Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden wurden am 3. Oktober 2017 schriftenlos bei der rechtswidrigen Einreise von Österreich in die Schweiz von den Grenzkontrollbehörden angehalten und ersuchten gleichentags um Asyl. Ein am 4. Oktober 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich ihrer Daktyloskopierungen mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am (...). Juli 2017 bereits in Ungarn Asylgesuche gestellt hatten. Anlässlich der im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 6. und 8. November 2017 gaben sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie seien afghanische Staatsangehörige und hätten zwischenzeitlich - (...) - illegal im Iran gelebt, bis sie im Jahre 2015 nach Afghanistan deportiert worden seien. Dort hätten sie seit langem ernsthafte Probleme mit Verwandten wegen Landstreitigkeiten und zudem herrsche Krieg. Wenig später hätten sie deshalb Afghanistan letztmals in Richtung Iran verlassen und dort illegal gelebt. Weil es im Iran keine Zukunftsperspektiven für die Beschwerdeführenden 3 und 4 und keine Aussicht auf eine Aufenthaltsbewilligung gegeben habe, seien sie in die Türkei weitergereist und via Griechenland (sechs Monate Aufenthalt), Mazedonien, Serbien (elf Monate Aufenthalt), Ungarn (drei Monate Aufenthalt) und Österreich in die Schweiz gelangt. Sie hätten nirgends ein Asylgesuch gestellt. In Ungarn seien sie aber unfreiwillig daktyloskopiert worden und hätten drei Monate unter schlimmen Bedingungen in einem gefängnisähnlichen Lager verbringen müssen. Die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen beantwortete der Beschwerdeführer 1 mit (...) und (...), die Beschwerdeführerin 2 mit (...), (...), (...) und eingeschränkter (...) und der Beschwerdeführer 4 mit (...) und (...); die Beschwerdeführerin 3 machte keine nennenswerten Beeinträchtigungen geltend. Die Beschwerdeführenden gaben weder originale Identitätsdokumente - vorhandene hätten sie verloren oder vernichtet - noch andere Beweismittel zu den Akten. Im Rahmen der Befragungen erhielten die Beschwerdeführenden zudem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) infolge der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit insbesondere Ungarns aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen sowie zur Überstellung dorthin. Dabei machten sie den schlechten und unmenschlichen Umgang mit Flüchtlingen in diesem Land geltend, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren möchten; hier hingegen seien die Leute nett. Am 15. beziehungsweise am 28. November 2017 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen. Ungarn lehnte diese Gesuche am 20. beziehungsweise am 30. November 2017 mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn am (...). September 2017 subsidiären Schutz erhalten hätten, weshalb Ungarn für die Behandlung der Asylgesuche nicht zuständig und ein Rückübernahmeersuchen allenfalls auf das bilaterale Rücknahmeabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn und die Rückkehrrichtlinie Nr. 2008/115/EG abzustützen sei. Ein entsprechend am 14. Dezember 2017 gestelltes Rücknahmeersuchen des SEM hiess die zuständige ungarische Ausländerbehörde am 18. Dezember 2017 für alle vier Beschwerdeführenden gut. Mit Schreiben je vom 12. Dezember 2017 orientierte das SEM die Beschwerdeführenden über das Ergebnis seiner Abklärungen betreffend ihren subsidiären Schutzstatus und die Beschwerdeführenden 1 und 2 darüber hinaus über ihre Flüchtlingseigenschaft in Ungarn sowie über seine Absicht, auf die Asylgesuche in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten und sie nach Ungarn wegzuweisen. Hierzu würde ihnen das rechtliche Gehör erteilt. Mit Stellungnahmen vom 27. Dezember 2017 ihrer gleichentags mandatierten Rechtsvertreterin machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien in Ungarn in einem gefängnisähnlichen Asylzentrum untergebracht gewesen, wie Verbrecher behandelt, ständig überwacht und belästigt worden. Die Versorgung mit Essen und Medizin sei ungenügend gewesen. Um einer Rückschiebung nach Afghanistan oder Serbien zu entgehen, hätten sie sich zum Stellen von Asylgesuchen genötigt gesehen, wobei aber die Kinder nicht zu ihren Gesuchsgründen angehört worden seien. Sie hätten nach Erhalt eines Bleiberechts keinerlei finanzielle Unterstützung bekommen und seien selber für sämtliche Kosten - auch Arztkosten - verantwortlich gewesen. Um ein Abgleiten in absolute Armut zu vermeiden, hätten sie sich entschieden, Ungarn zu verlassen. Verschiedene Berichte stützten diese auch für Personen mit Schutzstatus zutreffenden Erfahrungen. Zu beachten seien weiter die sprachlich bedingten Schwierigkeiten, die geringen Erwerbsaussichten, das (...) der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie das begrenzte Angebot an kostenlosen oder erschwinglichen Unterkünften in Ungarn. Sodann verwiesen die Beschwerdeführenden auf ihre erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ergänzten diese mit (...) beim Beschwerdeführer 1, (...) bei der Beschwerdeführerin 3 sowie Traumatisierungen durch ihre Erlebnisse in Ungarn. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien ferner nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einbezogen worden. B. Mit drei im Dispositiv gleichlautenden Verfügungen vom 4. Januar 2018 - eine Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 (eröffnet am 10. Januar 2018) und je eine Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 3 und 4 (beide eröffnet am 11. Januar 2018) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Ungarn. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Weiter wurden ihnen die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Mit drei separaten Eingaben je vom 17. Januar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die jeweils sie betreffende Verfügung. Darin beantragen sie deren Aufhebung, Eintreten auf die Asylgesuche, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragen sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG. D. Mit Verfügungen je vom 18. Januar 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz fest.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die (nach anfänglicher Behauptung der Minderjährigkeit der beiden Kinder alle unbestrittenermassen volljährigen) Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die drei Beschwerdeverfahren E-367/2018, E-368/2018 und E-371/2018 weisen einen engen sachlichen, persönlichen und prozessualen Zusammenhang auf. Es rechtfertigt sich daher, über die drei Beschwerden im selben Urteil zu befinden. Zu diesem Zweck sind die Beschwerdeverfahren zu vereinigen (vgl. unten Dispositiv Ziff. 1).
E. 1.4 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache werden die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat. Gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Im Dezember 2007 hat er alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 4.2 Tritt das Staatssekretariat auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung seiner auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheide hält das SEM fest, der Bundesrat habe Ungarn als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet und gemäss Abklärungen hätten die Beschwerdeführenden dort subsidiären Schutz erhalten. Das Land habe sich am 18. Dezember 2017 zur Rücknahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt. Angesichts ihres in Ungarn bestehenden subsidiären Schutzes lägen zwar Anzeichen zur Erfüllung der Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG vor. Jedoch sei für die Beurteilung eines allfälligen Ersuchens um Wiedererwägung des Asylentscheides Ungarn zuständig, womit sie in der Schweiz kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen nachweisen könnten. Der subsidiäre Schutzstatus ermögliche die Rückkehr nach Ungarn, ohne dort eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Für die unfreiwillige Abnahme von Fingerabdrücken in Ungarn bestehe im Übrigen mit der Eurodac-Verordnung eine rechtliche Grundlage. Die Wegweisung sei die Regelfolge des Nichteintretensentscheides. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, weil die Beschwerdeführenden im Drittstaat Ungarn Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Sodann sprächen weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges dorthin. Der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn sei ferner auch unter Berücksichtigung der in den Befragungen und in den Stellungnahmen vom 27. Dezember 2017 geltend gemachten Einwände zumutbar. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und der FoK. Im ungarischen Asylsystem bestünden trotz gewisser Kritik in der Vergang-enheit keine systemischen Mängel von generell vollzugshinderlichem Ausmass. Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden einem Vollzug vorliegend nicht entgegen. Ungarn habe die sogenannte Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG umgesetzt. Angesichts des den Beschwerdeführenden gewährten subsidiären Schutzes seien die ihnen zustehenden Ansprüche hinsichtlich medizinischer Versorgung, sozialer Unterstützung und Unterbringung deshalb bei den ungarischen Behörden einzufordern. Die Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und die ungarischen Behörden würden dannzumal über Gesundheitszustand und notwendige medizinische Behandlungen informiert. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom 21. September 2017 (E-5165/2017) die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund der allgemeinen Situation in Ungarn bestätigt. Zudem würden die Beschwerdeführenden im Familienverbund nach Ungarn überstellt, wodurch sie sich gegenseitig soziale Unterstützung bieten könnten. Somit bestünden auch keine individuellen Hinderungsgründe. Der Vollzug sei schliesslich möglich, zumal die entsprechende Zustimmung Ungarns vorliege.
E. 5.2 In ihren Rechtsmitteleingaben machen die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass sie erst in der Schweiz von ihrem in Ungarn gewährten subsidiären Schutz erfahren hätten. In Ungarn seien sie aber, wie in der Stellungnahme vom 27. Dezember 2017 erwähnt, schlecht behandelt und nach drei Monaten sich selber überlassen worden, womit sie Armut, Obdachlosigkeit und Perspektivlosigkeit hätten gewärtigen müssen. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien zudem in Ungarn trotz ihrer damaligen Volljährigkeit gar nicht zu ihren Asylgründen angehört worden, weshalb sie nicht vom Erhalt subsidiären Schutzes bei ihrer Rückkehr dorthin ausgehen könnten. Weiter seien sie nicht damit einverstanden, dass Ungarn als sicherer Drittstaat bezeichnet werde, denn die Situation für Asylsuchende sei dort derart schlecht, dass seit einiger Zeit gar keine Personen mehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens dorthin weggewiesen würden. Auch die Situation für Personen mit subsidiärem Schutz sei schlecht, wobei wiederum auf die Stellungnahme vom 27. Dezember 2017 zu verweisen sei. Auf die Asylgesuche sei daher einzutreten. Die angefochtene Verfügung sei ferner deshalb mangelhaft und verletze Art. 45 AsylG, weil die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft festgesetzt worden sei; dies sei nach dem am 27. November 2014 ergangenen Urteil D-6686/2014 des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig. Hinsichtlich der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Ungarn verweisen die Beschwerdeführenden abermals auf die Stellungnahme vom 27. Dezember 2017. Hinzu komme, dass sie nach der langen Flucht traumatisiert seien und in Ungarn keine Unterstützung erwarten dürften.
E. 6.1 Die Sachverhaltsfeststellung des SEM ist betreffend die Verfügung des Beschwerdeführers 4 in einem Punkt zu präzisieren. Gemäss SEM habe dieser vor zwei Jahren Afghanistan illegal verlassen. Jedoch haben er und ebenso seine Eltern übereinstimmend erklärt, er sei zwar afghanischer Staatsangehöriger, aber gar nie in Afghanistan gewesen. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist diese Präzisierung jedoch unerheblich. Dennoch erstaunt, dass der Beschwerdeführer 4 in seiner Beschwerde dieses unzutreffend festgestellte Sachverhaltselement des SEM nunmehr so übernimmt, dies im Widerspruch zu seinen erstinstanzlichen Ausführungen. Das SEM ist nach im Übrigen korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, der Nichteintretenstatbestand des Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sei bei den Beschwerdeführenden erfüllt und die Voraussetzungen eines Wegweisungsvollzuges nach Ungarn seien gegeben. Diese Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerden führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die dortigen Argumente haben keine Durchschlagskraft, soweit sie nicht ohnehin nur Bekräftigungen von Vorbringen, Verweisungen auf solche oder blosse Gegenbehauptungen darstellen. Im Einzelnen bleibt Folgendes zu erwägen: Die Einstufung Ungarns als sicherer Drittstaat ist beim Bundesverwaltungsgericht nicht rügbar. Tatsache ist, dass der Bundesrat dieses Land im Dezember 2007 gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG per Beschluss auf die Liste der sicheren Drittstaaten gesetzt und seither dort belassen hat. Das SEM hat somit insoweit die Nichteintretensbestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG korrekt angewandt. Das SEM ist sachverhaltlich ebenso zutreffend vom aktuellen Bestand des subsidiären Schutzes und einem darauf basierenden Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden in Ungarn ausgegangen, zumal dies von den ungarischen Behörden am 20. und 30. November 2017 auch ausdrücklich bestätigt wurde und eine Rücknahmezusicherung vom 18. Dezember 2017 vorliegt. Der Einwand der Beschwerdeführenden 3 und 4, wonach sie in Ungarn trotz ihrer damaligen Volljährigkeit gar nicht zu ihren Asylgründen angehört worden seien und deshalb nicht vom Erhalt subsidiären Schutzes bei ihrer Rückkehr dorthin ausgehen könnten, ist durch die aktenkundigen Rücknahmezusicherungen widerlegt. Im Übrigen erstaunt es, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 in Ungarn und zunächst auch in der Schweiz ihre (...) geltend machten, in der Folge ihre Geburtsdaten in der Schweiz auf (...) korrigieren liessen und im Verlaufe des Verfahrens dennoch die Volljährigkeit bereits in Ungarn behaupten, um daraus eine Fehlerhaftigkeit im dortigen Asylverfahren (unterlassene Anhörung und fehlende eigene Anerkennung als Flüchtlinge) abzuleiten. Entsprechende Beanstandungen oder - wie vom SEM zutreffend erkannt - eine Wiedererwägung der Asylentscheide in Ungarn wären ohnehin dort und nicht in der Schweiz geltend zu machen (gewesen). Die Voraussetzungen zur Anordnung der Wegweisung und zur Annahme der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. oben E. 4.2) sind vorliegend unter integralem Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen des SEM sowie auf die Erwägungen zuvor erfüllt. Klarzustellen ist dabei, dass die angefochtenen Entscheide nicht auf der Tatbestandsgrundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergangen sind, da die Dublin-Verfahren in jenem Zeitpunkt abgeschlossen waren. Entsprechend sind auch Dublin-spezifische Einwände und Praxisverweise betreffend die Vollzugsvoraussetzungen nur sehr eingeschränkt anwendbar. Sodann wird in den Stellungnahmen der Beschwerdeführenden vom 27. Dezember 2017 - auf diese wird in den vorliegenden Beschwerden schwergewichtig verwiesen - ein Bild unmenschlicher Behandlung in einem gefängnisähnlichen Lager in Ungarn mit praktisch inexistenter Versorgung gezeichnet, das so nicht mit den Darstellungen der Beschwerdeführenden in ihren Befragungen übereinstimmt: Dort erwähnten die Beschwerdeführenden ein umzäuntes und bewachtes Lager mit eingeschränkten Freiheiten beim Ausgang, beim Rauchen und bei der Handybenützung; die Beschwerdeführerin sei auch medizinisch versorgt worden (vgl. die Protokolle der BzP je insb. Ziff. 5.02). Unter Bezugnahme auf ihre Situation nach dem Transfer in ein anderes Camp - offenbar nach Erhalt des subsidiären Schutzes - erwähnten alle Beschwerdeführenden gar eine deutlich verbesserte Situation und (auch medizinische) Versorgungslage mit weitergehenden Freiheiten. Jedoch seien sie dort nach wenigen Tagen freiwillig ausgezogen, nachdem sie von einem Schlepper ein Weiterreiseangebot erhalten hätten. Es kann somit nicht die Rede davon sein, die Beschwerdeführenden seien nach drei Monaten sich selber überlassen worden, womit sie Armut und Obdachlosigkeit hätten gewärtigen müssen. Auch die geltend gemachte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden erfährt im Verlaufe des Verfahrens eine Verschärfung, die sich so nicht auf die Akten abstützen lässt. Diesen lassen sich keine ernsthafteren (...)probleme beim Beschwerdeführer 1 oder gravierendere gesundheitliche Beeinträchtigungen bei den Beschwerdeführenden 3 und 4 entnehmen und der (...) der Beschwerdeführerin 2 konnte medikamentös stabilisiert werden; eine (...)-Diagnose bei der Beschwerdeführerin 2 ist nicht ersichtlich (vgl. insb. die medizinischen Unterlagen A27 und A28 im Verfahrensdossier N 699 466). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in den angefochtenen Verfügungen betreffend die gesundheitlichen Situationen der Beschwerdeführenden und deren Bedeutsamkeit für die Vollzugsvoraussetzungen verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist unter Verweis auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die angesetzte Ausreisefrist (am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung) ist vorliegend nicht zu beanstanden, da sie konstanter Praxis entspricht und ein Ausreisetermin ab heutigem Urteilsdatum angesichts der zeitlichen Differenz zum Verfügungsdatum offensichtlich keine Verletzung von Art. 45 Abs. 2 AsylG darstellt.
E. 6.2 Zusammenfassend ist das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und ebenso zu Recht hat es den Wegweisungsvollzug dorthin als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb auch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge Verfahrensvereinigung auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG (recte: Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind unbesehen der behaupteten, aber nach wie vor nicht ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerden gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind und es daher an mindestens einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die drei unter den Geschäftsnummern E-367/2018, E-368/2018 und E-371/2018 erfassten Beschwerdeverfahren werden vereinigt.
- Die drei Beschwerden gegen die drei angefochtenen Verfügungen werden abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 950.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-367/2018, E-368/2018, E-371/2018 Urteil vom 30. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1 (E-367/2018, N [...]), B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2 (E-367/2018, N [...]), C._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 3 (E-368/2018, N [...]), D._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 4 (E-371/2018, N [...]), alle Afghanistan, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; drei Verfügungen des SEM je vom 4. Januar 2018 / N (...), N (...), N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden wurden am 3. Oktober 2017 schriftenlos bei der rechtswidrigen Einreise von Österreich in die Schweiz von den Grenzkontrollbehörden angehalten und ersuchten gleichentags um Asyl. Ein am 4. Oktober 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich ihrer Daktyloskopierungen mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am (...). Juli 2017 bereits in Ungarn Asylgesuche gestellt hatten. Anlässlich der im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 6. und 8. November 2017 gaben sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie seien afghanische Staatsangehörige und hätten zwischenzeitlich - (...) - illegal im Iran gelebt, bis sie im Jahre 2015 nach Afghanistan deportiert worden seien. Dort hätten sie seit langem ernsthafte Probleme mit Verwandten wegen Landstreitigkeiten und zudem herrsche Krieg. Wenig später hätten sie deshalb Afghanistan letztmals in Richtung Iran verlassen und dort illegal gelebt. Weil es im Iran keine Zukunftsperspektiven für die Beschwerdeführenden 3 und 4 und keine Aussicht auf eine Aufenthaltsbewilligung gegeben habe, seien sie in die Türkei weitergereist und via Griechenland (sechs Monate Aufenthalt), Mazedonien, Serbien (elf Monate Aufenthalt), Ungarn (drei Monate Aufenthalt) und Österreich in die Schweiz gelangt. Sie hätten nirgends ein Asylgesuch gestellt. In Ungarn seien sie aber unfreiwillig daktyloskopiert worden und hätten drei Monate unter schlimmen Bedingungen in einem gefängnisähnlichen Lager verbringen müssen. Die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen beantwortete der Beschwerdeführer 1 mit (...) und (...), die Beschwerdeführerin 2 mit (...), (...), (...) und eingeschränkter (...) und der Beschwerdeführer 4 mit (...) und (...); die Beschwerdeführerin 3 machte keine nennenswerten Beeinträchtigungen geltend. Die Beschwerdeführenden gaben weder originale Identitätsdokumente - vorhandene hätten sie verloren oder vernichtet - noch andere Beweismittel zu den Akten. Im Rahmen der Befragungen erhielten die Beschwerdeführenden zudem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) infolge der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit insbesondere Ungarns aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen sowie zur Überstellung dorthin. Dabei machten sie den schlechten und unmenschlichen Umgang mit Flüchtlingen in diesem Land geltend, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren möchten; hier hingegen seien die Leute nett. Am 15. beziehungsweise am 28. November 2017 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen. Ungarn lehnte diese Gesuche am 20. beziehungsweise am 30. November 2017 mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn am (...). September 2017 subsidiären Schutz erhalten hätten, weshalb Ungarn für die Behandlung der Asylgesuche nicht zuständig und ein Rückübernahmeersuchen allenfalls auf das bilaterale Rücknahmeabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn und die Rückkehrrichtlinie Nr. 2008/115/EG abzustützen sei. Ein entsprechend am 14. Dezember 2017 gestelltes Rücknahmeersuchen des SEM hiess die zuständige ungarische Ausländerbehörde am 18. Dezember 2017 für alle vier Beschwerdeführenden gut. Mit Schreiben je vom 12. Dezember 2017 orientierte das SEM die Beschwerdeführenden über das Ergebnis seiner Abklärungen betreffend ihren subsidiären Schutzstatus und die Beschwerdeführenden 1 und 2 darüber hinaus über ihre Flüchtlingseigenschaft in Ungarn sowie über seine Absicht, auf die Asylgesuche in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten und sie nach Ungarn wegzuweisen. Hierzu würde ihnen das rechtliche Gehör erteilt. Mit Stellungnahmen vom 27. Dezember 2017 ihrer gleichentags mandatierten Rechtsvertreterin machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien in Ungarn in einem gefängnisähnlichen Asylzentrum untergebracht gewesen, wie Verbrecher behandelt, ständig überwacht und belästigt worden. Die Versorgung mit Essen und Medizin sei ungenügend gewesen. Um einer Rückschiebung nach Afghanistan oder Serbien zu entgehen, hätten sie sich zum Stellen von Asylgesuchen genötigt gesehen, wobei aber die Kinder nicht zu ihren Gesuchsgründen angehört worden seien. Sie hätten nach Erhalt eines Bleiberechts keinerlei finanzielle Unterstützung bekommen und seien selber für sämtliche Kosten - auch Arztkosten - verantwortlich gewesen. Um ein Abgleiten in absolute Armut zu vermeiden, hätten sie sich entschieden, Ungarn zu verlassen. Verschiedene Berichte stützten diese auch für Personen mit Schutzstatus zutreffenden Erfahrungen. Zu beachten seien weiter die sprachlich bedingten Schwierigkeiten, die geringen Erwerbsaussichten, das (...) der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie das begrenzte Angebot an kostenlosen oder erschwinglichen Unterkünften in Ungarn. Sodann verwiesen die Beschwerdeführenden auf ihre erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ergänzten diese mit (...) beim Beschwerdeführer 1, (...) bei der Beschwerdeführerin 3 sowie Traumatisierungen durch ihre Erlebnisse in Ungarn. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien ferner nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einbezogen worden. B. Mit drei im Dispositiv gleichlautenden Verfügungen vom 4. Januar 2018 - eine Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 (eröffnet am 10. Januar 2018) und je eine Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 3 und 4 (beide eröffnet am 11. Januar 2018) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Ungarn. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Weiter wurden ihnen die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Mit drei separaten Eingaben je vom 17. Januar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die jeweils sie betreffende Verfügung. Darin beantragen sie deren Aufhebung, Eintreten auf die Asylgesuche, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragen sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG. D. Mit Verfügungen je vom 18. Januar 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die (nach anfänglicher Behauptung der Minderjährigkeit der beiden Kinder alle unbestrittenermassen volljährigen) Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die drei Beschwerdeverfahren E-367/2018, E-368/2018 und E-371/2018 weisen einen engen sachlichen, persönlichen und prozessualen Zusammenhang auf. Es rechtfertigt sich daher, über die drei Beschwerden im selben Urteil zu befinden. Zu diesem Zweck sind die Beschwerdeverfahren zu vereinigen (vgl. unten Dispositiv Ziff. 1). 1.4 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache werden die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat. Gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Im Dezember 2007 hat er alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 4.2 Tritt das Staatssekretariat auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seiner auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheide hält das SEM fest, der Bundesrat habe Ungarn als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet und gemäss Abklärungen hätten die Beschwerdeführenden dort subsidiären Schutz erhalten. Das Land habe sich am 18. Dezember 2017 zur Rücknahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt. Angesichts ihres in Ungarn bestehenden subsidiären Schutzes lägen zwar Anzeichen zur Erfüllung der Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG vor. Jedoch sei für die Beurteilung eines allfälligen Ersuchens um Wiedererwägung des Asylentscheides Ungarn zuständig, womit sie in der Schweiz kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen nachweisen könnten. Der subsidiäre Schutzstatus ermögliche die Rückkehr nach Ungarn, ohne dort eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Für die unfreiwillige Abnahme von Fingerabdrücken in Ungarn bestehe im Übrigen mit der Eurodac-Verordnung eine rechtliche Grundlage. Die Wegweisung sei die Regelfolge des Nichteintretensentscheides. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, weil die Beschwerdeführenden im Drittstaat Ungarn Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Sodann sprächen weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges dorthin. Der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn sei ferner auch unter Berücksichtigung der in den Befragungen und in den Stellungnahmen vom 27. Dezember 2017 geltend gemachten Einwände zumutbar. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und der FoK. Im ungarischen Asylsystem bestünden trotz gewisser Kritik in der Vergang-enheit keine systemischen Mängel von generell vollzugshinderlichem Ausmass. Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden einem Vollzug vorliegend nicht entgegen. Ungarn habe die sogenannte Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG umgesetzt. Angesichts des den Beschwerdeführenden gewährten subsidiären Schutzes seien die ihnen zustehenden Ansprüche hinsichtlich medizinischer Versorgung, sozialer Unterstützung und Unterbringung deshalb bei den ungarischen Behörden einzufordern. Die Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und die ungarischen Behörden würden dannzumal über Gesundheitszustand und notwendige medizinische Behandlungen informiert. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom 21. September 2017 (E-5165/2017) die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund der allgemeinen Situation in Ungarn bestätigt. Zudem würden die Beschwerdeführenden im Familienverbund nach Ungarn überstellt, wodurch sie sich gegenseitig soziale Unterstützung bieten könnten. Somit bestünden auch keine individuellen Hinderungsgründe. Der Vollzug sei schliesslich möglich, zumal die entsprechende Zustimmung Ungarns vorliege. 5.2 In ihren Rechtsmitteleingaben machen die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass sie erst in der Schweiz von ihrem in Ungarn gewährten subsidiären Schutz erfahren hätten. In Ungarn seien sie aber, wie in der Stellungnahme vom 27. Dezember 2017 erwähnt, schlecht behandelt und nach drei Monaten sich selber überlassen worden, womit sie Armut, Obdachlosigkeit und Perspektivlosigkeit hätten gewärtigen müssen. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien zudem in Ungarn trotz ihrer damaligen Volljährigkeit gar nicht zu ihren Asylgründen angehört worden, weshalb sie nicht vom Erhalt subsidiären Schutzes bei ihrer Rückkehr dorthin ausgehen könnten. Weiter seien sie nicht damit einverstanden, dass Ungarn als sicherer Drittstaat bezeichnet werde, denn die Situation für Asylsuchende sei dort derart schlecht, dass seit einiger Zeit gar keine Personen mehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens dorthin weggewiesen würden. Auch die Situation für Personen mit subsidiärem Schutz sei schlecht, wobei wiederum auf die Stellungnahme vom 27. Dezember 2017 zu verweisen sei. Auf die Asylgesuche sei daher einzutreten. Die angefochtene Verfügung sei ferner deshalb mangelhaft und verletze Art. 45 AsylG, weil die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft festgesetzt worden sei; dies sei nach dem am 27. November 2014 ergangenen Urteil D-6686/2014 des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig. Hinsichtlich der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Ungarn verweisen die Beschwerdeführenden abermals auf die Stellungnahme vom 27. Dezember 2017. Hinzu komme, dass sie nach der langen Flucht traumatisiert seien und in Ungarn keine Unterstützung erwarten dürften. 6. 6.1 Die Sachverhaltsfeststellung des SEM ist betreffend die Verfügung des Beschwerdeführers 4 in einem Punkt zu präzisieren. Gemäss SEM habe dieser vor zwei Jahren Afghanistan illegal verlassen. Jedoch haben er und ebenso seine Eltern übereinstimmend erklärt, er sei zwar afghanischer Staatsangehöriger, aber gar nie in Afghanistan gewesen. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist diese Präzisierung jedoch unerheblich. Dennoch erstaunt, dass der Beschwerdeführer 4 in seiner Beschwerde dieses unzutreffend festgestellte Sachverhaltselement des SEM nunmehr so übernimmt, dies im Widerspruch zu seinen erstinstanzlichen Ausführungen. Das SEM ist nach im Übrigen korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, der Nichteintretenstatbestand des Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sei bei den Beschwerdeführenden erfüllt und die Voraussetzungen eines Wegweisungsvollzuges nach Ungarn seien gegeben. Diese Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerden führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die dortigen Argumente haben keine Durchschlagskraft, soweit sie nicht ohnehin nur Bekräftigungen von Vorbringen, Verweisungen auf solche oder blosse Gegenbehauptungen darstellen. Im Einzelnen bleibt Folgendes zu erwägen: Die Einstufung Ungarns als sicherer Drittstaat ist beim Bundesverwaltungsgericht nicht rügbar. Tatsache ist, dass der Bundesrat dieses Land im Dezember 2007 gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG per Beschluss auf die Liste der sicheren Drittstaaten gesetzt und seither dort belassen hat. Das SEM hat somit insoweit die Nichteintretensbestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG korrekt angewandt. Das SEM ist sachverhaltlich ebenso zutreffend vom aktuellen Bestand des subsidiären Schutzes und einem darauf basierenden Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden in Ungarn ausgegangen, zumal dies von den ungarischen Behörden am 20. und 30. November 2017 auch ausdrücklich bestätigt wurde und eine Rücknahmezusicherung vom 18. Dezember 2017 vorliegt. Der Einwand der Beschwerdeführenden 3 und 4, wonach sie in Ungarn trotz ihrer damaligen Volljährigkeit gar nicht zu ihren Asylgründen angehört worden seien und deshalb nicht vom Erhalt subsidiären Schutzes bei ihrer Rückkehr dorthin ausgehen könnten, ist durch die aktenkundigen Rücknahmezusicherungen widerlegt. Im Übrigen erstaunt es, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 in Ungarn und zunächst auch in der Schweiz ihre (...) geltend machten, in der Folge ihre Geburtsdaten in der Schweiz auf (...) korrigieren liessen und im Verlaufe des Verfahrens dennoch die Volljährigkeit bereits in Ungarn behaupten, um daraus eine Fehlerhaftigkeit im dortigen Asylverfahren (unterlassene Anhörung und fehlende eigene Anerkennung als Flüchtlinge) abzuleiten. Entsprechende Beanstandungen oder - wie vom SEM zutreffend erkannt - eine Wiedererwägung der Asylentscheide in Ungarn wären ohnehin dort und nicht in der Schweiz geltend zu machen (gewesen). Die Voraussetzungen zur Anordnung der Wegweisung und zur Annahme der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. oben E. 4.2) sind vorliegend unter integralem Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen des SEM sowie auf die Erwägungen zuvor erfüllt. Klarzustellen ist dabei, dass die angefochtenen Entscheide nicht auf der Tatbestandsgrundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergangen sind, da die Dublin-Verfahren in jenem Zeitpunkt abgeschlossen waren. Entsprechend sind auch Dublin-spezifische Einwände und Praxisverweise betreffend die Vollzugsvoraussetzungen nur sehr eingeschränkt anwendbar. Sodann wird in den Stellungnahmen der Beschwerdeführenden vom 27. Dezember 2017 - auf diese wird in den vorliegenden Beschwerden schwergewichtig verwiesen - ein Bild unmenschlicher Behandlung in einem gefängnisähnlichen Lager in Ungarn mit praktisch inexistenter Versorgung gezeichnet, das so nicht mit den Darstellungen der Beschwerdeführenden in ihren Befragungen übereinstimmt: Dort erwähnten die Beschwerdeführenden ein umzäuntes und bewachtes Lager mit eingeschränkten Freiheiten beim Ausgang, beim Rauchen und bei der Handybenützung; die Beschwerdeführerin sei auch medizinisch versorgt worden (vgl. die Protokolle der BzP je insb. Ziff. 5.02). Unter Bezugnahme auf ihre Situation nach dem Transfer in ein anderes Camp - offenbar nach Erhalt des subsidiären Schutzes - erwähnten alle Beschwerdeführenden gar eine deutlich verbesserte Situation und (auch medizinische) Versorgungslage mit weitergehenden Freiheiten. Jedoch seien sie dort nach wenigen Tagen freiwillig ausgezogen, nachdem sie von einem Schlepper ein Weiterreiseangebot erhalten hätten. Es kann somit nicht die Rede davon sein, die Beschwerdeführenden seien nach drei Monaten sich selber überlassen worden, womit sie Armut und Obdachlosigkeit hätten gewärtigen müssen. Auch die geltend gemachte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden erfährt im Verlaufe des Verfahrens eine Verschärfung, die sich so nicht auf die Akten abstützen lässt. Diesen lassen sich keine ernsthafteren (...)probleme beim Beschwerdeführer 1 oder gravierendere gesundheitliche Beeinträchtigungen bei den Beschwerdeführenden 3 und 4 entnehmen und der (...) der Beschwerdeführerin 2 konnte medikamentös stabilisiert werden; eine (...)-Diagnose bei der Beschwerdeführerin 2 ist nicht ersichtlich (vgl. insb. die medizinischen Unterlagen A27 und A28 im Verfahrensdossier N 699 466). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in den angefochtenen Verfügungen betreffend die gesundheitlichen Situationen der Beschwerdeführenden und deren Bedeutsamkeit für die Vollzugsvoraussetzungen verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist unter Verweis auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die angesetzte Ausreisefrist (am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung) ist vorliegend nicht zu beanstanden, da sie konstanter Praxis entspricht und ein Ausreisetermin ab heutigem Urteilsdatum angesichts der zeitlichen Differenz zum Verfügungsdatum offensichtlich keine Verletzung von Art. 45 Abs. 2 AsylG darstellt. 6.2 Zusammenfassend ist das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und ebenso zu Recht hat es den Wegweisungsvollzug dorthin als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb auch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge Verfahrensvereinigung auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG (recte: Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind unbesehen der behaupteten, aber nach wie vor nicht ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerden gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind und es daher an mindestens einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die drei unter den Geschäftsnummern E-367/2018, E-368/2018 und E-371/2018 erfassten Beschwerdeverfahren werden vereinigt.
2. Die drei Beschwerden gegen die drei angefochtenen Verfügungen werden abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David