Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ ersuchten zusammen mit den gemeinsamen Kindern in der Schweiz am 4. Mai 2022 um vorübergehenden Schutz. Das SEM führte mit beiden am 5. Mai 2022 separate Kurzbefragungen durch. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei aserbaidschanischer Staatsangehö- riger und habe bis im Jahr 2000 in seinem Heimatland gelebt, danach habe er sich bis 2009 in Russland aufgehalten. Dann sei er wieder nach Aser- baidschan zurückgekehrt, wo er zunächst in E._______ wohnhaft gewesen sei. Von 2012 bis 2016 habe er in F._______ studiert und von 2016 bis 2017 sei er beim (…) gewesen und habe die (…) abgeschlossen. Ungefähr im August 2017 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet und mit ihr in F._______ gewohnt. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage seien sie beide im Jahr 2019 in die Ukraine gereist, wo sie bis zum Kriegsausbruch im Februar 2024 in G._______ in einem eigenen Haus gelebt hätten. Er habe im Bereich (…) gearbeitet. Da sein Heimatland in einem Konflikt mit Armenien stehe und es jederzeit zum Krieg kommen könnte, könne er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren. Ausserdem verwies er auf die weiter- hin schwierige wirtschaftliche Lage und ein nicht tragfähiges Beziehungs- netz im Heimatstaat. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei in Turkmenistan geboren, sei je- doch in Aserbaidschan aufgewachsen und besitze die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit. Sie habe dort vier Schuljahre absolviert. Später sei sie in die Ukraine gezogen, da die Familie im Heimatland kaum ein Aus- kommen gehabt habe. Die Schule habe sie in der Ukraine nicht weiter be- sucht. Insgesamt habe sie ungefähr 15 oder 20 Jahre in der Ukraine gelebt. In Aserbaidschan habe sie den Beschwerdeführer geheiratet, und sei da- nach mit ihm und ihren Eltern ein Jahr im Heimatstaat geblieben. Sie und ihr Ehemann hätten während jener Zeit in F._______ in einer Mietwohnung gewohnt. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse seien sie in die Ukraine zurückgekehrt. Auch die Beschwerdeführerin machte gel- tend, im Heimatstaat kein tragfähiges Beziehungsnetz zu haben. Die Beschwerdeführenden reichten ihre aserbaidschanischen Reisepässe, einen Eheschein und die ukrainischen Geburtsurkunden ihrer beiden Kin- der ein.
E-5297/2022 Seite 3 B. Mit Schreiben an das SEM vom 28. Juni 2022 zeigte rubrizierter Rechts- vertreter seine Mandatierung an und ersuchte um Einsicht in die vor- instanzlichen Akten. Am 10. Oktober 2022 gab das SEM diesem Gesuch – unter Ausnahme gewisser Aktenstücke – statt. C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 – eröffnet am 19. Oktober 2022 – lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Am 18. November 2022 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch den Rechtsvertreter – gegen die vorinstanzliche Verfügung Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde beantragt, die vo- rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei- sen, ihnen vorübergehenden Schutz in der Schweiz zu gewähren. Eventu- aliter sei die Verfügung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzu- ordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als Rechtsbeistand ersucht. Ausserdem wurde beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit den Verfahren E-2934/2022 (Eltern der Beschwerdeführerin), E-2967/2022 (Bruder der Beschwerdeführerin) sowie mit E-2986/2022 (Schwester der Beschwerdeführerin) zu koordinieren. Der Beschwerde lagen unter anderem verschiedene in- und ausländische Pressemitteilungen und Stellungnahmen aus dem Jahr 2022 zur Thematik der Gewährung des vorübergehenden Schutzstatus an ukrainische Kriegs- flüchtlinge sowie eine Fürsorgebestätigung bei. E. Das Verfahren wurde unter der Geschäftsnummer D-5297/2022 eröffnet. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2022 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete den Beschwerdeführenden rubrizierten Rechtsvertreter als
E-5297/2022 Seite 4 amtlichen Rechtsbeistand bei. Ausserdem stellte er fest, dass das Verfah- ren mit den Verfahren der weiteren Familie E-2934/2022, E-2967/2022 und E-2986/2022 koordiniert geführt werde. Das SEM wurde zur Vernehmlas- sung eingeladen. F. Das SEM reichte am 5. Dezember 2022 eine Vernehmlassung ein, wobei es sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Beschwer- deführenden replizierten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. De- zember 2022. G. Aus organisatorischen Gründen (koordinierte Verfahrensführung mit den Verfahren E-2934/2022, E-2967/2022 und E-2986/2022) wurde das Ver- fahren am 17. September 2024 der unterzeichnenden Richterin übertragen und unter der Geschäftsnummer E-5297/2022 weitergeführt.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 72 AsylG i.V.m. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-5297/2022 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586). Gemäss Ziffer I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 4 November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) anerkannt. Da die Kinder aufgrund ihrer Geburt in der Ukraine automatisch ukrainische Staatsangehörige seien und Aserbaid- schan die doppelte Staatsbürgerschaft nicht kenne, sei den Kindern und damit auch den Eltern der Schutzstatus in der Schweiz zuzusprechen. Das SEM habe dies nicht berücksichtigt, der Rechtslage und der Praxis in der EU nicht Rechnung getragen und damit die Begründungspflicht verletzt. Im Weiteren wurde auf die schlechte politische Lage und die nicht vorhande- nen Bildungschancen in Aserbaidschan verwiesen, die dem Kindeswohl abträglich seien. Ausserdem wurde geltend gemacht, dass der Krieg in Aserbaidschan wieder aufflamme und die Beschwerdeführenden dort in eine existenzielle Notlage geraten würden. Eine dauerhafte und sichere Rückkehr sei ihnen nicht möglich. Das SEM habe sich nicht zur Frage geäussert, weshalb die Beschwerde- führenden nicht unter die in der Allgemeinverfügung erwähnten Personen-
E-5297/2022 Seite 7 kategorien fallen würden. Ebenfalls habe das SEM es unterlassen, die Si- tuation der Familie in Aserbaidschan (inklusive Bestand der dortigen Staatsangehörigkeit) abzuklären, womit auch die Sachverhaltsfeststellung mangelhaft erfolgt sei. Schliesslich hätte eine rechtliche Vertretung im vor- instanzlichen Verfahren beigeordnet werden müssen (vgl. Beschwerde S. 4 und 9).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, die Beschwerdeführenden gehörten nicht zu einer der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da keine
E-5297/2022 Seite 6 konkreten Hinweise vorliegen würden, dass sie nicht in Sicherheit und dau- erhaft nach Aserbaidschan zurückkehren könnten. Sowohl der Beschwer- deführer als auch die Beschwerdeführerin seien aserbaidschanische Staatsangehörige und würden über gültige aserbaidschanische Pässe ver- fügen. Sie könnten daher in ihr Heimatland zurückkehren und seien nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Zwar seien die Kinder ukraini- sche Staatsangehörige, diese könnten aber als Kinder aserbaidschani- scher Eltern problemlos die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit er- langen. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer seien zudem in Aserbaidschan aufgewachsen, würden die Kultur und Sprache kennen und hätten einen Grossteil ihres Lebens in diesem Land verbracht. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- renden sich wirtschaftlich und sozial wieder im Heimatstaat integrieren könnten.
E. 4.2 In der Rechtsmittelschrift stellten sich die Beschwerdeführenden – un- ter anderem unter Hinweis auf Aussagen von Bundesrätin Keller-Sutter, ei- ner Medienmitteilung des Rates der EU und der Praxis der EU zur Schutz- gewährung ukrainischer Kriegsflüchtlinge – auf den Standpunkt, die EU anerkenne ausdrücklich auch Familienangehörige, die nicht ukrainische Staatsangehörige seien, als zur "Familie" zugehörig, sofern ein Familienteil die ukrainische Staatsangehörigkeit habe. Dies könnten auch die Kinder sein. Die Schweiz habe sich der Regelung der EU angeschlossen und den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK (Konvention vom
E. 4.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, der Bun- desratsbeschluss stütze sich auf das Asylgesetz ab. Ein umgekehrter Ein- bezug (Einbezug der Eltern in den Status ihrer Kinder) sei gemäss Art. 51 AsylG nicht möglich. Dies treffe folglich auch auf Art. 71 AsylG zu. Es sei die Staatsangehörigkeit der Eltern respektive eines Elternteils massge- bend.
E. 4.4 In der Replik wurde dem entgegnet, das SEM blende aus, dass auch schweizerisches Recht oft EU/EMRK konform ausgelegt werde. Das SEM gehe in seinem Faktenblatt "Schutzstatus S" selbst von einer EU-konfor- men Anwendung der Allgemeinverfügung aus, in dem es festhalte, die Schweiz orientiere sich bei der Definition der schutzbedürftigen Personen- gruppen an der EU. Die Beschwerdeführenden seien noch nicht im Besitz einer ukrainischen Aufenthaltsbewilligung, hätten jedoch den grössten Teil ihres Lebens in der Ukraine verbracht und die Kinder seien beide ukrainische Staatsangehö- rige. Der Vater der Beschwerdeführerin besitze die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft, habe aber keine Verwandte dort und sei nur wegen der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau (der Mutter der Beschwerdeführerin) im Besitz derselben Staatsangehörigkeit. Für sie und den Rest der Grossfamilie sei die Ukraine zur Heimat geworden. Sie hätten keinen Bezug zu Aserbaidschan, dies gelte insbesondere für die Be- schwerdeführerin. Ein tragfähiges Beziehungsnetz sei nicht vorhanden, zu- mal alle Verwandten in ärmlichen Verhältnissen leben würden.
E. 5.1 m.w.H., D-2299/2023 vom 5. September 2023 E. 5.2). An dieser Ein- schätzung ändert auch der allgemeine Verweis der Beschwerdeführenden auf das EU-Recht und Art. 8 EMRK nichts, zumal es den Beschwerdefüh- renden vorliegend nicht verwehrt wird, ihr Recht auf Familienleben auszu- üben.
E. 5.2 Die Begründung des SEM, warum das Schutzersuchen abzuweisen ist (vgl. Verfügung Ziff. II), mag auf den ersten Blick eher knapp erscheinen, ist im Gesamtkontext aber durchaus als hinreichend zu erachten. So folgt
E-5297/2022 Seite 8 aus der Begründung, warum das SEM in Bezug auf die Beschwerdefüh- renden keine der in Ziff. I Bstn. a-c der Allgemeinverfügung genannten Per- sonenkategorien für anwendbar hielt, dies unter Verweis auf die aserbaid- schanische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und des Be- schwerdeführers. Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführenden nicht unter die in Ziff. I Bst. a der in der Allgemeinverfügung genannten Kategorie fallen, konkretisierte das SEM auf Vernehmlassungsstufe, indem es fest- hielt, dass bei der Prüfung der Schutzbedürftigkeit die Staatsangehörigkeit der Eltern massgeblich sei und nicht etwa jene der minderjährigen Kinder (keine Möglichkeit des sogenannten umgekehrten Einbezugs; vgl. Ver- nehmlassung S. 2 f.), wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich dies aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung bereits ergibt und sich hieraus von vornherein keine Verletzung der Begründungspflicht erkennen lässt. Aus den Erwägungen in Ziffn. II und III der angefochtenen Verfügung las- sen sich zudem die Gründe dafür entnehmen, weshalb das SEM die Auf- fassung vertrat, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Aser- baidschan als möglich, zulässig und zumutbar zu erachten sei. Dabei trug das SEM auch der in Aserbaidschan herrschenden Situation und den kon- kreten Umständen der Beschwerdeführenden Rechnung. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch das SEM liegt mithin nicht vor.
E. 5.3 Inwiefern der Bestand der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin vorliegend in Frage zu stellen wäre, wird in der dahingehenden Rüge der mangelhaften Sach- verhaltsabklärung nicht weiter begründet. Festzustellen ist dennoch, dass für das SEM kein Anlass bestand, in dieser Hinsicht weiterführende Abklä- rungen zu tätigen, denn die Beschwerdeführenden gaben an, Staatsange- hörige von Aserbaidschan zu sein, und gaben als Beleg dafür im vo- rinstanzlichen Verfahren ihre bis zum 3. September 2024 respektive bis zum 30. November 2029 gültigen aserbaidschanischen Pässe ab (vgl. SEM Akte 2/4 S. 2; 5/4 S. 2; 1/24 S. 1 f.).
E. 5.4 Schliesslich lässt sich auch mit Blick auf die pauschal geltend ge- machte Rüge, dass den Beschwerdeführenden eine rechtliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren hätte beigeordnet werden müssen, keine Verfahrensverletzung erkennen. Die Vorschriften über den Rechtsschutz in den Zentren des Bundes gemäss Art. 102f ff. AsylG kommen zwar grund- sätzlich sinngemäss zur Anwendung. Wurde wie vorliegend kein Asylver- fahren anhängig gemacht und halten sich die betroffenen Personen nur für kurze Zeit oder gar nicht in den Bundesasylzentren auf, kommen diese
E-5297/2022 Seite 9 allerdings nur in sehr eingeschränktem Masse in den Genuss dieses Rechtsschutzes (vgl. BVGE 2023 VI/I E. 3.7.2 und E. 3.8 f.). Dies ist auch vorliegend der Fall, denn gemäss den vorinstanzlichen Akten befanden sich die Beschwerdeführenden spätestens seit dem 11. Mai 2022 und da- mit auch im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Oktober 2022 nicht mehr in einem Bundeszentrum, sondern in einem Kanton, dem sie durch das SEM mit Erlass der Verfügung offiziell zugewiesen wurden (vgl. SEM Akte 7/3 S. 1, vgl. Verfügung Ziffer IV). Den Akten zufolge waren sie sodann anläss- lich ihrer Kurzbefragungen durch eine unentgeltliche Vertretung (Leis- tungserbringer Rechtsschutz) begleitet (vgl. SEM Akte 2/4 S. 1 und 3 f., 5/4 S.1 und 3 f.). Deren Tätigkeit beschränkte sich auf diesen Verfahrens- schritt, was angesichts der Verfahrensumstände nicht zu beanstanden ist. Am 28. Juni 2022 erfolgte sodann die Mandatsanzeige des rubrizierten Rechtsvertreters (vgl. SEM Akte 8/3).
E. 5.5 Zusammenfassend lassen sich keine Verfahrenspflichtverletzungen des SEM feststellen. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet und der damit verbundene Rückweisungsantrag (vgl. Ziffer 3 der Rechtsbegehren) ist abzuweisen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM das Schutzersuchen der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer machen geltend, ihre minderjährigen Kinder seien ukrainische Staatsangehörige, und beru- fen sich auf die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Dazu ist zunächst festzustellen, dass für die beiden Kinder lediglich ukrai- nische Geburtsurkunden vorliegen und keine Beweismittel eingereicht wur- den, aus welchen sich ergibt, dass die Kinder die ukrainische Staatsange- hörigkeit innehaben (vgl. SEM Akte 1/24 S. 3 f.). Auch liegen in Bezug auf die Kinder keine Aufenthaltsbewilligungen für die Ukraine vor. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage, ob die Kinder ukrainische Staatsan- gehörige sind, kann aber unterbleiben. Denn sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin sind Staatsangehörige von Aserbaid- schan und als Familienangehörige im Sinne von Ziff. I Bst. a der Allgemein- verfügung gelten nur Partnerinnen und Partner sowie minderjährige Kinder von ukrainischen Staatsangehörigen, ebenso andere Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden.
E-5297/2022 Seite 10 Massgeblich ist mithin aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung folgend die Staatsangehörigkeit der Eltern, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vorliegend in Bezug auf die Kinder nicht in Be- tracht fällt (vgl. Urteile des BVGer D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E.
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden können auch nicht der Kategorie der Perso- nen von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung zugeordnet werden, da sie nicht über Aufenthaltsbewilligungen für die Ukraine verfügen (vgl. SEM Akte 2/4 S. 2; 5/4 S. 2). Sie fallen selbstredend auch nicht unter Ziff. I Bst. b der erwähnten Allgemeinverfügung.
E. 6.4 Das SEM hat das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes damit zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-5297/2022 Seite 11 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz nicht um Asyl er- sucht. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK) kommt daher von Vornherein nicht zum Tragen.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegwei- sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2.4 m.w.H.).
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaid- schan zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet kam es in den letz- ten Jahren aufgrund des Konflikts um die Region Bergkarabach zu mehre- ren bewaffneten Auseinandersetzungen. Dennoch ist nicht davon auszu-
E-5297/2022 Seite 12 gehen, dass in Aserbaidschan generell eine Situation von Krieg, Bürger- krieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht. Insbesondere ist der Wegweisungsvollzug nach F._______, wo der Be- schwerdeführer und die Beschwerdeführerin zeitweise wohnten (vgl. SEM Akte 2/4 S. 2, 5/4 S. 2) oder in ein Gebiet, das ausserhalb von Bergkarab- ach respektive der Grenzregion zu Armenien liegt, grundsätzlich nicht als unzumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-4065/2023 vom 1. Sep- tember 2023 E. 5.3.2). Letzteres gilt beispielsweise für die Stadt E._______, wo sich der Beschwerdeführer jahrelang aufhielt und wo auch die Eltern der Beschwerdeführerin wohnhaft waren (vgl. SEM Akte 2/4 S. 2; vgl. Verfahrensnummer SEM N […] Akte 4/5 S. 3).
E. 8.3.3 Im Weiteren sprechen keine individuellen Faktoren gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sind keine Gründe ersichtlich, wo- nach die Beschwerdeführenden aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würden. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von wel- chen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie etwa die von den Beschwerdeführenden vorgetragene erschwerte Suche nach Arbeit, stellen grundsätzlich keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Aserbaidschan andere Lebensbedingungen vorfinden werden als in der Ukraine oder in der Schweiz, reicht daher nicht aus, um zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs zu führen. Das Gericht geht davon aus, dass es ihnen mög- lich ist, sich in Aserbaidschan wieder zu integrieren, zumal der Beschwer- deführer vor seiner Ausreise in die Ukraine jahrelang in seinem Heimat- staat gelebt, dort ein (…) und den (…) abgeschlossen sowie zuweilen auch gearbeitet hat (vgl. SEM Akte 2/4 S. 2 f.). Beide Ehegatten sprechen nebst Aserbaidschanisch auch Ukrainisch, Türkisch und Russisch (vgl. SEM Akte 1/24 S. 5 f.). Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Aserbaid- schan in einem Haus und seine Mutter arbeitet als (…). Ebenso befinden sich sein Bruder, seine Grossmutter und ein Onkel im Heimatstaat (vgl. SEM Akte 2/4 S. 2). In Aserbaidschan lebt sodann die Grossmutter der Beschwerdeführerin, ihr Onkel und dessen Kinder sowie Tanten (vgl. SEM Akte 5/4 S. 2 f.). Es besteht mithin ein Beziehungsnetz, auf welches die Beschwerdeführenden zurückgreifen können. Im Weiteren werden mit Ur- teil vom heutigen Tag auch die Beschwerden der Eltern und der beiden Geschwister der Beschwerdeführerin abgewiesen und eine Rückkehr nach Aserbaidschan als zumutbar erachtet. Die Beschwerdeführenden können
E-5297/2022 Seite 13 daher zusammen mit diesen Verwandten nach Aserbaidschan ausreisen, dort Wohnsitz nehmen und sich gegenseitig unterstützen.
E. 8.3.4 Schliesslich spricht auch das Kindesinteresse nicht gegen die Zumut- barkeit des Vollzuges der Wegweisung. Die Kinder befinden sich erst seit etwas mehr als zwei Jahren in der Schweiz. Sie sind noch im Kleinkindalter und damit noch stark von ihren Eltern abhängig. Von einer massgeblichen Integration der Kinder in das hiesige Umfeld ist demnach nicht auszuge- hen. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass sie sich zum gegebenen Zeit- punkt in das aserbaidschanische Schul- respektive Bildungssystem integ- rieren können. Auch wenn die Ausbildungsmöglichkeiten und die sozialen Lebensumstände in Aserbaidschan nicht mit jenen in der Schweiz ver- gleichbar sind, so kann nicht etwa davon gesprochen werden, dass den Kindern bei einer Rückkehr mit ihren Eltern nach Aserbaidschan der Zu- gang zu Bildung, Nahrung oder medizinische Hilfe verwehrt wäre. Der pau- schale Verweis auf die Qualitätsminderung im Bildungssystem ändert nichts an der Tatsache, dass die Kinder auch in Aserbaidschan eine öffent- liche Schule besuchen können. Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind damit ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2).
E. 8.3.5 Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde- führenden bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund der allgemei- nen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG sowie BVGE 2008/34 E. 12). Folglich ist der Wegweisungsvollzug auch als mög- lich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Aserbaidschan zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-5297/2022 Seite 14 sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – so- weit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist jedoch angesichts der mit Verfügung vom
23. November 2022 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzich- ten, zumal sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden ge- mäss den Akten nicht verändert haben.
E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde den Beschwerdeführenden rubrizier- ter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht – wie in erwähnter Zwischenverfügung mitgeteilt – in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterin- nen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre- tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab- schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung, dass der Auf- wand des Rechtsvertreters angesichts der fast identischen Beschwerden in den vorliegend koordinierten Verfahren reduziert war, ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 400.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
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E-5297/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw El Uali Emmhammed Said, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 400.– ausge- richtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5297/2022 Urteil vom 7. November 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Aserbaidschan, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), angegebene Herkunft Ukraine, alle vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ ersuchten zusammen mit den gemeinsamen Kindern in der Schweiz am 4. Mai 2022 um vorübergehenden Schutz. Das SEM führte mit beiden am 5. Mai 2022 separate Kurzbefragungen durch. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei aserbaidschanischer Staatsangehöriger und habe bis im Jahr 2000 in seinem Heimatland gelebt, danach habe er sich bis 2009 in Russland aufgehalten. Dann sei er wieder nach Aserbaidschan zurückgekehrt, wo er zunächst in E._______ wohnhaft gewesen sei. Von 2012 bis 2016 habe er in F._______ studiert und von 2016 bis 2017 sei er beim (...) gewesen und habe die (...) abgeschlossen. Ungefähr im August 2017 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet und mit ihr in F._______ gewohnt. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage seien sie beide im Jahr 2019 in die Ukraine gereist, wo sie bis zum Kriegsausbruch im Februar 2024 in G._______ in einem eigenen Haus gelebt hätten. Er habe im Bereich (...) gearbeitet. Da sein Heimatland in einem Konflikt mit Armenien stehe und es jederzeit zum Krieg kommen könnte, könne er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren. Ausserdem verwies er auf die weiterhin schwierige wirtschaftliche Lage und ein nicht tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei in Turkmenistan geboren, sei jedoch in Aserbaidschan aufgewachsen und besitze die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit. Sie habe dort vier Schuljahre absolviert. Später sei sie in die Ukraine gezogen, da die Familie im Heimatland kaum ein Auskommen gehabt habe. Die Schule habe sie in der Ukraine nicht weiter besucht. Insgesamt habe sie ungefähr 15 oder 20 Jahre in der Ukraine gelebt. In Aserbaidschan habe sie den Beschwerdeführer geheiratet, und sei danach mit ihm und ihren Eltern ein Jahr im Heimatstaat geblieben. Sie und ihr Ehemann hätten während jener Zeit in F._______ in einer Mietwohnung gewohnt. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse seien sie in die Ukraine zurückgekehrt. Auch die Beschwerdeführerin machte geltend, im Heimatstaat kein tragfähiges Beziehungsnetz zu haben. Die Beschwerdeführenden reichten ihre aserbaidschanischen Reisepässe, einen Eheschein und die ukrainischen Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder ein. B. Mit Schreiben an das SEM vom 28. Juni 2022 zeigte rubrizierter Rechtsvertreter seine Mandatierung an und ersuchte um Einsicht in die vor-instanzlichen Akten. Am 10. Oktober 2022 gab das SEM diesem Gesuch - unter Ausnahme gewisser Aktenstücke - statt. C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 - eröffnet am 19. Oktober 2022 - lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Am 18. November 2022 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch den Rechtsvertreter - gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen vorübergehenden Schutz in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als Rechtsbeistand ersucht. Ausserdem wurde beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit den Verfahren E-2934/2022 (Eltern der Beschwerdeführerin), E-2967/2022 (Bruder der Beschwerdeführerin) sowie mit E-2986/2022 (Schwester der Beschwerdeführerin) zu koordinieren. Der Beschwerde lagen unter anderem verschiedene in- und ausländische Pressemitteilungen und Stellungnahmen aus dem Jahr 2022 zur Thematik der Gewährung des vorübergehenden Schutzstatus an ukrainische Kriegsflüchtlinge sowie eine Fürsorgebestätigung bei. E. Das Verfahren wurde unter der Geschäftsnummer D-5297/2022 eröffnet. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2022 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete den Beschwerdeführenden rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ausserdem stellte er fest, dass das Verfahren mit den Verfahren der weiteren Familie E-2934/2022, E-2967/2022 und E-2986/2022 koordiniert geführt werde. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Das SEM reichte am 5. Dezember 2022 eine Vernehmlassung ein, wobei es sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2022. G. Aus organisatorischen Gründen (koordinierte Verfahrensführung mit den Verfahren E-2934/2022, E-2967/2022 und E-2986/2022) wurde das Verfahren am 17. September 2024 der unterzeichnenden Richterin übertragen und unter der Geschäftsnummer E-5297/2022 weitergeführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 72 AsylG i.V.m. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586). Gemäss Ziffer I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden gehörten nicht zu einer der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass sie nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Aserbaidschan zurückkehren könnten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin seien aserbaidschanische Staatsangehörige und würden über gültige aserbaidschanische Pässe verfügen. Sie könnten daher in ihr Heimatland zurückkehren und seien nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Zwar seien die Kinder ukrainische Staatsangehörige, diese könnten aber als Kinder aserbaidschanischer Eltern problemlos die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erlangen. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer seien zudem in Aserbaidschan aufgewachsen, würden die Kultur und Sprache kennen und hätten einen Grossteil ihres Lebens in diesem Land verbracht. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich wirtschaftlich und sozial wieder im Heimatstaat integrieren könnten. 4.2 In der Rechtsmittelschrift stellten sich die Beschwerdeführenden - unter anderem unter Hinweis auf Aussagen von Bundesrätin Keller-Sutter, einer Medienmitteilung des Rates der EU und der Praxis der EU zur Schutzgewährung ukrainischer Kriegsflüchtlinge - auf den Standpunkt, die EU anerkenne ausdrücklich auch Familienangehörige, die nicht ukrainische Staatsangehörige seien, als zur "Familie" zugehörig, sofern ein Familienteil die ukrainische Staatsangehörigkeit habe. Dies könnten auch die Kinder sein. Die Schweiz habe sich der Regelung der EU angeschlossen und den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) anerkannt. Da die Kinder aufgrund ihrer Geburt in der Ukraine automatisch ukrainische Staatsangehörige seien und Aserbaidschan die doppelte Staatsbürgerschaft nicht kenne, sei den Kindern und damit auch den Eltern der Schutzstatus in der Schweiz zuzusprechen. Das SEM habe dies nicht berücksichtigt, der Rechtslage und der Praxis in der EU nicht Rechnung getragen und damit die Begründungspflicht verletzt. Im Weiteren wurde auf die schlechte politische Lage und die nicht vorhandenen Bildungschancen in Aserbaidschan verwiesen, die dem Kindeswohl abträglich seien. Ausserdem wurde geltend gemacht, dass der Krieg in Aserbaidschan wieder aufflamme und die Beschwerdeführenden dort in eine existenzielle Notlage geraten würden. Eine dauerhafte und sichere Rückkehr sei ihnen nicht möglich. Das SEM habe sich nicht zur Frage geäussert, weshalb die Beschwerdeführenden nicht unter die in der Allgemeinverfügung erwähnten Personen-kategorien fallen würden. Ebenfalls habe das SEM es unterlassen, die Situation der Familie in Aserbaidschan (inklusive Bestand der dortigen Staatsangehörigkeit) abzuklären, womit auch die Sachverhaltsfeststellung mangelhaft erfolgt sei. Schliesslich hätte eine rechtliche Vertretung im vor-instanzlichen Verfahren beigeordnet werden müssen (vgl. Beschwerde S. 4 und 9). 4.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, der Bundesratsbeschluss stütze sich auf das Asylgesetz ab. Ein umgekehrter Einbezug (Einbezug der Eltern in den Status ihrer Kinder) sei gemäss Art. 51 AsylG nicht möglich. Dies treffe folglich auch auf Art. 71 AsylG zu. Es sei die Staatsangehörigkeit der Eltern respektive eines Elternteils massgebend. 4.4 In der Replik wurde dem entgegnet, das SEM blende aus, dass auch schweizerisches Recht oft EU/EMRK konform ausgelegt werde. Das SEM gehe in seinem Faktenblatt "Schutzstatus S" selbst von einer EUkonformen Anwendung der Allgemeinverfügung aus, in dem es festhalte, die Schweiz orientiere sich bei der Definition der schutzbedürftigen Personengruppen an der EU. Die Beschwerdeführenden seien noch nicht im Besitz einer ukrainischen Aufenthaltsbewilligung, hätten jedoch den grössten Teil ihres Lebens in der Ukraine verbracht und die Kinder seien beide ukrainische Staatsangehörige. Der Vater der Beschwerdeführerin besitze die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft, habe aber keine Verwandte dort und sei nur wegen der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau (der Mutter der Beschwerdeführerin) im Besitz derselben Staatsangehörigkeit. Für sie und den Rest der Grossfamilie sei die Ukraine zur Heimat geworden. Sie hätten keinen Bezug zu Aserbaidschan, dies gelte insbesondere für die Beschwerdeführerin. Ein tragfähiges Beziehungsnetz sei nicht vorhanden, zumal alle Verwandten in ärmlichen Verhältnissen leben würden. 5. 5.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Die Begründung des SEM, warum das Schutzersuchen abzuweisen ist (vgl. Verfügung Ziff. II), mag auf den ersten Blick eher knapp erscheinen, ist im Gesamtkontext aber durchaus als hinreichend zu erachten. So folgt aus der Begründung, warum das SEM in Bezug auf die Beschwerdeführenden keine der in Ziff. I Bstn. a-c der Allgemeinverfügung genannten Personenkategorien für anwendbar hielt, dies unter Verweis auf die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers. Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführenden nicht unter die in Ziff. I Bst. a der in der Allgemeinverfügung genannten Kategorie fallen, konkretisierte das SEM auf Vernehmlassungsstufe, indem es festhielt, dass bei der Prüfung der Schutzbedürftigkeit die Staatsangehörigkeit der Eltern massgeblich sei und nicht etwa jene der minderjährigen Kinder (keine Möglichkeit des sogenannten umgekehrten Einbezugs; vgl. Vernehmlassung S. 2 f.), wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich dies aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung bereits ergibt und sich hieraus von vornherein keine Verletzung der Begründungspflicht erkennen lässt. Aus den Erwägungen in Ziffn. II und III der angefochtenen Verfügung lassen sich zudem die Gründe dafür entnehmen, weshalb das SEM die Auffassung vertrat, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Aserbaidschan als möglich, zulässig und zumutbar zu erachten sei. Dabei trug das SEM auch der in Aserbaidschan herrschenden Situation und den konkreten Umständen der Beschwerdeführenden Rechnung. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch das SEM liegt mithin nicht vor. 5.3 Inwiefern der Bestand der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin vorliegend in Frage zu stellen wäre, wird in der dahingehenden Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung nicht weiter begründet. Festzustellen ist dennoch, dass für das SEM kein Anlass bestand, in dieser Hinsicht weiterführende Abklärungen zu tätigen, denn die Beschwerdeführenden gaben an, Staatsangehörige von Aserbaidschan zu sein, und gaben als Beleg dafür im vorinstanzlichen Verfahren ihre bis zum 3. September 2024 respektive bis zum 30. November 2029 gültigen aserbaidschanischen Pässe ab (vgl. SEM Akte 2/4 S. 2; 5/4 S. 2; 1/24 S. 1 f.). 5.4 Schliesslich lässt sich auch mit Blick auf die pauschal geltend gemachte Rüge, dass den Beschwerdeführenden eine rechtliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren hätte beigeordnet werden müssen, keine Verfahrensverletzung erkennen. Die Vorschriften über den Rechtsschutz in den Zentren des Bundes gemäss Art. 102f ff. AsylG kommen zwar grundsätzlich sinngemäss zur Anwendung. Wurde wie vorliegend kein Asylverfahren anhängig gemacht und halten sich die betroffenen Personen nur für kurze Zeit oder gar nicht in den Bundesasylzentren auf, kommen diese allerdings nur in sehr eingeschränktem Masse in den Genuss dieses Rechtsschutzes (vgl. BVGE 2023 VI/I E. 3.7.2 und E. 3.8 f.). Dies ist auch vorliegend der Fall, denn gemäss den vorinstanzlichen Akten befanden sich die Beschwerdeführenden spätestens seit dem 11. Mai 2022 und damit auch im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Oktober 2022 nicht mehr in einem Bundeszentrum, sondern in einem Kanton, dem sie durch das SEM mit Erlass der Verfügung offiziell zugewiesen wurden (vgl. SEM Akte 7/3 S. 1, vgl. Verfügung Ziffer IV). Den Akten zufolge waren sie sodann anlässlich ihrer Kurzbefragungen durch eine unentgeltliche Vertretung (Leistungserbringer Rechtsschutz) begleitet (vgl. SEM Akte 2/4 S. 1 und 3 f., 5/4 S.1 und 3 f.). Deren Tätigkeit beschränkte sich auf diesen Verfahrensschritt, was angesichts der Verfahrensumstände nicht zu beanstanden ist. Am 28. Juni 2022 erfolgte sodann die Mandatsanzeige des rubrizierten Rechtsvertreters (vgl. SEM Akte 8/3). 5.5 Zusammenfassend lassen sich keine Verfahrenspflichtverletzungen des SEM feststellen. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet und der damit verbundene Rückweisungsantrag (vgl. Ziffer 3 der Rechtsbegehren) ist abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM das Schutzersuchen der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. 6.2 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer machen geltend, ihre minderjährigen Kinder seien ukrainische Staatsangehörige, und berufen sich auf die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Dazu ist zunächst festzustellen, dass für die beiden Kinder lediglich ukrainische Geburtsurkunden vorliegen und keine Beweismittel eingereicht wurden, aus welchen sich ergibt, dass die Kinder die ukrainische Staatsangehörigkeit innehaben (vgl. SEM Akte 1/24 S. 3 f.). Auch liegen in Bezug auf die Kinder keine Aufenthaltsbewilligungen für die Ukraine vor. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage, ob die Kinder ukrainische Staatsangehörige sind, kann aber unterbleiben. Denn sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin sind Staatsangehörige von Aserbaidschan und als Familienangehörige im Sinne von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung gelten nur Partnerinnen und Partner sowie minderjährige Kinder von ukrainischen Staatsangehörigen, ebenso andere Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden. Massgeblich ist mithin aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung folgend die Staatsangehörigkeit der Eltern, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vorliegend in Bezug auf die Kinder nicht in Betracht fällt (vgl. Urteile des BVGer D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1 m.w.H., D-2299/2023 vom 5. September 2023 E. 5.2). An dieser Einschätzung ändert auch der allgemeine Verweis der Beschwerdeführenden auf das EU-Recht und Art. 8 EMRK nichts, zumal es den Beschwerdeführenden vorliegend nicht verwehrt wird, ihr Recht auf Familienleben auszuüben. 6.3 Die Beschwerdeführenden können auch nicht der Kategorie der Personen von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung zugeordnet werden, da sie nicht über Aufenthaltsbewilligungen für die Ukraine verfügen (vgl. SEM Akte 2/4 S. 2; 5/4 S. 2). Sie fallen selbstredend auch nicht unter Ziff. I Bst. b der erwähnten Allgemeinverfügung. 6.4 Das SEM hat das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes damit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz nicht um Asyl ersucht. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK) kommt daher von Vornherein nicht zum Tragen. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2.4 m.w.H.). 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet kam es in den letzten Jahren aufgrund des Konflikts um die Region Bergkarabach zu mehreren bewaffneten Auseinandersetzungen. Dennoch ist nicht davon auszu-gehen, dass in Aserbaidschan generell eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht. Insbesondere ist der Wegweisungsvollzug nach F._______, wo der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin zeitweise wohnten (vgl. SEM Akte 2/4 S. 2, 5/4 S. 2) oder in ein Gebiet, das ausserhalb von Bergkarabach respektive der Grenzregion zu Armenien liegt, grundsätzlich nicht als unzumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-4065/2023 vom 1. September 2023 E. 5.3.2). Letzteres gilt beispielsweise für die Stadt E._______, wo sich der Beschwerdeführer jahrelang aufhielt und wo auch die Eltern der Beschwerdeführerin wohnhaft waren (vgl. SEM Akte 2/4 S. 2; vgl. Verfahrensnummer SEM N [...] Akte 4/5 S. 3). 8.3.3 Im Weiteren sprechen keine individuellen Faktoren gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sind keine Gründe ersichtlich, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie etwa die von den Beschwerdeführenden vorgetragene erschwerte Suche nach Arbeit, stellen grundsätzlich keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Aserbaidschan andere Lebensbedingungen vorfinden werden als in der Ukraine oder in der Schweiz, reicht daher nicht aus, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Das Gericht geht davon aus, dass es ihnen möglich ist, sich in Aserbaidschan wieder zu integrieren, zumal der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in die Ukraine jahrelang in seinem Heimatstaat gelebt, dort ein (...) und den (...) abgeschlossen sowie zuweilen auch gearbeitet hat (vgl. SEM Akte 2/4 S. 2 f.). Beide Ehegatten sprechen nebst Aserbaidschanisch auch Ukrainisch, Türkisch und Russisch (vgl. SEM Akte 1/24 S. 5 f.). Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Aserbaidschan in einem Haus und seine Mutter arbeitet als (...). Ebenso befinden sich sein Bruder, seine Grossmutter und ein Onkel im Heimatstaat (vgl. SEM Akte 2/4 S. 2). In Aserbaidschan lebt sodann die Grossmutter der Beschwerdeführerin, ihr Onkel und dessen Kinder sowie Tanten (vgl. SEM Akte 5/4 S. 2 f.). Es besteht mithin ein Beziehungsnetz, auf welches die Beschwerdeführenden zurückgreifen können. Im Weiteren werden mit Urteil vom heutigen Tag auch die Beschwerden der Eltern und der beiden Geschwister der Beschwerdeführerin abgewiesen und eine Rückkehr nach Aserbaidschan als zumutbar erachtet. Die Beschwerdeführenden können daher zusammen mit diesen Verwandten nach Aserbaidschan ausreisen, dort Wohnsitz nehmen und sich gegenseitig unterstützen. 8.3.4 Schliesslich spricht auch das Kindesinteresse nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Die Kinder befinden sich erst seit etwas mehr als zwei Jahren in der Schweiz. Sie sind noch im Kleinkindalter und damit noch stark von ihren Eltern abhängig. Von einer massgeblichen Integration der Kinder in das hiesige Umfeld ist demnach nicht auszugehen. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass sie sich zum gegebenen Zeitpunkt in das aserbaidschanische Schul- respektive Bildungssystem integrieren können. Auch wenn die Ausbildungsmöglichkeiten und die sozialen Lebensumstände in Aserbaidschan nicht mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind, so kann nicht etwa davon gesprochen werden, dass den Kindern bei einer Rückkehr mit ihren Eltern nach Aserbaidschan der Zugang zu Bildung, Nahrung oder medizinische Hilfe verwehrt wäre. Der pauschale Verweis auf die Qualitätsminderung im Bildungssystem ändert nichts an der Tatsache, dass die Kinder auch in Aserbaidschan eine öffentliche Schule besuchen können. Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind damit ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). 8.3.5 Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG sowie BVGE 2008/34 E. 12). Folglich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AlG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Aserbaidschan zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist jedoch angesichts der mit Verfügung vom 23. November 2022 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gemäss den Akten nicht verändert haben. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde den Beschwerdeführenden rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht - wie in erwähnter Zwischenverfügung mitgeteilt - in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung, dass der Aufwand des Rechtsvertreters angesichts der fast identischen Beschwerden in den vorliegend koordinierten Verfahren reduziert war, ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 400.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw El Uali Emmhammed Said, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 400.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: