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D-2781/2018

D-2781/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2781/2018 Urteil vom 16. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), und die Ehefrau B._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 24. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich ihrer Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 6. Februar 2018 im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten Afghanistan etwa Mitte 2015 aufgrund einer familiären Streitigkeit und der allgemeinen Sicherheitslage verlassen und seien via den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt, dass sie in Ungarn über ein halbes Jahr in einem geschlossenen Camp gewesen seien, wo sie weder nach draussen noch zum Arzt hätten gehen können, dass sie dann einen negativen Entscheid erhalten hätten, worauf sie zu einem offenen Camp an der ungarisch-österreichischen Grenze gebracht worden seien und eine Ausreisefrist von 20 Tagen erhalten hätten, dass die Menschen in Ungarn mit Flüchtlingen schlecht umgehen würden und sie im offenen Camp, wo sie sich zwei Tage aufgehalten hätten, kein Essen erhalten hätten, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme habe, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Schmerzen beim (...) beim Arzt gewesen sei und Medikamente erhalten habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A13 und A14), dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Februar 2018 mitteilte, Abklärungen hätten ergeben, dass sie am 26. Juni 2017 in Ungarn um Asyl ersucht hätten und Ungarn ihnen in der Folge subsidiären Schutz gewährt habe, weshalb es beabsichtige, einen Nichteintretensentscheid zu fällen und sie nach Ungarn wegzuweisen, wozu es ihnen das rechtliche Gehör einräume, dass sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegen das angekündigte Vorgehen aussprachen und in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2018 im Wesentlichen geltend machten, sie seien in Ungarn gezwungen gewesen, Asylgesuche einzureichen, nachdem ihnen mit der Rückführung nach Serbien gedroht worden sei, dass sie in der Transitzone monatelang ohne gerichtliche Überprüfung inhaftiert gewesen seien und die Beschwerdeführerin trotz Schmerzen keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt habe, dass sie bei einer Rückkehr nach Ungarn eine erneute Inhaftierung oder gar Ausschaffung in einen Drittstaat befürchten würden, dass ihnen in Ungarn zudem Armut, Obdach- und Arbeitslosigkeit drohen würden, dass das SEM die ungarischen Behörden am 23. Februar 2018 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte und Ungarn diesem Ersuchen am 26. Februar 2018 ausdrücklich zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (verschickt am 4. Mai 2018) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Ungarn als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass Ungarn den Beschwerdeführenden subsidiären Schutz gewährt habe und dem Gesuch des SEM um Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 26. Februar 2018 zugestimmt habe, dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass die Beschwerdeführenden die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfüllen würden, da sie in Ungarn subsidiären Schutz erhalten hätten, dass indes gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dass dieser Nachweis nicht gelingen könne, wenn - wie vorliegend - bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe, dass für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentscheids nicht die Schweiz, sondern Ungarn zuständig sei, dass die Beschwerdeführenden nach Ungarn zurückkehren könnten, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, weshalb auf die Asylgesuche nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen sei, dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei, dass Ungarn ein Rechtsstaat sei und die Beschwerdeführenden auf den Rechtsweg zu verweisen seien, sollten sie sich durch die ungarischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass sie in Ungarn angesichts der subsidiären Schutzgewährung über einen Aufenthaltsstatus verfügen und somit nicht Gefahr laufen würden, nach der Überstellung in eine Transitzone zu kommen oder als illegal anwesende Personen inhaftiert oder in einen Drittstaat zurückgeführt zu werden, dass zudem keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass Ungarn keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würde, und die Beschwerdeführenden gehalten seien, sich gegebenenfalls an die ungarische Polizei zu wenden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn somit zulässig sei, dass weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass Ungarn die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutz beziehungsweise anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen und Zugang zu Beschäftigung sowie Wohnraum regle, umgesetzt habe, dass die Beschwerdeführenden gehalten seien, bei den ungarischen Behörden die ihnen aufgrund der subsidiären Schutzgewährung zustehenden Ansprüche bezüglich Unterstützung und Unterbringung einzufordern, dass zudem neben den staatlichen Strukturen private und internationale Hilfsorganisationen bestehen würden, an die sich Drittstaatsangehörige in Ungarn wenden könnten, dass im Übrigen auch in der Schweiz kein Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf eine Arbeitsstelle bestehe und deshalb eine Unzumutbarkeit der Rückführung auch dann nicht als gegeben zu erachten sei, wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in Ungarn aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation erschwert sei, dass Ungarn angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger Behandlung gewährleiste und sich die Beschwerdeführenden somit bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Einrichtung in Ungarn wenden könnten, dass der Vollzug nach Ungarn somit zumutbar und auch möglich sei, zumal eine entsprechende Zustimmung Ungarns vorliege, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Mai 2018 (Posteingang am 14. Mai 2018) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, sich für das Verfahren zuständig zu erklären, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung, ob ihr Schutzstatus in Ungarn noch Gültigkeit habe, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Ungarn, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie - unter Verweis auf Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen vom 8. Mai 2018 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen wiederholt wurden und ergänzend geltend gemacht wurde, die ungarischen Behörden könnten den Schutzstatus der Beschwerdeführenden jederzeit überprüfen, weshalb vor einer Rückführung zu prüfen sei, ob ihr dortiger Schutzstatus noch gültig sei, ansonsten die Gefahr bestehe, dass sie erneut inhaftiert oder gar in einen Drittstaat ausgeschafft würden, dass auf die weitere Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht vor Eintreffen der Akten am 14. Mai 2018 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift neben den vorwiegend in Deutsch gehaltenen Vorbringen auch wenige in englischer Sprache gehaltene Passagen enthält, auf deren Übersetzung in eine Amtssprache jedoch im vorliegenden Verfahren praxisgemäss zu verzichten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf den prozessualen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebenden Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Ungarn als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Ungarn aufgehalten haben, dass Ungarn den Beschwerdeführenden am (...) 2018 einen Schutzstatus ("Subsidiary Protection") zuerkannt hat und sie dorthin zurückkehren können, zumal die ungarischen Behörden ihrer Rückübernahme am 26. Februar 2018 ausdrücklich zugestimmt haben, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung für eine (erneute) Überprüfung des Schutzstatus der Beschwerdeführenden in Ungarn besteht und der diesbezügliche Rückweisungsantrag der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass bei einer Person, der bereits in einem sicheren Drittstaat ein Schutzstatus erteilt wurde und die dorthin zurückkehren kann, in der Schweiz mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Anerkennung von Wegweisungshindernissen in den Heimatstaat erfolgt, dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligungen erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung von solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurden, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass Ungarn Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls bei Personen, die in Ungarn ein Asylverfahren durchlaufen haben, in dessen Rahmen ihnen der Schutzstatus der "Subsidiary Protection" gewährt worden ist, im Grundsatz von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit (sowie Möglichkeit) des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. beispielsweise die in einer solchen Verfahrenskonstellation ergangenen Urteile E-1776/2018 und E-1777/2018 vom 3. April 2018 oder E-367/2018, E-368/2018 und E-371/2018 vom 30. Januar 2018), dass Ungarn sich völkerrechtlich zur Einhaltung der Rechte verpflichtet hat, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden mit den Vorbringen zur ihrer Situation in Ungarn nach der Gewährung des Schutzstatus am (...) 2018 (schwierige Lage auf dem Wohn- und Arbeitsmarkt, fehlende Versorgung mit Lebensmitteln während zweitägigen Aufenthalts in offenem Camp, Unwillkommensein bei der Bevölkerung) keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, dieser Drittstaat würde ihnen nach der Gewährung des Schutzstatus dauerhaft die ihnen gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. insbesondere Art. 20 ff. Qualifikationsrichtlinie) auf dem Rechtsweg einfordern könnten, dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten in einen Drittstaat reisen können und den Akten keine Veranlassung für die Annahme zu entnehmen ist, ihnen würde dort eine konkrete Verletzung der Bestimmungen der FK und der EMRK drohen, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach dem oben Gesagten weder die allgemeine Lage in Ungarn noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass bei einer Krankheit nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Drittstaat schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge gesund ist (vgl. A13 S. 9) und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten medizinischen Probleme ([...]), die in der Schweiz medikamentös behandelt werden, grundsätzlich in Ungarn (weiter-)behandelt werden können, dass es den Beschwerdeführenden nötigenfalls auch diesbezüglich unbenommen wäre, ihre Rechte bei den ungarischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4), sollten sie nicht in den Genuss einer adäquaten Umsetzung der genannten Richtlinie kommen, dass der Vollzug der Wegweisung damit zumutbar und angesichts der ausdrücklichen Zustimmung der ungarischen Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden auch möglich ist, dass der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass die Beschwerdebegehren unter den gegebenen Umständen als aussichtslos erscheinen, womit es - ungeachtet der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden - an den materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: