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E-2934/2022

E-2934/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-07 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten in der Schweiz am 4. Mai 2022 um vorübergehenden Schutz. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer A._______ und der Beschwerdeführerin B._______ am 5. Mai 2022 sepa- rate Kurzbefragungen durch. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er stamme ursprünglich aus Turk- menistan, wo seine beiden älteren Kinder geboren seien. Er wisse nicht mehr genau, wann er aus Turkmenistan ausgereist sei, lebe aber seit etwa zwanzig Jahren in C._______, Ukraine, wo er als (…) tätig gewesen sei und in einer (…) gearbeitet habe. Durch die Heirat mit der Beschwerdefüh- rerin habe er die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erworben. In Aserbaidschan habe er aber nur kurze Zeit gelebt und dort als (…) gear- beitet. Seine jüngere Tochter sei im Jahr (…) in Aserbaidschan geboren. Danach seien sie in die Ukraine gezogen. Er sei seither lediglich zu Be- suchszwecken nach Aserbaidschan gereist; zuletzt im Jahr 2019. Er habe vor einem Jahr in der Ukraine einen Aufenthaltstitel erhalten. Die Ukraine habe er ungefähr am 1. oder 2. Mai 2022 verlassen. Eine Rückkehr nach Aserbaidschan könne er sich nicht vorstellen, da es ihm und der Familie dort wirtschaftlich nicht gut gegangen sei. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, sie sei aserbaidschanische Staatsangehörige und habe mit ihrem Ehemann zunächst in Turkmenistan gelebt. Ungefähr ab (…) oder (…), nach der Geburt eines ihrer Kinder, hät- ten sie in Aserbaidschan gelebt. Im Jahr 2003 seien sie in die Ukraine ge- zogen, weil es ihnen in Aserbaidschan finanziell nicht gut gegangen sei und es Krieg gegeben habe. Im Jahr 2019 seien sie und ihr Ehemann nach Aserbaidschan gereist, um die Hochzeit ihrer Tochter zu feiern. Auch ihre beiden anderen Kinder hätten an der Hochzeit teilgenommen. In jenem Zeitraum hätten sie bei ihrer Mutter gewohnt, welche sie finanziell unter- stützt habe. Nach zirka drei Monaten respektive einem Jahr seien sie wie- der in die Ukraine zurückgekehrt. Im Gegensatz zu ihrem Ehemann besitze sie keinen Aufenthaltstitel für die Ukraine. Nach Aserbaidschan könne sie nicht zurückkehren, da es keine Möglichkeit gebe, dort Geld zu verdienen. In ihrem Heimatstaat lebe noch ihre Mutter, ein Bruder und eine Schwester. Diese seien alle arm. Die Beschwerdeführenden reichten ihre gültigen aserbaidschanischen Rei- sepässe und eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde-

E-2934/2022 Seite 3 führers (ausgestellt am 15. September 2021 und gültig bis zum 2. Septem- ber 2022) zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 lehnte das SEM die Gesuche um vorüber- gehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung. Mit dem Vermerk "nicht abgeholt" wurde erwähnte Verfügung dem SEM durch die Schweizerische Post am 4. Juni 2022 (Eingang SEM: 7. Juni

2022) retourniert. C. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 gelangten die Beschwerdeführenden an die Vorinstanz und beantragten, die Verfügung vom 25. Mai 2022 sei ihnen rechtsgenüglich an ihre aktuelle Adresse zu eröffnen. Am 28. Juni 2022 ersuchte rubrizierter Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführenden beim SEM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag gab das SEM am 30. Juni 2022 statt und stellte mit Verfügung vom gleichen Tag fest, die Verfügung vom 25. Mai 2022 sei nach vorgängiger Rücksprache mit der kantonalen Behörde an die damals aktuelle Aufenthaltsadresse der Beschwerdeführenden versandt worden. Da die Verfügung nicht abgeholt worden sei, sei diese retourniert worden, womit eine rechtsgenügliche Er- öffnung vorliege. Aufgrund der erfolgten Akteneinsicht werde davon abge- sehen, eine weitere Kopie der Verfügung vom 25. Mai 2022 beizulegen. D. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch ih- ren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen oder eine an- gemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, die Verfügung des SEM vom 25. Mai 2022 sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzu- weisen, den Beschwerdeführenden vorübergehenden Schutz oder die vor- läufige Aufnahme zu gewähren. Ausserdem wurde um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersucht.

E-2934/2022 Seite 4 E. Am 6. Juli 2022 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Wegwei- sungsvollzug im Sinne einer superprovisorischen Massnahme aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2022 stellte die zuständige Instruktions- richterin fest, der angeordnete Vollzugsstopp bleibe bestehen und über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung und Beweismittel betreffend die Frage der Rechtzei- tigkeit der Beschwerde einzureichen. G. Mit Eingabe der Beschwerdeführenden vom 19. Juli 2022 wurden eine Für- sorgebestätigung sowie Beweismittel betreffend die Rechtzeitigkeit der Be- schwerde eingereicht. H. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 25. August 2022 fest, mit den eingereichten Beweismitteln sei hinreichend belegt, dass infolge des gleichentags erfolgten Umzugs der Beschwerdeführen- den am 27. Mai 2022 an der damals bekannten Adresse weder die Sen- dung des SEM noch die Abholungseinladung der Schweizerischen Post zugestellt worden sei. Dies sei auch von der damals zuständigen Unter- kunft bestätigt worden. Die Verfügung des SEM vom 25. Mai 2022 gelte daher erst mit der gewährten Akteneinsicht vom 30. Juni 2022 als eröffnet, weshalb die Beschwerdeeingabe vom 5. Juli 2022 innert Frist erfolgt sei. Im Weiteren hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden antragsge- mäss den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner stellte sie fest, dass der am 6. Juli 2022 angeordnete Vollzugsstopp nach wie vor bestehen bleibe. Das SEM wurde zur Vernehmlassung ein- geladen. Zudem wurde festgestellt, dass das Verfahren mit den Beschwer- deverfahren E-2986/2022 (Tochter der Beschwerdeführenden) sowie E-2967/2022 (Sohn der Beschwerdeführenden) koordiniert geführt werde. I. Das SEM liess sich am 2. September 2022 zur Beschwerde vernehmen.

E-2934/2022 Seite 5 J. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2022.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde ist formgerecht eingereicht worden (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Wie mit Zwischen- verfügung vom 25. August 2022 ausgeführt, steht aufgrund der eingereich- ten Beweismittel (vgl. Eingabe vom 19. Juli 2022) fest, dass die angefoch- tene Verfügung den Beschwerdeführenden erst am 30. Juni 2022 rechts- genüglich eröffnet wurde. Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht eingereicht (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist – unter nachfolgender Einschränkung (vgl. E. 3.1) – einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In prozessualer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die ursprüng- lich beantragte Wiederherstellung der Beschwerdefrist (vgl. Beschwerde- begehren Ziffer 4) nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden

E-2934/2022 Seite 6 kann, da die Beschwerde innert Frist eingereicht wurde (vgl. E. 1.2). Auf das erwähnte Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.

E. 3.2 Wie erwähnt, wurde die Verfügung vom 25. Mai 2022 den Beschwer- deführenden am 30. Juni 2022 eröffnet und ihnen gleichentags durch das SEM Akteneinsicht gewährt. Sie konnten somit fristgerecht und in Kenntnis der vorinstanzlichen Akten Beschwerde erheben. Gründe für die Anset- zung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (Art. 53 VwVG) liegen nicht vor, weshalb der entsprechende – subeventualiter gestellte – Antrag (vgl. Be- schwerdebegehren Ziffer 4) abgewiesen wird.

E. 3.3 Das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Dabei hat es sich – wie auf Vernehmlassungsstufe eingeräumt – um ein offensichtliches Versehen gehandelt. Der Be- schwerde käme daher vorliegend ohne Weiteres der gesetzlich vorgese- hene Suspensiveffekt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) zu. Mit dem vorliegenden Ur- teil in der Sache fällt die superprovisorische Massnahme des Vollzugs- stopps dahin. Den Beschwerdeführenden ist im Übrigen aus dem Entzug der aufschiebenden Wirkung kein Rechtsnachteil erwachsen, zumal das SEM seinen Entscheid vor Einreichung der Beschwerde nicht etwa vollzo- gen hatte und der Vollzug der Wegweisung nach Beschwerdeeinreichung durch die Instruktionsrichterin bis auf weiteres ausgesetzt wurde. Eine Be- rücksichtigung der vom SEM zu Unrecht entzogenen aufschiebenden Wir- kung bei der Kostenverteilung fällt daher nicht in Betracht.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Per- sonenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder

E-2934/2022 Seite 7 und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We- sentlichen aus, die Beschwerdeführenden gehörten nicht zu einer der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen. Den Ak- ten liessen sich keine relevanten Gründe entnehmen, die gegen eine si- chere und dauerhafte Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Aserbaid- schan sprechen würden. Sie könnten sich nicht auf Ziff. I Bst. c des er- wähnten Beschlusses des Bundesrates berufen. An dieser Einschätzung würde auch die vorgenommene Konsultation der Dossiers der Tochter und des Schwiegersohnes (N […]) nichts ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich wirtschaftlich und sozial wieder im Heimatstaat integrieren könnten.

E. 5.2 In der Rechtsmittelschrift stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dass die Europäische Union (EU) ausdrücklich auch Fa- milienangehörige, die nicht ukrainische Staatsangehörige seien, als zur "Familie" zugehörig anerkenne. Die Schweiz habe sich der Regelung der EU angeschlossen und den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) anerkannt. Da die Enkelkinder der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Geburt in der Ukra- ine ukrainische Staatsangehörige seien und diesen der Schutzstatus zuzu- sprechen wäre, müsse dies auch für die Beschwerdeführenden als deren Familienangehörige gelten. Sie würden daher unter die Kategorie in Ziff. I

E-2934/2022 Seite 8 Bst. a der Allgemeinverfügung und als Schutzsuchende anderer Nationali- tät auch unter die Kategorie in Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung fallen. Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, da es das Schutzersuchen ohne weitere Begründung abgelehnt habe. Im Übrigen habe es sich nur oberflächlich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Aserbaid- schan geäussert; es verkenne, dass die Beschwerdeführenden seit zirka zwanzig Jahren in der Ukraine gelebt und zudem in der gleichen Stadt wie ihre Kinder und Enkelkinder gewohnt hätten. Letztere verfügten zudem über die ukrainische Staatsbürgerschaft. Statt den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu gewähren, habe die Vorinstanz Vorwürfe erhoben, welche zwangsweise zur Ablehnung des Gesuches geführt hätten (vgl. Be- schwerde S. 8 f.).

E. 5.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, der Bun- desratsbeschluss stütze sich auf das Asylgesetz ab. Ein umgekehrter Ein- bezug (Einbezug der Eltern in den Status ihrer Kinder) sei gemäss Art. 51 AsylG nicht möglich. Dies treffe folglich auch auf Art. 71 AsylG zu. Es sei die Staatsangehörigkeit der Eltern respektive eines Elternteils massge- bend. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um die Grosseltern ukrainischer Staatsangehöriger, weshalb ein Anspruch nicht in Betracht falle. Gründe, die gegen eine sichere und dauerhafte Rückkehr der Be- schwerdeführenden in den Heimatstaat Aserbaidschan sprechen könnten, würden sich daher auch aus den Akten der beiden anderen erwachsenen Kinder der Beschwerdeführenden (N […] und N […]) nicht ergeben. Folg- lich könnten die Beschwerdeführenden aus den Akten ihrer Kinder, welche allesamt aserbaidschanische Staatsangehörige seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 5.4 In der Replik wurde dem entgegnet, das SEM blende aus, dass auch schweizerisches Recht oft EU/EMRK konform ausgelegt werde. Das SEM gehe in seinem Faktenblatt "Schutzstatus S" selbst von einer EU-konfor- men Anwendung der Allgemeinverfügung aus, in dem es festhalte, die Schweiz orientiere sich bei der Definition der schutzbedürftigen Personen- gruppen an der EU. Im Weiteren reichten die Beschwerdeführenden Fotos von Schulzeugnis- sen und Schulfotos einer ihrer Töchter sowie eine Arbeitsbewilligung ihres Sohnes zu den Akten, womit deren Aufenthalt in der Ukraine bestätigt werde.

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E. 6.1 Die von den Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen (vgl. E. 5.2) sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 6.2 Die Begründung des SEM, warum das Schutzersuchen abzuweisen ist (Ziff. III der Verfügung), mag auf den ersten Blick eher knapp erscheinen, ist im Gesamtkontext aber durchaus als hinreichend zu erachten. So äus- sert sich das SEM explizit zu Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung. Dass die Beschwerdeführenden auch nicht zur Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a zu zählen waren, resultiert sodann implizit aus der Bezugnahme des SEM auf das von ihm konsultierte Dossier des Sohnes und der Schwieger- tochter sowie der Enkelkinder, letztere sollen ukrainische Staatsangehö- rige sein. Mit dieser Feststellung und der vorhergehenden Erwägung, dass die Beschwerdeführenden aus dem entsprechenden Dossier nichts zu ih- ren Gunsten ableiten können, kann gefolgert werden, dass die Beschwer- deführenden nach Auffassung des SEM auch aus der ukrainischen Staats- bürgerschaft der Enkelkinder keinen Schutzstatus für sich ableiten können und von vornherein nicht unter die Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung fallen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich dies aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung bereits ergibt und sich hieraus von vornherein keine Verletzung der Begründungspflicht erkennen lässt. Seine Einschätzung konkretisierte das SEM auf Vernehm- lassungsstufe nochmals und äusserte sich auch zu den weiteren Familien- mitgliedern (vgl. Vernehmlassung S. 2 f.). Aus den Erwägungen in Ziffn. III und IV der Verfügung lassen sich zudem die Gründe dafür entnehmen, weshalb das SEM die Auffassung vertrat, dass eine Rückkehr der Be- schwerdeführenden nach Aserbaidschan sicher und dauerhaft möglich, zu- lässig und zumutbar ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz liegt demnach nicht vor. Der entsprechende Rückweisungsan- trag ist abzuweisen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM das Schutzersuchen zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihre Enkelkinder seien uk- rainische Staatsangehörige und berufen sich auf die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung.

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E. 7.2.1 Gemäss den im Verfahren des Sohnes eingereichten Unterlagen ist dessen Tochter D._______ ukrainische Staatsangehörige (vgl. Akten SEM N […], 1/31 S. 3), für die beiden Enkelsöhne E._______ und F._______ liegen lediglich ukrainische Geburtsurkunden vor (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Un- geachtet der Frage nach der Staatsangehörigkeit der Enkelkinder steht aber fest, dass sowohl der Sohn als auch die Töchter sowie deren Ehe- partner/in – wie die Beschwerdeführenden – Staatsbürger von Aserbaid- schan sind (vgl. auch SEM Akten N […] und N […]).

E. 7.2.2 Als Familienangehörige im Sinne von Ziff. I Bst. a der Allgemeinver- fügung gelten Partnerinnen und Partner sowie minderjährige Kinder von ukrainischen Staatsangehörigen, ebenso andere Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden. Bei den Be- schwerdeführenden handelt es sich um die (aserbaidschanischen) Gros- seltern von D._______, E._______ und F._______, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung in diesem Verwandtschaftsverhält- nis nicht in Betracht fällt. Die Beschwerdeführenden werden denn auch von keinem der drei Enkelkinder unterstützt, sondern kümmern sich um die En- kelkinder (vgl. SEM Akten A4/5 S. 5; vgl. auch Urteile des BVGer D- 5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1 m.w.H., D-2299/2023 vom 5. Sep- tember 2023 E. 5.2).

E. 7.2.3 An dieser Einschätzung ändert auch der allgemeine Verweis der Be- schwerdeführenden auf das EU-Recht und Art. 8 EMRK nichts, zumal es den Beschwerdeführenden vorliegend nicht verwehrt wird, ihr Recht auf Familienleben auszuüben.

E. 7.3 Soweit weiter geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden würden unter die Kategorie der Personen von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung fallen, ist Folgendes festzustellen:

E. 7.3.1 Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine Aufenthaltsbewilli- gung für die Ukraine (vgl. SEM Akte 5/4 S. 2). Die temporäre Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers wurde am 15. September 2021 ausge- stellt und bestand zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs in der Schweiz. Sie ist zwischenzeitlich am 2. September 2022 abgelaufen (vgl. SEM Akte 1/19 S. 1).

E. 7.3.2 Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach sich die Be- schwerdeführenden als aserbaidschanische Staatsangehörige dauerhaft und sicher in Aserbaidschan niederlassen können. Sie führten in der

E-2934/2022 Seite 11 Befragung aus, dass sie in ihrem Heimatstaat keine Probleme mit Behör- den oder Dritten gehabt hätten (vgl. SEM Akte 4/5 S. 4, 5/4 S. 3). Dies gilt auch für ihren längeren Aufenthalt im Jahr 2019 (vgl. SEM Akte 4/5 S. 3 f., 5/4 S. 3). Auch wenn sich die Beschwerdeführenden in der Ukraine hei- misch gefühlt, dort nach eigenem Bekunden lange gelebt haben und aus wirtschaftlichen Gründen nicht nach Aserbaidschan zurückkehren möchten (vgl. Akte SEM 4/5 S. 4, 5/4 S. 3), lässt sich daraus nicht ableiten, dass ihnen eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat verwehrt ist. Die aktu- elle Sicherheitslage in Aserbaidschan stellt ebenfalls kein Rückkehrhinder- nis für die Beschwerdeführenden dar (vgl. dazu nachfolgende Erwägun- gen). Eine dauerhafte und sichere Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Aserbaidschan wurde daher durch das SEM zu Recht bejaht. Sie sind damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

E. 7.3.3 Es kann demzufolge auch auf eine weitere Prüfung verzichtet wer- den, ob die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie hätten sich unge- fähr zwanzig Jahre lang in der Ukraine aufgehalten, durch das SEM zu Recht als unglaubhaft erachtet wurde. Die von ihnen hierzu auf Beschwer- deebene eingereichten Beweismittel sind somit für die Beurteilung ihres Schutzersuchens nicht relevant, weshalb darauf verzichtet werden kann, diese einer näheren Prüfung zu unterziehen.

E. 7.4 Die Beschwerdeführenden sind demzufolge weder der in Ziff. I Bst. a noch der in Bst. c der Allgemeinverfügung erwähnten Personenkategorie zuzuordnen und fallen selbstredend auch nicht unter Ziff. I Bst. b der er- wähnten Allgemeinverfügung. Das SEM hat das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes damit zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-2934/2022 Seite 12 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz nicht um Asyl er- sucht. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK) kommt daher von Vornherein nicht zum Tragen.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegwei- sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2.4 m.w.H.).

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaid- schan zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

E-2934/2022 Seite 13 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet kam es in den letz- ten Jahren aufgrund des Konflikts um die Region Bergkarabach zu mehre- ren bewaffneten Auseinandersetzungen. Dennoch ist – wie das SEM in der Vernehmlassung zu Recht erwog – nicht davon auszugehen, dass in Aser- baidschan generell eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht. Insbesondere ist der Weg- weisungsvollzug nach Baku oder in ein Gebiet, das, wie etwa der letzte Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden in der Stadt G._______, aus- serhalb von Bergkarabach respektive der Grenzregion zu Armenien liegt, nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-4065/2023 vom 1. September 2023 E. 5.3.2).

E. 9.3.3 Im Weiteren sprechen keine individuellen Faktoren gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Einhergehend mit dem SEM (vgl. Ver- fügung Ziff. IV) sind keine Gründe ersichtlich, wonach die Beschwerdefüh- renden aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. So- ziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansäs- sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie etwa die von den Be- schwerdeführenden vorgetragene erschwerte Suche nach Arbeit oder die generelle wirtschaftliche Lage in Aserbaidschan, stellen grundsätzlich keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Der Um- stand, dass die Beschwerdeführenden in Aserbaidschan andere Lebens- bedingungen vorfinden werden als in der Ukraine oder in der Schweiz, reicht daher nicht aus, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Das Gericht geht davon aus, dass es den Beschwerdeführenden zumutbar und auch möglich ist, sich in Aserbaidschan, wo sie sich ihren Aussagen zufolge zuletzt im Jahr 2019 für längere Zeit aufgehalten haben (vgl. SEM Akte 4/5 S. 3 f., 5/4 S. 3), sozial und auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. Die Beschwerdeführenden sprechen Aserbaidschanisch so- wie auch Russisch (vgl. SEM Akte 1/19 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer ver- fügt über langjährige Berufserfahrungen und die Beschwerdeführerin ver- fügt mit ihrer Mutter und den beiden Geschwistern über ein gewisses fami- liäres Beziehungsnetz in Aserbaidschan (vgl. SEM Akte 4/5 S. 3 f., 5/4 S. 2 f.). Hinzu kommt, dass mit Urteilen vom gleichen Tag die Gesuche um vorübergehenden Schutz ihrer erwachsenen Kinder ebenfalls abgelehnt

E-2934/2022 Seite 14 werden. Die Beschwerdeführenden können daher zusammen mit ihren er- wachsenen Kindern und deren Familien nach Aserbaidschan ausreisen, dort Wohnsitz nehmen und sich gegenseitig unterstützen.

E. 9.3.4 Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde- führenden bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund der allgemei- nen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige aserbaid- schanische Reisepässe und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Ver- tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG sowie BVGE 2008/34 E. 12). Folglich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AlG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Aserbaidschan zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher – soweit auf diese einzutreten ist – abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist jedoch angesichts der mit Verfügung vom

25. August 2022 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gemäss den Akten nicht verändert haben.

E. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde den Beschwerdeführenden rubrizier- ter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der

E-2934/2022 Seite 15 Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht – wie in erwähnter Zwischenverfügung mitgeteilt – in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterin- nen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre- tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab- schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen) zuzu- sprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2934/2022 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten war.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw El Uali Emmhammed Said, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 800.– ausge- richtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2934/2022 Urteil vom 7. November 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Aserbaidschan, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten in der Schweiz am 4. Mai 2022 um vorübergehenden Schutz. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer A._______ und der Beschwerdeführerin B._______ am 5. Mai 2022 separate Kurzbefragungen durch. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er stamme ursprünglich aus Turkmenistan, wo seine beiden älteren Kinder geboren seien. Er wisse nicht mehr genau, wann er aus Turkmenistan ausgereist sei, lebe aber seit etwa zwanzig Jahren in C._______, Ukraine, wo er als (...) tätig gewesen sei und in einer (...) gearbeitet habe. Durch die Heirat mit der Beschwerdeführerin habe er die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erworben. In Aserbaidschan habe er aber nur kurze Zeit gelebt und dort als (...) gearbeitet. Seine jüngere Tochter sei im Jahr (...) in Aserbaidschan geboren. Danach seien sie in die Ukraine gezogen. Er sei seither lediglich zu Besuchszwecken nach Aserbaidschan gereist; zuletzt im Jahr 2019. Er habe vor einem Jahr in der Ukraine einen Aufenthaltstitel erhalten. Die Ukraine habe er ungefähr am 1. oder 2. Mai 2022 verlassen. Eine Rückkehr nach Aserbaidschan könne er sich nicht vorstellen, da es ihm und der Familie dort wirtschaftlich nicht gut gegangen sei. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, sie sei aserbaidschanische Staatsangehörige und habe mit ihrem Ehemann zunächst in Turkmenistan gelebt. Ungefähr ab (...) oder (...), nach der Geburt eines ihrer Kinder, hätten sie in Aserbaidschan gelebt. Im Jahr 2003 seien sie in die Ukraine gezogen, weil es ihnen in Aserbaidschan finanziell nicht gut gegangen sei und es Krieg gegeben habe. Im Jahr 2019 seien sie und ihr Ehemann nach Aserbaidschan gereist, um die Hochzeit ihrer Tochter zu feiern. Auch ihre beiden anderen Kinder hätten an der Hochzeit teilgenommen. In jenem Zeitraum hätten sie bei ihrer Mutter gewohnt, welche sie finanziell unterstützt habe. Nach zirka drei Monaten respektive einem Jahr seien sie wieder in die Ukraine zurückgekehrt. Im Gegensatz zu ihrem Ehemann besitze sie keinen Aufenthaltstitel für die Ukraine. Nach Aserbaidschan könne sie nicht zurückkehren, da es keine Möglichkeit gebe, dort Geld zu verdienen. In ihrem Heimatstaat lebe noch ihre Mutter, ein Bruder und eine Schwester. Diese seien alle arm. Die Beschwerdeführenden reichten ihre gültigen aserbaidschanischen Reisepässe und eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde-führers (ausgestellt am 15. September 2021 und gültig bis zum 2. September 2022) zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung. Mit dem Vermerk "nicht abgeholt" wurde erwähnte Verfügung dem SEM durch die Schweizerische Post am 4. Juni 2022 (Eingang SEM: 7. Juni 2022) retourniert. C. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 gelangten die Beschwerdeführenden an die Vorinstanz und beantragten, die Verfügung vom 25. Mai 2022 sei ihnen rechtsgenüglich an ihre aktuelle Adresse zu eröffnen. Am 28. Juni 2022 ersuchte rubrizierter Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführenden beim SEM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag gab das SEM am 30. Juni 2022 statt und stellte mit Verfügung vom gleichen Tag fest, die Verfügung vom 25. Mai 2022 sei nach vorgängiger Rücksprache mit der kantonalen Behörde an die damals aktuelle Aufenthaltsadresse der Beschwerdeführenden versandt worden. Da die Verfügung nicht abgeholt worden sei, sei diese retourniert worden, womit eine rechtsgenügliche Eröffnung vorliege. Aufgrund der erfolgten Akteneinsicht werde davon abgesehen, eine weitere Kopie der Verfügung vom 25. Mai 2022 beizulegen. D. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen oder eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, die Verfügung des SEM vom 25. Mai 2022 sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden vorübergehenden Schutz oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ausserdem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersucht. E. Am 6. Juli 2022 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug im Sinne einer superprovisorischen Massnahme aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2022 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der angeordnete Vollzugsstopp bleibe bestehen und über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung und Beweismittel betreffend die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde einzureichen. G. Mit Eingabe der Beschwerdeführenden vom 19. Juli 2022 wurden eine Fürsorgebestätigung sowie Beweismittel betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde eingereicht. H. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 25. August 2022 fest, mit den eingereichten Beweismitteln sei hinreichend belegt, dass infolge des gleichentags erfolgten Umzugs der Beschwerdeführenden am 27. Mai 2022 an der damals bekannten Adresse weder die Sendung des SEM noch die Abholungseinladung der Schweizerischen Post zugestellt worden sei. Dies sei auch von der damals zuständigen Unterkunft bestätigt worden. Die Verfügung des SEM vom 25. Mai 2022 gelte daher erst mit der gewährten Akteneinsicht vom 30. Juni 2022 als eröffnet, weshalb die Beschwerdeeingabe vom 5. Juli 2022 innert Frist erfolgt sei. Im Weiteren hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden antragsgemäss den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner stellte sie fest, dass der am 6. Juli 2022 angeordnete Vollzugsstopp nach wie vor bestehen bleibe. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. Zudem wurde festgestellt, dass das Verfahren mit den Beschwerdeverfahren E-2986/2022 (Tochter der Beschwerdeführenden) sowie E-2967/2022 (Sohn der Beschwerdeführenden) koordiniert geführt werde. I. Das SEM liess sich am 2. September 2022 zur Beschwerde vernehmen. J. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde ist formgerecht eingereicht worden (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Wie mit Zwischenverfügung vom 25. August 2022 ausgeführt, steht aufgrund der eingereichten Beweismittel (vgl. Eingabe vom 19. Juli 2022) fest, dass die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführenden erst am 30. Juni 2022 rechtsgenüglich eröffnet wurde. Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht eingereicht (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG). 1.3 Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgender Einschränkung (vgl. E. 3.1) - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In prozessualer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die ursprünglich beantragte Wiederherstellung der Beschwerdefrist (vgl. Beschwerdebegehren Ziffer 4) nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden kann, da die Beschwerde innert Frist eingereicht wurde (vgl. E. 1.2). Auf das erwähnte Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. 3.2 Wie erwähnt, wurde die Verfügung vom 25. Mai 2022 den Beschwerdeführenden am 30. Juni 2022 eröffnet und ihnen gleichentags durch das SEM Akteneinsicht gewährt. Sie konnten somit fristgerecht und in Kenntnis der vorinstanzlichen Akten Beschwerde erheben. Gründe für die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (Art. 53 VwVG) liegen nicht vor, weshalb der entsprechende - subeventualiter gestellte - Antrag (vgl. Beschwerdebegehren Ziffer 4) abgewiesen wird. 3.3 Das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Dabei hat es sich - wie auf Vernehmlassungsstufe eingeräumt - um ein offensichtliches Versehen gehandelt. Der Beschwerde käme daher vorliegend ohne Weiteres der gesetzlich vorgesehene Suspensiveffekt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) zu. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache fällt die superprovisorische Massnahme des Vollzugsstopps dahin. Den Beschwerdeführenden ist im Übrigen aus dem Entzug der aufschiebenden Wirkung kein Rechtsnachteil erwachsen, zumal das SEM seinen Entscheid vor Einreichung der Beschwerde nicht etwa vollzogen hatte und der Vollzug der Wegweisung nach Beschwerdeeinreichung durch die Instruktionsrichterin bis auf weiteres ausgesetzt wurde. Eine Berücksichtigung der vom SEM zu Unrecht entzogenen aufschiebenden Wirkung bei der Kostenverteilung fällt daher nicht in Betracht. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden gehörten nicht zu einer der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen. Den Akten liessen sich keine relevanten Gründe entnehmen, die gegen eine sichere und dauerhafte Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Aserbaidschan sprechen würden. Sie könnten sich nicht auf Ziff. I Bst. c des erwähnten Beschlusses des Bundesrates berufen. An dieser Einschätzung würde auch die vorgenommene Konsultation der Dossiers der Tochter und des Schwiegersohnes (N [...]) nichts ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich wirtschaftlich und sozial wieder im Heimatstaat integrieren könnten. 5.2 In der Rechtsmittelschrift stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dass die Europäische Union (EU) ausdrücklich auch Familienangehörige, die nicht ukrainische Staatsangehörige seien, als zur "Familie" zugehörig anerkenne. Die Schweiz habe sich der Regelung der EU angeschlossen und den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) anerkannt. Da die Enkelkinder der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Geburt in der Ukraine ukrainische Staatsangehörige seien und diesen der Schutzstatus zuzusprechen wäre, müsse dies auch für die Beschwerdeführenden als deren Familienangehörige gelten. Sie würden daher unter die Kategorie in Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung und als Schutzsuchende anderer Nationalität auch unter die Kategorie in Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung fallen. Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, da es das Schutzersuchen ohne weitere Begründung abgelehnt habe. Im Übrigen habe es sich nur oberflächlich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Aserbaidschan geäussert; es verkenne, dass die Beschwerdeführenden seit zirka zwanzig Jahren in der Ukraine gelebt und zudem in der gleichen Stadt wie ihre Kinder und Enkelkinder gewohnt hätten. Letztere verfügten zudem über die ukrainische Staatsbürgerschaft. Statt den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu gewähren, habe die Vorinstanz Vorwürfe erhoben, welche zwangsweise zur Ablehnung des Gesuches geführt hätten (vgl. Beschwerde S. 8 f.). 5.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, der Bundesratsbeschluss stütze sich auf das Asylgesetz ab. Ein umgekehrter Einbezug (Einbezug der Eltern in den Status ihrer Kinder) sei gemäss Art. 51 AsylG nicht möglich. Dies treffe folglich auch auf Art. 71 AsylG zu. Es sei die Staatsangehörigkeit der Eltern respektive eines Elternteils massgebend. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um die Grosseltern ukrainischer Staatsangehöriger, weshalb ein Anspruch nicht in Betracht falle. Gründe, die gegen eine sichere und dauerhafte Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat Aserbaidschan sprechen könnten, würden sich daher auch aus den Akten der beiden anderen erwachsenen Kinder der Beschwerdeführenden (N [...] und N [...]) nicht ergeben. Folglich könnten die Beschwerdeführenden aus den Akten ihrer Kinder, welche allesamt aserbaidschanische Staatsangehörige seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.4 In der Replik wurde dem entgegnet, das SEM blende aus, dass auch schweizerisches Recht oft EU/EMRK konform ausgelegt werde. Das SEM gehe in seinem Faktenblatt "Schutzstatus S" selbst von einer EUkonformen Anwendung der Allgemeinverfügung aus, in dem es festhalte, die Schweiz orientiere sich bei der Definition der schutzbedürftigen Personengruppen an der EU. Im Weiteren reichten die Beschwerdeführenden Fotos von Schulzeugnissen und Schulfotos einer ihrer Töchter sowie eine Arbeitsbewilligung ihres Sohnes zu den Akten, womit deren Aufenthalt in der Ukraine bestätigt werde. 6. 6.1 Die von den Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen (vgl. E. 5.2) sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 Die Begründung des SEM, warum das Schutzersuchen abzuweisen ist (Ziff. III der Verfügung), mag auf den ersten Blick eher knapp erscheinen, ist im Gesamtkontext aber durchaus als hinreichend zu erachten. So äussert sich das SEM explizit zu Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung. Dass die Beschwerdeführenden auch nicht zur Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a zu zählen waren, resultiert sodann implizit aus der Bezugnahme des SEM auf das von ihm konsultierte Dossier des Sohnes und der Schwiegertochter sowie der Enkelkinder, letztere sollen ukrainische Staatsangehörige sein. Mit dieser Feststellung und der vorhergehenden Erwägung, dass die Beschwerdeführenden aus dem entsprechenden Dossier nichts zu ihren Gunsten ableiten können, kann gefolgert werden, dass die Beschwerdeführenden nach Auffassung des SEM auch aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft der Enkelkinder keinen Schutzstatus für sich ableiten können und von vornherein nicht unter die Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung fallen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich dies aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung bereits ergibt und sich hieraus von vornherein keine Verletzung der Begründungspflicht erkennen lässt. Seine Einschätzung konkretisierte das SEM auf Vernehmlassungsstufe nochmals und äusserte sich auch zu den weiteren Familienmitgliedern (vgl. Vernehmlassung S. 2 f.). Aus den Erwägungen in Ziffn. III und IV der Verfügung lassen sich zudem die Gründe dafür entnehmen, weshalb das SEM die Auffassung vertrat, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Aserbaidschan sicher und dauerhaft möglich, zulässig und zumutbar ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz liegt demnach nicht vor. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM das Schutzersuchen zu Recht abgelehnt hat. 7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihre Enkelkinder seien ukrainische Staatsangehörige und berufen sich auf die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. 7.2.1 Gemäss den im Verfahren des Sohnes eingereichten Unterlagen ist dessen Tochter D._______ ukrainische Staatsangehörige (vgl. Akten SEM N [...], 1/31 S. 3), für die beiden Enkelsöhne E._______ und F._______ liegen lediglich ukrainische Geburtsurkunden vor (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Ungeachtet der Frage nach der Staatsangehörigkeit der Enkelkinder steht aber fest, dass sowohl der Sohn als auch die Töchter sowie deren Ehepartner/in - wie die Beschwerdeführenden - Staatsbürger von Aserbaidschan sind (vgl. auch SEM Akten N [...] und N [...]). 7.2.2 Als Familienangehörige im Sinne von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung gelten Partnerinnen und Partner sowie minderjährige Kinder von ukrainischen Staatsangehörigen, ebenso andere Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um die (aserbaidschanischen) Grosseltern von D._______, E._______ und F._______, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung in diesem Verwandtschaftsverhältnis nicht in Betracht fällt. Die Beschwerdeführenden werden denn auch von keinem der drei Enkelkinder unterstützt, sondern kümmern sich um die Enkelkinder (vgl. SEM Akten A4/5 S. 5; vgl. auch Urteile des BVGer D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1 m.w.H., D-2299/2023 vom 5. September 2023 E. 5.2). 7.2.3 An dieser Einschätzung ändert auch der allgemeine Verweis der Beschwerdeführenden auf das EU-Recht und Art. 8 EMRK nichts, zumal es den Beschwerdeführenden vorliegend nicht verwehrt wird, ihr Recht auf Familienleben auszuüben. 7.3 Soweit weiter geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden würden unter die Kategorie der Personen von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung fallen, ist Folgendes festzustellen: 7.3.1 Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine (vgl. SEM Akte 5/4 S. 2). Die temporäre Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde am 15. September 2021 ausgestellt und bestand zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs in der Schweiz. Sie ist zwischenzeitlich am 2. September 2022 abgelaufen (vgl. SEM Akte 1/19 S. 1). 7.3.2 Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach sich die Beschwerdeführenden als aserbaidschanische Staatsangehörige dauerhaft und sicher in Aserbaidschan niederlassen können. Sie führten in der Befragung aus, dass sie in ihrem Heimatstaat keine Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt hätten (vgl. SEM Akte 4/5 S. 4, 5/4 S. 3). Dies gilt auch für ihren längeren Aufenthalt im Jahr 2019 (vgl. SEM Akte 4/5 S. 3 f., 5/4 S. 3). Auch wenn sich die Beschwerdeführenden in der Ukraine heimisch gefühlt, dort nach eigenem Bekunden lange gelebt haben und aus wirtschaftlichen Gründen nicht nach Aserbaidschan zurückkehren möchten (vgl. Akte SEM 4/5 S. 4, 5/4 S. 3), lässt sich daraus nicht ableiten, dass ihnen eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat verwehrt ist. Die aktuelle Sicherheitslage in Aserbaidschan stellt ebenfalls kein Rückkehrhindernis für die Beschwerdeführenden dar (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen). Eine dauerhafte und sichere Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Aserbaidschan wurde daher durch das SEM zu Recht bejaht. Sie sind damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 7.3.3 Es kann demzufolge auch auf eine weitere Prüfung verzichtet werden, ob die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie hätten sich ungefähr zwanzig Jahre lang in der Ukraine aufgehalten, durch das SEM zu Recht als unglaubhaft erachtet wurde. Die von ihnen hierzu auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind somit für die Beurteilung ihres Schutzersuchens nicht relevant, weshalb darauf verzichtet werden kann, diese einer näheren Prüfung zu unterziehen. 7.4 Die Beschwerdeführenden sind demzufolge weder der in Ziff. I Bst. a noch der in Bst. c der Allgemeinverfügung erwähnten Personenkategorie zuzuordnen und fallen selbstredend auch nicht unter Ziff. I Bst. b der erwähnten Allgemeinverfügung. Das SEM hat das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes damit zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz nicht um Asyl ersucht. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK) kommt daher von Vornherein nicht zum Tragen. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2.4 m.w.H.). 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet kam es in den letzten Jahren aufgrund des Konflikts um die Region Bergkarabach zu mehreren bewaffneten Auseinandersetzungen. Dennoch ist - wie das SEM in der Vernehmlassung zu Recht erwog - nicht davon auszugehen, dass in Aserbaidschan generell eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht. Insbesondere ist der Wegweisungsvollzug nach Baku oder in ein Gebiet, das, wie etwa der letzte Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden in der Stadt G._______, ausserhalb von Bergkarabach respektive der Grenzregion zu Armenien liegt, nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-4065/2023 vom 1. September 2023 E. 5.3.2). 9.3.3 Im Weiteren sprechen keine individuellen Faktoren gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Einhergehend mit dem SEM (vgl. Verfügung Ziff. IV) sind keine Gründe ersichtlich, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie etwa die von den Beschwerdeführenden vorgetragene erschwerte Suche nach Arbeit oder die generelle wirtschaftliche Lage in Aserbaidschan, stellen grundsätzlich keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Aserbaidschan andere Lebensbedingungen vorfinden werden als in der Ukraine oder in der Schweiz, reicht daher nicht aus, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Das Gericht geht davon aus, dass es den Beschwerdeführenden zumutbar und auch möglich ist, sich in Aserbaidschan, wo sie sich ihren Aussagen zufolge zuletzt im Jahr 2019 für längere Zeit aufgehalten haben (vgl. SEM Akte 4/5 S. 3 f., 5/4 S. 3), sozial und auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. Die Beschwerdeführenden sprechen Aserbaidschanisch sowie auch Russisch (vgl. SEM Akte 1/19 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Berufserfahrungen und die Beschwerdeführerin verfügt mit ihrer Mutter und den beiden Geschwistern über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz in Aserbaidschan (vgl. SEM Akte 4/5 S. 3 f., 5/4 S. 2 f.). Hinzu kommt, dass mit Urteilen vom gleichen Tag die Gesuche um vorübergehenden Schutz ihrer erwachsenen Kinder ebenfalls abgelehnt werden. Die Beschwerdeführenden können daher zusammen mit ihren erwachsenen Kindern und deren Familien nach Aserbaidschan ausreisen, dort Wohnsitz nehmen und sich gegenseitig unterstützen. 9.3.4 Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 9.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige aserbaidschanische Reisepässe und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG sowie BVGE 2008/34 E. 12). Folglich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AlG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Aserbaidschan zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher - soweit auf diese einzutreten ist - abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist jedoch angesichts der mit Verfügung vom 25. August 2022 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gemäss den Akten nicht verändert haben. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde den Beschwerdeführenden rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht - wie in erwähnter Zwischenverfügung mitgeteilt - in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten war.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw El Uali Emmhammed Said, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 800.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: