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E-3402/2006

E-3402/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-07-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine aserbaidschanische Staatsangehörige (...) Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge mit ihrem Sohn B._______ und C._______ (E-3402/2006) den Heimatstaat mit ihrem Pass und einem Schweizer Touristenvisum am 13. Juni 2001 auf dem Luftweg von D._______ nach Zürich und stellte am 1. November 2001 in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) E._______ ihr Asylgesuch. Am 8. November 2001 wurde sie in der Empfangsstelle erstmals befragt und am 19. Dezember 2001 erfolgte die Anhörung durch die kantonale Behörde, wobei auch ihr Sohn befragt wurde. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus F._______, wo sie bis 1977 gelebt habe. Ihr Vater habe sie und ihre (...) hart behandelt. Als sie im Jahre (...) geheiratet habe, sei sie auch von ihrem Ehemann misshandelt worden. Im März (...) habe sie in einem G._______ zu arbeiten begonnen und dabei C._______ kennengelernt, mit welcher sie seit Sommer (...) eine heimliche Liebesbeziehung gehabt habe. Am 14. Juli 2000 habe ihr Mann einen anonymen Anruf erhalten, in welchem man ihm mitgeteilt habe, dass seine Frau eine homosexuelle Beziehung habe, worauf sie erneut heftig geschlagen worden sei. Sie habe ihm gegenüber ihre sexuelle Beziehung zu C._______ abgestritten. Eine Anzeige gegen ihren Mann habe sie nicht erstattet, weil es in Aserbaidschan üblich sei, dass Frauen geschlagen würden. Danach habe sie mit ihm über eine Scheidung gesprochen und im März 2001 die Scheidung eingereicht. Das gerichtliche Scheidungsurteil habe sie am (...) beim Zivilstandsamt registrieren lassen. Sie habe bis zur Ausreise mit ihrem Mann weiter zusammengelebt. Da sie mit ihrem Sohn und C._______ in Ruhe habe leben wollen, hätten sie sich Schweizer-Visa besorgt und seien ausgereist. Sie habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und sei auch nicht politisch tätig gewesen. Der Sohn der Beschwerdeführerin gab an, dass der Vater seine Mutter geschlagen habe, insbesondere in den letzten zwei Jahren. Sein Vater habe mit ihm viel geschimpft und als er die Mutter verteidigt habe, sei er von ihm auch geschlagen worden. Sein Onkel schlage auch seine Frau und sein Cousin habe auch Angst von seinem Vater. In Aserbaidschan sei es normal, dass Frauen von ihren Männern geschlagen würden. Es hätte keinen Sinn gehabt, wenn er zur Polizei gegangen wäre, sein Vater würde dann Bestechungsgelder zahlen und die Polizei würde nichts unternehmen. Manchmal sei seine Mutter nicht zur Arbeit gegangen, wenn sie stark geschlagen worden sei und er nicht zur Schule, weil er sich wegen seiner blauen Flecken geschämt habe. B. Mit Schreiben vom 12. März 2004 ersuchte das BFF die Beschwerdeführerin, das Scheidungsurteil, aus welchem ersichtlich werde, wie das Gericht das Sorgerecht geregelt habe, nachzureichen. C. Mit Schreiben vom 19. April 2004 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie ihre Scheidung bereits anlässlich der Anhörung geschildert habe. Sie habe mit schriftlicher Erklärung ihres Ehemannes, unter Vorlage beider Pässe die Einleitung eines Scheidungsverfahrens bewirkt und den Richter bestochen. Eine Gerichtsverhandlung habe nie stattgefunden, die Ehescheidung sei in Abwesenheit der Parteien ausgesprochen worden. Sie habe das Urteil später abgeholt und an ihrem Arbeitsplatz versteckt. Kurz vor der Flucht habe sie das Scheidungsurteil beim Zivilstandsamt eingetragen und ein "Ehescheidungszeugnis" vom (...), das sie bereits anlässlich der Empfangsstellenbefragung abgegeben habe, erhalten. Sie könne sich nicht mehr erinnern, welches Datum das Scheidungsurteil gehabt habe. Über das Sorgerecht sowie über die güterrechtlichen Fragen sei nicht entschieden worden. Eine Freundin habe sie beim Vorgehen beim Gericht beraten, aber nicht vertreten, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Scheidungsurteil erhältlich zu machen. Das Bundesamt wurde ersucht, von einer Anfrage an die Schweizerische Botschaft in (...) abzusehen, da niemand wisse, wo sie sich mit ihrem Sohn aufhalte und sie in (...) vermutet würden. Ansonsten könnte ihre Familie ihren Aufenthaltsort erfahren, was für sie eine tödliche Bedrohung bedeuten würde. D. Mit Verfügung vom 6. August 2004 - eröffnet am 13. August 2004 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 13. September 2004 (Eingabe und Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ein Bericht der "Azerbaijan Human Rights Center Women's Rights Monitoring Group" in D._______ zur Situation von Frauen, speziell lesbischen Frauen, in Aserbaidschan einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin beantragt. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel - auf die soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird - eingereicht:

- eine Nachricht vom 29. April 2003 "Islamische Staaten legen sich quer (www.pinkcross.ch),

- Länderinformationen zu Tadschikistan, Turkmenistan und Uzbekistan (www.ilga.org),

- Overview of Islamic Law and Homosexuality (www.ilga.org),

- Menschenrechte und Russland (Amnesty International, Info-Blatt Nr. 2-06/03),

- Windgasse Annette: Mutmassungen zur psychosozialen Situation lesbischer Flüchtlings-Frauen (www.lesbenundasyl.de),

- Overview of Islamic Law and Homosexuality (www.ilga.org),

- Wolf Gisela: Menschenrechtsverletzungen an lesbischen Frauen (www.lesbenundasyl.de),

- Lindenmaier Eva, Asyl für Lesben. Rechtliche Situation (www.lesbenundasyl.de),

- Lesbians, Human Rights and Organizing on Gender within AI and its LGBT Network (www.ai-lgbt.org),

- Capdevila Gustavo: U.N. Rights: Vatican, Muslim States Oppose Rights for Gays (http://action.web.ca),

- eine Nachricht vom 29. April 2003 "Islamische Staaten legen sich quer (www.pinkcross.ch),

- ELENA Research Paper on Sexual Orientation as a Ground for Recognition of Refugee Status (www.ecre.org/research/orient.doc),

- International Protection Considerations Regarding Azerbaijani Asylum-Seekers and Refugees, hrsg. vom UNHCR, Genf 2003 (www.unhcr.ch),

- Aserbaidschan ai Jahresbericht 2003 (http://www2.amnesty.de),

- Manipulierte Wahl sichert Erbfolge in Aserbaidschan (Tagesanzeiger vom 17. Oktober 2003),

- Repressionswelle in Aserbaidschan (NZZ vom 21. Oktober 2003),

- Womens Rights in Azerbaijan (www. ilhr.org),

- Angaben zu Women's Rights Monitoring Group D._______ (www.womnet.ru und http://mitglied.lycos.de/wrmg/main.htm,

- Unterlagen zur Schulausbildung des Beschwerdeführers,

- Stellungnahme von B._______ vom 3. September 2004,

- Stellungnahme von B._______ vom 8. September 2004,

- Unterlagen zu den Deutschkursen der Beschwerdeführerin,

- Unterlagen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin,

- Unterstützungsbestätigung der Gemeinde H._______ vom 25. August 2004. F. Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2004 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten könnten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde aufgrund des ausreichenden Kontostandes auf dem Sicherheitskonto verzichtet, der Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt bis zum Nachweis der Bedürftigkeit verschoben. G. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2004 wurde die Bestätigung der monatlichen Auszahlungen der Gemeinde H._______ vom 14. September 2004 fristgerecht nachgereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2004 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführern die bisherige Rechtsvertreterin als Anwältin beigegeben. I. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2004 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. November 2004 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. J. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hob das Bundesamt mit Verfügung vom 20. April 2006 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 6. August 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm die Beschwerdeführer infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig auf. K. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 24. April 2006 wurde den Beschwerdeführern die Gelegenheit gegeben, bis zum 8. Mai 2006 dazu Stellung zu nehmen, ob sie ihre Beschwerde vom 13. September 2004 betreffend Flüchtlingseingenschaft, Asylgewährung und Wegweisung ohne Kostenfolge zurückziehen wollten. Zudem wurde die Rechtsvertreterin aufgefordert, innert gleicher Frist ihre Kostennote einzureichen. L. Nach gewährter Fristerstreckung teilte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Mai 2006 mit, dass ihre Mandanten an ihrer Beschwerde festhielten, und reichte ihre Honorarnote ein. M. Mit Eingabe vom 11. Juli 2006 ersuchte die Rechtsvertreterin um Klärung der Rechtslage, ob die angeordnete vorläufige Aufnahme in Rechtskraft erwachsen sei und teilte mit, dass den Beschwerdeführern noch kein neuer F-Ausweis ausgestellt worden sei. Gleichzeitig wies sie auf die neue Rechtsprechung hin, wonach auch eine nichtstaatliche Verfolgung als Asylgrund anerkannt werde. N. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. Juli 2006 wurde der Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass, solange die Abweisung des Asylgesuchs und die anzuordnende Wegweisung noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, auch die angeordnete Ersatzmassnahme (vorläufige Aufnahme) nicht in Kraft treten könne. O. Mit Duplik vom 9. November 2006 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte sowie auf ihre Vernehmlassung vom 8. November 2004 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2006 wurde die Duplik zur Stellungnahme zugestellt. P. Mit Akteneinsichtsgesuch vom 14. November 2006 ersuchten die Beschwerdeführer um Einsicht in die in der Duplik vom 9. November 2006 erwähnte Anfrage des BFM an das OSZE-Büro in D._______ sowie dessen Antwort vom 21. April 2004. Q. Mit einem erneuten Akteneinsichtsgesuch vom 28. November 2006 monierten die Beschwerdeführer, dass die gewünschten Aktenstücke bei ihnen noch nicht eingetroffen seien und ersuchten um Neuansetzung einer Frist zur Stellungnahme ab Erhalt der betreffenden Akten. Ferner reichten sie weitere Beweismittel ein:

- einen Zeitungsartikel aus der Zeitung Echo vom 9. Juni 2006 (russisches Original),

- einen Zeitungsartikel aus der Zeitung Echo vom 9. Juni 2006 (private Übersetzung auf deutsch),

- zwei weitere russische Quellen,

- Studie des Media Diversity Institute zur Erörterung der Minderheitenfrage durch die Pressen im Südkaukasus (russisches Original mit privater Übersetzung der wichtigen Textstellen auf deutsch). R. Mit Eingabe vom 17. Januar 2007 reichte die Rechtsvertreterin eine neue Honorarnote ein (ersetzt die Honorarnote vom 19. Mai 2006). Ferner wurden ein Mail vom 8. Dezember 2006 und ein Bericht vom 15. Dezember 2006 der Journalistin Alena Myasnikova mit Übersetzungen sowie ein Bericht von Sabina Nadschafova eingereicht. S. Am 3. April 2007 wurde den Beschwerdeführern die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. T. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 wurde das Bundesamt zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen, namentlich wurde es ersucht, den OSZE-Bericht vom 21. April 2004 sowie Reports von NGO's den Akten beizulegen. U. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2009 hielt die Vorinstanz fest, dass es sich beim OSZE-Bericht nicht um eine Abklärung, sondern um eine länderspezifische Hintergrundinformation handle und dass der wesentliche Inhalt des Berichts bereits in der Vernehmlassung vom 8. November 2004 wiedergegeben worden sei. Diese Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 18. März zur Stellungnahme unterbreitet. V. Mit einem Gesuch vom 2. April 2009 ersuchten die Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Dem Fristerstreckungsgesuch wurde stattgegeben und die Frist bis zum 30. April 2009 verlängert. W. Mit Replik vom 30. April 2009 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichten eine neue Honorarnote sowie die Anwaltsrechnung vom vorherigen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt P. M. Waldvogel, vom 6. Februar 2003 ein. Ferner legten sie weitere Beweismittel bei:

- Mail von (...) (ai) vom 15. April 2009,

- Human Rights Report 2007 zu Aserbaidschan, hrsg. vom US Departement of State,

- Human Rights report 2008 zu Aserbaidschan, hrsg. vom US Departement of State,

- Länderbericht zu Aserbaidschan vom 13. Februar 2009 Aktenzeichen A/HRC/WG.6/4 AZE/3, hrsg. vom Human Rights Council der Vereinten Nationen,

- "Persecution of LGBT people has worsened in Azerbaijan over the last two years", Bericht ILGA vom 30. September 2008,

- "In Aserbaidschan wird eine Operation gegen Homosexuelle durchgeführt", im Kavkazskei Uzel vom 15. Mai 2007, "Labrys writes reports on sexual and reproductive rights in Azerbaijan, Turkmenistan and Uzbekistan", hrsg. von Kyrgyz Labrys, vom 10. September 2008,

- Dennis van der Veur: "Forced Out", Report on Azerbaijan, hrsg. von der ILGA Europa, August 2007,

- Dennis van der Veur: Report on Azerbaijan, Fourth Round of the Universal Periodic Review, Februar 2009,

- Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 28. April 2009, www. Auswaertiges-amt.de,

- Schreiben des BFM vom 28 . September 2008. Auf die Inhalte der eingereichten Beweismittel wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen: X. Mit Eingabe vom 15. Juli 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Verjährungsverzichtserklärung für ihre anwaltlichen Aufwände, die das Bundesverwaltungsgericht unterschreiben solle, zu den Akten.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007, sofern es zuständig war, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) wie auch das revidierte Asylgesetz (Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG) sind anwendbar.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG); den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Das BFF führte zur Begründung seines Asylentscheides im Wesentlichen aus, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen. Vorliegend sei ein Vorbehalt hinsichtlich Glaubhaftigkeit der Scheidungsmodalitäten sowie der homosexuellen Beziehung zu C._______ anzubringen.

E. 3.1.1 Eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte liege nur dann vor, wenn der Staat, trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit, den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Die Beschwerdeführer hätten die aserbaidschanischen Behörden wegen der Misshandlungen durch den Ehemann beziehungsweise Vater mit der Begründung, die häusliche Gewalt in Aserbaidschan sei normal, nicht um Schutz ersucht. Da sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann scheiden lassen habe, könne die Frage, ob die aserbaidschanischen Behörden gewillt gewesen wären, ihnen den erforderlichen Schutz zu gewähren, offengelassen werden. Demnach habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, sich nach der Scheidung durch Umzug in einen anderen Stadtteil von D._______ auch physisch von ihrem Ex-Ehemann zu trennen und sich und ihren Sohn so fortan weiterer Gewalt zu entziehen.

E. 3.1.2 Sodann seien die geltend gemachten Befürchtungen privater Natur. Homosexuelle Beziehungen stellten im aserbaidschanischen Strafgesetz keinen Straftatbestand (mehr) dar. Daher seien staatliche Sanktionen nicht zu erwarten. Dass die aserbaidschanische Gesellschaft in dieser Frage eine konservative Haltung habe, sei eine Tatsache. In familiärer oder gesellschaftlicher Hinsicht dränge sich eine Bekanntmachung der sexuellen Orientierung nicht auf, so dass auch von dieser Seite mit keinen Nachteilen zu rechnen sei. Es sei deshalb möglich und zumutbar, eine homosexuelle Beziehung im privaten Rahmen zu leben, so dass diese nicht bekannt zu werden brauche.

E. 3.1.3 Hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerin, sie fürchte um ihr Leben, sollten ihre Angehörigen ihren Aufenthaltsort in der Schweiz erfahren, könne abgeleitet werden, dass sie sich fürchte, im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan von ihrem Ex-Mann oder ihrem Vater getötet zu werden. Diese Befürchtungen seien zuwenig fundiert begründet und bestünden aus subjektiven Behauptungen. Beweismittel habe sie dazu keine eingereicht, obschon sie dazu in der Lage hätte sein müssen. Somit bestünde kein hinreichend begründeter Anlass zu Annahme, der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn könnten in Zukunft asylbeachtliche Nachteile drohen.

E. 3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber vorab geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur rudimentär zusammengefasst und viele wesentliche Details weggelassen.

E. 3.2.1 Sodann habe sie sich zur Glaubhaftigkeit der Aussagen - mit einer Ausnahme (hinsichtlich der Scheidungsmodalitäten und der homosexuellen Beziehung zu ihrer Partnerin) - nicht geäussert, sondern sich der Textbausteine bedient, wonach es sich mangels Relevanz der Vorbringen erübrige, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Weigere sich die Behörde, eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit vorzunehmen, so müsse davon ausgegangen werden, dass sie keine Argumente habe, weshalb von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden dürfe. Da sich die Vorinstanz jedoch im Laufe des Entscheides lediglich zur Scheidung geäussert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie ihren Aussagen bezüglich der Liebesbeziehung geglaubt habe. Sodann könne aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Scheidungsurteil nicht vorgelegt habe, nicht auf die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht geschlossen werden und zu ihren Lasten davon ausgehen, ihr sei das Sorgerecht zugesprochen worden und ihr Sohn sei gar mit der Bewilligung ihres Ex-Ehemannes ausgereist. Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2004 detailliert geschildert, warum sie das Scheidungsurteil nicht beschaffen könne und warum es ihr nicht zuzumuten sei.

E. 3.2.2 Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, mit staatlichen Organen jemals Schwierigkeiten gehabt zu haben. Hier begegne einem ein typisches frauenspezifisches Kriterium im Sinne des Zusatzes von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Vorliegend seien in erster Linie Familienmitglieder aktive Verfolger, erst in zweiter Linie sei es der Staat, der durch Unterlassen der Sanktionierung der Verfolgung eben diese Verfolgung ermögliche. Er sei weder fähig noch willens, die Menschenrechte der Frauen zu schützen. Für Lesben gebe es in ihrem Land keine Hilfen, weder staatliche noch private. So werde die Sexualität nicht etwa als Privatangelegenheit angesehen, sondern unterliege gesellschaftlichen Vorstellungen und einem starken Normalisierungsdruck. Abweichler/innen würden sanktioniert. Wer, wie die Beschwerdeführerin aus dem üblichen Muster ausbreche beziehungsweise abweiche, habe massive Sanktionen der Familie zu gewärtigen, die alles tun werde, um die Ehre wiederherzustellen. Wie die Beschwerdeführerin auch gesagt habe, müsste sie um ihr Leben fürchten, falls sie zurückkehren würde. Eine Verletzung der Familienehre treffe zudem den gesamten Clan, nicht nur individuelle Personen, weshalb einer lesbischen Frau nicht nur Sanktionen ihrer eigenen Familie, sondern auch der Familie ihrer Partnerin drohten.

E. 3.2.3 Die Überlegung des BFM, wonach lesbische Frauen dadurch geschützt seien, als sie im öffentlichen Bewusstsein nicht existierten, sei aktenwidrig, da es der Beschwerdeführerin gerade nicht gelungen sei, sich möglichst unauffällig zu verhalten, weshalb es auch zu diesem anonymen Telefonanruf gekommen sei. Zudem sei die aserbaidschanische Polizei bekannt für ihre Unberechenbarkeit und Willkür. So sei gerade typisch für verfolgte Frauen, dass sie sich nicht an staatliche Stellen wenden könnten, zumal sie einem stark an patriarchalen Normen orientierten Polizei- und Militärapparat ausgeliefert sein würden. Menschenrechtsverletzungen an Frauen seien entweder gar nicht strafbar oder bestehende Normen würden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen an Frauen gar nicht angewendet und die Täter nicht zur Verantwortung gezogen.

E. 3.2.4 Die gesamte Situation der Beschwerdeführerin vor der Flucht zusammen mit der Situation ihrer Partnerin habe einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt, dass ihr insgesamt ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht worden sei. Durch die Flucht in die Schweiz habe sich der Verdacht der Angehörigen noch verstärkt und im Falle ihrer Rückkehr müsste die Beschwerdeführerin ernsthaft mit massiven Angriffen auf ihre physische, psychische und sexuelle Integrität rechnen.

E. 3.2.5 Eine Fluchtalternative komme nicht in Frage, da sich ja nur in der Hauptstadt Baku alternative Lebensentwürfe in Ansätzen verwirklichen liessen, (...). Das übrige Aserbaidschan komme wegen der ländlich und muslimisch-traditionellen Lebensweise nicht in Frage. Sie hätten nirgendwo eine Wohnung mieten und unbehelligt zusammenleben können. Das Argument der Vorinstanz, wenn sie sich verstecken würden, würde ihnen nichts passieren, sei absurd, da ja keinem Flüchtling vorgehalten werde, dass er sich besser hätte stillhalten sollen, dann wäre er nicht inhaftiert worden. Auch werde keiner religiösen Minderheit vorgeworfen, sie sollte zumindest zum Schein konvertieren, um weniger aufzufallen.

E. 3.2.6 So sei zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingeigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention besitze, da sie allein aufgrund ihrer weiblichen homosexuellen Identität als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe bereits verfolgt worden sei und im Falle ihrer Rückkehr noch massiver verfolgt sogar getötet werden könnte.

E. 3.2.7 Die Beschwerdeführerin könne im Gegensatz zu ihrer Partnerin in der Schweiz nicht auf ihrem Beruf arbeiten, sie habe ihre Chance in der Schweiz genutzt, Kurse besucht, jedoch mit weniger Erfolg, was auch mit ihrer psychischen Verfassung zusammenhänge. Dies dürfe jedoch nach jahrelanger massiver Gewalt nicht erstaunen.

E. 3.2.8 Hinsichtlich des Sohnes sei festzuhalten, dass er bei einer Rückkehr von der Partnerin seiner Mutter, die er sehr schätze, getrennt sein würde, sie würden keine Wohnung und keinen Schutz finden. Wenn seine Mutter und ihre Partnerin von den Verwandten umgebracht würden, könnte er nicht mehr in die Schule gehen und habe Angst davor, selbst verletzt oder umgebracht zu werden. Jedenfalls wäre es sehr schlimm für ihn, wenn sein Vater, unter dem er derart gelitten habe, das Sorgerecht bis zur Mündigkeit erhalten würde.

E. 3.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass die Beteuerung, warum die Beschwerdeführerin das Scheidungsurteil nicht beschaffen könne, nicht glaubhaft erscheine, seien doch das Sorgerecht für die Kinder und güterrechtliche Aspekte in jedem Scheidungsverfahren zentrale Punkte. Sodann seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ablauf der Scheidung nicht überzeugend ausgefallen. Insbesondere sei nicht einzusehen, wieso ihr Ehemann lachend den Scheidungsantrag hätte unterschreiben sollen, wenn er damit nicht einverstanden gewesen wäre, zumal in Aserbaidschan das Sorgerecht üblicherweise der Mutter zugesprochen werde. Er hätte gewissermassen lachend auf seinen Sohn verzichtet, was den geltend gemachten Verfolgungsabsichten widerspreche.

E. 3.3.1 Die geltend gemachten Befürchtungen, bei einer Kontaktnahme mit Aserbaidschan würde ihr Aufenthaltsort in der Schweiz bekannt, sei nicht besonderes überzeugend, weil ihre Partnerin im öffentlich zugänglichen Internet als I._______ an der J._______ erwähnt werde.

E. 3.3.2 Ferner seien die Aussagen in einem entscheidenden Punkt unklar, und zwar hinsichtlich der Frage, ob ihre Angehörigen bei ihrer Ausreise oder auch zum jetzigen Zeitpunkt über ihre sexuelle Orientierung überhaupt etwas gewusst hätten respektive wissen würden. So sollten diese nichts gewusst haben, andererseits habe ihr Ex-Mann im Juli 2000 (vgl. Akte A8/S. 7) einen anonymen Anruf erhalten, also mehr als ein Jahr vor der Ausreise. Es sei nicht klar, wie die Beschwerdeführerin - wenn tatsächlich ihre sexuelle Orientierung der Verfolgungsgrund sei - noch ein Jahr in D._______ bei ihrem Ehemann hätte leben können. Es stelle sich deshalb die Frage, aus welchem Grunde ihr bei einer Rückkehr Nachteile von Seiten ihrer Angehörigen drohen sollten. In allgemeiner Hinsicht sei festzuhalten, dass gemäss den Erkenntnissen des BFF den in Aserbaidschan präsenten NGO's und der OSZE keine Fälle von Übergriffen auf lesbische Frauen bekannt seien, was darauf zurückzuführen sei, dass insbesondere weibliche Homosexualität in Aserbaidschan ein Tabuthema sei. Da die Beschwerdeführerin geschieden sei, habe sie aus eigener Kraft der häuslichen Gewalt ein Ende gesetzt und sich von ihrem Mann gestrennt. Daher sollte es ihr möglich sein, in der Anonymität der Grossstadt Baku ein Leben zu führen, in welchem eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft - wenn auch nicht in derselben Offenheit, wie in der Schweiz - Platz habe. Der Unterschied zur Lebensqualität in der Schweiz sei indessen nicht als dermassen gravierend zu beurteilen, dass es als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3. Abs. 2 AsylG gelten könnte.

E. 3.4 In ihrer Stellungnahme vom 25. November 2004 bestreitet die Beschwerdeführerin, behauptet zu haben, dass der Vater "lachend auf seinen Sohn verzichtet hätte". Der Vater habe die zivile Scheidung nicht ernst genommen. Sodann werde bestritten, dass in Aserbaidschan das Sorgerecht üblicherweise der Mutter zugesprochen werde, insbesondere für den Fall, dass es sich um eine als Lesbe erkannte Mutter handle.

E. 3.4.1 Es sei für die Beschwerdeführerin und ihre Partnerin tatsächlich erschreckend, dass sie in der Schweiz auf dem Netz auffindbar seien. Dies hätten aber Dritte bewirkt, und es sei nicht erstellt, ob Google bereits nach Aserbaidschan expandiert habe und eine solche Abfrage dort möglich sei.

E. 3.4.2 Die Behauptung, dass es unklar sei, ob die Angehörigen über ihre sexuelle Orientierung gewusst hätten, sei aktenwidrig. Über den anonymen Anruf an ihren Ex-Mann sei ausführlich berichtet worden. Über den damaligen Kenntnisstand der Angehörigen könne sie nicht mehr wissen, als sie gesagt habe. Sie habe ja nicht nachfragen können. Es sei absurd, ihr fehlendes Wissen vorzuwerfen. Auch zum jetzigen Zeitpunkt, sei ihr nicht bekannt, wer wieviel wisse. Sie habe in ihren äusserst seltenen Telefonaten mit K._______ weder erzählt, wo sie sich aufhalte, noch dass sie mit C._______ geflüchtet sei und mit ihr zusammenlebe.

E. 3.4.3 Die Frage, wie sie mit ihrem Ehemann noch ein Jahr nach dem anonymen Anruf habe leben können, stelle sich hier nicht. Es sei nicht um ein "können", sondern um ein "müssen" gegangen. Für ihren Ehemann habe die zivile Scheidung keine wirkliche Änderung bewirkt, da ja die religiöse Ehe dadurch nicht aufgelöst worden sei. Deshalb sei es unrichtig zu behaupten, dass sie aus eigener Kraft der Gewalt ein Ende gesetzt habe, da das Scheidungsverfahren weder zu einer räumlichen Trennung noch zu einer Beendigung der Gewalt geführt habe.

E. 3.4.4 Es treffe im Weiteren nicht zu, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Partnerin als gleichgeschlechtliches Paar in Baku leben könnte, ohne dass sie gleich von den Nachbaren denunziert würde. Ein Coming out würde für sie schlimme Folgen haben. Sie müssten gar eine Verhaftung durch die als brutal bekannte Polizei befürchten, abgesehen von der ohnehin allgegenwärtigen Bedrohung durch den Ehemann und Schwager.

E. 4.1 Zur von der Beschwerdeführern erhobenen Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, ist Folgendes festzustellen:

E. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Dennoch kann sich eine ergänzende Untersuchung aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zur Genüge erstellt hat. Die Beschwerdeführerin konnte am 8. November 2001 anlässlich der Empfangsstellenbefragung sowie bei der Anhörung am 19. Dezember 2001 durch die kantonale Behörde das Erlebte schildern beziehungsweise ihre Gründe darlegen, welche sie dazu bewogen haben, ihr Heimatland zu verlassen und in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Aufgrund ihrer Aussagen erachtete es die kantonale Beamtin indessen für notwendig, ihren Sohn zu befragen. Da sich die Beschwerdeführerin nicht konkret dazu äussert, inwiefern die Vorinstanz bei der Zusammenfassung des Sachverhalts die von ihr vorgebrachten Details und Differenzierungen weggelassen habe, ist nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt oder den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat.

E. 4.1.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beziehungsweise der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet.

E. 4.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar die Asylgesuche primär unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz prüfte und würdigte, die Schilderung der Beschwerdeführerin bezüglich der Scheidungsmodalitäten sowie der homosexuellen Beziehung zu ihrer Partnerin jedoch in Frage stellte. Was die Vorinstanz mit ihrem etwas missverständlich formulierten Vorbehalt hinsichtlich der homosexuellen Beziehung zu C._______ gemeint haben kann, ist tatsächlich nicht klar, jedenfalls steht fest, dass sie in ihrer ganzen Begründung in der angefochtenen Verfügung von einer solchen ausging. Möglicherweise bezieht sich die Formulierung darauf, dass sich die Vorinstanz aus den Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage, was ihre Angehörigen bei der Ausreise und auch jetzt über ihr Lesbischsein wussten, kein abschliessendes Bild machen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht wird auf diesen immerhin entscheidenden Punkt in der nachfolgenden Ziffer eingehen. Ferner teilt es die vorinstanzlichen Zweifel hinsichtlich der Beschaffung des Scheidungsurteils und der Frage des Sorgerechts. Allerdings wird diese Frage aus heutiger Sicht, da der Sohn der Beschwerdeführerin volljährig ist, als gegenstandslos erachtet. In den übrigen Punkten sieht auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen keinen Anlass, an den im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Vorbringen zu zweifeln. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin verheiratet war, sich von ihrem Mann, der sie misshandelte scheiden liess und einen Sohn hat. Bei ihrer Arbeit in D._______ lernte sie C._______ kennen, mit der sie eine lesbische Beziehung anfing und schliesslich mit ihr und ihrem Sohn in die Schweiz kam. Sie befürchtet nun, bei einer Rückkehr von ihrem Ex-Ehemann und Schwager getötet zu werden. Inwiefern diese Vorbringen asylrechtlich relevant sind, wird nachfolgend zu prüfen sein.

E. 4.2.1 Vorab stellt sich die Frage, inwiefern ihr Lesbischsein bereits vor ihrer Ausreise in der Öffentlichkeit bekannt war. Die Beschwerdeführerin machte kein "coming out", gab aber an, dass ihr Ex-Ehemann durch einen anonymen Anruf über ihre lesbiche Beziehung zu einer anderen Frau orientiert worden sei. Gleichzeitig gab sie jedoch an, alles abgestritten zu haben, weshalb der Ex-Ehemann lediglich einen Verdacht haben konnte. Dass ihre Angehörigen und diejenigen ihres Ex-Ehemannes etwas davon gewusst hätten, ist nicht aktenkundig. Aufgrund obiger Angaben kann demnach davon ausgegangen werden, dass ihr Lesbischsein nicht bekannt und im Umfeld der Beschwerdeführerin offensichtlich auch kein Thema war, zumal sie verheiratet war und einen Sohn hatte. Am Arbeitsplatz ist sie, im Gegensatz zu C._______ nicht aufgefallen. Die Beziehung zu C._______ gelang es ihr offensichtlich während zweier Jahre geheimzuhalten. Anderweitige Schwierigkeiten sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Immerhin hat sie bis zur Ausreise noch im G._______ gearbeitet. Somit steht fest, dass ihre lesbische Orientierung in der Öffentlichkeit nicht bekannt war, und selbst wenn ihr Ex-Ehemann etwas geahnt hatte, hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise deswegen keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung weder durch den Staat noch durch ihre Familie beziehungsweise private Dritte erlitten.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin äussert nun die Befürchtung künftiger Verfolgung und zwar nicht primär durch den Staat, sondern durch ihre Familie sowie private Dritte.

E. 4.3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass gestützt auf einen Grundsatzentscheid (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung heute - in Abweichung von der zuvor angewandten "Zurechenbarkeitstheorie" (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff., rückblickend EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1) - die sogenannte "Schutztheorie" gilt. Danach ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht mehr das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn deren Urheber nichtstaatliche Akteure bzw. Private sind und der Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande ist. Massgeblich ist dabei mithin die Frage, ob die betroffene Person vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von Seiten ihres Heimatstaats Schutz erwarten kann.

E. 4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin wegen ihrer sexuellen Orientierung in Zukunft in Aserbaidschan Übergriffe durch ihre Familie (Ex-Ehemann, Schwager) befürchtet und dabei geltend macht, dass der Staat weder fähig noch willens ist, sie zu beschützen, ist zunächst festzuhalten, dass Befürchtungen, Verfolgung durch private Dritte, für die der Staat Verantwortung trägt, nur dann asylrelevant sind, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 108).

E. 4.3.3 Wie bereits erwähnt, steht vorliegend fest, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus ihrem Heimatland wegen ihrer sexuellen Orientierung keine asylrechtlich relevanten Schwierigkeiten, weder mit den heimatlichen Behörden noch mit privaten Drittpersonen, hatte. Vor diesem Hintergrund lässt sich daher zunächst festhalten, dass sie grundsätzlich auch in Zukunft keine asylrechtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat.

E. 4.3.4 So ist festzuhalten, dass - nachdem ihr Vater gestorben ist (vgl. Beschwerde S. 35) - und es in ihrer eigenen Familie keine männlichen Verwandten mehr gibt, von dieser Seite keine Verfolgung zu erwarten ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie von ihrer Familie aufgenommen würde, nachdem der Beschwerde zu entnehmen ist, dass sie mit K._______ telefonischen Kontakt habe. Somit ist ihre anlässlich der Befragung geschilderte Angst, ihr Ex-Mann könnte sie zwingen, mit ihm weiterzuleben, weil er gewusst habe, sie könne wegen ihres Vaters nicht zu ihrer Familie zurückkehren, unbegründet (A8/S. 13). Hinsichtlich ihres Ex-Ehemannes ist festzuhalten, dass sie von ihm - gemäss ihren Angaben - rechtskräftig geschieden ist. Somit ist mangels anderer konkreter Indizien darauf zu schliessen, dass er in die Scheidung eingewilligt hat. Dass er sich nach der zivilen Scheidung, der er keine Bedeutung beimesse, immer noch als religiös verheiratet sehe, ist ihren Schilderungen anlässlich der Befragungen nicht zu entnehmen. Dieses Argument wird erst auf der Beschwerdestufe vorgebracht. Indessen ist es nicht plausibel, dass der Ex-Ehemann in eine zivile Scheidung eingewilligt hätte, wenn er weiterhin mit der Beschwerdeführerin hätte leben wollen. Demnach ist nicht anzunehmen, dass er Verfolgungsabsichten hatte. Ob sich die Beschwerdeführerin allenfalls ohne sein Wissen scheiden lassen habe, ist nicht aktenkundig. Hinsichtlich der eingereichten Aussagen der (...) und einer Freundin der Beschwerdeführerin, wonach diese von ihrem Ex-Ehemann und ihrem Vater aufgesucht und nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin ausgefragt worden seien, wobei der Ex-Ehemann Drohungen ausgesprochen habe, ist festzuhalten, dass es durchaus möglich ist, dass der Ex-Ehemann gekränkt gewesen ist, als die Beschwerdeführerin mit ihrem gemeinsamen, damals minderjährigen, Sohn verschwunden ist und sie womöglich verprügelt hätte, wenn er ihrer habhaft geworden wäre. Ob er heute noch Rachegedanken hegt, kann nicht eruiert werden, jedenfalls steht fest, dass er die Beschwerdeführerin nicht ausfindig gemacht hat, obschon es ihm möglich (gewesen) wäre, nachdem der Name ihrer Partnerin im Internet abrufbar ist und er angeblich Kontakte bei der Polizei habe. Im Übrigen würde die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nicht zu ihm gehen, sondern mit C._______ und ihrem Sohn zusammenleben, der Ex-Ehemann müsste von ihrer Rückkehr mithin gar nicht erfahren.

E. 4.3.5 Sollte sich die Beschwerdeführerin dennoch in ihrer Heimatstadt D._______ durch Bekanntheit ihres Lesbischseins im Privat- oder Berufsleben benachteiligt fühlen, so steht ihr der innerstaatliche Wohnsitzwechsel in (...) aserbaidschanische Grossstädte offen, wie Ganca und Sumqayit, die über eine Viertel Million Einwohner verfügen und wo sie mit ihrem Sohn und C._______ in Anonymität leben und einer Arbeit nachgehen könnte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem erwachsenen Sohn und C._______ eine Familieneinheit bildet. Auch vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass niemand eine lesbische Beziehung vermuten würde und sie ungestört leben könnte. Bei allfälligen Problemen könnte sie auf den Schutz ihres Sohnes zählen.

E. 4.3.6 Hinsichtlich des Einwands in der Eingabe, politisch Verfolgten sage man auch nicht, sie sollten sich still halten, damit man sie nicht verfolge, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Vergleich fehlschlägt. Während sich die politische Überzeugung und die damit verbundene politische Tätigkeit im öffentlichen Rahmen abspielt und es sich dabei um eine öffentliche Angelegenheit handelt, stellt die Sexualität eine private Sache dar. Auch heterosexuelle Paare stellen ihre Liebesbeziehung in ihrer Heimat im öffentlichen Raum nicht zu Schau. Der Beschwerdeführerin kann daher durchaus ein den landesüblichen Sitten und Gebräuchen konformes Verhalten, was etwa die Diskretion, Kleidung und Haartracht anbelangt, zugemutet werden.

E. 4.3.7 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, das auch der Sohn der Beschwerdeführerin, der hauptsächlich angab, von seinem Vater geschlagen worden zu sein, aufgrund mangelnder Intensität dieser Nachteile, keine asylrechtlich relevante Verfolgung geltend machen konnte. Zudem ist er heute volljährig, weshalb er nicht mehr auf seinen Vater angewiesen ist und von ihm auch keine Gewaltanwendung mehr zu befürchten hat.

E. 4.3.8 Abschliessend ist kurz auf die auf Beschwerdestufe eingereichten zahlreichen Beweismittel einzugehen, welche die schwierige Lage der Homosexuellen in Aserbaidschan und anderen islamischen Ländern aufzeigen. Zusammenfassend ist in dieser Hinsicht festzuhalten, dass in der aserbaidschanischen Gesellschaft die Homosexualität von Frauen ein Tabuthema ist. Seitens der Arbeitgeber sind beim Bekanntwerden Diskriminierungen nicht ausgeschlossen, dennoch sind seitens der staatlichen Institutionen keine Übergriffe bekannt. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass homosexuelle Beziehungen seit dem 1. September 2000 im aserbaidschanischen Recht keinen Straftatbestand mehr darstellen. Angesichts dieser Ausführungen und der Möglichkeit eines innerstaatlichen Wohnsitzwechsels muss auch nicht geprüft werden beziehungsweise kann offen bleiben, ob der Staat gewillt und in der Lage ist, allfällig durch Privatpersonen behelligte lesbische Frauen zu schützen. Am Rande ist zu erwähnen, dass auch in Deutschland (vgl. Beilage 8) juristisch viele Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine lesbische Frau Asyl erhalten könnte. Es dürfe insbesondere unter anderem keine Fluchtmöglichkeit innerhalb des Herkunftslandes geben. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, den in der Eingabe beantragten Bericht "Azerbaijan Human Rights Center Women's Rights Monitoring Group" in Baku" einzuholen sowie den genauen Wortlaut der OSZE Mission in Baku nochmals wiederzugeben - zumal dieser der Beschwerdeführerin mit Vernehmlassung vom 8. November 2004 bereits mitgeteilt wurde - weil sie an den vorangehenden Erwägungen und am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Sohn gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Aserbaidschan eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen sowie ein unerträglicher psychischer Druck, welcher ihnen ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde, so dass sie sich ihm nur durch Flucht ins Ausland hätten entziehen können, ist zu verneinen. Somit hat die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgewiesen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin und ihren Sohn infolge des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen und ihnen am 3. April 2007 die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegweisung und deren Vollzugs (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten. Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes insoweit gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 6. August 2004 im Umfang der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Unter diesen Umständen erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten - soweit nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen.

E. 6 Nachdem die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen und betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug als gegenstandslos abgeschrieben wird, ist über die Kosten und allfällige Entschädigungen zu befinden.

E. 6.1 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer im Hauptpunkt als unterlegene Partei anzusehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die hälftigen Kosten auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 5 VGKE). Nachdem den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2004 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gewährt wurde, sind ihnen jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 6.2 Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet worden ist, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens zu entrichten (Art. 7 und 15 VGKE). Für den Teil des Unterliegens ist der behördlich eingesetzten Anwältin ein amtliches Honorar für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.

E. 6.3 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 30. April 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 10'868.90.-- (auch für das Verfahren von L. A.) zu den Akten gereicht. Sie weist einen zeitlichen Aufwand von 47,92 Stunden und Barauslagen von Fr. 517.90.-- aus. Die geltend gemachten Barauslagen und Spesen erscheinen infolge Doppelspurigkeit aus einem Parallelmandat als zu hoch und sind auf insgesamt Fr. 300.-- zu reduzieren. Der zeitliche Aufwand ist ebenfalls aufgrund von als nicht notwendig erachteten Aufwendungen auf 40 Stunden zu kürzen. In Anwendung von Art. 8, 9. 11 und 12 VGKE sowie unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist das amtliche Honorar für das vorliegende Verfahren daher auf Fr. 4'454.-- (inkl. Fr. 150.-- Auslagen und Fr. 304.-- MWSt) festzusetzen.

E. 6.4 Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für den Teil ihres Obsiegens eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

E. 6.5 Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE im Umfang des (hälftigen) Unterliegens vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.

E. 6.6 Die Rechtsvertreterin hat ebenfalls eine Kostennote für den Aufwand des früheren Rechtsvertreters eingereicht. Praxisgemäss ist jedoch keine Entschädigung für Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
  4. Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG im Umfang des Unterliegens ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) entrichtet. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.
  5. Für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren wird keine Entschädigung entrichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3402/2006/ {T 0/2} Urteil vom 20. Juli 2009 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Aserbaidschan, beide vertreten durch lic. iur. Carola Reetz, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom

6. August 2004 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aserbaidschanische Staatsangehörige (...) Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge mit ihrem Sohn B._______ und C._______ (E-3402/2006) den Heimatstaat mit ihrem Pass und einem Schweizer Touristenvisum am 13. Juni 2001 auf dem Luftweg von D._______ nach Zürich und stellte am 1. November 2001 in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) E._______ ihr Asylgesuch. Am 8. November 2001 wurde sie in der Empfangsstelle erstmals befragt und am 19. Dezember 2001 erfolgte die Anhörung durch die kantonale Behörde, wobei auch ihr Sohn befragt wurde. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus F._______, wo sie bis 1977 gelebt habe. Ihr Vater habe sie und ihre (...) hart behandelt. Als sie im Jahre (...) geheiratet habe, sei sie auch von ihrem Ehemann misshandelt worden. Im März (...) habe sie in einem G._______ zu arbeiten begonnen und dabei C._______ kennengelernt, mit welcher sie seit Sommer (...) eine heimliche Liebesbeziehung gehabt habe. Am 14. Juli 2000 habe ihr Mann einen anonymen Anruf erhalten, in welchem man ihm mitgeteilt habe, dass seine Frau eine homosexuelle Beziehung habe, worauf sie erneut heftig geschlagen worden sei. Sie habe ihm gegenüber ihre sexuelle Beziehung zu C._______ abgestritten. Eine Anzeige gegen ihren Mann habe sie nicht erstattet, weil es in Aserbaidschan üblich sei, dass Frauen geschlagen würden. Danach habe sie mit ihm über eine Scheidung gesprochen und im März 2001 die Scheidung eingereicht. Das gerichtliche Scheidungsurteil habe sie am (...) beim Zivilstandsamt registrieren lassen. Sie habe bis zur Ausreise mit ihrem Mann weiter zusammengelebt. Da sie mit ihrem Sohn und C._______ in Ruhe habe leben wollen, hätten sie sich Schweizer-Visa besorgt und seien ausgereist. Sie habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und sei auch nicht politisch tätig gewesen. Der Sohn der Beschwerdeführerin gab an, dass der Vater seine Mutter geschlagen habe, insbesondere in den letzten zwei Jahren. Sein Vater habe mit ihm viel geschimpft und als er die Mutter verteidigt habe, sei er von ihm auch geschlagen worden. Sein Onkel schlage auch seine Frau und sein Cousin habe auch Angst von seinem Vater. In Aserbaidschan sei es normal, dass Frauen von ihren Männern geschlagen würden. Es hätte keinen Sinn gehabt, wenn er zur Polizei gegangen wäre, sein Vater würde dann Bestechungsgelder zahlen und die Polizei würde nichts unternehmen. Manchmal sei seine Mutter nicht zur Arbeit gegangen, wenn sie stark geschlagen worden sei und er nicht zur Schule, weil er sich wegen seiner blauen Flecken geschämt habe. B. Mit Schreiben vom 12. März 2004 ersuchte das BFF die Beschwerdeführerin, das Scheidungsurteil, aus welchem ersichtlich werde, wie das Gericht das Sorgerecht geregelt habe, nachzureichen. C. Mit Schreiben vom 19. April 2004 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie ihre Scheidung bereits anlässlich der Anhörung geschildert habe. Sie habe mit schriftlicher Erklärung ihres Ehemannes, unter Vorlage beider Pässe die Einleitung eines Scheidungsverfahrens bewirkt und den Richter bestochen. Eine Gerichtsverhandlung habe nie stattgefunden, die Ehescheidung sei in Abwesenheit der Parteien ausgesprochen worden. Sie habe das Urteil später abgeholt und an ihrem Arbeitsplatz versteckt. Kurz vor der Flucht habe sie das Scheidungsurteil beim Zivilstandsamt eingetragen und ein "Ehescheidungszeugnis" vom (...), das sie bereits anlässlich der Empfangsstellenbefragung abgegeben habe, erhalten. Sie könne sich nicht mehr erinnern, welches Datum das Scheidungsurteil gehabt habe. Über das Sorgerecht sowie über die güterrechtlichen Fragen sei nicht entschieden worden. Eine Freundin habe sie beim Vorgehen beim Gericht beraten, aber nicht vertreten, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Scheidungsurteil erhältlich zu machen. Das Bundesamt wurde ersucht, von einer Anfrage an die Schweizerische Botschaft in (...) abzusehen, da niemand wisse, wo sie sich mit ihrem Sohn aufhalte und sie in (...) vermutet würden. Ansonsten könnte ihre Familie ihren Aufenthaltsort erfahren, was für sie eine tödliche Bedrohung bedeuten würde. D. Mit Verfügung vom 6. August 2004 - eröffnet am 13. August 2004 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 13. September 2004 (Eingabe und Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ein Bericht der "Azerbaijan Human Rights Center Women's Rights Monitoring Group" in D._______ zur Situation von Frauen, speziell lesbischen Frauen, in Aserbaidschan einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin beantragt. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel - auf die soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird - eingereicht:

- eine Nachricht vom 29. April 2003 "Islamische Staaten legen sich quer (www.pinkcross.ch),

- Länderinformationen zu Tadschikistan, Turkmenistan und Uzbekistan (www.ilga.org),

- Overview of Islamic Law and Homosexuality (www.ilga.org),

- Menschenrechte und Russland (Amnesty International, Info-Blatt Nr. 2-06/03),

- Windgasse Annette: Mutmassungen zur psychosozialen Situation lesbischer Flüchtlings-Frauen (www.lesbenundasyl.de),

- Overview of Islamic Law and Homosexuality (www.ilga.org),

- Wolf Gisela: Menschenrechtsverletzungen an lesbischen Frauen (www.lesbenundasyl.de),

- Lindenmaier Eva, Asyl für Lesben. Rechtliche Situation (www.lesbenundasyl.de),

- Lesbians, Human Rights and Organizing on Gender within AI and its LGBT Network (www.ai-lgbt.org),

- Capdevila Gustavo: U.N. Rights: Vatican, Muslim States Oppose Rights for Gays (http://action.web.ca),

- eine Nachricht vom 29. April 2003 "Islamische Staaten legen sich quer (www.pinkcross.ch),

- ELENA Research Paper on Sexual Orientation as a Ground for Recognition of Refugee Status (www.ecre.org/research/orient.doc),

- International Protection Considerations Regarding Azerbaijani Asylum-Seekers and Refugees, hrsg. vom UNHCR, Genf 2003 (www.unhcr.ch),

- Aserbaidschan ai Jahresbericht 2003 (http://www2.amnesty.de),

- Manipulierte Wahl sichert Erbfolge in Aserbaidschan (Tagesanzeiger vom 17. Oktober 2003),

- Repressionswelle in Aserbaidschan (NZZ vom 21. Oktober 2003),

- Womens Rights in Azerbaijan (www. ilhr.org),

- Angaben zu Women's Rights Monitoring Group D._______ (www.womnet.ru und http://mitglied.lycos.de/wrmg/main.htm,

- Unterlagen zur Schulausbildung des Beschwerdeführers,

- Stellungnahme von B._______ vom 3. September 2004,

- Stellungnahme von B._______ vom 8. September 2004,

- Unterlagen zu den Deutschkursen der Beschwerdeführerin,

- Unterlagen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin,

- Unterstützungsbestätigung der Gemeinde H._______ vom 25. August 2004. F. Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2004 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten könnten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde aufgrund des ausreichenden Kontostandes auf dem Sicherheitskonto verzichtet, der Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt bis zum Nachweis der Bedürftigkeit verschoben. G. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2004 wurde die Bestätigung der monatlichen Auszahlungen der Gemeinde H._______ vom 14. September 2004 fristgerecht nachgereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2004 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführern die bisherige Rechtsvertreterin als Anwältin beigegeben. I. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2004 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. November 2004 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. J. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hob das Bundesamt mit Verfügung vom 20. April 2006 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 6. August 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm die Beschwerdeführer infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig auf. K. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 24. April 2006 wurde den Beschwerdeführern die Gelegenheit gegeben, bis zum 8. Mai 2006 dazu Stellung zu nehmen, ob sie ihre Beschwerde vom 13. September 2004 betreffend Flüchtlingseingenschaft, Asylgewährung und Wegweisung ohne Kostenfolge zurückziehen wollten. Zudem wurde die Rechtsvertreterin aufgefordert, innert gleicher Frist ihre Kostennote einzureichen. L. Nach gewährter Fristerstreckung teilte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Mai 2006 mit, dass ihre Mandanten an ihrer Beschwerde festhielten, und reichte ihre Honorarnote ein. M. Mit Eingabe vom 11. Juli 2006 ersuchte die Rechtsvertreterin um Klärung der Rechtslage, ob die angeordnete vorläufige Aufnahme in Rechtskraft erwachsen sei und teilte mit, dass den Beschwerdeführern noch kein neuer F-Ausweis ausgestellt worden sei. Gleichzeitig wies sie auf die neue Rechtsprechung hin, wonach auch eine nichtstaatliche Verfolgung als Asylgrund anerkannt werde. N. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. Juli 2006 wurde der Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass, solange die Abweisung des Asylgesuchs und die anzuordnende Wegweisung noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, auch die angeordnete Ersatzmassnahme (vorläufige Aufnahme) nicht in Kraft treten könne. O. Mit Duplik vom 9. November 2006 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte sowie auf ihre Vernehmlassung vom 8. November 2004 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2006 wurde die Duplik zur Stellungnahme zugestellt. P. Mit Akteneinsichtsgesuch vom 14. November 2006 ersuchten die Beschwerdeführer um Einsicht in die in der Duplik vom 9. November 2006 erwähnte Anfrage des BFM an das OSZE-Büro in D._______ sowie dessen Antwort vom 21. April 2004. Q. Mit einem erneuten Akteneinsichtsgesuch vom 28. November 2006 monierten die Beschwerdeführer, dass die gewünschten Aktenstücke bei ihnen noch nicht eingetroffen seien und ersuchten um Neuansetzung einer Frist zur Stellungnahme ab Erhalt der betreffenden Akten. Ferner reichten sie weitere Beweismittel ein:

- einen Zeitungsartikel aus der Zeitung Echo vom 9. Juni 2006 (russisches Original),

- einen Zeitungsartikel aus der Zeitung Echo vom 9. Juni 2006 (private Übersetzung auf deutsch),

- zwei weitere russische Quellen,

- Studie des Media Diversity Institute zur Erörterung der Minderheitenfrage durch die Pressen im Südkaukasus (russisches Original mit privater Übersetzung der wichtigen Textstellen auf deutsch). R. Mit Eingabe vom 17. Januar 2007 reichte die Rechtsvertreterin eine neue Honorarnote ein (ersetzt die Honorarnote vom 19. Mai 2006). Ferner wurden ein Mail vom 8. Dezember 2006 und ein Bericht vom 15. Dezember 2006 der Journalistin Alena Myasnikova mit Übersetzungen sowie ein Bericht von Sabina Nadschafova eingereicht. S. Am 3. April 2007 wurde den Beschwerdeführern die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. T. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 wurde das Bundesamt zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen, namentlich wurde es ersucht, den OSZE-Bericht vom 21. April 2004 sowie Reports von NGO's den Akten beizulegen. U. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2009 hielt die Vorinstanz fest, dass es sich beim OSZE-Bericht nicht um eine Abklärung, sondern um eine länderspezifische Hintergrundinformation handle und dass der wesentliche Inhalt des Berichts bereits in der Vernehmlassung vom 8. November 2004 wiedergegeben worden sei. Diese Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 18. März zur Stellungnahme unterbreitet. V. Mit einem Gesuch vom 2. April 2009 ersuchten die Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Dem Fristerstreckungsgesuch wurde stattgegeben und die Frist bis zum 30. April 2009 verlängert. W. Mit Replik vom 30. April 2009 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichten eine neue Honorarnote sowie die Anwaltsrechnung vom vorherigen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt P. M. Waldvogel, vom 6. Februar 2003 ein. Ferner legten sie weitere Beweismittel bei:

- Mail von (...) (ai) vom 15. April 2009,

- Human Rights Report 2007 zu Aserbaidschan, hrsg. vom US Departement of State,

- Human Rights report 2008 zu Aserbaidschan, hrsg. vom US Departement of State,

- Länderbericht zu Aserbaidschan vom 13. Februar 2009 Aktenzeichen A/HRC/WG.6/4 AZE/3, hrsg. vom Human Rights Council der Vereinten Nationen,

- "Persecution of LGBT people has worsened in Azerbaijan over the last two years", Bericht ILGA vom 30. September 2008,

- "In Aserbaidschan wird eine Operation gegen Homosexuelle durchgeführt", im Kavkazskei Uzel vom 15. Mai 2007, "Labrys writes reports on sexual and reproductive rights in Azerbaijan, Turkmenistan and Uzbekistan", hrsg. von Kyrgyz Labrys, vom 10. September 2008,

- Dennis van der Veur: "Forced Out", Report on Azerbaijan, hrsg. von der ILGA Europa, August 2007,

- Dennis van der Veur: Report on Azerbaijan, Fourth Round of the Universal Periodic Review, Februar 2009,

- Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 28. April 2009, www. Auswaertiges-amt.de,

- Schreiben des BFM vom 28 . September 2008. Auf die Inhalte der eingereichten Beweismittel wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen: X. Mit Eingabe vom 15. Juli 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Verjährungsverzichtserklärung für ihre anwaltlichen Aufwände, die das Bundesverwaltungsgericht unterschreiben solle, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007, sofern es zuständig war, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) wie auch das revidierte Asylgesetz (Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG) sind anwendbar. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG); den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFF führte zur Begründung seines Asylentscheides im Wesentlichen aus, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen. Vorliegend sei ein Vorbehalt hinsichtlich Glaubhaftigkeit der Scheidungsmodalitäten sowie der homosexuellen Beziehung zu C._______ anzubringen. 3.1.1 Eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte liege nur dann vor, wenn der Staat, trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit, den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Die Beschwerdeführer hätten die aserbaidschanischen Behörden wegen der Misshandlungen durch den Ehemann beziehungsweise Vater mit der Begründung, die häusliche Gewalt in Aserbaidschan sei normal, nicht um Schutz ersucht. Da sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann scheiden lassen habe, könne die Frage, ob die aserbaidschanischen Behörden gewillt gewesen wären, ihnen den erforderlichen Schutz zu gewähren, offengelassen werden. Demnach habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, sich nach der Scheidung durch Umzug in einen anderen Stadtteil von D._______ auch physisch von ihrem Ex-Ehemann zu trennen und sich und ihren Sohn so fortan weiterer Gewalt zu entziehen. 3.1.2 Sodann seien die geltend gemachten Befürchtungen privater Natur. Homosexuelle Beziehungen stellten im aserbaidschanischen Strafgesetz keinen Straftatbestand (mehr) dar. Daher seien staatliche Sanktionen nicht zu erwarten. Dass die aserbaidschanische Gesellschaft in dieser Frage eine konservative Haltung habe, sei eine Tatsache. In familiärer oder gesellschaftlicher Hinsicht dränge sich eine Bekanntmachung der sexuellen Orientierung nicht auf, so dass auch von dieser Seite mit keinen Nachteilen zu rechnen sei. Es sei deshalb möglich und zumutbar, eine homosexuelle Beziehung im privaten Rahmen zu leben, so dass diese nicht bekannt zu werden brauche. 3.1.3 Hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerin, sie fürchte um ihr Leben, sollten ihre Angehörigen ihren Aufenthaltsort in der Schweiz erfahren, könne abgeleitet werden, dass sie sich fürchte, im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan von ihrem Ex-Mann oder ihrem Vater getötet zu werden. Diese Befürchtungen seien zuwenig fundiert begründet und bestünden aus subjektiven Behauptungen. Beweismittel habe sie dazu keine eingereicht, obschon sie dazu in der Lage hätte sein müssen. Somit bestünde kein hinreichend begründeter Anlass zu Annahme, der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn könnten in Zukunft asylbeachtliche Nachteile drohen. 3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber vorab geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur rudimentär zusammengefasst und viele wesentliche Details weggelassen. 3.2.1 Sodann habe sie sich zur Glaubhaftigkeit der Aussagen - mit einer Ausnahme (hinsichtlich der Scheidungsmodalitäten und der homosexuellen Beziehung zu ihrer Partnerin) - nicht geäussert, sondern sich der Textbausteine bedient, wonach es sich mangels Relevanz der Vorbringen erübrige, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Weigere sich die Behörde, eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit vorzunehmen, so müsse davon ausgegangen werden, dass sie keine Argumente habe, weshalb von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden dürfe. Da sich die Vorinstanz jedoch im Laufe des Entscheides lediglich zur Scheidung geäussert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie ihren Aussagen bezüglich der Liebesbeziehung geglaubt habe. Sodann könne aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Scheidungsurteil nicht vorgelegt habe, nicht auf die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht geschlossen werden und zu ihren Lasten davon ausgehen, ihr sei das Sorgerecht zugesprochen worden und ihr Sohn sei gar mit der Bewilligung ihres Ex-Ehemannes ausgereist. Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2004 detailliert geschildert, warum sie das Scheidungsurteil nicht beschaffen könne und warum es ihr nicht zuzumuten sei. 3.2.2 Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, mit staatlichen Organen jemals Schwierigkeiten gehabt zu haben. Hier begegne einem ein typisches frauenspezifisches Kriterium im Sinne des Zusatzes von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Vorliegend seien in erster Linie Familienmitglieder aktive Verfolger, erst in zweiter Linie sei es der Staat, der durch Unterlassen der Sanktionierung der Verfolgung eben diese Verfolgung ermögliche. Er sei weder fähig noch willens, die Menschenrechte der Frauen zu schützen. Für Lesben gebe es in ihrem Land keine Hilfen, weder staatliche noch private. So werde die Sexualität nicht etwa als Privatangelegenheit angesehen, sondern unterliege gesellschaftlichen Vorstellungen und einem starken Normalisierungsdruck. Abweichler/innen würden sanktioniert. Wer, wie die Beschwerdeführerin aus dem üblichen Muster ausbreche beziehungsweise abweiche, habe massive Sanktionen der Familie zu gewärtigen, die alles tun werde, um die Ehre wiederherzustellen. Wie die Beschwerdeführerin auch gesagt habe, müsste sie um ihr Leben fürchten, falls sie zurückkehren würde. Eine Verletzung der Familienehre treffe zudem den gesamten Clan, nicht nur individuelle Personen, weshalb einer lesbischen Frau nicht nur Sanktionen ihrer eigenen Familie, sondern auch der Familie ihrer Partnerin drohten. 3.2.3 Die Überlegung des BFM, wonach lesbische Frauen dadurch geschützt seien, als sie im öffentlichen Bewusstsein nicht existierten, sei aktenwidrig, da es der Beschwerdeführerin gerade nicht gelungen sei, sich möglichst unauffällig zu verhalten, weshalb es auch zu diesem anonymen Telefonanruf gekommen sei. Zudem sei die aserbaidschanische Polizei bekannt für ihre Unberechenbarkeit und Willkür. So sei gerade typisch für verfolgte Frauen, dass sie sich nicht an staatliche Stellen wenden könnten, zumal sie einem stark an patriarchalen Normen orientierten Polizei- und Militärapparat ausgeliefert sein würden. Menschenrechtsverletzungen an Frauen seien entweder gar nicht strafbar oder bestehende Normen würden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen an Frauen gar nicht angewendet und die Täter nicht zur Verantwortung gezogen. 3.2.4 Die gesamte Situation der Beschwerdeführerin vor der Flucht zusammen mit der Situation ihrer Partnerin habe einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt, dass ihr insgesamt ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht worden sei. Durch die Flucht in die Schweiz habe sich der Verdacht der Angehörigen noch verstärkt und im Falle ihrer Rückkehr müsste die Beschwerdeführerin ernsthaft mit massiven Angriffen auf ihre physische, psychische und sexuelle Integrität rechnen. 3.2.5 Eine Fluchtalternative komme nicht in Frage, da sich ja nur in der Hauptstadt Baku alternative Lebensentwürfe in Ansätzen verwirklichen liessen, (...). Das übrige Aserbaidschan komme wegen der ländlich und muslimisch-traditionellen Lebensweise nicht in Frage. Sie hätten nirgendwo eine Wohnung mieten und unbehelligt zusammenleben können. Das Argument der Vorinstanz, wenn sie sich verstecken würden, würde ihnen nichts passieren, sei absurd, da ja keinem Flüchtling vorgehalten werde, dass er sich besser hätte stillhalten sollen, dann wäre er nicht inhaftiert worden. Auch werde keiner religiösen Minderheit vorgeworfen, sie sollte zumindest zum Schein konvertieren, um weniger aufzufallen. 3.2.6 So sei zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingeigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention besitze, da sie allein aufgrund ihrer weiblichen homosexuellen Identität als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe bereits verfolgt worden sei und im Falle ihrer Rückkehr noch massiver verfolgt sogar getötet werden könnte. 3.2.7 Die Beschwerdeführerin könne im Gegensatz zu ihrer Partnerin in der Schweiz nicht auf ihrem Beruf arbeiten, sie habe ihre Chance in der Schweiz genutzt, Kurse besucht, jedoch mit weniger Erfolg, was auch mit ihrer psychischen Verfassung zusammenhänge. Dies dürfe jedoch nach jahrelanger massiver Gewalt nicht erstaunen. 3.2.8 Hinsichtlich des Sohnes sei festzuhalten, dass er bei einer Rückkehr von der Partnerin seiner Mutter, die er sehr schätze, getrennt sein würde, sie würden keine Wohnung und keinen Schutz finden. Wenn seine Mutter und ihre Partnerin von den Verwandten umgebracht würden, könnte er nicht mehr in die Schule gehen und habe Angst davor, selbst verletzt oder umgebracht zu werden. Jedenfalls wäre es sehr schlimm für ihn, wenn sein Vater, unter dem er derart gelitten habe, das Sorgerecht bis zur Mündigkeit erhalten würde. 3.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass die Beteuerung, warum die Beschwerdeführerin das Scheidungsurteil nicht beschaffen könne, nicht glaubhaft erscheine, seien doch das Sorgerecht für die Kinder und güterrechtliche Aspekte in jedem Scheidungsverfahren zentrale Punkte. Sodann seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ablauf der Scheidung nicht überzeugend ausgefallen. Insbesondere sei nicht einzusehen, wieso ihr Ehemann lachend den Scheidungsantrag hätte unterschreiben sollen, wenn er damit nicht einverstanden gewesen wäre, zumal in Aserbaidschan das Sorgerecht üblicherweise der Mutter zugesprochen werde. Er hätte gewissermassen lachend auf seinen Sohn verzichtet, was den geltend gemachten Verfolgungsabsichten widerspreche. 3.3.1 Die geltend gemachten Befürchtungen, bei einer Kontaktnahme mit Aserbaidschan würde ihr Aufenthaltsort in der Schweiz bekannt, sei nicht besonderes überzeugend, weil ihre Partnerin im öffentlich zugänglichen Internet als I._______ an der J._______ erwähnt werde. 3.3.2 Ferner seien die Aussagen in einem entscheidenden Punkt unklar, und zwar hinsichtlich der Frage, ob ihre Angehörigen bei ihrer Ausreise oder auch zum jetzigen Zeitpunkt über ihre sexuelle Orientierung überhaupt etwas gewusst hätten respektive wissen würden. So sollten diese nichts gewusst haben, andererseits habe ihr Ex-Mann im Juli 2000 (vgl. Akte A8/S. 7) einen anonymen Anruf erhalten, also mehr als ein Jahr vor der Ausreise. Es sei nicht klar, wie die Beschwerdeführerin - wenn tatsächlich ihre sexuelle Orientierung der Verfolgungsgrund sei - noch ein Jahr in D._______ bei ihrem Ehemann hätte leben können. Es stelle sich deshalb die Frage, aus welchem Grunde ihr bei einer Rückkehr Nachteile von Seiten ihrer Angehörigen drohen sollten. In allgemeiner Hinsicht sei festzuhalten, dass gemäss den Erkenntnissen des BFF den in Aserbaidschan präsenten NGO's und der OSZE keine Fälle von Übergriffen auf lesbische Frauen bekannt seien, was darauf zurückzuführen sei, dass insbesondere weibliche Homosexualität in Aserbaidschan ein Tabuthema sei. Da die Beschwerdeführerin geschieden sei, habe sie aus eigener Kraft der häuslichen Gewalt ein Ende gesetzt und sich von ihrem Mann gestrennt. Daher sollte es ihr möglich sein, in der Anonymität der Grossstadt Baku ein Leben zu führen, in welchem eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft - wenn auch nicht in derselben Offenheit, wie in der Schweiz - Platz habe. Der Unterschied zur Lebensqualität in der Schweiz sei indessen nicht als dermassen gravierend zu beurteilen, dass es als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3. Abs. 2 AsylG gelten könnte. 3.4 In ihrer Stellungnahme vom 25. November 2004 bestreitet die Beschwerdeführerin, behauptet zu haben, dass der Vater "lachend auf seinen Sohn verzichtet hätte". Der Vater habe die zivile Scheidung nicht ernst genommen. Sodann werde bestritten, dass in Aserbaidschan das Sorgerecht üblicherweise der Mutter zugesprochen werde, insbesondere für den Fall, dass es sich um eine als Lesbe erkannte Mutter handle. 3.4.1 Es sei für die Beschwerdeführerin und ihre Partnerin tatsächlich erschreckend, dass sie in der Schweiz auf dem Netz auffindbar seien. Dies hätten aber Dritte bewirkt, und es sei nicht erstellt, ob Google bereits nach Aserbaidschan expandiert habe und eine solche Abfrage dort möglich sei. 3.4.2 Die Behauptung, dass es unklar sei, ob die Angehörigen über ihre sexuelle Orientierung gewusst hätten, sei aktenwidrig. Über den anonymen Anruf an ihren Ex-Mann sei ausführlich berichtet worden. Über den damaligen Kenntnisstand der Angehörigen könne sie nicht mehr wissen, als sie gesagt habe. Sie habe ja nicht nachfragen können. Es sei absurd, ihr fehlendes Wissen vorzuwerfen. Auch zum jetzigen Zeitpunkt, sei ihr nicht bekannt, wer wieviel wisse. Sie habe in ihren äusserst seltenen Telefonaten mit K._______ weder erzählt, wo sie sich aufhalte, noch dass sie mit C._______ geflüchtet sei und mit ihr zusammenlebe. 3.4.3 Die Frage, wie sie mit ihrem Ehemann noch ein Jahr nach dem anonymen Anruf habe leben können, stelle sich hier nicht. Es sei nicht um ein "können", sondern um ein "müssen" gegangen. Für ihren Ehemann habe die zivile Scheidung keine wirkliche Änderung bewirkt, da ja die religiöse Ehe dadurch nicht aufgelöst worden sei. Deshalb sei es unrichtig zu behaupten, dass sie aus eigener Kraft der Gewalt ein Ende gesetzt habe, da das Scheidungsverfahren weder zu einer räumlichen Trennung noch zu einer Beendigung der Gewalt geführt habe. 3.4.4 Es treffe im Weiteren nicht zu, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Partnerin als gleichgeschlechtliches Paar in Baku leben könnte, ohne dass sie gleich von den Nachbaren denunziert würde. Ein Coming out würde für sie schlimme Folgen haben. Sie müssten gar eine Verhaftung durch die als brutal bekannte Polizei befürchten, abgesehen von der ohnehin allgegenwärtigen Bedrohung durch den Ehemann und Schwager. 4. 4.1 Zur von der Beschwerdeführern erhobenen Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, ist Folgendes festzustellen: 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Dennoch kann sich eine ergänzende Untersuchung aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zur Genüge erstellt hat. Die Beschwerdeführerin konnte am 8. November 2001 anlässlich der Empfangsstellenbefragung sowie bei der Anhörung am 19. Dezember 2001 durch die kantonale Behörde das Erlebte schildern beziehungsweise ihre Gründe darlegen, welche sie dazu bewogen haben, ihr Heimatland zu verlassen und in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Aufgrund ihrer Aussagen erachtete es die kantonale Beamtin indessen für notwendig, ihren Sohn zu befragen. Da sich die Beschwerdeführerin nicht konkret dazu äussert, inwiefern die Vorinstanz bei der Zusammenfassung des Sachverhalts die von ihr vorgebrachten Details und Differenzierungen weggelassen habe, ist nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt oder den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. 4.1.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beziehungsweise der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet. 4.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar die Asylgesuche primär unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz prüfte und würdigte, die Schilderung der Beschwerdeführerin bezüglich der Scheidungsmodalitäten sowie der homosexuellen Beziehung zu ihrer Partnerin jedoch in Frage stellte. Was die Vorinstanz mit ihrem etwas missverständlich formulierten Vorbehalt hinsichtlich der homosexuellen Beziehung zu C._______ gemeint haben kann, ist tatsächlich nicht klar, jedenfalls steht fest, dass sie in ihrer ganzen Begründung in der angefochtenen Verfügung von einer solchen ausging. Möglicherweise bezieht sich die Formulierung darauf, dass sich die Vorinstanz aus den Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage, was ihre Angehörigen bei der Ausreise und auch jetzt über ihr Lesbischsein wussten, kein abschliessendes Bild machen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht wird auf diesen immerhin entscheidenden Punkt in der nachfolgenden Ziffer eingehen. Ferner teilt es die vorinstanzlichen Zweifel hinsichtlich der Beschaffung des Scheidungsurteils und der Frage des Sorgerechts. Allerdings wird diese Frage aus heutiger Sicht, da der Sohn der Beschwerdeführerin volljährig ist, als gegenstandslos erachtet. In den übrigen Punkten sieht auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen keinen Anlass, an den im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Vorbringen zu zweifeln. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin verheiratet war, sich von ihrem Mann, der sie misshandelte scheiden liess und einen Sohn hat. Bei ihrer Arbeit in D._______ lernte sie C._______ kennen, mit der sie eine lesbische Beziehung anfing und schliesslich mit ihr und ihrem Sohn in die Schweiz kam. Sie befürchtet nun, bei einer Rückkehr von ihrem Ex-Ehemann und Schwager getötet zu werden. Inwiefern diese Vorbringen asylrechtlich relevant sind, wird nachfolgend zu prüfen sein. 4.2.1 Vorab stellt sich die Frage, inwiefern ihr Lesbischsein bereits vor ihrer Ausreise in der Öffentlichkeit bekannt war. Die Beschwerdeführerin machte kein "coming out", gab aber an, dass ihr Ex-Ehemann durch einen anonymen Anruf über ihre lesbiche Beziehung zu einer anderen Frau orientiert worden sei. Gleichzeitig gab sie jedoch an, alles abgestritten zu haben, weshalb der Ex-Ehemann lediglich einen Verdacht haben konnte. Dass ihre Angehörigen und diejenigen ihres Ex-Ehemannes etwas davon gewusst hätten, ist nicht aktenkundig. Aufgrund obiger Angaben kann demnach davon ausgegangen werden, dass ihr Lesbischsein nicht bekannt und im Umfeld der Beschwerdeführerin offensichtlich auch kein Thema war, zumal sie verheiratet war und einen Sohn hatte. Am Arbeitsplatz ist sie, im Gegensatz zu C._______ nicht aufgefallen. Die Beziehung zu C._______ gelang es ihr offensichtlich während zweier Jahre geheimzuhalten. Anderweitige Schwierigkeiten sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Immerhin hat sie bis zur Ausreise noch im G._______ gearbeitet. Somit steht fest, dass ihre lesbische Orientierung in der Öffentlichkeit nicht bekannt war, und selbst wenn ihr Ex-Ehemann etwas geahnt hatte, hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise deswegen keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung weder durch den Staat noch durch ihre Familie beziehungsweise private Dritte erlitten. 4.3 Die Beschwerdeführerin äussert nun die Befürchtung künftiger Verfolgung und zwar nicht primär durch den Staat, sondern durch ihre Familie sowie private Dritte. 4.3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass gestützt auf einen Grundsatzentscheid (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung heute - in Abweichung von der zuvor angewandten "Zurechenbarkeitstheorie" (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff., rückblickend EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1) - die sogenannte "Schutztheorie" gilt. Danach ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht mehr das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn deren Urheber nichtstaatliche Akteure bzw. Private sind und der Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande ist. Massgeblich ist dabei mithin die Frage, ob die betroffene Person vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von Seiten ihres Heimatstaats Schutz erwarten kann. 4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin wegen ihrer sexuellen Orientierung in Zukunft in Aserbaidschan Übergriffe durch ihre Familie (Ex-Ehemann, Schwager) befürchtet und dabei geltend macht, dass der Staat weder fähig noch willens ist, sie zu beschützen, ist zunächst festzuhalten, dass Befürchtungen, Verfolgung durch private Dritte, für die der Staat Verantwortung trägt, nur dann asylrelevant sind, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 108). 4.3.3 Wie bereits erwähnt, steht vorliegend fest, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus ihrem Heimatland wegen ihrer sexuellen Orientierung keine asylrechtlich relevanten Schwierigkeiten, weder mit den heimatlichen Behörden noch mit privaten Drittpersonen, hatte. Vor diesem Hintergrund lässt sich daher zunächst festhalten, dass sie grundsätzlich auch in Zukunft keine asylrechtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. 4.3.4 So ist festzuhalten, dass - nachdem ihr Vater gestorben ist (vgl. Beschwerde S. 35) - und es in ihrer eigenen Familie keine männlichen Verwandten mehr gibt, von dieser Seite keine Verfolgung zu erwarten ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie von ihrer Familie aufgenommen würde, nachdem der Beschwerde zu entnehmen ist, dass sie mit K._______ telefonischen Kontakt habe. Somit ist ihre anlässlich der Befragung geschilderte Angst, ihr Ex-Mann könnte sie zwingen, mit ihm weiterzuleben, weil er gewusst habe, sie könne wegen ihres Vaters nicht zu ihrer Familie zurückkehren, unbegründet (A8/S. 13). Hinsichtlich ihres Ex-Ehemannes ist festzuhalten, dass sie von ihm - gemäss ihren Angaben - rechtskräftig geschieden ist. Somit ist mangels anderer konkreter Indizien darauf zu schliessen, dass er in die Scheidung eingewilligt hat. Dass er sich nach der zivilen Scheidung, der er keine Bedeutung beimesse, immer noch als religiös verheiratet sehe, ist ihren Schilderungen anlässlich der Befragungen nicht zu entnehmen. Dieses Argument wird erst auf der Beschwerdestufe vorgebracht. Indessen ist es nicht plausibel, dass der Ex-Ehemann in eine zivile Scheidung eingewilligt hätte, wenn er weiterhin mit der Beschwerdeführerin hätte leben wollen. Demnach ist nicht anzunehmen, dass er Verfolgungsabsichten hatte. Ob sich die Beschwerdeführerin allenfalls ohne sein Wissen scheiden lassen habe, ist nicht aktenkundig. Hinsichtlich der eingereichten Aussagen der (...) und einer Freundin der Beschwerdeführerin, wonach diese von ihrem Ex-Ehemann und ihrem Vater aufgesucht und nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin ausgefragt worden seien, wobei der Ex-Ehemann Drohungen ausgesprochen habe, ist festzuhalten, dass es durchaus möglich ist, dass der Ex-Ehemann gekränkt gewesen ist, als die Beschwerdeführerin mit ihrem gemeinsamen, damals minderjährigen, Sohn verschwunden ist und sie womöglich verprügelt hätte, wenn er ihrer habhaft geworden wäre. Ob er heute noch Rachegedanken hegt, kann nicht eruiert werden, jedenfalls steht fest, dass er die Beschwerdeführerin nicht ausfindig gemacht hat, obschon es ihm möglich (gewesen) wäre, nachdem der Name ihrer Partnerin im Internet abrufbar ist und er angeblich Kontakte bei der Polizei habe. Im Übrigen würde die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nicht zu ihm gehen, sondern mit C._______ und ihrem Sohn zusammenleben, der Ex-Ehemann müsste von ihrer Rückkehr mithin gar nicht erfahren. 4.3.5 Sollte sich die Beschwerdeführerin dennoch in ihrer Heimatstadt D._______ durch Bekanntheit ihres Lesbischseins im Privat- oder Berufsleben benachteiligt fühlen, so steht ihr der innerstaatliche Wohnsitzwechsel in (...) aserbaidschanische Grossstädte offen, wie Ganca und Sumqayit, die über eine Viertel Million Einwohner verfügen und wo sie mit ihrem Sohn und C._______ in Anonymität leben und einer Arbeit nachgehen könnte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem erwachsenen Sohn und C._______ eine Familieneinheit bildet. Auch vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass niemand eine lesbische Beziehung vermuten würde und sie ungestört leben könnte. Bei allfälligen Problemen könnte sie auf den Schutz ihres Sohnes zählen. 4.3.6 Hinsichtlich des Einwands in der Eingabe, politisch Verfolgten sage man auch nicht, sie sollten sich still halten, damit man sie nicht verfolge, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Vergleich fehlschlägt. Während sich die politische Überzeugung und die damit verbundene politische Tätigkeit im öffentlichen Rahmen abspielt und es sich dabei um eine öffentliche Angelegenheit handelt, stellt die Sexualität eine private Sache dar. Auch heterosexuelle Paare stellen ihre Liebesbeziehung in ihrer Heimat im öffentlichen Raum nicht zu Schau. Der Beschwerdeführerin kann daher durchaus ein den landesüblichen Sitten und Gebräuchen konformes Verhalten, was etwa die Diskretion, Kleidung und Haartracht anbelangt, zugemutet werden. 4.3.7 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, das auch der Sohn der Beschwerdeführerin, der hauptsächlich angab, von seinem Vater geschlagen worden zu sein, aufgrund mangelnder Intensität dieser Nachteile, keine asylrechtlich relevante Verfolgung geltend machen konnte. Zudem ist er heute volljährig, weshalb er nicht mehr auf seinen Vater angewiesen ist und von ihm auch keine Gewaltanwendung mehr zu befürchten hat. 4.3.8 Abschliessend ist kurz auf die auf Beschwerdestufe eingereichten zahlreichen Beweismittel einzugehen, welche die schwierige Lage der Homosexuellen in Aserbaidschan und anderen islamischen Ländern aufzeigen. Zusammenfassend ist in dieser Hinsicht festzuhalten, dass in der aserbaidschanischen Gesellschaft die Homosexualität von Frauen ein Tabuthema ist. Seitens der Arbeitgeber sind beim Bekanntwerden Diskriminierungen nicht ausgeschlossen, dennoch sind seitens der staatlichen Institutionen keine Übergriffe bekannt. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass homosexuelle Beziehungen seit dem 1. September 2000 im aserbaidschanischen Recht keinen Straftatbestand mehr darstellen. Angesichts dieser Ausführungen und der Möglichkeit eines innerstaatlichen Wohnsitzwechsels muss auch nicht geprüft werden beziehungsweise kann offen bleiben, ob der Staat gewillt und in der Lage ist, allfällig durch Privatpersonen behelligte lesbische Frauen zu schützen. Am Rande ist zu erwähnen, dass auch in Deutschland (vgl. Beilage 8) juristisch viele Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine lesbische Frau Asyl erhalten könnte. Es dürfe insbesondere unter anderem keine Fluchtmöglichkeit innerhalb des Herkunftslandes geben. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, den in der Eingabe beantragten Bericht "Azerbaijan Human Rights Center Women's Rights Monitoring Group" in Baku" einzuholen sowie den genauen Wortlaut der OSZE Mission in Baku nochmals wiederzugeben - zumal dieser der Beschwerdeführerin mit Vernehmlassung vom 8. November 2004 bereits mitgeteilt wurde - weil sie an den vorangehenden Erwägungen und am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Sohn gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Aserbaidschan eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen sowie ein unerträglicher psychischer Druck, welcher ihnen ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde, so dass sie sich ihm nur durch Flucht ins Ausland hätten entziehen können, ist zu verneinen. Somit hat die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin und ihren Sohn infolge des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen und ihnen am 3. April 2007 die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegweisung und deren Vollzugs (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten. Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes insoweit gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 6. August 2004 im Umfang der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Unter diesen Umständen erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten - soweit nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen. 6. Nachdem die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen und betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug als gegenstandslos abgeschrieben wird, ist über die Kosten und allfällige Entschädigungen zu befinden. 6.1 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer im Hauptpunkt als unterlegene Partei anzusehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die hälftigen Kosten auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 5 VGKE). Nachdem den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2004 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gewährt wurde, sind ihnen jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet worden ist, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens zu entrichten (Art. 7 und 15 VGKE). Für den Teil des Unterliegens ist der behördlich eingesetzten Anwältin ein amtliches Honorar für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 6.3 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 30. April 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 10'868.90.-- (auch für das Verfahren von L. A.) zu den Akten gereicht. Sie weist einen zeitlichen Aufwand von 47,92 Stunden und Barauslagen von Fr. 517.90.-- aus. Die geltend gemachten Barauslagen und Spesen erscheinen infolge Doppelspurigkeit aus einem Parallelmandat als zu hoch und sind auf insgesamt Fr. 300.-- zu reduzieren. Der zeitliche Aufwand ist ebenfalls aufgrund von als nicht notwendig erachteten Aufwendungen auf 40 Stunden zu kürzen. In Anwendung von Art. 8, 9. 11 und 12 VGKE sowie unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist das amtliche Honorar für das vorliegende Verfahren daher auf Fr. 4'454.-- (inkl. Fr. 150.-- Auslagen und Fr. 304.-- MWSt) festzusetzen. 6.4 Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für den Teil ihres Obsiegens eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 6.5 Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE im Umfang des (hälftigen) Unterliegens vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos. 6.6 Die Rechtsvertreterin hat ebenfalls eine Kostennote für den Aufwand des früheren Rechtsvertreters eingereicht. Praxisgemäss ist jedoch keine Entschädigung für Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG im Umfang des Unterliegens ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 2'227.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) entrichtet. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos. 5. Für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren wird keine Entschädigung entrichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: