Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger (…) Eth- nie, gelangte gemäss eigenen Angaben am (…) 2017 in die Schweiz, wo er am 30. März 2017 um Asyl nachsuchte. Bei dieser Gelegenheit reichte er sechs angebliche Drohbriefe der Taliban zu den Akten. A.b Am 6. April 2017 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und sum- marisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach B._______ gewährt. A.c Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz nach B._______ an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.d Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-3110/2017 vom 21. Juni 2016 (recte:
2017) gutgeheissen, die Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 aufgeho- ben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. A.e Mit Schreiben vom 5. April 2018 setzte das SEM den Beschwerdefüh- rer über die Beendigung des Dublin-Verfahrens in Kenntnis und teilte ihm mit, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.f Am 7. August 2018 führte das SEM eine einlässliche Anhörung durch. A.g Der Beschwerdeführer machte anlässlich der beiden Befragungen gel- tend, er habe sein ganzes Leben in C._______ (Distrikt D._______, Pro- vinz E._______) verbracht. Dort habe er nach Abschluss des (…) Schul- jahres auf den Feldern (…) gearbeitet und (…) betrieben. Die Taliban hät- ten von ihm gewaltsam Zakat für den (…) eingefordert. (…) 2008, als er in einer Nacht den (…)garten (…) beim Dorf F._______ habe bewässern wol- len, habe er die Taliban bei einem Waffentransport gesehen. Dies habe er der Polizei in der Provinzhauptstadt beziehungsweise G._______, dem Kommandanten für Sicherheit der Stadt E._______, gemeldet. Tags darauf habe die von ausländischen Streitkräften unterstützte Nationalarmee die Waffen beschlagnahmt. Daraufhin sei er von den Taliban angesprochen
D-2544/2020 Seite 3 und aufgefordert worden, sich nicht mehr dort aufzuhalten, beziehungs- weise Taliban seien, nachdem ihre Waffen weg gewesen seien, in (…) ge- kommen und hätten ihn mitgenommen und festgehalten, um über seine Schuld oder Unschuld zu entscheiden. Dank einer Intervention der Dorfäl- testen sei er nach 15 Tagen – unter Beobachtung – freigelassen worden. Während der Haft habe man ihm gedroht, seine Familie umzubringen, und er sei wiederholt mit einem Abschleppseil auf die Füsse, auf die Hände und auf den Kopf geschlagen worden. Etwa (…) Monate später sei er von Tali- ban beobachtet worden, wie er mit Soldaten und Ausländern, welche Mi- nen geräumt hätten, gesprochen habe. Später sei er von Taliban darauf angesprochen worden. Weitere (…) bis (…) Monate später hätte am Rande einer Hochzeit, an welcher er teilgenommen habe, vom Talibankomman- danten H._______ eine Versammlung zur Versöhnung der beiden zerstrit- tenen Talibankommandanten I._______ und J._______ durchgeführt wer- den sollen. Auf dem Weg dorthin sei es zu einem Luftangriff gekommen, wobei unter anderen H._______ und J._______ sowie (…) weitere Taliban getötet worden seien. Der Beschwerdeführer habe den Taliban bei der Ber- gung der Leichen geholfen. Taliban, welche ihn bei der Hochzeit gesehen hätten, hätten gesagt, dass er die Behörden informiert und den Tod der erwähnten Personen verursacht habe. Am Morgen nach der Rückkehr von der Hochzeit habe er die Ausreise in Richtung E._______ angetreten. Nach seiner Ankunft am Abend habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, dass Taliban ihr Haus umzingelt und seinen Vater und einen Bruder mitgenom- men hätten. Später habe er erfahren, dass auch sie mithilfe der Dorfältes- ten wieder freigekommen seien. Während seines (…)- bis (…)wöchigen Aufenthalts in E._______ habe G._______ ihn gesehen. Nachdem er nach K._______ weitergereist sei, sei G._______ bei einem Sprengstoffan- schlag der Taliban getötet worden. Sodann habe ein Freund und Dorfbe- wohner den Beschwerdeführer angerufen und gewarnt, dass der für die Staatssicherheit tätige L._______, zu dessen Nachteil sein Vater im Zu- sammenhang mit einer (…)streitigkeit ausgesagt habe, Pläne gegen ihn schmiede, wonach er beschuldigt würde, in das Attentat durch die Taliban verstrickt zu sein. Schliesslich sei der Beschwerdeführer im (…) oder (…) Monat 2008 illegal M._______ gereist. Weil er dort von vielen gesehen worden sei und deswegen seine Familie und sein Bruder belästigt worden seien, habe er sich acht Monate später über N._______ nach O._______ begeben. Nachdem er sich in den folgenden Jahren die meiste Zeit in O._______ aufgehalten habe, sei es ihm am (…) 2017 gelungen, in die Schweiz zu gelangen. In O._______ sei er über einen Bekannten in den Besitz von sechs Drohbriefen gekommen, die von den Taliban am Ein- gangstor der Moschee seines Heimatdorfes angebracht worden seien.
D-2544/2020 Seite 4 A.h Mit Eingabe vom 12. November 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom (…) 2019 ein, gemäss dem er an einer posttrauma- tischen Belastungsstörung (PTBS) und an einer depressiven Störung leide. B. Mit Verfügung vom 9. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. C.a Mit Eingabe vom 21. April 2020 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter der Vorinstanz unter Vorlage der Anwaltsvollmacht die Mandatsübernahme für das Asylverfahren des Beschwerdeführers an. Gleichzeitig ersuchte er um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten. C.b Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 stellte das SEM dem Rechtsvertreter eine Kopie des Aktenverzeichnisses zu und gewährte ihm Einsicht in die Verfahrensakten. Gleichzeitig wurde festgehalten, in be- stimmte Aktenstücke könne keine Einsicht gewährt werden, weil wesentli- che öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 VwVG), es sich um interne Akten handle, die nach der bundesge- richtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstünden, oder um Ko- pien von Akten anderer Behörden und das Gesuch um Einsichtnahme des- halb dort einzureichen sei. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er, es sei ihm Einsicht in die Akten (…) und (…) zu gewähren (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren (Rechtsbegehren 2) und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer- gänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 3). Ferner ersuchte er um Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung (Rechtsbegeh- ren 4), eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu ge- währen (Rechtsbegehren 5), eventualiter sei er als Flüchtling anzuerken-
D-2544/2020 Seite 5 nen und deshalb vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 6). In prozessu- aler Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten (Rechtsbegehren 7) und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Rechtsbegehren 8), eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen (Rechtsbegehren 9). Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Be- stätigung betreffend Unterschiede von Dialekten in Afghanistan (Beilage 3) sowie eine Unterstützungsbestätigung von (…) vom 22. April 2020 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 19. Mai 2020 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2020 wurde das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Im Zu- sammenhang mit der beantragten Akteneinsicht wurde das SEM in Bezug auf die Aktenführung vorab daran erinnert, dass die Bezeichnung „Akten- notiz“ verbunden mit der Paginierung als "interne Akte" grundsätzlich un- genügend sei, da es sich bei der Bezeichnung „intern“ um eine für das Ak- teneinsichtsrecht relevante Qualifikation und nicht um eine Beschreibung eines Dokuments handle. Vorliegend habe das SEM, unabhängig vom Be- schrieb im Aktenverzeichnis, die Akten (…) (Vermerk auszurichtender Par- teientschädigung gemäss Kassationsurteil des BVGer vom 21. Juni 2017) und (…) (Beendigung Dublin-Verfahren) zu Recht als nicht dem Aktenein- sichtsrecht unterliegende interne Akten im Sinne von BGE 115 V 303 pagi- niert. Im Übrigen habe es sich bei der Entscheidfindung nicht zulasten des Beschwerdeführers darauf abgestützt. Somit liege keine Gehörsverletzung vor (Art. 28 VwVG). Deshalb wurden das Gesuch um Einsicht in die vor- instanzlichen Akten (…) und (…) und dementsprechend auch der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung hinsichtlich dieser Ak- tenstücke abgewiesen. G. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2020 hielt das SEM an der ange- fochtenen Verfügung fest. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-2544/2020 Seite 6 H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom
23. Juli 2020 replizierte der Rechtsvertreter. I. Mit Eingabe vom 19. August 2021 ersuchte der Rechtsvertreter darum, das Dossier dem SEM mit Verweis auf die aktuelle Entwicklung in Afghanistan zur wiedererwägungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens zukommen zu lassen. J. Mit Eingabe vom 24. August 2021 teilte der Rechtsvertreter mit, die Familie des Beschwerdeführers sei unter Druck der Taliban. Diese seien vor eini- gen Tagen am Abend bei ihr zu Hause erschienen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Weiter hätten sie der Familie (…) weggenom- men. Der Beschwerdeführer habe (…) Brüder. Sein Bruder P._______ habe sich zum erwähnten Zeitpunkt im Haus eines (…) befunden und nach Hause zurückgehen wollen. Die Taliban hätten ihn jedoch mitgenommen und die Familie wisse nicht, wo er sei. Zudem wurde um rasche Überwei- sung der Eingabe an das SEM zwecks vernehmlassungsweiser Wieder- aufnahme des Verfahrens ersucht. K. Am 1. Januar 2022 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus or- ganisatorischen Gründen zur Behandlung dem vorsitzenden Richter über- tragen. L. Mit Eingabe vom 4. August 2022 reichte der Rechtsvertreter Kopien eines unbefristeten Arbeitsvertrags, eines Einsatzvertrags und von Lohnabrech- nungen des Beschwerdeführers zu den Akten.
M. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2023 wurde der Beschwerdefüh- rer wird aufgefordert, bis zum 24. Januar 2023 seine prozessuale Bedürf- tigkeit nachzuweisen. Bei ungenutzter Frist gehe das Bundesverwaltungs- gericht davon aus, es liege keine prozessuale Bedürftigkeit mehr vor.
D-2544/2020 Seite 7
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen erho- ben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Soweit sich ein- zelne formelle Rügen auf Fragen der rechtlichen Würdigung der Sache be- ziehen, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl- gründe betreffen, wird darauf auch in den Erwägungen zum Asylpunkt ein- gegangen (vgl. E. 6).
D-2544/2020 Seite 8
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit- frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab- gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen- nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelis- teten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersu- chungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
D-2544/2020 Seite 9 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert unter anderem der ver- fahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). Die Betroffe- nen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Be- weise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwal- tungsinterne Unterlagen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4 m.w.H.). Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Inte- resse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehen- den Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stel- lungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stär- ker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffe- nen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rech- nung zu tragen (vgl. Art. 27 f. VwVG). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtli- che und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1 je m.H.).
E. 3.3 Über die Rügen betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht und der Verletzung der Aktenführungspflicht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2020 befunden. Darauf ist vorweg zu verweisen (vgl. Sach- verhalt Bst. F.).
E. 3.4 Die Rüge, das SEM habe nicht erwähnt und nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer während der (…)-tägigen Festnahme misshandelt und bedroht worden sei, und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, geht fehl. Dazu wurde nämlich in der angefochte- nen Verfügung Folgendes ausgeführt: Er habe geltend gemacht, die Tali- ban hätten ihn mitgenommen und (…) Tage an einem unbekannten Ort festgehalten. Dort sei er die ganze Zeit bedroht worden. Ausserdem habe man ihn befragt und geschlagen. Insbesondere – so das SEM weiter – leuchte nicht ein, weshalb er die angebliche Gefangennahme durch die Taliban bei der BzP mit keinem Wort erwähnt und dieses Vorbringen erst bei der Bundesanhörung nachgeschoben habe, zumal gerade dieses Er- lebnis in Bezug auf das erste Ereignis (erstes Zusammentreffen mit den Taliban) das prägendste hätte gewesen sein müssen (vgl. Verfügung des
D-2544/2020 Seite 10 SEM, II 1. S. 3). Ob die Würdigung dieses Vorbringen auch inhaltlich zu- treffend ist, ist im Übrigen keine formelle Frage, weshalb darauf bei den materiellen Erwägungen zurückzukommen ist (vgl. E. 6).
E. 3.5 Des Weiteren wird gerügt, das SEM habe seine Abklärungspflicht ver- letzt, da es die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel – na- mentlich sechs Drohbriefe der Taliban – nicht habe übersetzen lassen. Es genüge nicht, dass die Drohbriefe – wie im Anhörungsprotokoll vermerkt (vgl. SEM-Akte A36/19 S. 11 oben, vor F61) – in der Mittagspause mit dem Dolmetscher "angeschaut" worden seien (vgl. Beschwerde, S. 6). Dazu hielt das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend fest, es habe den Inhalt der Briefe summarisch übersetzen lassen. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass sie angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, welche mit diesen Beweismitteln hätten untermauert werden sollen, sowie der im Entscheid vom 9. April 2020 dargelegten Unstimmigkeiten und Un- gereimtheiten zwischen den Angaben in den Beweismitteln und den Aus- sagen des Beschwerdeführers auf eine wörtliche Übersetzung der Briefe verzichten konnte. Was deren Beweiswert anbelangt, ist darauf bei den materiellen Erwägungen zurückzukommen (vgl. E. 6). Mithin sind die in Zu- sammenhang mit der verlangten Übersetzung der Drohbriefe gestellten prozessualen Anträge abzuweisen.
E. 3.6 Soweit in der Beschwerde moniert wird, das SEM habe seine Abklä- rungspflicht auch insofern verletzt, als es seit der Anhörung vom 7. August 2018 über eineinhalb Jahre lang keine weiteren Abklärungen an die Hand genommen habe, führte die Vorinstanz dazu zutreffend aus, dass sie den rechtserheblichen Sachverhalt nach der einlässlichen Anhörung als erstellt betrachtet habe. Des Weiteren hielt sie zu Recht fest, dass der Beschwer- deführer bei seiner Anhörung vom 7. August 2018 auf seine Mitwirkungs- pflicht bei der Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 8 AsylG hinge- wiesen worden sei, wonach er das SEM im weiteren Verlauf des Verfah- rens zu informieren habe, wenn neue Ereignisse einträten, welche bei der Prüfung des Asylgesuchs zu berücksichtigen wären. Er habe davon Kennt- nis genommen, allerdings nach der Anhörung zu keinem Zeitpunkt neu ein- getretene Ereignisse geltend gemacht (vgl. Vernehmlassung). Somit ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund das SEM weitere Abklärungsmass- nahmen hätte anordnen sollen.
E. 3.7 Sodann wird bemängelt, dass die Bundesanhörung erst eineinhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden habe (vgl. Be-
D-2544/2020 Seite 11 schwerde, S. 9). Die jahrelange Verschleppung des Verfahren habe zwei- felsohne zu einem Nachteil für den Beschwerdeführer geführt (vgl. Replik). Zutreffend ist, dass die Bundesanhörung rund ein Jahr und vier Monate nach dem Einreichen des Asylgesuchs erfolgt ist. Es besteht keine zwin- gende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der BzP durch- zuführen. Vorliegend kann auch deshalb von einer Verschleppung des Ver- fahrens keine Rede sein, da zunächst ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde. Die gegen den Entscheid des SEM erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde. In der Folge beendigte das SEM das Dublin-Verfahren am 5. April 2018 und prüfte das Asylgesuch in der Schweiz. Vier Monate später hörte es den Beschwerdeführer einlässlich an (vgl. Sachverhalt, Bstn. A.c–A.f). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt, inwiefern dem Be- schwerdeführer aus der Verfahrensdauer Nachteile entstanden und die vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten in den Verfolgungsvorbringen auf den Zeitablauf zwischen BzP und Anhörung zurückzuführen sein könnten.
E. 3.8 Der Beschwerdeführer sieht die Abklärungspflicht auch dadurch ver- letzt, dass die Anhörung vom 7. August 2018 im Hochsommer von 9:45 bis 17:20 Uhr durchgeführt worden ist. Die Hilfswerkvertretung (HWV) habe auf dem Unterschriftenblatt vermerkt, dass es am Nachmittag im Befra- gungszimmer extrem heiss geworden sei, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass die Konzentration der Beteiligten dadurch eingeschränkt worden sei (vgl. SEM-Akte A36/19 S 19). Angesichts dieser nicht optimalen Anhö- rungssituation hätte die Anhörung abgebrochen und eine weitere ergän- zende Anhörung angesetzt werden müssen. Zudem seien nicht genug Pausen gemacht worden, insbesondere zwischen 14:50 und 17:20 Uhr keine. Des Weiteren stelle die Rückübersetzung eine der wichtigsten Pha- sen der Anhörung dar, wobei der Übersetzer und die befragte Person noch einmal während mehrerer Stunden extrem gefordert seien und sich kon- zentrieren müssten (vgl. Beschwerde, S. 6 f.). Auch aus diesen Einwänden vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das SEM führte dazu zutreffend aus, es sei aus dem Protokoll ersichtlich, dass neben einer langen Mittagspause von einer Stunde und 15 Minuten (12:10–13:25 Uhr) sowohl am Vormittag wie auch am Nachmittag eine Pause von je 15 Minuten eingelegt worden sei. Dass die Hitze im Hoch- sommer in einer Anhörungssituation, in welcher sich mehrere Personen auf relativ engem Raum befinden, unangenehm sein kann, ist nachvollziehbar und verständlich. Dem Anhörungsprotokoll sind allerdings keine Hinweise
D-2544/2020 Seite 12 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer oder andere Teilnehmende der Anhörung vom 7. August 2018 durch die Hitze in einer Form beeinträchtigt worden sind, dass die Durchführbarkeit der Anhörung dadurch hätte in Frage gestellt werden müssen (vgl. Vernehmlassung SEM, S. 4.). Die Kritik des Beschwerdeführers in der Replik, wonach die Einschätzung des SEM im Lichte des Einwands der HWV aktenwidrig ist, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Replik, S. 2).
E. 3.9 Zur Verletzung der Abklärungspflicht wird in der Beschwerde weiter ausgeführt, das SEM am 6. April 2017 formell lediglich eine ,,Dublin-Befra- gung" durchgeführt. So gehe aus Ziffer 8.01 der SEM-Akte A8/14 hervor, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der (…) Behörden gewährt worden sei. Gemäss Belehrung des Beschwerde- führers auf der Seite 1 dieser Akte hätte das SEM nur Fragen betreffend die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs stellen sollen. Aus dieser Belehrung gehe eindeutig hervor, dass Asylgründe nur dann über- haupt summarisch (statt gar nicht) erfragt würden, "falls die Zuständigkeit das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, voraussichtlich nicht bei einem anderen Staat" liege. Somit habe sich das SEM widersprüchlich verhalten hat, indem es einerseits eine Dublin-Befragung durchgeführt und andererseits ebenfalls Fragen zu den Asylgründen gestellt habe. Dieser Mangel wiege deshalb besonders schwer, weil das SEM bei der Behaup- tung der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf die Aussagen der BzP Bezug nehme (vgl. Beschwerde, S. 8 f.). Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig. Dazu ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen: Zwar wurden anlässlich der BzP vom 6. April 2017 aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer be- reits im Jahr 2011 ein Asylgesuch in B._______ gestellt hatte, zahlreiche Fragen zum Reiseweg gestellt und das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach B._______ gewährt. Daneben hat der Beschwerdefüh- rer aber auch Gelegenheit erhalten, sich in einem für eine BzP vergleichs- weise ausführlichen Rahmen zu seinen Gesuchsgründen zu äussern (vgl. SEM-Akte A8/14, S. 8–10). Dass dublinspezifische Fragen und Fragen im Hinblick auf ein allfälliges nationales Asylverfahren in derselben Befragung gestellt werden, war vor der am 1. Marz 2019 in Kraft getretenen Asylge- setzrevision langjährige Praxis des SEM. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus irgendwelche Nachteile hätten erwachsen sollen (vgl. Vernehmlassung, 3.).
E. 3.10 In der Beschwerde wird zudem eingewendet, die Verständigung mit dem Übersetzer sei dadurch gestört gewesen, dass dieser den Dialekt von
D-2544/2020 Seite 13 K._______ gesprochen habe, welcher sich stark von demjenigen des Be- schwerdeführers (E._______) unterscheide. Dazu wird auf Beilage 3 ver- wiesen (vgl. Beschwerde, S. 13). Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass es sich bei Q._______ um die Muttersprache des Be- schwerdeführers handelt, und sowohl die BzP als auch die Bundesanhö- rung auf Q._______ durchgeführt wurden. Dabei bestätigte er beide Male, die dolmetschende Person gut zu verstehen. Ferner sind weder den Pro- tokollen noch dem Unterschriftenblatt der HWV vom 7. August 2018 Hin- weise zu entnehmen, dass es bei der Übersetzung zu Missverständnissen gekommen wäre (vgl. Vernehmlassung, S. 3). Des Weiteren wird in der Beilage 3 ausgeführt, Dari und Paschtu seien die Amtssprachen von Af- ghanistan. Beide Sprachen würden mit verschiedenen Akzenten gespro- chen. Daraus vermag der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nachdem er anlässlich der Befragungen kei- nerlei Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht hat, erweist sich schliesslich der weitere Einwand in seiner Replik, Übersetzungsprobleme dürften von einer des Q._______ nicht mächtigen HWV nicht bemerkt wer- den, als unbehelflich.
E. 3.11 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefoch- tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur voll- ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren 4 ist demnach abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-2544/2020 Seite 14 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der BzP und der Bundesanhö- rung seien in höchstem Masse widersprüchlich ausgefallen. Es sei ihm nicht gelungen, das erste Zusammentreffen mit den Taliban stimmig dar- zulegen. Es sei ihm auch nicht gelungen, den zweiten Vorfall mit den Tali- ban konsistent zu schildern. Zudem habe er sich bei der Schilderung der Ereignisse im Umfeld der Hochzeit in Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt. Sodann seien seine Vorbringen, die Taliban hätten ihm den (…) weggenommen und am Tag nach dem Luftangriff sein Haus umzingelt und seinen Vater und seinen Bruder mitgenommen, als nachgeschoben zu qualifizieren. Daneben habe er auch Probleme mit weiteren Drittpersonen erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht. Angesichts der Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu den Erlebnis- sen, welche angeblich zu seiner Ausreise geführt haben sollen, erstaune es nicht, dass es ihm nicht gelungen sei, eine aktuelle Gefährdungssitua- tion in Bezug auf seine Person im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan substantiiert darzulegen und nachvollziehbar zu begründen. Was die Ko- pien der Drohbriefe anbelange, könnten Dokumente dieser Art leicht ge- fälscht werden. Somit komme ihnen im Asylverfahren grundsätzlich kein Beweiswert zu. Darüber hinaus ergebe sich auch eine massgebliche chro- nologische Unstimmigkeit zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den eingereichten Briefen. So habe er das Vorkommnis mit dem Waf- fendepot und dem von ihm angeblich beobachteten Waffentransport durch die Taliban auf das Jahr 2007 beziehungsweise 2008 datiert. Demgegen- über werde dieses Ereignis aber in einem Drohbrief vom (…) 2005 bereits thematisiert. Es sei ihm nicht gelungen, diesen Widerspruch auszuräumen. Auch habe er nicht stichhaltig erklären können, warum er von den Briefen, welche laut Datierung teilweise noch vor seiner Ausreise verfasst worden sein sollen, nicht bereits erfahren habe, als er sich noch in Afghanistan aufgehalten habe. Somit vermöge er aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
D-2544/2020 Seite 15
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten. Er sei zum Zeitpunkt der Flucht ge- zielt verfolgt worden. Zudem seien die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban und die afghanische Regierung weiterhin erfüllt.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 In der Beschwerde einleitend moniert, die Ausführungen des Be- schwerdeführers bestächen bereits auf den ersten Blick durch den beein- druckenden Umfang und die Detailliertheit: Er habe am 7. August 2018
– somit eineinhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs – über drei Seiten bis zur Pause um 12:10 Uhr ununterbrochen und in freier Rede seine Vorbringen geschildert. Eine derart ausführliche und selten zu be- obachtende Detailliertheit stelle ein herausragendes Realkennzeichen dar. Es wiege schwer, dass es das SEM unterlassen habe, dieses Realkenn- zeichen zu würdigen. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz wenige pau- schale Widersprüche konstruiere und derart eindeutige Realkennzeichen ignoriere. Art. 7 AsylG umfasse die Pflicht zur Würdigung von Realkennzei- chen (vgl. Beschwerde, S. 9). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen in freier Rede unter Erwähnung zahlreicher Details und weiterer Realkennzeichen, wie etwa direkter Rede, über nahezu drei Sei- ten dargelegt hat. Wie indes die Vorinstanz im Einzelnen aufzeigte (vgl. E. 6.3–6.8), stand diese Schilderung in mehreren wesentlichen Punkten in Widerspruch zu seinen Aussagen bei der BzP. Auch konnte das SEM, wie
D-2544/2020 Seite 16 in Erwägung 3.8 ausgeführt, ohne Weiteres auf die Schilderung der Asyl- gründe bei der BzP Bezug nehmen. Somit geht der in der Beschwerde er- hobene Vorwurf, das SEM habe durch dieses Vorgehen Art. 7 schwerwie- gend verletzt, fehl. Auch sein weiterer Einwand in diesem Zusammenhang, man habe ihn bei der BzP nicht so erzählen lassen, wie bei der Bundesan- hörung (vgl. Beschwerde, S. 10 und 12, SEM-Akte A36/19 F81) ist nicht stichhaltig, zumal er seine Gesuchsgründe bereits bei der BzP über eine halbe Seite frei schildern und anschliessend im selben Umfang noch zahl- reiche Fragen beantworten konnte (vgl. SEM-Akte A8/14, 7.01 und 7.02). Zudem führte die Vorinstanz weitere Unstimmigkeiten in seinen Aussagen an, welche die Glaubhaftigkeit seiner detaillierten Schilderung und damit die darin enthaltenen Realkennzeichen beeinträchtigen, ohne dass Letzte- res von der Vorinstanz explizit hätte erwähnt werden müssen.
E. 6.3 Hinsichtlich des ersten Zusammentreffens mit den Taliban führte die Vorinstanz aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien insofern widersprüchlich, als er bei der BzP angegeben habe, die Taliban hätten Waffen vom Dorf F._______ mitnehmen wollen. Demgegenüber habe er bei der Bundesanhörung nicht mehr gewusst, ob die Taliban die Waffen von dort geholt oder dorthin gebracht hätten. Diesen Widerspruch vermag er nicht damit zu erklären, er habe bei der Bundesanhörung ausführlich geschildert, die Taliban hätten im Keller des besagten Hauses im erwähn- ten Dorf Waffen versteckt, womit offensichtlich sei, dass es sich um einen Waffentransport der Taliban gehandelt habe (vgl. Beschwerde, S. 10).
E. 6.4 Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei es auch nicht gelungen, das erste Zusammentreffen mit den Taliban stimmig dar- zulegen. So leuchte insbesondere nicht ein, weshalb er die angebliche Ge- fangennahme durch die Taliban bei der BzP mit keinem Wort erwähnt und erst bei der Bundesanhörung nachgeschoben habe. Zudem erstaune mit Blick auf die Schwere der angeblichen Beschuldigungen durch L._______., dass er diese Probleme nicht bereits bei der BzP erwähnt habe. Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, das SEM liste Sachverhalts- elemente auf, welche der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP aus zeit- lichen Gründen nicht vollständig geschildert habe. Es sei absurd, dass das SEM von ihm verlange, dass er bereits bei der BzP alles genau gleich ge- schildert haben müsste, wie später bei der Bundesanhörung. Diesfalls hätte anstelle einer "Dublin-Befragung" am 6. April 2017 ebenfalls bereits eine umfassende Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt werden sol- len, was offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Dasselbe gelte betref- fend die Vorbringen im Zusammenhang mit den (…)streitigkeiten von
D-2544/2020 Seite 17 L._______. Mit anderen Worten stehe fest, dass sich die Argumentation des SEM im Wesentlichen auf einen zentralen Punkt beschränke, nämlich die Behauptung, der Beschwerdeführer habe bei der Bundesanhörung ausführlichere Aussagen gemacht als bei der "Dublin-Befragung" (vgl. Be- schwerde, S. 12 f.). Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten. Was die Schilderung der Asylgründe bei der BzP und der Bundesanhörung anbelangt, ist auf vorab auf Erwägung 6.2 zu verweisen. Sodann hielt die Vorinstanz bezüglich des Nachschubs der an- geblichen Gefangennahme durch die Taliban zu Recht fest, dass gerade dieses Erlebnis in Bezug auf das erste Ereignis das prägendste hätte sein müssen. Bezüglich der Probleme mit L._______. habe er auf Vorhalt nicht hinreichend zu erklären vermocht, weshalb er dieses zentrale Vorbringen erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebracht habe. So überzeugt seine Rechtfertigung, man habe ihn bei der BzP nicht danach gefragt und er sei nicht dazu gekommen, dieses Sachverhaltselement zu schildern, da man ihn nicht habe erzählen lassen, nicht. Dem Protokoll der BzP kann nämlich entnommen werden, dass er mehrmals ausdrücklich gefragt wurde, ob er alle Gründe für seine Flucht habe sagen können oder ob er weitere Probleme – beispielsweise mit den Behörden oder Organisationen
– gehabt hätte.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer wandte weiter ein, es sei konstruiert, ihm vorzu- werfen, es handle sich um einen relevanten Widerspruch, dass er bei der "Dublin-Befragung" von (…) Flugzeugen gesprochen habe. Es sei absurd zu behaupten, zwischen der Aussage "(…) bis (…)" einerseits und "(…)" anderseits bestehe ein relevanter Widerspruch. Vielmehr sei offensichtlich, dass er bei der Bundesanhörung seine Unsicherheit betreffend die Anzahl erwähnt habe. Es sei nämlich ausgesprochen schwierig, die in der Luft im Einsatz befindlichen Helikopter zu zählen. Zudem dürfte dies nicht seine oberste Priorität gewesen sein (vgl. Beschwerde, S. 11). Diese Argumen- tation ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz den Widerspruch in seinen Aussagen zu Recht damit begründete, dass er bei der BzP ausgesagt habe, der Angriff sei mit (…) Flugzeugen geflogen worden, während er bei der Bundesanhörung angegeben habe, am Angriff seien (…) oder (…) Helikopter beteiligt gewesen.
E. 6.6 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe bei der BzP geschil- dert, die Taliban hätten ihm bereits bei der Hochzeit vorgeworfen, dass er die Behörden informiert hätte. Im Widerspruch dazu habe er bei der Bun- desanhörung zu Protokoll gegeben, die Taliban hätten ihn auf der Hochzeit nur beobachtet und er hätte ihnen, bevor er nach Hause gegangen sei,
D-2544/2020 Seite 18 beim Bergen der Leichen geholfen. In der Beschwerde wurde bestritten, dass die vom SEM erwähnte Aussage bei der BzP in den Akten stehe. Der Beschwerdeführer habe dort geschildert, dass die Taliban ihn an der Hoch- zeit gesehen und wiederum gesagt hätten, er habe die Behörden infor- miert. Aus seinen Aussagen – insbesondere aus dem Wort "wiederum" – gehe nicht hervor, dass ihn die Taliban tatsächlich bereits anlässlich der Hochzeit angesprochen hätten (vgl. Beschwerde, S. 11). In der Be- schwerde wurde die entsprechende Aussage bei der BzP wiederholt (vgl. SEM-Akte A8/14 7.01). Ebenso ist die von der Vorinstanz zitierte Aussage bei der Bundesanhörung aktenkundig (vgl. SEM-Akte A36/19 F60). Indes vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen den ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen Widerspruch nicht zu entkräften. Das Wort "wie- derum" kann sich bereits in zeitlicher Hinsicht nicht auf einen Zeitpunkt nach der Hochzeit beziehen. Den Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP ist zu entnehmen, dass bereits vor der Hochzeit Kontakte mit den Taliban stattgefunden haben (vgl. SEM-Akte A8/14 7.01). Folglich kann das Wort "wiederum" nur als "erneut" verstanden werden und bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt (anlässlich oder nach der Hochzeit).
E. 6.7 Bezüglich der letzten Suche nach dem Beschwerdeführer wurde in der Beschwerde eingewendet, er habe ausführlich und glaubhaft geschildert, dass weiterhin regelmässig nach ihm gesucht würde. Deshalb sei es ab- surd von ihm zu verlangen, genau zu bezeichnen, wann das letzte Mal je- mand nach ihm gesucht habe. Ebenso sei es willkürlich, ihm mit der Be- hauptung, er sei nicht in der Lage gewesen, die diesbezügliche Frage ge- nau zu beantworten, Unglaubhaftigkeit vorzuwerfen (vgl. Beschwerde, S. 13). Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr ist in Ein- klang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdungssituation in Bezug auf seine Person im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan substantiiert darzulegen und nachvollziehbar zu begründen. Das SEM führte in diesem Zusammenhang zutreffend aus, er habe vorgebracht, sein Vater und sein Bruder seien nach seiner Flucht in die Stadt E._______ von den Taliban mitgenommen und mithilfe der "Weissbärtigen" wieder freigekommen. Als er im R._______ gewesen sei, habe man seine Familie und seinen Bruder seinetwegen be- lästigt und bedroht. Als er daraufhin gefragt worden sei, wann gemäss Mit- teilung seiner Familie seitens der Taliban oder von L._______. das letzte Mal nach ihm gesucht worden sei, habe er diese Frage nicht beantworten können. Er habe zuerst angegeben, es würde jeden Tag nach ihm gesucht. Im nächsten Satz habe er angefügt, er könne nicht angeben, wann er zu-
D-2544/2020 Seite 19 letzt gesucht worden sei. Danach sei er in ausweichende, pauschale Aus- sagen zu seinen Problemen, zur Perspektivlosigkeit seiner Situation und zur Situation seiner Familie geflüchtet (vgl. SEM-Akte A36/19, F86). So- dann führte die Vorinstanz weiter zutreffend aus, er habe auf Nachfrage hin auch nicht plausibel zu begründen vermocht, weshalb rund zehn Jahre nach seiner Flucht noch immer nach ihm gesucht werden solle. Er habe angegeben, er selber sei nicht wichtig, aber weil die Leute, die nach ihm suchten, wichtig seien, würden diese noch immer nach ihm suchen. Diese Leute hätten keine Bildung und er sei in deren Augen ein Ungläubiger (vgl. a.a.O., F87–88). Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden (vgl. Verfügung des SEM, II 5.). Vor diesem Hintergrund erscheinen auch das Vorbringen in der Eingabe vom 24. August 2021, die Taliban hätten vor we- nigen Tagen bei der Familie des Beschwerdeführers nach diesem gefragt, und die weiteren in diesem Zusammenhang geltend gemachten Behelli- gungen der Familie (vgl. Sachverhalt, Bst. J) und namentlich ein persönli- cher Bezug zur geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban, nicht glaubhaft, weshalb der diesbezügliche Rückwei- sungsantrag abzulehnen ist.
E. 6.8 Des Weiteren wurde in der Beschwerde gegen die Argumentation der Vorinstanz moniert, diese verletze auch den Vorrang der Beweismittel in schwerwiegender Weise. Es gehe nicht an, dass das SEM echten Beweis- mitteln die objektive Beweiskraft derart pauschal abspreche. Mit der Wei- gerung, überhaupt eine Beweiswürdigung vorzunehmen, weigere sich das SEM, sein Ermessen auszuüben. Seine Behauptung, den Drohbriefen komme "keine Beweiswert" zu, verletzte das Willkürverbot schwerwiegend. Es sei offensichtlich, dass jedem Drohbrief ein Beweiswert zukomme, es stelle sich nur die Frage, welcher (vgl. Beschwerde, S. 10 und 14). Entge- gen diesen Vorwürfen hat die Vorinstanz eine Würdigung der (wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt) im Original eingereichten Drohbriefe vorgenommen. Sie hielt dazu fest, dass Dokumente dieser Art leicht ge- fälscht werden könnten und ihnen somit im Asylverfahren grundsätzlich kein Beweiswert zukomme. Darüber hinaus ergebe sich auch eine mass- gebliche chronologische Unstimmigkeit zwischen den Aussagen des Be- schwerdeführers und den eingereichten Briefen. Während der Bundesan- hörung sei er mit diesem Widerspruch konfrontiert worden. Es sei ihm nicht gelungen, diesen auszuräumen. Auch habe er nicht stichhaltig zu erklären vermocht, warum er von den Briefen nicht bereits erfahren habe, als er sich noch in Afghanistan aufgehalten habe (vgl. Verfügung des SEM, II 6. S. 5 f.). Diese Erwägungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. So weisen Drohbriefe der Taliban keine Sicherheitsmerkmale auf. Dies hat zur
D-2544/2020 Seite 20 Folge, dass sie leicht fälschbar sind und sich deren Authentizität auf keine Weise überprüfen lässt. Ausserdem ist es gerichtsnotorisch, dass solche Dokumente problemlos käuflich erworben werden können. Zudem wurde vorliegend zu Recht auf chronologische Unstimmigkeiten und weitere un- plausible Erklärungen des Beschwerdeführers hingewiesen. Vor diesem Hintergrund hielt die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht fest, er vermöge aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 6.9 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. August 2021 unter Verweis auf die aktuelle Entwicklung in Afghanistan darum ersuchte, das Dossier dem SEM zur wiedererwägungsweisen Wiederaufnahme zu- kommen zu lassen (vgl. Sachverhalt, Bst. I), ist dieses Ersuchen abzu- lehnen. Zwar kann die Sicherheitslage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden und hat sich nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert (vgl. Urteil des BVGer E-4649/2021 vom
15. November 2021 E. 7.4.1 und 7.4.2). Bei der Beurteilung der Sicher- heitslage lassen sich aber Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. Urteil E-4649/2021 E. 7.4.1). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung durch die Taliban glaubhaft zu ma- chen, vermag er aus der Machtübernahme durch die Taliban nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten.
E. 6.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmit- telbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zu- mindest glaubhaft zu machen. Nachdem er keine Vorverfolgung hat glaub- haft machen können und auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Be- schwerdeführer über ein besonderes Risikoprofil verfügen würde, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingsei- genschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer (hypothe- tischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt. Somit erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Relevanz gemäss Art. 3 AsylG.
E. 7 Mit dem Rechtsbegehren 6 forderte der Beschwerdeführer, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Da er dieses Begehren in seinen Einga- ben nicht substanziiert hat und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für
D-2544/2020 Seite 21 das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) ergeben, ist auch dieses Begehren abzuweisen.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen noch liegen weitere Gründe nach Art. 32 der Asylverordnung 1 vom
E. 8.3 Nachdem der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung we- gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässig- keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2020 wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Im Zusammenhang mit den von ihm am 4. August 2022 eingereichten Unterlagen betreffend die ab April 2022 aufgenommene Erwerbstätigkeit wurde er mit Instrukti- onsverfügung vom 17. Januar 2023 aufgefordert, bis zum 24. Januar 2023 seine prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen (vgl. Sachverhalt Bst. M.). Nachdem diese Frist ungenutzt verstrichen ist, ist androhungsgemäss da- von auszugehen, dass er die Voraussetzungen der prozessualen Bedürf- tigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aktuell nicht mehr erfüllt. Entsprechend ist die mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung zu widerrufen. Dem Beschwerdeführer sind folglich die Verfahrenskosten von Fr. 750.– aufzuerlegen. Dieser Betrag ist innert
D-2544/2020 Seite 22 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei- sen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2544/2020 Seite 23
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2020 wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Im Zusammenhang mit den von ihm am 4. August 2022 eingereichten Unterlagen betreffend die ab April 2022 aufgenommene Erwerbstätigkeit wurde er mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2023 aufgefordert, bis zum 24. Januar 2023 seine prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen (vgl. Sachverhalt Bst. M.). Nachdem diese Frist ungenutzt verstrichen ist, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen der prozessualen Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aktuell nicht mehr erfüllt. Entsprechend ist die mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung zu widerrufen. Dem Beschwerdeführer sind folglich die Verfahrenskosten von Fr. 750.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Die Wegweisung wurde dem- nach zu Recht angeordnet.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2544/2020 Urteil vom 1. Februar 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie, gelangte gemäss eigenen Angaben am (...) 2017 in die Schweiz, wo er am 30. März 2017 um Asyl nachsuchte. Bei dieser Gelegenheit reichte er sechs angebliche Drohbriefe der Taliban zu den Akten. A.b Am 6. April 2017 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach B._______ gewährt. A.c Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach B._______ an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.d Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3110/2017 vom 21. Juni 2016 (recte: 2017) gutgeheissen, die Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. A.e Mit Schreiben vom 5. April 2018 setzte das SEM den Beschwerdeführer über die Beendigung des Dublin-Verfahrens in Kenntnis und teilte ihm mit, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.f Am 7. August 2018 führte das SEM eine einlässliche Anhörung durch. A.g Der Beschwerdeführer machte anlässlich der beiden Befragungen geltend, er habe sein ganzes Leben in C._______ (Distrikt D._______, Provinz E._______) verbracht. Dort habe er nach Abschluss des (...) Schuljahres auf den Feldern (...) gearbeitet und (...) betrieben. Die Taliban hätten von ihm gewaltsam Zakat für den (...) eingefordert. (...) 2008, als er in einer Nacht den (...)garten (...) beim Dorf F._______ habe bewässern wollen, habe er die Taliban bei einem Waffentransport gesehen. Dies habe er der Polizei in der Provinzhauptstadt beziehungsweise G._______, dem Kommandanten für Sicherheit der Stadt E._______, gemeldet. Tags darauf habe die von ausländischen Streitkräften unterstützte Nationalarmee die Waffen beschlagnahmt. Daraufhin sei er von den Taliban angesprochen und aufgefordert worden, sich nicht mehr dort aufzuhalten, beziehungsweise Taliban seien, nachdem ihre Waffen weg gewesen seien, in (...) gekommen und hätten ihn mitgenommen und festgehalten, um über seine Schuld oder Unschuld zu entscheiden. Dank einer Intervention der Dorfältesten sei er nach 15 Tagen - unter Beobachtung - freigelassen worden. Während der Haft habe man ihm gedroht, seine Familie umzubringen, und er sei wiederholt mit einem Abschleppseil auf die Füsse, auf die Hände und auf den Kopf geschlagen worden. Etwa (...) Monate später sei er von Taliban beobachtet worden, wie er mit Soldaten und Ausländern, welche Minen geräumt hätten, gesprochen habe. Später sei er von Taliban darauf angesprochen worden. Weitere (...) bis (...) Monate später hätte am Rande einer Hochzeit, an welcher er teilgenommen habe, vom Talibankommandanten H._______ eine Versammlung zur Versöhnung der beiden zerstrittenen Talibankommandanten I._______ und J._______ durchgeführt werden sollen. Auf dem Weg dorthin sei es zu einem Luftangriff gekommen, wobei unter anderen H._______ und J._______ sowie (...) weitere Taliban getötet worden seien. Der Beschwerdeführer habe den Taliban bei der Bergung der Leichen geholfen. Taliban, welche ihn bei der Hochzeit gesehen hätten, hätten gesagt, dass er die Behörden informiert und den Tod der erwähnten Personen verursacht habe. Am Morgen nach der Rückkehr von der Hochzeit habe er die Ausreise in Richtung E._______ angetreten. Nach seiner Ankunft am Abend habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, dass Taliban ihr Haus umzingelt und seinen Vater und einen Bruder mitgenommen hätten. Später habe er erfahren, dass auch sie mithilfe der Dorfältesten wieder freigekommen seien. Während seines (...)- bis (...)wöchigen Aufenthalts in E._______ habe G._______ ihn gesehen. Nachdem er nach K._______ weitergereist sei, sei G._______ bei einem Sprengstoffanschlag der Taliban getötet worden. Sodann habe ein Freund und Dorfbewohner den Beschwerdeführer angerufen und gewarnt, dass der für die Staatssicherheit tätige L._______, zu dessen Nachteil sein Vater im Zusammenhang mit einer (...)streitigkeit ausgesagt habe, Pläne gegen ihn schmiede, wonach er beschuldigt würde, in das Attentat durch die Taliban verstrickt zu sein. Schliesslich sei der Beschwerdeführer im (...) oder (...) Monat 2008 illegal M._______ gereist. Weil er dort von vielen gesehen worden sei und deswegen seine Familie und sein Bruder belästigt worden seien, habe er sich acht Monate später über N._______ nach O._______ begeben. Nachdem er sich in den folgenden Jahren die meiste Zeit in O._______ aufgehalten habe, sei es ihm am (...) 2017 gelungen, in die Schweiz zu gelangen. In O._______ sei er über einen Bekannten in den Besitz von sechs Drohbriefen gekommen, die von den Taliban am Eingangstor der Moschee seines Heimatdorfes angebracht worden seien. A.h Mit Eingabe vom 12. November 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom (...) 2019 ein, gemäss dem er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und an einer depressiven Störung leide. B. Mit Verfügung vom 9. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. C.a Mit Eingabe vom 21. April 2020 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter der Vorinstanz unter Vorlage der Anwaltsvollmacht die Mandatsübernahme für das Asylverfahren des Beschwerdeführers an. Gleichzeitig ersuchte er um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten. C.b Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 stellte das SEM dem Rechtsvertreter eine Kopie des Aktenverzeichnisses zu und gewährte ihm Einsicht in die Verfahrensakten. Gleichzeitig wurde festgehalten, in bestimmte Aktenstücke könne keine Einsicht gewährt werden, weil wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 VwVG), es sich um interne Akten handle, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstünden, oder um Kopien von Akten anderer Behörden und das Gesuch um Einsichtnahme deshalb dort einzureichen sei. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er, es sei ihm Einsicht in die Akten (...) und (...) zu gewähren (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren (Rechtsbegehren 2) und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 3). Ferner ersuchte er um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung (Rechtsbegehren 4), eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 5), eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 6). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Rechtsbegehren 7) und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Rechtsbegehren 8), eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen (Rechtsbegehren 9). Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Bestätigung betreffend Unterschiede von Dialekten in Afghanistan (Beilage 3) sowie eine Unterstützungsbestätigung von (...) vom 22. April 2020 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 19. Mai 2020 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Im Zusammenhang mit der beantragten Akteneinsicht wurde das SEM in Bezug auf die Aktenführung vorab daran erinnert, dass die Bezeichnung "Aktennotiz" verbunden mit der Paginierung als "interne Akte" grundsätzlich ungenügend sei, da es sich bei der Bezeichnung "intern" um eine für das Akteneinsichtsrecht relevante Qualifikation und nicht um eine Beschreibung eines Dokuments handle. Vorliegend habe das SEM, unabhängig vom Beschrieb im Aktenverzeichnis, die Akten (...) (Vermerk auszurichtender Parteientschädigung gemäss Kassationsurteil des BVGer vom 21. Juni 2017) und (...) (Beendigung Dublin-Verfahren) zu Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akten im Sinne von BGE 115 V 303 paginiert. Im Übrigen habe es sich bei der Entscheidfindung nicht zulasten des Beschwerdeführers darauf abgestützt. Somit liege keine Gehörsverletzung vor (Art. 28 VwVG). Deshalb wurden das Gesuch um Einsicht in die vor-instanzlichen Akten (...) und (...) und dementsprechend auch der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung hinsichtlich dieser Aktenstücke abgewiesen. G. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2020 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 replizierte der Rechtsvertreter. I. Mit Eingabe vom 19. August 2021 ersuchte der Rechtsvertreter darum, das Dossier dem SEM mit Verweis auf die aktuelle Entwicklung in Afghanistan zur wiedererwägungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens zukommen zu lassen. J. Mit Eingabe vom 24. August 2021 teilte der Rechtsvertreter mit, die Familie des Beschwerdeführers sei unter Druck der Taliban. Diese seien vor einigen Tagen am Abend bei ihr zu Hause erschienen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Weiter hätten sie der Familie (...) weggenommen. Der Beschwerdeführer habe (...) Brüder. Sein Bruder P._______ habe sich zum erwähnten Zeitpunkt im Haus eines (...) befunden und nach Hause zurückgehen wollen. Die Taliban hätten ihn jedoch mitgenommen und die Familie wisse nicht, wo er sei. Zudem wurde um rasche Überweisung der Eingabe an das SEM zwecks vernehmlassungsweiser Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht. K. Am 1. Januar 2022 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung dem vorsitzenden Richter übertragen. L. Mit Eingabe vom 4. August 2022 reichte der Rechtsvertreter Kopien eines unbefristeten Arbeitsvertrags, eines Einsatzvertrags und von Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers zu den Akten. M. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer wird aufgefordert, bis zum 24. Januar 2023 seine prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen. Bei ungenutzter Frist gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, es liege keine prozessuale Bedürftigkeit mehr vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Soweit sich einzelne formelle Rügen auf Fragen der rechtlichen Würdigung der Sache beziehen, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betreffen, wird darauf auch in den Erwägungen zum Asylpunkt eingegangen (vgl. E. 6). 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert unter anderem der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4 m.w.H.). Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 f. VwVG). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1 je m.H.). 3.3 Über die Rügen betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht und der Verletzung der Aktenführungspflicht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2020 befunden. Darauf ist vorweg zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. F.). 3.4 Die Rüge, das SEM habe nicht erwähnt und nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer während der (...)-tägigen Festnahme misshandelt und bedroht worden sei, und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, geht fehl. Dazu wurde nämlich in der angefochtenen Verfügung Folgendes ausgeführt: Er habe geltend gemacht, die Taliban hätten ihn mitgenommen und (...) Tage an einem unbekannten Ort festgehalten. Dort sei er die ganze Zeit bedroht worden. Ausserdem habe man ihn befragt und geschlagen. Insbesondere - so das SEM weiter - leuchte nicht ein, weshalb er die angebliche Gefangennahme durch die Taliban bei der BzP mit keinem Wort erwähnt und dieses Vorbringen erst bei der Bundesanhörung nachgeschoben habe, zumal gerade dieses Erlebnis in Bezug auf das erste Ereignis (erstes Zusammentreffen mit den Taliban) das prägendste hätte gewesen sein müssen (vgl. Verfügung des SEM, II 1. S. 3). Ob die Würdigung dieses Vorbringen auch inhaltlich zutreffend ist, ist im Übrigen keine formelle Frage, weshalb darauf bei den materiellen Erwägungen zurückzukommen ist (vgl. E. 6). 3.5 Des Weiteren wird gerügt, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt, da es die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel - namentlich sechs Drohbriefe der Taliban - nicht habe übersetzen lassen. Es genüge nicht, dass die Drohbriefe - wie im Anhörungsprotokoll vermerkt (vgl. SEM-Akte A36/19 S. 11 oben, vor F61) - in der Mittagspause mit dem Dolmetscher "angeschaut" worden seien (vgl. Beschwerde, S. 6). Dazu hielt das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend fest, es habe den Inhalt der Briefe summarisch übersetzen lassen. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass sie angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, welche mit diesen Beweismitteln hätten untermauert werden sollen, sowie der im Entscheid vom 9. April 2020 dargelegten Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten zwischen den Angaben in den Beweismitteln und den Aussagen des Beschwerdeführers auf eine wörtliche Übersetzung der Briefe verzichten konnte. Was deren Beweiswert anbelangt, ist darauf bei den materiellen Erwägungen zurückzukommen (vgl. E. 6). Mithin sind die in Zusammenhang mit der verlangten Übersetzung der Drohbriefe gestellten prozessualen Anträge abzuweisen. 3.6 Soweit in der Beschwerde moniert wird, das SEM habe seine Abklärungspflicht auch insofern verletzt, als es seit der Anhörung vom 7. August 2018 über eineinhalb Jahre lang keine weiteren Abklärungen an die Hand genommen habe, führte die Vorinstanz dazu zutreffend aus, dass sie den rechtserheblichen Sachverhalt nach der einlässlichen Anhörung als erstellt betrachtet habe. Des Weiteren hielt sie zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung vom 7. August 2018 auf seine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen worden sei, wonach er das SEM im weiteren Verlauf des Verfahrens zu informieren habe, wenn neue Ereignisse einträten, welche bei der Prüfung des Asylgesuchs zu berücksichtigen wären. Er habe davon Kenntnis genommen, allerdings nach der Anhörung zu keinem Zeitpunkt neu eingetretene Ereignisse geltend gemacht (vgl. Vernehmlassung). Somit ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund das SEM weitere Abklärungsmassnahmen hätte anordnen sollen. 3.7 Sodann wird bemängelt, dass die Bundesanhörung erst eineinhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden habe (vgl. Beschwerde, S. 9). Die jahrelange Verschleppung des Verfahren habe zweifelsohne zu einem Nachteil für den Beschwerdeführer geführt (vgl. Replik). Zutreffend ist, dass die Bundesanhörung rund ein Jahr und vier Monate nach dem Einreichen des Asylgesuchs erfolgt ist. Es besteht keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Vorliegend kann auch deshalb von einer Verschleppung des Verfahrens keine Rede sein, da zunächst ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde. Die gegen den Entscheid des SEM erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde. In der Folge beendigte das SEM das Dublin-Verfahren am 5. April 2018 und prüfte das Asylgesuch in der Schweiz. Vier Monate später hörte es den Beschwerdeführer einlässlich an (vgl. Sachverhalt, Bstn. A.c-A.f). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Verfahrensdauer Nachteile entstanden und die vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten in den Verfolgungsvorbringen auf den Zeitablauf zwischen BzP und Anhörung zurückzuführen sein könnten. 3.8 Der Beschwerdeführer sieht die Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass die Anhörung vom 7. August 2018 im Hochsommer von 9:45 bis 17:20 Uhr durchgeführt worden ist. Die Hilfswerkvertretung (HWV) habe auf dem Unterschriftenblatt vermerkt, dass es am Nachmittag im Befragungszimmer extrem heiss geworden sei, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass die Konzentration der Beteiligten dadurch eingeschränkt worden sei (vgl. SEM-Akte A36/19 S 19). Angesichts dieser nicht optimalen Anhörungssituation hätte die Anhörung abgebrochen und eine weitere ergänzende Anhörung angesetzt werden müssen. Zudem seien nicht genug Pausen gemacht worden, insbesondere zwischen 14:50 und 17:20 Uhr keine. Des Weiteren stelle die Rückübersetzung eine der wichtigsten Phasen der Anhörung dar, wobei der Übersetzer und die befragte Person noch einmal während mehrerer Stunden extrem gefordert seien und sich konzentrieren müssten (vgl. Beschwerde, S. 6 f.). Auch aus diesen Einwänden vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das SEM führte dazu zutreffend aus, es sei aus dem Protokoll ersichtlich, dass neben einer langen Mittagspause von einer Stunde und 15 Minuten (12:10-13:25 Uhr) sowohl am Vormittag wie auch am Nachmittag eine Pause von je 15 Minuten eingelegt worden sei. Dass die Hitze im Hochsommer in einer Anhörungssituation, in welcher sich mehrere Personen auf relativ engem Raum befinden, unangenehm sein kann, ist nachvollziehbar und verständlich. Dem Anhörungsprotokoll sind allerdings keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer oder andere Teilnehmende der Anhörung vom 7. August 2018 durch die Hitze in einer Form beeinträchtigt worden sind, dass die Durchführbarkeit der Anhörung dadurch hätte in Frage gestellt werden müssen (vgl. Vernehmlassung SEM, S. 4.). Die Kritik des Beschwerdeführers in der Replik, wonach die Einschätzung des SEM im Lichte des Einwands der HWV aktenwidrig ist, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Replik, S. 2). 3.9 Zur Verletzung der Abklärungspflicht wird in der Beschwerde weiter ausgeführt, das SEM am 6. April 2017 formell lediglich eine ,,Dublin-Befragung" durchgeführt. So gehe aus Ziffer 8.01 der SEM-Akte A8/14 hervor, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der (...) Behörden gewährt worden sei. Gemäss Belehrung des Beschwerdeführers auf der Seite 1 dieser Akte hätte das SEM nur Fragen betreffend die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs stellen sollen. Aus dieser Belehrung gehe eindeutig hervor, dass Asylgründe nur dann überhaupt summarisch (statt gar nicht) erfragt würden, "falls die Zuständigkeit das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, voraussichtlich nicht bei einem anderen Staat" liege. Somit habe sich das SEM widersprüchlich verhalten hat, indem es einerseits eine Dublin-Befragung durchgeführt und andererseits ebenfalls Fragen zu den Asylgründen gestellt habe. Dieser Mangel wiege deshalb besonders schwer, weil das SEM bei der Behauptung der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf die Aussagen der BzP Bezug nehme (vgl. Beschwerde, S. 8 f.). Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig. Dazu ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen: Zwar wurden anlässlich der BzP vom 6. April 2017 aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 ein Asylgesuch in B._______ gestellt hatte, zahlreiche Fragen zum Reiseweg gestellt und das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach B._______ gewährt. Daneben hat der Beschwerdeführer aber auch Gelegenheit erhalten, sich in einem für eine BzP vergleichsweise ausführlichen Rahmen zu seinen Gesuchsgründen zu äussern (vgl. SEM-Akte A8/14, S. 8-10). Dass dublinspezifische Fragen und Fragen im Hinblick auf ein allfälliges nationales Asylverfahren in derselben Befragung gestellt werden, war vor der am 1. Marz 2019 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision langjährige Praxis des SEM. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus irgendwelche Nachteile hätten erwachsen sollen (vgl. Vernehmlassung, 3.). 3.10 In der Beschwerde wird zudem eingewendet, die Verständigung mit dem Übersetzer sei dadurch gestört gewesen, dass dieser den Dialekt von K._______ gesprochen habe, welcher sich stark von demjenigen des Beschwerdeführers (E._______) unterscheide. Dazu wird auf Beilage 3 verwiesen (vgl. Beschwerde, S. 13). Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei Q._______ um die Muttersprache des Beschwerdeführers handelt, und sowohl die BzP als auch die Bundesanhörung auf Q._______ durchgeführt wurden. Dabei bestätigte er beide Male, die dolmetschende Person gut zu verstehen. Ferner sind weder den Protokollen noch dem Unterschriftenblatt der HWV vom 7. August 2018 Hinweise zu entnehmen, dass es bei der Übersetzung zu Missverständnissen gekommen wäre (vgl. Vernehmlassung, S. 3). Des Weiteren wird in der Beilage 3 ausgeführt, Dari und Paschtu seien die Amtssprachen von Afghanistan. Beide Sprachen würden mit verschiedenen Akzenten gesprochen. Daraus vermag der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nachdem er anlässlich der Befragungen keinerlei Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht hat, erweist sich schliesslich der weitere Einwand in seiner Replik, Übersetzungsprobleme dürften von einer des Q._______ nicht mächtigen HWV nicht bemerkt werden, als unbehelflich. 3.11 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren 4 ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der BzP und der Bundesanhörung seien in höchstem Masse widersprüchlich ausgefallen. Es sei ihm nicht gelungen, das erste Zusammentreffen mit den Taliban stimmig darzulegen. Es sei ihm auch nicht gelungen, den zweiten Vorfall mit den Taliban konsistent zu schildern. Zudem habe er sich bei der Schilderung der Ereignisse im Umfeld der Hochzeit in Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt. Sodann seien seine Vorbringen, die Taliban hätten ihm den (...) weggenommen und am Tag nach dem Luftangriff sein Haus umzingelt und seinen Vater und seinen Bruder mitgenommen, als nachgeschoben zu qualifizieren. Daneben habe er auch Probleme mit weiteren Drittpersonen erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht. Angesichts der Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu den Erlebnissen, welche angeblich zu seiner Ausreise geführt haben sollen, erstaune es nicht, dass es ihm nicht gelungen sei, eine aktuelle Gefährdungssituation in Bezug auf seine Person im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan substantiiert darzulegen und nachvollziehbar zu begründen. Was die Kopien der Drohbriefe anbelange, könnten Dokumente dieser Art leicht gefälscht werden. Somit komme ihnen im Asylverfahren grundsätzlich kein Beweiswert zu. Darüber hinaus ergebe sich auch eine massgebliche chronologische Unstimmigkeit zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den eingereichten Briefen. So habe er das Vorkommnis mit dem Waffendepot und dem von ihm angeblich beobachteten Waffentransport durch die Taliban auf das Jahr 2007 beziehungsweise 2008 datiert. Demgegenüber werde dieses Ereignis aber in einem Drohbrief vom (...) 2005 bereits thematisiert. Es sei ihm nicht gelungen, diesen Widerspruch auszuräumen. Auch habe er nicht stichhaltig erklären können, warum er von den Briefen, welche laut Datierung teilweise noch vor seiner Ausreise verfasst worden sein sollen, nicht bereits erfahren habe, als er sich noch in Afghanistan aufgehalten habe. Somit vermöge er aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten. Er sei zum Zeitpunkt der Flucht gezielt verfolgt worden. Zudem seien die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban und die afghanische Regierung weiterhin erfüllt. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 In der Beschwerde einleitend moniert, die Ausführungen des Beschwerdeführers bestächen bereits auf den ersten Blick durch den beeindruckenden Umfang und die Detailliertheit: Er habe am 7. August 2018 - somit eineinhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs - über drei Seiten bis zur Pause um 12:10 Uhr ununterbrochen und in freier Rede seine Vorbringen geschildert. Eine derart ausführliche und selten zu beobachtende Detailliertheit stelle ein herausragendes Realkennzeichen dar. Es wiege schwer, dass es das SEM unterlassen habe, dieses Realkennzeichen zu würdigen. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz wenige pauschale Widersprüche konstruiere und derart eindeutige Realkennzeichen ignoriere. Art. 7 AsylG umfasse die Pflicht zur Würdigung von Realkennzeichen (vgl. Beschwerde, S. 9). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen in freier Rede unter Erwähnung zahlreicher Details und weiterer Realkennzeichen, wie etwa direkter Rede, über nahezu drei Seiten dargelegt hat. Wie indes die Vorinstanz im Einzelnen aufzeigte (vgl. E. 6.3-6.8), stand diese Schilderung in mehreren wesentlichen Punkten in Widerspruch zu seinen Aussagen bei der BzP. Auch konnte das SEM, wie in Erwägung 3.8 ausgeführt, ohne Weiteres auf die Schilderung der Asylgründe bei der BzP Bezug nehmen. Somit geht der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, das SEM habe durch dieses Vorgehen Art. 7 schwerwiegend verletzt, fehl. Auch sein weiterer Einwand in diesem Zusammenhang, man habe ihn bei der BzP nicht so erzählen lassen, wie bei der Bundesanhörung (vgl. Beschwerde, S. 10 und 12, SEM-Akte A36/19 F81) ist nicht stichhaltig, zumal er seine Gesuchsgründe bereits bei der BzP über eine halbe Seite frei schildern und anschliessend im selben Umfang noch zahlreiche Fragen beantworten konnte (vgl. SEM-Akte A8/14, 7.01 und 7.02). Zudem führte die Vorinstanz weitere Unstimmigkeiten in seinen Aussagen an, welche die Glaubhaftigkeit seiner detaillierten Schilderung und damit die darin enthaltenen Realkennzeichen beeinträchtigen, ohne dass Letzteres von der Vorinstanz explizit hätte erwähnt werden müssen. 6.3 Hinsichtlich des ersten Zusammentreffens mit den Taliban führte die Vorinstanz aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien insofern widersprüchlich, als er bei der BzP angegeben habe, die Taliban hätten Waffen vom Dorf F._______ mitnehmen wollen. Demgegenüber habe er bei der Bundesanhörung nicht mehr gewusst, ob die Taliban die Waffen von dort geholt oder dorthin gebracht hätten. Diesen Widerspruch vermag er nicht damit zu erklären, er habe bei der Bundesanhörung ausführlich geschildert, die Taliban hätten im Keller des besagten Hauses im erwähnten Dorf Waffen versteckt, womit offensichtlich sei, dass es sich um einen Waffentransport der Taliban gehandelt habe (vgl. Beschwerde, S. 10). 6.4 Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei es auch nicht gelungen, das erste Zusammentreffen mit den Taliban stimmig darzulegen. So leuchte insbesondere nicht ein, weshalb er die angebliche Gefangennahme durch die Taliban bei der BzP mit keinem Wort erwähnt und erst bei der Bundesanhörung nachgeschoben habe. Zudem erstaune mit Blick auf die Schwere der angeblichen Beschuldigungen durch L._______., dass er diese Probleme nicht bereits bei der BzP erwähnt habe. Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, das SEM liste Sachverhaltselemente auf, welche der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP aus zeitlichen Gründen nicht vollständig geschildert habe. Es sei absurd, dass das SEM von ihm verlange, dass er bereits bei der BzP alles genau gleich geschildert haben müsste, wie später bei der Bundesanhörung. Diesfalls hätte anstelle einer "Dublin-Befragung" am 6. April 2017 ebenfalls bereits eine umfassende Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt werden sollen, was offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Dasselbe gelte betreffend die Vorbringen im Zusammenhang mit den (...)streitigkeiten von L._______. Mit anderen Worten stehe fest, dass sich die Argumentation des SEM im Wesentlichen auf einen zentralen Punkt beschränke, nämlich die Behauptung, der Beschwerdeführer habe bei der Bundesanhörung ausführlichere Aussagen gemacht als bei der "Dublin-Befragung" (vgl. Beschwerde, S. 12 f.). Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Was die Schilderung der Asylgründe bei der BzP und der Bundesanhörung anbelangt, ist auf vorab auf Erwägung 6.2 zu verweisen. Sodann hielt die Vorinstanz bezüglich des Nachschubs der angeblichen Gefangennahme durch die Taliban zu Recht fest, dass gerade dieses Erlebnis in Bezug auf das erste Ereignis das prägendste hätte sein müssen. Bezüglich der Probleme mit L._______. habe er auf Vorhalt nicht hinreichend zu erklären vermocht, weshalb er dieses zentrale Vorbringen erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebracht habe. So überzeugt seine Rechtfertigung, man habe ihn bei der BzP nicht danach gefragt und er sei nicht dazu gekommen, dieses Sachverhaltselement zu schildern, da man ihn nicht habe erzählen lassen, nicht. Dem Protokoll der BzP kann nämlich entnommen werden, dass er mehrmals ausdrücklich gefragt wurde, ob er alle Gründe für seine Flucht habe sagen können oder ob er weitere Probleme - beispielsweise mit den Behörden oder Organisationen - gehabt hätte. 6.5 Der Beschwerdeführer wandte weiter ein, es sei konstruiert, ihm vorzuwerfen, es handle sich um einen relevanten Widerspruch, dass er bei der "Dublin-Befragung" von (...) Flugzeugen gesprochen habe. Es sei absurd zu behaupten, zwischen der Aussage "(...) bis (...)" einerseits und "(...)" anderseits bestehe ein relevanter Widerspruch. Vielmehr sei offensichtlich, dass er bei der Bundesanhörung seine Unsicherheit betreffend die Anzahl erwähnt habe. Es sei nämlich ausgesprochen schwierig, die in der Luft im Einsatz befindlichen Helikopter zu zählen. Zudem dürfte dies nicht seine oberste Priorität gewesen sein (vgl. Beschwerde, S. 11). Diese Argumentation ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz den Widerspruch in seinen Aussagen zu Recht damit begründete, dass er bei der BzP ausgesagt habe, der Angriff sei mit (...) Flugzeugen geflogen worden, während er bei der Bundesanhörung angegeben habe, am Angriff seien (...) oder (...) Helikopter beteiligt gewesen. 6.6 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe bei der BzP geschildert, die Taliban hätten ihm bereits bei der Hochzeit vorgeworfen, dass er die Behörden informiert hätte. Im Widerspruch dazu habe er bei der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, die Taliban hätten ihn auf der Hochzeit nur beobachtet und er hätte ihnen, bevor er nach Hause gegangen sei, beim Bergen der Leichen geholfen. In der Beschwerde wurde bestritten, dass die vom SEM erwähnte Aussage bei der BzP in den Akten stehe. Der Beschwerdeführer habe dort geschildert, dass die Taliban ihn an der Hochzeit gesehen und wiederum gesagt hätten, er habe die Behörden informiert. Aus seinen Aussagen - insbesondere aus dem Wort "wiederum" - gehe nicht hervor, dass ihn die Taliban tatsächlich bereits anlässlich der Hochzeit angesprochen hätten (vgl. Beschwerde, S. 11). In der Beschwerde wurde die entsprechende Aussage bei der BzP wiederholt (vgl. SEM-Akte A8/14 7.01). Ebenso ist die von der Vorinstanz zitierte Aussage bei der Bundesanhörung aktenkundig (vgl. SEM-Akte A36/19 F60). Indes vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen den ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen Widerspruch nicht zu entkräften. Das Wort "wiederum" kann sich bereits in zeitlicher Hinsicht nicht auf einen Zeitpunkt nach der Hochzeit beziehen. Den Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP ist zu entnehmen, dass bereits vor der Hochzeit Kontakte mit den Taliban stattgefunden haben (vgl. SEM-Akte A8/14 7.01). Folglich kann das Wort "wiederum" nur als "erneut" verstanden werden und bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt (anlässlich oder nach der Hochzeit). 6.7 Bezüglich der letzten Suche nach dem Beschwerdeführer wurde in der Beschwerde eingewendet, er habe ausführlich und glaubhaft geschildert, dass weiterhin regelmässig nach ihm gesucht würde. Deshalb sei es absurd von ihm zu verlangen, genau zu bezeichnen, wann das letzte Mal jemand nach ihm gesucht habe. Ebenso sei es willkürlich, ihm mit der Behauptung, er sei nicht in der Lage gewesen, die diesbezügliche Frage genau zu beantworten, Unglaubhaftigkeit vorzuwerfen (vgl. Beschwerde, S. 13). Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr ist in Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdungssituation in Bezug auf seine Person im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan substantiiert darzulegen und nachvollziehbar zu begründen. Das SEM führte in diesem Zusammenhang zutreffend aus, er habe vorgebracht, sein Vater und sein Bruder seien nach seiner Flucht in die Stadt E._______ von den Taliban mitgenommen und mithilfe der "Weissbärtigen" wieder freigekommen. Als er im R._______ gewesen sei, habe man seine Familie und seinen Bruder seinetwegen belästigt und bedroht. Als er daraufhin gefragt worden sei, wann gemäss Mitteilung seiner Familie seitens der Taliban oder von L._______. das letzte Mal nach ihm gesucht worden sei, habe er diese Frage nicht beantworten können. Er habe zuerst angegeben, es würde jeden Tag nach ihm gesucht. Im nächsten Satz habe er angefügt, er könne nicht angeben, wann er zuletzt gesucht worden sei. Danach sei er in ausweichende, pauschale Aussagen zu seinen Problemen, zur Perspektivlosigkeit seiner Situation und zur Situation seiner Familie geflüchtet (vgl. SEM-Akte A36/19, F86). Sodann führte die Vorinstanz weiter zutreffend aus, er habe auf Nachfrage hin auch nicht plausibel zu begründen vermocht, weshalb rund zehn Jahre nach seiner Flucht noch immer nach ihm gesucht werden solle. Er habe angegeben, er selber sei nicht wichtig, aber weil die Leute, die nach ihm suchten, wichtig seien, würden diese noch immer nach ihm suchen. Diese Leute hätten keine Bildung und er sei in deren Augen ein Ungläubiger (vgl. a.a.O., F87-88). Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden (vgl. Verfügung des SEM, II 5.). Vor diesem Hintergrund erscheinen auch das Vorbringen in der Eingabe vom 24. August 2021, die Taliban hätten vor wenigen Tagen bei der Familie des Beschwerdeführers nach diesem gefragt, und die weiteren in diesem Zusammenhang geltend gemachten Behelligungen der Familie (vgl. Sachverhalt, Bst. J) und namentlich ein persönlicher Bezug zur geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban, nicht glaubhaft, weshalb der diesbezügliche Rückweisungsantrag abzulehnen ist. 6.8 Des Weiteren wurde in der Beschwerde gegen die Argumentation der Vorinstanz moniert, diese verletze auch den Vorrang der Beweismittel in schwerwiegender Weise. Es gehe nicht an, dass das SEM echten Beweismitteln die objektive Beweiskraft derart pauschal abspreche. Mit der Weigerung, überhaupt eine Beweiswürdigung vorzunehmen, weigere sich das SEM, sein Ermessen auszuüben. Seine Behauptung, den Drohbriefen komme "keine Beweiswert" zu, verletzte das Willkürverbot schwerwiegend. Es sei offensichtlich, dass jedem Drohbrief ein Beweiswert zukomme, es stelle sich nur die Frage, welcher (vgl. Beschwerde, S. 10 und 14). Entgegen diesen Vorwürfen hat die Vorinstanz eine Würdigung der (wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt) im Original eingereichten Drohbriefe vorgenommen. Sie hielt dazu fest, dass Dokumente dieser Art leicht gefälscht werden könnten und ihnen somit im Asylverfahren grundsätzlich kein Beweiswert zukomme. Darüber hinaus ergebe sich auch eine massgebliche chronologische Unstimmigkeit zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den eingereichten Briefen. Während der Bundesanhörung sei er mit diesem Widerspruch konfrontiert worden. Es sei ihm nicht gelungen, diesen auszuräumen. Auch habe er nicht stichhaltig zu erklären vermocht, warum er von den Briefen nicht bereits erfahren habe, als er sich noch in Afghanistan aufgehalten habe (vgl. Verfügung des SEM, II 6. S. 5 f.). Diese Erwägungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. So weisen Drohbriefe der Taliban keine Sicherheitsmerkmale auf. Dies hat zur Folge, dass sie leicht fälschbar sind und sich deren Authentizität auf keine Weise überprüfen lässt. Ausserdem ist es gerichtsnotorisch, dass solche Dokumente problemlos käuflich erworben werden können. Zudem wurde vorliegend zu Recht auf chronologische Unstimmigkeiten und weitere unplausible Erklärungen des Beschwerdeführers hingewiesen. Vor diesem Hintergrund hielt die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht fest, er vermöge aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.9 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. August 2021 unter Verweis auf die aktuelle Entwicklung in Afghanistan darum ersuchte, das Dossier dem SEM zur wiedererwägungsweisen Wiederaufnahme zukommen zu lassen (vgl. Sachverhalt, Bst. I), ist dieses Ersuchen abzulehnen. Zwar kann die Sicherheitslage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden und hat sich nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert (vgl. Urteil des BVGer E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.1 und 7.4.2). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich aber Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. Urteil E-4649/2021 E. 7.4.1). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen, vermag er aus der Machtübernahme durch die Taliban nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem er keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen können und auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer über ein besonderes Risikoprofil verfügen würde, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Somit erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Relevanz gemäss Art. 3 AsylG.
7. Mit dem Rechtsbegehren 6 forderte der Beschwerdeführer, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Da er dieses Begehren in seinen Eingaben nicht substanziiert hat und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) ergeben, ist auch dieses Begehren abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen noch liegen weitere Gründe nach Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8.3 Nachdem der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2020 wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Im Zusammenhang mit den von ihm am 4. August 2022 eingereichten Unterlagen betreffend die ab April 2022 aufgenommene Erwerbstätigkeit wurde er mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2023 aufgefordert, bis zum 24. Januar 2023 seine prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen (vgl. Sachverhalt Bst. M.). Nachdem diese Frist ungenutzt verstrichen ist, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen der prozessualen Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aktuell nicht mehr erfüllt. Entsprechend ist die mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung zu widerrufen. Dem Beschwerdeführer sind folglich die Verfahrenskosten von Fr. 750.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer