Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am (...) November 2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 28. November 2013 fand die Kurz-befragung zur Person (BzP) im EVZ statt. Anlässlich einer ersten Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Juli 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Asylgesuch zurückziehen und in ihren Heimatstaat zurückkehren zu wollen. Daraufhin wurde die Anhörung abgebrochen und sie wurde aufgefordert, sich an die zuständigen kantonalen Behörden zu wenden. Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 stellte das SEM der Beschwerde-führerin eine Rückzugserklärung zu und forderte sie dazu auf, diese innert Frist unterzeichnet zu retournieren, falls sie ihr Asylgesuch zurückziehen wolle. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 erklärte die Beschwerdeführerin, an ihrem Asylgesuch nun doch festhalten zu wollen, und ersuchte um Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. B. Am 9. Juni 2015 ging beim SEM ein die Beschwerdeführerin betreffendes Arztzeugnis der Klinik, "C._______", D._______, vom 5. Juni 2015 ein. C. Am 15. Juni 2015 fand die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. D. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie stamme aus D._______, wo sie bis zur Ausreise zusammen mit ihren Eltern gelebt habe. Sie sei aus ihrem Heimatstaat ausgereist, weil sie ständig wegen ihrer Homosexualität sowie der teilweise armenischen Herkunft ihrer Familie - ihre Mutter sei Armenierin und ihr Vater habe eine armenische Mutter gehabt telefonisch und auf der Strasse beschimpft und bedroht worden sei. Im Jahr 2011 sei sie einmal von einer Gruppe junger Männer durch Schläge auf den Kopf verletzt worden. Von der Polizei habe sie keinen Schutz erhalten; vielmehr habe diese sich geweigert, ihre Anzeigen entgegenzunehmen und sie gar verhöhnt. Ferner habe sie aus denselben Gründen zwei Jahre vor ihrer Ausreise ihre Arbeitsstelle verloren und keine neue gefunden. Eine deswegen eingeleitete Klage sei erfolglos geblieben. Auch ihre Familie habe sie unter Druck gesetzt und sie zu einer Heirat zwingen wollen. Ihr Bruder habe ihr mehrfach durch ihre Eltern Todesdrohungen zukommen lassen. Sie leide wegen dieser Vorkommnisse unter Panikattacken und habe zwei Suizidversuche unternommen. Sie sei wegen ihrer panischen Ängste medikamentös behandelt worden; jedoch habe diese Behandlung nichts genützt. Nach dem zweiten Suizidversuch sei sie zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingeliefert und dort während eines Monats behandelt worden. Sie habe eine Zeit lang zu einer Frau eine enge Beziehung unterhalten, die jedoch zerbrochen sei wegen des Drucks ihrer Familie sowie weil ihre Freundin von deren Angehörigen zu einer Heirat gezwungen worden sei. Im Weiteren seien auch ihre Eltern, bei welchen sie bis zur Ausreise gelebt habe, wegen ihrer armenischen Herkunft von Nachbarn beschimpft worden. Aufgrund solcher Probleme seien sie und ihre Eltern zweimal umgezogen, jedoch hätten die Behelligungen dadurch nicht aufgehört. Aus diesen Gründen habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Am 21. Oktober 2013 sei sie mithilfe von Schleppern illegal nach Russland ausgereist, von wo sie in einem Lastwagen versteckt über ihr unbekannte Drittstaaten in die Schweiz gebracht worden sei. E. Am 8. Juli 2015 ging beim SEM ein Arztzeugnis von Dr. med. E._______, vom 7. Juli 2015 ein. F. Mit Verfügung vom 22. März 2016 (eröffnet am 25. März 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, eventualiter die Sache zur erneuten Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie Internetausdrucke von mehreren Berichten zur Lage in Aserbaidschan, insbesondere der Situation von Homosexuellen und der armenischen Minderheit, zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner forderte er sie dazu auf, innert Frist ihre Mittellosigkeit zu belegen, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 6. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung der F._______ vom 3. Mai 2016 zu den Akten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, stellte fest, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde, und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht. L. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2018 auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist (und auch seither) nicht vernehmen.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Gleichgeschlechtliche Beziehungen seien in Aserbaidschan nicht strafbar; allerdings würden auch keine Gesetze existieren, welche Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung unter Strafe stellen würden. Die Beschwerdeführerin habe keine staatliche Verfolgung geltend gemacht, und die von ihr geschilderten Repressalien durch Drittpersonen hätten keine asylrechtlich relevante Intensität erreicht. Vielmehr sei aufgrund ihrer Schilderungen davon auszugehen, dass eine Versöhnung mit ihrer Familie möglich gewesen wäre und ihr keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG durch ihre Familienangehörigen drohen würden. Im Weiteren bestehe zwar für ethnische Armenier in Aserbaidschan ein gewisses Risiko, diskriminiert zu werden; gemäss den vorliegenden Berichten sei aber ethnisch motivierte Gewalt nicht bekannt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Diskriminierungen würden nicht die nötige Intensität aufweisen, um eine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da sie nach ihren Angaben bereits in Aserbaidschan wegen ihrer psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass ihre medizinische Versorgung auch in Zukunft gewährleistet sei. Ausserdem verfüge sie in ihrem Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Aufgrund der zu erwartenden Unterstützung durch ihre Familie sowie ihrer Qualifikationen und beruflichen Erfahrung sei davon auszugehen, dass eine Reintegration problemlos möglich sein werde. Demnach sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wies zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen darauf hin, sie sei im Heimatland aufgrund ihrer Homo-sexualität diskriminiert worden und habe keine Möglichkeit gehabt, dagegen rechtlich vorzugehen. Das Diskriminierungsverbot sei eine durch moderne Verfassungen und internationale Menschenrechtskonventionen geschützte Grundrechtsbestimmung. Aserbaidschan komme jedoch seiner Schutzpflicht bei Diskriminierungen nicht nach. Trotz diverser gesetzlicher Reformen, die in den letzten Jahren verabschiedet worden seien, weise das Strafjustizsystem noch grosse Mängel auf. Sie könne daher von den Behörden ihres Heimatstaats keinen Schutz vor Diskriminierungen erwarten. Im Weiteren hätte sie die in der Schweiz aufgrund des vorliegenden Umfelds erzielten gesundheitlichen Fortschritte in ihrem Heimatstaat mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht erreicht. Eine erzwungene Rückkehr nach Aserbaidschan würde diese Erfolge wieder zunichtemachen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit weiteren Hinweisen). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt im Übrigen nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann; damit ist nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch die private (bzw. nicht-staatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7.5-7.9. S. 193 ff.).
E. 5.2 Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin braucht angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht geprüft zu werden.
E. 5.3 In der Beschwerde wird auf die Diskriminierung von homosexuellen Menschen in Aserbaidschan hingewiesen.
E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich, soweit feststellbar, bisher in zwei Beschwerdeverfahren im Jahr 2009 mit der Situation von Homo-sexuellen in Aserbeidschan befasst. In den beiden einlässlich begründeten Urteilen über Beschwerden eines lesbischen Paars kam das Gericht damals zum Schluss, dass die Homosexualität von Frauen in der aserbaidschanischen Gesellschaft ein Tabuthema sei. Bei Bekanntwerden der sexuellen Orientierung seien Diskriminierungen, beispielsweise durch Arbeitgeber, nicht ausgeschlossen; jedoch seien seitens der staatlichen Institutionen keine Übergriffe bekannt. Homosexuelle Beziehungen würden seit dem 1. September 2000 nach aserbaidschanischem Strafrecht nicht mehr pönalisiert. Angesichts der Möglichkeit eines innerstaatlichen Wohnsitzwechsels in die Anonymität der aserbaidschanischen Grossstädte könne offen bleiben, ob der Staat gewillt und in der Lage wäre, allfällig durch Privatpersonen behelligte lesbische Frauen zu schützen (vgl. Urteile BVGer E-3401/2006 und E-3402/2006 vom 20. Juli 2009 je E. 4).
E. 5.3.2 Diese Einschätzung erweist sich im Wesentlichen auch heute noch als zutreffend. Dass in Aserbaidschan ein Klima gesellschaftlicher Intoleranz gegenüber sexuellen Minderheiten herrscht und es zu Gewalttaten und diskriminierender Behandlung kommt, ist unbestritten. Zudem ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte der Situation der Angehörigen sexueller Minderheiten häufig mit Gleichgültigkeit begegnen und ein gesetzlicher Schutz vor diskriminierendem Verfahren von Privatpersonen weitgehend fehlt (vgl. US Department of State, Azerbaijan 2016 Human Rights Report, 3. März 2017, S. 38 f.; ILGA Europe, Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe, 2017, S. 50 f.).
E. 5.3.3 Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich aber nicht, von einer systematischen, asylrechtlich relevanten Verfolgung aller Homosexuellen in Aserbaidschan im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen (zu den hohen Anforderungen an die Annahme einer solchen kollektiven Verfolgung vgl. etwa BVGE 2013/21 E. 9.1 unter Hinweis auf BVGE 2011/16 E. 5).
E. 5.4 Nach diesen Feststellungen bleibt die individuelle Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin zu prüfen:
E. 5.4.1 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Repressalien, welche sie gemäss ihren Schilderungen vor ihrer Ausreise erlebt hat (Beschimpfungen, Drohungen, Entlassung von Arbeitsstelle), mangels hinreichender Intensität die Voraussetzungen für eine Qualifizierung als asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG klarerweise nicht erfüllen.
E. 5.4.2 Vor diesem Hintergrund ist zunächst vermutungsweise davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft keiner Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. die auch insoweit sehr ähnlich gelagerten Verfahren E-3401/2006 und E-3402/2006, a.a.O., je E. 4.3.3).
E. 5.4.3 Es sind den Akten auch keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme zu entnehmen, sie hätte in Zukunft intensivere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass ihr ernsthafte Nachteile durch ihren Bruder drohen, da dieser gemäss ihrer Darstellung seine Drohungen nie direkt ihr gegenüber ausgesprochen hat und keine weitergehenden Schritte unternahm.
E. 5.4.4 Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin allfälligen Repressalien durch das ausserfamiliäre Umfeld mit einem Wechsel ihres Wohnsitzes innerhalb D._______ oder in eine andere der grösseren Städte in Aserbaidschan entgehen könnte.
E. 5.5 Der Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die Behelligungen der Beschwerdeführerin wegen ihrer armenischen Herkunft wurde in der (durch einen Juristen verfassten) Beschwerde nichts Substanziiertes entgegengehalten. Die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz der ethnischen Abstammung wird auch dadurch bestätigt, dass die davon ebenfalls (und direkter) betroffenen Eltern der Beschwerdeführerin sich offenbar nach wie vor in Aserbaidschan aufhalten.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Aserbaidschan weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist demnach als grundsätzlich zumutbar zu erachten.
E. 8.3.2 Aufgrund der Akten besteht ferner kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde.
E. 8.3.2.1 Sie verfügt über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung sowie berufliche Erfahrung und dürfte demnach in der Lage sein, ihre wirtschaftliche Existenz selbstständig sicherzustellen. Der Umstand, dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die Unterstützung ihrer Familie zählen kann, ist demnach nicht ausschlaggebend.
E. 8.3.2.2 Zu den früher geltend gemachten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Gemäss Erkenntnissen des Gerichts existieren in den grösseren Städten Aserbaidschans, namentlich in D._______, Einrichtungen, die psychiatrische Behandlungen anbieten (vgl. Internationale Organisation für Migration, Country Fact Sheet Aserbaidschan, 2017, S. 4; country of origin research and information, CORI, Thematic Report, Mental Health, Azerbaijan, März 2014, S. 37 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann demnach davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung allfälliger psychischer Probleme der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat gewährleistet wäre. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Darstellung bereits vor ihrer Ausreise behandelt wurde (vgl. hierzu Arztschreiben vom 5. Juni 2015, Akten SEM A17/4). Ihr Einwand, diese Behandlung habe nichts genützt, ist insoweit nicht stichhaltig als jedenfalls kein Grund zur Annahme einer lebensbedrohenden Situation besteht.
E. 8.3.2.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Instruktionsrichters vom 25. Januar 2018, das Gericht mit einem aktuellen ärztlichen Bericht über ihre gesundheitliche Situation zu informieren, ohne Erklärung keine Folge geleistet hat. Die ihr (über ihren Rechtsvertreter) gesetzte Frist verstrich ungenutzt. Dies lässt darauf schliessen, dass aus ihrer Sicht jedenfalls heute keine gesundheitlichen Vollzugshindernisse bestehen.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2016 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2497/2016 Urteil vom 19. April 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am (...) November 2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 28. November 2013 fand die Kurz-befragung zur Person (BzP) im EVZ statt. Anlässlich einer ersten Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Juli 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Asylgesuch zurückziehen und in ihren Heimatstaat zurückkehren zu wollen. Daraufhin wurde die Anhörung abgebrochen und sie wurde aufgefordert, sich an die zuständigen kantonalen Behörden zu wenden. Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 stellte das SEM der Beschwerde-führerin eine Rückzugserklärung zu und forderte sie dazu auf, diese innert Frist unterzeichnet zu retournieren, falls sie ihr Asylgesuch zurückziehen wolle. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 erklärte die Beschwerdeführerin, an ihrem Asylgesuch nun doch festhalten zu wollen, und ersuchte um Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. B. Am 9. Juni 2015 ging beim SEM ein die Beschwerdeführerin betreffendes Arztzeugnis der Klinik, "C._______", D._______, vom 5. Juni 2015 ein. C. Am 15. Juni 2015 fand die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. D. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie stamme aus D._______, wo sie bis zur Ausreise zusammen mit ihren Eltern gelebt habe. Sie sei aus ihrem Heimatstaat ausgereist, weil sie ständig wegen ihrer Homosexualität sowie der teilweise armenischen Herkunft ihrer Familie - ihre Mutter sei Armenierin und ihr Vater habe eine armenische Mutter gehabt telefonisch und auf der Strasse beschimpft und bedroht worden sei. Im Jahr 2011 sei sie einmal von einer Gruppe junger Männer durch Schläge auf den Kopf verletzt worden. Von der Polizei habe sie keinen Schutz erhalten; vielmehr habe diese sich geweigert, ihre Anzeigen entgegenzunehmen und sie gar verhöhnt. Ferner habe sie aus denselben Gründen zwei Jahre vor ihrer Ausreise ihre Arbeitsstelle verloren und keine neue gefunden. Eine deswegen eingeleitete Klage sei erfolglos geblieben. Auch ihre Familie habe sie unter Druck gesetzt und sie zu einer Heirat zwingen wollen. Ihr Bruder habe ihr mehrfach durch ihre Eltern Todesdrohungen zukommen lassen. Sie leide wegen dieser Vorkommnisse unter Panikattacken und habe zwei Suizidversuche unternommen. Sie sei wegen ihrer panischen Ängste medikamentös behandelt worden; jedoch habe diese Behandlung nichts genützt. Nach dem zweiten Suizidversuch sei sie zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingeliefert und dort während eines Monats behandelt worden. Sie habe eine Zeit lang zu einer Frau eine enge Beziehung unterhalten, die jedoch zerbrochen sei wegen des Drucks ihrer Familie sowie weil ihre Freundin von deren Angehörigen zu einer Heirat gezwungen worden sei. Im Weiteren seien auch ihre Eltern, bei welchen sie bis zur Ausreise gelebt habe, wegen ihrer armenischen Herkunft von Nachbarn beschimpft worden. Aufgrund solcher Probleme seien sie und ihre Eltern zweimal umgezogen, jedoch hätten die Behelligungen dadurch nicht aufgehört. Aus diesen Gründen habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Am 21. Oktober 2013 sei sie mithilfe von Schleppern illegal nach Russland ausgereist, von wo sie in einem Lastwagen versteckt über ihr unbekannte Drittstaaten in die Schweiz gebracht worden sei. E. Am 8. Juli 2015 ging beim SEM ein Arztzeugnis von Dr. med. E._______, vom 7. Juli 2015 ein. F. Mit Verfügung vom 22. März 2016 (eröffnet am 25. März 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, eventualiter die Sache zur erneuten Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie Internetausdrucke von mehreren Berichten zur Lage in Aserbaidschan, insbesondere der Situation von Homosexuellen und der armenischen Minderheit, zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner forderte er sie dazu auf, innert Frist ihre Mittellosigkeit zu belegen, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 6. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung der F._______ vom 3. Mai 2016 zu den Akten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, stellte fest, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde, und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht. L. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2018 auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist (und auch seither) nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Gleichgeschlechtliche Beziehungen seien in Aserbaidschan nicht strafbar; allerdings würden auch keine Gesetze existieren, welche Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung unter Strafe stellen würden. Die Beschwerdeführerin habe keine staatliche Verfolgung geltend gemacht, und die von ihr geschilderten Repressalien durch Drittpersonen hätten keine asylrechtlich relevante Intensität erreicht. Vielmehr sei aufgrund ihrer Schilderungen davon auszugehen, dass eine Versöhnung mit ihrer Familie möglich gewesen wäre und ihr keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG durch ihre Familienangehörigen drohen würden. Im Weiteren bestehe zwar für ethnische Armenier in Aserbaidschan ein gewisses Risiko, diskriminiert zu werden; gemäss den vorliegenden Berichten sei aber ethnisch motivierte Gewalt nicht bekannt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Diskriminierungen würden nicht die nötige Intensität aufweisen, um eine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da sie nach ihren Angaben bereits in Aserbaidschan wegen ihrer psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass ihre medizinische Versorgung auch in Zukunft gewährleistet sei. Ausserdem verfüge sie in ihrem Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Aufgrund der zu erwartenden Unterstützung durch ihre Familie sowie ihrer Qualifikationen und beruflichen Erfahrung sei davon auszugehen, dass eine Reintegration problemlos möglich sein werde. Demnach sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen. 3.2 Die Beschwerdeführerin wies zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen darauf hin, sie sei im Heimatland aufgrund ihrer Homo-sexualität diskriminiert worden und habe keine Möglichkeit gehabt, dagegen rechtlich vorzugehen. Das Diskriminierungsverbot sei eine durch moderne Verfassungen und internationale Menschenrechtskonventionen geschützte Grundrechtsbestimmung. Aserbaidschan komme jedoch seiner Schutzpflicht bei Diskriminierungen nicht nach. Trotz diverser gesetzlicher Reformen, die in den letzten Jahren verabschiedet worden seien, weise das Strafjustizsystem noch grosse Mängel auf. Sie könne daher von den Behörden ihres Heimatstaats keinen Schutz vor Diskriminierungen erwarten. Im Weiteren hätte sie die in der Schweiz aufgrund des vorliegenden Umfelds erzielten gesundheitlichen Fortschritte in ihrem Heimatstaat mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht erreicht. Eine erzwungene Rückkehr nach Aserbaidschan würde diese Erfolge wieder zunichtemachen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit weiteren Hinweisen). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt im Übrigen nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann; damit ist nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch die private (bzw. nicht-staatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7.5-7.9. S. 193 ff.). 5.2 Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin braucht angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht geprüft zu werden. 5.3 In der Beschwerde wird auf die Diskriminierung von homosexuellen Menschen in Aserbaidschan hingewiesen. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich, soweit feststellbar, bisher in zwei Beschwerdeverfahren im Jahr 2009 mit der Situation von Homo-sexuellen in Aserbeidschan befasst. In den beiden einlässlich begründeten Urteilen über Beschwerden eines lesbischen Paars kam das Gericht damals zum Schluss, dass die Homosexualität von Frauen in der aserbaidschanischen Gesellschaft ein Tabuthema sei. Bei Bekanntwerden der sexuellen Orientierung seien Diskriminierungen, beispielsweise durch Arbeitgeber, nicht ausgeschlossen; jedoch seien seitens der staatlichen Institutionen keine Übergriffe bekannt. Homosexuelle Beziehungen würden seit dem 1. September 2000 nach aserbaidschanischem Strafrecht nicht mehr pönalisiert. Angesichts der Möglichkeit eines innerstaatlichen Wohnsitzwechsels in die Anonymität der aserbaidschanischen Grossstädte könne offen bleiben, ob der Staat gewillt und in der Lage wäre, allfällig durch Privatpersonen behelligte lesbische Frauen zu schützen (vgl. Urteile BVGer E-3401/2006 und E-3402/2006 vom 20. Juli 2009 je E. 4). 5.3.2 Diese Einschätzung erweist sich im Wesentlichen auch heute noch als zutreffend. Dass in Aserbaidschan ein Klima gesellschaftlicher Intoleranz gegenüber sexuellen Minderheiten herrscht und es zu Gewalttaten und diskriminierender Behandlung kommt, ist unbestritten. Zudem ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte der Situation der Angehörigen sexueller Minderheiten häufig mit Gleichgültigkeit begegnen und ein gesetzlicher Schutz vor diskriminierendem Verfahren von Privatpersonen weitgehend fehlt (vgl. US Department of State, Azerbaijan 2016 Human Rights Report, 3. März 2017, S. 38 f.; ILGA Europe, Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe, 2017, S. 50 f.). 5.3.3 Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich aber nicht, von einer systematischen, asylrechtlich relevanten Verfolgung aller Homosexuellen in Aserbaidschan im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen (zu den hohen Anforderungen an die Annahme einer solchen kollektiven Verfolgung vgl. etwa BVGE 2013/21 E. 9.1 unter Hinweis auf BVGE 2011/16 E. 5). 5.4 Nach diesen Feststellungen bleibt die individuelle Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin zu prüfen: 5.4.1 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Repressalien, welche sie gemäss ihren Schilderungen vor ihrer Ausreise erlebt hat (Beschimpfungen, Drohungen, Entlassung von Arbeitsstelle), mangels hinreichender Intensität die Voraussetzungen für eine Qualifizierung als asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG klarerweise nicht erfüllen. 5.4.2 Vor diesem Hintergrund ist zunächst vermutungsweise davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft keiner Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. die auch insoweit sehr ähnlich gelagerten Verfahren E-3401/2006 und E-3402/2006, a.a.O., je E. 4.3.3). 5.4.3 Es sind den Akten auch keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme zu entnehmen, sie hätte in Zukunft intensivere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass ihr ernsthafte Nachteile durch ihren Bruder drohen, da dieser gemäss ihrer Darstellung seine Drohungen nie direkt ihr gegenüber ausgesprochen hat und keine weitergehenden Schritte unternahm. 5.4.4 Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin allfälligen Repressalien durch das ausserfamiliäre Umfeld mit einem Wechsel ihres Wohnsitzes innerhalb D._______ oder in eine andere der grösseren Städte in Aserbaidschan entgehen könnte. 5.5 Der Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die Behelligungen der Beschwerdeführerin wegen ihrer armenischen Herkunft wurde in der (durch einen Juristen verfassten) Beschwerde nichts Substanziiertes entgegengehalten. Die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz der ethnischen Abstammung wird auch dadurch bestätigt, dass die davon ebenfalls (und direkter) betroffenen Eltern der Beschwerdeführerin sich offenbar nach wie vor in Aserbaidschan aufhalten.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Aserbaidschan weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist demnach als grundsätzlich zumutbar zu erachten. 8.3.2 Aufgrund der Akten besteht ferner kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. 8.3.2.1 Sie verfügt über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung sowie berufliche Erfahrung und dürfte demnach in der Lage sein, ihre wirtschaftliche Existenz selbstständig sicherzustellen. Der Umstand, dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die Unterstützung ihrer Familie zählen kann, ist demnach nicht ausschlaggebend. 8.3.2.2 Zu den früher geltend gemachten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Gemäss Erkenntnissen des Gerichts existieren in den grösseren Städten Aserbaidschans, namentlich in D._______, Einrichtungen, die psychiatrische Behandlungen anbieten (vgl. Internationale Organisation für Migration, Country Fact Sheet Aserbaidschan, 2017, S. 4; country of origin research and information, CORI, Thematic Report, Mental Health, Azerbaijan, März 2014, S. 37 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann demnach davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung allfälliger psychischer Probleme der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat gewährleistet wäre. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Darstellung bereits vor ihrer Ausreise behandelt wurde (vgl. hierzu Arztschreiben vom 5. Juni 2015, Akten SEM A17/4). Ihr Einwand, diese Behandlung habe nichts genützt, ist insoweit nicht stichhaltig als jedenfalls kein Grund zur Annahme einer lebensbedrohenden Situation besteht. 8.3.2.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Instruktionsrichters vom 25. Januar 2018, das Gericht mit einem aktuellen ärztlichen Bericht über ihre gesundheitliche Situation zu informieren, ohne Erklärung keine Folge geleistet hat. Die ihr (über ihren Rechtsvertreter) gesetzte Frist verstrich ungenutzt. Dies lässt darauf schliessen, dass aus ihrer Sicht jedenfalls heute keine gesundheitlichen Vollzugshindernisse bestehen. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2016 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: