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E-3253/2022

E-3253/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-19 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine turkmenische Staatsangehörige, ersuchte am 12. Mai 2022 für sich und ihren Sohn, einen ukrainischen Staatsange- hörigen, in der Schweiz um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Am 16. Mai 2022 erfolgte die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin durch das SEM. Dabei führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen aus, sie lebe seit dem Jahr 20(…) in der Ukraine. Primär sei sie mit einem sechs Jahre gültigen Visum zwecks Studiums in die Ukraine gekommen. Dort habe sie dann geheiratet und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Am (…) sei ihr Sohn in der Ukraine geboren und habe die ukrai- nische Staatsbürgerschaft erhalten. Im Jahr 2021 habe sie die Scheidung von ihrem jetzigen Exmann, einem (…) Staatsangehörigen, eingereicht. Offiziell geschieden worden sei sie am (…) 2022 durch ein Gericht in der Provinz C._______, Ukraine. Ihre ukrainische Aufenthaltsbewilligung sei am (…) Januar 2022 abgelaufen, deshalb habe sie im Februar 2022 mit der Hilfe eines Anwalts die ukrainische Staatsbürgerschaft beantragen wol- len. Aufgrund des Kriegsausbruches sei ihr dies aber nicht möglich gewe- sen. Ihr Anwalt habe ihr deshalb geraten, zuerst in D._______ zu reisen, dort ein Visum einzuholen und anschliessend wieder in die Ukraine einzu- reisen, damit sie ihre Aufenthaltsbewilligung verlängern könne, um dann die ukrainische Staatsbürgerschaft beantragen zu können. Entsprechend sei sie am (…) 2022 gemeinsam mit ihrem Sohn in D._______ gereist und am (…) 2022 in die Ukraine zurückgekehrt. Wegen des Krieges habe es mit der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht geklappt und sie habe die Ukraine nach drei Tagen verlassen, um sich auf den Weg in die Schweiz zu machen. Betreffend ihr Heimatland Turkmenistan hielt die Beschwerdeführerin fest, zum einen könne sie aufgrund der Corona-Quarantäne Turkmenistans, welches deswegen die Grenzen bis ins Jahr 2024 geschlossen habe, nicht zurückkehren und zum anderen wolle sie nicht dorthin zurück. Sie lebe be- reits seit (…) Jahren in der Ukraine und sie wolle auch wieder in die Ukraine heimkehren. Schliesslich sei auch ihr Sohn ukrainischer Staatsbürger und damit sei es ihm bis zum 18. Lebensjahr nicht möglich, die Staatsbürger- schaft zu wechseln. Von ihrer Familie würden ihre Eltern und zwei Brüder noch in Turkmenistan leben.

E-3253/2022 Seite 3 Betreffend ihre gesundheitliche Situation führte sie aus, es gehe ihr eigent- lich gut. Momentan habe sie zwar Schmerzen in der Stirnhöhle dagegen aber ein Medikament erhalten. Ihrem Sohn gehe es gut, er habe die Erkäl- tung bereits überstanden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringe reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Geburtsurkunde ihres Sohnes sowie eine Kopie der Eheschlies- sung und der Scheidung ein. Zum Nachweis ihrer Identität sowie der Iden- tität ihres Sohnes, reichte sie ihren turkmenischen Pass respektive den uk- rainischen Pass ihres Sohnes (beide im Original) ein. C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 – eröffnet am 30. Juni 2022 – lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei- sung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte, die Verfü- gung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, ihr und ihrem Sohn sei der Schutzstatus S zu gewähren, ansonsten sei ihrem Sohn der S-Status zu gewähren und sie vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerdeschrift lag eine Fürsorgebestätigung vom 27. Juli 2022 bei. E. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän- dung gut, forderte die Beschwerdeführerin innert Frist – ansonsten werde von einem Verzicht auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung aus- gegangen – auf, eine Person im Sinne der Erwägungen zu bezeichnen und

E-3253/2022 Seite 4 zu bevollmächtigen, welche ihr als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden solle, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Die Vorinstanz reichte am 25. August 2022 ihre Vernehmlassung ein. Glei- chentags teilte der rubrizierte Rechtsvertreter mit, dass die Beschwerde- führerin ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Eine ent- sprechende Vollmacht lag dem Schreiben bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2022 setzte die zuständige In- struktionsrichterin den rubrizierten Rechtsvertreter MLaw LL.M. Elia Menghini als amtlichen Rechtsbeistand ein und stellte der Beschwerdefüh- rerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zu. I. Am 14. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage ei- ner Kostennote ihre Replik ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin und deren Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

E-3253/2022 Seite 5 beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Be- schwerdeführerin gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen, weil sie turkmenische Staatsangehörige sei, über keine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine verfüge und somit gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2022 nicht unter Kategorie c) falle. Des Weiteren falle sie auch nicht unter Kategorie a), da sie zwar Mutter eines ukrainischen Kindes sei, sich daraus aber für sie kein Abhängigkeitsverhältnis von ihrem Kind ableiten lasse beziehungsweise es sei die Nationalität der Eltern massgebend und nicht jene des Kindes. Ent- sprechend fielen sie und ihr Sohn nicht in die Kategorien a) und c) der schutzberechtigten Personen und es sei davon auszugehen, dass es ihnen beiden möglich sei, dauerhaft und in Sicherheit nach Turkmenistan zurück- zukehren. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, sehr gut ausgebildete, alleinerziehende Mutter. Sie besitze zwei universitäre Studienabschlüsse und verfüge über Berufserfahrung im (…)bereich sowie in einem (…). Folglich könne ihr zugemutet werden, sich im Ausland um ihren Lebensunterhalt zu bemühen. Zudem könne sie auch beim Kindsva- ter um finanzielle Unterstützung nachsuchen. Sodann lebten ihre Eltern und zwei Brüder in Turkmenistan, womit sie dort über ein soziales Netz verfüge, welches sie und ihren Sohn bei Bedarf in ihrer sozio-ökonomi- schen Reintegration unterstützen könne. Da es ihr und ihrem Sohn – ab- gesehen von einer Erkältung und einer Stirnhöhlenentzündung – gesund- heitlich gut gehe und sie als Mutter die Hauptbezugsperson ihres (…)jähri- gen Sohnes sei, würden auch unter Berücksichtigung des Kindswohls keine Anhaltspunkte gegen eine Wegweisung nach Turkmenistan spre- chen. Weiter sei festzuhalten, dass generell von der Zumutbarkeit der Wegweisung nach Turkmenistan ausgegangen werden könne. Entspre- chend lägen nach Berücksichtigung sämtlicher Faktoren sowie dem

E-3253/2022 Seite 6 Umstand, dass sie eine alleinerziehende Mutter sei, keine Anhaltspunkte vor, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen. Daran ver- möge auch die geltend gemachte Grenzschliessung Turkmenistans infolge der Corona-Pandemie nichts zu ändern, da es sich dabei nur um ein tem- poräres Vollzugshindernis handle. Im Übrigen sei es ihr zuzumuten, sich in Turkmenistan um eine Aufenthaltsbewilligung für ihren Sohn zu bemühen (unter Verweis auf die «Regulations on order of granting permission for permanent residence in Turkmenistan, 2002»). Insgesamt sei der Wegwei- sungsvollzug somit zulässig, zumutbar, technisch möglich und durchführ- bar.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete darauf in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen, ihr Sohn sei ukrainischer Staatsangehöriger, lebe seit seiner Geburt in der Ukraine und falle damit offensichtlich unter die Kate- gorie a) der Allgemeinverfügung des Bundesrates zum Schutzstatus. Ent- sprechend habe er Anspruch auf die Gewährung des Schutzstatus und da- mit sei auch ihr als seine Mutter und damit Familienangehörige eines ukra- inischen Staatsangehörigen im Sinne der Allgemeinverfügung der Schutz- status zu gewähren. Des Weiteren habe es die Vorinstanz unterlassen, den eigenständigen Anspruch ihres Sohnes auf vorübergehenden Schutz zu prüfen respektive darzulegen, weshalb dieser, obwohl er ukrainischer Staatsbürger sei, nicht unter die Kategorie a) der Allgemeinverfügung falle. Zum Wegweisungsvollzug nach Turkmenistan hielt die Beschwerdeführe- rin fest, ein solcher sei nicht möglich, da ihr Sohn nicht über die turkmeni- sche Staatsangehörigkeit verfüge und er diese erst mit 18 Jahren erhalten könnte. Bevor ihr Sohn 18 Jahre alt sei, müsse sie den turkmenischen Be- hörden garantieren können, dass sie die finanzielle Sicherheit ihres Soh- nes gewährleisten könne. Dies könne jedoch aufgrund der Wirtschaftskrise und ihrer langen Landesabwesenheit nicht von ihr erwartet werden, da sie noch nicht einmal wisse, wie sie ihren Sohn dort ernähren solle (unter Ver- weis auf mehrere Internetbeiträge, vgl. S. 3 der Beschwerde). Die Vor- instanz stütze sich bei ihrem Wegweisungsvollzug auf eine Quelle aus dem Jahr 2002. Zum jetzigen Zeitpunkt sei aber nicht erstellt, dass ihr Sohn als ausländischer Staatsangehöriger überhaupt nach Turkmenistan einreisen dürfe, womit die Gefahr bestehe, dass sie beide an der Grenze abgewiesen würden und somit auch das Kindswohl gefährdet sei.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, gemäss Kategorie a) der Allgemeinverfügung werde der Kreis der an- spruchsberechtigten Familienangehörigen von ukrainischen Staatsange- hörigen folgendermassen definiert: «Partnerinnen und Partner,

E-3253/2022 Seite 7 minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden.». Basierend auf dieser Definition könne die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie die Mutter eines ukrainischen Staatsbürgers sei, für sich selbst keinen An- spruch auf den Schutzstatus S ableiten. Dies habe zur Folge, dass sich die Prüfung der Gesuche um Erteilung des Schutzstatus S an der Beschwer- deführerin als Mutter des minderjährigen Kindes orientiere, womit die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin massgebend sei. Weiter hielt die Vorinstanz fest, es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich vor ih- rer Rückkehr nach Turkmenistan bei der turkmenischen Botschaft darum zu bemühen, dass ihr Sohn mit ihr nach Turkmenistan zurückkehren könne. Zum einen habe ihr Sohn Anspruch auf die turkmenische Staats- bürgerschaft, um welche sie sich bemühen könne, zum anderen bestehe die Möglichkeit, sich um eine turkmenische Aufenthaltsbewilligung für ihren Sohn zu bemühen, damit sie zusammen nach Turkmenistan einreisen könnten (unter Verweis auf das Gesetz «Law of Turkmenistan on Citi- zenship of Turkmenistan, 22. Juni 2013»). Entsprechend sei ihr Argument, das Kindswohl sei unmittelbar gefährdet, da nicht sicher sei, ob sie gemein- sam mit ihrem Sohn nach Turkmenistan einreisen dürfe, nicht nachvollzieh- bar, zumal Personen mit turkmenischer Staatsangehörigkeit oder turkme- nischer Aufenthaltsbewilligung von den Einreisebeschränkungen explizit ausgenommen seien.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin replizierte dazu im Wesentlichen, ihr Sohn be- sitze ausschliesslich die ukrainische Staatsbürgerschaft, habe in der Schweiz um Schutz nachgesucht, sei vor dem 24. Februar 2022 in der Uk- raine wohnhaft gewesen und gehöre damit offensichtlich zur Personenka- tegorie a) der schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürger. Ein Ausschluss aus diesem Personenkreis sei in der Allgemeinverfügung weder aufgrund des Alters der schutzsuchenden Person noch infolge der ausschliesslichen Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit weiterer schutzsuchender Ver- wandter vorgesehen. Ihrem Sohn werde der Schutzstatus zu Unrecht ver- weigert, indem er auf die Rolle eines Familienangehörigen einer schutzsu- chender Person anderer Nationalität (Personenkategorie c) reduziert werde. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb sie als Mutter eines uk- rainischen Staatsbürgers nicht ebenfalls zur Personenkategorie a) gehören solle (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-3244/2022 vom 29. August 2022). Betreffend Wegweisungsvollzug hielt die Beschwerdeführerin fest, die Vorinstanz stütze sich dabei auf eine inoffizielle Übersetzung eines Ge- setzestextes. Allerdings hätte diesbezüglich von der Vorinstanz vielmehr erwartet werden dürfen, dass diese entweder direkt bei der turkmenischen

E-3253/2022 Seite 8 Botschaft eine offizielle und aktuelle Gesetzesversion einholen oder sie eine beglaubigte Übersetzung des einschlägigen Gesetzestextes ins Ver- fahren einbringen würde. Vorliegend sei sodann fraglich, ob ihr Sohn über- haupt turkmenischer Staatsangehöriger werden könne, da gemäss Infor- mation des US Department of State, Bureau of Consular Affairs, das turk- menische Staatsbürgerschaftsgesetz gemäss dortigem Art. 5 für seine Bürger keine doppelte Staatsbürgerschaft anerkenne. Weiter halte eine in- offizielle Übersetzung des turkmenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes aus dem Jahr 1992 fest, dass die turkmenische Staatsbürgerschaft mitun- ter durch Geburt erworben werden könne. Gemäss Art. 12 könnten Kinder von zwei turkmenischen Eltern unabhängig vom Geburtsort die Staatsbür- gerschaft erwerben. Dies sei bei ihrem Sohn nicht der Fall, da dessen Vater (…) Staatsangehöriger sei. Entsprechend sei Art. 12 vorliegend nicht ein- schlägig. Gleiches gelte für Art. 13, da ihr Sohn nicht in Turkmenistan ge- boren worden sei, beide Eltern zum Zeitpunkt der Geburt keinen perma- nenten Wohnsitz in Turkmenistan gehabt hätten und keine schriftliche Ein- verständniserklärung beider Eltern vorliege sowie das Einverständnis des Vaters auch nicht einzuholen sein dürfte. Zudem sei auch nicht sicher, ob sie tatsächlich eine Aufenthaltsbewilligung für ihren Sohn beantragen könne. Selbst in der von der Vorinstanz konsultierten inoffiziellen Überset- zung werde verlangt, dass die antragstellende Person über ein dauerhaftes Einkommen oder genügend finanzielle Mittel verfügen müsse, um sämtli- che finanziellen Auslagen decken zu können (unter Verweis auf Art. 8 Abs. 2 der «Regulations on order of granting permission for permanent re- sidence in Turkmenistan, 2002»). Sie sei aber erstelltermassen mittellos. Infolge dieser unklaren Bedingungen stehe ein Wegweisungsvollzug dem Kindeswohl eindeutig entgegen und erweise sich dementsprechend zumin- dest als unzumutbar, wenn nicht gar als unzulässig.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022

E-3253/2022 Seite 9 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Beschwer- deführerin und ihr Sohn gehörten nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen der schutzberechtigten Personen. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwie- sen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 29. Juni 2022 Ziff. III, Vernehm- lassungen des SEM vom 25. August 2022 sowie vorhergehend E. 3.1 und 3.3), mit folgenden Ergänzungen:

E. 5.2 Offensichtlich unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie und ihr Sohn gehörten der schutzberechtigten Personengruppe von Bst. a der Allgemeinverfügung an. Vorliegend ist der schutzsuchende uk- rainische Staatsangehörige ein Minderjähriger, und bei der Familienange- hörigen handelt es sich um seine Mutter. Diese Konstellation wird von Bst. a der Allgemeinverfügung nicht erfasst, da als Familienangehörige ausdrücklich nur Partnerinnen und Partner sowie minderjährige Kinder von ukrainischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern genannt werden (ebenso im Übrigen bereits in Art. 71 Abs. 1 AsylG [Gewährung

E-3253/2022 Seite 10 vorübergehenden Schutzes an Familien] sowie auch in Art. 51 Abs. 1 AsylG [Familienasyl]). Darüber hinaus können gemäss Bst. a der Allge- meinverfügung andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden, in den Schutz einbezogen werden. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter ihres minderjährigen Sohnes weder dessen Partnerin noch dessen Kind und sie wurde von ihm auch nicht un- terstützt (vielmehr erfolgte die Unterstützung in umgekehrter Richtung). Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn fallen damit ungeachtet der ukrainischen Staatsangehörigkeit des Sohnes nicht unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 (vgl. Urteile des BVGer D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1, D-4049/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 7.1 und D-3839/2022 vom 5. Juli 2023 E. 6.2 m.w.H.). Der beschwerdeweise Verweis auf das Urteil des Bundesveraltungsgerichts E-3244/2022 vom 29. August 2022 vermag insofern nicht zu überzeugen, da die in diesem Fall offengelassene Rechtsfrage gemäss den soeben zitierten Urteilen des Bundessverwal- tungsgerichts D-5565/2023, D-4049/2022 und D-3839/2022 nunmehr ab- schliessend geklärt ist.

E. 5.3 Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgehalten, dass die Beschwer- deführerin als turkmenische Staatsangehörige mangels einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung offensichtlich nicht dem Per- sonenkreis von Bst. c der Allgemeinverfügung angehört.

E. 5.4 Aufgrund der obigen Ausführungen (vgl. E. 5.1 - E. 5.3) ist für das Bun- desverwaltungsgericht in puncto vorübergehende Schutzgewährung keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich, da die vorliegende Konstel- lation (der schutzsuchende ukrainische Staatsangehörige ist ein Kind, bei der Familienangehörigen handelt es sich um seine Mutter) offensichtlich nicht von Bst. a der Allgemeinverfügung mitumfasst wird. Entsprechend hat die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die Be- schwerdeführerin und deren Sohn ihres Erachtens nicht unter die Gruppe der schutzberechtigten Personen fallen, und es war der Beschwerdeführe- rin offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu ver- neinen. Die formelle Rüge erweist sich damit in diesem Punkt als unbe- gründet.

E. 5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

E-3253/2022 Seite 11

E. 6 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Unmöglich ist der Vollzug sodann, wenn der Betroffene we- der in den Heimat- oder Herkunfts- noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (vgl. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin führte bereits anlässlich der Kurzbefragung aus, dass ihr Sohn ukrainischer Staatsbürger sei und sie dessen Staatsan- gehörigkeit vor seiner Volljährigkeit nicht wechseln könne (vgl. SEM-Akte […]-4/5 S. 4). Weiter hielt sie fest, dass ihr Exmann ihr keine Alimente mehr bezahlt habe und ihr nur aufgrund des Krieges etwas Geld habe zukom- men lassen, damit sie sich und ihren Sohn habe retten können (vgl. SEM- Akte […]-4/5 S. 3). Auf Beschwerdeebene ergänzte sie, in Turkmenistan gebe es keine doppelte Staatsbürgerschaft und die gemäss turkmeni- schem Gesetz vorgesehene Erwerbbarkeit der Staatsbürgerschaft durch Geburt greife bei ihrem Sohn ebenfalls nicht, da unter anderem sein Vater (…) Staatsangehöriger sei. Zudem hielt sie fest, entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz sei sodann nicht gewiss, dass ihr Sohn tatsächlich eine turkmenische Aufenthaltsbewilligung erhalten könne, insbesondere, da sie selbst mittellos sei und somit keine finanzielle Sicherheit garantieren könne (vgl. auch vorhergehend E. 3.2 und 3.4).

E. 7.3 Die Vorinstanz erachtete trotz der Vorbringen der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug als durchführbar und hielt pauschal fest, ihr Sohn habe schliesslich Anspruch auf die turkmenische Staatsbürgerschaft

E-3253/2022 Seite 12 respektive es bestehe immer noch die Möglichkeit, dass sie sich um eine turkmenische Aufenthaltsbewilligung für ihren Sohn bemühe. Diese An- nahme geht fehl. Die Vorinstanz hätte vielmehr abklären müssen, ob es der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn aufgrund ihrer Vorbringen (keine Möglichkeit der doppelten Staatsbürgerschaft, Mittellosigkeit) und den ein- schlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. «Law of Turkmenistan on Ci- tizenship of Turkmenistan, 22. Juni 2013», < https://www.refworld.org/le- gal/legislation/natlegbod/2013/en/95012 >, abgerufen am 05.11.2024, und «Regulations on order of granting permission for permanent residence in Turkmenistan, 2002», < https://www.refworld.org/legal/decreees/natleg- bod/2002/en/29389 >, abgerufen am 05.11.2024) tatsächlich möglich ist, gemeinsam respektive legal nach Turkmenistan einzureisen und dort eine turkmenische Staatsbürgerschaft respektive eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Insofern ist die Vorinstanz ihrer Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 12 VwVG betreffend den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht nachgekommen.

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Turkmenistan nicht rechts- genüglich abgeklärt. Sie hätte, wie zuvor ausgeführt, in nachvollziehbarer und auf den vorliegenden Einzelfall bezogener Weise prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich möglich ist, die Weg- weisung nach Turkmenistan zu vollziehen.

E. 7.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere und wie vorliegend angezeigt, wenn weitere Tat- sachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.

E. 8 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vor- instanz die Gesuche um vorübergehenden Schutz der Beschwerdeführerin und deren Sohnes zu Recht abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. Die Be- schwerde ist aber insofern gutzuheissen, als im Wegweisungsvollzugs- punkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Dem- nach ist die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4 auf- zuheben und die Sache ist zur Durchführung der erforderlichen

E-3253/2022 Seite 13 Verfahrensschritte sowie zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin ist bezüglich der Frage der Gewährung vorüberge- henden Schutzes und der Wegweisung unterlegen. Hinsichtlich des Weg- weisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsie- gen zur Hälfte, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich hälftig der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese stellte in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung, das mit Zwischenverfügung vom 10. August 2022 gutgeheissen wurde. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben.

E. 9.2 Der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres hälfti- gen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwach- senen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter machte in seiner Kostennote vom 14. September 2022 einen Aufwand von sieben Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 99.60 (total Fr. 1'499.60) geltend. Der in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt sieben Stunden – namentlich für Aktenstudium, ein Klientengespräch, Recherche und für die Ausarbeitung der fünfeinhalb- seitigen Replik – erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren überhöht. Der Aufwand ist deshalb auf insgesamt fünf Stunden zu reduzie- ren. Der geltend gemachte Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Der Beschwerdeführerin ist somit unter Berücksich- tigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und des hälftigen Obsiegens zulasten des SEM eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 550.– (inkl. Auslagen) auszurichten. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

E. 9.3 Soweit die Beschwerdeführerin – ebenfalls hälftig – unterliegt, ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse aus- zurichten. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch nicht-anwaltli- che Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 150.–

E-3253/2022 Seite 14 aus (vgl. Zwischenverfügung vom 10. August 2022). Dem amtlichen Rechtsbeistand ist somit durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 425.– (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3253/2022 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Juni 2022 wird hinsichtlich der Dis- positivziffern 3 und 4 aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von ins- gesamt Fr. 550.– zu entrichten.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 425.– zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und deren Kind, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3253/2022 Urteil vom 19. November 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Turkmenistan, Beschwerdeführerin, und deren Kind, B._______, geboren am (...), Ukraine, beide vertreten durch MLaw LL.M. Elia Menghini, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine turkmenische Staatsangehörige, ersuchte am 12. Mai 2022 für sich und ihren Sohn, einen ukrainischen Staatsangehörigen, in der Schweiz um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Am 16. Mai 2022 erfolgte die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin durch das SEM. Dabei führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen aus, sie lebe seit dem Jahr 20(...) in der Ukraine. Primär sei sie mit einem sechs Jahre gültigen Visum zwecks Studiums in die Ukraine gekommen. Dort habe sie dann geheiratet und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Am (...) sei ihr Sohn in der Ukraine geboren und habe die ukrainische Staatsbürgerschaft erhalten. Im Jahr 2021 habe sie die Scheidung von ihrem jetzigen Exmann, einem (...) Staatsangehörigen, eingereicht. Offiziell geschieden worden sei sie am (...) 2022 durch ein Gericht in der Provinz C._______, Ukraine. Ihre ukrainische Aufenthaltsbewilligung sei am (...) Januar 2022 abgelaufen, deshalb habe sie im Februar 2022 mit der Hilfe eines Anwalts die ukrainische Staatsbürgerschaft beantragen wollen. Aufgrund des Kriegsausbruches sei ihr dies aber nicht möglich gewesen. Ihr Anwalt habe ihr deshalb geraten, zuerst in D._______ zu reisen, dort ein Visum einzuholen und anschliessend wieder in die Ukraine einzureisen, damit sie ihre Aufenthaltsbewilligung verlängern könne, um dann die ukrainische Staatsbürgerschaft beantragen zu können. Entsprechend sei sie am (...) 2022 gemeinsam mit ihrem Sohn in D._______ gereist und am (...) 2022 in die Ukraine zurückgekehrt. Wegen des Krieges habe es mit der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht geklappt und sie habe die Ukraine nach drei Tagen verlassen, um sich auf den Weg in die Schweiz zu machen. Betreffend ihr Heimatland Turkmenistan hielt die Beschwerdeführerin fest, zum einen könne sie aufgrund der Corona-Quarantäne Turkmenistans, welches deswegen die Grenzen bis ins Jahr 2024 geschlossen habe, nicht zurückkehren und zum anderen wolle sie nicht dorthin zurück. Sie lebe bereits seit (...) Jahren in der Ukraine und sie wolle auch wieder in die Ukraine heimkehren. Schliesslich sei auch ihr Sohn ukrainischer Staatsbürger und damit sei es ihm bis zum 18. Lebensjahr nicht möglich, die Staatsbürgerschaft zu wechseln. Von ihrer Familie würden ihre Eltern und zwei Brüder noch in Turkmenistan leben. Betreffend ihre gesundheitliche Situation führte sie aus, es gehe ihr eigentlich gut. Momentan habe sie zwar Schmerzen in der Stirnhöhle dagegen aber ein Medikament erhalten. Ihrem Sohn gehe es gut, er habe die Erkältung bereits überstanden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringe reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Geburtsurkunde ihres Sohnes sowie eine Kopie der Eheschliessung und der Scheidung ein. Zum Nachweis ihrer Identität sowie der Identität ihres Sohnes, reichte sie ihren turkmenischen Pass respektive den ukrainischen Pass ihres Sohnes (beide im Original) ein. C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 - eröffnet am 30. Juni 2022 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, ihr und ihrem Sohn sei der Schutzstatus S zu gewähren, ansonsten sei ihrem Sohn der S-Status zu gewähren und sie vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerdeschrift lag eine Fürsorgebestätigung vom 27. Juli 2022 bei. E. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, forderte die Beschwerdeführerin innert Frist - ansonsten werde von einem Verzicht auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ausgegangen - auf, eine Person im Sinne der Erwägungen zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche ihr als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden solle, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Die Vorinstanz reichte am 25. August 2022 ihre Vernehmlassung ein. Gleichentags teilte der rubrizierte Rechtsvertreter mit, dass die Beschwerdeführerin ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Eine entsprechende Vollmacht lag dem Schreiben bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2022 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den rubrizierten Rechtsvertreter MLaw LL.M. Elia Menghini als amtlichen Rechtsbeistand ein und stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zu. I. Am 14. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kostennote ihre Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin und deren Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen, weil sie turkmenische Staatsangehörige sei, über keine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine verfüge und somit gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2022 nicht unter Kategorie c) falle. Des Weiteren falle sie auch nicht unter Kategorie a), da sie zwar Mutter eines ukrainischen Kindes sei, sich daraus aber für sie kein Abhängigkeitsverhältnis von ihrem Kind ableiten lasse beziehungsweise es sei die Nationalität der Eltern massgebend und nicht jene des Kindes. Entsprechend fielen sie und ihr Sohn nicht in die Kategorien a) und c) der schutzberechtigten Personen und es sei davon auszugehen, dass es ihnen beiden möglich sei, dauerhaft und in Sicherheit nach Turkmenistan zurückzukehren. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, sehr gut ausgebildete, alleinerziehende Mutter. Sie besitze zwei universitäre Studienabschlüsse und verfüge über Berufserfahrung im (...)bereich sowie in einem (...). Folglich könne ihr zugemutet werden, sich im Ausland um ihren Lebensunterhalt zu bemühen. Zudem könne sie auch beim Kindsvater um finanzielle Unterstützung nachsuchen. Sodann lebten ihre Eltern und zwei Brüder in Turkmenistan, womit sie dort über ein soziales Netz verfüge, welches sie und ihren Sohn bei Bedarf in ihrer sozio-ökonomischen Reintegration unterstützen könne. Da es ihr und ihrem Sohn - abgesehen von einer Erkältung und einer Stirnhöhlenentzündung - gesundheitlich gut gehe und sie als Mutter die Hauptbezugsperson ihres (...)jährigen Sohnes sei, würden auch unter Berücksichtigung des Kindswohls keine Anhaltspunkte gegen eine Wegweisung nach Turkmenistan sprechen. Weiter sei festzuhalten, dass generell von der Zumutbarkeit der Wegweisung nach Turkmenistan ausgegangen werden könne. Entsprechend lägen nach Berücksichtigung sämtlicher Faktoren sowie dem Umstand, dass sie eine alleinerziehende Mutter sei, keine Anhaltspunkte vor, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen. Daran vermöge auch die geltend gemachte Grenzschliessung Turkmenistans infolge der Corona-Pandemie nichts zu ändern, da es sich dabei nur um ein temporäres Vollzugshindernis handle. Im Übrigen sei es ihr zuzumuten, sich in Turkmenistan um eine Aufenthaltsbewilligung für ihren Sohn zu bemühen (unter Verweis auf die «Regulations on order of granting permission for permanent residence in Turkmenistan, 2002»). Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug somit zulässig, zumutbar, technisch möglich und durchführbar. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete darauf in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen, ihr Sohn sei ukrainischer Staatsangehöriger, lebe seit seiner Geburt in der Ukraine und falle damit offensichtlich unter die Kategorie a) der Allgemeinverfügung des Bundesrates zum Schutzstatus. Entsprechend habe er Anspruch auf die Gewährung des Schutzstatus und damit sei auch ihr als seine Mutter und damit Familienangehörige eines ukrainischen Staatsangehörigen im Sinne der Allgemeinverfügung der Schutzstatus zu gewähren. Des Weiteren habe es die Vorinstanz unterlassen, den eigenständigen Anspruch ihres Sohnes auf vorübergehenden Schutz zu prüfen respektive darzulegen, weshalb dieser, obwohl er ukrainischer Staatsbürger sei, nicht unter die Kategorie a) der Allgemeinverfügung falle. Zum Wegweisungsvollzug nach Turkmenistan hielt die Beschwerdeführerin fest, ein solcher sei nicht möglich, da ihr Sohn nicht über die turkmenische Staatsangehörigkeit verfüge und er diese erst mit 18 Jahren erhalten könnte. Bevor ihr Sohn 18 Jahre alt sei, müsse sie den turkmenischen Behörden garantieren können, dass sie die finanzielle Sicherheit ihres Sohnes gewährleisten könne. Dies könne jedoch aufgrund der Wirtschaftskrise und ihrer langen Landesabwesenheit nicht von ihr erwartet werden, da sie noch nicht einmal wisse, wie sie ihren Sohn dort ernähren solle (unter Verweis auf mehrere Internetbeiträge, vgl. S. 3 der Beschwerde). Die Vor-instanz stütze sich bei ihrem Wegweisungsvollzug auf eine Quelle aus dem Jahr 2002. Zum jetzigen Zeitpunkt sei aber nicht erstellt, dass ihr Sohn als ausländischer Staatsangehöriger überhaupt nach Turkmenistan einreisen dürfe, womit die Gefahr bestehe, dass sie beide an der Grenze abgewiesen würden und somit auch das Kindswohl gefährdet sei. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, gemäss Kategorie a) der Allgemeinverfügung werde der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen von ukrainischen Staatsangehörigen folgendermassen definiert: «Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden.». Basierend auf dieser Definition könne die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie die Mutter eines ukrainischen Staatsbürgers sei, für sich selbst keinen Anspruch auf den Schutzstatus S ableiten. Dies habe zur Folge, dass sich die Prüfung der Gesuche um Erteilung des Schutzstatus S an der Beschwerdeführerin als Mutter des minderjährigen Kindes orientiere, womit die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin massgebend sei. Weiter hielt die Vorinstanz fest, es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich vor ihrer Rückkehr nach Turkmenistan bei der turkmenischen Botschaft darum zu bemühen, dass ihr Sohn mit ihr nach Turkmenistan zurückkehren könne. Zum einen habe ihr Sohn Anspruch auf die turkmenische Staatsbürgerschaft, um welche sie sich bemühen könne, zum anderen bestehe die Möglichkeit, sich um eine turkmenische Aufenthaltsbewilligung für ihren Sohn zu bemühen, damit sie zusammen nach Turkmenistan einreisen könnten (unter Verweis auf das Gesetz «Law of Turkmenistan on Citizenship of Turkmenistan, 22. Juni 2013»). Entsprechend sei ihr Argument, das Kindswohl sei unmittelbar gefährdet, da nicht sicher sei, ob sie gemeinsam mit ihrem Sohn nach Turkmenistan einreisen dürfe, nicht nachvollziehbar, zumal Personen mit turkmenischer Staatsangehörigkeit oder turkmenischer Aufenthaltsbewilligung von den Einreisebeschränkungen explizit ausgenommen seien. 3.4 Die Beschwerdeführerin replizierte dazu im Wesentlichen, ihr Sohn besitze ausschliesslich die ukrainische Staatsbürgerschaft, habe in der Schweiz um Schutz nachgesucht, sei vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen und gehöre damit offensichtlich zur Personenkategorie a) der schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürger. Ein Ausschluss aus diesem Personenkreis sei in der Allgemeinverfügung weder aufgrund des Alters der schutzsuchenden Person noch infolge der ausschliesslichen Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit weiterer schutzsuchender Verwandter vorgesehen. Ihrem Sohn werde der Schutzstatus zu Unrecht verweigert, indem er auf die Rolle eines Familienangehörigen einer schutzsuchender Person anderer Nationalität (Personenkategorie c) reduziert werde. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb sie als Mutter eines ukrainischen Staatsbürgers nicht ebenfalls zur Personenkategorie a) gehören solle (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-3244/2022 vom 29. August 2022). Betreffend Wegweisungsvollzug hielt die Beschwerdeführerin fest, die Vorinstanz stütze sich dabei auf eine inoffizielle Übersetzung eines Gesetzestextes. Allerdings hätte diesbezüglich von der Vorinstanz vielmehr erwartet werden dürfen, dass diese entweder direkt bei der turkmenischen Botschaft eine offizielle und aktuelle Gesetzesversion einholen oder sie eine beglaubigte Übersetzung des einschlägigen Gesetzestextes ins Verfahren einbringen würde. Vorliegend sei sodann fraglich, ob ihr Sohn überhaupt turkmenischer Staatsangehöriger werden könne, da gemäss Information des US Department of State, Bureau of Consular Affairs, das turkmenische Staatsbürgerschaftsgesetz gemäss dortigem Art. 5 für seine Bürger keine doppelte Staatsbürgerschaft anerkenne. Weiter halte eine inoffizielle Übersetzung des turkmenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes aus dem Jahr 1992 fest, dass die turkmenische Staatsbürgerschaft mitunter durch Geburt erworben werden könne. Gemäss Art. 12 könnten Kinder von zwei turkmenischen Eltern unabhängig vom Geburtsort die Staatsbürgerschaft erwerben. Dies sei bei ihrem Sohn nicht der Fall, da dessen Vater (...) Staatsangehöriger sei. Entsprechend sei Art. 12 vorliegend nicht einschlägig. Gleiches gelte für Art. 13, da ihr Sohn nicht in Turkmenistan geboren worden sei, beide Eltern zum Zeitpunkt der Geburt keinen permanenten Wohnsitz in Turkmenistan gehabt hätten und keine schriftliche Einverständniserklärung beider Eltern vorliege sowie das Einverständnis des Vaters auch nicht einzuholen sein dürfte. Zudem sei auch nicht sicher, ob sie tatsächlich eine Aufenthaltsbewilligung für ihren Sohn beantragen könne. Selbst in der von der Vorinstanz konsultierten inoffiziellen Übersetzung werde verlangt, dass die antragstellende Person über ein dauerhaftes Einkommen oder genügend finanzielle Mittel verfügen müsse, um sämtliche finanziellen Auslagen decken zu können (unter Verweis auf Art. 8 Abs. 2 der «Regulations on order of granting permission for permanent residence in Turkmenistan, 2002»). Sie sei aber erstelltermassen mittellos. Infolge dieser unklaren Bedingungen stehe ein Wegweisungsvollzug dem Kindeswohl eindeutig entgegen und erweise sich dementsprechend zumindest als unzumutbar, wenn nicht gar als unzulässig. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn gehörten nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen der schutzberechtigten Personen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 29. Juni 2022 Ziff. III, Vernehmlassungen des SEM vom 25. August 2022 sowie vorhergehend E. 3.1 und 3.3), mit folgenden Ergänzungen: 5.2 Offensichtlich unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie und ihr Sohn gehörten der schutzberechtigten Personengruppe von Bst. a der Allgemeinverfügung an. Vorliegend ist der schutzsuchende ukrainische Staatsangehörige ein Minderjähriger, und bei der Familienangehörigen handelt es sich um seine Mutter. Diese Konstellation wird von Bst. a der Allgemeinverfügung nicht erfasst, da als Familienangehörige ausdrücklich nur Partnerinnen und Partner sowie minderjährige Kinder von ukrainischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern genannt werden (ebenso im Übrigen bereits in Art. 71 Abs. 1 AsylG [Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien] sowie auch in Art. 51 Abs. 1 AsylG [Familienasyl]). Darüber hinaus können gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden, in den Schutz einbezogen werden. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter ihres minderjährigen Sohnes weder dessen Partnerin noch dessen Kind und sie wurde von ihm auch nicht unterstützt (vielmehr erfolgte die Unterstützung in umgekehrter Richtung). Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn fallen damit ungeachtet der ukrainischen Staatsangehörigkeit des Sohnes nicht unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 (vgl. Urteile des BVGer D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1, D-4049/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 7.1 und D-3839/2022 vom 5. Juli 2023 E. 6.2 m.w.H.). Der beschwerdeweise Verweis auf das Urteil des Bundesveraltungsgerichts E-3244/2022 vom 29. August 2022 vermag insofern nicht zu überzeugen, da die in diesem Fall offengelassene Rechtsfrage gemäss den soeben zitierten Urteilen des Bundessverwaltungsgerichts D-5565/2023, D-4049/2022 und D-3839/2022 nunmehr abschliessend geklärt ist. 5.3 Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als turkmenische Staatsangehörige mangels einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung offensichtlich nicht dem Personenkreis von Bst. c der Allgemeinverfügung angehört. 5.4 Aufgrund der obigen Ausführungen (vgl. E. 5.1 - E. 5.3) ist für das Bundesverwaltungsgericht in puncto vorübergehende Schutzgewährung keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich, da die vorliegende Konstellation (der schutzsuchende ukrainische Staatsangehörige ist ein Kind, bei der Familienangehörigen handelt es sich um seine Mutter) offensichtlich nicht von Bst. a der Allgemeinverfügung mitumfasst wird. Entsprechend hat die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin und deren Sohn ihres Erachtens nicht unter die Gruppe der schutzberechtigten Personen fallen, und es war der Beschwerdeführerin offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. Die formelle Rüge erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. 5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

6. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Unmöglich ist der Vollzug sodann, wenn der Betroffene weder in den Heimat- oder Herkunfts- noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (vgl. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG). 7.2 Die Beschwerdeführerin führte bereits anlässlich der Kurzbefragung aus, dass ihr Sohn ukrainischer Staatsbürger sei und sie dessen Staatsangehörigkeit vor seiner Volljährigkeit nicht wechseln könne (vgl. SEM-Akte [...]-4/5 S. 4). Weiter hielt sie fest, dass ihr Exmann ihr keine Alimente mehr bezahlt habe und ihr nur aufgrund des Krieges etwas Geld habe zukommen lassen, damit sie sich und ihren Sohn habe retten können (vgl. SEM-Akte [...]-4/5 S. 3). Auf Beschwerdeebene ergänzte sie, in Turkmenistan gebe es keine doppelte Staatsbürgerschaft und die gemäss turkmenischem Gesetz vorgesehene Erwerbbarkeit der Staatsbürgerschaft durch Geburt greife bei ihrem Sohn ebenfalls nicht, da unter anderem sein Vater (...) Staatsangehöriger sei. Zudem hielt sie fest, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei sodann nicht gewiss, dass ihr Sohn tatsächlich eine turkmenische Aufenthaltsbewilligung erhalten könne, insbesondere, da sie selbst mittellos sei und somit keine finanzielle Sicherheit garantieren könne (vgl. auch vorhergehend E. 3.2 und 3.4). 7.3 Die Vorinstanz erachtete trotz der Vorbringen der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug als durchführbar und hielt pauschal fest, ihr Sohn habe schliesslich Anspruch auf die turkmenische Staatsbürgerschaft respektive es bestehe immer noch die Möglichkeit, dass sie sich um eine turkmenische Aufenthaltsbewilligung für ihren Sohn bemühe. Diese Annahme geht fehl. Die Vorinstanz hätte vielmehr abklären müssen, ob es der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn aufgrund ihrer Vorbringen (keine Möglichkeit der doppelten Staatsbürgerschaft, Mittellosigkeit) und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. «Law of Turkmenistan on Citizenship of Turkmenistan, 22. Juni 2013», , abgerufen am 05.11.2024, und «Regulations on order of granting permission for permanent residence in Turkmenistan, 2002», , abgerufen am 05.11.2024) tatsächlich möglich ist, gemeinsam respektive legal nach Turkmenistan einzureisen und dort eine turkmenische Staatsbürgerschaft respektive eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Insofern ist die Vorinstanz ihrer Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 12 VwVG betreffend den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht nachgekommen. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Turkmenistan nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Sie hätte, wie zuvor ausgeführt, in nachvollziehbarer und auf den vorliegenden Einzelfall bezogener Weise prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich möglich ist, die Wegweisung nach Turkmenistan zu vollziehen. 7.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere und wie vorliegend angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.

8. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vor-instanz die Gesuche um vorübergehenden Schutz der Beschwerdeführerin und deren Sohnes zu Recht abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist aber insofern gutzuheissen, als im Wegweisungsvollzugspunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Demnach ist die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte sowie zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin ist bezüglich der Frage der Gewährung vorübergehenden Schutzes und der Wegweisung unterlegen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich hälftig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese stellte in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, das mit Zwischenverfügung vom 10. August 2022 gutgeheissen wurde. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter machte in seiner Kostennote vom 14. September 2022 einen Aufwand von sieben Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 99.60 (total Fr. 1'499.60) geltend. Der in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt sieben Stunden - namentlich für Aktenstudium, ein Klientengespräch, Recherche und für die Ausarbeitung der fünfeinhalbseitigen Replik - erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren überhöht. Der Aufwand ist deshalb auf insgesamt fünf Stunden zu reduzieren. Der geltend gemachte Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Der Beschwerdeführerin ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und des hälftigen Obsiegens zulasten des SEM eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 550.- (inkl. Auslagen) auszurichten. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. 9.3 Soweit die Beschwerdeführerin - ebenfalls hälftig - unterliegt, ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 150.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 10. August 2022). Dem amtlichen Rechtsbeistand ist somit durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 425.- (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Juni 2022 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 3 und 4 aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 550.- zu entrichten.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 425.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und deren Kind, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: