Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 16. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 7. Oktober 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des (…) mit der Rechtsvertretung in seinem Asylverfahren. Am 2. Dezember 2022 erfolgte die sogenannte Erstbefragung Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (EB UMA) und am 6. Januar 2023 hörte das SEM den Be- schwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Gesuchs aus, er stamme aus der Provinz Ghazni. Nach Verlassen der Schule zu Beginn der achten Klasse habe er zunächst keine Arbeit gefunden. Sein deutlich älterer Halbbruder, der als Armeeangehöriger respektive Kommandant ei- nes Postens der sogenannten Volkswiderstandsgruppierung (Arbaki) gear- beitet habe, habe ihn aufgefordert, ihm auf dem Posten auszuhelfen. In der Folge habe er dort für den Halbbruder und dessen Untergebene Unterstüt- zungsarbeiten geleistet. In der Zeit vor dem Sturz der regionalen Regierung hätten die Taliban seiner Familie über die "Weissbärtigen" mehrmals die Botschaft ausrichten lassen, der Halbbruder solle seine Tätigkeit für die Sicherheitskräfte beenden. Nachdem die Taliban die Herrschaft über die Region erlangt gehabt hätten, seien die Menschen der Gegend in Sorge gewesen, wegen früher an sie verteilter Waffen der Regierung Probleme mit den Taliban zu bekommen. Es habe deshalb eine Aktion gegeben, bei der die Bevölkerung ihre Waffen wieder habe abgeben können. Der Halbbruder habe sie dann zusammen mit anderen Armeeangehörigen eingesammelt und zur Moschee gebracht. Von dort aus hätten sie mit mehreren Fahrzeugen nach B._______ trans- portiert werden sollen. Eines der drei Autos sei von den Taliban angegriffen worden, wobei drei der vier Insassen getötet worden seien; sein Halbbru- der habe damals jedoch in einem anderen Fahrzeug gesessen. Die Familie habe sich dann von ihm getrennt und sich nach Kabul begeben. Der Halb- bruder sei in der Region geblieben und in der Folge sei der Kontakt zu ihm abgebrochen. Seither werde er vermisst; die Familie vermute, dass er von den Taliban gefangengenommen worden sei. Nach der Übernahme der Hauptstadt durch die Taliban habe die Familie sich zur Ausreise entschie- den und sei in den Iran ausgereist. Zwei Monate später hätten ehemalige Nachbarn und Freunde der Familie einen Drohbrief der Taliban elektro- nisch übermittelt, der in der Dorfmoschee abgegeben worden sei. Im Do- kument seien er und sein Halbbruder von den Taliban unter Androhung der
E-927/2023 Seite 3 Tötung der Familienangehörigen dazu aufgefordert worden, sich zu stellen, die Waffen zu übergeben und sich ihnen anzuschliessen. Vier Monate spä- ter habe er seine Familie im Iran zurückgelassen und sich auf die Reise in die Schweiz gemacht. A.c Der Beschwerdeführer reichte neben einer Kopie seiner Tazkira meh- rere Fotografien zum Beleg seiner Fluchtgründe zu den Akten (Bilder von ihm und von seinem Halbbruder sowie von einem Berufsausweis, einer Waffenabgabestelle und einem Drohbrief). B. Die Vorinstanz unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2023 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Be- schwerdeführer liess diese am 16. Januar 2023 beim SEM einreichen. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl- gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme an, wies den Beschwerdeführer dem Aufenthaltskanton C._______ zu und wies darauf hin, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid – soweit den Asylpunkt betreffend – mit Beschwerde vom 16. Februar 2023 beim Bundesverwal- tungsgericht an. Er beantragte, die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Beschwerde lag unter anderem ein Länderbericht der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe (SFH) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. Februar 2023 den Ein- gang der Beschwerde.
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Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verord- nung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Das Rückweisungsbegehren wurde vom Beschwerdeführer nicht begrün- det. Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass der rechtserhebliche Sachver- halt vom SEM korrekt und vollständig festgestellt worden ist und auch sonst keine Veranlassung für einen kassatorischen Entscheid ersichtlich ist. Dieser Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung zunächst fest, dass erhebliche Zweifel an der Authentizität des angeblichen Drohbriefs der Taliban bestünden. So sei nicht nachvollziehbar, dass sich dieser nicht nur an den Halbbruder, sondern auch an den Beschwerdeführer richte. Das Schreiben sei zudem inhaltlich teilweise nicht mit dessen Schilderungen vereinbar. Die angebliche Vorgehensweise der Taliban, drei Monate nach der Machtübernahme mit einem Drohbrief an einen Postenkommandanten nach Waffen zu suchen, sei zudem offenkundig nicht besonders ziel- führend. Abgesehen davon sei nicht erkennbar, welches Verfolgungsinteresse die Taliban zum heutigen Zeitpunkt noch am Beschwerdeführer haben sollten, zumal der Halbbruder – der offensichtlich von deutlich grösserem Interesse für die Taliban gewesen wäre – gemäss Einschätzung des Beschwerde-
E-927/2023 Seite 6 führers bereits in deren Gewahrsam sei. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan gezielte Verfolgungsmassnahmen sei- tens der Taliban zu befürchten hätte, sei nicht zu erwarten. Die Argumen- tation der Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM sei nicht überzeugend und vermöge an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Soweit darin angegeben werde, die Eltern des Beschwer- deführers hätten zwischenzeitlich von einer bis heute andauernden Suche nach ihm im Heimatdorf erfahren, sei diese Behauptung nachgeschoben und nicht überzeugend; es werde bezeichnenderweise auch nicht erläutert, wieso dieses Vorbringen nicht bereits im Rahmen der Anhörung vorgetra- gen worden sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 6.2.1 In der Beschwerdebegründung wurde zunächst festgehalten, dass das SEM die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und seine Asylvor- bringen als glaubhaft qualifiziert habe. Er sei für die Taliban als Arbaki- Anhänger identifizierbar gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass Angehörige dieser Milizgruppen, die im Auf- trag der Regierung und auf deren Seite gegen die Taliban gekämpft hätten, in deren Verfolgungsfokus stünden; dies werde auch von der SFH in ihrem Bericht vom 1. November 2022 bestätigt. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits aus diesem Grund eine zukünf- tige Verfolgung durch die Taliban befürchten.
E. 6.2.2 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er auch nicht nur geringfügige und untergeordnete Hilfsarbeiten für den von seinem Halb- bruder befehligten Posten ausgeübt, sondern sei als Fahrer eingesetzt worden und habe an Gefechten teilgenommen. Personen, die wie er der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestünden oder als Unterstützer der- selben wahrgenommen würden, würden ein besonderes Verfolgungs- Risikoprofil aufweisen. In diesem Zusammenhang sei auf den vom Be- schwerdeführer geschilderten Angriff hinzuweisen, der sich gegen seinen Halbbruder gerichtet habe und bei dem eines von drei Fahrzeugen der Miliz durch die Taliban angehalten worden sei, wobei drei Soldaten ums Leben gekommen seien (ein Video der Taliban zu diesem Vorfall könne nachge- reicht werden).
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E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer sei zusätzlich der konkreten Gefahr einer zukünftigen Reflexverfolgung wegen seinem hochrangigen Bruder aus- gesetzt; dies umso mehr, als seine Familie als regierungsnah bekannt gewesen sei und sich beispielsweise auch ein Cousin väterlicherseits für die Regierung eingesetzt habe.
E. 6.2.4 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Arbaki-Mitglied zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe und – angesichts der flächendecken- den Machtübernahme durch die Taliban – auch heute begründete Furcht vor Verfolgung hegen müsse. Demzufolge sei er als Flüchtling anzuerken- nen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren.
E. 7 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht den Schlussfolgerungen des SEM an, denen in der Beschwerde- schrift letztlich nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfü- gung S. 4 ff.). Ergänzend hält das Gericht Folgendes fest:
E. 8.1 Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten zu haben. Gemäss seinen Schilderungen hatte er keinerlei Probleme mit den Taliban, obwohl diese gewusst hätten, dass er auf dem Posten seines Bruders mitgearbeitet habe (vgl. Protokoll Anhörung A18/12 ad F68: "[…] Jeder kennt dort jeden. Ab- gesehen davon wussten die Taliban damals, als die Regierung an der Macht war, wer für die Regierung arbeitete. Wir wussten auch, wer ein Talib war"). Dass der Halbbruder in dieser Zeit konkrete Verfolgungsmassnah- men erlitten habe, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend ge- macht; er hat einzig erwähnt, dass die Taliban dem Halbbruder über die "Weissbärtigen" ausgerichtet hätten, er solle aufhöre, gegen sie zu kämp- fen und sich ihnen stellen (vgl. a.a.O. ad F57).
E. 8.2 Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer bei einer hypotheti- schen (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) Rückkehr nach Afghanistan befürchten müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 f. m.w.H.) flüchtlings- rechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Diese Frage ist aus mehreren Gründen zu verneinen:
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E. 8.3 Das Gericht teilt die Zweifel des SEM an der Authentizität des angebli- chen Drohbriefs.
E. 8.3.1 Erstens stehen solche Dokumenten in Afghanistan offenbar in gros- sem Umfang gefälscht zum käuflichen Erwerb zur Verfügung (vgl. statt vie- ler etwa die Urteile BVGer E-1042/2023 vom 9. März 2023 E. 6.4, D-2544/2020 vom 1. Februar 2023 E. 6.8, D-321/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.2.4 S. 15 f.; zudem New York Post vom 22. November 2015, Afghans so Desperate for Asylum They're Buying Fake Taliban Threat Letters < https://nypost.com/2015/11/22/afghans-so-desperate-for-asylum -theyre-buying-fake-taliban-threat-letters/ > abgerufen am 14. März 2023).
E. 8.3.2 Zweitens liegt das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument nicht im Original, sondern nur in Form einer Fotografie vor, was die Mög- lichkeit von Manipulationen zusätzlich erweitert.
E. 8.3.3 Drittens und hauptsächlich lässt sich die eingereichte Urkunde inhalt- lich in mehrfacher Hinsicht kaum mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführes in Einklang bringen:
E. 8.3.4 Vorab wirkt in der Tat die Vorstellung lebensfremd, dass die Taliban bei ihrer Ansprache keinerlei Unterscheidung zwischen den beiden Halb- brüdern erkennen lassen würden. Beim einen Adressaten solle es sich um den Kommandanten eines Postens von 16 Soldaten/Milizionären gehan- delt haben, der mit Weissbärtigen verhandelt, den Taliban Gefechte gelie- fert und eigenhändig deren Kämpfer verhaftet haben soll; ihm soll zudem bereits früher ausgerichtet worden sein, er solle seine Tätigkeiten einstel- len (vgl. Protokoll Anhörung ad F40, F53 ff., F57). Der Andere war damals ein etwa (…)-jähriger Jugendlicher, der sich gemäss seinen protokollierten Aussagen die Zeit nach dem Schulabbruch (ohne Entlöhnung, vgl. a.a.O. ad F46) mit kleinen Hilfsarbeiten auf dem Posten seines Halbbruders ver- trieben haben soll. Diese Tätigkeiten wurden im Übrigen auffällig unter- schiedlich dargestellt: Der Beschwerdeführer schilderte seine Aufgaben zunächst mit folgenden Worten: "Ich arbeitete mehrheitlich als Chauffeur. Ich fuhr diese Autos, die der Regierung gehörten. Ab und zu hielt ich Wa- che und ab und zu brachte ich für sie um vier Uhr morgens Frühstück" (vgl. a.a.O. ad F42); später fasste er seine Tätigkeiten mit Zimmer putzen, Brot holen, Wache halten, Checkpoints errichten und "in die Berge gehen" zu- sammen (vgl. a.a.O. ad F70) ohne die angeblich hauptsächlichen Fahr- dienste überhaupt zu erwähnen. In diesem Zusammenhang wirkt übrigens auch im ruralen afghanischen Länderkontext die Vorstellung lebensfremd, erwachsene Angehörigen eines Militärpostens würden ihre Transporte von einem (…)-Jährigen ohne Fahrausbildung vornehmen lassen.
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E. 8.3.5 Soweit im Brief explizit auf die Tätigkeiten der beiden Halbbrüder Bezug genommen wird (vgl. a.a.O. ad F20: "Ihr seid seit zwei Jahren bei den Widerstandskräften. Wir hatten einige Gefechte miteinander"), treffen diese Beschreibungen für den Beschwerdeführer nicht zu, der viel kürzer auf dem Posten ausgeholfen und – entgegen der Darstellung in der Be- schwerde (vgl. dort S. 7) – offensichtlich nicht selber in direkte Kampfhand- lungen verwickelt war (vgl. Protokoll ad F42: "Nein, ich hatte keine offizielle Waffenausbildung. Ich bin minderjährig. Aber mein Bruder hat mir ein paar Sachen beigebracht […]"; F45: "Ich nahm nicht an Gefechten teil, die ganz nahe waren, zum Beispiel in einer Entfernung von 500 Meter waren. Nur an Gefechten, die weit entfernt waren, zum Beispiel 1000 Meter").
E. 8.3.6 Zusammenfassend wirken die Vorbringen im Zusammenhang mit dem angeblichen Drohbrief der Taliban – unter gebührender Berück- sichtigung des Alters des Beschwerdeführers – konstruiert, lebensfremd und unplausibel. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei diesem Dokument nicht um ein authentisches Beweismittel handelt.
E. 8.4 Unter diesen Umständen ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner angeblichen Unterstützung eines Milizpostens von den Taliban verfolgt würde. An dieser Feststellung vermögen auch die eingereichten Bilder, auf denen den Beschwerdeführer teilweise mit Waffen posiert, nichts zu ändern. Nebenbei ist festzuhalten, dass zwischen der markierten Person auf dem Gruppenbild und dem Bild auf dem angebli- chen Arbeitsausweis des Halbbruders, keine Ähnlichkeit auszumachen ist (wieso der "Militärausweis des Bruders" dramatischerweise an zwei Stellen angesengt ist, erschliesst sich dem Gericht ebenfalls nicht).
E. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Reflexverfolgung wegen seines – als Postenkommandant deutlich exponierteren – Halbbru- ders befürchten zu müssen, ist Folgendes festzuhalten:
E. 9.2 Auch im afghanischen Länderkontext ist bei Verwandten von Perso- nen, die gegebenenfalls einer Verfolgungs-Risikogruppe angehören, eine Anschlussverfolgung nicht automatisch anzunehmen. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen (abgeleiteten) Gefahr sind vielmehr alle kon- kreten Umstände gebührend zu berücksichtigen.
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E. 9.3 Zum Halbbruder ist zunächst erneut festzuhalten, dass dieser vor der Ausreise des Beschwerdeführers keinen Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban ausgesetzt war (der Beschwerdeführer auch keiner Reflex- verfolgung).
E. 9.4 Gemäss Akten ist das Schicksal des Halbbruders nach dessen Ver- schwinden völlig unklar; ein allfälliges Einwirken der Taliban beruht erklär- termassen auf blosser Vermutung der Familie des Beschwerdeführers. Fest steht einzig, dass kurz vor der Ausreise zwischen den Verwandten der "Kontakt verloren" gegangen sei (vgl. a.a.O. ad F23, F26; vgl. F67: "Das wissen wir wirklich nicht. Wir nehmen an, dass er gefangen genommen wurde. Seine Freunde, die in Afghanistan sind, machen uns Hoffnung, dass er noch lebt"). In der Beschwerde wird demgegenüber die Auffassung vertreten, das Ausstellen des angeblichen Drohschreibens zwei Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers lasse darauf schliessen, dass die Taliban seinen Halbbruder jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht gefasst gehabt hätten (vgl. Beschwerde S. 5).
E. 9.5 Falls der Halbbruder auch zwischenzeitlich keinen Verfolgungshand- lungen der Taliban angesetzt gewesen sein sollte, bestünde keine Veran- lassung für die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer zukünf- tigen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers.
E. 9.6 Für den Fall, dass der Halbbruder in der Zwischenzeit den Taliban in die Hände gefallen sein sollte, erscheint – angesichts des erheblichen Un- terschieds der Profile der beiden Verwandten – die Argumentation des SEM nachvollziehbar, es wären kaum zusätzliche Verfolgungsmass- nahmen gegenüber dem Beschwerdeführer zu erwarten (vgl. angefoch- tene Verfügung S. 5).
E. 9.7 Bei dieser Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdefüh- rer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit befürchten müsste, einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden.
E. 10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeit- punkt seiner Ausreise aus Afghanistan keiner asylbeachtlichen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war und er im Fall einer Rückkehr ins Heimat- land auch keine zukünftige (Reflex-)Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. November 2022 infolge Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 13 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (vgl. Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung vom 17. Januar 2023) ist vom Beschwerdeführer nicht ange- fochten worden und mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden.
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.
E. 15.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Ent- scheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, gegenstandslos ge- worden ist.
E. 15.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 15.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-927/2023 Urteil vom 20. März 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Melek Kusoglu, Advokatin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 16. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 7. Oktober 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des (...) mit der Rechtsvertretung in seinem Asylverfahren. Am 2. Dezember 2022 erfolgte die sogenannte Erstbefragung Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (EB UMA) und am 6. Januar 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Gesuchs aus, er stamme aus der Provinz Ghazni. Nach Verlassen der Schule zu Beginn der achten Klasse habe er zunächst keine Arbeit gefunden. Sein deutlich älterer Halbbruder, der als Armeeangehöriger respektive Kommandant eines Postens der sogenannten Volkswiderstandsgruppierung (Arbaki) gearbeitet habe, habe ihn aufgefordert, ihm auf dem Posten auszuhelfen. In der Folge habe er dort für den Halbbruder und dessen Untergebene Unterstützungsarbeiten geleistet. In der Zeit vor dem Sturz der regionalen Regierung hätten die Taliban seiner Familie über die "Weissbärtigen" mehrmals die Botschaft ausrichten lassen, der Halbbruder solle seine Tätigkeit für die Sicherheitskräfte beenden. Nachdem die Taliban die Herrschaft über die Region erlangt gehabt hätten, seien die Menschen der Gegend in Sorge gewesen, wegen früher an sie verteilter Waffen der Regierung Probleme mit den Taliban zu bekommen. Es habe deshalb eine Aktion gegeben, bei der die Bevölkerung ihre Waffen wieder habe abgeben können. Der Halbbruder habe sie dann zusammen mit anderen Armeeangehörigen eingesammelt und zur Moschee gebracht. Von dort aus hätten sie mit mehreren Fahrzeugen nach B._______ transportiert werden sollen. Eines der drei Autos sei von den Taliban angegriffen worden, wobei drei der vier Insassen getötet worden seien; sein Halbbruder habe damals jedoch in einem anderen Fahrzeug gesessen. Die Familie habe sich dann von ihm getrennt und sich nach Kabul begeben. Der Halbbruder sei in der Region geblieben und in der Folge sei der Kontakt zu ihm abgebrochen. Seither werde er vermisst; die Familie vermute, dass er von den Taliban gefangengenommen worden sei. Nach der Übernahme der Hauptstadt durch die Taliban habe die Familie sich zur Ausreise entschieden und sei in den Iran ausgereist. Zwei Monate später hätten ehemalige Nachbarn und Freunde der Familie einen Drohbrief der Taliban elektronisch übermittelt, der in der Dorfmoschee abgegeben worden sei. Im Dokument seien er und sein Halbbruder von den Taliban unter Androhung der Tötung der Familienangehörigen dazu aufgefordert worden, sich zu stellen, die Waffen zu übergeben und sich ihnen anzuschliessen. Vier Monate später habe er seine Familie im Iran zurückgelassen und sich auf die Reise in die Schweiz gemacht. A.c Der Beschwerdeführer reichte neben einer Kopie seiner Tazkira mehrere Fotografien zum Beleg seiner Fluchtgründe zu den Akten (Bilder von ihm und von seinem Halbbruder sowie von einem Berufsausweis, einer Waffenabgabestelle und einem Drohbrief). B. Die Vorinstanz unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2023 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess diese am 16. Januar 2023 beim SEM einreichen. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an, wies den Beschwerdeführer dem Aufenthaltskanton C._______ zu und wies darauf hin, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid - soweit den Asylpunkt betreffend - mit Beschwerde vom 16. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Beschwerde lag unter anderem ein Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. Februar 2023 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E.5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Das Rückweisungsbegehren wurde vom Beschwerdeführer nicht begründet. Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM korrekt und vollständig festgestellt worden ist und auch sonst keine Veranlassung für einen kassatorischen Entscheid ersichtlich ist. Dieser Eventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung zunächst fest, dass erhebliche Zweifel an der Authentizität des angeblichen Drohbriefs der Taliban bestünden. So sei nicht nachvollziehbar, dass sich dieser nicht nur an den Halbbruder, sondern auch an den Beschwerdeführer richte. Das Schreiben sei zudem inhaltlich teilweise nicht mit dessen Schilderungen vereinbar. Die angebliche Vorgehensweise der Taliban, drei Monate nach der Machtübernahme mit einem Drohbrief an einen Postenkommandanten nach Waffen zu suchen, sei zudem offenkundig nicht besonders ziel-führend. Abgesehen davon sei nicht erkennbar, welches Verfolgungsinteresse die Taliban zum heutigen Zeitpunkt noch am Beschwerdeführer haben sollten, zumal der Halbbruder - der offensichtlich von deutlich grösserem Interesse für die Taliban gewesen wäre - gemäss Einschätzung des Beschwerde-führers bereits in deren Gewahrsam sei. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan gezielte Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban zu befürchten hätte, sei nicht zu erwarten. Die Argumentation der Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM sei nicht überzeugend und vermöge an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Soweit darin angegeben werde, die Eltern des Beschwerdeführers hätten zwischenzeitlich von einer bis heute andauernden Suche nach ihm im Heimatdorf erfahren, sei diese Behauptung nachgeschoben und nicht überzeugend; es werde bezeichnenderweise auch nicht erläutert, wieso dieses Vorbringen nicht bereits im Rahmen der Anhörung vorgetragen worden sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 6.2.1 In der Beschwerdebegründung wurde zunächst festgehalten, dass das SEM die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und seine Asylvorbringen als glaubhaft qualifiziert habe. Er sei für die Taliban als Arbaki-Anhänger identifizierbar gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass Angehörige dieser Milizgruppen, die im Auftrag der Regierung und auf deren Seite gegen die Taliban gekämpft hätten, in deren Verfolgungsfokus stünden; dies werde auch von der SFH in ihrem Bericht vom 1. November 2022 bestätigt. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits aus diesem Grund eine zukünftige Verfolgung durch die Taliban befürchten. 6.2.2 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er auch nicht nur geringfügige und untergeordnete Hilfsarbeiten für den von seinem Halbbruder befehligten Posten ausgeübt, sondern sei als Fahrer eingesetzt worden und habe an Gefechten teilgenommen. Personen, die wie er der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestünden oder als Unterstützer derselben wahrgenommen würden, würden ein besonderes Verfolgungs-Risikoprofil aufweisen. In diesem Zusammenhang sei auf den vom Beschwerdeführer geschilderten Angriff hinzuweisen, der sich gegen seinen Halbbruder gerichtet habe und bei dem eines von drei Fahrzeugen der Miliz durch die Taliban angehalten worden sei, wobei drei Soldaten ums Leben gekommen seien (ein Video der Taliban zu diesem Vorfall könne nachgereicht werden). 6.2.3 Der Beschwerdeführer sei zusätzlich der konkreten Gefahr einer zukünftigen Reflexverfolgung wegen seinem hochrangigen Bruder aus-gesetzt; dies umso mehr, als seine Familie als regierungsnah bekannt gewesen sei und sich beispielsweise auch ein Cousin väterlicherseits für die Regierung eingesetzt habe. 6.2.4 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Arbaki-Mitglied zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe und - angesichts der flächendeckenden Machtübernahme durch die Taliban - auch heute begründete Furcht vor Verfolgung hegen müsse. Demzufolge sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren.
7. Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs-gericht den Schlussfolgerungen des SEM an, denen in der Beschwerdeschrift letztlich nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Ergänzend hält das Gericht Folgendes fest: 8. 8.1 Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten zu haben. Gemäss seinen Schilderungen hatte er keinerlei Probleme mit den Taliban, obwohl diese gewusst hätten, dass er auf dem Posten seines Bruders mitgearbeitet habe (vgl. Protokoll Anhörung A18/12 ad F68: "[...] Jeder kennt dort jeden. Abgesehen davon wussten die Taliban damals, als die Regierung an der Macht war, wer für die Regierung arbeitete. Wir wussten auch, wer ein Talib war"). Dass der Halbbruder in dieser Zeit konkrete Verfolgungsmassnahmen erlitten habe, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend gemacht; er hat einzig erwähnt, dass die Taliban dem Halbbruder über die "Weissbärtigen" ausgerichtet hätten, er solle aufhöre, gegen sie zu kämpfen und sich ihnen stellen (vgl. a.a.O. ad F57). 8.2 Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer bei einer hypothetischen (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) Rückkehr nach Afghanistan befürchten müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 f. m.w.H.) flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Diese Frage ist aus mehreren Gründen zu verneinen: 8.3 Das Gericht teilt die Zweifel des SEM an der Authentizität des angeblichen Drohbriefs. 8.3.1 Erstens stehen solche Dokumenten in Afghanistan offenbar in grossem Umfang gefälscht zum käuflichen Erwerb zur Verfügung (vgl. statt vieler etwa die Urteile BVGer E-1042/2023 vom 9. März 2023 E. 6.4, D-2544/2020 vom 1. Februar 2023 E. 6.8, D-321/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.2.4 S. 15 f.; zudem New York Post vom 22. November 2015, Afghans so Desperate for Asylum They're Buying Fake Taliban Threat Letters abgerufen am 14. März 2023). 8.3.2 Zweitens liegt das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument nicht im Original, sondern nur in Form einer Fotografie vor, was die Möglichkeit von Manipulationen zusätzlich erweitert. 8.3.3 Drittens und hauptsächlich lässt sich die eingereichte Urkunde inhaltlich in mehrfacher Hinsicht kaum mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführes in Einklang bringen: 8.3.4 Vorab wirkt in der Tat die Vorstellung lebensfremd, dass die Taliban bei ihrer Ansprache keinerlei Unterscheidung zwischen den beiden Halbbrüdern erkennen lassen würden. Beim einen Adressaten solle es sich um den Kommandanten eines Postens von 16 Soldaten/Milizionären gehandelt haben, der mit Weissbärtigen verhandelt, den Taliban Gefechte geliefert und eigenhändig deren Kämpfer verhaftet haben soll; ihm soll zudem bereits früher ausgerichtet worden sein, er solle seine Tätigkeiten einstellen (vgl. Protokoll Anhörung ad F40, F53 ff., F57). Der Andere war damals ein etwa (...)-jähriger Jugendlicher, der sich gemäss seinen protokollierten Aussagen die Zeit nach dem Schulabbruch (ohne Entlöhnung, vgl. a.a.O. ad F46) mit kleinen Hilfsarbeiten auf dem Posten seines Halbbruders vertrieben haben soll. Diese Tätigkeiten wurden im Übrigen auffällig unterschiedlich dargestellt: Der Beschwerdeführer schilderte seine Aufgaben zunächst mit folgenden Worten: "Ich arbeitete mehrheitlich als Chauffeur. Ich fuhr diese Autos, die der Regierung gehörten. Ab und zu hielt ich Wache und ab und zu brachte ich für sie um vier Uhr morgens Frühstück" (vgl. a.a.O. ad F42); später fasste er seine Tätigkeiten mit Zimmer putzen, Brot holen, Wache halten, Checkpoints errichten und "in die Berge gehen" zusammen (vgl. a.a.O. ad F70) ohne die angeblich hauptsächlichen Fahrdienste überhaupt zu erwähnen. In diesem Zusammenhang wirkt übrigens auch im ruralen afghanischen Länderkontext die Vorstellung lebensfremd, erwachsene Angehörigen eines Militärpostens würden ihre Transporte von einem (...)-Jährigen ohne Fahrausbildung vornehmen lassen. 8.3.5 Soweit im Brief explizit auf die Tätigkeiten der beiden Halbbrüder Bezug genommen wird (vgl. a.a.O. ad F20: "Ihr seid seit zwei Jahren bei den Widerstandskräften. Wir hatten einige Gefechte miteinander"), treffen diese Beschreibungen für den Beschwerdeführer nicht zu, der viel kürzer auf dem Posten ausgeholfen und - entgegen der Darstellung in der Beschwerde (vgl. dort S. 7) - offensichtlich nicht selber in direkte Kampfhandlungen verwickelt war (vgl. Protokoll ad F42: "Nein, ich hatte keine offizielle Waffenausbildung. Ich bin minderjährig. Aber mein Bruder hat mir ein paar Sachen beigebracht [...]"; F45: "Ich nahm nicht an Gefechten teil, die ganz nahe waren, zum Beispiel in einer Entfernung von 500 Meter waren. Nur an Gefechten, die weit entfernt waren, zum Beispiel 1000 Meter"). 8.3.6 Zusammenfassend wirken die Vorbringen im Zusammenhang mit dem angeblichen Drohbrief der Taliban - unter gebührender Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers - konstruiert, lebensfremd und unplausibel. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei diesem Dokument nicht um ein authentisches Beweismittel handelt. 8.4 Unter diesen Umständen ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner angeblichen Unterstützung eines Milizpostens von den Taliban verfolgt würde. An dieser Feststellung vermögen auch die eingereichten Bilder, auf denen den Beschwerdeführer teilweise mit Waffen posiert, nichts zu ändern. Nebenbei ist festzuhalten, dass zwischen der markierten Person auf dem Gruppenbild und dem Bild auf dem angeblichen Arbeitsausweis des Halbbruders, keine Ähnlichkeit auszumachen ist (wieso der "Militärausweis des Bruders" dramatischerweise an zwei Stellen angesengt ist, erschliesst sich dem Gericht ebenfalls nicht). 9. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Reflexverfolgung wegen seines - als Postenkommandant deutlich exponierteren - Halbbruders befürchten zu müssen, ist Folgendes festzuhalten: 9.2 Auch im afghanischen Länderkontext ist bei Verwandten von Personen, die gegebenenfalls einer Verfolgungs-Risikogruppe angehören, eine Anschlussverfolgung nicht automatisch anzunehmen. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen (abgeleiteten) Gefahr sind vielmehr alle konkreten Umstände gebührend zu berücksichtigen. 9.3 Zum Halbbruder ist zunächst erneut festzuhalten, dass dieser vor der Ausreise des Beschwerdeführers keinen Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban ausgesetzt war (der Beschwerdeführer auch keiner Reflex-verfolgung). 9.4 Gemäss Akten ist das Schicksal des Halbbruders nach dessen Verschwinden völlig unklar; ein allfälliges Einwirken der Taliban beruht erklärtermassen auf blosser Vermutung der Familie des Beschwerdeführers. Fest steht einzig, dass kurz vor der Ausreise zwischen den Verwandten der "Kontakt verloren" gegangen sei (vgl. a.a.O. ad F23, F26; vgl. F67: "Das wissen wir wirklich nicht. Wir nehmen an, dass er gefangen genommen wurde. Seine Freunde, die in Afghanistan sind, machen uns Hoffnung, dass er noch lebt"). In der Beschwerde wird demgegenüber die Auffassung vertreten, das Ausstellen des angeblichen Drohschreibens zwei Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers lasse darauf schliessen, dass die Taliban seinen Halbbruder jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht gefasst gehabt hätten (vgl. Beschwerde S. 5). 9.5 Falls der Halbbruder auch zwischenzeitlich keinen Verfolgungshandlungen der Taliban angesetzt gewesen sein sollte, bestünde keine Veranlassung für die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. 9.6 Für den Fall, dass der Halbbruder in der Zwischenzeit den Taliban in die Hände gefallen sein sollte, erscheint - angesichts des erheblichen Unterschieds der Profile der beiden Verwandten - die Argumentation des SEM nachvollziehbar, es wären kaum zusätzliche Verfolgungsmass-nahmen gegenüber dem Beschwerdeführer zu erwarten (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). 9.7 Bei dieser Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden.
10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan keiner asylbeachtlichen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war und er im Fall einer Rückkehr ins Heimatland auch keine zukünftige (Reflex-)Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. November 2022 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
13. Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (vgl. Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung vom 17. Januar 2023) ist vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden und mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden.
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. 15.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, gegenstandslos geworden ist. 15.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 15.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: