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D-331/2024

D-331/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss Ende August 2021 und suchte am 13. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Oktober 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene rubrizierte Rechtsvertretung. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 28. November 2023 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung/Vertrauensperson die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Dabei gab er zu Protokoll, er kenne sein Geburtsdatum nicht und werde diesbezüglich nachfragen. Die Schule habe er bis zur Machtübernahme durch die Taliban besucht; er sei damals in der (…) Klasse gewesen. Sein Vater habe in Af- ghanistan als (…) gearbeitet. Vor dem Sturz der Regierung sei er (sein Vater) mehrmals bedroht und aufgefordert worden, seine Stelle aufzuge- ben, danach seien zweimal Taliban bei ihnen gewesen. Sein Vater habe sich bei seinem Schwager versteckt. Zusammen mit seinem Vater sei er (der Beschwerdeführer) in den D._______ gereist, wo sich sein Vater im- mer noch aufhalte. Der Beschwerdeführer gab beim SEM eine Fotografie seiner Tazkira ab. A.c Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers händigte dem SEM am

20. Dezember 2023 mehrere Beweismittel aus (vgl. SEM-act. […]-18/1). A.d Am 20. Dezember 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer in An- wesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater habe in Afghanistan bei (…) gearbeitet. Er habe (…). Die Taliban würden nach seinem Vater, der schon mehrmals beschossen worden sei, und ihm (dem Beschwerdefüh- rer) suchen und wollten sie töten. Er selbst sei mit ihnen nicht in Kontakt geraten und ihm sei nichts geschehen. Während sein Vater sich bei seinem Schwager versteckt habe, seien die Taliban bei ihnen zu Hause erschie- nen. Damit sie ihn nicht hätten mitnehmen können, und über ihn seinen Vater hätten finden können, sei er danach ebenfalls zu seinem Onkel ge- gangen. Die Taliban seien einige Tage nach dem Sturz der Regierung zum ersten Mal zu ihnen gekommen. Sie hätten das Haus durchsucht und ge- fragt, wo sein Vater sei. Die Taliban hätten ihnen durch den Vorsteher der Moschee beziehungsweise des Dorfes einen Drohbrief zukommen lassen, der an seinen Vater und ihn gerichtet gewesen sei. Sie hätten den Vater im

D-331/2024 Seite 3 Brief aufgefordert, seine Stelle zu verlassen und sich zusammen mit sei- nem ältesten Sohn (dem Beschwerdeführer) ihrer Kommission zu stellen. Sollten sie dies nicht tun, erwarte sie eine «heftige» Strafe. In einem zwei- ten Drohbrief hätten sie geschrieben, dass er (der Beschwerdeführer) und sein Vater den ersten Drohbrief nicht ernstgenommen hätten. An jedem Ort in Afghanistan, wo sie wohnen würden, hätten sie sich dem Kommissar der (…) Militärzone im Distrikt E._______ zu stellen. Wenn sie es nicht täten, müssten sie getötet werden. Beide Drohbriefe seien nach dem Sturz der Regierung überbracht worden. Die Taliban würden heute noch ständig nach seinem Vater fragen. A.e Am 29. Dezember 2023 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Diese übergab dem SEM am 2. Januar 2024 ihre Stellungnahme. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. Januar 2024 stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, der Beschwerdeführer er- fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zu- gleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme an und beauftragte den Kanton F._______, dem der Beschwerdeführer zu- gewiesen wurde, mit deren Umsetzung. Es stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung habe. Er müsse den Ausgang eines allfälligen Beschwerdeverfahrens im Zuweisungskanton abwarten. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

15. Januar 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventua- liter seien die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.

D-331/2024 Seite 4 D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung mit Verfügung vom 24. Januar 2024 gut, und verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2024 zur Beschwerde und hielt an seiner Einschätzung fest. F. Die Rechtsvertreterin nahm in ihrer Replik vom 23. Februar 2024 zur Ver- nehmlassung Stellung.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-331/2024 Seite 5

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die beiden an- geblich von den Taliban verfassten Drohbriefe liessen mangels formaler Kriterien und Vergleichsmaterials keine schlüssige Überprüfung zu. Der erste Brief sei auf den 26. Juli 2021 datiert und wäre somit deutlich vor dem Sturz der afghanischen Regierung ausgestellt worden. Der Beschwerde- führer habe bei der Anhörung angegeben, beide Drohbriefe seien ihnen nach dem Sturz der Regierung überbracht worden. Die Frage, ob er jemals persönlich mit den Taliban in Kontakt gekommen sei, habe er verneint. Kurz darauf habe er erzählt, die Taliban seien einige nach Tag dem Sturz der Regierung zuhause aufgetaucht, um seinen Vater festzunehmen. Auf Nachfragen habe er ausgeführt, die Taliban hätten sich bei diesem Vorfall lediglich nach seinem Vater erkundigt und ihn persönlich nicht bedroht. Es erscheine nicht plausibel, dass die Taliban, die sich bei ihrem «Besuch» nicht für ihn interessiert hätten, ihn in zwei Briefen persönlich bedroht hät- ten. Demzufolge könne nicht geglaubt werden, dass er von den Taliban bedroht worden sei, und mit den eingereichten Drohbriefen könne kein asylrelevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden. Familienangehörige von missliebigen Personen, so das SEM weiter, könn- ten von Übergriffen seitens der Taliban betroffen sein. Behelligungen könn- ten in Form von Drohungen, aber auch von Gewaltanwendung – insbe-

D-331/2024 Seite 6 sondere bei Hausdurchsuchungen – erfolgen. Ein systematisches Vorge- hen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei nicht erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor flüchtlings- rechtlich relevanter Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen beson- derer Umstände gegeben. Dies könne der Fall sein, wenn die betreffende Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder von den Tali- ban oppositioneller Aktivitäten verdächtigt werde. Zudem müssten diese aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausge- prägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung haben. Die Aussagen des Beschwerdeführers enthielten keine glaubhaften Hin- weise dafür, dass er oder weiterhin in Afghanistan wohnhafte Familienan- gehörige nach der Machtübernahme der Taliban von diesen behelligt wor- den seien. Er habe nicht geltend gemacht, in der Vergangenheit persönlich Probleme mit den Taliban gehabt oder ein Verhalten an den Tag gelegt zu haben, das ihn in deren Augen als missliebige Person erscheinen liesse. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er etwa (…) Jahre alt gewesen, weshalb ein ihn persönlich betreffendes Verfolgungsinteresse seitens der Taliban wenig wahrscheinlich erscheine. Seine subjektive Furcht vor künftiger Ver- folgung sei objektiv gesehen nicht begründet. Bezüglich der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf sei festzuhalten, dass dieser bei der Anhörung ohne Einschränkungen Ge- legenheit für eigene Fragen gewährt worden sei, welche genutzt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass sie den Sachverhalt ebenfalls als ab- geklärt erachtet habe. Beim in der Stellungnahme angesprochenen Wider- spruch (Frage des Kontaktes zu den Taliban; Anmerkung des Gerichts) handle es sich lediglich um eine von mehreren in der Verfügung dargeleg- ten Ungereimtheiten, wobei die übrigen nicht bestritten worden seien. Dass angeblich von den Taliban verfassten Drohbriefen kein Beweiswert zuer- kannt werden könne, sofern der betreffende Sachverhalt nicht im Rahmen der Befragungen überzeugend dargelegt worden sei, entspreche der ge- festigten Praxis der schweizerischen Asylbehörden.

E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt zusammengefasst und geltend gemacht, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussa- gen sei auf die Minderjährigkeit der asylsuchenden Person Rücksicht zu nehmen. Auch Umstände, die das Aussageverhalten der Person beein- flussten (Traumata, Posttraumatische Belastungsstörung, Übersetzungs- probleme, Bildung, Alter, Reifegrad, Komplexität der Vorbringen sowie kul- tureller Hintergrund der Person) seien zu berücksichtigen. Der Beschwer-

D-331/2024 Seite 7 deführer habe zahlreiche Dokumente als Beweismittel eingereicht, unter denen sich zwei Drohbriefe befänden. Es liege in der Natur der Sache, dass im Asylverfahren kaum Echtheitsprüfungen von Dokumenten möglich seien. Es widerspreche einer sachgemässen Beweiswürdigung, ein Doku- ment, bei dem keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich sei- en, allein mit dem Argument der Fälschungsmöglichkeit für beweisuntaug- lich zu erklären. Der strikte Beweis könne nur verlangt werden, wenn des- sen Erbringung für die asylsuchende Person grundsätzlich möglich und zu- mutbar sei, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei. Der Beschwer- deführer sei nur bei der Überbringung eines der beiden Drohbriefe anwe- send gewesen und habe nie behauptet, vor seiner Flucht beide gesehen zu haben. Er wisse nur vom Hörensagen, wann der zweite Brief angekom- men sei, ein Widerspruch könne ihm nicht angelastet werden. Bezüglich der Frage, wie er den Begriff «Kontakt haben» interpretiert habe, sei noch- mals auf sein Alter hinzuweisen. Er habe gesagt, dass die Taliban bei der Hausdurchsuchung Informationen über seinen Vater gewollt hätten und er ihnen keine gegeben habe. Er habe sich nicht mit den Taliban ausge- tauscht und kein tiefergehendes Gespräch mit ihnen geführt. Der Begriff «Kontakt haben» sei auslegungsbedürftig und es verstehe nicht jede Per- son dasselbe darunter. Man wisse nicht, welchen Auftrag die Taliban, die das Haus durchsucht hätten, gehabt hätten. Es wäre möglich, dass sie ste- tig den Druck auf den Vater des Beschwerdeführers erhöhen wollten. Das Bundesgericht (recte: Bundesverwaltungsgericht) habe wiederholt festge- halten, dass die Plausibilität ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept sei, weshalb bei einer darauf gestützten Argumentation das Risiko bestehe, dass die entsprechenden Erwägungen auf einem subjektiven Ge- fühl der entscheidenden Person gründeten. Das Kriterium der Plausibilität im Kontext der Glaubhaftigkeitsprüfung werde auch von der Lehre kritisiert. Es sei wissenschaftlich nachgewiesen, dass gewisse Vorbringen, die für eine Person im hiesigen Umfeld plausibel erschienen, für Personen aus einem anderen kulturellen und sozioökonomischen Kontext gänzlich un- plausibel seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der freien Schilde- rung seien auf gleichbleibendem Niveau kurz angebunden, eher nüchtern sowie ohne freiwillige Mitteilung seiner Gefühlslage gewesen und auf den Punkt gebracht worden. Angesichts seines jugendlichen Alters und der er- lebten Traumata sei nachvollziehbar, dass er nicht darin geübt sei, seine Gefühlslage preiszugeben. Die Zeiträume, in denen sich die fluchtauslö- senden Ereignisse zugetragen hätten, habe er ohne Zögern angegeben, und er habe mehrmals und widerspruchslos erklärt, dass er nur bei der

D-331/2024 Seite 8 Zustellung von einem der beiden Drohbriefe anwesend gewesen sei. Es könne nicht von erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit ausgegangen werden. Seine Erzählweise könne mit seinem Alter, den Traumata und den nicht komplexen Vorbringen erklärt werden. Der Vater des Beschwerdeführers weise ein besonderes Risikoprofil auf, Opfer von Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban zu werden. Bereits vor dem Sturz der Regierung sei er von den Taliban bedroht und verfolgt worden. Als ältester Sohn sei auch der Beschwerdeführer in den Fokus der Taliban geraten. Sie hätten ihn zwingen wollen, den Aufenthaltsort des Va- ters preiszugeben, und er sei in mindestens zwei Drohbriefen persönlich genannt und mit dem Tod bedroht worden. Die Taliban kennten keinen Kin- derschutz und verfolgten ihre Ziele ohne Skrupel. Angesichts der Tatsache, dass sich sein Vater im D._______ verstecke und ein Zugriff durch die Ta- liban weder auf ihn noch auf den Beschwerdeführer habe erfolgen können, halte die Bedrohungslage an. Es bestehe ein ausgeprägtes und ununter- brochenes Interesse der Taliban an der Ergreifung des Beschwerdefüh- rers. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Dokumente eingereicht. Abgese- hen von den Drohbriefen habe sich das SEM zu keinem einzigen dieser Dokumente geäussert. Deren Relevanz liege damit offen, und das SEM hätte weitere Abklärungen durchführen sollen. Auf das Risikoprofil des Va- ters sei das SEM nicht eingegangen und es habe ohne Begründung eine Reflexverfolgung verneint, womit es auch die Begründungspflicht respek- tive den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die eingereichten Dokumente seien nicht gewürdigt worden, obwohl das SEM gemäss Art. 12 VwVG dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Sach- verhaltsbasis sei ungenügend, das SEM verletze die Abklärung- und die Begründungspflicht.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers erschienen angesichts des Inhalts des ersten Droh- briefs nicht plausibel. Dieser wäre gemäss Datierung mehrere Wochen vor der Machtübernahme der Taliban entstanden, was seiner Aussage, beide Drohbriefe seien nach der Machtübernahme überbracht worden, wider- spreche. Es sei unwahrscheinlich, dass die Taliban fast einen Monat nach Verfassen des Drohbriefs sein Haus aufsuchen und danach den bereits zuvor verfassten Drohbrief überbringen lassen würden. Wäre er von dieser Annahme ausgegangen, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Um- stand von sich aus – spätestens im Rahmen der Stellungnahme zum

D-331/2024 Seite 9 Entscheidentwurf – angesprochen hätte. Im zweiten Brief sei die Rede da- von, dass sein Vater und er (der Beschwerdeführer) den ersten nicht ernst- genommen und respektiert hätten – eine Aussage, die zum Datum des ers- ten Drohbriefs, nicht jedoch zur erwähnten Angabe des Beschwerdeführers passe. Nicht plausibel sei, dass die Taliban ihn quasi aus dem Nichts brief- lich bedrohten, ihn jedoch anlässlich ihres «Besuchs» lediglich zum Auf- enthaltsort seines Vaters befragt und kein Interesse an ihm bekundet hät- ten. Die Authentizität der eingereichten Drohbriefe sei damit nicht nur we- gen ihrer leichten Manipulierbarkeit, sondern auch aufgrund der unzu- reichenden Kontextualisierung seitens des Beschwerdeführers mit erheb- lichen Zweifeln behaftet. Die eingereichten Drohbriefe seien nicht geeignet, seine Aussagen zu stützen, weshalb ihnen kein Beweiswert zuzusprechen sei. Basierend auf dieser bereits im Asylentscheid festgehaltene Schlussfolge- rung habe sich das SEM nicht veranlasst gesehen, eine vertiefte Glaubhaf- tigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen oder sämtliche eingereichten Beweismittel einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Die Dokumente gäben zwar Aufschluss über die Aus- und Weiterbildungen seines Vaters sowie dessen berufliche Tätigkeit betref- fend die Zeit bis ins Jahr 2019, beinhalteten aber keine Hinweise oder Rückschlüsse auf eine mögliche (Vor-)Verfolgung seitens der Taliban. An- gesichts der knappen Antworten, die der Beschwerdeführer in Zusammen- hang mit der Tätigkeit seines Vaters und dessen damit verbundenen Schwierigkeiten gegeben habe, sei nicht davon auszugehen gewesen, dass eine Vertiefung dieser Themenbereiche weitere sachverhaltsrele- vante Elemente zutage gefördert hätte. In antizipierter Beweiswürdigung sei auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren eingereichten Dokumen- ten verzichtet worden.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, Aussagen über die Handlungsweise der Taliban würden auf reiner Spekulation gründen. Denkbar sei, dass die an der Hausdurchsuchung beteiligten Taliban nicht gewusst hätten, dass an- dere Taliban einen Monat zuvor einen Drohbrief verfasst hätten und der Beschwerdeführer der gesuchte Sohn in dieser Familie sei. Möglich sei auch, dass die Taliban durch die Hausdurchsuchung lediglich den Druck auf seinen Vater hätten erhöhen wollen. Aufgrund des fehlenden Einblicks in die Vorgehensweisen und die Logik der Taliban könnten aus der Datie- rung des ersten Drohbriefs und dessen Abgabe im Hause des Beschwer- deführers keine entscheidrelevanten Schlüsse gezogen werden. Schon

D-331/2024 Seite 10 gar nicht könne daraus auf die Unechtheit der Drohbriefe geschlossen wer- den. Die Vorinstanz nenne keine stichhaltigen Gründe, die darauf schliessen lassen würden, dass diese nicht echt seien. Zwischen Datierung und Inhalt des ersten Briefs bestehe keine Kausalität dahingehend, dass aus dem Datum geschlossen werden könne, ob die im Brief beinhaltete Drohung sich im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan be- wahrheiten werde oder nicht. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhö- rung wahrheitsgemäss geschildert, was sich zugetragen habe. Die Vor- instanz erkläre, dass die Aussage im zweiten Drohbrief nicht zu den Anga- ben des Beschwerdeführers passe. Die Logik dieses Arguments sei nicht ersichtlich, denn er habe ausgesagt, dass beide Briefe nach dem Sturz der Regierung angekommen seien, und sein Vater und er bereits geflüchtet gewesen seien, als der zweite Brief gebracht worden sei. Sie hätten der Aufforderung des ersten Drohbriefs keine Folge geleistet, da sie gar nicht mehr vor Ort gewesen seien, was den zweiten Drohbrief begründet habe. Im zweiten Brief sei dem Beschwerdeführer mit dem Tod gedroht worden, falls er sich nicht stelle. Dies stelle als drohende zukünftige Verfolgung ei- nen ernsthaften Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsyIG dar. Hinsichtlich der eingereichten weiteren Beweismittel verkenne das SEM, dass mit diesen erwiesen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers als (…) tätig gewesen sei, womit er zu einer von den Taliban verfolgten Risi- kogruppe gehöre. Daraus könne geschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan als ältester Sohn ersatzweise für den Vater, der sich mittlerweile nicht mehr in Afghanistan befinde, von den Taliban verfolgt werden würde.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer brachte bei der Anhörung vor, dass sein Vater vor der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 in der Provinz C._______ (Bezirk G._______) als (…) gearbeitet habe (vgl. SEM-act. […]- 19/7 F45 f.). Angesichts der eingereichten Kopien der Identitätskarte, der

D-331/2024 Seite 11 Heiratsurkunde, des Arbeitsausweises und zahlreicher Ausbildungsbestä- tigungen (vgl. SEM-act. […]-16/- ID-Nr. 002 – 006, 008, 009) erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Vater des Be- schwerdeführers für die afghanischen (…) gearbeitet hat. Aufgrund der be- ruflichen Stellung seines Vaters erscheinen die Ausführungen in der EB UMA und der Anhörung, dieser sei von den Taliban bedroht und aufgefor- dert worden, seine Arbeitstätigkeit für die Regierung einzustellen (vgl. SEM-act. […]-14/10 Pkt. 7.02, 19/7 F9 ff.), als überwiegend wahrschein- lich. In diesem Zusammenhang ist auch davon auszugehen, dass Freunde beziehungsweise Arbeitskollegen des Vaters, die ebenfalls als (…) tätig waren, getötet wurden (SEM-act. […]-14/10 Ziff. 7.03).

E. 5.2.2 Nach den Gründen für seine Asylgesuchstellung gefragt, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA, nach dem Sturz der afghani- schen Regierung seien zweimal Taliban bei ihnen gewesen (vgl. SEM-act. […]-14/10 Ziff. 7.02). Eine irgendwie geartete Bedrohung seiner Person durch die Taliban – sei es in Drohbrief(en) oder mündlich – erwähnte er nicht ansatzweise. Erst bei der Anhörung machte er geltend, die Taliban hätten seinen Vater und ihn in einem Drohbrief vom 26. Juli 2021 aufgefor- dert, sich bei ihrer Kommission zu stellen. Der Drohbrief sei seiner Familie zugestellt worden, nachdem die Taliban einige Tage nach ihrer Machtüber- nahme bei ihnen zuhause gewesen seien und sich nach dem Aufenthalts- ort seines Vaters erkundigt hätten, den sie hätten festnehmen wollen (vgl. SEM-act. […]-19/7 F15, F17 ff., F25). Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er habe sich nach der Machtübernahme durch die Taliban noch zirka vier oder fünf Tage zuhause aufgehalten (vgl. SEM-act. […]-19/7 F32). Von seinen Aussagen ausgehend, hätten die Taliban, unmittelbar nachdem sie bei ihm zuhause in seiner Anwesenheit seinen Vater gesucht hätten, einen rund 25 Tage zuvor verfassten Drohbrief abgeben lassen, in dem sein Vater und er aufgefordert worden seien, sich bei ihnen zu melden. Einerseits erscheint nicht überzeugend, dass die Taliban, zu einem Zeit- punkt, als sein Vater noch im Amt war, diesen aufgefordert hätten, sich zu- sammen mit seinem im damaligen Zeitpunkt ungefähr (…) Sohn bei ihnen zu melden, weil sie kaum ein Interesse an der Vorsprache eines Kindes gehabt haben dürften, solange dessen Vater sich noch zuhause aufhielt und seiner Arbeit nachging. Anderseits erscheint es unwahrscheinlich, dass die Taliban bei einem «Besuch» bei seiner Familie, kein Interesse am Beschwerdeführer gezeigt hätten, falls sie seiner Familie unmittelbar da- nach einen einige Wochen vorher verfassten Drohbrief hätten überbringen lassen, indem (auch) der Beschwerdeführer aufgefordert worden wäre, sich bei ihnen zu melden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, das Ziel

D-331/2024 Seite 12 der Taliban sei sicher gewesen, seinen Vater über ihn zu finden, indem sie ihn als Druckmittel benutzt hätten (vgl. SEM-act. […]-19/7 F43), ist nicht stichhaltig, da sein Vater zum Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Droh- briefs noch seiner Arbeitstätigkeit nachging und für die Taliban nicht unauf- findbar war. Das SEM weist zudem in Einklang mit der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass Kopien beziehungsweise Fotografien von angeblich von den Taliban verfassten Drohbriefen grund- sätzlich kaum Beweiswert zuerkannt werden kann (vgl. zuletzt etwa die Ur- teile des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 4.4, F-2311/202 vom 27. November 2023 E. 6.4, D-836/2021 vom 7. November 2023 E. 4.2 und D-2544/2020 vom 1. Februar 2023 E. 6.8). Es stellt ferner zu Recht chronologische Unstimmigkeiten fest, welche vorliegend die grundsätzli- chen Vorbehalte am Beweiswert von angeblich durch die Taliban verfass- ten Drohbriefen stützen. Da im zweiten, auf den 25. Oktober 2021 datierten Drohbrief auf den ersten Bezug genommen wird, bestehen auch an dessen Authentizität überwiegende Zweifel. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus den beiden als Fotografien eingereichten Drohbrie- fen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist übereinstimmend mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein zum Zeitpunkt sei- ner Ausreise aus Afghanistan bestehendes tatsächliches Verfolgungsinte- resse an seiner Person seitens der Taliban zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich

– aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

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E. 6.2 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage der Glaub- haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers – und insbesondere der Authentizität der in Form von Fotografien eingereichten Drohbriefe (vgl. E. 5.) – ist vorweg erneut festzuhalten, dass er zum Zeitpunkt seiner Aus- reise aus Afghanistan nicht von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bedroht war. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt die beruflichen Tätig- keiten seines Vaters ebenso wenig an wie das SEM, es geht aber überein- stimmend mit diesem davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan keine konkret mit den beruflichen Tätigkeiten sei- nes Vaters verbundenen Nachteile erlitt beziehungsweise solche – objektiv gesehen – künftig befürchten musste.

E. 7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Perso- nen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe- stehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Grün- den nicht entsprechende Personen. Die aktuelle diesbezügliche Lage in Afghanistan kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos akzentuiert (vgl. die Urteile des BVGer E-1749/2023 vom 26. Januar 2024 E. 7.2., D-1884/2023 vom 25. Januar 2024 E. 6.2, E-6291/2020 vom

14. Juli 2023 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsge- richt geht ferner davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. das Urteil des BVGer D-1884/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2 mit weite- ren Hinweisen). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehö- rige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Re- gierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flücht- lingshilfe [SFH] – Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Ge- fährdungsprofile S. 13 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No For- giveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Die konkrete Ein- schätzung des Risikoprofils ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung geltend, sein Vater sei von den Taliban einige Tage nach deren Machtübernahme zuhau-

D-331/2024 Seite 14 se gesucht worden. Sie würden ihn immer noch suchen und sowohl die Dorfbewohner, als auch seinen Onkel mütterlicherseits, bei dem seine Ge- schwister wohnten, nach ihm fragen (vgl. SEM-act […]-19/7 F9 F51). An- gesichts der ehemaligen beruflichen Stellung seines Vaters ist ohne weite- res denkbar, dass die Taliban auch heute noch ein Interesse an dessen Ergreifung haben könnten. Indessen ist nicht davon auszugehen, dass sie über zweieinhalb Jahre nach der Machtübernahme noch intensiv nach ei- nem ehemaligen (…) suchen, da die Annahme, dieser habe Afghanistan wie zahlreiche (…) tätige Amtsträger längst verlassen, auch für die Taliban naheliegend sein dürfte. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers geht es seinen – weiterhin in Afghanistan lebenden –Familienangehörigen gut, die Taliban hätten kein Interesse an ihnen (vgl. SEM-act […]-19/7 F8). Da die Taliban die Geschwister des Beschwerdeführers offenbar nicht be- helligen, erscheint die von ihm geäusserte Befürchtung, sie würden ihn tö- ten, falls er nach Afghanistan zurückkehren würde (vgl. SEM-act […]-19/7 F54), objektiv gesehen unbegründet. Falls die Taliban es als erfolgverspre- chend erachtet hätten, einen ehemaligen (…) dazu zu bewegen, sich ihnen zu stellen, indem sie einen seiner Söhne «mitnehmen» würden, hätten sie sich an den zweitältesten Sohn, der durch die Ausreise des Beschwerde- führers zum ältesten in der Heimat verbliebenen Sohn geworden ist, halten können. Der Umstand, dass die Taliban offenbar weder die Mitglieder der Kernfamilie des ehemaligen (…) noch dessen Schwager ernsthaft behelli- gen, deutet darauf hin, dass sie seinen Tätigkeiten für die vormalige Re- gierung sicherheitspolitisch nicht (mehr) eine derartige Bedeutung beimes- sen, dass sie anstelle des Geflohenen, dessen Familie ernsthafte Nach- teile zufügen. Der Umstand, dass es gemäss Aussage des Beschwerde- führers seinen Familienangehörigen in Afghanistan gut gehe, sie mithin of- fenbar von keinen Repressalien wegen des Vaters betroffen sind, legt den Schluss nahe, dass die Taliban auch an der Person des Beschwerdefüh- rers kaum mehr ein Verfolgungsinteresse haben dürften. Begründete Furcht vor (Reflex)Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung je- doch nur, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, diese werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkli- chen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Eine auf Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. Nach dem Gesagten bestehen im Falle des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, ihm eine begründete Furcht vor (Reflex)Verfolgung durch die Taliban zu attestieren.

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E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über kein individuelles Risikoprofil verfügt, das zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung führt, zumal keine konkreten Indizien oder Anhalts- punkte vorliegen, aufgrund derer zu schliessen wäre, dass er mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG werden könnte. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe sich, abgesehen von den Drohbriefen, nicht zu den vom Beschwerdeführer ein- gereichten Beweismitteln geäussert, weshalb deren Relevanz offenliege und es weitere Abklärungen hätte durchführen sollen, ist festzustellen, dass das SEM die vorliegend eingereichten Beweismittel in der angefoch- tenen Verfügung vollständig aufzählt (vgl. Abschn. I Ziff. 3). Es würdigt diese dahingehend, dass es sie als Belege für die Berufstätigkeit des Va- ters des Beschwerdeführers vor dem Sturz der afghanischen Regierung erachtete, an denen es keine Zweifel äusserte (vgl. Abschn. II Ziff. 1 S. 4). Eine darüberhinausgehende Relevanz der Beweismittel ist nicht zu erken- nen, da dieselben keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen des Beschwerdeführers, er sei von den Taliban persönlich bedroht worden, zulassen. Das SEM musste sich deshalb nicht veranlasst sehen, Abklärungen zur Authentizität der eingereichten Beweismittel oder zur be- ruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers durchzuführen.

E. 8.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung im Einklang mit der bun- desverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fest, dass im Kontext mit Af- ghanistan eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung bei Vorliegen be- sonderer Umstände (bereits erlittene persönliche Nachteile, Verdacht auf oppositionelle Tätigkeiten bzw. Unterstützung Oppositioneller) zu bejahen ist (vgl. Urteile des BVGer D-4149/2023 vom 29. Januar 2024 E. 6.4.1, E-3516/2023 vom 29. November 2023 E. 6.3 ff., D-4340/2023 vom 8. No- vember 2023 E. 7.3.1). In der Folge stellt es fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers keine glaubhaften Hinweise darauf enthielten, dass er oder weiterhin in Afghanistan wohnende Familienangehörige nach der Machtübernahme der Taliban von diesen behelligt worden seien. Zudem habe er nicht geltend gemacht, in der Vergangenheit persönlich Probleme mit den Taliban gehabt oder ein Verhalten an den Tag gelegt zu haben, das ihn in deren Augen als missliebige Person erscheinen liesse. Ein ihn per- sönlich betreffendes Verfolgungsinteresse seitens der Taliban erscheine

D-331/2024 Seite 16 auch unter dem Gesichtspunkt seines Alters bei seiner Ausreise wenig wahrscheinlich. Die in der Beschwerde vertretenen Auffassung, das SEM habe ohne Begründung eine Reflexverfolgung verneint und damit die Be- gründungspflicht verletzt, kann somit offensichtlich nicht gefolgt werden.

E. 8.3 Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 8.1), ist die Rüge, das SEM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht gewür- digt, unzutreffend. Da das SEM an den Aussagen des Beschwerdeführers, sein Vater sei vor der Machtübernahme der Taliban als (…) tätig gewesen, keinerlei Zweifel anmeldete, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Sachver- haltsbasis ungenügend wäre und das SEM die Abklärungspflicht verletzt hätte.

E. 8.4 Die in der Beschwerde erhobenen formell-rechtlichen Rügen sind auf- grund des vorstehend Gesagten unbegründet, weshalb der Eventualan- trag, die Ziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist aufgrund der durch das SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme nicht Prozessgegenstand.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfü- gung vom 24. Januar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

D-331/2024 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosen erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-331/2024 law/bah Urteil vom 11. März 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Christa Bucher, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss Ende August 2021 und suchte am 13. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Oktober 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene rubrizierte Rechtsvertretung. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 28. November 2023 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung/Vertrauensperson die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Dabei gab er zu Protokoll, er kenne sein Geburtsdatum nicht und werde diesbezüglich nachfragen. Die Schule habe er bis zur Machtübernahme durch die Taliban besucht; er sei damals in der (...) Klasse gewesen. Sein Vater habe in Afghanistan als (...) gearbeitet. Vor dem Sturz der Regierung sei er (sein Vater) mehrmals bedroht und aufgefordert worden, seine Stelle aufzugeben, danach seien zweimal Taliban bei ihnen gewesen. Sein Vater habe sich bei seinem Schwager versteckt. Zusammen mit seinem Vater sei er (der Beschwerdeführer) in den D._______ gereist, wo sich sein Vater immer noch aufhalte. Der Beschwerdeführer gab beim SEM eine Fotografie seiner Tazkira ab. A.c Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers händigte dem SEM am 20. Dezember 2023 mehrere Beweismittel aus (vgl. SEM-act. [...]-18/1). A.d Am 20. Dezember 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater habe in Afghanistan bei (...) gearbeitet. Er habe (...). Die Taliban würden nach seinem Vater, der schon mehrmals beschossen worden sei, und ihm (dem Beschwerdeführer) suchen und wollten sie töten. Er selbst sei mit ihnen nicht in Kontakt geraten und ihm sei nichts geschehen. Während sein Vater sich bei seinem Schwager versteckt habe, seien die Taliban bei ihnen zu Hause erschienen. Damit sie ihn nicht hätten mitnehmen können, und über ihn seinen Vater hätten finden können, sei er danach ebenfalls zu seinem Onkel gegangen. Die Taliban seien einige Tage nach dem Sturz der Regierung zum ersten Mal zu ihnen gekommen. Sie hätten das Haus durchsucht und gefragt, wo sein Vater sei. Die Taliban hätten ihnen durch den Vorsteher der Moschee beziehungsweise des Dorfes einen Drohbrief zukommen lassen, der an seinen Vater und ihn gerichtet gewesen sei. Sie hätten den Vater im Brief aufgefordert, seine Stelle zu verlassen und sich zusammen mit seinem ältesten Sohn (dem Beschwerdeführer) ihrer Kommission zu stellen. Sollten sie dies nicht tun, erwarte sie eine «heftige» Strafe. In einem zweiten Drohbrief hätten sie geschrieben, dass er (der Beschwerdeführer) und sein Vater den ersten Drohbrief nicht ernstgenommen hätten. An jedem Ort in Afghanistan, wo sie wohnen würden, hätten sie sich dem Kommissar der (...) Militärzone im Distrikt E._______ zu stellen. Wenn sie es nicht täten, müssten sie getötet werden. Beide Drohbriefe seien nach dem Sturz der Regierung überbracht worden. Die Taliban würden heute noch ständig nach seinem Vater fragen. A.e Am 29. Dezember 2023 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Diese übergab dem SEM am 2. Januar 2024 ihre Stellungnahme. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. Januar 2024 stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme an und beauftragte den Kanton F._______, dem der Beschwerdeführer zugewiesen wurde, mit deren Umsetzung. Es stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung habe. Er müsse den Ausgang eines allfälligen Beschwerdeverfahrens im Zuweisungskanton abwarten. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Januar 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 24. Januar 2024 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2024 zur Beschwerde und hielt an seiner Einschätzung fest. F. Die Rechtsvertreterin nahm in ihrer Replik vom 23. Februar 2024 zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die beiden angeblich von den Taliban verfassten Drohbriefe liessen mangels formaler Kriterien und Vergleichsmaterials keine schlüssige Überprüfung zu. Der erste Brief sei auf den 26. Juli 2021 datiert und wäre somit deutlich vor dem Sturz der afghanischen Regierung ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung angegeben, beide Drohbriefe seien ihnen nach dem Sturz der Regierung überbracht worden. Die Frage, ob er jemals persönlich mit den Taliban in Kontakt gekommen sei, habe er verneint. Kurz darauf habe er erzählt, die Taliban seien einige nach Tag dem Sturz der Regierung zuhause aufgetaucht, um seinen Vater festzunehmen. Auf Nachfragen habe er ausgeführt, die Taliban hätten sich bei diesem Vorfall lediglich nach seinem Vater erkundigt und ihn persönlich nicht bedroht. Es erscheine nicht plausibel, dass die Taliban, die sich bei ihrem «Besuch» nicht für ihn interessiert hätten, ihn in zwei Briefen persönlich bedroht hätten. Demzufolge könne nicht geglaubt werden, dass er von den Taliban bedroht worden sei, und mit den eingereichten Drohbriefen könne kein asylrelevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden. Familienangehörige von missliebigen Personen, so das SEM weiter, könnten von Übergriffen seitens der Taliban betroffen sein. Behelligungen könnten in Form von Drohungen, aber auch von Gewaltanwendung - insbe-sondere bei Hausdurchsuchungen - erfolgen. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei nicht erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Dies könne der Fall sein, wenn die betreffende Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder von den Taliban oppositioneller Aktivitäten verdächtigt werde. Zudem müssten diese aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung haben. Die Aussagen des Beschwerdeführers enthielten keine glaubhaften Hinweise dafür, dass er oder weiterhin in Afghanistan wohnhafte Familienangehörige nach der Machtübernahme der Taliban von diesen behelligt worden seien. Er habe nicht geltend gemacht, in der Vergangenheit persönlich Probleme mit den Taliban gehabt oder ein Verhalten an den Tag gelegt zu haben, das ihn in deren Augen als missliebige Person erscheinen liesse. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er etwa (...) Jahre alt gewesen, weshalb ein ihn persönlich betreffendes Verfolgungsinteresse seitens der Taliban wenig wahrscheinlich erscheine. Seine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung sei objektiv gesehen nicht begründet. Bezüglich der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf sei festzuhalten, dass dieser bei der Anhörung ohne Einschränkungen Gelegenheit für eigene Fragen gewährt worden sei, welche genutzt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass sie den Sachverhalt ebenfalls als abgeklärt erachtet habe. Beim in der Stellungnahme angesprochenen Widerspruch (Frage des Kontaktes zu den Taliban; Anmerkung des Gerichts) handle es sich lediglich um eine von mehreren in der Verfügung dargelegten Ungereimtheiten, wobei die übrigen nicht bestritten worden seien. Dass angeblich von den Taliban verfassten Drohbriefen kein Beweiswert zuerkannt werden könne, sofern der betreffende Sachverhalt nicht im Rahmen der Befragungen überzeugend dargelegt worden sei, entspreche der gefestigten Praxis der schweizerischen Asylbehörden. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt zusammengefasst und geltend gemacht, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen sei auf die Minderjährigkeit der asylsuchenden Person Rücksicht zu nehmen. Auch Umstände, die das Aussageverhalten der Person beeinflussten (Traumata, Posttraumatische Belastungsstörung, Übersetzungsprobleme, Bildung, Alter, Reifegrad, Komplexität der Vorbringen sowie kultureller Hintergrund der Person) seien zu berücksichtigen. Der Beschwer-deführer habe zahlreiche Dokumente als Beweismittel eingereicht, unter denen sich zwei Drohbriefe befänden. Es liege in der Natur der Sache, dass im Asylverfahren kaum Echtheitsprüfungen von Dokumenten möglich seien. Es widerspreche einer sachgemässen Beweiswürdigung, ein Dokument, bei dem keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich sei-en, allein mit dem Argument der Fälschungsmöglichkeit für beweisuntauglich zu erklären. Der strikte Beweis könne nur verlangt werden, wenn dessen Erbringung für die asylsuchende Person grundsätzlich möglich und zumutbar sei, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei nur bei der Überbringung eines der beiden Drohbriefe anwesend gewesen und habe nie behauptet, vor seiner Flucht beide gesehen zu haben. Er wisse nur vom Hörensagen, wann der zweite Brief angekommen sei, ein Widerspruch könne ihm nicht angelastet werden. Bezüglich der Frage, wie er den Begriff «Kontakt haben» interpretiert habe, sei nochmals auf sein Alter hinzuweisen. Er habe gesagt, dass die Taliban bei der Hausdurchsuchung Informationen über seinen Vater gewollt hätten und er ihnen keine gegeben habe. Er habe sich nicht mit den Taliban ausgetauscht und kein tiefergehendes Gespräch mit ihnen geführt. Der Begriff «Kontakt haben» sei auslegungsbedürftig und es verstehe nicht jede Person dasselbe darunter. Man wisse nicht, welchen Auftrag die Taliban, die das Haus durchsucht hätten, gehabt hätten. Es wäre möglich, dass sie stetig den Druck auf den Vater des Beschwerdeführers erhöhen wollten. Das Bundesgericht (recte: Bundesverwaltungsgericht) habe wiederholt festgehalten, dass die Plausibilität ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept sei, weshalb bei einer darauf gestützten Argumentation das Risiko bestehe, dass die entsprechenden Erwägungen auf einem subjektiven Gefühl der entscheidenden Person gründeten. Das Kriterium der Plausibilität im Kontext der Glaubhaftigkeitsprüfung werde auch von der Lehre kritisiert. Es sei wissenschaftlich nachgewiesen, dass gewisse Vorbringen, die für eine Person im hiesigen Umfeld plausibel erschienen, für Personen aus einem anderen kulturellen und sozioökonomischen Kontext gänzlich unplausibel seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der freien Schilderung seien auf gleichbleibendem Niveau kurz angebunden, eher nüchtern sowie ohne freiwillige Mitteilung seiner Gefühlslage gewesen und auf den Punkt gebracht worden. Angesichts seines jugendlichen Alters und der erlebten Traumata sei nachvollziehbar, dass er nicht darin geübt sei, seine Gefühlslage preiszugeben. Die Zeiträume, in denen sich die fluchtauslösenden Ereignisse zugetragen hätten, habe er ohne Zögern angegeben, und er habe mehrmals und widerspruchslos erklärt, dass er nur bei der Zustellung von einem der beiden Drohbriefe anwesend gewesen sei. Es könne nicht von erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit ausgegangen werden. Seine Erzählweise könne mit seinem Alter, den Traumata und den nicht komplexen Vorbringen erklärt werden. Der Vater des Beschwerdeführers weise ein besonderes Risikoprofil auf, Opfer von Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban zu werden. Bereits vor dem Sturz der Regierung sei er von den Taliban bedroht und verfolgt worden. Als ältester Sohn sei auch der Beschwerdeführer in den Fokus der Taliban geraten. Sie hätten ihn zwingen wollen, den Aufenthaltsort des Vaters preiszugeben, und er sei in mindestens zwei Drohbriefen persönlich genannt und mit dem Tod bedroht worden. Die Taliban kennten keinen Kinderschutz und verfolgten ihre Ziele ohne Skrupel. Angesichts der Tatsache, dass sich sein Vater im D._______ verstecke und ein Zugriff durch die Taliban weder auf ihn noch auf den Beschwerdeführer habe erfolgen können, halte die Bedrohungslage an. Es bestehe ein ausgeprägtes und ununterbrochenes Interesse der Taliban an der Ergreifung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Dokumente eingereicht. Abgesehen von den Drohbriefen habe sich das SEM zu keinem einzigen dieser Dokumente geäussert. Deren Relevanz liege damit offen, und das SEM hätte weitere Abklärungen durchführen sollen. Auf das Risikoprofil des Vaters sei das SEM nicht eingegangen und es habe ohne Begründung eine Reflexverfolgung verneint, womit es auch die Begründungspflicht respektive den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die eingereichten Dokumente seien nicht gewürdigt worden, obwohl das SEM gemäss Art. 12 VwVG dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Sachverhaltsbasis sei ungenügend, das SEM verletze die Abklärung- und die Begründungspflicht. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers erschienen angesichts des Inhalts des ersten Drohbriefs nicht plausibel. Dieser wäre gemäss Datierung mehrere Wochen vor der Machtübernahme der Taliban entstanden, was seiner Aussage, beide Drohbriefe seien nach der Machtübernahme überbracht worden, widerspreche. Es sei unwahrscheinlich, dass die Taliban fast einen Monat nach Verfassen des Drohbriefs sein Haus aufsuchen und danach den bereits zuvor verfassten Drohbrief überbringen lassen würden. Wäre er von dieser Annahme ausgegangen, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Umstand von sich aus - spätestens im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf - angesprochen hätte. Im zweiten Brief sei die Rede davon, dass sein Vater und er (der Beschwerdeführer) den ersten nicht ernstgenommen und respektiert hätten - eine Aussage, die zum Datum des ersten Drohbriefs, nicht jedoch zur erwähnten Angabe des Beschwerdeführers passe. Nicht plausibel sei, dass die Taliban ihn quasi aus dem Nichts brieflich bedrohten, ihn jedoch anlässlich ihres «Besuchs» lediglich zum Aufenthaltsort seines Vaters befragt und kein Interesse an ihm bekundet hätten. Die Authentizität der eingereichten Drohbriefe sei damit nicht nur wegen ihrer leichten Manipulierbarkeit, sondern auch aufgrund der unzureichenden Kontextualisierung seitens des Beschwerdeführers mit erheblichen Zweifeln behaftet. Die eingereichten Drohbriefe seien nicht geeignet, seine Aussagen zu stützen, weshalb ihnen kein Beweiswert zuzusprechen sei. Basierend auf dieser bereits im Asylentscheid festgehaltene Schlussfolgerung habe sich das SEM nicht veranlasst gesehen, eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen oder sämtliche eingereichten Beweismittel einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Die Dokumente gäben zwar Aufschluss über die Aus- und Weiterbildungen seines Vaters sowie dessen berufliche Tätigkeit betreffend die Zeit bis ins Jahr 2019, beinhalteten aber keine Hinweise oder Rückschlüsse auf eine mögliche (Vor-)Verfolgung seitens der Taliban. Angesichts der knappen Antworten, die der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters und dessen damit verbundenen Schwierigkeiten gegeben habe, sei nicht davon auszugehen gewesen, dass eine Vertiefung dieser Themenbereiche weitere sachverhaltsrelevante Elemente zutage gefördert hätte. In antizipierter Beweiswürdigung sei auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren eingereichten Dokumenten verzichtet worden. 4.4 In der Replik wird entgegnet, Aussagen über die Handlungsweise der Taliban würden auf reiner Spekulation gründen. Denkbar sei, dass die an der Hausdurchsuchung beteiligten Taliban nicht gewusst hätten, dass andere Taliban einen Monat zuvor einen Drohbrief verfasst hätten und der Beschwerdeführer der gesuchte Sohn in dieser Familie sei. Möglich sei auch, dass die Taliban durch die Hausdurchsuchung lediglich den Druck auf seinen Vater hätten erhöhen wollen. Aufgrund des fehlenden Einblicks in die Vorgehensweisen und die Logik der Taliban könnten aus der Datierung des ersten Drohbriefs und dessen Abgabe im Hause des Beschwerdeführers keine entscheidrelevanten Schlüsse gezogen werden. Schon gar nicht könne daraus auf die Unechtheit der Drohbriefe geschlossen werden. Die Vorinstanz nenne keine stichhaltigen Gründe, die darauf schliessen lassen würden, dass diese nicht echt seien. Zwischen Datierung und Inhalt des ersten Briefs bestehe keine Kausalität dahingehend, dass aus dem Datum geschlossen werden könne, ob die im Brief beinhaltete Drohung sich im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan bewahrheiten werde oder nicht. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung wahrheitsgemäss geschildert, was sich zugetragen habe. Die Vor-instanz erkläre, dass die Aussage im zweiten Drohbrief nicht zu den Angaben des Beschwerdeführers passe. Die Logik dieses Arguments sei nicht ersichtlich, denn er habe ausgesagt, dass beide Briefe nach dem Sturz der Regierung angekommen seien, und sein Vater und er bereits geflüchtet gewesen seien, als der zweite Brief gebracht worden sei. Sie hätten der Aufforderung des ersten Drohbriefs keine Folge geleistet, da sie gar nicht mehr vor Ort gewesen seien, was den zweiten Drohbrief begründet habe. Im zweiten Brief sei dem Beschwerdeführer mit dem Tod gedroht worden, falls er sich nicht stelle. Dies stelle als drohende zukünftige Verfolgung einen ernsthaften Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsyIG dar. Hinsichtlich der eingereichten weiteren Beweismittel verkenne das SEM, dass mit diesen erwiesen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers als (...) tätig gewesen sei, womit er zu einer von den Taliban verfolgten Risikogruppe gehöre. Daraus könne geschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan als ältester Sohn ersatzweise für den Vater, der sich mittlerweile nicht mehr in Afghanistan befinde, von den Taliban verfolgt werden würde. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer brachte bei der Anhörung vor, dass sein Vater vor der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 in der Provinz C._______ (Bezirk G._______) als (...) gearbeitet habe (vgl. SEM-act. [...]-19/7 F45 f.). Angesichts der eingereichten Kopien der Identitätskarte, der Heiratsurkunde, des Arbeitsausweises und zahlreicher Ausbildungsbestätigungen (vgl. SEM-act. [...]-16/- ID-Nr. 002 - 006, 008, 009) erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers für die afghanischen (...) gearbeitet hat. Aufgrund der beruflichen Stellung seines Vaters erscheinen die Ausführungen in der EB UMA und der Anhörung, dieser sei von den Taliban bedroht und aufgefordert worden, seine Arbeitstätigkeit für die Regierung einzustellen (vgl. SEM-act. [...]-14/10 Pkt. 7.02, 19/7 F9 ff.), als überwiegend wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang ist auch davon auszugehen, dass Freunde beziehungsweise Arbeitskollegen des Vaters, die ebenfalls als (...) tätig waren, getötet wurden (SEM-act. [...]-14/10 Ziff. 7.03). 5.2.2 Nach den Gründen für seine Asylgesuchstellung gefragt, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA, nach dem Sturz der afghanischen Regierung seien zweimal Taliban bei ihnen gewesen (vgl. SEM-act. [...]-14/10 Ziff. 7.02). Eine irgendwie geartete Bedrohung seiner Person durch die Taliban - sei es in Drohbrief(en) oder mündlich - erwähnte er nicht ansatzweise. Erst bei der Anhörung machte er geltend, die Taliban hätten seinen Vater und ihn in einem Drohbrief vom 26. Juli 2021 aufgefordert, sich bei ihrer Kommission zu stellen. Der Drohbrief sei seiner Familie zugestellt worden, nachdem die Taliban einige Tage nach ihrer Machtübernahme bei ihnen zuhause gewesen seien und sich nach dem Aufenthaltsort seines Vaters erkundigt hätten, den sie hätten festnehmen wollen (vgl. SEM-act. [...]-19/7 F15, F17 ff., F25). Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er habe sich nach der Machtübernahme durch die Taliban noch zirka vier oder fünf Tage zuhause aufgehalten (vgl. SEM-act. [...]-19/7 F32). Von seinen Aussagen ausgehend, hätten die Taliban, unmittelbar nachdem sie bei ihm zuhause in seiner Anwesenheit seinen Vater gesucht hätten, einen rund 25 Tage zuvor verfassten Drohbrief abgeben lassen, in dem sein Vater und er aufgefordert worden seien, sich bei ihnen zu melden. Einerseits erscheint nicht überzeugend, dass die Taliban, zu einem Zeitpunkt, als sein Vater noch im Amt war, diesen aufgefordert hätten, sich zusammen mit seinem im damaligen Zeitpunkt ungefähr (...) Sohn bei ihnen zu melden, weil sie kaum ein Interesse an der Vorsprache eines Kindes gehabt haben dürften, solange dessen Vater sich noch zuhause aufhielt und seiner Arbeit nachging. Anderseits erscheint es unwahrscheinlich, dass die Taliban bei einem «Besuch» bei seiner Familie, kein Interesse am Beschwerdeführer gezeigt hätten, falls sie seiner Familie unmittelbar danach einen einige Wochen vorher verfassten Drohbrief hätten überbringen lassen, indem (auch) der Beschwerdeführer aufgefordert worden wäre, sich bei ihnen zu melden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, das Ziel der Taliban sei sicher gewesen, seinen Vater über ihn zu finden, indem sie ihn als Druckmittel benutzt hätten (vgl. SEM-act. [...]-19/7 F43), ist nicht stichhaltig, da sein Vater zum Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Drohbriefs noch seiner Arbeitstätigkeit nachging und für die Taliban nicht unauffindbar war. Das SEM weist zudem in Einklang mit der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass Kopien beziehungsweise Fotografien von angeblich von den Taliban verfassten Drohbriefen grundsätzlich kaum Beweiswert zuerkannt werden kann (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 4.4, F-2311/202 vom 27. November 2023 E. 6.4, D-836/2021 vom 7. November 2023 E. 4.2 und D-2544/2020 vom 1. Februar 2023 E. 6.8). Es stellt ferner zu Recht chronologische Unstimmigkeiten fest, welche vorliegend die grundsätzlichen Vorbehalte am Beweiswert von angeblich durch die Taliban verfassten Drohbriefen stützen. Da im zweiten, auf den 25. Oktober 2021 datierten Drohbrief auf den ersten Bezug genommen wird, bestehen auch an dessen Authentizität überwiegende Zweifel. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus den beiden als Fotografien eingereichten Drohbriefen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.3 Nach dem Gesagten ist übereinstimmend mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan bestehendes tatsächliches Verfolgungsinteresse an seiner Person seitens der Taliban zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.2 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers - und insbesondere der Authentizität der in Form von Fotografien eingereichten Drohbriefe (vgl. E. 5.) - ist vorweg erneut festzuhalten, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan nicht von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bedroht war. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt die beruflichen Tätigkeiten seines Vaters ebenso wenig an wie das SEM, es geht aber übereinstimmend mit diesem davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan keine konkret mit den beruflichen Tätigkeiten seines Vaters verbundenen Nachteile erlitt beziehungsweise solche - objektiv gesehen - künftig befürchten musste. 7. 7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Die aktuelle diesbezügliche Lage in Afghanistan kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos akzentuiert (vgl. die Urteile des BVGer E-1749/2023 vom 26. Januar 2024 E. 7.2., D-1884/2023 vom 25. Januar 2024 E. 6.2, E-6291/2020 vom 14. Juli 2023 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. das Urteil des BVGer D-1884/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 13 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Die konkrete Einschätzung des Risikoprofils ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. 7.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung geltend, sein Vater sei von den Taliban einige Tage nach deren Machtübernahme zuhau-se gesucht worden. Sie würden ihn immer noch suchen und sowohl die Dorfbewohner, als auch seinen Onkel mütterlicherseits, bei dem seine Geschwister wohnten, nach ihm fragen (vgl. SEM-act [...]-19/7 F9 F51). Angesichts der ehemaligen beruflichen Stellung seines Vaters ist ohne weiteres denkbar, dass die Taliban auch heute noch ein Interesse an dessen Ergreifung haben könnten. Indessen ist nicht davon auszugehen, dass sie über zweieinhalb Jahre nach der Machtübernahme noch intensiv nach einem ehemaligen (...) suchen, da die Annahme, dieser habe Afghanistan wie zahlreiche (...) tätige Amtsträger längst verlassen, auch für die Taliban naheliegend sein dürfte. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers geht es seinen - weiterhin in Afghanistan lebenden -Familienangehörigen gut, die Taliban hätten kein Interesse an ihnen (vgl. SEM-act [...]-19/7 F8). Da die Taliban die Geschwister des Beschwerdeführers offenbar nicht behelligen, erscheint die von ihm geäusserte Befürchtung, sie würden ihn töten, falls er nach Afghanistan zurückkehren würde (vgl. SEM-act [...]-19/7 F54), objektiv gesehen unbegründet. Falls die Taliban es als erfolgversprechend erachtet hätten, einen ehemaligen (...) dazu zu bewegen, sich ihnen zu stellen, indem sie einen seiner Söhne «mitnehmen» würden, hätten sie sich an den zweitältesten Sohn, der durch die Ausreise des Beschwerdeführers zum ältesten in der Heimat verbliebenen Sohn geworden ist, halten können. Der Umstand, dass die Taliban offenbar weder die Mitglieder der Kernfamilie des ehemaligen (...) noch dessen Schwager ernsthaft behelligen, deutet darauf hin, dass sie seinen Tätigkeiten für die vormalige Regierung sicherheitspolitisch nicht (mehr) eine derartige Bedeutung beimessen, dass sie anstelle des Geflohenen, dessen Familie ernsthafte Nachteile zufügen. Der Umstand, dass es gemäss Aussage des Beschwerdeführers seinen Familienangehörigen in Afghanistan gut gehe, sie mithin offenbar von keinen Repressalien wegen des Vaters betroffen sind, legt den Schluss nahe, dass die Taliban auch an der Person des Beschwerdeführers kaum mehr ein Verfolgungsinteresse haben dürften. Begründete Furcht vor (Reflex)Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung jedoch nur, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, diese werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Eine auf Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. Nach dem Gesagten bestehen im Falle des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, ihm eine begründete Furcht vor (Reflex)Verfolgung durch die Taliban zu attestieren. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über kein individuelles Risikoprofil verfügt, das zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung führt, zumal keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer zu schliessen wäre, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG werden könnte. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe sich, abgesehen von den Drohbriefen, nicht zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln geäussert, weshalb deren Relevanz offenliege und es weitere Abklärungen hätte durchführen sollen, ist festzustellen, dass das SEM die vorliegend eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung vollständig aufzählt (vgl. Abschn. I Ziff. 3). Es würdigt diese dahingehend, dass es sie als Belege für die Berufstätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers vor dem Sturz der afghanischen Regierung erachtete, an denen es keine Zweifel äusserte (vgl. Abschn. II Ziff. 1 S. 4). Eine darüberhinausgehende Relevanz der Beweismittel ist nicht zu erkennen, da dieselben keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, er sei von den Taliban persönlich bedroht worden, zulassen. Das SEM musste sich deshalb nicht veranlasst sehen, Abklärungen zur Authentizität der eingereichten Beweismittel oder zur beruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers durchzuführen. 8.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung im Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fest, dass im Kontext mit Afghanistan eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung bei Vorliegen besonderer Umstände (bereits erlittene persönliche Nachteile, Verdacht auf oppositionelle Tätigkeiten bzw. Unterstützung Oppositioneller) zu bejahen ist (vgl. Urteile des BVGer D-4149/2023 vom 29. Januar 2024 E. 6.4.1, E-3516/2023 vom 29. November 2023 E. 6.3 ff., D-4340/2023 vom 8. November 2023 E. 7.3.1). In der Folge stellt es fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers keine glaubhaften Hinweise darauf enthielten, dass er oder weiterhin in Afghanistan wohnende Familienangehörige nach der Machtübernahme der Taliban von diesen behelligt worden seien. Zudem habe er nicht geltend gemacht, in der Vergangenheit persönlich Probleme mit den Taliban gehabt oder ein Verhalten an den Tag gelegt zu haben, das ihn in deren Augen als missliebige Person erscheinen liesse. Ein ihn persönlich betreffendes Verfolgungsinteresse seitens der Taliban erscheine auch unter dem Gesichtspunkt seines Alters bei seiner Ausreise wenig wahrscheinlich. Die in der Beschwerde vertretenen Auffassung, das SEM habe ohne Begründung eine Reflexverfolgung verneint und damit die Begründungspflicht verletzt, kann somit offensichtlich nicht gefolgt werden. 8.3 Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 8.1), ist die Rüge, das SEM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, unzutreffend. Da das SEM an den Aussagen des Beschwerdeführers, sein Vater sei vor der Machtübernahme der Taliban als (...) tätig gewesen, keinerlei Zweifel anmeldete, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Sachverhaltsbasis ungenügend wäre und das SEM die Abklärungspflicht verletzt hätte. 8.4 Die in der Beschwerde erhobenen formell-rechtlichen Rügen sind aufgrund des vorstehend Gesagten unbegründet, weshalb der Eventualantrag, die Ziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist aufgrund der durch das SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme nicht Prozessgegenstand.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosen erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: