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D-7876/2008

D-7876/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführer, armenische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in E._______ (Provinz F._______), verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 3. Februar 2008 auf dem Landweg. Über G._______ und ihnen unbekannte Länder seien sie am 11. Februar 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im H._______ Asylgesuche einreichten und anschliessend ins I._______ transferiert wurden. Nach den Kurzbefragungen vom 19. März 2008 wurden die Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 26. März 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. Am 6. Mai 2008 wurden die Beschwerdeführer vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich der Erstbefragung sowie der Anhörung durch die Vorinstanz gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen an, er habe im Jahre (...) als Zeuge vor Gericht gegen (...) Angehörige der Mafia ausgesagt, wobei es um einen Mord innerhalb der Mafiakreise gegangen sei, den er beobachtet habe. Gestützt auf seine Aussagen seien die (...) Männer zu jeweils langen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft habe ihm vor seiner Aussage zugesichert, dass ihm deswegen nichts geschehen werde und das Strafverfahren dann abgeschlossen sei. Ein paar Monate nach dem im Frühjahr (...) verkündeten Urteil sei er von (...) Männern verschleppt und während einiger Tage misshandelt worden. Als man ihn wieder habe gehen lassen, sei ihm gedroht worden, dass man ihn beim nächsten Mal umbringen werde. Er habe sich anschliessend in Spitalpflege begeben und sei operiert worden. Dort habe ihn die Polizei dann nach den Tätern befragt und ihm versichert, dass ihm nichts geschehen werde. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe er sich jedoch nach K._______ begeben und sei dort während eines Jahres geblieben. Da er auch dort gefunden worden sei, sei er anschliessend nach Armenien zurückgekehrt und habe seine jetzige Ehefrau geheiratet. In der Folge sei er kurz nach seiner Heirat von den Leuten der Mafia wieder aufgespürt respektive im Jahre (...) erneut verschleppt und während einer Woche festgehalten worden. Man habe ihn geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert und niemand habe seinen Aufenthaltsort gewusst. Wegen der Folter sei sein (...) Fuss seither kaputt. Nach (...) habe er fliehen können, obwohl ihn seine Füsse kaum mehr getragen hätten. Ferner habe die Mafia im Frühling (...) auf sein Haus geschossen und im Jahre (...) versucht, seine Frau und sein Kind zu entführen. Seit diesem Zeitpunkt habe er immer wieder seinen Aufenthaltsort innerhalb des Landes gewechselt. Als er etwa (...) Monate vor ihrer Ausreise geschäftlich unterwegs gewesen sei, sei seine Frau von (...) vergewaltigt worden. Auch hätten diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt seinen Sohn an die Wand geschleudert, weshalb dieser während (...) Tagen im Spital habe bleiben müssen. Er habe jeweils im Anschluss an die Vorfälle Anzeigen bei der Polizei eingereicht; lediglich die Vergewaltigung habe er nicht gemeldet, weil dies in Armenien eine grosse Schande sei. Die die Anzeigen jedoch keinerlei Erfolg gezeitigt hätten, habe er sich schliesslich zusammen mit seiner Familie zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte zur Begründung des Asylgesuchs aus, sie habe wegen der Probleme ihres Mannes ausreisen müssen. Darüber wisse sie nichts Genaues, nur, dass dieser in einem Fall als Zeuge habe auftreten müssen. Ihr Mann habe ihr auch auf Nachfragen ihrerseits nichts erzählen wollen. Seit ihrer Heirat hätten sie keine ruhige Zeit gehabt. Ihr Mann sei immer unterwegs gewesen, entweder sei er geschäftlich weg gewesen oder habe sich auf der Flucht befunden oder sich verstecken müssen. Die Leute, mit denen ihr Mann Probleme gehabt habe, seien jeweils nach Hause gekommen und hätten sie und ihren Sohn belästigt. Im (...) oder (...) hätten sich (...) Männer nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt, sie dabei geschlagen und ihren Sohn an die Wand geworfen. Ein Nachbar, der den Vorfall mitbekommen habe, habe ein Taxi gerufen und den wegen einer Hirnerschütterung bewusstlosen Sohn zusammen mit ihr ins Spital begleitet. Ihr Mann habe am folgenden Tag Anzeige bei der Polizei von E._______ erstattet, welche ihm gesagt habe, dass man sich darum kümmern werde. Ferner seien im (...) eines Tages (...) Männer in einem (...) Jeep vor ihrem Haus vorgefahren und hätten an ihrer Wohnungstüre geklopft. Nachdem sie geöffnet gehabt habe, sei sie in die Wohnung gedrängt, ans Bett gefesselt und von einem der Männer vergewaltigt worden. Die (...) anderen Männer seien herumgestanden, wobei sie diese habe lachen hören. Man habe sie gefesselt zurückgelassen und ihr gesagt, dass sie alles ihrem Mann erzählen solle. Da ihr Kind zu schreien begonnen habe, sei die Nachbarin herbeigeeilt und habe sie gefesselt liegen sehen. Diese habe das Kind beruhigt und sie danach befreit. Sie hätten nach diesem Vorfall keine Anzeige erstattet, weil dies eine grosse Schande gewesen sei. Ihr Mann habe sich zu diesem Zeitpunkt geschäftlich in der G._______ befunden. Sie habe sich nach der Vergewaltigung ärztlich behandeln lassen und leide wegen des Vorfalls an Angstzuständen. In der Folge hätten sie sich bis zur Ausreise an verschiedenen Orten aufgehalten. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten verwiesen. A.b Am Z._______ wurde D._______ geboren. B. Mit Verfügung vom 7. November 2008 - eröffnet am 11. November 2008 - lehnte das BFM die Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Dezember 2008 beantragten die Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben, es sei ihr Asylgesuch vom 11. Februar 2008 gutzuheissen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubearbeitung und zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, und ersuchten in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner seien sämtliche Verfahrensakten von Amtes wegen bei der Vorinstanz beizuziehen und es sei ein Schriftenwechsel anzuordnen, verbunden mit einem Replikrecht ihrerseits zu allfälligen Stellungnahmen des BFM. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember 2008 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und die vor Erlass des BFM-Entscheides geborene, aber im Rubrum desselben nicht aufgeführte Tochter D._______ ebenso Verfügungsadressatin des BFM-Entscheides vom 7. November 2008 sei, da sie ebenfalls ein Rechtsschutzinteresse daran habe, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben oder geändert werde. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, bis zum 6. Januar 2009 ein ärztliches Zeugnis, welches sich konkret zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers äussere, sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Zudem wurde die Behandlung der Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Beweismittelfrist verwiesen. E. Mit Eingabe vom 5. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. Januar 2009 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern durch das Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2009 zur Kenntnisnahme und ohne Einräumung eines Replikrechts zugestellt.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Das in der vorinstanzlichen Verfügung nicht aufgeführte, vor deren Erlass geborene Kind D._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, es sei als tatsachenwidrig zu erachten, wenn der Beschwerdeführer behaupte, seine Zeugenaussage im Jahre (...) am Obersten Gericht in L._______ gemacht zu haben, weil aufgrund einer Justizreform im Jahre (...) dieses Gericht abgeschafft und durch zwei andere Gerichte mit anderer Bezeichnung ersetzt worden sei. Zudem wäre die Zuständigkeit dieses Gerichts ohnehin nicht gegeben gewesen, da im Jahre (...) für die Beurteilung einer kriminellen Tat die sogenannten (...) Gerichte der jeweiligen Provinz zuständig gewesen seien, im Falle eines Verbrechens in E._______ dasjenige von F._______. Darüber hinaus seien die Angaben, die der Beschwerdeführer zu seiner Zeugenaussage gemacht habe, hinsichtlich des Zeitpunktes dieser Aussage widersprüchlich ausgefallen. Aufgrund dieser tatsachenwidrigen und widersprüchlichen Aussagen zur Ursache der Verfolgung sei diese nicht glaubhaft. Ferner würden die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen weitere Widersprüche aufweisen, so hinsichtlich des Zeitpunktes und der ihm zugefügten Verletzungen im Zusammenhang mit der angeführten Verschleppung, des Umstandes, dass er von seinen Peinigern vergewaltigt worden sei, die Mafia auf sein Haus geschossen habe, er im Jahre (...) (Nennung der Verletzung) beziehungsweise im (...) (einwöchige Freiheitsberaubung mit Misshandlungen) Verfolgungsmassnahmen erlitten habe, der Anzahl der in E._______ respektive in L._______ eingereichten Anzeigen sowie der Behörden, bei welchen er diese Anzeigen eingereicht haben wolle. Aufgrund dieser widersprüchlichen Schilderungen könnten die geltend gemachten Übergriffe, die dabei erlittenen Verletzungen sowie die dagegen eingereichten Anzeigen nicht geglaubt werden. Weiter sei die Beschreibung der beiden Vorkommnisse im Jahre (...) durch die Beschwerdeführerin, als es zu (...) Übergriffen gegen sie und ihr Kind gekommen sei, unsubstanziiert ausgefallen. Die Beschreibung enthalte lediglich ein stereotypes Minimum an Basishandlungen, jedoch keine plastischen Schilderungen, Einzelheiten, subjektive Wahrnehmungen oder konkrete, detaillierte Abläufe. Genau solche Elemente wären aber in den Aussagen von Personen, welche persönlich derartige Übergriffe erlebt hätten, enthalten. Bezeichnenderweise würden die Aussagen des Beschwerdeführers, der bei den Vorfällen nicht anwesend gewesen sei, etwa gleich viele beziehungsweise gleich wenige Einzelheiten wie diejenigen der Beschwerdeführerin enthalten. Darüber hinaus sei auch die Beschreibung der Situation nach der angeblichen Vergewaltigung nicht adäquat ausgefallen. So sei die Beschwerdeführerin in beiden Befragungen gefragt worden, ob sie in ärztlicher Behandlung gewesen sei. In der Kurzbefragung habe sie dies verneint und erklärt, ihr Mann hätte sie nie zum Arzt gehen lassen, um bei der Anhörung durch das BFM anzugeben, sie sei nach der Vergewaltigung zum Arzt gegangen. Hinzu komme, dass vom Beschwerdeführer die Ursache der geltend gemachten Verfolgung durch Angehörige der Mafia nicht glaubhaft gemacht worden sei, so dass die Vorbringen einer Grundlage entbehren würden. Die geltend gemachten Übergriffe im Jahre (...) seien deshalb unsubstanziiert und könnten nicht geglaubt werden.

E. 3.2 Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da dem Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Anhörung das rechtliche Gehör zu widersprüchlich ausgefallenen Aussagen nicht beziehungsweise nur unvollständig gewährt worden sei. Weiter liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, da die Vorinstanz - obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung über seine Vergewaltigung berichtet habe - seine direkte Anhörung dessen ungeachtet mit einem reinen Frauenteam durchgeführt habe. Gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) seien bei konkreten Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung Asylsuchende von einer Person gleichen Geschlechts anzuhören. Zwar sei in Art. 17 Abs. 2 AsylG, zu welcher diese Bestimmung Anwendung finde, von der "speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren" die Rede. Es finde sich jedoch eine sinngemäss anwendbare Analogie in Art. 9 Abs. 2 AsylG, der die Durchsuchung von Asylsuchenden betreffe, die nur von Personen des gleichen Geschlechts durchgeführt werden dürfe. Wenn der Gesetzgeber sogar für den Fall einer nur kurz dauernden Leibesvisitation daran gedacht habe, Personen nicht in ihren Gefühlen verletzen zu wollen, so wäre auch im Falle einer langdauernden Befragung zu spezifischen und sensiblen Gründen ein Gespräch unter Ausschluss von Frauen in einer Vertrauensatmosphäre zu führen. Im Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 6. Mai 2008 finde sich keine Einleitung, welche normalerweise einer asylsuchenden Person im Vorfeld einer Befragung zwecks besserer Orientierung bekannt gemacht werde. Ihnen seien die Rollen der Anwesenden bei dieser Anhörung nicht klar geworden. Überdies fehle im Protokoll der direkten Anhörung die Nummerierung der Fragen, was einen Überblick erleichtern würde und denn auch in der Regel von der Vorinstanz - ausser in ihrem Fall - angewendet werde. Ferner seien die Befragerin und die Mitarbeiterin, welche die angefochtene Verfügung gefällt habe, nicht identisch, was die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG für die Vorinstanz erschwert haben dürfte. Aktenkundig sei auch eine Replik der Übersetzerin anlässlich der direkten Anhörung der Beschwerdeführerin, welche wohl zum Ziel gehabt habe, die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hervorzuheben. Dies sei jedoch angesichts der entsprechenden Aussage des Beschwerdeführers (M._______ und N._______) nicht korrekt.

E. 3.3 Die Beschwerdeführer räumen in materieller Hinsicht ein, die Erwägung der Vorinstanz, wonach die diesbezügliche Aussage zum urteilenden Richter des oberstes Gerichts tatsachenwidrig sei, treffe so zu. Diese Aussage bedürfe jedoch einer Erklärung: So habe das BFM zunächst im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine Abklärung vorgenommen (vgl. diesbezüglich E. 3.2 oben). Der Beschwerdeführer habe mit seiner Antwort einen Nachdruck vermitteln wollen und einen in Armenien bekannten Namen angegeben. Bei der Sitzung der zweiten Instanz sei der Beschwerdeführer gar nicht anwesend gewesen. Es bestehe vorliegend kein Grund, diese Erklärung dem in juristischen Sachen sonst unbefangenen Beschwerdeführer nicht zu glauben. Dass der Beschwerdeführer insgesamt bei zwei Verhandlungen habe aussagen müssen, sei seitens der Vorinstanz gar nicht angesprochen worden, obwohl er aktenkundig über zwei Instanzen im Strafverfahren berichtet habe. Auch der vom Beschwerdeführer beschriebene Behördengang zur Staatsanwaltschaft in L._______, welche nach Einschätzung der Vorinstanz in seinem Fall nicht zuständig sei, decke sich durchaus mit dessen offensichtlicher Unkenntnis in juristischen Belangen und stimme zudem mit der Praxis in der Heimat der Beschwerdeführer überein, gemäss welcher armenische Staatsangehörige bei den oberen Instanzen um einen effektiven Schutz nachzusuchen pflegen. Weiter sei eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative durch den Beschwerdeführer erschöpft worden, habe sich dieser immer wieder an anderen Orten des Landes aufgehalten. Ferner scheine die Vorinstanz nicht zu wissen und zu verkennen, wer "Diebe im Gesetz" in Armenien seien und welche Macht sie dort hätten. Der Beschwerdeführer habe in sehr nachvollziehbarer Weise erklärt, warum er in seiner Heimat um sein Leben zu fürchten habe, zumal ein effektives Zeugenschutzprogramm nicht existiere.

E. 3.4 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2009 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. An den bisherigen Erwägungen werde vollumfänglich festgehalten und daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.

E. 3.5 Vorweg sind die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes (Abklärungs- und Begründungspflicht) zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.

E. 3.5.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist Folgendes festzuhalten: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3402/2006 vom 20. Juli 2009 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM den Sachverhalt vollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der im Verfahren eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 VwVG) zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286).

E. 3.5.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, weil die Vorinstanz - obwohl er im Rahmen der Befragung im I._______ über seine Vergewaltigung berichtet habe - anlässlich der direkten Anhörung dessen ungeachtet ausschliesslich von Frauen befragt worden sei, ist festzustellen, dass er bereits anlässlich der Befragung im I._______ ausschliesslich von Frauen befragt wurde und dannzumal offensichtlich keine Probleme bekundete, über seine angebliche Vergewaltigung zu berichten. Weshalb ihm dies im Rahmen der späteren direkten Anhörung unter gleichen Befragungsbedingungen nun hätte verunmöglicht sein sollen respektive nicht hätte möglich sein sollen, einen solchen Vorfall zumindest anzudeuten, bleibt vorliegend nicht nachvollziehbar, umso mehr als er beim BFM ausdrücklich auf den von ihm im I._______ vorgebrachten Vorfall angesprochen wurde. Die dementsprechende Antwort des Beschwerdeführers lässt in ihrer Deutlichkeit ("Dies betrifft meine Frau, nicht mich." A25/19, S. 16 unten) keine solche Interpretation - wie dies in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird - zu und die Vorinstanz war denn auch zu Recht nicht gehalten, diesbezüglich weitere Nachfragen zu stellen. Wäre es dem Beschwerdeführer unangenehm gewesen, anlässlich der direkten Anhörung vor Frauen über einen solchen Vorfall zu berichten, hätte von ihm angesichts obiger Ausführungen durchaus erwartet werden dürfen, dass er von sich aus und ohne explizite weitere Aufforderung eine entsprechende Bemerkung gegenüber der Befragerin gemacht hätte. Es kann daher der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den Beschwerdeführer nicht unter Ausschluss von Frauen befragte, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen ist.

E. 3.5.3 Weiter rügen die Beschwerdeführer diverse Mängel im Zusammenhang mit der Art der Befragung und der Weiterbearbeitung der erhobenen Parteivorbringen. So befinde sich im Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 6. Mai 2008 keine Einleitung, welche normalerweise einer asylsuchenden Person im Vorfeld einer Befragung zwecks besserer Orientierung bekannt gemacht werde, weshalb die Rollen der Anwesenden bei dieser Anhörung nicht klar geworden seien. Auch fehle die Nummerierung der Fragen, was einen Überblick erleichtere und denn auch in der Regel von der Vorinstanz - ausser in ihrem Fall - angewendet werde. Sodann seien die Befragerin und die Mitarbeiterin, welche die angefochtene Verfügung gefällt habe, nicht identisch, was die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG für die Vorinstanz erschwert haben dürfte. Hinsichtlich des Vorhalts der fehlenden Einleitung ist in casu entgegenzuhalten, dass den Beschwerdeführern die bei der direkten Anhörung beteiligten Personen sehr wohl vorgestellt und bekannt gemacht wurden. So ist Seite 1 der betreffenden Protokolle zu entnehmen, dass die anwesenden Personen begrüsst und vorgestellt, die Beschwerdeführer auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen wurden, die Identität sowie die aktuelle Adresse der Beschwerdeführer geklärt wurde und die Beschwerdeführer Fragen nach Rechtsvertretung, Arbeitgeber und weiteren Identitätsausweisen beantworteten (vgl. A24/15 und A25/19, je S. 1). Schliesslich wurden diese Seiten der Protokolle wie auch die gesamten Protokolle am Schluss der Anhörungen den Beschwerdeführern jeweils rückübersetzt und die Korrektheit und Vollständigkeit der Aussagen von den Beschwerdeführern unterschriftlich bestätigt (vgl. A24/15, S. 14 und A25/19, S. 18). Was die fehlende Nummerierung der fraglichen Protokolle sowie die Weiterbearbeitung der Asylgesuche durch eine andere Person als die Befragerin betreffen, so beschlagen diese Umstände lediglich minimale Unterschiede in der persönlichen Vorgehensweise respektive Gestaltung eines Befragungsprotokolls durch den oder die betreffende SachbearbeiterIn (so bezüglich Nummerierung) beziehungsweise interne Verfahrensabläufe (so hinsichtlich der Weiterbearbeitung des Asylverfahrens), die jedoch für die Beschwerdeführer weder einen Nachteil noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung zur Folge hatten.

E. 3.5.4 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zunächst, dass ihm im Rahmen der direkten Anhörung das rechtliche Gehör zu widersprüchlich ausgefallenen Aussagen nicht beziehungsweise nur unvollständig gewährt worden sei. Diesbezüglich ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG jedoch kein Anspruch eines Asylgesuchstellers, zu seinen eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller - namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche - mit seinen eigenen früheren Aussagen zu konfrontieren und ihm diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung, wie Art. 30 Abs. 1 VwVG den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert, wird indessen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen; indem ein Asylgesuchsteller im Rahmen der Anhörung seine Asylgründe darlegt, nimmt er an den entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil; damit stellt die Anhörung eines Asylgesuchstellers zu seinen Asylgründen selber einen Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, und ein weiterer Anspruch, zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen, besteht nicht. Wann und inwieweit der Asylgesuchsteller mit Widersprüchen oder Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruches des Beschwerdeführers, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes. Ob die Behörde dem genannten Grundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist daher von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13) In casu ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung durch das BFM unter verschiedenen Malen Unstimmigkeiten mit seinen im I._______ gemachten Aussagen vorgehalten wurden (vgl. A25/19, S. 10, 15 und 16). Jedoch kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm anlässlich der direkten Anhörung die übrigen abweichenden Aussagen nicht vorgehalten wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung erhielt er vom BFM vollständige Akteneinsicht und hatte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, zu den festgestellten Ungereimtheiten umfassend Stellung zu nehmen, zumal die Rechtsmittelinstanz vollständige Überprüfungsbefugnis besitzt.

E. 3.5.5 Soweit die Beschwerdeführer auf eine aktenkundige Anmerkung der Übersetzerin anlässlich der direkten Anhörung der Beschwerdeführerin hinweisen, was vermutlich zum Ziel gehabt habe, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hervorzuheben, was aber angesichts seiner entsprechenden Aussage als nicht korrekt erachtet werden könne, ist zunächst Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer sagte aus, die Nachbarn M._______ und N._______ hätten als Zeugen bei der Polizei ausgesagt (vgl. A25/19, S. 8). Bei der Anhörung der Beschwerdeführerin wurde die Anmerkung der Übersetzerin in das Protokoll aufgenommen, der Beschwerdeführer habe nur von einem Nachbarn gesprochen, die Beschwerdeführerin erwähne zum ersten Mal eine Nachbarin (vgl. A24/15, S. 8). Auch wenn diese Anmerkung als falsch zu bezeichnen ist - der Beschwerdeführer erwähnte tatsächlich zwei Personen -, ist dem Einwand der Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die vom BFM eingesetzten Übersetzer grundsätzlich das volle Vertrauen der Behörden geniessen und gehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten. Ferner sind insbesondere nicht sie mit der Würdigung der Parteivorbringen betraut, sondern ausschliesslich die zuständigen Mitarbeitenden des BFM. Alleine der Umstand, dass vorliegend ein Hinweis der Übersetzerin als Anmerkung ins Protokoll übernommen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass dieser Hinweis Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen finden und darüber hinaus - wie dies die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe annehmen - zu ihren Ungunsten gewertet würde. In casu sind denn auch bezeichnenderweise keinerlei Hinweise in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu finden, wonach diese Anmerkung in irgendeiner Form vom BFM in seinem Entscheid verwendet worden wäre.

E. 3.5.6 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM vorliegend weder das rechtliche Gehör verletzte noch den Sachverhalt unvollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführer tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich denn auch entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist somit ebenfalls auszuschliessen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist daher abzuweisen.

E. 3.6 In materieller Hinsicht räumen die Beschwerdeführer ein, die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Aussage des Beschwerdeführers zum urteilenden Richter des oberstes Gerichts tatsachenwidrig sei, treffe so zu. Diese Aussage bedürfe jedoch einer Erklärung: So habe das BFM zunächst im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine Abklärung vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Antwort einen Nachdruck vermitteln wollen und deshalb einen in Armenien bekannten Namen angegeben. Diese Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So kann - um Wiederholungen zu vermeiden - hinsichtlich des Verweises auf eine Gehörsverletzung auf die Ausführungen in E. 3.5.1 und 3.5.2 verwiesen werden. Weiter gesteht der Beschwerdeführer die Tatsachenwidrigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen selber ein und vermag mit seiner Erklärung, wonach er seinen Ausführungen durch die Nennung des Namens einer in seiner Heimat bekannten Persönlichkeit der Justiz habe Nachdruck verleihen wollen, an obiger Feststellung nichts zu ändern. So hätte der Beschwerdeführer, wenn er denn seinen Aussagen mehr Nachdruck respektive Glaubhaftigkeit hätte verleihen wollen, vielmehr den richtigen Namen des damaligen Gerichtsvorsitzenden angeben müssen. Dass er dies nicht tun konnte, lässt die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig zu erachten seien, als zutreffend erscheinen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen vollumfänglich anschliesst. Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerdeschrift weiter an, der Beschwerdeführer sei bei der Sitzung der zweiten Instanz gar nicht anwesend gewesen. Dass er insgesamt bei (...) Verhandlungen habe aussagen müssen, sei seitens der Vorinstanz gar nicht angesprochen worden, obwohl er aktenkundig über (...) Instanzen in dem Strafverfahren berichtet habe. Diese Erklärungen vermögen jedoch nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, da diese vielmehr die vorinstanzliche Argumentation zur Zuständigkeit der Gerichte in der Heimat des Beschwerdeführers stützen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 oben). Da der Beschwerdeführer in seinem Sachverhaltsvortrag selber das Oberste Gericht von L._______ als das für ihn zuständige Gericht anführte, müsste aus dem Hinweis auf (...) Instanzen im Strafverfahren geschlossen werden, dieses wäre (...) für seinen Fall zuständig gewesen, was es aber - wie die Vorinstanz in ihrem Asylentscheid zu Recht erwog - offensichtlich gerade nicht war, selbst wenn es im vorgebrachten Zeitpunkt noch existiert hätte. Dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine Unkenntnis in juristischen Belangen hinweist, vermag die diesbezüglich anderslautenden Feststellungen der Vorinstanz nicht als falsch erscheinen zu lassen. Zudem widerspricht es den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der in der Heimat der Beschwerdeführer herrschenden Organisation des Gerichtswesens, dass sich die Einwohner Armeniens nach ihrem Belieben an obere Instanzen wenden könnten, um allenfalls benötigten Schutz zu erhalten. Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative sei durch den Beschwerdeführer erschöpft worden, da er sich immer wieder an anderen Orten des Landes aufgehalten habe. Die Vorinstanz scheine überdies nicht zu wissen, wer "Diebe im Gesetz" in Armenien seien und welche Macht sie dort hätten. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass sie in casu als nicht stichhaltig erachtet werden können. So legte die Vorinstanz in einlässlicher und nachvollziehbarer Weise dar, aus welchen Gründen die Ursache der von den Beschwerdeführern geschilderten Verfolgung und die damit einhergehenden Nachteile als unglaubhaft erachtet werden müssen. Mithin kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt als Zeuge in einem Mafiaprozess aussagte und die Beschwerdeführer in der Folge von Angehörigen der Mafia wiederholt und in erheblicher Weise bedroht und misshandelt wurden. Bezeichnenderweise nehmen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe zu den meisten der vielen, von der Vorinstanz in zutreffender Weise aufgeführten Widersprüchen und Ungereimtheiten in deren Sachverhaltsvortrag keine Stellung, so insbesondere auch nicht zur angeführten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin. Es ist daher diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen, welche vorliegend vollumfänglich zu bestätigen sind.

E. 3.7 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer eine asylrechtlich relevante Verfolgung weder glaubhaft machen noch nachweisen konnten, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung der Asylgesuche zu bestätigen ist.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Armenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Insbesondere wurde eine allfällige Gefahr für die Beschwerdeführer seitens mafiöser Kreise wegen der vorgebrachten Zeugenaussage als unglaubhaft erachtet, weshalb auch diesbezüglich kein "real risk" besteht. Weiter ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Beschwerde Nr. 26565/05]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und E-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41), ausgeschlossen werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.4.1 In Armenien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Armenien ausgegangen wird (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4973/2006 vom 15. Juni 2009).

E. 5.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in Armenien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. So verfügt der Beschwerdeführer über eine (...)jährige Schulbildung, eine Berufslehre als O._______ und entsprechende Berufserfahrung. Weiter war der Beschwerdeführer die letzten (...) Jahre vor der Ausreise als P._______ tätig (vgl. A25/19, S. 4 f.). Es ist ihm daher unter diesen Umständen zuzumuten, sich und seiner Familie in Armenien (erneut) eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des körperlichen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (Nennung Diagnose) und der bei Tochter D._______ festgestellten (Nennung Diagnose) ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer in seinem Heimatland für die medikamentöse Behandlung seines allenfalls wieder auftretenden (Nennung des Leidens) und betreffend allfällige (Nennung des Leidens) von Tochter D._______ auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden medizinischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 7c S. 33). Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter individuellen Gesichtspunkten als zumutbar.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) R._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7876/2008 {T 0/2} Urteil vom 12. Juli 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren W._______, B._______, geboren X._______, C._______, geboren Y._______, D._______, geboren Z._______, Armenien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. November 2008 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer, armenische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in E._______ (Provinz F._______), verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 3. Februar 2008 auf dem Landweg. Über G._______ und ihnen unbekannte Länder seien sie am 11. Februar 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im H._______ Asylgesuche einreichten und anschliessend ins I._______ transferiert wurden. Nach den Kurzbefragungen vom 19. März 2008 wurden die Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 26. März 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. Am 6. Mai 2008 wurden die Beschwerdeführer vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich der Erstbefragung sowie der Anhörung durch die Vorinstanz gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen an, er habe im Jahre (...) als Zeuge vor Gericht gegen (...) Angehörige der Mafia ausgesagt, wobei es um einen Mord innerhalb der Mafiakreise gegangen sei, den er beobachtet habe. Gestützt auf seine Aussagen seien die (...) Männer zu jeweils langen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft habe ihm vor seiner Aussage zugesichert, dass ihm deswegen nichts geschehen werde und das Strafverfahren dann abgeschlossen sei. Ein paar Monate nach dem im Frühjahr (...) verkündeten Urteil sei er von (...) Männern verschleppt und während einiger Tage misshandelt worden. Als man ihn wieder habe gehen lassen, sei ihm gedroht worden, dass man ihn beim nächsten Mal umbringen werde. Er habe sich anschliessend in Spitalpflege begeben und sei operiert worden. Dort habe ihn die Polizei dann nach den Tätern befragt und ihm versichert, dass ihm nichts geschehen werde. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe er sich jedoch nach K._______ begeben und sei dort während eines Jahres geblieben. Da er auch dort gefunden worden sei, sei er anschliessend nach Armenien zurückgekehrt und habe seine jetzige Ehefrau geheiratet. In der Folge sei er kurz nach seiner Heirat von den Leuten der Mafia wieder aufgespürt respektive im Jahre (...) erneut verschleppt und während einer Woche festgehalten worden. Man habe ihn geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert und niemand habe seinen Aufenthaltsort gewusst. Wegen der Folter sei sein (...) Fuss seither kaputt. Nach (...) habe er fliehen können, obwohl ihn seine Füsse kaum mehr getragen hätten. Ferner habe die Mafia im Frühling (...) auf sein Haus geschossen und im Jahre (...) versucht, seine Frau und sein Kind zu entführen. Seit diesem Zeitpunkt habe er immer wieder seinen Aufenthaltsort innerhalb des Landes gewechselt. Als er etwa (...) Monate vor ihrer Ausreise geschäftlich unterwegs gewesen sei, sei seine Frau von (...) vergewaltigt worden. Auch hätten diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt seinen Sohn an die Wand geschleudert, weshalb dieser während (...) Tagen im Spital habe bleiben müssen. Er habe jeweils im Anschluss an die Vorfälle Anzeigen bei der Polizei eingereicht; lediglich die Vergewaltigung habe er nicht gemeldet, weil dies in Armenien eine grosse Schande sei. Die die Anzeigen jedoch keinerlei Erfolg gezeitigt hätten, habe er sich schliesslich zusammen mit seiner Familie zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte zur Begründung des Asylgesuchs aus, sie habe wegen der Probleme ihres Mannes ausreisen müssen. Darüber wisse sie nichts Genaues, nur, dass dieser in einem Fall als Zeuge habe auftreten müssen. Ihr Mann habe ihr auch auf Nachfragen ihrerseits nichts erzählen wollen. Seit ihrer Heirat hätten sie keine ruhige Zeit gehabt. Ihr Mann sei immer unterwegs gewesen, entweder sei er geschäftlich weg gewesen oder habe sich auf der Flucht befunden oder sich verstecken müssen. Die Leute, mit denen ihr Mann Probleme gehabt habe, seien jeweils nach Hause gekommen und hätten sie und ihren Sohn belästigt. Im (...) oder (...) hätten sich (...) Männer nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt, sie dabei geschlagen und ihren Sohn an die Wand geworfen. Ein Nachbar, der den Vorfall mitbekommen habe, habe ein Taxi gerufen und den wegen einer Hirnerschütterung bewusstlosen Sohn zusammen mit ihr ins Spital begleitet. Ihr Mann habe am folgenden Tag Anzeige bei der Polizei von E._______ erstattet, welche ihm gesagt habe, dass man sich darum kümmern werde. Ferner seien im (...) eines Tages (...) Männer in einem (...) Jeep vor ihrem Haus vorgefahren und hätten an ihrer Wohnungstüre geklopft. Nachdem sie geöffnet gehabt habe, sei sie in die Wohnung gedrängt, ans Bett gefesselt und von einem der Männer vergewaltigt worden. Die (...) anderen Männer seien herumgestanden, wobei sie diese habe lachen hören. Man habe sie gefesselt zurückgelassen und ihr gesagt, dass sie alles ihrem Mann erzählen solle. Da ihr Kind zu schreien begonnen habe, sei die Nachbarin herbeigeeilt und habe sie gefesselt liegen sehen. Diese habe das Kind beruhigt und sie danach befreit. Sie hätten nach diesem Vorfall keine Anzeige erstattet, weil dies eine grosse Schande gewesen sei. Ihr Mann habe sich zu diesem Zeitpunkt geschäftlich in der G._______ befunden. Sie habe sich nach der Vergewaltigung ärztlich behandeln lassen und leide wegen des Vorfalls an Angstzuständen. In der Folge hätten sie sich bis zur Ausreise an verschiedenen Orten aufgehalten. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten verwiesen. A.b Am Z._______ wurde D._______ geboren. B. Mit Verfügung vom 7. November 2008 - eröffnet am 11. November 2008 - lehnte das BFM die Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Dezember 2008 beantragten die Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben, es sei ihr Asylgesuch vom 11. Februar 2008 gutzuheissen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubearbeitung und zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, und ersuchten in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner seien sämtliche Verfahrensakten von Amtes wegen bei der Vorinstanz beizuziehen und es sei ein Schriftenwechsel anzuordnen, verbunden mit einem Replikrecht ihrerseits zu allfälligen Stellungnahmen des BFM. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember 2008 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und die vor Erlass des BFM-Entscheides geborene, aber im Rubrum desselben nicht aufgeführte Tochter D._______ ebenso Verfügungsadressatin des BFM-Entscheides vom 7. November 2008 sei, da sie ebenfalls ein Rechtsschutzinteresse daran habe, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben oder geändert werde. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, bis zum 6. Januar 2009 ein ärztliches Zeugnis, welches sich konkret zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers äussere, sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Zudem wurde die Behandlung der Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Beweismittelfrist verwiesen. E. Mit Eingabe vom 5. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. Januar 2009 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern durch das Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2009 zur Kenntnisnahme und ohne Einräumung eines Replikrechts zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Das in der vorinstanzlichen Verfügung nicht aufgeführte, vor deren Erlass geborene Kind D._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, es sei als tatsachenwidrig zu erachten, wenn der Beschwerdeführer behaupte, seine Zeugenaussage im Jahre (...) am Obersten Gericht in L._______ gemacht zu haben, weil aufgrund einer Justizreform im Jahre (...) dieses Gericht abgeschafft und durch zwei andere Gerichte mit anderer Bezeichnung ersetzt worden sei. Zudem wäre die Zuständigkeit dieses Gerichts ohnehin nicht gegeben gewesen, da im Jahre (...) für die Beurteilung einer kriminellen Tat die sogenannten (...) Gerichte der jeweiligen Provinz zuständig gewesen seien, im Falle eines Verbrechens in E._______ dasjenige von F._______. Darüber hinaus seien die Angaben, die der Beschwerdeführer zu seiner Zeugenaussage gemacht habe, hinsichtlich des Zeitpunktes dieser Aussage widersprüchlich ausgefallen. Aufgrund dieser tatsachenwidrigen und widersprüchlichen Aussagen zur Ursache der Verfolgung sei diese nicht glaubhaft. Ferner würden die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen weitere Widersprüche aufweisen, so hinsichtlich des Zeitpunktes und der ihm zugefügten Verletzungen im Zusammenhang mit der angeführten Verschleppung, des Umstandes, dass er von seinen Peinigern vergewaltigt worden sei, die Mafia auf sein Haus geschossen habe, er im Jahre (...) (Nennung der Verletzung) beziehungsweise im (...) (einwöchige Freiheitsberaubung mit Misshandlungen) Verfolgungsmassnahmen erlitten habe, der Anzahl der in E._______ respektive in L._______ eingereichten Anzeigen sowie der Behörden, bei welchen er diese Anzeigen eingereicht haben wolle. Aufgrund dieser widersprüchlichen Schilderungen könnten die geltend gemachten Übergriffe, die dabei erlittenen Verletzungen sowie die dagegen eingereichten Anzeigen nicht geglaubt werden. Weiter sei die Beschreibung der beiden Vorkommnisse im Jahre (...) durch die Beschwerdeführerin, als es zu (...) Übergriffen gegen sie und ihr Kind gekommen sei, unsubstanziiert ausgefallen. Die Beschreibung enthalte lediglich ein stereotypes Minimum an Basishandlungen, jedoch keine plastischen Schilderungen, Einzelheiten, subjektive Wahrnehmungen oder konkrete, detaillierte Abläufe. Genau solche Elemente wären aber in den Aussagen von Personen, welche persönlich derartige Übergriffe erlebt hätten, enthalten. Bezeichnenderweise würden die Aussagen des Beschwerdeführers, der bei den Vorfällen nicht anwesend gewesen sei, etwa gleich viele beziehungsweise gleich wenige Einzelheiten wie diejenigen der Beschwerdeführerin enthalten. Darüber hinaus sei auch die Beschreibung der Situation nach der angeblichen Vergewaltigung nicht adäquat ausgefallen. So sei die Beschwerdeführerin in beiden Befragungen gefragt worden, ob sie in ärztlicher Behandlung gewesen sei. In der Kurzbefragung habe sie dies verneint und erklärt, ihr Mann hätte sie nie zum Arzt gehen lassen, um bei der Anhörung durch das BFM anzugeben, sie sei nach der Vergewaltigung zum Arzt gegangen. Hinzu komme, dass vom Beschwerdeführer die Ursache der geltend gemachten Verfolgung durch Angehörige der Mafia nicht glaubhaft gemacht worden sei, so dass die Vorbringen einer Grundlage entbehren würden. Die geltend gemachten Übergriffe im Jahre (...) seien deshalb unsubstanziiert und könnten nicht geglaubt werden. 3.2 Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da dem Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Anhörung das rechtliche Gehör zu widersprüchlich ausgefallenen Aussagen nicht beziehungsweise nur unvollständig gewährt worden sei. Weiter liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, da die Vorinstanz - obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung über seine Vergewaltigung berichtet habe - seine direkte Anhörung dessen ungeachtet mit einem reinen Frauenteam durchgeführt habe. Gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) seien bei konkreten Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung Asylsuchende von einer Person gleichen Geschlechts anzuhören. Zwar sei in Art. 17 Abs. 2 AsylG, zu welcher diese Bestimmung Anwendung finde, von der "speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren" die Rede. Es finde sich jedoch eine sinngemäss anwendbare Analogie in Art. 9 Abs. 2 AsylG, der die Durchsuchung von Asylsuchenden betreffe, die nur von Personen des gleichen Geschlechts durchgeführt werden dürfe. Wenn der Gesetzgeber sogar für den Fall einer nur kurz dauernden Leibesvisitation daran gedacht habe, Personen nicht in ihren Gefühlen verletzen zu wollen, so wäre auch im Falle einer langdauernden Befragung zu spezifischen und sensiblen Gründen ein Gespräch unter Ausschluss von Frauen in einer Vertrauensatmosphäre zu führen. Im Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 6. Mai 2008 finde sich keine Einleitung, welche normalerweise einer asylsuchenden Person im Vorfeld einer Befragung zwecks besserer Orientierung bekannt gemacht werde. Ihnen seien die Rollen der Anwesenden bei dieser Anhörung nicht klar geworden. Überdies fehle im Protokoll der direkten Anhörung die Nummerierung der Fragen, was einen Überblick erleichtern würde und denn auch in der Regel von der Vorinstanz - ausser in ihrem Fall - angewendet werde. Ferner seien die Befragerin und die Mitarbeiterin, welche die angefochtene Verfügung gefällt habe, nicht identisch, was die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG für die Vorinstanz erschwert haben dürfte. Aktenkundig sei auch eine Replik der Übersetzerin anlässlich der direkten Anhörung der Beschwerdeführerin, welche wohl zum Ziel gehabt habe, die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hervorzuheben. Dies sei jedoch angesichts der entsprechenden Aussage des Beschwerdeführers (M._______ und N._______) nicht korrekt. 3.3 Die Beschwerdeführer räumen in materieller Hinsicht ein, die Erwägung der Vorinstanz, wonach die diesbezügliche Aussage zum urteilenden Richter des oberstes Gerichts tatsachenwidrig sei, treffe so zu. Diese Aussage bedürfe jedoch einer Erklärung: So habe das BFM zunächst im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine Abklärung vorgenommen (vgl. diesbezüglich E. 3.2 oben). Der Beschwerdeführer habe mit seiner Antwort einen Nachdruck vermitteln wollen und einen in Armenien bekannten Namen angegeben. Bei der Sitzung der zweiten Instanz sei der Beschwerdeführer gar nicht anwesend gewesen. Es bestehe vorliegend kein Grund, diese Erklärung dem in juristischen Sachen sonst unbefangenen Beschwerdeführer nicht zu glauben. Dass der Beschwerdeführer insgesamt bei zwei Verhandlungen habe aussagen müssen, sei seitens der Vorinstanz gar nicht angesprochen worden, obwohl er aktenkundig über zwei Instanzen im Strafverfahren berichtet habe. Auch der vom Beschwerdeführer beschriebene Behördengang zur Staatsanwaltschaft in L._______, welche nach Einschätzung der Vorinstanz in seinem Fall nicht zuständig sei, decke sich durchaus mit dessen offensichtlicher Unkenntnis in juristischen Belangen und stimme zudem mit der Praxis in der Heimat der Beschwerdeführer überein, gemäss welcher armenische Staatsangehörige bei den oberen Instanzen um einen effektiven Schutz nachzusuchen pflegen. Weiter sei eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative durch den Beschwerdeführer erschöpft worden, habe sich dieser immer wieder an anderen Orten des Landes aufgehalten. Ferner scheine die Vorinstanz nicht zu wissen und zu verkennen, wer "Diebe im Gesetz" in Armenien seien und welche Macht sie dort hätten. Der Beschwerdeführer habe in sehr nachvollziehbarer Weise erklärt, warum er in seiner Heimat um sein Leben zu fürchten habe, zumal ein effektives Zeugenschutzprogramm nicht existiere. 3.4 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2009 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. An den bisherigen Erwägungen werde vollumfänglich festgehalten und daher die Abweisung der Beschwerde beantragt. 3.5 Vorweg sind die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes (Abklärungs- und Begründungspflicht) zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 3.5.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist Folgendes festzuhalten: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3402/2006 vom 20. Juli 2009 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM den Sachverhalt vollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der im Verfahren eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 VwVG) zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). 3.5.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, weil die Vorinstanz - obwohl er im Rahmen der Befragung im I._______ über seine Vergewaltigung berichtet habe - anlässlich der direkten Anhörung dessen ungeachtet ausschliesslich von Frauen befragt worden sei, ist festzustellen, dass er bereits anlässlich der Befragung im I._______ ausschliesslich von Frauen befragt wurde und dannzumal offensichtlich keine Probleme bekundete, über seine angebliche Vergewaltigung zu berichten. Weshalb ihm dies im Rahmen der späteren direkten Anhörung unter gleichen Befragungsbedingungen nun hätte verunmöglicht sein sollen respektive nicht hätte möglich sein sollen, einen solchen Vorfall zumindest anzudeuten, bleibt vorliegend nicht nachvollziehbar, umso mehr als er beim BFM ausdrücklich auf den von ihm im I._______ vorgebrachten Vorfall angesprochen wurde. Die dementsprechende Antwort des Beschwerdeführers lässt in ihrer Deutlichkeit ("Dies betrifft meine Frau, nicht mich." A25/19, S. 16 unten) keine solche Interpretation - wie dies in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird - zu und die Vorinstanz war denn auch zu Recht nicht gehalten, diesbezüglich weitere Nachfragen zu stellen. Wäre es dem Beschwerdeführer unangenehm gewesen, anlässlich der direkten Anhörung vor Frauen über einen solchen Vorfall zu berichten, hätte von ihm angesichts obiger Ausführungen durchaus erwartet werden dürfen, dass er von sich aus und ohne explizite weitere Aufforderung eine entsprechende Bemerkung gegenüber der Befragerin gemacht hätte. Es kann daher der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den Beschwerdeführer nicht unter Ausschluss von Frauen befragte, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen ist. 3.5.3 Weiter rügen die Beschwerdeführer diverse Mängel im Zusammenhang mit der Art der Befragung und der Weiterbearbeitung der erhobenen Parteivorbringen. So befinde sich im Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 6. Mai 2008 keine Einleitung, welche normalerweise einer asylsuchenden Person im Vorfeld einer Befragung zwecks besserer Orientierung bekannt gemacht werde, weshalb die Rollen der Anwesenden bei dieser Anhörung nicht klar geworden seien. Auch fehle die Nummerierung der Fragen, was einen Überblick erleichtere und denn auch in der Regel von der Vorinstanz - ausser in ihrem Fall - angewendet werde. Sodann seien die Befragerin und die Mitarbeiterin, welche die angefochtene Verfügung gefällt habe, nicht identisch, was die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG für die Vorinstanz erschwert haben dürfte. Hinsichtlich des Vorhalts der fehlenden Einleitung ist in casu entgegenzuhalten, dass den Beschwerdeführern die bei der direkten Anhörung beteiligten Personen sehr wohl vorgestellt und bekannt gemacht wurden. So ist Seite 1 der betreffenden Protokolle zu entnehmen, dass die anwesenden Personen begrüsst und vorgestellt, die Beschwerdeführer auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen wurden, die Identität sowie die aktuelle Adresse der Beschwerdeführer geklärt wurde und die Beschwerdeführer Fragen nach Rechtsvertretung, Arbeitgeber und weiteren Identitätsausweisen beantworteten (vgl. A24/15 und A25/19, je S. 1). Schliesslich wurden diese Seiten der Protokolle wie auch die gesamten Protokolle am Schluss der Anhörungen den Beschwerdeführern jeweils rückübersetzt und die Korrektheit und Vollständigkeit der Aussagen von den Beschwerdeführern unterschriftlich bestätigt (vgl. A24/15, S. 14 und A25/19, S. 18). Was die fehlende Nummerierung der fraglichen Protokolle sowie die Weiterbearbeitung der Asylgesuche durch eine andere Person als die Befragerin betreffen, so beschlagen diese Umstände lediglich minimale Unterschiede in der persönlichen Vorgehensweise respektive Gestaltung eines Befragungsprotokolls durch den oder die betreffende SachbearbeiterIn (so bezüglich Nummerierung) beziehungsweise interne Verfahrensabläufe (so hinsichtlich der Weiterbearbeitung des Asylverfahrens), die jedoch für die Beschwerdeführer weder einen Nachteil noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung zur Folge hatten. 3.5.4 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zunächst, dass ihm im Rahmen der direkten Anhörung das rechtliche Gehör zu widersprüchlich ausgefallenen Aussagen nicht beziehungsweise nur unvollständig gewährt worden sei. Diesbezüglich ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG jedoch kein Anspruch eines Asylgesuchstellers, zu seinen eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller - namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche - mit seinen eigenen früheren Aussagen zu konfrontieren und ihm diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung, wie Art. 30 Abs. 1 VwVG den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert, wird indessen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen; indem ein Asylgesuchsteller im Rahmen der Anhörung seine Asylgründe darlegt, nimmt er an den entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil; damit stellt die Anhörung eines Asylgesuchstellers zu seinen Asylgründen selber einen Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, und ein weiterer Anspruch, zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen, besteht nicht. Wann und inwieweit der Asylgesuchsteller mit Widersprüchen oder Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruches des Beschwerdeführers, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes. Ob die Behörde dem genannten Grundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist daher von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13) In casu ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung durch das BFM unter verschiedenen Malen Unstimmigkeiten mit seinen im I._______ gemachten Aussagen vorgehalten wurden (vgl. A25/19, S. 10, 15 und 16). Jedoch kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm anlässlich der direkten Anhörung die übrigen abweichenden Aussagen nicht vorgehalten wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung erhielt er vom BFM vollständige Akteneinsicht und hatte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, zu den festgestellten Ungereimtheiten umfassend Stellung zu nehmen, zumal die Rechtsmittelinstanz vollständige Überprüfungsbefugnis besitzt. 3.5.5 Soweit die Beschwerdeführer auf eine aktenkundige Anmerkung der Übersetzerin anlässlich der direkten Anhörung der Beschwerdeführerin hinweisen, was vermutlich zum Ziel gehabt habe, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hervorzuheben, was aber angesichts seiner entsprechenden Aussage als nicht korrekt erachtet werden könne, ist zunächst Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer sagte aus, die Nachbarn M._______ und N._______ hätten als Zeugen bei der Polizei ausgesagt (vgl. A25/19, S. 8). Bei der Anhörung der Beschwerdeführerin wurde die Anmerkung der Übersetzerin in das Protokoll aufgenommen, der Beschwerdeführer habe nur von einem Nachbarn gesprochen, die Beschwerdeführerin erwähne zum ersten Mal eine Nachbarin (vgl. A24/15, S. 8). Auch wenn diese Anmerkung als falsch zu bezeichnen ist - der Beschwerdeführer erwähnte tatsächlich zwei Personen -, ist dem Einwand der Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die vom BFM eingesetzten Übersetzer grundsätzlich das volle Vertrauen der Behörden geniessen und gehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten. Ferner sind insbesondere nicht sie mit der Würdigung der Parteivorbringen betraut, sondern ausschliesslich die zuständigen Mitarbeitenden des BFM. Alleine der Umstand, dass vorliegend ein Hinweis der Übersetzerin als Anmerkung ins Protokoll übernommen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass dieser Hinweis Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen finden und darüber hinaus - wie dies die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe annehmen - zu ihren Ungunsten gewertet würde. In casu sind denn auch bezeichnenderweise keinerlei Hinweise in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu finden, wonach diese Anmerkung in irgendeiner Form vom BFM in seinem Entscheid verwendet worden wäre. 3.5.6 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM vorliegend weder das rechtliche Gehör verletzte noch den Sachverhalt unvollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführer tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich denn auch entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist somit ebenfalls auszuschliessen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist daher abzuweisen. 3.6 In materieller Hinsicht räumen die Beschwerdeführer ein, die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Aussage des Beschwerdeführers zum urteilenden Richter des oberstes Gerichts tatsachenwidrig sei, treffe so zu. Diese Aussage bedürfe jedoch einer Erklärung: So habe das BFM zunächst im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine Abklärung vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Antwort einen Nachdruck vermitteln wollen und deshalb einen in Armenien bekannten Namen angegeben. Diese Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So kann - um Wiederholungen zu vermeiden - hinsichtlich des Verweises auf eine Gehörsverletzung auf die Ausführungen in E. 3.5.1 und 3.5.2 verwiesen werden. Weiter gesteht der Beschwerdeführer die Tatsachenwidrigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen selber ein und vermag mit seiner Erklärung, wonach er seinen Ausführungen durch die Nennung des Namens einer in seiner Heimat bekannten Persönlichkeit der Justiz habe Nachdruck verleihen wollen, an obiger Feststellung nichts zu ändern. So hätte der Beschwerdeführer, wenn er denn seinen Aussagen mehr Nachdruck respektive Glaubhaftigkeit hätte verleihen wollen, vielmehr den richtigen Namen des damaligen Gerichtsvorsitzenden angeben müssen. Dass er dies nicht tun konnte, lässt die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig zu erachten seien, als zutreffend erscheinen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen vollumfänglich anschliesst. Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerdeschrift weiter an, der Beschwerdeführer sei bei der Sitzung der zweiten Instanz gar nicht anwesend gewesen. Dass er insgesamt bei (...) Verhandlungen habe aussagen müssen, sei seitens der Vorinstanz gar nicht angesprochen worden, obwohl er aktenkundig über (...) Instanzen in dem Strafverfahren berichtet habe. Diese Erklärungen vermögen jedoch nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, da diese vielmehr die vorinstanzliche Argumentation zur Zuständigkeit der Gerichte in der Heimat des Beschwerdeführers stützen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 oben). Da der Beschwerdeführer in seinem Sachverhaltsvortrag selber das Oberste Gericht von L._______ als das für ihn zuständige Gericht anführte, müsste aus dem Hinweis auf (...) Instanzen im Strafverfahren geschlossen werden, dieses wäre (...) für seinen Fall zuständig gewesen, was es aber - wie die Vorinstanz in ihrem Asylentscheid zu Recht erwog - offensichtlich gerade nicht war, selbst wenn es im vorgebrachten Zeitpunkt noch existiert hätte. Dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine Unkenntnis in juristischen Belangen hinweist, vermag die diesbezüglich anderslautenden Feststellungen der Vorinstanz nicht als falsch erscheinen zu lassen. Zudem widerspricht es den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der in der Heimat der Beschwerdeführer herrschenden Organisation des Gerichtswesens, dass sich die Einwohner Armeniens nach ihrem Belieben an obere Instanzen wenden könnten, um allenfalls benötigten Schutz zu erhalten. Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative sei durch den Beschwerdeführer erschöpft worden, da er sich immer wieder an anderen Orten des Landes aufgehalten habe. Die Vorinstanz scheine überdies nicht zu wissen, wer "Diebe im Gesetz" in Armenien seien und welche Macht sie dort hätten. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass sie in casu als nicht stichhaltig erachtet werden können. So legte die Vorinstanz in einlässlicher und nachvollziehbarer Weise dar, aus welchen Gründen die Ursache der von den Beschwerdeführern geschilderten Verfolgung und die damit einhergehenden Nachteile als unglaubhaft erachtet werden müssen. Mithin kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt als Zeuge in einem Mafiaprozess aussagte und die Beschwerdeführer in der Folge von Angehörigen der Mafia wiederholt und in erheblicher Weise bedroht und misshandelt wurden. Bezeichnenderweise nehmen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe zu den meisten der vielen, von der Vorinstanz in zutreffender Weise aufgeführten Widersprüchen und Ungereimtheiten in deren Sachverhaltsvortrag keine Stellung, so insbesondere auch nicht zur angeführten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin. Es ist daher diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen, welche vorliegend vollumfänglich zu bestätigen sind. 3.7 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer eine asylrechtlich relevante Verfolgung weder glaubhaft machen noch nachweisen konnten, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung der Asylgesuche zu bestätigen ist. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Armenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Insbesondere wurde eine allfällige Gefahr für die Beschwerdeführer seitens mafiöser Kreise wegen der vorgebrachten Zeugenaussage als unglaubhaft erachtet, weshalb auch diesbezüglich kein "real risk" besteht. Weiter ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Beschwerde Nr. 26565/05]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und E-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41), ausgeschlossen werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 In Armenien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Armenien ausgegangen wird (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4973/2006 vom 15. Juni 2009). 5.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in Armenien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. So verfügt der Beschwerdeführer über eine (...)jährige Schulbildung, eine Berufslehre als O._______ und entsprechende Berufserfahrung. Weiter war der Beschwerdeführer die letzten (...) Jahre vor der Ausreise als P._______ tätig (vgl. A25/19, S. 4 f.). Es ist ihm daher unter diesen Umständen zuzumuten, sich und seiner Familie in Armenien (erneut) eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des körperlichen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (Nennung Diagnose) und der bei Tochter D._______ festgestellten (Nennung Diagnose) ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer in seinem Heimatland für die medikamentöse Behandlung seines allenfalls wieder auftretenden (Nennung des Leidens) und betreffend allfällige (Nennung des Leidens) von Tochter D._______ auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden medizinischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 7c S. 33). Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter individuellen Gesichtspunkten als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) R._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: