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E-1401/2018

E-1401/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer suchten am 21. November 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. November 2017 erfasste das SEM ihre Personalien. Abklärungen des SEM über die europäische Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergaben, dass sie am 25. September 2017 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatten. Am 1. Dezember 2017 führte das SEM mit den ersten vier Beschwerdeführern Dublin-Gespräche durch und gewährte ihnen dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen staatsvertraglichen Zuständigkeit Ungarns nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). B. Gestützt auf die Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 20. Dezember 2017 die zuständigen ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführer. Die ungarischen Behörden antworteten am 21. Dezember 2017, die Beschwerdeführer verfügten in Ungarn seit dem 19. November 2017 über subsidiären Schutz, weshalb sie einer Übernahme nach der Dublin-III-VO nicht zustimmen könnten. Einer Rückübernahme gemäss dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme und Übergabe von Personen an der Staatsgrenze (SR 0.142.114.189) stehe jedoch nichts im Wege. C. Aufgrund dieser Abklärungen stellte das SEM am 8. Februar 2018 bei den zuständigen ungarischen Behörden ein Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer nach dem erwähnten bilateralen Rückübernahmeabkommen. Diese stimmten am 9. Februar 2018 zu. Gleichentags gewährte das SEM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückübernahme durch die ungarischen Behörden gestützt auf das erwähnte bilaterale Rückübernahmeabkommen. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Februar 2018 forderten die Beschwerdeführer das SEM sinngemäss dazu auf, vertiefte Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Ungarn zu treffen. Abklärungen seien namentlich notwendig im Hinblick auf die Möglichkeit einer Integration der minderjährigen Beschwerdeführer in das ungarische Schulsystem und die Behandelbarkeit der medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 2. Am 19. Februar 2018 reichten sie zudem verschiedene medizinische Berichte insbesondere zu den Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten. E. Am 26. Februar 2018 stellte das SEM den Beschwerdeführern über ihre Rechtsvertreterin einen ersten Verfügungsentwurf zu und gewährte ihnen das Recht zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführer nahmen am 27. Februar 2018 schriftlich Stellung. F. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 - eröffnet am selben Tag - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein (Dispositivziffer 1). Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, setzte den Beschwerdeführern Frist zur Ausreise und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 2-4). G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. März 2018 (Poststempel) fochten die Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführer in den Testphasenbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs.1 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 3 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Nicht angefochten ist vorliegend der Nichteintretensentscheid des SEM in Bezug auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer. Entsprechend enthält sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen hierzu.

E. 4 Das SEM verfügt gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 44 AsylG regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.

E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführer ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Wegweisung nach Ungarn dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig.

E. 5.3 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Sie hätten während ihres rund fünfzigtägigen Aufenthalts als Asylsuchende in Ungarn zwischen September und November 2017 negative Erfahrungen mit den dortigen Behörden gemacht und in geschlossenen Camps wohnen müssen, wo die Verpflegung schlecht gewesen sei. Zudem habe man ihnen - und namentlich der Beschwerdeführerin 2 - den Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung verwehrt. Gestützt auf eine Abklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. Februar 2018 bringen sie zudem vor, dass sie auch als Begünstigte internationalen Schutzes in Ungarn einer prekären Unterbringungssituation ausgesetzt wären, nur beschränkten Zugang zu Sozialhilfe und keine adäquate medizinische Versorgung erhalten würden. Zudem werde sich der Schulzugang für die minderjährigen Beschwerdeführer schwierig gestalten. Zur Dokumentation verschiedener medizinischer Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 reichen sie einen ärztlichen Bericht vom 7. Februar 2018 zu den Akten.

E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 5.4.1 Ungarn ist an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Ungarn hat denn auch seine Verpflichtungen aus der Qualifikationsrichtlinie durch verschiedene Erlasse in ungarisches Recht überführt (vgl. <http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/NIM/?uri=CELEX:32011L0095&qid=1447372603139> [15.3.2018]). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.

E. 5.4.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Erfahrungen der Beschwerdeführer als Asylsuchende in Ungarn nicht auf die Situation projizieren lassen, die sie als Begünstigte subsidiären Schutzes bei einer Rückkehr in Ungarn erwartet. Die schwierige Situation von Asylsuchenden in Ungarn ist gut dokumentiert und hat unter anderem zu einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission geführt (<http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-5023_de.htm> [15.3.2018]). Dieses Vertragsverletzungsverfahren erstreckt sich gerade nicht auf die Verpflichtungen Ungarns aus der Qualifikationsrichtlinie, die auf Personen mit subsidiärem Schutz Anwendung findet.

E. 5.5 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass den minderjährigen Beschwerdeführern Zugang zum ungarischen Schulsystem gewährt wird (Art. 27 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie) und dass die dokumentierten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 - und namentlich ihre in der Beschwerde besonders hervorgehobenen psychischen Probleme - in Ungarn angemessen behandelt werden (Art. 30 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie). Selbst wenn sich die wirtschaftliche Integration und die Wohnsituation in Ungarn vor dem Hintergrund der eingereichten Länderberichte als schwierig erweisen könnten, ist die Grenze zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht erreicht.

E. 5.6 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug hinsichtlich aller in der Beschwerde aufgeworfenen Aspekte als zulässig und zumutbar (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch Urteile des BVGer E-367/2018, E-368/2018 und E-371/2018 vom 30. Januar 2018, namentlich E. 6.1 und 6.2). Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als rechtmässig qualifiziert. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht kein Anlass, zumal in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, inwieweit die Vorinstanz massgebliche Sachverhaltsbestandteile nicht oder unzutreffend erfasst hätte.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch - unbesehen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - nicht stattzugeben ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1401/2018 Urteil vom 20. März 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...),

6. F._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 21. November 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. November 2017 erfasste das SEM ihre Personalien. Abklärungen des SEM über die europäische Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergaben, dass sie am 25. September 2017 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatten. Am 1. Dezember 2017 führte das SEM mit den ersten vier Beschwerdeführern Dublin-Gespräche durch und gewährte ihnen dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen staatsvertraglichen Zuständigkeit Ungarns nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). B. Gestützt auf die Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 20. Dezember 2017 die zuständigen ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführer. Die ungarischen Behörden antworteten am 21. Dezember 2017, die Beschwerdeführer verfügten in Ungarn seit dem 19. November 2017 über subsidiären Schutz, weshalb sie einer Übernahme nach der Dublin-III-VO nicht zustimmen könnten. Einer Rückübernahme gemäss dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme und Übergabe von Personen an der Staatsgrenze (SR 0.142.114.189) stehe jedoch nichts im Wege. C. Aufgrund dieser Abklärungen stellte das SEM am 8. Februar 2018 bei den zuständigen ungarischen Behörden ein Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer nach dem erwähnten bilateralen Rückübernahmeabkommen. Diese stimmten am 9. Februar 2018 zu. Gleichentags gewährte das SEM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückübernahme durch die ungarischen Behörden gestützt auf das erwähnte bilaterale Rückübernahmeabkommen. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Februar 2018 forderten die Beschwerdeführer das SEM sinngemäss dazu auf, vertiefte Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Ungarn zu treffen. Abklärungen seien namentlich notwendig im Hinblick auf die Möglichkeit einer Integration der minderjährigen Beschwerdeführer in das ungarische Schulsystem und die Behandelbarkeit der medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 2. Am 19. Februar 2018 reichten sie zudem verschiedene medizinische Berichte insbesondere zu den Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten. E. Am 26. Februar 2018 stellte das SEM den Beschwerdeführern über ihre Rechtsvertreterin einen ersten Verfügungsentwurf zu und gewährte ihnen das Recht zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführer nahmen am 27. Februar 2018 schriftlich Stellung. F. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 - eröffnet am selben Tag - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein (Dispositivziffer 1). Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, setzte den Beschwerdeführern Frist zur Ausreise und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 2-4). G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. März 2018 (Poststempel) fochten die Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführer in den Testphasenbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs.1 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Nicht angefochten ist vorliegend der Nichteintretensentscheid des SEM in Bezug auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer. Entsprechend enthält sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen hierzu. 4. Das SEM verfügt gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 44 AsylG regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführer ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Wegweisung nach Ungarn dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig. 5.3 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Sie hätten während ihres rund fünfzigtägigen Aufenthalts als Asylsuchende in Ungarn zwischen September und November 2017 negative Erfahrungen mit den dortigen Behörden gemacht und in geschlossenen Camps wohnen müssen, wo die Verpflegung schlecht gewesen sei. Zudem habe man ihnen - und namentlich der Beschwerdeführerin 2 - den Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung verwehrt. Gestützt auf eine Abklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. Februar 2018 bringen sie zudem vor, dass sie auch als Begünstigte internationalen Schutzes in Ungarn einer prekären Unterbringungssituation ausgesetzt wären, nur beschränkten Zugang zu Sozialhilfe und keine adäquate medizinische Versorgung erhalten würden. Zudem werde sich der Schulzugang für die minderjährigen Beschwerdeführer schwierig gestalten. Zur Dokumentation verschiedener medizinischer Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 reichen sie einen ärztlichen Bericht vom 7. Februar 2018 zu den Akten. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.4.1 Ungarn ist an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Ungarn hat denn auch seine Verpflichtungen aus der Qualifikationsrichtlinie durch verschiedene Erlasse in ungarisches Recht überführt (vgl. [15.3.2018]). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. 5.4.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Erfahrungen der Beschwerdeführer als Asylsuchende in Ungarn nicht auf die Situation projizieren lassen, die sie als Begünstigte subsidiären Schutzes bei einer Rückkehr in Ungarn erwartet. Die schwierige Situation von Asylsuchenden in Ungarn ist gut dokumentiert und hat unter anderem zu einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission geführt ( [15.3.2018]). Dieses Vertragsverletzungsverfahren erstreckt sich gerade nicht auf die Verpflichtungen Ungarns aus der Qualifikationsrichtlinie, die auf Personen mit subsidiärem Schutz Anwendung findet. 5.5 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass den minderjährigen Beschwerdeführern Zugang zum ungarischen Schulsystem gewährt wird (Art. 27 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie) und dass die dokumentierten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 - und namentlich ihre in der Beschwerde besonders hervorgehobenen psychischen Probleme - in Ungarn angemessen behandelt werden (Art. 30 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie). Selbst wenn sich die wirtschaftliche Integration und die Wohnsituation in Ungarn vor dem Hintergrund der eingereichten Länderberichte als schwierig erweisen könnten, ist die Grenze zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht erreicht. 5.6 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug hinsichtlich aller in der Beschwerde aufgeworfenen Aspekte als zulässig und zumutbar (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch Urteile des BVGer E-367/2018, E-368/2018 und E-371/2018 vom 30. Januar 2018, namentlich E. 6.1 und 6.2). Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als rechtmässig qualifiziert. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht kein Anlass, zumal in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, inwieweit die Vorinstanz massgebliche Sachverhaltsbestandteile nicht oder unzutreffend erfasst hätte.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch - unbesehen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: