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E-1042/2023

E-1042/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 11. Mai 2021 und suchte am 12. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem nationalen Visainformationssystem (OR- BIS) ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2021 beim schwei- zerischen Konsulat in B._______, C._______, um ein humanitäres Visum ersucht hatte, welches abgelehnt worden war. B. Am 19. Dezember 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zu- gewiesene Rechtsvertretung. C. Am 9. Januar 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) durch das SEM statt. D. Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 ersuchte die Rechtsvertretung um Ak- teneinsicht in die Dossiers der Brüder des Beschwerdeführers D._______ (N […]) und E._______ (N […]). Die Vollmachten der beiden Brüder zur Akteneinsicht lagen dem Ersuchen bei. E. Am 13. Januar 2023 erfolgte gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) die Anhörung des Beschwerdeführers. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er dabei im Wesentlichen gel- tend, er sei ethnischer Hazara, stamme aus F._______, Provinz G._______, habe aber seit 20(…) in H._______ gewohnt. In F._______ habe es jahrelang Schwierigkeiten mit den Kutschis – welche den Taliban angehörten – gegeben. Die Kutschis hätten jedes Jahr die Region ange- griffen, geplündert, die Häuser angezündet und das Vieh mitgenommen. Deshalb hätten die Weissbärtigen beschlossen, dass jeder Haushalt eine männliche Person für die Verteidigung stellen müsse. Da er und seine Fa- milie zwar in H._______ gewohnt, aber immer noch Ländereien in F._______ besessen hätten und er nicht habe kämpfen wollen beziehungs- weise kein Geld gehabt habe, um jemanden zu bezahlen, der für ihn ge- kämpft hätte, habe seine Familie einem Kommandanten beziehungsweise der Dorfmiliz Geld für die Verteidigung ihrer Ländereien gegeben. Aller- dings existiere diese Dorfmiliz seit der Machtergreifung der Taliban nicht

E-1042/2023 Seite 3 mehr. In F._______ seien genau vor ihrem Haus zwei Taliban/Kutschis ge- tötet und fünf weiter verletzt worden. Infolge dessen habe seine Mutter nach dem Machtwechsel zwei Drohbriefe erhalten, einen von den Taliban, wonach sich diese an ihm und seinem Bruder D._______ (N […]) rächen wollten und die Brüder dazu vor Gericht zu erscheinen hätten, und einen von den Weissbärtigen, welche die Forderung der Taliban wiederholt hät- ten. Die Taliban seien deswegen auch vor sechs bis sieben Monaten bei seiner Mutter in H._______ vorbeigegangen, hätten von ihr wissen wollen, wo sich ihre Söhne befänden, und ihr dabei die Schulter gebrochen. Weiter führte er aus, er habe die zwölfte Klasse abgeschlossen und sei bereits vor seinem Schulabschluss – wie auch danach – als (…) tätig ge- wesen. Im Jahr 20(…) habe er begonnen, als (…) für einen berühmten Hazara-Politiker namens I._______ zu arbeiten. Dieser Politiker sei noch im gleichen Jahr bei einem Selbstmordattentat der Taliban ums Leben ge- kommen. Er (der Beschwerdeführer) sei bei diesem Attentat ebenfalls an- wesend gewesen. Im Jahr 20(…) habe dann der Sohn des getöteten Ha- zara-Politikers, J._______, für die Parlamentswahlen kandidiert und er (der Beschwerdeführer) habe auch für diesen als persönlicher (…) gearbeitet. Die Taliban hätten auch J._______ bedroht. Er selbst sei aufgrund seiner Tätigkeit als (…) für J._______ ebenfalls per WhatsApp und telefonisch – wahrscheinlich von den Taliban – bedroht worden. Im Jahr 20(…) habe er als privater (…) von General K._______ und dessen Stellvertreter, der für die Präsidentschaftswahl kandidiert habe, gearbeitet. Beide hätten Feinde/Rivalen gehabt und er habe sich davor gefürchtet, wegen seiner Arbeit für die zwei umgebracht zu werden. Im Jahr 20(…) sei er als (…) bei einem Gedenktag für einen ermordeten Hazara Anführer anwesend gewe- sen, als die Taliban angegriffen hätten. Er habe auch diesen Angriff über- lebt. Hinzu komme, dass er auch aufgrund der Arbeit seiner beiden Brüder L._______ und E._______ (N […]) als (…) bedroht gewesen sei. Beide Brüder hätten ihre Tätigkeit bis zum Sturz der Regierung ausgeübt. Den Taliban sei es bereits vor dem Sturz der Regierung gelungen, sich Zugang zur Datenbank der damaligen Regierung zu verschaffen. In dieser Daten- bank seien alle Angaben der Regierungsmitarbeiter und deren Familienan- gehöriger gespeichert gewesen. Deshalb hätten seine beiden Brüder stän- dig Todesdrohungen der Taliban oder des Islamischen Staats (IS) gegen sich selbst und ihre Familie erhalten.

E-1042/2023 Seite 4 F. Am 20. Januar 2023 stellte das SEM den Entwurf des Asylentscheids der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zu. G. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer aus- führen, er habe zwar keinen persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt, sei aber viele Male von diesen per Telefon, Internet und WhatsApp bedroht worden. Die letzte Drohung sei anfangs 20(…) aufgrund seiner Zusam- menarbeit mit J._______ und anderen politischen Persönlichkeiten erfolgt. Zudem werde er durch die Kutschis, einem Teil der Taliban, bedroht, was aus den beiden bei seiner Mutter eingegangenen Drohbriefen vom (…) Ok- tober 20(…) und (…) November 20(…) hervorgehe. Eine aktuelles Verfol- gungsinteresse seitens der Taliban an ihm bestehe somit. Des Weiteren sei bei ihm von einem Risikoprofil auszugehen. Zum einen dürfte er bereits durch die Tätigkeiten seiner Brüder für die Regierung im Fokus der Taliban gestanden haben und mehr als andere Personen gesucht worden sein, zum anderen komme seine eigene Tätigkeit für/Zusammenarbeit mit Ha- zara-Politikern/einem General hinzu, womit er sich exponiert habe. Die Ta- liban seien an ihm interessiert, weil er als Geheimnisträger dieser Persön- lichkeiten angesehen werde. Ein weiterer Bruder von ihm, M._______, nach welchem gefahndet werde, verstecke sich zurzeit. Niemand wisse, wo sich dieser aufhalte. Zudem sei seine Mutter nach dem Sturz der Re- gierung von den Taliban nach dem Aufenthalt ihrer Söhne gefragt worden, womit die Verfolgung aktuell sei. Aus den genannten Gründen drohe ihm bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er die beiden Drohbriefe vom (…) Oktober 20(…) und (…) November 20(…) (inklusive englischer Über- setzung) zu den Akten und stellte weitere Dokumente zum Beleg seiner Zusammenarbeit mit den genannten Persönlichkeiten in Aussicht. H. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als nicht zumutbar, ordnete daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an und wies ihn dem Kanton N._______ zu. Weiter

E-1042/2023 Seite 5 stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszu- weisung komme keine aufschiebende Wirkung zu und es würden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. Februar 2023 liess der Be- schwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erheben und beantragte, es seien die Dispositionszif- fern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden Ausdrucke eines «Discharge Sheet», zweier Röntgenbilder und einer «Physicians Proscription» beigelegt. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

23. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). K. Am 24. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

E-1042/2023 Seite 6 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verord- nung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-1042/2023 Seite 7 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 5.1.1 Das SEM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, für die Aner- kennung als Flüchtling müsse die Verfolgung im Zeitpunkt des Asylent- scheids aktuell sein. Ausschlaggebend sei, dass eine Verfolgung, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates bestanden habe, entweder noch andauere oder hinreichend Hinweise auf eine begründete Frucht vor zukünftiger Verfolgung beständen. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt die zu den Taliban gehörenden Kutschis hätten jedes Jahr sein Dorf ange- griffen, weshalb sich – auf Geheiss der Weissbärtigen – von jedem Haus- halt ein Mann zur Verteidigung habe bereitstellen müssen. Er selbst habe nicht gekämpft und auch keinen Stellvertreter bezahlt. Allerdings seien bei einem dieser Kämpfe vor dem Haus seiner Familie Talibanmitglieder/Kut- schis getötet und verletzt worden. Deshalb hätten die Taliban nach seiner Ausreise und der Machtübernahme in einem Drohbrief seine Aushändi- gung verlangt. Zudem sei seine Mutter vor sechs/sieben Monaten von den Taliban nach dem Verbleib ihrer Söhne gefragt worden. Weiter habe er ausgeführt, seit 20(…) als (…) für mehrere Hazara-Politiker tätig gewesen und deshalb 20(…) per Telefon und WhatsApp bedroht worden zu sein. Persönlichen Kontakt mit den Taliban habe er aber nie gehabt. Die Dorfmi- liz bestehe seit dem Fall der Regierung, mithin seit anderthalb Jahren, nicht mehr. Seine Arbeit als (…) habe er im Mai 20(…) beendet, seit 20(…) sei er nicht mehr für die Hazara-Politiker tätig gewesen und deswegen bedroht sei er letztmals 20(…) worden. Somit handle es sich um abgeschlossene Angelegenheiten, woraus kein anhaltendes Verfolgungsinteresse der Tali- ban ersichtlich sei. Im Rahmen der Anhörung habe er nie erwähnt, zuletzt Anfang 20(…) persönlich von den Taliban bedroht worden zu sein, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben zu betrachten sei. Die beiden Droh- briefe hätten infolge ihrer leichten Fälschbarkeit keinen Beweiswert (unter Verweis auf die Urteile des BVGers D-2179/2022 vom 2. September 2022 und E-1033/2020 vom 13. Juni 2022). Insgesamt seien seine Vorbringen weder aktuell noch intensiv genug.

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E. 5.1.2 Die Befürchtung, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sei nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Begründete Furcht liege vor, wenn eine Person sich vor Verfolgung in der Zukunft fürch- ten (subjektives Element) müsse und gleichzeitig müsse die Gefahr für an- dere erkennbar sein sowie bei jeder vernünftig denkenden Person in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht her- vorrufen (objektives Element). Der Verweis auf politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien reiche für die Annahme einer Verfol- gungsgefahr nicht aus. Vielmehr benötige es weitere individuelle Risikofak- toren, die eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen ver- möchten.

E. 5.1.2.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Dorfmiliz und seine Tätigkeit als (…) seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es gelte aber anhand von Risikofaktoren zu prüfen, ob sich seine individuelle Ge- fährdungssituation infolge der Machtübernahme durch die Taliban derart akzentuiert habe, dass er begründete Furcht vor künftigen Verfolgungs- massnahmen im Sinne von Art. 3 AsyIG habe. Praxisgemäss liessen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Expo- niertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6 [An- merkung BVGer: Zu solchen Gruppen gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemein- schaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Un- terstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte o- der der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen]). Seit August 2021 seien zahlreiche Übergriffe gegenüber Personen aus diesen Risikogruppen dokumentiert. Diese Über- griffe seien jedoch weder systematisch noch einheitlich (unter Verweis auf Staatssekretariat für Migration, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Ta- liban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern [nachfolgend: Focus Afghanistan]). Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge indessen für sich alleine keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu be- gründen. Es bedürfe zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abs- trakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. Solche Faktoren seien beim Beschwerdeführer nicht vorhanden. Er sei als (…) von mehreren Ha- zara-Politikern nicht besonders exponiert gewesen, sei nicht durch kriti- sche Äusserungen gegenüber der Ideologie der Taliban aufgefallen oder habe sich in deren Augen moralisch verwerflich verhalten. Seine subjektive

E-1042/2023 Seite 9 Furcht, künftig Nachteile gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, erweise sich somit nicht als objektiv begründet.

E. 5.1.2.2 Betreffend Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Tätigkeiten seiner beiden Brüder als (…) für die Regierung hielt das SEM fest, Familienangehörige von missliebigen Personen könnten von Übergrif- fen betroffen sein. Solche Behelligungen könnten in Form von Drohungen, aber auch von Gewaltanwendung – insbesondere bei Hausdurchsuchun- gen – erfolgen. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familien- angehörige von missliebigen Personen sei jedoch nicht erkennbar (unter Verweis auf Focus Afghanistan). Es bedürfe auch hier besonderer Um- stände, um eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung begründen zu können. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person diesbezüglich bereits schwerwiegende Nachteile erlit- ten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositionel- ler Aktivitäten/Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Er- greifung und Festnahme bestehen. Seine beiden Brüder hätten nach dem Sturz der Regierung das Land verlassen und somit ihre Aktivitäten been- det. Seine Mutter, sein Bruder M._______, seine Halbschwester sowie ein Onkel und eine Tante würden weiterhin ohne ernsthafte Schwierigkeiten in Afghanistan leben. Er habe zwar davon berichtet, dass M._______ wegen seiner (des Beschwerdeführers) früheren Tätigkeiten und der früheren Ar- beit der beiden anderen Brüder sich verstecken und ständig den Standort wechseln müsse, für dieses Verhalten sei aber kein objektiver Grund er- kennbar. Er (der Beschwerdeführer) und seine beiden Brüder hätten sämt- liche ihrer Tätigkeiten eingestellt und seien bereits vor längerer Zeit ausge- reist. Insgesamt sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an ihm auszugehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er be- fürchte, wegen seines familiären Umfeldes Opfer von Reflexverfolgungs- massnahmen zu werden. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten aber nicht begründet. Die Konsultation der Dossiers seiner sich in der Schweiz befin- denden Brüder (N […] und N […]) vermöge daran nichts zu ändern, zumal er selbst in diesen Dossiers kaum erwähnt werde und sein Bruder E._______ (N […]) zu seinen Asylgründen aufgrund der Erledigung mit ei- nem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG über- haupt nicht befragt worden sei.

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E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt vorab fest, das SEM habe seine Vorbrin- gen bezüglich einer potenziellen Zwangsrekrutierung durch die Dorfmiliz richtigerweise als nicht asylrelevant betrachtet. Allerdings habe das SEM Bundesrecht verletzt, indem es seine Vorbringen betreffend seine Tätigkeit als (…) und seine Reflexverfolgung zu Unrecht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachte. Zur Begründung führt er aus, seine persönliche Tätigkeit als (…), die sich mit «westlichem content» befasst habe sowie als ehemaliger Mitarbeiter, Bekannter und Sympathisant namhafter Hazara-Politiker, welche den Tali- ban aufgrund ihrer Ethnie und ihrer hohen gesellschaftlichen Stellung in doppelter Hinsicht «ein Dorn im Auge» sein dürften, begründe ein eigentli- ches Risikoprofil. Schwer nachvollziehbar seien sodann die Überlegungen der Vorinstanz, wonach die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung als nicht begründet erachtet werde, zumal das SEM davon ausgehe, dass er aufgrund seines familiären Umfelds befürchte, Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden. Weshalb diese Furcht in Anbetracht der aktenkundigen Geschichte seiner beiden Brüder nicht objektiv nachvollziehbar sein solle, sei nicht verständ- lich und werde von der Vorinstanz auch nicht plausibel begründet. Entge- gen der Annahme der Vorinstanz führe der Umstand, dass die beiden Brü- der Afghanistan mittlerweile verlassen hätten, nicht automatisch dazu, dass das Reflexverfolgungsinteresse an den sich im Machtbereich der Ta- liban verblieben Familienmitgliedern erloschen sei. Ein Beweis dafür sei, dass der sich noch in Afghanistan befindende Bruder M._______ wegen der Arbeit der anderen Brüder versteckt halte und ständig sein Zuhause wechsle. Hinzu komme, dass die Taliban seiner Mutter bei der Suche nach ihm und seinen Brüdern bei einem Hausbesuch die Schulter gebrochen hätten. Insofern stimme es nicht, dass seine Mutter und M._______ ohne ernsthafte Schwierigkeiten in Afghanistan lebten. Das Verfolgungsinte- resse der Taliban ergebe sich denn auch aus den zu den Akten gereichten Drohbriefen 20(…), welche eine gezielte und asylrelevante Verfolgung na- helegen würden. Vorliegend seien die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen so- wie seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel gezogen worden. Daher sei nicht verständlich, weshalb die Vor-instanz den Beweiswert der Drohbriefe in einer Art antizipierten Beweiswürdigung kategorisch auf null setze. Diese seien korrekterweise als Anhaltspunkte für die von ihm gel- tend gemacht drohende, asylrelevante und aktuelle Verfolgung zu würdi- gen. Insgesamt sei bei ihm von einem Risikoprofil auszugehen, welches sich durch die Machtübernahme der Taliban derart weitgehend akzentuiert

E-1042/2023 Seite 11 habe, dass er im Falle seiner hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan begründete Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung habe.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch- tenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind und auch künftig nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auszu- gehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 24. Januar 2023, Ziff. II) mit folgen- den Ergänzungen:

E. 6.2 Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (…) vermag entgegen den be- schwerdeweisen Ausführungen kein Risikoprofil zu begründen. Er war ge- mäss seinen Aussagen lediglich während der Jahre 20(…) – 20(…) für ver- schiedene Hazara-Persönlichkeiten im Hintergrund als (…) tätig (vgl. SEM- Akte 1219957-15/13, F46, F51). Die von ihm vorgebrachten telefonischen Drohungen/Drohungen per WhatsApp im Jahr 20(…) seien lediglich ver- mutungsweise von den Taliban ausgesprochen worden (vgl. SEM-Akte 1219957-15/13, F79). Jedenfalls waren sie einmalig und haben sich nicht wiederholt. Der Beschwerdeführer gibt sodann selbst an, dass er nie per- sönlich Kontakt mit den Taliban hatte (vgl. SEM-Akte 1219957-15/13, F80 f.) und auch sonst keine Schwierigkeiten mit den Behörden in seinem Hei- matland gehabt habe (vgl. SEM-Akte 1219957-15/13, F84 f.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland auf legalem Weg mit einem türkischen Visum verlassen hat (vgl. SEM-Akte 1219957- 15/13, F30; Visadossier) und der Grund für das Visum ein Besuch eines Seminars für alternative Energien gewesen sei (vgl. SEM-Akte 1219957- 15/13, F31), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum einen aufgrund seiner früheren Tätigkeiten keinem Verfolgungsinteresse (mehr) ausgesetzt war, zum anderen wird daraus ersichtlich, dass er offensichtlich nicht mehr als (…) tätig war, sondern nunmehr einer Beschäftigung im Be- reich alternative Energien nachging.

E. 6.3 Betreffend Reflexverfolgung ist festzuhalten, dass es für das Gericht zwar nachvollziehbar erscheint, dass er sich aufgrund der Tätigkeit seiner Brüder subjektiv bedroht fühlte (vgl. SEM-Akte 1219957-15/13, F85), dass es dafür objektiv aber keinen Grund gab beziehungsweise gibt. Er wurde

E-1042/2023 Seite 12 deshalb selbst nie direkt bedroht. Auch seine beiden Brüder erhielten ge- mäss seinen Angaben lediglich Drohungen per Telefon, wobei nicht klar gewesen sei, ob von den Taliban oder dem Islamischen Staat (IS) (vgl. SEM-Akte 1219957-15/13, F65). Weiter erstaunt, dass die Taliban erst nach seiner Ausreise bei seiner Mutter zu Hause vorbeigegangen seien, um die zwei Drohbriefe abzugeben (vgl. SEM-Akte 1219957-15/13, F48, F69). Angesichts der Tatsache, dass er zuvor mit seiner Mutter zusammen- gewohnt hatte, wäre es bei einem tatsächlichen (Reflex-)Verfolgungsinte- resse der Taliban somit ein leichtes gewesen den Beschwerdeführer auf- zugreifen (vgl. SEM-Akte 1219957-15/13, F7 - F9). Des Weiteren führte er selbst aus, dass nach diesem Vorfall nichts mehr passiert sei (vgl. SEM- Akte 1219957-15/13, F82). Der Beschwerdeführer behauptet sodann, dass die Taliban seiner Mutter bei diesem Besuch die Schulter gebrochen hätten (vgl. SEM-Akte 1219957-15/13, F69). Dabei handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung. Die diesbezüglich auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unterlagen vermögen daran nichts zu ändern, da sich die- sen weder personenspezifische Daten (beispielsweise Namen, Adresse, Krankheitsgeschichte) noch zeitliche Angaben (insbesondere Datum) ent- nehmen lassen.

E. 6.4 Sodann stehen auch die vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Drohbriefe nicht in Zusammenhang mit seiner eigenen oder der Arbeit sei- ner Brüder. Daraus geht hervor, dass er und sein Bruder D._______ auf- grund des Vorfalls im Sommer 20(…) in F._______, bei dem zwei Taliban beziehungsweise Kutschis ums Leben gekommen und fünf weitere Perso- nen verletzt worden seien, gesucht würden. Es erscheint realitätsfremd, dass sich die Taliban über ein Jahrzehnt Zeit lassen, um deswegen jeman- den zur Rechenschaft zu ziehen; zumal der Beschwerdeführer und sein Bruder zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat im Jahr 20(…) erst (…) be- ziehungsweise (…) Jahre alt gewesen wären und die Familie deswegen bis 20(…) nie konkret bedroht worden war. Hinzu kommt, dass Drohbriefe der Taliban keine Sicherheitsmerkmale aufweisen. Dies hat zur Folge, dass sie leicht fälschbar sind und sich deren Authentizität auf keine Weise über- prüfen lässt. Ausserdem ist es gerichtsnotorisch, dass solche Dokumente problemlos käuflich erworben werden können (vgl. Urteil des BVGer D-2544/2020 vom 1. Februar 2023 E. 6.8). Somit ist nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch davon auszugehen, dass den Drohbriefen kein Beweiswert zukommt.

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E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Dementsprechend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht ab- gelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Ja- nuar 2023 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs er- übrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch

E-1042/2023 Seite 14 um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1042/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1042/2023 Urteil vom 9. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 11. Mai 2021 und suchte am 12. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem nationalen Visainformationssystem (ORBIS) ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2021 beim schweizerischen Konsulat in B._______, C._______, um ein humanitäres Visum ersucht hatte, welches abgelehnt worden war. B. Am 19. Dezember 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 9. Januar 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) durch das SEM statt. D. Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 ersuchte die Rechtsvertretung um Akteneinsicht in die Dossiers der Brüder des Beschwerdeführers D._______ (N [...]) und E._______ (N [...]). Die Vollmachten der beiden Brüder zur Akteneinsicht lagen dem Ersuchen bei. E. Am 13. Januar 2023 erfolgte gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) die Anhörung des Beschwerdeführers. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er dabei im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Hazara, stamme aus F._______, Provinz G._______, habe aber seit 20(...) in H._______ gewohnt. In F._______ habe es jahrelang Schwierigkeiten mit den Kutschis - welche den Taliban angehörten - gegeben. Die Kutschis hätten jedes Jahr die Region angegriffen, geplündert, die Häuser angezündet und das Vieh mitgenommen. Deshalb hätten die Weissbärtigen beschlossen, dass jeder Haushalt eine männliche Person für die Verteidigung stellen müsse. Da er und seine Familie zwar in H._______ gewohnt, aber immer noch Ländereien in F._______ besessen hätten und er nicht habe kämpfen wollen beziehungsweise kein Geld gehabt habe, um jemanden zu bezahlen, der für ihn gekämpft hätte, habe seine Familie einem Kommandanten beziehungsweise der Dorfmiliz Geld für die Verteidigung ihrer Ländereien gegeben. Allerdings existiere diese Dorfmiliz seit der Machtergreifung der Taliban nicht mehr. In F._______ seien genau vor ihrem Haus zwei Taliban/Kutschis getötet und fünf weiter verletzt worden. Infolge dessen habe seine Mutter nach dem Machtwechsel zwei Drohbriefe erhalten, einen von den Taliban, wonach sich diese an ihm und seinem Bruder D._______ (N [...]) rächen wollten und die Brüder dazu vor Gericht zu erscheinen hätten, und einen von den Weissbärtigen, welche die Forderung der Taliban wiederholt hätten. Die Taliban seien deswegen auch vor sechs bis sieben Monaten bei seiner Mutter in H._______ vorbeigegangen, hätten von ihr wissen wollen, wo sich ihre Söhne befänden, und ihr dabei die Schulter gebrochen. Weiter führte er aus, er habe die zwölfte Klasse abgeschlossen und sei bereits vor seinem Schulabschluss - wie auch danach - als (...) tätig gewesen. Im Jahr 20(...) habe er begonnen, als (...) für einen berühmten Hazara-Politiker namens I._______ zu arbeiten. Dieser Politiker sei noch im gleichen Jahr bei einem Selbstmordattentat der Taliban ums Leben gekommen. Er (der Beschwerdeführer) sei bei diesem Attentat ebenfalls anwesend gewesen. Im Jahr 20(...) habe dann der Sohn des getöteten Hazara-Politikers, J._______, für die Parlamentswahlen kandidiert und er (der Beschwerdeführer) habe auch für diesen als persönlicher (...) gearbeitet. Die Taliban hätten auch J._______ bedroht. Er selbst sei aufgrund seiner Tätigkeit als (...) für J._______ ebenfalls per WhatsApp und telefonisch - wahrscheinlich von den Taliban - bedroht worden. Im Jahr 20(...) habe er als privater (...) von General K._______ und dessen Stellvertreter, der für die Präsidentschaftswahl kandidiert habe, gearbeitet. Beide hätten Feinde/Rivalen gehabt und er habe sich davor gefürchtet, wegen seiner Arbeit für die zwei umgebracht zu werden. Im Jahr 20(...) sei er als (...) bei einem Gedenktag für einen ermordeten Hazara Anführer anwesend gewesen, als die Taliban angegriffen hätten. Er habe auch diesen Angriff überlebt. Hinzu komme, dass er auch aufgrund der Arbeit seiner beiden Brüder L._______ und E._______ (N [...]) als (...) bedroht gewesen sei. Beide Brüder hätten ihre Tätigkeit bis zum Sturz der Regierung ausgeübt. Den Taliban sei es bereits vor dem Sturz der Regierung gelungen, sich Zugang zur Datenbank der damaligen Regierung zu verschaffen. In dieser Datenbank seien alle Angaben der Regierungsmitarbeiter und deren Familienangehöriger gespeichert gewesen. Deshalb hätten seine beiden Brüder ständig Todesdrohungen der Taliban oder des Islamischen Staats (IS) gegen sich selbst und ihre Familie erhalten. F. Am 20. Januar 2023 stellte das SEM den Entwurf des Asylentscheids der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zu. G. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer ausführen, er habe zwar keinen persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt, sei aber viele Male von diesen per Telefon, Internet und WhatsApp bedroht worden. Die letzte Drohung sei anfangs 20(...) aufgrund seiner Zusammenarbeit mit J._______ und anderen politischen Persönlichkeiten erfolgt. Zudem werde er durch die Kutschis, einem Teil der Taliban, bedroht, was aus den beiden bei seiner Mutter eingegangenen Drohbriefen vom (...) Oktober 20(...) und (...) November 20(...) hervorgehe. Eine aktuelles Verfolgungsinteresse seitens der Taliban an ihm bestehe somit. Des Weiteren sei bei ihm von einem Risikoprofil auszugehen. Zum einen dürfte er bereits durch die Tätigkeiten seiner Brüder für die Regierung im Fokus der Taliban gestanden haben und mehr als andere Personen gesucht worden sein, zum anderen komme seine eigene Tätigkeit für/Zusammenarbeit mit Hazara-Politikern/einem General hinzu, womit er sich exponiert habe. Die Taliban seien an ihm interessiert, weil er als Geheimnisträger dieser Persönlichkeiten angesehen werde. Ein weiterer Bruder von ihm, M._______, nach welchem gefahndet werde, verstecke sich zurzeit. Niemand wisse, wo sich dieser aufhalte. Zudem sei seine Mutter nach dem Sturz der Regierung von den Taliban nach dem Aufenthalt ihrer Söhne gefragt worden, womit die Verfolgung aktuell sei. Aus den genannten Gründen drohe ihm bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er die beiden Drohbriefe vom (...) Oktober 20(...) und (...) November 20(...) (inklusive englischer Übersetzung) zu den Akten und stellte weitere Dokumente zum Beleg seiner Zusammenarbeit mit den genannten Persönlichkeiten in Aussicht. H. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als nicht zumutbar, ordnete daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an und wies ihn dem Kanton N._______ zu. Weiter stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu und es würden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, es seien die Dispositionsziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden Ausdrucke eines «Discharge Sheet», zweier Röntgenbilder und einer «Physicians Proscription» beigelegt. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). K. Am 24. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.1.1 Das SEM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, für die Anerkennung als Flüchtling müsse die Verfolgung im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Ausschlaggebend sei, dass eine Verfolgung, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates bestanden habe, entweder noch andauere oder hinreichend Hinweise auf eine begründete Frucht vor zukünftiger Verfolgung beständen. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt die zu den Taliban gehörenden Kutschis hätten jedes Jahr sein Dorf angegriffen, weshalb sich - auf Geheiss der Weissbärtigen - von jedem Haushalt ein Mann zur Verteidigung habe bereitstellen müssen. Er selbst habe nicht gekämpft und auch keinen Stellvertreter bezahlt. Allerdings seien bei einem dieser Kämpfe vor dem Haus seiner Familie Talibanmitglieder/Kutschis getötet und verletzt worden. Deshalb hätten die Taliban nach seiner Ausreise und der Machtübernahme in einem Drohbrief seine Aushändigung verlangt. Zudem sei seine Mutter vor sechs/sieben Monaten von den Taliban nach dem Verbleib ihrer Söhne gefragt worden. Weiter habe er ausgeführt, seit 20(...) als (...) für mehrere Hazara-Politiker tätig gewesen und deshalb 20(...) per Telefon und WhatsApp bedroht worden zu sein. Persönlichen Kontakt mit den Taliban habe er aber nie gehabt. Die Dorfmiliz bestehe seit dem Fall der Regierung, mithin seit anderthalb Jahren, nicht mehr. Seine Arbeit als (...) habe er im Mai 20(...) beendet, seit 20(...) sei er nicht mehr für die Hazara-Politiker tätig gewesen und deswegen bedroht sei er letztmals 20(...) worden. Somit handle es sich um abgeschlossene Angelegenheiten, woraus kein anhaltendes Verfolgungsinteresse der Taliban ersichtlich sei. Im Rahmen der Anhörung habe er nie erwähnt, zuletzt Anfang 20(...) persönlich von den Taliban bedroht worden zu sein, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben zu betrachten sei. Die beiden Drohbriefe hätten infolge ihrer leichten Fälschbarkeit keinen Beweiswert (unter Verweis auf die Urteile des BVGers D-2179/2022 vom 2. September 2022 und E-1033/2020 vom 13. Juni 2022). Insgesamt seien seine Vorbringen weder aktuell noch intensiv genug. 5.1.2 Die Befürchtung, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sei nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Begründete Furcht liege vor, wenn eine Person sich vor Verfolgung in der Zukunft fürchten (subjektives Element) müsse und gleichzeitig müsse die Gefahr für andere erkennbar sein sowie bei jeder vernünftig denkenden Person in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen (objektives Element). Der Verweis auf politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien reiche für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus. Vielmehr benötige es weitere individuelle Risikofaktoren, die eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. 5.1.2.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Dorfmiliz und seine Tätigkeit als (...) seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es gelte aber anhand von Risikofaktoren zu prüfen, ob sich seine individuelle Gefährdungssituation infolge der Machtübernahme durch die Taliban derart akzentuiert habe, dass er begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsyIG habe. Praxisgemäss liessen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6 [Anmerkung BVGer: Zu solchen Gruppen gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen]). Seit August 2021 seien zahlreiche Übergriffe gegenüber Personen aus diesen Risikogruppen dokumentiert. Diese Übergriffe seien jedoch weder systematisch noch einheitlich (unter Verweis auf Staatssekretariat für Migration, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern [nachfolgend: Focus Afghanistan]). Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge indessen für sich alleine keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Es bedürfe zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abstrakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. Solche Faktoren seien beim Beschwerdeführer nicht vorhanden. Er sei als (...) von mehreren Hazara-Politikern nicht besonders exponiert gewesen, sei nicht durch kritische Äusserungen gegenüber der Ideologie der Taliban aufgefallen oder habe sich in deren Augen moralisch verwerflich verhalten. Seine subjektive Furcht, künftig Nachteile gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, erweise sich somit nicht als objektiv begründet. 5.1.2.2 Betreffend Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Tätigkeiten seiner beiden Brüder als (...) für die Regierung hielt das SEM fest, Familienangehörige von missliebigen Personen könnten von Übergriffen betroffen sein. Solche Behelligungen könnten in Form von Drohungen, aber auch von Gewaltanwendung - insbesondere bei Hausdurchsuchungen - erfolgen. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei jedoch nicht erkennbar (unter Verweis auf Focus Afghanistan). Es bedürfe auch hier besonderer Umstände, um eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung begründen zu können. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person diesbezüglich bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten/Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Seine beiden Brüder hätten nach dem Sturz der Regierung das Land verlassen und somit ihre Aktivitäten beendet. Seine Mutter, sein Bruder M._______, seine Halbschwester sowie ein Onkel und eine Tante würden weiterhin ohne ernsthafte Schwierigkeiten in Afghanistan leben. Er habe zwar davon berichtet, dass M._______ wegen seiner (des Beschwerdeführers) früheren Tätigkeiten und der früheren Arbeit der beiden anderen Brüder sich verstecken und ständig den Standort wechseln müsse, für dieses Verhalten sei aber kein objektiver Grund erkennbar. Er (der Beschwerdeführer) und seine beiden Brüder hätten sämtliche ihrer Tätigkeiten eingestellt und seien bereits vor längerer Zeit ausgereist. Insgesamt sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an ihm auszugehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er befürchte, wegen seines familiären Umfeldes Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten aber nicht begründet. Die Konsultation der Dossiers seiner sich in der Schweiz befindenden Brüder (N [...] und N [...]) vermöge daran nichts zu ändern, zumal er selbst in diesen Dossiers kaum erwähnt werde und sein Bruder E._______ (N [...]) zu seinen Asylgründen aufgrund der Erledigung mit einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG überhaupt nicht befragt worden sei. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt vorab fest, das SEM habe seine Vorbringen bezüglich einer potenziellen Zwangsrekrutierung durch die Dorfmiliz richtigerweise als nicht asylrelevant betrachtet. Allerdings habe das SEM Bundesrecht verletzt, indem es seine Vorbringen betreffend seine Tätigkeit als (...) und seine Reflexverfolgung zu Unrecht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachte. Zur Begründung führt er aus, seine persönliche Tätigkeit als (...), die sich mit «westlichem content» befasst habe sowie als ehemaliger Mitarbeiter, Bekannter und Sympathisant namhafter Hazara-Politiker, welche den Taliban aufgrund ihrer Ethnie und ihrer hohen gesellschaftlichen Stellung in doppelter Hinsicht «ein Dorn im Auge» sein dürften, begründe ein eigentliches Risikoprofil. Schwer nachvollziehbar seien sodann die Überlegungen der Vorinstanz, wonach die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung als nicht begründet erachtet werde, zumal das SEM davon ausgehe, dass er aufgrund seines familiären Umfelds befürchte, Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden. Weshalb diese Furcht in Anbetracht der aktenkundigen Geschichte seiner beiden Brüder nicht objektiv nachvollziehbar sein solle, sei nicht verständlich und werde von der Vorinstanz auch nicht plausibel begründet. Entgegen der Annahme der Vorinstanz führe der Umstand, dass die beiden Brüder Afghanistan mittlerweile verlassen hätten, nicht automatisch dazu, dass das Reflexverfolgungsinteresse an den sich im Machtbereich der Taliban verblieben Familienmitgliedern erloschen sei. Ein Beweis dafür sei, dass der sich noch in Afghanistan befindende Bruder M._______ wegen der Arbeit der anderen Brüder versteckt halte und ständig sein Zuhause wechsle. Hinzu komme, dass die Taliban seiner Mutter bei der Suche nach ihm und seinen Brüdern bei einem Hausbesuch die Schulter gebrochen hätten. Insofern stimme es nicht, dass seine Mutter und M._______ ohne ernsthafte Schwierigkeiten in Afghanistan lebten. Das Verfolgungsinteresse der Taliban ergebe sich denn auch aus den zu den Akten gereichten Drohbriefen 20(...), welche eine gezielte und asylrelevante Verfolgung nahelegen würden. Vorliegend seien die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sowie seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel gezogen worden. Daher sei nicht verständlich, weshalb die Vor-instanz den Beweiswert der Drohbriefe in einer Art antizipierten Beweiswürdigung kategorisch auf null setze. Diese seien korrekterweise als Anhaltspunkte für die von ihm geltend gemacht drohende, asylrelevante und aktuelle Verfolgung zu würdigen. Insgesamt sei bei ihm von einem Risikoprofil auszugehen, welches sich durch die Machtübernahme der Taliban derart weitgehend akzentuiert habe, dass er im Falle seiner hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan begründete Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung habe. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind und auch künftig nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 24. Januar 2023, Ziff. II) mit folgenden Ergänzungen: 6.2 Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) vermag entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen kein Risikoprofil zu begründen. Er war gemäss seinen Aussagen lediglich während der Jahre 20(...) - 20(...) für verschiedene Hazara-Persönlichkeiten im Hintergrund als (...) tätig (vgl. SEM-Akte 1219957-15/13, F46, F51). Die von ihm vorgebrachten telefonischen Drohungen/Drohungen per WhatsApp im Jahr 20(...) seien lediglich vermutungsweise von den Taliban ausgesprochen worden (vgl. SEM-Akte 1219957-15/13, F79). Jedenfalls waren sie einmalig und haben sich nicht wiederholt. Der Beschwerdeführer gibt sodann selbst an, dass er nie persönlich Kontakt mit den Taliban hatte (vgl. SEM-Akte 1219957-15/13, F80 f.) und auch sonst keine Schwierigkeiten mit den Behörden in seinem Heimatland gehabt habe (vgl. SEM-Akte 1219957-15/13, F84 f.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland auf legalem Weg mit einem türkischen Visum verlassen hat (vgl. SEM-Akte 1219957-15/13, F30; Visadossier) und der Grund für das Visum ein Besuch eines Seminars für alternative Energien gewesen sei (vgl. SEM-Akte 1219957-15/13, F31), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum einen aufgrund seiner früheren Tätigkeiten keinem Verfolgungsinteresse (mehr) ausgesetzt war, zum anderen wird daraus ersichtlich, dass er offensichtlich nicht mehr als (...) tätig war, sondern nunmehr einer Beschäftigung im Bereich alternative Energien nachging. 6.3 Betreffend Reflexverfolgung ist festzuhalten, dass es für das Gericht zwar nachvollziehbar erscheint, dass er sich aufgrund der Tätigkeit seiner Brüder subjektiv bedroht fühlte (vgl. SEM-Akte 1219957-15/13, F85), dass es dafür objektiv aber keinen Grund gab beziehungsweise gibt. Er wurde deshalb selbst nie direkt bedroht. Auch seine beiden Brüder erhielten gemäss seinen Angaben lediglich Drohungen per Telefon, wobei nicht klar gewesen sei, ob von den Taliban oder dem Islamischen Staat (IS) (vgl. SEM-Akte 1219957-15/13, F65). Weiter erstaunt, dass die Taliban erst nach seiner Ausreise bei seiner Mutter zu Hause vorbeigegangen seien, um die zwei Drohbriefe abzugeben (vgl. SEM-Akte 1219957-15/13, F48, F69). Angesichts der Tatsache, dass er zuvor mit seiner Mutter zusammengewohnt hatte, wäre es bei einem tatsächlichen (Reflex-)Verfolgungsinteresse der Taliban somit ein leichtes gewesen den Beschwerdeführer aufzugreifen (vgl. SEM-Akte 1219957-15/13, F7 - F9). Des Weiteren führte er selbst aus, dass nach diesem Vorfall nichts mehr passiert sei (vgl. SEM-Akte 1219957-15/13, F82). Der Beschwerdeführer behauptet sodann, dass die Taliban seiner Mutter bei diesem Besuch die Schulter gebrochen hätten (vgl. SEM-Akte 1219957-15/13, F69). Dabei handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung. Die diesbezüglich auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unterlagen vermögen daran nichts zu ändern, da sich diesen weder personenspezifische Daten (beispielsweise Namen, Adresse, Krankheitsgeschichte) noch zeitliche Angaben (insbesondere Datum) entnehmen lassen. 6.4 Sodann stehen auch die vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Drohbriefe nicht in Zusammenhang mit seiner eigenen oder der Arbeit seiner Brüder. Daraus geht hervor, dass er und sein Bruder D._______ aufgrund des Vorfalls im Sommer 20(...) in F._______, bei dem zwei Taliban beziehungsweise Kutschis ums Leben gekommen und fünf weitere Personen verletzt worden seien, gesucht würden. Es erscheint realitätsfremd, dass sich die Taliban über ein Jahrzehnt Zeit lassen, um deswegen jemanden zur Rechenschaft zu ziehen; zumal der Beschwerdeführer und sein Bruder zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat im Jahr 20(...) erst (...) beziehungsweise (...) Jahre alt gewesen wären und die Familie deswegen bis 20(...) nie konkret bedroht worden war. Hinzu kommt, dass Drohbriefe der Taliban keine Sicherheitsmerkmale aufweisen. Dies hat zur Folge, dass sie leicht fälschbar sind und sich deren Authentizität auf keine Weise überprüfen lässt. Ausserdem ist es gerichtsnotorisch, dass solche Dokumente problemlos käuflich erworben werden können (vgl. Urteil des BVGer D-2544/2020 vom 1. Februar 2023 E. 6.8). Somit ist nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch davon auszugehen, dass den Drohbriefen kein Beweiswert zukommt. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Dementsprechend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2023 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: