Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), trat eigenen Angaben gemäss am
10. Oktober 2022 (Angaben Personalienaufnahme [PA], SEM-act. […]- 11/8 Ziff. 5.01) beziehungsweise im Oktober 2021 (Angaben Anhörung, SEM-act. […]-16/14 F48) die Flucht aus seinem Heimatland an und ge- langte am 22. Dezember 2022 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Am 20. Januar 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die PA durch. A.c Am 15. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer beim (…) vorstel- lig. Gemäss dem vom selben Tag von Dr. med. D._______ verfassten ärzt- lichen Bericht (vgl. SEM-act. […]-14/2) litt er an Ein- und Durchschlafstö- rungen und einem Hautabszess. Zudem bestand der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Verschrieben wurden ihm Vi- tamin-D3-Tropfen, ein Wundpflaster und ein Psychopharmakon (Quetiapin, als Schlafmittel in Reserve). Eine regelmässige ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung wurde zwar als empfehlenswert erach- tet, jedoch sei sie wegen des real nicht zugänglichen ambulanten Behand- lungsangebots nicht umsetzbar. A.d Am 23. Februar 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwe- senheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er die Schule bis zur (…) Klasse besucht und anschliessend bis zu seiner Ausreise aus der Heimat als (…) gearbeitet habe. Zuerst habe er (…), danach habe er mit (…) ge- arbeitet. Anschliessend sei er für eine Firma tätig gewesen, die mit der Re- gierung und mit «ausländischen Kräften» zusammengearbeitet habe. Die (…), die er (…), seien gefährlich gewesen, er sei sogar zweimal beschos- sen worden. Nachdem er viele Drohungen erhalten habe, sei er der afgha- nischen Nationalarmee beigetreten, für die er bis zum 15. August 2021 ge- arbeitet habe. (…). Nachdem die Taliban die Macht ergriffen hätten, seien seine Familie und er bedroht worden. Einige seiner Kollegen seien von den Taliban festgenommen worden und hätten diesen gesagt, welche Leute (…) hätten. Als er seine Tätigkeit für die Armee beendet habe, habe er bei seinen Schwiegereltern gewohnt. Die Taliban hätten während dieser Zeit bei seiner Familie zweimal nach ihm gesucht. Er habe um sein Leben ge- fürchtet und sein Heimatland verlassen. Man habe ihm gesagt, dass die
D-1884/2023 Seite 3 Taliban auch nach seiner Ausreise gekommen seien, um nach ihm zu fra- gen. Sie hätten seinen Vater mitgenommen und zusammengeschlagen, seither sei dieser krank. Der Beschwerdeführer gab während der Anhörung einen von den Taliban verfassten Brief ab, gemäss dem er sich bei der Sicherheitskommandantur melden solle. Des Weiteren übergab er dem SEM die Kopie eines Auswei- ses für Angehörige der Nationalarmee und Unterlagen zu seiner Ehe- schliessung. Er sagte, dass die Originale der Dokumente bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland verloren gegangen seien, als das Boot, in dem er gereist sei, gesunken sei. Unter den (…) Ertrunkenen habe sich sein Bruder befunden. A.e Am 2. März 2023 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Diese über- gab dem SEM am folgenden Tag ihre Stellungnahme, der ein Bericht des (…) vom 15. Februar 2023 über ein psychiatrisches Konsilium vom selben Tag (vgl. SEM-act. […]-19/14) beilag. Im Bericht wird festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden einer PTBS entsprä- chen. Des Weiteren wurden mehrere Standbilder von einem Video einge- reicht, auf dem die Festnahme des Vaters des Beschwerdeführers durch die Taliban aufgezeichnet worden sei. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. März 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme an und beauftragte den Kanton E._______, dem der Beschwerdeführer zugewiesen wurde, mit deren Umsetzung. Es stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung habe. Er müsse den Ausgang eines allfälli- gen Beschwerdeverfahrens im Zuweisungskanton abwarten. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe sei- nes Rechtsvertreters vom 3. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzu- weisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und
D-1884/2023 Seite 4 zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwer- deführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängig- keit des Beschwerdeführers vom 4. April 2023, ein USB-Stick mit zwei Vi- deodateien, zwei Standbilder des Vaters des Beschwerdeführers und ein Bild seiner Heiratsurkunde bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2023 gut, und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermit- telte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2023 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung. Es hielt an seinem Standpunkt fest. F. In der Replik seines Rechtsvertreters vom 5. Juni 2023 bezog der Be- schwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-1884/2023 Seite 5 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zu- sammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwer- deführer habe sich zu den Problemen, die er mit den Taliban gehabt habe, in widersprüchlicher Weise geäussert. Zuerst habe er gesagt, er habe mit seiner Tätigkeit für die Privatfirma aufgehört, weil er bedroht worden sei, später habe er angegeben, er habe diese Arbeit wegen des allgemeinen Risikos (…), aufgegeben. Einmal habe er geltend gemacht, ein Kollege, der von den Taliban verhaftet worden sei, habe diesen seine Tätigkeit für die Privatfirma verraten, während er später ausgesagt habe, dies sei nur eine Vermutung seinerseits. Einmal habe er angegeben, die Taliban
D-1884/2023 Seite 6 wüssten, dass er für die Armee gearbeitet habe, um dann wiederum vage zu sagen, diese wüssten von Spitzeln alles über die Regierungsmitarbeiter. Die Aussagen des Beschwerdeführers, so das SEM weiter, seien unsub- stantiiert. Er sei nicht in der Lage, konkret zu sagen, woher die Taliban von seiner Arbeit (…) wüssten beziehungsweise, ob sie überhaupt darüber Be- scheid gewusst hätten. Seine Aussagen beschränkten sich auf Spekulati- onen und ungereimte Angaben. Er habe die beiden Besuche der Taliban bei seiner Familie nicht beschreiben können und habe sich darauf be- schränkt zu sagen, die Besuche seien gleich verlaufen. Er habe nicht an- geben können, wie viele Taliban es gewesen und um welche Uhrzeit sie gekommen seien. Seine Erklärung, er sei nicht anwesend gewesen, über- zeuge nicht, weil sich eine Person, die von den Taliban gesucht werde, genau über deren Besuche informieren würde. Auch über die Besuche der Taliban, die nach seiner Ausreise stattgefunden hätten, habe er kaum et- was sagen können. Jemand, der von den Taliban gesucht werde, würde sich auch nach seiner Ausreise genauer darüber informieren. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien auch logisch nicht nachvoll- ziehbar. Es sei nicht realistisch, dass die Besuche der Taliban immer gleich verlaufen seien, da es immer irgendwelche Unterschiede im konkreten Ab- lauf gebe. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Taliban auch nach seiner Ausreise ständig zu ihm nach Hause kämen, obwohl sie realisiert haben müssten, dass er nicht mehr anwesend sei. Der eingereichten Kopie einer Vorladung der Taliban komme im Lichte der vorstehenden Erwägungen kein Beweiswert zu, da solche Schreiben problemlos zu fälschen seien. Zu prüfen sei, ob sich die individuelle Gefährdungssituation des Beschwer- deführers wegen der Machtübernahme durch die Taliban dergestalt akzen- tuiert habe, dass er begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnah- men habe. In der Praxis seien Gruppen von Personen definiert worden, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsri- siko ausgesetzt seien (vgl. Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezem- ber 2018 E. 6). Seit August 2021 seien zahlreiche Übergriffe gegenüber Personen aus diesen Risikogruppen dokumentiert. Ein erhöhtes Risikopro- fil begründe für sich alleine keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Es bedürfe zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abstrakte Gefährdung zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er von den Taliban gesucht worden sei. Die Be- hauptung, er habe für eine Firma und für die afghanische Armee (…), be- gründe keine asylrelevante Gefährdung.
D-1884/2023 Seite 7 Hinsichtlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen nach der Ausreise als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Die Tatsache, dass sein Bruder auf der Reise in die Schweiz ertrunken sei, ändere an der mangeln- den Glaubhaftigkeit der Vorbringen nichts. Aus den Aussagen gingen keine Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen hervor. Bezüglich des einge- reichten Videos sei nicht klar, wen es zeige. Selbst wenn es sich um seinen Vater handelte, wäre der Hintergrund der Aktion unklar. Zudem sei nicht ersichtlich, wie eine Person in einer solchen Situation ein Video hätte auf- nehmen können beziehungsweise es riskiert hätte, eine Aktion der Taliban zu filmen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus den Angaben des Be- schwerdeführers bei der Anhörung werde deutlich, dass er keine gesi- cherte Kenntnis darüber habe, ob die Taliban vor ihrer Machtergreifung über seine Tätigkeiten Bescheid gewusst hätten. Vor seinem Erfahrungs- hintergrund sei es naheliegend, dass er den Taliban bekannt gewesen sei, da diese in der Bevölkerung vernetzt gewesen seien und schon Arbeitskol- legen verhaftet hätten. Aus dem Anhörungsprotokoll werde deutlich, dass er von der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Arbeit (…) beim Privatunter- nehmen gesprochen habe, weshalb der an einer Protokollstelle als «Dro- hungen» übersetzte Begriff eher als «Bedrohlichkeit»/«Gefährlichkeit» zu verstehen sei. Er habe mehrmals betont, dass sich die Drohungen gegen ihn und seine Familie nach der Machtübernahme der Taliban ereignet hät- ten. Er habe sich demnach nicht widersprüchlich geäussert. Dass die Tali- ban von ihm und seinen Tätigkeiten gewusst hätten, ergebe sich aus der erlebten Verfolgung. Bezüglich der Feststellung des SEM, die Aussagen des Beschwerdefüh- rers seien unsubstanziiert, seien die Charakteristika der Anhörung rele- vant. Es falle auf, dass hauptsächlich kurze Fragen gestellt und ebenso kurze Antworten gegeben worden seien. Überwiegend seien geschlossene Fragen gestellt worden. Hinzu kämen Vorhalte, die ihn mit einer von seinen Angaben abweichenden Auffassung des befragenden Fachspezialisten konfrontiert hätten. Der Befragungsstil sei ihm insoweit entgegengekom- men, als er sich mit seinem Gesprächsstil decke. Zur Verdeutlichung sei in der Stellungnahme zum Entscheid auf seine psychische Situation hinge- wiesen worden. Im psychiatrischen Abklärungsbericht vom 15. Februar 2023 werde er als «still» und seine Psychomotorik als «reduziert» be- schrieben. Bei der Würdigung der Aussagen müssten konsequenterweise angemessene und an den Befragungsstil angepasste Anforderungen an
D-1884/2023 Seite 8 den Detaillierungsgrad gelten. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer vor, die «Unterschiede» zwischen den beiden Hausdurchsuchungen nicht ge- nau beschrieben sowie keine Angaben zur Anzahl der daran beteiligten Personen und zur Uhrzeit gemacht zu haben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er selbst nicht zugegen gewesen sei. Die Durchsuchungen hätten sich unmittelbar nach der Machtergreifung der Taliban ereignet. Er habe sich versteckt und die Nachricht über die Durchsuchungen erhalten. Haupt- punkte eines solchen Gesprächs dürfte neben der Tatsache, dass die Tali- ban aufgetaucht seien, vor allem Sorgen um sein Befinden und seine Zu- kunft sein. Rein informative Details über den Ablauf der Durchsuchung dürften im Gespräch mit der Familie keine grosse Rolle spielen. Der Mass- stab, den das SEM zur Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers anlege, passe nicht. In der Stellungnahme sei beschrieben worden, vor welchem Hintergrund er die Art und Weise betont habe, wie die Taliban das Wohnhaus der Familie betreten hätten. Ein anderer Punkt seien die Zeit- angaben, die er zu den Durchsuchungen gemacht habe. Die Taliban seien 15 Tage nach ihrer Machtergreifung zum ersten Mal und ungefähr acht Tage später zum zweiten Mal gekommen. Er wisse dies, da er sich zum Zeitpunkt der ersten Durchsuchung bereits zwei Wochen bei seinem Schwager aufgehalten habe, wo er sich seit dem Folgetag der Machter- greifung versteckt habe. Die anhaltenden Besuche seiner Familie durch die Taliban dienten der Druckausübung, damit er sich stelle. Aus dem Umstand, dass er sich nicht zu Hause aufhalte, folge nicht, dass er im Ausland sei. Aufgrund seines Profils könnte der Verdacht bestehen, er habe sich der «National Re- sistance Front of Afghanistan» (NRF) angeschlossen. Die Besuche der Ta- liban könnten auch Schikane sein, vor dem Hintergrund, ihn tatsächlich er- greifen zu können. Die Gefahr zukünftiger Verfolgung des Beschwerdefüh- rers für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wäre auch so erstellt. Die vom SEM angesprochenen Unterschiede zwischen den einzelnen Be- suchen der Taliban beträfen nicht die «Logik des Handelns», sondern den Detaillierungsgrad seiner Aussagen. Der Beschwerdeführer habe als Beweis für die anhaltenden Übergriffe der Taliban auf seine Familie ein rund zweieinhalb Minuten dauerndes Video eingereicht, auf dem man sehe, wie drei bewaffnete Taliban-Kämpfer sei- nen Vater aus dem Haus führten und in einem afghanischen Polizeifahr- zeug abtransportierten. Zum Nachweis, dass es sich bei der Person im Vi- deo um seinen Vater handle, reiche er ein weiteres Video ein, auf dem sein Vater die Heiratsurkunde im Original vorzeige, die der Beschwerdeführer
D-1884/2023 Seite 9 in Kopie eingereicht habe. Nachgewiesen sei, dass sich die Taliban anhal- tend für seine Familie beziehungsweise seinen Vater interessierten. Im Zu- sammenhang mit den erwiesenen Tätigkeiten für die frühere Regierung und den eingereichten Beweismitteln sei vermutungsweise davon auszu- gehen, dass die Besuche der Taliban etwas mit ihm und seinen früheren Tätigkeiten zu tun hätten. Der Beschwerdeführer habe nachgewiesen, dass er als ehemaliger Ar- meeangehöriger und Unterstützer ausländischer Kräfte ein erhöhtes Ver- folgungsrisiko durch die Taliban aufweise. Glaubhaft sei, dass diese ein gesteigertes Interesse an ihm manifestiert hätten und dass er tatsächlich in deren Fokus gelangt sei. Es sei ihm gelungen, die von der Rechtspre- chung geforderten objektiven Gründe für seine Furcht vor zukünftiger Ver- folgung darzulegen. Das SEM berücksichtige die Unsicherheiten in Bezug auf die Einschätzung der aktuellen Lage in Afghanistan nicht ausreichend und gehe von übersteigerten Anforderungen in Bezug auf die Begründung der Flüchtlingseigenschaft aus.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem Beschwerdeführer gelinge es auch in der Beschwerde nicht, seine unsubstanziierten Aussa- gen zu den angeblichen Drohungen glaubhaft darzulegen. Seine vagen Aussagen zur Suche der Taliban nach ihm könnten nicht nur durch seine Persönlichkeit, die Behauptung, er sei nicht vor Ort gewesen, oder durch den Fragestil des Befragers erklärt werden. Die Tatsache, dass er Auskunft zu seiner beruflichen Tätigkeit geben könne, spreche ebenfalls dagegen, dass die mangelnde Substanz seiner Aussagen zu Fragen der Verfolgung nur seiner zurückhaltenden Art zuzuschreiben sei. Was die Videodateien angehe, bleibe das SEM bei seiner Auffassung, dass der Hintergrund die- ser Aktion unklar sei. Zudem könnten solche «Festnahmen» leicht insze- niert werden, weshalb es keine Rolle spiele, ob auf den Aufnahmen wirklich der Vater des Beschwerdeführers zu sehen sei. Den Aufnahmen komme im Lichte der unglaubhaften Aussagen kein Beweiswert zu.
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die eingereichte Video-Datei sei ein zent- rales Beweismittel. Das SEM hätte eine Gesamtwürdigung der Beweise vornehmen müssen, um zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer ein Ver- folgungsinteresse der Taliban an seiner Person glaubhaft gemacht habe. Würdige man den Inhalt des Videos zusammen mit seinen Aussagen un- voreingenommen, dann stützten die Beweismittel sich gegenseitig. Das SEM gebe zu erkennen, dass es sich seine Meinung bereits aufgrund der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers gemacht habe. In der
D-1884/2023 Seite 10 Vernehmlassung gehe es auf die in der Beschwerde erhobene Kritik nicht ein. Es habe bei der Würdigung der Aussagen den Kontext derselben nicht ausreichend berücksichtigt. Bei einer ganzheitlichen Würdigung würden die für ihren Erlebnisgehalt sprechenden Anhaltspunkte überwie- gen.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.2.1 Im Rahmen der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er sei in der Provinz C._______ geboren und habe bis zu seiner Ausreise im Oktober 2021 dort gelebt. Aufgrund seiner Arbeit als (…) sei er zwar oft unterwegs gewesen, aber für gewöhnlich habe er sich immer im Dorf B._______ auf- gehalten (vgl. SEM-act. […]-16/14 F9 ff.). Er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht und den Schulbesuch ungefähr im Alter von (…) Jahren beendet. Danach habe er gleich als (…) zu arbeiten begonnen. Diesen Be- ruf habe er bis zu seiner Ausreise ausgeübt (vgl. SEM-act. […]-16/14 F18 ff.). Auf Nachfrage sagte er, er habe immer als (…) gearbeitet und habe dies bis zur Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 getan (vgl. SEM-act. […]-16/14 F22 und F48). Nachdem die Taliban am 15. Au- gust 2021 die Macht ergriffen hätten, habe er nicht mehr gearbeitet.
E. 5.2.2 Im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums vom 15. Februar 2023 gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. D._______ bei den anam- nestischen Angaben unter anderem an, er habe in Afghanistan als (…) ge- arbeitet (vgl. SEM-act. […]-19/14 S. 5). In der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf vom 3. März 2023 wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich der ihm verordneten Psychopharmaka gesagt worden, dass diese sich schlecht (…) vertrügen, worauf er geantwortet habe, er habe vor langer Zeit als (…) gearbeitet und für sein Leben (…), weshalb eine vege- tarische Ernährung kein Problem für ihn sei. Weshalb der Beschwerdefüh- rer in der Anhörung mit keinem Wort erwähnte, dass er je in einem anderen Bereich als (…) tätig gewesen sei, ist nicht ersichtlich. Zwangsläufig erge- ben sich dadurch Zweifel an seiner Aussage bei der Anhörung, er habe nach Beendigung des Schulbesuchs bis zur Ausreise immer als (…) gear- beitet und sei deshalb ins Visier der Taliban geraten.
D-1884/2023 Seite 11
E. 5.3.1 Das «Institute for the Study of War» (ISW) beurteilte in seinen Ein- schätzungen der Lage in Afghanistan weite Teile der Provinz C._______ wiederholt als «ausgeprägte Taliban-Unterstützungszonen» (vgl. ISW, Af- ghanistan Partial Threat Assessment: […]»).
E. 5.3.2 Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er habe sich gewöhn- lich in seiner Heimatprovinz aufgehalten. Als er für eine private Firma als (…) tätig gewesen sei (von 2014 bis 2019), habe ihn (…) in Kriegsgebiete geführt (vgl. SEM-act. […]-16/14 F10 und F59). In Anbetracht der vorge- nannten Einschätzungen des ISW, wonach er in einer Provinz lebte, in der die Taliban mit ausgeprägter Unterstützung rechnen konnten, erscheint es unwahrscheinlich, dass er während mehreren Jahren unversehrt nach Ka- bul und wieder zurück nach C._______ (die Distanz zwischen Kabul und der Provinz C._______ beträgt auf der Strasse […] zirka […] Kilometer; Anmerkung des Gerichts) hätte gelangen können, wenn er den Taliban auf- grund seiner Arbeitstätigkeit für eine Firma, die für die Regierung und aus- ländische Kräfte (…), bekannt gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsge- richt gelangt aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der all- gemeinen Lage in Afghanistan zum Schluss, dass er den Taliban bis zum Jahr 2019 nicht als Person, die mit der afghanischen Regierung zusam- menarbeitete, bekannt war. Die von ihm geäusserte Vermutung, ein Kol- lege, der für dieselbe Firma wie er gearbeitet habe und von den Taliban festgenommen worden sei, könnte ihn verraten haben (vgl. SEM-act. […]- 16/14 F71 ff.), vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, die Taliban hätten gewusst, dass er bei der afghanischen Armee gewesen sei, weil sie auch bei den staatlichen Behörden einen guten Nachrichtendienst hätten. Persönlich sei er zwar nicht bedroht worden, aber sie hätten einige Kolle- gen festgenommen, die gesagt hätten, welche Leute (…) dabei gewesen seien (auf Nachfrage gab er an, Kollegen, die mit ihm in derselben Firma gearbeitet hätten, seien festgenommen worden). In der Stadt, aus der er komme, gebe es auch Taliban-Leute. Viele hätten mitbekommen, dass er bei der Armee gearbeitet habe, so hätten es auch die Taliban erfahren. Er gehe davon aus, dass sie gewusst hätten, wo er gelebt und gearbeitet habe. Nachdem er nicht mehr für die Armee gearbeitet habe, habe er bei seinen Schwiegereltern gewohnt. Während dieser Zeit seien die Taliban zweimal zu seiner Familie nach Hause gekommen, um nach ihm zu fragen (vgl. SEM-act. […]-16/14 F77 ff.).
D-1884/2023 Seite 12
E. 5.4.2 Da der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Dienstes bei der afghanischen Armee eigenen Angaben gemäss bei seinen Schwiegerel- tern gewohnt und sich nur sehr selten nach Hause begeben habe, ging er offenbar davon aus, dass die Taliban sich für ihn interessieren könnten. Angesichts dieser Ausgangslage kann nicht nachvollzogen werden, dass er sich ausgerechnet bei seinen Schwiegereltern aufgehalten haben soll, die im gleichen Dorf wie seine Eltern und er gelebt hätten (vgl. SEM-act. […]-16/14 F77). Da er davon ausgegangen sei, dass die in seinem Woh- nort lebenden Taliban von seinen Tätigkeiten bei der Armee Kenntnis ge- habt und gewusst hätten, wo er gelebt habe, hätte er befürchten müssen, dass sie bei seinen Schwiegereltern nach ihm gesucht hätten, falls sie ihn bei seinen Eltern nicht angetroffen hätten. Der Beschwerdeführer gab an, er habe eine seiner Cousinen geheiratet (vgl. SEM-act. […]-16/14 F49), was bedeutet, dass sein Schwiegervater auch sein Onkel ist. Der Umstand, dass er während zirka eineinhalb Monaten bei im gleichen Ort wohnhaften Schwiegereltern gelebt haben will (vgl. SEM-act. […]-16/14 F77), spricht dagegen, dass er sich vor den Taliban fürchtete. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, differenzierte Angaben zu den «Besuchen» der Taliban bei seinen Eltern zu machen (vgl. SEM-act. […]- 16/14 F79 ff.), spricht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Suche nach ihm. Er machte geltend, die zwei Vorsprachen der Taliban bei seinen Eltern seien der Grund für das Verlassen der Heimat und seiner Familie gewesen, weshalb zu erwarten wäre, dass er sich bei seinen An- gehörigen genauer über deren Ablauf informiert hätte, um sich ein Bild über die angebliche Bedrohungslage zu machen. Zudem äusserte er sich wider- sprüchlich zu seinem Aufenthalt während des Zeitraums zwischen der Machtübernahme der Taliban und seiner Ausreise. Die Frage, wo er bis zur Ausreise gelebt habe, nachdem er «mit dem Militär aufgehört habe», be- antwortete er dahingehend, dass er im Dorf F._______ bei seinen Schwie- gereltern gewohnt habe (vgl. SEM-act. […]-16/14 F77). Kurz darauf wurde er gefragt, wie lange er nach dem zweiten Besuch der Taliban noch in sei- nem Dorf geblieben sei. Abweichend von seiner vorherigen Angabe er- klärte er, er sei in dieser etwa eineinhalb Monate dauernden Zeit nicht im- mer an einem Ort gewesen. Er sei beispielsweise vier oder fünf Tage an einen anderen Ort gegangen (vgl. SEM-act. […]-16/14 F92). In der Be- schwerde wird einerseits angegeben, der Beschwerdeführer habe sich nach der Machtübernahme der Taliban in seinem Heimatdorf bei seinen Schwiegereltern versteckt, anderseits ausgeführt, er habe sich zum Zeit- punkt der ersten Durchsuchung (des Hauses seiner Eltern; Anmerkung des Gerichts) bereits 15 Tage bei seinem Schwager aufgehalten, bei dem er sich seit dem Tag nach der Machtergreifung durch die Taliban versteckt
D-1884/2023 Seite 13 habe (vgl. Beschwerde S. 3 und S. 5). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche seitens der Taliban, welche ihn zum Verlassen der Heimat bewogen habe, ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen als überwie- gend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft zu werten.
E. 5.4.3 Wie schon das SEM zu Recht festgehalten hat (vgl. E. 4.1 S. 7) än- dert an der Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung auch die aktenkundig bestehende und nachvollziehbare psychische Belastungssituation durch das den Bruder betreffende tragische Ereignis auf der Flucht und die Trennung von der Fa- milie nichts, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine einge- schränkte Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers ergeben.
E. 5.4.4 Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Suche nach seiner Person eingereichten Beweismittel vermögen die vorstehende Wür- digung nicht umzustossen. Bei der angeblich von den Taliban ausgestellten Vorladung des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2022, in welcher der Dorfvorsteher von B._______ aufgefordert wird, Massnahmen in die Wege zu leiten, damit der Beschwerdeführer sich auf der Sicherheitskomman- dantur melde (vgl. SEM-act. […]-16/14 F108), handelt es sich um ein Do- kument, das leicht fälschbar oder käuflich erwerbbar ist. Die auf dem USB- Stick eingereichten Videosequenzen, mit denen belegt werden soll, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban mitgenommen und miss- handelt wurde, vermögen die zahlreichen Gründe, aufgrund derer auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu schliessen ist, nicht zu relativieren. Das SEM hat in der angefochtenen Ver- fügung und in der Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht feststellbar ist, in welchem Zusammenhang der Vater des Beschwer- deführers mitgenommen worden wäre beziehungsweise, dass die Mit- nahme inszeniert worden sein könnte.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist mit dem SEM festzustellen, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, ein tatsächliches Verfolgungsinteresse an seiner Person seitens der Taliban glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen.
E. 5.6 Da der entscheidwesentliche Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt zu erachten ist, ist der Eventualantrag, die Sache sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, ab- zuweisen.
D-1884/2023 Seite 14
E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich
– aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Perso- nen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe- stehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Grün- den nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-6268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2, D-2415/2022 vom 24. März 2022 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). Die aktuelle Lage in Afghanistan kann derzeit nicht abschliessend beurteilt wer- den, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos akzentuiert (vgl. Urteile des BVGer D-1191/2023 vom
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von Anfang 2014 bis 2019 für eine Firma gearbeitet, die für die afghanische Regierung und für ausländische Kräfte (…) habe. Anschliessend habe er bis im August 2021 als (…) bei der afghanischen Armee Dienst getan. Damit gehört er – sofern seine Angaben zutreffen – potentiell zu den von der Rechtsprechung defi- nierten Risikogruppen, für die sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem vollständigen Abzug der ausländischen Streit- kräfte verschärft hat (vgl. zu den Risikogruppen die Urteile des BVGer D- 2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. und D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 f.). Zum Beleg seines Dienstes bei der Armee gab er beim SEM Kopien von Ausbildungszertifikaten ab.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer stammt aus dem in der Provinz C._______ ge- legenen Dorf B._______, mithin einer Gegend, in der die Taliban schon vor ihrer Machtübernahme im August 2021 präsent waren und starken Rück- halt in der Bevölkerung genossen. Es wäre ihm deshalb kaum möglich ge- wesen, über Jahre hinweg (…) für eine private Firma beziehungsweise die Armee tätig zu sein, ohne dass dies den Taliban bekannt geworden wäre und diese gegen ihn vorgegangen wären, wenn sie seine Tätigkeiten als sicherheitspolitisch kritisch eingestuft hätten (vgl. E. 5.3.2). Der Beschwer- deführer konnte indessen weder beweisen noch glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise wegen seiner beruflichen Tätigkeiten durch die Tali- ban ernsthaft bedroht wurde oder dass ihm deshalb ernsthafte Nachteile entstanden sind (vgl. E. 5.2 - 5.5). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Taliban seinen Tätigkeiten (…) sicherheitspolitisch nicht eine derartige Bedeutung beigemessen haben, dass sie sich veran- lasst sahen, gegen seine Person vorzugehen. Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass sich daran nach der Machtübernahme der Taliban im Au- gust 2021 etwas geändert haben könnte, liegen nicht vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch nach der Machtübernahme der Taliban bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf bei den Schwiegereltern ge- lebt hat, verdeutlicht vielmehr, dass er selbst nicht davon ausging, dass seine Tätigkeiten (…) das Interesse der Taliban geweckt haben könnten. Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtspre- chung jedoch nur, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Ver- folgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
D-1884/2023 Seite 16 gung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Eine auf blossen Mutmas- sungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. Nach dem Gesagten bestehen im Falle des Beschwerde- führers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban zu attestieren.
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich nach Gesagten, dass die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation durch die Taliban den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag. Es sind in Bezug auf seine Person auch kein Risikoprofil oder Gründe für eine Reflexverfolgung ersichtlich, die zur An- nahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen, zumal keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft verwirklichen wird. Dementsprechend ist nicht davon auszuge- hen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung respektive eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom
E. 10 Mai 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
D-1884/2023 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1884/2023 law/bah Urteil vom 25. Januar 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Claudio Ludwig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug / beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), trat eigenen Angaben gemäss am 10. Oktober 2022 (Angaben Personalienaufnahme [PA], SEM-act. [...]-11/8 Ziff. 5.01) beziehungsweise im Oktober 2021 (Angaben Anhörung, SEM-act. [...]-16/14 F48) die Flucht aus seinem Heimatland an und gelangte am 22. Dezember 2022 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Am 20. Januar 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die PA durch. A.c Am 15. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer beim (...) vorstellig. Gemäss dem vom selben Tag von Dr. med. D._______ verfassten ärztlichen Bericht (vgl. SEM-act. [...]-14/2) litt er an Ein- und Durchschlafstörungen und einem Hautabszess. Zudem bestand der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Verschrieben wurden ihm Vitamin-D3-Tropfen, ein Wundpflaster und ein Psychopharmakon (Quetiapin, als Schlafmittel in Reserve). Eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wurde zwar als empfehlenswert erachtet, jedoch sei sie wegen des real nicht zugänglichen ambulanten Behandlungsangebots nicht umsetzbar. A.d Am 23. Februar 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er die Schule bis zur (...) Klasse besucht und anschliessend bis zu seiner Ausreise aus der Heimat als (...) gearbeitet habe. Zuerst habe er (...), danach habe er mit (...) gearbeitet. Anschliessend sei er für eine Firma tätig gewesen, die mit der Regierung und mit «ausländischen Kräften» zusammengearbeitet habe. Die (...), die er (...), seien gefährlich gewesen, er sei sogar zweimal beschossen worden. Nachdem er viele Drohungen erhalten habe, sei er der afghanischen Nationalarmee beigetreten, für die er bis zum 15. August 2021 gearbeitet habe. (...). Nachdem die Taliban die Macht ergriffen hätten, seien seine Familie und er bedroht worden. Einige seiner Kollegen seien von den Taliban festgenommen worden und hätten diesen gesagt, welche Leute (...) hätten. Als er seine Tätigkeit für die Armee beendet habe, habe er bei seinen Schwiegereltern gewohnt. Die Taliban hätten während dieser Zeit bei seiner Familie zweimal nach ihm gesucht. Er habe um sein Leben gefürchtet und sein Heimatland verlassen. Man habe ihm gesagt, dass die Taliban auch nach seiner Ausreise gekommen seien, um nach ihm zu fragen. Sie hätten seinen Vater mitgenommen und zusammengeschlagen, seither sei dieser krank. Der Beschwerdeführer gab während der Anhörung einen von den Taliban verfassten Brief ab, gemäss dem er sich bei der Sicherheitskommandantur melden solle. Des Weiteren übergab er dem SEM die Kopie eines Ausweises für Angehörige der Nationalarmee und Unterlagen zu seiner Eheschliessung. Er sagte, dass die Originale der Dokumente bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland verloren gegangen seien, als das Boot, in dem er gereist sei, gesunken sei. Unter den (...) Ertrunkenen habe sich sein Bruder befunden. A.e Am 2. März 2023 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Diese übergab dem SEM am folgenden Tag ihre Stellungnahme, der ein Bericht des (...) vom 15. Februar 2023 über ein psychiatrisches Konsilium vom selben Tag (vgl. SEM-act. [...]-19/14) beilag. Im Bericht wird festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden einer PTBS entsprächen. Des Weiteren wurden mehrere Standbilder von einem Video eingereicht, auf dem die Festnahme des Vaters des Beschwerdeführers durch die Taliban aufgezeichnet worden sei. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. März 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme an und beauftragte den Kanton E._______, dem der Beschwerdeführer zugewiesen wurde, mit deren Umsetzung. Es stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung habe. Er müsse den Ausgang eines allfälligen Beschwerdeverfahrens im Zuweisungskanton abwarten. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 4. April 2023, ein USB-Stick mit zwei Videodateien, zwei Standbilder des Vaters des Beschwerdeführers und ein Bild seiner Heiratsurkunde bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2023 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2023 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. Es hielt an seinem Standpunkt fest. F. In der Replik seines Rechtsvertreters vom 5. Juni 2023 bezog der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich zu den Problemen, die er mit den Taliban gehabt habe, in widersprüchlicher Weise geäussert. Zuerst habe er gesagt, er habe mit seiner Tätigkeit für die Privatfirma aufgehört, weil er bedroht worden sei, später habe er angegeben, er habe diese Arbeit wegen des allgemeinen Risikos (...), aufgegeben. Einmal habe er geltend gemacht, ein Kollege, der von den Taliban verhaftet worden sei, habe diesen seine Tätigkeit für die Privatfirma verraten, während er später ausgesagt habe, dies sei nur eine Vermutung seinerseits. Einmal habe er angegeben, die Taliban wüssten, dass er für die Armee gearbeitet habe, um dann wiederum vage zu sagen, diese wüssten von Spitzeln alles über die Regierungsmitarbeiter. Die Aussagen des Beschwerdeführers, so das SEM weiter, seien unsubstantiiert. Er sei nicht in der Lage, konkret zu sagen, woher die Taliban von seiner Arbeit (...) wüssten beziehungsweise, ob sie überhaupt darüber Bescheid gewusst hätten. Seine Aussagen beschränkten sich auf Spekulationen und ungereimte Angaben. Er habe die beiden Besuche der Taliban bei seiner Familie nicht beschreiben können und habe sich darauf beschränkt zu sagen, die Besuche seien gleich verlaufen. Er habe nicht angeben können, wie viele Taliban es gewesen und um welche Uhrzeit sie gekommen seien. Seine Erklärung, er sei nicht anwesend gewesen, überzeuge nicht, weil sich eine Person, die von den Taliban gesucht werde, genau über deren Besuche informieren würde. Auch über die Besuche der Taliban, die nach seiner Ausreise stattgefunden hätten, habe er kaum etwas sagen können. Jemand, der von den Taliban gesucht werde, würde sich auch nach seiner Ausreise genauer darüber informieren. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien auch logisch nicht nachvollziehbar. Es sei nicht realistisch, dass die Besuche der Taliban immer gleich verlaufen seien, da es immer irgendwelche Unterschiede im konkreten Ablauf gebe. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Taliban auch nach seiner Ausreise ständig zu ihm nach Hause kämen, obwohl sie realisiert haben müssten, dass er nicht mehr anwesend sei. Der eingereichten Kopie einer Vorladung der Taliban komme im Lichte der vorstehenden Erwägungen kein Beweiswert zu, da solche Schreiben problemlos zu fälschen seien. Zu prüfen sei, ob sich die individuelle Gefährdungssituation des Beschwerdeführers wegen der Machtübernahme durch die Taliban dergestalt akzentuiert habe, dass er begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe. In der Praxis seien Gruppen von Personen definiert worden, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien (vgl. Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6). Seit August 2021 seien zahlreiche Übergriffe gegenüber Personen aus diesen Risikogruppen dokumentiert. Ein erhöhtes Risikoprofil begründe für sich alleine keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Es bedürfe zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abstrakte Gefährdung zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er von den Taliban gesucht worden sei. Die Behauptung, er habe für eine Firma und für die afghanische Armee (...), begründe keine asylrelevante Gefährdung. Hinsichtlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen nach der Ausreise als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Die Tatsache, dass sein Bruder auf der Reise in die Schweiz ertrunken sei, ändere an der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen nichts. Aus den Aussagen gingen keine Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen hervor. Bezüglich des eingereichten Videos sei nicht klar, wen es zeige. Selbst wenn es sich um seinen Vater handelte, wäre der Hintergrund der Aktion unklar. Zudem sei nicht ersichtlich, wie eine Person in einer solchen Situation ein Video hätte aufnehmen können beziehungsweise es riskiert hätte, eine Aktion der Taliban zu filmen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Anhörung werde deutlich, dass er keine gesicherte Kenntnis darüber habe, ob die Taliban vor ihrer Machtergreifung über seine Tätigkeiten Bescheid gewusst hätten. Vor seinem Erfahrungshintergrund sei es naheliegend, dass er den Taliban bekannt gewesen sei, da diese in der Bevölkerung vernetzt gewesen seien und schon Arbeitskollegen verhaftet hätten. Aus dem Anhörungsprotokoll werde deutlich, dass er von der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Arbeit (...) beim Privatunternehmen gesprochen habe, weshalb der an einer Protokollstelle als «Drohungen» übersetzte Begriff eher als «Bedrohlichkeit»/«Gefährlichkeit» zu verstehen sei. Er habe mehrmals betont, dass sich die Drohungen gegen ihn und seine Familie nach der Machtübernahme der Taliban ereignet hätten. Er habe sich demnach nicht widersprüchlich geäussert. Dass die Taliban von ihm und seinen Tätigkeiten gewusst hätten, ergebe sich aus der erlebten Verfolgung. Bezüglich der Feststellung des SEM, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert, seien die Charakteristika der Anhörung relevant. Es falle auf, dass hauptsächlich kurze Fragen gestellt und ebenso kurze Antworten gegeben worden seien. Überwiegend seien geschlossene Fragen gestellt worden. Hinzu kämen Vorhalte, die ihn mit einer von seinen Angaben abweichenden Auffassung des befragenden Fachspezialisten konfrontiert hätten. Der Befragungsstil sei ihm insoweit entgegengekommen, als er sich mit seinem Gesprächsstil decke. Zur Verdeutlichung sei in der Stellungnahme zum Entscheid auf seine psychische Situation hingewiesen worden. Im psychiatrischen Abklärungsbericht vom 15. Februar 2023 werde er als «still» und seine Psychomotorik als «reduziert» beschrieben. Bei der Würdigung der Aussagen müssten konsequenterweise angemessene und an den Befragungsstil angepasste Anforderungen an den Detaillierungsgrad gelten. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer vor, die «Unterschiede» zwischen den beiden Hausdurchsuchungen nicht genau beschrieben sowie keine Angaben zur Anzahl der daran beteiligten Personen und zur Uhrzeit gemacht zu haben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er selbst nicht zugegen gewesen sei. Die Durchsuchungen hätten sich unmittelbar nach der Machtergreifung der Taliban ereignet. Er habe sich versteckt und die Nachricht über die Durchsuchungen erhalten. Hauptpunkte eines solchen Gesprächs dürfte neben der Tatsache, dass die Taliban aufgetaucht seien, vor allem Sorgen um sein Befinden und seine Zukunft sein. Rein informative Details über den Ablauf der Durchsuchung dürften im Gespräch mit der Familie keine grosse Rolle spielen. Der Mass-stab, den das SEM zur Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers anlege, passe nicht. In der Stellungnahme sei beschrieben worden, vor welchem Hintergrund er die Art und Weise betont habe, wie die Taliban das Wohnhaus der Familie betreten hätten. Ein anderer Punkt seien die Zeitangaben, die er zu den Durchsuchungen gemacht habe. Die Taliban seien 15 Tage nach ihrer Machtergreifung zum ersten Mal und ungefähr acht Tage später zum zweiten Mal gekommen. Er wisse dies, da er sich zum Zeitpunkt der ersten Durchsuchung bereits zwei Wochen bei seinem Schwager aufgehalten habe, wo er sich seit dem Folgetag der Machtergreifung versteckt habe. Die anhaltenden Besuche seiner Familie durch die Taliban dienten der Druckausübung, damit er sich stelle. Aus dem Umstand, dass er sich nicht zu Hause aufhalte, folge nicht, dass er im Ausland sei. Aufgrund seines Profils könnte der Verdacht bestehen, er habe sich der «National Resistance Front of Afghanistan» (NRF) angeschlossen. Die Besuche der Taliban könnten auch Schikane sein, vor dem Hintergrund, ihn tatsächlich ergreifen zu können. Die Gefahr zukünftiger Verfolgung des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wäre auch so erstellt. Die vom SEM angesprochenen Unterschiede zwischen den einzelnen Besuchen der Taliban beträfen nicht die «Logik des Handelns», sondern den Detaillierungsgrad seiner Aussagen. Der Beschwerdeführer habe als Beweis für die anhaltenden Übergriffe der Taliban auf seine Familie ein rund zweieinhalb Minuten dauerndes Video eingereicht, auf dem man sehe, wie drei bewaffnete Taliban-Kämpfer seinen Vater aus dem Haus führten und in einem afghanischen Polizeifahrzeug abtransportierten. Zum Nachweis, dass es sich bei der Person im Video um seinen Vater handle, reiche er ein weiteres Video ein, auf dem sein Vater die Heiratsurkunde im Original vorzeige, die der Beschwerdeführer in Kopie eingereicht habe. Nachgewiesen sei, dass sich die Taliban anhaltend für seine Familie beziehungsweise seinen Vater interessierten. Im Zusammenhang mit den erwiesenen Tätigkeiten für die frühere Regierung und den eingereichten Beweismitteln sei vermutungsweise davon auszugehen, dass die Besuche der Taliban etwas mit ihm und seinen früheren Tätigkeiten zu tun hätten. Der Beschwerdeführer habe nachgewiesen, dass er als ehemaliger Armeeangehöriger und Unterstützer ausländischer Kräfte ein erhöhtes Verfolgungsrisiko durch die Taliban aufweise. Glaubhaft sei, dass diese ein gesteigertes Interesse an ihm manifestiert hätten und dass er tatsächlich in deren Fokus gelangt sei. Es sei ihm gelungen, die von der Rechtsprechung geforderten objektiven Gründe für seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung darzulegen. Das SEM berücksichtige die Unsicherheiten in Bezug auf die Einschätzung der aktuellen Lage in Afghanistan nicht ausreichend und gehe von übersteigerten Anforderungen in Bezug auf die Begründung der Flüchtlingseigenschaft aus. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem Beschwerdeführer gelinge es auch in der Beschwerde nicht, seine unsubstanziierten Aussagen zu den angeblichen Drohungen glaubhaft darzulegen. Seine vagen Aussagen zur Suche der Taliban nach ihm könnten nicht nur durch seine Persönlichkeit, die Behauptung, er sei nicht vor Ort gewesen, oder durch den Fragestil des Befragers erklärt werden. Die Tatsache, dass er Auskunft zu seiner beruflichen Tätigkeit geben könne, spreche ebenfalls dagegen, dass die mangelnde Substanz seiner Aussagen zu Fragen der Verfolgung nur seiner zurückhaltenden Art zuzuschreiben sei. Was die Videodateien angehe, bleibe das SEM bei seiner Auffassung, dass der Hintergrund dieser Aktion unklar sei. Zudem könnten solche «Festnahmen» leicht inszeniert werden, weshalb es keine Rolle spiele, ob auf den Aufnahmen wirklich der Vater des Beschwerdeführers zu sehen sei. Den Aufnahmen komme im Lichte der unglaubhaften Aussagen kein Beweiswert zu. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die eingereichte Video-Datei sei ein zentrales Beweismittel. Das SEM hätte eine Gesamtwürdigung der Beweise vornehmen müssen, um zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer ein Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person glaubhaft gemacht habe. Würdige man den Inhalt des Videos zusammen mit seinen Aussagen unvoreingenommen, dann stützten die Beweismittel sich gegenseitig. Das SEM gebe zu erkennen, dass es sich seine Meinung bereits aufgrund der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers gemacht habe. In der Vernehmlassung gehe es auf die in der Beschwerde erhobene Kritik nicht ein. Es habe bei der Würdigung der Aussagen den Kontext derselben nicht ausreichend berücksichtigt. Bei einer ganzheitlichen Würdigung würden die für ihren Erlebnisgehalt sprechenden Anhaltspunkte überwiegen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 5.2.1 Im Rahmen der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er sei in der Provinz C._______ geboren und habe bis zu seiner Ausreise im Oktober 2021 dort gelebt. Aufgrund seiner Arbeit als (...) sei er zwar oft unterwegs gewesen, aber für gewöhnlich habe er sich immer im Dorf B._______ aufgehalten (vgl. SEM-act. [...]-16/14 F9 ff.). Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und den Schulbesuch ungefähr im Alter von (...) Jahren beendet. Danach habe er gleich als (...) zu arbeiten begonnen. Diesen Beruf habe er bis zu seiner Ausreise ausgeübt (vgl. SEM-act. [...]-16/14 F18 ff.). Auf Nachfrage sagte er, er habe immer als (...) gearbeitet und habe dies bis zur Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 getan (vgl. SEM-act. [...]-16/14 F22 und F48). Nachdem die Taliban am 15. August 2021 die Macht ergriffen hätten, habe er nicht mehr gearbeitet. 5.2.2 Im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums vom 15. Februar 2023 gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. D._______ bei den anamnestischen Angaben unter anderem an, er habe in Afghanistan als (...) gearbeitet (vgl. SEM-act. [...]-19/14 S. 5). In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 3. März 2023 wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich der ihm verordneten Psychopharmaka gesagt worden, dass diese sich schlecht (...) vertrügen, worauf er geantwortet habe, er habe vor langer Zeit als (...) gearbeitet und für sein Leben (...), weshalb eine vegetarische Ernährung kein Problem für ihn sei. Weshalb der Beschwerdeführer in der Anhörung mit keinem Wort erwähnte, dass er je in einem anderen Bereich als (...) tätig gewesen sei, ist nicht ersichtlich. Zwangsläufig ergeben sich dadurch Zweifel an seiner Aussage bei der Anhörung, er habe nach Beendigung des Schulbesuchs bis zur Ausreise immer als (...) gearbeitet und sei deshalb ins Visier der Taliban geraten. 5.3 5.3.1 Das «Institute for the Study of War» (ISW) beurteilte in seinen Einschätzungen der Lage in Afghanistan weite Teile der Provinz C._______ wiederholt als «ausgeprägte Taliban-Unterstützungszonen» (vgl. ISW, Afghanistan Partial Threat Assessment: [...]»). 5.3.2 Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er habe sich gewöhnlich in seiner Heimatprovinz aufgehalten. Als er für eine private Firma als (...) tätig gewesen sei (von 2014 bis 2019), habe ihn (...) in Kriegsgebiete geführt (vgl. SEM-act. [...]-16/14 F10 und F59). In Anbetracht der vorgenannten Einschätzungen des ISW, wonach er in einer Provinz lebte, in der die Taliban mit ausgeprägter Unterstützung rechnen konnten, erscheint es unwahrscheinlich, dass er während mehreren Jahren unversehrt nach Kabul und wieder zurück nach C._______ (die Distanz zwischen Kabul und der Provinz C._______ beträgt auf der Strasse [...] zirka [...] Kilometer; Anmerkung des Gerichts) hätte gelangen können, wenn er den Taliban aufgrund seiner Arbeitstätigkeit für eine Firma, die für die Regierung und ausländische Kräfte (...), bekannt gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der allgemeinen Lage in Afghanistan zum Schluss, dass er den Taliban bis zum Jahr 2019 nicht als Person, die mit der afghanischen Regierung zusammenarbeitete, bekannt war. Die von ihm geäusserte Vermutung, ein Kollege, der für dieselbe Firma wie er gearbeitet habe und von den Taliban festgenommen worden sei, könnte ihn verraten haben (vgl. SEM-act. [...]-16/14 F71 ff.), vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, die Taliban hätten gewusst, dass er bei der afghanischen Armee gewesen sei, weil sie auch bei den staatlichen Behörden einen guten Nachrichtendienst hätten. Persönlich sei er zwar nicht bedroht worden, aber sie hätten einige Kollegen festgenommen, die gesagt hätten, welche Leute (...) dabei gewesen seien (auf Nachfrage gab er an, Kollegen, die mit ihm in derselben Firma gearbeitet hätten, seien festgenommen worden). In der Stadt, aus der er komme, gebe es auch Taliban-Leute. Viele hätten mitbekommen, dass er bei der Armee gearbeitet habe, so hätten es auch die Taliban erfahren. Er gehe davon aus, dass sie gewusst hätten, wo er gelebt und gearbeitet habe. Nachdem er nicht mehr für die Armee gearbeitet habe, habe er bei seinen Schwiegereltern gewohnt. Während dieser Zeit seien die Taliban zweimal zu seiner Familie nach Hause gekommen, um nach ihm zu fragen (vgl. SEM-act. [...]-16/14 F77 ff.). 5.4.2 Da der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Dienstes bei der afghanischen Armee eigenen Angaben gemäss bei seinen Schwiegereltern gewohnt und sich nur sehr selten nach Hause begeben habe, ging er offenbar davon aus, dass die Taliban sich für ihn interessieren könnten. Angesichts dieser Ausgangslage kann nicht nachvollzogen werden, dass er sich ausgerechnet bei seinen Schwiegereltern aufgehalten haben soll, die im gleichen Dorf wie seine Eltern und er gelebt hätten (vgl. SEM-act. [...]-16/14 F77). Da er davon ausgegangen sei, dass die in seinem Wohnort lebenden Taliban von seinen Tätigkeiten bei der Armee Kenntnis gehabt und gewusst hätten, wo er gelebt habe, hätte er befürchten müssen, dass sie bei seinen Schwiegereltern nach ihm gesucht hätten, falls sie ihn bei seinen Eltern nicht angetroffen hätten. Der Beschwerdeführer gab an, er habe eine seiner Cousinen geheiratet (vgl. SEM-act. [...]-16/14 F49), was bedeutet, dass sein Schwiegervater auch sein Onkel ist. Der Umstand, dass er während zirka eineinhalb Monaten bei im gleichen Ort wohnhaften Schwiegereltern gelebt haben will (vgl. SEM-act. [...]-16/14 F77), spricht dagegen, dass er sich vor den Taliban fürchtete. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, differenzierte Angaben zu den «Besuchen» der Taliban bei seinen Eltern zu machen (vgl. SEM-act. [...]-16/14 F79 ff.), spricht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Suche nach ihm. Er machte geltend, die zwei Vorsprachen der Taliban bei seinen Eltern seien der Grund für das Verlassen der Heimat und seiner Familie gewesen, weshalb zu erwarten wäre, dass er sich bei seinen Angehörigen genauer über deren Ablauf informiert hätte, um sich ein Bild über die angebliche Bedrohungslage zu machen. Zudem äusserte er sich widersprüchlich zu seinem Aufenthalt während des Zeitraums zwischen der Machtübernahme der Taliban und seiner Ausreise. Die Frage, wo er bis zur Ausreise gelebt habe, nachdem er «mit dem Militär aufgehört habe», beantwortete er dahingehend, dass er im Dorf F._______ bei seinen Schwiegereltern gewohnt habe (vgl. SEM-act. [...]-16/14 F77). Kurz darauf wurde er gefragt, wie lange er nach dem zweiten Besuch der Taliban noch in seinem Dorf geblieben sei. Abweichend von seiner vorherigen Angabe erklärte er, er sei in dieser etwa eineinhalb Monate dauernden Zeit nicht immer an einem Ort gewesen. Er sei beispielsweise vier oder fünf Tage an einen anderen Ort gegangen (vgl. SEM-act. [...]-16/14 F92). In der Beschwerde wird einerseits angegeben, der Beschwerdeführer habe sich nach der Machtübernahme der Taliban in seinem Heimatdorf bei seinen Schwiegereltern versteckt, anderseits ausgeführt, er habe sich zum Zeitpunkt der ersten Durchsuchung (des Hauses seiner Eltern; Anmerkung des Gerichts) bereits 15 Tage bei seinem Schwager aufgehalten, bei dem er sich seit dem Tag nach der Machtergreifung durch die Taliban versteckt habe (vgl. Beschwerde S. 3 und S. 5). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche seitens der Taliban, welche ihn zum Verlassen der Heimat bewogen habe, ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft zu werten. 5.4.3 Wie schon das SEM zu Recht festgehalten hat (vgl. E. 4.1 S. 7) ändert an der Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung auch die aktenkundig bestehende und nachvollziehbare psychische Belastungssituation durch das den Bruder betreffende tragische Ereignis auf der Flucht und die Trennung von der Familie nichts, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. 5.4.4 Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Suche nach seiner Person eingereichten Beweismittel vermögen die vorstehende Würdigung nicht umzustossen. Bei der angeblich von den Taliban ausgestellten Vorladung des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2022, in welcher der Dorfvorsteher von B._______ aufgefordert wird, Massnahmen in die Wege zu leiten, damit der Beschwerdeführer sich auf der Sicherheitskommandantur melde (vgl. SEM-act. [...]-16/14 F108), handelt es sich um ein Dokument, das leicht fälschbar oder käuflich erwerbbar ist. Die auf dem USB-Stick eingereichten Videosequenzen, mit denen belegt werden soll, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban mitgenommen und misshandelt wurde, vermögen die zahlreichen Gründe, aufgrund derer auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu schliessen ist, nicht zu relativieren. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht feststellbar ist, in welchem Zusammenhang der Vater des Beschwer-deführers mitgenommen worden wäre beziehungsweise, dass die Mitnahme inszeniert worden sein könnte. 5.5 Nach dem Gesagten ist mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein tatsächliches Verfolgungsinteresse an seiner Person seitens der Taliban glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen. 5.6 Da der entscheidwesentliche Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt zu erachten ist, ist der Eventualantrag, die Sache sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-6268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2, D-2415/2022 vom 24. März 2022 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). Die aktuelle Lage in Afghanistan kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos akzentuiert (vgl. Urteile des BVGer D-1191/2023 vom 8. Mai 2023 E. 5.2.1, E-4833/2020 vom 9. März 2023 E. 5.4). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-6268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 13 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Die konkrete Einschätzung des Risikoprofils ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von Anfang 2014 bis 2019 für eine Firma gearbeitet, die für die afghanische Regierung und für ausländische Kräfte (...) habe. Anschliessend habe er bis im August 2021 als (...) bei der afghanischen Armee Dienst getan. Damit gehört er - sofern seine Angaben zutreffen - potentiell zu den von der Rechtsprechung definierten Risikogruppen, für die sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte verschärft hat (vgl. zu den Risikogruppen die Urteile des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. und D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 f.). Zum Beleg seines Dienstes bei der Armee gab er beim SEM Kopien von Ausbildungszertifikaten ab. 6.4 Der Beschwerdeführer stammt aus dem in der Provinz C._______ gelegenen Dorf B._______, mithin einer Gegend, in der die Taliban schon vor ihrer Machtübernahme im August 2021 präsent waren und starken Rückhalt in der Bevölkerung genossen. Es wäre ihm deshalb kaum möglich gewesen, über Jahre hinweg (...) für eine private Firma beziehungsweise die Armee tätig zu sein, ohne dass dies den Taliban bekannt geworden wäre und diese gegen ihn vorgegangen wären, wenn sie seine Tätigkeiten als sicherheitspolitisch kritisch eingestuft hätten (vgl. E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer konnte indessen weder beweisen noch glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise wegen seiner beruflichen Tätigkeiten durch die Taliban ernsthaft bedroht wurde oder dass ihm deshalb ernsthafte Nachteile entstanden sind (vgl. E. 5.2 - 5.5). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Taliban seinen Tätigkeiten (...) sicherheitspolitisch nicht eine derartige Bedeutung beigemessen haben, dass sie sich veranlasst sahen, gegen seine Person vorzugehen. Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass sich daran nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 etwas geändert haben könnte, liegen nicht vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch nach der Machtübernahme der Taliban bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf bei den Schwiegereltern gelebt hat, verdeutlicht vielmehr, dass er selbst nicht davon ausging, dass seine Tätigkeiten (...) das Interesse der Taliban geweckt haben könnten. Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung jedoch nur, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-gung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Eine auf blossen Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. Nach dem Gesagten bestehen im Falle des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban zu attestieren. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich nach Gesagten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation durch die Taliban den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag. Es sind in Bezug auf seine Person auch kein Risikoprofil oder Gründe für eine Reflexverfolgung ersichtlich, die zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen, zumal keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung respektive eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 10. Mai 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: