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E-2303/2020

E-2303/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer suchten am 8. Februar 2018 für sich und ihre min- derjährigen Kinder in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 14. Februar 2018 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerde- führerin je im Rahmen ihrer Befragung zur Person (BzP) summarisch zum Reiseweg und zu ihren Asylgründen befragt (SEM-Akten A6 und A7). C. Am 16. Februar 2018 eröffnete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren (SEM- Akte A9). D. Am 1. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführer zum Nachweis ihrer Iden- tität Taskeras für sich und C._______ ein – alle mit Ausstellungsdatum (…) Oktober 2015 und Ausstellungsort F._______, Afghanistan. E. Mit Entscheid vom 4. Mai 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch der Be- schwerdeführer nicht ein und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die dagegen am 18. Mai 2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2924/2018 vom 3. Sep- tember 2018 ab. Am 29. September 2018 stellte der damalige Rechtsver- treter der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsge- such und begründete dieses im Wesentlichen mit dem Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin und daraus resultierender Vollzugshinder- nisse. Die Vorinstanz hiess das Wiedererwägungsgesuch am 25. Februar 2019 gut, hob den Entscheid vom 4. Mai 2018 auf, beendete das Dublin- Verfahren und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf (SEM-Akte A60). F. Am 6. September 2019 hörte das SEM die Beschwerdeführer je vertieft zu ihren Asylgründen an (SEM-Akten A52 und A53). G. Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie seien beide ethnische Hazara schiitischen Glaubens und stammten aus G._______, H._______, F._______. 2011 hätten Sie

E-2303/2020 Seite 3 geheiratet und zuletzt mit Ihren Kindern in F._______ gelebt. Die Be- schwerdeführerin habe während sechs oder acht Jahren die Schule be- sucht, dann Schneiderin gelernt und später als Hausfrau gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe sich zum Lehrer ausbilden lassen. Diesen Beruf habe er bis 2013 oder 2014 ausgeübt. Zudem sei er ab 2012 oder 2013 in der Sicherheitskommandatur in F._______ im Informatik-Bereich tätig ge- wesen, wo er sich um die Waffen- und Munitionslieferungen gekümmert habe. Der Bruder des Beschwerdeführers sei Kommandant eines polizeilichen Kontrollpostens in H._______ gewesen. Im Herbst 2015 sei der Bruder auf seinem Arbeitsweg verschwunden. Nach ungefähr 20 Tagen habe der Be- schwerdeführer einen Anruf eines Taliban erhalten, der ihn über die Ent- führung des Bruders informiert und ihn dazu aufgefordert habe, Informati- onen über die staatlichen Waffen- und Munitionstransporte an die Taliban weiterzuleiten, ansonsten sie seinen Bruder umbringen würden. Ein telefo- nisches Gespräch mit dem Bruder selbst sei ihm nicht gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe sich gegen eine Zusammenarbeit mit den Ta- liban entschieden. Nach weiteren fünf Tagen sei er erneut angerufen wor- den und man habe ihm selbst mit dem Tod gedroht sowie mit dem Tod seines Bruders und seiner Familie, falls er die Zusammenarbeit mit den Taliban verweigere. Zudem sei ihm viel Geld und Schutz für seine allfälligen Dienste angeboten worden. Er habe erneut ausgeschlagen und sei am fol- genden Morgen telefonisch über den Tod seines Bruders und den Verbleib von dessen Leiche benachrichtigt worden. Nun habe der Beschwerdefüh- rer den Chef der Verbrechensbekämpfung benachrichtigt und die Leiche seines Bruders sei ins Spital von F._______ gebracht worden, wo er ihn identifiziert habe. Der Bruder sei gefoltert und mit einem Schuss in die Brust getötet worden. Rund zehn Tage danach habe ein Taliban ihn erneut angerufen und ihm als Gegenleistung für eine Zusammenarbeit ein Vielfa- ches seines Gehalts und Sicherheit für seine Familie angeboten. Der Be- schwerdeführer sei jedoch aufgebracht gewesen über den Tod seines Bru- ders und habe den Anrufer am Telefon beschimpft. Gut einen Monat später habe die Beschwerdeführerin anlässlich eines Bä- ckereibesuchs vernommen, dass bewaffnete Männer, hinter denen sie Ta- liban vermutet habe, nach dem Haus ihres Mannes gefragt hätten. Sie habe den Beschwerdeführer darüber informiert, und dieser habe beschlos- sen, in derselben Nacht mit der Familie das Haus zu verlassen und zum Schwiegervater zu gehen. Am folgenden Tag habe der Beschwerdeführer das Haus des Schwiegervaters verlassen und sei im November 2015

E-2303/2020 Seite 4 alleine in den Iran ausgereist. Die Beschwerdeführerin und die Kinder seien beim Schwiegervater geblieben. Wenige Tage nachdem die Beschwerde- führer und ihre Kinder ihr Haus verlassen hätten, seien die Taliban erneut aufgetaucht und hätten die Nachbarn nach ihrem Verbleib befragt. Die Beschwerdeführerin sei dem Beschwerdeführer mit den Kindern rund drei Monate nach dessen Ausreise nachgereist und sie hätten sich im Iran wieder getroffen. Gemeinsam seien sie via die Türkei nach Griechenland weitergereist. Über Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich und Frank- reich seien sie schliesslich in die Schweiz gelangt. Die Reise per verschie- dener Schlepper habe insgesamt EUR 27'000.– gekostet. Dieses Geld habe der Beschwerdeführer geerbt. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass die Hazara in Afghanistan zahlrei- che Schwierigkeiten zu gewärtigen hätten. So sei es ihnen nicht möglich, ihre Religion auf angemessene Art und Weise zu praktizieren oder Bestat- tungen zu organisieren. Sie seien Vertriebene und würden diskriminiert. Sie hätten nicht das Recht zu lernen und selbst arbeiten sei schwierig. Auf Reisewegen würden Hazara angehalten und getötet. H. Mit Verfügung vom 16. März 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführer, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Vollzug der Wegweisung in- folge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho- ben wurde. I. Gegen die Verfügung des SEM erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzu- heben, die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und ih- rer Kinder festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Even- tualiter sei die vom Beschwerdeführer abgeleitete Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und seiner Kinder festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zwecks Ergän- zung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten. Weiter beantragen sie, es seien die Asylvorbrin- gen der Kinder separat zu prüfen und diese seien dazu anzuhören. Mit der

E-2303/2020 Seite 5 Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung der Einwohnergemeinde I._______, J._______, vom 20. März 2020 eingereicht. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver- zichtete auf einen Kostenvorschuss. Der Rechtsvertreter lic. iur. Shahryar Hemmaty wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Mit derselben Zwischenverfügung ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz, bis am

2. Juni 2020 eine Vernehmlassung einzureichen. Diese äusserte sich mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2020 zur Beschwerdeschrift. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zu und setzte ihnen gleichzeitig Frist für eine Replik bis am 29. Juni 2020. Mit Eingabe vom 26. Juni 2020 ging die Replik fristgereicht beim Bundesverwaltungsgericht ein. L. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 (fälschlicherweise datiert auf den 20. Ja- nuar 2020; eingegangen am 26. Januar 2021) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben in deutscher Sprache mit Inhaltsangaben zu einem beiliegenden fremdspra- chigen Beweismittel zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2021 brachte der Instruktionsrich- ter die Replik der Vorinstanz zur Kenntnis und lud diese gleichzeitig und unter Beilage einer Kopie der Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. Ja- nuar 2021 zur Einreichung einer Duplik bis am 12. Februar 2021 ein. N. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme im Rahmen der Duplik. O. Mit Eingabe vom 18. August 2021 ersuchte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer um Beschleunigung des Verfahrens. Mit Brief vom 25. Au- gust 2021 verwies der Instruktionsrichter auf die Priorität der Verfahren mit gesetzlich geregelten Behandlungsfristen. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022

E-2303/2020 Seite 6 stellte der Beschwerdeführer erneut ein im Wesentlichen gleichlautendes Beschleunigungsgesuch. P. Mit Eingabe vom 4. September 2023 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Schreiben ans SEM. Dieses behandelte das Schreiben als Eingabe im laufenden Beschwerdeverfahren und leitete es am 13. Dezember 2023 dem Bundesverwaltungsgericht wei- ter. Q. Am 1. November 2023 gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.3 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl.

E-2303/2020 Seite 7 Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge- fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt. Auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt (vgl. E- MARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Die Mitwirkung am Verfahren wird vorausgesetzt (vgl. Art. 8 AsylG).

E-2303/2020 Seite 8

E. 5.1 Gemäss der Vorinstanz hielten die Vorbringen insgesamt weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Bezüglich der Glaubhaftigkeit stellte die Vorinstanz fest, dass sich die Be- schwerdeführerin in einem zentralen Punkt ihrer Vorbringen widersprochen habe. So habe sie in der BzP ausgeführt, dass der Bäcker Sie eines Mor- gens über zwei Männer informiert habe, die er gesehen habe und die sich nach dem Aufenthaltsort Ihres Mannes erkundigt hätten (vgl. SEM-Akte A7 F7.01). Hingegen habe sie in der Anhörung geschildert, sie sei an jenem Tag gegen 16:30 Uhr beim Bäcker gewesen. Dort hätten ihr einige Frauen erzählt, dass zwei Männer Kinder nach Ihrem Haus gefragt hätten (vgl. SEM-Akten A53, F44, F55-59). Damit konfrontiert, dass der Beschwerde- führer in seiner BzP das Ereignis ebenfalls abweichend dargelegt habe, nämlich, dass Taliban am Abend zu ihnen in die Strasse gekommen seien (vgl. SEM-Akte A6 F7.01), habe sie entgegnet, es sei Abend gewesen, als sie dem Beschwerdeführer davon erzählt habe. Die abweichenden Schil- derungen habe die Beschwerdeführerin mit der Einnahme von Medika- menten erklären wollen, was als fraglich zu qualifizieren sei, da sie damals keine gesundheitlichen Beschwerden geäussert habe (vgl. SEM-Akte A7 F8.02). Weiter habe die Beschwerdeführerin auf persönliche Probleme ver- wiesen, die sie beschäftigen würden (vgl. SEM-Akte A53 F62-63.). Da es sich beim beschriebenen Vorfall um den eigentlichen Auslöser der geltend gemachten Flucht der Familie handle, würden die Erklärungsversuche die Widersprüche nicht aufzulösen vermögen. Weiter sei die Vorinstanz überrascht gewesen, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse rund um den behaupteten Tod des Bruders nicht mit Spi- talunterlagen, einem Totenschein oder polizeilichen Protokollen habe do- kumentieren können. Dies sei umso erstaunlicher angesichts der geltend gemachten Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Polizei. Die Begrün- dung des Beschwerdeführers, dass er auch vor der Ausreise über keine Unterlagen den Tod seines Bruders betreffend verfügt habe und solche nur persönlich vor Ort hätte beschaffen können, überzeuge das SEM nicht (vgl. SEM Akten A 52 F79-84). Schliesslich zweifelte die Vorinstanz an der Richtigkeit des vorgebrachten Fluchtgrundes. Es sei bemerkenswert, dass sich der Beschwerdeführer nach der Tötung seines Bruders durch die Taliban sowie Todesdrohungen ihm und seiner Familie gegenüber nicht veranlasst gesehen habe, Haus

E-2303/2020 Seite 9 und Dorf zu verlassen. Dies, obwohl er selbst erklärt habe, dass die Taliban alles über ihn gewusst hätten (vgl. SEM Akte A52 F48). Gemäss der Vo- rinstanz sei befremdend, dass die Beschwerdeführer ihr Haus erst rund zwei Monate nach dem Tod des Bruders des Beschwerdeführers – dann jedoch überstürzt – verlassen hätten, nachdem die Beschwerdeführerin in der Bäckerei gehört habe, es hätten Männer nach ihnen oder ihrem Haus gefragt. Bezüglich der Asylrelevanz verneinte das SEM eine Exponiertheit des Be- schwerdeführers. Gemäss dem SEM wäre einzig denkbar, dass dem Be- schwerdeführer aufgrund seiner Mitarbeit in der Sicherheitskommandatur in F._______ die Unterstützung der (damaligen) afghanischen Regierung hätte vorgeworfen werden und er folglich als Feind der Taliban hätte iden- tifiziert werden können. Dies träfe jedoch nicht zu, selbst wenn die Glaub- haftigkeit seiner Ausreisegründe als vorausgesetzt bezeichnet werden könnten. So habe er für die Zeit vor der Entführung seines Bruders keinerlei Schwierigkeiten mit den Taliban erwähnt. Auch hätten die Taliban den Be- schwerdeführer erst rund drei Wochen nach der Entführung seines Bruders kontaktiert, nachdem dieser ihnen offenbar von den Aufgaben des Be- schwerdeführers in der Sicherheitskommandatur erzählt habe. Das Inte- resse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers hätte somit ledig- lich darin bestanden, dass er die Taliban mit sensiblen Daten hätte versor- gen können. Dafür hätten die anonymen Anrufer ihm gar das Doppelte sei- ner damaligen Bezahlung geboten und in Aussicht gestellt, für die Sicher- heit seiner Familie zu sorgen (vgl. SEM Akte A52 F92). Somit läge gemäss der Vorinstanz keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, selbst wenn den Aussagen des Beschwerdeführers vollumfäng- lich Glauben geschenkt werden könnte. Weiter schloss das SEM ein Inte- resse seitens der Taliban an der Person des Beschwerdeführers auch im Zeitpunkt seines abweisenden Asylentscheids aus. So habe der Beschwer- deführer seine Funktion in der Sicherheitskommandatur von F._______ zu dem Zeitpunkt bereits seit über vier Jahren nicht mehr innegehabt. Es be- stehe demnach auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Gemäss der Vorinstanz liege ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Dies sei der Fall bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Re- pressionen, die ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner

E-2303/2020 Seite 10 Dienstquittierung drohen würden. Weiter sei fraglich, ob der Beschwerde- führer solche tatsächlich fürchte, da er sie erst auf Nachfrage der anwe- senden Hilfswerksvertreterin zu Protokoll gegeben habe. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile auf- grund der ethnischen Zugehörigkeit hielt das SEM mit Bezug auf die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass Hazara alleine we- gen ihrer Volkszugehörigkeit keiner gezielten Verfolgung unterliegen wür- den. Der Beschwerdeführer habe keine Nachteile vorgebracht, die eine asylrelevante Intensität zu entfalten vermöchten oder von denen er persön- lich und direkt betroffen gewesen sei. Seine Schilderungen seien als Aus- druck der allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan zu taxieren und würden keine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstel- len.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich Orts- und Zeitangaben in relevanten Punkten nicht wider- sprochen. Bezüglich der Beschwerdeführerin hält die Beschwerde fest, der von ihr in ihrer Anhörung abweichend von ihren Aussagen in der BzP beschriebene Zeitpunkt des Bäckereibesuchs könne nicht als erheblich angesehen wer- den. Die Einwände der Vorinstanz gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers entbehrten der Logik und basierten nicht auf verlässlicher allgemeiner Erfahrung. Es sei nicht möglich aufgrund von wi- dersprechenden Angaben der Beschwerdeführerin auf die fehlende Glaub- haftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu schliessen. Bezüglich des zweimonatigen Zuwartens mit der Flucht entspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass eine Flucht aus der Heimat das Risiko des wirtschaftlichen und sozialen Abstiegs berge. Eine Flucht komme nur als ultima ratio in Frage und der Beschwerdeführer habe diese erst ergriffen, als den Kindern die Halbverwaisung gedroht habe. Auch aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung hätten die Beschwerdeführer eine Flucht nur im äussersten Notfall aushalten können. Dieser Notfall sei erst eingetreten, als Männer nach ihrem Aufenthaltsort gefragt hätten. Dass der Beschwerdeführer keine Dokumente über den Tod seines Bru- ders vorlegen konnte sei nur logisch, da etwa ein Totenschein nicht einfach herausgegeben würde. Ein Anruf im Spital in F._______ wäre mit grosser Gewissheit nicht zielführend gewesen, weil sein Bruder dort weder

E-2303/2020 Seite 11 behandelt noch obduziert worden sei. Da der Beschwerdeführer seine Stelle bei der Polizei unerlaubt verlassen habe und sich somit strafbar ge- macht habe, sei es ihm nun unmöglich nochmals mit seiner ehemaligen Arbeitsstelle in Kontakt zu treten und nach einem Polizeirapport über den Tod des Bruders zu fragen. Eine wissenschaftlich gestützte, methodisch geleitete Analyse der Partei- vorbringen weise die Asylbegründung des Beschwerdeführers als hochgra- dig glaubhaft und den Beschwerdeführer als glaubwürdig aus. Insbeson- dere enthielten seine Vorbringen eine Fülle und Vielfalt von Details mit spe- zifischen Kennzeichnungen seiner jeweiligen situativ angemessen schei- nenden Befindlichkeit und Selbstwahrnehmung sowie ethischen Erwägun- gen. Auch spezifische Einzelheiten führe er an, die nur erklärbar seien als Wiedergabe von selbst oder durch Dritte erlebten Vorgängen. Auch scheue sich der Beschwerdeführer nicht, eigene Schwächen, wie etwa seine Ohn- machtsattacken oder die Versuchung mit den Taliban zusammenzuarbei- ten, einzugestehen. Die Aussagen würden den Anschein erwecken, dass sie frisch gebliebene Erinnerungen wiedergeben, was umso bemerkens- werter sei, als bei der Befragung die berichteten Ereignisse ungefähr vier volle, ereignisreiche Jahre zurückgelegen hätten. Der Beschwerdeführer habe demnach die traumatisierungsgeeigneten Erlebnisse noch nicht ver- arbeiten können. Indem der Beschwerdeführer sich geweigert habe, mit den Taliban zu ko- operieren, habe er diese gedemütigt, weil damit die Tötung des Bruders für sie nutzlos geblieben sei. Es bestehe deshalb eine erhebliche Gefahr wei- terer Verfolgung. Der Staat Afghanistan sei auf absehbare Zeit nicht zum Schutz der Familie imstande gewesen. Bei einer Machtbeteiligung der Ta- liban hätte er Schikanen zu befürchten. Der Beschwerdeführer sei somit zur Flucht und einhergehenden Preisgabe seiner wirtschaftlichen und so- zialen Existenz gezwungen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei durch die Verfolgung ihres Ehemannes in ihrer Existenz ebenfalls direkt bedroht. Dies auch aufgrund ihrer arbeitsteiligen Rolle als Hausfrau. Ferner seien Frauen in Afghanistan in allen Lebensbe- reichen benachteiligt und es würden für sie keine wirksamen staatlichen Institutionen zur Prävention und zur Ahndung von Gewalt bestehen. In Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführer wird in der Rechtsmittelein- gabe geltend gemacht, die Verfolgung des Vaters sei auch gezielt gegen diese gerichtet. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Asylrelevanz der

E-2303/2020 Seite 12 von den Verfolgern ausdrücklich angestrebten Benachteiligung der Kinder zu ermitteln und zu erwägen. Dazu bedürfe es auch einer Spezifizierung des Verfolgungsbegriffs für Kinder, um sie nicht wegen ihres Alters auf- grund von Art. 8 Abs. 2 BV unzulässig zu diskriminieren. Weiter habe es die Vorinstanz in rechtswidriger Weise unterlassen, die allfällige originäre Flüchtlingseigenschaft der Kinder anhand der Rechte gemäss dem Über- einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) abzuklären und zu erwägen. Etwa könne die Angst der Kinder vor dem Verlust der Eltern eine Verletzung des Anspruchs auf bestmögli- che Entwicklungsförderung sein, worin ein ernsthafter Nachteil i.S. von Art. 3 AsylG liegen könne. Das älteste, urteilsfähige Kind sei nicht befragt und nicht pflichtgemäss über seine Verfahrensrechte orientiert worden. Es wird vorgebracht, die Beschwerdeführer und ihre Kinder würden bei ei- ner Rückkehr nach Afghanistan dauernd und unausweichlich an die erlitte- nen Schrecken erinnert, welche Entführung, Folterung und Tötung des Bru- ders des Beschwerdeführers verursacht habe. Diese Folgen würden einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Der Entscheid des SEM basiere entgegen den SEM-eigenen Vorgaben nicht auf einer minutiösen oder ergebnisoffenen Prüfung. Auch habe das SEM nicht direkt auf länderspezifische Informationen zurückgegriffen, als es eine zukünftige Bedrohung des Beschwerdeführers ausgeschlossen habe. Je schlechter die allgemeine Menschenrechtslage in einem Land sei und je weniger der Staat den Schutz der Menschenrechte gewährleisten könne, desto geringer seien die Anforderungen an die individuelle Bedro- hung. Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, dass aufgrund der Regie- rungsnähe des Beschwerdeführers eine Gefährdung durch die Taliban be- stehe. Entgegen der Meinung der Vorinstanz gehöre der Beschwerdefüh- rer somit zu einer Risikogruppe. Schliesslich wird geltend gemacht, dass das unerlaubte Verlassen des Ar- beitsplatzes infolge der Flucht des Beschwerdeführers zu einem Strafver- fahren im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan führen müsse, welches die Minimalanforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht erfüllen und mit ungewisser Strafe geahndet würde.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerde ent- halte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine

E-2303/2020 Seite 13 Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Kinder der Be- schwerdeführer im damaligen Alter von (…), (…) und (…) Jahren nicht zu ihren allfälligen eigenen Asylgründen zu befragen, entspreche der Amts- praxis des SEM, wonach keine Befragungen und Anhörungen von unter 14-jährigen, begleiteten Kindern stattfänden. Weiter befremde das SEM, dass von der Urteilsfähigkeit des ältesten, damals (…) Jahre alten Kindes ausgegangen und bemängelt werde, es sei nicht über seine Verfahrens- rechte informiert worden. Zudem sei nicht schlüssig, inwiefern den drei Kin- dern nach der erfolgten Prüfung der Asylgründe ihrer Eltern vorliegend ein zusätzliches oder anderes Interesse betreffend ihre Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Verfolger dem Beschwerdeführer mit Konsequenzen für seine Fa- milienmitglieder gedroht hätten.

E. 5.4 In ihrer Replik machen die Beschwerdeführer geltend, die Interessen des Kindes würden sich teilweise mit den Interessen der Eltern decken, teilweise seien sie durch die unterschiedliche Generationenzugehörigkeit fundamental verschieden, würden sich aber grösstenteils in den einzelnen Rechtsgarantien der KRK niederschlagen. Ferner sei die Urteilsfähigkeit eines Prozessbeteiligten immer fallspezifisch zu ermitteln, dürfe aber nie an ein fixes Alter geknüpft werden. Die Urteilsfähigkeit des ältesten Kindes sei zu vermuten und dürfe jedenfalls nicht ungeprüft verneint werden, ohne Bezug zu nehmen auf Art. 19 und 19c Abs. 1 ZGB. Die Weigerung des SEM, unter 15-jährige, begleitete Kinder anzuhören verletze Art. 29 BV und Art. 12 KRK.

E. 5.5 Beim später eingereichten fremdsprachigen Beweismittel handelt es sich gemäss Begleitschreiben des Rechtsvertreters um ein Dokument, das die Entführung des Bruders des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2015 und seine Hinrichtung am 25. August 2015 bestätige. Das Bestätigungsschrei- ben habe aufgrund des Gesuchs eines Rechtsanwalts in Afghanistan be- schafft werden können und sei unterzeichnet von der Polizeibehörde und dem Innenministerium von F._______.

E. 5.6 Auf das neue Beweismittel aufmerksam gemacht und zur Duplik einge- laden, verzichtete das SEM auf eine Stellungnahme und verwies vollum- fänglich auf seine bisherigen Erwägungen.

E. 5.7 Mit ihrer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten und vom SEM zutreffend als Eingabe im Beschwerdeverfahren behandelten, sowie ans Bundesver- waltungsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 4. September 2023 macht

E-2303/2020 Seite 14 die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung der Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban geltend. Als afghanische Frau erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. Ausser der veränderten Sachlage in Afghanistan mache sie keine weiteren Gründe geltend. Bezüglich der minderjährigen Kinder macht die Beschwerdeführerin nun- mehr geltend, diese seien in ihre Asyl- und Flüchtlingseigenschaft einzu- beziehen.

E. 5.8 Mit Eingabe vom 1. November 2023 verweist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf eine Praxisänderung des SEM in Bezug auf weibli- che afghanische Asylsuchende. Afghanische Frauen und Mädchen würden vom SEM als potentielle Opfer diskriminierender Gesetzgebung und reli- giös motivierter Verfolgung anerkannt und würden entsprechend die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die neue Praxis des SEM nehme spezi- fisch Bezug auf individuelle Risikoprofile und Umstände, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine erhöhte Gefährdungslage implizieren würden. In Anbetracht dieser Situation sowie der gesundheitlichen Verfas- sung der Beschwerdeführerin ersuche er um eine individuelle Fallprüfung.

E. 6.1 Das Gericht stellt mit der Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführer wesentliche Vorbringen nicht glaubhaft machen konnten (vgl. E. 5.1). Bezüglich des Bäckereibesuchs der Beschwerdeführerin und somit des un- mittelbaren Auslösers der Flucht sind die Widersprüche zwischen ihrer BzP und ihrer Anhörung nicht zu erklären. Zudem werden in der Beschwerde wiederum ein anderer Zeitpunkt des Bäckereibesuchs und andere Über- bringerinnen der Nachricht (die Bäckerinnen) genannt (Beschwerde S. 4). Es erscheint zweifelhaft, dass die Beschwerdeführer zuerst ihr Haus und dann ihre Heimat fluchtartig verlassen, ohne dass sich ihnen Zeitpunkt und Urheberschaft der Schreckensnachricht einprägen. Dieselben Zweifel er- geben sich aufgrund der je gegenteiligen Angaben der Beschwerdeführer darüber, wer von den beiden den anderen aufgefordert habe, sie sollen sofort Haus und Dorf verlassen (vgl. SEM-Akten A52 F48; A53 F44). Wie der Vorinstanz, erschliesst sich auch dem Gericht das Zuwarten mit der Flucht nicht. Die Taliban hätten kurz nach der Tötung des Bruders dem Beschwerdeführer selber und seiner Familie mit dem Tod gedroht. Auch hätten sie zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst, wo die Beschwerdeführer

E-2303/2020 Seite 15 wohnten (vgl. SEM Akte A52 F48). Es leuchtet daher nicht ein, dass die Familie nach der Tötung des Bruders während mehrerer Wochen in ihrem Haus verblieben sein, dieses dann aber überstürzt verlassen haben soll (vgl. SEM-Akte A52 F48; A53 F60 f.; Beschwerde S.6). Dies leuchtet umso weniger ein, als gemäss Beschwerde die Tötung des Bruders den einzigen Zweck verfolgt habe, die Kooperation des Beschwerdeführers zu erreichen und dieser seine Funktion bei der Sicherheitsbehörde weiterhin ausgeübt habe (vgl. Beschwerde S.10). Das Gericht kann mit der Vorinstanz ebenfalls nicht nachvollziehen, wes- halb keine Dokumente vorliegen, die den Tod des Bruders direkt bestäti- gen, wie etwa ein Totenschein. Die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht damit gerechnet zu haben, dass er eines Tages das Land verlassen und diese Dokumente brauchen würde, überzeugt nicht (vgl. SEM-Akte A52 F84). Das Fehlen von Dokumenten stösst sich auch an der Angabe des Beschwerdeführers, ihm sei das Erbe des vor Jahren verstorbenen Vaters in Höhe von EUR 27'000.– als einzigem Erben zugefallen (SEM- Akte A6 F5.01). Gemäss dieser Angabe hätte er das Geld erst nach dem Tod des (älteren) Bruders erhalten, da wiederum gemäss eigener Angaben beide denselben Vater hatten (vgl. SEM-Akten A52 F18; A6 F1.16.02; Ein- gabe vom 20. Januar 2021). Bei einem für Afghanistan dermassen hohen Betrag würde man erwarten, dass sich der Beschwerdeführer auf irgend- eine Art und Weise über den Antritt des Erbes nach dem behaupteten Tod des Bruders würde ausweisen können oder wollen. Jedenfalls sind die Umstände des geltend gemachten Todes des Bruders und damit der Ausreisegrund ausgesprochen zweifelhaft. Dass der Be- schwerdeführer in der Anhörung behauptet, er habe den Anruf mit der Nachricht über den Tod des Bruders bei der Arbeit erhalten, in der Be- schwerde jedoch gesagt wird, er sei an diesem Tag nicht zur Arbeit gegan- gen verstärkt die Zweifel zusätzlich (vgl. SEM-Akte A52 F71; Beschwerde S.5).

E. 6.2 Das Gericht stellt zudem fest, dass die vorgebrachte separate und um drei Monate verzögerte Ausreise der Beschwerdeführerin mit den Kindern in einem offensichtlichen Widerspruch steht zu den von den Beschwerde- führern gemachten Zeitangaben. Gemäss den Akten wurden die Beschwerdeführer am 6. September 2017 in Ungarn registriert (SEM-Akte A18). Davor waren sie gemäss eigenen Angaben mindestens 12 Monate in Serbien und 9 Monate in Griechenland

E-2303/2020 Seite 16 (vgl. SEM-Akten A6 F5.01; A7 F5.01; A30 S.2). Vor ihrer Ankunft in Grie- chenland auf dem Seeweg seien sie durch die Türkei und den Iran gereist, nachdem die Familie in Maschhad, Iran, wieder vereint worden sei (vgl. SEM-Akten A6 F5.01; A7 F5.01). Diese Zeitangaben und der Reiseweg können demnach übereinstimmen mit der für den Beschwerdeführer gel- tend gemachten Ausreise aus Afghanistan vom November 2015 (vgl. SEM- Akte A6 F5.01). Gemäss diesen Zeitangaben kann jedoch die Behauptung nicht stimmen, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder erst drei Mo- nate später aus Afghanistan ausgereist seien (vgl. SEM-Akten A6 F5.01; A52 F48; A53 F44; Beschwerde S.4). Dasselbe Bild ergibt sich aufgrund der vorliegenden Taskeras beider Be- schwerdeführer und C._______. Alle drei Taskeras weisen dasselbe Aus- stellungsdatum vom 31. Oktober 2015 auf. Die Behauptung, dass der Be- schwerdeführer nach seiner Flucht den Schwiegervater aus dem Iran an- gewiesen habe für Frau und Kinder Taskeras zu besorgen, erscheint daher sehr unwahrscheinlich (vgl. SEM-Akte A53 F44). Somit ist nicht glaubhaft gemacht, der Beschwerdeführer hätte sich vorab in Sicherheit gebracht, um seine Familie nicht zu gefährden (Beschwerde S.4). Daraus ergeben sich wiederum erhebliche Zweifel am Ausreisegrund.

E. 6.3 An den Zweifeln des Gerichts ändert an dieser Stelle auch das auf Be- schwerdeebene als Beweismittel eingereichte und leicht fälschbare Schrei- ben, bei dem es sich mutmasslich um eine Bestätigung der Entführung und Tötung des Bruders seitens der Polizeibehörde und des Innenministeriums von F._______ handelt, nichts mehr. Der Verzicht des SEM auf einen zwei- ten Schriftenwechsel mangels Erheblichkeit des Beweismittels kann somit gestützt werden. Die Frage, ob und wie der Beschwerdeführer doch noch an ein behördliches Bestätigungsschreiben gelangen konnte, nachdem er zuvor behauptete, nichts von den Behörden erlangen zu können, weil er seinen Dienst infolge überstürzter Flucht und in strafbarer Weise verlassen habe, kann offenbleiben (vgl. SEM-Akte A52 F82; Beschwerde S.16 f.).

E. 6.4 Zu den festgestellten zahlreichen Widersprüchen kommt hinzu, dass beide Beschwerdeführer angaben, in keinem anderen Land als der Schweiz einen Asylantrag gestellt zu haben (vgl. SEM-Akten A6 F2.06; A7 F2.06, F5.01). Gemäss den Akten haben die Beschwerdeführer jedoch in Ungarn, Österreich und Frankreich Asylanträge gestellt (SEM-Akten A5; A18). In Ungarn erhielten sie zudem subsidiären Schutz (SEM-Akte A18). Somit sind ihre Angaben als aktenwidrig zu qualifizieren.

E-2303/2020 Seite 17 An dieser Stelle muss das Gericht nicht nur die Glaubhaftigkeit der Vor- bringen, sondern auch die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerde- führer in Abrede stellen. Offengelassen werden kann die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer BzP aussagte, ihr Mann habe als Lehrer an der K._______ Schule noch zwei bis drei Tage vor seiner Flucht die Schule aufgesucht, während er angab, den Lehrerberuf bereits 2014 zu- gunsten der Tätigkeit in der Sicherheitsbehörde aufgegeben zu haben (vgl. SEM-Akten A6 F1.17.04; A7 F7.02; A52 F18; Beschwerde S.3).

E. 7.1 Selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ihnen die Asylrelevanz fehlt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsri- siko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der af- ghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Dabei ist davon auszugehen, dass auch die fa- miliäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsri- siko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Re- flexverfolgung führen kann. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehema- lige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen. Die konkrete Einschätzung des Risikoprofils ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1884/2023 vom 25. Januar 2024 E. 6.2 m.w.H.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Taliban am Beschwerdeführer nur interessiert waren, während er seine mutmassliche Position bei der Si- cherheitsbehörde innehatte, weil diese ihnen hätte nützlich sein können. Vor den behaupteten Erpressungsversuchen gegen ihn und seine Familie habe er keine Probleme mit den Taliban gehabt (vgl. SEM-Akte A6 F7.03). Bei der Sicherheitsbehörde habe seine Funktion lediglich in der Datenver- arbeitung der Waffenlieferungen bestanden. Auch bei Wahrunterstellung seiner damaligen Position bei der Sicherheitsbehörde ist nicht zu erwarten, dass die Taliban über acht Jahre nach seiner Ausreise und über zwei Jahre nach ihrer Machtübernahme noch ein Interesse an ihm haben sollten. So- mit können der Beschwerdeführer und seine Familie auch nach der

E-2303/2020 Seite 18 Machtübernahme der Taliban im Sinne der Rechtsprechung nicht als ex- poniert gelten.

E. 7.2 Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur ethnischen Minderheit der Hazara vermag für sich allein keine Asylrelevanz zu entfalten. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts ist indessen auch nach der Machtübernahme der Ta- liban nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszu- gehen (vgl. Urteile des BVGer E-3516/2023 vom 29. November 2023 E. 6.9 und D-4340/2023 vom 8. November 2023 E. 7.4.3, je m.w.H.).

E. 7.3 Im Folgenden prüft das Gericht die Asylrelevanz der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht in Afghanistan.

E. 7.3.1 In seiner letzten Eingabe verlangt der Rechtsvertreter eine individu- elle Prüfung des Falles der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Situation der Frauen in Afghanistan seit Machtübernahme der Taliban (oben, 5.8). Dazu ist vorab zu bemerken, dass sowohl das SEM als auch das Gericht bei jedem Asylgesuch eine individuelle Prüfung vorzunehmen haben (Art. 12 VwVG). Im Asylverfahren muss die gesuchstellende Person ihre Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG). Nur wenn die gesuchstellende Person ihre Zu- gehörigkeit zu einem Personenkreis, der gemäss Rechtsprechung der Kol- lektivverfolgung unterliegt, glaubhaft machen konnte, beschränkt sich die weitere Prüfung auf das Nichtvorhandensein der Asylausschlussgründe in Art. 53 und 54 AsylG. Gehört die gesuchstellende Person jedoch keinem solchen Kollektiv an, so ist wiederum individuell zu prüfen, ob sie ander- weitig ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG sowie daraus resul- tierende ernsthafte Nachteile glaubhaft machen kann (vgl. Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG; BVGE 2014/32 E. 7.3).

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf Frauen und Mäd- chen in Afghanistan bisher nicht von einer Kollektivverfolgung, basierend auf der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht, aus (vgl. Urteile des BVGer D-4386/2022, D-4390/2022 vom 22. November 2023 E. 6.5; E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG ist den frauenspezifischen Fluchtgrün- den Rechnung zu tragen. Verfolgung aufgrund des Geschlechts ist somit bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 AsylG mitzuberücksichtigen. «Zu

E-2303/2020 Seite 19 betonen ist allerdings, dass dies nicht heisst, dass die Liste der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsgründe um ein neues, selbständi- ges Motiv erweitert würde» (EMARK 2006/32 E. 8.7.3; vgl. auch SPE- SCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK [Hrsg.] Kommentar Migrations- recht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 17). Eine geschlechtsgerechte Ausle- gung von Art. 3 AsylG bedeutet «keineswegs, dass alle Frauen automa- tisch als Flüchtlinge gelten würden. Jede asylsuchende Frau hat nämlich im Einzelfall glaubhaft zu machen, dass sie begründete Furcht vor Verfol- gung hat; sind ihre Vorbringen als glaubhaft zu erachten, setzt eine behörd- liche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass neben einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv auch die übrigen Kriterien von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Dabei ist gerade mit Blick auf das Er- fordernis einer bestimmten Intensität erlittener Nachteile zu beachten, dass geschlechtsspezifische Diskriminierungen für sich allein in der Regel keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen» (EMARK 2006/32 E. 8.7.3 m.w.H.; vgl auch das SEM Handbuch, demgemäss generelle Unter- drückungsmassnahmen und grundsätzliche Schwierigkeiten, denen Frauen in einer patriarchalischen Gesellschaft ausgesetzt sind für sich al- lein keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen [SEM Hand- buch Asyl und Rückkehr, Artikel D2.1 – Die geschlechtsspezifische Verfol- gung, Stand 1. März 2019, zuletzt geändert 11.10.2021, S.10]). «Der Unterschied zwischen Diskriminierung und flüchtlingsrechtlicher Ver- folgung liegt vorab in der Intensität des Eingriffs» (EMARK 2006/32 E. 8.7.1 m.w.H.). Eine genügende Intensität für ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt etwa dann vor, wenn eine Frau oder ein Mädchen von Zwangsheirat oder Ehrenmord be- droht ist und nicht denselben staatlichen Schutz erhält, mit dem im Allge- meinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1595/2019 vom 22. September 2023 E. 4.2 und D- 4606/2019 vom 22. Juni 2022 E. 6.2 m.w.H.). In diesen Fällen kann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv aufgrund des Geschlechts allein erblickt werden, unabhängig davon, ob und inwieweit das Mädchen oder die Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe ge- mäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) bildet (EMARK 2006/32 E. 8.7.2). Eine Kollektivverfolgung jedoch, auf Grund derer man bei Frauen und Mäd- chen ohne Einzelfallprüfung von einer Verfolgung ausgehen würde, kann nach dem Gesagten nur aufgrund eines zusätzlichen Verfolgungsmotivs

E-2303/2020 Seite 20 definiert werden. Als das Bundesverwaltungsgericht im Falle von Frauen und Mädchen in Somalia eine Kollektivverfolgung annahm, verlangte es nicht nur die Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht, sondern zusätzlich das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan, die in- terne Vertreibung und das Fehlen des Schutzes durch einen erwachsenen männlichen Verwandten (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.6).

E. 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Grundsatzentscheiden wieder- holt festgestellt, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollek- tivverfolgung sehr hoch sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H.). Aus An- lass der Definition der Kollektivverfolgung hat das Bundesverwaltungsge- richt auch den Begriff des unerträglichen psychischen Drucks ausgelegt. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität errei- chen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H.). In einem kürzlich ergangenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wurde ein unerträglicher psychischer Druck im Fall von zwei jungen, ledi- gen afghanischen Beschwerdeführerinnen bejaht, welche die 12. Klasse abgeschlossen hatten, studieren wollten und zudem eine Reflexverfolgung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters, eines in der Schweiz als Flüchtling mit Asyl anerkannten Journalisten, fürchteten (vgl. Urteil des BVGer D-4386/2022, D-4390/2022 vom 22. November 2023 E. 6.5). In die- sem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Zugehörigkeit zum weib- lichen Geschlecht somit um weitere Verfolgungsmotive ergänzt und an- schliessend eine Verfolgung im Einzelfall bejaht. Mit dem genannten Urteil erfolgte jedoch keine Änderung der Praxis, wonach das Bundesverwal- tungsgericht nicht von einer Kollektivverfolgung von Frauen in Afghanistan ausgeht.

E. 7.3.4 Bei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall handelt es sich um eine verheiratete Frau. Als solche ist sie in Afghanistan nicht dem Risiko einer Zwangsheirat ausgesetzt. Da sie in Hausgemeinschaft mit dem Be- schwerdeführer lebt sowie keine Übergriffe durch diesen geltend macht, besteht aus heutiger Sicht auch kein asylrechtlich relevantes Risiko der Gewaltanwendung gegen sie. Damit stellt sich diesbezüglich auch nicht die Frage der Schutzmöglichkeit und des Schutzwillens der Taliban-Regie- rung.

E-2303/2020 Seite 21 Die Beschwerdeführerin gab an, sechs oder acht Jahre zur Schule gegan- gen zu sein (SEM-Akte A7 F1.17.04; A53 F30). An ihrer BzP erwähnte sie, die Bedingungen in Afghanistan würden es für Frauen der Ethnie der Ha- zara unmöglich machen zu studieren (SEM-Akte A7 F1.17.04). An ihrer An- hörung sagte sie dann, sie hätte nach einem Umzug der Eltern an einen Ort, wo es viele Taliban gegeben habe, die Schule dort nicht weitergeführt, weil sie eine Burka hätte tragen müssen, was sie nicht habe tun wollen (SEM-Akte A53 F32). Anstatt die Schule weiterzuführen, hat die Beschwer- deführerin zu Hause Schneiderin gelernt (SEM-Akte A53 F33). Seither war sie Hausfrau und Mutter (SEM-Akten A7 F1.17.04 f.; A53 F34-36). Ihren Schulabbruch macht sie nicht als Fluchtgrund geltend. Auch macht sie nicht geltend, sich gegen das Tragen der Burka aufgelehnt zu haben. Von einem unerträglichen psychischen Druck kann daher nicht ausgegangen werden. Somit entfällt die Asylrelevanz der nicht weitergeführten Schulbil- dung und es erübrigt sich im Fall der Beschwerdeführerin auch die Frage, ob ihr ausserhalb des öffentlichen Raums in Afghanistan eine Weiterbil- dungsalternative zur Verfügung stünde. Im vorliegenden Verfahren wurden keine weiteren individuellen Flucht- gründe der Beschwerdeführerin geltend gemacht – dies auch nicht mit den Eingaben nach Machtübernahme der Taliban. Es besteht daher in diesem Fall kein Anlass, neben der erfolgten individuellen Prüfung die Zugehörig- keit zum weiblichen Geschlecht um eines oder mehrere Verfolgungsmotive zu ergänzen und so eine Kollektivverfolgung zu definieren.

E. 7.3.5 Da die letzten beiden Eingaben im Namen der Beschwerdeführerin als Begründung einzig eine Praxisänderung des SEM angeben, sieht sich das Gericht zu folgender Einschätzung veranlasst: Gemäss dem Fakten- blatt «Praxisänderung weibliche afghanische Asylsuchende» des SEM vom 26. September 2023 «können weibliche Asylsuchende aus Afghanis- tan sowohl als Opfer diskriminierender Gesetzgebung als auch einer reli- giös motivierten Verfolgung betrachtet werden – wenn nicht ohnehin an- dere flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotive zum Tragen kom- men. Ihnen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen» (abgerufen am 21.3.2024 unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/afghanis- tan.html). Diese Aussage kann so verstanden werden, dass das SEM von einer Kollektivverfolgung von Frauen und Mädchen in Afghanistan basie- rend allein auf der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ausgeht, ohne jeweils ein weiteres, individuelles Verfolgungsmotiv zu verlangen. Eine solche Praxis wäre wie dargelegt weder im Einklang mit dem Gesetz noch mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, da eine

E-2303/2020 Seite 22 Kollektivverfolgung von Frauen und Mädchen nicht basierend auf dem Ge- schlecht allein, sondern nur aufgrund zusätzlicher Verfolgungsmotive an- genommen werden kann (vgl. oben 7.3.2).

E. 7.4 Die fehlende Glaubhaftigkeit des Ausreisegrundes, sowie die fehlende Asylrelevanz und damit die fehlenden Asylgründe der Eltern beschlagen auch die Kinder. Bezüglich der formellen Rüge, die Asylvorbringen der Kinder seien separat zu prüfen und sie seien dazu anzuhören, verweist das Gericht mit der Vor- instanz auf die fehlende Urteilsfähigkeit der Kinder der Beschwerdeführer. Die Stellung von begleiteten minderjährigen Kindern im Asylverfahren rich- tet sich nach Art. 5 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Ein eigenes Asylgesuch eines Fami- lienangehörigen setzt demgemäss Urteilsfähigkeit voraus. Die Urteilsfähig- keit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens wiederum setzt voraus, dass die asylsuchende Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3026/2021 vom 7. August 2023 E. 6.2.3 m.w.H.). Vorliegend kann in Bezug auf die Geltendmachung von Asylgrün- den aufgrund des Alters der Kinder sowohl zum Zeitpunkt der vorgebrach- ten Flucht als auch zum heutigen Zeitpunkt nicht von ihrer Urteilsfähigkeit ausgegangen werden. Der Antrag auf eine separate Anhörung und Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen ist somit abzuweisen.

E. 8 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wo- nach die Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Af- ghanistan einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wären. Sie haben insgesamt nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flücht- lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-2303/2020 Seite 23

E. 9.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 9.4 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. März 2020 die vorläu- fige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet hat, er- übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut- barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4702/2019 vom 5. Oktober 2020 E. 7.2). Die vorläufige Auf- nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft. Somit erübrigen sich vorliegend Ausführungen zum geltend gemachten Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfah- renskosten zu erheben.

E. 11.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist er für seinen Aufwand un- besehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht geht bei amt- licher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige

E-2303/2020 Seite 24 Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter für seinen Aufwand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1050.– (inklusive Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2303/2020 Seite 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 1050.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2303/2020 Urteil vom 23. April 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 8. Februar 2018 für sich und ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 14. Februar 2018 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin je im Rahmen ihrer Befragung zur Person (BzP) summarisch zum Reiseweg und zu ihren Asylgründen befragt (SEM-Akten A6 und A7). C. Am 16. Februar 2018 eröffnete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren (SEM-Akte A9). D. Am 1. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführer zum Nachweis ihrer Identität Taskeras für sich und C._______ ein - alle mit Ausstellungsdatum (...) Oktober 2015 und Ausstellungsort F._______, Afghanistan. E. Mit Entscheid vom 4. Mai 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die dagegen am 18. Mai 2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2924/2018 vom 3. September 2018 ab. Am 29. September 2018 stellte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch und begründete dieses im Wesentlichen mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und daraus resultierender Vollzugshindernisse. Die Vorinstanz hiess das Wiedererwägungsgesuch am 25. Februar 2019 gut, hob den Entscheid vom 4. Mai 2018 auf, beendete das Dublin-Verfahren und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf (SEM-Akte A60). F. Am 6. September 2019 hörte das SEM die Beschwerdeführer je vertieft zu ihren Asylgründen an (SEM-Akten A52 und A53). G. Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie seien beide ethnische Hazara schiitischen Glaubens und stammten aus G._______, H._______, F._______. 2011 hätten Sie geheiratet und zuletzt mit Ihren Kindern in F._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin habe während sechs oder acht Jahren die Schule besucht, dann Schneiderin gelernt und später als Hausfrau gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe sich zum Lehrer ausbilden lassen. Diesen Beruf habe er bis 2013 oder 2014 ausgeübt. Zudem sei er ab 2012 oder 2013 in der Sicherheitskommandatur in F._______ im Informatik-Bereich tätig gewesen, wo er sich um die Waffen- und Munitionslieferungen gekümmert habe. Der Bruder des Beschwerdeführers sei Kommandant eines polizeilichen Kontrollpostens in H._______ gewesen. Im Herbst 2015 sei der Bruder auf seinem Arbeitsweg verschwunden. Nach ungefähr 20 Tagen habe der Beschwerdeführer einen Anruf eines Taliban erhalten, der ihn über die Entführung des Bruders informiert und ihn dazu aufgefordert habe, Informationen über die staatlichen Waffen- und Munitionstransporte an die Taliban weiterzuleiten, ansonsten sie seinen Bruder umbringen würden. Ein telefonisches Gespräch mit dem Bruder selbst sei ihm nicht gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe sich gegen eine Zusammenarbeit mit den Taliban entschieden. Nach weiteren fünf Tagen sei er erneut angerufen worden und man habe ihm selbst mit dem Tod gedroht sowie mit dem Tod seines Bruders und seiner Familie, falls er die Zusammenarbeit mit den Taliban verweigere. Zudem sei ihm viel Geld und Schutz für seine allfälligen Dienste angeboten worden. Er habe erneut ausgeschlagen und sei am folgenden Morgen telefonisch über den Tod seines Bruders und den Verbleib von dessen Leiche benachrichtigt worden. Nun habe der Beschwerdeführer den Chef der Verbrechensbekämpfung benachrichtigt und die Leiche seines Bruders sei ins Spital von F._______ gebracht worden, wo er ihn identifiziert habe. Der Bruder sei gefoltert und mit einem Schuss in die Brust getötet worden. Rund zehn Tage danach habe ein Taliban ihn erneut angerufen und ihm als Gegenleistung für eine Zusammenarbeit ein Vielfaches seines Gehalts und Sicherheit für seine Familie angeboten. Der Beschwerdeführer sei jedoch aufgebracht gewesen über den Tod seines Bruders und habe den Anrufer am Telefon beschimpft. Gut einen Monat später habe die Beschwerdeführerin anlässlich eines Bäckereibesuchs vernommen, dass bewaffnete Männer, hinter denen sie Taliban vermutet habe, nach dem Haus ihres Mannes gefragt hätten. Sie habe den Beschwerdeführer darüber informiert, und dieser habe beschlossen, in derselben Nacht mit der Familie das Haus zu verlassen und zum Schwiegervater zu gehen. Am folgenden Tag habe der Beschwerdeführer das Haus des Schwiegervaters verlassen und sei im November 2015 alleine in den Iran ausgereist. Die Beschwerdeführerin und die Kinder seien beim Schwiegervater geblieben. Wenige Tage nachdem die Beschwerdeführer und ihre Kinder ihr Haus verlassen hätten, seien die Taliban erneut aufgetaucht und hätten die Nachbarn nach ihrem Verbleib befragt. Die Beschwerdeführerin sei dem Beschwerdeführer mit den Kindern rund drei Monate nach dessen Ausreise nachgereist und sie hätten sich im Iran wieder getroffen. Gemeinsam seien sie via die Türkei nach Griechenland weitergereist. Über Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich und Frankreich seien sie schliesslich in die Schweiz gelangt. Die Reise per verschiedener Schlepper habe insgesamt EUR 27'000.- gekostet. Dieses Geld habe der Beschwerdeführer geerbt. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass die Hazara in Afghanistan zahlreiche Schwierigkeiten zu gewärtigen hätten. So sei es ihnen nicht möglich, ihre Religion auf angemessene Art und Weise zu praktizieren oder Bestattungen zu organisieren. Sie seien Vertriebene und würden diskriminiert. Sie hätten nicht das Recht zu lernen und selbst arbeiten sei schwierig. Auf Reisewegen würden Hazara angehalten und getötet. H. Mit Verfügung vom 16. März 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. I. Gegen die Verfügung des SEM erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und ihrer Kinder festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vom Beschwerdeführer abgeleitete Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und seiner Kinder festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter beantragen sie, es seien die Asylvorbringen der Kinder separat zu prüfen und diese seien dazu anzuhören. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung der Einwohnergemeinde I._______, J._______, vom 20. März 2020 eingereicht. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. Der Rechtsvertreter lic. iur. Shahryar Hemmaty wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Mit derselben Zwischenverfügung ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz, bis am 2. Juni 2020 eine Vernehmlassung einzureichen. Diese äusserte sich mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2020 zur Beschwerdeschrift. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zu und setzte ihnen gleichzeitig Frist für eine Replik bis am 29. Juni 2020. Mit Eingabe vom 26. Juni 2020 ging die Replik fristgereicht beim Bundesverwaltungsgericht ein. L. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 (fälschlicherweise datiert auf den 20. Januar 2020; eingegangen am 26. Januar 2021) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben in deutscher Sprache mit Inhaltsangaben zu einem beiliegenden fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2021 brachte der Instruktionsrichter die Replik der Vorinstanz zur Kenntnis und lud diese gleichzeitig und unter Beilage einer Kopie der Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. Januar 2021 zur Einreichung einer Duplik bis am 12. Februar 2021 ein. N. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme im Rahmen der Duplik. O. Mit Eingabe vom 18. August 2021 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer um Beschleunigung des Verfahrens. Mit Brief vom 25. August 2021 verwies der Instruktionsrichter auf die Priorität der Verfahren mit gesetzlich geregelten Behandlungsfristen. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 stellte der Beschwerdeführer erneut ein im Wesentlichen gleichlautendes Beschleunigungsgesuch. P. Mit Eingabe vom 4. September 2023 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Schreiben ans SEM. Dieses behandelte das Schreiben als Eingabe im laufenden Beschwerdeverfahren und leitete es am 13. Dezember 2023 dem Bundesverwaltungsgericht weiter. Q. Am 1. November 2023 gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt. Auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Die Mitwirkung am Verfahren wird vorausgesetzt (vgl. Art. 8 AsylG). 5. 5.1 Gemäss der Vorinstanz hielten die Vorbringen insgesamt weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Bezüglich der Glaubhaftigkeit stellte die Vorinstanz fest, dass sich die Beschwerdeführerin in einem zentralen Punkt ihrer Vorbringen widersprochen habe. So habe sie in der BzP ausgeführt, dass der Bäcker Sie eines Morgens über zwei Männer informiert habe, die er gesehen habe und die sich nach dem Aufenthaltsort Ihres Mannes erkundigt hätten (vgl. SEM-Akte A7 F7.01). Hingegen habe sie in der Anhörung geschildert, sie sei an jenem Tag gegen 16:30 Uhr beim Bäcker gewesen. Dort hätten ihr einige Frauen erzählt, dass zwei Männer Kinder nach Ihrem Haus gefragt hätten (vgl. SEM-Akten A53, F44, F55-59). Damit konfrontiert, dass der Beschwerdeführer in seiner BzP das Ereignis ebenfalls abweichend dargelegt habe, nämlich, dass Taliban am Abend zu ihnen in die Strasse gekommen seien (vgl. SEM-Akte A6 F7.01), habe sie entgegnet, es sei Abend gewesen, als sie dem Beschwerdeführer davon erzählt habe. Die abweichenden Schilderungen habe die Beschwerdeführerin mit der Einnahme von Medikamenten erklären wollen, was als fraglich zu qualifizieren sei, da sie damals keine gesundheitlichen Beschwerden geäussert habe (vgl. SEM-Akte A7 F8.02). Weiter habe die Beschwerdeführerin auf persönliche Probleme verwiesen, die sie beschäftigen würden (vgl. SEM-Akte A53 F62-63.). Da es sich beim beschriebenen Vorfall um den eigentlichen Auslöser der geltend gemachten Flucht der Familie handle, würden die Erklärungsversuche die Widersprüche nicht aufzulösen vermögen. Weiter sei die Vorinstanz überrascht gewesen, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse rund um den behaupteten Tod des Bruders nicht mit Spitalunterlagen, einem Totenschein oder polizeilichen Protokollen habe dokumentieren können. Dies sei umso erstaunlicher angesichts der geltend gemachten Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Polizei. Die Begründung des Beschwerdeführers, dass er auch vor der Ausreise über keine Unterlagen den Tod seines Bruders betreffend verfügt habe und solche nur persönlich vor Ort hätte beschaffen können, überzeuge das SEM nicht (vgl. SEM Akten A 52 F79-84). Schliesslich zweifelte die Vorinstanz an der Richtigkeit des vorgebrachten Fluchtgrundes. Es sei bemerkenswert, dass sich der Beschwerdeführer nach der Tötung seines Bruders durch die Taliban sowie Todesdrohungen ihm und seiner Familie gegenüber nicht veranlasst gesehen habe, Haus und Dorf zu verlassen. Dies, obwohl er selbst erklärt habe, dass die Taliban alles über ihn gewusst hätten (vgl. SEM Akte A52 F48). Gemäss der Vorinstanz sei befremdend, dass die Beschwerdeführer ihr Haus erst rund zwei Monate nach dem Tod des Bruders des Beschwerdeführers - dann jedoch überstürzt - verlassen hätten, nachdem die Beschwerdeführerin in der Bäckerei gehört habe, es hätten Männer nach ihnen oder ihrem Haus gefragt. Bezüglich der Asylrelevanz verneinte das SEM eine Exponiertheit des Beschwerdeführers. Gemäss dem SEM wäre einzig denkbar, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitarbeit in der Sicherheitskommandatur in F._______ die Unterstützung der (damaligen) afghanischen Regierung hätte vorgeworfen werden und er folglich als Feind der Taliban hätte identifiziert werden können. Dies träfe jedoch nicht zu, selbst wenn die Glaubhaftigkeit seiner Ausreisegründe als vorausgesetzt bezeichnet werden könnten. So habe er für die Zeit vor der Entführung seines Bruders keinerlei Schwierigkeiten mit den Taliban erwähnt. Auch hätten die Taliban den Beschwerdeführer erst rund drei Wochen nach der Entführung seines Bruders kontaktiert, nachdem dieser ihnen offenbar von den Aufgaben des Beschwerdeführers in der Sicherheitskommandatur erzählt habe. Das Interesse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers hätte somit lediglich darin bestanden, dass er die Taliban mit sensiblen Daten hätte versorgen können. Dafür hätten die anonymen Anrufer ihm gar das Doppelte seiner damaligen Bezahlung geboten und in Aussicht gestellt, für die Sicherheit seiner Familie zu sorgen (vgl. SEM Akte A52 F92). Somit läge gemäss der Vorinstanz keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, selbst wenn den Aussagen des Beschwerdeführers vollumfänglich Glauben geschenkt werden könnte. Weiter schloss das SEM ein Interesse seitens der Taliban an der Person des Beschwerdeführers auch im Zeitpunkt seines abweisenden Asylentscheids aus. So habe der Beschwerdeführer seine Funktion in der Sicherheitskommandatur von F._______ zu dem Zeitpunkt bereits seit über vier Jahren nicht mehr innegehabt. Es bestehe demnach auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Gemäss der Vorinstanz liege ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Dies sei der Fall bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Repressionen, die ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Dienstquittierung drohen würden. Weiter sei fraglich, ob der Beschwerdeführer solche tatsächlich fürchte, da er sie erst auf Nachfrage der anwesenden Hilfswerksvertreterin zu Protokoll gegeben habe. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit hielt das SEM mit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass Hazara alleine wegen ihrer Volkszugehörigkeit keiner gezielten Verfolgung unterliegen würden. Der Beschwerdeführer habe keine Nachteile vorgebracht, die eine asylrelevante Intensität zu entfalten vermöchten oder von denen er persönlich und direkt betroffen gewesen sei. Seine Schilderungen seien als Ausdruck der allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan zu taxieren und würden keine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich Orts- und Zeitangaben in relevanten Punkten nicht widersprochen. Bezüglich der Beschwerdeführerin hält die Beschwerde fest, der von ihr in ihrer Anhörung abweichend von ihren Aussagen in der BzP beschriebene Zeitpunkt des Bäckereibesuchs könne nicht als erheblich angesehen werden. Die Einwände der Vorinstanz gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers entbehrten der Logik und basierten nicht auf verlässlicher allgemeiner Erfahrung. Es sei nicht möglich aufgrund von widersprechenden Angaben der Beschwerdeführerin auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu schliessen. Bezüglich des zweimonatigen Zuwartens mit der Flucht entspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass eine Flucht aus der Heimat das Risiko des wirtschaftlichen und sozialen Abstiegs berge. Eine Flucht komme nur als ultima ratio in Frage und der Beschwerdeführer habe diese erst ergriffen, als den Kindern die Halbverwaisung gedroht habe. Auch aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung hätten die Beschwerdeführer eine Flucht nur im äussersten Notfall aushalten können. Dieser Notfall sei erst eingetreten, als Männer nach ihrem Aufenthaltsort gefragt hätten. Dass der Beschwerdeführer keine Dokumente über den Tod seines Bruders vorlegen konnte sei nur logisch, da etwa ein Totenschein nicht einfach herausgegeben würde. Ein Anruf im Spital in F._______ wäre mit grosser Gewissheit nicht zielführend gewesen, weil sein Bruder dort weder behandelt noch obduziert worden sei. Da der Beschwerdeführer seine Stelle bei der Polizei unerlaubt verlassen habe und sich somit strafbar gemacht habe, sei es ihm nun unmöglich nochmals mit seiner ehemaligen Arbeitsstelle in Kontakt zu treten und nach einem Polizeirapport über den Tod des Bruders zu fragen. Eine wissenschaftlich gestützte, methodisch geleitete Analyse der Parteivorbringen weise die Asylbegründung des Beschwerdeführers als hochgradig glaubhaft und den Beschwerdeführer als glaubwürdig aus. Insbesondere enthielten seine Vorbringen eine Fülle und Vielfalt von Details mit spezifischen Kennzeichnungen seiner jeweiligen situativ angemessen scheinenden Befindlichkeit und Selbstwahrnehmung sowie ethischen Erwägungen. Auch spezifische Einzelheiten führe er an, die nur erklärbar seien als Wiedergabe von selbst oder durch Dritte erlebten Vorgängen. Auch scheue sich der Beschwerdeführer nicht, eigene Schwächen, wie etwa seine Ohnmachtsattacken oder die Versuchung mit den Taliban zusammenzuarbeiten, einzugestehen. Die Aussagen würden den Anschein erwecken, dass sie frisch gebliebene Erinnerungen wiedergeben, was umso bemerkenswerter sei, als bei der Befragung die berichteten Ereignisse ungefähr vier volle, ereignisreiche Jahre zurückgelegen hätten. Der Beschwerdeführer habe demnach die traumatisierungsgeeigneten Erlebnisse noch nicht verarbeiten können. Indem der Beschwerdeführer sich geweigert habe, mit den Taliban zu kooperieren, habe er diese gedemütigt, weil damit die Tötung des Bruders für sie nutzlos geblieben sei. Es bestehe deshalb eine erhebliche Gefahr weiterer Verfolgung. Der Staat Afghanistan sei auf absehbare Zeit nicht zum Schutz der Familie imstande gewesen. Bei einer Machtbeteiligung der Taliban hätte er Schikanen zu befürchten. Der Beschwerdeführer sei somit zur Flucht und einhergehenden Preisgabe seiner wirtschaftlichen und sozialen Existenz gezwungen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei durch die Verfolgung ihres Ehemannes in ihrer Existenz ebenfalls direkt bedroht. Dies auch aufgrund ihrer arbeitsteiligen Rolle als Hausfrau. Ferner seien Frauen in Afghanistan in allen Lebensbereichen benachteiligt und es würden für sie keine wirksamen staatlichen Institutionen zur Prävention und zur Ahndung von Gewalt bestehen. In Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführer wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Verfolgung des Vaters sei auch gezielt gegen diese gerichtet. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Asylrelevanz der von den Verfolgern ausdrücklich angestrebten Benachteiligung der Kinder zu ermitteln und zu erwägen. Dazu bedürfe es auch einer Spezifizierung des Verfolgungsbegriffs für Kinder, um sie nicht wegen ihres Alters aufgrund von Art. 8 Abs. 2 BV unzulässig zu diskriminieren. Weiter habe es die Vorinstanz in rechtswidriger Weise unterlassen, die allfällige originäre Flüchtlingseigenschaft der Kinder anhand der Rechte gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) abzuklären und zu erwägen. Etwa könne die Angst der Kinder vor dem Verlust der Eltern eine Verletzung des Anspruchs auf bestmögliche Entwicklungsförderung sein, worin ein ernsthafter Nachteil i.S. von Art. 3 AsylG liegen könne. Das älteste, urteilsfähige Kind sei nicht befragt und nicht pflichtgemäss über seine Verfahrensrechte orientiert worden. Es wird vorgebracht, die Beschwerdeführer und ihre Kinder würden bei einer Rückkehr nach Afghanistan dauernd und unausweichlich an die erlittenen Schrecken erinnert, welche Entführung, Folterung und Tötung des Bruders des Beschwerdeführers verursacht habe. Diese Folgen würden einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Der Entscheid des SEM basiere entgegen den SEM-eigenen Vorgaben nicht auf einer minutiösen oder ergebnisoffenen Prüfung. Auch habe das SEM nicht direkt auf länderspezifische Informationen zurückgegriffen, als es eine zukünftige Bedrohung des Beschwerdeführers ausgeschlossen habe. Je schlechter die allgemeine Menschenrechtslage in einem Land sei und je weniger der Staat den Schutz der Menschenrechte gewährleisten könne, desto geringer seien die Anforderungen an die individuelle Bedrohung. Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, dass aufgrund der Regierungsnähe des Beschwerdeführers eine Gefährdung durch die Taliban bestehe. Entgegen der Meinung der Vorinstanz gehöre der Beschwerdeführer somit zu einer Risikogruppe. Schliesslich wird geltend gemacht, dass das unerlaubte Verlassen des Arbeitsplatzes infolge der Flucht des Beschwerdeführers zu einem Strafverfahren im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan führen müsse, welches die Minimalanforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht erfüllen und mit ungewisser Strafe geahndet würde. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Kinder der Beschwerdeführer im damaligen Alter von (...), (...) und (...) Jahren nicht zu ihren allfälligen eigenen Asylgründen zu befragen, entspreche der Amtspraxis des SEM, wonach keine Befragungen und Anhörungen von unter 14-jährigen, begleiteten Kindern stattfänden. Weiter befremde das SEM, dass von der Urteilsfähigkeit des ältesten, damals (...) Jahre alten Kindes ausgegangen und bemängelt werde, es sei nicht über seine Verfahrensrechte informiert worden. Zudem sei nicht schlüssig, inwiefern den drei Kindern nach der erfolgten Prüfung der Asylgründe ihrer Eltern vorliegend ein zusätzliches oder anderes Interesse betreffend ihre Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Verfolger dem Beschwerdeführer mit Konsequenzen für seine Familienmitglieder gedroht hätten. 5.4 In ihrer Replik machen die Beschwerdeführer geltend, die Interessen des Kindes würden sich teilweise mit den Interessen der Eltern decken, teilweise seien sie durch die unterschiedliche Generationenzugehörigkeit fundamental verschieden, würden sich aber grösstenteils in den einzelnen Rechtsgarantien der KRK niederschlagen. Ferner sei die Urteilsfähigkeit eines Prozessbeteiligten immer fallspezifisch zu ermitteln, dürfe aber nie an ein fixes Alter geknüpft werden. Die Urteilsfähigkeit des ältesten Kindes sei zu vermuten und dürfe jedenfalls nicht ungeprüft verneint werden, ohne Bezug zu nehmen auf Art. 19 und 19c Abs. 1 ZGB. Die Weigerung des SEM, unter 15-jährige, begleitete Kinder anzuhören verletze Art. 29 BV und Art. 12 KRK. 5.5 Beim später eingereichten fremdsprachigen Beweismittel handelt es sich gemäss Begleitschreiben des Rechtsvertreters um ein Dokument, das die Entführung des Bruders des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2015 und seine Hinrichtung am 25. August 2015 bestätige. Das Bestätigungsschreiben habe aufgrund des Gesuchs eines Rechtsanwalts in Afghanistan beschafft werden können und sei unterzeichnet von der Polizeibehörde und dem Innenministerium von F._______. 5.6 Auf das neue Beweismittel aufmerksam gemacht und zur Duplik eingeladen, verzichtete das SEM auf eine Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf seine bisherigen Erwägungen. 5.7 Mit ihrer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten und vom SEM zutreffend als Eingabe im Beschwerdeverfahren behandelten, sowie ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 4. September 2023 macht die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung der Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban geltend. Als afghanische Frau erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. Ausser der veränderten Sachlage in Afghanistan mache sie keine weiteren Gründe geltend. Bezüglich der minderjährigen Kinder macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, diese seien in ihre Asyl- und Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. 5.8 Mit Eingabe vom 1. November 2023 verweist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf eine Praxisänderung des SEM in Bezug auf weibliche afghanische Asylsuchende. Afghanische Frauen und Mädchen würden vom SEM als potentielle Opfer diskriminierender Gesetzgebung und religiös motivierter Verfolgung anerkannt und würden entsprechend die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die neue Praxis des SEM nehme spezifisch Bezug auf individuelle Risikoprofile und Umstände, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine erhöhte Gefährdungslage implizieren würden. In Anbetracht dieser Situation sowie der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin ersuche er um eine individuelle Fallprüfung. 6. 6.1 Das Gericht stellt mit der Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführer wesentliche Vorbringen nicht glaubhaft machen konnten (vgl. E. 5.1). Bezüglich des Bäckereibesuchs der Beschwerdeführerin und somit des unmittelbaren Auslösers der Flucht sind die Widersprüche zwischen ihrer BzP und ihrer Anhörung nicht zu erklären. Zudem werden in der Beschwerde wiederum ein anderer Zeitpunkt des Bäckereibesuchs und andere Überbringerinnen der Nachricht (die Bäckerinnen) genannt (Beschwerde S. 4). Es erscheint zweifelhaft, dass die Beschwerdeführer zuerst ihr Haus und dann ihre Heimat fluchtartig verlassen, ohne dass sich ihnen Zeitpunkt und Urheberschaft der Schreckensnachricht einprägen. Dieselben Zweifel ergeben sich aufgrund der je gegenteiligen Angaben der Beschwerdeführer darüber, wer von den beiden den anderen aufgefordert habe, sie sollen sofort Haus und Dorf verlassen (vgl. SEM-Akten A52 F48; A53 F44). Wie der Vorinstanz, erschliesst sich auch dem Gericht das Zuwarten mit der Flucht nicht. Die Taliban hätten kurz nach der Tötung des Bruders dem Beschwerdeführer selber und seiner Familie mit dem Tod gedroht. Auch hätten sie zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst, wo die Beschwerdeführer wohnten (vgl. SEM Akte A52 F48). Es leuchtet daher nicht ein, dass die Familie nach der Tötung des Bruders während mehrerer Wochen in ihrem Haus verblieben sein, dieses dann aber überstürzt verlassen haben soll (vgl. SEM-Akte A52 F48; A53 F60 f.; Beschwerde S.6). Dies leuchtet umso weniger ein, als gemäss Beschwerde die Tötung des Bruders den einzigen Zweck verfolgt habe, die Kooperation des Beschwerdeführers zu erreichen und dieser seine Funktion bei der Sicherheitsbehörde weiterhin ausgeübt habe (vgl. Beschwerde S.10). Das Gericht kann mit der Vorinstanz ebenfalls nicht nachvollziehen, weshalb keine Dokumente vorliegen, die den Tod des Bruders direkt bestätigen, wie etwa ein Totenschein. Die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht damit gerechnet zu haben, dass er eines Tages das Land verlassen und diese Dokumente brauchen würde, überzeugt nicht (vgl. SEM-Akte A52 F84). Das Fehlen von Dokumenten stösst sich auch an der Angabe des Beschwerdeführers, ihm sei das Erbe des vor Jahren verstorbenen Vaters in Höhe von EUR 27'000.- als einzigem Erben zugefallen (SEM-Akte A6 F5.01). Gemäss dieser Angabe hätte er das Geld erst nach dem Tod des (älteren) Bruders erhalten, da wiederum gemäss eigener Angaben beide denselben Vater hatten (vgl. SEM-Akten A52 F18; A6 F1.16.02; Eingabe vom 20. Januar 2021). Bei einem für Afghanistan dermassen hohen Betrag würde man erwarten, dass sich der Beschwerdeführer auf irgendeine Art und Weise über den Antritt des Erbes nach dem behaupteten Tod des Bruders würde ausweisen können oder wollen. Jedenfalls sind die Umstände des geltend gemachten Todes des Bruders und damit der Ausreisegrund ausgesprochen zweifelhaft. Dass der Beschwerdeführer in der Anhörung behauptet, er habe den Anruf mit der Nachricht über den Tod des Bruders bei der Arbeit erhalten, in der Beschwerde jedoch gesagt wird, er sei an diesem Tag nicht zur Arbeit gegangen verstärkt die Zweifel zusätzlich (vgl. SEM-Akte A52 F71; Beschwerde S.5). 6.2 Das Gericht stellt zudem fest, dass die vorgebrachte separate und um drei Monate verzögerte Ausreise der Beschwerdeführerin mit den Kindern in einem offensichtlichen Widerspruch steht zu den von den Beschwerdeführern gemachten Zeitangaben. Gemäss den Akten wurden die Beschwerdeführer am 6. September 2017 in Ungarn registriert (SEM-Akte A18). Davor waren sie gemäss eigenen Angaben mindestens 12 Monate in Serbien und 9 Monate in Griechenland (vgl. SEM-Akten A6 F5.01; A7 F5.01; A30 S.2). Vor ihrer Ankunft in Griechenland auf dem Seeweg seien sie durch die Türkei und den Iran gereist, nachdem die Familie in Maschhad, Iran, wieder vereint worden sei (vgl. SEM-Akten A6 F5.01; A7 F5.01). Diese Zeitangaben und der Reiseweg können demnach übereinstimmen mit der für den Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreise aus Afghanistan vom November 2015 (vgl. SEM-Akte A6 F5.01). Gemäss diesen Zeitangaben kann jedoch die Behauptung nicht stimmen, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder erst drei Monate später aus Afghanistan ausgereist seien (vgl. SEM-Akten A6 F5.01; A52 F48; A53 F44; Beschwerde S.4). Dasselbe Bild ergibt sich aufgrund der vorliegenden Taskeras beider Beschwerdeführer und C._______. Alle drei Taskeras weisen dasselbe Ausstellungsdatum vom 31. Oktober 2015 auf. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht den Schwiegervater aus dem Iran angewiesen habe für Frau und Kinder Taskeras zu besorgen, erscheint daher sehr unwahrscheinlich (vgl. SEM-Akte A53 F44). Somit ist nicht glaubhaft gemacht, der Beschwerdeführer hätte sich vorab in Sicherheit gebracht, um seine Familie nicht zu gefährden (Beschwerde S.4). Daraus ergeben sich wiederum erhebliche Zweifel am Ausreisegrund. 6.3 An den Zweifeln des Gerichts ändert an dieser Stelle auch das auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichte und leicht fälschbare Schreiben, bei dem es sich mutmasslich um eine Bestätigung der Entführung und Tötung des Bruders seitens der Polizeibehörde und des Innenministeriums von F._______ handelt, nichts mehr. Der Verzicht des SEM auf einen zweiten Schriftenwechsel mangels Erheblichkeit des Beweismittels kann somit gestützt werden. Die Frage, ob und wie der Beschwerdeführer doch noch an ein behördliches Bestätigungsschreiben gelangen konnte, nachdem er zuvor behauptete, nichts von den Behörden erlangen zu können, weil er seinen Dienst infolge überstürzter Flucht und in strafbarer Weise verlassen habe, kann offenbleiben (vgl. SEM-Akte A52 F82; Beschwerde S.16 f.). 6.4 Zu den festgestellten zahlreichen Widersprüchen kommt hinzu, dass beide Beschwerdeführer angaben, in keinem anderen Land als der Schweiz einen Asylantrag gestellt zu haben (vgl. SEM-Akten A6 F2.06; A7 F2.06, F5.01). Gemäss den Akten haben die Beschwerdeführer jedoch in Ungarn, Österreich und Frankreich Asylanträge gestellt (SEM-Akten A5; A18). In Ungarn erhielten sie zudem subsidiären Schutz (SEM-Akte A18). Somit sind ihre Angaben als aktenwidrig zu qualifizieren. An dieser Stelle muss das Gericht nicht nur die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, sondern auch die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer in Abrede stellen. Offengelassen werden kann die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer BzP aussagte, ihr Mann habe als Lehrer an der K._______ Schule noch zwei bis drei Tage vor seiner Flucht die Schule aufgesucht, während er angab, den Lehrerberuf bereits 2014 zugunsten der Tätigkeit in der Sicherheitsbehörde aufgegeben zu haben (vgl. SEM-Akten A6 F1.17.04; A7 F7.02; A52 F18; Beschwerde S.3). 7. 7.1 Selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ihnen die Asylrelevanz fehlt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Dabei ist davon auszugehen, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen. Die konkrete Einschätzung des Risikoprofils ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1884/2023 vom 25. Januar 2024 E. 6.2 m.w.H.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Taliban am Beschwerdeführer nur interessiert waren, während er seine mutmassliche Position bei der Sicherheitsbehörde innehatte, weil diese ihnen hätte nützlich sein können. Vor den behaupteten Erpressungsversuchen gegen ihn und seine Familie habe er keine Probleme mit den Taliban gehabt (vgl. SEM-Akte A6 F7.03). Bei der Sicherheitsbehörde habe seine Funktion lediglich in der Datenverarbeitung der Waffenlieferungen bestanden. Auch bei Wahrunterstellung seiner damaligen Position bei der Sicherheitsbehörde ist nicht zu erwarten, dass die Taliban über acht Jahre nach seiner Ausreise und über zwei Jahre nach ihrer Machtübernahme noch ein Interesse an ihm haben sollten. Somit können der Beschwerdeführer und seine Familie auch nach der Machtübernahme der Taliban im Sinne der Rechtsprechung nicht als exponiert gelten. 7.2 Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur ethnischen Minderheit der Hazara vermag für sich allein keine Asylrelevanz zu entfalten. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen auch nach der Machtübernahme der Taliban nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-3516/2023 vom 29. November 2023 E. 6.9 und D-4340/2023 vom 8. November 2023 E. 7.4.3, je m.w.H.). 7.3 Im Folgenden prüft das Gericht die Asylrelevanz der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht in Afghanistan. 7.3.1 In seiner letzten Eingabe verlangt der Rechtsvertreter eine individuelle Prüfung des Falles der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Situation der Frauen in Afghanistan seit Machtübernahme der Taliban (oben, 5.8). Dazu ist vorab zu bemerken, dass sowohl das SEM als auch das Gericht bei jedem Asylgesuch eine individuelle Prüfung vorzunehmen haben (Art. 12 VwVG). Im Asylverfahren muss die gesuchstellende Person ihre Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG). Nur wenn die gesuchstellende Person ihre Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der gemäss Rechtsprechung der Kollektivverfolgung unterliegt, glaubhaft machen konnte, beschränkt sich die weitere Prüfung auf das Nichtvorhandensein der Asylausschlussgründe in Art. 53 und 54 AsylG. Gehört die gesuchstellende Person jedoch keinem solchen Kollektiv an, so ist wiederum individuell zu prüfen, ob sie anderweitig ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG sowie daraus resultierende ernsthafte Nachteile glaubhaft machen kann (vgl. Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG; BVGE 2014/32 E. 7.3). 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf Frauen und Mädchen in Afghanistan bisher nicht von einer Kollektivverfolgung, basierend auf der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht, aus (vgl. Urteile des BVGer D-4386/2022, D-4390/2022 vom 22. November 2023 E. 6.5; E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG ist den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Verfolgung aufgrund des Geschlechts ist somit bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 AsylG mitzuberücksichtigen. «Zu betonen ist allerdings, dass dies nicht heisst, dass die Liste der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsgründe um ein neues, selbständiges Motiv erweitert würde» (EMARK 2006/32 E. 8.7.3; vgl. auch Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 17). Eine geschlechtsgerechte Auslegung von Art. 3 AsylG bedeutet «keineswegs, dass alle Frauen automatisch als Flüchtlinge gelten würden. Jede asylsuchende Frau hat nämlich im Einzelfall glaubhaft zu machen, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung hat; sind ihre Vorbringen als glaubhaft zu erachten, setzt eine behördliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass neben einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv auch die übrigen Kriterien von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Dabei ist gerade mit Blick auf das Erfordernis einer bestimmten Intensität erlittener Nachteile zu beachten, dass geschlechtsspezifische Diskriminierungen für sich allein in der Regel keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen» (EMARK 2006/32 E. 8.7.3 m.w.H.; vgl auch das SEM Handbuch, demgemäss generelle Unterdrückungsmassnahmen und grundsätzliche Schwierigkeiten, denen Frauen in einer patriarchalischen Gesellschaft ausgesetzt sind für sich allein keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen [SEM Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel D2.1 - Die geschlechtsspezifische Verfolgung, Stand 1. März 2019, zuletzt geändert 11.10.2021, S.10]). «Der Unterschied zwischen Diskriminierung und flüchtlingsrechtlicher Verfolgung liegt vorab in der Intensität des Eingriffs» (EMARK 2006/32 E. 8.7.1 m.w.H.). Eine genügende Intensität für ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt etwa dann vor, wenn eine Frau oder ein Mädchen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedroht ist und nicht denselben staatlichen Schutz erhält, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1595/2019 vom 22. September 2023 E. 4.2 und D-4606/2019 vom 22. Juni 2022 E. 6.2 m.w.H.). In diesen Fällen kann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv aufgrund des Geschlechts allein erblickt werden, unabhängig davon, ob und inwieweit das Mädchen oder die Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) bildet (EMARK 2006/32 E. 8.7.2). Eine Kollektivverfolgung jedoch, auf Grund derer man bei Frauen und Mädchen ohne Einzelfallprüfung von einer Verfolgung ausgehen würde, kann nach dem Gesagten nur aufgrund eines zusätzlichen Verfolgungsmotivs definiert werden. Als das Bundesverwaltungsgericht im Falle von Frauen und Mädchen in Somalia eine Kollektivverfolgung annahm, verlangte es nicht nur die Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht, sondern zusätzlich das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan, die interne Vertreibung und das Fehlen des Schutzes durch einen erwachsenen männlichen Verwandten (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.6). 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Grundsatzentscheiden wiederholt festgestellt, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sehr hoch sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H.). Aus Anlass der Definition der Kollektivverfolgung hat das Bundesverwaltungsgericht auch den Begriff des unerträglichen psychischen Drucks ausgelegt. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H.). In einem kürzlich ergangenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wurde ein unerträglicher psychischer Druck im Fall von zwei jungen, ledigen afghanischen Beschwerdeführerinnen bejaht, welche die 12. Klasse abgeschlossen hatten, studieren wollten und zudem eine Reflexverfolgung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters, eines in der Schweiz als Flüchtling mit Asyl anerkannten Journalisten, fürchteten (vgl. Urteil des BVGer D-4386/2022, D-4390/2022 vom 22. November 2023 E. 6.5). In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht somit um weitere Verfolgungsmotive ergänzt und anschliessend eine Verfolgung im Einzelfall bejaht. Mit dem genannten Urteil erfolgte jedoch keine Änderung der Praxis, wonach das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Kollektivverfolgung von Frauen in Afghanistan ausgeht. 7.3.4 Bei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall handelt es sich um eine verheiratete Frau. Als solche ist sie in Afghanistan nicht dem Risiko einer Zwangsheirat ausgesetzt. Da sie in Hausgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer lebt sowie keine Übergriffe durch diesen geltend macht, besteht aus heutiger Sicht auch kein asylrechtlich relevantes Risiko der Gewaltanwendung gegen sie. Damit stellt sich diesbezüglich auch nicht die Frage der Schutzmöglichkeit und des Schutzwillens der Taliban-Regierung. Die Beschwerdeführerin gab an, sechs oder acht Jahre zur Schule gegangen zu sein (SEM-Akte A7 F1.17.04; A53 F30). An ihrer BzP erwähnte sie, die Bedingungen in Afghanistan würden es für Frauen der Ethnie der Hazara unmöglich machen zu studieren (SEM-Akte A7 F1.17.04). An ihrer Anhörung sagte sie dann, sie hätte nach einem Umzug der Eltern an einen Ort, wo es viele Taliban gegeben habe, die Schule dort nicht weitergeführt, weil sie eine Burka hätte tragen müssen, was sie nicht habe tun wollen (SEM-Akte A53 F32). Anstatt die Schule weiterzuführen, hat die Beschwerdeführerin zu Hause Schneiderin gelernt (SEM-Akte A53 F33). Seither war sie Hausfrau und Mutter (SEM-Akten A7 F1.17.04 f.; A53 F34-36). Ihren Schulabbruch macht sie nicht als Fluchtgrund geltend. Auch macht sie nicht geltend, sich gegen das Tragen der Burka aufgelehnt zu haben. Von einem unerträglichen psychischen Druck kann daher nicht ausgegangen werden. Somit entfällt die Asylrelevanz der nicht weitergeführten Schulbildung und es erübrigt sich im Fall der Beschwerdeführerin auch die Frage, ob ihr ausserhalb des öffentlichen Raums in Afghanistan eine Weiterbildungsalternative zur Verfügung stünde. Im vorliegenden Verfahren wurden keine weiteren individuellen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin geltend gemacht - dies auch nicht mit den Eingaben nach Machtübernahme der Taliban. Es besteht daher in diesem Fall kein Anlass, neben der erfolgten individuellen Prüfung die Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht um eines oder mehrere Verfolgungsmotive zu ergänzen und so eine Kollektivverfolgung zu definieren. 7.3.5 Da die letzten beiden Eingaben im Namen der Beschwerdeführerin als Begründung einzig eine Praxisänderung des SEM angeben, sieht sich das Gericht zu folgender Einschätzung veranlasst: Gemäss dem Faktenblatt «Praxisänderung weibliche afghanische Asylsuchende» des SEM vom 26. September 2023 «können weibliche Asylsuchende aus Afghanistan sowohl als Opfer diskriminierender Gesetzgebung als auch einer religiös motivierten Verfolgung betrachtet werden - wenn nicht ohnehin andere flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotive zum Tragen kommen. Ihnen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen» (abgerufen am 21.3.2024 unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/afghanistan.html). Diese Aussage kann so verstanden werden, dass das SEM von einer Kollektivverfolgung von Frauen und Mädchen in Afghanistan basierend allein auf der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ausgeht, ohne jeweils ein weiteres, individuelles Verfolgungsmotiv zu verlangen. Eine solche Praxis wäre wie dargelegt weder im Einklang mit dem Gesetz noch mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, da eine Kollektivverfolgung von Frauen und Mädchen nicht basierend auf dem Geschlecht allein, sondern nur aufgrund zusätzlicher Verfolgungsmotive angenommen werden kann (vgl. oben 7.3.2). 7.4 Die fehlende Glaubhaftigkeit des Ausreisegrundes, sowie die fehlende Asylrelevanz und damit die fehlenden Asylgründe der Eltern beschlagen auch die Kinder. Bezüglich der formellen Rüge, die Asylvorbringen der Kinder seien separat zu prüfen und sie seien dazu anzuhören, verweist das Gericht mit der Vor-instanz auf die fehlende Urteilsfähigkeit der Kinder der Beschwerdeführer. Die Stellung von begleiteten minderjährigen Kindern im Asylverfahren richtet sich nach Art. 5 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Ein eigenes Asylgesuch eines Familienangehörigen setzt demgemäss Urteilsfähigkeit voraus. Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens wiederum setzt voraus, dass die asylsuchende Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3026/2021 vom 7. August 2023 E. 6.2.3 m.w.H.). Vorliegend kann in Bezug auf die Geltendmachung von Asylgründen aufgrund des Alters der Kinder sowohl zum Zeitpunkt der vorgebrachten Flucht als auch zum heutigen Zeitpunkt nicht von ihrer Urteilsfähigkeit ausgegangen werden. Der Antrag auf eine separate Anhörung und Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen ist somit abzuweisen. 8. Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wären. Sie haben insgesamt nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.4 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. März 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4702/2019 vom 5. Oktober 2020 E. 7.2). Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft. Somit erübrigen sich vorliegend Ausführungen zum geltend gemachten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter für seinen Aufwand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1050.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1050.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: