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E-3401/2006

E-3401/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-07-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine aserbaidschanische Staatsangehörige (...) Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatsaat mit ihrem Pass und einem Schweizer Touristenvisum am 13. Juni 2001 auf dem Luftweg von B._______ nach Zürich und stellte am 1. November 2001 in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) C._______ ihr Asylgesuch. Am 8. November 2001 wurde sie in der Empfangsstelle erstmals befragt und am 19. Dezember 2001 erfolgte die Anhörung durch die kantonale Behörde. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe seit ihrer Geburt in B._______ gelebt. Seit sie denken könne, wisse sie um ihre lesbische Veranlagung. Im Alter von (...) beziehungsweise (...) Jahren sei sie zweimal auf der Strasse von jungen Männern nach ihren lesbischen Neigungen gefragt und tätlich angegriffen worden. Sie habe eine Ausbildung als D._______ gemacht und diese Tätigkeit bis (...) ausgeübt. Seit März (...) habe sie bis zur Ausreise als E._______ in einem F._______ gearbeitet. Dort habe sie Frau G._______ (E-3402/2006) kennengelernt, mit welcher sie eine lesbische Beziehung eingegangen sei. G._______ sei verheiratet gewesen und von ihrem Mann wiederholt geschlagen worden. Der Mann von G._______ habe einen anonymen Telefonanruf bekommen, in welchem man ihm mitgeteilt habe, dass seine Frau mit einer anderen Frau eine homosexuelle Beziehung habe. Sie hätten ihre Beziehung vor der Öffentlichkeit und der Familie geheimhalten müssen. Die Gesellschaft in Aserbaidschan akzeptiere solche Beziehungen nicht. Wenn ihre Eltern davon erfahren würden, wäre ihr Leben in Gefahr. Da die Beschwerdeführerin mit G._______ und ihrem Sohn habe leben wollen, hätten sie sich Schweizer-Visa besorgt und seien ausgereist. Sie habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und sei auch nicht politisch tätig gewesen. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 6. August 2004 - eröffnet am 13. August 2004 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. September 2004 (Eingabe und Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Ziffern 3 un 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ein Bericht der "Azerbaijan Human Rights Center Women's Rights Monitoring Group" in Baku zur Situation von Frauen, speziell lesbischen Frauen, in Aserbaidschan einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin beantragt. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel - auf die soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird - eingereicht:

- eine Nachricht vom 29. April 2003 "Islamische Staaten legen sich quer (www.pinkcross.ch),

- Länderinformationen zu Tadschikistan, Turkmenistan und Uzbekistan (www.ilga.org),

- Overview of Islamic Law and Homosexuality (www.olga.org),

- Menschenrechte und Russland (Amnesty International, Info-Blatt Nr. 2-06/03,

- Windgasse Annette: Mutmassungen zur psychosozialen Situation lesbischer Flüchtlings-Frauen (www.lesbenundasyl.de),

- Overview of Islamic Law and Homosexuality (www.ilga.org),

- Wolf Gisela: Menschenrechtsverletzungen an lesbischen Frauen (www.lesbenundasyl.de),

- Lindenmaier Eva, Asyl für Lesben. Rechtliche Situation,

- Lesbians, Human Rights and Organizing on Gender within AI and its LGBT Network (www.ai-lbgt.org),

- Capdevila, Gustavo: U.N. Rights: Vatican, Muslim States Oppose Rights for Gays (http://action.web.ca),

- eine Nachricht vom 29. April 2003 "Islamische Staaten legen sich quer (www.pinkcross.ch),

- ELENA Research Paper on Sexual Orientation as a Ground for Recognition of Refugee Status (www.ecre.org/research/orient.doc),

- International Protection Considerations Regarding Azerbaijani Asylum-Seekers and Refugees, hrsg. Vom UNHCR, Genf 2003 (www.unhcr.ch),

- Aserbaidschan ai Jahresbericht 2003),

- Manipulierte Wahl sichert Erbfolge in Aserbaidschan (Tagesanzeiger vom 17. Oktober 2003),

- Repressionswelle in Aserbaidschan (NZZ vom 21. Oktober 2003).

- Womens Rights in Azerbaijan (www. Ilhr.org),

- Angaben zu Women's Rights Monitoring Group Baku (www.womnet.ru und http://mitglied,lycos.de/wrmg/main.htm),

- Unterlagen zu den Deutschkursen der Beschwerdeführerin,

- Unterlagen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin,

- Unterstützungsbestätigung der Gemeinde H._______ vom 25. August 2004. D. Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2004 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde aufgrund des ausreichenden Kontostandes auf dem Sicherheitskonto verzichtet, der Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt bis zum Nachweis der Bedürftigkeit verschoben. E. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2004 wurde die Bestätigung der monatlichen Auszahlungen der Gemeinde H._______ vom 14. September 2004 fristgerecht nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2004 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die bisherige Rechtsvertreterin als Anwältin beigegeben. G. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2004 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. November 2004 nahm die Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung Stellung. H. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hob das Bundesamt mit Verfügung vom 20. April 2006 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 6. August 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm die Beschwerdeführerin infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig auf. I. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 24. April 2006 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, bis zum 8. Mai 2006 dazu Stellung zu nehmen, ob sie ihre Beschwerde vom 13. September 2004 betreffend Flüchtlingseingenschaft, Asylgewährung und Wegweisung ohne Kostenfolge zurückziehen wolle. Zudem wurde die Rechtsvertreterin aufgefordert, innert gleicher Frist ihre Kostennote einzureichen. J. Nach gewährter Fristerstreckung teilte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Mai 2006 mit, dass ihre Mandantin an ihrer Beschwerde festhalte, und reichte ihre Honorarnote ein. K. Mit Eingabe vom 11. Juli 2006 ersuchte die Rechtsvertreterin um Klärung der Rechtslage, ob die angeordnete vorläufige Aufnahme in Rechtskraft erwachsen sei und teilte mit, dass der Beschwerdeführerin noch kein neuer F-Ausweis ausgestellt worden sei. Gleichzeitig wies sie auf die neue Rechtsprechung hin, wonach auch eine nichtstaatliche Verfolgung als Asylgrund anerkannt werde. L. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. Juli 2006 wurde der Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass, solange die Abweisung des Asylgesuchs und die anzuordnende Wegweisung noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, auch die angeordnete Ersatzmassnahme (vorläufige Aufnahme) nicht in Kraft treten könne. M. Mit Duplik vom 9. November 2006 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte, sowie auf ihre Vernehmlassung vom 8. November 2004 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 13. November 2006 wurde die Duplik zur Stellungnahme zugestellt. N. Am 14. November 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die in der Duplik vom 9. November 2006 erwähnte Anfrage des BFM an das OSZE-Büro in Baku sowie dessen Antwort vom 21. April 2004. O. Mit einem erneuten Akteneinsichtsgesuch vom 28. November 2006 monierte die Beschwerdeführerein, dass die gewünschten Aktenstücke bei ihr noch nicht eingetroffen seien und ersucht um Neuansetzung einer Frist zur Stellungnahme ab Erhalt der betreffenden Akten. Ferner reichte sie weitere Beweismittel ein:

- ein Zeitungsartikel aus der Zeitung Echo vom 9. Juni 2006 (russisches Original),

- ein Zeitungsartikel aus der Zeitung Echo vom 9. Juni 2006 (private Übersetzung auf deutsch),

- zwei weitere russische Quellen,

- Studie des Media Diversity Institute zur Erörterung der Minderheitenfrage durch die Pressen im Südkaukasus (russisches Original mit privater Übersetzung der wichtigen Textstellen auf deutsch). P. Am 3. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Q. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 wurde das Bundesamt zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen, namentlich wurde es ersucht, den OSZE-Bericht vom 21. April 2004 sowie Reports von NGO's den Akten beizulegen. R. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2009 hielt die Vorinstanz fest, dass es sich beim OSZE-Bericht nicht um eine Abklärung, sondern um eine länderspezifische Hintergrundinformation handle und dass der wesentliche Inhalt des Berichts bereits in der Vernehmlassung vom 8. November 2004 wiedergegeben worden sei. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. März zur Stellungnahme unterbreitet. S. Am 2. April 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Dem Fristerstreckungsgesuch wurde stattgegeben und die Frist bis zum 30. April 2009 verlängert. T. Mit Replik vom 30. April 2009 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte eine neue Honorarnote sowie die Anwaltsrechnung vom vorherigen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt P. M. Waldvogel, vom 6. Februar 2003 ein. Ferner legte sie weitere Beweismittel bei:

- Mail von (...) (ai) vom 15. April 2009,

- Human Rights Report 2007 zu Aserbaidschan, hrsg. vom US Departement of State,

- Human Rights report 2008 zu Aserbaidschan, hrsg. vom US Departement of State,

- Länderbericht zu Aserbaidschan vom 13. Februar 2009 Aktenzeichen A/HRC/WG.6/4 AZE/3, hrsg. vom Human Rights Council der Vereinten Nationen,

- "Persecution of LGBT people has worsened in Azerbaijan over the last two years", Bericht ILGA vom 30. September 2008,

- "In Aserbaidschan wird eine Operation gegen Homosexuelle durchgeführt", im Kavkazskei Uzel vom 15. Mai 2007, "Labrys writes reports on sexual and reproductive rights in Azerbaijan, Turkmenistan and Uzbekistan", hrsg. von Kyrgyz Labrys, vom 10. Septebmer 2008,

- Dennis van der Veur: "Forced Out", Report on Azerbaijan, hrsg. von der ILGA Europa, August 2007,

- Dennis van der Veur: Report on Azerbaijan, Fourth Round of the Universal Periodic Review, Februar 2009,

- Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 28. April 2009, www. Auswaertiges-amt.de,

- Schreiben des BFM vom 28 . September 2008. Auf die Inhalte der eingereichten Beweismittel wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. U. Mit Eingabe vom 15. Juli 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Verjährungsverzichtserklärung für ihre anwaltlichen Aufwände, die das Bundesverwaltungsgericht unterschreiben solle, zu den Akten.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007, sofern es zuständig war, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) wie auch das revidierte Asylgesetz (Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG) sind anwendbar.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG); den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Das BFF führte zur Begründung seines Asylentscheides im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Insgesamt seien die angeführten Befürchtungen privater Natur. Homosexuelle Beziehungen stellten im aserbaidschanischen Strafgesetz keinen Straftatbestand (mehr) dar. Daher seien staatliche Sanktionen nicht zu erwarten. In familiärer oder gesellschaftlicher Hinsicht dränge sich eine Bekanntmachung der sexuellen Orientierung nicht auf, so dass auch von dieser Seite mit keinen Nachteilen zu rechnen sei. Sodann handle es sich bei den geltend gemachten Vorfällen mit den jungen Männern um Übergriffe durch private Dritte, die (...) stattgefunden hätten, womit weder ein in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht vorhanden sei. Davon abgesehen sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Aussehens, Gehens und Sprechens, von den Jugendlichen als Lesbe erkannt worden wäre.

E. 3.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber vorab geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur rudimentär zusammengefasst und viele wesentliche Details weggelassen.

E. 3.2.2 Sodann habe sie sich zur Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht geäussert, sondern sich der Textbausteine bedient, wonach es sich mangels Relevanz der Vorbringen erübrige, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Weigere sich die Behörde, eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit vorzunehmen, so müsse davon ausgegangen werden, dass sie keine Argumente habe, weshalb von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden dürfe.

E. 3.2.3 Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht mit staatlichen Organen jemals Schwierigkeiten gehabt zu haben. Hier begegne einem ein typisches frauenspezifisches Kriterium im Sinne des Zusatzes von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Da die Homosexualität nicht als eigenständiger Asylgrund anerkannt sei, sollten weibliche Asylsuchende, die harte oder unmenschliche Behandlung zu erwarten hätten, weil sie gegen den sozialen Sittenkodex in der Gesellschaft, in der sie lebten, verstossen hätten, "eine bestimmte soziale Gruppe" im Sinne von Art. 1 A Abs. 2 der Un-Flüchtlingskonvention darstellen. Vorliegend seien in erster Linie Unbekannte und Familienmitglieder aktive Verfolger, erst in zweiter Linie sei es der Staat, der durch Unterlassen der Sanktionierung der Verfolgung eben diese Verfolgung ermögliche. Er sei weder fähig noch willens, die Menschenrechte der Frauen zu schützen. Für Lesben gebe es in ihrem Land keine Hilfen, weder staatliche noch private. Die Kriminalisierung der Homosexualität sei erst im Jahre 2000 aufgehoben worden. Homosexuell zu sein, unterliege immer noch einer grossen Ächtung. Der Koran sanktioniere homosexuelle Praktiken für unverheiratete Personen mit 100 Hieben. So werde die Sexualität nicht etwa als Privatangelegenheit angesehen, sondern unterliege gesellschaftlichen Vorstellungen und einem starken Normalisierungsdruck. Abweichler/innen würden sanktioniert (vgl. Beilage 7). Wer, wie die Beschwerdeführerin aus dem üblichen Muster ausbreche beziehungsweise abweiche, habe massive Sanktionen der Familie zu gewärtigen, die alles tun werde, um die Ehre wiederherzustellen. Wie die Beschwerdeführerin auch gesagt habe, müsste sie um ihr Leben fürchten, falls es ihre Eltern erfahren würden. Eine Verletzung der Familienehre treffe zudem den gesamten Clan, nicht nur individuelle Personen, weshalb einer lesbischen Frau nicht nur Sanktionen ihrer eigenen Familie, sondern auch der Familie ihres allfälligen Ehemannes, derjenigen ihrer Partnerin sowie deren allfälligen Ehemannes drohten. So müsste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass der Ex-Ehemann ihrer Partnerin nicht nur an dieser, sondern auch an ihr Rache ausüben würde, weil sie seine Ehre beschmutzt habe. Der einzige männliche Verwandte, der sie nicht behelligen würde, sei (...), jedoch in I._______ (...) lebe, (...).

E. 3.2.4 Die Konstruktion des BFM, wonach lesbische Frauen dadurch geschützt seien, als sie im im öffentlichen Bewusstsein nicht existierten, sei aktenwidrig, da die Beschwerdeführerin mehrmals die Erfahrung gemacht habe, dass man ihr das Lesbischsein angesehen habe. Sie habe in der Schule den Übernamen (...) gehabt und mangels Kontakt und Information zu anderen lesbischen Mädchen keine Möglichkeit gehabt, ein gutes Selbstbild zu entwickeln. Das Verhältnis zu ihren Eltern sei nicht gut gewesen, sie hätten nichts über sie gewusst. Die Beschwerdeführerin sei wegen der erlebten Angriffe auf der Strasse deshalb nicht zur Polizei gegangen, weil sie gerade wegen ihres Lesbischseins angegriffen worden sei und durch die Polizei ebenfalls nur Beschimpfungen und Demütigungen zu gewärtigen gehabt hätte. Zudem sei die aserbaidschanische Polizei bekannt für ihre Unberechenbarkeit und Willkür. So sei gerade typisch für verfolgte Frauen, dass sie sich nicht an staatliche Stellen wenden könnten, zumal sie einem stark an patriarchalen Normen orientierten Polizei- und Militärapparat ausgeliefert sein würden. Menschenrechtsverletzungen an Frauen seien entweder gar nicht strafbar oder bestehende Normen würden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen an Frauen gar nicht angewendet und die Täter nicht zur Verantwortung gezogen.

E. 3.2.5 Die gesamte Situation der Beschwerdeführerin vor der Flucht zusammen mit der Situation ihrer Partnerin habe einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt, dass ihr insgesamt ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht worden sei. Durch die Flucht in die Schweiz habe sich der Verdacht der Angehörigen noch verstärkt und im Falle ihrer Rückkehr müssten sie ernsthaft mit massiven Angriffen auf ihre physische, psychische und sexuelle Integrität rechnen.

E. 3.2.6 Eine Fluchtalternative komme nicht in Frage, da sich ja nur in der Hauptstadt Baku alternative Lebensentwürfe in Ansätzen verwirklichen liessen, (...). Das übrige Aserbaidschan komme wegen der ländlich und muslimisch-traditionellen Lebensweise nicht in Frage. Sie hätten nirgendwo eine Wohnung mieten und unbehelligt zusammenleben können. Das Argument der Vorinstanz, wenn sie sich verstecken würden, würde ihnen nichts passieren, sei absurd, da ja keinem Flüchtling vorgehalten werde, dass er sich besser hätte stillhalten sollen, dann wäre er nicht inhaftiert worden. Auch werde keiner religiösen Minderheit vorgeworfen, sie sollte zumindest zum Schein konvertieren, um weniger aufzufallen. So sei zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingeigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention erfülle, da sie allein aufgrund ihrer weiblichen homosexuellen Identität als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe bereits verfolgt worden sei und im Falle ihrer Rückkehr noch massiver verfolgt würde.

E. 3.2.7 Die Beschwerdeführerin habe ihre Chance in der Schweiz genutzt, sie habe sich integriert und spreche sehr gut Deutsch. Sie arbeite auf ihrem Beruf als D._______. Bei einer Rückkehr würde sie keine Chance haben, als denunzierte Lesbe ihren Beruf als D._______ oder als E._______ ausüben zu können, womit ihre Existenzgrundlage, ihre berufliche und persönliche Zukunft, zerstört würden.

E. 3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 8. November 2004 aus, dass sich die ausführliche Beschwerdeschrift seitenweise in allgemeiner Weise über patriarchalische und neo-islamische Vorstellungen in der aserbaidschanischen Gesellschaft sowie über die Diskriminierungen lesbischer Frauen äussere. Allerdings werde kaum auf den Einzelfall eingegangen. Insbesondere werde anhand der Beschwerdeschrift immer noch nicht klar, wer die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr und auf welche konkrete Weise in asylbeachtlicher Weise bedrohen sollte. Gemäss den Erkenntnissen des BFF seien den in Aserbaidschan präsenten NGO's und der OSZE keine Fälle von Übergriffen auf lesbische Frauen bekannt, was darauf zurückzuführen sei, dass insbesondere weibliche Homosexualität in Aserbaidschan kein Thema sei. Die geltend gemachten Befürchtungen seien deshalb zu wenig begründet, um asylbeachtlich zu sein. Daher sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, in der Anonymität der Grossstadt Baku ein Leben zu führen, in welchem eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft Platz habe.

E. 3.4 In ihrer Stellungnahme vom 25. November 2004 bestreitet die Beschwerdeführerin vollumfänglich die Vorbringen der Vorinstanz und beantragt, dass diese verpflichtet werden solle, schriftliche Unterlagen zu den in ihrer Vernehmlassung erwähnten Erkenntnissen der in Aserbaidschan präsenten NGO's und der OSZE einzureichen, wonach keine Fälle von Übergriffen auf lesbische Frauen bekannt seien. Sodann sei entgegen der Darstellung der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift klar und differenziert benannt worden, wer die Beschwerdeführerin auf welche konkrete Weise bei einer Rückkehr in asylbeachtlicher Weise bedrohen sollte (vgl. 7-14, 25-27- 31-33).

E. 4.1 Zu der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, ist Folgendes festzustellen:

E. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Dennoch kann sich eine ergänzende Untersuchung aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zur Genüge erstellt hat. Die Beschwerdeführerin konnte am 8. November 2001 anlässlich der Empfangsstellenbefragung sowie bei der Anhörung am 19. Dezember 2001 durch die kantonale Behörde das Erlebte schildern beziehungsweise ihre Gründe darlegen, welche sie dazu bewogen haben, ihr Heimatland zu verlassen und in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Da sich die Beschwerdeführerin nicht konkret dazu äussert, inwiefern die Vorinstanz bei der Zusammenfassung des Sachverhalts die von ihr vorgebrachten Details und Differenzierungen weggelassen habe und schliesslich auf Beilage Nr. 1, S. 5, die das Dispositiv und nicht den Sachverhalt der angefochtenen Verfügung betrifft hinweist, ist nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt oder den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat.

E. 4.1.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beziehungsweise der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet.

E. 4.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihr Asylgesuch unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz prüfte und zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen - abgesehen davon, dass sie die Schilderung der Beschwerdeführerin, wie sie aufgrund ihres Aussehens, Gehens und Sprechens von den Jugendlichen als Lesbe erkannt worden wäre, als nicht nachvollziehbar erachtete - keine Stellung bezog. Im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen sieht auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, an den im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Vorbringen grundsätzlich zu zweifeln. Demnach kann davon ausgegangen werden und wurde von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt, dass die Beschwerdeführerin lesbisch ist und in Aserbaidschan eine Partnerin hatte, mit der sie ausgereist ist. Inwiefern dies asylrechtlich relevant ist, wird nachfolgend zu prüfen sein.

E. 4.2.1 Vorab stellt sich die Frage, inwiefern ihr Lesbischsein bereits vor ihrer Ausreise in der Öffentlichkeit bekannt war und die Beschwerdeführerin deswegen im asylrechtlich relevanten Ausmass gelitten hat. Die Beschwerdeführerin machte kein "coming out", gab aber an, dass sie auf der Strasse als Lesbe erkannt worden sei. An einer anderen Stelle gab sie dann wieder zu Protokoll, dass sie immer aufgepasst habe, damit es niemand merke (A7, S. 9), um dann doch wieder verlauten zu lassen, dass die Eltern "etwas gemerkt aber dies vertrieben hätten." Am Arbeitsplatz fiel lediglich auf, dass sie keinen Freund beziehungsweise Ehemann hatte. Die Beziehung zu G._______ konnte sie offensichtlich während eines Jahres geheimhalten. Den Akten können jedenfalls keine wesentlichen Schwierigkeiten entnommen werden, die sie aufgrund ihrer sexuellen Veranlagung gehabt hätte. Immerhin hat sie bis zum letzten Tag noch im F._______ gearbeitet. Somit ist davon auszugehen, dass ihre lesbische Orientierung in der Öffentlichkeit nicht bekannt war und selbst wenn ihre Eltern etwas geahnt oder sogar davon gewusst hatten, worauf nachfolgend (Ziffer 5.3.3.) noch näher einzugehen sein wird, hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise deswegen keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung weder durch den Staat noch durch private Dritte erlitten. Die geltend gemachten Behelligungen auf der Strasse (...) wurden von der Vorinstanz zu Recht als nicht kausal für die Ausreise erachtet und erfüllen klarerweise auch nicht das erforderliche Mass an Intensität, um als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne gewürdigt zu werden.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin äussert nun die Befürchtung künftiger Verfolgung und zwar nicht primär durch den Staat, sondern durch ihre Familie beziehungsweise durch die Familie ihrer Partnerin sowie privater Dritter.

E. 4.3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass gestützt auf einen Grundsatzentscheid (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung heute - in Abweichung von der zuvor angewandten "Zurechenbarkeitstheorie" (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff., rückblickend EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1) - die sogenannte "Schutztheorie" gilt. Danach ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht mehr das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn deren Urheber nichtstaatliche Akteure bzw. Private sind und der Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande ist. Massgeblich ist dabei mithin die Frage, ob die betroffene Person vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von Seiten ihres Heimatstaats Schutz erwarten kann.

E. 4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin wegen ihrer sexuellen Orientierung in Zukunft in Aserbaidschan Übergriffe durch Privatpersonen befürchtet und dabei geltend macht, dass der Staat weder fähig noch willens sei, sie zu beschützen, ist zunächst festzuhalten, dass Befürchtungen, Verfolgung durch private Dritte zu erleiden, für die der Staat Verantwortung trägt, nur dann asylrelevant sind, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 108).

E. 4.3.3 Wie bereits erwähnt, steht vorliegend fest, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus ihrem Heimatland keine ernsthaften Nachteile im asylrechtlichen Sinne, weder mit den heimatlichen Behörden noch mit privaten Drittpersonen, erlebt hat. Vor diesem Hintergrund lässt sich daher zunächst festhalten, dass sie keine konkrete Veranlassung hat, in Zukunft asylrechtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Sie selbst hat bei der entsprechenden Frage, was sie bei einer Rückkehr zu befürchten hätte, erwidert, dass es nun alle zu Hause wüssten, dass sie mit ihrer Partnerin zusammen ausgereist sei und, dass sie als vollwertiger Mensch mit einem Menschen, den sie liebe, leben wolle (vgl. A7/ S 12). Hierzu ist festzuhalten, dass zwar in ihrem Umfeld vermutlich bekannt geworden ist, dass sie mit G._______ und deren Sohn ausgereist ist, deswegen jedoch gleich auf eine lesbische Beziehung zu schliessen, drängt sich nicht auf, zumal ihre Partnerin verheiratet war und einen Sohn hat, weshalb die an patriarchale Normen orientierte Gesellschaft nicht primär an eine lesbische Orientierung denken würde. Die Beschwerdeführerin machte zwar anlässlich der Empfangsstellenbefragung eine dahingehende Äusserung, dass es sein könnte, dass man sie nicht am Leben lasse, wenn die Eltern von ihrer Beziehung erfahren würden. Allerdings ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, wie bereits zuvor erwähnt, dass die Eltern von ihrer lesbischen Neigung bereits damals wussten oder zumindest etwas geahnt haben müssen. Jedenfalls wurde ihr von ihrer Mutter die Frage gestellt, ob sie eine Lesbe sei, als sie (...) (vgl. A7/S. 13). Das genaue Datum dieses Zwischenfalls kann zwar den Akten nicht entnommen werden, er ereignete sich jedoch mehrere Jahre vor der Bekanntschaft mit G._______ Demnach wurde dieser Umstand bereits zumindest in der Familie thematisiert, jedoch von ihnen nicht an die Öffentlichkeit weitergetragen. Es ist zwar denkbar, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr bei ihren Eltern keinen grossen Rückhalt finden würde, da sie jedoch bereits damals nicht mit ihnen gelebt und ihren Lebensunterhalt selbst verdient hat, ist diese Frage nicht von grosser Bedeutung. Immerhin soll an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin einerseits von einer schlechten Beziehung zu ihrem Vater sprach. Andererseits geht jedoch aus den Akten hervor, dass er (...), als sie ihre Stelle als D._______ aufgegeben (vgl. A7/ S. 5) und noch keine andere Stelle gehabt hat. Somit kann die Beziehung zu ihrem Vater nicht derart schlecht gewesen sein und ist nach dem Gesagten zumindest zu relativieren. Demnach erscheint die Befürchtung übertrieben, die Beschwerdeführerin könnte von den Familienmitgliedern, weil sie die Familienehre beschmutzt habe, in asylrechtlich relevantem Ausmass sanktioniert werden, zumal in der - zwar sehr umfangreich abgefassten - Beschwerde substanzielle Einzelheiten hinsichtlich der befürchteten Verfolgung seitens der Familienmitglieder beziehungsweise Dritter fehlen. So ist auch ausgeschlossen, dass sie von ihrem (...) Bruder, (...), in irgendeiner Weise behelligt werden könnte. Entsprechende Hinweise respektive konkret geltend gemachte Befürchtungen ergeben sich jedenfalls nicht. Bezüglich der Familie beziehungsweise dem Ex-Ehemann ihrer Partnerin werden in der Beschwerde lediglich Vermutungen aufgestellt, indessen liegt nicht auf der Hand, dass sich jene noch heute in ihrer Ehre beschmutzt fühlen und Rache an der Beschwerdeführerin ausüben würden. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass homosexuelle Beziehungen seit dem 1. September 2000 im aserbaidschanischen Recht keinen Straftatbestand mehr darstellen, womit auch bei allfälliger Bekanntheit ihrer sexuellen Orientierung auch von staatlicher Seite keine Verfolgung zu befürchten wäre.

E. 4.3.4 Sollte sich die Beschwerdeführerin dennoch in ihrer Heimatstadt Baku durch eventuelle Bekanntheit ihres Lesbischseins im Privat- oder Berufsleben benachteiligt fühlen, so steht ihr der innerstaatliche Wohnsitzwechsel in (...) aserbaidschanische Grossstädte offen, wie Ganca und Sumqayit, die über eine Viertel Million Einwohner verfügen und wo sie mit G._______ und ihrem Sohn in Anonymität leben und einer Arbeit nachgehen könnte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit G._______ und deren erwachsenen Sohn eine Familieneinheit bilden. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass niemand eine lesbische Beziehung vermuten würde und sie ungestört leben könnte.

E. 4.3.5 Hinsichtlich des Einwands in der Eingabe, politisch Verfolgten sage man auch nicht, sie sollten sich still halten, damit man sie nicht verfolge, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Vergleich fehlschlägt. Während sich die politische Überzeugung und die damit verbundene politische Tätigkeit im öffentlichen Rahmen abspielt und es sich dabei um eine öffentliche Angelegenheit handelt, stellt die Sexualität eine private Sache dar. Auch heterosexuelle Paare stellen ihre Liebesbeziehung in ihrer Heimat im öffentlichen Raum nicht zu Schau. Der Beschwerdeführerin kann daher durchaus ein den landesüblichen Sitten und Gebräuchen konformes Verhalten, was etwa die Diskretion, Kleidung und Haartracht anbelangt, zugemutet werden.

E. 4.3.6 Abschliessend ist kurz auf die auf Beschwerdestufe eingereichten zahlreichen Beweismittel einzugehen, welche die schwierige Lage der Homosexuellen in Aserbaidschan und anderen islamischen Ländern aufzeigen. Zusammenfassend ist in dieser Hinsicht festzuhalten, dass in der aserbaidschanischen Gesellschaft die Homosexualität von Frauen ein Tabuthema ist. Seitens der Arbeitgeber sind beim Bekanntwerden Diskriminierungen nicht ausgeschlossen, dennoch sind seitens der staatlichen Institutionen keine Übergriffe bekannt. Angesichts dieser Ausführungen und der Möglichkeit eines innerstaatlichen Wohnsitzwechsels muss auch nicht geprüft werden beziehungsweise kann offen bleiben, ob der Staat gewillt und in der Lage ist, allfällig durch Privatpersonen behelligte lesbische Frauen zu schützen. Indessen müssen auch in Deutschland (vgl. Beilage 8) juristisch viele Bedingungen erfüllt sein, damit eine Lesbe Asyl erhalten könnte, insbesondere dürfe es unter anderem keine Fluchtmöglichkeit innerhalb des Herkunftslandes geben. Nach dem Gesagten erübrigt es sich auf die Einholung des in der Eingabe beantragten Berichts "Azerbaijan Human Rights Center Women's Rights Monitoring Group" in Baku" sowie die Wiedergabe des genauen Wortlauts der OSZE Mission in Baku, weil sie an den vorangehenden Erwägungen und am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Aserbaidschan eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen sowie ein unerträglicher psychischer Druck, welcher ihr ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde, so dass sie sich ihm nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, ist zu verneinen. Somit hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin infolge des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen und ihr am 3. April 2007 die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegweisung und deren Vollzugs (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten. Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes insoweit gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 6. August 2004 im Umfang der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Unter diesen Umständen erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten - soweit nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen.

E. 6 Nachdem die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen und betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug gegenstandslos geworden ist, ist über die Kosten und allfällige Entschädigungen zu befinden.

E. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt als unterlegene Partei anzusehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die hälftigen Kosten auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 5 VGKE). Nachdem der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2004 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gewährt wurde, sind ihr jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 6.2 Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet worden ist, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens zu entrichten (Art. 7 und 15 VGKE). Für den Teil des Unterliegens ist der behördlich eingesetzten Anwältin ein amtliches Honorar für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.

E. 6.3 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 30. April 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 10'868.90.-- (auch für das Verfahren von G._______ und J._______) zu den Akten gereicht. Sie weist einen zeitlichen Aufwand von 47,92 Stunden und Barauslagen von Fr. 517.90.-- aus. Die geltend gemachten Barauslagen und Spesen erscheinen infolge Doppelspurigkeit aus einem Parallelmandat als zu hoch und sind auf insgesamt Fr. 300.-- zu reduzieren. Der zeitliche Aufwand ist ebenfalls aufgrund von als nicht notwendig erachteten Aufwendungen auf 40 Stunden zu kürzen. In Anwendung von Art. 8, 9. 11 und 12 VGKE sowie unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist das amtliche Honorar für das vorliegende Verfahren daher auf Fr. 4'454.-- (inkl. Fr. 150.-- Auslagen und Fr. 304.-- MWSt) festzusetzen.

E. 6.4 Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für den Teil ihres Obsiegens eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

E. 6.5 Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE im Umfang des (hälftigen) Unterliegens vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.

E. 6.6 Die Rechtsvertreterin hat ebenfalls eine Kostennote für den Aufwand des früheren Rechtsvertreters eingereicht. Praxisgemäss ist jedoch keine Entschädigung für Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
  4. Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG im Umfang des Unterliegens ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) entrichtet. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.
  5. Für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren wird keine Entschädigung entrichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3401/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 20. Juli 2009 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren (...), Aserbaidschan, vertreten durch lic. iur. Carola Reetz, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom

6. August 2004 / N(...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aserbaidschanische Staatsangehörige (...) Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatsaat mit ihrem Pass und einem Schweizer Touristenvisum am 13. Juni 2001 auf dem Luftweg von B._______ nach Zürich und stellte am 1. November 2001 in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) C._______ ihr Asylgesuch. Am 8. November 2001 wurde sie in der Empfangsstelle erstmals befragt und am 19. Dezember 2001 erfolgte die Anhörung durch die kantonale Behörde. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe seit ihrer Geburt in B._______ gelebt. Seit sie denken könne, wisse sie um ihre lesbische Veranlagung. Im Alter von (...) beziehungsweise (...) Jahren sei sie zweimal auf der Strasse von jungen Männern nach ihren lesbischen Neigungen gefragt und tätlich angegriffen worden. Sie habe eine Ausbildung als D._______ gemacht und diese Tätigkeit bis (...) ausgeübt. Seit März (...) habe sie bis zur Ausreise als E._______ in einem F._______ gearbeitet. Dort habe sie Frau G._______ (E-3402/2006) kennengelernt, mit welcher sie eine lesbische Beziehung eingegangen sei. G._______ sei verheiratet gewesen und von ihrem Mann wiederholt geschlagen worden. Der Mann von G._______ habe einen anonymen Telefonanruf bekommen, in welchem man ihm mitgeteilt habe, dass seine Frau mit einer anderen Frau eine homosexuelle Beziehung habe. Sie hätten ihre Beziehung vor der Öffentlichkeit und der Familie geheimhalten müssen. Die Gesellschaft in Aserbaidschan akzeptiere solche Beziehungen nicht. Wenn ihre Eltern davon erfahren würden, wäre ihr Leben in Gefahr. Da die Beschwerdeführerin mit G._______ und ihrem Sohn habe leben wollen, hätten sie sich Schweizer-Visa besorgt und seien ausgereist. Sie habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und sei auch nicht politisch tätig gewesen. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 6. August 2004 - eröffnet am 13. August 2004 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. September 2004 (Eingabe und Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Ziffern 3 un 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ein Bericht der "Azerbaijan Human Rights Center Women's Rights Monitoring Group" in Baku zur Situation von Frauen, speziell lesbischen Frauen, in Aserbaidschan einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin beantragt. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel - auf die soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird - eingereicht:

- eine Nachricht vom 29. April 2003 "Islamische Staaten legen sich quer (www.pinkcross.ch),

- Länderinformationen zu Tadschikistan, Turkmenistan und Uzbekistan (www.ilga.org),

- Overview of Islamic Law and Homosexuality (www.olga.org),

- Menschenrechte und Russland (Amnesty International, Info-Blatt Nr. 2-06/03,

- Windgasse Annette: Mutmassungen zur psychosozialen Situation lesbischer Flüchtlings-Frauen (www.lesbenundasyl.de),

- Overview of Islamic Law and Homosexuality (www.ilga.org),

- Wolf Gisela: Menschenrechtsverletzungen an lesbischen Frauen (www.lesbenundasyl.de),

- Lindenmaier Eva, Asyl für Lesben. Rechtliche Situation,

- Lesbians, Human Rights and Organizing on Gender within AI and its LGBT Network (www.ai-lbgt.org),

- Capdevila, Gustavo: U.N. Rights: Vatican, Muslim States Oppose Rights for Gays (http://action.web.ca),

- eine Nachricht vom 29. April 2003 "Islamische Staaten legen sich quer (www.pinkcross.ch),

- ELENA Research Paper on Sexual Orientation as a Ground for Recognition of Refugee Status (www.ecre.org/research/orient.doc),

- International Protection Considerations Regarding Azerbaijani Asylum-Seekers and Refugees, hrsg. Vom UNHCR, Genf 2003 (www.unhcr.ch),

- Aserbaidschan ai Jahresbericht 2003),

- Manipulierte Wahl sichert Erbfolge in Aserbaidschan (Tagesanzeiger vom 17. Oktober 2003),

- Repressionswelle in Aserbaidschan (NZZ vom 21. Oktober 2003).

- Womens Rights in Azerbaijan (www. Ilhr.org),

- Angaben zu Women's Rights Monitoring Group Baku (www.womnet.ru und http://mitglied,lycos.de/wrmg/main.htm),

- Unterlagen zu den Deutschkursen der Beschwerdeführerin,

- Unterlagen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin,

- Unterstützungsbestätigung der Gemeinde H._______ vom 25. August 2004. D. Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2004 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde aufgrund des ausreichenden Kontostandes auf dem Sicherheitskonto verzichtet, der Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt bis zum Nachweis der Bedürftigkeit verschoben. E. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2004 wurde die Bestätigung der monatlichen Auszahlungen der Gemeinde H._______ vom 14. September 2004 fristgerecht nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2004 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die bisherige Rechtsvertreterin als Anwältin beigegeben. G. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2004 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. November 2004 nahm die Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung Stellung. H. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hob das Bundesamt mit Verfügung vom 20. April 2006 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 6. August 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm die Beschwerdeführerin infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig auf. I. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 24. April 2006 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, bis zum 8. Mai 2006 dazu Stellung zu nehmen, ob sie ihre Beschwerde vom 13. September 2004 betreffend Flüchtlingseingenschaft, Asylgewährung und Wegweisung ohne Kostenfolge zurückziehen wolle. Zudem wurde die Rechtsvertreterin aufgefordert, innert gleicher Frist ihre Kostennote einzureichen. J. Nach gewährter Fristerstreckung teilte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Mai 2006 mit, dass ihre Mandantin an ihrer Beschwerde festhalte, und reichte ihre Honorarnote ein. K. Mit Eingabe vom 11. Juli 2006 ersuchte die Rechtsvertreterin um Klärung der Rechtslage, ob die angeordnete vorläufige Aufnahme in Rechtskraft erwachsen sei und teilte mit, dass der Beschwerdeführerin noch kein neuer F-Ausweis ausgestellt worden sei. Gleichzeitig wies sie auf die neue Rechtsprechung hin, wonach auch eine nichtstaatliche Verfolgung als Asylgrund anerkannt werde. L. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. Juli 2006 wurde der Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass, solange die Abweisung des Asylgesuchs und die anzuordnende Wegweisung noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, auch die angeordnete Ersatzmassnahme (vorläufige Aufnahme) nicht in Kraft treten könne. M. Mit Duplik vom 9. November 2006 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte, sowie auf ihre Vernehmlassung vom 8. November 2004 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 13. November 2006 wurde die Duplik zur Stellungnahme zugestellt. N. Am 14. November 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die in der Duplik vom 9. November 2006 erwähnte Anfrage des BFM an das OSZE-Büro in Baku sowie dessen Antwort vom 21. April 2004. O. Mit einem erneuten Akteneinsichtsgesuch vom 28. November 2006 monierte die Beschwerdeführerein, dass die gewünschten Aktenstücke bei ihr noch nicht eingetroffen seien und ersucht um Neuansetzung einer Frist zur Stellungnahme ab Erhalt der betreffenden Akten. Ferner reichte sie weitere Beweismittel ein:

- ein Zeitungsartikel aus der Zeitung Echo vom 9. Juni 2006 (russisches Original),

- ein Zeitungsartikel aus der Zeitung Echo vom 9. Juni 2006 (private Übersetzung auf deutsch),

- zwei weitere russische Quellen,

- Studie des Media Diversity Institute zur Erörterung der Minderheitenfrage durch die Pressen im Südkaukasus (russisches Original mit privater Übersetzung der wichtigen Textstellen auf deutsch). P. Am 3. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Q. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 wurde das Bundesamt zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen, namentlich wurde es ersucht, den OSZE-Bericht vom 21. April 2004 sowie Reports von NGO's den Akten beizulegen. R. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2009 hielt die Vorinstanz fest, dass es sich beim OSZE-Bericht nicht um eine Abklärung, sondern um eine länderspezifische Hintergrundinformation handle und dass der wesentliche Inhalt des Berichts bereits in der Vernehmlassung vom 8. November 2004 wiedergegeben worden sei. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. März zur Stellungnahme unterbreitet. S. Am 2. April 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Dem Fristerstreckungsgesuch wurde stattgegeben und die Frist bis zum 30. April 2009 verlängert. T. Mit Replik vom 30. April 2009 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte eine neue Honorarnote sowie die Anwaltsrechnung vom vorherigen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt P. M. Waldvogel, vom 6. Februar 2003 ein. Ferner legte sie weitere Beweismittel bei:

- Mail von (...) (ai) vom 15. April 2009,

- Human Rights Report 2007 zu Aserbaidschan, hrsg. vom US Departement of State,

- Human Rights report 2008 zu Aserbaidschan, hrsg. vom US Departement of State,

- Länderbericht zu Aserbaidschan vom 13. Februar 2009 Aktenzeichen A/HRC/WG.6/4 AZE/3, hrsg. vom Human Rights Council der Vereinten Nationen,

- "Persecution of LGBT people has worsened in Azerbaijan over the last two years", Bericht ILGA vom 30. September 2008,

- "In Aserbaidschan wird eine Operation gegen Homosexuelle durchgeführt", im Kavkazskei Uzel vom 15. Mai 2007, "Labrys writes reports on sexual and reproductive rights in Azerbaijan, Turkmenistan and Uzbekistan", hrsg. von Kyrgyz Labrys, vom 10. Septebmer 2008,

- Dennis van der Veur: "Forced Out", Report on Azerbaijan, hrsg. von der ILGA Europa, August 2007,

- Dennis van der Veur: Report on Azerbaijan, Fourth Round of the Universal Periodic Review, Februar 2009,

- Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 28. April 2009, www. Auswaertiges-amt.de,

- Schreiben des BFM vom 28 . September 2008. Auf die Inhalte der eingereichten Beweismittel wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. U. Mit Eingabe vom 15. Juli 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Verjährungsverzichtserklärung für ihre anwaltlichen Aufwände, die das Bundesverwaltungsgericht unterschreiben solle, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007, sofern es zuständig war, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) wie auch das revidierte Asylgesetz (Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG) sind anwendbar. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG); den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFF führte zur Begründung seines Asylentscheides im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Insgesamt seien die angeführten Befürchtungen privater Natur. Homosexuelle Beziehungen stellten im aserbaidschanischen Strafgesetz keinen Straftatbestand (mehr) dar. Daher seien staatliche Sanktionen nicht zu erwarten. In familiärer oder gesellschaftlicher Hinsicht dränge sich eine Bekanntmachung der sexuellen Orientierung nicht auf, so dass auch von dieser Seite mit keinen Nachteilen zu rechnen sei. Sodann handle es sich bei den geltend gemachten Vorfällen mit den jungen Männern um Übergriffe durch private Dritte, die (...) stattgefunden hätten, womit weder ein in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht vorhanden sei. Davon abgesehen sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Aussehens, Gehens und Sprechens, von den Jugendlichen als Lesbe erkannt worden wäre. 3.2 3.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber vorab geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur rudimentär zusammengefasst und viele wesentliche Details weggelassen. 3.2.2 Sodann habe sie sich zur Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht geäussert, sondern sich der Textbausteine bedient, wonach es sich mangels Relevanz der Vorbringen erübrige, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Weigere sich die Behörde, eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit vorzunehmen, so müsse davon ausgegangen werden, dass sie keine Argumente habe, weshalb von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden dürfe. 3.2.3 Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht mit staatlichen Organen jemals Schwierigkeiten gehabt zu haben. Hier begegne einem ein typisches frauenspezifisches Kriterium im Sinne des Zusatzes von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Da die Homosexualität nicht als eigenständiger Asylgrund anerkannt sei, sollten weibliche Asylsuchende, die harte oder unmenschliche Behandlung zu erwarten hätten, weil sie gegen den sozialen Sittenkodex in der Gesellschaft, in der sie lebten, verstossen hätten, "eine bestimmte soziale Gruppe" im Sinne von Art. 1 A Abs. 2 der Un-Flüchtlingskonvention darstellen. Vorliegend seien in erster Linie Unbekannte und Familienmitglieder aktive Verfolger, erst in zweiter Linie sei es der Staat, der durch Unterlassen der Sanktionierung der Verfolgung eben diese Verfolgung ermögliche. Er sei weder fähig noch willens, die Menschenrechte der Frauen zu schützen. Für Lesben gebe es in ihrem Land keine Hilfen, weder staatliche noch private. Die Kriminalisierung der Homosexualität sei erst im Jahre 2000 aufgehoben worden. Homosexuell zu sein, unterliege immer noch einer grossen Ächtung. Der Koran sanktioniere homosexuelle Praktiken für unverheiratete Personen mit 100 Hieben. So werde die Sexualität nicht etwa als Privatangelegenheit angesehen, sondern unterliege gesellschaftlichen Vorstellungen und einem starken Normalisierungsdruck. Abweichler/innen würden sanktioniert (vgl. Beilage 7). Wer, wie die Beschwerdeführerin aus dem üblichen Muster ausbreche beziehungsweise abweiche, habe massive Sanktionen der Familie zu gewärtigen, die alles tun werde, um die Ehre wiederherzustellen. Wie die Beschwerdeführerin auch gesagt habe, müsste sie um ihr Leben fürchten, falls es ihre Eltern erfahren würden. Eine Verletzung der Familienehre treffe zudem den gesamten Clan, nicht nur individuelle Personen, weshalb einer lesbischen Frau nicht nur Sanktionen ihrer eigenen Familie, sondern auch der Familie ihres allfälligen Ehemannes, derjenigen ihrer Partnerin sowie deren allfälligen Ehemannes drohten. So müsste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass der Ex-Ehemann ihrer Partnerin nicht nur an dieser, sondern auch an ihr Rache ausüben würde, weil sie seine Ehre beschmutzt habe. Der einzige männliche Verwandte, der sie nicht behelligen würde, sei (...), jedoch in I._______ (...) lebe, (...). 3.2.4 Die Konstruktion des BFM, wonach lesbische Frauen dadurch geschützt seien, als sie im im öffentlichen Bewusstsein nicht existierten, sei aktenwidrig, da die Beschwerdeführerin mehrmals die Erfahrung gemacht habe, dass man ihr das Lesbischsein angesehen habe. Sie habe in der Schule den Übernamen (...) gehabt und mangels Kontakt und Information zu anderen lesbischen Mädchen keine Möglichkeit gehabt, ein gutes Selbstbild zu entwickeln. Das Verhältnis zu ihren Eltern sei nicht gut gewesen, sie hätten nichts über sie gewusst. Die Beschwerdeführerin sei wegen der erlebten Angriffe auf der Strasse deshalb nicht zur Polizei gegangen, weil sie gerade wegen ihres Lesbischseins angegriffen worden sei und durch die Polizei ebenfalls nur Beschimpfungen und Demütigungen zu gewärtigen gehabt hätte. Zudem sei die aserbaidschanische Polizei bekannt für ihre Unberechenbarkeit und Willkür. So sei gerade typisch für verfolgte Frauen, dass sie sich nicht an staatliche Stellen wenden könnten, zumal sie einem stark an patriarchalen Normen orientierten Polizei- und Militärapparat ausgeliefert sein würden. Menschenrechtsverletzungen an Frauen seien entweder gar nicht strafbar oder bestehende Normen würden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen an Frauen gar nicht angewendet und die Täter nicht zur Verantwortung gezogen. 3.2.5 Die gesamte Situation der Beschwerdeführerin vor der Flucht zusammen mit der Situation ihrer Partnerin habe einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt, dass ihr insgesamt ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht worden sei. Durch die Flucht in die Schweiz habe sich der Verdacht der Angehörigen noch verstärkt und im Falle ihrer Rückkehr müssten sie ernsthaft mit massiven Angriffen auf ihre physische, psychische und sexuelle Integrität rechnen. 3.2.6 Eine Fluchtalternative komme nicht in Frage, da sich ja nur in der Hauptstadt Baku alternative Lebensentwürfe in Ansätzen verwirklichen liessen, (...). Das übrige Aserbaidschan komme wegen der ländlich und muslimisch-traditionellen Lebensweise nicht in Frage. Sie hätten nirgendwo eine Wohnung mieten und unbehelligt zusammenleben können. Das Argument der Vorinstanz, wenn sie sich verstecken würden, würde ihnen nichts passieren, sei absurd, da ja keinem Flüchtling vorgehalten werde, dass er sich besser hätte stillhalten sollen, dann wäre er nicht inhaftiert worden. Auch werde keiner religiösen Minderheit vorgeworfen, sie sollte zumindest zum Schein konvertieren, um weniger aufzufallen. So sei zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingeigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention erfülle, da sie allein aufgrund ihrer weiblichen homosexuellen Identität als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe bereits verfolgt worden sei und im Falle ihrer Rückkehr noch massiver verfolgt würde. 3.2.7 Die Beschwerdeführerin habe ihre Chance in der Schweiz genutzt, sie habe sich integriert und spreche sehr gut Deutsch. Sie arbeite auf ihrem Beruf als D._______. Bei einer Rückkehr würde sie keine Chance haben, als denunzierte Lesbe ihren Beruf als D._______ oder als E._______ ausüben zu können, womit ihre Existenzgrundlage, ihre berufliche und persönliche Zukunft, zerstört würden. 3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 8. November 2004 aus, dass sich die ausführliche Beschwerdeschrift seitenweise in allgemeiner Weise über patriarchalische und neo-islamische Vorstellungen in der aserbaidschanischen Gesellschaft sowie über die Diskriminierungen lesbischer Frauen äussere. Allerdings werde kaum auf den Einzelfall eingegangen. Insbesondere werde anhand der Beschwerdeschrift immer noch nicht klar, wer die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr und auf welche konkrete Weise in asylbeachtlicher Weise bedrohen sollte. Gemäss den Erkenntnissen des BFF seien den in Aserbaidschan präsenten NGO's und der OSZE keine Fälle von Übergriffen auf lesbische Frauen bekannt, was darauf zurückzuführen sei, dass insbesondere weibliche Homosexualität in Aserbaidschan kein Thema sei. Die geltend gemachten Befürchtungen seien deshalb zu wenig begründet, um asylbeachtlich zu sein. Daher sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, in der Anonymität der Grossstadt Baku ein Leben zu führen, in welchem eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft Platz habe. 3.4 In ihrer Stellungnahme vom 25. November 2004 bestreitet die Beschwerdeführerin vollumfänglich die Vorbringen der Vorinstanz und beantragt, dass diese verpflichtet werden solle, schriftliche Unterlagen zu den in ihrer Vernehmlassung erwähnten Erkenntnissen der in Aserbaidschan präsenten NGO's und der OSZE einzureichen, wonach keine Fälle von Übergriffen auf lesbische Frauen bekannt seien. Sodann sei entgegen der Darstellung der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift klar und differenziert benannt worden, wer die Beschwerdeführerin auf welche konkrete Weise bei einer Rückkehr in asylbeachtlicher Weise bedrohen sollte (vgl. 7-14, 25-27- 31-33). 4. 4.1 Zu der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, ist Folgendes festzustellen: 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Dennoch kann sich eine ergänzende Untersuchung aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zur Genüge erstellt hat. Die Beschwerdeführerin konnte am 8. November 2001 anlässlich der Empfangsstellenbefragung sowie bei der Anhörung am 19. Dezember 2001 durch die kantonale Behörde das Erlebte schildern beziehungsweise ihre Gründe darlegen, welche sie dazu bewogen haben, ihr Heimatland zu verlassen und in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Da sich die Beschwerdeführerin nicht konkret dazu äussert, inwiefern die Vorinstanz bei der Zusammenfassung des Sachverhalts die von ihr vorgebrachten Details und Differenzierungen weggelassen habe und schliesslich auf Beilage Nr. 1, S. 5, die das Dispositiv und nicht den Sachverhalt der angefochtenen Verfügung betrifft hinweist, ist nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt oder den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. 4.1.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beziehungsweise der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet. 4.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihr Asylgesuch unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz prüfte und zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen - abgesehen davon, dass sie die Schilderung der Beschwerdeführerin, wie sie aufgrund ihres Aussehens, Gehens und Sprechens von den Jugendlichen als Lesbe erkannt worden wäre, als nicht nachvollziehbar erachtete - keine Stellung bezog. Im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen sieht auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, an den im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Vorbringen grundsätzlich zu zweifeln. Demnach kann davon ausgegangen werden und wurde von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt, dass die Beschwerdeführerin lesbisch ist und in Aserbaidschan eine Partnerin hatte, mit der sie ausgereist ist. Inwiefern dies asylrechtlich relevant ist, wird nachfolgend zu prüfen sein. 4.2.1 Vorab stellt sich die Frage, inwiefern ihr Lesbischsein bereits vor ihrer Ausreise in der Öffentlichkeit bekannt war und die Beschwerdeführerin deswegen im asylrechtlich relevanten Ausmass gelitten hat. Die Beschwerdeführerin machte kein "coming out", gab aber an, dass sie auf der Strasse als Lesbe erkannt worden sei. An einer anderen Stelle gab sie dann wieder zu Protokoll, dass sie immer aufgepasst habe, damit es niemand merke (A7, S. 9), um dann doch wieder verlauten zu lassen, dass die Eltern "etwas gemerkt aber dies vertrieben hätten." Am Arbeitsplatz fiel lediglich auf, dass sie keinen Freund beziehungsweise Ehemann hatte. Die Beziehung zu G._______ konnte sie offensichtlich während eines Jahres geheimhalten. Den Akten können jedenfalls keine wesentlichen Schwierigkeiten entnommen werden, die sie aufgrund ihrer sexuellen Veranlagung gehabt hätte. Immerhin hat sie bis zum letzten Tag noch im F._______ gearbeitet. Somit ist davon auszugehen, dass ihre lesbische Orientierung in der Öffentlichkeit nicht bekannt war und selbst wenn ihre Eltern etwas geahnt oder sogar davon gewusst hatten, worauf nachfolgend (Ziffer 5.3.3.) noch näher einzugehen sein wird, hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise deswegen keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung weder durch den Staat noch durch private Dritte erlitten. Die geltend gemachten Behelligungen auf der Strasse (...) wurden von der Vorinstanz zu Recht als nicht kausal für die Ausreise erachtet und erfüllen klarerweise auch nicht das erforderliche Mass an Intensität, um als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne gewürdigt zu werden. 4.3 Die Beschwerdeführerin äussert nun die Befürchtung künftiger Verfolgung und zwar nicht primär durch den Staat, sondern durch ihre Familie beziehungsweise durch die Familie ihrer Partnerin sowie privater Dritter. 4.3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass gestützt auf einen Grundsatzentscheid (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung heute - in Abweichung von der zuvor angewandten "Zurechenbarkeitstheorie" (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff., rückblickend EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1) - die sogenannte "Schutztheorie" gilt. Danach ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht mehr das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn deren Urheber nichtstaatliche Akteure bzw. Private sind und der Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande ist. Massgeblich ist dabei mithin die Frage, ob die betroffene Person vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von Seiten ihres Heimatstaats Schutz erwarten kann. 4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin wegen ihrer sexuellen Orientierung in Zukunft in Aserbaidschan Übergriffe durch Privatpersonen befürchtet und dabei geltend macht, dass der Staat weder fähig noch willens sei, sie zu beschützen, ist zunächst festzuhalten, dass Befürchtungen, Verfolgung durch private Dritte zu erleiden, für die der Staat Verantwortung trägt, nur dann asylrelevant sind, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 108). 4.3.3 Wie bereits erwähnt, steht vorliegend fest, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus ihrem Heimatland keine ernsthaften Nachteile im asylrechtlichen Sinne, weder mit den heimatlichen Behörden noch mit privaten Drittpersonen, erlebt hat. Vor diesem Hintergrund lässt sich daher zunächst festhalten, dass sie keine konkrete Veranlassung hat, in Zukunft asylrechtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Sie selbst hat bei der entsprechenden Frage, was sie bei einer Rückkehr zu befürchten hätte, erwidert, dass es nun alle zu Hause wüssten, dass sie mit ihrer Partnerin zusammen ausgereist sei und, dass sie als vollwertiger Mensch mit einem Menschen, den sie liebe, leben wolle (vgl. A7/ S 12). Hierzu ist festzuhalten, dass zwar in ihrem Umfeld vermutlich bekannt geworden ist, dass sie mit G._______ und deren Sohn ausgereist ist, deswegen jedoch gleich auf eine lesbische Beziehung zu schliessen, drängt sich nicht auf, zumal ihre Partnerin verheiratet war und einen Sohn hat, weshalb die an patriarchale Normen orientierte Gesellschaft nicht primär an eine lesbische Orientierung denken würde. Die Beschwerdeführerin machte zwar anlässlich der Empfangsstellenbefragung eine dahingehende Äusserung, dass es sein könnte, dass man sie nicht am Leben lasse, wenn die Eltern von ihrer Beziehung erfahren würden. Allerdings ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, wie bereits zuvor erwähnt, dass die Eltern von ihrer lesbischen Neigung bereits damals wussten oder zumindest etwas geahnt haben müssen. Jedenfalls wurde ihr von ihrer Mutter die Frage gestellt, ob sie eine Lesbe sei, als sie (...) (vgl. A7/S. 13). Das genaue Datum dieses Zwischenfalls kann zwar den Akten nicht entnommen werden, er ereignete sich jedoch mehrere Jahre vor der Bekanntschaft mit G._______ Demnach wurde dieser Umstand bereits zumindest in der Familie thematisiert, jedoch von ihnen nicht an die Öffentlichkeit weitergetragen. Es ist zwar denkbar, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr bei ihren Eltern keinen grossen Rückhalt finden würde, da sie jedoch bereits damals nicht mit ihnen gelebt und ihren Lebensunterhalt selbst verdient hat, ist diese Frage nicht von grosser Bedeutung. Immerhin soll an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin einerseits von einer schlechten Beziehung zu ihrem Vater sprach. Andererseits geht jedoch aus den Akten hervor, dass er (...), als sie ihre Stelle als D._______ aufgegeben (vgl. A7/ S. 5) und noch keine andere Stelle gehabt hat. Somit kann die Beziehung zu ihrem Vater nicht derart schlecht gewesen sein und ist nach dem Gesagten zumindest zu relativieren. Demnach erscheint die Befürchtung übertrieben, die Beschwerdeführerin könnte von den Familienmitgliedern, weil sie die Familienehre beschmutzt habe, in asylrechtlich relevantem Ausmass sanktioniert werden, zumal in der - zwar sehr umfangreich abgefassten - Beschwerde substanzielle Einzelheiten hinsichtlich der befürchteten Verfolgung seitens der Familienmitglieder beziehungsweise Dritter fehlen. So ist auch ausgeschlossen, dass sie von ihrem (...) Bruder, (...), in irgendeiner Weise behelligt werden könnte. Entsprechende Hinweise respektive konkret geltend gemachte Befürchtungen ergeben sich jedenfalls nicht. Bezüglich der Familie beziehungsweise dem Ex-Ehemann ihrer Partnerin werden in der Beschwerde lediglich Vermutungen aufgestellt, indessen liegt nicht auf der Hand, dass sich jene noch heute in ihrer Ehre beschmutzt fühlen und Rache an der Beschwerdeführerin ausüben würden. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass homosexuelle Beziehungen seit dem 1. September 2000 im aserbaidschanischen Recht keinen Straftatbestand mehr darstellen, womit auch bei allfälliger Bekanntheit ihrer sexuellen Orientierung auch von staatlicher Seite keine Verfolgung zu befürchten wäre. 4.3.4 Sollte sich die Beschwerdeführerin dennoch in ihrer Heimatstadt Baku durch eventuelle Bekanntheit ihres Lesbischseins im Privat- oder Berufsleben benachteiligt fühlen, so steht ihr der innerstaatliche Wohnsitzwechsel in (...) aserbaidschanische Grossstädte offen, wie Ganca und Sumqayit, die über eine Viertel Million Einwohner verfügen und wo sie mit G._______ und ihrem Sohn in Anonymität leben und einer Arbeit nachgehen könnte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit G._______ und deren erwachsenen Sohn eine Familieneinheit bilden. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass niemand eine lesbische Beziehung vermuten würde und sie ungestört leben könnte. 4.3.5 Hinsichtlich des Einwands in der Eingabe, politisch Verfolgten sage man auch nicht, sie sollten sich still halten, damit man sie nicht verfolge, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Vergleich fehlschlägt. Während sich die politische Überzeugung und die damit verbundene politische Tätigkeit im öffentlichen Rahmen abspielt und es sich dabei um eine öffentliche Angelegenheit handelt, stellt die Sexualität eine private Sache dar. Auch heterosexuelle Paare stellen ihre Liebesbeziehung in ihrer Heimat im öffentlichen Raum nicht zu Schau. Der Beschwerdeführerin kann daher durchaus ein den landesüblichen Sitten und Gebräuchen konformes Verhalten, was etwa die Diskretion, Kleidung und Haartracht anbelangt, zugemutet werden. 4.3.6 Abschliessend ist kurz auf die auf Beschwerdestufe eingereichten zahlreichen Beweismittel einzugehen, welche die schwierige Lage der Homosexuellen in Aserbaidschan und anderen islamischen Ländern aufzeigen. Zusammenfassend ist in dieser Hinsicht festzuhalten, dass in der aserbaidschanischen Gesellschaft die Homosexualität von Frauen ein Tabuthema ist. Seitens der Arbeitgeber sind beim Bekanntwerden Diskriminierungen nicht ausgeschlossen, dennoch sind seitens der staatlichen Institutionen keine Übergriffe bekannt. Angesichts dieser Ausführungen und der Möglichkeit eines innerstaatlichen Wohnsitzwechsels muss auch nicht geprüft werden beziehungsweise kann offen bleiben, ob der Staat gewillt und in der Lage ist, allfällig durch Privatpersonen behelligte lesbische Frauen zu schützen. Indessen müssen auch in Deutschland (vgl. Beilage 8) juristisch viele Bedingungen erfüllt sein, damit eine Lesbe Asyl erhalten könnte, insbesondere dürfe es unter anderem keine Fluchtmöglichkeit innerhalb des Herkunftslandes geben. Nach dem Gesagten erübrigt es sich auf die Einholung des in der Eingabe beantragten Berichts "Azerbaijan Human Rights Center Women's Rights Monitoring Group" in Baku" sowie die Wiedergabe des genauen Wortlauts der OSZE Mission in Baku, weil sie an den vorangehenden Erwägungen und am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Aserbaidschan eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen sowie ein unerträglicher psychischer Druck, welcher ihr ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde, so dass sie sich ihm nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, ist zu verneinen. Somit hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin infolge des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen und ihr am 3. April 2007 die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegweisung und deren Vollzugs (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten. Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes insoweit gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 6. August 2004 im Umfang der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Unter diesen Umständen erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten - soweit nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen. 6. Nachdem die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen und betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug gegenstandslos geworden ist, ist über die Kosten und allfällige Entschädigungen zu befinden. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt als unterlegene Partei anzusehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die hälftigen Kosten auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 5 VGKE). Nachdem der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2004 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gewährt wurde, sind ihr jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet worden ist, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens zu entrichten (Art. 7 und 15 VGKE). Für den Teil des Unterliegens ist der behördlich eingesetzten Anwältin ein amtliches Honorar für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 6.3 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 30. April 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 10'868.90.-- (auch für das Verfahren von G._______ und J._______) zu den Akten gereicht. Sie weist einen zeitlichen Aufwand von 47,92 Stunden und Barauslagen von Fr. 517.90.-- aus. Die geltend gemachten Barauslagen und Spesen erscheinen infolge Doppelspurigkeit aus einem Parallelmandat als zu hoch und sind auf insgesamt Fr. 300.-- zu reduzieren. Der zeitliche Aufwand ist ebenfalls aufgrund von als nicht notwendig erachteten Aufwendungen auf 40 Stunden zu kürzen. In Anwendung von Art. 8, 9. 11 und 12 VGKE sowie unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist das amtliche Honorar für das vorliegende Verfahren daher auf Fr. 4'454.-- (inkl. Fr. 150.-- Auslagen und Fr. 304.-- MWSt) festzusetzen. 6.4 Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für den Teil ihres Obsiegens eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 6.5 Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE im Umfang des (hälftigen) Unterliegens vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos. 6.6 Die Rechtsvertreterin hat ebenfalls eine Kostennote für den Aufwand des früheren Rechtsvertreters eingereicht. Praxisgemäss ist jedoch keine Entschädigung für Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG im Umfang des Unterliegens ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) entrichtet. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos. 5. Für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren wird keine Entschädigung entrichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: