Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten in der Schweiz am 13. Juli 2023 um vorübergehenden Schutz. B. B.a Das SEM führte mit A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 7. August 2023 separate Kurzbefragungen durch. B.b Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 2007 in die Ukra- ine gegangen und habe mit seinem Onkel, der ukrainischer Staatsbürger sei, ein Unternehmen geführt. Er sei aber immer wieder für einige Zeit in seinen Heimatstaat Aserbaidschan zurückgereist und lebe erst seit 2020, nachdem seine Eltern verstorben seien, ununterbrochen in der Ukraine. In Aserbaidschan habe er keine konkreten Probleme gehabt, er möge jedoch das dortige politische System und die Polizei nicht. Der Staat handle oft willkürlich und er habe an einem Ort leben wollen, an welchem Rechtsprin- zipien eingehalten würden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei im Jahr 2016 mit dem Beschwer- deführer in der Ukraine zusammengezogen. Ihre gemeinsame Tochter sei dort geboren und daher ukrainische Staatsbürgerin. Sie selbst habe wegen ihrer Tochter in der Ukraine eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Jedes Jahr sei sie jeweils für ein bis zwei Monate nach Aserbaidschan zurückge- kehrt, um ihre Eltern zu besuchen. Ihr Sohn sei während eines Aufenthalts in Aserbaidschan zur Welt gekommen, weshalb er die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit habe. Weiter gaben die Beschwerdeführenden an, dass sie aufgrund des Krieges in der Ukraine im Februar/März 2023 zusammen nach Moldawien gegan- gen seien. Sie hätten einen Schutzstatus erhalten und sich für vier bis fünf Monate dort aufgehalten. Danach seien sie in die Schweiz weitergereist, da es ihnen hier besser gefalle und damit die Kinder hier zur Schule gehen könnten. B.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre gültigen Rei- sepässe, ein Denunziationsschreiben, ein Dokument des UN-Hochkom- missariats für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend ihre Registrierung in Molda- wien sowie vier Laissez-Passer der Schweizerischen Botschaft in Molda- wien ein. Zudem wurden betreffend den Beschwerdeführer eine
D-5565/2023 Seite 3 ukrainische Aufenthaltsbewilligung (in Kopie; gültig bis zum 26. Mai 2022), ein Bescheid betreffend den Aufenthalt in der Ukraine vom 28. Januar 2023 sowie ein temporäres moldawisches Identitätsdokument zu den Akten ge- geben. C. Mit Verfügung vom 13. September 2023 – eröffnet am 21. September 2023
– lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltli- che Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Neben der angefochtenen Verfügung lagen der Be- schwerde zwei Vollmachten und zwei Sozialhilfebestätigungen sowie ein Auszug aus dem ukrainischen Bürgerrechtsgesetz (in englischer Überset- zung) bei. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 1. November 2023 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden MLaw Marek Wieruszewski als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem wurde die Vor- instanz zur Vernehmlassung eingeladen. Dabei wurde insbesondere da- rauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage in Moldawien vom UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) als Kriegsflüchtlinge registriert und ihnen vom «Swiss Cooperation Office» der Schweizerischen Vertretung in Moldawien Bewilligungen zur Einreise in die Schweiz (Laissez-passer) ausgestellt worden waren. Aufgrund eines ent- sprechenden Vermerks auf den Laissez-passer-Dokumenten liege die Ver- mutung nahe, dass den Beschwerdeführenden von Seiten der schweizer-
D-5565/2023 Seite 4 ischen Behörden die Einreise aus Moldawien im Rahmen einer Resettle- ment-Massnahme für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bewilligt worden sei. Das SEM wurde eingeladen, sich zu diesem Sachverhalt zu äussern, zumal dies in der angefochtenen Verfügung nicht thematisiert worden sei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 28. November 2023 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik zu den Akten. Dieser lag eine aktuelle Kostennote des Rechts- vertreters bei.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zudem ist die Be- schwerde frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und
D-5565/2023 Seite 5 nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022
586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass die Be- schwerdeführenden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe von schutzberechtigten Personen gehörten, da sie aserbaidschanische Staats- angehörige seien und sicher und dauerhaft nach Aserbaidschan zurück- kehren könnten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerde- führerin seien während ihres Aufenthalts in der Ukraine jeweils für einige Zeit in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. Konkrete Probleme mit den aser- baidschanischen Behörden oder Drittpersonen hätten sie nie gehabt. Zu- dem seien sie in Aserbaidschan sozialisiert worden und hätten dort einen Grossteil ihres Lebens verbracht, weshalb davon auszugehen sei, dass sie noch immer über ein soziales Netzwerk verfügten. Ferner lebten die Eltern der Beschwerdeführerin nach wie vor in Aserbaidschan. Der Beschwerde- führer verfüge über verschiedene berufliche Erfahrungen, was es ihm
D-5565/2023 Seite 6 ermöglichen sollte, sich im Heimatstaat in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Auch wenn die Tochter nur die ukrainische Staatsangehörigkeit habe, sei anzunehmen, dass sie von ihren Eltern ein Aufenthaltsrecht in Aserbaid- schan ableiten könne beziehungsweise ein Anrecht auf die aserbaidscha- nische Staatsangehörigkeit besitze. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass analog zur gefestigten Rechtsprechung zu Art. 51 AsylG, wonach der so- genannte umgekehrte Einbezug nicht möglich sei, bei der Prüfung der Schutzbedürftigkeit einer Familie gemäss Art. 71 AsylG die Staatsangehö- rigkeit der Eltern massgebend sei. Aus der ukrainischen Staatsbürger- schaft der Tochter könnten die Beschwerdeführenden daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich lägen auch keine Wegweisungsvollzugshin- dernisse vor. Angesichts des jungen Alters der Kinder und ihres kurzen Auf- enthalts in der Schweiz sei ferner nicht davon auszugehen, dass das Kin- deswohl bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan gefährdet werden könnte.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass Bst. a der Allgemein- verfügung vom 11. März 2022 auf die Tochter C._______ anwendbar sei, da sie ukrainische Staatsbürgerin sei und am 24. Februar 2022 in der Uk- raine gelebt habe. Sie erfülle somit die entsprechenden Voraussetzungen und ihr sei vorübergehender Schutz zu gewähren. An diesem Anspruch ändere auch die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit ihrer Eltern nichts. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar entschieden, dass die Eltern nicht vom Begriff der Familienangehörigen im Sinne von Bst. a der Allgemeinverfügung erfasst seien. Diese Auslegung sei zu bedauern, da dies die Wahrung der Familienbande massiv erschwere. Es könne auch dazu führen, dass ein schutzberechtigtes Kind seinen Anspruch verliere, nur weil die Eltern eine andere Staatsbürgerschaft hätten. Dies sei ange- sichts des Grundsatzes der vorrangigen Berücksichtigung des Kindes- wohls schwer hinnehmbar. Vorliegend hätten aber auch die Eltern gestützt auf Bst. c der Allgemeinverfügung einen Anspruch auf Schutzgewährung. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat im Alter von (…) Jahren verlassen und die letzten 16 Jahre in der Ukraine verbracht. Seit dem Tod seiner Eltern habe er keine Verwandten mehr in Aserbaidschan. Das Haus seines Vaters habe er verkauft, was erkennen lasse, dass er alle Brücken zu seiner ursprünglichen Heimat abgerissen habe und sich nicht habe vor- stellen können, dorthin zurückzukehren. Durch den langen Aufenthalt in der Ukraine habe er sein soziales Netz im Heimatstaat verloren und er fühle sich dort nicht mehr zu Hause. Die Beschwerdeführerin habe Aser- baidschan ihrerseits bereits mit (…) Jahren verlassen. Auch wenn ihre El- tern noch dort lebten, sei die Ukraine zu ihrer neuen Heimat geworden, und sie sehe in Aserbaidschan weder für sich noch für ihre Kinder eine Zukunft.
D-5565/2023 Seite 7 Ferner sei Aserbaidschan eine Diktatur und es komme zu zahlreichen Men- schenrechtsverletzungen. Als besonders prekär sei die Situation von Frauen und Mädchen anzusehen, da sie etwa durch das geltende Arbeits- recht stark diskriminiert würden. Sie seien auch häufig Gewalt ausgesetzt, wobei ihnen die Behörden im Fall einer Anzeige nicht helfen würden. Schliesslich sei der Konflikt um die Region Bergkarabach seit dem vo- rinstanzlichen Entscheid erneut eskaliert. Es sei zu Militäraktionen und eth- nischen Säuberungen gekommen, was zeige, wie rücksichtslos und auto- ritär der aserbaidschanische Machthaber seine Gebietsansprüche durch- setze. Der drohende Krieg würde nicht nur die Sicherheitslage erheblich verschlechtern, sondern das Land auch in eine tiefe Wirtschaftskrise stür- zen. Die Beschwerdeführenden hätten keinen Beruf erlernt und es sei un- wahrscheinlich, dass sie in Aserbaidschan eine Arbeit finden würden. Fi- nanzielle Unterstützung durch die Eltern der Beschwerdeführerin sei nicht zu erwarten, da diese selbst in bescheidenen Verhältnissen lebten. Sodann würde ausgerechnet die Tochter C._______, welche ukrainische Staats- bürgerin sei, von einer Wegweisung am stärksten getroffen. Sie müsste in ein Land gehen, das nicht ihre Heimat sei und in dem sie nicht einmal über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Aserbaidschan anerkenne die doppelte Staatsangehörigkeit nicht, weshalb sie durch eine Wegweisung dorthin ih- rer Rechte als ukrainische Staatsangehörige verlustig gehen könnte, so- fern sie die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft anstrebe. Unter diesen Umständen sei eine Rückkehr der Familie nach Aserbaidschan nicht dau- erhaft und in Sicherheit möglich, weshalb ihnen vorübergehender Schutz zu gewähren sei. Sollte das Gericht wider Erwarten zu einem anderen Schluss kommen, sei ihnen zumindest eine vorläufige Aufnahme zu ge- währen.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung räumte das SEM ein, es habe in der ange- fochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführenden in Moldawien vom UNHCR als Kriegsflüchtlinge registriert worden seien und ihnen vom «Swiss Cooperation Office» der Schweizerischen Vertretung in Chisinau Bewilligungen zur Einreise in die Schweiz erteilt worden seien (Laissez-passer). Dabei handle es sich aber nicht um eine «Resettlement»- oder «Relocation»-Massnahme. Vielmehr sollten die Laissez-passer ledig- lich den Transfer von Moldawien in die Schweiz ermöglichen, da die Be- schwerdeführenden als aserbaidschanische Staatsangehörige grundsätz- lich visumspflichtig wären. In keinem Fall könne dieses Dokument Aus- druck eines materiellen (Vor-)Entscheids im Schutzverfahren sein, zumal ein Schutzgesuch lediglich in einem Bundesasylzentrum oder bei einer Schweizer Grenzkontrolle gestellt werden könne. Sodann vermöchten die
D-5565/2023 Seite 8 in der Beschwerde geltend gemachten diktatorischen Tendenzen des aser- baidschanischen Staatspräsidenten sowie der Krieg in der Region Bergka- rabach an der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts än- dern. Es liege keine spezifische und konkrete individuelle Gefährdung vor und eine sichere Rückkehr nach Aserbaidschan sei den Beschwerdefüh- renden grundsätzlich möglich, auch wenn die Lebensverhältnisse dort si- cherlich schwieriger seien als in der Schweiz.
E. 4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden an ihren im Rahmen der Beschwerde gemachten Argumenten fest. Es sei zu betonen, dass die Wegweisung der gesamten Familie auch die ukrainische Staatsbürgerin C._______ treffen würde, welcher ohne Weiteres vorübergehender Schutz zu gewähren wäre. Sie würde somit in «Sippenhaft» genommen und in ein Land gebracht, in welchem sie weder über ein Bürgerrecht noch über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge. Hinsichtlich der ausgestellten Laissez-pas- ser stelle sich die Frage, weshalb ihnen eine Einreise in die Schweiz über- haupt ermöglicht worden sei. Die Vorinstanz beziehe auch keine Stellung zum Umstand, dass die Beschwerdeführenden vom UNHCR als Flücht- linge anerkannt worden seien und welche Schlüsse hieraus zu ziehen seien.
E. 5.1 Zwar trifft es zu, dass die minderjährige Tochter C._______ ukrainische Staatsangehörige ist. Die übrigen Familienmitglieder und insbesondere beide Elternteile sind indessen Staatsbürger von Aserbaidschan. Als Fami- lienangehörige im Sinne von Bst. a der Allgemeinverfügung gelten nur Partnerinnen und Partner sowie minderjährige Kinder von ukrainischen Staatsangehörigen, ebenso andere Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden. Bei den Eltern und beim Sohn respektive Bruder D._______ handelt es sich weder um den Partner noch um ein Kind von C._______. Die übrigen Beschwerdeführenden (El- tern und Bruder) wurden offensichtlich auch nicht von ihr unterstützt; viel- mehr erfolgt eine Unterstützung der ukrainischen Tochter durch ihre aser- baidschanischen Eltern. Bei dieser Konstellation ist Bst. a der Allgemein- verfügung nicht anwendbar und die Familie fällt ungeachtet der ukraini- schen Staatsangehörigkeit von C._______ nicht unter diese Bestimmung (vgl. Urteile des BVGer D-4049/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 7.1 und D- 3839/2022 vom 5. Juli 2023 E. 6.2).
E. 5.2 Sodann wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass weder der Beschwerdeführer noch die
D-5565/2023 Seite 9 Beschwerdeführerin geltend machte, sie hätten in ihrem Heimatstaat je konkrete Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt (vgl. SEM-Akten […]-10/7 [nachfolgend Akte 10], F41 ff. und -11/6 [nachfolgend Akte 11], F40). Anlässlich ihrer Kurzbefragungen erklärten beide, sie seien während ihres Aufenthalts in der Ukraine mehrmals nach Aserbaidschan zurückge- kehrt. So hielt sich der Beschwerdeführer im Jahr 2020 für rund vier bis fünf Monate im Heimatstaat auf (vgl. Akte 10, F13 f.). Die Beschwerdefüh- rerin reiste nach ihrem Umzug in die Ukraine fast jedes Jahr für ein bis zwei Monate nach Aserbaidschan, um ihre Eltern zu besuchen (vgl. Akte 11, F20 ff.). Den Akten sind demnach keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden dort einer individuellen Verfolgung ausge- setzt gewesen wären oder eine Gefährdung aufgrund der allgemeinen Si- cherheitslage bestanden hätte.
E. 5.3 Auf die Frage, welche Gründe gegen eine Rückkehr in seinen Heimat- staat sprächen, erklärte der Beschwerdeführer, seine Heimat sei die Ukra- ine und er habe mit Aserbaidschan nichts mehr zu tun (vgl. Akte 10, F40). Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe in Aserbaidschan keine Wohnung, ihr Kind sei ukrainische Staatsangehörige und sie hätten ihr ganzes Vermögen, ihre Wohnung und ihr Auto in der Ukraine (vgl. Akte 11, F39). Auch wenn sich die Beschwerdeführenden in der Ukraine wirtschaft- lich etabliert hatten und sie aus persönlichen Gründen nicht nach Aserbaid- schan zurückkehren wollen, lässt sich daraus nicht ableiten, dass eine dau- erhafte Rückkehr in den Heimatstaat nicht möglich ist. Der Beschwerde- führer hat zwar keinen Beruf erlernt, er ging jedoch in Aserbaidschan zur Schule und arbeitete in der Folge mit seinem Onkel in der Ukraine als Un- ternehmer (vgl. Akte 10, F20 und F37 ff.). Angesichts seiner langjährigen Berufserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, sich trotz der langen Landesabwesenheit in seinem Heimatstaat wirtschaftlich wieder zu integrieren. Auch die Beschwerdeführerin absol- vierte in Aserbaidschan die Schule (vgl. Akte 11, F36 f.) und wurde dort sozialisiert. Zudem leben ihre Eltern, die sie regelmässig besucht hat, nach wie vor in E._______ (vgl. Akte 11, F18 f. und F33 ff.). Es ist anzunehmen, dass diese die Beschwerdeführenden bei der Reintegration unterstützen können, etwa bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft. Sodann spricht weder das politische System noch die wirtschaftliche Lage oder die allgemeine Situation von Frauen und Mädchen in Aserbaidschan grund- sätzlich gegen eine Rückkehr. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die Tochter C._______ aufgrund der aserbaidschanischen Staatsan- gehörigkeit ihrer Eltern in Aserbaidschan aufenthaltsberechtigt ist, zumal sie deswegen einen Anspruch auf die aserbaidschanische
D-5565/2023 Seite 10 Staatsbürgerschaft besitzen würde. Es wird nicht verkannt, dass es für die Beschwerdeführerenden allenfalls schwierig ist, sich nach dem langen Auf- enthalt in der Ukraine im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen. Den Akten lassen sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ihnen dies nicht möglich sein sollte. Insgesamt ist folglich davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführenden in Sicherheit und dauerhaft nach Aserbaidschan zurückkehren können. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine nähere Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin über einen gültigen ukrainischen Aufenthaltstitel verfügt hat.
E. 5.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwer- deführenden in Moldawien als Flüchtlinge registriert wurden und mit einem von der Schweizer Botschaft in Chisinau ausgestellten Laissez-passer in die Schweiz reisten (vgl. SEM-Akte […]-3/47). Die Ausführungen des SEM, dass damit lediglich die legale Einreise in die Schweiz ermöglicht wurde, es sich aber nicht um einen Vorentscheid hinsichtlich einer allfälligen Schutzgewährung handelt, sind indessen nicht zu beanstanden. Ebenso wenig bedeutet eine Registrierung durch das UNHCR, dass die Betroffe- nen im Falle eines Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes automatisch Anspruch auf dessen Gutheissung haben. Vielmehr ist jeweils individuell durch die zuständigen schweizerischen Behörden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes erfüllt sind. Dies ist vorliegend, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, nicht der Fall.
E. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM hat das Gesuch um Gewährung vor- übergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 6 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-5565/2023 Seite 11 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.3 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung zu entnehmen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG) findet vorliegend somit keine Anwendung.
E. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegwei- sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer E-457/2022 vom 13. Juli 2023 E. 8.3.3; E-4152/2022 vom 8. November 2022 E. 8.2.5).
D-5565/2023 Seite 12
E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet kam es in den letz- ten Jahren aufgrund des Konflikts um die Region Bergkarabach zu mehre- ren bewaffneten Auseinandersetzungen. Dennoch ist nicht davon auszu- gehen, dass in Aserbaidschan generell eine Situation von Krieg, Bürger- krieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht. Insbesondere ist der Wegweisungsvollzug nach Baku oder in ein Gebiet, das ausserhalb von Bergkarabach respektive der Grenzregion zu Arme- nien liegt, nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-4065/2023 vom 1. September 2023 E. 5.3.2).
E. 7.3.3 Zudem sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung sowie oben unter E. 6.3 dargelegt, ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden möglich sein wird, sich im Heimatstaat wieder zu integrieren. Beide Ehegatten besuchten in Aser- baidschan die Schule und wurden dort sozialisiert. Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Berufserfahrung, während die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern, die sie regelmässig besuchte, ein gewisses familiäres Be- ziehungsnetz hat. Hinsichtlich der beiden Kinder ist festzuhalten, dass diese zum heutigen Zeitpunkt (…) respektive (…) Jahre alt sind. In diesem Alter sind sie noch stark an ihren Eltern orientiert und es ist nicht anzuneh- men, dass nennenswerte Bindungen ausserhalb der Kernfamilie bestehen. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung des Kindeswohls bei einem Wegweisungsvollzug nach Aserbaidschan sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden dort andere Lebensbedingun- gen vorfinden werden als in der Ukraine oder in der Schweiz, reicht nicht aus, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Insge- samt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
D-5565/2023 Seite 13 Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Weg- weisung erweist sich demnach als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reise- pässe und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei- matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG sowie BVGE 2008/34 E. 12). Folglich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Aserbaidschan zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist jedoch angesichts der mit Verfügung vom
1. November 2023 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzich- ten. Mit derselben Instruktionsverfügung wurde den Beschwerdeführenden MLaw Marek Wieruszewski als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die- ser reichte mir der Replik eine Honorarnote vom 15. Dezember 2023 ein, in welcher er einen Aufwand von 7.65 Stunden à Fr. 150.– sowie Spesen von Fr. 50.– geltend macht. Dies erscheint angemessen, weshalb das amt- liche Honorar auf Fr. 1'197.50 (inklusive Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-5565/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Marek Wieruszewski, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'197.50 ausge- richtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5565/2023 Urteil vom 16. Januar 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Aserbaidschan, und ihre Kinder C._______, geboren am (...), Ukraine, D._______, geboren am (...), Aserbaidschan, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 13. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten in der Schweiz am 13. Juli 2023 um vorübergehenden Schutz. B. B.a Das SEM führte mit A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 7. August 2023 separate Kurzbefragungen durch. B.b Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 2007 in die Ukraine gegangen und habe mit seinem Onkel, der ukrainischer Staatsbürger sei, ein Unternehmen geführt. Er sei aber immer wieder für einige Zeit in seinen Heimatstaat Aserbaidschan zurückgereist und lebe erst seit 2020, nachdem seine Eltern verstorben seien, ununterbrochen in der Ukraine. In Aserbaidschan habe er keine konkreten Probleme gehabt, er möge jedoch das dortige politische System und die Polizei nicht. Der Staat handle oft willkürlich und er habe an einem Ort leben wollen, an welchem Rechtsprinzipien eingehalten würden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei im Jahr 2016 mit dem Beschwerdeführer in der Ukraine zusammengezogen. Ihre gemeinsame Tochter sei dort geboren und daher ukrainische Staatsbürgerin. Sie selbst habe wegen ihrer Tochter in der Ukraine eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Jedes Jahr sei sie jeweils für ein bis zwei Monate nach Aserbaidschan zurückgekehrt, um ihre Eltern zu besuchen. Ihr Sohn sei während eines Aufenthalts in Aserbaidschan zur Welt gekommen, weshalb er die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit habe. Weiter gaben die Beschwerdeführenden an, dass sie aufgrund des Krieges in der Ukraine im Februar/März 2023 zusammen nach Moldawien gegangen seien. Sie hätten einen Schutzstatus erhalten und sich für vier bis fünf Monate dort aufgehalten. Danach seien sie in die Schweiz weitergereist, da es ihnen hier besser gefalle und damit die Kinder hier zur Schule gehen könnten. B.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre gültigen Reisepässe, ein Denunziationsschreiben, ein Dokument des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend ihre Registrierung in Moldawien sowie vier Laissez-Passer der Schweizerischen Botschaft in Moldawien ein. Zudem wurden betreffend den Beschwerdeführer eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung (in Kopie; gültig bis zum 26. Mai 2022), ein Bescheid betreffend den Aufenthalt in der Ukraine vom 28. Januar 2023 sowie ein temporäres moldawisches Identitätsdokument zu den Akten gegeben. C. Mit Verfügung vom 13. September 2023 - eröffnet am 21. September 2023 - lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Neben der angefochtenen Verfügung lagen der Beschwerde zwei Vollmachten und zwei Sozialhilfebestätigungen sowie ein Auszug aus dem ukrainischen Bürgerrechtsgesetz (in englischer Übersetzung) bei. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 1. November 2023 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden MLaw Marek Wieruszewski als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem wurde die Vor-instanz zur Vernehmlassung eingeladen. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage in Moldawien vom UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) als Kriegsflüchtlinge registriert und ihnen vom «Swiss Cooperation Office» der Schweizerischen Vertretung in Moldawien Bewilligungen zur Einreise in die Schweiz (Laissez-passer) ausgestellt worden waren. Aufgrund eines entsprechenden Vermerks auf den Laissez-passer-Dokumenten liege die Vermutung nahe, dass den Beschwerdeführenden von Seiten der schweizer-ischen Behörden die Einreise aus Moldawien im Rahmen einer Resettlement-Massnahme für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bewilligt worden sei. Das SEM wurde eingeladen, sich zu diesem Sachverhalt zu äussern, zumal dies in der angefochtenen Verfügung nicht thematisiert worden sei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 28. November 2023 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik zu den Akten. Dieser lag eine aktuelle Kostennote des Rechtsvertreters bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zudem ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass die Beschwerdeführenden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe von schutzberechtigten Personen gehörten, da sie aserbaidschanische Staatsangehörige seien und sicher und dauerhaft nach Aserbaidschan zurückkehren könnten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdeführerin seien während ihres Aufenthalts in der Ukraine jeweils für einige Zeit in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. Konkrete Probleme mit den aserbaidschanischen Behörden oder Drittpersonen hätten sie nie gehabt. Zudem seien sie in Aserbaidschan sozialisiert worden und hätten dort einen Grossteil ihres Lebens verbracht, weshalb davon auszugehen sei, dass sie noch immer über ein soziales Netzwerk verfügten. Ferner lebten die Eltern der Beschwerdeführerin nach wie vor in Aserbaidschan. Der Beschwerdeführer verfüge über verschiedene berufliche Erfahrungen, was es ihm ermöglichen sollte, sich im Heimatstaat in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Auch wenn die Tochter nur die ukrainische Staatsangehörigkeit habe, sei anzunehmen, dass sie von ihren Eltern ein Aufenthaltsrecht in Aserbaidschan ableiten könne beziehungsweise ein Anrecht auf die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitze. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass analog zur gefestigten Rechtsprechung zu Art. 51 AsylG, wonach der sogenannte umgekehrte Einbezug nicht möglich sei, bei der Prüfung der Schutzbedürftigkeit einer Familie gemäss Art. 71 AsylG die Staatsangehörigkeit der Eltern massgebend sei. Aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft der Tochter könnten die Beschwerdeführenden daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich lägen auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Angesichts des jungen Alters der Kinder und ihres kurzen Aufenthalts in der Schweiz sei ferner nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan gefährdet werden könnte. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 auf die Tochter C._______ anwendbar sei, da sie ukrainische Staatsbürgerin sei und am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt habe. Sie erfülle somit die entsprechenden Voraussetzungen und ihr sei vorübergehender Schutz zu gewähren. An diesem Anspruch ändere auch die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit ihrer Eltern nichts. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar entschieden, dass die Eltern nicht vom Begriff der Familienangehörigen im Sinne von Bst. a der Allgemeinverfügung erfasst seien. Diese Auslegung sei zu bedauern, da dies die Wahrung der Familienbande massiv erschwere. Es könne auch dazu führen, dass ein schutzberechtigtes Kind seinen Anspruch verliere, nur weil die Eltern eine andere Staatsbürgerschaft hätten. Dies sei angesichts des Grundsatzes der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls schwer hinnehmbar. Vorliegend hätten aber auch die Eltern gestützt auf Bst. c der Allgemeinverfügung einen Anspruch auf Schutzgewährung. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat im Alter von (...) Jahren verlassen und die letzten 16 Jahre in der Ukraine verbracht. Seit dem Tod seiner Eltern habe er keine Verwandten mehr in Aserbaidschan. Das Haus seines Vaters habe er verkauft, was erkennen lasse, dass er alle Brücken zu seiner ursprünglichen Heimat abgerissen habe und sich nicht habe vorstellen können, dorthin zurückzukehren. Durch den langen Aufenthalt in der Ukraine habe er sein soziales Netz im Heimatstaat verloren und er fühle sich dort nicht mehr zu Hause. Die Beschwerdeführerin habe Aserbaidschan ihrerseits bereits mit (...) Jahren verlassen. Auch wenn ihre Eltern noch dort lebten, sei die Ukraine zu ihrer neuen Heimat geworden, und sie sehe in Aserbaidschan weder für sich noch für ihre Kinder eine Zukunft. Ferner sei Aserbaidschan eine Diktatur und es komme zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen. Als besonders prekär sei die Situation von Frauen und Mädchen anzusehen, da sie etwa durch das geltende Arbeitsrecht stark diskriminiert würden. Sie seien auch häufig Gewalt ausgesetzt, wobei ihnen die Behörden im Fall einer Anzeige nicht helfen würden. Schliesslich sei der Konflikt um die Region Bergkarabach seit dem vorinstanzlichen Entscheid erneut eskaliert. Es sei zu Militäraktionen und ethnischen Säuberungen gekommen, was zeige, wie rücksichtslos und autoritär der aserbaidschanische Machthaber seine Gebietsansprüche durchsetze. Der drohende Krieg würde nicht nur die Sicherheitslage erheblich verschlechtern, sondern das Land auch in eine tiefe Wirtschaftskrise stürzen. Die Beschwerdeführenden hätten keinen Beruf erlernt und es sei unwahrscheinlich, dass sie in Aserbaidschan eine Arbeit finden würden. Finanzielle Unterstützung durch die Eltern der Beschwerdeführerin sei nicht zu erwarten, da diese selbst in bescheidenen Verhältnissen lebten. Sodann würde ausgerechnet die Tochter C._______, welche ukrainische Staatsbürgerin sei, von einer Wegweisung am stärksten getroffen. Sie müsste in ein Land gehen, das nicht ihre Heimat sei und in dem sie nicht einmal über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Aserbaidschan anerkenne die doppelte Staatsangehörigkeit nicht, weshalb sie durch eine Wegweisung dorthin ihrer Rechte als ukrainische Staatsangehörige verlustig gehen könnte, sofern sie die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft anstrebe. Unter diesen Umständen sei eine Rückkehr der Familie nach Aserbaidschan nicht dauerhaft und in Sicherheit möglich, weshalb ihnen vorübergehender Schutz zu gewähren sei. Sollte das Gericht wider Erwarten zu einem anderen Schluss kommen, sei ihnen zumindest eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3 In seiner Vernehmlassung räumte das SEM ein, es habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführenden in Moldawien vom UNHCR als Kriegsflüchtlinge registriert worden seien und ihnen vom «Swiss Cooperation Office» der Schweizerischen Vertretung in Chisinau Bewilligungen zur Einreise in die Schweiz erteilt worden seien (Laissez-passer). Dabei handle es sich aber nicht um eine «Resettlement»- oder «Relocation»-Massnahme. Vielmehr sollten die Laissez-passer lediglich den Transfer von Moldawien in die Schweiz ermöglichen, da die Beschwerdeführenden als aserbaidschanische Staatsangehörige grundsätzlich visumspflichtig wären. In keinem Fall könne dieses Dokument Ausdruck eines materiellen (Vor-)Entscheids im Schutzverfahren sein, zumal ein Schutzgesuch lediglich in einem Bundesasylzentrum oder bei einer Schweizer Grenzkontrolle gestellt werden könne. Sodann vermöchten die in der Beschwerde geltend gemachten diktatorischen Tendenzen des aserbaidschanischen Staatspräsidenten sowie der Krieg in der Region Bergkarabach an der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts ändern. Es liege keine spezifische und konkrete individuelle Gefährdung vor und eine sichere Rückkehr nach Aserbaidschan sei den Beschwerdeführenden grundsätzlich möglich, auch wenn die Lebensverhältnisse dort sicherlich schwieriger seien als in der Schweiz. 4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden an ihren im Rahmen der Beschwerde gemachten Argumenten fest. Es sei zu betonen, dass die Wegweisung der gesamten Familie auch die ukrainische Staatsbürgerin C._______ treffen würde, welcher ohne Weiteres vorübergehender Schutz zu gewähren wäre. Sie würde somit in «Sippenhaft» genommen und in ein Land gebracht, in welchem sie weder über ein Bürgerrecht noch über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge. Hinsichtlich der ausgestellten Laissez-passer stelle sich die Frage, weshalb ihnen eine Einreise in die Schweiz überhaupt ermöglicht worden sei. Die Vorinstanz beziehe auch keine Stellung zum Umstand, dass die Beschwerdeführenden vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien und welche Schlüsse hieraus zu ziehen seien. 5. 5.1 Zwar trifft es zu, dass die minderjährige Tochter C._______ ukrainische Staatsangehörige ist. Die übrigen Familienmitglieder und insbesondere beide Elternteile sind indessen Staatsbürger von Aserbaidschan. Als Familienangehörige im Sinne von Bst. a der Allgemeinverfügung gelten nur Partnerinnen und Partner sowie minderjährige Kinder von ukrainischen Staatsangehörigen, ebenso andere Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden. Bei den Eltern und beim Sohn respektive Bruder D._______ handelt es sich weder um den Partner noch um ein Kind von C._______. Die übrigen Beschwerdeführenden (Eltern und Bruder) wurden offensichtlich auch nicht von ihr unterstützt; vielmehr erfolgt eine Unterstützung der ukrainischen Tochter durch ihre aserbaidschanischen Eltern. Bei dieser Konstellation ist Bst. a der Allgemeinverfügung nicht anwendbar und die Familie fällt ungeachtet der ukrainischen Staatsangehörigkeit von C._______ nicht unter diese Bestimmung (vgl. Urteile des BVGer D-4049/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 7.1 und D-3839/2022 vom 5. Juli 2023 E. 6.2). 5.2 Sodann wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin geltend machte, sie hätten in ihrem Heimatstaat je konkrete Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt (vgl. SEM-Akten [...]-10/7 [nachfolgend Akte 10], F41 ff. und -11/6 [nachfolgend Akte 11], F40). Anlässlich ihrer Kurzbefragungen erklärten beide, sie seien während ihres Aufenthalts in der Ukraine mehrmals nach Aserbaidschan zurückgekehrt. So hielt sich der Beschwerdeführer im Jahr 2020 für rund vier bis fünf Monate im Heimatstaat auf (vgl. Akte 10, F13 f.). Die Beschwerdeführerin reiste nach ihrem Umzug in die Ukraine fast jedes Jahr für ein bis zwei Monate nach Aserbaidschan, um ihre Eltern zu besuchen (vgl. Akte 11, F20 ff.). Den Akten sind demnach keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden dort einer individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen wären oder eine Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage bestanden hätte. 5.3 Auf die Frage, welche Gründe gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprächen, erklärte der Beschwerdeführer, seine Heimat sei die Ukraine und er habe mit Aserbaidschan nichts mehr zu tun (vgl. Akte 10, F40). Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe in Aserbaidschan keine Wohnung, ihr Kind sei ukrainische Staatsangehörige und sie hätten ihr ganzes Vermögen, ihre Wohnung und ihr Auto in der Ukraine (vgl. Akte 11, F39). Auch wenn sich die Beschwerdeführenden in der Ukraine wirtschaftlich etabliert hatten und sie aus persönlichen Gründen nicht nach Aserbaidschan zurückkehren wollen, lässt sich daraus nicht ableiten, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer hat zwar keinen Beruf erlernt, er ging jedoch in Aserbaidschan zur Schule und arbeitete in der Folge mit seinem Onkel in der Ukraine als Unternehmer (vgl. Akte 10, F20 und F37 ff.). Angesichts seiner langjährigen Berufserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, sich trotz der langen Landesabwesenheit in seinem Heimatstaat wirtschaftlich wieder zu integrieren. Auch die Beschwerdeführerin absolvierte in Aserbaidschan die Schule (vgl. Akte 11, F36 f.) und wurde dort sozialisiert. Zudem leben ihre Eltern, die sie regelmässig besucht hat, nach wie vor in E._______ (vgl. Akte 11, F18 f. und F33 ff.). Es ist anzunehmen, dass diese die Beschwerdeführenden bei der Reintegration unterstützen können, etwa bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft. Sodann spricht weder das politische System noch die wirtschaftliche Lage oder die allgemeine Situation von Frauen und Mädchen in Aserbaidschan grundsätzlich gegen eine Rückkehr. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die Tochter C._______ aufgrund der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern in Aserbaidschan aufenthaltsberechtigt ist, zumal sie deswegen einen Anspruch auf die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft besitzen würde. Es wird nicht verkannt, dass es für die Beschwerdeführerenden allenfalls schwierig ist, sich nach dem langen Aufenthalt in der Ukraine im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen. Den Akten lassen sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ihnen dies nicht möglich sein sollte. Insgesamt ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Sicherheit und dauerhaft nach Aserbaidschan zurückkehren können. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine nähere Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin über einen gültigen ukrainischen Aufenthaltstitel verfügt hat. 5.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden in Moldawien als Flüchtlinge registriert wurden und mit einem von der Schweizer Botschaft in Chisinau ausgestellten Laissez-passer in die Schweiz reisten (vgl. SEM-Akte [...]-3/47). Die Ausführungen des SEM, dass damit lediglich die legale Einreise in die Schweiz ermöglicht wurde, es sich aber nicht um einen Vorentscheid hinsichtlich einer allfälligen Schutzgewährung handelt, sind indessen nicht zu beanstanden. Ebenso wenig bedeutet eine Registrierung durch das UNHCR, dass die Betroffenen im Falle eines Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes automatisch Anspruch auf dessen Gutheissung haben. Vielmehr ist jeweils individuell durch die zuständigen schweizerischen Behörden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes erfüllt sind. Dies ist vorliegend, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, nicht der Fall. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM hat das Gesuch um Gewährung vor-übergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
6. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG) findet vorliegend somit keine Anwendung. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer E-457/2022 vom 13. Juli 2023 E. 8.3.3; E-4152/2022 vom 8. November 2022 E. 8.2.5). 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet kam es in den letzten Jahren aufgrund des Konflikts um die Region Bergkarabach zu mehreren bewaffneten Auseinandersetzungen. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass in Aserbaidschan generell eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht. Insbesondere ist der Wegweisungsvollzug nach Baku oder in ein Gebiet, das ausserhalb von Bergkarabach respektive der Grenzregion zu Armenien liegt, nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-4065/2023 vom 1. September 2023 E. 5.3.2). 7.3.3 Zudem sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung sowie oben unter E. 6.3 dargelegt, ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden möglich sein wird, sich im Heimatstaat wieder zu integrieren. Beide Ehegatten besuchten in Aserbaidschan die Schule und wurden dort sozialisiert. Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Berufserfahrung, während die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern, die sie regelmässig besuchte, ein gewisses familiäres Beziehungsnetz hat. Hinsichtlich der beiden Kinder ist festzuhalten, dass diese zum heutigen Zeitpunkt (...) respektive (...) Jahre alt sind. In diesem Alter sind sie noch stark an ihren Eltern orientiert und es ist nicht anzunehmen, dass nennenswerte Bindungen ausserhalb der Kernfamilie bestehen. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung des Kindeswohls bei einem Wegweisungsvollzug nach Aserbaidschan sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden dort andere Lebensbedingungen vorfinden werden als in der Ukraine oder in der Schweiz, reicht nicht aus, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 7.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG sowie BVGE 2008/34 E. 12). Folglich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AlG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Aserbaidschan zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist jedoch angesichts der mit Verfügung vom 1. November 2023 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. Mit derselben Instruktionsverfügung wurde den Beschwerdeführenden MLaw Marek Wieruszewski als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser reichte mir der Replik eine Honorarnote vom 15. Dezember 2023 ein, in welcher er einen Aufwand von 7.65 Stunden à Fr. 150.- sowie Spesen von Fr. 50.- geltend macht. Dies erscheint angemessen, weshalb das amtliche Honorar auf Fr. 1'197.50 (inklusive Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Marek Wieruszewski, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'197.50 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: