Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin hat ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. November 2016 über den Flughafen Mogadischu verlassen und stellte am 7. November 2016 am Flughafen in Zürich ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 7. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihr wurde der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 12. November 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen am 23. November 2016, welche beide im Transitbereich des Flughafens Zürich stattfanden, im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sie sei in dem Ort B._______ in der Provinz (...) geboren und aufgewachsen. Sie sei nicht zur Schule gegangen, habe aber zu Hause Koranunterricht erhalten. Ihre Mutter stamme aus dem Clan C._______, ihr Vater gehöre dem Minderheitenclan D._______ an. Da die Mutter sie habe schützen wollen, habe sie als Angehörige des Clans C._______ gelebt und erst nach der Heirat mit ihrem jetzigen Mann erfahren, dass sie eigentlich dem Minderheitenclan D._______ angehöre. Das Dorf B._______ sei unter der Kontrolle der Al-Shabaab gestanden. Im Jahr 2010 habe ein Mann der Al-Shabab, der Neffe des Führers einer Gruppe der Al-Shabaab, sie heiraten wollen. Sie habe sich geweigert, den Mann zu heiraten, und sei deshalb während eines Monates inhaftiert worden. In Haft sei sie mehrfach vergewaltigt worden. Nachdem sie aus der Haft entlassen worden sei, sei der Mann an einen anderen Ort versetzt worden, habe sie aber weiterhin heiraten wollen. Sie sei schliesslich noch im selben Jahr gezwungen worden, den Mann per Telefon zu heiraten. Sie habe zu diesem Zeitpunkt aber bereits eine Beziehung zu ihrem jetzigen Ehemann gehabt. Am 30. Dezember 2012 hätten sie und ihr Ehemann sich religiös trauen lassen und das Dorf B._______ verlassen. Nach ihrer Heirat habe sie während etwa drei Jahren mit ihrem Ehemann in dessen Heimat-ort E._______ gelebt. Im Jahr 2013 und im Jahr 2016 seien ihre Söhne zur Welt gekommen. Die Familie ihres Mannes habe sie nicht akzeptiert, da sie dem Minderheitenclan D._______ angehöre, und die Familie habe von ihnen verlangt, sich scheiden zu lassen. Sie habe ihrer Mutter davon erzählt und diese habe ihr vorgeschlagen, wieder ins Dorf zurückzukehren, da die frühere Geschichte mit der Al-Shabaab zwischenzeitlich sicherlich in Vergessenheit geraten sei. Sie sei daraufhin mit ihrem Mann und den beiden Kindern im Jahr 2016 ins Dorf zurückgekehrt. Die Al-Shabaab und die Leute im Dorf hätten ihr jedoch vorgeworfen, mit zwei Männern gleichzeitig verheiratet zu sein und man habe sie deswegen steinigen wollen. Ihr Mann hätte sich an der Steinigung beteiligen müssen, weshalb er unverzüglich mit den beiden Söhnen aus dem Dorf geflohen sei, ohne sie darüber in Kenntnis zu setzen. Sie selber sei auch kurz darauf zu einer Freundin der Mutter nach Mogadischu geflohen. Diese habe ihr geholfen, die Ausreise aus Somalia zu organisieren. D. Mit Verfügung vom 25. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuches bewilligt und sie wurde dem Kanton (...) zugewiesen. E. Mit Schreiben vom 29. März 2018 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim SEM nach dem Verfahrensstand. Das SEM beantwortete die Anfrage am 5. April 2018 unter Verweis auf die hohe Geschäftslast und die geltende Prioritätenordnung. F. Am 19. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM einen Antrag um Familiennachzug ihres Mannes und der beiden Söhne ein und führte aus, die Situation des Getrenntlebens sei für sie sehr belastend. G. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 ersuchte das SEM die Beschwerdeführerin, weitere Fragen in Bezug auf ihren Ehemann und die Kinder zu beantworten. H. Am 10. August 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und beantwortet die ihr gestellten Fragen. I. Mit Verfügung vom 19. August 2019, eröffnet am 21. August 2019, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit indessen auf und ordnete eine vorläufige Aufnahme an. Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. J. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. September 2019 (Poststempel) durch ihre (damalige) Rechtsvertreterin anfechten und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. K. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die Rechtsvertreterin Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. L. In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2019 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. M. Am 3. Oktober 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik, welche die Instruktionsrichterin gewährte. N. Mit fristgerechter Replikeingabe vom 4. November 2019 hielt die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz ihrer Vorbringen fest. Gleichzeitig ersuchte die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin Dr iur. Sonia Lopez Hormigo darum, sie sei aufgrund der Aufgabe ihrer Tätigkeit für die Rechtberatungsstelle aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin zu entlassen. Sie schlug Frau MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, als neue amtliche Rechtvertreterin vor. In der Beilage wurde eine Substitutionsvollmacht zugunsten der neuen Rechtsvertreterin eingereicht. O. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 stellte die Beschwerdeführerin erneut beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Mann und die beiden Kinder. P. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass sie gemäss der heutigen Aktenlage die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG (SR 142.31) nicht erfülle. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass vorläufig aufgenommene Personen gemäss Art. 85 AIG (SR 142.20) unter bestimmten Voraussetzungen ihre Ehegatten und Kinder nachziehen könnten, und verwies sie diesbezüglich an die kantonalen Behörden. Q. Ein erneut eingereichtes Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin liess das SEM gestützt auf Art. 74 der Verordnung vom 25. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) dem Amt für Migration des Kantons (...) zukommen. R. Mit Verfügung vom 12. August 2020 wies das SEM ein am 30. April 2020 gestelltes Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel ab.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Beschwerdeführerin habe die Zwangsheirat mit einem Mann der Al-Shabaab nicht glaubhaft machen können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man sie einerseits inhaftiert habe, um ihre Zustimmung für die Heirat zu erwirken und andererseits in der Haft niemand mit ihr über die Heirat gesprochen habe und sie nach einem Monat kommentarlos freigelassen worden sei, ohne dass sie der Heirat zugestimmt hätte. Zudem sei erstaunlich, dass ihre Familie zwar gewusst habe, dass sie inhaftiert sei, jedoch nichts unternommen habe. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass ihr Vater gemäss ihren Angaben während der einmonatigen Haft nicht mit der Al-Shabaab verhandelt habe, da er sie nicht zur Heirat habe zwingen wollen, später jedoch seine Zustimmung zur Heirat gegeben habe, um sie vor einer erneuten Strafe zu schützen. Hätte der Neffe des Führers einer Gruppe der Al-Shabaab sie tatsächlich heiraten wollen, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er sie unmittelbar zur Trauung gezwungen hätte. Es entbehre dagegen jeder Logik, dass die Al-Shabaab sie zunächst festgenommen habe, nach einem Monat ergebnislos freigelassen, und erst einige Zeit später sie zur Heirat gezwungen hätte, zumal der Neffe zu jenem Zeitpunkt bereits an einen anderen Ort versetzt worden sei. Des Weiteren sei erstaunlich, dass der Mann sie vor der Heirat mehrfach kontaktiert habe, während sie nach der telefonischen Trauung nie wieder von ihm gehört habe, obwohl sie noch zwei Jahre in der Heimat verblieben sei. Die geltend gemachte Haft und die Zwangsheirat seien somit nicht glaubhaft. In Bezug auf ihr Vorbringen, die Familie ihres Mannes habe sie nicht akzeptiert, da sie einem Minderheitenclan angehöre, führte das SEM aus, dass sie im Gegensatz zum Clan der Mutter namens C._______ zum angeblichen Minderheitenclan des Vaters namens D._______ keinerlei Angaben habe machen können, obwohl dieser Clan angeblich mit dem Clan C._______ zusammengelebt habe. Hätten die beiden Clans tatsächlich wie von ihr angegeben zusammengelebt, sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie von ihrer Zugehörigkeit zum Minderheitenclan nicht schon früher erfahren hätte, gleichwohl aber die Familie ihres Mannes, welche in einer anderen Stadt wohnhaft sei, davon gewusst habe. Ausserdem seien ihre Ausführungen mit den Erkenntnissen des SEM über das Clansystem in Somalia nur schwer vereinbar. Der D._______-Clan lebe zwar traditionell mit den F._______-C._______ zusammen, werde von diesen aber als unberührbar betrachtet. Wegen der Beteiligung der D._______ in staatlichen Sicherheitsdiensten in den 1980er Jahren unter Siad Barre, seien zudem viele Angehörige der D._______ später von den F._______-Clans, insbesondere den C._______, vertrieben und mitunter getötet worden. In Somalia würden Mischehen zwischen Angehörigen von Mehrheits- und Minderheitenclans meist nicht akzeptiert. Es werde als besonders problematisch angesehen, wenn eine Frau aus einem Mehrheitsclan einen Mann aus einem Minderheitenclan heirate, da dann ihre Kinder der Minderheit angehören würden. Vor diesem Hintergrund seien ihre Aussagen, die Angehörigen des D._______-Clans hätten ohne Weiteres mit den C._______ zusammengelebt und ihr Vater habe offenbar problemlos eine Frau des C._______-Clans heiraten können, nicht nachvollziehbar. Es sei somit nicht glaubhaft, dass sie einem Minderheitenclan angehöre und deswegen mit der Familie ihres Mannes Probleme gehabt habe. Auch in Bezug auf die geltend gemachte bevorstehende Steinigung habe sie widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie mit ihrem jetzigen Mann und den Kindern ins Dorf zurückgekehrt sei, nur weil die Mutter gemeint habe, die Al-Shabaab habe sie in der Zwischenzeit vielleicht vergessen. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie eigene Nachforschungen angestellt hätte. Zudem habe sie angegeben, sie habe bereits zum Zeitpunkt der Zwangsheirat mit dem jetzigen Mann eine Beziehung gehabt und alle im Dorf hätten davon gewusst. Erst auf die Frage, weshalb sie nicht schon früher Probleme mit der Al-Shabaab bekommen habe, habe sie erklärt, dass ihr Mann sie heimlich besucht habe und es so ausgesehen habe, als hätten sie die Beziehung beendet. In diesem Fall stelle sich indes die Frage, weshalb sie (nach der Zwangsheirat) noch zwei Jahre im Dorf verblieben und nicht schon früher mit ihrem jetzigen Mann weggegangen sei. Zudem habe sie in der Anhörung angegeben, sie habe ihren Mann im Ort E._______, ohne Zustimmung ihres Vaters, geheiratet. In der BzP habe sie demgegenüber angegeben, in B._______ geheiratet zu haben. Dies spräche wiederum für den Umstand, dass die zweite Heirat im Dorf nicht unbemerkt geblieben sei. Nicht nachvollziehbar sei ausserdem, dass die Al-Shabaab die Steinigung erst für einen späteren Zeitpunkt angesetzt habe und sie bis dahin nicht inhaftiert worden sei. So habe man ihr die Möglichkeit zur Flucht gegeben. Ihre Erklärung, die Al-Shabaab sei vermutlich davon ausgegangen, dass niemand unbemerkt fliehen könne, sei vor dem Hintergrund, dass es ihr bereits zuvor gelungen sei, aus dem Dorf zu fliehen, wenig überzeugend. Schliesslich sei unplausibel, dass ihr Mann mit den Kindern heimlich geflohen sei und das Telefon ausgeschaltet habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie gemeinsam geflüchtet wären oder sich zumindest über das weitere Vorgehen beraten hätten. Für das Verhalten ihres Mannes habe sei keine nachvollziehbare Erklärung angeben können. Somit könne auch nicht geglaubt werden, dass die Al-Shabaab sie habe steinigen wollen. Ihre Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen fest. Sie habe ihre Vorbringen eindrücklich, lebhaft und keineswegs oberflächlich ausgeführt und es seien zahlreiche Realkennzeichen ersichtlich. Sie habe beispielsweise detailreich und differenziert die Entführung und Vergewaltigung durch die Al-Shabaab-Männer beschreiben können und auch die schlechten Lebensbedingungen in Haft detailliert zu beschreiben vermocht. Besondere Beachtung würden vorliegend zudem die Realkennzeichen in Form von emotionalen Regungen verdienen. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals geweint und Mühe gehabt, über die Geschehnisse zu sprechen. Bedauerlicherweise würden sich im Anhörungsprotokoll ihre emotionalen Regungen nur ansatzweise wiederfinden. Die Vorinstanz habe diese Realkennzeichen in ihrer Verfügung nicht gewürdigt, obschon diesen in der Aussagepsychologie ein hoher Stellenwert zukomme. Verschiedene Berichte zu sexueller Gewalt an Frauen in Somalia sowie über Zwangsheiraten würden zudem ihre Vorbringen stützen. In einer Gesamtwürdigung sei von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen. Im Weiteren wurde unter Zitierung diverser Berichte sowie mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass die geltend gemachten Vorbringen asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr begründete Furcht, erneut Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Wie diversen Berichten zu entnehmen sei, sei die Lage für Frauen in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin besonders prekär. In der Rechtsmitteleingabe wurde ferner moniert, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung unvollständig und fehlerhaft erstellt habe. Die erlittene Vergewaltigung sei nicht thematisiert und nicht zur Entscheidbegründung herangezogen worden. Es seien somit wichtige Sachverhaltselemente nicht behandelt worden, weshalb der Entscheid nicht korrekt begründet sei. Die Sache sei demnach eventualiter zur korrekten Abklärung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, dass sich die Beschreibung des Haftortes trotz mehrfacher Nachfragen auf wenige Informationen, welche sie als Dorfbewohnerin auch leicht aus anderen Quellen hätte erfahren können, beschränkt habe. Sie habe dabei überwiegend die Perspektive einer aussenstehenden Person eingenommen, indem sie die üblichen Vorgehensweisen der Al-Shabaab in ihrem Dorf beschrieben und auch Räume aufgezählt habe, in welchen sie während ihrer Haft gar nicht gewesen sei. Nach ihren stärksten oder schlimmsten Erinnerungen (während der Haft) gefragt, habe sie ebenfalls nur sehr knapp geantwortet. Abgesehen von Namen und wenigen Details zum Äusseren habe sie zudem keine näheren Angaben zu beiden Al-Shabaab-Männern, welche sie über einen Monat wiederholt vergewaltigt hätten, machen können. Auch die Beschreibung ihrer Freilassung sei sehr kurz ausgefallen. Bei der Darstellung der geltend gemachten Vergewaltigung habe sie zwar einige Details angegeben und aus ihrer eigenen Perspektive erzählt. Allerdings seien bei der Gesamtbeurteilung auch die zahlreichen - im Asylentscheid bereits aufgeführten - Ungereimtheiten bezüglich der Umstände der Haft zu berücksichtigen. Die Beschreibung eines sexuellen Übergriffs - der sich auch in einem anderen Kontext zugetragen haben könnte - vermöge vorliegend die Glaubhaftigkeit der Haft und die Vergewaltigung durch Mitglieder der Al-Shabaab nicht zu begründen. Zudem sei zu bedenken, dass die beschriebenen Probleme und Schmerzen infolge der Beschneidung auch bei einvernehmlichem Sexualverkehr auftreten könnten - worauf auch die Aussagen der Beschwerdeführerin hindeuten würden - so dass die diesbezüglichen Schilderungen folglich nur bedingt bei der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt werden könnten. Hinsichtlich des Bigamievorwurfes durch die Dorfbewohner und die Al-Shabaab hätten sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin auf wenige allgemeingültige Aussagen zum üblichen Vorgehen der Al-Shabaab im Dorf beschränkt. Obwohl sie in der Anhörung mehrfach gebeten worden sei, die Situation, als sie von der beabsichtigten Steinigung erfahren habe, zu schildern, seien ihre Aussagen äusserst knapp geblieben und enthielten keine Realkennzeichen. Auf konkrete Nachfrage habe sie keine substantiierten Angaben über ihre Reaktion sowie die Reaktion der Mutter machen können und auch nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, wie sie zum Entschluss gekommen sei, das Dorf zu verlassen. In Bezug auf den Vorwurf, das SEM habe die emotionalen Regungen nicht gewürdigt, sei darauf hinzuweisen, dass gemäss dem in der Beschwerde zitierten Fachartikel emotionale Regungen nicht zu den Realkennzeichen zählen würden. Im Gegenteil werde im Aufsatz sogar davor gewarnt, die Einschätzung einer Aussage auf die Emotionen, wie beispielsweise Weinen, zu stützen, da diese oft nicht mit der Wahrheit korrelieren würden. Soweit in der Beschwerde angedeutet werde, dass die emotionalen Regungen der Beschwerdeführerin nur im Ansatz protokolliert worden seien, bleibe unklar, worauf sich dies beziehe. Schliesslich hielt das SEM fest, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vorliegend auch unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Fluchtgründe keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu bejahen sei. Die Beschwerdeführerin erfülle keine der gemäss der Rechtsprechung aufgestellten Risikofaktoren und von einer besonderen Verletzlichkeit könne - nachdem die Vorbringen als unglaubhaft befunden worden seien - nicht ausgegangen werden.
E. 4.4 In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass traumatisierte Personen oft nicht bei der ersten Gelegenheit über das Erlebte berichten könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zähle "individualisierte Aussagen, welche eine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen", zu den Realkennzeichen. Vorliegend veranschauliche unter anderem ihre Darstellung der Vergewaltigung die Glaubhaftigkeitselemente ihrer Aussagen. Wie die Vorinstanz selber eingeräumt habe, habe sie diese detailreich und substantiiert dargelegt. Bei der Darstellung der Freilassung habe sie sich zwar kurz gefasst, dies entspreche jedoch ihrer gesamten Schilderungsweise. Ein Bruch in der Erzählstruktur liege nicht vor, sondern ihre Angaben zur Freilassung würden nicht von den Angaben der Herkunft und ihrer Vergewaltigung abweichen. Es sei offensichtlich, dass sie Mühe gehabt habe, die Situation, in welcher sie sich damals befunden habe, zu schildern. Allein daraus könne jedoch nicht die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden, zumal es sich dabei generell um das - wahrscheinlich auch kulturell beeinflusste - Erzählmuster der Beschwerdeführerin handle. Sie habe klare Angaben zur Identität der Täter sowie zum Motiv der sexuellen Übergriffe gemacht. Diese seien insgesamt glaubhaft geworden, insbesondere auch vor dem soziokulturellen Hintergrund in Somalia, wo sexuelle Übergriffe mit einem sozialen Stigma verbunden seien. Sie habe in der Anhörung zudem darauf hingewiesen, dass sie niemandem zuvor davon erzählt habe. In Bezug auf die Asylrelevanz der Vorbringen sei anzumerken, dass Vergewaltigung und andere Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt Handlungen seien, die grosse Schmerzen und sowohl psychisches als auch körperliches Leid verursachen und von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren gleichermassen als Methode der Verfolgung angewendet würden. Sie gehöre der sozialen Gruppe der Frauen an, welche in Somalia besonders gefährdet sei, vergewaltigt zu werden. Aus Furcht vor weiteren ungerechtfertigten Eingriffen sei sie nicht in der Lage oder gewillt, sich des Schutzes ihres Heimatstaats zu bedienen. Auch aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der D._______ liege eine aktuelle Verfolgungsgefahr vor.
E. 5 Zunächst ist die formelle Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig erstellt, da es sich in seiner Verfügung nicht zur geltend gemachten Vergewaltigung geäussert habe (Beschwerde Ziff. 6), zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die Beschwerdeführerin hat auf Beschwerdestufe zu Recht gerügt, dass die Vorinstanz sich in der ablehnenden Verfügung nicht zu den geltend gemachten Vergewaltigungen geäussert hat. Die Beschwerdeführerin macht damit geltend, die Verfügung des SEM sei unzulänglich begründet. Erst im Rahmen des Schriftenwechsels hat die Vorinstanz sich mit den vorgebrachten, während der Haft erlittenen sexuellen Übergriffen auseinandergesetzt und begründet, weshalb diese nichts an ihrer Einschätzung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen zu ändern vermöchten. Nachdem die Beschwerdeführerin diesbezüglich replikweise hat Stellung nehmen können und dem Gericht bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen wie bei der Würdigung der Asylrelevanz volle Kognition zukommt, kann der Verfahrensmangel somit nunmehr als geheilt gelten (vgl. zur Heilung von Verfahrensmängeln im Asylbeschwerdeverfahren BVGE 2014/22 E. 5.3, 2013/23 E. 6.1.3, 2009/54 E. 2.5). Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, im Rahmen der Replik zur Einschätzung des SEM Stellung zu nehmen. Aus dem ursprünglichen Verfahrensmangel ist ihr somit kein Rechtsnachteil erwachsen. Ob die Einschätzung des SEM vom Bundesverwaltungsgerichts geteilt wird, ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche in den materiellen Erwägungen zu prüfen sein wird. Das Rechtsbegehren, die Verfügung des SEM sei eventualiter aufgrund der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beziehungsweise der mangelhaften Begründung zu kassieren, ist somit abzuweisen.
E. 6.1 Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3.Dezember 2019, E.3.3, mit Hinweis auf: Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).
E. 6.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Beachtung dieser Grundsätze kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Vorbringen zu Recht die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. Die einzelnen geltend gemachten Schwierigkeiten sind nur wenig nachvollziehbar und es ist der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, eine erlebnisgeprägte Schilderung ihrer Asylvorbringen vorzunehmen.
E. 6.3 In Bezug auf das Vorbringen, ein Mann der Al-Shabaab habe die Beschwerdeführerin heiraten wollen, was sie jedoch abgelehnt habe, weswegen sie inhaftiert worden sei, teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, dass ihre diesbezüglichen Aussagen unglaubhaft sind. Zunächst ist zwar festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der BzP und der Anhörung einheitlich und weitgehend widerspruchsfrei das Vorbringen darlegte (SEM Akten A10, Ziff 7.01; A14, F155). Demgegenüber hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass ihre Ausführungen oberflächlich und nicht nachvollziehbar sind. Es erscheint zum einen wenig glaubhaft, dass der Mann der Al-Shabaab die Beschwerdeführerin zu einer Heirat habe zwingen wollen und sie deswegen habe inhaftieren lassen, ohne dass man sie während der Haft auf die Heirat angesprochen hätte, um sie dann ohne Auflagen wieder zu entlassen (SEM Akte A14, F226ff.). Erst später, nachdem der Mann bereits nicht mehr im Dorf stationiert gewesen sei, sei sie mit ihm per Telefon zwangsweise verheiratet worden. Dieses Vorgehen entbehrt jeder Logik. Zum anderen ist es auch nicht plausibel, dass sie nach der Heirat keinerlei Kontakt mehr mit dem Mann gehabt habe und ihn auch nicht wiedergesehen habe, obwohl sie danach noch zwei Jahre im Dorf gelebt habe (SEM Akten A10, Ziff. 7.02). Die unplausible Darstellung der Geschehnisse lässt erhebliche Zweifel an dem Vorbringen aufkommen. In der Beschwerde wurde demgegenüber vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe ihre Inhaftierung substantiiert und glaubhaft schildern können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schätzt das Gericht jedoch ihre Ausführungen über ihre Zeit in der Haft als nicht hinreichend detailliert und mit keinen überzeugenden Realkennzeichen versehen ein. Sie hat zwar auf Nachfrage das Haus und das konkrete Zimmer, in welchem sie inhaftiert worden sei, beschrieben. Die Beschreibung fiel jedoch eher oberflächlich und ohne quantitative Details aus. Bei ihrer Beschreibung nannte sie auch keine auffallenden Elemente oder Nebensächlichkeiten (SEM Akte A14, F182ff.), welche den Eindruck entstehen lassen würden, sie sei tatsächlich einen Monat lang alleine in einem Zimmer festgehalten worden. Auch auf die Frage, was ihr als stärkste Erinnerung in den Sinn komme, wenn sie an diesen Monat in Haft denke, blieben ihre Aussagen abgesehen von dem Verweis auf die Vergewaltigungen eher vage. Sie hat zwar ihre psychischen Vorgänge ansatzweise wiedergegeben, indem sie erklärte, sie sei traurig gewesen und habe immer daran gedacht, was als nächstes mit ihr passiere (a.a.O., F191). Dies kann zwar als ein Realkennzeichen gewertet werden, ansonsten enthalten ihre Aussagen indes keine weiteren Realkennzeichen, welche insgesamt auf eine erlebnisgeprägte Schilderung schliessen lassen würden. Die folgende Frage des SEM, ob alle Tage gleich gewesen seien oder ob es ein besonders schlimmes Ereignis gegeben habe, beantwortete sie ebenfalls oberflächlich. Sie gab lediglich an, es habe auch Wachleute gegeben, die sie nicht vergewaltigt hätten, ihr Essen gebracht und sie gut behandelt hätten. Es habe unterschiedliche Menschen gegeben (a.a.O., F192). Insgesamt blieben ihre Aussagen zur Haft vage und die Schilderungen enthielten kaum erlebnisgeprägte Elemente oder Aussagen, welche auf eine persönliche Betroffenheit hindeuten würden, so dass nicht ein glaubhaftes Bild der Inhaftierung entsteht. Des Weiteren fielen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Freilassung nach ihrer einmonatigen Haft äusserst knapp aus. Sie gab lediglich an, man habe sie so lange inhaftiert, bis die Al-Shabaab gedacht habe, dass sie einer Heirat zustimmen würde. Da sie ihre Zustimmung aber nicht gegeben habe, sei der Leiter gekommen und habe ihr gesagt, sie solle weggehen (SEM Akte A14, F217f.) Neben der oberflächlichen Schilderung scheinen ihre Aussagen auch nicht plausibel. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Al-Shabaab sie inhaftiert habe, um eine Heirat zu erzwingen, sie dann aber ohne Auflagen und ohne die Zwangsheirat in die Wege geleitet zu haben, wieder freigelassen hätte. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass sie an der Anhörung über die Vergewaltigungen ausführlicher erzählt hat und beispielsweise auch Gespräche mit den Tätern wiedergab. Sie erwähnte die Schmerzen, die sie bei der Vergewaltigung verspürt habe, da sie beschnitten sei (a.a.O., F194). Andererseits fiel ihre Beschreibung der Täter wiederum eher oberflächlich und ohne spezielle Merkmale aus (a.a.O., F204-F210). Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer von sexueller Gewalt geworden ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Gemäss den obigen Erwägungen ist der Kontext, in welchem die sexuellen Übergriffe angeblich stattgefunden haben, nicht glaubhaft geworden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich keinerlei ärztliche Unterlagen in den Akten befinden, welche ihre Aussagen stützen würden. Die in der Replik angedeutete Traumatisierung der Beschwerdeführerin wurde nicht weiter belegt. Des Weiteren ist auch den Ausführungen des SEM in Bezug auf die vorgebrachte Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Minderheitenclan D._______ zuzustimmen. Während die Beschwerdeführerin detaillierte Angaben zur Clanfamilie F._______ und zum Clan C._______ hat machen können (SEM Akten A10, Ziff. 1.08; A14, F48ff.), wusste sie nur sehr wenig über den Minderheitenclan D._______ (SEM Akten A10, Ziff. 1.08; A14, F18ff.). Ferner überraschen auch ihre Aussagen, dass ihre Brüder von ihrer Clanzugehörigkeit zu den D._______ gewusst hätten, während die Beschwerdeführerin selbst erst an ihrer Hochzeit davon erfahren habe (SEM Akte A14, F25), obschon sie gemeinsam im Dorf aufgewachsen seien. Auch erscheint es realitätsfremd, dass der Vater der Beschwerdeführerin am selben Ort gelebt habe und sie dennoch nichts von seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan erfahren habe (a.a.O., F44ff.). Hinzukommend hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass in Somalia eine Ehe zwischen einer Frau eines Mehrheitsclans und einem Mann aus einem Minderheitenclan als problematisch angesehen wird, weshalb bereits ihre Aussage, dass ihre Eltern unbehelligt gemeinsam im Dorf gelebt hätten, mit Zweifeln behaftet ist (vgl. Landinfo, Oslo. Query response Somalia: Low status groups. 12.12.2016. S. 4-5, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/03/Somalia-query-response-Somalia-Low-status-groups-12122016.pdf). Im Beschwerdeverfahren wurde den Erwägungen des SEM sodann diesbezüglich auch nichts entgegengehalten. Nach dem Gesagten sind ihre Aussagen, sie gehöre einem Minderheitenclan an, nicht glaubhaft geworden. Vor diesem Hintergrund sind somit auch die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie habe Probleme mit der Familie ihres Mannes gehabt, da sie einem Minderheitenclan angehöre, unglaubhaft. Hinzukommend fällt auf, dass sie kaum etwas über den Ort E._______, in welchem sie mit ihrem jetzigen Mann während drei Jahren gelebt habe, zu berichten wusste und weder Quartiere noch Strassen nennen konnte (SEM Akten A10, Ziff. 1.14; A14, F125ff.), obschon es sich bei dem Ort um eine Stadt handelt. Ihre Erklärung, dass sie nur aus dem Haus gegangen sei, um ihrem Kind das Laufen beizubringen (SEM Akte A14, F128), erscheint auch unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes realitätsfremd. Daneben hat sie sich zum Ort der Trauung mit ihrem jetzigen Mann widersprochen. In der Anhörung gab sie an, sie hätten sich in E._______ getraut (a.a.O., F166), während sie an der BzP B._______ als Trauungsort angegeben hat (SEM Akte A10, Ziff. 1.14). Darüber hinaus ist auch ihre Aussage, dass bereits vor ihrem Umzug nach E._______ alle im Dorf von der Beziehung zu ihrem jetzigen Mann gewusst hätten (a.a.O., F177), im Zusammenhang mit ihrer Angabe, dass man sie genau deswegen drei Jahre später habe steinigen wollen, nicht nachvollziehbar. Auf Nachfrage erklärt sie zwar, ihr Mann habe sie nach der Zwangsverheiratung mit dem Al-Shabaab-Angehörigen nur noch selten und heimlich besucht (a.a.O., F179). In diesem Fall leuchtet jedoch nicht ein, weshalb sie und ihr jetziger Mann nach der Zwangsverheiratung noch zwei Jahre im Dorf verblieben seien, bevor sie geheiratet und nach E._______ gezogen seien.
E. 6.4 Angesichts der obigen Erwägungen erscheint auch das Vorbringen, die Al-Shabaab habe die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr ins Dorf steinigen wollen, unglaubhaft beziehungsweise fällt die Grundlage des Vorbringens weg. Im Übrigen blieben auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin unplausibel und vage. So hat das SEM treffend ausgeführt, dass zu erwarten gewesen wäre, dass die Al-Shabaab die Beschwerdeführerin bis zum festgelegten Datum der Steinigung festgehalten hätte. Die Beschwerdeführerin blieb indes noch weitere fünf Tage unbehelligt im Dorf, bevor sie nach Mogadischu geflohen sei (SEM Akte A10, Ziff. 7.02). Zudem machte sie nur äusserst vage Angaben dazu, wie verkündet worden sei, dass man sie steinigen wolle (SEM Akten A10, Ziff. 7.02; A14, F240ff.), wie sie selber davon erfahren habe (SEM Akte A14, F247ff.) und wie die Reaktion der Mutter auf das Urteil ausgefallen sei (a.a.O., F250). Da es sich dabei um einen äusserst einschneidenden Moment handeln dürfte, wären substantiiertere und emotionalere Aussagen zu erwarten gewesen. Auch die Reaktion ihres Mannes, unverzüglich nach Bekanntwerden der beabsichtigten Steinigung alleine zu fliehen und fortan das Telefon abzuschalten, erscheint zweifelhaft (a.a.O., F255ff.). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie gemeinsam das weitere Vorgehen besprochen hätten oder zusammen geflohen wären.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gericht nach einer Abwägung aller Elemente, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, zum Schluss kommt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in Somalia glaubhaft zu machen. Neben den als unglaubhaft befundenen Vorfluchtgründen ergeben sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus den Akten insgesamt auch keine Hinweise auf ein Risikoprofil, welches bei einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 19. August 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführerin sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Mit Eingabe vom 4. November 2019 ersuchte die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo um Entlassung aus ihren Pflichten, da sie ihre Arbeit bei Caritas Schweiz per Ende Monat definitiv niederlegen werde; es sei die neu bevollmächtigte Vertreterin MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Dieses Gesuch ist bisher nicht behandelt worden. Angesichts der Tatsache, dass das Verfahren im November 2019 spruchreif gewesen ist und die neu bevollmächtigte Vertreterin denn auch seither keine Eingaben im Verfahren eingereicht hat, ist praxisgemäss kein Mandatswechsel vorzunehmen. Das amtliche Honorar für den Aufwand, den die amtliche Rechtsbeiständin Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo im Beschwerdeverfahren ausgewiesen hat, ist der Caritas Schweiz, Luzern, zu überweisen. Nachdem das Mandat auch nach dem Ausscheiden von Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo bei der Caritas verblieben ist und im Gesuch um Entlassung aus dem Mandat nichts Gegenteiliges festgehalten wurde, ist davon auszugehen, der Anspruch auf das amtliche Honorar sei implizit an die Caritas Schweiz, Luzern, übertragen worden (vgl. Anne Kneer/Linus Sonderegger, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, in ASYL 2/2017 S. 18).
E. 9.3 Das Honorar ist aufgrund der eingereichten Kostennote zu bemessen. Mit der Replik wurde eine aktualisierte Auflistung der zeitlichen Aufwendungen der vormaligen Rechtsbeiständin eingereicht. Dabei wurde insgesamt ein zeitlicher Aufwand von 8.16 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 193.85 (inkl. MwSt) geltend gemacht. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint dem Verfahren angemessen. Hingegen erachtet das Gericht vorliegend den Stundenansatz von Fr. 150.- (zuzüglich MwSt) für massgebend (vgl. Instruktionsverfügung vom 19. September 2019). Gemäss Aktenlage und den anzuwendenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist zulasten der Gerichtskasse demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1293.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Frau Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr.1293.- ausgerichtet. Das Honorar wird an die Caritas Schweiz, Luzern, ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4702/2019 Urteil vom 5. Oktober 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, vertreten durch Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo, substituiert durch Mlaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin,Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin hat ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. November 2016 über den Flughafen Mogadischu verlassen und stellte am 7. November 2016 am Flughafen in Zürich ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 7. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihr wurde der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 12. November 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen am 23. November 2016, welche beide im Transitbereich des Flughafens Zürich stattfanden, im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sie sei in dem Ort B._______ in der Provinz (...) geboren und aufgewachsen. Sie sei nicht zur Schule gegangen, habe aber zu Hause Koranunterricht erhalten. Ihre Mutter stamme aus dem Clan C._______, ihr Vater gehöre dem Minderheitenclan D._______ an. Da die Mutter sie habe schützen wollen, habe sie als Angehörige des Clans C._______ gelebt und erst nach der Heirat mit ihrem jetzigen Mann erfahren, dass sie eigentlich dem Minderheitenclan D._______ angehöre. Das Dorf B._______ sei unter der Kontrolle der Al-Shabaab gestanden. Im Jahr 2010 habe ein Mann der Al-Shabab, der Neffe des Führers einer Gruppe der Al-Shabaab, sie heiraten wollen. Sie habe sich geweigert, den Mann zu heiraten, und sei deshalb während eines Monates inhaftiert worden. In Haft sei sie mehrfach vergewaltigt worden. Nachdem sie aus der Haft entlassen worden sei, sei der Mann an einen anderen Ort versetzt worden, habe sie aber weiterhin heiraten wollen. Sie sei schliesslich noch im selben Jahr gezwungen worden, den Mann per Telefon zu heiraten. Sie habe zu diesem Zeitpunkt aber bereits eine Beziehung zu ihrem jetzigen Ehemann gehabt. Am 30. Dezember 2012 hätten sie und ihr Ehemann sich religiös trauen lassen und das Dorf B._______ verlassen. Nach ihrer Heirat habe sie während etwa drei Jahren mit ihrem Ehemann in dessen Heimat-ort E._______ gelebt. Im Jahr 2013 und im Jahr 2016 seien ihre Söhne zur Welt gekommen. Die Familie ihres Mannes habe sie nicht akzeptiert, da sie dem Minderheitenclan D._______ angehöre, und die Familie habe von ihnen verlangt, sich scheiden zu lassen. Sie habe ihrer Mutter davon erzählt und diese habe ihr vorgeschlagen, wieder ins Dorf zurückzukehren, da die frühere Geschichte mit der Al-Shabaab zwischenzeitlich sicherlich in Vergessenheit geraten sei. Sie sei daraufhin mit ihrem Mann und den beiden Kindern im Jahr 2016 ins Dorf zurückgekehrt. Die Al-Shabaab und die Leute im Dorf hätten ihr jedoch vorgeworfen, mit zwei Männern gleichzeitig verheiratet zu sein und man habe sie deswegen steinigen wollen. Ihr Mann hätte sich an der Steinigung beteiligen müssen, weshalb er unverzüglich mit den beiden Söhnen aus dem Dorf geflohen sei, ohne sie darüber in Kenntnis zu setzen. Sie selber sei auch kurz darauf zu einer Freundin der Mutter nach Mogadischu geflohen. Diese habe ihr geholfen, die Ausreise aus Somalia zu organisieren. D. Mit Verfügung vom 25. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuches bewilligt und sie wurde dem Kanton (...) zugewiesen. E. Mit Schreiben vom 29. März 2018 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim SEM nach dem Verfahrensstand. Das SEM beantwortete die Anfrage am 5. April 2018 unter Verweis auf die hohe Geschäftslast und die geltende Prioritätenordnung. F. Am 19. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM einen Antrag um Familiennachzug ihres Mannes und der beiden Söhne ein und führte aus, die Situation des Getrenntlebens sei für sie sehr belastend. G. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 ersuchte das SEM die Beschwerdeführerin, weitere Fragen in Bezug auf ihren Ehemann und die Kinder zu beantworten. H. Am 10. August 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und beantwortet die ihr gestellten Fragen. I. Mit Verfügung vom 19. August 2019, eröffnet am 21. August 2019, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit indessen auf und ordnete eine vorläufige Aufnahme an. Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. J. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. September 2019 (Poststempel) durch ihre (damalige) Rechtsvertreterin anfechten und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. K. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die Rechtsvertreterin Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. L. In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2019 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. M. Am 3. Oktober 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik, welche die Instruktionsrichterin gewährte. N. Mit fristgerechter Replikeingabe vom 4. November 2019 hielt die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz ihrer Vorbringen fest. Gleichzeitig ersuchte die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin Dr iur. Sonia Lopez Hormigo darum, sie sei aufgrund der Aufgabe ihrer Tätigkeit für die Rechtberatungsstelle aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin zu entlassen. Sie schlug Frau MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, als neue amtliche Rechtvertreterin vor. In der Beilage wurde eine Substitutionsvollmacht zugunsten der neuen Rechtsvertreterin eingereicht. O. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 stellte die Beschwerdeführerin erneut beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Mann und die beiden Kinder. P. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass sie gemäss der heutigen Aktenlage die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG (SR 142.31) nicht erfülle. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass vorläufig aufgenommene Personen gemäss Art. 85 AIG (SR 142.20) unter bestimmten Voraussetzungen ihre Ehegatten und Kinder nachziehen könnten, und verwies sie diesbezüglich an die kantonalen Behörden. Q. Ein erneut eingereichtes Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin liess das SEM gestützt auf Art. 74 der Verordnung vom 25. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) dem Amt für Migration des Kantons (...) zukommen. R. Mit Verfügung vom 12. August 2020 wies das SEM ein am 30. April 2020 gestelltes Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Beschwerdeführerin habe die Zwangsheirat mit einem Mann der Al-Shabaab nicht glaubhaft machen können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man sie einerseits inhaftiert habe, um ihre Zustimmung für die Heirat zu erwirken und andererseits in der Haft niemand mit ihr über die Heirat gesprochen habe und sie nach einem Monat kommentarlos freigelassen worden sei, ohne dass sie der Heirat zugestimmt hätte. Zudem sei erstaunlich, dass ihre Familie zwar gewusst habe, dass sie inhaftiert sei, jedoch nichts unternommen habe. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass ihr Vater gemäss ihren Angaben während der einmonatigen Haft nicht mit der Al-Shabaab verhandelt habe, da er sie nicht zur Heirat habe zwingen wollen, später jedoch seine Zustimmung zur Heirat gegeben habe, um sie vor einer erneuten Strafe zu schützen. Hätte der Neffe des Führers einer Gruppe der Al-Shabaab sie tatsächlich heiraten wollen, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er sie unmittelbar zur Trauung gezwungen hätte. Es entbehre dagegen jeder Logik, dass die Al-Shabaab sie zunächst festgenommen habe, nach einem Monat ergebnislos freigelassen, und erst einige Zeit später sie zur Heirat gezwungen hätte, zumal der Neffe zu jenem Zeitpunkt bereits an einen anderen Ort versetzt worden sei. Des Weiteren sei erstaunlich, dass der Mann sie vor der Heirat mehrfach kontaktiert habe, während sie nach der telefonischen Trauung nie wieder von ihm gehört habe, obwohl sie noch zwei Jahre in der Heimat verblieben sei. Die geltend gemachte Haft und die Zwangsheirat seien somit nicht glaubhaft. In Bezug auf ihr Vorbringen, die Familie ihres Mannes habe sie nicht akzeptiert, da sie einem Minderheitenclan angehöre, führte das SEM aus, dass sie im Gegensatz zum Clan der Mutter namens C._______ zum angeblichen Minderheitenclan des Vaters namens D._______ keinerlei Angaben habe machen können, obwohl dieser Clan angeblich mit dem Clan C._______ zusammengelebt habe. Hätten die beiden Clans tatsächlich wie von ihr angegeben zusammengelebt, sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie von ihrer Zugehörigkeit zum Minderheitenclan nicht schon früher erfahren hätte, gleichwohl aber die Familie ihres Mannes, welche in einer anderen Stadt wohnhaft sei, davon gewusst habe. Ausserdem seien ihre Ausführungen mit den Erkenntnissen des SEM über das Clansystem in Somalia nur schwer vereinbar. Der D._______-Clan lebe zwar traditionell mit den F._______-C._______ zusammen, werde von diesen aber als unberührbar betrachtet. Wegen der Beteiligung der D._______ in staatlichen Sicherheitsdiensten in den 1980er Jahren unter Siad Barre, seien zudem viele Angehörige der D._______ später von den F._______-Clans, insbesondere den C._______, vertrieben und mitunter getötet worden. In Somalia würden Mischehen zwischen Angehörigen von Mehrheits- und Minderheitenclans meist nicht akzeptiert. Es werde als besonders problematisch angesehen, wenn eine Frau aus einem Mehrheitsclan einen Mann aus einem Minderheitenclan heirate, da dann ihre Kinder der Minderheit angehören würden. Vor diesem Hintergrund seien ihre Aussagen, die Angehörigen des D._______-Clans hätten ohne Weiteres mit den C._______ zusammengelebt und ihr Vater habe offenbar problemlos eine Frau des C._______-Clans heiraten können, nicht nachvollziehbar. Es sei somit nicht glaubhaft, dass sie einem Minderheitenclan angehöre und deswegen mit der Familie ihres Mannes Probleme gehabt habe. Auch in Bezug auf die geltend gemachte bevorstehende Steinigung habe sie widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie mit ihrem jetzigen Mann und den Kindern ins Dorf zurückgekehrt sei, nur weil die Mutter gemeint habe, die Al-Shabaab habe sie in der Zwischenzeit vielleicht vergessen. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie eigene Nachforschungen angestellt hätte. Zudem habe sie angegeben, sie habe bereits zum Zeitpunkt der Zwangsheirat mit dem jetzigen Mann eine Beziehung gehabt und alle im Dorf hätten davon gewusst. Erst auf die Frage, weshalb sie nicht schon früher Probleme mit der Al-Shabaab bekommen habe, habe sie erklärt, dass ihr Mann sie heimlich besucht habe und es so ausgesehen habe, als hätten sie die Beziehung beendet. In diesem Fall stelle sich indes die Frage, weshalb sie (nach der Zwangsheirat) noch zwei Jahre im Dorf verblieben und nicht schon früher mit ihrem jetzigen Mann weggegangen sei. Zudem habe sie in der Anhörung angegeben, sie habe ihren Mann im Ort E._______, ohne Zustimmung ihres Vaters, geheiratet. In der BzP habe sie demgegenüber angegeben, in B._______ geheiratet zu haben. Dies spräche wiederum für den Umstand, dass die zweite Heirat im Dorf nicht unbemerkt geblieben sei. Nicht nachvollziehbar sei ausserdem, dass die Al-Shabaab die Steinigung erst für einen späteren Zeitpunkt angesetzt habe und sie bis dahin nicht inhaftiert worden sei. So habe man ihr die Möglichkeit zur Flucht gegeben. Ihre Erklärung, die Al-Shabaab sei vermutlich davon ausgegangen, dass niemand unbemerkt fliehen könne, sei vor dem Hintergrund, dass es ihr bereits zuvor gelungen sei, aus dem Dorf zu fliehen, wenig überzeugend. Schliesslich sei unplausibel, dass ihr Mann mit den Kindern heimlich geflohen sei und das Telefon ausgeschaltet habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie gemeinsam geflüchtet wären oder sich zumindest über das weitere Vorgehen beraten hätten. Für das Verhalten ihres Mannes habe sei keine nachvollziehbare Erklärung angeben können. Somit könne auch nicht geglaubt werden, dass die Al-Shabaab sie habe steinigen wollen. Ihre Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen fest. Sie habe ihre Vorbringen eindrücklich, lebhaft und keineswegs oberflächlich ausgeführt und es seien zahlreiche Realkennzeichen ersichtlich. Sie habe beispielsweise detailreich und differenziert die Entführung und Vergewaltigung durch die Al-Shabaab-Männer beschreiben können und auch die schlechten Lebensbedingungen in Haft detailliert zu beschreiben vermocht. Besondere Beachtung würden vorliegend zudem die Realkennzeichen in Form von emotionalen Regungen verdienen. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals geweint und Mühe gehabt, über die Geschehnisse zu sprechen. Bedauerlicherweise würden sich im Anhörungsprotokoll ihre emotionalen Regungen nur ansatzweise wiederfinden. Die Vorinstanz habe diese Realkennzeichen in ihrer Verfügung nicht gewürdigt, obschon diesen in der Aussagepsychologie ein hoher Stellenwert zukomme. Verschiedene Berichte zu sexueller Gewalt an Frauen in Somalia sowie über Zwangsheiraten würden zudem ihre Vorbringen stützen. In einer Gesamtwürdigung sei von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen. Im Weiteren wurde unter Zitierung diverser Berichte sowie mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass die geltend gemachten Vorbringen asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr begründete Furcht, erneut Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Wie diversen Berichten zu entnehmen sei, sei die Lage für Frauen in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin besonders prekär. In der Rechtsmitteleingabe wurde ferner moniert, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung unvollständig und fehlerhaft erstellt habe. Die erlittene Vergewaltigung sei nicht thematisiert und nicht zur Entscheidbegründung herangezogen worden. Es seien somit wichtige Sachverhaltselemente nicht behandelt worden, weshalb der Entscheid nicht korrekt begründet sei. Die Sache sei demnach eventualiter zur korrekten Abklärung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 In der Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, dass sich die Beschreibung des Haftortes trotz mehrfacher Nachfragen auf wenige Informationen, welche sie als Dorfbewohnerin auch leicht aus anderen Quellen hätte erfahren können, beschränkt habe. Sie habe dabei überwiegend die Perspektive einer aussenstehenden Person eingenommen, indem sie die üblichen Vorgehensweisen der Al-Shabaab in ihrem Dorf beschrieben und auch Räume aufgezählt habe, in welchen sie während ihrer Haft gar nicht gewesen sei. Nach ihren stärksten oder schlimmsten Erinnerungen (während der Haft) gefragt, habe sie ebenfalls nur sehr knapp geantwortet. Abgesehen von Namen und wenigen Details zum Äusseren habe sie zudem keine näheren Angaben zu beiden Al-Shabaab-Männern, welche sie über einen Monat wiederholt vergewaltigt hätten, machen können. Auch die Beschreibung ihrer Freilassung sei sehr kurz ausgefallen. Bei der Darstellung der geltend gemachten Vergewaltigung habe sie zwar einige Details angegeben und aus ihrer eigenen Perspektive erzählt. Allerdings seien bei der Gesamtbeurteilung auch die zahlreichen - im Asylentscheid bereits aufgeführten - Ungereimtheiten bezüglich der Umstände der Haft zu berücksichtigen. Die Beschreibung eines sexuellen Übergriffs - der sich auch in einem anderen Kontext zugetragen haben könnte - vermöge vorliegend die Glaubhaftigkeit der Haft und die Vergewaltigung durch Mitglieder der Al-Shabaab nicht zu begründen. Zudem sei zu bedenken, dass die beschriebenen Probleme und Schmerzen infolge der Beschneidung auch bei einvernehmlichem Sexualverkehr auftreten könnten - worauf auch die Aussagen der Beschwerdeführerin hindeuten würden - so dass die diesbezüglichen Schilderungen folglich nur bedingt bei der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt werden könnten. Hinsichtlich des Bigamievorwurfes durch die Dorfbewohner und die Al-Shabaab hätten sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin auf wenige allgemeingültige Aussagen zum üblichen Vorgehen der Al-Shabaab im Dorf beschränkt. Obwohl sie in der Anhörung mehrfach gebeten worden sei, die Situation, als sie von der beabsichtigten Steinigung erfahren habe, zu schildern, seien ihre Aussagen äusserst knapp geblieben und enthielten keine Realkennzeichen. Auf konkrete Nachfrage habe sie keine substantiierten Angaben über ihre Reaktion sowie die Reaktion der Mutter machen können und auch nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, wie sie zum Entschluss gekommen sei, das Dorf zu verlassen. In Bezug auf den Vorwurf, das SEM habe die emotionalen Regungen nicht gewürdigt, sei darauf hinzuweisen, dass gemäss dem in der Beschwerde zitierten Fachartikel emotionale Regungen nicht zu den Realkennzeichen zählen würden. Im Gegenteil werde im Aufsatz sogar davor gewarnt, die Einschätzung einer Aussage auf die Emotionen, wie beispielsweise Weinen, zu stützen, da diese oft nicht mit der Wahrheit korrelieren würden. Soweit in der Beschwerde angedeutet werde, dass die emotionalen Regungen der Beschwerdeführerin nur im Ansatz protokolliert worden seien, bleibe unklar, worauf sich dies beziehe. Schliesslich hielt das SEM fest, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vorliegend auch unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Fluchtgründe keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu bejahen sei. Die Beschwerdeführerin erfülle keine der gemäss der Rechtsprechung aufgestellten Risikofaktoren und von einer besonderen Verletzlichkeit könne - nachdem die Vorbringen als unglaubhaft befunden worden seien - nicht ausgegangen werden. 4.4 In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass traumatisierte Personen oft nicht bei der ersten Gelegenheit über das Erlebte berichten könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zähle "individualisierte Aussagen, welche eine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen", zu den Realkennzeichen. Vorliegend veranschauliche unter anderem ihre Darstellung der Vergewaltigung die Glaubhaftigkeitselemente ihrer Aussagen. Wie die Vorinstanz selber eingeräumt habe, habe sie diese detailreich und substantiiert dargelegt. Bei der Darstellung der Freilassung habe sie sich zwar kurz gefasst, dies entspreche jedoch ihrer gesamten Schilderungsweise. Ein Bruch in der Erzählstruktur liege nicht vor, sondern ihre Angaben zur Freilassung würden nicht von den Angaben der Herkunft und ihrer Vergewaltigung abweichen. Es sei offensichtlich, dass sie Mühe gehabt habe, die Situation, in welcher sie sich damals befunden habe, zu schildern. Allein daraus könne jedoch nicht die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden, zumal es sich dabei generell um das - wahrscheinlich auch kulturell beeinflusste - Erzählmuster der Beschwerdeführerin handle. Sie habe klare Angaben zur Identität der Täter sowie zum Motiv der sexuellen Übergriffe gemacht. Diese seien insgesamt glaubhaft geworden, insbesondere auch vor dem soziokulturellen Hintergrund in Somalia, wo sexuelle Übergriffe mit einem sozialen Stigma verbunden seien. Sie habe in der Anhörung zudem darauf hingewiesen, dass sie niemandem zuvor davon erzählt habe. In Bezug auf die Asylrelevanz der Vorbringen sei anzumerken, dass Vergewaltigung und andere Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt Handlungen seien, die grosse Schmerzen und sowohl psychisches als auch körperliches Leid verursachen und von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren gleichermassen als Methode der Verfolgung angewendet würden. Sie gehöre der sozialen Gruppe der Frauen an, welche in Somalia besonders gefährdet sei, vergewaltigt zu werden. Aus Furcht vor weiteren ungerechtfertigten Eingriffen sei sie nicht in der Lage oder gewillt, sich des Schutzes ihres Heimatstaats zu bedienen. Auch aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der D._______ liege eine aktuelle Verfolgungsgefahr vor.
5. Zunächst ist die formelle Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig erstellt, da es sich in seiner Verfügung nicht zur geltend gemachten Vergewaltigung geäussert habe (Beschwerde Ziff. 6), zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die Beschwerdeführerin hat auf Beschwerdestufe zu Recht gerügt, dass die Vorinstanz sich in der ablehnenden Verfügung nicht zu den geltend gemachten Vergewaltigungen geäussert hat. Die Beschwerdeführerin macht damit geltend, die Verfügung des SEM sei unzulänglich begründet. Erst im Rahmen des Schriftenwechsels hat die Vorinstanz sich mit den vorgebrachten, während der Haft erlittenen sexuellen Übergriffen auseinandergesetzt und begründet, weshalb diese nichts an ihrer Einschätzung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen zu ändern vermöchten. Nachdem die Beschwerdeführerin diesbezüglich replikweise hat Stellung nehmen können und dem Gericht bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen wie bei der Würdigung der Asylrelevanz volle Kognition zukommt, kann der Verfahrensmangel somit nunmehr als geheilt gelten (vgl. zur Heilung von Verfahrensmängeln im Asylbeschwerdeverfahren BVGE 2014/22 E. 5.3, 2013/23 E. 6.1.3, 2009/54 E. 2.5). Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, im Rahmen der Replik zur Einschätzung des SEM Stellung zu nehmen. Aus dem ursprünglichen Verfahrensmangel ist ihr somit kein Rechtsnachteil erwachsen. Ob die Einschätzung des SEM vom Bundesverwaltungsgerichts geteilt wird, ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche in den materiellen Erwägungen zu prüfen sein wird. Das Rechtsbegehren, die Verfügung des SEM sei eventualiter aufgrund der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beziehungsweise der mangelhaften Begründung zu kassieren, ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3.Dezember 2019, E.3.3, mit Hinweis auf: Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 6.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Beachtung dieser Grundsätze kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Vorbringen zu Recht die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. Die einzelnen geltend gemachten Schwierigkeiten sind nur wenig nachvollziehbar und es ist der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, eine erlebnisgeprägte Schilderung ihrer Asylvorbringen vorzunehmen. 6.3 In Bezug auf das Vorbringen, ein Mann der Al-Shabaab habe die Beschwerdeführerin heiraten wollen, was sie jedoch abgelehnt habe, weswegen sie inhaftiert worden sei, teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, dass ihre diesbezüglichen Aussagen unglaubhaft sind. Zunächst ist zwar festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der BzP und der Anhörung einheitlich und weitgehend widerspruchsfrei das Vorbringen darlegte (SEM Akten A10, Ziff 7.01; A14, F155). Demgegenüber hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass ihre Ausführungen oberflächlich und nicht nachvollziehbar sind. Es erscheint zum einen wenig glaubhaft, dass der Mann der Al-Shabaab die Beschwerdeführerin zu einer Heirat habe zwingen wollen und sie deswegen habe inhaftieren lassen, ohne dass man sie während der Haft auf die Heirat angesprochen hätte, um sie dann ohne Auflagen wieder zu entlassen (SEM Akte A14, F226ff.). Erst später, nachdem der Mann bereits nicht mehr im Dorf stationiert gewesen sei, sei sie mit ihm per Telefon zwangsweise verheiratet worden. Dieses Vorgehen entbehrt jeder Logik. Zum anderen ist es auch nicht plausibel, dass sie nach der Heirat keinerlei Kontakt mehr mit dem Mann gehabt habe und ihn auch nicht wiedergesehen habe, obwohl sie danach noch zwei Jahre im Dorf gelebt habe (SEM Akten A10, Ziff. 7.02). Die unplausible Darstellung der Geschehnisse lässt erhebliche Zweifel an dem Vorbringen aufkommen. In der Beschwerde wurde demgegenüber vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe ihre Inhaftierung substantiiert und glaubhaft schildern können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schätzt das Gericht jedoch ihre Ausführungen über ihre Zeit in der Haft als nicht hinreichend detailliert und mit keinen überzeugenden Realkennzeichen versehen ein. Sie hat zwar auf Nachfrage das Haus und das konkrete Zimmer, in welchem sie inhaftiert worden sei, beschrieben. Die Beschreibung fiel jedoch eher oberflächlich und ohne quantitative Details aus. Bei ihrer Beschreibung nannte sie auch keine auffallenden Elemente oder Nebensächlichkeiten (SEM Akte A14, F182ff.), welche den Eindruck entstehen lassen würden, sie sei tatsächlich einen Monat lang alleine in einem Zimmer festgehalten worden. Auch auf die Frage, was ihr als stärkste Erinnerung in den Sinn komme, wenn sie an diesen Monat in Haft denke, blieben ihre Aussagen abgesehen von dem Verweis auf die Vergewaltigungen eher vage. Sie hat zwar ihre psychischen Vorgänge ansatzweise wiedergegeben, indem sie erklärte, sie sei traurig gewesen und habe immer daran gedacht, was als nächstes mit ihr passiere (a.a.O., F191). Dies kann zwar als ein Realkennzeichen gewertet werden, ansonsten enthalten ihre Aussagen indes keine weiteren Realkennzeichen, welche insgesamt auf eine erlebnisgeprägte Schilderung schliessen lassen würden. Die folgende Frage des SEM, ob alle Tage gleich gewesen seien oder ob es ein besonders schlimmes Ereignis gegeben habe, beantwortete sie ebenfalls oberflächlich. Sie gab lediglich an, es habe auch Wachleute gegeben, die sie nicht vergewaltigt hätten, ihr Essen gebracht und sie gut behandelt hätten. Es habe unterschiedliche Menschen gegeben (a.a.O., F192). Insgesamt blieben ihre Aussagen zur Haft vage und die Schilderungen enthielten kaum erlebnisgeprägte Elemente oder Aussagen, welche auf eine persönliche Betroffenheit hindeuten würden, so dass nicht ein glaubhaftes Bild der Inhaftierung entsteht. Des Weiteren fielen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Freilassung nach ihrer einmonatigen Haft äusserst knapp aus. Sie gab lediglich an, man habe sie so lange inhaftiert, bis die Al-Shabaab gedacht habe, dass sie einer Heirat zustimmen würde. Da sie ihre Zustimmung aber nicht gegeben habe, sei der Leiter gekommen und habe ihr gesagt, sie solle weggehen (SEM Akte A14, F217f.) Neben der oberflächlichen Schilderung scheinen ihre Aussagen auch nicht plausibel. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Al-Shabaab sie inhaftiert habe, um eine Heirat zu erzwingen, sie dann aber ohne Auflagen und ohne die Zwangsheirat in die Wege geleitet zu haben, wieder freigelassen hätte. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass sie an der Anhörung über die Vergewaltigungen ausführlicher erzählt hat und beispielsweise auch Gespräche mit den Tätern wiedergab. Sie erwähnte die Schmerzen, die sie bei der Vergewaltigung verspürt habe, da sie beschnitten sei (a.a.O., F194). Andererseits fiel ihre Beschreibung der Täter wiederum eher oberflächlich und ohne spezielle Merkmale aus (a.a.O., F204-F210). Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer von sexueller Gewalt geworden ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Gemäss den obigen Erwägungen ist der Kontext, in welchem die sexuellen Übergriffe angeblich stattgefunden haben, nicht glaubhaft geworden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich keinerlei ärztliche Unterlagen in den Akten befinden, welche ihre Aussagen stützen würden. Die in der Replik angedeutete Traumatisierung der Beschwerdeführerin wurde nicht weiter belegt. Des Weiteren ist auch den Ausführungen des SEM in Bezug auf die vorgebrachte Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Minderheitenclan D._______ zuzustimmen. Während die Beschwerdeführerin detaillierte Angaben zur Clanfamilie F._______ und zum Clan C._______ hat machen können (SEM Akten A10, Ziff. 1.08; A14, F48ff.), wusste sie nur sehr wenig über den Minderheitenclan D._______ (SEM Akten A10, Ziff. 1.08; A14, F18ff.). Ferner überraschen auch ihre Aussagen, dass ihre Brüder von ihrer Clanzugehörigkeit zu den D._______ gewusst hätten, während die Beschwerdeführerin selbst erst an ihrer Hochzeit davon erfahren habe (SEM Akte A14, F25), obschon sie gemeinsam im Dorf aufgewachsen seien. Auch erscheint es realitätsfremd, dass der Vater der Beschwerdeführerin am selben Ort gelebt habe und sie dennoch nichts von seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan erfahren habe (a.a.O., F44ff.). Hinzukommend hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass in Somalia eine Ehe zwischen einer Frau eines Mehrheitsclans und einem Mann aus einem Minderheitenclan als problematisch angesehen wird, weshalb bereits ihre Aussage, dass ihre Eltern unbehelligt gemeinsam im Dorf gelebt hätten, mit Zweifeln behaftet ist (vgl. Landinfo, Oslo. Query response Somalia: Low status groups. 12.12.2016. S. 4-5, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/03/Somalia-query-response-Somalia-Low-status-groups-12122016.pdf). Im Beschwerdeverfahren wurde den Erwägungen des SEM sodann diesbezüglich auch nichts entgegengehalten. Nach dem Gesagten sind ihre Aussagen, sie gehöre einem Minderheitenclan an, nicht glaubhaft geworden. Vor diesem Hintergrund sind somit auch die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie habe Probleme mit der Familie ihres Mannes gehabt, da sie einem Minderheitenclan angehöre, unglaubhaft. Hinzukommend fällt auf, dass sie kaum etwas über den Ort E._______, in welchem sie mit ihrem jetzigen Mann während drei Jahren gelebt habe, zu berichten wusste und weder Quartiere noch Strassen nennen konnte (SEM Akten A10, Ziff. 1.14; A14, F125ff.), obschon es sich bei dem Ort um eine Stadt handelt. Ihre Erklärung, dass sie nur aus dem Haus gegangen sei, um ihrem Kind das Laufen beizubringen (SEM Akte A14, F128), erscheint auch unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes realitätsfremd. Daneben hat sie sich zum Ort der Trauung mit ihrem jetzigen Mann widersprochen. In der Anhörung gab sie an, sie hätten sich in E._______ getraut (a.a.O., F166), während sie an der BzP B._______ als Trauungsort angegeben hat (SEM Akte A10, Ziff. 1.14). Darüber hinaus ist auch ihre Aussage, dass bereits vor ihrem Umzug nach E._______ alle im Dorf von der Beziehung zu ihrem jetzigen Mann gewusst hätten (a.a.O., F177), im Zusammenhang mit ihrer Angabe, dass man sie genau deswegen drei Jahre später habe steinigen wollen, nicht nachvollziehbar. Auf Nachfrage erklärt sie zwar, ihr Mann habe sie nach der Zwangsverheiratung mit dem Al-Shabaab-Angehörigen nur noch selten und heimlich besucht (a.a.O., F179). In diesem Fall leuchtet jedoch nicht ein, weshalb sie und ihr jetziger Mann nach der Zwangsverheiratung noch zwei Jahre im Dorf verblieben seien, bevor sie geheiratet und nach E._______ gezogen seien. 6.4 Angesichts der obigen Erwägungen erscheint auch das Vorbringen, die Al-Shabaab habe die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr ins Dorf steinigen wollen, unglaubhaft beziehungsweise fällt die Grundlage des Vorbringens weg. Im Übrigen blieben auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin unplausibel und vage. So hat das SEM treffend ausgeführt, dass zu erwarten gewesen wäre, dass die Al-Shabaab die Beschwerdeführerin bis zum festgelegten Datum der Steinigung festgehalten hätte. Die Beschwerdeführerin blieb indes noch weitere fünf Tage unbehelligt im Dorf, bevor sie nach Mogadischu geflohen sei (SEM Akte A10, Ziff. 7.02). Zudem machte sie nur äusserst vage Angaben dazu, wie verkündet worden sei, dass man sie steinigen wolle (SEM Akten A10, Ziff. 7.02; A14, F240ff.), wie sie selber davon erfahren habe (SEM Akte A14, F247ff.) und wie die Reaktion der Mutter auf das Urteil ausgefallen sei (a.a.O., F250). Da es sich dabei um einen äusserst einschneidenden Moment handeln dürfte, wären substantiiertere und emotionalere Aussagen zu erwarten gewesen. Auch die Reaktion ihres Mannes, unverzüglich nach Bekanntwerden der beabsichtigten Steinigung alleine zu fliehen und fortan das Telefon abzuschalten, erscheint zweifelhaft (a.a.O., F255ff.). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie gemeinsam das weitere Vorgehen besprochen hätten oder zusammen geflohen wären. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gericht nach einer Abwägung aller Elemente, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, zum Schluss kommt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in Somalia glaubhaft zu machen. Neben den als unglaubhaft befundenen Vorfluchtgründen ergeben sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus den Akten insgesamt auch keine Hinweise auf ein Risikoprofil, welches bei einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 19. August 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführerin sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit Eingabe vom 4. November 2019 ersuchte die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo um Entlassung aus ihren Pflichten, da sie ihre Arbeit bei Caritas Schweiz per Ende Monat definitiv niederlegen werde; es sei die neu bevollmächtigte Vertreterin MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Dieses Gesuch ist bisher nicht behandelt worden. Angesichts der Tatsache, dass das Verfahren im November 2019 spruchreif gewesen ist und die neu bevollmächtigte Vertreterin denn auch seither keine Eingaben im Verfahren eingereicht hat, ist praxisgemäss kein Mandatswechsel vorzunehmen. Das amtliche Honorar für den Aufwand, den die amtliche Rechtsbeiständin Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo im Beschwerdeverfahren ausgewiesen hat, ist der Caritas Schweiz, Luzern, zu überweisen. Nachdem das Mandat auch nach dem Ausscheiden von Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo bei der Caritas verblieben ist und im Gesuch um Entlassung aus dem Mandat nichts Gegenteiliges festgehalten wurde, ist davon auszugehen, der Anspruch auf das amtliche Honorar sei implizit an die Caritas Schweiz, Luzern, übertragen worden (vgl. Anne Kneer/Linus Sonderegger, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, in ASYL 2/2017 S. 18). 9.3 Das Honorar ist aufgrund der eingereichten Kostennote zu bemessen. Mit der Replik wurde eine aktualisierte Auflistung der zeitlichen Aufwendungen der vormaligen Rechtsbeiständin eingereicht. Dabei wurde insgesamt ein zeitlicher Aufwand von 8.16 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 193.85 (inkl. MwSt) geltend gemacht. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint dem Verfahren angemessen. Hingegen erachtet das Gericht vorliegend den Stundenansatz von Fr. 150.- (zuzüglich MwSt) für massgebend (vgl. Instruktionsverfügung vom 19. September 2019). Gemäss Aktenlage und den anzuwendenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist zulasten der Gerichtskasse demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1293.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Frau Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr.1293.- ausgerichtet. Das Honorar wird an die Caritas Schweiz, Luzern, ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: