Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 11. Januar 2024 im Bundes- asylzentrum (BAZ) der Region G._______ Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 13. Februar 2025 fanden die Kurzbefragungen beider Eltern statt. Mit den Kindern wurden aufgrund ih- res jungen Alters keine Befragungen durchgeführt. B. Im Rahmen seiner Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zur Be- gründung seines Gesuchs im Wesentlichen aus, in Aserbaidschan geboren und aufgewachsen zu sein. Im Jahr 2001 sei er mit seiner Familie nach Moldawien gezogen, wo er zwölf Jahre lang die Schule besucht und das Abitur abgeschlossen habe. Anschliessend habe er in H._______ (…) stu- diert und daneben als (…) sowie als (…) gearbeitet. Sein Bruder lebe heute noch dort, während seine Eltern wieder nach Aserbaidschan zurückgekehrt seien. In Moldawien habe er zuletzt über eine Arbeitsbewilligung verfügt. Zwischen (…) und (…) habe er in Aserbaidschan Militärdienst geleistet. In der Ukraine habe er nie gelebt und entsprechend auch nie über eine Auf- enthaltserlaubnis verfügt. Seine Ehefrau habe er nach dem Kriegsaus- bruch in der Ukraine am 24. Februar 2022 in Moldawien kennengelernt, nachdem diese mit ihren Kindern dorthin geflohen sei. Am (…) 2023 hätten sie in der Ukraine geheiratet. Aus der Ehe sei ein Kind hervorgegangen. Zuletzt sei er im Jahr 2020 zu Besuch in Aserbaidschan gewesen. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Kurzbefragung an, ukraini- sche Staatsangehörige und in der Ukraine aufgewachsen zu sein. Sie habe nach der Schulzeit als (…) und später in Polen in einer (…) gearbeitet. Zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 habe sie sich ohne ihre Kinder in Polen aufgehalten. Wegen des Krieges habe sie beschlossen, ihre Kinder in der Ukraine zu holen und mit ihnen nach Moldawien zu gehen. Dort habe sie ein Jahr lang in einem Restaurant ge- arbeitet. Ihren Ehemann habe sie in H._______ kennengelernt. Drei ihrer Kinder würden aus einer früheren Beziehung stammen, während das jüngste aus ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer hervorgegangen sei. Ihre Mutter sei schliesslich mit einer Vollmacht, welche ihr die Beschwerdefüh- rerin ausgestellt habe, mit den Kindern nach Deutschland gereist, wo alle den Schutzstatus S erhalten hätten. Sie selbst sei nachgereist und habe ebenfalls den Schutzstatus S erhalten. Weil ihr Ehemann in Deutschland nicht aufgenommen worden sei, seien sie zuerst in die Ukraine
E-4205/2025 Seite 3 zurückgekehrt, um für ihre jüngste Tochter einen Reisepass zu beantragen. Danach seien sie wieder nach Moldawien gereist, von wo aus sie mit dem Hilfsprogramm «(…)» in die Schweiz gelangt seien. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 – eröffnet am 13. Mai 2025 – lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg- weisung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juni 2025 erhoben die Beschwerdeführenden – vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertre- ter – Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und amtlicher Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 16. Mai 2025 bei. E. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 18. September 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche der Be- schwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Die Vernehmlassung des SEM erfolgte am 21. November 2025.
E-4205/2025 Seite 4 H. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2025 liess der Instruktionsrich- ter den Beschwerdeführenden ein Doppel der Vernehmlassung zukommen und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein. I. Die Replik der Beschwerdeführenden erfolgte am 12. Dezember 2025.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift richten sich gegen den Vollzug der Wegweisung, der dementsprechend Gegenstand des Verfahrens bil- det. Die Ziffer 1 (Ablehnung der Gesuche um vorübergehenden Schutz) der Verfügung vom 8. Mai 2025 ist mangels Anfechtung in Rechtskraft er- wachsen.
E-4205/2025 Seite 5
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, der Vollzug nach Aserbaidschan erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Als Ehefrau eines aserbaidschanischen Staatsan- gehörigen habe die Beschwerdeführerin – und mit ihr auch ihre minderjäh- rigen Kinder – das Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung in Aserbaid- schan. Da die Kinder erst seit eineinhalb Jahren in der Schweiz leben wür- den, habe zudem noch keine Verwurzelung stattgefunden, die eine Weg- weisung unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls unzumutbar erscheinen liesse.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden geltend, die älteren drei Kinder seien nicht die leiblichen Kinder des Beschwerde- führers und hätten keinen Bezug zu Aserbaidschan. Vielmehr bestehe ein Bezug zur Ukraine und zu Moldawien, Länder, in welchen sie gelebt hätten. Ausserdem halte sich die Familie seit rund siebzehn Monaten in der Schweiz auf, wo sich die Kinder bereits integriert hätten. Eine Wegweisung nach Aserbaidschan würde bedeuten, dass sie sich in einer besonders sensiblen Phase – im Übergang zum Erwachsenenleben – in einem für sie fremden Land wieder neu integrieren müssten. Eine Rückführung in ein Land, zu dem sie keinerlei Bezug hätten, widerspreche dem Grundsatz des vorrangigen Kindswohls. Angesichts der sozialen, wirtschaftlichen und per- sönlichen Herausforderungen, denen die Beschwerdeführerin in Aserbaid- schan ausgesetzt wäre, wäre sie nicht in der Lage, ihren Kindern als stabile Bezugsperson zu dienen. Unter diesen Umständen seien eine erfolgreiche Integration und eine kindswohlgerechte Betreuung der Kinder nicht ge- währleistet. Die Vorinstanz gehe schliesslich in Verletzung der Begründungspflicht und ohne nähere Abklärungen davon aus, dass Aserbaidschan die drei Kinder, deren Vater nicht der Beschwerdeführer ist, aufnehmen werde. Im vorlie- genden Fall liege keine Rückübernahmezusicherung von Aserbaidschan vor. Somit sei unklar, ob die Beschwerdeführerin und die drei nicht-leibli- chen Kinder des Beschwerdeführers tatsächlich einreisen könnten.
E-4205/2025 Seite 6
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an den Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung fest. Aserbaidschan habe die UN- Konvention über die Rechte des Kindes ratifiziert, das Hilfswerk UNICEF unterstütze zudem den Kindesschutz in Aserbaidschan durch die Koordi- nation von Sozial-, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen sowie andere Behörden, welche für den Schutz von Kindern zuständig seien. Der kos- tenlose Zugang zu Schulbildung sei für die Kinder der Beschwerdeführen- den gewährleistet. Das Kindswohl sei nicht zuletzt auch in Art. 7 der aser- baidschanischen Verfassung verankert. Was die Fähigkeit der Beschwer- deführerin betreffe, ihren Kindern eine stabile Bezugsperson zu sein, be- stehe kein Grund, daran zu zweifeln. Es deute alles darauf hin, dass sie im Alltag weiterhin auf die Unterstützung ihres Ehemannes sowie künftig auch der Schwiegerfamilie zählen könne. Ein Aufenthalt in der Schweiz von sieb- zehn Monaten führe gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspre- chung noch nicht zu einer Verwurzelung der Kinder. Zudem scheine es nicht so, als ob die Kinder unter den bisherigen Umzügen nach Moldawien, Deutschland und in die Schweiz besonders gelitten hätten. Diese könnten beim Umzug nach Aserbaidschan ausserdem vom erweiterten familiären Netz profitieren. Gestützt auf das aserbaidschanische Migrationsgesetz stehe fest, dass die minderjährigen Stieftöchter des Beschwerdeführers, welche seit mehreren Jahren mit ihm zusammenleben würden und eine tiefe, dauerhafte Beziehung zu ihm aufgebaut hätten, in vollem Umfang den gesetzlich vorgesehenen Schutz geniessen würden. Daraus folge, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorübergehende Auf- enthaltsgenehmigung in Aserbaidschan erfüllen würden.
E. 4.4 Demgegenüber hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik fest, die Vorinstanz begnüge sich in der Vernehmlassung mit blossen Vermu- tungen und bestätige damit, keine einzige konkrete Abklärung betreffend ihren Zugang zu schulischer Ausbildung, Aufenthaltstiteln, Gesundheits- versorgung, Wohnraum oder familiären Ressourcen in Aserbaidschan vor- genommen zu haben. Auf abstrakte Strukturen wie das Hilfswerk UNICEF zu verweisen, ersetze eine individuelle Prüfung des Kindswohls nicht. Der von der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch, ihre Schwiegerfamilie kennenzulernen, sei weder als bestehende Bindung noch als Hinweis auf ein tragfähiges Unterstützungsnetz zu werten. Es bestehe keine Garantie, dass der Beschwerdeführerin oder ihren Kindern in Aserbaidschan tatsäch- lich ein Aufenthaltsrecht erteilt würde oder dass sie nicht willkürlichen Rückschiebungen ausgesetzt wären. Das Consulting, auf welches sich das SEM stütze, weise selbst auf Fälle hin, in denen staatliche Behörden völ- kerrechtliche Garantien missachtet hätten. Indem die Vorinstanz hierzu
E-4205/2025 Seite 7 ungenügende Abklärungen getätigt habe, habe sie den behördlichen Un- tersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan erweist sich so- wohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffen- den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (angefochtene Verfügung Ziff. III.2, S. 5, wonach das flüchtlings- rechtliche Refoulement-Verbot hier keine Anwendung findet und kein Hin- weis auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung besteht).
E. 5.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer D-5565/2023
E-4205/2025 Seite 8 vom 16. Januar 2024 E. 7.2.4 m.w.H; sowie E-2967/2022 vom 7. Novem- ber 2024 E. 9.2.3).
E. 5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen (auch derje- nigen der KRK [vgl. zum Kindswohl nachfolgend E. 5.3.3]) zulässig.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.3.2 Im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet kam es in den letz- ten Jahren aufgrund des Konflikts um die Region Bergkarabach zu mehre- ren bewaffneten Auseinandersetzungen. Dennoch ist – wie das SEM zu Recht erwähnt – nicht davon auszugehen, dass in Aserbaidschan generell eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht. Insbesondere ist der Wegweisungsvollzug nach Baku oder in ein Gebiet, das, wie der letzte Aufenthaltsort des Be- schwerdeführers in der Stadt I._______ (SEM-Akte Protokoll […], F61), ausserhalb von Bergkarabach respektive der Grenzregion zu Armenien liegt, nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-4065/2023 vom 1. September 2023 E. 5.3.2).
E. 5.3.3 Im Weiteren sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. Auch hierzu ist vorab auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (an- gefochtene Verfügung Ziff. III.2, S. 5 f.). An dieser Stelle hervorzuheben ist, dass insbesondere das Kindswohl durch den Wegweisungsvollzug nicht verletzt wird. Aufgrund der kurzen Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz von zwei Jahren und ihres jungen Alters kann von einer Verwurzelung in der Schweiz nicht die Rede sein, zumal sie noch stark von ihren Eltern abhängig sind. Zudem befindet sich, entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführenden, noch keines der Kinder im Übergang zum Erwachse- nenalter – das älteste ist (…) Jahre alt. In Aserbaidschan verfügen sie über (Stief-)Grosseltern sowie weitere Verwandte väterlicherseits und damit Zu- gang zu (potenziellen) Bezugspersonen nebst ihren Eltern, selbst wenn, wie beschwerdeweise vorgebracht wird, aktuell noch keine Beziehung
E-4205/2025 Seite 9 besteht. Nachdem sich die Kinder bereits in Moldawien, Deutschland und der Schweiz neu orientiert haben, kann ihnen zugemutet werden, sich in Aserbaidschan ohne grössere Schwierigkeiten durch die Teilnahme am ob- ligatorischen Schulunterricht erneut zu integrieren und die aserbaidschani- sche Sprache zu erlernen. Der Verweis der Vorinstanz auf den Umstand, Aserbaidschan habe die UN- Konvention über die Rechte des Kindes unterzeichnet und ratifiziert, ist entgegen den Ansichten der Beschwerdeführenden nicht irrelevant. Dem- nach ist das Land als Vertragsstaat verpflichtet, die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern zu achten (Artikel 5) und unter anderem sicherzustel- len, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird (Artikel 9). Weiter sollen zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohl- wollend, human und beschleunigt bearbeitet werden (Artikel 10). Die Vo- rinstanz hat ausserdem zu Recht auf das aserbaidschanische Migrations- gesetz verwiesen. Demnach wird der ausländischen Ehepartnerin eines aserbaidschanischen Staatsangehörigen die Beantragung einer befriste- ten Aufenthaltsbewilligung ermöglicht (Art. 45.0.1 des aserbaidschani- schen Migrationsgesetzes; https://migration.gov.az/con- tent/pdf/60ed89e2411a5_M%C9%99c%C9%99ll%C9%99%20%C4%B0n gilis.pdf, zuletzt abgerufen am 19. Dezember 2025). Aus einer solchen be- fristet ausgestellten Aufenthaltsbewilligung für eine ausländische Person ergibt sich sodann ein Anspruch deren Kinder auf einen Aufenthaltstitel ge- mäss Art. 45.0.5 des aserbaidschanischen Migrationsgesetzes (wonach Familienmitglieder einer ausländischen Person mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel für Aserbaidschan ebenfalls Anspruch auf ei- nen solchen haben). Für ausländische Ehefrauen von aserbaidschani- schen Staatsangehörigen ist gemäss der UN «Convention on the Nationa- lity of Married Women» von 1958 ausserdem eine erleichterte Erlangung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit möglich (https://migra- tion.gov.az/content/pdf/5acb2854d6445_Nationality%20of%20Married% 20Women.pdf, zuletzt abgerufen am 19. Dezember 2025).
E. 5.3.4 Gestützt auf die Akten sind auch keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge- raten würden. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen grund- sätzlich keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar.
E-4205/2025 Seite 10 Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Aserbaidschan andere Lebensbedingungen vorfinden werden als in der Schweiz reicht daher nicht aus, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Das Ge- richt geht davon aus, dass es den Beschwerdeführenden als Familie mög- lich ist, sich in Aserbaidschan zu integrieren. Die Beschwerdeführerin spricht Ukrainisch, der Beschwerdeführer Aserbaidschanisch, beide Ehe- gatten verfügen zudem über langjährige Berufserfahrung. Mit seinen Eltern und weiteren Verwandten verfügt der Beschwerdeführer schliesslich auch über ein Beziehungsnetz, mit welchem er bis heute in Kontakt steht (Pro- tokoll […], F21 f.)
E. 5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates des Beschwerdeführers die für eine Rückkehr beziehungsweise Einreise notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum 10. Sep- tember 2030 gültigen aserbaidschanischen Reisepass und die Beschwer- deführerin sowie ihre Kinder über gültige ukrainische Reisepässe. Der Voll- zug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 6 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt überdies rechtsgenüglich abgeklärt und sich in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung eingehend mit dem Thema Kindswohl sowie der Einreisemöglichkeit und des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf eine Aufenthaltsbewilligung in Aserbaid- schan auseinandergesetzt (s. oben E. 5.3.3; angefochtene Verfügung Ziff. III/S. 6). In der Folge besteht vorliegend kein Anlass, die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-4205/2025 Seite 11 sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann auf Antrag hin von der Bezah- lung der Verfahrenskosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Be- schwerdeführenden stellen in ihrer Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsver- beiständung, gleichzeitig reichten sie zum Beleg ihrer Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung vom 16. Mai 2025 ein. Mit Instruktionsverfügung vom
18. September 2025 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und amtlichen Rechtsvertretung gutgeheissen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Be- schwerdeführenden seither verändert haben. Entsprechend sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem Rechtsvertreter ist ein amtliches Ho- norar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus- zurichten.
E. 8.2 Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von ei- nem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht anwaltliche Ver- treterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat zwei Kostennoten vom 11. Juni 2025 sowie vom 5. De- zember 2025 eingereicht, welche nicht zu beanstanden sind. Gestützt da- rauf wird das Honorar auf insgesamt Fr. 1’292.– (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4205/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- MLaw Bülent Zengin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’292.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4205/2025 Urteil vom 12. Januar 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Ukraine, alle vertreten durch MLaw Bülent Zengin, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 11. Januar 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region G._______ Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 13. Februar 2025 fanden die Kurzbefragungen beider Eltern statt. Mit den Kindern wurden aufgrund ihres jungen Alters keine Befragungen durchgeführt. B. Im Rahmen seiner Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen aus, in Aserbaidschan geboren und aufgewachsen zu sein. Im Jahr 2001 sei er mit seiner Familie nach Moldawien gezogen, wo er zwölf Jahre lang die Schule besucht und das Abitur abgeschlossen habe. Anschliessend habe er in H._______ (...) studiert und daneben als (...) sowie als (...) gearbeitet. Sein Bruder lebe heute noch dort, während seine Eltern wieder nach Aserbaidschan zurückgekehrt seien. In Moldawien habe er zuletzt über eine Arbeitsbewilligung verfügt. Zwischen (...) und (...) habe er in Aserbaidschan Militärdienst geleistet. In der Ukraine habe er nie gelebt und entsprechend auch nie über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt. Seine Ehefrau habe er nach dem Kriegsausbruch in der Ukraine am 24. Februar 2022 in Moldawien kennengelernt, nachdem diese mit ihren Kindern dorthin geflohen sei. Am (...) 2023 hätten sie in der Ukraine geheiratet. Aus der Ehe sei ein Kind hervorgegangen. Zuletzt sei er im Jahr 2020 zu Besuch in Aserbaidschan gewesen. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Kurzbefragung an, ukrainische Staatsangehörige und in der Ukraine aufgewachsen zu sein. Sie habe nach der Schulzeit als (...) und später in Polen in einer (...) gearbeitet. Zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 habe sie sich ohne ihre Kinder in Polen aufgehalten. Wegen des Krieges habe sie beschlossen, ihre Kinder in der Ukraine zu holen und mit ihnen nach Moldawien zu gehen. Dort habe sie ein Jahr lang in einem Restaurant gearbeitet. Ihren Ehemann habe sie in H._______ kennengelernt. Drei ihrer Kinder würden aus einer früheren Beziehung stammen, während das jüngste aus ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer hervorgegangen sei. Ihre Mutter sei schliesslich mit einer Vollmacht, welche ihr die Beschwerdeführerin ausgestellt habe, mit den Kindern nach Deutschland gereist, wo alle den Schutzstatus S erhalten hätten. Sie selbst sei nachgereist und habe ebenfalls den Schutzstatus S erhalten. Weil ihr Ehemann in Deutschland nicht aufgenommen worden sei, seien sie zuerst in die Ukraine zurückgekehrt, um für ihre jüngste Tochter einen Reisepass zu beantragen. Danach seien sie wieder nach Moldawien gereist, von wo aus sie mit dem Hilfsprogramm «(...)» in die Schweiz gelangt seien. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 - eröffnet am 13. Mai 2025 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juni 2025 erhoben die Beschwerdeführenden - vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 16. Mai 2025 bei. E. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 18. September 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Die Vernehmlassung des SEM erfolgte am 21. November 2025. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2025 liess der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden ein Doppel der Vernehmlassung zukommen und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein. I. Die Replik der Beschwerdeführenden erfolgte am 12. Dezember 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift richten sich gegen den Vollzug der Wegweisung, der dementsprechend Gegenstand des Verfahrens bildet. Die Ziffer 1 (Ablehnung der Gesuche um vorübergehenden Schutz) der Verfügung vom 8. Mai 2025 ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Vollzug nach Aserbaidschan erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Als Ehefrau eines aserbaidschanischen Staatsangehörigen habe die Beschwerdeführerin - und mit ihr auch ihre minderjährigen Kinder - das Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung in Aserbaidschan. Da die Kinder erst seit eineinhalb Jahren in der Schweiz leben würden, habe zudem noch keine Verwurzelung stattgefunden, die eine Wegweisung unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls unzumutbar erscheinen liesse. 4.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden geltend, die älteren drei Kinder seien nicht die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers und hätten keinen Bezug zu Aserbaidschan. Vielmehr bestehe ein Bezug zur Ukraine und zu Moldawien, Länder, in welchen sie gelebt hätten. Ausserdem halte sich die Familie seit rund siebzehn Monaten in der Schweiz auf, wo sich die Kinder bereits integriert hätten. Eine Wegweisung nach Aserbaidschan würde bedeuten, dass sie sich in einer besonders sensiblen Phase - im Übergang zum Erwachsenenleben - in einem für sie fremden Land wieder neu integrieren müssten. Eine Rückführung in ein Land, zu dem sie keinerlei Bezug hätten, widerspreche dem Grundsatz des vorrangigen Kindswohls. Angesichts der sozialen, wirtschaftlichen und persönlichen Herausforderungen, denen die Beschwerdeführerin in Aserbaidschan ausgesetzt wäre, wäre sie nicht in der Lage, ihren Kindern als stabile Bezugsperson zu dienen. Unter diesen Umständen seien eine erfolgreiche Integration und eine kindswohlgerechte Betreuung der Kinder nicht gewährleistet. Die Vorinstanz gehe schliesslich in Verletzung der Begründungspflicht und ohne nähere Abklärungen davon aus, dass Aserbaidschan die drei Kinder, deren Vater nicht der Beschwerdeführer ist, aufnehmen werde. Im vorliegenden Fall liege keine Rückübernahmezusicherung von Aserbaidschan vor. Somit sei unklar, ob die Beschwerdeführerin und die drei nicht-leiblichen Kinder des Beschwerdeführers tatsächlich einreisen könnten. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Aserbaidschan habe die UN-Konvention über die Rechte des Kindes ratifiziert, das Hilfswerk UNICEF unterstütze zudem den Kindesschutz in Aserbaidschan durch die Koordination von Sozial-, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen sowie andere Behörden, welche für den Schutz von Kindern zuständig seien. Der kostenlose Zugang zu Schulbildung sei für die Kinder der Beschwerdeführenden gewährleistet. Das Kindswohl sei nicht zuletzt auch in Art. 7 der aserbaidschanischen Verfassung verankert. Was die Fähigkeit der Beschwerdeführerin betreffe, ihren Kindern eine stabile Bezugsperson zu sein, bestehe kein Grund, daran zu zweifeln. Es deute alles darauf hin, dass sie im Alltag weiterhin auf die Unterstützung ihres Ehemannes sowie künftig auch der Schwiegerfamilie zählen könne. Ein Aufenthalt in der Schweiz von siebzehn Monaten führe gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung noch nicht zu einer Verwurzelung der Kinder. Zudem scheine es nicht so, als ob die Kinder unter den bisherigen Umzügen nach Moldawien, Deutschland und in die Schweiz besonders gelitten hätten. Diese könnten beim Umzug nach Aserbaidschan ausserdem vom erweiterten familiären Netz profitieren. Gestützt auf das aserbaidschanische Migrationsgesetz stehe fest, dass die minderjährigen Stieftöchter des Beschwerdeführers, welche seit mehreren Jahren mit ihm zusammenleben würden und eine tiefe, dauerhafte Beziehung zu ihm aufgebaut hätten, in vollem Umfang den gesetzlich vorgesehenen Schutz geniessen würden. Daraus folge, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung in Aserbaidschan erfüllen würden. 4.4 Demgegenüber hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik fest, die Vorinstanz begnüge sich in der Vernehmlassung mit blossen Vermutungen und bestätige damit, keine einzige konkrete Abklärung betreffend ihren Zugang zu schulischer Ausbildung, Aufenthaltstiteln, Gesundheitsversorgung, Wohnraum oder familiären Ressourcen in Aserbaidschan vorgenommen zu haben. Auf abstrakte Strukturen wie das Hilfswerk UNICEF zu verweisen, ersetze eine individuelle Prüfung des Kindswohls nicht. Der von der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch, ihre Schwiegerfamilie kennenzulernen, sei weder als bestehende Bindung noch als Hinweis auf ein tragfähiges Unterstützungsnetz zu werten. Es bestehe keine Garantie, dass der Beschwerdeführerin oder ihren Kindern in Aserbaidschan tatsächlich ein Aufenthaltsrecht erteilt würde oder dass sie nicht willkürlichen Rückschiebungen ausgesetzt wären. Das Consulting, auf welches sich das SEM stütze, weise selbst auf Fälle hin, in denen staatliche Behörden völkerrechtliche Garantien missachtet hätten. Indem die Vorinstanz hierzu ungenügende Abklärungen getätigt habe, habe sie den behördlichen Untersuchungsgrundsatz verletzt. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan erweist sich sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (angefochtene Verfügung Ziff. III.2, S. 5, wonach das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot hier keine Anwendung findet und kein Hinweis auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung besteht). 5.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2.4 m.w.H; sowie E-2967/2022 vom 7. November 2024 E. 9.2.3). 5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen (auch derjenigen der KRK [vgl. zum Kindswohl nachfolgend E. 5.3.3]) zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet kam es in den letzten Jahren aufgrund des Konflikts um die Region Bergkarabach zu mehreren bewaffneten Auseinandersetzungen. Dennoch ist - wie das SEM zu Recht erwähnt - nicht davon auszugehen, dass in Aserbaidschan generell eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht. Insbesondere ist der Wegweisungsvollzug nach Baku oder in ein Gebiet, das, wie der letzte Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Stadt I._______ (SEM-Akte Protokoll [...], F61), ausserhalb von Bergkarabach respektive der Grenzregion zu Armenien liegt, nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-4065/2023 vom 1. September 2023 E. 5.3.2). 5.3.3 Im Weiteren sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. Auch hierzu ist vorab auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (angefochtene Verfügung Ziff. III.2, S. 5 f.). An dieser Stelle hervorzuheben ist, dass insbesondere das Kindswohl durch den Wegweisungsvollzug nicht verletzt wird. Aufgrund der kurzen Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz von zwei Jahren und ihres jungen Alters kann von einer Verwurzelung in der Schweiz nicht die Rede sein, zumal sie noch stark von ihren Eltern abhängig sind. Zudem befindet sich, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden, noch keines der Kinder im Übergang zum Erwachsenenalter - das älteste ist (...) Jahre alt. In Aserbaidschan verfügen sie über (Stief-)Grosseltern sowie weitere Verwandte väterlicherseits und damit Zugang zu (potenziellen) Bezugspersonen nebst ihren Eltern, selbst wenn, wie beschwerdeweise vorgebracht wird, aktuell noch keine Beziehung besteht. Nachdem sich die Kinder bereits in Moldawien, Deutschland und der Schweiz neu orientiert haben, kann ihnen zugemutet werden, sich in Aserbaidschan ohne grössere Schwierigkeiten durch die Teilnahme am obligatorischen Schulunterricht erneut zu integrieren und die aserbaidschanische Sprache zu erlernen. Der Verweis der Vorinstanz auf den Umstand, Aserbaidschan habe die UN-Konvention über die Rechte des Kindes unterzeichnet und ratifiziert, ist entgegen den Ansichten der Beschwerdeführenden nicht irrelevant. Demnach ist das Land als Vertragsstaat verpflichtet, die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern zu achten (Artikel 5) und unter anderem sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird (Artikel 9). Weiter sollen zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden (Artikel 10). Die Vorinstanz hat ausserdem zu Recht auf das aserbaidschanische Migrationsgesetz verwiesen. Demnach wird der ausländischen Ehepartnerin eines aserbaidschanischen Staatsangehörigen die Beantragung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung ermöglicht (Art. 45.0.1 des aserbaidschanischen Migrationsgesetzes; https://migration.gov.az/content/pdf/60ed89e2411a5_M%C9%99c%C9%99ll%C9%99%20%C4%B0ngilis.pdf, zuletzt abgerufen am 19. Dezember 2025). Aus einer solchen befristet ausgestellten Aufenthaltsbewilligung für eine ausländische Person ergibt sich sodann ein Anspruch deren Kinder auf einen Aufenthaltstitel gemäss Art. 45.0.5 des aserbaidschanischen Migrationsgesetzes (wonach Familienmitglieder einer ausländischen Person mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel für Aserbaidschan ebenfalls Anspruch auf einen solchen haben). Für ausländische Ehefrauen von aserbaidschanischen Staatsangehörigen ist gemäss der UN «Convention on the Nationality of Married Women» von 1958 ausserdem eine erleichterte Erlangung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit möglich (https://migration.gov.az/content/pdf/5acb2854d6445_Nationality%20of%20Married%20Women.pdf, zuletzt abgerufen am 19. Dezember 2025). 5.3.4 Gestützt auf die Akten sind auch keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen grundsätzlich keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Aserbaidschan andere Lebensbedingungen vorfinden werden als in der Schweiz reicht daher nicht aus, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Das Gericht geht davon aus, dass es den Beschwerdeführenden als Familie möglich ist, sich in Aserbaidschan zu integrieren. Die Beschwerdeführerin spricht Ukrainisch, der Beschwerdeführer Aserbaidschanisch, beide Ehegatten verfügen zudem über langjährige Berufserfahrung. Mit seinen Eltern und weiteren Verwandten verfügt der Beschwerdeführer schliesslich auch über ein Beziehungsnetz, mit welchem er bis heute in Kontakt steht (Protokoll [...], F21 f.) 5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates des Beschwerdeführers die für eine Rückkehr beziehungsweise Einreise notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum 10. September 2030 gültigen aserbaidschanischen Reisepass und die Beschwerdeführerin sowie ihre Kinder über gültige ukrainische Reisepässe. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt überdies rechtsgenüglich abgeklärt und sich in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung eingehend mit dem Thema Kindswohl sowie der Einreisemöglichkeit und des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf eine Aufenthaltsbewilligung in Aserbaidschan auseinandergesetzt (s. oben E. 5.3.3; angefochtene Verfügung Ziff. III/S. 6). In der Folge besteht vorliegend kein Anlass, die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden stellen in ihrer Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung, gleichzeitig reichten sie zum Beleg ihrer Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung vom 16. Mai 2025 ein. Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2025 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsvertretung gutgeheissen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden seither verändert haben. Entsprechend sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem Rechtsvertreter ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 8.2 Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat zwei Kostennoten vom 11. Juni 2025 sowie vom 5. Dezember 2025 eingereicht, welche nicht zu beanstanden sind. Gestützt darauf wird das Honorar auf insgesamt Fr. 1'292.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. MLaw Bülent Zengin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'292.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: