. 4). Zwar fielen die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausbildung sowie zur Tätigkeit seines Vaters auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit unsubstantiiert und vage aus (vgl. SEM-Akte 27/14, F62-65), ferner schilderte er - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - widersprüchlich, wie er von dessen Arbeit als Geheimagent erfahren haben will (vgl. SEM-Akten 21/11, Ziff. 7.01 sowie 27/14, F43 f. und F74 ff.; vgl. ferner die diesbezüglichen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung). Dennoch schliesst auch das Gericht eine Tätigkeit des Vaters für die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht grundsätzlich aus. Selbst wenn jedoch angenommen werden würde, der Vater des Beschwerdeführers wäre aufgrund seiner Anstellung für eine staatliche Behörde einem erhöhten Verfolgungsrisiko von Seiten der Taliban ausgesetzt gewesen, würde dessen Risikoprofil per se noch keine Reflexverfolgung für die näheren Angehörigen wie den Beschwerdeführer zu begründen vermögen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 5; vgl. ferner Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 7.2.4 Im vorliegend zu beurteilenden Fall, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass nebst seinem Vater auch die übrigen Familienangehörigen und damit auch er selbst durch die Taliban gefährdet gewesen waren. Für diese Einschätzung spricht insbesondere der Umstand, dass der Vater - nachdem er von den Taliban gesucht worden sein soll - offenbar nur sich selbst, nicht aber seine Familienangehörigen in Sicherheit brachte. Des Weiteren verstrickte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgungshandlungen der Taliban in Widersprüche, die er weder anlässlich der Anhörung, als er mit den Ungereimtheiten konfrontiert wurde (vgl. SEM-Akte 27/14, F77 ff.), noch durch die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. dort Ziff. 4.1.4, S. 6), in der Replik (vgl. dort S. 3) oder in der Triplik (vgl. dort S. 1 f.) plausibel aufklären oder ausräumen konnte, womit ernsthafte Zweifel an seinen Ausführungen aufkommen. Zwar kommt den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu, Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden. Anlässlich der EB UMA gab er zu Protokoll, die Taliban hätten Drohbriefe geschickt, worin sie seinen Vater aufgefordert hätten, sich ihnen zu stellen, ansonsten er getötet werde. Da dieser ihren Forderungen nicht nachgekommen sei, hätten sie von den Dorfältesten verlangt, zu intervenieren und ihn dazu zu bringen, sich ihnen zu stellen und seinen Job aufzugeben. Ausserdem seien sie fast jede Nacht vorbeigekommen und hätten das Haus durchsucht, weshalb sein Vater nur noch tagsüber für eine kurze Zeit nach Hause gekommen sei und sich ansonsten in R._______ aufgehalten habe (vgl. SEM-Akte 21/11, Ziff. 7.01). Demgegenüber brachte er in der Anhörung vor, als die Taliban erfahren hätten, dass sein Vater Geheimagent sei, hätten sie ihn zu Hause aufgesucht. Da er sich jedoch zu diesem Zeitpunkt in S._______ aufgehalten habe, hätten sie seiner Mutter den Drohbrief überreicht, welchen er zu den Akten gereicht habe. Darin hätten sie von ihm verlangt, dass er seine Arbeit mit Juden und Ungläubigen beende. Sein Vater sei daraufhin nur noch tagsüber für einige Stunden nach Hause gekommen. Die Taliban hätten das Haus ein oder zwei weitere Male durchsucht (vgl. SEM-Akte 27/14, F21 ff., F41, F45 ff.). Soweit der Beschwerdeführer diese Widersprüche mit seiner Minderjährigkeit zu erklären versucht, wobei er jedoch nicht konkretisierte, inwiefern seine allfällige kindliche Unreife ihn bei seinen Aussagen beeinträchtigte, ist entgegen zu halten, dass seine Schilderungen auch in Anbetracht des aufgrund seines Alters herabgesetzten Massstabs nicht zu überzeugen vermögen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass der sich bei den vorinstanzlichen Akten befindliche Drohbrief, welcher inhaltlich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt, lediglich in Kopie vorliegt (vgl. SEM-Akte [...]-23 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 7), weshalb ihm aufgrund der Fälschungsanfälligkeit kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden kann, zumal derartige Dokumente - wie in der Vernehmlassung zutreffend bemerkt wurde (vgl. dort S. 3) - ohne Weiteres käuflich erworben werden können. Sodann sind die Umstände des Verschwindens des Vaters unklar und es ist auch bis dato nicht bekannt, was mit ihm geschah. Dementsprechend kann daraus nicht auf eine zukünftige asylrelevante Gefährdung geschlossen werden. Sollte er jedoch, wie vom Beschwerdeführer respektive von dessen Mutter vermutet (vgl. SEM-Akte 27/14, F41), tatsächlich von den Taliban entführt worden sein, ist - wie das SEM zutreffend festhielt - nicht ersichtlich, welches Interesse die Taliban an der Familie des Beschwerdeführers oder ihm noch haben sollten. Daran vermag auch die nachträglich vorgebrachte Sachverhaltsergänzung, wonach der Bruder des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise am (...) oder (...) 2021 durch die Taliban entführt worden sein soll, nichts zu ändern. Das zu den Akten gereichte Foto, welches seinen Bruder mit seinen Entführern zeigen soll, ist jedenfalls nicht geeignet, diese Vorbringen zu stützen, da die darauf abgebildeten Personen nicht identifizierbar sind und die Momentaufnahme auch keine Rückschlüsse auf die Umstände ihres Entstehens zulässt. Im Übrigen wurden seither auch keine weiteren Behelligungen der weiterhin in E._______ lebenden Familienmitglieder geltend gemacht. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters für die afghanischen Behörden sowie der Entführung seines Bruders bestehende oder drohende asylrelevante Gefährdung durch die Taliban nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auf Beschwerdeebene wurde nichts Stichhaltiges entgegengehalten und es wurden keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2021 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 25. Januar 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: