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D-7469/2024

D-7469/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 April 2018 E. 5.3.3), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol- ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es

D-7469/2024 Seite 7 dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Aserbaidschan nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder (bürger-)kriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-2986/2022 vom

7. November 2024 E. 8.3.2), dass der Beschwerdeführer ein junger, körperlich gesunder und alleinste- hender Mann ist und über Ausbildungen beziehungsweise Arbeitserfahrun- gen in mehreren Branchen verfügt und davon auszugehen ist, dass er sich wieder in den Arbeitsmarkt integrieren kann, dass davon auszugehen ist, dass er mit seinem Freund und allenfalls auch mit seiner Schwester, welche seine Homosexualität bereits vermute, über Bezugspersonen und damit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei seiner Rückkehr nach Aserbaidschan bei der Wiedereingliede- rung unterstützt, dass der Vorinstanz beizupflichten ist, dass es dem Beschwerdeführer selbst überlassen ist, ob er seine Familie über seine sexuelle Orientierung aufklärt, und es ihm in Anbetracht der geltend gemachten psychischen Be- lastung möglich und zumutbar ist, in seinem Heimatstaat psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen oder sich an Organisationen zu wenden, wel- che sich für sexuelle Minderheitengruppen einsetzen, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,

D-7469/2024 Seite 8 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und der Beschwerdeführer über eine gültige Identi- tätskarte verfügt, wobei er gehalten ist, sich um die Beschaffung allfällig benötigter weiterer Ausweispapiere zu bemühen, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Be- tracht fällt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nach dem Gesagten nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest- stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7469/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7469/2024 Urteil vom 16. Januar 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. November 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 11. November 2024 eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei aserbaidschanischer Staatsangehöriger und sei homosexuell, dass seine Familie nicht über seine sexuelle Ausrichtung informiert sei und er «lieber sterben würde» als sie darüber zu informieren, dass er befürchte, bei einer Rückkehr von seiner Familie zwangsverheira-tet zu werden sowie aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein, dass er zudem im März 2015 zusammen mit seinem Freund von zwei männlichen Personen mit einem Messer bedroht, ausgeraubt und sexuell missbraucht worden sei, dass er deshalb im Juni 2015 nach Istanbul gezogen sei, wo sich zwischenzeitlich aber die Gesetze betreffend die Visumserteilung geändert hätten und er aufgrund seiner Homosexualität diskriminiert und physisch angegriffen worden sei, weshalb er die Türkei verlassen habe und in die Schweiz gekommen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 20. November 2024 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 20. November 2024 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2024 gegen die Verfügung vom 20. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die auf-schiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 feststellte, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten sei, und gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich amtlicher Rechtsverbeiständung - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde - abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 16. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall, dass der Kostenvorschuss am 16. Dezember 2024 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf (nach fristgerechtem Leisten des Kostenvorschusses) einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, es sei unberücksichtigt geblieben, dass er einen türkisch-sprachigen Dolmetscher bevorzuge, jedoch an der Anhörung einen aserbaidschanischen Dolmetscher erhalten habe, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, seine Erfahrungen klar und detailliert zu schildern, dass er zudem rügte, der Dolmetscher habe eine Aussage falsch übersetzt, sodass der Eindruck entstanden sei, er habe eine widersprüchliche Aussage gemacht, dass diese beiden Rügen sich als unbegründet respektive aktenwidrig erweisen, da der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung bestätigte, den Dolmetscher gut zu verstehen, er am Schluss der Anhörung angab, er habe alles für sein Asylgesuch Wesentliche sagen können, und er mit seiner Unterschrift die Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache sowie die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls bestätigte, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere mit den vorgebrachten gesellschaftlichen und familiären Zwängen von Zugehörigen sexueller Minderheiten in Aserbaidschan und der Türkei - auseinandergesetzt hat, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass das Rückweisungsbegehren demnach abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden flüchtlingsrechtlich keine Relevanz entfalten, dass es keine konkreten Hinweise darauf gebe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in absehbarer Zeit einer Gefährdungssituation aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt wäre, zumal Homosexualität in Aserbaidschan im Jahr 2000 entkriminalisiert worden sei, dass es auch keine Anhaltspunkte gebe, dass er aufgrund seiner Homosexualität konkrete Massnahmen seitens seiner Familie oder Dritter zu befürchten hätte und seine diesbezüglichen Ängste und Befürchtungen lediglich auf Vermutungen beruhen würden, dass die Enttäuschung der eigenen Familienmitglieder - sollte er von seiner Homosexualität berichten respektive sich gegen eine Hochzeit mit einer Frau aussprechen - nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen seien, dass es sich beim geltend gemachten Angriff im Jahr 2015 um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, die Täter vor Gericht gestellt worden seien und der Beschwerdeführer seither nicht mehr bedroht worden sei, weshalb auch dieses Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte, dass die geltend gemachte Diskriminierung und Gewalterfahrungen in der Türkei aufgrund seiner Homosexualität vorliegend unbehelflich seien, da Asylgründe stets in Bezug auf den Heimatstaat zu prüfen seien, dass die Beschwerdevorbringen, welche sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen beschränken, nicht geeignet sind, die überzeugenden Ausführungen des SEM umzustossen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch aus den zahlreichen Ausführungen zur allgemein schwierigen Situation für Angehörige sexueller Minderheiten in Aserbaidschan nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer systematischen, asylrechtlich relevanten Verfolgung aller Homosexuellen in Aserbaidschan im Sinne einer Kollektivverfolgung ausgeht (vgl. Urteil BVGer E-2497/2016 vom 19. April 2018 E. 5.3.3), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Aserbaidschan nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder (bürger-)kriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-2986/2022 vom 7. November 2024 E. 8.3.2), dass der Beschwerdeführer ein junger, körperlich gesunder und alleinstehender Mann ist und über Ausbildungen beziehungsweise Arbeitserfahrungen in mehreren Branchen verfügt und davon auszugehen ist, dass er sich wieder in den Arbeitsmarkt integrieren kann, dass davon auszugehen ist, dass er mit seinem Freund und allenfalls auch mit seiner Schwester, welche seine Homosexualität bereits vermute, über Bezugspersonen und damit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei seiner Rückkehr nach Aserbaidschan bei der Wiedereingliederung unterstützt, dass der Vorinstanz beizupflichten ist, dass es dem Beschwerdeführer selbst überlassen ist, ob er seine Familie über seine sexuelle Orientierung aufklärt, und es ihm in Anbetracht der geltend gemachten psychischen Belastung möglich und zumutbar ist, in seinem Heimatstaat psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen oder sich an Organisationen zu wenden, welche sich für sexuelle Minderheitengruppen einsetzen, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte verfügt, wobei er gehalten ist, sich um die Beschaffung allfällig benötigter weiterer Ausweispapiere zu bemühen, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nach dem Gesagten nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz