Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder suchten am 20. Feb- ruar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei seit 2015 in der Partei Volksfront Aserbaidschan einfaches Mitglied ohne Amt oder Funktion. In den Jahren 2021 und 2022 habe sie an De- monstrationen teilgenommen. Zudem habe sie dem Präsidenten ein Tele- gramm geschickt, worin sie um eine bessere Regierungsführung gebeten habe. Im Februar oder März 2023 habe sie bei der Stadtverwaltung D._______ um ein Treffen mit dem Bürgermeister gebeten, um auf die Ar- beitslosigkeit und die Missstände in der Stadt aufmerksam zu machen. Das Treffen sei ihr nicht gestattet worden und die Polizei habe sie nach Hause geschickt. Auch in die Präsidentenadministration habe man sie nicht hin- eingelassen, um ihre Anliegen vorzutragen. Die Stadtverwaltung habe in der Folge eine Anzeige gegen sie erstattet. Am 8. März 2023 sei sie von zuhause auf eine Polizeistation mitgenommen worden. Als sie nach Ablauf der drei Tage Gewahrsam die Unterzeichnung einer Zeugenaussage ver- weigert habe, sei sie zusammengeschlagen worden. Seither sei sie mental angeschlagen und habe im April 2023 einen psychischen Zusammenbruch erlitten, seither leide sie unter Panikattacken. Bezüglich der Probleme mit den Behörden sei danach nichts Weiteres vorgefallen, ausser, dass sie sich auf der Strasse beobachtet gefühlt und weiterhin Briefe an Behörden geschrieben habe. Am 31. Dezember 2023 habe eine zivil gekleidete Per- son bei ihr zu Hause an die Tür geklopft und ihren Mann aufgefordert, mit- zukommen. Sie habe diesen Mann aus ihrer Zeit in Gewahrsam als Mitar- beiter des Nationalen Sicherheitsministeriums (MTN) erkannt. Ihr Mann, der in keiner Weise politisch aktiv gewesen sei, sei mitgegangen. Seither sei ihr Mann nicht wieder aufgetaucht. Zwei Stunden nach seiner Mitnahme habe sie beim Polizeiposten eine Vermisstenmeldung aufgeben wollen, die abgewiesen worden sei, da es zu früh für eine Suchaktion gewesen sei. Eine Woche später habe sie sich nochmals an die Polizei gewandt, wo sie ihre Vermutung geäussert habe, dass er vom MTN festgehalten werde. Da- bei sei es zu Drohungen gegen sie gekommen. Aufgrund dieser Behand- lung sei sie in der Folge nicht mehr zur Polizei gegangen. Sie habe im In- ternet einen Schlepper gefunden und sei mit ihren Kindern am 8. Februar 2024 mit ihren Reisepässen von Baku nach Budapest geflogen. Anschlies- send sei sie mit dem Bus in die Schweiz gereist, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe.
D-8049/2024 Seite 3 A.c Mit Verfügung vom 18. April 2024 wies das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine am 24. April 2024 dagegen erho- bene Beschwerde mit Urteil D-2537/2024 vom 21. Mai 2024 nicht ein. B. B.a Mit einer als «Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch» bezeichne- ten Eingabe vom 6. Juni 2024 gelangten die Beschwerdeführenden ans SEM und machten im Wesentlichen geltend, dass gegen die Beschwerde- führerin ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Dabei reichten sie drei neue Beweismittel zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom 19. November 2024 stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, beauf- tragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. B.c Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
20. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid vom 19. November 2024 sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur vertieften Ab- klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er- suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei- stand. C. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 23. Dezember 2024.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-8049/2024 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz nahm die Eingabe der Beschwerdeführenden vom
E. 3.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (EMARK 2006/20 bestä- tigt in BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei- nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re- visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (soge- nanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwen- dungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die ab- zuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und
D-8049/2024 Seite 5 durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber aus- geschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweis- mittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
E. 3.3 Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuch- stellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigenschaft. Neu entstandene Tatsachen, aus der sich die Flüchtlingseigenschaft ergeben, können also weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wie- dererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, son- dern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG.
E. 3.4 Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. April 2024 abgelehnt. Wie sich aus der Vorladung vom 16. April 2024 ergibt, wurde das angeblich gegen die Beschwerdeführerin laufende Strafverfahren vor dem Abschluss des erstinstanzlichen Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens eröffnet. Da das Beschwerdeverfahren D-2537/2024 mit einem blossen Prozessentscheid erledigt wurde, hätte das SEM die neuen Vorbringen korrekterweise als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch prüfen müssen. Indem die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegengenom- men wurde, ist der Beschwerdeführerin jedoch kein Nachteil erwachsen, weil das SEM eine erneute materielle Prüfung der Vorbringen vorgenom- men hat und weil sich die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfah- rens weiter in der Schweiz aufhalten durften. Die Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin durch das SEM als Mehrfachgesuch ist deshalb nicht zu beanstanden. 4. Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sind, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe das rechtliche Gehör ver- letzt, indem es während einer laufenden Frist zur Einreichung von Über- setzungen über das Gesuch entschieden habe. Aus den Akten geht hervor, dass die von der Vorinstanz eingeforderten Übersetzungen mit Eingabe vom 11. November 2024 (Eingang: 12. November 2024) beim SEM einge- reicht wurden (vgl. SEM act. […]-14/11). Der Entscheid des SEM erging zwar am 19. November 2024 und damit – wie die Rechtsvertretung zutref- fend feststellte – während noch laufender Frist zur Einreichung der
D-8049/2024 Seite 6 Übersetzungen (vgl. SEM act. […]-15/1). Da die Übersetzungen aber be- reits am 12. November 2024 beim SEM eingegangen waren, war der rechtserhebliche Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt vollständig erstellt und das SEM konnte aufgrund der (vollständigen) Aktenlage entscheiden. Ent- sprechend geht die Rüge, das SEM habe den Anspruch der Beschwerde- führenden auf rechtliches Gehör verletzt, offensichtlich fehl. 4.2 Soweit geltend gemacht wird, eine Gehörsverletzung sei auch darin zu erkennen, dass das SEM fälschlicherweise festgehalten habe, die Be- schwerdeführerin habe «vor Gericht» zu erscheinen und nicht – wie in den Vorladungen festgehalten – «bei der Generaldirektion der Stadt Baku, An- stalt für Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörde», kann den Beschwer- deführenden ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus den unmittelbar an- schliessenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach sich das Strafverfahren gemäss dem Schreiben in der Untersuchungs- phase befinde, geht zweifelsfrei hervor, dass es sich bei der gerügten Wort- wahl des SEM («vor Gericht») lediglich um eine ungenaue Formulierung und nicht um eine fehlerhafte Feststellung oder Würdigung des Sachver- halts handelt. Entsprechend erweist sich auch diese formelle Rüge als un- begründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 4 Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sind, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es während einer laufenden Frist zur Einreichung von Übersetzungen über das Gesuch entschieden habe. Aus den Akten geht hervor, dass die von der Vorinstanz eingeforderten Übersetzungen mit Eingabe vom 11. November 2024 (Eingang: 12. November 2024) beim SEM eingereicht wurden (vgl. SEM act. [...]-14/11). Der Entscheid des SEM erging zwar am 19. November 2024 und damit - wie die Rechtsvertretung zutreffend feststellte - während noch laufender Frist zur Einreichung der Übersetzungen (vgl. SEM act. [...]-15/1). Da die Übersetzungen aber bereits am 12. November 2024 beim SEM eingegangen waren, war der rechtserhebliche Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt vollständig erstellt und das SEM konnte aufgrund der (vollständigen) Aktenlage entscheiden. Entsprechend geht die Rüge, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, offensichtlich fehl.
E. 4.2 Soweit geltend gemacht wird, eine Gehörsverletzung sei auch darin zu erkennen, dass das SEM fälschlicherweise festgehalten habe, die Beschwerdeführerin habe «vor Gericht» zu erscheinen und nicht - wie in den Vorladungen festgehalten - «bei der Generaldirektion der Stadt Baku, Anstalt für Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörde», kann den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus den unmittelbar anschliessenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach sich das Strafverfahren gemäss dem Schreiben in der Untersuchungsphase befinde, geht zweifelsfrei hervor, dass es sich bei der gerügten Wortwahl des SEM («vor Gericht») lediglich um eine ungenaue Formulierung und nicht um eine fehlerhafte Feststellung oder Würdigung des Sachverhalts handelt. Entsprechend erweist sich auch diese formelle Rüge als unbegründet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6 Juni 2024 als Mehrfachgesuch entgegen. Im Gesuch wird im Wesentli- chen geltend gemacht, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafver- fahren eröffnet worden sei. Als Beleg wurden zwei Vorladungen vom
16. und 23. April 2024 sowie ein Durchsuchungsbefehl vom 6. Mai 2024 zu den Akten gereicht. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz diese Eingabe korrekterweise als Mehrfachgesuch qualifiziert hat oder es sich dabei um ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch handelt.
E. 6.1 Das SEM führt in seinem ablehnenden Asylentscheid aus, die Be- schwerdeführerin mache im Wesentlichen geltend, gegen sie sei ein Straf- verfahren eröffnet worden. Sie sei per Schreiben der Polizei Baku vom
16. April und vom 23. April 2024 aufgefordert worden, vor Gericht zu er- scheinen, um als Verdächtige in einem Strafverfahren auszusagen. Bei den Beweismitteln handle es sich um polizeiliche Vorladungen. In den Schreiben werde jedoch nicht erwähnt, um welches Strafverfahren es sich konkret handle. Ausserdem werde in beiden Vorladungen kein konkreter Gesetzesverstoss der Beschwerdeführerin erwähnt. Es gehe lediglich her- vor, dass sie die Verdächtige im Strafverfahren sei und dass sich das Ver- fahren in der Untersuchungsphase befinde. Es sei demzufolge anhand der Vorladungsschreiben nicht ersichtlich, welche Straftaten ihr vorgeworfen würden. Sie selbst erwähne auch mit keinem Wort, wo sie welche Taten begangen habe. Sie könne nicht darlegen, weshalb die Polizei nach ihr auf der Suche sei und weshalb ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Betreffend den Durchsuchungs- beziehungsweise Haftbefehl des General- direktorats der Polizei der Stadt Baku vom 6. Mai 2024 führt das SEM aus, der Beschwerdeführerin werde ein Verstoss gegen Artikel 281.1 des Straf- gesetzbuchs der Republik Aserbaidschan vorgeworfen. Auffällig sei, dass erst in diesem Dokument ein konkreter Gesetzesverstoss aufgeführt werde. Der Artikel 281.1 beziehe sich auf «Öffentliche Aufrufe zur gewalt- samen Machtübernahme, zur gewaltsamen Absetzung der Macht oder zur gewaltsamen Änderung der verfassungsmässigen Grundlagen oder der Verletzung der territorialen Integrität der Aserbaidschanischen Republik, sowie die Verbreitung von Materialien solchen Inhalts». Konkret sei sie an Aktivitäten zur Störung der sozialen Ordnung beteiligt gewesen. Sie habe die aserbaidschanische Regierung beleidigt und Ideen geäussert, die dem Ruf der staatlichen Institutionen schaden sowie bei den Bürgern Miss- trauen gegenüber staatlichen Institutionen wecken würden. Damit habe sie zu einer gewaltsamen Übernahme der Regierung aufgerufen. Hierzu stellte das SEM fest, dass im Schreiben nicht erwähnt werde, wann und wo die Beschwerdeführerin diese Taten begangen habe. Es sei somit nicht belegt, weshalb die Vorwürfe gegen sie erhoben worden seien. Sie selbst führe ebenfalls nicht aus, wie es zu diesen Vorwürfen und dem Einleiten eines Strafverfahrens gekommen sei. Bei der Anhörung habe sie zudem ausgesagt, dass gegen sie kein laufen- des Verfahren bestehe. Demnach erstaune es umso mehr, dass kurz
D-8049/2024 Seite 8 darauf am 16. sowie am 23. April 2024 polizeiliche Vorladungsschreiben an sie verschickt worden seien. In ihrer Anhörung vom 9. April 2024 weise sie nämlich darauf hin, dass es keinen Grund oder Beweise für die Eröff- nung eines Gerichtsverfahrens gebe, da sie nur ihre Unzufriedenheit bei der Stadtverwaltung geäussert habe und man sie deswegen bestrafen wolle. Es sei demzufolge nicht ersichtlich, weshalb die aserbaidschani- schen Behörden unter diesen Umständen ein Strafverfahren erst nach ih- rer Ausreise aus Aserbaidschan einleiten sollten. Das Strafverfahren sei ferner erst in der Untersuchungsphase und der Aus- gang des Verfahrens sei unklar. Aus den eingereichten Beweismitteln lasse sich kein Zusammenhang zwischen einer vollumfänglich begründeten Tat ihrerseits und der Einleitung des Strafverfahrens feststellen. Schliesslich sei der Beweiswert von aserbaidschanischen Behördenschreiben als ziem- lich gering einzuschätzen, da eine Vielzahl solcher Schreiben illegal zum Verkauf angeboten werde. Aus ihrer Eingabe sei nicht ersichtlich, weshalb die Dokumente allesamt aus Baku stammen würden und nicht aus ihrer eigentlichen Heimatstadt D._______. Es falle weiter auf, dass sie auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht D-2537/2024 kein Strafverfahren geltend gemacht habe. In diesem Verfahren habe sie den geforderten Kostenvorschuss nicht bezahlt, weshalb das Gericht we- gen Aussichtslosigkeit auf ihre Beschwerde nicht eingetreten sei. Dass sie nun kurze Zeit nach dem Beschwerdeverfahren Beweismittel einreiche, die vor dem Urteil D-2537/2024 vom 21. Mai 2024 datierten, unterstreiche die Vermutung, dass es sich dabei um ein Sachverhaltskonstrukt handle, was den Beweiswert der eingereichten Dokumente zusätzlich reduziere.
E. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Be- schwerdeführerin und ihre Kinder hätten bei einer Rückkehr nach Aser- beidschan mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen. Dass in den beiden Vorladungen vom
16. und 23. April 2024 nicht erwähnt werde, wegen welcher angeblichen Straftat die Beschwerdeführerin vorgeladen werde, zeige gerade, wie will- kürlich die aserbaidschanischen Behörden gegen politisch Oppositionelle vorgehen würden. Weil die Beschwerdeführerin gar keine Straftat began- gen habe, sondern für die Behörden einfach politisch unbequem sei, könne sie logischerweise nicht sagen, welche Straftat sie begangen haben sollte. Dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 9. April 2024 nichts von einem laufenden Verfahren gewusst habe, sei nicht weiter erstaunlich,
D-8049/2024 Seite 9 sondern erscheine logisch, da die beiden Vorladungen vom 16. und 23. Ap- ril 2024 und die Entscheidung vom 6. Mai 2024 ein späteres Datum hätten. Die Vorinstanz könne nicht beweisen, dass die Dokumente illegal erworben seien. Die eingereichten Dokumente würden aufzeigen, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund ihres politischen Engagements Repressalien zu gewärtigen habe, was durch den Umstand unterstrichen werde, dass ihr Ehemann bis heute spurlos verschwunden sei.
E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden einge- reichten Beweismittel allesamt nur in Kopie vorliegen und keinerlei Sicher- heitsmerkmale aufweisen. Im Rahmen einer Kontextualisierung erschliesst es sich zudem dem Bundesverwaltungsgericht nicht, warum gerade im Ap- ril respektive Mai 2024 ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnet worden sein soll, zumal sie selbst in der Asylanhörung vom 9. April 2024 noch zu Protokoll gegeben hatte, es habe keinen Grund oder Beweis gegeben, ein Gerichtsverfahren gegen sie zu eröffnen, da sie nur ihre Un- zufriedenheit bei der Stadtverwaltung geäussert habe (vgl. SEM act. […]- 54/13 F74). Die Beschwerdeführerin mag denn auch nicht plausibel erklä- ren, weshalb ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden sein soll und aufgrund welcher Handlungen gegen sie ermittelt werden soll. Das Argu- ment in der Beschwerde, die Eröffnung des Strafverfahrens sei ein Beweis für die Willkür der aserbeidschanischen Behörden, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, verfügt die Beschwerdeführerin nicht über ein derart exponiertes politisches Profil, welches ein anhaltendes Verfolgungsinteresse an ihrer Person und ge- stützt darauf – nach über einem Jahr seit der letzten (niederschwelligen) als politisch-oppositionell wahrnehmbaren Aktivität – die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens plausibel erscheinen lassen würde. Unter diesen Umständen durfte das SEM auf eine abschliessende Prüfung der Echtheit der eingereichten Beweismittel verzichten und es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob die vom SEM als Auffälligkeit erwähn- ten (fehlenden) Angaben auf den Beweismitteln effektiv gegen deren Au- thentizität sprechen.
E. 7.2 Betreffend das geltend gemachte Verschwinden des Ehemannes ist auszuführen, dass dieser gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin selber politisch nicht aktiv gewesen ist (vgl. SEM act. […]-54/13 F56). So sind denn auch die Gründe für seine angeblich Mitnahme unbekannt; die Beschwerdeführerin mutmasst, man habe ihn mitgenommen, damit sie
D-8049/2024 Seite 10 ohne Unterstützung sei (vgl. SEM act.[…]-54/13 F40) oder um sie zu be- strafen (vgl. SEM act. […]-54/13 F58). Sie geht davon aus, dass er wegen ihr mitgenommen worden sei (vgl. SEM act. […]-54/13 F58). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich beziehungsweise sind es rein hypothetische Mut- massungen, dass das angebliche Verschwinden des Ehemannes am
31. Dezember 2023 in Zusammenhang mit dem politischen Engagement der Beschwerdeführerin stehen könnte. In diesem Zusammenhang er- staunt es auch, dass sich die Beschwerdeführerin bloss zwei Mal nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt haben will, und dann ausgereist sei. Bei einem derart gravierenden Vorfall wäre zu erwarten, dass die Be- schwerdeführerin alles Mögliche unternimmt, um herauszufinden, wo sich ihr Ehemann befindet. Im Verfahren in der Schweiz macht sie denn auch keine Ausführungen, zwischenzeitlich etwas über den Verbleib ihres Ehe- mannes erfahren zu haben, beziehungsweise Bemühungen unternommen zu haben, ihn ausfindig zu machen oder seine Freilassung zu erwirken. Die Beschwerdeführerin liefert auch keine plausible Erklärung, weshalb der Ehemann durch Mitarbeiter des MTN entführt worden sein soll. Sie gab als Vermutung für die Entführung zu Protokoll, sie habe zuvor an die Präsiden- tenadministration einen Brief geschrieben, vielleicht sei die Anweisung von dort gekommen oder man habe ihr einfach das Neujahr verderben wollen (vgl. SEM act. […]-54/13 F57). Vorliegend kann indessen auf eine ab- schliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens verzichtet werden, da es an konkreten Hinweisen fehlt, dass die Erkundigungen der Beschwerdeführerin bei den Behörden nach dem Schicksal ihres Eheman- nes das nun geltend gemachte strafrechtliche Ermittlungsverfahren ausge- löst haben könnte.
E. 7.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden eben- falls zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-8049/2024 Seite 11
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
D-8049/2024 Seite 12
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet kam es in den letz- ten Jahren aufgrund des Konflikts um die Region Bergkarabach zu mehre- ren bewaffneten Auseinandersetzungen. Dennoch ist – wie das SEM zu Recht erwog – nicht davon auszugehen, dass in Aserbaidschan generell eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht. Insbesondere ist der Wegweisungsvollzug nach Baku oder in ein Gebiet, das, wie etwa der letzte Aufenthaltsort der Beschwerdeführerenden in der Stadt D._______, ausserhalb von Bergka- rabach respektive der Grenzregion zu Armenien liegt, nicht als grundsätz- lich unzumutbar zu erachten (vgl. Urteile des BVGer E-2986/2022 vom
7. November 2024 E. 8.3.2 und E-4065/2023 vom 1. September 2023 E. 5.3.2).
E. 9.3.3 Im Weiteren sprechen keine individuellen Faktoren gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal keine konkreten Gründe
D-8049/2024 Seite 13 ersichtlich sind, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund von individu- ellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Soziale und wirtschaftliche Schwie- rigkeiten, wie etwa die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen wirt- schaftlichen Schwierigkeiten (vgl. SEM act. […]-54/13 F24), stellen grund- sätzlich keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Neben ihrer Mutter leben auch ihre zwei Schwestern sowie ihr Bruder in Aserbaidschan, die ihr bei einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft behilflich sein können. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls er- scheint der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich zu be- zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführenden über gültige Identitätspapiere verfügen.
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Er- wägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-8049/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8049/2024 Urteil vom 12. Februar 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Aserbaidschan, und vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Federspiel, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 19. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder suchten am 20. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei seit 2015 in der Partei Volksfront Aserbaidschan einfaches Mitglied ohne Amt oder Funktion. In den Jahren 2021 und 2022 habe sie an Demonstrationen teilgenommen. Zudem habe sie dem Präsidenten ein Telegramm geschickt, worin sie um eine bessere Regierungsführung gebeten habe. Im Februar oder März 2023 habe sie bei der Stadtverwaltung D._______ um ein Treffen mit dem Bürgermeister gebeten, um auf die Arbeitslosigkeit und die Missstände in der Stadt aufmerksam zu machen. Das Treffen sei ihr nicht gestattet worden und die Polizei habe sie nach Hause geschickt. Auch in die Präsidentenadministration habe man sie nicht hineingelassen, um ihre Anliegen vorzutragen. Die Stadtverwaltung habe in der Folge eine Anzeige gegen sie erstattet. Am 8. März 2023 sei sie von zuhause auf eine Polizeistation mitgenommen worden. Als sie nach Ablauf der drei Tage Gewahrsam die Unterzeichnung einer Zeugenaussage verweigert habe, sei sie zusammengeschlagen worden. Seither sei sie mental angeschlagen und habe im April 2023 einen psychischen Zusammenbruch erlitten, seither leide sie unter Panikattacken. Bezüglich der Probleme mit den Behörden sei danach nichts Weiteres vorgefallen, ausser, dass sie sich auf der Strasse beobachtet gefühlt und weiterhin Briefe an Behörden geschrieben habe. Am 31. Dezember 2023 habe eine zivil gekleidete Person bei ihr zu Hause an die Tür geklopft und ihren Mann aufgefordert, mitzukommen. Sie habe diesen Mann aus ihrer Zeit in Gewahrsam als Mitarbeiter des Nationalen Sicherheitsministeriums (MTN) erkannt. Ihr Mann, der in keiner Weise politisch aktiv gewesen sei, sei mitgegangen. Seither sei ihr Mann nicht wieder aufgetaucht. Zwei Stunden nach seiner Mitnahme habe sie beim Polizeiposten eine Vermisstenmeldung aufgeben wollen, die abgewiesen worden sei, da es zu früh für eine Suchaktion gewesen sei. Eine Woche später habe sie sich nochmals an die Polizei gewandt, wo sie ihre Vermutung geäussert habe, dass er vom MTN festgehalten werde. Dabei sei es zu Drohungen gegen sie gekommen. Aufgrund dieser Behandlung sei sie in der Folge nicht mehr zur Polizei gegangen. Sie habe im Internet einen Schlepper gefunden und sei mit ihren Kindern am 8. Februar 2024 mit ihren Reisepässen von Baku nach Budapest geflogen. Anschliessend sei sie mit dem Bus in die Schweiz gereist, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe. A.c Mit Verfügung vom 18. April 2024 wies das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine am 24. April 2024 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2537/2024 vom 21. Mai 2024 nicht ein. B. B.a Mit einer als «Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 6. Juni 2024 gelangten die Beschwerdeführenden ans SEM und machten im Wesentlichen geltend, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Dabei reichten sie drei neue Beweismittel zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom 19. November 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. B.c Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid vom 19. November 2024 sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. C. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 23. Dezember 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz nahm die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 6. Juni 2024 als Mehrfachgesuch entgegen. Im Gesuch wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Als Beleg wurden zwei Vorladungen vom 16. und 23. April 2024 sowie ein Durchsuchungsbefehl vom 6. Mai 2024 zu den Akten gereicht. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz diese Eingabe korrekterweise als Mehrfachgesuch qualifiziert hat oder es sich dabei um ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch handelt. 3.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (EMARK 2006/20 bestätigt in BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 3.3 Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigenschaft. Neu entstandene Tatsachen, aus der sich die Flüchtlingseigenschaft ergeben, können also weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wiedererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, sondern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG. 3.4 Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. April 2024 abgelehnt. Wie sich aus der Vorladung vom 16. April 2024 ergibt, wurde das angeblich gegen die Beschwerdeführerin laufende Strafverfahren vor dem Abschluss des erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungsverfahrens eröffnet. Da das Beschwerdeverfahren D-2537/2024 mit einem blossen Prozessentscheid erledigt wurde, hätte das SEM die neuen Vorbringen korrekterweise als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch prüfen müssen. Indem die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde, ist der Beschwerdeführerin jedoch kein Nachteil erwachsen, weil das SEM eine erneute materielle Prüfung der Vorbringen vorgenommen hat und weil sich die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens weiter in der Schweiz aufhalten durften. Die Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin durch das SEM als Mehrfachgesuch ist deshalb nicht zu beanstanden.
4. Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sind, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es während einer laufenden Frist zur Einreichung von Übersetzungen über das Gesuch entschieden habe. Aus den Akten geht hervor, dass die von der Vorinstanz eingeforderten Übersetzungen mit Eingabe vom 11. November 2024 (Eingang: 12. November 2024) beim SEM eingereicht wurden (vgl. SEM act. [...]-14/11). Der Entscheid des SEM erging zwar am 19. November 2024 und damit - wie die Rechtsvertretung zutreffend feststellte - während noch laufender Frist zur Einreichung der Übersetzungen (vgl. SEM act. [...]-15/1). Da die Übersetzungen aber bereits am 12. November 2024 beim SEM eingegangen waren, war der rechtserhebliche Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt vollständig erstellt und das SEM konnte aufgrund der (vollständigen) Aktenlage entscheiden. Entsprechend geht die Rüge, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, offensichtlich fehl. 4.2 Soweit geltend gemacht wird, eine Gehörsverletzung sei auch darin zu erkennen, dass das SEM fälschlicherweise festgehalten habe, die Beschwerdeführerin habe «vor Gericht» zu erscheinen und nicht - wie in den Vorladungen festgehalten - «bei der Generaldirektion der Stadt Baku, Anstalt für Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörde», kann den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus den unmittelbar anschliessenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach sich das Strafverfahren gemäss dem Schreiben in der Untersuchungsphase befinde, geht zweifelsfrei hervor, dass es sich bei der gerügten Wortwahl des SEM («vor Gericht») lediglich um eine ungenaue Formulierung und nicht um eine fehlerhafte Feststellung oder Würdigung des Sachverhalts handelt. Entsprechend erweist sich auch diese formelle Rüge als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt in seinem ablehnenden Asylentscheid aus, die Beschwerdeführerin mache im Wesentlichen geltend, gegen sie sei ein Strafverfahren eröffnet worden. Sie sei per Schreiben der Polizei Baku vom 16. April und vom 23. April 2024 aufgefordert worden, vor Gericht zu erscheinen, um als Verdächtige in einem Strafverfahren auszusagen. Bei den Beweismitteln handle es sich um polizeiliche Vorladungen. In den Schreiben werde jedoch nicht erwähnt, um welches Strafverfahren es sich konkret handle. Ausserdem werde in beiden Vorladungen kein konkreter Gesetzesverstoss der Beschwerdeführerin erwähnt. Es gehe lediglich hervor, dass sie die Verdächtige im Strafverfahren sei und dass sich das Verfahren in der Untersuchungsphase befinde. Es sei demzufolge anhand der Vorladungsschreiben nicht ersichtlich, welche Straftaten ihr vorgeworfen würden. Sie selbst erwähne auch mit keinem Wort, wo sie welche Taten begangen habe. Sie könne nicht darlegen, weshalb die Polizei nach ihr auf der Suche sei und weshalb ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Betreffend den Durchsuchungs- beziehungsweise Haftbefehl des Generaldirektorats der Polizei der Stadt Baku vom 6. Mai 2024 führt das SEM aus, der Beschwerdeführerin werde ein Verstoss gegen Artikel 281.1 des Strafgesetzbuchs der Republik Aserbaidschan vorgeworfen. Auffällig sei, dass erst in diesem Dokument ein konkreter Gesetzesverstoss aufgeführt werde. Der Artikel 281.1 beziehe sich auf «Öffentliche Aufrufe zur gewaltsamen Machtübernahme, zur gewaltsamen Absetzung der Macht oder zur gewaltsamen Änderung der verfassungsmässigen Grundlagen oder der Verletzung der territorialen Integrität der Aserbaidschanischen Republik, sowie die Verbreitung von Materialien solchen Inhalts». Konkret sei sie an Aktivitäten zur Störung der sozialen Ordnung beteiligt gewesen. Sie habe die aserbaidschanische Regierung beleidigt und Ideen geäussert, die dem Ruf der staatlichen Institutionen schaden sowie bei den Bürgern Misstrauen gegenüber staatlichen Institutionen wecken würden. Damit habe sie zu einer gewaltsamen Übernahme der Regierung aufgerufen. Hierzu stellte das SEM fest, dass im Schreiben nicht erwähnt werde, wann und wo die Beschwerdeführerin diese Taten begangen habe. Es sei somit nicht belegt, weshalb die Vorwürfe gegen sie erhoben worden seien. Sie selbst führe ebenfalls nicht aus, wie es zu diesen Vorwürfen und dem Einleiten eines Strafverfahrens gekommen sei. Bei der Anhörung habe sie zudem ausgesagt, dass gegen sie kein laufendes Verfahren bestehe. Demnach erstaune es umso mehr, dass kurz darauf am 16. sowie am 23. April 2024 polizeiliche Vorladungsschreiben an sie verschickt worden seien. In ihrer Anhörung vom 9. April 2024 weise sie nämlich darauf hin, dass es keinen Grund oder Beweise für die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens gebe, da sie nur ihre Unzufriedenheit bei der Stadtverwaltung geäussert habe und man sie deswegen bestrafen wolle. Es sei demzufolge nicht ersichtlich, weshalb die aserbaidschanischen Behörden unter diesen Umständen ein Strafverfahren erst nach ihrer Ausreise aus Aserbaidschan einleiten sollten. Das Strafverfahren sei ferner erst in der Untersuchungsphase und der Ausgang des Verfahrens sei unklar. Aus den eingereichten Beweismitteln lasse sich kein Zusammenhang zwischen einer vollumfänglich begründeten Tat ihrerseits und der Einleitung des Strafverfahrens feststellen. Schliesslich sei der Beweiswert von aserbaidschanischen Behördenschreiben als ziemlich gering einzuschätzen, da eine Vielzahl solcher Schreiben illegal zum Verkauf angeboten werde. Aus ihrer Eingabe sei nicht ersichtlich, weshalb die Dokumente allesamt aus Baku stammen würden und nicht aus ihrer eigentlichen Heimatstadt D._______. Es falle weiter auf, dass sie auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht D-2537/2024 kein Strafverfahren geltend gemacht habe. In diesem Verfahren habe sie den geforderten Kostenvorschuss nicht bezahlt, weshalb das Gericht wegen Aussichtslosigkeit auf ihre Beschwerde nicht eingetreten sei. Dass sie nun kurze Zeit nach dem Beschwerdeverfahren Beweismittel einreiche, die vor dem Urteil D-2537/2024 vom 21. Mai 2024 datierten, unterstreiche die Vermutung, dass es sich dabei um ein Sachverhaltskonstrukt handle, was den Beweiswert der eingereichten Dokumente zusätzlich reduziere. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hätten bei einer Rückkehr nach Aserbeidschan mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen. Dass in den beiden Vorladungen vom 16. und 23. April 2024 nicht erwähnt werde, wegen welcher angeblichen Straftat die Beschwerdeführerin vorgeladen werde, zeige gerade, wie willkürlich die aserbaidschanischen Behörden gegen politisch Oppositionelle vorgehen würden. Weil die Beschwerdeführerin gar keine Straftat begangen habe, sondern für die Behörden einfach politisch unbequem sei, könne sie logischerweise nicht sagen, welche Straftat sie begangen haben sollte. Dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 9. April 2024 nichts von einem laufenden Verfahren gewusst habe, sei nicht weiter erstaunlich, sondern erscheine logisch, da die beiden Vorladungen vom 16. und 23. April 2024 und die Entscheidung vom 6. Mai 2024 ein späteres Datum hätten. Die Vorinstanz könne nicht beweisen, dass die Dokumente illegal erworben seien. Die eingereichten Dokumente würden aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres politischen Engagements Repressalien zu gewärtigen habe, was durch den Umstand unterstrichen werde, dass ihr Ehemann bis heute spurlos verschwunden sei. 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel allesamt nur in Kopie vorliegen und keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen. Im Rahmen einer Kontextualisierung erschliesst es sich zudem dem Bundesverwaltungsgericht nicht, warum gerade im April respektive Mai 2024 ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnet worden sein soll, zumal sie selbst in der Asylanhörung vom 9. April 2024 noch zu Protokoll gegeben hatte, es habe keinen Grund oder Beweis gegeben, ein Gerichtsverfahren gegen sie zu eröffnen, da sie nur ihre Unzufriedenheit bei der Stadtverwaltung geäussert habe (vgl. SEM act. [...]-54/13 F74). Die Beschwerdeführerin mag denn auch nicht plausibel erklären, weshalb ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden sein soll und aufgrund welcher Handlungen gegen sie ermittelt werden soll. Das Argument in der Beschwerde, die Eröffnung des Strafverfahrens sei ein Beweis für die Willkür der aserbeidschanischen Behörden, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, verfügt die Beschwerdeführerin nicht über ein derart exponiertes politisches Profil, welches ein anhaltendes Verfolgungsinteresse an ihrer Person und gestützt darauf - nach über einem Jahr seit der letzten (niederschwelligen) als politisch-oppositionell wahrnehmbaren Aktivität - die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens plausibel erscheinen lassen würde. Unter diesen Umständen durfte das SEM auf eine abschliessende Prüfung der Echtheit der eingereichten Beweismittel verzichten und es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob die vom SEM als Auffälligkeit erwähnten (fehlenden) Angaben auf den Beweismitteln effektiv gegen deren Authentizität sprechen. 7.2 Betreffend das geltend gemachte Verschwinden des Ehemannes ist auszuführen, dass dieser gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin selber politisch nicht aktiv gewesen ist (vgl. SEM act. [...]-54/13 F56). So sind denn auch die Gründe für seine angeblich Mitnahme unbekannt; die Beschwerdeführerin mutmasst, man habe ihn mitgenommen, damit sie ohne Unterstützung sei (vgl. SEM act.[...]-54/13 F40) oder um sie zu bestrafen (vgl. SEM act. [...]-54/13 F58). Sie geht davon aus, dass er wegen ihr mitgenommen worden sei (vgl. SEM act. [...]-54/13 F58). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich beziehungsweise sind es rein hypothetische Mutmassungen, dass das angebliche Verschwinden des Ehemannes am 31. Dezember 2023 in Zusammenhang mit dem politischen Engagement der Beschwerdeführerin stehen könnte. In diesem Zusammenhang erstaunt es auch, dass sich die Beschwerdeführerin bloss zwei Mal nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt haben will, und dann ausgereist sei. Bei einem derart gravierenden Vorfall wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin alles Mögliche unternimmt, um herauszufinden, wo sich ihr Ehemann befindet. Im Verfahren in der Schweiz macht sie denn auch keine Ausführungen, zwischenzeitlich etwas über den Verbleib ihres Ehemannes erfahren zu haben, beziehungsweise Bemühungen unternommen zu haben, ihn ausfindig zu machen oder seine Freilassung zu erwirken. Die Beschwerdeführerin liefert auch keine plausible Erklärung, weshalb der Ehemann durch Mitarbeiter des MTN entführt worden sein soll. Sie gab als Vermutung für die Entführung zu Protokoll, sie habe zuvor an die Präsidentenadministration einen Brief geschrieben, vielleicht sei die Anweisung von dort gekommen oder man habe ihr einfach das Neujahr verderben wollen (vgl. SEM act. [...]-54/13 F57). Vorliegend kann indessen auf eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens verzichtet werden, da es an konkreten Hinweisen fehlt, dass die Erkundigungen der Beschwerdeführerin bei den Behörden nach dem Schicksal ihres Ehemannes das nun geltend gemachte strafrechtliche Ermittlungsverfahren ausgelöst haben könnte. 7.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden ebenfalls zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet kam es in den letzten Jahren aufgrund des Konflikts um die Region Bergkarabach zu mehreren bewaffneten Auseinandersetzungen. Dennoch ist - wie das SEM zu Recht erwog - nicht davon auszugehen, dass in Aserbaidschan generell eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht. Insbesondere ist der Wegweisungsvollzug nach Baku oder in ein Gebiet, das, wie etwa der letzte Aufenthaltsort der Beschwerdeführerenden in der Stadt D._______, ausserhalb von Bergkarabach respektive der Grenzregion zu Armenien liegt, nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten (vgl. Urteile des BVGer E-2986/2022 vom 7. November 2024 E. 8.3.2 und E-4065/2023 vom 1. September 2023 E. 5.3.2). 9.3.3 Im Weiteren sprechen keine individuellen Faktoren gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal keine konkreten Gründe ersichtlich sind, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie etwa die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten (vgl. SEM act. [...]-54/13 F24), stellen grundsätzlich keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Neben ihrer Mutter leben auch ihre zwei Schwestern sowie ihr Bruder in Aserbaidschan, die ihr bei einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft behilflich sein können. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls erscheint der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführenden über gültige Identitätspapiere verfügen. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: