Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 15. Februar 2019 – zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn (C._______) – in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Februar 2019 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. März 2019 brachte sie im Wesent- lichen vor, sie sei – als albanische Staatsangehörige – in Albanien (D._______) geboren und aufgewachsen. Als sie (…) Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter an Depressionen erkrankt. Seither habe sie fast täglich Gewalt in ihrer Familie erlebt. Insbesondere ihre beiden Brüder und ihr Va- ter, aber auch ihre Schwester und ihre Mutter hätten sie physisch und psy- chisch misshandelt. Im Alter von (…) Jahren sei sie von ihrer Familie für 300 Euro zwecks Heirat an einen nordmazedonischen Staatsangehörigen verkauft worden; nach ihrem Einverständnis sei nicht gefragt worden. Sie sei zur Familie ihres Ehemannes nach Nordmazedonien (E._______) gezogen und habe nach einigen Jahren die nordmazedonische Staatsan- gehörigkeit erhalten. Ihr Schwiegervater habe zudem – ohne sie nach ihrer Zustimmung zu fragen – eine Namensänderung veranlasst. In ihrer Schwiegerfamilie sei sie ebenfalls psychischen und physischen Misshand- lungen ausgesetzt gewesen. So sei sie von ihrem Ehemann vergewaltigt und körperlich angegriffen worden. Ausserdem sei sie vor allem von ihrem Schwiegervater (unter anderem wegen ihrer albanischen Ethnie) täglich beleidigt und beschimpft worden. Auch sei sie mehrmals aus dem Haus "vertrieben" worden. Gleichzeitig habe sie sich wie in einem Gefängnis ge- fühlt, da sie das Haus ausser für Einkäufe im nahegelegenen Lebensmit- telgeschäft und zweimaligem Ausgang nicht alleine habe verlassen dürfen. Ihr Sohn habe das Verhalten ihrer Schwiegerfamilie ihr gegenüber über- nommen. Sie habe ihre Familie mehrmals um Hilfe gebeten wegen der schwierigen Situation im Hause ihres Ehemannes. Ihre Brüder – einer davon befinde sich (zurzeit) wegen eines Tötungsdelikts im Gefängnis – hätten ihr aber mit Mord gedroht, sollte sie ihren Ehemann verlassen. Auch ihr Ehemann habe ihr entsprechend gedroht beziehungsweise ihr gesagt, dass sie ihren Sohn nie mehr wiedersehen dürfe, falls es ihr gelinge, ihn zu verlassen. Vor diesem Hintergrund sei sie mit ihrem Sohn am (…) 2019 – unter dem Vorwand, ihre Familie in Albanien zu besuchen – aus Nordmazedonien
D-1595/2019 Seite 3 aus- und in die Schweiz weitergereist. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. B.b Die Beschwerdeführerin gab dem SEM zum Nachweis ihrer Identität zwei Reisepässe (albanisch und nordmazedonisch), ihre nordmazedoni- sche Identitätskarte und – ihren Aussagen zufolge – einen Auszug ihres Geburtsregisters in Nordmazedonien sowie zwei Dokumente im Zusam- menhang mit ihrem Namenswechsel ab. Anlässlich der Anhörung erklärte sie sodann, sie habe diverse Videoaufnahmen (etwa von einem Geständ- nis ihres Ehemannes bezüglich sexueller Misshandlung und zum Verhalten ihres Sohnes ihr gegenüber) als Beweismittel auf ihrem Mobiltelefon ge- speichert. C. C.a Mit Verfügung vom 27. März 2019 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Es führte zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche im Wesent- lich an, die Angaben der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Übergriffen seitens ihrer Familienangehörigen seien insgesamt oberfläch- lich und schemenhaft ausgefallen. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, die vorgebrachten Misshandlungen durch ihren Ehemann in substanziier- ter und erlebnisgeprägter Weise zu schildern. Zudem würden gewisse Dar- stellungen widersprüchlich respektive unlogisch erscheinen. Ihre Gesuchs- gründe würden mithin den Eindruck konstruierter Sachverhalte vermitteln. Die in der Anhörung präsentierten Beweisvideos vermöchten daran nichts zu ändern. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit ihrer Gesuchs- gründe sei fraglich, in welchem Zusammenhang die darin gefilmten Perso- nen und Äusserungen tatsächlich zustande gekommen seien. Zudem sei die Glaubhaftigkeit beziehungsweise der Wahrheitsgehalt dieser privat er- stellten Videos durch keine unabhängige Institution nachgewiesen worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
3. April 2019 – handelnd durch ihre vormalige Rechtsvertreterin (MLaw Sa- ra Noth-Lenherr) – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
D-1595/2019 Seite 4 antragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerken- nen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorin- stanz anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventu- aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses) und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen – neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung), einer Vollmacht und einer Honorarnote – folgende Beweismittel bei: medizinische Unterlagen betreffend die Be- schwerdeführerin (insbesondere ein ärztlicher Kurzbericht des Bundes- asylzentrums F._______ vom 10. März 2019, in welchem als [damals] ak- tuelle Beschwerden "psychische Belastung bei erlebter sexueller Gewalt sowie Gewalterfahrung in den letzten […] Jahren; aktuell Gedankendrehen tagsüber, Ängste, Einschlafstörungen" sowie ein […] im Alter von […] Jah- ren und […] genannt werden), eine E-Mail der SEM-Loge F._______ vom
26. März 2019 (betreffend Meldung der Beschwerdeführerin, wonach ihre Familie auf dem Weg zu ihr sei, um sie zu töten) und ein USB-Stick mit elf Videoaufnahmen (inkl. übersetzter Abschrift des Gesprochenen). Auf die Beschwerdevorbringen und die Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2019 stellte die Instruktionsrich- terin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung – unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut und forderte die Beschwer- deführenden auf, bis zum 29. April 2019 eine Fürsorgebestätigung nach- zureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E.b Mit Eingabe vom 24. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung nach.
D-1595/2019 Seite 5 F. Mit Verfügung vom 30. April 2019 hiess die Instruktionsrichterin auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Sara Noth-Lenherr als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein. Zudem räumte sie dem SEM die Gelegenheit ein, zu den Beschwer- devorbringen und den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln so- wie zum Fehlen insbesondere der medizinischen Unterlagen in den vorin- stanzlichen Akten Stellung zu nehmen. G. Mit Eingabe ebenfalls vom 30. April 2019 setzte die Beschwerdeführerin das Gericht darüber in Kenntnis, dass sie zwischenzeitlich psychologische Hilfe in Anspruch nehme. Sie stellte einen ärztlichen Behandlungs- bezie- hungsweise Verlaufsbericht in Aussicht. H. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 nahm die Vorinstanz insbeson- dere zu den mit der Beschwerdeschrift eingereichten medizinischen Unter- lagen sowie deren Fehlens in den Akten Stellung und verwies im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. I. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2019 eingeräumten Rep- likrecht Gebrauch. Der Replik lag eine aktualisierte Honorarnote bei. J. J.a Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, den in Aussicht gestellten ärztlichen Behand- lungs- und Verlaufsbericht betreffend die Beschwerdeführerin einzurei- chen. J.b Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin einen Ver- laufsbericht des behandelnden Arztes (Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) zu den Akten reichen. Dieser diag- nostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine An- passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei einer schwierigen psychosozialen Situation.
D-1595/2019 Seite 6 K. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht darüber, dass sich ihr Sohn aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten in kinderpsychologischer Behandlung befinde. L. Mit Eingabe vom 25. November 2019 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der H._______ vom 3. Oktober 2019 betreffend ihren Sohn zu den Akten reichen. Demgemäss wurde er von seinem Kinderarzt aufgrund (…) im Rahmen psychosozialer Belastungen den H._______ zu- gewiesen. Es wurde eine PTBS als Verdachtsdiagnose gestellt. M. Mit Eingabe vom 31. August 2020 stellte die Beschwerdeführerin dem Ge- richt die Einreichung eines aktuellen Arztberichts ihres behandelnden Arz- tes (Dr. med. G._______) in Aussicht und reichte insbesondere einen (wei- teren) Arztbericht respektive ein Arztzeugnis der H._______ (I._______) vom 7. August 2020 betreffend ihren Sohn zu den Akten. Darin wurde unter anderem festgehalten, es gebe Hinweise darauf, dass er an einer einfa- chen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung leide; die Kriterien für eine PTBS würden nicht erfüllt. Weiter wurde auf den in J._______ lebenden Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (K._______) verwiesen, welcher für ihren Sohn eine wichtige Bezugsperson geworden sei. N. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Februar 2023 – eröffnet am 27. Februar 2023 – wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert sieben Ta- gen ab Erhalt den zuletzt in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen, wobei für den Unterlassungsfall auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen wurde. O. Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Gericht – unter Einreichung einer von der Beschwerdeführerin unterzeich- neten Vollmacht (in Kopie) – mit, dass MLaw Sara Noth-Lenherr nicht mehr bei der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not tätig sei, wes- halb sie darum ersuche, diese aus dem Mandat als amtliche Rechtsbei- ständin zu entlassen und sie selbst als neue amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden einzusetzen. Gleichzeitig reichte sie einen Verlaufs- bericht von Dr. med. G._______ vom 24. Mai 2023 nach.
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Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist zwar auf dem Rubrum der Beschwerde- schrift nicht aufgeführt und die Beschwerdeanträge beziehen sich nur auf die Beschwerdeführerin. Das Gericht geht allerdings angesichts der Aus- führungen in der Beschwerde und den weiteren Beschwerdeeingaben so- wie mangels gegenteiliger Reaktion der vertretenen Beschwerdeführerin auf die bisher ergangenen Verfügungen davon aus, dass es sich dabei um ein Versehen handelt und auch ihr Sohn als beschwerdeführend zu be- trachten ist. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorin- stanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3.1 Vorab sind die formellen Rügen der unrichtigen beziehungsweise un- vollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.
E. 3.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Mo- mente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.2.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechts- stellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.).
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E. 3.2.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entschei- dung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Ent- scheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.).
E. 3.3.1 Soweit in der Beschwerde und der Replik gerügt wird, das SEM habe es unterlassen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklä- ren und in seiner Verfügung zu berücksichtigen, ist Folgendes festzuhalten:
E. 3.3.2 Das SEM ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Schluss gelangt, dass diese den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Vor diesem Hin- tergrund und mangels konkreter Hinweise darauf, dass sich die Beschwer- deführerin im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung in ei- ner medizinischen Notlage befunden hätte, bestand für das SEM – entge- gen dem entsprechenden Vorbringen in der Replik und unter Berücksichti- gung des in E. 5.2.5 nachstehend Ausgeführten – kein Anlass, ihren Ge- sundheitszustand abzuklären. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung eine entsprechende Abklärung anregte (vgl. Akten SEM A16/21 S. 21). Diese Rüge ist demzufolge unbegründet. Sofern dem SEM indes zu Recht vor- geworfen wird, dass die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen ärzt- lichen Berichte keinen Eingang in die Akten gefunden haben, was gemäss dessen Ausführungen in der Vernehmlassung offenbar mit der Umstellung vom altrechtlichen zum neurechtlichen Asylverfahren zusammenhängt, ist festzuhalten, dass diese Gehörsverletzung geheilt wurde, indem das SEM auf Beschwerdeebene davon Kenntnis nahm, in der Vernehmlassung da- rauf einging und die Beschwerdeführerin replizieren konnte.
E. 3.4.1 In der Beschwerde wird dem SEM sodann sinngemäss vorgeworfen, nicht abgeklärt zu haben, ob die im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) garantierten Rechte bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien gewähr- leistet werden können, zumal er gemäss den Aussagen der Beschwerde-
D-1595/2019 Seite 10 führerin (von ihr getrennt) in der gewalttätigen Familie seines Vaters auf- wachsen müsste. Auch habe das SEM das Kindeswohl in der angefochte- nen Verfügung mit keinem Wort erwähnt.
E. 3.4.2 Wie bereits erwähnt, ist das SEM aufgrund einer umfassenden Wür- digung der Gesuchsgründe der Beschwerdeführerin zum Schluss gelangt, dass diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Vor diesem Hintergrund musste es auch keine diesbezüglichen Abklärungen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl vornehmen. Aus dem gleichen Grund sowie angesichts der sehr kurzen Dauer des erstin- stanzlichen Verfahrens vermag – unter Hinweis auf das in E. 7.3.4.1 nach- folgend Ausgeführte – die Tatsache, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung das Kindeswohl nicht erwähnte, keine Verletzung der Begrün- dungspflicht darzustellen.
E. 3.5.1 Schliesslich wird in der Beschwerde gerügt, das SEM habe die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergewaltigung in der Entscheidbe- gründung nicht erwähnt.
E. 3.5.2 Auch wenn grundsätzlich wünschenswert gewesen wäre, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich dazu geäussert hätte, ist darin – unter Hinweis auf das in E. 3.2.2.2 vorstehend Ausge- führte sowie angesichts der Erwägungen des SEM zu den von der Be- schwerdeführerin vorgebrachten (physischen und psychischen) Misshand- lungen durch ihren Ehemann und den von ihr präsentierten Beweisvideos
– noch keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen.
E. 3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzu- weisen. Der Subeventualantrag ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-1595/2019 Seite 11 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchen- de Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weitverbreiteten traditionell-konservativen Wert- vorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allge- meinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4606/2019 vom 22. Juni 2022 E. 6.2 m.w.H.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
D-1595/2019 Seite 12
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs zusammengefasst vor, sie sei seit ihrem (…) Lebensjahr von ihren Fami- lienangehörigen physisch und psychisch misshandelt und im Alter von (…) Jahren zwecks Heirat nach Nordmazedonien verkauft worden. In der Fa- milie ihres Ehemannes sei sie sexuellen, körperlichen und psychischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Da sie ihren Ehemann unter diesen Umständen verlassen habe, drohe ihr ein Ehrenmord durch ihre Brüder.
E. 5.2.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit dem SEM – zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand- zuhalten vermögen.
E. 5.2.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst zu Recht fest, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Übergriffen seitens ihrer Familienangehörigen insgesamt oberflächlich und schemenhaft ausgefallen seien (vgl. Akten SEM A16/21 F21, 32 und 33). Die Beschwerdeführerin beschrieb zwar – wie in der Beschwerde vorge- bracht – mehrere Missbrauchsvorfälle. Sie ging allerdings bei keinem die- ser behaupteten Ereignisse detailliert und in erlebnisgeprägter Weise auf das angeblich Erlebte ein (vgl. etwa ihre knappen Angaben zu den Vorfäl- len, bei welchen sie von ihren Brüdern mit einer Metallstange respektive einem Hammer geschlagen worden sein soll), was – bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen und trotz der seither vergangenen Zeit – aber zu erwarten gewesen wäre. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass aus ihren Ausfüh- rungen der Zusammenhang zwischen der behaupteten Erkrankung ihrer Mutter an Depressionen sowie ihrem damaligen Alter von (…) Jahren ei- nerseits und den beinahe täglichen Misshandlungen durch ihren Vater und ihre Brüder ab diesem Zeitpunkt andererseits nicht klar wird (vgl. Akten SEM A16/21 F21 [S. 4]). Dass sie diesen Punkt (von sich aus) nicht weiter erläuterte, ist nicht nachvollziehbar.
E. 5.2.3 Auch ihre Ausführungen zur angeblichen Zwangsverheiratung mit ih- rem Ehemann beschränken sich auf wenige Sätze, denen weder Gedan- kengänge, noch Gefühle ihrerseits entnommen werden können (vgl. Akten SEM A8/14 Ziff. 1.14 und A16/21 F21 [S. 4]). Es ist in diesem Zusammen- hang ferner den (sinngemässen) Erwägungen des SEM in der angefoch- tenen Verfügung beizupflichten, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin, wonach die Familie ihres Ehemannes einerseits offenbar in das
D-1595/2019 Seite 13 behauptete Arrangement eingewilligt und entsprechend für sie bezahlt ha- be (vgl. Akten SEM A16/21 F21 [S. 4]), sie andererseits jedoch unter ande- rem (vgl. Akten SEM A16/21 F21 [S. 5], 56 und 63) respektive – gemäss entsprechendem Beschwerdevorbringen – täglich wegen ihrer albanischen Herkunft beleidigt habe, unvereinbar erscheinen. Der diesbezügliche Er- klärungsversuch in der Beschwerde, wonach ihr Vater sowie ihr Ehemann und ihre Schwiegereltern durch die arrangierte Heirat über sie verfügt hät- ten und sich ein solches Untergebenenverhältnis nach der Hochzeit nicht einfach in Luft auflöse, vermag die Einwilligung ihrer Schwiegereltern in die Heirat deren Sohnes mit einer angeblich als ethnisch minderwertig betrach- teten Person nicht plausibel zu erklären.
E. 5.2.4.1 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Misshandlungen durch ihren Ehemann und dessen Familie sind – wie be- reits vom SEM in der angefochtenen Verfügung betreffend den behaupte- ten Missbrauch durch den Ehemann festgehalten – ebenfalls unsubstanzi- iert und oberflächlich ausgefallen (vgl. insbesondere Akten SEM A16/21 F21, 41, 86 ff., 98). Sie vermochte wiederum keinen einzigen Vorfall aus- reichend detailliert sowie erlebnisgeprägt zu schildern. Dies gilt insbeson- dere auch bezüglich der geltend gemachten sexuellen Übergriffe respek- tive Vergewaltigungen, wobei erstaunt, dass sie diese – dazu aufgefordert, detailliert von ihrem Ehealltag und von besonders schwierigen Situationen aus ihrem Eheleben zu berichten (vgl. Akten SEM A16/21 F86 ff.) – nicht erwähnte, obwohl solche Übergriffe gemäss ihrer späteren Aussage täglich (vgl. ebenda F98 [S. 15]) beziehungsweise gemäss entsprechendem Be- schwerdevorbringen alle ein bis zwei Wochen stattgefunden haben sollen. Auffallend ist auch, dass sie anlässlich der Anhörung mit keinem Wort er- klärte, dass ihr Ehemann – wie in der Beschwerde geltend gemacht – sie einmal mit einem Messer zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben soll. In der Beschwerde werden dazu denn auch keine weiteren Ausführungen gemacht, was zusätzlich für die Unglaubhaftigkeit ihrer Schilderungen spricht.
E. 5.2.4.2 In Übereinstimmung mit dem SEM erscheint auch die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie wie in einem Gefängnis gelebt habe und das Haus ihrer Schwiegerfamilie nie alleine habe verlassen dürfen, jedoch andererseits ihre Schwiegereltern sie wiederholt aus dem Haus ver- trieben hätten respektive hätten vertreiben wollen, widersprüchlich. Ihre entsprechenden Ausführungen sind denn auch insgesamt oberflächlich und inkonsistent beziehungsweise ungenau ausgefallen (vgl. zum
D-1595/2019 Seite 14 angeblichen Vertreiben aus dem Haus: Akten SEM A8/14 Ziff. 7.01 [S. 9] sowie A16/21 F21 [S. 5] und 55 ff.; vgl. zum behaupteten Leben wie in ei- nem Gefängnis: Akten SEM A8/14 Ziff. 4.02 sowie A16/21 F21 [S. 5], F61 ff. und F98 [S. 15]).
E. 5.2.4.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Videoaufnahmen (a, b, d, e, k) vermögen die von ihr behauptete Behandlung durch ihren Ehemann und dessen Familie nicht in einem glaubhafteren Licht erschei- nen zu lassen. Abgesehen davon, dass sie im Zusammenhang mit der an- geblich im Versteckten aufgenommenen Videoaufnahme ihres Ehemannes keine weiteren Angaben zu diesbezüglichen Schwierigkeiten oder Beden- ken machte (vgl. Akten SEM A16/21 F23 f., 40 ff. und Beschwerde S. 7), was – insbesondere bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen zu den be- haupteten körperlichen Misshandlungen und Drohungen (vgl. Akten SEM A16/21 F41 und 89) – nicht nachvollziehbar ist, können Videoaufnahmen bekanntermassen auch gestellte Szenen abbilden. Das gilt auch in Bezug auf die Videoaufnahmen mit ihrem Sohn. So wirkt gemäss der mit der Be- schwerde eingereichten Abschrift insbesondere das Video e) ("Papa schlägt mich immer und ich will weg. Wo gehen wir hin?", "Wir gehen dann nach Albanien.") inszeniert. Ferner kann das aufgenommene aggressive Verhalten ihres Sohnes (Video b) ihr gegenüber diverse Gründe haben und vermag mithin nicht zu belegen, dass sie von ihrem Ehemann respektive ihrer Schwiegerfamilie entsprechend behandelt wurde und er dies von ihnen lernte (vgl. etwa Akten SEM A16/21 F27 und Beschwerde S. 7).
E. 5.2.5 Des Weiteren kann die Beschwerdeführerin aus den im Beschwerde- verfahren eingereichten ärztlichen Berichten (vgl. Bstn. D., J.b und O. vor- stehend) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die gestellten Diagnosen ver- mögen weder für sich allein – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung – einen Beweis für eine behauptete Miss- handlung zu bilden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f. m.w.H.), noch – entge- gen dem sinngemässen Beschwerdevorbringen – das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin respektive ihre durchwegs unsubstanziierten Aus- sagen plausibel zu erklären.
E. 5.2.6 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin zu den angeblichen Misshandlungen in ihrer Familie und derjenigen ihres Ehemannes sowie zur behaupteten Zwangsverheiratung den Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genü- gen.
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E. 5.2.7.1 Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, ihren Aussagen, wonach ihr wegen des angeblichen Verlassens ihres Ehemannes ein Eh- renmord durch ihre Brüder (oder sonstige Familienangehörige; vgl. Akten SEM A16/21 F28, 50) oder die Ermordung durch ihren Ehemann drohe, Glauben zu schenken. Ihre entsprechenden Schilderungen (insbesondere auch zu den angeblichen Drohungen nach ihrer Ausreise) sind denn auch unsubstanziiert ausgefallen (vgl. Akten SEM A8/14 Ziff. 7.01, A16/21 F21 [S. 5], 50 ff., 123). Aus den hierzu eingereichten Videoaufnahmen (i und insbesondere c), bezüglich welcher ebenfalls das bereits vorstehend Aus- geführte gilt (vgl. E. 5.2.4.3), vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzulei- ten. Dies gilt umso mehr, als dass das Video c) nicht mit den Ausführungen auf der eingereichten Abschrift (es sind nicht drei Personen [gemäss Ab- schrift: Tante, Schwägerin und Vater] zu hören, sondern im Wesentlichen nur eine Frauenstimme, vermutlich über das Telefon) übereinstimmt.
E. 5.2.7.2 Die Beschwerdeführerin vermag schliesslich auch mit ihrer Mel- dung bei der SEM-Loge F._______, wonach ihre Familie auf dem Weg zu ihr sei, um sie zu töten, respektive der entsprechenden E-Mail vom
26. März 2019, nicht glaubhaft darzutun, dass sie tatsächlich durch einen Ehrenmord bedroht ist. Ihre Ausführungen hierzu in der Beschwerde (S. 3 und 8) sind ebenfalls oberflächlich und es wird daraus nicht ersichtlich, wie ihre Familie von ihrem Aufenthaltsort erfahren haben und wer genau auf dem Weg zu ihr sein soll. Im Übrigen erstaunt es, dass sie die angeblich erhaltene Nachricht nicht zu den Akten reichte.
E. 5.3 Zusammengefasst ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre vorgebrachten Asylgründe glaubhaft zu machen. Die übrigen Beschwerde- vorbringen (etwa auch diejenigen zur Rolle der Ehefrau in der [kosovo-]al- banischen Gesellschaft; Beschwerde S. 11) und insbesondere die weiteren eingereichten Videoaufnahmen (f, g, h und j), in welchen immer (mutmass- lich) die Mutter der Beschwerdeführerin und nicht teilweise – wie in der Abschrift angegeben – letztere selbst spricht (vgl. Videoaufnahmen g und h), vermögen nicht zu einer abweichenden Einschätzung zu führen. Eine Auseinandersetzung mit den sonstigen vorinstanzlichen Erwägungen res- pektive das Anführen weiterer Unglaubhaftigkeitselemente erübrigt sich nach dem Gesagten und auch die Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylgründe der Beschwerdeführerin kann offenbleiben.
E. 5.4 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführerin und ihres Sohnes verneint sowie deren Asylgesuche abgelehnt.
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E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
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E. 7.2.2.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde- führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und/oder ihr Sohn für den Fall einer Ausschaffung nach Nordmazedonien oder Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Pra- xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerde- führerin unter Hinweis auf die Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den beiden Ländern lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 7.2.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, hat der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 Albanien und Nordmaze- donien per 1. Januar 2018 als Staaten bezeichnet, in welche die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 der Verord- nung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverwei- sung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie deren
D-1595/2019 Seite 18 Anhang 2). Dabei handelt es sich um eine Regelvermutung, welche durch konkrete und substanziierte Hinweise widerlegt werden kann.
E. 7.3.3.1 Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, die Vermutung der grundsätzlichen Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs umzustos- sen.
E. 7.3.3.2 Insbesondere spricht aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aktenkundig ist, dass die Be- schwerdeführerin an einer (…) respektive an (…) leidet (vgl. etwa Akten SEM A7/1 und Bst. D vorstehend). Bei ihr wurde ausserdem am 29. April 2019 von Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, eine PTBS diagnostiziert. Im Verlaufsbericht vom 24. Mai 2023 wurde diese Diagnose bestätigt. Ausserdem ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin auch an einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syn- drom), an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren und an einer dissoziativen Störung (Konversionsstörungen gemischt) leidet. Bei ihrem Sohn wurde ausserdem im letzten ihn betref- fenden ärztlichen Bericht vom 7. August 2020 festgehalten, dass es Hin- weise auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gebe und
– entgegen der Behauptung in der Eingabe der rubrizierten Rechtsvertre- terin vom 8. Juni 2023, wonach er ebenfalls an einer PTBS leide – die Kri- terien für eine PTBS nicht erfüllt würden. Dass er aktuell (deswegen) noch in Behandlung wäre, ergibt sich nicht aus den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin, die teils bereits in Nordmazedonien behandelt wur- den (vgl. Akten SEM A16/21 F6 ff.), sowohl dort, als auch in Albanien adä- quat weiterbehandelt werden können (vgl. insbesondere betreffend die psychischen Beschwerden die Urteile des BVGer D-3429/2021 vom
21. Oktober 2021 E. 9.5.2.2 ff. und E-6281/2020 vom 31. März 2021 E. 8.3 [Albanien] sowie E-2518/2020 vom 30. April 2021 E. 6.2.4.3 [Nordmazedo- nien], je m.w.H.). Auf Beschwerdeebene wurde denn auch nichts Gegen- teiliges behauptet.
E. 7.3.3.3 Die Beschwerdeführerin verfügt sodann gemäss ihren Angaben über eine (…)jährige Schulbildung und über mindestens (…) Berufserfah- rung (vgl. Akten SEM A8/14 Ziff. 1.17.04 f.). Sie hat damit intakte Chancen, in Albanien oder in Nordmazedonien eine Arbeitsstelle zu finden.
D-1595/2019 Seite 19 Ausserdem hat sie ihren Aussagen zufolge zumindest in Albanien ein fami- liäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Tanten; vgl. Akten SEM A8/14 Ziff. 3.01 und A16/21 F34 ff.). Angesichts der festgestellten Unglaubhaf- tigkeit ihrer Gesuchsgründe ist es ihr zum einen zuzumuten, auf dieses zurückzugreifen, und bestehen zum anderen – unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde zur Rolle der Ehefrau in der albanischen (recte: kosovo-albanischen) Gesellschaft respektive dem entsprechenden Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses sie und ihren Sohn im Falle einer Rück- kehr nach Albanien oder gegebenenfalls Nordmazedonien bei Bedarf nicht (finanziell) unterstützen würde.
E. 7.3.4.1 Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge- sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängig- keit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen (Nähe, Intensität, Tragfä- higkeit), die Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstüt- zungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich der Ent- wicklung und Ausbildung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integra- tion bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Gerade die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Ver- wurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung im Sinne einer Ent- wurzelung im Heimatland haben, die unter Umständen die Rückkehr dort- hin als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2009/51 E.5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.).
E. 7.3.4.2 Vorliegend sind auch unter diesem Aspekt keine konkreten Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre- chen würden. Der mittlerweile (…)jährige C._______ kann sich zusammen mit der Beschwerdeführerin entweder in Albanien niederlassen oder nach Nordmazedonien zurückkehren, wobei angesichts der unglaubhaften
D-1595/2019 Seite 20 Asylgründe – entgegen den entsprechenden Beschwerdevorbringen – kein Grund zur Annahme besteht, er würde bei einer Rückkehr nach Nordma- zedonien von der Beschwerdeführerin getrennt oder einer (sonstigen) das Kindeswohl gefährdenden familiären Situation ([Mit]erleben von Gewalt) ausgesetzt. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich und werden seitens der Beschwerdeführenden insbesondere nicht vorge- bracht, die darauf schliessen lassen würden, dass er sich in Albanien oder Nordmazedonien nicht (wieder) ins Schul- und Alltagsleben wird einglie- dern können. Des Weiteren kann aufgrund der erst- und letztmals im Rah- men der Eingabe vom 31. August 2020 – unter Bezugnahme auf das Arzt- zeugnis der H._______ (I._______) vom 7. August 2020 – gemachten Aus- führungen zum Lebenspartner der Beschwerdeführerin und dessen Be- deutung für C._______ nicht darauf geschlossen werden, dass der Weg- weisungsvollzug unter diesem Gesichtspunkt dem Kindeswohl entgegen- steht. Weitere und neuere Informationen wurden seither nicht mitgeteilt.
E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei den zuständigen Vertretungen Nordmazedoniens respektive Alba- niens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente – sofern nicht bereits vorliegend – zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. April 2019 – unter der Vo- raussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – die unentgelt-
D-1595/2019 Seite 21 liche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sie am 24. April 2019 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung nachreich- ten, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal weiterhin von der pro- zessualen Bedürftigkeit auszugehen ist.
E. 9.2 Praxisgemäss ist von Amtes wegen eine anteilsmässige Parteientschä- digung zuzusprechen, wenn – wie vorliegend (vgl. E. 3.3.2 vorstehend) – eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer E-404/2020 vom 6. Juni 2023 E. 12.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurich- tende Parteientschädigung auf pauschal Fr. 200.– festzusetzen.
E. 9.3.1 Nachdem die vormalige Rechtsvertreterin, MLaw Sara Noth-Lenherr, mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2019 gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt wurde, ist ihr – unter Berücksichtigung der zugesprochenen Parteientschä- digung – ein amtliches Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertre- tung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E. 9.3.2 MLaw Sara Noth-Lenherr reichte letztmals mit der Replik eine Hono- rarnote ein. Darin wies sie einen zeitlichen Aufwand von 11 Stunden aus, was etwas überhöht erscheint und daher entsprechend zu kürzen ist. Für ihre nach der Replik erfolgten Eingaben reichte sie keine aktualisierte Kos- tennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand zuverlässig ab- schätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Gericht geht von einem zeitlichen Gesamtaufwand von 11.5 Stunden aus. Hinzu kommen Spesen von Fr. 50.–. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin respektive – angesichts der vorliegenden Umstände ist von einem entsprechenden Übertrag des Anspruchs auf das amtliche Honorar auszugehen – der Ber- ner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not ein amtliches Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 1710.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu- schlag sowie unter Abzug der Parteientschädigung) auszurichten. Sollten die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln gelangen,
D-1595/2019 Seite 22 haben sie das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzu- erstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
E. 9.3.3 Angesichts des vorliegenden Endentscheids erübrigt sich die Bestel- lung einer neuen amtlichen Rechtsverbeiständung. Das mit Eingabe vom
8. Juni 2023 gestellte Gesuch der rubrizierten Rechtsvertreterin, MLaw Sa- ra Noth-Lenherr aus dem Mandat zu entlassen und sie selbst als neue amt- liche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden einzusetzen, ist daher abzuweisen. Im Übrigen hätte das Entlassungsgesuch ohnehin durch MLaw Sara Noth-Lenherr gestellt werden müssen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1595/2019 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient- schädigung von Fr. 200.– auszurichten.
- Der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not wird zulasten der Gerichtskasse für die amtliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführen- den ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1710.– ausgerichtet. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstat- ten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1595/2019 Urteil vom 22. September 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Susanne Bolz-Reimann, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, alias B._______, geboren am (...), Nordmazedonien, und ihr Sohn C._______, geboren am (...), Nordmazedonien, beide vertreten durch Leslie Spengler, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 27. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 15. Februar 2019 - zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn (C._______) - in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Februar 2019 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. März 2019 brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei - als albanische Staatsangehörige - in Albanien (D._______) geboren und aufgewachsen. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter an Depressionen erkrankt. Seither habe sie fast täglich Gewalt in ihrer Familie erlebt. Insbesondere ihre beiden Brüder und ihr Vater, aber auch ihre Schwester und ihre Mutter hätten sie physisch und psychisch misshandelt. Im Alter von (...) Jahren sei sie von ihrer Familie für 300 Euro zwecks Heirat an einen nordmazedonischen Staatsangehörigen verkauft worden; nach ihrem Einverständnis sei nicht gefragt worden. Sie sei zur Familie ihres Ehemannes nach Nordmazedonien (E._______) gezogen und habe nach einigen Jahren die nordmazedonische Staatsangehörigkeit erhalten. Ihr Schwiegervater habe zudem - ohne sie nach ihrer Zustimmung zu fragen - eine Namensänderung veranlasst. In ihrer Schwiegerfamilie sei sie ebenfalls psychischen und physischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen. So sei sie von ihrem Ehemann vergewaltigt und körperlich angegriffen worden. Ausserdem sei sie vor allem von ihrem Schwiegervater (unter anderem wegen ihrer albanischen Ethnie) täglich beleidigt und beschimpft worden. Auch sei sie mehrmals aus dem Haus "vertrieben" worden. Gleichzeitig habe sie sich wie in einem Gefängnis gefühlt, da sie das Haus ausser für Einkäufe im nahegelegenen Lebensmittelgeschäft und zweimaligem Ausgang nicht alleine habe verlassen dürfen. Ihr Sohn habe das Verhalten ihrer Schwiegerfamilie ihr gegenüber übernommen. Sie habe ihre Familie mehrmals um Hilfe gebeten wegen der schwierigen Situation im Hause ihres Ehemannes. Ihre Brüder - einer davon befinde sich (zurzeit) wegen eines Tötungsdelikts im Gefängnis - hätten ihr aber mit Mord gedroht, sollte sie ihren Ehemann verlassen. Auch ihr Ehemann habe ihr entsprechend gedroht beziehungsweise ihr gesagt, dass sie ihren Sohn nie mehr wiedersehen dürfe, falls es ihr gelinge, ihn zu verlassen. Vor diesem Hintergrund sei sie mit ihrem Sohn am (...) 2019 - unter dem Vorwand, ihre Familie in Albanien zu besuchen - aus Nordmazedonien aus- und in die Schweiz weitergereist. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. B.b Die Beschwerdeführerin gab dem SEM zum Nachweis ihrer Identität zwei Reisepässe (albanisch und nordmazedonisch), ihre nordmazedonische Identitätskarte und - ihren Aussagen zufolge - einen Auszug ihres Geburtsregisters in Nordmazedonien sowie zwei Dokumente im Zusammenhang mit ihrem Namenswechsel ab. Anlässlich der Anhörung erklärte sie sodann, sie habe diverse Videoaufnahmen (etwa von einem Geständnis ihres Ehemannes bezüglich sexueller Misshandlung und zum Verhalten ihres Sohnes ihr gegenüber) als Beweismittel auf ihrem Mobiltelefon gespeichert. C. C.a Mit Verfügung vom 27. März 2019 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Es führte zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche im Wesentlich an, die Angaben der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Übergriffen seitens ihrer Familienangehörigen seien insgesamt oberflächlich und schemenhaft ausgefallen. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, die vorgebrachten Misshandlungen durch ihren Ehemann in substanziierter und erlebnisgeprägter Weise zu schildern. Zudem würden gewisse Darstellungen widersprüchlich respektive unlogisch erscheinen. Ihre Gesuchsgründe würden mithin den Eindruck konstruierter Sachverhalte vermitteln. Die in der Anhörung präsentierten Beweisvideos vermöchten daran nichts zu ändern. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit ihrer Gesuchsgründe sei fraglich, in welchem Zusammenhang die darin gefilmten Personen und Äusserungen tatsächlich zustande gekommen seien. Zudem sei die Glaubhaftigkeit beziehungsweise der Wahrheitsgehalt dieser privat erstellten Videos durch keine unabhängige Institution nachgewiesen worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. April 2019 - handelnd durch ihre vormalige Rechtsvertreterin (MLaw Sara Noth-Lenherr) - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen - neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung), einer Vollmacht und einer Honorarnote - folgende Beweismittel bei: medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin (insbesondere ein ärztlicher Kurzbericht des Bundes-asylzentrums F._______ vom 10. März 2019, in welchem als [damals] aktuelle Beschwerden "psychische Belastung bei erlebter sexueller Gewalt sowie Gewalterfahrung in den letzten [...] Jahren; aktuell Gedankendrehen tagsüber, Ängste, Einschlafstörungen" sowie ein [...] im Alter von [...] Jahren und [...] genannt werden), eine E-Mail der SEM-Loge F._______ vom 26. März 2019 (betreffend Meldung der Beschwerdeführerin, wonach ihre Familie auf dem Weg zu ihr sei, um sie zu töten) und ein USB-Stick mit elf Videoaufnahmen (inkl. übersetzter Abschrift des Gesprochenen). Auf die Beschwerdevorbringen und die Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 29. April 2019 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E.b Mit Eingabe vom 24. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung nach. F. Mit Verfügung vom 30. April 2019 hiess die Instruktionsrichterin auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Sara Noth-Lenherr als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein. Zudem räumte sie dem SEM die Gelegenheit ein, zu den Beschwerdevorbringen und den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln sowie zum Fehlen insbesondere der medizinischen Unterlagen in den vorinstanzlichen Akten Stellung zu nehmen. G. Mit Eingabe ebenfalls vom 30. April 2019 setzte die Beschwerdeführerin das Gericht darüber in Kenntnis, dass sie zwischenzeitlich psychologische Hilfe in Anspruch nehme. Sie stellte einen ärztlichen Behandlungs- beziehungsweise Verlaufsbericht in Aussicht. H. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 nahm die Vorinstanz insbesondere zu den mit der Beschwerdeschrift eingereichten medizinischen Unterlagen sowie deren Fehlens in den Akten Stellung und verwies im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. I. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2019 eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Der Replik lag eine aktualisierte Honorarnote bei. J. J.a Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, den in Aussicht gestellten ärztlichen Behandlungs- und Verlaufsbericht betreffend die Beschwerdeführerin einzureichen. J.b Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht des behandelnden Arztes (Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) zu den Akten reichen. Dieser diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei einer schwierigen psychosozialen Situation. K. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht darüber, dass sich ihr Sohn aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten in kinderpsychologischer Behandlung befinde. L. Mit Eingabe vom 25. November 2019 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der H._______ vom 3. Oktober 2019 betreffend ihren Sohn zu den Akten reichen. Demgemäss wurde er von seinem Kinderarzt aufgrund (...) im Rahmen psychosozialer Belastungen den H._______ zugewiesen. Es wurde eine PTBS als Verdachtsdiagnose gestellt. M. Mit Eingabe vom 31. August 2020 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht die Einreichung eines aktuellen Arztberichts ihres behandelnden Arztes (Dr. med. G._______) in Aussicht und reichte insbesondere einen (weiteren) Arztbericht respektive ein Arztzeugnis der H._______ (I._______) vom 7. August 2020 betreffend ihren Sohn zu den Akten. Darin wurde unter anderem festgehalten, es gebe Hinweise darauf, dass er an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung leide; die Kriterien für eine PTBS würden nicht erfüllt. Weiter wurde auf den in J._______ lebenden Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (K._______) verwiesen, welcher für ihren Sohn eine wichtige Bezugsperson geworden sei. N. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Februar 2023 - eröffnet am 27. Februar 2023 - wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt den zuletzt in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen, wobei für den Unterlassungsfall auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen wurde. O. Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Gericht - unter Einreichung einer von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmacht (in Kopie) - mit, dass MLaw Sara Noth-Lenherr nicht mehr bei der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not tätig sei, weshalb sie darum ersuche, diese aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin zu entlassen und sie selbst als neue amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden einzusetzen. Gleichzeitig reichte sie einen Verlaufsbericht von Dr. med. G._______ vom 24. Mai 2023 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist zwar auf dem Rubrum der Beschwerdeschrift nicht aufgeführt und die Beschwerdeanträge beziehen sich nur auf die Beschwerdeführerin. Das Gericht geht allerdings angesichts der Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Beschwerdeeingaben sowie mangels gegenteiliger Reaktion der vertretenen Beschwerdeführerin auf die bisher ergangenen Verfügungen davon aus, dass es sich dabei um ein Versehen handelt und auch ihr Sohn als beschwerdeführend zu betrachten ist. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab sind die formellen Rügen der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 3.2 3.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 3.2.2 3.2.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.). 3.2.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). 3.3 3.3.1 Soweit in der Beschwerde und der Replik gerügt wird, das SEM habe es unterlassen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären und in seiner Verfügung zu berücksichtigen, ist Folgendes festzuhalten: 3.3.2 Das SEM ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Schluss gelangt, dass diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Vor diesem Hintergrund und mangels konkreter Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung in einer medizinischen Notlage befunden hätte, bestand für das SEM - entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der Replik und unter Berücksichtigung des in E. 5.2.5 nachstehend Ausgeführten - kein Anlass, ihren Gesundheitszustand abzuklären. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung eine entsprechende Abklärung anregte (vgl. Akten SEM A16/21 S. 21). Diese Rüge ist demzufolge unbegründet. Sofern dem SEM indes zu Recht vorgeworfen wird, dass die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen ärztlichen Berichte keinen Eingang in die Akten gefunden haben, was gemäss dessen Ausführungen in der Vernehmlassung offenbar mit der Umstellung vom altrechtlichen zum neurechtlichen Asylverfahren zusammenhängt, ist festzuhalten, dass diese Gehörsverletzung geheilt wurde, indem das SEM auf Beschwerdeebene davon Kenntnis nahm, in der Vernehmlassung darauf einging und die Beschwerdeführerin replizieren konnte. 3.4 3.4.1 In der Beschwerde wird dem SEM sodann sinngemäss vorgeworfen, nicht abgeklärt zu haben, ob die im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) garantierten Rechte bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien gewährleistet werden können, zumal er gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin (von ihr getrennt) in der gewalttätigen Familie seines Vaters aufwachsen müsste. Auch habe das SEM das Kindeswohl in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt. 3.4.2 Wie bereits erwähnt, ist das SEM aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesuchsgründe der Beschwerdeführerin zum Schluss gelangt, dass diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Vor diesem Hintergrund musste es auch keine diesbezüglichen Abklärungen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl vornehmen. Aus dem gleichen Grund sowie angesichts der sehr kurzen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens vermag - unter Hinweis auf das in E. 7.3.4.1 nachfolgend Ausgeführte - die Tatsache, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung das Kindeswohl nicht erwähnte, keine Verletzung der Begründungspflicht darzustellen. 3.5 3.5.1 Schliesslich wird in der Beschwerde gerügt, das SEM habe die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergewaltigung in der Entscheidbegründung nicht erwähnt. 3.5.2 Auch wenn grundsätzlich wünschenswert gewesen wäre, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich dazu geäussert hätte, ist darin - unter Hinweis auf das in E. 3.2.2.2 vorstehend Ausgeführte sowie angesichts der Erwägungen des SEM zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten (physischen und psychischen) Misshandlungen durch ihren Ehemann und den von ihr präsentierten Beweisvideos - noch keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen. 3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Der Subeventualantrag ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weitverbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4606/2019 vom 22. Juni 2022 E. 6.2 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs zusammengefasst vor, sie sei seit ihrem (...) Lebensjahr von ihren Familienangehörigen physisch und psychisch misshandelt und im Alter von (...) Jahren zwecks Heirat nach Nordmazedonien verkauft worden. In der Familie ihres Ehemannes sei sie sexuellen, körperlichen und psychischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Da sie ihren Ehemann unter diesen Umständen verlassen habe, drohe ihr ein Ehrenmord durch ihre Brüder. 5.2 5.2.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit dem SEM - zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. 5.2.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst zu Recht fest, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Übergriffen seitens ihrer Familienangehörigen insgesamt oberflächlich und schemenhaft ausgefallen seien (vgl. Akten SEM A16/21 F21, 32 und 33). Die Beschwerdeführerin beschrieb zwar - wie in der Beschwerde vorgebracht - mehrere Missbrauchsvorfälle. Sie ging allerdings bei keinem dieser behaupteten Ereignisse detailliert und in erlebnisgeprägter Weise auf das angeblich Erlebte ein (vgl. etwa ihre knappen Angaben zu den Vorfällen, bei welchen sie von ihren Brüdern mit einer Metallstange respektive einem Hammer geschlagen worden sein soll), was - bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen und trotz der seither vergangenen Zeit - aber zu erwarten gewesen wäre. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass aus ihren Ausführungen der Zusammenhang zwischen der behaupteten Erkrankung ihrer Mutter an Depressionen sowie ihrem damaligen Alter von (...) Jahren einerseits und den beinahe täglichen Misshandlungen durch ihren Vater und ihre Brüder ab diesem Zeitpunkt andererseits nicht klar wird (vgl. Akten SEM A16/21 F21 [S. 4]). Dass sie diesen Punkt (von sich aus) nicht weiter erläuterte, ist nicht nachvollziehbar. 5.2.3 Auch ihre Ausführungen zur angeblichen Zwangsverheiratung mit ihrem Ehemann beschränken sich auf wenige Sätze, denen weder Gedankengänge, noch Gefühle ihrerseits entnommen werden können (vgl. Akten SEM A8/14 Ziff. 1.14 und A16/21 F21 [S. 4]). Es ist in diesem Zusammenhang ferner den (sinngemässen) Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung beizupflichten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Familie ihres Ehemannes einerseits offenbar in das behauptete Arrangement eingewilligt und entsprechend für sie bezahlt habe (vgl. Akten SEM A16/21 F21 [S. 4]), sie andererseits jedoch unter anderem (vgl. Akten SEM A16/21 F21 [S. 5], 56 und 63) respektive - gemäss entsprechendem Beschwerdevorbringen - täglich wegen ihrer albanischen Herkunft beleidigt habe, unvereinbar erscheinen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach ihr Vater sowie ihr Ehemann und ihre Schwiegereltern durch die arrangierte Heirat über sie verfügt hätten und sich ein solches Untergebenenverhältnis nach der Hochzeit nicht einfach in Luft auflöse, vermag die Einwilligung ihrer Schwiegereltern in die Heirat deren Sohnes mit einer angeblich als ethnisch minderwertig betrachteten Person nicht plausibel zu erklären. 5.2.4 5.2.4.1 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Misshandlungen durch ihren Ehemann und dessen Familie sind - wie bereits vom SEM in der angefochtenen Verfügung betreffend den behaupteten Missbrauch durch den Ehemann festgehalten - ebenfalls unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen (vgl. insbesondere Akten SEM A16/21 F21, 41, 86 ff., 98). Sie vermochte wiederum keinen einzigen Vorfall ausreichend detailliert sowie erlebnisgeprägt zu schildern. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der geltend gemachten sexuellen Übergriffe respektive Vergewaltigungen, wobei erstaunt, dass sie diese - dazu aufgefordert, detailliert von ihrem Ehealltag und von besonders schwierigen Situationen aus ihrem Eheleben zu berichten (vgl. Akten SEM A16/21 F86 ff.) - nicht erwähnte, obwohl solche Übergriffe gemäss ihrer späteren Aussage täglich (vgl. ebenda F98 [S. 15]) beziehungsweise gemäss entsprechendem Beschwerdevorbringen alle ein bis zwei Wochen stattgefunden haben sollen. Auffallend ist auch, dass sie anlässlich der Anhörung mit keinem Wort erklärte, dass ihr Ehemann - wie in der Beschwerde geltend gemacht - sie einmal mit einem Messer zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben soll. In der Beschwerde werden dazu denn auch keine weiteren Ausführungen gemacht, was zusätzlich für die Unglaubhaftigkeit ihrer Schilderungen spricht. 5.2.4.2 In Übereinstimmung mit dem SEM erscheint auch die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie wie in einem Gefängnis gelebt habe und das Haus ihrer Schwiegerfamilie nie alleine habe verlassen dürfen, jedoch andererseits ihre Schwiegereltern sie wiederholt aus dem Haus vertrieben hätten respektive hätten vertreiben wollen, widersprüchlich. Ihre entsprechenden Ausführungen sind denn auch insgesamt oberflächlich und inkonsistent beziehungsweise ungenau ausgefallen (vgl. zum angeblichen Vertreiben aus dem Haus: Akten SEM A8/14 Ziff. 7.01 [S. 9] sowie A16/21 F21 [S. 5] und 55 ff.; vgl. zum behaupteten Leben wie in einem Gefängnis: Akten SEM A8/14 Ziff. 4.02 sowie A16/21 F21 [S. 5], F61 ff. und F98 [S. 15]). 5.2.4.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Videoaufnahmen (a, b, d, e, k) vermögen die von ihr behauptete Behandlung durch ihren Ehemann und dessen Familie nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Abgesehen davon, dass sie im Zusammenhang mit der angeblich im Versteckten aufgenommenen Videoaufnahme ihres Ehemannes keine weiteren Angaben zu diesbezüglichen Schwierigkeiten oder Bedenken machte (vgl. Akten SEM A16/21 F23 f., 40 ff. und Beschwerde S. 7), was - insbesondere bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen zu den behaupteten körperlichen Misshandlungen und Drohungen (vgl. Akten SEM A16/21 F41 und 89) - nicht nachvollziehbar ist, können Videoaufnahmen bekanntermassen auch gestellte Szenen abbilden. Das gilt auch in Bezug auf die Videoaufnahmen mit ihrem Sohn. So wirkt gemäss der mit der Beschwerde eingereichten Abschrift insbesondere das Video e) ("Papa schlägt mich immer und ich will weg. Wo gehen wir hin?", "Wir gehen dann nach Albanien.") inszeniert. Ferner kann das aufgenommene aggressive Verhalten ihres Sohnes (Video b) ihr gegenüber diverse Gründe haben und vermag mithin nicht zu belegen, dass sie von ihrem Ehemann respektive ihrer Schwiegerfamilie entsprechend behandelt wurde und er dies von ihnen lernte (vgl. etwa Akten SEM A16/21 F27 und Beschwerde S. 7). 5.2.5 Des Weiteren kann die Beschwerdeführerin aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten (vgl. Bstn. D., J.b und O. vorstehend) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die gestellten Diagnosen vermögen weder für sich allein - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung - einen Beweis für eine behauptete Misshandlung zu bilden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f. m.w.H.), noch - entgegen dem sinngemässen Beschwerdevorbringen - das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin respektive ihre durchwegs unsubstanziierten Aussagen plausibel zu erklären. 5.2.6 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Misshandlungen in ihrer Familie und derjenigen ihres Ehemannes sowie zur behaupteten Zwangsverheiratung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 5.2.7 5.2.7.1 Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, ihren Aussagen, wonach ihr wegen des angeblichen Verlassens ihres Ehemannes ein Ehrenmord durch ihre Brüder (oder sonstige Familienangehörige; vgl. Akten SEM A16/21 F28, 50) oder die Ermordung durch ihren Ehemann drohe, Glauben zu schenken. Ihre entsprechenden Schilderungen (insbesondere auch zu den angeblichen Drohungen nach ihrer Ausreise) sind denn auch unsubstanziiert ausgefallen (vgl. Akten SEM A8/14 Ziff. 7.01, A16/21 F21 [S. 5], 50 ff., 123). Aus den hierzu eingereichten Videoaufnahmen (i und insbesondere c), bezüglich welcher ebenfalls das bereits vorstehend Ausgeführte gilt (vgl. E. 5.2.4.3), vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dies gilt umso mehr, als dass das Video c) nicht mit den Ausführungen auf der eingereichten Abschrift (es sind nicht drei Personen [gemäss Abschrift: Tante, Schwägerin und Vater] zu hören, sondern im Wesentlichen nur eine Frauenstimme, vermutlich über das Telefon) übereinstimmt. 5.2.7.2 Die Beschwerdeführerin vermag schliesslich auch mit ihrer Meldung bei der SEM-Loge F._______, wonach ihre Familie auf dem Weg zu ihr sei, um sie zu töten, respektive der entsprechenden E-Mail vom 26. März 2019, nicht glaubhaft darzutun, dass sie tatsächlich durch einen Ehrenmord bedroht ist. Ihre Ausführungen hierzu in der Beschwerde (S. 3 und 8) sind ebenfalls oberflächlich und es wird daraus nicht ersichtlich, wie ihre Familie von ihrem Aufenthaltsort erfahren haben und wer genau auf dem Weg zu ihr sein soll. Im Übrigen erstaunt es, dass sie die angeblich erhaltene Nachricht nicht zu den Akten reichte. 5.3 Zusammengefasst ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre vorgebrachten Asylgründe glaubhaft zu machen. Die übrigen Beschwerdevorbringen (etwa auch diejenigen zur Rolle der Ehefrau in der [kosovo-]albanischen Gesellschaft; Beschwerde S. 11) und insbesondere die weiteren eingereichten Videoaufnahmen (f, g, h und j), in welchen immer (mutmasslich) die Mutter der Beschwerdeführerin und nicht teilweise - wie in der Abschrift angegeben - letztere selbst spricht (vgl. Videoaufnahmen g und h), vermögen nicht zu einer abweichenden Einschätzung zu führen. Eine Auseinandersetzung mit den sonstigen vorinstanzlichen Erwägungen respektive das Anführen weiterer Unglaubhaftigkeitselemente erübrigt sich nach dem Gesagten und auch die Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylgründe der Beschwerdeführerin kann offenbleiben. 5.4 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes verneint sowie deren Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 7.2.2.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und/oder ihr Sohn für den Fall einer Ausschaffung nach Nordmazedonien oder Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den beiden Ländern lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, hat der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 Albanien und Nordmazedonien per 1. Januar 2018 als Staaten bezeichnet, in welche die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie deren Anhang 2). Dabei handelt es sich um eine Regelvermutung, welche durch konkrete und substanziierte Hinweise widerlegt werden kann. 7.3.3 7.3.3.1 Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, die Vermutung der grundsätzlichen Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs umzustossen. 7.3.3.2 Insbesondere spricht aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin an einer (...) respektive an (...) leidet (vgl. etwa Akten SEM A7/1 und Bst. D vorstehend). Bei ihr wurde ausserdem am 29. April 2019 von Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine PTBS diagnostiziert. Im Verlaufsbericht vom 24. Mai 2023 wurde diese Diagnose bestätigt. Ausserdem ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin auch an einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom), an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und an einer dissoziativen Störung (Konversionsstörungen gemischt) leidet. Bei ihrem Sohn wurde ausserdem im letzten ihn betreffenden ärztlichen Bericht vom 7. August 2020 festgehalten, dass es Hinweise auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gebe und - entgegen der Behauptung in der Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 8. Juni 2023, wonach er ebenfalls an einer PTBS leide - die Kriterien für eine PTBS nicht erfüllt würden. Dass er aktuell (deswegen) noch in Behandlung wäre, ergibt sich nicht aus den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin, die teils bereits in Nordmazedonien behandelt wurden (vgl. Akten SEM A16/21 F6 ff.), sowohl dort, als auch in Albanien adäquat weiterbehandelt werden können (vgl. insbesondere betreffend die psychischen Beschwerden die Urteile des BVGer D-3429/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 9.5.2.2 ff. und E-6281/2020 vom 31. März 2021 E. 8.3 [Albanien] sowie E-2518/2020 vom 30. April 2021 E. 6.2.4.3 [Nordmazedonien], je m.w.H.). Auf Beschwerdeebene wurde denn auch nichts Gegenteiliges behauptet. 7.3.3.3 Die Beschwerdeführerin verfügt sodann gemäss ihren Angaben über eine (...)jährige Schulbildung und über mindestens (...) Berufserfahrung (vgl. Akten SEM A8/14 Ziff. 1.17.04 f.). Sie hat damit intakte Chancen, in Albanien oder in Nordmazedonien eine Arbeitsstelle zu finden. Ausserdem hat sie ihren Aussagen zufolge zumindest in Albanien ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Tanten; vgl. Akten SEM A8/14 Ziff. 3.01 und A16/21 F34 ff.). Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Gesuchsgründe ist es ihr zum einen zuzumuten, auf dieses zurückzugreifen, und bestehen zum anderen - unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde zur Rolle der Ehefrau in der albanischen (recte: kosovo-albanischen) Gesellschaft respektive dem entsprechenden Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses sie und ihren Sohn im Falle einer Rückkehr nach Albanien oder gegebenenfalls Nordmazedonien bei Bedarf nicht (finanziell) unterstützen würde. 7.3.4 7.3.4.1 Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), die Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung und Ausbildung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Gerade die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatland haben, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2009/51 E.5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). 7.3.4.2 Vorliegend sind auch unter diesem Aspekt keine konkreten Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der mittlerweile (...)jährige C._______ kann sich zusammen mit der Beschwerdeführerin entweder in Albanien niederlassen oder nach Nordmazedonien zurückkehren, wobei angesichts der unglaubhaften Asylgründe - entgegen den entsprechenden Beschwerdevorbringen - kein Grund zur Annahme besteht, er würde bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien von der Beschwerdeführerin getrennt oder einer (sonstigen) das Kindeswohl gefährdenden familiären Situation ([Mit]erleben von Gewalt) ausgesetzt. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich und werden seitens der Beschwerdeführenden insbesondere nicht vorgebracht, die darauf schliessen lassen würden, dass er sich in Albanien oder Nordmazedonien nicht (wieder) ins Schul- und Alltagsleben wird eingliedern können. Des Weiteren kann aufgrund der erst- und letztmals im Rahmen der Eingabe vom 31. August 2020 - unter Bezugnahme auf das Arztzeugnis der H._______ (I._______) vom 7. August 2020 - gemachten Ausführungen zum Lebenspartner der Beschwerdeführerin und dessen Bedeutung für C._______ nicht darauf geschlossen werden, dass der Wegweisungsvollzug unter diesem Gesichtspunkt dem Kindeswohl entgegensteht. Weitere und neuere Informationen wurden seither nicht mitgeteilt. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei den zuständigen Vertretungen Nordmazedoniens respektive Albaniens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - sofern nicht bereits vorliegend - zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. April 2019 - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sie am 24. April 2019 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung nachreichten, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. 9.2 Praxisgemäss ist von Amtes wegen eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend (vgl. E. 3.3.2 vorstehend) - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer E-404/2020 vom 6. Juni 2023 E. 12.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf pauschal Fr. 200.- festzusetzen. 9.3 9.3.1 Nachdem die vormalige Rechtsvertreterin, MLaw Sara Noth-Lenherr, mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2019 gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt wurde, ist ihr - unter Berücksichtigung der zugesprochenen Parteientschädigung - ein amtliches Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 9.3.2 MLaw Sara Noth-Lenherr reichte letztmals mit der Replik eine Honorarnote ein. Darin wies sie einen zeitlichen Aufwand von 11 Stunden aus, was etwas überhöht erscheint und daher entsprechend zu kürzen ist. Für ihre nach der Replik erfolgten Eingaben reichte sie keine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Gericht geht von einem zeitlichen Gesamtaufwand von 11.5 Stunden aus. Hinzu kommen Spesen von Fr. 50.-. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin respektive - angesichts der vorliegenden Umstände ist von einem entsprechenden Übertrag des Anspruchs auf das amtliche Honorar auszugehen - der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not ein amtliches Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 1710.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag sowie unter Abzug der Parteientschädigung) auszurichten. Sollten die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln gelangen, haben sie das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). 9.3.3 Angesichts des vorliegenden Endentscheids erübrigt sich die Bestellung einer neuen amtlichen Rechtsverbeiständung. Das mit Eingabe vom 8. Juni 2023 gestellte Gesuch der rubrizierten Rechtsvertreterin, MLaw Sara Noth-Lenherr aus dem Mandat zu entlassen und sie selbst als neue amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden einzusetzen, ist daher abzuweisen. Im Übrigen hätte das Entlassungsgesuch ohnehin durch MLaw Sara Noth-Lenherr gestellt werden müssen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
4. Der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not wird zulasten der Gerichtskasse für die amtliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1710.- ausgerichtet. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: