Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. Juni 2022 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Gleichentags fand ihre Kurzbefragung statt. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Gesuchs brachten sie im Wesentlichen vor, die volljährigen Beschwerdeführenden seien türkische Staatsangehörige und verfügten seit 2013 respektive 2014 über eine permanente Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, wo sie ihren Lebensmittelpunkt gehabt hätten. Die gemeinsamen Kinder seien in der Ukraine geboren worden und verfügten ausschliesslich über die ukraini- sche Staatsangehörigkeit. Zu Geschäftszwecken und zum Verwandtenbe- such habe die Familie sich in den vergangenen Jahren regelmässig auch in der Türkei aufgehalten. Nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine hät- ten sie sich ebenfalls dorthin begeben und bei Verwandten gelebt. Da sie dort jedoch nur temporär Zuflucht gefunden und sie in der Türkei keine Ar- beit hätten, seien sie in die Ukraine zurückgekehrt. Nach wenigen Tagen des Aufenthalts dort seien sie in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 4. August 2022 – eröffnet am 8. August 2022 – lehnte das SEM ihre Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 2. September 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen vorübergehender Schutz zu ge- währen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück- zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Eingabe beigelegt waren unter anderem Kopien zweier Bucheinbände in türkischer Sprache, ein Ausdruck diverser Tweets und Instagramposts in
D-3839/2022 Seite 3 türkischer Sprache sowie diverse Dokumente in kyrillischer Schrift (in Ko- pie). E. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2022 stellte der Instruktions- richter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, hiess die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Rechtsver- beiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Zudem forderte er die Vorinstanz auf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 replizierten die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. September 2022. Der Eingabe beigelegt waren diverse Dokumente den Schulbesuch der minderjährigen Beschwerdeführenden in der Ukraine sowie die Integrati- onsbemühungen der Familie in der Schweiz betreffend. G. Am 20. Mai 2023 liessen die Beschwerdeführenden weitere Dokumente zu ihren Integrationsbemühungen in der Schweiz zu den Akten reichen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde- führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Dass ihre jeweilige Befragung in russischer Sprache durchgeführt worden sei und sie im Zeitpunkt der Anhörung durch ihre Reise erschöpft gewesen seien, habe zu Ver- ständigungsproblemen geführt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz die sie in der Türkei erwartende Situation falsch respektive unvollständig fest- gestellt. Da diese formellen Rügen gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der Verfügung zu bewirken, sind sie vorab zu beurteilen.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3.1 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführenden nicht in ihrer Mutterspra- che Türkisch befragt wurden. Dies ist jedoch nicht weiter zu beanstanden, nachdem sie auf dem «Personalienblatt für Asylsuchende» jeweils anga- ben, Russisch zu sprechen und in dieser Sprache befragt werden zu kön- nen (vgl. A8/44 S. 2 und S. 18). Darüber hinaus gaben sie im Rahmen der Kurzbefragung jeweils zu Protokoll, die dolmetschende Person «gut» zu verstehen, was sie – nebst der Richtigkeit des Protokolls – durch ihre Un- terschrift ausdrücklich bestätigten (vgl. A6/5 F1 und S. 6; A7/5 F1 und S. 5). Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise darauf, dass es aufgrund des physischen oder psychischen Zustandes der Beschwerde- führenden oder den Fähigkeiten der dolmetschenden Person zu Verstän-
D-3839/2022 Seite 5 digungsproblemen gekommen und die Befragungen mangelhaft gewesen sein könnten, weshalb deren Verwertbarkeit nicht in Frage steht.
E. 3.3.2 Obgleich dies in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich moniert wird, ist gestützt auf die über das Rügeprinzip hinausgehende Prüfungsbe- fugnis von Amtes wegen festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung lediglich mit der Zugehörigkeit der volljährigen Be- schwerdeführenden zu den vom Bundesrat bezeichneten schutzberechtig- ten Personengruppen auseinandersetzt und die minderjährigen Beschwer- deführenden (in diesem Zusammenhang) gänzlich unerwähnt lässt. Die daraus resultierende Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs behob das SEM jedoch im Rahmen des Beschwerde- verfahrens. Indem es sich in seiner Vernehmlassung vom 22. September 2022 zur ukrainischen Staatsangehörigkeit der Kinder und deren (allfälli- gen) Zugehörigkeit zu den schutzberechtigten Personengruppen ausei- nandersetzt, ist die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten.
E. 3.3.3 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz verkenne die Situation der Beschwerdeführenden in der Türkei, ist festzuhalten, dass diese Rüge die materielle Würdigung beschlägt. Allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als von den Beschwerdeführenden erhofft, lässt sich keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ableiten.
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022
586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengrup- pen definiert:
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a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Ihren Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die volljährigen Beschwerdeführenden nicht zu der vom Bundesrat defi- nierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehörten. Als türkische Staatsangehörige könnten sie in Sicherheit und dauerhaft in ihren Heimat- staat zurückkehren, zumal sie dort keine Probleme mit den Behörden oder Dritten hätten und zahlreiche Verwandte dort lebten.
E. 5.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen gehal- ten, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdefüh- renden dauerhaft und in Sicherheit in der Türkei leben könnten. Die voll- jährigen Beschwerdeführenden vermöchten dort wirtschaftlich nicht Fuss zu fassen, während die minderjährigen Beschwerdeführenden keinen Be- zug zur Türkei hätten und sich dort nicht integrieren könnten. Darüber hin- aus hätten ihre dort lebenden Verwandten ein politisches Profil und sie (die Beschwerdeführenden) aufgrund ihrer Ethnie und ihres Glaubens – der Be- schwerdeführer sei Kurde und Alevit – mit Problemen zu rechnen.
E. 5.3 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz dem, es treffe zu, dass die minderjährigen Beschwerdeführenden ausschliesslich über die ukrainische Staatsangehörigkeit verfügten. Da jedoch bei der Prüfung der Schutzbedürftigkeit der Familie die Staatsangehörigkeit der Eltern mass- geben sei, sei an der Verneinung der Zugehörigkeit der Beschwerde-
D-3839/2022 Seite 7 führenden zu den schutzberechtigten Personengruppen festzuhalten. Ob- gleich Kurden und Aleviten in der Türkei im Alltag verschiedenen Diskrimi- nierungen ausgesetzt sein können, handle es sich dabei nicht um ernst- hafte Nachteile. Zudem lägen keine Hinweise darauf vor, dass die in der Türkei lebenden Verwandten der Beschwerdeführenden in irgendeiner Weise behelligt würden.
E. 5.4 In ihrer Replik wiederholen die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen und bekräftigten insbesondere, sie seien aufgrund ihrer ethnischen Zuge- hörigkeit und ihres Glaubens in der Türkei behördlichen Schikanen ausge- setzt.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Beschwerdeführenden gehören nicht zu den vom Bundesrat defi- nierten Gruppen der schutzberechtigten Personen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
E. 6.2 Offensichtlich unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführen- den, sie gehörten der schutzberechtigten Personengruppe von Bst. a der Allgemeinverfügung an. Als Familienangehörige im Sinne von Bst. a der Allgemeinverfügung gelten die in der vorgenannten Bestimmung ausdrück- lich erwähnten Partnerinnen und Partner sowie minderjährigen Kinder von ukrainischen Staatsangehörigen. Darüber hinaus können andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unter- stützt wurden, in den Schutz einbezogen werden (vgl. Urteile des BVGer E-5041/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3.5 und D-4049/2022 vom
12. Oktober 2022 E. 7.1). Die volljährigen Beschwerdeführenden sind we- der Partner noch Kinder der minderjährigen Beschwerdeführenden, noch waren sie zum Zeitpunkt der Flucht auf deren Unterstützung angewiesen; vielmehr erfolgte die Unterstützung der ukrainischen Kinder durch ihre tür- kischen Eltern. Die Familie fällt damit ungeachtet der ukrainischen Staats- angehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführenden nicht unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022.
E. 6.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie könnten nicht in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren (vgl. Bst. c der All- gemeinverfügung vom 11. März 2022), ist Folgendes festzustellen:
D-3839/2022 Seite 8 Die volljährigen Beschwerdeführenden sind türkische Staatsangehörige, während ihre minderjährigen Kinder zwar lediglich ukrainische Reisepässe besitzen. Da sie aber unbestrittenermassen die leiblichen Kinder türkischer Eltern sind, erwarben sie im Zeitpunkt ihrer Geburt (auch) die türkische Staatsangehörigkeit (vgl. Artikel 7 des türkischen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. Mai 2009, http://www.lawsturkey.com/law/turkish-citizenship-law- 5901, abgerufen am 12. Juni 2023) und können bei den türkischen Behör- den jederzeit die Ausstellung entsprechender Identitätspapiere beantra- gen. Eine dauerhafte Rückkehr in die Türkei ist demnach für die ganze Fa- milie ohne weiteres als möglich zu erachten, was die Beschwerdeführen- den denn auch nicht bestreiten.
E. 6.3.2 Weiter ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen zu substan- ziieren, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem As- pekt der Sicherheit nicht möglich sei. Gemäss ihren Aussagen reisten sie in den vergangenen Jahren ohne Probleme wiederholt zu Geschäfts- und Erholungszwecken in die Türkei und konnten diese ebenso unbehelligt wie- der verlassen (vgl. A6/5 F10 und A7/5 F10). Das unsubstantiierte Vorbrin- gen, der Vater und der Onkel des volljährigen Beschwerdeführers verfüg- ten über ein politisches Profil, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden (implizit) eingestanden, dass die Vorgenannten seit Jahren keinerlei Probleme in der Türkei haben (vgl. Replik vom 25. Oktober 2022, S. 4). Angesichts dessen, dass beide volljährigen Beschwerdefüh- renden ausdrücklich verneinten während ihrer zahlreichen Aufenthalte in der Türkei in irgendeiner Weise behelligt worden zu sein (vgl. A6/5 F25 ff, und A7/5 F18 ff.), erscheint das Vorbringen auf Beschwerdeebene, sie hät- ten im Heimatstaat Diskriminierung und Schikanen zu erwarten, nachge- schoben und konstruiert. Die zu den Akten gereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschät- zung nichts zu ändern, zumal sie (mehrheitlich) lediglich die unbestrittene Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bislang ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatten, zu belegen vermögen.
E. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Gesuche um vorüberge- henden Schutz zu Recht abgewiesen.
E. 7 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder
D-3839/2022 Seite 9 über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung zu entnehmen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG) findet vorliegend somit keine Anwendung.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ihrer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
D-3839/2022 Seite 10 Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, zumal sie angaben, dort kei- nerlei Probleme gehabt zu haben (vgl. A6/5 F25 ff. und A7/5 F18 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5041/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 8.2.5).
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-5041/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 8.3.2. m.w.H.).
E. 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung als zumutbar. Zwar lebten die Beschwerdeführenden jahrelang in der Ukraine, doch verfügen sie in der Türkei über zahlreiche Familienangehö- rige – unter anderem die Eltern der volljährigen Beschwerdeführenden –, zu welchen sie ein gutes Verhältnis pflegen (vgl. A6/5 F10 und A7/5 F10). Darüber hinaus unterstützte eine Tante der Beschwerdeführenden sie be- reits in der Vergangenheit und gewährte ihnen – nach dem der Krieg in der Ukraine ausgebrochen war – für mehrere Monate Zuflucht in ihrem Haus- halt (vgl. A7/5 F12). Es ist somit davon auszugehen, dass ihre Verwandten sie im Bedarfsfall erneut unterstützen werden, obgleich es den jungen und gesunden Beschwerdeführenden aufgrund ihrer guten Arbeitserfahrung ohne weiteres zuzumuten ist, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestrei- ten.
E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in die Türkei ist sodann auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als
D-3839/2022 Seite 11 zumutbar zu erachten. Die (…)- und (…)jährigen Beschwerdeführenden befinden sich erst seit rund elf Monaten in der Schweiz, weshalb die Argu- mentation auf Beschwerdeebene, sie seien hierzulande bereits integriert, nicht zu überzeugen vermag. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Kinder vermöchten sich aufgrund geringer Türkischkenntnisse in der Türkei nicht zurechtzufinden, ist doch ihrem jeweiligen «Personalienblatt für Asylsu- chende» zu entnehmen, dass Türkisch – nebst Ukrainisch – ihre Mutter- sprache ist (vgl. A8/44). Es ist demnach davon auszugehen, dass sie sich mit Hilfe ihrer Eltern, ihren (noch) wichtigsten Bezugspersonen, in der Tür- kei gut einleben werden, zumal sie gemeinsam mit den Vorgenannten dort- hin ausreisen können und ein familiäres und ihnen durch zahlreiche Feri- enaufenthalte bereits bekanntes Umfeld vorfinden werden.
E. 8.4 Schliesslich verfügen die volljährigen Beschwerdeführenden über gül- tige Reisepässe (vgl. A8/44) und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung der Türkei die für eine Rückkehr der minderjährigen Beschwer- deführenden notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischen- verfügung vom 9. September 2022 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich ihre finanziellen Ver- hältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Wird eine Verletzung von Verfahrensrechten auf Beschwerdeebene geheilt, ist praxisgemäss eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-404/2020 vom 6. Juni 2023 E. 12.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
D-3839/2022 Seite 12 (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.– festzu- setzen.
E. 10.3 Ebenfalls mit Verfügung vom 9. September 2022 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Be- schwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Dem- nach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen (und nicht bereits mit der zugesprochenen Parteienschädigung abgegoltenen) Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–
E. 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu be- stimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen) zu- zusprechen. Sollten die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln gelangen, haben sie das amtliche Honorar dem Bundes- verwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer D-1755/2023 vom 30. Mai 2023 E. 13.3). (Dispositiv nächste Seite)
D-3839/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 800.– zugesprochen. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, ha- ben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3839/2022 Urteil vom 5. Juli 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Türkei, und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), beide Ukraine, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 4. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. Juni 2022 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Gleichentags fand ihre Kurzbefragung statt. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Gesuchs brachten sie im Wesentlichen vor, die volljährigen Beschwerdeführenden seien türkische Staatsangehörige und verfügten seit 2013 respektive 2014 über eine permanente Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, wo sie ihren Lebensmittelpunkt gehabt hätten. Die gemeinsamen Kinder seien in der Ukraine geboren worden und verfügten ausschliesslich über die ukrainische Staatsangehörigkeit. Zu Geschäftszwecken und zum Verwandtenbesuch habe die Familie sich in den vergangenen Jahren regelmässig auch in der Türkei aufgehalten. Nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine hätten sie sich ebenfalls dorthin begeben und bei Verwandten gelebt. Da sie dort jedoch nur temporär Zuflucht gefunden und sie in der Türkei keine Arbeit hätten, seien sie in die Ukraine zurückgekehrt. Nach wenigen Tagen des Aufenthalts dort seien sie in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 4. August 2022 - eröffnet am 8. August 2022 - lehnte das SEM ihre Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 2. September 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Eingabe beigelegt waren unter anderem Kopien zweier Bucheinbände in türkischer Sprache, ein Ausdruck diverser Tweets und Instagramposts in türkischer Sprache sowie diverse Dokumente in kyrillischer Schrift (in Kopie). E. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2022 stellte der Instruktions-richter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, hiess die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er die Vorinstanz auf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 replizierten die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. September 2022. Der Eingabe beigelegt waren diverse Dokumente den Schulbesuch der minderjährigen Beschwerdeführenden in der Ukraine sowie die Integrationsbemühungen der Familie in der Schweiz betreffend. G. Am 20. Mai 2023 liessen die Beschwerdeführenden weitere Dokumente zu ihren Integrationsbemühungen in der Schweiz zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Dass ihre jeweilige Befragung in russischer Sprache durchgeführt worden sei und sie im Zeitpunkt der Anhörung durch ihre Reise erschöpft gewesen seien, habe zu Verständigungsproblemen geführt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz die sie in der Türkei erwartende Situation falsch respektive unvollständig festgestellt. Da diese formellen Rügen gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der Verfügung zu bewirken, sind sie vorab zu beurteilen. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 3.3.1 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführenden nicht in ihrer Muttersprache Türkisch befragt wurden. Dies ist jedoch nicht weiter zu beanstanden, nachdem sie auf dem «Personalienblatt für Asylsuchende» jeweils angaben, Russisch zu sprechen und in dieser Sprache befragt werden zu können (vgl. A8/44 S. 2 und S. 18). Darüber hinaus gaben sie im Rahmen der Kurzbefragung jeweils zu Protokoll, die dolmetschende Person «gut» zu verstehen, was sie - nebst der Richtigkeit des Protokolls - durch ihre Unterschrift ausdrücklich bestätigten (vgl. A6/5 F1 und S. 6; A7/5 F1 und S. 5). Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise darauf, dass es aufgrund des physischen oder psychischen Zustandes der Beschwerdeführenden oder den Fähigkeiten der dolmetschenden Person zu Verständigungsproblemen gekommen und die Befragungen mangelhaft gewesen sein könnten, weshalb deren Verwertbarkeit nicht in Frage steht. 3.3.2 Obgleich dies in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich moniert wird, ist gestützt auf die über das Rügeprinzip hinausgehende Prüfungsbefugnis von Amtes wegen festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung lediglich mit der Zugehörigkeit der volljährigen Beschwerdeführenden zu den vom Bundesrat bezeichneten schutzberechtigten Personengruppen auseinandersetzt und die minderjährigen Beschwerdeführenden (in diesem Zusammenhang) gänzlich unerwähnt lässt. Die daraus resultierende Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs behob das SEM jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Indem es sich in seiner Vernehmlassung vom 22. September 2022 zur ukrainischen Staatsangehörigkeit der Kinder und deren (allfälligen) Zugehörigkeit zu den schutzberechtigten Personengruppen auseinandersetzt, ist die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. 3.3.3 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz verkenne die Situation der Beschwerdeführenden in der Türkei, ist festzuhalten, dass diese Rüge die materielle Würdigung beschlägt. Allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als von den Beschwerdeführenden erhofft, lässt sich keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ableiten. 3.4 Nach dem Gesagten ist das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Ihren Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die volljährigen Beschwerdeführenden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehörten. Als türkische Staatsangehörige könnten sie in Sicherheit und dauerhaft in ihren Heimatstaat zurückkehren, zumal sie dort keine Probleme mit den Behörden oder Dritten hätten und zahlreiche Verwandte dort lebten. 5.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen gehalten, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführenden dauerhaft und in Sicherheit in der Türkei leben könnten. Die volljährigen Beschwerdeführenden vermöchten dort wirtschaftlich nicht Fuss zu fassen, während die minderjährigen Beschwerdeführenden keinen Bezug zur Türkei hätten und sich dort nicht integrieren könnten. Darüber hinaus hätten ihre dort lebenden Verwandten ein politisches Profil und sie (die Beschwerdeführenden) aufgrund ihrer Ethnie und ihres Glaubens - der Beschwerdeführer sei Kurde und Alevit - mit Problemen zu rechnen. 5.3 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz dem, es treffe zu, dass die minderjährigen Beschwerdeführenden ausschliesslich über die ukrainische Staatsangehörigkeit verfügten. Da jedoch bei der Prüfung der Schutzbedürftigkeit der Familie die Staatsangehörigkeit der Eltern massgeben sei, sei an der Verneinung der Zugehörigkeit der Beschwerde-führenden zu den schutzberechtigten Personengruppen festzuhalten. Obgleich Kurden und Aleviten in der Türkei im Alltag verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt sein können, handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile. Zudem lägen keine Hinweise darauf vor, dass die in der Türkei lebenden Verwandten der Beschwerdeführenden in irgendeiner Weise behelligt würden. 5.4 In ihrer Replik wiederholen die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen und bekräftigten insbesondere, sie seien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihres Glaubens in der Türkei behördlichen Schikanen ausgesetzt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Beschwerdeführenden gehören nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen der schutzberechtigten Personen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. 6.2 Offensichtlich unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführenden, sie gehörten der schutzberechtigten Personengruppe von Bst. a der Allgemeinverfügung an. Als Familienangehörige im Sinne von Bst. a der Allgemeinverfügung gelten die in der vorgenannten Bestimmung ausdrücklich erwähnten Partnerinnen und Partner sowie minderjährigen Kinder von ukrainischen Staatsangehörigen. Darüber hinaus können andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden, in den Schutz einbezogen werden (vgl. Urteile des BVGer E-5041/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3.5 und D-4049/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 7.1). Die volljährigen Beschwerdeführenden sind weder Partner noch Kinder der minderjährigen Beschwerdeführenden, noch waren sie zum Zeitpunkt der Flucht auf deren Unterstützung angewiesen; vielmehr erfolgte die Unterstützung der ukrainischen Kinder durch ihre türkischen Eltern. Die Familie fällt damit ungeachtet der ukrainischen Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführenden nicht unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. 6.3 6.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie könnten nicht in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren (vgl. Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022), ist Folgendes festzustellen: Die volljährigen Beschwerdeführenden sind türkische Staatsangehörige, während ihre minderjährigen Kinder zwar lediglich ukrainische Reisepässe besitzen. Da sie aber unbestrittenermassen die leiblichen Kinder türkischer Eltern sind, erwarben sie im Zeitpunkt ihrer Geburt (auch) die türkische Staatsangehörigkeit (vgl. Artikel 7 des türkischen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. Mai 2009, http://www.lawsturkey.com/law/turkish-citizenship-law-5901, abgerufen am 12. Juni 2023) und können bei den türkischen Behörden jederzeit die Ausstellung entsprechender Identitätspapiere beantragen. Eine dauerhafte Rückkehr in die Türkei ist demnach für die ganze Familie ohne weiteres als möglich zu erachten, was die Beschwerdeführenden denn auch nicht bestreiten. 6.3.2 Weiter ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen zu substanziieren, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit nicht möglich sei. Gemäss ihren Aussagen reisten sie in den vergangenen Jahren ohne Probleme wiederholt zu Geschäfts- und Erholungszwecken in die Türkei und konnten diese ebenso unbehelligt wieder verlassen (vgl. A6/5 F10 und A7/5 F10). Das unsubstantiierte Vorbringen, der Vater und der Onkel des volljährigen Beschwerdeführers verfügten über ein politisches Profil, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden (implizit) eingestanden, dass die Vorgenannten seit Jahren keinerlei Probleme in der Türkei haben (vgl. Replik vom 25. Oktober 2022, S. 4). Angesichts dessen, dass beide volljährigen Beschwerdeführenden ausdrücklich verneinten während ihrer zahlreichen Aufenthalte in der Türkei in irgendeiner Weise behelligt worden zu sein (vgl. A6/5 F25 ff, und A7/5 F18 ff.), erscheint das Vorbringen auf Beschwerdeebene, sie hätten im Heimatstaat Diskriminierung und Schikanen zu erwarten, nachgeschoben und konstruiert. Die zu den Akten gereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie (mehrheitlich) lediglich die unbestrittene Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bislang ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatten, zu belegen vermögen. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Gesuche um vorübergehenden Schutz zu Recht abgewiesen.
7. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG) findet vorliegend somit keine Anwendung. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ihrer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, zumal sie angaben, dort keinerlei Probleme gehabt zu haben (vgl. A6/5 F25 ff. und A7/5 F18 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5041/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 8.2.5). 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-5041/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 8.3.2. m.w.H.). 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Zwar lebten die Beschwerdeführenden jahrelang in der Ukraine, doch verfügen sie in der Türkei über zahlreiche Familienangehörige - unter anderem die Eltern der volljährigen Beschwerdeführenden -, zu welchen sie ein gutes Verhältnis pflegen (vgl. A6/5 F10 und A7/5 F10). Darüber hinaus unterstützte eine Tante der Beschwerdeführenden sie bereits in der Vergangenheit und gewährte ihnen - nach dem der Krieg in der Ukraine ausgebrochen war - für mehrere Monate Zuflucht in ihrem Haushalt (vgl. A7/5 F12). Es ist somit davon auszugehen, dass ihre Verwandten sie im Bedarfsfall erneut unterstützen werden, obgleich es den jungen und gesunden Beschwerdeführenden aufgrund ihrer guten Arbeitserfahrung ohne weiteres zuzumuten ist, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in die Türkei ist sodann auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zumutbar zu erachten. Die (...)- und (...)jährigen Beschwerdeführenden befinden sich erst seit rund elf Monaten in der Schweiz, weshalb die Argumentation auf Beschwerdeebene, sie seien hierzulande bereits integriert, nicht zu überzeugen vermag. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Kinder vermöchten sich aufgrund geringer Türkischkenntnisse in der Türkei nicht zurechtzufinden, ist doch ihrem jeweiligen «Personalienblatt für Asylsuchende» zu entnehmen, dass Türkisch - nebst Ukrainisch - ihre Muttersprache ist (vgl. A8/44). Es ist demnach davon auszugehen, dass sie sich mit Hilfe ihrer Eltern, ihren (noch) wichtigsten Bezugspersonen, in der Türkei gut einleben werden, zumal sie gemeinsam mit den Vorgenannten dorthin ausreisen können und ein familiäres und ihnen durch zahlreiche Ferienaufenthalte bereits bekanntes Umfeld vorfinden werden. 8.4 Schliesslich verfügen die volljährigen Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe (vgl. A8/44) und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung der Türkei die für eine Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführenden notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. September 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich ihre finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Wird eine Verletzung von Verfahrensrechten auf Beschwerdeebene geheilt, ist praxisgemäss eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-404/2020 vom 6. Juni 2023 E. 12.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen. 10.3 Ebenfalls mit Verfügung vom 9. September 2022 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen (und nicht bereits mit der zugesprochenen Parteienschädigung abgegoltenen) Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zu-zusprechen. Sollten die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln gelangen, haben sie das amtliche Honorar dem Bundes-verwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer D-1755/2023 vom 30. Mai 2023 E. 13.3). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 800.- zugesprochen. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: