Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind ethnische Tadschiken und hatten ihren letzten Wohnsitz in E._______. Die Beschwerdeführerin 1 (Ehefrau/Mutter; nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 20. Mai 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer 2 (Ehemann/Vater; nachfolgend: Beschwerdeführer) und die beiden Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) reisten der Beschwerdeführerin im November 2019 im Rahmen eines Dublin-IN-Verfahrens nach und stellten am 19. November 2019 hier- zulande Asylgesuche. B. B.a Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Personalienaufnahme vom 28. Mai 2019, ihres Dublin-Gesprächs vom 4. Juni 2019 und ihrer An- hörung zu den Asylgründen vom 17. Juli 2019 aus, sie stamme aus E._______, wo sie im Jahr (…) ihren Mann geheiratet habe. Im Jahr 2014 hätten sie und ihre Mutter auf dem Bazar von E._______ einen Bomben- anschlag überlebt; sie sei in der Folge psychisch stark von den grausamen Bildern abgerissener Körperteile beeinträchtigt gewesen. Im Herbst 2014 seien sie deswegen nach F._______ umgezogen, wo ihr Mann für die Re- gierung gearbeitet habe. Ein Jahr später sei ihr Haus von mehreren Ange- hörigen der Taliban gestürmt worden, die ihren Mann zu einer Zusammen- arbeit mit ihnen hätten zwingen wollen und ihn geschlagen hätten. Ihr Mann habe in der Folge einen Drohbrief erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, als Spion für die Taliban zu arbeiten. Er habe dies abgelehnt und die Familie sei einige Monate später, im April 2016, wieder nach E._______ zurückgekehrt. Ungefähr ein Jahr nach der Rückkehr habe der Beschwer- deführer erneut einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Sie hätten sich daraufhin zur Ausreise entschieden, die am (…) November 2017 geglückt sei. Die Familie sei daraufhin über den Iran und die Türkei nach Griechen- land gelangt. Am (…) Mai 2019 hätten sie versucht mit gefälschten Reise- papieren auf dem Luftweg in die Schweiz zu reisen; dies sei aber nur ihr geglückt, während der Mann und ihre Kinder an der Ausreise gehindert worden und deswegen vorerst in Griechenland verblieben seien. B.b Der Beschwerdeführer gab bei der Personalienaufnahme vom 25. No- vember 2019 und seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Dezember 2019 zu Protokoll, er stamme ursprünglich aus G._______ und sei im Jahr 2007 nach E._______ umgezogen. Ohne zuvor eine eigentliche Berufs-
E-1033/2020 Seite 3 ausbildung absolviert gehabt zu haben, habe er verschiedene Anstellun- gen ausgeübt und 2010/2011 vorübergehend auch als Dolmetscher für (…) gearbeitet. Von Februar 2013 bis Ende 2016 sei er bei der Afghanistan I._______ – einer teilweise staatlich subventionierten Firma, die dem (…)amt unterstellt gewesen sei ‒, als (…) Officer angestellt gewesen; bei dieser Tätigkeit sei er für die Registrierung von (…) und die Ausstellung respektive Beglaubigung von (…) zuständig gewesen. In den zehn Mona- ten vor der Ausreise sei er als (…) Officer für die J._______ tätig gewesen. Am (…) 2015, einen Tag nachdem die Taliban die Kontrolle über F._______ übernommen gehabt hätten, seien sieben oder acht Bewaffnete in das Haus der Familie eingedrungen und hätten ihm unter Schlägen vorgewor- fen, ein Spion und Mitarbeiter der afghanischen Zentralregierung zu sein. Er habe den Männern erfolglos zu beweisen versucht, dass er weder Staatsbeamter sei noch für das Sicherheitsbüro arbeite. Die Männer hätten schliesslich von ihm abgelassen und angekündigt, dass sie wiederkommen würden. Er habe daraufhin seinen Arbeitgeber, zunächst vergeblich, um eine Versetzung nach E._______ gebeten. Ungefähr zwei Monate nach diesem Vorfall sei ein Drohbrief der Taliban beim Haus der Familie depo- niert worden, in dem er nochmals aufgefordert worden sei, mit ihnen zu- sammenzuarbeiten. Er habe sich dann erneut an seinen Arbeitgeber ge- wandt, der einer Versetzung nach E._______ nun endlich zugestimmt habe. Nach der Rückkehr in die Hauptstadt habe er den Arbeitsvertrag nicht verlängert und Anfang 2017 eine neue Arbeitsstelle bei der Firma J._______ angetreten. Im April 2017 habe er einen zweiten Drohbrief er- halten, in welchem seine Ermordung angekündigt worden sei, weil er aus F._______ weggegangen sei, ohne die Taliban zu unterstützen. Direkt nach Erhalt des zweiten Drohbriefs habe er eine Anzeige bei der Polizei einge- reicht; dabei sei ihm aber gesagt worden, dass es nicht möglich sei, jedem Gefährdeten einen Beamten zur Seite zu stellen. Daraufhin hätten sie sich zur Ausreise entschieden, die sich wegen der gesundheitlichen Situation seiner Frau allerdings bis zum (…) November 2017 verzögert habe. B.c Die Beschwerdeführenden reichten beim SEM neben ihren Tazkiras und ihrem Eheschein unter anderem mehrere Fotografien, verschiedene Bestätigungen und Unterlagen der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, eine Arbeitgeberbestätigung für die Beschwerdeführerin, zwei Drohbriefe und eine Anzeige bei der Polizei in E._______ zu den Akten.
E-1033/2020 Seite 4 C. Am 26. Juli respektive 20. Dezember 2019 wurden die Beschwerdeführen- den dem erweiterten Asylverfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 (eröffnet am 27. Januar 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Das SEM ordnete auch die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm die Beschwerdeführen- den indessen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2020 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführen- den Beschwerde gegen den Asylentscheid des SEM. Sie beantragten die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuell die Anordnung von vorläufigen Aufnahmen als Flüchtlinge; subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie die Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht. Mit der Beschwerde wurde unter anderem eine Kostennote der Rechtsvertreterin zu den Akten gereicht. Am 27. Februar 2020 wurde für die Beschwerdeführenden eine Fürsorge- bestätigung nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Rachel Brunnschweiler als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein; zudem bot sie der Vorinstanz die Gelegenheit, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2020 vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest. Diese Stellungnahme wurde den Be- schwerdeführenden am 16. März 2020 zur Kenntnis gebracht.
E-1033/2020 Seite 5 H. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 liessen die Beschwerdeführenden um einen raschen Abschluss des Beschwerdeverfahrens ersuchen. Die Instruktionsrichterin beantwortete das Schreiben am 14. Januar 2021. I. Am 4. Februar 2022 wandte sich die Rechtsbeiständin erneut an das Ge- richt und erinnerte an das Bedürfnis ihrer Mandanten nach einem baldigen Verfahrensabschluss. Der vorsitzende Richter hielt in seinem Antwortschreiben vom 8. Februar 2022 fest, das Beschwerdeverfahren sei zwischenzeitlich aus organisato- rischen Gründen ihm zur weiteren Behandlung zugeteilt worden. Das Ver- fahren sei als prioritär vorgemerkt und das Gericht bemühe sich um eine baldige Urteilsfällung. J. Am 31. März 2022 bot der Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit, sich im Rahmen einer ergänzenden Vernehmlassung zur flüchtlingsrecht- lichen Relevanz des in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2020 themati- sierten "Risikoprofils" der Beschwerdeführenden nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtergreifung durch die Taliban zu äussern, K. Das SEM hielt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 an seinen Erwägungen fest und wies darauf hin, dass die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban aus mehreren Grün- den zu verneinen sei (auf die Prüfung dieser Frage sei im Asylentscheid vom 23. Januar 2020 noch verzichtet worden); es erübrige sich daher die Prüfung, ob die zwischenzeitliche Machtergreifung durch die Taliban zu einer Verschärfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers geführt habe. L. Der Instruktionsrichter brachte den Beschwerdeführenden die ergänzende Vernehmlassung des SEM mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2022 zur Kenntnis, wies sie seinerseits auf potenzielle Unglaubhaftigkeitsindizien hin, die bei Durchsicht der Akten ersichtlich würden, und bot ihnen die Ge- legenheit sich zu äussern.
E-1033/2020 Seite 6 M. In ihrer (als "Duplik" bezeichneten) Stellungnahme vom 30. Mai 2022 äus- serten sich die Beschwerdeführenden zur Aktenlage und zur ergänzenden Vernehmlassung des SEM. Sie reichten mit ihrer Eingabe eine Kopie des zweiten Drohbriefs der Taliban mit handschriftlicher Teilübersetzung und eine aktualisierte Kostennote ihrer Rechtsbeiständin zu den Akten.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-1033/2020 Seite 7
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen folgendermassen: Die zu den Akten gereichten Drohbriefe der Taliban wür- den keinen Beweiswert aufweisen, weil solche Dokumente sehr leicht fälschbar seien; zudem stimme der Inhalt des ersten Briefs teilweise nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Abgesehen davon seien die Beschwerdeführenden angeblich nach Erhalt des ersten solchen Schreibens noch ungefähr ein halbes Jahr in F._______ geblieben, ohne dass etwas Weiteres vorgefallen wäre. Es bestehe demnach kein hinrei- chender zeitlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Be- drohungen und dem Weggang aus F._______. Zudem habe die angeblich in F._______ erlebte Verfolgung einen Verbleib der Beschwerdeführenden in dieser Stadt offensichtlich nicht verunmöglicht, weshalb sie auch als nicht hinreichend intensiv qualifiziert werden könne. Der zweite Drohbrief sei angeblich im April 2017 in E._______ eingetroffen, und auch dieses Mal seien die Beschwerdeführenden noch rund ein halbes Jahr am Ort des Ge- schehens verblieben, ohne dass ihnen dort etwas passiert wäre. Diese an- gebliche Verfolgungssituation sei offenbar nicht gross genug gewesen, um einen Verbleib in E._______ zu verunmöglichen. Der von der Beschwerde-
E-1033/2020 Seite 8 führerin erlebte Anschlag in E._______ und die daraus resultierenden ge- sundheitlichen Probleme würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung darstellen.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wurde einerseits moniert, dass das SEM das ein- schlägige Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt habe. Gemäss den Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender seien Personen besonders gefährdet, welche für internationale Entwicklungs- und Hilfsorganisationen und die ausländischen Streitkräfte tätig gewesen seien; dies entspreche auch der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das SEM habe seine Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts missachtet, indem es die Überprüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers unter- lassen habe. Für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil, wie es bei dem Beschwerdeführer gegeben sei, seien die afghanischen Behörden nicht in der Lage eine funktionierende, effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Dies werde auch dadurch belegt, dass der Familie nach Erhalt des zweiten Drohbriefs trotz Anzeige bei der Polizei kein Personenschutz geboten worden sei.
E. 4.2.2 Bekanntlich sei F._______ wenige Wochen nach der Invasion durch die Taliban von den Regierungstruppen zurückerobert worden. Das SEM habe diese objektive Veränderung der Gefahrenlage bei seinem Entscheid nicht hinreichend berücksichtigt und schliesse zu Unrecht auf einen Unter- bruch des Kausalzusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Weggang nach E._______ (und der späteren Ausreise). Dass den Be- schwerdeführenden in F._______ während einiger Monate nichts passiert sei, sei einzig dem vorübergehenden Machtgewinn der afghanischen Re- gierung zu verdanken. Zudem hätten die Taliban im Beschwerdeführer wohl einen wertvollen Informanten gesehen, der ihnen lebend mehr habe nützen können als tot; sie hätten deshalb – unter der Bedingung der Zu- sammenarbeit – zunächst von ihm abgelassen; als sie später festgestellt hätten, dass er die Zusammenarbeit verweigere, hätten sie F._______ be- reits nicht mehr unter ihrer Kontrolle gehabt.
E. 4.2.3 Das SEM habe zu Unrecht Zweifel an der Authentizität der einge- reichten Beweismittel geäussert, zumal keine konkreten Fälschungsmerk- male aufgelistet würden. Die Beschreibung der Situation durch den Be- schwerdeführer und die Formulierung der Briefe würden nur unwesentlich
E-1033/2020 Seite 9 voneinander abweichen. Für die Echtheit der Dokumente würden schliess- lich auch die darauf angebrachten Stempel der Taliban und das hohe Risi- koprofil des Beschwerdeführers sprechen.
E. 4.2.4 Für den längeren Verbleib in E._______ gebe es objektive Gründe, welche as SEM zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, insbesondere den damals überaus fragilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Gefährlichkeit der Flucht nach Europa für die junge Familie.
E. 4.2.5 Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Flucht als auch aktuell einer Verfolgung seitens der Taliban im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise – im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan – wäre. Die Beschwerdeführenden seien deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2020 vertrat das SEM die Auf- fassung, dass der Beschwerdeführer durch seine diversen beruflichen Tä- tigkeiten zwar tatsächlich über ein minimales Risikoprofil verfüge; er sei aber dadurch nicht genügend exponiert gewesen, um einem erhöhten Ver- folgungsrisiko ausgesetzt zu sein. Hinweise auf ein besonders hohes Ri- siko wie etwa bei Personen, die regelmässig auf Militärbasen gesehen wür- den oder eng mit Militärangehörigen zusammenarbeiteten, seien beim Be- schwerdeführer nicht ersichtlich. Im Übrigen sei im zweiten Drohbrief of- fenbar von einem anderen Arbeitgeber die Rede, was die Zweifel an der Verfolgungslage zusätzlich verstärke. Zudem wäre gemäss einer der ein- gereichten Arbeitsbestätigungen auch die Beschwerdeführerin bis zum
31. Dezember 2016 bei I._______ angestellt gewesen, was mit ihrer pro- tokollierten Äusserung nicht vereinbar sei.
E. 4.4 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 äusserte sich das SEM insbesondere zu Unglaubhaftigkeitsindizien, die sich aus den Ak- ten ergeben würden.
E. 4.5 Die Beschwerdeführenden bestritten in ihrer ausführlichen ergänzen- den Stellungnahme vom 30. Mai 2022 die von der Vorinstanz behauptete Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen. Zudem wurde erneut auf das Risi- koprofil des Beschwerdeführers hingewiesen, das sich seit der Machtüber- nahme der Taliban im Jahr 2021 noch deutlich erhöht habe.
E-1033/2020 Seite 10
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft zunächst der Frage der Glaubhaf- tigkeit der geltend gemachten Asylgründe.
E. 5.2 Bei Durchsicht der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel stechen verschiedene Ungereimtheiten ins Auge:
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer hatte in seiner Anhörung geltend gemacht, die Taliban hätten ihn in F._______ dazu aufgefordert, ihnen die Personalien von Geschäftsmännern bekanntzugeben (vgl. Protokoll A22 ad F57 S. 9: "Sie hatten mich gebeten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie wollten unbedingt von mir wissen, welche Geschäftsmänner wo lebten. Ich sollte ihre Personalien preisgegeben. Mit dieser Information wollten sie dann diese Geschäftsleute entführen, um an Geld ranzukommen. So haben sie immer Leute entführt, damit sie Geld bekommen, um ihre Kosten zu decken"); kurz darauf konkretisierte er auf Frage hin, die von den Taliban erbetene Hilfeleistung hätte darin bestanden, "dass ich ihnen die Namen- listen übergebe, von den Personen, die sie gewollt haben" (vgl. a.a.O. ad F66). Der zu den Akten gereichte angebliche erste Drohbrief der Taliban hat indessen gemäss der eingereichten Übersetzung den folgenden Inhalt: "Der Wunsch ist, dass Du mit den islamischen Mujaheddin kooperierst und sie unterstützest. Du muss uns alle Informationen über die Ab- und Ankunft der ausländischen Fahrzeugen bekanntgeben". Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde S. 5, Eingabe vom 30. Mai 2022 S. 4 f.) weichen diese Beschreibungen der angeblich verlangten Hilfeleistungen in mehrfacher Hinsicht voneinander ab: Erstens mit Bezug auf das Objekt (vermögende Geschäftsmänner vs. ausländische Personen bzw. deren Fahrzeuge), zweitens bezüglich des Zwecks (Vorbereitung von Entführungen zur Mittel- beschaffung vs. Bekämpfung von Ausländern) und drittens auch hinsicht- lich der vom Beschwerdeführer konkret vorzunehmenden Handlungen (Abgabe von Adresslisten vs. Beschaffung und Bekanntgabe von Informa- tionen über Transporte "ausländischer Fahrzeuge").
E. 5.2.2 Dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, gar nicht mehr genau zu wissen, wie der zu den Akten gereichte erste Drohbrief der Tali- ban genau formuliert gewesen sei, weil dies "schon lange her" sei (vgl. Protokoll A22 ad F68; ebenso Beschwerde S. 5: "ungenaue Kenntnis des Inhalts des Drohbriefes") überzeugt in keiner Weise. Es darf ohne Weiteres
E-1033/2020 Seite 11 davon ausgegangen werden, dass sich die Formulierung eines authenti- schen, eine Verfolgung durch die Taliban auslösenden Schreibens beim Empfänger sehr deutlich einprägen würde.
E. 5.2.3 Der zweite angebliche Drohbrief der Taliban hält zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe die Taliban in F._______ enttäuscht und habe ihre Aufforderungen ignoriert. Nun hätten diese ihr Urteil gefällt und dieses Urteil werde "sehr schnell vollzogen". Das Dokument schliesst mit den Worten: "Wo Du wohnst, ist uns auch bekannt und sobald Du in den Händen der Taliban fällst, werden wir Dich zur Hölle schicken". Aus Sicht von angeblich enttäuschten Taliban, welche eine Person "zur Hölle schicken" wollen, macht es allerdings objektiv wenig Sinn, ihr dies explizit anzukündigen, sie dadurch geradezu zur Flucht zu zwingen und damit das verfolgte Ziel zu gefährden. In der Stellungnahme vom 30. Mai 2022 wird die Vermutung geäussert, die Taliban hätten den Beschwerde- führer mit dem zweiten Drohbrief in Angst versetzen wollen, um das Ziel zu erreichen, "ihn zur Zusammenarbeit zu zwingen, ihn für sie zu rekrutieren" (vgl. a.a.O S. 5); ein solcher Rekrutierungszweck wäre, wie erwähnt, durch die absehbare Reaktion des Empfängers (Ausreise) von den Taliban selbst torpediert worden. Soweit als Ziel der Taliban zusätzlich spekuliert wird, sie hätten vielleicht auch einfach bezweckt, einen "Kollaborateur weniger im Land" zu haben (vgl. a.a.O S. 5), liesse sich eine solche Motivation mit dem von den Beschwerdeführenden vorab vermuteten Rekrutierungszweck nicht vereinbaren.
E. 5.2.4 Die beiden angeblichen Drohbriefe weisen eine identische Form auf und tragen die gleiche Unterschrift. Dies ist deshalb überraschend, weil der eine in E._______ und der andere in der im Norden des Landes – Hunderte von Kilometern entfernt – gelegenen Stadt F._______ deponiert worden sein soll. In der Stellungnahme vom 30. Mai 2022 wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in E._______ nicht durch die dort ansässigen Taliban, sondern durch die Taliban aus F._______ verfolgt worden, weshalb es nur logisch sei, dass beide Drohbriefe von jenen ver- fasst worden seien (vgl. a.a.O. S. 5). Auch dies vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Falls die enttäuschten Taliban aus F._______ den Be- schwerdeführer tatsächlich in einem anderen Landesteil hätten lokalisieren können, und es ihnen dabei nicht gelungen wäre, ihn dabei gleich für sei- nen Verrat zu bestrafen (was beides schon unwahrscheinlich genug er- schiene), dürfte angenommen werden, dass sie die lokalen Taliban aus
E-1033/2020 Seite 12 E._______ gebeten hätten, diese Aufgabe für sie zu erledigen. Die Vorstel- lung erscheint abwegig, sie hätten stattdessen zunächst in ihrer lokalen F._______-Zentrale dem hierfür zuständigen Talib einen Drohbrief in Auf- trag gegeben, um dieses Dokument nach E._______ zu transportieren und es dann unter der Wohnungstüre der Beschwerdeführenden durchzuschie- ben.
E. 5.2.5 Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Anhörung unmissverständlich angegeben, sie habe in Afghanistan nie (ausserhäuslich) arbeiten können; die Frage, wie die Familie den Lebensunterhalt bestritten habe, beantwor- tete sie mit den Worten "Mein Mann arbeitete" (vgl. Protokoll Anhörung A56 ad F22 ff., Zitat bei F25). In der eingereichten Arbeitsbestätigung vom
21. Dezember 2016 wird demgegenüber festgehalten, sie habe von Som- mer 2014 bis Ende 2016 für I._______ gearbeitet und dabei USD 4'800 pro Kalenderjahr verdient. Vom Instruktionsrichter auf diese Unstimmigkeit auf- merksam gemacht, bestätigen die Beschwerdeführenden, der Ehemann habe diese falsche Bestätigung bei der Leiterin der I._______-Personalab- teilung in Auftrag gegeben, um die Chancen seiner Frau auf dem irani- schen Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl. Stellungnahme vom 30. Mai 2022, S. 5). Nach dieser Erklärung drängt sich vorab die Frage auf, welche anderen nicht-authentischen Beweismittel der Beschwerdeführer gegebenenfalls sonst noch "über seine […] Kontakte" (vgl. a.a.O. S. 6) hat anfertigen lassen. Jedenfalls ist es unverständlich, dass die Beschwerdeführenden beim SEM ein zugegebenermassen fabriziertes Beweismittel zu den Akten gereicht haben, ohne die Asylbehörde über die aussergewöhnlichen Um- stände zu informieren, unter denen es angefertigt worden sein soll. Die kommentarlose Einreichung der inhaltlich gefälschten Bestätigung stellt die Authentizität aller übrigen eingereichten Beweismittel in Frage. Das Gericht bezweifelt im Übrigen, dass die Personalchefin der halbstaat- lichen I._______ – die dadurch mindestens ihre Karriere aufs Spiel setzen würde – sich dazu hergeben würde, einen erfundenen dreijährigen Arbeits- einsatz mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, bloss um der Ehefrau eines offenkundig in einer tiefen Hierarchiestufe Angestellten (vgl. Protokoll An- hörung A22 ad F26) das berufliche Fortkommen zu erleichtern.
E. 5.2.6 Das SEM hat festgehalten, dass in der Übersetzung des zweiten Drohbriefs ein aktueller Arbeitgeber mit der Abkürzung "BBR" erwähnt werde, von dem in den Befragungen des Beschwerdeführes nie die Rede gewesen sei (vgl. Vernehmlassung vom 11. März 2020 S. 2). In der Stel- lungnahme vom 30. Mai 2022 führen die Beschwerdeführenden aus, die
E-1033/2020 Seite 13 bei den Akten liegende deutschsprachige Übersetzung sei in diesem Punkt falsch. Im Originaltext sei deutlich "(…)" statt "BBR" ersichtlich. "(…)" sei die Abkürzung für die berufliche Funktion, in welcher der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitgeber I._______ in E._______ angestellt gewesen sei. Eine durch den Instruktionsrichter in Auftrag gegebene Kontrollüberset- zung des pastunischen Texts ergibt in der Tat folgenden Wortlaut der Anrede des Schreibens: "An B._______, Sohn von K._______, wohnhaft in der Provinz L._______, der in der Provinz F._______, im I._______ Büro gearbeitet hat, zurzeit nach E._______ geflohen ist und nun im (…) Büro arbeitet". Die Darstellung der Beschwerdeführenden in ihrer Stellung- nahme wird dadurch zwar bestätigt. Allerdings erscheint es kaum vorstell- bar, dass der angeblich in F._______ für das Anfertigen von Drohbriefen zuständige Gotteskrieger, M._______, nicht nur die amerikanisch-spra- chige technische Funktionsbezeichnung "(…) Officer", sondern gar deren Abkürzung kennen und diese ganz selbstverständlich verwenden würde. Letztlich weist diese Formulierung damit auf ein fabriziertes, nicht authen- tisches Beweismittel hin.
E. 5.2.7 Bei der angeblichen Polizeianzeige handelt es sich gemäss Über- setzung um schriftliche oder mündliche Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Kommandanten des zuständigen Polizeipostens. Diese wurde zwar offenbar mit einer "Anzeige-Nummer" registriert, es scheinen sich aber aus dem eingereichten Dokument keinerlei Hinweise auf irgend- welche (Ermittlungs-) Feststellungen der Polizei zu ergeben.
E. 5.2.8 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe im Jahr 1398 (2010/
2011) vorübergehend in Helmand als Dolmetscher für die H._______ ge- arbeitet (vgl. Protokoll A22 ad F40 und F83). In diesem Zusammenhang wurden keine Arbeitsbestätigung, sondern Fotografien zu den Akten gereicht. Auf diesen ist der Beschwerdeführer allerdings in Kampfuniform (mit dem Emblem der Afghanischen Armee) – und zwar nicht nur mit Sturm- gewehr im Häuserkampf, sondern auch mit einem Raketenwerfer und einem grosskalibrigen Patronengurt – abgebildet. Nachdem er selber nie einen Einsatz als Soldat geltend gemacht hatte, sind diese Beweismittel nicht geeignet, einen kurzen Einsatz als Dolmetscher der N._______ zu belegen.
E. 5.2.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Asylverfahren zugegebenermassen ein gefälschtes Beweismittel
E-1033/2020 Seite 14 zu den Akten gereicht haben. Die angeblichen Drohbriefe der Taliban wei- sen mehrere formale Auffälligkeiten auf. Das erste Schreiben ist mit den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers inhaltlich nicht in Ein- klang zu bringen und das zweite bestätigt letztlich einen konstruiert, lebensfremd und gänzlich unlogisch wirkenden Inhalt. Auch die Fotografien im Kampfanzug lassen sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vereinbaren. Die eingereichten Beweismittel sind nach dem Gesag- ten nicht geeignet, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt zu be- legen.
E. 5.3.1 Sodann stellt das Gericht fest, dass die angeblichen Ankündigungen und Drohungen der Taliban von diesen objektiv nicht umgesetzt worden sind. Was die angeblichen Behelligungen in F._______ anbelangt, mag dies dadurch erklärbar sein, dass sie die Kontrolle über das Gebiet bereits nach kurzer Zeit wieder verloren hätten. Allerdings wurde in den rund sie- ben Monaten zwischen dem Eintreffen des zweiten Taliban-Briefs vom
E. 5.3.2 Auch die Erklärung der Beschwerdeführenden, die Ehefrau und die Kinder hätten sich abwechslungsweise bei einer Schwester oder bei der Mutter aufgehalten und seien nur noch mit einer "Entourage von Verwand- ten" in ihrer eigenen Wohnung in E._______ gewesen (vgl. Beschwerde S. 6), ist kaum nachvollziehbar: Entschlossene Taliban hätten sich durch die Anwesenheit von Verwandten kaum von der Ermordung des Beschwer- deführers abhalten lassen. Zudem hätte dieser mit einem solchen Vorge- hen das Leben dieser beiden herzkranken Verwandten (vgl. Protokoll An- hörung A22 ad F78) aufs Spiel gesetzt. In der Stellungnahme vom 30. Mai 2022 wurde diesbezüglich ausgeführt, es seien unter diesen Umständen tatsächlich nicht alle Verwandten bereit gewesen, der Familie weiterhin beizustehen; in Afghanistan meide man Leute, die Drohbriefe erhalten hätten. Die Schwiegermutter des Beschwer- deführers und der Bruder der Beschwerdeführerin hätten aber weiterhin zu ihnen gehalten. Man habe sich versteckt und sei nur verschleiert aus dem Haus gegangen; Einkäufe hätten die Verwandten erledigt, und Unterkunfts- wechsel seien im Schutz der Dunkelheit vorgenommen worden. Es sei wie in einem Gefängnis gewesen.
E-1033/2020 Seite 15 Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Schwiegermutter und der Schwa- ger des Beschwerdeführers kaum als "Entourage" von Verwandten be- zeichnet werden können. Sodann fällt auf, dass in den Anhörungsprotokol- len der Beschwerdeführenden jedenfalls von derart dramatischen Lebens- umständen, die mehr als ein halbes Jahr lang gedauert haben sollen, nicht die Rede war. Der Beschwerdeführer beantwortete eine entsprechende Frage mit diesen Worten: "Nein, es ist in dieser Zeit bis zu meiner Ausreise nichts vorgefallen. Wir waren meist nicht zu Hause gewesen. Auch meine Frau habe ich ständig woanders hingeschickt. Wenn wir dann zu Hause waren, ein oder zwei Mal pro Woche, haben wir immer jemanden mitge- nommen. Entweder waren meine Schwiegermutter mit meinem Schwager bei uns zu Hause oder eine weitere Familie, damit wir keine Angst haben" (vgl. Protokoll A22 ad F76). Die Beschwerdeführerin ihrerseits berichtete nicht von einem mehrmonatigen gefängnisähnlichen Lebensalltag oder von ständigen Wechseln des Wohnsitzes aus Sicherheitsgründen (vgl. Protokoll A56 ad F27: "[…] Danach kehrten wir am 13.1.1395 (1.4.2016) wieder nach E._______ zurück. Bis zur Ausreise lebten wir seither an die- ser Adresse"), ad F104: "Wir blieben nur noch ein paar Monate dort […]").
E. 5.4 Die übrigen protokollierten Kernvorbringen der Beschwerdeführenden, insbesondere die Schilderung des Überfalls der Taliban auf ihr Haus in F._______, erwecken auf den ersten Blick einen umfangreichen, teilweise auch detailreichen Eindruck, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit spricht. Bei näherer Betrachtung wirken diese Schilderungen jedoch wenig lebensecht und teilweise theatralisch überhöht (vgl. etwa die Darstellung, die Beschwerdeführerin habe den Angriff auf ihren Mann vom ersten Stock aus mitverfolgt, sei in eine Schockstarre geraten und vom Balkon gefallen, wobei ihr Kopf "aufgeplatzt" und sie in Ohnmacht gefallen sei; Protokoll A22 ad F57).
E. 5.5 Bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Indizien kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Zweiteren überwiegen. Insbesondere die konstruiert wirkende Sachverhaltsdarstellung und die dieser teilweise widersprechenden (in einem Fall zugegebenermassen fabrizierten) Beweismittel führen zum Schluss, dass die Kernvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaub- haft zu qualifizieren sind. 6. 6.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, im Jahr 2014 mit ihrer Mutter ein Bombenattentat auf einem Markt überlebt zu haben, was sie in
E-1033/2020 Seite 16 der Folge psychisch stark beschäftigt habe, wirken ihre protokollierten Aus- sagen zwar vergleichsweise substanziiert, plausibel und lebensecht. Dieses Vorbringen ist jedoch flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht rele- vant, weil der inhaltliche und zeitliche Kausalzusammenhang zu der im November 2017 erfolgten Ausreise offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). 6.2 6.2.1 In der Beschwerde und insbesondere in der ergänzenden Stellung- nahme vom 30. Mai 2022 wird grosses Gewicht auf die angebliche Zuge- hörigkeit des Beschwerdeführers zu einer flüchtlingsrechtlichen Risiko- gruppe respektive auf sein entsprechendes Risikoprofil gelegt. 6.2.2 Nach dem oben Gesagten ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer weder irgendwelche Schwierigkeiten mit den Taliban noch die behauptete Tätigkeit als Übersetzer der N._______ glaubhaft machen konnte. 6.2.3 Das mit der Arbeitsbestätigung der I._______ vom 31. Dezember 2016 behauptete Curriculum Vitae der Beschwerdeführerin ist falsch. Die I._______-Bestätigung für den Beschwerdeführer datiert vom gleichen Tag und scheint ebenfalls die Unterschrift der I._______-Personalchefin O._______ aufzuweisen, was nicht für die Authentizität des Dokuments spricht. Beim Vergleich der beiden Unterschriften fällt im Übrigen auf, dass diejenige auf der Bestätigung des Ehemannes deutlich weniger schwung- voll wirkt und "abgezeichnet" aussieht. 6.2.4 Ungeachtet solcher inhaltlicher und formaler Fälschungsmerkmale stellt das Gericht fest, dass die abschliessende Beurteilung der Relevanz gewisser beruflicher Tätigkeiten (des Ehemannes) faktisch dadurch verun- möglicht wird, dass nicht klar ist, welche der geltend gemachten Erwerbs- tätigkeiten (und der zugehörigen Beweismittel) authentisch sind. 6.2.5 Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätten. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3
E-1033/2020 Seite 17 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübri- gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM besteht keine Veranlas- sung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, im Jahr 2014 mit ihrer Mutter ein Bombenattentat auf einem Markt überlebt zu haben, was sie in der Folge psychisch stark beschäftigt habe, wirken ihre protokollierten Aussagen zwar vergleichsweise substanziiert, plausibel und lebensecht. Dieses Vorbringen ist jedoch flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil der inhaltliche und zeitliche Kausalzusammenhang zu der im November 2017 erfolgten Ausreise offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5).
E. 6.2.1 In der Beschwerde und insbesondere in der ergänzenden Stellungnahme vom 30. Mai 2022 wird grosses Gewicht auf die angebliche Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer flüchtlingsrechtlichen Risikogruppe respektive auf sein entsprechendes Risikoprofil gelegt.
E. 6.2.2 Nach dem oben Gesagten ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder irgendwelche Schwierigkeiten mit den Taliban noch die behauptete Tätigkeit als Übersetzer der N._______ glaubhaft machen konnte.
E. 6.2.3 Das mit der Arbeitsbestätigung der I._______ vom 31. Dezember 2016 behauptete Curriculum Vitae der Beschwerdeführerin ist falsch. Die I._______-Bestätigung für den Beschwerdeführer datiert vom gleichen Tag und scheint ebenfalls die Unterschrift der I._______-Personalchefin O._______ aufzuweisen, was nicht für die Authentizität des Dokuments spricht. Beim Vergleich der beiden Unterschriften fällt im Übrigen auf, dass diejenige auf der Bestätigung des Ehemannes deutlich weniger schwungvoll wirkt und "abgezeichnet" aussieht.
E. 6.2.4 Ungeachtet solcher inhaltlicher und formaler Fälschungsmerkmale stellt das Gericht fest, dass die abschliessende Beurteilung der Relevanz gewisser beruflicher Tätigkeiten (des Ehemannes) faktisch dadurch verunmöglicht wird, dass nicht klar ist, welche der geltend gemachten Erwerbs-tätigkeiten (und der zugehörigen Beweismittel) authentisch sind.
E. 6.2.5 Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätten.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Nachdem das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischen- verfügung vom 3. März 2020 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
E. 10 Mit der Zwischenverfügung vom 3. März 2020 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in den Kostennoten vom
E-1033/2020 Seite 18
21. Februar 2020 und 30. Mai 2022 ausgewiesene zeitliche Vertretungs- aufwand (insgesamt 13 ¾ Stunden) erscheint angemessen. Allerdings beträgt der maximale Stundenansatz bei nicht-anwaltlicher Vertretung, wie in der Zwischenverfügung angekündigt, 150 Franken. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 2242.– (inkl. Auslagen) durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1033/2020 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2242.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1033/2020 Urteil vom 13. Juni 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle amtlich verbeiständet durch MLaw Rachel Brunnschweiler, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind ethnische Tadschiken und hatten ihren letzten Wohnsitz in E._______. Die Beschwerdeführerin 1 (Ehefrau/Mutter; nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 20. Mai 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer 2 (Ehemann/Vater; nachfolgend: Beschwerdeführer) und die beiden Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) reisten der Beschwerdeführerin im November 2019 im Rahmen eines Dublin-IN-Verfahrens nach und stellten am 19. November 2019 hier-zulande Asylgesuche. B. B.a Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Personalienaufnahme vom 28. Mai 2019, ihres Dublin-Gesprächs vom 4. Juni 2019 und ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Juli 2019 aus, sie stamme aus E._______, wo sie im Jahr (...) ihren Mann geheiratet habe. Im Jahr 2014 hätten sie und ihre Mutter auf dem Bazar von E._______ einen Bombenanschlag überlebt; sie sei in der Folge psychisch stark von den grausamen Bildern abgerissener Körperteile beeinträchtigt gewesen. Im Herbst 2014 seien sie deswegen nach F._______ umgezogen, wo ihr Mann für die Regierung gearbeitet habe. Ein Jahr später sei ihr Haus von mehreren Angehörigen der Taliban gestürmt worden, die ihren Mann zu einer Zusammenarbeit mit ihnen hätten zwingen wollen und ihn geschlagen hätten. Ihr Mann habe in der Folge einen Drohbrief erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, als Spion für die Taliban zu arbeiten. Er habe dies abgelehnt und die Familie sei einige Monate später, im April 2016, wieder nach E._______ zurückgekehrt. Ungefähr ein Jahr nach der Rückkehr habe der Beschwerdeführer erneut einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Sie hätten sich daraufhin zur Ausreise entschieden, die am (...) November 2017 geglückt sei. Die Familie sei daraufhin über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt. Am (...) Mai 2019 hätten sie versucht mit gefälschten Reisepapieren auf dem Luftweg in die Schweiz zu reisen; dies sei aber nur ihr geglückt, während der Mann und ihre Kinder an der Ausreise gehindert worden und deswegen vorerst in Griechenland verblieben seien. B.b Der Beschwerdeführer gab bei der Personalienaufnahme vom 25. November 2019 und seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Dezember 2019 zu Protokoll, er stamme ursprünglich aus G._______ und sei im Jahr 2007 nach E._______ umgezogen. Ohne zuvor eine eigentliche Berufsausbildung absolviert gehabt zu haben, habe er verschiedene Anstellungen ausgeübt und 2010/2011 vorübergehend auch als Dolmetscher für (...) gearbeitet. Von Februar 2013 bis Ende 2016 sei er bei der Afghanistan I._______ - einer teilweise staatlich subventionierten Firma, die dem (...)amt unterstellt gewesen sei , als (...) Officer angestellt gewesen; bei dieser Tätigkeit sei er für die Registrierung von (...) und die Ausstellung respektive Beglaubigung von (...) zuständig gewesen. In den zehn Monaten vor der Ausreise sei er als (...) Officer für die J._______ tätig gewesen. Am (...) 2015, einen Tag nachdem die Taliban die Kontrolle über F._______ übernommen gehabt hätten, seien sieben oder acht Bewaffnete in das Haus der Familie eingedrungen und hätten ihm unter Schlägen vorgeworfen, ein Spion und Mitarbeiter der afghanischen Zentralregierung zu sein. Er habe den Männern erfolglos zu beweisen versucht, dass er weder Staatsbeamter sei noch für das Sicherheitsbüro arbeite. Die Männer hätten schliesslich von ihm abgelassen und angekündigt, dass sie wiederkommen würden. Er habe daraufhin seinen Arbeitgeber, zunächst vergeblich, um eine Versetzung nach E._______ gebeten. Ungefähr zwei Monate nach diesem Vorfall sei ein Drohbrief der Taliban beim Haus der Familie deponiert worden, in dem er nochmals aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe sich dann erneut an seinen Arbeitgeber gewandt, der einer Versetzung nach E._______ nun endlich zugestimmt habe. Nach der Rückkehr in die Hauptstadt habe er den Arbeitsvertrag nicht verlängert und Anfang 2017 eine neue Arbeitsstelle bei der Firma J._______ angetreten. Im April 2017 habe er einen zweiten Drohbrief erhalten, in welchem seine Ermordung angekündigt worden sei, weil er aus F._______ weggegangen sei, ohne die Taliban zu unterstützen. Direkt nach Erhalt des zweiten Drohbriefs habe er eine Anzeige bei der Polizei eingereicht; dabei sei ihm aber gesagt worden, dass es nicht möglich sei, jedem Gefährdeten einen Beamten zur Seite zu stellen. Daraufhin hätten sie sich zur Ausreise entschieden, die sich wegen der gesundheitlichen Situation seiner Frau allerdings bis zum (...) November 2017 verzögert habe. B.c Die Beschwerdeführenden reichten beim SEM neben ihren Tazkiras und ihrem Eheschein unter anderem mehrere Fotografien, verschiedene Bestätigungen und Unterlagen der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, eine Arbeitgeberbestätigung für die Beschwerdeführerin, zwei Drohbriefe und eine Anzeige bei der Polizei in E._______ zu den Akten. C. Am 26. Juli respektive 20. Dezember 2019 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Asylverfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 (eröffnet am 27. Januar 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Das SEM ordnete auch die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm die Beschwerdeführenden indessen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2020 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen den Asylentscheid des SEM. Sie beantragten die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuell die Anordnung von vorläufigen Aufnahmen als Flüchtlinge; subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit der Beschwerde wurde unter anderem eine Kostennote der Rechtsvertreterin zu den Akten gereicht. Am 27. Februar 2020 wurde für die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Rachel Brunnschweiler als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein; zudem bot sie der Vorinstanz die Gelegenheit, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2020 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 16. März 2020 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 liessen die Beschwerdeführenden um einen raschen Abschluss des Beschwerdeverfahrens ersuchen. Die Instruktionsrichterin beantwortete das Schreiben am 14. Januar 2021. I. Am 4. Februar 2022 wandte sich die Rechtsbeiständin erneut an das Gericht und erinnerte an das Bedürfnis ihrer Mandanten nach einem baldigen Verfahrensabschluss. Der vorsitzende Richter hielt in seinem Antwortschreiben vom 8. Februar 2022 fest, das Beschwerdeverfahren sei zwischenzeitlich aus organisatorischen Gründen ihm zur weiteren Behandlung zugeteilt worden. Das Verfahren sei als prioritär vorgemerkt und das Gericht bemühe sich um eine baldige Urteilsfällung. J. Am 31. März 2022 bot der Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit, sich im Rahmen einer ergänzenden Vernehmlassung zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz des in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2020 thematisierten "Risikoprofils" der Beschwerdeführenden nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtergreifung durch die Taliban zu äussern, K. Das SEM hielt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 an seinen Erwägungen fest und wies darauf hin, dass die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban aus mehreren Gründen zu verneinen sei (auf die Prüfung dieser Frage sei im Asylentscheid vom 23. Januar 2020 noch verzichtet worden); es erübrige sich daher die Prüfung, ob die zwischenzeitliche Machtergreifung durch die Taliban zu einer Verschärfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers geführt habe. L. Der Instruktionsrichter brachte den Beschwerdeführenden die ergänzende Vernehmlassung des SEM mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2022 zur Kenntnis, wies sie seinerseits auf potenzielle Unglaubhaftigkeitsindizien hin, die bei Durchsicht der Akten ersichtlich würden, und bot ihnen die Gelegenheit sich zu äussern. M. In ihrer (als "Duplik" bezeichneten) Stellungnahme vom 30. Mai 2022 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Aktenlage und zur ergänzenden Vernehmlassung des SEM. Sie reichten mit ihrer Eingabe eine Kopie des zweiten Drohbriefs der Taliban mit handschriftlicher Teilübersetzung und eine aktualisierte Kostennote ihrer Rechtsbeiständin zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen folgendermassen: Die zu den Akten gereichten Drohbriefe der Taliban würden keinen Beweiswert aufweisen, weil solche Dokumente sehr leicht fälschbar seien; zudem stimme der Inhalt des ersten Briefs teilweise nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Abgesehen davon seien die Beschwerdeführenden angeblich nach Erhalt des ersten solchen Schreibens noch ungefähr ein halbes Jahr in F._______ geblieben, ohne dass etwas Weiteres vorgefallen wäre. Es bestehe demnach kein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Bedrohungen und dem Weggang aus F._______. Zudem habe die angeblich in F._______ erlebte Verfolgung einen Verbleib der Beschwerdeführenden in dieser Stadt offensichtlich nicht verunmöglicht, weshalb sie auch als nicht hinreichend intensiv qualifiziert werden könne. Der zweite Drohbrief sei angeblich im April 2017 in E._______ eingetroffen, und auch dieses Mal seien die Beschwerdeführenden noch rund ein halbes Jahr am Ort des Geschehens verblieben, ohne dass ihnen dort etwas passiert wäre. Diese angebliche Verfolgungssituation sei offenbar nicht gross genug gewesen, um einen Verbleib in E._______ zu verunmöglichen. Der von der Beschwerdeführerin erlebte Anschlag in E._______ und die daraus resultierenden gesundheitlichen Probleme würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wurde einerseits moniert, dass das SEM das einschlägige Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt habe. Gemäss den Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender seien Personen besonders gefährdet, welche für internationale Entwicklungs- und Hilfsorganisationen und die ausländischen Streitkräfte tätig gewesen seien; dies entspreche auch der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das SEM habe seine Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts missachtet, indem es die Überprüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers unterlassen habe. Für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil, wie es bei dem Beschwerdeführer gegeben sei, seien die afghanischen Behörden nicht in der Lage eine funktionierende, effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Dies werde auch dadurch belegt, dass der Familie nach Erhalt des zweiten Drohbriefs trotz Anzeige bei der Polizei kein Personenschutz geboten worden sei. 4.2.2 Bekanntlich sei F._______ wenige Wochen nach der Invasion durch die Taliban von den Regierungstruppen zurückerobert worden. Das SEM habe diese objektive Veränderung der Gefahrenlage bei seinem Entscheid nicht hinreichend berücksichtigt und schliesse zu Unrecht auf einen Unterbruch des Kausalzusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Weggang nach E._______ (und der späteren Ausreise). Dass den Beschwerdeführenden in F._______ während einiger Monate nichts passiert sei, sei einzig dem vorübergehenden Machtgewinn der afghanischen Regierung zu verdanken. Zudem hätten die Taliban im Beschwerdeführer wohl einen wertvollen Informanten gesehen, der ihnen lebend mehr habe nützen können als tot; sie hätten deshalb - unter der Bedingung der Zusammenarbeit - zunächst von ihm abgelassen; als sie später festgestellt hätten, dass er die Zusammenarbeit verweigere, hätten sie F._______ bereits nicht mehr unter ihrer Kontrolle gehabt. 4.2.3 Das SEM habe zu Unrecht Zweifel an der Authentizität der eingereichten Beweismittel geäussert, zumal keine konkreten Fälschungsmerkmale aufgelistet würden. Die Beschreibung der Situation durch den Beschwerdeführer und die Formulierung der Briefe würden nur unwesentlich voneinander abweichen. Für die Echtheit der Dokumente würden schliesslich auch die darauf angebrachten Stempel der Taliban und das hohe Risikoprofil des Beschwerdeführers sprechen. 4.2.4 Für den längeren Verbleib in E._______ gebe es objektive Gründe, welche as SEM zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, insbesondere den damals überaus fragilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Gefährlichkeit der Flucht nach Europa für die junge Familie. 4.2.5 Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Flucht als auch aktuell einer Verfolgung seitens der Taliban im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise - im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - wäre. Die Beschwerdeführenden seien deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2020 vertrat das SEM die Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch seine diversen beruflichen Tätigkeiten zwar tatsächlich über ein minimales Risikoprofil verfüge; er sei aber dadurch nicht genügend exponiert gewesen, um einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt zu sein. Hinweise auf ein besonders hohes Risiko wie etwa bei Personen, die regelmässig auf Militärbasen gesehen würden oder eng mit Militärangehörigen zusammenarbeiteten, seien beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Im Übrigen sei im zweiten Drohbrief offenbar von einem anderen Arbeitgeber die Rede, was die Zweifel an der Verfolgungslage zusätzlich verstärke. Zudem wäre gemäss einer der eingereichten Arbeitsbestätigungen auch die Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2016 bei I._______ angestellt gewesen, was mit ihrer protokollierten Äusserung nicht vereinbar sei. 4.4 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 äusserte sich das SEM insbesondere zu Unglaubhaftigkeitsindizien, die sich aus den Akten ergeben würden. 4.5 Die Beschwerdeführenden bestritten in ihrer ausführlichen ergänzenden Stellungnahme vom 30. Mai 2022 die von der Vorinstanz behauptete Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen. Zudem wurde erneut auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers hingewiesen, das sich seit der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 noch deutlich erhöht habe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft zunächst der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. 5.2 Bei Durchsicht der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel stechen verschiedene Ungereimtheiten ins Auge: 5.2.1 Der Beschwerdeführer hatte in seiner Anhörung geltend gemacht, die Taliban hätten ihn in F._______ dazu aufgefordert, ihnen die Personalien von Geschäftsmännern bekanntzugeben (vgl. Protokoll A22 ad F57 S. 9: "Sie hatten mich gebeten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie wollten unbedingt von mir wissen, welche Geschäftsmänner wo lebten. Ich sollte ihre Personalien preisgegeben. Mit dieser Information wollten sie dann diese Geschäftsleute entführen, um an Geld ranzukommen. So haben sie immer Leute entführt, damit sie Geld bekommen, um ihre Kosten zu decken"); kurz darauf konkretisierte er auf Frage hin, die von den Taliban erbetene Hilfeleistung hätte darin bestanden, "dass ich ihnen die Namenlisten übergebe, von den Personen, die sie gewollt haben" (vgl. a.a.O. ad F66). Der zu den Akten gereichte angebliche erste Drohbrief der Taliban hat indessen gemäss der eingereichten Übersetzung den folgenden Inhalt: "Der Wunsch ist, dass Du mit den islamischen Mujaheddin kooperierst und sie unterstützest. Du muss uns alle Informationen über die Ab- und Ankunft der ausländischen Fahrzeugen bekanntgeben". Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde S. 5, Eingabe vom 30. Mai 2022 S. 4 f.) weichen diese Beschreibungen der angeblich verlangten Hilfeleistungen in mehrfacher Hinsicht voneinander ab: Erstens mit Bezug auf das Objekt (vermögende Geschäftsmänner vs. ausländische Personen bzw. deren Fahrzeuge), zweitens bezüglich des Zwecks (Vorbereitung von Entführungen zur Mittelbeschaffung vs. Bekämpfung von Ausländern) und drittens auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer konkret vorzunehmenden Handlungen (Abgabe von Adresslisten vs. Beschaffung und Bekanntgabe von Informationen über Transporte "ausländischer Fahrzeuge"). 5.2.2 Dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, gar nicht mehr genau zu wissen, wie der zu den Akten gereichte erste Drohbrief der Taliban genau formuliert gewesen sei, weil dies "schon lange her" sei (vgl. Protokoll A22 ad F68; ebenso Beschwerde S. 5: "ungenaue Kenntnis des Inhalts des Drohbriefes") überzeugt in keiner Weise. Es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Formulierung eines authentischen, eine Verfolgung durch die Taliban auslösenden Schreibens beim Empfänger sehr deutlich einprägen würde. 5.2.3 Der zweite angebliche Drohbrief der Taliban hält zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe die Taliban in F._______ enttäuscht und habe ihre Aufforderungen ignoriert. Nun hätten diese ihr Urteil gefällt und dieses Urteil werde "sehr schnell vollzogen". Das Dokument schliesst mit den Worten: "Wo Du wohnst, ist uns auch bekannt und sobald Du in den Händen der Taliban fällst, werden wir Dich zur Hölle schicken". Aus Sicht von angeblich enttäuschten Taliban, welche eine Person "zur Hölle schicken" wollen, macht es allerdings objektiv wenig Sinn, ihr dies explizit anzukündigen, sie dadurch geradezu zur Flucht zu zwingen und damit das verfolgte Ziel zu gefährden. In der Stellungnahme vom 30. Mai 2022 wird die Vermutung geäussert, die Taliban hätten den Beschwerdeführer mit dem zweiten Drohbrief in Angst versetzen wollen, um das Ziel zu erreichen, "ihn zur Zusammenarbeit zu zwingen, ihn für sie zu rekrutieren" (vgl. a.a.O S. 5); ein solcher Rekrutierungszweck wäre, wie erwähnt, durch die absehbare Reaktion des Empfängers (Ausreise) von den Taliban selbst torpediert worden. Soweit als Ziel der Taliban zusätzlich spekuliert wird, sie hätten vielleicht auch einfach bezweckt, einen "Kollaborateur weniger im Land" zu haben (vgl. a.a.O S. 5), liesse sich eine solche Motivation mit dem von den Beschwerdeführenden vorab vermuteten Rekrutierungszweck nicht vereinbaren. 5.2.4 Die beiden angeblichen Drohbriefe weisen eine identische Form auf und tragen die gleiche Unterschrift. Dies ist deshalb überraschend, weil der eine in E._______ und der andere in der im Norden des Landes - Hunderte von Kilometern entfernt - gelegenen Stadt F._______ deponiert worden sein soll. In der Stellungnahme vom 30. Mai 2022 wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in E._______ nicht durch die dort ansässigen Taliban, sondern durch die Taliban aus F._______ verfolgt worden, weshalb es nur logisch sei, dass beide Drohbriefe von jenen verfasst worden seien (vgl. a.a.O. S. 5). Auch dies vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Falls die enttäuschten Taliban aus F._______ den Beschwerdeführer tatsächlich in einem anderen Landesteil hätten lokalisieren können, und es ihnen dabei nicht gelungen wäre, ihn dabei gleich für seinen Verrat zu bestrafen (was beides schon unwahrscheinlich genug erschiene), dürfte angenommen werden, dass sie die lokalen Taliban aus E._______ gebeten hätten, diese Aufgabe für sie zu erledigen. Die Vorstellung erscheint abwegig, sie hätten stattdessen zunächst in ihrer lokalen F._______-Zentrale dem hierfür zuständigen Talib einen Drohbrief in Auftrag gegeben, um dieses Dokument nach E._______ zu transportieren und es dann unter der Wohnungstüre der Beschwerdeführenden durchzuschieben. 5.2.5 Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Anhörung unmissverständlich angegeben, sie habe in Afghanistan nie (ausserhäuslich) arbeiten können; die Frage, wie die Familie den Lebensunterhalt bestritten habe, beantwortete sie mit den Worten "Mein Mann arbeitete" (vgl. Protokoll Anhörung A56 ad F22 ff., Zitat bei F25). In der eingereichten Arbeitsbestätigung vom 21. Dezember 2016 wird demgegenüber festgehalten, sie habe von Sommer 2014 bis Ende 2016 für I._______ gearbeitet und dabei USD 4'800 pro Kalenderjahr verdient. Vom Instruktionsrichter auf diese Unstimmigkeit aufmerksam gemacht, bestätigen die Beschwerdeführenden, der Ehemann habe diese falsche Bestätigung bei der Leiterin der I._______-Personalabteilung in Auftrag gegeben, um die Chancen seiner Frau auf dem iranischen Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl. Stellungnahme vom 30. Mai 2022, S. 5). Nach dieser Erklärung drängt sich vorab die Frage auf, welche anderen nicht-authentischen Beweismittel der Beschwerdeführer gegebenenfalls sonst noch "über seine [...] Kontakte" (vgl. a.a.O. S. 6) hat anfertigen lassen. Jedenfalls ist es unverständlich, dass die Beschwerdeführenden beim SEM ein zugegebenermassen fabriziertes Beweismittel zu den Akten gereicht haben, ohne die Asylbehörde über die aussergewöhnlichen Umstände zu informieren, unter denen es angefertigt worden sein soll. Die kommentarlose Einreichung der inhaltlich gefälschten Bestätigung stellt die Authentizität aller übrigen eingereichten Beweismittel in Frage. Das Gericht bezweifelt im Übrigen, dass die Personalchefin der halbstaatlichen I._______ - die dadurch mindestens ihre Karriere aufs Spiel setzen würde - sich dazu hergeben würde, einen erfundenen dreijährigen Arbeitseinsatz mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, bloss um der Ehefrau eines offenkundig in einer tiefen Hierarchiestufe Angestellten (vgl. Protokoll Anhörung A22 ad F26) das berufliche Fortkommen zu erleichtern. 5.2.6 Das SEM hat festgehalten, dass in der Übersetzung des zweiten Drohbriefs ein aktueller Arbeitgeber mit der Abkürzung "BBR" erwähnt werde, von dem in den Befragungen des Beschwerdeführes nie die Rede gewesen sei (vgl. Vernehmlassung vom 11. März 2020 S. 2). In der Stellungnahme vom 30. Mai 2022 führen die Beschwerdeführenden aus, die bei den Akten liegende deutschsprachige Übersetzung sei in diesem Punkt falsch. Im Originaltext sei deutlich "(...)" statt "BBR" ersichtlich. "(...)" sei die Abkürzung für die berufliche Funktion, in welcher der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitgeber I._______ in E._______ angestellt gewesen sei. Eine durch den Instruktionsrichter in Auftrag gegebene Kontrollübersetzung des pastunischen Texts ergibt in der Tat folgenden Wortlaut der Anrede des Schreibens: "An B._______, Sohn von K._______, wohnhaft in der Provinz L._______, der in der Provinz F._______, im I._______ Büro gearbeitet hat, zurzeit nach E._______ geflohen ist und nun im (...) Büro arbeitet". Die Darstellung der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme wird dadurch zwar bestätigt. Allerdings erscheint es kaum vorstellbar, dass der angeblich in F._______ für das Anfertigen von Drohbriefen zuständige Gotteskrieger, M._______, nicht nur die amerikanisch-sprachige technische Funktionsbezeichnung "(...) Officer", sondern gar deren Abkürzung kennen und diese ganz selbstverständlich verwenden würde. Letztlich weist diese Formulierung damit auf ein fabriziertes, nicht authentisches Beweismittel hin. 5.2.7 Bei der angeblichen Polizeianzeige handelt es sich gemäss Über-setzung um schriftliche oder mündliche Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Kommandanten des zuständigen Polizeipostens. Diese wurde zwar offenbar mit einer "Anzeige-Nummer" registriert, es scheinen sich aber aus dem eingereichten Dokument keinerlei Hinweise auf irgendwelche (Ermittlungs-) Feststellungen der Polizei zu ergeben. 5.2.8 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe im Jahr 1398 (2010/ 2011) vorübergehend in Helmand als Dolmetscher für die H._______ gearbeitet (vgl. Protokoll A22 ad F40 und F83). In diesem Zusammenhang wurden keine Arbeitsbestätigung, sondern Fotografien zu den Akten gereicht. Auf diesen ist der Beschwerdeführer allerdings in Kampfuniform (mit dem Emblem der Afghanischen Armee) - und zwar nicht nur mit Sturm-gewehr im Häuserkampf, sondern auch mit einem Raketenwerfer und einem grosskalibrigen Patronengurt - abgebildet. Nachdem er selber nie einen Einsatz als Soldat geltend gemacht hatte, sind diese Beweismittel nicht geeignet, einen kurzen Einsatz als Dolmetscher der N._______ zu belegen. 5.2.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Asylverfahren zugegebenermassen ein gefälschtes Beweismittel zu den Akten gereicht haben. Die angeblichen Drohbriefe der Taliban weisen mehrere formale Auffälligkeiten auf. Das erste Schreiben ist mit den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers inhaltlich nicht in Einklang zu bringen und das zweite bestätigt letztlich einen konstruiert, lebensfremd und gänzlich unlogisch wirkenden Inhalt. Auch die Fotografien im Kampfanzug lassen sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vereinbaren. Die eingereichten Beweismittel sind nach dem Gesagten nicht geeignet, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt zu belegen. 5.3 5.3.1 Sodann stellt das Gericht fest, dass die angeblichen Ankündigungen und Drohungen der Taliban von diesen objektiv nicht umgesetzt worden sind. Was die angeblichen Behelligungen in F._______ anbelangt, mag dies dadurch erklärbar sein, dass sie die Kontrolle über das Gebiet bereits nach kurzer Zeit wieder verloren hätten. Allerdings wurde in den rund sieben Monaten zwischen dem Eintreffen des zweiten Taliban-Briefs vom 9. April 2017 und der Ausreise der Beschwerdeführenden auch die markant formulierte Ermordungsankündigung nicht verwirklicht. Soweit dieser Umstand in der Beschwerde auf "Zufall" zurückgeführt wird (vgl. Beschwerde S. 6), vermag dies nicht zu erzeugen. 5.3.2 Auch die Erklärung der Beschwerdeführenden, die Ehefrau und die Kinder hätten sich abwechslungsweise bei einer Schwester oder bei der Mutter aufgehalten und seien nur noch mit einer "Entourage von Verwandten" in ihrer eigenen Wohnung in E._______ gewesen (vgl. Beschwerde S. 6), ist kaum nachvollziehbar: Entschlossene Taliban hätten sich durch die Anwesenheit von Verwandten kaum von der Ermordung des Beschwerdeführers abhalten lassen. Zudem hätte dieser mit einem solchen Vorgehen das Leben dieser beiden herzkranken Verwandten (vgl. Protokoll Anhörung A22 ad F78) aufs Spiel gesetzt. In der Stellungnahme vom 30. Mai 2022 wurde diesbezüglich ausgeführt, es seien unter diesen Umständen tatsächlich nicht alle Verwandten bereit gewesen, der Familie weiterhin beizustehen; in Afghanistan meide man Leute, die Drohbriefe erhalten hätten. Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers und der Bruder der Beschwerdeführerin hätten aber weiterhin zu ihnen gehalten. Man habe sich versteckt und sei nur verschleiert aus dem Haus gegangen; Einkäufe hätten die Verwandten erledigt, und Unterkunftswechsel seien im Schutz der Dunkelheit vorgenommen worden. Es sei wie in einem Gefängnis gewesen. Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Schwiegermutter und der Schwager des Beschwerdeführers kaum als "Entourage" von Verwandten bezeichnet werden können. Sodann fällt auf, dass in den Anhörungsprotokollen der Beschwerdeführenden jedenfalls von derart dramatischen Lebensumständen, die mehr als ein halbes Jahr lang gedauert haben sollen, nicht die Rede war. Der Beschwerdeführer beantwortete eine entsprechende Frage mit diesen Worten: "Nein, es ist in dieser Zeit bis zu meiner Ausreise nichts vorgefallen. Wir waren meist nicht zu Hause gewesen. Auch meine Frau habe ich ständig woanders hingeschickt. Wenn wir dann zu Hause waren, ein oder zwei Mal pro Woche, haben wir immer jemanden mitgenommen. Entweder waren meine Schwiegermutter mit meinem Schwager bei uns zu Hause oder eine weitere Familie, damit wir keine Angst haben" (vgl. Protokoll A22 ad F76). Die Beschwerdeführerin ihrerseits berichtete nicht von einem mehrmonatigen gefängnisähnlichen Lebensalltag oder von ständigen Wechseln des Wohnsitzes aus Sicherheitsgründen (vgl. Protokoll A56 ad F27: "[...] Danach kehrten wir am 13.1.1395 (1.4.2016) wieder nach E._______ zurück. Bis zur Ausreise lebten wir seither an dieser Adresse"), ad F104: "Wir blieben nur noch ein paar Monate dort [...]"). 5.4 Die übrigen protokollierten Kernvorbringen der Beschwerdeführenden, insbesondere die Schilderung des Überfalls der Taliban auf ihr Haus in F._______, erwecken auf den ersten Blick einen umfangreichen, teilweise auch detailreichen Eindruck, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit spricht. Bei näherer Betrachtung wirken diese Schilderungen jedoch wenig lebensecht und teilweise theatralisch überhöht (vgl. etwa die Darstellung, die Beschwerdeführerin habe den Angriff auf ihren Mann vom ersten Stock aus mitverfolgt, sei in eine Schockstarre geraten und vom Balkon gefallen, wobei ihr Kopf "aufgeplatzt" und sie in Ohnmacht gefallen sei; Protokoll A22 ad F57). 5.5 Bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Indizien kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Zweiteren überwiegen. Insbesondere die konstruiert wirkende Sachverhaltsdarstellung und die dieser teilweise widersprechenden (in einem Fall zugegebenermassen fabrizierten) Beweismittel führen zum Schluss, dass die Kernvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu qualifizieren sind. 6. 6.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, im Jahr 2014 mit ihrer Mutter ein Bombenattentat auf einem Markt überlebt zu haben, was sie in der Folge psychisch stark beschäftigt habe, wirken ihre protokollierten Aussagen zwar vergleichsweise substanziiert, plausibel und lebensecht. Dieses Vorbringen ist jedoch flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil der inhaltliche und zeitliche Kausalzusammenhang zu der im November 2017 erfolgten Ausreise offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). 6.2 6.2.1 In der Beschwerde und insbesondere in der ergänzenden Stellungnahme vom 30. Mai 2022 wird grosses Gewicht auf die angebliche Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer flüchtlingsrechtlichen Risikogruppe respektive auf sein entsprechendes Risikoprofil gelegt. 6.2.2 Nach dem oben Gesagten ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder irgendwelche Schwierigkeiten mit den Taliban noch die behauptete Tätigkeit als Übersetzer der N._______ glaubhaft machen konnte. 6.2.3 Das mit der Arbeitsbestätigung der I._______ vom 31. Dezember 2016 behauptete Curriculum Vitae der Beschwerdeführerin ist falsch. Die I._______-Bestätigung für den Beschwerdeführer datiert vom gleichen Tag und scheint ebenfalls die Unterschrift der I._______-Personalchefin O._______ aufzuweisen, was nicht für die Authentizität des Dokuments spricht. Beim Vergleich der beiden Unterschriften fällt im Übrigen auf, dass diejenige auf der Bestätigung des Ehemannes deutlich weniger schwungvoll wirkt und "abgezeichnet" aussieht. 6.2.4 Ungeachtet solcher inhaltlicher und formaler Fälschungsmerkmale stellt das Gericht fest, dass die abschliessende Beurteilung der Relevanz gewisser beruflicher Tätigkeiten (des Ehemannes) faktisch dadurch verunmöglicht wird, dass nicht klar ist, welche der geltend gemachten Erwerbs-tätigkeiten (und der zugehörigen Beweismittel) authentisch sind. 6.2.5 Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätten. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
10. Mit der Zwischenverfügung vom 3. März 2020 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in den Kostennoten vom 21. Februar 2020 und 30. Mai 2022 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (insgesamt 13 ¾ Stunden) erscheint angemessen. Allerdings beträgt der maximale Stundenansatz bei nicht-anwaltlicher Vertretung, wie in der Zwischenverfügung angekündigt, 150 Franken. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 2242.- (inkl. Auslagen) durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2242.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: