Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie aus B._______, Provinz West-Aserbaidschan, mit letztem Wohnsitz im Dorf C._______ – suchte am 4. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. September 2019 wurden seine Personendaten aufgenommen (PA). Am 13. September 2019 wurde ein persönliches Gespräch (Dublin) und am 23. Oktober 2019 die Anhörung zu seinen Asylgründen – beides in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertreterin – durchgeführt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da- mit, er habe in den Bergen (…), als ihn drei bewaffnete Mitglieder der Partei PJAK (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê, Partei für ein Freies Leben in Kur- distan) um Essen gebeten hätten, worauf er mit ihnen sein Essen geteilt habe. Plötzlich hätten sie eine laute Stimme gehört und seien von Unbe- kannten umzingelt und dazu aufgefordert worden, sich zu stellen. Es sei bereits Nacht gewesen, weshalb sie die Angreifer nicht gesehen hätten. Diese hätten auf ihn und die PJAK-Mitglieder geschossen und dabei einen von ihnen verletzt. Es sei ihm dank der Hilfe der drei Personen gelungen, zu entkommen und in derselben Nacht in die Türkei auszureisen. Dies sei im siebten Monat 1397 (September/Oktober 2018) gewesen. Wenige Tage nach seiner Ausreise habe er von seiner Mutter erfahren, dass die irani- schen Behörden sein Heimatdorf umzingelt und ihn zu Hause gesucht hät- ten. Dabei hätten sie ihr erklärt, dass der Beschwerdeführer sich beim Ge- heimdienst der Revolutionsgarde melden solle, da er Terroristen unterstützt habe. Seine Mutter sei mitgenommen und befragt worden. Die Behörden hätten ihn seither mehrmals zu Hause gesucht. Er gehe davon aus, dass die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, weil er seine (…) zu- rückgelassen habe und diese unbeaufsichtigt geblieben sei. Da er in der Türkei keine gültigen Aufenthaltsdokumente gehabt und sich vor einer Aus- lieferung in den Iran gefürchtet habe, sei er von dort weggegangen. In der Schweiz sei er wegen Hautprobleme und psychischen Beschwerden in ärztlicher Behandlung. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine Shenas- nahmeh (Geburtsurkunde) zu den Akten. Zudem gab er am 11. Dezember 2019 einen ärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken D._______ (UPK) vom 9. Dezember 2019 zu den Akten. Darin wurden ihm
E-404/2020 Seite 3 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), Anpassungsstörungen, Angst und depressive Reaktion, gemischt (F.43.22), Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und eine Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (F43.9) di- agnostiziert. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht beziehungsweise zwecks Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhal- tes und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft und die Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Un- zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungs- gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien. Gleichzeitig habe es zu bestätigen, dass diese zufällig ausgewählt worden seien; andernfalls seien die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtsper- sonen ausgewählt worden seien. Zudem wurde um vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und um Ansetzung einer Frist zwecks Einrei- chung einer Beschwerdeergänzung ersucht, wobei insbesondere Einsicht in die Akten A26 sowie in den nicht öffentlich zugänglichen MedCOI-Bericht "Local doctor working in the country of origin contracted by the Medical Advisors' Office in the Netherlands, MedCOI number BMA 8899, 22. No- vember 2016" (hienach: MedCOI-Bericht) zu gewähren sei. Für den Fall eines materiellen Entscheids durch das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge. Dabei beantragte er insbesondere, es sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklä- ren oder ihm allenfalls eine angemessene Frist zur Einreichung eines fach- ärztlichen Gutachtens anzusetzen. Ferner ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung von Unterlagen betreffend die flucht-
E-404/2020 Seite 4 auslösenden Ereignisse sowie zu seiner exilpolitischen Tätigkeit. Im Falle der Nichtrückweisung der Sache an die Vorinstanz sei er durch das Bun- desverwaltungsgericht unter Beiziehung eines qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer neben der angefochtenen Verfügung Kopien eines fremdsprachigen Schreibens vom (…) 2019 samt deutscher Übersetzung und eines Briefs an die E._______ in F._______ vom 31. Dezember 2019, sowie verschiedene Berichte zu verschiedenen Ereignissen und zur Situation im Iran zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Spruchkörper des vorlie- genden Verfahrens mit. Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend Bestäti- gung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung trat sie nicht ein. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– auf. Gleichzeitig forderte sie das SEM auf, über das Akteneinsichtsgesuch zu befinden. E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen ärzt- lichen Bericht der Integrierten Psychiatrie G._______, (…), vom 30. Januar 2020 zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 7. Februar 2020 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer Einsicht in die Akten A7, A10, A14, A17, A21, A26, A27, A29 und A31. Anstelle des MedCOI-Berichts, zu dessen Aushändigung das SEM nicht berechtigt sei, wurde dem Beschwerdeführer ein anonymisier- tes internes medizinisches Consulting (Iran: Möglichkeit der Behandlung verschiedener psychischer Störungen, 13. Februar 2017), welches sich auf den MedCOI-Bericht stütze und darauf aufbaue, zugestellt. G. Am 19. Februar 2020 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 wies der Beschwerdeführer auf seine fristgerecht erfolgte Bezahlung des Kostenvorschusses hin. Zudem
E-404/2020 Seite 5 ersuchte er erneut um Einsicht in den MedCOI-Bericht und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. I. Mit Verfügung vom 12. März 2020 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Einsicht in den MedCOI-Bericht. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergän- zung. J. Mit Eingabe vom 13. März 2020 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines fremdsprachigen Dokumentes, bei dem es sich um eine Vorladung der iranischen Revolutionsgarden vom (…) 2020 betreffend die behördli- che Suche nach ihm handeln soll, samt deutscher Übersetzung desselben zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 26. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Be- schwerdeergänzung zu dem ihm am 12. März 2020 zugestellten Bericht ein. L. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 vollum- fänglich an ihren bisherigen Erwägungen fest. M. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Juni 2021 eine Replik ein und hielt an seine Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
E-404/2020 Seite 6 Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine sol- che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes- halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt des am 4. Februar 2020 Verfügten – einzu- treten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkör- pers hat das Gericht – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenhei- ten – bereits mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2020 behandelt, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bun- desverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, ins- besondere eine Verletzung des Anspruchs auf vollständige Akteneinsicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Be- gründungspflicht und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie al- lenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E-404/2020 Seite 7
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Ak- teneinsicht. So seien ihm die Akte A26 (Korrespondenz mit Psychologin) und der nicht öffentlich zugängliche MedCOI-Bericht nicht offengelegt wor- den, obwohl sich das SEM bei der Beurteilung seines Asylgesuchs auf diese abgestützt habe. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Ver- fügung vom 4. Februar 2020 das SEM aufgefordert hat, das Aktenein- sichtsgesuch zu behandeln, hat jenes dem Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 7. Februar 2020 nachträglich Einsicht in die Akte A26 und in ein anonymisiertes internes medizinisches Consulting, welches sich auf den genannten MedCOI-Bericht stütze und darauf aufbaue, gewährt. In den MedCOI-Bericht gab es keine Einsicht mit der Begründung, es sei nicht befugt, diesen dem Beschwerdeführer auszuhändigen. Ein erneutes Ge- such des Beschwerdeführers um Einsicht in den MedCOI-Bericht hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. März 2020 gut. Dabei gewährte es ihm in den genannten Bericht in anonymisierter Form Einsicht. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Davon hat dieser mit Eingabe vom
E-404/2020 Seite 8
26. März 2020 Gebrauch gemacht. Angesichts dessen ist die – aus der zunächst nur unvollständig gewährten Einsicht entstandene – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Eine Kassation der angefochtenen Verfügung aus diesem Grund erscheint nicht angezeigt; die auf Beschwerdeebene erfolgte Hei- lung ist indessen im Rahmen des Kostenentscheids zu berücksichtigen.
E. 4.4.1 In der Beschwerde wird ferner eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs gerügt, da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht voll- ständig abgeklärt und abschliessend beurteilt worden sei. Die vormalige Rechtsvertreterin habe anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass erst dann ein Entscheid getroffen werden dürfe. Weil nicht alle Abklärungen erfolgt seien, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde- führer anlässlich der Anhörung in seinem Aussageverhalten eingeschränkt gewesen sei und seine Fluchtgründe nicht ausführlich habe darlegen kön- nen. Zudem habe der Sachbearbeiter seinem Gesundheitszustand wäh- rend der Anhörung nicht Rechnung getragen. Jener hätte eine besondere Fragetechnik, wie sie im Handbuch des SEM zu entnehmen sei, anwenden müssen. Der Beschwerdeführer habe Emotionen gezeigt und Tränen in den Augen gehabt, womit es genügend Hinweise gegeben habe, dass der fluchtauslösende Vorfall für ihn traumatisierend gewesen sei.
E. 4.4.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt wer- den. Die Fragetechnik des Befragers anlässlich der Anhörung ist nicht zu beanstanden. Es kann ihm nicht angelastet werden, dass er die psychische Belastung des Beschwerdeführers erst am Ende der Anhörung bemerkt hat. Vielmehr fragte er den Beschwerdeführer zu Beginn und während der Anhörung vom 23. Oktober 2019 wiederholt nach seinem Gesundheitszu- stand. Daraufhin gab dieser an, es gehe ihm gut respektive er habe keine Probleme. Im Laufe der Anhörung weinte er zwar einmal, als er sein Ge- spräch mit seiner Mutter erwähnte (SEM-Akte […]-16/14a.a.O. F43). In der Folge setzte er seine Schilderungen indes fort, ohne dass es offenbar zu ähnlichen emotionalen Situationen kam. Er vermochte, wie von der Vo- rinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausgeführt, viele präzise Anga- ben zu machen. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen und die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Schliesslich fügte er erst gegen Ende der Anhörung und auf den Hinweis des Befragers zur Wichtigkeit allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen an, er sei zwar psychisch unter Druck, dies sei jedoch nicht so schlimm (vgl. a.a.O. F3,
E-404/2020 Seite 9 F85 f.). Die damalige, seit Beginn der Anhörung anwesende Rechtsvertre- terin erhielt zudem Gelegenheit zu Fragen, wovon sie gegen Ende der An- hörung Gebrauch machte. Dabei reichte sie zwei (bisher nicht erwähnte) ärztliche Berichte ein und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nä- here Angaben dazu machen werde. Der Beschwerdeführer führte in der Folge aus, er habe – nebst Hautproblemen, die untersucht worden seien, offenbar aber ärztlich nicht behandelt werden müssten – wegen psychi- scher Probleme einmal pro Woche einen Termin bei einem Arzt wahrge- nommen. Er habe Gespräche bei diesem, nehme aber keine Medikamente ein. Er sei oft einfach traurig, fühle sich isoliert und habe eine innere Un- ruhe. In der Folge beantragte die Rechtsvertreterin, es sei mit einem Ent- scheid abzuwarten, bis die psychische Situation des Beschwerdeführers vollständig abgeklärt sei (vgl. a.a.O. F89 ff.). Im Nachgang zur Anhörung wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen und zur Einreichung eines ärztlichen Berichts aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde mit der Einreichung eines ärztlichen Berichts der UPK D._______ vom 9. Dezember 2019 nachgekommen. Darin wurden dem Beschwerde- führer unter anderem eine mittelgradige depressive Episode mit somati- schem Syndrom und der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungs- störung attestiert. Es fanden zwischen dem 4. bis 28. Oktober 2019 fünf Gespräche statt. Der behandelnde Arzt erwähnte, der Beschwerdeführer habe geschildert, nebst der Flucht aus dem Iran sei vor allem der Aufenthalt in Griechenland sehr traumatisch gewesen. Dem Bericht kann nicht ent- nommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Aussagefähigkeit eingeschränkt wäre. Gestützt auf die Angaben in diesem Bericht hatte die Vorinstanz keinen Anlass zu weiteren Abklärungen zur Gesundheit des Be- schwerdeführers oder einer erneuten Anhörung. An dieser Stelle ist im Üb- rigen auf die Feststellung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
10. Juni 2021 hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Bericht vom 30. Januar 2020 der Integrierten Psychiatrie G._______ seit dem 17. Dezember 2019 dreimal in ambulanter Behandlung gewesen sei und keine ergänzende Abklärung benötige. Gemäss telefonischer Auskunft des vom SEM am
E. 4.4.3 Vorliegend waren auch bezüglich der vom Beschwerdeführer vorge- brachten Gefährdung aufgrund seiner vermeintlichen Nähe zur PJAK keine weiteren Abklärungen nötig, nachdem die Vorinstanz seine diesbezügli- chen Vorbringen – zu Recht, wie nachfolgend aufgezeigt wird – als un- glaubhaft erachtet hat. Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war es an ihm, seine Asylgründe glaubhaft darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Der Beschwerdeführer reichte diesbezüglich auf Beschwerdeebene zwar ein Schreiben des Dorfvorstehers und der Dorfbewohner vom (…) 2019 (gemäss Replik) sowie die Kopie einer Vorladung vom (…) 2020 zu den Akten. Diese wurden von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung indes zutreffend als ungeeignet bezeichnet, die unglaubhaften Aussagen des Be- schwerdeführers zu widerlegen.
E. 4.4.4 Schliesslich hat die Vorinstanz den Sachverhalt auch in Bezug auf ein mögliches exilpolitisches Engagement abgeklärt. So wurde der Be- schwerdeführer anlässlich der Anhörung gefragt, ob er im Iran oder aus- serhalb des Irans politisch oder religiös aktiv gewesen sei, was dieser mit Nein beantwortet hat. Die Vorinstanz hatte gestützt darauf keinen Anlass zu weiteren Abklärungen. Ein exilpolitisches Engagement hat der Be- schwerdeführer erstmals in seiner Beschwerdeschrift mit der Einreichung eines Briefs an die E._______ in F._______ vom 31. Dezember 2019 dar- getan. Weitere Beweismittel zu einer exilpolitischen Tätigkeit – unter ande- rem solcher in Griechenland – hat er indes nicht beigebracht, obwohl er dies in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellt, in seiner Replik aber nicht näher substanziiert hat. Dies durfte von ihm gestützt auf die ihm ob- liegende Mitwirkungspflicht jedoch erwartet werden.
E. 4.4.5 Soweit der Beschwerdeführer zudem moniert, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Menschenrechtslage und insbesondere die Situation der Kurden im Iran den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, geht auch diese Rüge fehl. Es bestand für sie gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass, Nachforschungen zu tätigen. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Sachverhaltsele- mente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers, wobei sie aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfol- gungsvorbringen und mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht prüfen
E-404/2020 Seite 11 musste, ob eine mögliche individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers als Angehöriger der kurdischen Ethnie vorliegt. Ausserdem spricht der Um- stand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zum Iran, bei der sie sich, wie sie in ihrer Vernehmlassung festgestellt hat, auf aktuelle Länderinfor- mationen und -gegebenheiten stützt, und dabei zu einer anderen Würdi- gung der Vorbringen als der Beschwerdeführer gelangt, nicht für eine un- genügende Sachverhaltsfeststellung. Sie stellt vielmehr eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar.
E. 4.4.6 Insgesamt wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und voll- ständig festgestellt. Damit konnte sie sich zu Recht beim Erlass ihres Ent- scheids darauf abstützen.
E. 4.5 Schliesslich kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, nicht gefolgt werden. Aus der angefochtenen Verfügung geht mit genügender Klarheit hervor, aus welchen Gründen das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert und eine Rückkehr für zulässig und zumutbar er- achtet hat. Es hat sich dabei zu Recht auf das Anhörungsprotokoll und die weiteren Fakten und seine Länderinformationen sowie den im MedCOI- Bericht erwähnten weiteren Quellen gestützt. Es hat sich zudem in seiner Vernehmlassung mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismit- teln auseinandergesetzt und ausgeführt, weshalb es das eingereichte Schreiben vom (…) 2019 (gemäss Replik: aus dem Jahre 2020) des Dorf- vorstehers und von Dorfbewohnern als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert und dieses nicht für geeignet hielt, an seiner Einschätzung etwas zu än- dern. Weiter hat es begründet, weshalb es dem in Kopie eingereichten, als Vorladung der Revolutionsgarde bezeichneten Beweismittel – seiner An- sicht nach sei es ein vermeintliches Schreiben der Basij – den Beweiswert abgesprochen hat. Der Umstand, dass die Vorinstanz eine andere Linie verfolgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und bei der Würdigung seiner Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu einem anderen Ergeb- nis gelangt als von ihm gewünscht, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage. Überdies zeigt die umfangreiche Beschwerde, dass eine sachge- rechte Anfechtung der Verfügung des SEM ohne weiteres möglich war. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht daher nicht verletzt.
E. 4.6 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es be- steht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
E-404/2020 Seite 12 die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die dies- bezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis- anträge: Sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären; an- dernfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztli- chen Gutachtens anzusetzen (1). Es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend das fluchtauslösende Ereig- nis sowie sein exilpolitisches Engagement anzusetzen (2). Er sei durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines qualifizierten Überset- zers erneut anzuhören (3). 5.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sowie der vorste- henden Feststellungen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht ver- anlasst, von Amtes wegen weitere Abklärungen zum gesundheitlichen Zu- stand des Beschwerdeführers vorzunehmen (Antrag 1). Überdies hatte der durch einen im Asylrecht spezialisierten Anwalt vertretene Beschwerdefüh- rer genügend Zeit, nebst den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Be- weismitteln – so im Übrigen auch zum vorgebrachten Fluchtereignis und zu seiner exilpolitischen Tätigkeit (Beschwerdeschrift S. 20 und 24) – wei- tere Unterlagen und insbesondere ärztliche Berichte einzureichen. Er hat dies im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens mit der Einreichung eines ärzt- lichen Berichts vom 30. Januar 2020 denn auch getan. Dem Ersuchen um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel (Antrag 2) ist daher nicht stattzugeben. Es wäre dem Beschwerdeführer überdies frei- gestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, nähere Angaben zum vorgebrachten exilpolitischen Engagement vorzutra- gen. Schliesslich sieht sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Akten und Umstände nicht veranlasst, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
E-404/2020 Seite 13 Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht- gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör- den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde- rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf seiner Tätigkeit in den Ber- gen seien trotz konkreter Nachfragen und mehrmaliger Aufforderungen oberflächlich ausgefallen, würden nicht über die nötige Tiefe und Detail- liertheit verfügen und seien damit unglaubhaft. Die geltend gemachte Be- hördensuche könne deshalb nicht geglaubt werden. Er sei Fragen ausge- wichen und habe über nicht zum Kerngeschehen gehörende Elemente be- richtet. Zu seiner persönlichen Wahrnehmung habe er lediglich berichtet, dass er schockiert gewesen sei, sich zu Boden geworfen habe und dem Boden entlang gezogen worden sei sowie dass seine Mutter am Telefon geweint habe, ansonsten komme ihm nichts mehr in den Sinn. Seine An- gaben seien folglich stereotyp und unsubstanziiert geblieben und ohne
E-404/2020 Seite 14 persönlichen Bezug. Auch zu seiner Flucht habe er unsubstanziierte Anga- ben gemacht und sich wiederholt. Er habe lediglich ergänzt, dass er seinen Kopf mit den Händen geschützt habe, dass die PJAK-Mitglieder miteinan- der gesprochen hätten, jedes (…) in eine andere Richtung geflohen sei und er sich dank der Dunkelheit der Nacht habe retten können. Auf Nachfragen wie ihm die Flucht gelungen sei, habe er geantwortet, er sei schockiert ge- wesen und es sei schwarz vor seinen Augen gewesen. Noch heute habe er Angst und Albträume. Zu den Angreifern habe er lediglich angegeben, dass diese weit entfernt vor ihm gestanden hätten und er niemanden gesehen habe. Er habe auch nicht erklären können, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die irani- sche Regierung ihn als politischen Straftäter ansehen würden. Er habe le- diglich erklärt, man würde ihn unschuldig töten und die Behörden seien ein paar Mal bei ihm zu Hause gewesen. Er sei vielleicht deshalb im Fokus der Behörden, weil er in jener Nacht der einzige (…) gewesen sei, der nicht auf die (…) aufgepasst habe. Er habe die Frage, wie er in der Nacht überhaupt erkannt worden sei, nicht beantworten können. Es könne sein, dass man nachgefragt habe, wem die (…) gehöre. Es erstaune und könne nicht nach- vollzogen werden, dass er nichts Konkretes anzubringen vermöge, wes- halb er in den Fokus der Behörden geraten sei. 7.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine Vorbrin- gen seien zwar knapp ausgefallen, enthielten jedoch zum fluchtauslösen- den Ereignis klare Realkennzeichen. So habe er den Dialog der PJAK-Mit- glieder wiedergeben können, habe Gefühlsregungen beim Erzählen ge- zeigt und zu Protokoll gegeben, dass es nicht ungewöhnlich sei, als (…) kurdische Milizen anzutreffen. Seine Ausführungen seien zwar knapp, aber substanziiert ausgefallen, enthielten immer wieder Details, Ergänzungen und Sinnesausdrücke wie das Verhalten der Tiere bei der Schiesserei. Dies deute darauf hin, dass der Sachverhalt wahr sei. Aufgrund seines sozialen Hintergrunds als (…) sei ohnehin nicht zu erwarten, dass er besonders ausführlich antworte. Es würden zudem zwingende Gründe im Sinne einer Langzeittraumatisierung infolge der erlittenen Gewalt vorliegen, die zu ei- ner Bejahung der Flüchtlingseigenschaft oder zur Unzulässigkeit respek- tive Unzumutbarkeit des Vollzugs führen würden. Er sei aufgrund seiner vermeintlichen Kollaboration mit der PJAK akut von einer Verfolgung im Iran bedroht. Ferner habe er sich in der Schweiz im Rahmen einer Aktion klar und auf exponierte Weise exilpolitisch betätigt. Er sei als Mitunterzeichnender
E-404/2020 Seite 15 eines Briefs an E._______ in F._______ aufgeführt. In diesem Brief vom
31. Dezember 2019 erkläre er seine Freundschaft und Solidarität mit dem Volke H._______ und erwähne, dass er und die Mitunterzeichnenden den Sturz der Herrschaft der Islamisten anstreben sowie von einem säkular- demokratischen Iran träumen würden. Kopien dieses Briefes würden auf sozialen Medien und einschlägigen Internetseiten kursieren. Zu berück- sichtigen sei, dass er sich auch in Griechenland exilpolitisch betätigt habe. Entsprechende Beweismittel würden eingereicht. Er gehöre zu einer klar definierten Gruppe (Kurde, vermeintliche Kollabo- ration mit der PJAK, Entzug vor dem Zugriff der iranischen Behörden, Flucht in den Westen, exilpolitisches Engagement und Einreichung eines Asylgesuchs) und sei damit einer systematischen Verfolgung im Iran aus- gesetzt. Ferner seien die jüngsten Massenproteste und die Zunahme von Verhaftungen und Verurteilungen von Menschenrechtsaktivisten und Re- gimekritikern im Jahre 2019 zu berücksichtigen. Auf Beschwerdeebene wurden die im Sachverhalt unter Buchstabe C er- wähnten Beweismittel nachgereicht. 7.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es erübrige sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur PJAK näher einzugehen, da die diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft erachtet worden seien. Beim eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert, wobei sie bereits als blosse Kopie den Beweismittelanforderungen nicht genüge. Das Schreiben vom (…) 2019 sei vom Beschwerdeführer in der Anhörung nicht erwähnt worden. Weiter handle es sich beim Schreiben der Solidaritätserklärung an die E._______ in F._______ um ein einfaches, unsigniertes Word-Doku- ment, das in den sozialen Medien kursieren solle. In der Beschwerdeschrift sei das vorgebrachte exilpolitische Engagement nicht substanziiert worden und bisher seien keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht worden. Es sei wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der iranischen Behörden geraten sein könnte. Bei der als Kopie eingereichten vermeintlichen Vorladung handle es sich um ein Schreiben der Basij und nicht der Revolutionsgarden. Es sei zudem kein offizielles Justizdokument mit offiziellem Charakter und Sicherheitsmerkmalen und damit einfach zu fälschen, weshalb es an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöge.
E-404/2020 Seite 16 7.4 In der Replik führt der Beschwerdeführer demgegenüber aus, ver- meintliche und tatsächliche Kollaborateure der PJAK würden regelmässig zu langen Haftstrafen sowie zum Tod verurteilt. Die von ihm eingereichten Beweismittel könnten nicht pauschal negiert werden. Das SEM habe in Be- zug auf die Vorladung der Basij keine objektiven Fälschungsmerkmale fest- gestellt. Das Schreiben des Dorfvorstehers – dieses sei falsch übersetzt worden und datiere vom (…) 2020 und nicht 2019 – hätten 21 Dorfbewoh- ner mitunterzeichnet. Die Ausstellung stelle eine grosse Gefahr für die Un- terzeichnenden dar und sei kein blosses Gefälligkeitsschreiben. Mit einer Botschaftsabklärung könne die Echtheit der beiden Beweismittel eruiert werden. Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements wurde auf die Aus- führungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Der Beschwerdeführer habe belegen können, dass er im Iran behördlich verfolgt werde.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären; andernfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen (1). Es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend das fluchtauslösende Ereignis sowie sein exilpolitisches Engagement anzusetzen (2). Er sei durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören (3).
E. 5.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sowie der vorstehenden Feststellungen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, von Amtes wegen weitere Abklärungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers vorzunehmen (Antrag 1). Überdies hatte der durch einen im Asylrecht spezialisierten Anwalt vertretene Beschwerdeführer genügend Zeit, nebst den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismitteln - so im Übrigen auch zum vorgebrachten Fluchtereignis und zu seiner exilpolitischen Tätigkeit (Beschwerdeschrift S. 20 und 24) - weitere Unterlagen und insbesondere ärztliche Berichte einzureichen. Er hat dies im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens mit der Einreichung eines ärztlichen Berichts vom 30. Januar 2020 denn auch getan. Dem Ersuchen um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel (Antrag 2) ist daher nicht stattzugeben. Es wäre dem Beschwerdeführer überdies freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, nähere Angaben zum vorgebrachten exilpolitischen Engagement vorzutragen. Schliesslich sieht sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Akten und Umstände nicht veranlasst, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 6.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf seiner Tätigkeit in den Bergen seien trotz konkreter Nachfragen und mehrmaliger Aufforderungen oberflächlich ausgefallen, würden nicht über die nötige Tiefe und Detailliertheit verfügen und seien damit unglaubhaft. Die geltend gemachte Behördensuche könne deshalb nicht geglaubt werden. Er sei Fragen ausgewichen und habe über nicht zum Kerngeschehen gehörende Elemente berichtet. Zu seiner persönlichen Wahrnehmung habe er lediglich berichtet, dass er schockiert gewesen sei, sich zu Boden geworfen habe und dem Boden entlang gezogen worden sei sowie dass seine Mutter am Telefon geweint habe, ansonsten komme ihm nichts mehr in den Sinn. Seine Angaben seien folglich stereotyp und unsubstanziiert geblieben und ohne persönlichen Bezug. Auch zu seiner Flucht habe er unsubstanziierte Angaben gemacht und sich wiederholt. Er habe lediglich ergänzt, dass er seinen Kopf mit den Händen geschützt habe, dass die PJAK-Mitglieder miteinander gesprochen hätten, jedes (...) in eine andere Richtung geflohen sei und er sich dank der Dunkelheit der Nacht habe retten können. Auf Nachfragen wie ihm die Flucht gelungen sei, habe er geantwortet, er sei schockiert gewesen und es sei schwarz vor seinen Augen gewesen. Noch heute habe er Angst und Albträume. Zu den Angreifern habe er lediglich angegeben, dass diese weit entfernt vor ihm gestanden hätten und er niemanden gesehen habe. Er habe auch nicht erklären können, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die iranische Regierung ihn als politischen Straftäter ansehen würden. Er habe lediglich erklärt, man würde ihn unschuldig töten und die Behörden seien ein paar Mal bei ihm zu Hause gewesen. Er sei vielleicht deshalb im Fokus der Behörden, weil er in jener Nacht der einzige (...) gewesen sei, der nicht auf die (...) aufgepasst habe. Er habe die Frage, wie er in der Nacht überhaupt erkannt worden sei, nicht beantworten können. Es könne sein, dass man nachgefragt habe, wem die (...) gehöre. Es erstaune und könne nicht nachvollzogen werden, dass er nichts Konkretes anzubringen vermöge, weshalb er in den Fokus der Behörden geraten sei.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine Vorbringen seien zwar knapp ausgefallen, enthielten jedoch zum fluchtauslösenden Ereignis klare Realkennzeichen. So habe er den Dialog der PJAK-Mitglieder wiedergeben können, habe Gefühlsregungen beim Erzählen gezeigt und zu Protokoll gegeben, dass es nicht ungewöhnlich sei, als (...) kurdische Milizen anzutreffen. Seine Ausführungen seien zwar knapp, aber substanziiert ausgefallen, enthielten immer wieder Details, Ergänzungen und Sinnesausdrücke wie das Verhalten der Tiere bei der Schiesserei. Dies deute darauf hin, dass der Sachverhalt wahr sei. Aufgrund seines sozialen Hintergrunds als (...) sei ohnehin nicht zu erwarten, dass er besonders ausführlich antworte. Es würden zudem zwingende Gründe im Sinne einer Langzeittraumatisierung infolge der erlittenen Gewalt vorliegen, die zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft oder zur Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs führen würden. Er sei aufgrund seiner vermeintlichen Kollaboration mit der PJAK akut von einer Verfolgung im Iran bedroht. Ferner habe er sich in der Schweiz im Rahmen einer Aktion klar und auf exponierte Weise exilpolitisch betätigt. Er sei als Mitunterzeichnender eines Briefs an E._______ in F._______ aufgeführt. In diesem Brief vom 31. Dezember 2019 erkläre er seine Freundschaft und Solidarität mit dem Volke H._______ und erwähne, dass er und die Mitunterzeichnenden den Sturz der Herrschaft der Islamisten anstreben sowie von einem säkular-demokratischen Iran träumen würden. Kopien dieses Briefes würden auf sozialen Medien und einschlägigen Internetseiten kursieren. Zu berücksichtigen sei, dass er sich auch in Griechenland exilpolitisch betätigt habe. Entsprechende Beweismittel würden eingereicht. Er gehöre zu einer klar definierten Gruppe (Kurde, vermeintliche Kollaboration mit der PJAK, Entzug vor dem Zugriff der iranischen Behörden, Flucht in den Westen, exilpolitisches Engagement und Einreichung eines Asylgesuchs) und sei damit einer systematischen Verfolgung im Iran ausgesetzt. Ferner seien die jüngsten Massenproteste und die Zunahme von Verhaftungen und Verurteilungen von Menschenrechtsaktivisten und Regimekritikern im Jahre 2019 zu berücksichtigen. Auf Beschwerdeebene wurden die im Sachverhalt unter Buchstabe C erwähnten Beweismittel nachgereicht.
E. 7.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es erübrige sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur PJAK näher einzugehen, da die diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft erachtet worden seien. Beim eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert, wobei sie bereits als blosse Kopie den Beweismittelanforderungen nicht genüge. Das Schreiben vom (...) 2019 sei vom Beschwerdeführer in der Anhörung nicht erwähnt worden. Weiter handle es sich beim Schreiben der Solidaritätserklärung an die E._______ in F._______ um ein einfaches, unsigniertes Word-Dokument, das in den sozialen Medien kursieren solle. In der Beschwerdeschrift sei das vorgebrachte exilpolitische Engagement nicht substanziiert worden und bisher seien keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht worden. Es sei wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der iranischen Behörden geraten sein könnte. Bei der als Kopie eingereichten vermeintlichen Vorladung handle es sich um ein Schreiben der Basij und nicht der Revolutionsgarden. Es sei zudem kein offizielles Justizdokument mit offiziellem Charakter und Sicherheitsmerkmalen und damit einfach zu fälschen, weshalb es an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöge.
E. 7.4 In der Replik führt der Beschwerdeführer demgegenüber aus, vermeintliche und tatsächliche Kollaborateure der PJAK würden regelmässig zu langen Haftstrafen sowie zum Tod verurteilt. Die von ihm eingereichten Beweismittel könnten nicht pauschal negiert werden. Das SEM habe in Bezug auf die Vorladung der Basij keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Das Schreiben des Dorfvorstehers - dieses sei falsch übersetzt worden und datiere vom (...) 2020 und nicht 2019 - hätten 21 Dorfbewohner mitunterzeichnet. Die Ausstellung stelle eine grosse Gefahr für die Unterzeichnenden dar und sei kein blosses Gefälligkeitsschreiben. Mit einer Botschaftsabklärung könne die Echtheit der beiden Beweismittel eruiert werden. Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements wurde auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Der Beschwerdeführer habe belegen können, dass er im Iran behördlich verfolgt werde.
E. 8 Juni 2021 angefragten zuständigen Arztes soll der Beschwerdeführer bis zum 1. März 2021 einmal im Monat zur psychologischen Behandlung vor- stellig geworden sein, sich seither allerdings nicht mehr gemeldet und kei- nen neuen Termin vereinbart haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer wie in der Replik geltend gemacht, wegen eines Therapeutenwechsels die Therapie beendet haben sollte, weshalb er nach einer stabilen Therapielö- sung suche, kann den Akten nicht entnommen werden, dass er seither eine neue Therapielösung in Anspruch genommen hätte. Auch deshalb sah sich
E-404/2020 Seite 10 die Vorinstanz zu Recht nicht dazu veranlasst, weitere Abklärungen bezüg- lich des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten.
E. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge- langt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Es kann zur Vermei- dung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Vernehmlassung die Zusammenfassungen unter E. 7.1 und E. 7.3 hievor verwiesen werden. Sie sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der auf Be- schwerdeebene eingereichten Eingaben führt zu keiner anderen Betrach- tungsweise.
E. 8.1.1 Insbesondere ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vor- gebrachten Ereignisse im September/Oktober 2018, als er sich als (…) in den Bergen aufgehalten habe, oberflächlich und unsubstanziiert ausgefal- len sind. Seine Schilderungen beschränkten sich im Wesentlichen auf das Erscheinen von drei Mitgliedern der PJAK, das gemeinsame Essen und das plötzliche Auftauchen/Umzingeln von/durch Personen, die sie zum Er- geben aufgefordert und auf sie geschossen hätten (SEM-Akte […]-16 F41 ff.). Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im Gebiet der Heimatregion des Beschwerdeführers zu regelmässigen Aktivitäten ra- dikaler Organisationen wie die PAJK und zu Zusammenstössen mit den iranischen Sicherheitskräften gekommen ist und möglicherweise weiterhin kommt, lassen seine Angaben nicht auf persönlich erlebte Ereignisse schliessen. Auf wiederholte Nachfragen, zum fluchtauslösenden Vorfall de- taillierter und ausführlicher zu berichten, vermochte er bloss von den plötz- lichen Stimmen, der Umzingelung von Personen, der Aufforderung, sich zu ergeben, und den Schüssen zu berichten. Bei den von ihm als Realkenn- zeichen bezeichneten Angaben, Details, Ergänzungen und Sinnesaus-
E-404/2020 Seite 17 drücken (Kopf mit den Händen geschützt, das Miteinandersprechen der PJAK-Mitglieder [ohne genauen Inhalt], die Flucht der (…) in alle Richtun- gen und die Rettung dank der Dunkelheit) handelt es sich um Vorbringen, die sich leicht auf ähnliche Ereignisse übertragen lassen, wie sie bei der- artigen Auseinandersetzungen zu erwarten sein dürften. Jedenfalls lassen sie nicht auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen. Ferner ist schwer nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer und den drei Mitgliedern in der beschriebenen Situation – Umzingelung und Schüs- sen von allen Seiten – gelungen sein soll, wegzurennen und zu entkom- men. Sein Einwand, dies sei ihnen dank der Dunkelheit gelungen, vermag nicht zu überzeugen. Weiter wäre zu erwarten gewesen, dass er über mehr Details zu diesem Überfall und der möglichen Flucht (Ort, Dauer, allfällige Schwierigkeiten, etc.) zusammen mit den PJAK-Mitgliedern hätte berichten können. Seine äusserst knappen Angaben zur möglichen Flucht in die Tür- kei, auf der ihn die drei PJAK-Mitglieder begleitet und zu ihnen bekannten Personen in einem Dorf gebracht haben sollen, sind stereotyp ausgefallen (vgl. F51). Dass er schockiert gewesen sei und nichts gesehen habe – res- pektive es schwarz vor seinen Augen gewesen sei – vermag diese Ein- schätzung nicht zu widerlegen. Das gilt auch in Bezug auf seinen Hinweis, wonach er schockiert gewesen sei und sich auf den Boden geworfen habe. Aufgrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisses, das in der Dunkelheit stattgefunden haben soll und bei dem er die Angreifer nicht habe erkennen können, ist auch nicht nachvollziehbar, wie die iranischen Behörden ihn hätten erkennen können und ihn deshalb als politischen Straftäter respektive den PJAK nahestehende Person ansehen würden. Es ist ferner unklar, wie die Behörden in der Nacht hätten feststellen können – falls sie überhaupt ein Interesse daran gehabt haben – dass er der (…) gewesen sei, der (…). So soll es seinen Angaben zufolge in der Umgebung mehrere (…) und mehrere (…) gegeben haben. Dabei dürfte es gerade in der Nacht schwierig gewesen sein, die (…) einem bestimmten (…) zuzu- ordnen. Selbst wenn seinem Erklärungsversuch gefolgt würde, es könne sein, dass nachgefragt worden sei, wem die (…) gehöre, vermag dies ein darüber hinaus bestehendes Interesse der iranischen Sicherheitsbehörden an seiner Person nicht zu erklären. Auch wenn es nach derartigen Aufei- nandertreffen zwischen iranischen Sicherheitsbehörden und militanten ra- dikalen Organisationen zu Häuserdurchsuchungen kommen sollte, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer, der sich ohnehin als unpolitisch bezeichnet hat, in den Fokus der
E-404/2020 Seite 18 iranischen Behörden geraten ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, wie er in der Nacht von den iranischen Sicherheitsbehörden erkannt und aus wel- chem Grund der Nähe zur PJAK bezichtigt worden sein soll. Überdies ist auch unklar, wie die iranischen Sicherheitsbehörden die drei PJAK-Mitglie- der als solche erkannt haben sollen, zumal diese nach Angaben des Be- schwerdeführers aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes nicht als solche zu erkennen gewesen sein sollen und es dunkel gewesen sei (vgl. a.a.O. F64 ff.). Schliesslich machte der Beschwerdeführer in der Anhörung geltend, nach dem Vorfall hätten die Sicherheitskräfte ihr Dorf umzingelt. Unter diesem Aspekt dürften allfällige Suchen im Haus der Mutter, das sich in einer Re- gion, wo sich offenbar regelmässig Organisationen wie die PAJK aufhiel- ten, nicht als aussergewöhnlich anzusehen gewesen sein. Der Beschwer- deführer gab denn auch auf die Frage, weshalb die Behörden bei seiner Mutter gewesen seien, an, er wisse es nicht (vgl. a.a.O., F44 und F74). Das Interesse der iranischen Sicherheitskräfte dürfte diesen Gruppierun- gen und nicht dem Beschwerdeführer – den sie wie bereits erwähnt in der Nacht kaum erkannt haben dürften – gegolten haben. Aufgrund des hievor Gesagten erscheint die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es sich beim eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers vom (…) 2019 respektive 2020 um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handle, zu- treffend. Das im Zusammenhang mit der vorgebrachten Suche nach dem Beschwerdeführer am 13. März 2020 eingereichte Vorladungsschreiben liegt nur in Kopie vor, weshalb eine abschliessende Überprüfbarkeit seiner Echtheit nicht möglich ist. Abgesehen davon soll es gemäss der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ungereimte Angaben zur unterzeichnenden Be- hörde beinhalten. Dem hat der Beschwerdeführer in seiner Replik keine entgegenstehenden Argumente anzuführen vermocht. Ferner wird in die- sem Schreiben vom (…) 2020 lediglich Bezug auf nicht näher bezeichnete Ereignisse vom 4. Oktober 2018 (also anderthalb Jahre vor dem Schrei- ben) im Dorf C._______ genommen mit der Aufforderung, sich innerhalb eines Tages ab Mitteilung (dies wäre am […] 2020 gewesen) zu melden. Es geht daraus aber nicht hervor, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird und in welcher Funktion. Es macht insgesamt einen aufgesetzten Ein- druck. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Einwand in der Replik, wonach keine Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien und das Do- kument deshalb echt sei, nichts Relevantes zur Beurteilung dessen Be- weiswert beizutragen.
E-404/2020 Seite 19 Im Weiteren vermögen auch die Erklärungsversuche des Beschwerdefüh- rers, wonach aufgrund seines sozialen und beruflichen Hintergrunds als (…) nicht zu erwarten sei, dass er besonders ausführlich antworte, nicht zu überzeugen, zumal er über eine Matura verfügt (vgl. a.a.O. F9) und damit in der Lage sein dürfte, sich entsprechend auszudrücken und einlässliche Ausführungen zu machen. Auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu seinem angeblichen Risikoprofil und zur Langzeittraumatisierung infolge der erlittenen Gewalt – eine solche kann den Akten ohnehin nicht entnom- men werden – vermögen nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bei- zutragen. Das Gericht hat auch keinen Anlass, bezüglich einer Langzeit- traumatisierung von einer ähnlichen Konstellation wie im Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 auszuge- hen, zumal die psychischen Probleme ihren Ursprung offenbar in anderen Ereignissen als von ihm vorgetragen haben (vgl. ärztlicher Bericht vom
E. 8.1.2 Überdies können den Akten keine Angaben dazu entnommen wer- den, dass die im Iran verbliebenen Verwandten (Mutter, zwei verheiratete Schwestern sowie im gleichen Dorf lebende Onkel und Tanten), zu denen der Beschwerdeführer regelmässig in Kontakt steht (vgl. a.a.O. F21 ff.), mit den iranischen Sicherheitskräften Probleme haben. Die Behörden sollen letztmals "vor dreieinhalb Monaten" (und damit zirka anfangs 2020; F77) bei der Mutter vorbeigegangen sein. Wäre der Beschwerdeführer tatsäch- lich einer Nähe zu den PAJK verdächtigt worden, wäre mit weitergehenden Ermittlungsmassnahmen zu rechnen gewesen.
E. 8.1.3 Aufgrund des Gesagten gelangt das Gericht somit zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Fluchtgründe als glaubhaft erscheinen zu lassen.
E. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf seine kurdische Ethnie und die Probleme von Kurden im Iran verweist, macht er sinngemäss eine Kollektivverfolgung geltend. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderun- gen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Im Falle der Kurden im Iran sind diese jedoch – ungeachtet von Problemen, denen Kurden bei der Pflege ihrer Kultur und Identität sowie insbesondere bei der Verfolgung politischer Aktivitäten ausgesetzt sein können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 6 m.w.H.) – nicht als erfüllt zu erachten. Eine Verfolgung wegen angeblicher Nähe zu den PJAK und/oder
E-404/2020 Seite 20 politischer Aktivitäten konnte der Beschwerdeführer nach den vorstehen- den Erwägungen gerade nicht glaubhaft machen.
E. 8.3 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Berichte und Länderinformationen), welche sich auf gewalt- same Ereignisse und Konflikte sowie die allgemeine Lage und die politi- sche Situation im Iran beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Be- schwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zu Annahme, dass er einer konkreten Verfolgungsge- fahr ausgesetzt wäre.
E. 8.4 Das erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Enga- gements ist als niederschwellig einzustufen. Aus der Mitunterzeichnung ei- nes Schreibens der Solidaritätserklärung an die E._______ in F._______ vom 31. Dezember 2019, welches auf sozialen Medien kursieren soll, lässt sich nicht auf ein besonderes politisches Engagement des Beschwerde- führers schliessen. Er legt überdies mit seinem Vorbringen – Mitunterzeich- nung und nicht näher ausgeführte exilpolitische Aktivitäten in Griechenland
– in keiner Weise dar, inwieweit er sich dadurch derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor einer asylrelevanten Verfol- gung haben müsste. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Beschwer- deverfahrens auch keine weiteren Ausführungen zu einem exilpolitischen Engagement gemacht. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in den Fokus der iranischen Behörden ge- raten ist. Zudem ist allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Es liegen keine subjekti- ven Nachfluchtgründe vor.
E. 8.5 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Dezember 2019).
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführenr verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-404/2020 Seite 21 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-404/2020 Seite 22
E. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Es gelang ihm nicht eine konkrete Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, davon auszu- gehen, dass ihm bei der Rückkehr Haft oder Folter drohen könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er gehöre zu einer klar definierten Gruppe (Kurde, vermeintlicher Kollaborateur mit der PJAK, Entzug vor dem Zugriff der iranischen Behörden, Flucht in den Westen, exilpolitisches En- gagement und Einreichung eines Asylgesuchs) und sei deshalb im Iran verfolgt, weshalb von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus- zugehen sei, ist auf die vorstehenden Erwägungen (E. 8 ff.) hinzuweisen. Es liegen diesbezüglich keine anderslautenden Hinweise vor, wonach sich dies seit dem Amtsantritt von Ebrahim Raisi als Staatspräsident geändert hätte. Ferner kann bei den geltend gemachten psychischen Problemen des Beschwerdeführers nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass der Vollzug einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die im Iran herrschende allgemeine Lage sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet. Auch wenn sie in verschiedener Hinsicht problematisch ist, wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis auch weiterhin als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1717/2020 vom 16. Februar 2023 E.9.4.2).
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E. 10.3.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirt- schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All- gemeinen betroffen ist, grundsätzlich nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
E. 10.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf C._______. Er verfügt mit seiner Matura über eine gute Schulbildung. Zudem arbeitete er wäh- rend mehrerer Jahre als (…) der (…) seiner Familie, welche überdies Ackerland besitzt. Ferner dürften mangels anderslautender Angaben nach wie vor mehrere Familienangehörige am letzten Wohnort leben, welche ihn beim Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz behilflich sein können (vgl. SEM-Akten 1050196-16 F12 ff.). Das Gericht verkennt nicht, dass eine Rückkehr nach einem langjährigen Aufenthalt ausserhalb des Heimat- staats eine Herausforderung darstellt. Diese verunmöglicht eine Reintegra- tion und den Aufbau einer neuen Existenz jedoch nicht. In Bezug auf die finanzielle Lage nach der Rückkehr steht dem Beschwerdeführer sodann die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantra- gen. Dies dürfte den Wiedereinstieg im Iran ebenfalls erleichtern. Es be- steht somit kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Dem hat er nichts entgegengesetzt, das zu einer anderen Beurteilung füh- ren könnte.
E. 10.3.4 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Grün- den nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person füh- ren würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medi- zinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend spricht aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat. Den Akten kann entnommen werden, dass ihm verschiedene gesundheitliche Probleme attestiert
E-404/2020 Seite 24 worden sind. Im ärztlichen Bericht der UPK D._______ vom 9. Dezember 2019 wurde festgehalten, dass ein erstes Gespräch am 4. Oktober 2019 und das fünfte und letzte am 28. Oktober 2019 stattgefunden hat. Es wur- den bei ihm eine mittelgradige depressive Episode und Anpassungsstörun- gen diagnostiziert und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungs- störung geäussert. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass nebst der Flucht aus dem Iran vor allem der Aufenthalt im Flüchtlingscamp in Griechenland sehr traumatisch gewesen sei. Es habe ein Klima der Ag- gression und Gewalt, stetige körperliche und psychische Belastung und Unsicherheit geherrscht. Als direkte Folge davon habe er eine ausgeprägte Zwangsstörung entwickelt. Er habe im Verlaufe der Behandlung deutliche Verbesserungen im Bereich Ängstlichkeit und Depressivität gezeigt. Er habe vermehrt von den traumatischen Erlebnissen berichten und seine Schlafstörungen ein wenig verringern können. Aus strukturellen Gründen habe die Behandlung nicht weitergeführt werden können. in einem weite- ren Bericht der Integrierten Psychiatrie G._______ vom 30. Januar 2020 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit dem 17. Dezember 2019 in Behandlung. Es wurden eine mittelgradige depressive Episode und vor- wiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale) diagnostiziert. Aus psychiat- rischer Sicht brauche er keine ergänzende Abklärung. Er besuche aktuell eine ambulante Behandlung und bedürfe regelmässiger psychiatrischer Psychotherapien. Ohne Behandlung könne es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustands mit eventueller Suizidalität und/oder Chronifi- zierung der Symptome kommen. Das SEM erkundigte sich am 8. Juni 2021 telefonisch beim behandelnden Arzt des Beschwerdeführers nach dessen Behandlungsstand, wobei jener mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer sei bis zum 1. März 2021 einmal im Monat zur psychologischen Behandlung erschienen. Seither habe er sich allerdings nicht mehr gemeldet und kei- nen neuen Termin vereinbart. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte in seiner Replik vom 30. Juni 2021 zwar mit, dass der Beschwerde- führer nach einer stabilen Therapielösung suche. Den Akten können je- doch keine weiteren ärztlichen Berichte oder sonstigen Angaben entnom- men werden, dass er sich aktuell in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befinden würde. Vorliegend gelangt das Gericht aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zum Schluss, dass dieser bei einer Rückkehr in den Iran, sollte er erneut eine psychiatrische Behandlung wünschen, eine adäquate, wenn eventuell auch nicht gleichwertige Behandlung wie in der Schweiz wird beanspruchen können. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic
E-404/2020 Seite 25 Republic of Iran, S. 21 ff., <http://applications.emro.who.int/dsaf/ EMROPUB_2016_EN_19265.pdf?ua=1&ua=1>, abgerufen am 24. Mai 2023; Urteil des BVGer E-5309/2022 vom 13. Januar 2023 E. 8.6.3.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Iran eine genügende medizinische Behandlung erhalten kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung möglicher Einschränkungen in der Medika- mentenversorgung aufgrund der von den USA gegen den Iran auferlegten Sanktionen (NZZ; Iran: Sanktionen mit Nebenwirkungen. Irans Diabetiker fürchten um ihr Insulin, 27. März 2022). Hinsichtlich der Behandlung psy- chischer Probleme verweist der Mental Health Atlas der Weltgesundheits- organisation WHO von 2020, der im April 2022 publiziert wurde, auf 2057 Psychiaterinnen und Psychiater hin, welche in öffentlichen und privaten Einrichtungen praktizierten. Laut dieser Quelle sind zudem weitere Fach- kräfte für psychische Gesundheit tätig: 7'671 Krankenschwestern, 6'365 Psychologen, 1'296 Sozialarbeiter und weitere Fachleute (vgl. World Health Organization, Mental Health Atlas 2020; Member State Profile; Iran, 15.4.2022). In Urmia, der Hauptstadt der Provinz West-Aserbaidschan und dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, befindet sich das Razi-Kranken- haus für psychiatrische Behandlungen. Das Krankenhaus, auch als "Razi Psychiatric Training und Treatment Center in Urmia" bezeichnet, nimmt Patienten und Patientinnen mit psychischen Erkrankungen aus der Umge- bung auf (vgl. Depression facilitators from the perspective of Iranian pati- ents with major depressive disorder: a qualitative research | The Egyptian Journal of Neurology, Psychiatry and Neurosurgery | Full Text [springero- pen.com], abgerufen am 24. Mai 2023). Es kann deshalb damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer im Iran zumindest eine elementare medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann. Des Weiteren kann allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdefüh- rers im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen wer- den (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Er hat die Möglichkeit, sich in nächster Zeit allenfalls mit Unterstützung von ihn betreuenden Fachleuten auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Einer nicht auszu- schliessenden vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszu- standes ist im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rech- nung zu tragen, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreu- ung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Ohne die psychischen Leiden des Beschwerdeführers bei einer Rück- kehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen
E-404/2020 Seite 26 wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Aus die- sem Grund sind in antizipierender Beweiswürdigung allfällige weitere ärzt- liche Unterlagen auch nicht abzuwarten.
E. 10.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Februar 2020 in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden 12.2 Wird, wie vorliegend, eine Verletzung von Verfahrensrechten auf Be- schwerdeebene geheilt (vgl. vorstehend E. 4.3), ist praxisgemäss eine an- teilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5564/2018 vom 11. August 2021 E. 10.2). Gestützt auf die in Be- tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurich- tende Parteientschädigung auf Fr. 200.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
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E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Februar 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden
E. 12.2 Wird, wie vorliegend, eine Verletzung von Verfahrensrechten auf Beschwerdeebene geheilt (vgl. vorstehend E. 4.3), ist praxisgemäss eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5564/2018 vom 11. August 2021 E. 10.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-404/2020 Urteil vom 6. Juni 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz West-Aserbaidschan, mit letztem Wohnsitz im Dorf C._______ - suchte am 4. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. September 2019 wurden seine Personendaten aufgenommen (PA). Am 13. September 2019 wurde ein persönliches Gespräch (Dublin) und am 23. Oktober 2019 die Anhörung zu seinen Asylgründen - beides in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertreterin - durchgeführt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe in den Bergen (...), als ihn drei bewaffnete Mitglieder der Partei PJAK (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê, Partei für ein Freies Leben in Kurdistan) um Essen gebeten hätten, worauf er mit ihnen sein Essen geteilt habe. Plötzlich hätten sie eine laute Stimme gehört und seien von Unbekannten umzingelt und dazu aufgefordert worden, sich zu stellen. Es sei bereits Nacht gewesen, weshalb sie die Angreifer nicht gesehen hätten. Diese hätten auf ihn und die PJAK-Mitglieder geschossen und dabei einen von ihnen verletzt. Es sei ihm dank der Hilfe der drei Personen gelungen, zu entkommen und in derselben Nacht in die Türkei auszureisen. Dies sei im siebten Monat 1397 (September/Oktober 2018) gewesen. Wenige Tage nach seiner Ausreise habe er von seiner Mutter erfahren, dass die iranischen Behörden sein Heimatdorf umzingelt und ihn zu Hause gesucht hätten. Dabei hätten sie ihr erklärt, dass der Beschwerdeführer sich beim Geheimdienst der Revolutionsgarde melden solle, da er Terroristen unterstützt habe. Seine Mutter sei mitgenommen und befragt worden. Die Behörden hätten ihn seither mehrmals zu Hause gesucht. Er gehe davon aus, dass die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, weil er seine (...) zurückgelassen habe und diese unbeaufsichtigt geblieben sei. Da er in der Türkei keine gültigen Aufenthaltsdokumente gehabt und sich vor einer Auslieferung in den Iran gefürchtet habe, sei er von dort weggegangen. In der Schweiz sei er wegen Hautprobleme und psychischen Beschwerden in ärztlicher Behandlung. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine Shenasnahmeh (Geburtsurkunde) zu den Akten. Zudem gab er am 11. Dezember 2019 einen ärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken D._______ (UPK) vom 9. Dezember 2019 zu den Akten. Darin wurden ihm eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), Anpassungsstörungen, Angst und depressive Reaktion, gemischt (F.43.22), Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und eine Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (F43.9) diagnostiziert. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht beziehungsweise zwecks Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungs-gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien. Gleichzeitig habe es zu bestätigen, dass diese zufällig ausgewählt worden seien; andernfalls seien die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Zudem wurde um vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und um Ansetzung einer Frist zwecks Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht, wobei insbesondere Einsicht in die Akten A26 sowie in den nicht öffentlich zugänglichen MedCOI-Bericht "Local doctor working in the country of origin contracted by the Medical Advisors' Office in the Netherlands, MedCOI number BMA 8899, 22. November 2016" (hienach: MedCOI-Bericht) zu gewähren sei. Für den Fall eines materiellen Entscheids durch das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge. Dabei beantragte er insbesondere, es sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären oder ihm allenfalls eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen. Ferner ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung von Unterlagen betreffend die flucht-auslösenden Ereignisse sowie zu seiner exilpolitischen Tätigkeit. Im Falle der Nichtrückweisung der Sache an die Vorinstanz sei er durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer neben der angefochtenen Verfügung Kopien eines fremdsprachigen Schreibens vom (...) 2019 samt deutscher Übersetzung und eines Briefs an die E._______ in F._______ vom 31. Dezember 2019, sowie verschiedene Berichte zu verschiedenen Ereignissen und zur Situation im Iran zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Spruchkörper des vorliegenden Verfahrens mit. Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung trat sie nicht ein. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- auf. Gleichzeitig forderte sie das SEM auf, über das Akteneinsichtsgesuch zu befinden. E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der Integrierten Psychiatrie G._______, (...), vom 30. Januar 2020 zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 7. Februar 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A7, A10, A14, A17, A21, A26, A27, A29 und A31. Anstelle des MedCOI-Berichts, zu dessen Aushändigung das SEM nicht berechtigt sei, wurde dem Beschwerdeführer ein anonymisiertes internes medizinisches Consulting (Iran: Möglichkeit der Behandlung verschiedener psychischer Störungen, 13. Februar 2017), welches sich auf den MedCOI-Bericht stütze und darauf aufbaue, zugestellt. G. Am 19. Februar 2020 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 wies der Beschwerdeführer auf seine fristgerecht erfolgte Bezahlung des Kostenvorschusses hin. Zudem ersuchte er erneut um Einsicht in den MedCOI-Bericht und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. I. Mit Verfügung vom 12. März 2020 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Einsicht in den MedCOI-Bericht. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. J. Mit Eingabe vom 13. März 2020 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines fremdsprachigen Dokumentes, bei dem es sich um eine Vorladung der iranischen Revolutionsgarden vom (...) 2020 betreffend die behördliche Suche nach ihm handeln soll, samt deutscher Übersetzung desselben zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 26. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu dem ihm am 12. März 2020 zugestellten Bericht ein. L. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 vollumfänglich an ihren bisherigen Erwägungen fest. M. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Juni 2021 eine Replik ein und hielt an seine Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt des am 4. Februar 2020 Verfügten - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - bereits mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2020 behandelt, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf vollständige Akteneinsicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht. So seien ihm die Akte A26 (Korrespondenz mit Psychologin) und der nicht öffentlich zugängliche MedCOI-Bericht nicht offengelegt worden, obwohl sich das SEM bei der Beurteilung seines Asylgesuchs auf diese abgestützt habe. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Februar 2020 das SEM aufgefordert hat, das Akteneinsichtsgesuch zu behandeln, hat jenes dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2020 nachträglich Einsicht in die Akte A26 und in ein anonymisiertes internes medizinisches Consulting, welches sich auf den genannten MedCOI-Bericht stütze und darauf aufbaue, gewährt. In den MedCOI-Bericht gab es keine Einsicht mit der Begründung, es sei nicht befugt, diesen dem Beschwerdeführer auszuhändigen. Ein erneutes Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in den MedCOI-Bericht hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. März 2020 gut. Dabei gewährte es ihm in den genannten Bericht in anonymisierter Form Einsicht. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Davon hat dieser mit Eingabe vom 26. März 2020 Gebrauch gemacht. Angesichts dessen ist die - aus der zunächst nur unvollständig gewährten Einsicht entstandene - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Eine Kassation der angefochtenen Verfügung aus diesem Grund erscheint nicht angezeigt; die auf Beschwerdeebene erfolgte Heilung ist indessen im Rahmen des Kostenentscheids zu berücksichtigen. 4.4 4.4.1 In der Beschwerde wird ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht vollständig abgeklärt und abschliessend beurteilt worden sei. Die vormalige Rechtsvertreterin habe anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass erst dann ein Entscheid getroffen werden dürfe. Weil nicht alle Abklärungen erfolgt seien, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in seinem Aussageverhalten eingeschränkt gewesen sei und seine Fluchtgründe nicht ausführlich habe darlegen können. Zudem habe der Sachbearbeiter seinem Gesundheitszustand während der Anhörung nicht Rechnung getragen. Jener hätte eine besondere Fragetechnik, wie sie im Handbuch des SEM zu entnehmen sei, anwenden müssen. Der Beschwerdeführer habe Emotionen gezeigt und Tränen in den Augen gehabt, womit es genügend Hinweise gegeben habe, dass der fluchtauslösende Vorfall für ihn traumatisierend gewesen sei. 4.4.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Fragetechnik des Befragers anlässlich der Anhörung ist nicht zu beanstanden. Es kann ihm nicht angelastet werden, dass er die psychische Belastung des Beschwerdeführers erst am Ende der Anhörung bemerkt hat. Vielmehr fragte er den Beschwerdeführer zu Beginn und während der Anhörung vom 23. Oktober 2019 wiederholt nach seinem Gesundheitszustand. Daraufhin gab dieser an, es gehe ihm gut respektive er habe keine Probleme. Im Laufe der Anhörung weinte er zwar einmal, als er sein Gespräch mit seiner Mutter erwähnte (SEM-Akte [...]-16/14a.a.O. F43). In der Folge setzte er seine Schilderungen indes fort, ohne dass es offenbar zu ähnlichen emotionalen Situationen kam. Er vermochte, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausgeführt, viele präzise Angaben zu machen. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen und die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Schliesslich fügte er erst gegen Ende der Anhörung und auf den Hinweis des Befragers zur Wichtigkeit allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen an, er sei zwar psychisch unter Druck, dies sei jedoch nicht so schlimm (vgl. a.a.O. F3, F85 f.). Die damalige, seit Beginn der Anhörung anwesende Rechtsvertreterin erhielt zudem Gelegenheit zu Fragen, wovon sie gegen Ende der Anhörung Gebrauch machte. Dabei reichte sie zwei (bisher nicht erwähnte) ärztliche Berichte ein und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nähere Angaben dazu machen werde. Der Beschwerdeführer führte in der Folge aus, er habe - nebst Hautproblemen, die untersucht worden seien, offenbar aber ärztlich nicht behandelt werden müssten - wegen psychischer Probleme einmal pro Woche einen Termin bei einem Arzt wahrgenommen. Er habe Gespräche bei diesem, nehme aber keine Medikamente ein. Er sei oft einfach traurig, fühle sich isoliert und habe eine innere Unruhe. In der Folge beantragte die Rechtsvertreterin, es sei mit einem Entscheid abzuwarten, bis die psychische Situation des Beschwerdeführers vollständig abgeklärt sei (vgl. a.a.O. F89 ff.). Im Nachgang zur Anhörung wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen und zur Einreichung eines ärztlichen Berichts aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde mit der Einreichung eines ärztlichen Berichts der UPK D._______ vom 9. Dezember 2019 nachgekommen. Darin wurden dem Beschwerdeführer unter anderem eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung attestiert. Es fanden zwischen dem 4. bis 28. Oktober 2019 fünf Gespräche statt. Der behandelnde Arzt erwähnte, der Beschwerdeführer habe geschildert, nebst der Flucht aus dem Iran sei vor allem der Aufenthalt in Griechenland sehr traumatisch gewesen. Dem Bericht kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Aussagefähigkeit eingeschränkt wäre. Gestützt auf die Angaben in diesem Bericht hatte die Vorinstanz keinen Anlass zu weiteren Abklärungen zur Gesundheit des Beschwerdeführers oder einer erneuten Anhörung. An dieser Stelle ist im Übrigen auf die Feststellung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Bericht vom 30. Januar 2020 der Integrierten Psychiatrie G._______ seit dem 17. Dezember 2019 dreimal in ambulanter Behandlung gewesen sei und keine ergänzendeAbklärung benötige. Gemäss telefonischer Auskunft des vom SEM am 8. Juni 2021 angefragten zuständigen Arztes soll der Beschwerdeführer bis zum 1. März 2021 einmal im Monat zur psychologischen Behandlung vorstellig geworden sein, sich seither allerdings nicht mehr gemeldet und keinen neuen Termin vereinbart haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer wie in der Replik geltend gemacht, wegen eines Therapeutenwechsels die Therapie beendet haben sollte, weshalb er nach einer stabilen Therapielösung suche, kann den Akten nicht entnommen werden, dass er seither eine neue Therapielösung in Anspruch genommen hätte. Auch deshalb sah sich die Vorinstanz zu Recht nicht dazu veranlasst, weitere Abklärungen bezüglich des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. 4.4.3 Vorliegend waren auch bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gefährdung aufgrund seiner vermeintlichen Nähe zur PJAK keine weiteren Abklärungen nötig, nachdem die Vorinstanz seine diesbezüglichen Vorbringen - zu Recht, wie nachfolgend aufgezeigt wird - als unglaubhaft erachtet hat. Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war es an ihm, seine Asylgründe glaubhaft darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Der Beschwerdeführer reichte diesbezüglich auf Beschwerdeebene zwar ein Schreiben des Dorfvorstehers und der Dorfbewohner vom (...) 2019 (gemäss Replik) sowie die Kopie einer Vorladung vom (...) 2020 zu den Akten. Diese wurden von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung indes zutreffend als ungeeignet bezeichnet, die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu widerlegen. 4.4.4 Schliesslich hat die Vorinstanz den Sachverhalt auch in Bezug auf ein mögliches exilpolitisches Engagement abgeklärt. So wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gefragt, ob er im Iran oder ausserhalb des Irans politisch oder religiös aktiv gewesen sei, was dieser mit Nein beantwortet hat. Die Vorinstanz hatte gestützt darauf keinen Anlass zu weiteren Abklärungen. Ein exilpolitisches Engagement hat der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerdeschrift mit der Einreichung eines Briefs an die E._______ in F._______ vom 31. Dezember 2019 dargetan. Weitere Beweismittel zu einer exilpolitischen Tätigkeit - unter anderem solcher in Griechenland - hat er indes nicht beigebracht, obwohl er dies in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellt, in seiner Replik aber nicht näher substanziiert hat. Dies durfte von ihm gestützt auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht jedoch erwartet werden. 4.4.5 Soweit der Beschwerdeführer zudem moniert, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Menschenrechtslage und insbesondere die Situation der Kurden im Iran den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, geht auch diese Rüge fehl. Es bestand für sie gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass, Nachforschungen zu tätigen. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers, wobei sie aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht prüfen musste, ob eine mögliche individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers als Angehöriger der kurdischen Ethnie vorliegt. Ausserdem spricht der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zum Iran, bei der sie sich, wie sie in ihrer Vernehmlassung festgestellt hat, auf aktuelle Länderinformationen und -gegebenheiten stützt, und dabei zu einer anderen Würdigung der Vorbringen als der Beschwerdeführer gelangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Sie stellt vielmehr eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. 4.4.6 Insgesamt wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Damit konnte sie sich zu Recht beim Erlass ihres Entscheids darauf abstützen. 4.5 Schliesslich kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, nicht gefolgt werden. Aus der angefochtenen Verfügung geht mit genügender Klarheit hervor, aus welchen Gründen das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert und eine Rückkehr für zulässig und zumutbar erachtet hat. Es hat sich dabei zu Recht auf das Anhörungsprotokoll und die weiteren Fakten und seine Länderinformationen sowie den im MedCOI-Bericht erwähnten weiteren Quellen gestützt. Es hat sich zudem in seiner Vernehmlassung mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und ausgeführt, weshalb es das eingereichte Schreiben vom (...) 2019 (gemäss Replik: aus dem Jahre 2020) des Dorfvorstehers und von Dorfbewohnern als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert und dieses nicht für geeignet hielt, an seiner Einschätzung etwas zu ändern. Weiter hat es begründet, weshalb es dem in Kopie eingereichten, als Vorladung der Revolutionsgarde bezeichneten Beweismittel - seiner Ansicht nach sei es ein vermeintliches Schreiben der Basij - den Beweiswert abgesprochen hat. Der Umstand, dass die Vorinstanz eine andere Linie verfolgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und bei der Würdigung seiner Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu einem anderen Ergebnis gelangt als von ihm gewünscht, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage. Überdies zeigt die umfangreiche Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung des SEM ohne weiteres möglich war. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht daher nicht verletzt. 4.6 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären; andernfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen (1). Es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend das fluchtauslösende Ereignis sowie sein exilpolitisches Engagement anzusetzen (2). Er sei durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören (3). 5.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sowie der vorstehenden Feststellungen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, von Amtes wegen weitere Abklärungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers vorzunehmen (Antrag 1). Überdies hatte der durch einen im Asylrecht spezialisierten Anwalt vertretene Beschwerdeführer genügend Zeit, nebst den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismitteln - so im Übrigen auch zum vorgebrachten Fluchtereignis und zu seiner exilpolitischen Tätigkeit (Beschwerdeschrift S. 20 und 24) - weitere Unterlagen und insbesondere ärztliche Berichte einzureichen. Er hat dies im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens mit der Einreichung eines ärztlichen Berichts vom 30. Januar 2020 denn auch getan. Dem Ersuchen um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel (Antrag 2) ist daher nicht stattzugeben. Es wäre dem Beschwerdeführer überdies freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, nähere Angaben zum vorgebrachten exilpolitischen Engagement vorzutragen. Schliesslich sieht sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Akten und Umstände nicht veranlasst, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf seiner Tätigkeit in den Bergen seien trotz konkreter Nachfragen und mehrmaliger Aufforderungen oberflächlich ausgefallen, würden nicht über die nötige Tiefe und Detailliertheit verfügen und seien damit unglaubhaft. Die geltend gemachte Behördensuche könne deshalb nicht geglaubt werden. Er sei Fragen ausgewichen und habe über nicht zum Kerngeschehen gehörende Elemente berichtet. Zu seiner persönlichen Wahrnehmung habe er lediglich berichtet, dass er schockiert gewesen sei, sich zu Boden geworfen habe und dem Boden entlang gezogen worden sei sowie dass seine Mutter am Telefon geweint habe, ansonsten komme ihm nichts mehr in den Sinn. Seine Angaben seien folglich stereotyp und unsubstanziiert geblieben und ohne persönlichen Bezug. Auch zu seiner Flucht habe er unsubstanziierte Angaben gemacht und sich wiederholt. Er habe lediglich ergänzt, dass er seinen Kopf mit den Händen geschützt habe, dass die PJAK-Mitglieder miteinander gesprochen hätten, jedes (...) in eine andere Richtung geflohen sei und er sich dank der Dunkelheit der Nacht habe retten können. Auf Nachfragen wie ihm die Flucht gelungen sei, habe er geantwortet, er sei schockiert gewesen und es sei schwarz vor seinen Augen gewesen. Noch heute habe er Angst und Albträume. Zu den Angreifern habe er lediglich angegeben, dass diese weit entfernt vor ihm gestanden hätten und er niemanden gesehen habe. Er habe auch nicht erklären können, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die iranische Regierung ihn als politischen Straftäter ansehen würden. Er habe lediglich erklärt, man würde ihn unschuldig töten und die Behörden seien ein paar Mal bei ihm zu Hause gewesen. Er sei vielleicht deshalb im Fokus der Behörden, weil er in jener Nacht der einzige (...) gewesen sei, der nicht auf die (...) aufgepasst habe. Er habe die Frage, wie er in der Nacht überhaupt erkannt worden sei, nicht beantworten können. Es könne sein, dass man nachgefragt habe, wem die (...) gehöre. Es erstaune und könne nicht nachvollzogen werden, dass er nichts Konkretes anzubringen vermöge, weshalb er in den Fokus der Behörden geraten sei. 7.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine Vorbringen seien zwar knapp ausgefallen, enthielten jedoch zum fluchtauslösenden Ereignis klare Realkennzeichen. So habe er den Dialog der PJAK-Mitglieder wiedergeben können, habe Gefühlsregungen beim Erzählen gezeigt und zu Protokoll gegeben, dass es nicht ungewöhnlich sei, als (...) kurdische Milizen anzutreffen. Seine Ausführungen seien zwar knapp, aber substanziiert ausgefallen, enthielten immer wieder Details, Ergänzungen und Sinnesausdrücke wie das Verhalten der Tiere bei der Schiesserei. Dies deute darauf hin, dass der Sachverhalt wahr sei. Aufgrund seines sozialen Hintergrunds als (...) sei ohnehin nicht zu erwarten, dass er besonders ausführlich antworte. Es würden zudem zwingende Gründe im Sinne einer Langzeittraumatisierung infolge der erlittenen Gewalt vorliegen, die zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft oder zur Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs führen würden. Er sei aufgrund seiner vermeintlichen Kollaboration mit der PJAK akut von einer Verfolgung im Iran bedroht. Ferner habe er sich in der Schweiz im Rahmen einer Aktion klar und auf exponierte Weise exilpolitisch betätigt. Er sei als Mitunterzeichnender eines Briefs an E._______ in F._______ aufgeführt. In diesem Brief vom 31. Dezember 2019 erkläre er seine Freundschaft und Solidarität mit dem Volke H._______ und erwähne, dass er und die Mitunterzeichnenden den Sturz der Herrschaft der Islamisten anstreben sowie von einem säkular-demokratischen Iran träumen würden. Kopien dieses Briefes würden auf sozialen Medien und einschlägigen Internetseiten kursieren. Zu berücksichtigen sei, dass er sich auch in Griechenland exilpolitisch betätigt habe. Entsprechende Beweismittel würden eingereicht. Er gehöre zu einer klar definierten Gruppe (Kurde, vermeintliche Kollaboration mit der PJAK, Entzug vor dem Zugriff der iranischen Behörden, Flucht in den Westen, exilpolitisches Engagement und Einreichung eines Asylgesuchs) und sei damit einer systematischen Verfolgung im Iran ausgesetzt. Ferner seien die jüngsten Massenproteste und die Zunahme von Verhaftungen und Verurteilungen von Menschenrechtsaktivisten und Regimekritikern im Jahre 2019 zu berücksichtigen. Auf Beschwerdeebene wurden die im Sachverhalt unter Buchstabe C erwähnten Beweismittel nachgereicht. 7.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es erübrige sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur PJAK näher einzugehen, da die diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft erachtet worden seien. Beim eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert, wobei sie bereits als blosse Kopie den Beweismittelanforderungen nicht genüge. Das Schreiben vom (...) 2019 sei vom Beschwerdeführer in der Anhörung nicht erwähnt worden. Weiter handle es sich beim Schreiben der Solidaritätserklärung an die E._______ in F._______ um ein einfaches, unsigniertes Word-Dokument, das in den sozialen Medien kursieren solle. In der Beschwerdeschrift sei das vorgebrachte exilpolitische Engagement nicht substanziiert worden und bisher seien keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht worden. Es sei wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der iranischen Behörden geraten sein könnte. Bei der als Kopie eingereichten vermeintlichen Vorladung handle es sich um ein Schreiben der Basij und nicht der Revolutionsgarden. Es sei zudem kein offizielles Justizdokument mit offiziellem Charakter und Sicherheitsmerkmalen und damit einfach zu fälschen, weshalb es an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöge. 7.4 In der Replik führt der Beschwerdeführer demgegenüber aus, vermeintliche und tatsächliche Kollaborateure der PJAK würden regelmässig zu langen Haftstrafen sowie zum Tod verurteilt. Die von ihm eingereichten Beweismittel könnten nicht pauschal negiert werden. Das SEM habe in Bezug auf die Vorladung der Basij keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Das Schreiben des Dorfvorstehers - dieses sei falsch übersetzt worden und datiere vom (...) 2020 und nicht 2019 - hätten 21 Dorfbewohner mitunterzeichnet. Die Ausstellung stelle eine grosse Gefahr für die Unterzeichnenden dar und sei kein blosses Gefälligkeitsschreiben. Mit einer Botschaftsabklärung könne die Echtheit der beiden Beweismittel eruiert werden. Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements wurde auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Der Beschwerdeführer habe belegen können, dass er im Iran behördlich verfolgt werde. 8. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Vernehmlassung die Zusammenfassungen unter E. 7.1 und E. 7.3 hievor verwiesen werden. Sie sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 8.1.1 Insbesondere ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse im September/Oktober 2018, als er sich als (...) in den Bergen aufgehalten habe, oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind. Seine Schilderungen beschränkten sich im Wesentlichen auf das Erscheinen von drei Mitgliedern der PJAK, das gemeinsame Essen und das plötzliche Auftauchen/Umzingeln von/durch Personen, die sie zum Ergeben aufgefordert und auf sie geschossen hätten (SEM-Akte [...]-16 F41 ff.). Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im Gebiet der Heimatregion des Beschwerdeführers zu regelmässigen Aktivitäten radikaler Organisationen wie die PAJK und zu Zusammenstössen mit den iranischen Sicherheitskräften gekommen ist und möglicherweise weiterhin kommt, lassen seine Angaben nicht auf persönlich erlebte Ereignisse schliessen. Auf wiederholte Nachfragen, zum fluchtauslösenden Vorfall detaillierter und ausführlicher zu berichten, vermochte er bloss von den plötzlichen Stimmen, der Umzingelung von Personen, der Aufforderung, sich zu ergeben, und den Schüssen zu berichten. Bei den von ihm als Realkennzeichen bezeichneten Angaben, Details, Ergänzungen und Sinnesaus-drücken (Kopf mit den Händen geschützt, das Miteinandersprechen der PJAK-Mitglieder [ohne genauen Inhalt], die Flucht der (...) in alle Richtungen und die Rettung dank der Dunkelheit) handelt es sich um Vorbringen, die sich leicht auf ähnliche Ereignisse übertragen lassen, wie sie bei derartigen Auseinandersetzungen zu erwarten sein dürften. Jedenfalls lassen sie nicht auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen. Ferner ist schwer nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer und den drei Mitgliedern in der beschriebenen Situation - Umzingelung und Schüssen von allen Seiten - gelungen sein soll, wegzurennen und zu entkommen. Sein Einwand, dies sei ihnen dank der Dunkelheit gelungen, vermag nicht zu überzeugen. Weiter wäre zu erwarten gewesen, dass er über mehr Details zu diesem Überfall und der möglichen Flucht (Ort, Dauer, allfällige Schwierigkeiten, etc.) zusammen mit den PJAK-Mitgliedern hätte berichten können. Seine äusserst knappen Angaben zur möglichen Flucht in die Türkei, auf der ihn die drei PJAK-Mitglieder begleitet und zu ihnen bekannten Personen in einem Dorf gebracht haben sollen, sind stereotyp ausgefallen (vgl. F51). Dass er schockiert gewesen sei und nichts gesehen habe - respektive es schwarz vor seinen Augen gewesen sei - vermag diese Einschätzung nicht zu widerlegen. Das gilt auch in Bezug auf seinen Hinweis, wonach er schockiert gewesen sei und sich auf den Boden geworfen habe. Aufgrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisses, das in der Dunkelheit stattgefunden haben soll und bei dem er die Angreifer nicht habe erkennen können, ist auch nicht nachvollziehbar, wie die iranischen Behörden ihn hätten erkennen können und ihn deshalb als politischen Straftäter respektive den PJAK nahestehende Person ansehen würden. Es ist ferner unklar, wie die Behörden in der Nacht hätten feststellen können - falls sie überhaupt ein Interesse daran gehabt haben - dass er der (...) gewesen sei, der (...). So soll es seinen Angaben zufolge in der Umgebung mehrere (...) und mehrere (...) gegeben haben. Dabei dürfte es gerade in der Nacht schwierig gewesen sein, die (...) einem bestimmten (...) zuzuordnen. Selbst wenn seinem Erklärungsversuch gefolgt würde, es könne sein, dass nachgefragt worden sei, wem die (...) gehöre, vermag dies ein darüber hinaus bestehendes Interesse der iranischen Sicherheitsbehörden an seiner Person nicht zu erklären. Auch wenn es nach derartigen Aufeinandertreffen zwischen iranischen Sicherheitsbehörden und militanten radikalen Organisationen zu Häuserdurchsuchungen kommen sollte, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer, der sich ohnehin als unpolitisch bezeichnet hat, in den Fokus der iranischen Behörden geraten ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, wie er in der Nacht von den iranischen Sicherheitsbehörden erkannt und aus welchem Grund der Nähe zur PJAK bezichtigt worden sein soll. Überdies ist auch unklar, wie die iranischen Sicherheitsbehörden die drei PJAK-Mitglieder als solche erkannt haben sollen, zumal diese nach Angaben des Beschwerdeführers aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes nicht als solche zu erkennen gewesen sein sollen und es dunkel gewesen sei (vgl. a.a.O. F64 ff.). Schliesslich machte der Beschwerdeführer in der Anhörung geltend, nach dem Vorfall hätten die Sicherheitskräfte ihr Dorf umzingelt. Unter diesem Aspekt dürften allfällige Suchen im Haus der Mutter, das sich in einer Region, wo sich offenbar regelmässig Organisationen wie die PAJK aufhielten, nicht als aussergewöhnlich anzusehen gewesen sein. Der Beschwerdeführer gab denn auch auf die Frage, weshalb die Behörden bei seiner Mutter gewesen seien, an, er wisse es nicht (vgl. a.a.O., F44 und F74). Das Interesse der iranischen Sicherheitskräfte dürfte diesen Gruppierungen und nicht dem Beschwerdeführer - den sie wie bereits erwähnt in der Nacht kaum erkannt haben dürften - gegolten haben. Aufgrund des hievor Gesagten erscheint die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es sich beim eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers vom (...) 2019 respektive 2020 um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handle, zutreffend. Das im Zusammenhang mit der vorgebrachten Suche nach dem Beschwerdeführer am 13. März 2020 eingereichte Vorladungsschreiben liegt nur in Kopie vor, weshalb eine abschliessende Überprüfbarkeit seiner Echtheit nicht möglich ist. Abgesehen davon soll es gemäss der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ungereimte Angaben zur unterzeichnenden Behörde beinhalten. Dem hat der Beschwerdeführer in seiner Replik keine entgegenstehenden Argumente anzuführen vermocht. Ferner wird in diesem Schreiben vom (...) 2020 lediglich Bezug auf nicht näher bezeichnete Ereignisse vom 4. Oktober 2018 (also anderthalb Jahre vor dem Schreiben) im Dorf C._______ genommen mit der Aufforderung, sich innerhalb eines Tages ab Mitteilung (dies wäre am [...] 2020 gewesen) zu melden. Es geht daraus aber nicht hervor, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird und in welcher Funktion. Es macht insgesamt einen aufgesetzten Eindruck. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Einwand in der Replik, wonach keine Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien und das Dokument deshalb echt sei, nichts Relevantes zur Beurteilung dessen Beweiswert beizutragen. Im Weiteren vermögen auch die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, wonach aufgrund seines sozialen und beruflichen Hintergrunds als (...) nicht zu erwarten sei, dass er besonders ausführlich antworte, nicht zu überzeugen, zumal er über eine Matura verfügt (vgl. a.a.O. F9) und damit in der Lage sein dürfte, sich entsprechend auszudrücken und einlässliche Ausführungen zu machen. Auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu seinem angeblichen Risikoprofil und zur Langzeittraumatisierung infolge der erlittenen Gewalt - eine solche kann den Akten ohnehin nicht entnommen werden - vermögen nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beizutragen. Das Gericht hat auch keinen Anlass, bezüglich einer Langzeittraumatisierung von einer ähnlichen Konstellation wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 auszugehen, zumal die psychischen Probleme ihren Ursprung offenbar in anderen Ereignissen als von ihm vorgetragen haben (vgl. ärztlicher Bericht vom 9. Dezember 2019). 8.1.2 Überdies können den Akten keine Angaben dazu entnommen werden, dass die im Iran verbliebenen Verwandten (Mutter, zwei verheiratete Schwestern sowie im gleichen Dorf lebende Onkel und Tanten), zu denen der Beschwerdeführer regelmässig in Kontakt steht (vgl. a.a.O. F21 ff.), mit den iranischen Sicherheitskräften Probleme haben. Die Behörden sollen letztmals "vor dreieinhalb Monaten" (und damit zirka anfangs 2020; F77) bei der Mutter vorbeigegangen sein. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einer Nähe zu den PAJK verdächtigt worden, wäre mit weitergehenden Ermittlungsmassnahmen zu rechnen gewesen. 8.1.3 Aufgrund des Gesagten gelangt das Gericht somit zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Fluchtgründe als glaubhaft erscheinen zu lassen. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf seine kurdische Ethnie und die Probleme von Kurden im Iran verweist, macht er sinngemäss eine Kollektivverfolgung geltend. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Im Falle der Kurden im Iran sind diese jedoch - ungeachtet von Problemen, denen Kurden bei der Pflege ihrer Kultur und Identität sowie insbesondere bei der Verfolgung politischer Aktivitäten ausgesetzt sein können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 6 m.w.H.) - nicht als erfüllt zu erachten. Eine Verfolgung wegen angeblicher Nähe zu den PJAK und/oder politischer Aktivitäten konnte der Beschwerdeführer nach den vorstehenden Erwägungen gerade nicht glaubhaft machen. 8.3 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Berichte und Länderinformationen), welche sich auf gewaltsame Ereignisse und Konflikte sowie die allgemeine Lage und die politische Situation im Iran beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zu Annahme, dass er einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 8.4 Das erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Engagements ist als niederschwellig einzustufen. Aus der Mitunterzeichnung eines Schreibens der Solidaritätserklärung an die E._______ in F._______ vom 31. Dezember 2019, welches auf sozialen Medien kursieren soll, lässt sich nicht auf ein besonderes politisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen. Er legt überdies mit seinem Vorbringen - Mitunterzeichnung und nicht näher ausgeführte exilpolitische Aktivitäten in Griechenland - in keiner Weise dar, inwieweit er sich dadurch derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens auch keine weiteren Ausführungen zu einem exilpolitischen Engagement gemacht. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in den Fokus der iranischen Behörden geraten ist. Zudem ist allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 8.5 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführenr verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es gelang ihm nicht eine konkrete Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, davon auszugehen, dass ihm bei der Rückkehr Haft oder Folter drohen könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er gehöre zu einer klar definierten Gruppe (Kurde, vermeintlicher Kollaborateur mit der PJAK, Entzug vor dem Zugriff der iranischen Behörden, Flucht in den Westen, exilpolitisches Engagement und Einreichung eines Asylgesuchs) und sei deshalb im Iran verfolgt, weshalb von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, ist auf die vorstehenden Erwägungen (E. 8 ff.) hinzuweisen. Es liegen diesbezüglich keine anderslautenden Hinweise vor, wonach sich dies seit dem Amtsantritt von Ebrahim Raisi als Staatspräsident geändert hätte. Ferner kann bei den geltend gemachten psychischen Problemen des Beschwerdeführers nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass der Vollzug einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die im Iran herrschende allgemeine Lage sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet. Auch wenn sie in verschiedener Hinsicht problematisch ist, wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis auch weiterhin als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1717/2020 vom 16. Februar 2023 E.9.4.2). 10.3.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, grundsätzlich nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 10.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf C._______. Er verfügt mit seiner Matura über eine gute Schulbildung. Zudem arbeitete er während mehrerer Jahre als (...) der (...) seiner Familie, welche überdies Ackerland besitzt. Ferner dürften mangels anderslautender Angaben nach wie vor mehrere Familienangehörige am letzten Wohnort leben, welche ihn beim Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz behilflich sein können (vgl. SEM-Akten 1050196-16 F12 ff.). Das Gericht verkennt nicht, dass eine Rückkehr nach einem langjährigen Aufenthalt ausserhalb des Heimatstaats eine Herausforderung darstellt. Diese verunmöglicht eine Reintegration und den Aufbau einer neuen Existenz jedoch nicht. In Bezug auf die finanzielle Lage nach der Rückkehr steht dem Beschwerdeführer sodann die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Dies dürfte den Wiedereinstieg im Iran ebenfalls erleichtern. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Dem hat er nichts entgegengesetzt, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte. 10.3.4 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend spricht aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat. Den Akten kann entnommen werden, dass ihm verschiedene gesundheitliche Probleme attestiert worden sind. Im ärztlichen Bericht der UPK D._______ vom 9. Dezember 2019 wurde festgehalten, dass ein erstes Gespräch am 4. Oktober 2019 und das fünfte und letzte am 28. Oktober 2019 stattgefunden hat. Es wurden bei ihm eine mittelgradige depressive Episode und Anpassungsstörungen diagnostiziert und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass nebst der Flucht aus dem Iran vor allem der Aufenthalt im Flüchtlingscamp in Griechenland sehr traumatisch gewesen sei. Es habe ein Klima der Aggression und Gewalt, stetige körperliche und psychische Belastung und Unsicherheit geherrscht. Als direkte Folge davon habe er eine ausgeprägte Zwangsstörung entwickelt. Er habe im Verlaufe der Behandlung deutliche Verbesserungen im Bereich Ängstlichkeit und Depressivität gezeigt. Er habe vermehrt von den traumatischen Erlebnissen berichten und seine Schlafstörungen ein wenig verringern können. Aus strukturellen Gründen habe die Behandlung nicht weitergeführt werden können. in einem weiteren Bericht der Integrierten Psychiatrie G._______ vom 30. Januar 2020 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit dem 17. Dezember 2019 in Behandlung. Es wurden eine mittelgradige depressive Episode und vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale) diagnostiziert. Aus psychiatrischer Sicht brauche er keine ergänzende Abklärung. Er besuche aktuell eine ambulante Behandlung und bedürfe regelmässiger psychiatrischer Psychotherapien. Ohne Behandlung könne es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustands mit eventueller Suizidalität und/oder Chronifizierung der Symptome kommen. Das SEM erkundigte sich am 8. Juni 2021 telefonisch beim behandelnden Arzt des Beschwerdeführers nach dessen Behandlungsstand, wobei jener mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer sei bis zum 1. März 2021 einmal im Monat zur psychologischen Behandlung erschienen. Seither habe er sich allerdings nicht mehr gemeldet und keinen neuen Termin vereinbart. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte in seiner Replik vom 30. Juni 2021 zwar mit, dass der Beschwerdeführer nach einer stabilen Therapielösung suche. Den Akten können jedoch keine weiteren ärztlichen Berichte oder sonstigen Angaben entnommen werden, dass er sich aktuell in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befinden würde. Vorliegend gelangt das Gericht aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zum Schluss, dass dieser bei einer Rückkehr in den Iran, sollte er erneut eine psychiatrische Behandlung wünschen, eine adäquate, wenn eventuell auch nicht gleichwertige Behandlung wie in der Schweiz wird beanspruchen können. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., , abgerufen am 24. Mai 2023; Urteil des BVGer E-5309/2022 vom 13. Januar 2023 E. 8.6.3.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Iran eine genügende medizinische Behandlung erhalten kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung möglicher Einschränkungen in der Medikamentenversorgung aufgrund der von den USA gegen den Iran auferlegten Sanktionen (NZZ; Iran: Sanktionen mit Nebenwirkungen. Irans Diabetiker fürchten um ihr Insulin, 27. März 2022). Hinsichtlich der Behandlung psychischer Probleme verweist der Mental Health Atlas der Weltgesundheitsorganisation WHO von 2020, der im April 2022 publiziert wurde, auf 2057 Psychiaterinnen und Psychiater hin, welche in öffentlichen und privaten Einrichtungen praktizierten. Laut dieser Quelle sind zudem weitere Fachkräfte für psychische Gesundheit tätig: 7'671 Krankenschwestern, 6'365 Psychologen, 1'296 Sozialarbeiter und weitere Fachleute (vgl. World Health Organization, Mental Health Atlas 2020; Member State Profile; Iran, 15.4.2022). In Urmia, der Hauptstadt der Provinz West-Aserbaidschan und dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, befindet sich das Razi-Krankenhaus für psychiatrische Behandlungen. Das Krankenhaus, auch als "Razi Psychiatric Training und Treatment Center in Urmia" bezeichnet, nimmt Patienten und Patientinnen mit psychischen Erkrankungen aus der Umgebung auf (vgl. Depression facilitators from the perspective of Iranian patients with major depressive disorder: a qualitative research | The Egyptian Journal of Neurology, Psychiatry and Neurosurgery | Full Text [springeropen.com], abgerufen am 24. Mai 2023). Es kann deshalb damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer im Iran zumindest eine elementare medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann. Des Weiteren kann allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Er hat die Möglichkeit, sich in nächster Zeit allenfalls mit Unterstützung von ihn betreuenden Fachleuten auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ist im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Ohne die psychischen Leiden des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Aus diesem Grund sind in antizipierender Beweiswürdigung allfällige weitere ärztliche Unterlagen auch nicht abzuwarten. 10.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Februar 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden 12.2 Wird, wie vorliegend, eine Verletzung von Verfahrensrechten auf Beschwerdeebene geheilt (vgl. vorstehend E. 4.3), ist praxisgemäss eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5564/2018 vom 11. August 2021 E. 10.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: