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E-2986/2022

E-2986/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-07 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Schweiz am 4. Mai 2022 um vo- rübergehenden Schutz. Das SEM führte mit ihr am 5. Mai 2022 eine Kurz- befragung durch. Dabei erklärte sie, sie sei aserbaidschanische Staatsangehörige. Im Jahr ihrer Geburt seien ihre Eltern mit ihr in die Ukraine gezogen; dies aus vor- nehmlich wirtschaftlichen Gründen, zudem habe in Aserbaidschan Krieg geherrscht. Seither habe sie sich in der Ukraine aufgehalten. Sie habe dort die Schule besucht, diese aber während der (…) Klasse abgebrochen. Ihre Eltern hätten für sie eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung beantragt, diese sei ihr jedoch wegen ihres Schulabbruchs verweigert worden. Im Jahr 2018 sei sie zusammen mit ihren Eltern von der Ukraine aus zur Hoch- zeit ihrer Schwester nach Aserbaidschan gereist und dort bis im Jahr 2019 geblieben. In Aserbaidschan herrsche auch heute noch Krieg und derzeit lebe nur noch ihre Grossmutter dort, zu der sie praktisch keinen Kontakt habe. Eine Rückkehr nach Aserbaidschan sei deshalb nicht möglich. Die Beschwerdeführerin reichte ihren aserbaidschanischen Reisepass (ausgestellt am 22. Juli 2016 und gültig bis zum 22. Juli 2021) zu den vor- instanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 – eröffnet am 8. Juni 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegwei- sung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und aus dem Schengen- Raum und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführerin ersuchte beim SEM mit Schreiben vom 24. Juni 2022 um Zustellung der Verfügung an ihre aktuelle Adresse. Rubrizierter Rechtsvertreter zeigte mit Schreiben an das SEM vom 28. Juni 2022 seine Mandatierung an, ersuchte um Akteneinsicht sowie um rechtsgültige Eröff- nung des Entscheides. D. Das SEM sandte der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 3. Juni 2022 mit Schreiben vom 1. Juli 2022 erneut zu. Eine Kopie wurde dem Rechts- vertreter zugestellt. Dieser ersuchte am 6. Juli 2022 erneut um Akten-

E-2986/2022 Seite 3 einsicht. Das SEM gab diesem Ersuchen – unter Ausnahme gewisser Ak- tenstücke – am 7. Juli 2022 statt. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Juli 2022 liess die Beschwerde- führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 3. Juni 2022 erheben. Es wurde beantragt, die vorinstanzli- che Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Be- schwerdeführerin vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht sowie beantragt, das vorliegende Ver- fahren sei mit jenem der Eltern der Beschwerdeführerin (E-2934/2022) zu koordinieren. Der Beschwerde lagen verschiedene in- und ausländische Pressemittei- lungen und Stellungnahmen aus dem Jahr 2022 zur Gewährung des vo- rübergehenden Schutzstatus an ukrainische Kriegsflüchtlinge bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 12. Juli 2022 fest, dass die Be- schwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. G. Die zuständige Instruktionsrichterin gab dem Antrag auf Verzicht des Kos- tenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2022 statt, verschob die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Be- schwerdeführerin auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung und Beweis- mittel zu ihrem Aufenthalt in der Ukraine einzureichen. Ausserdem hielt sie fest, dass das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren der weiteren Familie E-2934/2022 und E-2967/2022 koordiniert geführt werde. H. Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 wurde eine Fürsorgebestätigung nachge- reicht.

E-2986/2022 Seite 4 I. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete der Beschwerdeführerin rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Eingabe vom 8. September 2022 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen, wobei es sinngemäss die Abweisung der Beschwerde bean- tragte. K. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 13. Oktober 2022. Der Replik wurden Schulzeugnisse und Schulfotos der Beschwerdeführerin so- wie eine ukrainische Arbeitsbewilligung ihres Vaters beigelegt.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerde ist zudem form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 72 AsylG i.V.m. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-

E-2986/2022 Seite 5 fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586). Gemäss Ziffer I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We- sentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zu einer der vom Bun- desrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, insbesondere nicht zu jener Personenkategorie unter Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung gehöre, da sie in der Ukraine über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge und zudem eine sichere und dauerhafte Rückkehr nach Aserbaidschan

E-2986/2022 Seite 6 möglich sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin sich wirtschaftlich und sozial wieder im Heimatstaat in- tegrieren könne.

E. 4.2 In der Rechtsmittelschrift stellt sich die Beschwerdeführerin – unter an- derem unter Hinweis auf Aussagen von Bundesrätin Keller-Sutter, einer Mitteilung des Rates der EU und der Praxis der EU zur Schutzgewährung ukrainischer Kriegsflüchtlinge – auf den Standpunkt, dass die Europäische Union (EU) ausdrücklich auch Familienangehörige, die nicht ukrainische Staatsangehörige seien, als zur "Familie" zugehörig anerkenne. Die Schweiz habe sich der Regelung der EU angeschlossen und den Grund- satz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK (Konvention vom 4. No- vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) anerkannt. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit sei daher Familienangehörigen von ukrainischen Staatsangehörigen eben- falls Schutz zu gewähren. Die minderjährigen Nichten und Neffen der Be- schwerdeführerin seien ukrainische Staatsangehörige und ihnen wäre der Schutzstatus zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin als deren Familien- angehörige sei daher ebenfalls der Schutzstatus zu gewähren. Sie habe fast ihr ganzes Leben in der Ukraine, einem demokratischen Land ver- bracht. Aserbaidschan sei demgegenüber eine Autokratie, in welchem der Krieg wieder aufflamme. Eine dauerhafte und sichere Rückkehr sei daher nicht möglich. Gerügt wird sodann, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, da es das Schutzersuchen ohne weitere Begründung abgelehnt habe. Im Übri- gen habe es sich nur oberflächlich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs der Beschwerdeführerin nach Aserbaidschan geäussert, indem es verkenne, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Kindsalter in der Ukra- ine gelebt und zudem in der gleichen Stadt wie ihre Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen gewohnt habe. Ihre Nichten und Neffen würden über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügen. Die Beschwerdeführerin habe sich sodann an der kurzen Befragung nicht ausführlich zu ihrem Le- ben in der Ukraine und Aserbaidschan äussern können (vgl. Beschwerde S. 5 und 10).

E. 4.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, der Bundesratsbeschluss stütze sich auf das Asylgesetz ab. Ein umgekehrter Einbezug (Einbezug von Eltern in den Status ihrer Kinder) sei gemäss Art. 51 AsylG nicht mög- lich. Dies treffe auch auf Art. 71 AsylG zu. Bei den Neffen und Nichten der

E-2986/2022 Seite 7 Beschwerdeführerin handle es sich sodann nicht um Mitglieder der Kern- familie. Die Beschwerdeführerin könne daher aus deren Staatsangehörig- keit keinen Anspruch auf den Schutzstatus für sich ableiten. Gründe, die gegen eine sichere und dauerhafte Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat Aserbaidschan sprechen würden, seien auch aus den Verfahren ihrer Eltern und dem ihres Bruders, allesamt aserbaidschani- sche Staatsangehörige, nicht abzuleiten, zumal es diesen ebenfalls mög- lich sei, dauerhaft und sicher nach Aserbaidschan zurückzukehren.

E. 4.4 In der Replik wurde dem entgegnet, das SEM blende aus, dass auch schweizerisches Recht oft EU/EMRK konform ausgelegt werde. Das SEM gehe in seinem Faktenblatt "Schutzstatus S" selbst von einer EU-konfor- men Anwendung der Allgemeinverfügung aus, in dem es festhalte, die Schweiz orientiere sich bei der Definition der schutzbedürftigen Personen- gruppen an der EU. Im Weiteren wurden Fotos von Schulzeugnissen und Schulfotos der Be- schwerdeführerin sowie eine Arbeitsbewilligung ihres Vaters zu den Akten gereicht, womit ihr langjähriger Aufenthalt in der Ukraine bestätigt werde. Sie und ihre Familie hätten kaum einen Bezug zu Aserbaidschan, wo pre- käre Lebensverhältnisse herrschen würden. Für die Beschwerdeführerin wäre es zudem unvorstellbar, alleine in Aserbaidschan zu leben.

E. 5.1 Die formellen Rügen (vgl. E. 4.2) sind vorab zu prüfen, da sie gegebe- nenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.2 Die Begründung, warum das Schutzersuchen der Beschwerdeführerin abzulehnen sei (vgl. SEM-Verfügung Ziff. III), mag zwar eher knapp er- scheinen, ist aber im Gesamtkontext dennoch als hinreichend zu erachten. Denn einerseits äusserte sich das SEM explizit zu Ziff. I Bst. c der Allge- meinverfügung. Andererseits kann aus der vorangegangenen Formulie- rung, dass die Beschwerdeführerin nicht zu einer der vom Bundesrat defi- nierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, ohne Weiteres geschlossen werden, dass das SEM die Beschwerdeführerin auch nicht zu den Personenkategorien gemäss Ziff. I Bst. a oder b zählte. Eine Anwen- dung dieser Bestimmungen schloss es damit aus, was nicht zu bemängeln ist, da die Beschwerdeführerin offensichtlich – und wie nachstehend noch erörtert – keiner dieser Kategorien zuzuordnen ist. Seine Einschätzung konkretisierte das SEM zudem auf Vernehmlassungsstufe, indem es sich

E-2986/2022 Seite 8 explizit zu Ziff. I Bst. a und zum Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Verwandten äusserte, indem es festhielt, sie könne in Bezug auf ihre Nich- ten und Neffen nichts aus dieser Bestimmung zu ihren Gunsten ableiten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich dies aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung bereits ergibt und sich hieraus von vornherein keine Verletzung der Begründungspflicht erkennen lässt. Die pauschale Ar- gumentation, das SEM habe das Schutzersuchen ohne weitere Begrün- dung abgelehnt, greift vor diesem Hintergrund nicht.

E. 5.3 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung lassen sich zudem aus den Ausführungen in Ziff. IV der Verfügung die Gründe dafür entnehmen, weshalb das SEM die Auffassung vertrat, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Aserbaidschan möglich, zulässig und zumut- bar und damit zugleich auch als sicher zu erachten ist. Es trug dabei so- wohl der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufenthaltsdauer in der Ukraine als auch einem allfällig in Aserbaidschan vorhandenen Be- ziehungsnetz Rechnung, indem es davon ausging, sie habe entgegen ihrer Behauptung erst seit Kurzem in der Ukraine gelebt und verfüge in Aser- baidschan über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Diesen Standpunkt be- tonte es nochmals in seiner Vernehmlassung. Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht liegt demnach auch im Vollzugspunkt nicht vor. Der entspre- chende Rückweisungsantrag ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.4 Im Übrigen kann die Klärung des in der Beschwerde erhobenen Vor- wurfs, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit kurzem in der Ukraine aufgehalten habe, da- hingestellt bleiben. Denn wie nachstehend dargelegt, ist dies für die recht- lich relevante Frage der Schutzgewährung – sowie auch für jene des Weg- weisungsvollzugs – nicht massgebend. Damit erübrigt sich eine Prüfung der mit der Replik eingereichten Beweismittel, die den langjährigen Aufent- halt der Beschwerdeführerin in der Ukraine bestätigen sollen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM das Schutzersuchen der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Nichten und Neffen seien ukrainische Staatsangehörige, weshalb ihnen und damit auch ihr der

E-2986/2022 Seite 9 Schutzstatus zu gewähren sei. Damit beruft sie sich sinngemäss auf die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung.

E. 6.2.2 Gemäss den im Verfahren ihres Bruders eingereichten Unterlagen ist dessen Tochter B._______ ukrainische Staatsangehörige (vgl. Verfahrens- nummer SEM […], Akte 1/31 S. 3). Für die beiden Söhne ihres Bruders, C._______ und D._______, liegen lediglich ukrainische Geburtsurkunden vor (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Beim zuletzt und in der Schweiz geborenen Kind ihres Bruders namens E._______ wurde im zentralen Migrationsinformati- onssystem (ZEMIS) als Staatsangehörigkeit Aserbaidschan vermerkt. Un- geachtet der Frage nach der Staatsangehörigkeit dieser Kinder steht aber fest, dass die Beschwerdeführerin selbst Staatsbürgerin von Aserbaid- schan ist (vgl. SEM Akte 1/10 S. 1 f., 3/3 S. 2). Als Familienangehörige im Sinne von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung gelten nur Partnerinnen und Partner sowie minderjährige Kinder von ukrainischen Staatsangehörigen, ebenso andere Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teil- weise unterstützt wurden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich je- doch um die (aserbaidschanische) Tante der erwähnten minderjährigen Kinder womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung in diesem Verwandtschaftsverhältnis offensichtlich nicht in Betracht fällt (vgl. Urteile des BVGer D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1 m.w.H., D- 2299/2023 vom 5. September 2023 E. 5.2). An dieser Einschätzung ändert auch der allgemeine Verweis in der Beschwerde auf das EU-Recht und Art.

E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin gehört auch nicht der unter Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung genannten Personenkategorie an, da sie nach eige- nem Bekunden über keine Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine verfügt (vgl. SEM Akte 3/3 S. 2).

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin ist demzufolge weder der in Ziff. I Bst. a noch Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung erwähnten Personenkategorien zuzu- ordnen. Selbstredend fällt sie auch nicht unter Ziffer I Bst. b der erwähnten Allgemeinverfügung, zumal weder sie noch ihre Familienangehörigen in der Ukraine über einen Schutzstatus verfügt haben. Das SEM hat ihr Ge- such um Gewährung vorübergehenden Schutzes somit zu Recht abge- lehnt.

E-2986/2022 Seite 10 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 EMRK nichts, zumal vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern es der Be- schwerdeführerin verwehrt wäre, ihr Recht auf Familienleben auszuüben.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nicht um Asyl ersucht. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK) kommt daher von Vornherein nicht zum Tragen.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer],

E-2986/2022 Seite 11 Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegweisungs- vollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2.4 m.w.H.).

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaid- schan – in Übereinstimmung mit dem SEM – zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet kam es in den letz- ten Jahren aufgrund des Konflikts um die Region Bergkarabach zu mehre- ren bewaffneten Auseinandersetzungen. Dennoch ist – wie das SEM zu Recht erwog – nicht davon auszugehen, dass in Aserbaidschan generell eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht. Insbesondere ist der Wegweisungsvollzug nach Baku oder in ein Gebiet, das, wie etwa der letzte Aufenthaltsort der Eltern der Beschwerdeführerin in der Stadt F._______ (vgl. Verfahrens- nummer SEM N […], Akte 4/5 S. 3), ausserhalb von Bergkarabach respek- tive der Grenzregion zu Armenien liegt, nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-4065/2023 vom 1. September 2023 E. 5.3.2).

E. 8.3.3 Im Weiteren sprechen keine individuellen Faktoren gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzug, zumal keine konkreten Gründe ersicht- lich sind, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund von individuellen Um- ständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existen- zielle Notlage geraten würde. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie etwa die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen wirtschaftli- chen Schwierigkeiten (vgl. SEM Akte 3/3 S. 2), stellen grundsätzlich keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar.

E-2986/2022 Seite 12 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Aserbaidschan andere Le- bensbedingungen vorfinden wird als in der Ukraine oder in der Schweiz, reicht daher nicht aus, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Das Gericht geht zudem davon aus, dass es ihr möglich ist, sich in Aserbaidschan, wo sie sich ihren Aussagen zufolge zuletzt im Jahr 2018 bis im Jahr 2019 und damit für längere Zeit aufgehalten hat, zu integrieren, zumal sie über eine fast abgeschlossene Grundschulbildung verfügt, ihre Muttersprache Aserbaidschanisch ist und sie auch Ukrainisch, Russisch und Türkisch spricht (vgl. SEM Akte 3/3 S. 2 f., 1/10 S. 2.). Auch wenn sie sich in der Ukraine heimisch fühlte, weil sie ihren Aussagen zufolge einen Grossteil ihres Lebens dort verbracht habe, lässt sich daraus nicht ableiten, dass ihr eine Rückkehr in den Heimatstaat verwehrt respektive diese un- zumutbar ist. Ihre Mutter wurde sodann in Aserbaidschan sozialisiert und hat mit ihrem Vater vor ihrer erstmaligen Ausreise in die Ukraine bereits in Aserbaidschan gelebt. Ausserdem leben nebst ihrer Grossmutter noch eine Tante und ein Onkel im Heimatland (vgl. Verfahrensnummer SEM N […] , Akte 4/5 S. 3 f., 5/4 S. 2 f.), womit sie über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz in Aserbaidschan verfügt. Hinzukommt, dass mit Urteilen vom gleichen Tag die Gesuche um vorübergehenden Schutz ihrer beiden verheirateten Geschwister und deren Familien sowie auch die Ersuchen ihrer Eltern abgelehnt werden. Die Beschwerdeführerin kann daher zusam- men mit ihren Eltern und den Geschwistern in das Heimatland ausreisen und dort Wohnsitz nehmen.

E. 8.3.4 Die mit der Replik eingereichten Beweismittel ihre Aufenthaltsdauer in der Ukraine betreffend, sind damit für die Beurteilung vorliegend nicht relevant, weshalb darauf verzichtet werden kann, diese Dokumente einer Prüfung zu unterziehen.

E. 8.3.5 Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge- sundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Voll- zug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG sowie BVGE 2008/34 E. 12). Folglich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu qualifizie- ren (Art. 83 Abs. 2 AlG).

E-2986/2022 Seite 13

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Aserbaidschan zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es besteht auch keine Ver- anlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist jedoch angesichts der mit Verfügung vom

25. August 2022 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal sich ihre finanziellen Verhältnisse gemäss den Akten nicht verändert haben.

E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Ge- richtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht – wie in erwähnter Zwischenverfügung mitgeteilt – in der Regel von einem Stun- denansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre- tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab- schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung, dass der Auf- wand des Rechtsvertreters angesichts der fast identischen Beschwerden in den vorliegend koordinierten Verfahren reduziert war, ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 400.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

E-2986/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw El Uali Emmhammed Said, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 400.– ausge- richtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2986/2022 Urteil vom 7. November 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Schweiz am 4. Mai 2022 um vorübergehenden Schutz. Das SEM führte mit ihr am 5. Mai 2022 eine Kurzbefragung durch. Dabei erklärte sie, sie sei aserbaidschanische Staatsangehörige. Im Jahr ihrer Geburt seien ihre Eltern mit ihr in die Ukraine gezogen; dies aus vornehmlich wirtschaftlichen Gründen, zudem habe in Aserbaidschan Krieg geherrscht. Seither habe sie sich in der Ukraine aufgehalten. Sie habe dort die Schule besucht, diese aber während der (...) Klasse abgebrochen. Ihre Eltern hätten für sie eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung beantragt, diese sei ihr jedoch wegen ihres Schulabbruchs verweigert worden. Im Jahr 2018 sei sie zusammen mit ihren Eltern von der Ukraine aus zur Hochzeit ihrer Schwester nach Aserbaidschan gereist und dort bis im Jahr 2019 geblieben. In Aserbaidschan herrsche auch heute noch Krieg und derzeit lebe nur noch ihre Grossmutter dort, zu der sie praktisch keinen Kontakt habe. Eine Rückkehr nach Aserbaidschan sei deshalb nicht möglich. Die Beschwerdeführerin reichte ihren aserbaidschanischen Reisepass (ausgestellt am 22. Juli 2016 und gültig bis zum 22. Juli 2021) zu den vor-instanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 - eröffnet am 8. Juni 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführerin ersuchte beim SEM mit Schreiben vom 24. Juni 2022 um Zustellung der Verfügung an ihre aktuelle Adresse. Rubrizierter Rechtsvertreter zeigte mit Schreiben an das SEM vom 28. Juni 2022 seine Mandatierung an, ersuchte um Akteneinsicht sowie um rechtsgültige Eröffnung des Entscheides. D. Das SEM sandte der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 3. Juni 2022 mit Schreiben vom 1. Juli 2022 erneut zu. Eine Kopie wurde dem Rechtsvertreter zugestellt. Dieser ersuchte am 6. Juli 2022 erneut um Akten-einsicht. Das SEM gab diesem Ersuchen - unter Ausnahme gewisser Aktenstücke - am 7. Juli 2022 statt. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Juli 2022 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 3. Juni 2022 erheben. Es wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht sowie beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit jenem der Eltern der Beschwerdeführerin (E-2934/2022) zu koordinieren. Der Beschwerde lagen verschiedene in- und ausländische Pressemitteilungen und Stellungnahmen aus dem Jahr 2022 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzstatus an ukrainische Kriegsflüchtlinge bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 12. Juli 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. G. Die zuständige Instruktionsrichterin gab dem Antrag auf Verzicht des Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2022 statt, verschob die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung und Beweismittel zu ihrem Aufenthalt in der Ukraine einzureichen. Ausserdem hielt sie fest, dass das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren der weiteren Familie E-2934/2022 und E-2967/2022 koordiniert geführt werde. H. Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete der Beschwerdeführerin rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Eingabe vom 8. September 2022 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen, wobei es sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte. K. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 13. Oktober 2022. Der Replik wurden Schulzeugnisse und Schulfotos der Beschwerdeführerin sowie eine ukrainische Arbeitsbewilligung ihres Vaters beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 72 AsylG i.V.m. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586). Gemäss Ziffer I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zu einer der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, insbesondere nicht zu jener Personenkategorie unter Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung gehöre, da sie in der Ukraine über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge und zudem eine sichere und dauerhafte Rückkehr nach Aserbaidschan möglich sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich wirtschaftlich und sozial wieder im Heimatstaat integrieren könne. 4.2 In der Rechtsmittelschrift stellt sich die Beschwerdeführerin - unter anderem unter Hinweis auf Aussagen von Bundesrätin Keller-Sutter, einer Mitteilung des Rates der EU und der Praxis der EU zur Schutzgewährung ukrainischer Kriegsflüchtlinge - auf den Standpunkt, dass die Europäische Union (EU) ausdrücklich auch Familienangehörige, die nicht ukrainische Staatsangehörige seien, als zur "Familie" zugehörig anerkenne. Die Schweiz habe sich der Regelung der EU angeschlossen und den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) anerkannt. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit sei daher Familienangehörigen von ukrainischen Staatsangehörigen ebenfalls Schutz zu gewähren. Die minderjährigen Nichten und Neffen der Beschwerdeführerin seien ukrainische Staatsangehörige und ihnen wäre der Schutzstatus zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige sei daher ebenfalls der Schutzstatus zu gewähren. Sie habe fast ihr ganzes Leben in der Ukraine, einem demokratischen Land verbracht. Aserbaidschan sei demgegenüber eine Autokratie, in welchem der Krieg wieder aufflamme. Eine dauerhafte und sichere Rückkehr sei daher nicht möglich. Gerügt wird sodann, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, da es das Schutzersuchen ohne weitere Begründung abgelehnt habe. Im Übrigen habe es sich nur oberflächlich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin nach Aserbaidschan geäussert, indem es verkenne, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Kindsalter in der Ukraine gelebt und zudem in der gleichen Stadt wie ihre Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen gewohnt habe. Ihre Nichten und Neffen würden über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügen. Die Beschwerdeführerin habe sich sodann an der kurzen Befragung nicht ausführlich zu ihrem Leben in der Ukraine und Aserbaidschan äussern können (vgl. Beschwerde S. 5 und 10). 4.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, der Bundesratsbeschluss stütze sich auf das Asylgesetz ab. Ein umgekehrter Einbezug (Einbezug von Eltern in den Status ihrer Kinder) sei gemäss Art. 51 AsylG nicht möglich. Dies treffe auch auf Art. 71 AsylG zu. Bei den Neffen und Nichten der Beschwerdeführerin handle es sich sodann nicht um Mitglieder der Kernfamilie. Die Beschwerdeführerin könne daher aus deren Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf den Schutzstatus für sich ableiten. Gründe, die gegen eine sichere und dauerhafte Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat Aserbaidschan sprechen würden, seien auch aus den Verfahren ihrer Eltern und dem ihres Bruders, allesamt aserbaidschanische Staatsangehörige, nicht abzuleiten, zumal es diesen ebenfalls möglich sei, dauerhaft und sicher nach Aserbaidschan zurückzukehren. 4.4 In der Replik wurde dem entgegnet, das SEM blende aus, dass auch schweizerisches Recht oft EU/EMRK konform ausgelegt werde. Das SEM gehe in seinem Faktenblatt "Schutzstatus S" selbst von einer EUkonformen Anwendung der Allgemeinverfügung aus, in dem es festhalte, die Schweiz orientiere sich bei der Definition der schutzbedürftigen Personengruppen an der EU. Im Weiteren wurden Fotos von Schulzeugnissen und Schulfotos der Beschwerdeführerin sowie eine Arbeitsbewilligung ihres Vaters zu den Akten gereicht, womit ihr langjähriger Aufenthalt in der Ukraine bestätigt werde. Sie und ihre Familie hätten kaum einen Bezug zu Aserbaidschan, wo prekäre Lebensverhältnisse herrschen würden. Für die Beschwerdeführerin wäre es zudem unvorstellbar, alleine in Aserbaidschan zu leben. 5. 5.1 Die formellen Rügen (vgl. E. 4.2) sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Die Begründung, warum das Schutzersuchen der Beschwerdeführerin abzulehnen sei (vgl. SEM-Verfügung Ziff. III), mag zwar eher knapp erscheinen, ist aber im Gesamtkontext dennoch als hinreichend zu erachten. Denn einerseits äusserte sich das SEM explizit zu Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung. Andererseits kann aus der vorangegangenen Formulierung, dass die Beschwerdeführerin nicht zu einer der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, ohne Weiteres geschlossen werden, dass das SEM die Beschwerdeführerin auch nicht zu den Personenkategorien gemäss Ziff. I Bst. a oder b zählte. Eine Anwendung dieser Bestimmungen schloss es damit aus, was nicht zu bemängeln ist, da die Beschwerdeführerin offensichtlich - und wie nachstehend noch erörtert - keiner dieser Kategorien zuzuordnen ist. Seine Einschätzung konkretisierte das SEM zudem auf Vernehmlassungsstufe, indem es sich explizit zu Ziff. I Bst. a und zum Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Verwandten äusserte, indem es festhielt, sie könne in Bezug auf ihre Nichten und Neffen nichts aus dieser Bestimmung zu ihren Gunsten ableiten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich dies aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung bereits ergibt und sich hieraus von vornherein keine Verletzung der Begründungspflicht erkennen lässt. Die pauschale Argumentation, das SEM habe das Schutzersuchen ohne weitere Begründung abgelehnt, greift vor diesem Hintergrund nicht. 5.3 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung lassen sich zudem aus den Ausführungen in Ziff. IV der Verfügung die Gründe dafür entnehmen, weshalb das SEM die Auffassung vertrat, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Aserbaidschan möglich, zulässig und zumutbar und damit zugleich auch als sicher zu erachten ist. Es trug dabei sowohl der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufenthaltsdauer in der Ukraine als auch einem allfällig in Aserbaidschan vorhandenen Beziehungsnetz Rechnung, indem es davon ausging, sie habe entgegen ihrer Behauptung erst seit Kurzem in der Ukraine gelebt und verfüge in Aserbaidschan über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Diesen Standpunkt betonte es nochmals in seiner Vernehmlassung. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach auch im Vollzugspunkt nicht vor. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist demzufolge abzuweisen. 5.4 Im Übrigen kann die Klärung des in der Beschwerde erhobenen Vorwurfs, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit kurzem in der Ukraine aufgehalten habe, dahingestellt bleiben. Denn wie nachstehend dargelegt, ist dies für die rechtlich relevante Frage der Schutzgewährung - sowie auch für jene des Wegweisungsvollzugs - nicht massgebend. Damit erübrigt sich eine Prüfung der mit der Replik eingereichten Beweismittel, die den langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Ukraine bestätigen sollen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM das Schutzersuchen der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Nichten und Neffen seien ukrainische Staatsangehörige, weshalb ihnen und damit auch ihr der Schutzstatus zu gewähren sei. Damit beruft sie sich sinngemäss auf die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. 6.2.2 Gemäss den im Verfahren ihres Bruders eingereichten Unterlagen ist dessen Tochter B._______ ukrainische Staatsangehörige (vgl. Verfahrensnummer SEM [...], Akte 1/31 S. 3). Für die beiden Söhne ihres Bruders, C._______ und D._______, liegen lediglich ukrainische Geburtsurkunden vor (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Beim zuletzt und in der Schweiz geborenen Kind ihres Bruders namens E._______ wurde im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Staatsangehörigkeit Aserbaidschan vermerkt. Ungeachtet der Frage nach der Staatsangehörigkeit dieser Kinder steht aber fest, dass die Beschwerdeführerin selbst Staatsbürgerin von Aserbaidschan ist (vgl. SEM Akte 1/10 S. 1 f., 3/3 S. 2). Als Familienangehörige im Sinne von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung gelten nur Partnerinnen und Partner sowie minderjährige Kinder von ukrainischen Staatsangehörigen, ebenso andere Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um die (aserbaidschanische) Tante der erwähnten minderjährigen Kinder womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung in diesem Verwandtschaftsverhältnis offensichtlich nicht in Betracht fällt (vgl. Urteile des BVGer D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1 m.w.H., D-2299/2023 vom 5. September 2023 E. 5.2). An dieser Einschätzung ändert auch der allgemeine Verweis in der Beschwerde auf das EU-Recht und Art. 8 EMRK nichts, zumal vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern es der Beschwerdeführerin verwehrt wäre, ihr Recht auf Familienleben auszuüben. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin gehört auch nicht der unter Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung genannten Personenkategorie an, da sie nach eigenem Bekunden über keine Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine verfügt (vgl. SEM Akte 3/3 S. 2). 6.4 Die Beschwerdeführerin ist demzufolge weder der in Ziff. I Bst. a noch Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung erwähnten Personenkategorien zuzuordnen. Selbstredend fällt sie auch nicht unter Ziffer I Bst. b der erwähnten Allgemeinverfügung, zumal weder sie noch ihre Familienangehörigen in der Ukraine über einen Schutzstatus verfügt haben. Das SEM hat ihr Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nicht um Asyl ersucht. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK) kommt daher von Vornherein nicht zum Tragen. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2.4 m.w.H.). 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan - in Übereinstimmung mit dem SEM - zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet kam es in den letzten Jahren aufgrund des Konflikts um die Region Bergkarabach zu mehreren bewaffneten Auseinandersetzungen. Dennoch ist - wie das SEM zu Recht erwog - nicht davon auszugehen, dass in Aserbaidschan generell eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht. Insbesondere ist der Wegweisungsvollzug nach Baku oder in ein Gebiet, das, wie etwa der letzte Aufenthaltsort der Eltern der Beschwerdeführerin in der Stadt F._______ (vgl. Verfahrensnummer SEM N [...], Akte 4/5 S. 3), ausserhalb von Bergkarabach respektive der Grenzregion zu Armenien liegt, nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-4065/2023 vom 1. September 2023 E. 5.3.2). 8.3.3 Im Weiteren sprechen keine individuellen Faktoren gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug, zumal keine konkreten Gründe ersichtlich sind, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie etwa die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten (vgl. SEM Akte 3/3 S. 2), stellen grundsätzlich keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Aserbaidschan andere Lebensbedingungen vorfinden wird als in der Ukraine oder in der Schweiz, reicht daher nicht aus, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Das Gericht geht zudem davon aus, dass es ihr möglich ist, sich in Aserbaidschan, wo sie sich ihren Aussagen zufolge zuletzt im Jahr 2018 bis im Jahr 2019 und damit für längere Zeit aufgehalten hat, zu integrieren, zumal sie über eine fast abgeschlossene Grundschulbildung verfügt, ihre Muttersprache Aserbaidschanisch ist und sie auch Ukrainisch, Russisch und Türkisch spricht (vgl. SEM Akte 3/3 S. 2 f., 1/10 S. 2.). Auch wenn sie sich in der Ukraine heimisch fühlte, weil sie ihren Aussagen zufolge einen Grossteil ihres Lebens dort verbracht habe, lässt sich daraus nicht ableiten, dass ihr eine Rückkehr in den Heimatstaat verwehrt respektive diese unzumutbar ist. Ihre Mutter wurde sodann in Aserbaidschan sozialisiert und hat mit ihrem Vater vor ihrer erstmaligen Ausreise in die Ukraine bereits in Aserbaidschan gelebt. Ausserdem leben nebst ihrer Grossmutter noch eine Tante und ein Onkel im Heimatland (vgl. Verfahrensnummer SEM N [...] , Akte 4/5 S. 3 f., 5/4 S. 2 f.), womit sie über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz in Aserbaidschan verfügt. Hinzukommt, dass mit Urteilen vom gleichen Tag die Gesuche um vorübergehenden Schutz ihrer beiden verheirateten Geschwister und deren Familien sowie auch die Ersuchen ihrer Eltern abgelehnt werden. Die Beschwerdeführerin kann daher zusammen mit ihren Eltern und den Geschwistern in das Heimatland ausreisen und dort Wohnsitz nehmen. 8.3.4 Die mit der Replik eingereichten Beweismittel ihre Aufenthaltsdauer in der Ukraine betreffend, sind damit für die Beurteilung vorliegend nicht relevant, weshalb darauf verzichtet werden kann, diese Dokumente einer Prüfung zu unterziehen. 8.3.5 Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG sowie BVGE 2008/34 E. 12). Folglich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AlG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Aserbaidschan zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist jedoch angesichts der mit Verfügung vom 25. August 2022 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal sich ihre finanziellen Verhältnisse gemäss den Akten nicht verändert haben. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht - wie in erwähnter Zwischenverfügung mitgeteilt - in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung, dass der Aufwand des Rechtsvertreters angesichts der fast identischen Beschwerden in den vorliegend koordinierten Verfahren reduziert war, ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 400.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw El Uali Emmhammed Said, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 400.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: