Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ ersuchten zusammen mit den gemeinsamen Kindern in der Schweiz am 4. Mai 2022 um vorübergehenden Schutz. Das SEM führte mit beiden am 5. Mai 2022 separate Kurzbefragungen durch. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er sei Staatsangehöriger von Aser- baidschan und erstmals im Jahr 2004 in die Ukraine gereist, da sie im Hei- matland in Armut gelebt hätten und er in der Ukraine Verwandte gehabt habe. Im Jahr 2010 habe er in seinem Heimatstaat den (…) absolviert und er sei im Jahr 2012 erneut in die Ukraine gereist. Seither sei er nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt. Nach Aserbaidschan wolle er nicht zu- rückkehren, da dies ein Kriegsland sei und dort zudem nur noch seine Grossmutter lebe. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei aserbaidschanische Staatsange- hörige und sei ungefähr im Jahr 2002 zusammen mit ihren Eltern in die Ukraine gereist, da ihr Vater dort Arbeit gefunden habe. Im Jahr 2015 sei sie nach Aserbaidschan gereist, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. In Aserbaidschan herrsche Krieg, deshalb wolle sie nicht dorthin zurückkehren. Auch lebe nur noch ihre Grossmutter dort; zu dieser habe sie keine gute Beziehung. In der Ukraine lebten hingegen noch ihre Eltern. Die drei älteren Kinder seien in der Ukraine geboren und hätten die ukrai- nische Staatsangehörigkeit inne. Die Beschwerdeführenden reichten ihre ukrainischen Aufenthaltsbewilli- gungen (ausgestellt am 30. September 2017 [Beschwerdeführerin] und
20. Februar 2018 [Beschwerdeführer], den ukrainischen Pass ihrer Tochter C._______ sowie die ukrainischen Geburtsurkunden der Kinder E._______ und D._______ ein. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegwei- sung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und aus dem Schengen- Raum und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Schreiben vom 28. und 29. Juni 2022 an das SEM ersuchte rubrizierter Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten. Das SEM gewährte –
E-2967/2022 Seite 3 mit Ausnahme gewisser Aktenstücke – am 1. Juli 2022 antragsgemäss Ak- teneinsicht. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 7. Juli 2022 – han- delnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführen- den vorübergehenden Schutz in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als Rechtsbeistand ersucht. Ausserdem wurde beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit jenem der Eltern des Beschwerdeführers (E-2934/2022) zu koordinieren. Der Beschwerde lagen verschiedene in- und ausländische Pressemittei- lungen und Stellungnahmen aus dem Jahr 2022 zur Thematik der Gewäh- rung des vorübergehenden Schutzstatus an ukrainische Kriegsflüchtlinge bei. Ausserdem wurden ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Hol- stein vom 30. November 2005 betreffend den Verlust der aserbaidschani- schen Staatsbürgerschaft und ein Auszug aus einem Buch von Rail Safiyev die politische Lage in Aserbaidschan betreffend, beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2022 verzichtete die Instruktionsrich- terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Be- schwerdeführenden auf innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzu- reichen. Den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. Ausserdem stellte sie fest, dass das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren der weiteren Familie E-2934/2022 und E-2986/2022 koordiniert geführt werde. F. Am 19. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung über ihre Mittellosigkeit zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 25. August
E-2967/2022 Seite 4 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete den Beschwerdeführenden antragsgemäss rubrizierten Rechtvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das SEM wurde zur Ver- nehmlassung eingeladen. H. Das SEM reichte am 8. September 2022 eine Vernehmlassung ein, wobei es sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte. I. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 13. Oktober 2022, welcher Schulzeugnisse und Schulfotos von der Schwester des Beschwer- deführers sowie eine ukrainische Arbeitsbewilligung seines Vaters beilegt waren. J. Am (…) wurde das Kind F._______ geboren.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sowie ihre drei äl- teren Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerde ist zudem form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 72 AsylG i.V.m. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
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E. 2 In das vorliegende Verfahren wird das in der Schweiz geborene Kind F._______ miteinbezogen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Per- sonenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
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E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, dass die Beschwerdeführenden nicht zu einer der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören würden, da der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin aserbaid- schanische Staatsangehörige seien und es ihnen daher möglich sei, zu- sammen mit ihren Kindern, die über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügen würden, sicher und dauerhaft nach Aserbaidschan zurückzukeh- ren. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Beschwerde- führenden sich wirtschaftlich und sozial wieder im Heimatstaat integrieren könnten.
E. 5.2 In der Rechtsmittelschrift stellten sich die Beschwerdeführenden – un- ter anderem unter Hinweis auf Aussagen von Bundesrätin Keller-Sutter, ei- ner Mitteilung des Rates der EU und der Praxis der EU zur Schutzgewäh- rung ukrainischer Kriegsflüchtlinge – auf den Standpunkt, die EU aner- kenne ausdrücklich auch Familienangehörige, die nicht ukrainische Staats- angehörige seien, als zur "Familie" zugehörig, sofern ein Familienteil die ukrainische Staatsangehörigkeit habe, namentlich auch die Kinder. Die Schweiz habe sich der Regelung der EU angeschlossen und den Grund- satz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK (Konvention vom 4. No- vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) anerkannt. Familienangehörigen von ukrainischen Staatsangehörigen sei daher ebenfalls Schutz zu gewähren. Da die drei älteren Kinder aufgrund ihrer Geburt in der Ukraine automatisch ukraini- sche Staatsangehörige seien und Aserbaidschan die doppelte Staatsbür- gerschaft nicht kenne, sei diesen der Schutzstatus zuzusprechen. Als El- tern ukrainischer minderjähriger Kinder sei dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin ebenfalls der Schutzstatus zu gewähren. Im Weiteren wurde unter Hinweis auf einen Auszug aus einem Buch von Rail Safiyev auf die schlechte politische Lage und nicht vorhandene Bildungschancen in Aserbaidschan verwiesen, die dem Kindeswohl abträglich seien. Ausser- dem wurde geltend gemacht, dass der Krieg in Aserbaidschan wieder auf- flamme und die Beschwerdeführenden dort in eine Notlage geraten wür- den. Eine dauerhafte und sichere Rückkehr sei ihnen somit nicht möglich. Es sei sodann fraglich, ob die Beschwerdeführenden überhaupt noch im Besitz einer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit seien, was das SEM nicht abgeklärt habe, womit es den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Das SEM habe zudem die Rechtslage und die Praxis in der EU sowie
E-2967/2022 Seite 7 die Absichten des Bundesrates nicht berücksichtigt und sich nicht zur Frage geäussert, weshalb die Beschwerdeführenden nicht unter die in der Allgemeinverfügung erwähnten Personenkategorien fallen würden. Es habe auch die Situation der Familie in Aserbaidschan nicht genügend ab- geklärt. Damit sei die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich hätte das SEM den Beschwerdeführenden eine rechtliche Vertretung beiordnen müssen.
E. 5.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, der Bun- desratsbeschluss stütze sich auf das Asylgesetz ab. Ein umgekehrter Ein- bezug (Einbezug der Eltern in den Status ihrer Kinder) sei gemäss Art. 51 AsylG nicht möglich. Dies treffe folglich auch auf Art. 71 AsylG zu. Es sei die Staatsangehörigkeit der Eltern respektive eines Elternteils massge- bend. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer könnten aus der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder daher keinen Anspruch für sich ableiten. Auch lasse sich aus den Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers (N […]) oder jenem seiner Schwester (N […]) kein entsprechender An- spruch im Sinne der Familieneinheit ableiten.
E. 5.4 In der Replik wurde dem entgegnet, das SEM blende aus, dass auch schweizerisches Recht oft EU/EMRK konform ausgelegt werde. Das SEM gehe in seinem Faktenblatt "Schutzstatus S" selbst von einer EU-konfor- men Anwendung der Allgemeinverfügung aus, in dem es festhalte, die Schweiz orientiere sich bei der Definition der schutzbedürftigen Personen- gruppen an der EU. Die Beschwerdeführenden hätten den grössten Teil ihres Lebens in der Uk- raine verbracht und die Kinder seien ukrainische Staatsangehörige. Sie hätten alle keinen engen Bezug zu Aserbaidschan.
E. 6.1 Die formellen Rügen (vgl. E. 5.2.) sind vorab zu prüfen, da sie gegebe- nenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 6.2.1 Die Begründung des SEM, warum das Schutzersuchen der Be- schwerdeführenden abzulehnen ist (vgl. Verfügung Ziff. III S. 4), mag auf den ersten Blick eher knapp erscheinen, ist im Gesamtkontext aber durch- aus als hinreichend zu erachten. So folgt daraus, dass das SEM die Be- schwerdeführenden nicht unter Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung
E-2967/2022 Seite 8 subsumierte, da der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin infolge ihrer aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft sicher und dauerhaft zu- sammen mit den Kindern nach Aserbaidschan zurückkehren könnten. Auch trug das SEM mit seiner Feststellung, dass es sich bei den Kindern um ukrainische Staatsangehörige handle, der in Ziff. I Bst. a der Allgemein- verfügung aufgeführten Personenkategorie Rechnung. Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführenden nicht unter diese beiden Kategorien fallen würden, konkretisierte es zudem auf Vernehmlassungsstufe, indem es ins- besondere feststellte, dass bei der Prüfung der Schutzbedürftigkeit die Staatsangehörigkeit der Eltern und nicht etwa jene der minderjährigen Kin- der mass-gebend sei (vgl. Vernehmlassung S. 2 f.). Dabei ist darauf hin- zuweisen, dass sich dies aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestim- mung bereits ergibt und sich hieraus von vornherein keine Verletzung der Begründungspflicht erkennen lässt. Ausserdem bezog das SEM auch die Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers und dessen Schwester mit ein und verneinte auch vor diesem Hintergrund einen Anspruch der Be- schwerdeführenden auf die Zusprechung des Schutzstatus. Aus den Aus- führungen in Ziff. III und insbesondere den Erwägungen in Ziff. IV der an- gefochtenen Verfügung lassen sich zudem die Gründe dafür entnehmen, weshalb das SEM die Auffassung vertrat, dass eine Rückkehr der Be- schwerdeführenden nach Aserbaidschan als möglich, zulässig, zumutbar und sicher zu erachten sei. In der Vernehmlassung wies die Vorinstanz so- dann nochmals explizit auf die grundsätzlich allgemeine Lage in Aserbaid- schan und erneut darauf hin, dass eine Rückkehr dorthin grundsätzlich als sicher gelte (vgl. a.a.O. S. 2).
E. 6.2.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht, wie in der Beschwerde gel- tend gemacht, liegt nicht vor. Eine Rückweisung der Sache an das SEM fällt diesbezüglich nicht in Betracht.
E. 6.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. I 3. so- dann an, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer ihre aserbaidschanischen Pässe im Original abgegeben hätten. Wie sich aus den Akten ergibt, trifft dies offensichtlich nicht zu, da sie lediglich ihre ukra- inischen Daueraufenthaltsbewilligungen beim SEM hinterlegten (vgl. SEM Akte 1/31 S. 1 f.).
E. 6.3.2 Trotz der in diesem Punkt mangelhaften Sachverhaltserhebung hat das SEM dennoch zutreffend festgestellt, dass es sich bei der Beschwer- deführerin und dem Beschwerdeführer um aserbaidschanische
E-2967/2022 Seite 9 Staatsangehörige handelt. So steht nämlich einerseits fest, dass in der von der Ukraine in den Jahren 2017 und 2018 ausgestellten permanenten Auf- enthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige von Aserbaidschan aufgeführt werden. Beide gaben zudem sowohl auf ihrem Personalienblatt als auch an der Kurzbefragung explizit an, dass sie Staatsangehörige von Aserbaidschan seien (vgl. Akte SEM 1/31 S. 1 f. u. S. 6 f., 3/3 S. 2, 4/3 S. 2). Die Beschwerdeführerin sagte ausserdem aus, sie sei im Jahr 2015 nach Aserbaidschan gereist, um ei- nen neuen Pass erhältlich zu machen (vgl. Akte SEM 4/3 S. 2). Der Be- schwerdeführer gab seinerseits zu Protokoll, von 2010 bis 2012 in Aser- baidschan gewesen zu sein und dort seinen (…) absolviert zu haben (vgl. Akte SEM 3/3 S. 2). Die an den jeweiligen Kurzbefragungen anwesende Rechtsvertretung (vgl. Akte SEM 3/3 S. 1, 4/3 S. 1) stellte zudem die aser- baidschanische Staatsangehörigkeit nicht in Frage. Indizien dafür, dass sie nicht Staatsbürger von Aserbaidschan sind, lagen demnach nicht vor. Das SEM erfasste sie damit zu Recht als Staatsangehörige von Aserbaidschan.
E. 6.3.3 Die Argumentation in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 4), dass ein Verlust des aserbaidschanischen Staatsbürgerrechts bei fehlendem Wohnsitz und fehlender amtlicher Meldung erfolgen könne, ist sodann un- behelflich, zumal einerseits ein Beleg dafür fehlt, dass die Beschwerdefüh- rerin und der Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat nicht mehr als deren Staatsbürger registriert wären. Erwähnte Reise der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zwecks Reisepassausstellung und die Absolvierung des (…) des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat sprechen vielmehr ge- gen die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Behauptung, dass sie ihre Staatsangehörigkeit verloren hätten. Das im Beschwerdever- fahren zitierte Urteil eines deutschen Gerichts aus dem Jahr 2005 und der Verweis auf Art. 5 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998 sind von vornherein nicht geeignet, zu einer an- deren Einschätzung zu führen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es dem Vater des Beschwerdeführers trotz dessen angeblichen jahrzehn- telangen Aufenthalts in der Ukraine im Jahr 2018 möglich war, sich einen aserbaidschanischen Pass ausstellen zu lassen (vgl. Verfahrensakten SEM N […] 2/1, 4/5 S. 2). Gleiches gilt für die Schwestern des Beschwer- deführers G._______ und H._______, denn auch ihnen war es trotz lang- jähriger Aufenthaltsdauer in der Ukraine möglich, in den Jahren 2016 res- pektive 2019 einen aserbaidschanischen Pass zu erhalten (vgl. Verfahren- sakten SEM N […] Akte 1/10 S. 1, 3/3 S. 2 sowie N […] 1/24 S. 2, 5/4 S. 2).
E-2967/2022 Seite 10
E. 6.3.4 Die von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer beim SEM angegebene aserbaidschanische Staatsangehörigkeit ist somit nicht in Frage zu stellen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt zu- treffend festgestellt. Einzig mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel in Form der Originalpässe hat es eine falsche, indes im Gesamtkontext nicht rechtsrelevante Sachverhaltsfeststellung getroffen. Die Rüge, das SEM hätte Abklärungen zur Staatsangehörigkeit vornehmen müssen (vgl. Be- schwerde S. 4 u. S. 9 f.), erweist sich als unbegründet.
E. 6.4 Die Vorschriften über den Rechtsschutz in den Zentren des Bundes gemäss Art. 102f ff. AsylG kommen zwar grundsätzlich – wie in der Be- schwerde zutreffend erwähnt wird (vgl. Beschwerde S. 10) – sinngemäss zur Anwendung. Wurde wie vorliegend durch das SEM jedoch kein Asyl- verfahren durchgeführt und halten sich die betroffenen Personen nur für kurze Zeit oder gar nicht in den Bundesasylzentren auf, kommen diese al- lerdings nur in sehr eingeschränktem Masse in den Genuss dieses Rechts- schutzes (vgl. BVGE 2023 VI/I E. 3.7.2 und E. 3.8 f.). Dies ist auch vorlie- gend der Fall, denn gemäss dem Eintrag im Zentralen Migrationsinforma- tionssystem (ZEMIS) befanden sich die Beschwerdeführenden bereits seit dem 4. Mai 2022 und damit auch im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Juni 2022 nicht mehr in einem Bundeszentrum, sondern in einem Kanton, dem sie durch das SEM mit Erlass der Verfügung offiziell zugewiesen wurden (vgl. Verfügung Ziffer II). Den Akten zufolge waren sie zumindest anlässlich ihrer Kurzbefragungen von einer Rechtsvertretung begleitet (vgl. SEM Akte 3/3 S. 1, 4/3 S.1), wobei es sich um eine ihnen durch das SEM beigeord- nete unentgeltliche Vertretung gehandelt haben dürfte. Deren Tätigkeit be- schränkte sich auf diesen Verfahrensschritt, was angesichts der Verfah- rensumstände nicht zu bemängeln ist. Zudem zeigte der rubrizierte Rechts- vertreter am 28. und 29. Juni 2022 seine Mandatierung an. Die nicht weiter begründete Rüge, den Beschwerdeführenden hätte für das vorinstanzliche Verfahren eine Vertretung beigeordnet werden müssen, erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet. Eine Verfahrensverletzung durch das SEM kann auch diesbezüglich nicht festgestellt werden.
E. 6.5 Zusammenfassend lassen sich keine Verfahrensverletzungen des SEM feststellen. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet und der da- mit verbundene Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E-2967/2022 Seite 11
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM das Schutzersuchen der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer machen geltend, ihre minderjährigen Kinder seien ukrainische Staatsangehörige, weshalb diese und damit auch sie Anspruch auf den Schutzstatus hätten. Damit be- rufen sie sich auf die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung.
E. 7.2.2 Gemäss dem eingereichten Pass der minderjährigen Tochter C._______ handelt es sich bei ihr um eine ukrainische Staatsangehörige (vgl. SEM Akte 1/31 S. 3), für die beiden Söhne D._______ und E._______ liegen lediglich ukrainische Geburtsurkunden vor (vgl. a.a.O. S. 4 f.) und es wurden keine Beweismittel eingereicht, welche die ukrainische Staats- angehörigkeit untermauern könnte. Das in der Schweiz geborene Kind F._______ wurde im ZEMIS mit der Staatsangehörigkeit Aserbaidschan vermerkt. Ungeachtet der Frage nach der Staatsangehörigkeit der Kinder ist aber festzustellen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Be- schwerdeführerin Staatsbürger von Aserbaidschan sind. Als Familienange- hörige im Sinne von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung gelten Partnerin- nen und Partner sowie minderjährige Kinder von ukrainischen Staatsange- hörigen, ebenso andere Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden. Bei der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um die (aserbaidschanischen) Eltern von C._______, D._______, E._______ und F._______ womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung in diesem Verwandt- schaftsverhältnis nicht in Betracht fällt (vgl. Urteile des BVGer D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1 m.w.H., D-2299/2023 vom 5. September 2023 E. 5.2). An dieser Einschätzung ändert auch der allgemeine Verweis der Beschwerdeführenden auf das EU-Recht und Art. 8 EMRK nichts, da es den Beschwerdeführenden vorliegend nicht verwehrt wird, ihr Recht auf Familienleben auszuüben.
E. 7.3.1 Die Beschwerdeführenden können auch nicht der Kategorie der Per- sonen von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung zugeordnet werden. Zwar verfügen sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer über permanente Aufenthaltsbewilligungen für die Ukraine (vgl. Akte SEM 1/31 S. 1 f.). Ungeachtet dessen können sie sich als aserbaidschanische
E-2967/2022 Seite 12 Staatsangehörige jedoch dauerhaft und sicher in Aserbaidschan nieder- lassen. So geht aus den Akten nicht hervor, dass sie in ihrem Heimatstaat Aserbaidschan je konkrete Schwierigkeiten mit Behörden oder Dritten ge- habt hätten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von 2010 bis 2012 problemlos den (…) in seinem Heimatland absolvierte, lässt ebenfalls da- rauf schliessen, dass er dort keiner Gefahr durch Dritte oder Behörden aus- gesetzt war oder künftig einer solchen ausgesetzt sein könnte (vgl. Akte SEM 3/3 S. 2). Ihr langer Aufenthalt in der Ukraine, insbesondere aus Grün- den der Arbeitsmigration, die Geburt der Kinder dort und die in der Ukraine verorteten besseren Bildungschancen für diese (vgl. Beschwerde S. 8), stellen keine Rückkehrhindernisse im Sinne von Ziff. I Bst. c der Allgemein- verordnung dar. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der aktuellen Sicher- heitslage in Aserbaidschan (vgl. nachfolgende Erwägung).
E. 7.3.2 Die Beschwerdeführenden sind damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weshalb darauf verzichtet werden kann, zu prüfen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich seit dem Jahr 2004 nur in der Ukraine aufgehalten, als glaubhaft zu erachten ist. Die in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismit- tel in Form von Schulzeugnissen und Fotos der Schwester des Beschwer- deführers sowie der Aufenthaltsbewilligung des Vaters, sind für die Beur- teilung ihres Schutzersuchens somit nicht relevant und es erübrigt sich da- her, diese Dokumente einer Prüfung zu unterziehen.
E. 7.4 Die Beschwerdeführenden sind demzufolge weder der in Ziff. I Bst. a noch der in Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung erwähnten Personenkate- gorie zuzuordnen und fallen selbstredend auch nicht unter Ziff. I Bst. b der erwähnten Allgemeinverfügung. Das SEM hat das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes damit zu Recht abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord- net den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligungen für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Ertei- lung von solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-2967/2022 Seite 13
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz nicht um Asyl er- sucht. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK) kommt daher von Vornherein nicht zum Tragen.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegwei- sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2.4 m.w.H.).
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaid- schan – in Übereinstimmung mit dem SEM – zulässig.
E-2967/2022 Seite 14
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet kam es in den letz- ten Jahren aufgrund des Konflikts um die Region Bergkarabach zu mehre- ren bewaffneten Auseinandersetzungen. Dennoch ist – wie das SEM zu Recht erwähnt – nicht davon auszugehen, dass in Aserbaidschan generell eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht. Insbesondere ist der Wegweisungsvollzug nach Baku oder in ein Gebiet, das, wie der letzte Aufenthaltsort der Eltern des Beschwerdeführers in der Stadt I._______ (vgl. Verfahrensnummer SEM N […] Akte 4/5 S. 3), ausserhalb von Bergkarabach respektive der Grenzregion zu Armenien liegt, nicht als grundsätzlich unzumutbar zu er- achten (vgl. Urteil des BVGer E-4065/2023 vom 1. September 2023 E. 5.3.2).
E. 9.3.3 Im Weiteren sprechen keine individuellen Faktoren gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Einhergehend mit dem SEM (vgl. Ver- fügung Ziffer IV 2.) sind keine Gründe ersichtlich, wonach die Beschwer- deführenden aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftli- cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten wür- den. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie etwa die von den Beschwerdeführenden vorgetragene erschwerte Suche nach Arbeit, stel- len grundsätzlich keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Aserbaidschan andere Lebensbedingungen vorfinden werden als in der Ukraine oder in der Schweiz, reicht daher nicht aus, um zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs zu führen. Das Gericht geht davon aus, dass es den Be- schwerdeführenden möglich ist, sich in Aserbaidschan wieder zu integrie- ren. Beide Ehegatten sprechen nebst Ukrainisch auch Aserbaidschanisch; die Beschwerdeführerin zudem auch Türkisch (vgl. SEM Akte 1/31 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über langjährige Berufserfahrung und mit seiner Grossmutter, einer Tante und einem Onkel über ein
E-2967/2022 Seite 15 Beziehungsnetz. Die Grossmutter der Beschwerdeführerin lebt ebenfalls immer noch in Aserbaidschan. Im Weiteren werden mit Urteil vom heutigen Tag auch die Beschwerden der Eltern und der beiden Schwestern des Be- schwerdeführers abgewiesen und eine Rückkehr nach Aserbaidschan als zumutbar erachtet. Die Beschwerdeführenden können daher zusammen mit diesen Verwandten nach Aserbaidschan ausreisen, dort Wohnsitz neh- men und sich gegenseitig unterstützen.
E. 9.3.4 Schliesslich spricht auch das Kindesinteresse nicht gegen die Zumut- barkeit des Vollzuges der Wegweisung. Die drei jüngeren Kinder sind auf- grund ihres Alters noch stark von ihren Eltern abhängig. Die älteren leben lediglich etwas mehr als zwei Jahre in der Schweiz, das jüngste Kind ist erst in der Schweiz geboren und noch im Kleinkindalter. Angesichts dieser kurzen Aufenthaltsdauer ist auch nicht davon auszugehen, dass eine der- artige Integration in das hiesige Umfeld stattgefunden hat, so dass eine Rückkehr nach Aserbaidschan zu ihrer massgeblichen Entwurzelung füh- ren würde. Die älteren drei Kinder sprechen gemäss Angaben ihrer Mutter nebst Russisch und Ukrainisch auch die aserbaidschanische Sprache (vgl. SEM Akte 1/31 S. 7); das jüngste in der Schweiz geborene Kind dürfte ebenfalls mit der Muttersprache aufwachsen. Bei der Integration in das Schul- respektive Bildungssystem in Aserbaidschan dürften die Kinder demzufolge keine Schwierigkeiten haben. Auch wenn die Ausbildungs- möglichkeiten und die sozialen Lebensumstände in Aserbaidschan nicht mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind, so kann nicht davon gespro- chen werden, dass den Kindern bei einer Rückkehr mit ihren Eltern nach Aserbaidschan der Zugang zu Bildung, Nahrung oder medizinische Hilfe verwehrt wäre. Der pauschale Verweis in der Beschwerde auf die Quali- tätsminderung im Bildungssystem ändert nichts an der Tatsache, dass die Kinder auch in Aserbaidschan eine öffentliche Schule besuchen können. Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind damit ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2).
E. 9.3.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen- den bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund der allgemeinen Si- tuation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge- sundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Voll- zug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
E-2967/2022 Seite 16 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG sowie BVGE 2008/34 E. 12). Folglich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Aserbaidschan zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist jedoch angesichts der mit Verfügung vom
25. August 2022 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gemäss den Akten nicht verändert haben.
E. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde den Beschwerdeführenden rubrizier- ter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht – wie in erwähnter Zwischenverfügung mitgeteilt – in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterin- nen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre- tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab- schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung, dass der Auf- wand des Rechtsvertreters angesichts der fast identischen Beschwerden
E-2967/2022 Seite 17 in den vorliegend koordinierten Verfahren reduziert war, ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 400.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2967/2022 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw El Uali Emmhammed Said, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 400.– ausge- richtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2967/2022 Urteil vom 7. November 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Aserbaidschan, und deren Kinder C._______, geboren am (...), Ukraine, D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), angegebene Herkunft Ukraine, sowie F._______, geboren am (...), Aserbaidschan alle vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, (...), Beschwerdeführende gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ ersuchten zusammen mit den gemeinsamen Kindern in der Schweiz am 4. Mai 2022 um vorübergehenden Schutz. Das SEM führte mit beiden am 5. Mai 2022 separate Kurzbefragungen durch. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er sei Staatsangehöriger von Aserbaidschan und erstmals im Jahr 2004 in die Ukraine gereist, da sie im Heimatland in Armut gelebt hätten und er in der Ukraine Verwandte gehabt habe. Im Jahr 2010 habe er in seinem Heimatstaat den (...) absolviert und er sei im Jahr 2012 erneut in die Ukraine gereist. Seither sei er nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt. Nach Aserbaidschan wolle er nicht zurückkehren, da dies ein Kriegsland sei und dort zudem nur noch seine Grossmutter lebe. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei aserbaidschanische Staatsangehörige und sei ungefähr im Jahr 2002 zusammen mit ihren Eltern in die Ukraine gereist, da ihr Vater dort Arbeit gefunden habe. Im Jahr 2015 sei sie nach Aserbaidschan gereist, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. In Aserbaidschan herrsche Krieg, deshalb wolle sie nicht dorthin zurückkehren. Auch lebe nur noch ihre Grossmutter dort; zu dieser habe sie keine gute Beziehung. In der Ukraine lebten hingegen noch ihre Eltern. Die drei älteren Kinder seien in der Ukraine geboren und hätten die ukrainische Staatsangehörigkeit inne. Die Beschwerdeführenden reichten ihre ukrainischen Aufenthaltsbewilligungen (ausgestellt am 30. September 2017 [Beschwerdeführerin] und 20. Februar 2018 [Beschwerdeführer], den ukrainischen Pass ihrer Tochter C._______ sowie die ukrainischen Geburtsurkunden der Kinder E._______ und D._______ ein. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Schreiben vom 28. und 29. Juni 2022 an das SEM ersuchte rubrizierter Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten. Das SEM gewährte - mit Ausnahme gewisser Aktenstücke - am 1. Juli 2022 antragsgemäss Akteneinsicht. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 7. Juli 2022 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden vorübergehenden Schutz in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als Rechtsbeistand ersucht. Ausserdem wurde beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit jenem der Eltern des Beschwerdeführers (E-2934/2022) zu koordinieren. Der Beschwerde lagen verschiedene in- und ausländische Pressemitteilungen und Stellungnahmen aus dem Jahr 2022 zur Thematik der Gewährung des vorübergehenden Schutzstatus an ukrainische Kriegsflüchtlinge bei. Ausserdem wurden ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 30. November 2005 betreffend den Verlust der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft und ein Auszug aus einem Buch von Rail Safiyev die politische Lage in Aserbaidschan betreffend, beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2022 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführenden auf innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. Ausserdem stellte sie fest, dass das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren der weiteren Familie E-2934/2022 und E-2986/2022 koordiniert geführt werde. F. Am 19. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung über ihre Mittellosigkeit zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 25. August 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete den Beschwerdeführenden antragsgemäss rubrizierten Rechtvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. H. Das SEM reichte am 8. September 2022 eine Vernehmlassung ein, wobei es sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte. I. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 13. Oktober 2022, welcher Schulzeugnisse und Schulfotos von der Schwester des Beschwerdeführers sowie eine ukrainische Arbeitsbewilligung seines Vaters beilegt waren. J. Am (...) wurde das Kind F._______ geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sowie ihre drei älteren Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 72 AsylG i.V.m. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
2. In das vorliegende Verfahren wird das in der Schweiz geborene Kind F._______ miteinbezogen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführenden nicht zu einer der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören würden, da der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin aserbaidschanische Staatsangehörige seien und es ihnen daher möglich sei, zusammen mit ihren Kindern, die über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügen würden, sicher und dauerhaft nach Aserbaidschan zurückzukehren. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich wirtschaftlich und sozial wieder im Heimatstaat integrieren könnten. 5.2 In der Rechtsmittelschrift stellten sich die Beschwerdeführenden - unter anderem unter Hinweis auf Aussagen von Bundesrätin Keller-Sutter, einer Mitteilung des Rates der EU und der Praxis der EU zur Schutzgewährung ukrainischer Kriegsflüchtlinge - auf den Standpunkt, die EU anerkenne ausdrücklich auch Familienangehörige, die nicht ukrainische Staatsangehörige seien, als zur "Familie" zugehörig, sofern ein Familienteil die ukrainische Staatsangehörigkeit habe, namentlich auch die Kinder. Die Schweiz habe sich der Regelung der EU angeschlossen und den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) anerkannt. Familienangehörigen von ukrainischen Staatsangehörigen sei daher ebenfalls Schutz zu gewähren. Da die drei älteren Kinder aufgrund ihrer Geburt in der Ukraine automatisch ukrainische Staatsangehörige seien und Aserbaidschan die doppelte Staatsbürgerschaft nicht kenne, sei diesen der Schutzstatus zuzusprechen. Als Eltern ukrainischer minderjähriger Kinder sei dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin ebenfalls der Schutzstatus zu gewähren. Im Weiteren wurde unter Hinweis auf einen Auszug aus einem Buch von Rail Safiyev auf die schlechte politische Lage und nicht vorhandene Bildungschancen in Aserbaidschan verwiesen, die dem Kindeswohl abträglich seien. Ausserdem wurde geltend gemacht, dass der Krieg in Aserbaidschan wieder aufflamme und die Beschwerdeführenden dort in eine Notlage geraten würden. Eine dauerhafte und sichere Rückkehr sei ihnen somit nicht möglich. Es sei sodann fraglich, ob die Beschwerdeführenden überhaupt noch im Besitz einer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit seien, was das SEM nicht abgeklärt habe, womit es den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Das SEM habe zudem die Rechtslage und die Praxis in der EU sowie die Absichten des Bundesrates nicht berücksichtigt und sich nicht zur Frage geäussert, weshalb die Beschwerdeführenden nicht unter die in der Allgemeinverfügung erwähnten Personenkategorien fallen würden. Es habe auch die Situation der Familie in Aserbaidschan nicht genügend abgeklärt. Damit sei die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich hätte das SEM den Beschwerdeführenden eine rechtliche Vertretung beiordnen müssen. 5.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, der Bundesratsbeschluss stütze sich auf das Asylgesetz ab. Ein umgekehrter Einbezug (Einbezug der Eltern in den Status ihrer Kinder) sei gemäss Art. 51 AsylG nicht möglich. Dies treffe folglich auch auf Art. 71 AsylG zu. Es sei die Staatsangehörigkeit der Eltern respektive eines Elternteils massgebend. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer könnten aus der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder daher keinen Anspruch für sich ableiten. Auch lasse sich aus den Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers (N [...]) oder jenem seiner Schwester (N [...]) kein entsprechender Anspruch im Sinne der Familieneinheit ableiten. 5.4 In der Replik wurde dem entgegnet, das SEM blende aus, dass auch schweizerisches Recht oft EU/EMRK konform ausgelegt werde. Das SEM gehe in seinem Faktenblatt "Schutzstatus S" selbst von einer EUkonformen Anwendung der Allgemeinverfügung aus, in dem es festhalte, die Schweiz orientiere sich bei der Definition der schutzbedürftigen Personengruppen an der EU. Die Beschwerdeführenden hätten den grössten Teil ihres Lebens in der Ukraine verbracht und die Kinder seien ukrainische Staatsangehörige. Sie hätten alle keinen engen Bezug zu Aserbaidschan. 6. 6.1 Die formellen Rügen (vgl. E. 5.2.) sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 6.2.1 Die Begründung des SEM, warum das Schutzersuchen der Beschwerdeführenden abzulehnen ist (vgl. Verfügung Ziff. III S. 4), mag auf den ersten Blick eher knapp erscheinen, ist im Gesamtkontext aber durchaus als hinreichend zu erachten. So folgt daraus, dass das SEM die Beschwerdeführenden nicht unter Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung subsumierte, da der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin infolge ihrer aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft sicher und dauerhaft zusammen mit den Kindern nach Aserbaidschan zurückkehren könnten. Auch trug das SEM mit seiner Feststellung, dass es sich bei den Kindern um ukrainische Staatsangehörige handle, der in Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung aufgeführten Personenkategorie Rechnung. Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführenden nicht unter diese beiden Kategorien fallen würden, konkretisierte es zudem auf Vernehmlassungsstufe, indem es insbesondere feststellte, dass bei der Prüfung der Schutzbedürftigkeit die Staatsangehörigkeit der Eltern und nicht etwa jene der minderjährigen Kinder mass-gebend sei (vgl. Vernehmlassung S. 2 f.). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich dies aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung bereits ergibt und sich hieraus von vornherein keine Verletzung der Begründungspflicht erkennen lässt. Ausserdem bezog das SEM auch die Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers und dessen Schwester mit ein und verneinte auch vor diesem Hintergrund einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf die Zusprechung des Schutzstatus. Aus den Ausführungen in Ziff. III und insbesondere den Erwägungen in Ziff. IV der angefochtenen Verfügung lassen sich zudem die Gründe dafür entnehmen, weshalb das SEM die Auffassung vertrat, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Aserbaidschan als möglich, zulässig, zumutbar und sicher zu erachten sei. In der Vernehmlassung wies die Vorinstanz sodann nochmals explizit auf die grundsätzlich allgemeine Lage in Aserbaidschan und erneut darauf hin, dass eine Rückkehr dorthin grundsätzlich als sicher gelte (vgl. a.a.O. S. 2). 6.2.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, liegt nicht vor. Eine Rückweisung der Sache an das SEM fällt diesbezüglich nicht in Betracht. 6.3 6.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. I 3. sodann an, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer ihre aserbaidschanischen Pässe im Original abgegeben hätten. Wie sich aus den Akten ergibt, trifft dies offensichtlich nicht zu, da sie lediglich ihre ukrainischen Daueraufenthaltsbewilligungen beim SEM hinterlegten (vgl. SEM Akte 1/31 S. 1 f.). 6.3.2 Trotz der in diesem Punkt mangelhaften Sachverhaltserhebung hat das SEM dennoch zutreffend festgestellt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer um aserbaidschanische Staatsangehörige handelt. So steht nämlich einerseits fest, dass in der von der Ukraine in den Jahren 2017 und 2018 ausgestellten permanenten Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige von Aserbaidschan aufgeführt werden. Beide gaben zudem sowohl auf ihrem Personalienblatt als auch an der Kurzbefragung explizit an, dass sie Staatsangehörige von Aserbaidschan seien (vgl. Akte SEM 1/31 S. 1 f. u. S. 6 f., 3/3 S. 2, 4/3 S. 2). Die Beschwerdeführerin sagte ausserdem aus, sie sei im Jahr 2015 nach Aserbaidschan gereist, um einen neuen Pass erhältlich zu machen (vgl. Akte SEM 4/3 S. 2). Der Beschwerdeführer gab seinerseits zu Protokoll, von 2010 bis 2012 in Aserbaidschan gewesen zu sein und dort seinen (...) absolviert zu haben (vgl. Akte SEM 3/3 S. 2). Die an den jeweiligen Kurzbefragungen anwesende Rechtsvertretung (vgl. Akte SEM 3/3 S. 1, 4/3 S. 1) stellte zudem die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht in Frage. Indizien dafür, dass sie nicht Staatsbürger von Aserbaidschan sind, lagen demnach nicht vor. Das SEM erfasste sie damit zu Recht als Staatsangehörige von Aserbaidschan. 6.3.3 Die Argumentation in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 4), dass ein Verlust des aserbaidschanischen Staatsbürgerrechts bei fehlendem Wohnsitz und fehlender amtlicher Meldung erfolgen könne, ist sodann unbehelflich, zumal einerseits ein Beleg dafür fehlt, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat nicht mehr als deren Staatsbürger registriert wären. Erwähnte Reise der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zwecks Reisepassausstellung und die Absolvierung des (...) des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat sprechen vielmehr gegen die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Behauptung, dass sie ihre Staatsangehörigkeit verloren hätten. Das im Beschwerdeverfahren zitierte Urteil eines deutschen Gerichts aus dem Jahr 2005 und der Verweis auf Art. 5 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998 sind von vornherein nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es dem Vater des Beschwerdeführers trotz dessen angeblichen jahrzehntelangen Aufenthalts in der Ukraine im Jahr 2018 möglich war, sich einen aserbaidschanischen Pass ausstellen zu lassen (vgl. Verfahrensakten SEM N [...] 2/1, 4/5 S. 2). Gleiches gilt für die Schwestern des Beschwerdeführers G._______ und H._______, denn auch ihnen war es trotz langjähriger Aufenthaltsdauer in der Ukraine möglich, in den Jahren 2016 respektive 2019 einen aserbaidschanischen Pass zu erhalten (vgl. Verfahrensakten SEM N [...] Akte 1/10 S. 1, 3/3 S. 2 sowie N [...] 1/24 S. 2, 5/4 S. 2). 6.3.4 Die von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer beim SEM angegebene aserbaidschanische Staatsangehörigkeit ist somit nicht in Frage zu stellen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt zutreffend festgestellt. Einzig mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel in Form der Originalpässe hat es eine falsche, indes im Gesamtkontext nicht rechtsrelevante Sachverhaltsfeststellung getroffen. Die Rüge, das SEM hätte Abklärungen zur Staatsangehörigkeit vornehmen müssen (vgl. Beschwerde S. 4 u. S. 9 f.), erweist sich als unbegründet. 6.4 Die Vorschriften über den Rechtsschutz in den Zentren des Bundes gemäss Art. 102f ff. AsylG kommen zwar grundsätzlich - wie in der Beschwerde zutreffend erwähnt wird (vgl. Beschwerde S. 10) - sinngemäss zur Anwendung. Wurde wie vorliegend durch das SEM jedoch kein Asylverfahren durchgeführt und halten sich die betroffenen Personen nur für kurze Zeit oder gar nicht in den Bundesasylzentren auf, kommen diese allerdings nur in sehr eingeschränktem Masse in den Genuss dieses Rechtsschutzes (vgl. BVGE 2023 VI/I E. 3.7.2 und E. 3.8 f.). Dies ist auch vorliegend der Fall, denn gemäss dem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) befanden sich die Beschwerdeführenden bereits seit dem 4. Mai 2022 und damit auch im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Juni 2022 nicht mehr in einem Bundeszentrum, sondern in einem Kanton, dem sie durch das SEM mit Erlass der Verfügung offiziell zugewiesen wurden (vgl. Verfügung Ziffer II). Den Akten zufolge waren sie zumindest anlässlich ihrer Kurzbefragungen von einer Rechtsvertretung begleitet (vgl. SEM Akte 3/3 S. 1, 4/3 S.1), wobei es sich um eine ihnen durch das SEM beigeordnete unentgeltliche Vertretung gehandelt haben dürfte. Deren Tätigkeit beschränkte sich auf diesen Verfahrensschritt, was angesichts der Verfahrensumstände nicht zu bemängeln ist. Zudem zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter am 28. und 29. Juni 2022 seine Mandatierung an. Die nicht weiter begründete Rüge, den Beschwerdeführenden hätte für das vorinstanzliche Verfahren eine Vertretung beigeordnet werden müssen, erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet. Eine Verfahrensverletzung durch das SEM kann auch diesbezüglich nicht festgestellt werden. 6.5 Zusammenfassend lassen sich keine Verfahrensverletzungen des SEM feststellen. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet und der damit verbundene Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM das Schutzersuchen der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer machen geltend, ihre minderjährigen Kinder seien ukrainische Staatsangehörige, weshalb diese und damit auch sie Anspruch auf den Schutzstatus hätten. Damit berufen sie sich auf die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. 7.2.2 Gemäss dem eingereichten Pass der minderjährigen Tochter C._______ handelt es sich bei ihr um eine ukrainische Staatsangehörige (vgl. SEM Akte 1/31 S. 3), für die beiden Söhne D._______ und E._______ liegen lediglich ukrainische Geburtsurkunden vor (vgl. a.a.O. S. 4 f.) und es wurden keine Beweismittel eingereicht, welche die ukrainische Staatsangehörigkeit untermauern könnte. Das in der Schweiz geborene Kind F._______ wurde im ZEMIS mit der Staatsangehörigkeit Aserbaidschan vermerkt. Ungeachtet der Frage nach der Staatsangehörigkeit der Kinder ist aber festzustellen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin Staatsbürger von Aserbaidschan sind. Als Familienangehörige im Sinne von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung gelten Partnerinnen und Partner sowie minderjährige Kinder von ukrainischen Staatsangehörigen, ebenso andere Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden. Bei der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um die (aserbaidschanischen) Eltern von C._______, D._______, E._______ und F._______ womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung in diesem Verwandtschaftsverhältnis nicht in Betracht fällt (vgl. Urteile des BVGer D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1 m.w.H., D-2299/2023 vom 5. September 2023 E. 5.2). An dieser Einschätzung ändert auch der allgemeine Verweis der Beschwerdeführenden auf das EU-Recht und Art. 8 EMRK nichts, da es den Beschwerdeführenden vorliegend nicht verwehrt wird, ihr Recht auf Familienleben auszuüben. 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführenden können auch nicht der Kategorie der Personen von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung zugeordnet werden. Zwar verfügen sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer über permanente Aufenthaltsbewilligungen für die Ukraine (vgl. Akte SEM 1/31 S. 1 f.). Ungeachtet dessen können sie sich als aserbaidschanische Staatsangehörige jedoch dauerhaft und sicher in Aserbaidschan nieder-lassen. So geht aus den Akten nicht hervor, dass sie in ihrem Heimatstaat Aserbaidschan je konkrete Schwierigkeiten mit Behörden oder Dritten gehabt hätten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von 2010 bis 2012 problemlos den (...) in seinem Heimatland absolvierte, lässt ebenfalls darauf schliessen, dass er dort keiner Gefahr durch Dritte oder Behörden ausgesetzt war oder künftig einer solchen ausgesetzt sein könnte (vgl. Akte SEM 3/3 S. 2). Ihr langer Aufenthalt in der Ukraine, insbesondere aus Gründen der Arbeitsmigration, die Geburt der Kinder dort und die in der Ukraine verorteten besseren Bildungschancen für diese (vgl. Beschwerde S. 8), stellen keine Rückkehrhindernisse im Sinne von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverordnung dar. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage in Aserbaidschan (vgl. nachfolgende Erwägung). 7.3.2 Die Beschwerdeführenden sind damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weshalb darauf verzichtet werden kann, zu prüfen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich seit dem Jahr 2004 nur in der Ukraine aufgehalten, als glaubhaft zu erachten ist. Die in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel in Form von Schulzeugnissen und Fotos der Schwester des Beschwerdeführers sowie der Aufenthaltsbewilligung des Vaters, sind für die Beurteilung ihres Schutzersuchens somit nicht relevant und es erübrigt sich daher, diese Dokumente einer Prüfung zu unterziehen. 7.4 Die Beschwerdeführenden sind demzufolge weder der in Ziff. I Bst. a noch der in Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung erwähnten Personenkategorie zuzuordnen und fallen selbstredend auch nicht unter Ziff. I Bst. b der erwähnten Allgemeinverfügung. Das SEM hat das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes damit zu Recht abgelehnt.
8. Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz nicht um Asyl ersucht. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK) kommt daher von Vornherein nicht zum Tragen. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2.4 m.w.H.). 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan - in Übereinstimmung mit dem SEM - zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet kam es in den letzten Jahren aufgrund des Konflikts um die Region Bergkarabach zu mehreren bewaffneten Auseinandersetzungen. Dennoch ist - wie das SEM zu Recht erwähnt - nicht davon auszugehen, dass in Aserbaidschan generell eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht. Insbesondere ist der Wegweisungsvollzug nach Baku oder in ein Gebiet, das, wie der letzte Aufenthaltsort der Eltern des Beschwerdeführers in der Stadt I._______ (vgl. Verfahrensnummer SEM N [...] Akte 4/5 S. 3), ausserhalb von Bergkarabach respektive der Grenzregion zu Armenien liegt, nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-4065/2023 vom 1. September 2023 E. 5.3.2). 9.3.3 Im Weiteren sprechen keine individuellen Faktoren gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Einhergehend mit dem SEM (vgl. Verfügung Ziffer IV 2.) sind keine Gründe ersichtlich, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie etwa die von den Beschwerdeführenden vorgetragene erschwerte Suche nach Arbeit, stellen grundsätzlich keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Aserbaidschan andere Lebensbedingungen vorfinden werden als in der Ukraine oder in der Schweiz, reicht daher nicht aus, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Das Gericht geht davon aus, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich in Aserbaidschan wieder zu integrieren. Beide Ehegatten sprechen nebst Ukrainisch auch Aserbaidschanisch; die Beschwerdeführerin zudem auch Türkisch (vgl. SEM Akte 1/31 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über langjährige Berufserfahrung und mit seiner Grossmutter, einer Tante und einem Onkel über ein Beziehungsnetz. Die Grossmutter der Beschwerdeführerin lebt ebenfalls immer noch in Aserbaidschan. Im Weiteren werden mit Urteil vom heutigen Tag auch die Beschwerden der Eltern und der beiden Schwestern des Beschwerdeführers abgewiesen und eine Rückkehr nach Aserbaidschan als zumutbar erachtet. Die Beschwerdeführenden können daher zusammen mit diesen Verwandten nach Aserbaidschan ausreisen, dort Wohnsitz nehmen und sich gegenseitig unterstützen. 9.3.4 Schliesslich spricht auch das Kindesinteresse nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Die drei jüngeren Kinder sind aufgrund ihres Alters noch stark von ihren Eltern abhängig. Die älteren leben lediglich etwas mehr als zwei Jahre in der Schweiz, das jüngste Kind ist erst in der Schweiz geboren und noch im Kleinkindalter. Angesichts dieser kurzen Aufenthaltsdauer ist auch nicht davon auszugehen, dass eine derartige Integration in das hiesige Umfeld stattgefunden hat, so dass eine Rückkehr nach Aserbaidschan zu ihrer massgeblichen Entwurzelung führen würde. Die älteren drei Kinder sprechen gemäss Angaben ihrer Mutter nebst Russisch und Ukrainisch auch die aserbaidschanische Sprache (vgl. SEM Akte 1/31 S. 7); das jüngste in der Schweiz geborene Kind dürfte ebenfalls mit der Muttersprache aufwachsen. Bei der Integration in das Schul- respektive Bildungssystem in Aserbaidschan dürften die Kinder demzufolge keine Schwierigkeiten haben. Auch wenn die Ausbildungsmöglichkeiten und die sozialen Lebensumstände in Aserbaidschan nicht mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind, so kann nicht davon gesprochen werden, dass den Kindern bei einer Rückkehr mit ihren Eltern nach Aserbaidschan der Zugang zu Bildung, Nahrung oder medizinische Hilfe verwehrt wäre. Der pauschale Verweis in der Beschwerde auf die Qualitätsminderung im Bildungssystem ändert nichts an der Tatsache, dass die Kinder auch in Aserbaidschan eine öffentliche Schule besuchen können. Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind damit ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). 9.3.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG sowie BVGE 2008/34 E. 12). Folglich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AlG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Aserbaidschan zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist jedoch angesichts der mit Verfügung vom 25. August 2022 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gemäss den Akten nicht verändert haben. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde den Beschwerdeführenden rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht - wie in erwähnter Zwischenverfügung mitgeteilt - in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung, dass der Aufwand des Rechtsvertreters angesichts der fast identischen Beschwerden in den vorliegend koordinierten Verfahren reduziert war, ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 400.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw El Uali Emmhammed Said, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 400.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: