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E-2924/2018

E-2924/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten am (...) Februar 2018 in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am (...) September 2017 in Ungarn, am (...) Oktober 2017 in F._______ und am (...) November 2017 in G._______ um Asyl ersucht hatten. B. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 14. Februar 2018 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit von Ungarn, F._______ und G._______ gewährt. Sie führten aus, ihnen seien zwar Fingerabdrücke genommen worden, sie hätten jedoch in keinem der vorerwähnten Länder um Asyl ersucht. Zu einer allfälligen Zuständigkeit von Ungarn erklärten sie, während der ungefähr 27 Tage, welche sie dort verbracht hätten, äusserst schlecht behandelt worden zu sein. Das Lager, in welchem sie untergebracht gewesen seien, habe einem Gefängnis geähnelt. Sie seien vor ihren Kindern seitens der Behörden Gewalt ausgesetzt gewesen. Eine Frau habe sich in diesem Lager (...); die Kinder seien Zeugen davon gewesen. Diese Ereignisse hätten die Kinder traumatisiert. Nach etwas mehr als (...) Tagen hätten die ungarischen Behörden sie gehen lassen. Sie seien über F._______, H._______ und G._______ am (...) Februar 2018 in die Schweiz gelangt. C. Am 7. März 2018 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die F._______ Behörden um Information, ob diese im Falle der Beschwerdeführenden ein Dublin-Verfahren aufgenommen hätten und zu welchem Ausgang dieses geführt habe. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. D. Am 28. März 2018 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO die F._______ Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. E. Am 4. April 2018 informierten die F._______ Behörden das SEM, dass dem Ersuchen um Übernahme nicht zugestimmt werden könne: Die ungarischen Behörden hätten im Rahmen initiierter Übernahmeersuchen mitgeteilt, dass den Beschwerdeführenden dort der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden sei. Die F._______ Behörden legten ein entsprechendes Schreiben der ungarischen Behörden bei. F. Mit Verfügung vom 9. April 2018 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, Abklärungen hätten ergeben, dass ihnen in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Aus diesem Grund sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und ihre Asylgesuche würden in der Schweiz behandelt. Gleichzeitig informierte sie die Vorinstanz, sie beabsichtige gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und sie nach Ungarn wegzuweisen. Hierzu gab sie ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. G. Am 12. April 2018 ersuchte die Vorinstanz gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme und Übergabe von Personen an der Staatsgrenze vom 4. Februar 1994 (SR 0.142.114.189) die ungarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Diesem Ersuchen stimmten die ungarischen Behörden am 13. April 2018 zu. H. In ihrer Stellungnahme vom 16. April 2018 führten die Beschwerdeführenden aus, eine Wegweisung nach Ungarn würde sie nicht nur weiterer Gewalt sondern auch einer finanziellen und sozialen Notlage aussetzen. Sie würden dort angefeindet werden, und die Integration in die Gesellschaft und damit eine finanziell unabhängige Zukunft seien kaum möglich. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund wiederholter polizeilicher Gewalt unter starken Schmerzen. Die Kinder hätten grosse Angst vor den ungarischen Behörden und würden sich vor der Gewalt, die ihnen in Ungarn drohe, fürchten. Auf ihre Asylgesuche sei deshalb einzutreten. I. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 - eröffnet am 11. Mai 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werden könnten. Schliesslich beauftragte es den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. J. Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf die Asylgesuche sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Überprüfung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis vom (...) 2018 betreffend die Beschwerdeführerin und Anmeldungen zum Arztbesuch für die Beschwerdeführerin am (...) 2018 und (...) 2018 ein. K. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).

E. 4 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führt die Vorinstanz an, es bestünden zwar Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AuG (SR 142.20) erfüllen würden, da sie in Ungarn subsidiären Schutz erhalten hätten. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung ihres Asylentscheides sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Ungarn zuständig. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, welcher festlege, dass einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann in der Schweiz zu entsprechen sei, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn ihr bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb die Beschwerdeführenden nach Ungarn zurückkehren könnten, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Auf die Asylgesuche sei somit nicht einzutreten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz aufgrund der Gewährung des subsidiären Schutzes in Ungarn als zulässig und technisch möglich sowie praktisch durchführbar. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Ungarn sei ein funktionierender Rechtsstaat. Sollten sich die Beschwerdeführenden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen. Zudem sei Ungarn durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme und deren Zugang zu medizinischer Versorgung regle. Die Beschwerdeführenden seien gehalten, die ihnen zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterstützung und medizinischer Versorgung bei den ungarischen Behörden einzufordern. Zudem würden private Hilfsorganisationen bestehen, an welche sich Drittstaatangehörige wenden könnten. Der Vollzug sei demnach auch zumutbar.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden aus, sie seien auf der Durchreise in Ungarn von der Polizei aufgegriffen worden und die Beschwerdeführerin sei dabei von den Polizisten in Anwesenheit der Kinder heftig auf den (...) geschlagen worden. Nachdem ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, seien sie zusammen mit den Kindern in ein Gefängnis gebracht worden. Arztbesuche seien ihnen meist verwehrt worden, ansonsten seien sie von der Polizei begleitet worden. Essen hätten sie nur einmal täglich erhalten. Von den Behörden seien sie beschimpft worden. Nach ungefähr (...) Tagen seien sie aus dem Gefängnis entlassen und weggeschickt worden. Es sei ihnen jedoch nicht gesagt worden, wohin sie gehen sollten. Gesundheitlich gehe es ihnen schlecht. Die Kinder seien traumatisiert und würden an starken Schlafstörungen leiden. Die Beschwerdeführerin sei beim Arzt gewesen, und dieser habe das Bestehen von (...)problemen bestätigt. In Ungarn herrsche ein flüchtlingsfeindliches System. Sowohl Asylsuchende als auch Personen mit subsidiärem Schutz würden auf menschenrechtswidrige Weise behandelt werden. Deshalb würden die europäischen Staaten im Zuständigkeitsverfahren auch keine Asylsuchenden mehr nach Ungarn schicken. Sie sollten Flüchtlingsschutz erhalten, ein richtiges Verfahren sei jedoch nie durchgeführt worden. Zu den Gründen ihrer Flucht aus Afghanistan seien sie nie befragt worden. Der vorübergehende Schutz könne ihnen wieder entzogen und sie könnten nach Afghanistan ausgewiesen werden. Unter Verweis auf den Bericht des European Council of Refugees and Exiles (ECRE) zu Ungarn aus dem Jahr 2017 führen sie aus, auch Personen, welchen in Ungarn internationaler Schutz gewährt worden sei, seien dem Risiko von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Es würden systematisch Massnahmen getroffen werden, um Unterstützungsleistungen zu streichen. Jegliche Formen von Integrationsunterstützung seien mit den im April und Juni 2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen gestrichen worden. Viele Personen würden obdachlos werden, wenn sie nicht über die nötigen finanziellen Ressourcen verfügen würden. ECRE fordere alle Staaten auf, weder Asylsuchende noch Begünstigte von internationalem Schutz nach Ungarn zurückzuschicken.

E. 6 Der Bundesrat hat Ungarn mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Unbestritten ist sodann, dass den Beschwerdeführenden dort subsidiärer Schutz gewährt worden ist und dass die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am13. April 2018 zugestimmt haben. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind demnach grundsätzlich erfüllt.

E. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Vorliegend ist demzufolge einzig der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn einer Prüfung zu unterziehen.

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 8.1 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Ungarn einer ist (vgl. E. 5.3) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Weder aus den Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben sich Anhaltspunkte, die geeignet wären, diese Vermutung umzustossen. Insbesondere substanziieren die Beschwerdeführenden nicht, worauf sie ihre Befürchtung stützen, ihnen könne der subsidiäre Schutz entzogen und sie könnten nach Afghanistan ausgewiesen werden. Indizien für diese Annahme sind keine ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig.

E. 8.2 Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.1 Ungarn ist an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Ungarn hat seine Verpflichtungen aus der Qualifikationsrichtlinie durch verschiedene Erlasse in ungarisches Recht überführt (vgl. < http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/NIM/?uri=CELEX:32011L0095&qid=14473726 03139 >, besucht am 23.08.2018).

E. 8.2.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Erfahrungen der Beschwerdeführenden als Asylsuchende in Ungarn nicht auf die Situation projizieren lassen, die sie als Begünstigte subsidiären Schutzes bei einer Rückkehr in Ungarn erwartet. Auch unterlassen es die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen betreffend der schlechten Behandlung durch die ungarischen Behörden hinreichend zu substanziieren. Die schwierige Situation von Asylsuchenden in Ungarn ist gut dokumentiert und hat unter anderem zu einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission geführt (< http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-5023_de.htm >, besucht am 23.08.2018). Dieses Vertragsverletzungsverfahren erstreckt sich gerade nicht auf die Verpflichtungen Ungarns aus der Qualifikationsrichtlinie, die auf Personen mit subsidiärem Schutz Anwendung findet.

E. 8.2.3 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführenden Zugang zum ungarischen Schulsystem gewährt wird (Art. 27 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie) und die geltend gemachten (...)beschwerden der Beschwerdeführerin in Ungarn angemessen behandelt werden (Art. 30 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie). Die geltend gemachte Traumatisierung der Kinder haben die Beschwerdeführenden nicht belegt. Auch wenn eine solche jedoch vorliegen sollte, ist davon auszugehen, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung gewährleistet ist. Selbst wenn sich die wirtschaftliche Integration und die Wohnsituation in Ungarn vor dem Hintergrund des zitierten Berichts von ECRE als schwierig erweisen könnten, ist die Grenze zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht erreicht.

E. 8.2.4 Schliesslich ist eine Überstellung nach Ungarn auch als mit dem Kindeswohl und dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) vereinbar. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind im Alter zwischen (...) und (...) Jahren und noch praktisch ausschliesslich an ihre Eltern gebunden.

E. 8.3 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch Urteile des BVGer E-367/2018, E-368/2018 und E-371/2018 vom 30. Januar 2018, namentlich E. 6.1 und 6.2). Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als rechtmässig qualifiziert. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht kein Anlass.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2924/2018 Urteil vom 3. September 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin) und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am (...) Februar 2018 in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am (...) September 2017 in Ungarn, am (...) Oktober 2017 in F._______ und am (...) November 2017 in G._______ um Asyl ersucht hatten. B. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 14. Februar 2018 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit von Ungarn, F._______ und G._______ gewährt. Sie führten aus, ihnen seien zwar Fingerabdrücke genommen worden, sie hätten jedoch in keinem der vorerwähnten Länder um Asyl ersucht. Zu einer allfälligen Zuständigkeit von Ungarn erklärten sie, während der ungefähr 27 Tage, welche sie dort verbracht hätten, äusserst schlecht behandelt worden zu sein. Das Lager, in welchem sie untergebracht gewesen seien, habe einem Gefängnis geähnelt. Sie seien vor ihren Kindern seitens der Behörden Gewalt ausgesetzt gewesen. Eine Frau habe sich in diesem Lager (...); die Kinder seien Zeugen davon gewesen. Diese Ereignisse hätten die Kinder traumatisiert. Nach etwas mehr als (...) Tagen hätten die ungarischen Behörden sie gehen lassen. Sie seien über F._______, H._______ und G._______ am (...) Februar 2018 in die Schweiz gelangt. C. Am 7. März 2018 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die F._______ Behörden um Information, ob diese im Falle der Beschwerdeführenden ein Dublin-Verfahren aufgenommen hätten und zu welchem Ausgang dieses geführt habe. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. D. Am 28. März 2018 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO die F._______ Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. E. Am 4. April 2018 informierten die F._______ Behörden das SEM, dass dem Ersuchen um Übernahme nicht zugestimmt werden könne: Die ungarischen Behörden hätten im Rahmen initiierter Übernahmeersuchen mitgeteilt, dass den Beschwerdeführenden dort der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden sei. Die F._______ Behörden legten ein entsprechendes Schreiben der ungarischen Behörden bei. F. Mit Verfügung vom 9. April 2018 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, Abklärungen hätten ergeben, dass ihnen in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Aus diesem Grund sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und ihre Asylgesuche würden in der Schweiz behandelt. Gleichzeitig informierte sie die Vorinstanz, sie beabsichtige gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und sie nach Ungarn wegzuweisen. Hierzu gab sie ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. G. Am 12. April 2018 ersuchte die Vorinstanz gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme und Übergabe von Personen an der Staatsgrenze vom 4. Februar 1994 (SR 0.142.114.189) die ungarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Diesem Ersuchen stimmten die ungarischen Behörden am 13. April 2018 zu. H. In ihrer Stellungnahme vom 16. April 2018 führten die Beschwerdeführenden aus, eine Wegweisung nach Ungarn würde sie nicht nur weiterer Gewalt sondern auch einer finanziellen und sozialen Notlage aussetzen. Sie würden dort angefeindet werden, und die Integration in die Gesellschaft und damit eine finanziell unabhängige Zukunft seien kaum möglich. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund wiederholter polizeilicher Gewalt unter starken Schmerzen. Die Kinder hätten grosse Angst vor den ungarischen Behörden und würden sich vor der Gewalt, die ihnen in Ungarn drohe, fürchten. Auf ihre Asylgesuche sei deshalb einzutreten. I. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 - eröffnet am 11. Mai 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werden könnten. Schliesslich beauftragte es den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. J. Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf die Asylgesuche sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Überprüfung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis vom (...) 2018 betreffend die Beschwerdeführerin und Anmeldungen zum Arztbesuch für die Beschwerdeführerin am (...) 2018 und (...) 2018 ein. K. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).

4. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führt die Vorinstanz an, es bestünden zwar Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AuG (SR 142.20) erfüllen würden, da sie in Ungarn subsidiären Schutz erhalten hätten. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung ihres Asylentscheides sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Ungarn zuständig. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, welcher festlege, dass einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann in der Schweiz zu entsprechen sei, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn ihr bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb die Beschwerdeführenden nach Ungarn zurückkehren könnten, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Auf die Asylgesuche sei somit nicht einzutreten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz aufgrund der Gewährung des subsidiären Schutzes in Ungarn als zulässig und technisch möglich sowie praktisch durchführbar. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Ungarn sei ein funktionierender Rechtsstaat. Sollten sich die Beschwerdeführenden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen. Zudem sei Ungarn durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme und deren Zugang zu medizinischer Versorgung regle. Die Beschwerdeführenden seien gehalten, die ihnen zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterstützung und medizinischer Versorgung bei den ungarischen Behörden einzufordern. Zudem würden private Hilfsorganisationen bestehen, an welche sich Drittstaatangehörige wenden könnten. Der Vollzug sei demnach auch zumutbar. 5.2 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden aus, sie seien auf der Durchreise in Ungarn von der Polizei aufgegriffen worden und die Beschwerdeführerin sei dabei von den Polizisten in Anwesenheit der Kinder heftig auf den (...) geschlagen worden. Nachdem ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, seien sie zusammen mit den Kindern in ein Gefängnis gebracht worden. Arztbesuche seien ihnen meist verwehrt worden, ansonsten seien sie von der Polizei begleitet worden. Essen hätten sie nur einmal täglich erhalten. Von den Behörden seien sie beschimpft worden. Nach ungefähr (...) Tagen seien sie aus dem Gefängnis entlassen und weggeschickt worden. Es sei ihnen jedoch nicht gesagt worden, wohin sie gehen sollten. Gesundheitlich gehe es ihnen schlecht. Die Kinder seien traumatisiert und würden an starken Schlafstörungen leiden. Die Beschwerdeführerin sei beim Arzt gewesen, und dieser habe das Bestehen von (...)problemen bestätigt. In Ungarn herrsche ein flüchtlingsfeindliches System. Sowohl Asylsuchende als auch Personen mit subsidiärem Schutz würden auf menschenrechtswidrige Weise behandelt werden. Deshalb würden die europäischen Staaten im Zuständigkeitsverfahren auch keine Asylsuchenden mehr nach Ungarn schicken. Sie sollten Flüchtlingsschutz erhalten, ein richtiges Verfahren sei jedoch nie durchgeführt worden. Zu den Gründen ihrer Flucht aus Afghanistan seien sie nie befragt worden. Der vorübergehende Schutz könne ihnen wieder entzogen und sie könnten nach Afghanistan ausgewiesen werden. Unter Verweis auf den Bericht des European Council of Refugees and Exiles (ECRE) zu Ungarn aus dem Jahr 2017 führen sie aus, auch Personen, welchen in Ungarn internationaler Schutz gewährt worden sei, seien dem Risiko von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Es würden systematisch Massnahmen getroffen werden, um Unterstützungsleistungen zu streichen. Jegliche Formen von Integrationsunterstützung seien mit den im April und Juni 2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen gestrichen worden. Viele Personen würden obdachlos werden, wenn sie nicht über die nötigen finanziellen Ressourcen verfügen würden. ECRE fordere alle Staaten auf, weder Asylsuchende noch Begünstigte von internationalem Schutz nach Ungarn zurückzuschicken.

6. Der Bundesrat hat Ungarn mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Unbestritten ist sodann, dass den Beschwerdeführenden dort subsidiärer Schutz gewährt worden ist und dass die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am13. April 2018 zugestimmt haben. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind demnach grundsätzlich erfüllt. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Vorliegend ist demzufolge einzig der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn einer Prüfung zu unterziehen. 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.1 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Ungarn einer ist (vgl. E. 5.3) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Weder aus den Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben sich Anhaltspunkte, die geeignet wären, diese Vermutung umzustossen. Insbesondere substanziieren die Beschwerdeführenden nicht, worauf sie ihre Befürchtung stützen, ihnen könne der subsidiäre Schutz entzogen und sie könnten nach Afghanistan ausgewiesen werden. Indizien für diese Annahme sind keine ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig. 8.2 Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Ungarn ist an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Ungarn hat seine Verpflichtungen aus der Qualifikationsrichtlinie durch verschiedene Erlasse in ungarisches Recht überführt (vgl. , besucht am 23.08.2018). 8.2.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Erfahrungen der Beschwerdeführenden als Asylsuchende in Ungarn nicht auf die Situation projizieren lassen, die sie als Begünstigte subsidiären Schutzes bei einer Rückkehr in Ungarn erwartet. Auch unterlassen es die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen betreffend der schlechten Behandlung durch die ungarischen Behörden hinreichend zu substanziieren. Die schwierige Situation von Asylsuchenden in Ungarn ist gut dokumentiert und hat unter anderem zu einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission geführt ( , besucht am 23.08.2018). Dieses Vertragsverletzungsverfahren erstreckt sich gerade nicht auf die Verpflichtungen Ungarns aus der Qualifikationsrichtlinie, die auf Personen mit subsidiärem Schutz Anwendung findet. 8.2.3 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführenden Zugang zum ungarischen Schulsystem gewährt wird (Art. 27 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie) und die geltend gemachten (...)beschwerden der Beschwerdeführerin in Ungarn angemessen behandelt werden (Art. 30 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie). Die geltend gemachte Traumatisierung der Kinder haben die Beschwerdeführenden nicht belegt. Auch wenn eine solche jedoch vorliegen sollte, ist davon auszugehen, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung gewährleistet ist. Selbst wenn sich die wirtschaftliche Integration und die Wohnsituation in Ungarn vor dem Hintergrund des zitierten Berichts von ECRE als schwierig erweisen könnten, ist die Grenze zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht erreicht. 8.2.4 Schliesslich ist eine Überstellung nach Ungarn auch als mit dem Kindeswohl und dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) vereinbar. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind im Alter zwischen (...) und (...) Jahren und noch praktisch ausschliesslich an ihre Eltern gebunden. 8.3 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch Urteile des BVGer E-367/2018, E-368/2018 und E-371/2018 vom 30. Januar 2018, namentlich E. 6.1 und 6.2). Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als rechtmässig qualifiziert. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht kein Anlass.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand: