Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer), aserbaid- schanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Baku, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…) September 2017. Er sei von Baku aus nach E._______ und von dort nach F._______ geflogen, wo er sich etwa einen Monat bei einem Freund aufgehalten und dann einen Asyl- antrag gestellt habe. In der Folge wurde er am 21. Dezember 2017 gestützt auf das Dubliner-Zuständigkeitsabkommen in die Schweiz überstellt, weil eine Schweizer Vertretung sein Einreisevisum erteilt hatte. In der Schweiz stellte er am Tag seiner Ankunft ein Asylgesuch. Am 28. Dezember 2017 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt, und am 2. November 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch wie folgt: Er habe in Baku im Jahr (…) geheiratet und dort mit der Familie gelebt. Er habe elf Jahre lang die Schule besucht und anschliessend den Militärdienst absol- viert. Dort sei er bis zum Dienstgrad eines Sergeanten aufgestiegen. Er habe in der Folge fast zwei Jahrzehnte bei den Behörden gearbeitet. Im Auftrag des Geheimdiensts habe er mafiöse Strukturen infiltriert. Um ge- genüber der Mafia glaubwürdig zu bleiben, sei er etwa (…) Jahre und (…) Monate lang inhaftiert worden. Dabei sei es ihm gelungen, ein enger Ver- trauter des Mafiachefs G._______ zu werden. Dank seiner Informationen hätten die Behörden mehrere Tonnen Drogen beschlagnahmen können. Während seines Einsatzes als Spitzel habe er jedoch realisiert, dass be- reits beschlagnahmte Drogen teilweise wieder in Umlauf gebracht worden seien. Dies habe er der zuständigen Instanz gemeldet. Diese sei indessen in diese Drogengeschäfte verwickelt gewesen, worauf man ihn bei der Ma- fia habe auffliegen lassen. Als Folge davon sei er sowohl von der Mafia als auch von den Behörden verfolgt worden. Im April respektive Mai 2017 habe man ihn gewarnt, er sei als Geheimagent respektive Spitzel enttarnt wor- den und werde durch G._______ gesucht. Aufgrund dieser Information sei er einem im (…) 2017 geplanten Treffen von Drogenchefs ferngeblieben. Danach habe er sich in einer fremden Wohnung einen Monat lang bis zu seiner Ausreise versteckt. In dieser Zeit habe er sich mit verschiedenen Beamten zwecks Informationsaustauschs getroffen. Er befürchte, dass die Behörden von ihm nach einer Rückkehr verlangen würden, seine lnfiltrati- onstätigkeit als Spion im Gefängnis fortzuführen. Nach der Einreise in Schweden habe er erfahren, dass sein Vater von Unbekannten entführt worden und am (…) 2017 verstorben sei.
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Seite 3 A.c Am 2. November 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer zum Einreichen beweisbildender Dokumente in Bezug auf seinen Dienstgrad im Militär und seine Tätigkeit als Geheimdienstagent auf. A.d Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 10. Dezember 2018 di- verse Dokumente ein, zu deren Übersetzung er vom SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 aufgefordert wurde. Einem diesbezüglich gestell- ten Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers wurde vom SEM am
3. Januar 2019 stattgegeben. A.e Der Beschwerdeführer teilte dem SEM am 5. Februar 2019 mit, es sei bei seiner Anhörung zu Übersetzungsproblemen gekommen. A.f Am 7. Mai 2019 wurde ein gegen den Beschwerdeführer zuvor ein- geleitetes polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen versuchter Nötigung, eventuell versuchter Erpressung, eventuell Gehilfenschaft dazu, ein- gestellt. Mit Strafmandat vom 25. Februar 2020 wurde der Beschwerdefüh- rer wegen Anstiftung zur illegalen Ein- oder Ausreise oder zum illegalen Aufenthalt rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. A.g Am 24. Januar 2020 teilte der Beschwerdeführer dem SEM sein Man- datsverhältnis mit der Rechtsberatungsstelle H._______ mit und bean- tragte unter Hinweis auf die Übersetzungsprobleme während der Anhörung eine ergänzende Anhörung. A.h Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 27. Februar 2020 erneut zum Einreichen geeigneter Belege für seine Tätigkeit als Geheimdiensta- gent sowie bezüglich seines militärischen Dienstgrads auf. Der Beschwer- deführer liess sich diese Frist dreimal erstrecken und teilte dem SEM dann mit Schreiben vom 16. Juli 2020 mit, es solle sich die entsprechenden Dokumente beim aserbaidschanischen Innenministerium selbst besorgen. Die vom SEM ebenfalls verlangte Konkretisierung der angeblichen Über- setzungsprobleme nahm er nicht vor. A.i Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer beim SEM während seines erstinstanzlichen Asylverfahrens die folgenden Unterlagen zu den Akten: Reisepass, Identitätskarte und Geburtsurkunde, originale "Kopie" (Duplikat) des Militärbüchleins, Kopie einer Militärdienstvorladung, Kopie eines Protokolls des Militärgerichts betreffend seine Freiheitsstrafe von (…) Jahren, Begnadigungsschreiben des Präsidenten aus dem Jahr (…), Haftentlassungsbericht vom (…) 2005, Bescheinigung der Inhaftie- rung vom Leiter der Vollzugsanstalt vom (…) 2018, Fotografien aus dem Militärdienst und von seiner Hochzeit.
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Seite 4 B. B.a Die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste mit den Kindern am 12. Juli 2019 mit einem Schengen-Visum für Italien nach Mailand. Am gleichen Tag gelangte sie von dort aus in die Schweiz, wo sie für sich und die Kinder Asylgesuche stellte. Die Beschwerdeführen- den wurden zunächst dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region I._______ zugewiesen. B.b Am 4. September 2019 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ih- ren Asylgründen an. Am 10. September 2019 verfügte das SEM, ihr Asyl- gesuch werde dem Grundsatz der Einheit der Familie entsprechend zu- sammen mit demjenigen des Ehepartners behandelt und aus diesem Grund dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 12. November 2019 führte das SEM eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durch. B.c Diese machte zur Begründung des Asylgesuchs massgeblich geltend, sie habe im Jahr 2010 das (…) College abgeschlossen, in der Folge jedoch nie gearbeitet. Im Jahr 2012 habe sie Ihren späteren Ehemann kennenge- lernt. Bis zum Jahr 2016 hätten sie gemeinsam in Baku und danach wegen der Probleme des Ehemannes bis zur Ausreise in J._______ gelebt. Sie wisse nur, dass ihr Ehemann mit dem Kommandanten respektive einigen staatlichen Behörden Streitigkeiten gehabt habe; Details habe ihr Mann nicht erzählt. Er habe jedenfalls bereits vor ihrem Kennenlernen Probleme gehabt und sie wisse, dass er jeweils an der Grenze zu Armenien gearbei- tet habe. Nachdem der Ehemann am (…) August 2017 wegen seiner Prob- leme ausgereist sei, habe man ihn gesucht. Dabei sei sie unter Druck ge- setzt worden, um seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Am (…) Dezember 2017 seien uniformierte Personen nach Hause gekommen und hätten sie und den Sohn C._______ bedroht. Sie hätten die Preisgabe des Aufenthaltsorts ihres Partners·verlangt. Die Männer hätten zwar von ihnen abgelassen, als sie geschrien und die Polizei angerufen habe. Die Anzeige habe aber keine Konsequenzen für die Verfolger gehabt. Danach habe sie sich mit den Kindern bis zur Ausreise versteckt. Die Bedrohungen hätten nach diesem Vorfall zugenommen. Deshalb hätten befreundete ehemalige Arbeitskollegen ihres Ehemannes ihr und den Kindern schluss- endlich geholfen, das Land zu verlassen. Seit dem Vorfall vom Dezember 2017 habe C._______ psychische Probleme. Er sei körperlich sehr aktiv, könne sich aber nicht konzentrieren. Deswegen habe sie ihn in Aserbaid- schan zweimal in einem psychologischen Zentrum untersuchen lassen. Die Rechtsvertretung ergänzte, die Beschwerdeführerin habe erwähnt, C._______ habe ein schweres Trauma erlitten, das psychische Beeinträch- tigungen zur Folge gehabt habe.
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Seite 5 B.d Im Beisein der Rechtsvertretung wurde die Beschwerdeführerin an- lässlich der ergänzenden Anhörung aufgefordert, allfällige Arztberichte be- treffend C._______ Gesundheitszustand einzureichen. Es gelangte indes- sen in der Folge zunächst kein entsprechender Bericht zu den erstinstanz- lichen Akten. B.e Die Beschwerdeführerin reichte dem SEM die folgenden Ausweispa- piere und Dokumente als Beweismittel ein: Reisepässe (Beschwerdefüh- rerin und Kinder), Identitätskarten der Kinder, Geburtsurkunden (Be- schwerdeführerin und Kinder) sowie die Heiratsurkunde. C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 7. August 2020 – eröffnet je am
11. August 2020 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche vom 21. Dezember 2017 respektive 19. Juli 2019 ab, verfügte ihre Wegweisungen aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. D.a Mit zwei Eingaben vom 10. September 2020 erhoben die Beschwer- deführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügungen. In ihren identischen Rechtsbegehren beantragten sie die Aufhebung der beiden Verfügungen des SEM und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; eventualiter seien die Verfü- gungen aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführenden festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und es sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen. D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie namentlich die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. D.c Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerdeschrift die Kopie des Berichts einer Schulpsychologin vom Volksschulamt des Kantons K._______ vom 25. Juni 2020 zu den Akten.
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Seite 6 E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2020 vereinigte der In- struktionsrichter die Verfahren E-4475/2022 und E-4476/2022 und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeistän- din wies der Instruktionsrichter unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab. Er forderte die Beschwerdeführenden zum Leis- ten eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Hinsichtlich des Nach- reichens von Beweismitteln verwies er auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. Der Antrag auf Übersetzen der mit der Beschwerde E-4475/2020 eingereichten fremd- sprachigen Beweismittel von Amtes wegen wurde – unter Hinweis auf die gesetzlichen Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführenden – ab- gewiesen. E.b Am 1. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden fremdspra- chige Beweismittel sowie einen Bericht von Dr. med. L._______, M._______, vom 30. September 2020 zu den Akten. E.c Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 stellte der Instruktionsrichter die fristgerechte Zahlung des Kostenvorschusses fest und setzte den Be- schwerdeführenden antragsgemäss eine Frist zum Übersetzen der am
1. Oktober 2020 eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amts- sprache. Die Vorakten wurden (ebenfalls antragsgemäss) dem SEM zur Gewährung der Akteneinsicht überwiesen. E.d Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 wurden Übersetzungen der Be- weismittel sowie ein weiterer Bericht des M._______ vom 26. Oktober 2020 eingereicht. E.e Am 6. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine ergän- zende Beschwerdebegründung nach. E.f Mit Verfügung vom 13. November 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden hätten nach Überweisung des Kostenvor- schusses verschiedene fremdsprachige Original-Beweismittel mit deutsch- sprachigen Übersetzungen und Berichte des M._______ zu den Akten ge- reicht; angesichts der veränderten Aktenlage werde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. E.g Das SEM reichte am 2. Februar 2021 innert erstreckter Frist seine Ver- nehmlassung (mit mehreren Beilagen) zu den Akten und hielt fest, an den
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Seite 7 Erwägungen in seinen Verfügungen vom 7. August 2020 werde festgehal- ten. E.h Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2021 stellte der Instruktions- richter den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung (einschliesslich Beilagen) zu und setzte ihnen eine Frist zum Einreichen einer Replik. E.i Die Beschwerdeführenden reichten ihre Stellungnahme am 27. Februar 2021 innert erstreckter Frist zu den Akten und stellten mit Bezug auf den Sohn C._______ weitere Berichte in Aussicht. E.j Am 19. März 2021 wurde ein Bericht der Schulpsychologin des Volks- schulamts K._______ betreffend Diagnose und Abklärungen des Entwick- lungsrückstandes des Sohns C._______ nachgereicht.
Erwägungen (86 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Verfahren richten sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Soweit das Verfahren des Ehemannes betreffend, der sein Asylgesuch vor dem 1. März 2019 gestellt hatte, gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
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E. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legiti- miert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die beiden (vom Instruktionsrichter vereinigten) Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 7. August 2020 bezüglich der Asylgründe des Beschwerdeführers im Wesentlichen das Folgende fest:
E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer wolle den aserbaidschanischen Behörden fast zwei Jahrzehnte lang als Spitzel respektive Geheimagent gedient ha- ben, womit zu erwarten gewesen wäre, dass er von einem reichlichen In- siderwissen und entsprechend zahlreichen persönlichen Erlebnissen hätte berichten können. Hierzu sei ihm wiederholt Gelegenheit geboten worden. Er habe zwar vereinzelt Details geschildert und Namen von Personen in behördlichen Schlüsselpositionen erwähnt; es handle sich bei diesen Aus- sagen aber um Wissen, das ohne persönlichen Erlebnisbezug aus Erzäh- lungen oder den Medien entnommen werden könne. Aufgrund seiner Schil- derungen sei zwar davon auszugehen, dass er sich in den Strukturen des Innenministeriums und der behördlichen Bekämpfung von Drogen aus- kenne (was allerdings auch durch die mediale Berichterstattung und seine Arbeit im Militär und an der Grenze erklärbar sein könne); es bleibe aber ungeklärt, in welchem Kontext er dabei involviert gewesen sei. Aus seinen Angaben werde durchaus ein gewisses Insiderwissen ersichtlich, es fehle seinen Schilderungen aber der persönliche Erlebnisbezug betreffend die Tätigkeit als Geheimagent. Zudem sei zu erwähnen, dass der Beschwer- deführer im Rahmen seines Asylverfahrens teilweise lange Redebeiträge zu Protokoll gegeben habe, sich dabei sein Antwortverhalten respektive die Qualität seiner Aussagen je nach geschildertem Ereignis erheblich unter- scheide. So sei er einerseits in der Lage gewesen, Vorfälle vom September 2018 in der Schweiz (im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Unter- suchung gegen ihn) erlebnisgeprägt und detailliert zu schildern; anderer- seits habe er die angeblich fluchtauslösenden Geschehnisse des Jahres 2017 nicht überzeugend darlegen können. Die Schilderungen der Ereig- nisse im Zusammenhang mit seiner langjährigen Spionagetätigkeit sowie die geltend gemachte etwas über fünfzehn Monate zurückliegende Verfol- gung ab April oder Mai respektive Juli 2017 würden eine vergleichsweise geringe inhaltliche Aussagequalität aufweisen. Auch zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen, namentlich der Verfolgung seitens Mafia und Behörden, habe er bei der Anhörung nur detailarme Angaben zu Pro- tokoll gegeben. So handle es sich beispielsweise bei der geltend gemach- ten Verfolgung seit April oder Mai respektive Juli 2017 lediglich um Anga- ben vom Hörensagen respektive um den Ausdruck seines Gefühls, wel- ches auf seiner langjährigen Erfahrung als Geheimagent basieren solle. So sei ihm mitgeteilt worden, dass er durch G._______ gesucht werde und dieser ihn töten wolle. Eine entsprechende konkrete Bedrohungslage habe
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Seite 10 er nicht geschildert. Er habe zwar angegeben, sich vor der Ausreise einen Monat lang versteckt gehalten zu haben, ohne aber dazu selbstmotiviert detaillierte Angaben zu machen. Auf erneute Nachfrage hin habe er nur ergänzt, er habe sich mit Leuten getroffen. Dies erstaune angesichts der von ihm dargestellten gefährlichen und persönlich folgenreichen Situation. Der Zeitpunkt, in dem er von der Bedrohung durch G._______ erfahren habe, sei unterschiedlich geschildert worden; gemäss Angaben in der BzP sei er erst im Juli 2017 darüber informiert worden, gemäss Angaben in der Anhörung wolle er schon im April oder Mai 2017 davon in Kenntnis gesetzt worden sein. Diese ungenauen Aussagen bezüglich des vorgebrachten folgenschweren Ereignisses erstaune angesichts seiner grundsätzlichen Fähigkeit, diverse Daten konkret und genau anzugeben. Es überrasche zudem, dass er nur oberflächliche Angaben zu seiner Quelle gemacht habe, die ihn über die Bedrohung durch G._______ informiert habe. Seine diesbezüglich pauschalen Antworten würden nicht überzeugen. Auch hin- sichtlich der Flucht würden seine Angaben ausweichend und für einen an- geblich langjährigen Spitzel ungewöhnlich wirken. So habe er erklärt, nicht zu wissen, wer entschieden habe, dass er das Land verlassen solle oder weshalb die Tickets für seine Ausreise gekauft worden seien. Dieses Aus- sageverhalten deute im Vergleich zu Angaben zu (zeitlich näher liegende- ren) Ereignissen in der Schweiz darauf hin, dass er die angeblich flucht- auslösenden Vorfälle nicht wie geschildert erlebt habe. Diese Einschätzung werde dadurch erhärtet, dass er unter seinem privaten Namen als Geheim- agent und Spitzel fungiert haben wolle. Dieses Vorgehen erscheine ange- sichts der geschilderten gefährlichen Spionagetätigkeiten und der zu er- wartenden Erfahrung der leitenden Behörden als unerwartet. Auch dass er trotz angeblicher behördlicher Verfolgung mit seinem persönlichen, auf sei- nen Namen lautenden Pass ausgereist sei, sei unplausibel. Die Zweifel an der geltend gemachten Tätigkeit als Geheimagent würden sich damit er- härten. Ferner wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm dargelegten Profil die Mitarbeit beim Staat belegen könne; mehrfachen entsprechenden Aufforderungen durch das SEM sei er jedoch nicht ausreichend nachgekommen. Die schliesslich eingereichten Doku- mente seien nicht geeignet, seine dargelegte Anstellung respektive Tätig- keit als Geheimagent zu belegen.
E. 4.1.2 Diese Unterlagen würden nur darauf hinweisen, dass er vom (…) 2008 bis zum (…) 2009 im Militär eine Rekrutenschule zum Sergeant ab- solviert habe. Einen konkreten Hinweis auf den angeblich erreichten Dienstgrad als Sergeant sei ihnen nicht zu entnehmen, mithin basiere dies
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Seite 11 nur auf Aussagen des Beschwerdeführers. Auch die Fotos mit dem Be- schwerdeführer in Kampfmontur würden nicht auf den Dienstgrad oder seine Funktion schliessen lassen. Dasselbe gelte für seine Angaben be- treffend den Einsatzzeitpunkt beim Militär, gemäss welchen er seit dem Jahr 2000 im Militär gedient habe. Diese Angaben seien aus dem Militär- büchlein, der Kopie der Militärdienstvorladung sowie auf den Fotos nicht ersichtlich. Hingegen bestätige das Militärbüchlein seine Diensttauglichkeit erst im Jahr 2008 und nicht im Jahr 2000. Ferner erstaune, dass er bei den Befragungen angegeben habe, im Jahr 2000 als Sergeant ausgebildet worden zu sein, hingegen im eingereichten Militärbüchlein dazu das Jahr 2008 aufgeführt sei. Sowohl seine Aussagen bei der Anhörung als auch das Militärbüchlein würden die Sergeanten-Ausbildung mit der Militär- einheit (…) in Zusammenhang setzen, womit auszuschliessen sei, dass es sich um eine andere Ausbildung gehandelt habe. Weiter falle auf, dass das Militärbüchlein eine am (…) 2018 ausgestellte "Kopie" sei und dieses Do- kument damit erst nach seiner Ausreise aus Aserbaidschan entstanden sei. Dadurch würden die Zweifel an der vorgebrachten Verfolgung durch die Behörden gefestigt. Die Angaben auf der Kopie der Militärdienstvorladung entsprächen nicht seinen anlässlich der BzP und der Anhörung protokol- lierten Aussagen. Bei der Anhörung habe er erklärt, seit dem Jahr 2000 im Militär gewesen zu sein, die Militärdienstvorladung sei jedoch im Jahr 2006 ausgestellt worden. Es sei somit zwar davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer im Militär gedient habe, Zeitraum und Dienstgrad seien aber anzuzweifeln. Bei den Dokumenten, welche auf einen früheren Mili- tärdienst verweisen würden, handle es sich nur um Kopien, denen kein er- höhter Beweiswert beigemessen werden könne.
E. 4.1.3 Gemäss den Dokumenten zur Inhaftierung sei er vom Militärgericht N._______ im (…) 2001 zu (…) Jahren und (…) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt respektive vom (…) 2001 bis zum (…) 2005 inhaftiert worden. Daraus ergäben sich (Authentizität der in Form von Kopien eingereichten Unterlagen vorausgesetzt) keinerlei Hinweise auf eine lnhaftierung im Rah- men seiner Funktion als Geheimagent. Einzig die Bescheinigung, er sei am (…) 2002 zu einer (…)jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, gemäss dem Erlass Nr. (…) vom Präsidenten am (…) begnadigt und aus der Haft entlassen worden, habe er im Original eingereicht. Auch dieses Dokument untermauere lediglich die Haftzeit, den Haftzeitpunkt sowie eine Begnadi- gung durch den Präsidenten. Es enthalte jedoch keinen Hinweis darauf, dass sich diese Inhaftierung im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontext ereignet haben solle. Zudem falle auf, dass auch jenes Dokument erst nach seiner Ausreise erstellt worden sei.
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E. 4.1.4 Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer mit den eingereichten Do- kumenten nicht gelungen, seine Tätigkeit als Geheimagent und damit den geltend gemachten Kontext seiner Inhaftierung glaubhaft zu machen. Das SEM habe den Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 entsprechend informiert und aufgefordert, aussagekräftige Beweismittel nachzureichen sowie die angegebenen Übersetzungsprobleme anlässlich der Anhörung inhaltlich zu konkretisieren. Dieser Aufforderung sei er trotz dreimaliger Fristerstreckung nicht nachgekommen. Eine vierte Fristerstreckung sei zu- folge gleichlautender und unzureichender Begründung nicht mehr gewährt worden. Am 17. Juli 2020 habe der Beschwerdeführer dann mitgeteilt, es sei verständlich, dass das Innenministerium seine Arbeitstätigkeit als Geheimagent nicht offenlege. Zudem habe das Innenministerium respek- tive der (…) O._______ ihm mitgeteilt, dass er persönlich vorstellig werden müsste, um eine Arbeitsbestätigung zu erhalten. Ein eigenes Exemplar ei- nes Arbeitsvertrags besitze er nicht; er werde sich weiterhin bemühen, Bankauszüge der damaligen Bank in Aserbaidschan erhältlich zu machen. Er habe weiter erklärt, ausser der eingereichten originalen Kopie des Mili- tärbüchleins keine weiteren Belege für seinen Dienstgrad als Sergeant zu besitzen. Dies erstaune angesichts des Dienstgrads und seiner angeblich 17-jährigen Tätigkeit für den Staat. Auch sei überraschend, dass (…) O._______, den er bei der Anhörung als engen Bekannten und Freund bezeichnet habe, ihm zwar die Bescheinigung für die Inhaftierung, nicht aber weitere Dokumente, wie beispielweise eine Arbeitsbestätigung habe beschaffen können. Die Eingabe vom 17. Juli 2020 lasse daher keine an- deren Schlussfolgerungen bezüglich des Beweiswerts der Dokumente zu.
E. 4.1.5 Es sei festzuhalten, dass er die Qualität seiner Aussagen zur Spio- nagetätigkeit sowie der daraus resultierenden Verfolgung auch ohne Erleb- nishintergrund hätte realisieren können. Seine Aussagen würden demzu- folge als zu wenig begründet erachtet. Insgesamt sei es ihm nicht gelun- gen, seine Tätigkeit als Geheimagent und die Inhaftierung in diesem Zu- sammenhang stehenden Kontext glaubhaft darzulegen. Es sei daher gänz- lich ungeklärt geblieben, in welchem Zusammenhang er in den Jahren 2001 bis 2005 inhaftiert gewesen sei. Damit sei der Furcht vor zukünftiger Verfolgung, namentlich durch die Mafia, sowie vor drohender Inhaftierung zwecks Spitzeltätigkeiten für den Staat die Grundlage entzogen.
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E. 4.1.6 Die geltend gemachte Inhaftierung sei unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen: Der Beschwerdeführer habe eine Inhaf- tierung in den Jahren 2001 bis 2005 geltend gemacht. Er habe Aserbaid- schan im Jahr 2017 verlassen, womit die Inhaftierung damals fünfzehn Jahre zurückgelegen habe, die zwölf Jahre vor der Ausreise verbüsst wor- den sei und aufgrund der obigen Ausführungen nicht mit der Ausreise in Zusammenhang gebracht werden könne. Somit handle es sich dabei we- der um ein fluchtauslösendes Ereignis noch könne darin eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung erkannt werden.
E. 4.1.7 Die Vorbringen würden damit weder den Anforderungen an die die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.1.8 In Bezug auf die Anträge in den Schreiben vom 27. Januar respektive vom 28. Februar 2020 sei Folgendes festzuhalten: Der beantragten Kon- taktaufnahme mit den aserbaidschanischen Behörden zur Beschaffung seines Arbeitsvertrags könne das SEM nicht nachkommen. Hierzu sei auf die Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen. Auch die geforderte ergänzende Anhörung sei abzulehnen. Trotz Aufforderung, inhaltliche Konkretisierungen der angege- benen Übersetzungsprobleme nachzureichen, und trotz einer fast fünfmo- natigen Nachfrist sei er dieser prozessualen Verpflichtung nicht nachge- kommen. Dem Beschwerdeführer seien die Protokolle rückübersetzt wor- den, und er habe deren Korrektheit mit seiner Unterschrift bestätigt.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin wolle nach der Ausreise ihres Ehegatten durch dessen Feinde bedroht und verfolgt worden sein; auch die Kinder seien betroffen gewesen. Als Folge davon sei die psychische Gesundheit des Sohnes C._______ beeinträchtigt worden. Die Schilderungen des Vor- falls vom (…) Dezember 2017 seien teilweise durchaus ausführlich ausge- fallen und würden einzelne Realkennzeichen aufweisen; jedoch falle auf, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfragen oberflächlich, ausweichend und teilweise widersprüchlich geantwortet habe. So habe sie die Verfolger und deren Tun einsilbig beschrieben und beispielsweise erklärt, diese nur anhand deren Kleidung als staatliche Personen erkannt zu haben; zudem hätten sie nach dem Ehemann gefragt; die Personen selber habe sie nicht genauer beschreiben können. Sodann sei nicht plausibel, dass ihr Ehe- mann ihr nichts über seine Verfolger erzählt und seine Freunde ebenfalls
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Seite 14 zur Verschwiegenheit angewiesen haben solle. Dies sei angesichts der an- geblich gefährlichen Lage, in der sie und die Kinder sich befunden haben sollen, nicht nachvollziehbar. Dasselbe gelte für ihre Angaben, sie habe ihrerseits dem Ehemann nichts über den Vorfall vom Dezember 2017 er- zählt. Sodann habe sie in der ersten Bundesanhörung nur erklärt, die Be- drohungslage habe sich nach dem Vorfall im Dezember 2017 verschlim- mert, ohne – trotz mehrfachen Nachfragens – dazu konkrete Ereignisse zu benennen. Sie habe sogar dargelegt, den Verfolgern nur beim Vorfall im Dezember 2017 begegnet zu sein. Demgegenüber habe sie bei der ergän- zenden Anhörung telefonische Bedrohungen und Aufsuchungen bei ihnen zu Hause durch dieselben Verfolger beschrieben. Darauf angesprochen, habe sie wenig überzeugend erklärt, dies wohl vergessen zu haben; ihr würden erst jetzt alle Kleinigkeiten einfallen. Auch die Erklärung, sie habe ihr Versteck nicht verlassen dürfen, sei nicht haltbar, hätten die Verfolger dieses offenbar gekannt und es zudem kaum beim Klopfen an der Haus- türe belassen. Dies gelte umso mehr, als sie erklärt habe, selbst die Polizei könne diesen Verfolgern nichts anhaben, so habe auch ihre Anzeige keine Folgen gezeitigt. Weiter hätten die Verfolger von der Passausstellung er- fahren und sie mit Drohungen an der Ausreise hindern wollen. Sie wolle sich aus Angst vor Verfolgung dabei versteckt haben, das Verstreck aber dennoch mindestens zweimal zur medizinischen Untersuchung des Soh- nes und in den Jahren 2018 und 2019 zur Ausstellung der Reisepässe ver- lassen haben. Die Pässe habe sie legal bei den Behörden ausstellen las- sen, was aufgrund der behaupteten Verfolgung durch staatliche Akteure nicht nachvollziehbar sei. Gegen eine Verfolgung spreche weiter, dass sie trotz des ständigen Anklopfens an der Türe der vermeintlichen Verfolger noch etwa eineinhalb Jahre in Aserbaidschan verbracht habe und letztlich legal und offiziell ausgereist sei. Insgesamt könne es zwar zum Vorfall vom Dezember 2017 gekommen sein; indessen sei der dazu geschilderte Kon- text nicht glaubhaft.
E. 4.2.2 In flüchtlingsrechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass sich der Vorfall im Dezember 2017 etwa eineinhalb Jahre vor dem Verlassen des Heimat- staats ereignet habe und damit nicht in kausalem Zusammenhang zur Aus- reise gestanden habe. Eine nach diesem Ereignis weiterhin bestehende Verfolgungssituation habe sie nicht glaubhaft darlegen können. Insgesamt sei anzunehmen, dass sie zwecks Vereinigung der Familie ausgereist sei. Somit vermöge der Vorfall im Jahr 2017 keine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung für die Beschwerde- führerin oder ihre Kinder zu begründen. Diese Asylgesuche seien deshalb ebenfalls abzulehnen.
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E. 5.1 In der Beschwerde des Beschwerdeführers wird Folgendes ausgeführt:
E. 5.1.1 Bei der Anhörung vom 2. November 2018 sei es zu gravierenden Übersetzungsproblemen gekommen. Der Beschwerdeführer habe das SEM darauf aufmerksam gemacht und gestützt auf einen Bericht der Hilfs- werkvertretung (HWV) vom 3. November 2018 sei am 24. Januar 2020 die Durchführung einer ergänzenden Anhörung beantragt worden. Das SEM habe dies in seinem Asylentscheid abgelehnt, da der Beschwerdeführer diese Übersetzungsprobleme nicht konkretisiert habe. Dies sei jedoch nicht Aufgabe des Beschwerdeführers und zudem das Protokoll im fragli- chen Zeitpunkt noch nicht zugestellt gewesen. Die Rückübersetzung und Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer ändere nichts an den gravie- renden Übersetzungsproblemen, müsse doch davon ausgegangen, dass die Dolmetscherin Fehler gemacht, Teile weggelassen oder verfälscht habe. Weiter sei die Übersetzung teils in Russisch, teils in Aserbaidscha- nisch erfolgt und die Dolmetscherin habe den Beschwerdeführer in den Befragungspausen zudem in einer Weise angesprochen, die den Schluss zulasse, dass sie am Inhalt der Anhörung persönlich interessiert gewesen sei. Sodann habe die Befragung sehr lange gedauert, was sich gemäss Notizen der HWV bei den Beteiligten bemerkbar gemacht habe. Die HWV habe denn auch explizit festgehalten, eine ergänzende Anhörung sei an- gezeigt. Damit sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollumfänglich abgeklärt worden.
E. 5.1.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass der Beschwer- deführer seine Asylgründe glaubhaft dargelegt habe. Die Vorinstanz habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht alle Elemente gleichwertig berück- sichtigt. So seien die Realkennzeichen in seinen Schilderungen ausser Acht gelassen worden. Dabei halte auch das SEM dafür, dass seine Aus- sagen teilweise detailliert ausgefallen seien. Seine Erwägung, der Be- schwerdeführer habe sich dieses Wissen aus Medien und Erzählungen an- eignen können, sei nicht nachvollziehbar. Der Vergleich der Vorinstanz zwi- schen Aussagen zu einem Vorfall in der Schweiz, der sich kurz vor der An- hörung ereignet habe, mit Asylvorbringen, die über ein Jahr zurückgelegen hätten, sei untauglich zur Beurteilung der Qualität seiner Asylvorbringen respektive zur Beurteilung deren Glaubhaftigkeit. Es sei zudem festzuhal- ten, dass der kurz vor der Anhörung erlebte Vorfall von September 2018 den Beschwerdeführer stark belastet habe. Dieser habe die Verfolgung sodann nicht nur gestützt auf ein Gefühl und vom Hörensagen dargelegt, sondern er sei konkret gewarnt worden, habe jedoch nicht gewusst, woher diese Person ihre Informationen erhalten habe.
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E. 5.1.3 Hinsichtlich des Zeitpunkts, wann er von der Verfolgung erfahren habe, sei ein Übersetzungsfehler nicht auszuschliessen. Dass der Be- schwerdeführer unter seinem eigenen Namen als Geheimagent und Spit- zel gehandelt habe, sei damit zu erklären, dass er ursprünglich wegen einer Klage unter seinem Namen inhaftiert worden sei, die Spitzeltätigkeit erst im Gefängnis aufgenommen habe. Daher würden die Dokumente be- treffend Gefängnisaufenthalte auf seinen echten Namen lauten. Dies habe die Vorinstanz ungenau ermittelt.
E. 5.1.4 Bezüglich des legalen Passerhalts sei darauf hinzuweisen, dass es sich hier um eine andere als die verfolgende Behörde gehandelt habe; zu- dem sei der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung nicht gefragt worden, weshalb er das Reisepapier trotz Bedrohung habe erhalten können.
E. 5.1.5 Der Beschwerdeführer besitze keine Dokumente, die seine Tätigkeit als Geheimagent ausdrücklich belegen könnten. Dies liege in der Natur der Sache. Er könne nunmehr mit seiner Beschwerde Unterlagen seiner Staatsanstellung beibringen; aus diesen gehe seine Stellung als Sergeant hervor, und ein Dokument betreffe eine Klage wegen Korruption im Jahr 2017; davon habe er im Asylverfahren nichts berichtet, da dieses im Hei- matstaat noch hängig sei. Aus einem weiteren Schreiben betreffend Bank- kredit aus dem Jahr 2017 gehe seine Anstellung beim Innenministerium ebenfalls hervor.
E. 5.1.6 Der Beschwerdeführer müsse weiterhin mit Verfolgung durch die Drogenmafia rechnen, dies trotz des Todes von G._______, der im (…) 2020 in P._______ getötet worden sei. Es könnte ihm im Gegenteil allen- falls sogar vorgeworfen werden, mit dessen Tod etwas zu tun gehabt zu haben.
E. 5.1.7 Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen glaub- haft gemacht, er werde aufgrund seiner Tätigkeit als Geheimagent im Her- kunftsland von der Drogenmafia und den staatlichen Behörden verfolgt, sei mithin einer ernsthaften und gezielten Gefahr ausgesetzt. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 5.2.1 In der Beschwerde der Beschwerdeführerin und der Kinder wird im Asylpunkt zunächst ebenfalls darauf hingewiesen, dass es bei der Anhö- rung ihres Ehemannes zu gravierenden Übersetzungsproblemen gekom- men sei und das SEM den Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abge- klärt habe.
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E. 5.2.2 Die Glaubhaftigkeitsprüfung habe im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung zu erfolgen. Das SEM habe bei dieser Beurteilung nicht alle Elemente berücksichtigt, sondern sich auf einzeln ausgewählte Punkten beschränkt und daraus eine Gesamtschlussfolgerung gezogen. Die in den Protokollen erkennbaren Realkennzeichen seien nicht hinreichend berücksichtigt wor- den. Die Beschwerdeführerin habe teilweise substanziierte Angaben ge- macht, von Nebensächlichkeiten berichtet, Erinnerungslücken zugegeben und von ihren Gefühlen und inneren Gedankengängen berichten können. Dass ihr Ehemann ihr nichts über seine Verfolger berichtet habe, sei nach- vollziehbar und glaubhaft. Das Gleiche gelte für den Umstand, dass sie selbst ihrem Mann ihre Behelligungen erst nach der Einreise in die Schweiz ausführlich erzählt habe. Diese protokollierten Ausführungen der Be- schwerdeführerin seien glaubhaft. Im Übrigen habe das SEM sie bei der Anhörung nicht auf diesen Punkt angesprochen.
E. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin habe bereits bei ihrer ersten Befragung den Druck geschildert, dem sie durch die Verfolger ausgesetzt worden sei; bei der ergänzenden Anhörung habe sie ausführlicher über die Verfolgung be- richtet, worin jedoch kein Widerspruch erkennbar sei. Die ihr in der Verfü- gung vorgehaltenen Widersprüche hätten bereits anlässlich der ergänzen- den Anhörung aufgelöst respektive plausibel erklärt werden können. Sie habe ihr Versteck trotz der bestehenden Bedrohung wegen der medi- zinischen Untersuchung des Sohnes mehrmals verlassen müssen, wobei sie sich auf die notwendigsten Behandlungsmassnahmen beschränkt habe. Bei der Passausstellung sei sie versteckt vorgegangen und Freunde ihres Mannes hätten ihr geholfen. Trotzdem hätten die Verfolger von der Passausstellung erfahren, worauf die Verfolgung prompt zugenommen habe. Auch diese widerspruchfreien Aussagen würden für die Annahme der Glaubhaftigkeit der gezielten Verfolgung sprechen. In den eineinhalb Jahren nach der Ausreise ihres Mannes habe sich die Beschwerdeführerin ständig versteckt gehalten. Das SEM habe sie nicht weiter dazu befragt, aus welchem Grund sie nicht früher ausgereist sei; dies könne ihr nun bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht vorgeworfen werden.
E. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft machen können, dass sie und ihre (…) zum Zeitpunkt der Flucht in ihrem Herkunftsland ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsyIG ausgesetzt gewesen seien und be- gründete Furcht gehabt hätten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft Verfolgungen durch die Behörden und Drogenmafia erleiden zu müssen. Es sei daher ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
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E. 6.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie damit verbun- dener unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wird mit gravierenden Übersetzungsproblemen anlässlich der Anhörung vom 2. November 2018 begründet. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen das Gericht aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen:
E. 6.2.1 Mit Verweis auf das bereits in der Zwischenverfügung des Instrukti- onsrichters vom 16. September 2019 Gesagte ist erneut festzuhalten, dass es zwar während der Anhörung des Beschwerdeführers zu Diskussionen mit der Dolmetscherin kam. Die HWV erwähnte dies auch in ihrem Bericht. Die Durchsicht der Niederschrift ergibt aber, dass die befragende Sach- bearbeiterin des SEM diese Probleme erkannte, auf diese professionell und adäquat reagierte und sowohl der Dolmetscherin als auch dem Be- schwerdeführer klare Anweisungen zum weiteren Vorgehen und (Aussage-) Verhalten gab. Die entsprechenden Stellen sind im Protokoll transparent und nachvollziehbar verbalisiert worden. Das Protokoll lässt insgesamt nicht den Eindruck aufkommen, der wesentliche Sachverhalt habe nicht respektive nur unvollständig ermittelt werden können.
E. 6.2.2 Soweit gerügt wird, es sei während der Anhörung nicht ausschliess- lich in Aserbaidschanisch, sondern auch in Russisch übersetzt worden, ist als Erstes auf das Protokoll der BZP hinzuweisen, in welchem der Be- schwerdeführer zu Protokoll gab, neben seiner Muttersprache Aserbaid- schanisch auch Russisch und Türkisch perfekt zu verstehen; die BZP wurde demnach auf Russisch durchgeführt, und der Beschwerdeführer be- stätigt mit seiner Unterschrift, alles gut verstanden zu haben (vgl. Protokoll BzP S. 2, 4 und 11).
E. 6.2.3 Mit Bezug auf die Anhörung ist sodann festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer auch hier zu Protokoll gab, die Dolmetscherin gut zu ver- stehen (vgl. Protokoll Anhörung F/A 1). Die Sachbearbeiterin stellte nach einer Teilrückübersetzung und einer Pause fest, dass die Dolmetscherin teilweise auf Russisch übersetzt hatte, worauf sie den Beschwerdeführer ansprach, ob dies für ihn in Ordnung sei. Dieser antwortete, das sei für ihn kein Problem, es sei sehr ähnlich (vgl. a.a.O. F/A 167). Am Ende der An- hörung wurde die zweite Teilübersetzung vorgenommen und der Be- schwerdeführer wurde erneut in transparenter Weise aufgefordert, er solle allfällige Fehler anzeigen und berichtigen. Er wurde – nachdem die HWV diesbezügliche Aussagen anders verstanden hatte – ausserdem nochmals
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Seite 19 explizit gefragt, ob er nun alle seine Asylgründe habe vorbringen können. Auch diese Frage bejahte er ("Ja, ich habe alles gesagt", vgl. a.a.O. S. 27, bes. F/A 255 f.).
E. 6.2.4 Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 2019 (mehr als drei Monate nach der Anhörung) monierte, es sei damals zu Übersetzungsfehlern gekommen, wurde er vom SEM mehrfach zum Kon- kretisieren dieses Vorwurfes aufgefordert. Es trifft zu, dass dem Beschwer- deführer das Anhörungsprotokoll zu jenem Zeitpunkt (zufolge der noch nicht abgeschlossenen Sachverhaltsabklärungen, vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) noch nicht zugestellt werden konnte. Dennoch wäre der Beschwer- deführer gehalten gewesen, seine Rüge zu substanziieren und mindestens zu benennen, worin er diese Übersetzungsprobleme gesehen habe. Dass auch der Rechtsvertretung nach deren Eingabe vom 24. Januar 2020 die Akten nicht sofort zugestellt wurden, ist vor dem Hintergrund der weiterhin laufenden Sachverhaltsabklärungen nicht zu beanstanden. Der Beschwer- deführer hat in diesem Kontext in der Folge viermal um Fristerstreckung ersucht, die Übersetzungsthematik jedoch selber mit keinem weiteren Wort mehr erwähnt. Insgesamt hält auch das Gericht nach dem Gesagten dafür, dass der Beschwerdeführer als Direktbeteiligter seine diesbezüglichen Vorwürfe durchaus auch ohne das Protokoll hätte näher bezeichnen kön- nen und müssen. Die entscheidwesentlichen Verfahrensakten wurden dem Beschwerdefüh- rer mit dem Entscheid vom 7. August 2020 zugestellt. Nebst den zuvor of- fen gestandenen Möglichkeiten der Konkretisierung hätte er diese damit auch auf Beschwerdeebene nachholen können. Auch dies unterblieb.
E. 6.2.5 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die bei der An- hörung des Beschwerdeführers mitwirkende Übersetzerin habe sich in Befragungspausen unprofessionell verhalten und ihre fehlende Neutralität zu erkennen gegeben, ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise für die Richtigkeit dieser Behauptungen. Wären diese zutreffend, wäre eine frühere konkrete Thematisierung solcher Vorkommnisse durch den Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, wenn nicht in der Befragung selbst, dann doch wenigstens zeitnah nach diesem Termin.
E. 6.2.6 Insgesamt ist bei der vorliegenden Sachlage dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet.
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E. 6.2.7 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei vom Vorfall in der Schweiz vom September 2018 (Verwicklung in eine Schiesserei; das Verfahren wurde später eingestellt; vgl. A15 und A26) nachhaltig betroffen gewesen, was sich auf sein Aussageverhalten nieder- geschlagen habe. Diese Ausführungen können das Gericht schon ange- sichts des behaupteten beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers nicht überzeugen. Der Beschwerdeführer hat jenen Vorfall einlässlich, sachlich und erkennbar mit der nötigen Distanz geschildert (vgl. Protokoll Anhörung F/A 219) und es geht aus keiner Stelle der Anhörung hervor, dass dieser Vorfall sein Antwortverhalten bezüglich der Asylvorbringen negativ beeinflusst hätte.
E. 6.2.8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Sachverhalt vorlie- gend rechtsgenüglich erstellt worden ist. Auf das anlässlich der Anhörung vom 2. November 2018 erstellte Protokoll ist für die Prüfung der Fragen der Glaubhaftigkeit und Flüchtlingseigenschaft ebenso abzustellen wie auf dasjenige der BzP vom 28. Dezember 2017. Auf den Hinweis, die anwe- sende HWV habe in ihrem Bericht eine weitere Anhörung für angezeigt gehalten, ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen; es bleibt ledig- lich darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensleitung und die Entscheidung über das Vorgehen beim Erstellen des rechtserheblichen Sachverhalts der Behörde obliegt.
E. 6.3 Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Be- schwerdeführers schliesst sich das Gericht im Wesentlichen den überzeu- genden Überlegungen und Abwägungen sowie den daraus resultierenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz an. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden. Ergänzend kann Folgendes festgehalten werden:
E. 6.3.1 Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffas- sung hat die Vorinstanz sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht nur auf das Benennen und Einbeziehen punktueller Aspekte beschränkt. So hat sie etwa in Erwägung gezogen, gemäss den Schilderungen zu den Um- ständen und Ereignissen in seiner Heimat scheine sich der Beschwerde- führer in den Strukturen des Innenministeriums und der behördlichen Be- kämpfung von Drogen auszukennen. Indessen hielt die Vorinstanz dafür, dass er diese Kenntnisse nicht in einem, seine individuelle Verfolgungssi- tuation glaubhaft machenden Kontext erworben haben könne. Insgesamt hat die Vorinstanz verschiedene Elemente aufgeführt, diese abgewogen und ist gesamtwürdigend zum Schluss gekommen, diese würden sich als nicht glaubhaft erweisen. Die entsprechenden Erwägungen wirken kohä- rent und genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht.
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E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der BzP ausgeführt, er sei seit dem Jahr 2000 als Geheimagent tätig. Er werde von Drogenkreisen bedroht; mit den Behörden habe er keine Probleme gehabt, er befürchte lediglich, diese würden ihn bei einer Rückkehr zum Fortsetzen seiner Spitzeltätigkeiten wieder zum Schein inhaftieren. Von den Drohungen seitens Krimineller habe er im Juli 2017 von seinem Freund "O._______" erfahren, wobei er (Beschwerdeführer) nicht wisse, woher O._______ diese Informationen gehabt habe (vgl. Protokoll BzP Ziff. 7.01 und 7.02). In der Anhörung führte er hingegen aus, er habe einerseits mit dem Innen- ministerium und andererseits mit der Mafia Probleme gehabt (vgl. Protokoll Anhörung F/A 129 und 130). Von der Suche durch die Mafia habe er ab April 2017 erfahren, als ihm Bekannte vom Sicherheitsministerium (MTN) die Information gegeben hätten, das Innenministerium habe seine Agen- tentätigkeit an die Mafia verraten. Dem Mafiachef Nahestehende würden je ein Notizbuch erhalten; werde man aufgefordert, mit diesem Notizbuch zu einem Treffen zu kommen, bedeute dies nichts Gutes; da er einer sol- chen Einladung auf Ende (…) 2017 nicht nachgekommen sei, habe sich der Verdacht der Mafia gegen ihn als Spitzel bestätigt; "O._______" er- wähnte er in diesem Zusammenhang nur bezüglich der geforderten Doku- mentenrückgabe, beim Hinweis darauf, dessen Wohnung habe ihm im Au- gust 2017 bis zur Ausreise als Versteck gedient sowie dass möglicherweise O._______ ihm das Ticket für Q._______ gekauft habe, ohne ihm jedoch den Grund für diese Reise mitzuteilen (vgl. Protokoll a.a.O. F/A 140, 146, 154 ff., 192 ff.). Damit erweisen sich diese protokollierten Angaben na- mentlich betreffend die behördliche Verfolgung als nicht übereinstimmend.
E. 6.3.3 Zum Eindruck eines konstruierten, teilweise auch unlogischen, wider- sprüchlichen und lebensfremden Sachvortrags passt, dass einerseits der Beschwerdeführer sich eine Frist zur Einreichung spezifischer Beweismit- tel für seine Vorbringen insgesamt viermal erstrecken und zur Begründung ausführen liess, die Unterlagen seien von ihm bestellt und auch bereits an ihn abgeschickt worden, die Postsendung sei aber noch nicht bei ihm ein- getroffen (vgl. A30, A32, A35 und A37), um dann am 16. Juli 2020
– mithin viereinhalb Monate später – mitteilen zu lassen, dass es ihm in Wirklichkeit gar nicht gelungen sei, diese Dokumente in Aserbaidschan er- hältlich zu machen (vgl. a.a.O. A39). Andererseits liess er in der Folge das SEM erstaunlicherweise auffordern, sich direkt mit den Behörden des an- geblichen Verfolgerstaats in Verbindung zu setzen, um die erforderlichen Belege erhältlich zu machen. Dass die Vorinstanz dieser Aufforderung nicht nachkam – bei deren Befolgung sie womöglich objektive Nachfluchtgründe geschaffen hätte – ist um Übrigen nicht zu beanstanden.
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E. 6.3.4 Hinsichtlich der angegebenen Spionagetätigkeiten ist nicht nachvoll- ziehbar, dass der Beschwerdeführer unter seinem eigenen Namen als Spit- zel fungiert haben will und selbst nach der angeblichen Enttarnung weiter- hin unter seinem Namen gelebt hat. Dies umso weniger, als er selber die Gefährlichkeit der Mafia betont hat und er sich dieser mit seinem Verhalten geradezu präsentiert hätte und diese ihn nach der angeblichen Enttarnung mit hoher Wahrscheinlichkeit rasch hätte ausfindig machen können.
E. 6.3.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit seinem eigenen Reisepass kontrolliert auf dem Luftweg ausgereist und hat (…) vor der Ausreise vom (…) September 2017, als er sich habe verste- cken müssen, legal und regulär bei den Behörden einen Identitätsausweis ausstellen lassen können (vgl. Protokoll BzP Ziff. 4.03, Protokoll Anhörung F/A 154–160). Sodann erstaunt, dass er sich zwar versteckt haben will, auf die Frage nach seinen Arbeitstätigkeiten in der BzP aber angegeben hat, er habe bis zum (…) 2017 gearbeitet (vgl. Protokoll BzP Ziff. 1.17.05). Ins- gesamt sprechen auch diese Vorbringen gegen die behauptete staatliche Verfolgung und eine Bedrohung seitens der Mafia.
E. 6.3.6 Soweit gerügt wird, die Vorinstanz vergleiche die Qualität von Aussa- gen mit zeitlich unterschiedlich zurückliegenden und damit ungleich prä- senten Vorbringen, überzeugen diese Ausführungen das Gericht nicht. Der Beschwerdeführer hat nicht nur zum Vorfall in der Schweiz von September 2018, sondern beispielsweise auch bezüglich seines Gefängnisaufenthalts 2001 bis 2005 namentlich zu Namen der Gefängnisse und deren Typenbe- zeichnungen genaue Angaben machen können. Diese Schilderungen be- treffen im Gegensatz zur geltend gemachten Verfolgungssituation, die zur Ausreise im August 2017 geführt haben solle, deutlich länger zurücklie- gende Sachverhaltselemente.
E. 6.3.7 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene Dokumente mit Übersetzungen nachgereicht, die einerseits seine staatliche Anstellung, andererseits zwei gegen ihn geführte Strafverfahren "wegen Betrug/Kor- ruption" respektive "wegen Korruption vom Jahr 2017" belegen sollen. Namentlich bezüglich der Dokumente zu den zwei Strafverfahren ist fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Befragungen solche Ver- fahren nie erwähnt hat, womit aufgrund dieser nachgeschobenen neuen Vorbringen entsprechende Zweifel anzubringen sind. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung Kontrollübersetzungen der Beweismittel vornehmen lassen. Dabei ist namentlich der Vorladung vom Jahr 2017 zu entnehmen, dass diese an seine (auch im Asylverfahren von ihm genannte) Wohnad- resse zugestellt und er darin auf den (…) 2017 vorgeladen worden sei. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer demnach seit
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Seite 23 damals von einem solchen Verfahren Kenntnis gehabt haben muss. Folg- lich erstaunt, dass er dies nunmehr erst auf Beschwerdeebene einbringt, dies umso mehr vor dem Hintergrund dessen, dass im erst- instanzlichen Verfahren betreffend Beibringen von Beweismitteln ein längerer Schriftenwechsel stattgefunden hat. Der Erklärungsversuch, er habe diese Strafverfahren nicht erwähnt, weil er noch nicht genügend davon gewusst habe (vgl. Beschwerde S. 16), überzeugt in keiner Weise. Ungeachtet dessen würde es sich um strafrechtliche Tatbestände handeln, die für die flüchtlingsrechtliche Frage nicht relevant wären. Die diesbezüg- lichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 2. Februar 2021 erwei- sen sich als zutreffend.
E. 6.3.8 Soweit weiter geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer müsste als Wehrdienstpflichtiger und ehemaliger Grenzsoldat im Berufsmilitär mit einer Einberufung zum Kriegsdienst in die Region Berg-Karabach rechnen, ist dieses Vorbringen unter flüchtlingsrechtlicher Betrachtung ebenfalls nicht relevant, zumal ein Aufgebot zum Militärdienst als grundsätzlich legi- times Recht eines Staates gilt und eine Bestrafung zufolge allfälligen Nicht- befolgens eines militärischen Aufgebots nicht unter Art. 3 AsylG zu subsu- mieren wäre. Die ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen in der vor- instanzlichen Vernehmlassung sind ebenfalls zu bestätigen. Ausserdem wurden die die Kampfhandlungen im Berg-Karabach-Konflikt mit dem Waf- fenstillstandsabkommen vom 9. November 2020 beendet.
E. 6.3.9 Gesamtwürdigend ist aufgrund der Vorbringen allenfalls davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 bis 2005 eine In- haftierung erlebt hat; dazu hat er Unterlagen eingereicht. Diese Inhaftie- rung wurde von der Vorinstanz rechtsgenüglich unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft geprüft, wobei sie diesen, im Zeitpunkt der Aus- reise weit über zehn Jahre zurückliegenden, Gefängnisaufenthalt mit zu- treffender Begründung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilt hat. Den diesbezüglichen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen (vgl. Verfügung vom 7. August 2020 S. 8 f.). Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – und die Frage der Authentizität dieser Beweismittel – kann damit letztlich offen- bleiben.
E. 6.3.10 Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der erstinstanzlichen schweizerischen Asylbehörde die angeblichen Strafverfahren "wegen Be- trug/Korruption" respektive "wegen Korruption vom Jahr 2017" verschwie- gen hat, ist zu schliessen, dass er selber daraus keine Gefährdung für sich ableitet. Auch bei diesem Vorbringen braucht die Frage der Glaubhaftigkeit nicht abschliessend geprüft zu werden.
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E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen. Seine Schilderungen machen in ihrer Gesamtheit einen konstruierten, unlogischen und lebens- fremden Eindruck; teilweise erweisen sie sich auch als widersprüchlich.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung ihres Asylgesu- ches massgeblich auf die Verfolgungssituation ihres Ehemannes. Nach- dem seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 AsylG nicht genügen, können auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, soweit sie sich auf jene Sach- verhaltsdarstellung abstützten. Zudem erweisen sich auch ihre Schilderun- gen als teilweise ungereimt und nicht nachvollziehbar. Beispielsweise hat die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Reflexverfolgung darauf be- harrt, sie sei von Staatsangestellten behelligt worden. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vorwiegend eine Verfolgung seitens der Drogenma- fia vorgebracht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen in der vor- instanzlichen Verfügung vom 7. August 2020 betreffend die Beschwerde- führerin und ihre Kinder verwiesen werden.
E. 7.2 Das SEM hat den angeblichen Vorfall vom (…) Dezember 2017, bei dem die Beschwerdeführerin und der Sohn C._______ (Beschwerdeführer
3) bedroht worden seien, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass diesem für die erst eineinhalb Jahre später er- folgte Ausreise die Kausalität abgehe. Diese Erwägungen sind ebenfalls zutreffend.
E. 8 Zusammenfassend ist in Würdigung aller relevanten Sachverhaltsele- mente festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlings- eigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
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E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 11.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 11.3 Die Vorinstanz hat in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re- foulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfül- len. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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E. 11.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müssten der Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach den vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt offenkundig nicht.
E. 11.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama- lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 11.5.2 Eine solche Situation liegt beim älteren Sohn der Beschwerdefüh- renden (Beschwerdeführer 3) nicht vor. Sein Gesundheitszustand – auf den bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzukommen sein wird – vermag eine Unzulässigkeit im Sinn dieser restriktiven Recht- sprechung nicht zu rechtfertigen.
E. 11.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 11.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 12.2 In Aserbaidschan herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist damit nicht generell unzumutbar.
E. 12.3 Bei Erkrankungen von abgewiesenen Asylsuchenden ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Da- bei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be- handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.).
E. 12.4 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder be- troffen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. Unter diesem Blickwinkel sind im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) im Rah- men der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände ein- zubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesent- lich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind nament- lich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfä- higkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins- besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog- nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten In- tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungs- weise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu
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Seite 28 werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsycho- logischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung.
E. 12.5.1 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrem Rechtsmittel fest, C._______ sei seit der Bedrohungssituation vom (…) Dezember 2017 stark traumatisiert. Er sei beim Heilpädagogischen Dienst R._______ an- gemeldet und zurzeit zwecks vertiefter Abklärung seines Entwicklungs- rückstands im M._______ in Behandlung. Beim Vollzug der Wegweisung des Kindes zurück an den Ort der Traumatisierung wäre eine Retraumati- sierung nicht auszuschliessen. Eine adäquate Behandlung der diversen gesundheitlichen Störungen von C._______ sei in Aserbaidschan nicht ge- währleistet. Einem Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom April 2020 sei zu entnehmen, dass in Aserbaidschan kaum Zu- gang zu Behandlungen für Kinder mit Gesundheitsproblemen bestehe. Die Massnahmen der staatlichen Behörden, welche zur Behandlung und Re- habilitation von mit kardialen und psychiatrischen Störungen, Autismus, Down-Syndrom und Zerebralparese geborenen Kindern ergriffen würden, seien unzureichend. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass C._______ an einer dieser Behinderungen leide. Die wenigen modernen Rehabilitationszentren, die es für Kinder in Aserbaidschan gebe, würden nicht ausreichen und Kinder mit Gesundheitsproblemen hätten kaum Zu- gang zu Gesundheitsdiensten. Weiter komme es dort zu Diskriminierung von Kindern mit Behinderung. Diese hätten auch kaum Zugang zu Bildung, zumal dort die weit verbreitete Ansicht bestehe, dass Kinder mit Behinde- rung von anderen Kindern getrennt und in eine Anstalt eingewiesen werden müssten. Körperstrafen in Betreuungs- oder Tageseinrichtungen für solche Kinder seien in Aserbaidschan gesetzlich nicht verboten. Ein vom UN Com- mittee on the Rights of Persons with Disabilities veröffentlichter Bericht von Global Initiative to End All Corporal Punishment of Children (2018) weise darauf hin, dass Kinder mit Behinderung besonders Gewalt einschliesslich Körperstrafen ausgesetzt seien.
E. 12.5.2 Die Vorinstanz führte zur gesundheitlichen Situation des Beschwer- deführers 3 in der Vernehmlassung vom 2. Februar 2021 aus, die Abklä- rung durch das M._______ vom Oktober 2020 habe ergeben, dass C._______ in der 32. Schwangerschaftswoche, mithin zu früh geboren worden sei. Es bestehe bei ihm eine schwere Sprachentwicklungsstörung,
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Seite 29 eine Störung der Entwicklung der motorischen Funktionen und eine unter- durchschnittliche nonverbale kognitive Entwicklung. Die in der Beschwerde vom 10. September 2020 vermuteten psychiatrischen Diagnosen (wie etwa Autismus) hätten sich nicht bestätigt. Gemäss Praxis des SEM sei ein Wegweisungsvollzug trotz gesundheitlicher Probleme zumutbar, wenn die notwendige medizinische Behandlung der Krankheit im Heimat oder Her- kunftsstaat möglich sei, wobei für die Behandlung der medizinische Stan- dard im Heimat- oder Herkunftsstaat und nicht die aktuell in der Schweiz eingesetzte Behandlungsform massgebend sei. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass eine adäquate Behandlung psychischer Probleme in Aser- baidschan gewährleistet werden könne. C._______ benötige gemäss Befund Logopädie und Ergotherapie, welche beide in Baku, Aserbaidschan, dem letzten Wohnort der Beschwerdefüh- renden angeboten würden. Gemäss Feststellungen im medizinischen Con- sulting vom Januar 2021 ("Aserbaidschan: Behandlung einer motorischen, sprachlichen und nonverbalen Entwicklungsstörung"; im Vernehm- lassungsverfahren der Beschwerdeführenden erstellt und als Beilage zur Vernehmlassung vom 2. Februar 2021 aktenkundig gemacht) würden Kinder mit besonderen Bedürfnissen in Aserbaidschan entweder zu Hause oder in Sonderschulen (Internaten) unterrichtet. So gebe es das Commu- nity Based Rehabilitation Center (CBR) in Shirvan, einer Stadt, südwestlich von Baku, welches durch Gelder der Europäischen Union unterstützt werde. Daneben würden private Einrichtungen existieren und seit einiger Zeit bestünden Bestrebungen zur Inklusion von beeinträchtigen Kindern in den regulären Schulbetrieb. Sodann müsse die Behandlung nicht unbe- dingt am Herkunftsort der zu behandelnden Person respektive derer Fami- lie gewährleistet sein. Es sei den Betroffenen zuzumuten, sich dorthin zu begeben oder dort zu leben, wo die benötigten Therapien verfügbar seien. Die angeblich anlässlich der Bedrohungssituation vom (…) Dezember 2017 entstandene Traumatisierung werden in den aktenkundigen Berich- ten für C._______ nicht erwähnt. Gemäss den Arztberichten liege vielmehr eine kombinierte Entwicklungsstörung vor, die kaum als Traumatisierung zu werten sei.
E. 12.5.3 In der Replik wurde hinsichtlich des von der Vorinstanz durchgeführ- ten Consultings festgehalten, gemäss diesem gebe es in Aserbaidschan zur Ergotherapie lediglich eine für die Beschwerdeführenden unbezahlbare private Einrichtung. In der Logopädie kognitive Aspekte würden dort nicht angegangen. Bei C._______ liege insbesondere eine therapiebedürftige Störung der kognitiven Entwicklung vor. Gemäss dem Consulting würden Kinder mit besonderen Bedürfnissen in Aserbaidschan zu Hause oder in
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Seite 30 Sonderschulen unterrichtet, was unzumutbar sei und zudem auf die Diskri- minierung und stereotype Behandlung dieser Kinder in der dortigen Gesell- schaft hindeute. Soweit die Vorinstanz auf die durch EU-Gelder finanzierte Einrichtung CBR in der Stadt Shirvan hinweise, sie einerseits festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht in Shirvan wohnen würden; anderer- seits zeige die Existenz einer einzigen spezialisierten Einrichtung sowie deren Finanzierung durch EU-Gelder ja gerade auf, dass in Aserbaidschan diesbezüglich grosse Defizite bestünden. Entsprechend dürfte ein grosser Andrang beim CBR bestehen, mithin sei sehr unsicher, ob C._______ überhaupt einen Platz erhalten würde. Abgesehen von diesem Zent- rum CBR verweise das Consulting nur auf unbezahlbare private Einrich- tungen. Nicht-medizinische Leistungen wie Ergotherapie und Logopädie würden vom Staat nicht übernommen. Bei C._______ sei zudem davon auszugehen, dass er längerfristig und regelmässig auf die genannten The- rapien angewiesen sei.
E. 12.6 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der gesamten Akten bei der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung den nachvollziehbaren, auf einem umfassenden und überzeugenden Ländercontrolling beruhenden, Erwägungen der Vorinstanz an:
E. 12.6.1 Das Gericht hat in letzter Zeit in mehreren Verfahren von abgewie- senen Asylsuchenden aus Aserbaidschan mit psychischen Gesundheits- beschwerden festgestellt, dass in den grösseren Städten dieses Landes, namentlich in Baku, Einrichtungen existieren, die psychiatrische Behand- lungen anbieten; entsprechende wurde der Vollzug der vom SEM angeord- neten Wegweisungen in der Regel als zumutbar qualifiziert (vgl. etwa die Urteile BVGer D-3831/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 8.3.4 [mittelgradige depressive Episode, Posttraumatische Belastungsstörung und Panik- attacken bei der Mutter; rezidivierende depressive Störung, Posttrauma- tische Belastungsstörung und Suizidalität bei der minderjährigen Tochter; vgl. auch das Folgeverfahren D-5638/2021 mit Urteil vom 18. Januar 2022 E. 6.4], D-6659/2018 vom 15 Juli 2021 E. 7.4.2 [nicht spezifizierte Erkran- kung, welche eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Schweiz erforderlich machte], E-2497/2016 vom 19. April 2018 E. 8.3.2.2 [Panikattacken, Suizidalität]). In einem kürzlich abgeschlossenen Verfah- ren mit ausserordentlich ungünstigen medizinischen Umständen wurde der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan hingegen kürzlich als unzu- mutbar qualifiziert (vgl. Urteil BVGer D-2267/2020 vom 17. August 2020 E. 6 ff. [schwere Depression und Suizidalität der Mutter; massive geistige und körperliche Behinderung des jugendlichen Sohns]).
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E. 12.6.2 Die gesundheitliche Situation des heute (…)jährigen Beschwerde- führers 3 lässt sich objektiv nicht mit der derjenigen vergleichen, die im zu- letzt zitierten Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen war. C._______ leidet nicht an schweren körperlichen oder geistigen Behinde- rungen, sondern an Entwicklungsdefiziten. Die auf Beschwerdeebene wie- derholt behauptete Traumatisierung wird, soweit ersichtlich, in keinem der eingereichten Berichte erwähnt. Das SEM hat in der Vernehmlassung nachvollziehbar dargetan, dass die Behandlung seiner spezifischen Be- dürfnisse im Heimatstaat verfügbar sein wird. Dort war er auch schon vor der Ausreise behandelt worden: Gemäss der im Antrag auf sonderpädago- gische Massnahmen erwähnten klinischen Anamnese habe er in Aserbaid- schan eine mehrmonatige motorische Therapie absolviert (vgl. Bericht vom
E. 12.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht auf der verfügbaren Akten- grundlage davon aus, dass die erforderlichen Behandlungen des Kindes zumutbarerweise auch weiterhin im Heimatstaat durchgeführt werden können.
E. 12.6.4 Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dem SEM für den Beschwerdefüh- rer 3 einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 12.7 Hinsichtlich des Kindeswohls ist festzuhalten, dass sich die Be- schwerdeführenden 3 und 4 seit knapp drei Jahren in der Schweiz aufhal- ten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die beiden ([…]- und […]jäh- rigen) Kinder in der Schweiz besonders gut integriert hätten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es kann folglich nicht von einer erheblichen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Vielmehr ist anzuneh- men, dass die persönliche Bindung der beiden Kinder an die Eltern ver- gleichsweise stark ausgeprägt ist und die Kernfamilie – bei C._______ auf- grund der Entwicklungsrückstände, bei seinem jüngeren Bruder aufgrund seines Alters – noch eine wichtigere Rolle spielt als ausserfamiliäre Bezie- hungen. Zudem verfügen sie im Heimatstaat über weitere Verwandte und damit ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei der sozialen Wieder- eingliederung unterstützen kann. Insgesamt ist daher, auch unter Mitbe- rücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte, nicht davon auszugehen,
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Seite 32 dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan gefährdet wäre.
E. 12.8 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 13. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 14. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen. 16. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und – für die beiden verei- nigten Verfahren – auf insgesamt Fr. 950.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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E. 13 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 14 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 15 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 16 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und - für die beiden vereinigten Verfahren - auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrens-kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E. 17 Dezember 2020 S. 2); überdies schilderte die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung, wie sie C._______ "zum Psychologen" nach J._______ gebracht habe (vgl. A43 F/A 84 ff.).
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 950.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleis- tete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4475/2020E-4476/2020 Urteil vom 8. Juni 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien 1.A._______, geboren am (...), (Verfahren E-4475/2020) 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), (Verfahren E-4476/2020) alle Aserbaidschan, alle vertreten durch MLaw Sophia Delgado, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 7. August 2020 N (...) und N (...), Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer), aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Baku, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) September 2017. Er sei von Baku aus nach E._______ und von dort nach F._______ geflogen, wo er sich etwa einen Monat bei einem Freund aufgehalten und dann einen Asyl-antrag gestellt habe. In der Folge wurde er am 21. Dezember 2017 gestützt auf das Dubliner-Zuständigkeitsabkommen in die Schweiz überstellt, weil eine Schweizer Vertretung sein Einreisevisum erteilt hatte. In der Schweiz stellte er am Tag seiner Ankunft ein Asylgesuch. Am 28. Dezember 2017 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt, und am 2. November 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch wie folgt: Er habe in Baku im Jahr (...) geheiratet und dort mit der Familie gelebt. Er habe elf Jahre lang die Schule besucht und anschliessend den Militärdienst absolviert. Dort sei er bis zum Dienstgrad eines Sergeanten aufgestiegen. Er habe in der Folge fast zwei Jahrzehnte bei den Behörden gearbeitet. Im Auftrag des Geheimdiensts habe er mafiöse Strukturen infiltriert. Um gegenüber der Mafia glaubwürdig zu bleiben, sei er etwa (...) Jahre und (...) Monate lang inhaftiert worden. Dabei sei es ihm gelungen, ein enger Vertrauter des Mafiachefs G._______ zu werden. Dank seiner Informationen hätten die Behörden mehrere Tonnen Drogen beschlagnahmen können. Während seines Einsatzes als Spitzel habe er jedoch realisiert, dass bereits beschlagnahmte Drogen teilweise wieder in Umlauf gebracht worden seien. Dies habe er der zuständigen Instanz gemeldet. Diese sei indessen in diese Drogengeschäfte verwickelt gewesen, worauf man ihn bei der Mafia habe auffliegen lassen. Als Folge davon sei er sowohl von der Mafia als auch von den Behörden verfolgt worden. Im April respektive Mai 2017 habe man ihn gewarnt, er sei als Geheimagent respektive Spitzel enttarnt worden und werde durch G._______ gesucht. Aufgrund dieser Information sei er einem im (...) 2017 geplanten Treffen von Drogenchefs ferngeblieben. Danach habe er sich in einer fremden Wohnung einen Monat lang bis zu seiner Ausreise versteckt. In dieser Zeit habe er sich mit verschiedenen Beamten zwecks Informationsaustauschs getroffen. Er befürchte, dass die Behörden von ihm nach einer Rückkehr verlangen würden, seine lnfiltrationstätigkeit als Spion im Gefängnis fortzuführen. Nach der Einreise in Schweden habe er erfahren, dass sein Vater von Unbekannten entführt worden und am (...) 2017 verstorben sei. A.c Am 2. November 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer zum Einreichen beweisbildender Dokumente in Bezug auf seinen Dienstgrad im Militär und seine Tätigkeit als Geheimdienstagent auf. A.d Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 10. Dezember 2018 diverse Dokumente ein, zu deren Übersetzung er vom SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 aufgefordert wurde. Einem diesbezüglich gestellten Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers wurde vom SEM am 3. Januar 2019 stattgegeben. A.e Der Beschwerdeführer teilte dem SEM am 5. Februar 2019 mit, es sei bei seiner Anhörung zu Übersetzungsproblemen gekommen. A.f Am 7. Mai 2019 wurde ein gegen den Beschwerdeführer zuvor ein-geleitetes polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen versuchter Nötigung, eventuell versuchter Erpressung, eventuell Gehilfenschaft dazu, ein-gestellt. Mit Strafmandat vom 25. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Anstiftung zur illegalen Ein- oder Ausreise oder zum illegalen Aufenthalt rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. A.g Am 24. Januar 2020 teilte der Beschwerdeführer dem SEM sein Mandatsverhältnis mit der Rechtsberatungsstelle H._______ mit und beantragte unter Hinweis auf die Übersetzungsprobleme während der Anhörung eine ergänzende Anhörung. A.h Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 27. Februar 2020 erneut zum Einreichen geeigneter Belege für seine Tätigkeit als Geheimdienstagent sowie bezüglich seines militärischen Dienstgrads auf. Der Beschwerdeführer liess sich diese Frist dreimal erstrecken und teilte dem SEM dann mit Schreiben vom 16. Juli 2020 mit, es solle sich die entsprechenden Dokumente beim aserbaidschanischen Innenministerium selbst besorgen. Die vom SEM ebenfalls verlangte Konkretisierung der angeblichen Übersetzungsprobleme nahm er nicht vor. A.i Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer beim SEM während seines erstinstanzlichen Asylverfahrens die folgenden Unterlagen zu den Akten: Reisepass, Identitätskarte und Geburtsurkunde, originale "Kopie" (Duplikat) des Militärbüchleins, Kopie einer Militärdienstvorladung, Kopie eines Protokolls des Militärgerichts betreffend seine Freiheitsstrafe von (...) Jahren, Begnadigungsschreiben des Präsidenten aus dem Jahr (...), Haftentlassungsbericht vom (...) 2005, Bescheinigung der Inhaftierung vom Leiter der Vollzugsanstalt vom (...) 2018, Fotografien aus dem Militärdienst und von seiner Hochzeit. B. B.a Die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste mit den Kindern am 12. Juli 2019 mit einem Schengen-Visum für Italien nach Mailand. Am gleichen Tag gelangte sie von dort aus in die Schweiz, wo sie für sich und die Kinder Asylgesuche stellte. Die Beschwerdeführenden wurden zunächst dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region I._______ zugewiesen. B.b Am 4. September 2019 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Am 10. September 2019 verfügte das SEM, ihr Asylgesuch werde dem Grundsatz der Einheit der Familie entsprechend zusammen mit demjenigen des Ehepartners behandelt und aus diesem Grund dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 12. November 2019 führte das SEM eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durch. B.c Diese machte zur Begründung des Asylgesuchs massgeblich geltend, sie habe im Jahr 2010 das (...) College abgeschlossen, in der Folge jedoch nie gearbeitet. Im Jahr 2012 habe sie Ihren späteren Ehemann kennengelernt. Bis zum Jahr 2016 hätten sie gemeinsam in Baku und danach wegen der Probleme des Ehemannes bis zur Ausreise in J._______ gelebt. Sie wisse nur, dass ihr Ehemann mit dem Kommandanten respektive einigen staatlichen Behörden Streitigkeiten gehabt habe; Details habe ihr Mann nicht erzählt. Er habe jedenfalls bereits vor ihrem Kennenlernen Probleme gehabt und sie wisse, dass er jeweils an der Grenze zu Armenien gearbeitet habe. Nachdem der Ehemann am (...) August 2017 wegen seiner Probleme ausgereist sei, habe man ihn gesucht. Dabei sei sie unter Druck gesetzt worden, um seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Am (...) Dezember 2017 seien uniformierte Personen nach Hause gekommen und hätten sie und den Sohn C._______ bedroht. Sie hätten die Preisgabe des Aufenthaltsorts ihres Partners·verlangt. Die Männer hätten zwar von ihnen abgelassen, als sie geschrien und die Polizei angerufen habe. Die Anzeige habe aber keine Konsequenzen für die Verfolger gehabt. Danach habe sie sich mit den Kindern bis zur Ausreise versteckt. Die Bedrohungen hätten nach diesem Vorfall zugenommen. Deshalb hätten befreundete ehemalige Arbeitskollegen ihres Ehemannes ihr und den Kindern schlussendlich geholfen, das Land zu verlassen. Seit dem Vorfall vom Dezember 2017 habe C._______ psychische Probleme. Er sei körperlich sehr aktiv, könne sich aber nicht konzentrieren. Deswegen habe sie ihn in Aserbaidschan zweimal in einem psychologischen Zentrum untersuchen lassen. Die Rechtsvertretung ergänzte, die Beschwerdeführerin habe erwähnt, C._______ habe ein schweres Trauma erlitten, das psychische Beeinträchtigungen zur Folge gehabt habe. B.d Im Beisein der Rechtsvertretung wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Anhörung aufgefordert, allfällige Arztberichte betreffend C._______ Gesundheitszustand einzureichen. Es gelangte indessen in der Folge zunächst kein entsprechender Bericht zu den erstinstanzlichen Akten. B.e Die Beschwerdeführerin reichte dem SEM die folgenden Ausweispapiere und Dokumente als Beweismittel ein: Reisepässe (Beschwerdeführerin und Kinder), Identitätskarten der Kinder, Geburtsurkunden (Beschwerdeführerin und Kinder) sowie die Heiratsurkunde. C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 7. August 2020 - eröffnet je am 11. August 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche vom 21. Dezember 2017 respektive 19. Juli 2019 ab, verfügte ihre Wegweisungen aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. D.a Mit zwei Eingaben vom 10. September 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügungen. In ihren identischen Rechtsbegehren beantragten sie die Aufhebung der beiden Verfügungen des SEM und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und es sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie namentlich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. D.c Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerdeschrift die Kopie des Berichts einer Schulpsychologin vom Volksschulamt des Kantons K._______ vom 25. Juni 2020 zu den Akten. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2020 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren E-4475/2022 und E-4476/2022 und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin wies der Instruktionsrichter unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab. Er forderte die Beschwerdeführenden zum Leisten eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Hinsichtlich des Nachreichens von Beweismitteln verwies er auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. Der Antrag auf Übersetzen der mit der Beschwerde E-4475/2020 eingereichten fremdsprachigen Beweismittel von Amtes wegen wurde - unter Hinweis auf die gesetzlichen Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführenden - ab-gewiesen. E.b Am 1. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden fremdsprachige Beweismittel sowie einen Bericht von Dr. med. L._______, M._______, vom 30. September 2020 zu den Akten. E.c Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 stellte der Instruktionsrichter die fristgerechte Zahlung des Kostenvorschusses fest und setzte den Beschwerdeführenden antragsgemäss eine Frist zum Übersetzen der am 1. Oktober 2020 eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache. Die Vorakten wurden (ebenfalls antragsgemäss) dem SEM zur Gewährung der Akteneinsicht überwiesen. E.d Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 wurden Übersetzungen der Beweismittel sowie ein weiterer Bericht des M._______ vom 26. Oktober 2020 eingereicht. E.e Am 6. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Beschwerdebegründung nach. E.f Mit Verfügung vom 13. November 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden hätten nach Überweisung des Kostenvorschusses verschiedene fremdsprachige Original-Beweismittel mit deutschsprachigen Übersetzungen und Berichte des M._______ zu den Akten gereicht; angesichts der veränderten Aktenlage werde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. E.g Das SEM reichte am 2. Februar 2021 innert erstreckter Frist seine Vernehmlassung (mit mehreren Beilagen) zu den Akten und hielt fest, an den Erwägungen in seinen Verfügungen vom 7. August 2020 werde festgehalten. E.h Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2021 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung (einschliesslich Beilagen) zu und setzte ihnen eine Frist zum Einreichen einer Replik. E.i Die Beschwerdeführenden reichten ihre Stellungnahme am 27. Februar 2021 innert erstreckter Frist zu den Akten und stellten mit Bezug auf den Sohn C._______ weitere Berichte in Aussicht. E.j Am 19. März 2021 wurde ein Bericht der Schulpsychologin des Volksschulamts K._______ betreffend Diagnose und Abklärungen des Entwicklungsrückstandes des Sohns C._______ nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Verfahren richten sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Soweit das Verfahren des Ehemannes betreffend, der sein Asylgesuch vor dem 1. März 2019 gestellt hatte, gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die beiden (vom Instruktionsrichter vereinigten) Beschwerden ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 7. August 2020 bezüglich der Asylgründe des Beschwerdeführers im Wesentlichen das Folgende fest: 4.1.1 Der Beschwerdeführer wolle den aserbaidschanischen Behörden fast zwei Jahrzehnte lang als Spitzel respektive Geheimagent gedient haben, womit zu erwarten gewesen wäre, dass er von einem reichlichen Insiderwissen und entsprechend zahlreichen persönlichen Erlebnissen hätte berichten können. Hierzu sei ihm wiederholt Gelegenheit geboten worden. Er habe zwar vereinzelt Details geschildert und Namen von Personen in behördlichen Schlüsselpositionen erwähnt; es handle sich bei diesen Aussagen aber um Wissen, das ohne persönlichen Erlebnisbezug aus Erzählungen oder den Medien entnommen werden könne. Aufgrund seiner Schilderungen sei zwar davon auszugehen, dass er sich in den Strukturen des Innenministeriums und der behördlichen Bekämpfung von Drogen auskenne (was allerdings auch durch die mediale Berichterstattung und seine Arbeit im Militär und an der Grenze erklärbar sein könne); es bleibe aber ungeklärt, in welchem Kontext er dabei involviert gewesen sei. Aus seinen Angaben werde durchaus ein gewisses Insiderwissen ersichtlich, es fehle seinen Schilderungen aber der persönliche Erlebnisbezug betreffend die Tätigkeit als Geheimagent. Zudem sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens teilweise lange Redebeiträge zu Protokoll gegeben habe, sich dabei sein Antwortverhalten respektive die Qualität seiner Aussagen je nach geschildertem Ereignis erheblich unterscheide. So sei er einerseits in der Lage gewesen, Vorfälle vom September 2018 in der Schweiz (im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung gegen ihn) erlebnisgeprägt und detailliert zu schildern; andererseits habe er die angeblich fluchtauslösenden Geschehnisse des Jahres 2017 nicht überzeugend darlegen können. Die Schilderungen der Ereignisse im Zusammenhang mit seiner langjährigen Spionagetätigkeit sowie die geltend gemachte etwas über fünfzehn Monate zurückliegende Verfolgung ab April oder Mai respektive Juli 2017 würden eine vergleichsweise geringe inhaltliche Aussagequalität aufweisen. Auch zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen, namentlich der Verfolgung seitens Mafia und Behörden, habe er bei der Anhörung nur detailarme Angaben zu Protokoll gegeben. So handle es sich beispielsweise bei der geltend gemachten Verfolgung seit April oder Mai respektive Juli 2017 lediglich um Angaben vom Hörensagen respektive um den Ausdruck seines Gefühls, welches auf seiner langjährigen Erfahrung als Geheimagent basieren solle. So sei ihm mitgeteilt worden, dass er durch G._______ gesucht werde und dieser ihn töten wolle. Eine entsprechende konkrete Bedrohungslage habe er nicht geschildert. Er habe zwar angegeben, sich vor der Ausreise einen Monat lang versteckt gehalten zu haben, ohne aber dazu selbstmotiviert detaillierte Angaben zu machen. Auf erneute Nachfrage hin habe er nur ergänzt, er habe sich mit Leuten getroffen. Dies erstaune angesichts der von ihm dargestellten gefährlichen und persönlich folgenreichen Situation. Der Zeitpunkt, in dem er von der Bedrohung durch G._______ erfahren habe, sei unterschiedlich geschildert worden; gemäss Angaben in der BzP sei er erst im Juli 2017 darüber informiert worden, gemäss Angaben in der Anhörung wolle er schon im April oder Mai 2017 davon in Kenntnis gesetzt worden sein. Diese ungenauen Aussagen bezüglich des vorgebrachten folgenschweren Ereignisses erstaune angesichts seiner grundsätzlichen Fähigkeit, diverse Daten konkret und genau anzugeben. Es überrasche zudem, dass er nur oberflächliche Angaben zu seiner Quelle gemacht habe, die ihn über die Bedrohung durch G._______ informiert habe. Seine diesbezüglich pauschalen Antworten würden nicht überzeugen. Auch hinsichtlich der Flucht würden seine Angaben ausweichend und für einen angeblich langjährigen Spitzel ungewöhnlich wirken. So habe er erklärt, nicht zu wissen, wer entschieden habe, dass er das Land verlassen solle oder weshalb die Tickets für seine Ausreise gekauft worden seien. Dieses Aussageverhalten deute im Vergleich zu Angaben zu (zeitlich näher liegenderen) Ereignissen in der Schweiz darauf hin, dass er die angeblich fluchtauslösenden Vorfälle nicht wie geschildert erlebt habe. Diese Einschätzung werde dadurch erhärtet, dass er unter seinem privaten Namen als Geheimagent und Spitzel fungiert haben wolle. Dieses Vorgehen erscheine angesichts der geschilderten gefährlichen Spionagetätigkeiten und der zu erwartenden Erfahrung der leitenden Behörden als unerwartet. Auch dass er trotz angeblicher behördlicher Verfolgung mit seinem persönlichen, auf seinen Namen lautenden Pass ausgereist sei, sei unplausibel. Die Zweifel an der geltend gemachten Tätigkeit als Geheimagent würden sich damit erhärten. Ferner wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm dargelegten Profil die Mitarbeit beim Staat belegen könne; mehrfachen entsprechenden Aufforderungen durch das SEM sei er jedoch nicht ausreichend nachgekommen. Die schliesslich eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, seine dargelegte Anstellung respektive Tätigkeit als Geheimagent zu belegen. 4.1.2 Diese Unterlagen würden nur darauf hinweisen, dass er vom (...) 2008 bis zum (...) 2009 im Militär eine Rekrutenschule zum Sergeant absolviert habe. Einen konkreten Hinweis auf den angeblich erreichten Dienstgrad als Sergeant sei ihnen nicht zu entnehmen, mithin basiere dies nur auf Aussagen des Beschwerdeführers. Auch die Fotos mit dem Beschwerdeführer in Kampfmontur würden nicht auf den Dienstgrad oder seine Funktion schliessen lassen. Dasselbe gelte für seine Angaben betreffend den Einsatzzeitpunkt beim Militär, gemäss welchen er seit dem Jahr 2000 im Militär gedient habe. Diese Angaben seien aus dem Militärbüchlein, der Kopie der Militärdienstvorladung sowie auf den Fotos nicht ersichtlich. Hingegen bestätige das Militärbüchlein seine Diensttauglichkeit erst im Jahr 2008 und nicht im Jahr 2000. Ferner erstaune, dass er bei den Befragungen angegeben habe, im Jahr 2000 als Sergeant ausgebildet worden zu sein, hingegen im eingereichten Militärbüchlein dazu das Jahr 2008 aufgeführt sei. Sowohl seine Aussagen bei der Anhörung als auch das Militärbüchlein würden die Sergeanten-Ausbildung mit der Militär-einheit (...) in Zusammenhang setzen, womit auszuschliessen sei, dass es sich um eine andere Ausbildung gehandelt habe. Weiter falle auf, dass das Militärbüchlein eine am (...) 2018 ausgestellte "Kopie" sei und dieses Dokument damit erst nach seiner Ausreise aus Aserbaidschan entstanden sei. Dadurch würden die Zweifel an der vorgebrachten Verfolgung durch die Behörden gefestigt. Die Angaben auf der Kopie der Militärdienstvorladung entsprächen nicht seinen anlässlich der BzP und der Anhörung protokollierten Aussagen. Bei der Anhörung habe er erklärt, seit dem Jahr 2000 im Militär gewesen zu sein, die Militärdienstvorladung sei jedoch im Jahr 2006 ausgestellt worden. Es sei somit zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Militär gedient habe, Zeitraum und Dienstgrad seien aber anzuzweifeln. Bei den Dokumenten, welche auf einen früheren Militärdienst verweisen würden, handle es sich nur um Kopien, denen kein erhöhter Beweiswert beigemessen werden könne. 4.1.3 Gemäss den Dokumenten zur Inhaftierung sei er vom Militärgericht N._______ im (...) 2001 zu (...) Jahren und (...) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt respektive vom (...) 2001 bis zum (...) 2005 inhaftiert worden. Daraus ergäben sich (Authentizität der in Form von Kopien eingereichten Unterlagen vorausgesetzt) keinerlei Hinweise auf eine lnhaftierung im Rahmen seiner Funktion als Geheimagent. Einzig die Bescheinigung, er sei am (...) 2002 zu einer (...)jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, gemäss dem Erlass Nr. (...) vom Präsidenten am (...) begnadigt und aus der Haft entlassen worden, habe er im Original eingereicht. Auch dieses Dokument untermauere lediglich die Haftzeit, den Haftzeitpunkt sowie eine Begnadigung durch den Präsidenten. Es enthalte jedoch keinen Hinweis darauf, dass sich diese Inhaftierung im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontext ereignet haben solle. Zudem falle auf, dass auch jenes Dokument erst nach seiner Ausreise erstellt worden sei. 4.1.4 Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer mit den eingereichten Dokumenten nicht gelungen, seine Tätigkeit als Geheimagent und damit den geltend gemachten Kontext seiner Inhaftierung glaubhaft zu machen. Das SEM habe den Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 entsprechend informiert und aufgefordert, aussagekräftige Beweismittel nachzureichen sowie die angegebenen Übersetzungsprobleme anlässlich der Anhörung inhaltlich zu konkretisieren. Dieser Aufforderung sei er trotz dreimaliger Fristerstreckung nicht nachgekommen. Eine vierte Fristerstreckung sei zufolge gleichlautender und unzureichender Begründung nicht mehr gewährt worden. Am 17. Juli 2020 habe der Beschwerdeführer dann mitgeteilt, es sei verständlich, dass das Innenministerium seine Arbeitstätigkeit als Geheimagent nicht offenlege. Zudem habe das Innenministerium respektive der (...) O._______ ihm mitgeteilt, dass er persönlich vorstellig werden müsste, um eine Arbeitsbestätigung zu erhalten. Ein eigenes Exemplar eines Arbeitsvertrags besitze er nicht; er werde sich weiterhin bemühen, Bankauszüge der damaligen Bank in Aserbaidschan erhältlich zu machen. Er habe weiter erklärt, ausser der eingereichten originalen Kopie des Militärbüchleins keine weiteren Belege für seinen Dienstgrad als Sergeant zu besitzen. Dies erstaune angesichts des Dienstgrads und seiner angeblich 17-jährigen Tätigkeit für den Staat. Auch sei überraschend, dass (...) O._______, den er bei der Anhörung als engen Bekannten und Freund bezeichnet habe, ihm zwar die Bescheinigung für die Inhaftierung, nicht aber weitere Dokumente, wie beispielweise eine Arbeitsbestätigung habe beschaffen können. Die Eingabe vom 17. Juli 2020 lasse daher keine anderen Schlussfolgerungen bezüglich des Beweiswerts der Dokumente zu. 4.1.5 Es sei festzuhalten, dass er die Qualität seiner Aussagen zur Spionagetätigkeit sowie der daraus resultierenden Verfolgung auch ohne Erlebnishintergrund hätte realisieren können. Seine Aussagen würden demzufolge als zu wenig begründet erachtet. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, seine Tätigkeit als Geheimagent und die Inhaftierung in diesem Zusammenhang stehenden Kontext glaubhaft darzulegen. Es sei daher gänzlich ungeklärt geblieben, in welchem Zusammenhang er in den Jahren 2001 bis 2005 inhaftiert gewesen sei. Damit sei der Furcht vor zukünftiger Verfolgung, namentlich durch die Mafia, sowie vor drohender Inhaftierung zwecks Spitzeltätigkeiten für den Staat die Grundlage entzogen. 4.1.6 Die geltend gemachte Inhaftierung sei unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen: Der Beschwerdeführer habe eine Inhaftierung in den Jahren 2001 bis 2005 geltend gemacht. Er habe Aserbaidschan im Jahr 2017 verlassen, womit die Inhaftierung damals fünfzehn Jahre zurückgelegen habe, die zwölf Jahre vor der Ausreise verbüsst worden sei und aufgrund der obigen Ausführungen nicht mit der Ausreise in Zusammenhang gebracht werden könne. Somit handle es sich dabei weder um ein fluchtauslösendes Ereignis noch könne darin eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung erkannt werden. 4.1.7 Die Vorbringen würden damit weder den Anforderungen an die die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.1.8 In Bezug auf die Anträge in den Schreiben vom 27. Januar respektive vom 28. Februar 2020 sei Folgendes festzuhalten: Der beantragten Kontaktaufnahme mit den aserbaidschanischen Behörden zur Beschaffung seines Arbeitsvertrags könne das SEM nicht nachkommen. Hierzu sei auf die Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen. Auch die geforderte ergänzende Anhörung sei abzulehnen. Trotz Aufforderung, inhaltliche Konkretisierungen der angegebenen Übersetzungsprobleme nachzureichen, und trotz einer fast fünfmonatigen Nachfrist sei er dieser prozessualen Verpflichtung nicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer seien die Protokolle rückübersetzt worden, und er habe deren Korrektheit mit seiner Unterschrift bestätigt. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin wolle nach der Ausreise ihres Ehegatten durch dessen Feinde bedroht und verfolgt worden sein; auch die Kinder seien betroffen gewesen. Als Folge davon sei die psychische Gesundheit des Sohnes C._______ beeinträchtigt worden. Die Schilderungen des Vorfalls vom (...) Dezember 2017 seien teilweise durchaus ausführlich ausgefallen und würden einzelne Realkennzeichen aufweisen; jedoch falle auf, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfragen oberflächlich, ausweichend und teilweise widersprüchlich geantwortet habe. So habe sie die Verfolger und deren Tun einsilbig beschrieben und beispielsweise erklärt, diese nur anhand deren Kleidung als staatliche Personen erkannt zu haben; zudem hätten sie nach dem Ehemann gefragt; die Personen selber habe sie nicht genauer beschreiben können. Sodann sei nicht plausibel, dass ihr Ehemann ihr nichts über seine Verfolger erzählt und seine Freunde ebenfalls zur Verschwiegenheit angewiesen haben solle. Dies sei angesichts der angeblich gefährlichen Lage, in der sie und die Kinder sich befunden haben sollen, nicht nachvollziehbar. Dasselbe gelte für ihre Angaben, sie habe ihrerseits dem Ehemann nichts über den Vorfall vom Dezember 2017 erzählt. Sodann habe sie in der ersten Bundesanhörung nur erklärt, die Bedrohungslage habe sich nach dem Vorfall im Dezember 2017 verschlimmert, ohne - trotz mehrfachen Nachfragens - dazu konkrete Ereignisse zu benennen. Sie habe sogar dargelegt, den Verfolgern nur beim Vorfall im Dezember 2017 begegnet zu sein. Demgegenüber habe sie bei der ergänzenden Anhörung telefonische Bedrohungen und Aufsuchungen bei ihnen zu Hause durch dieselben Verfolger beschrieben. Darauf angesprochen, habe sie wenig überzeugend erklärt, dies wohl vergessen zu haben; ihr würden erst jetzt alle Kleinigkeiten einfallen. Auch die Erklärung, sie habe ihr Versteck nicht verlassen dürfen, sei nicht haltbar, hätten die Verfolger dieses offenbar gekannt und es zudem kaum beim Klopfen an der Haustüre belassen. Dies gelte umso mehr, als sie erklärt habe, selbst die Polizei könne diesen Verfolgern nichts anhaben, so habe auch ihre Anzeige keine Folgen gezeitigt. Weiter hätten die Verfolger von der Passausstellung erfahren und sie mit Drohungen an der Ausreise hindern wollen. Sie wolle sich aus Angst vor Verfolgung dabei versteckt haben, das Verstreck aber dennoch mindestens zweimal zur medizinischen Untersuchung des Sohnes und in den Jahren 2018 und 2019 zur Ausstellung der Reisepässe verlassen haben. Die Pässe habe sie legal bei den Behörden ausstellen lassen, was aufgrund der behaupteten Verfolgung durch staatliche Akteure nicht nachvollziehbar sei. Gegen eine Verfolgung spreche weiter, dass sie trotz des ständigen Anklopfens an der Türe der vermeintlichen Verfolger noch etwa eineinhalb Jahre in Aserbaidschan verbracht habe und letztlich legal und offiziell ausgereist sei. Insgesamt könne es zwar zum Vorfall vom Dezember 2017 gekommen sein; indessen sei der dazu geschilderte Kontext nicht glaubhaft. 4.2.2 In flüchtlingsrechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass sich der Vorfall im Dezember 2017 etwa eineinhalb Jahre vor dem Verlassen des Heimatstaats ereignet habe und damit nicht in kausalem Zusammenhang zur Ausreise gestanden habe. Eine nach diesem Ereignis weiterhin bestehende Verfolgungssituation habe sie nicht glaubhaft darlegen können. Insgesamt sei anzunehmen, dass sie zwecks Vereinigung der Familie ausgereist sei. Somit vermöge der Vorfall im Jahr 2017 keine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung für die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder zu begründen. Diese Asylgesuche seien deshalb ebenfalls abzulehnen. 5. 5.1 In der Beschwerde des Beschwerdeführers wird Folgendes ausgeführt: 5.1.1 Bei der Anhörung vom 2. November 2018 sei es zu gravierenden Übersetzungsproblemen gekommen. Der Beschwerdeführer habe das SEM darauf aufmerksam gemacht und gestützt auf einen Bericht der Hilfswerkvertretung (HWV) vom 3. November 2018 sei am 24. Januar 2020 die Durchführung einer ergänzenden Anhörung beantragt worden. Das SEM habe dies in seinem Asylentscheid abgelehnt, da der Beschwerdeführer diese Übersetzungsprobleme nicht konkretisiert habe. Dies sei jedoch nicht Aufgabe des Beschwerdeführers und zudem das Protokoll im fraglichen Zeitpunkt noch nicht zugestellt gewesen. Die Rückübersetzung und Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer ändere nichts an den gravierenden Übersetzungsproblemen, müsse doch davon ausgegangen, dass die Dolmetscherin Fehler gemacht, Teile weggelassen oder verfälscht habe. Weiter sei die Übersetzung teils in Russisch, teils in Aserbaidschanisch erfolgt und die Dolmetscherin habe den Beschwerdeführer in den Befragungspausen zudem in einer Weise angesprochen, die den Schluss zulasse, dass sie am Inhalt der Anhörung persönlich interessiert gewesen sei. Sodann habe die Befragung sehr lange gedauert, was sich gemäss Notizen der HWV bei den Beteiligten bemerkbar gemacht habe. Die HWV habe denn auch explizit festgehalten, eine ergänzende Anhörung sei angezeigt. Damit sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollumfänglich abgeklärt worden. 5.1.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe glaubhaft dargelegt habe. Die Vorinstanz habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht alle Elemente gleichwertig berücksichtigt. So seien die Realkennzeichen in seinen Schilderungen ausser Acht gelassen worden. Dabei halte auch das SEM dafür, dass seine Aussagen teilweise detailliert ausgefallen seien. Seine Erwägung, der Beschwerdeführer habe sich dieses Wissen aus Medien und Erzählungen aneignen können, sei nicht nachvollziehbar. Der Vergleich der Vorinstanz zwischen Aussagen zu einem Vorfall in der Schweiz, der sich kurz vor der Anhörung ereignet habe, mit Asylvorbringen, die über ein Jahr zurückgelegen hätten, sei untauglich zur Beurteilung der Qualität seiner Asylvorbringen respektive zur Beurteilung deren Glaubhaftigkeit. Es sei zudem festzuhalten, dass der kurz vor der Anhörung erlebte Vorfall von September 2018 den Beschwerdeführer stark belastet habe. Dieser habe die Verfolgung sodann nicht nur gestützt auf ein Gefühl und vom Hörensagen dargelegt, sondern er sei konkret gewarnt worden, habe jedoch nicht gewusst, woher diese Person ihre Informationen erhalten habe. 5.1.3 Hinsichtlich des Zeitpunkts, wann er von der Verfolgung erfahren habe, sei ein Übersetzungsfehler nicht auszuschliessen. Dass der Beschwerdeführer unter seinem eigenen Namen als Geheimagent und Spitzel gehandelt habe, sei damit zu erklären, dass er ursprünglich wegen einer Klage unter seinem Namen inhaftiert worden sei, die Spitzeltätigkeit erst im Gefängnis aufgenommen habe. Daher würden die Dokumente betreffend Gefängnisaufenthalte auf seinen echten Namen lauten. Dies habe die Vorinstanz ungenau ermittelt. 5.1.4 Bezüglich des legalen Passerhalts sei darauf hinzuweisen, dass es sich hier um eine andere als die verfolgende Behörde gehandelt habe; zudem sei der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung nicht gefragt worden, weshalb er das Reisepapier trotz Bedrohung habe erhalten können. 5.1.5 Der Beschwerdeführer besitze keine Dokumente, die seine Tätigkeit als Geheimagent ausdrücklich belegen könnten. Dies liege in der Natur der Sache. Er könne nunmehr mit seiner Beschwerde Unterlagen seiner Staatsanstellung beibringen; aus diesen gehe seine Stellung als Sergeant hervor, und ein Dokument betreffe eine Klage wegen Korruption im Jahr 2017; davon habe er im Asylverfahren nichts berichtet, da dieses im Heimatstaat noch hängig sei. Aus einem weiteren Schreiben betreffend Bankkredit aus dem Jahr 2017 gehe seine Anstellung beim Innenministerium ebenfalls hervor. 5.1.6 Der Beschwerdeführer müsse weiterhin mit Verfolgung durch die Drogenmafia rechnen, dies trotz des Todes von G._______, der im (...) 2020 in P._______ getötet worden sei. Es könnte ihm im Gegenteil allenfalls sogar vorgeworfen werden, mit dessen Tod etwas zu tun gehabt zu haben. 5.1.7 Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen glaubhaft gemacht, er werde aufgrund seiner Tätigkeit als Geheimagent im Herkunftsland von der Drogenmafia und den staatlichen Behörden verfolgt, sei mithin einer ernsthaften und gezielten Gefahr ausgesetzt. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde der Beschwerdeführerin und der Kinder wird im Asylpunkt zunächst ebenfalls darauf hingewiesen, dass es bei der Anhörung ihres Ehemannes zu gravierenden Übersetzungsproblemen gekommen sei und das SEM den Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abgeklärt habe. 5.2.2 Die Glaubhaftigkeitsprüfung habe im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu erfolgen. Das SEM habe bei dieser Beurteilung nicht alle Elemente berücksichtigt, sondern sich auf einzeln ausgewählte Punkten beschränkt und daraus eine Gesamtschlussfolgerung gezogen. Die in den Protokollen erkennbaren Realkennzeichen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin habe teilweise substanziierte Angaben gemacht, von Nebensächlichkeiten berichtet, Erinnerungslücken zugegeben und von ihren Gefühlen und inneren Gedankengängen berichten können. Dass ihr Ehemann ihr nichts über seine Verfolger berichtet habe, sei nachvollziehbar und glaubhaft. Das Gleiche gelte für den Umstand, dass sie selbst ihrem Mann ihre Behelligungen erst nach der Einreise in die Schweiz ausführlich erzählt habe. Diese protokollierten Ausführungen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft. Im Übrigen habe das SEM sie bei der Anhörung nicht auf diesen Punkt angesprochen. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin habe bereits bei ihrer ersten Befragung den Druck geschildert, dem sie durch die Verfolger ausgesetzt worden sei; bei der ergänzenden Anhörung habe sie ausführlicher über die Verfolgung berichtet, worin jedoch kein Widerspruch erkennbar sei. Die ihr in der Verfügung vorgehaltenen Widersprüche hätten bereits anlässlich der ergänzenden Anhörung aufgelöst respektive plausibel erklärt werden können. Sie habe ihr Versteck trotz der bestehenden Bedrohung wegen der medizinischen Untersuchung des Sohnes mehrmals verlassen müssen, wobei sie sich auf die notwendigsten Behandlungsmassnahmen beschränkt habe. Bei der Passausstellung sei sie versteckt vorgegangen und Freunde ihres Mannes hätten ihr geholfen. Trotzdem hätten die Verfolger von der Passausstellung erfahren, worauf die Verfolgung prompt zugenommen habe. Auch diese widerspruchfreien Aussagen würden für die Annahme der Glaubhaftigkeit der gezielten Verfolgung sprechen. In den eineinhalb Jahren nach der Ausreise ihres Mannes habe sich die Beschwerdeführerin ständig versteckt gehalten. Das SEM habe sie nicht weiter dazu befragt, aus welchem Grund sie nicht früher ausgereist sei; dies könne ihr nun bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht vorgeworfen werden. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft machen können, dass sie und ihre (...) zum Zeitpunkt der Flucht in ihrem Herkunftsland ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsyIG ausgesetzt gewesen seien und begründete Furcht gehabt hätten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft Verfolgungen durch die Behörden und Drogenmafia erleiden zu müssen. Es sei daher ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie damit verbundener unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wird mit gravierenden Übersetzungsproblemen anlässlich der Anhörung vom 2. November 2018 begründet. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen das Gericht aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: 6.2 6.2.1 Mit Verweis auf das bereits in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. September 2019 Gesagte ist erneut festzuhalten, dass es zwar während der Anhörung des Beschwerdeführers zu Diskussionen mit der Dolmetscherin kam. Die HWV erwähnte dies auch in ihrem Bericht. Die Durchsicht der Niederschrift ergibt aber, dass die befragende Sach-bearbeiterin des SEM diese Probleme erkannte, auf diese professionell und adäquat reagierte und sowohl der Dolmetscherin als auch dem Beschwerdeführer klare Anweisungen zum weiteren Vorgehen und (Aussage-) Verhalten gab. Die entsprechenden Stellen sind im Protokoll transparent und nachvollziehbar verbalisiert worden. Das Protokoll lässt insgesamt nicht den Eindruck aufkommen, der wesentliche Sachverhalt habe nicht respektive nur unvollständig ermittelt werden können. 6.2.2 Soweit gerügt wird, es sei während der Anhörung nicht ausschliesslich in Aserbaidschanisch, sondern auch in Russisch übersetzt worden, ist als Erstes auf das Protokoll der BZP hinzuweisen, in welchem der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, neben seiner Muttersprache Aserbaidschanisch auch Russisch und Türkisch perfekt zu verstehen; die BZP wurde demnach auf Russisch durchgeführt, und der Beschwerdeführer bestätigt mit seiner Unterschrift, alles gut verstanden zu haben (vgl. Protokoll BzP S. 2, 4 und 11). 6.2.3 Mit Bezug auf die Anhörung ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch hier zu Protokoll gab, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. Protokoll Anhörung F/A 1). Die Sachbearbeiterin stellte nach einer Teilrückübersetzung und einer Pause fest, dass die Dolmetscherin teilweise auf Russisch übersetzt hatte, worauf sie den Beschwerdeführer ansprach, ob dies für ihn in Ordnung sei. Dieser antwortete, das sei für ihn kein Problem, es sei sehr ähnlich (vgl. a.a.O. F/A 167). Am Ende der Anhörung wurde die zweite Teilübersetzung vorgenommen und der Beschwerdeführer wurde erneut in transparenter Weise aufgefordert, er solle allfällige Fehler anzeigen und berichtigen. Er wurde - nachdem die HWV diesbezügliche Aussagen anders verstanden hatte - ausserdem nochmals explizit gefragt, ob er nun alle seine Asylgründe habe vorbringen können. Auch diese Frage bejahte er ("Ja, ich habe alles gesagt", vgl. a.a.O. S. 27, bes. F/A 255 f.). 6.2.4 Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 2019 (mehr als drei Monate nach der Anhörung) monierte, es sei damals zu Übersetzungsfehlern gekommen, wurde er vom SEM mehrfach zum Konkretisieren dieses Vorwurfes aufgefordert. Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer das Anhörungsprotokoll zu jenem Zeitpunkt (zufolge der noch nicht abgeschlossenen Sachverhaltsabklärungen, vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) noch nicht zugestellt werden konnte. Dennoch wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, seine Rüge zu substanziieren und mindestens zu benennen, worin er diese Übersetzungsprobleme gesehen habe. Dass auch der Rechtsvertretung nach deren Eingabe vom 24. Januar 2020 die Akten nicht sofort zugestellt wurden, ist vor dem Hintergrund der weiterhin laufenden Sachverhaltsabklärungen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat in diesem Kontext in der Folge viermal um Fristerstreckung ersucht, die Übersetzungsthematik jedoch selber mit keinem weiteren Wort mehr erwähnt. Insgesamt hält auch das Gericht nach dem Gesagten dafür, dass der Beschwerdeführer als Direktbeteiligter seine diesbezüglichen Vorwürfe durchaus auch ohne das Protokoll hätte näher bezeichnen können und müssen. Die entscheidwesentlichen Verfahrensakten wurden dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid vom 7. August 2020 zugestellt. Nebst den zuvor offen gestandenen Möglichkeiten der Konkretisierung hätte er diese damit auch auf Beschwerdeebene nachholen können. Auch dies unterblieb. 6.2.5 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die bei der An-hörung des Beschwerdeführers mitwirkende Übersetzerin habe sich in Befragungspausen unprofessionell verhalten und ihre fehlende Neutralität zu erkennen gegeben, ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise für die Richtigkeit dieser Behauptungen. Wären diese zutreffend, wäre eine frühere konkrete Thematisierung solcher Vorkommnisse durch den Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, wenn nicht in der Befragung selbst, dann doch wenigstens zeitnah nach diesem Termin. 6.2.6 Insgesamt ist bei der vorliegenden Sachlage dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet. 6.2.7 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei vom Vorfall in der Schweiz vom September 2018 (Verwicklung in eine Schiesserei; das Verfahren wurde später eingestellt; vgl. A15 und A26) nachhaltig betroffen gewesen, was sich auf sein Aussageverhalten niedergeschlagen habe. Diese Ausführungen können das Gericht schon angesichts des behaupteten beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers nicht überzeugen. Der Beschwerdeführer hat jenen Vorfall einlässlich, sachlich und erkennbar mit der nötigen Distanz geschildert (vgl. Protokoll Anhörung F/A 219) und es geht aus keiner Stelle der Anhörung hervor, dass dieser Vorfall sein Antwortverhalten bezüglich der Asylvorbringen negativ beeinflusst hätte. 6.2.8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt worden ist. Auf das anlässlich der Anhörung vom 2. November 2018 erstellte Protokoll ist für die Prüfung der Fragen der Glaubhaftigkeit und Flüchtlingseigenschaft ebenso abzustellen wie auf dasjenige der BzP vom 28. Dezember 2017. Auf den Hinweis, die anwesende HWV habe in ihrem Bericht eine weitere Anhörung für angezeigt gehalten, ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen; es bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensleitung und die Entscheidung über das Vorgehen beim Erstellen des rechtserheblichen Sachverhalts der Behörde obliegt. 6.3 Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers schliesst sich das Gericht im Wesentlichen den überzeugenden Überlegungen und Abwägungen sowie den daraus resultierenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz an. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden. Ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: 6.3.1 Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht nur auf das Benennen und Einbeziehen punktueller Aspekte beschränkt. So hat sie etwa in Erwägung gezogen, gemäss den Schilderungen zu den Umständen und Ereignissen in seiner Heimat scheine sich der Beschwerdeführer in den Strukturen des Innenministeriums und der behördlichen Bekämpfung von Drogen auszukennen. Indessen hielt die Vorinstanz dafür, dass er diese Kenntnisse nicht in einem, seine individuelle Verfolgungssituation glaubhaft machenden Kontext erworben haben könne. Insgesamt hat die Vorinstanz verschiedene Elemente aufgeführt, diese abgewogen und ist gesamtwürdigend zum Schluss gekommen, diese würden sich als nicht glaubhaft erweisen. Die entsprechenden Erwägungen wirken kohärent und genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der BzP ausgeführt, er sei seit dem Jahr 2000 als Geheimagent tätig. Er werde von Drogenkreisen bedroht; mit den Behörden habe er keine Probleme gehabt, er befürchte lediglich, diese würden ihn bei einer Rückkehr zum Fortsetzen seiner Spitzeltätigkeiten wieder zum Schein inhaftieren. Von den Drohungen seitens Krimineller habe er im Juli 2017 von seinem Freund "O._______" erfahren, wobei er (Beschwerdeführer) nicht wisse, woher O._______ diese Informationen gehabt habe (vgl. Protokoll BzP Ziff. 7.01 und 7.02). In der Anhörung führte er hingegen aus, er habe einerseits mit dem Innen-ministerium und andererseits mit der Mafia Probleme gehabt (vgl. Protokoll Anhörung F/A 129 und 130). Von der Suche durch die Mafia habe er ab April 2017 erfahren, als ihm Bekannte vom Sicherheitsministerium (MTN) die Information gegeben hätten, das Innenministerium habe seine Agententätigkeit an die Mafia verraten. Dem Mafiachef Nahestehende würden je ein Notizbuch erhalten; werde man aufgefordert, mit diesem Notizbuch zu einem Treffen zu kommen, bedeute dies nichts Gutes; da er einer solchen Einladung auf Ende (...) 2017 nicht nachgekommen sei, habe sich der Verdacht der Mafia gegen ihn als Spitzel bestätigt; "O._______" erwähnte er in diesem Zusammenhang nur bezüglich der geforderten Dokumentenrückgabe, beim Hinweis darauf, dessen Wohnung habe ihm im August 2017 bis zur Ausreise als Versteck gedient sowie dass möglicherweise O._______ ihm das Ticket für Q._______ gekauft habe, ohne ihm jedoch den Grund für diese Reise mitzuteilen (vgl. Protokoll a.a.O. F/A 140, 146, 154 ff., 192 ff.). Damit erweisen sich diese protokollierten Angaben namentlich betreffend die behördliche Verfolgung als nicht übereinstimmend. 6.3.3 Zum Eindruck eines konstruierten, teilweise auch unlogischen, widersprüchlichen und lebensfremden Sachvortrags passt, dass einerseits der Beschwerdeführer sich eine Frist zur Einreichung spezifischer Beweismittel für seine Vorbringen insgesamt viermal erstrecken und zur Begründung ausführen liess, die Unterlagen seien von ihm bestellt und auch bereits an ihn abgeschickt worden, die Postsendung sei aber noch nicht bei ihm eingetroffen (vgl. A30, A32, A35 und A37), um dann am 16. Juli 2020 - mithin viereinhalb Monate später - mitteilen zu lassen, dass es ihm in Wirklichkeit gar nicht gelungen sei, diese Dokumente in Aserbaidschan erhältlich zu machen (vgl. a.a.O. A39). Andererseits liess er in der Folge das SEM erstaunlicherweise auffordern, sich direkt mit den Behörden des angeblichen Verfolgerstaats in Verbindung zu setzen, um die erforderlichen Belege erhältlich zu machen. Dass die Vorinstanz dieser Aufforderung nicht nachkam - bei deren Befolgung sie womöglich objektive Nachfluchtgründe geschaffen hätte - ist um Übrigen nicht zu beanstanden. 6.3.4 Hinsichtlich der angegebenen Spionagetätigkeiten ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter seinem eigenen Namen als Spitzel fungiert haben will und selbst nach der angeblichen Enttarnung weiterhin unter seinem Namen gelebt hat. Dies umso weniger, als er selber die Gefährlichkeit der Mafia betont hat und er sich dieser mit seinem Verhalten geradezu präsentiert hätte und diese ihn nach der angeblichen Enttarnung mit hoher Wahrscheinlichkeit rasch hätte ausfindig machen können. 6.3.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit seinem eigenen Reisepass kontrolliert auf dem Luftweg ausgereist und hat (...) vor der Ausreise vom (...) September 2017, als er sich habe verstecken müssen, legal und regulär bei den Behörden einen Identitätsausweis ausstellen lassen können (vgl. Protokoll BzP Ziff. 4.03, Protokoll Anhörung F/A 154-160). Sodann erstaunt, dass er sich zwar versteckt haben will, auf die Frage nach seinen Arbeitstätigkeiten in der BzP aber angegeben hat, er habe bis zum (...) 2017 gearbeitet (vgl. Protokoll BzP Ziff. 1.17.05). Insgesamt sprechen auch diese Vorbringen gegen die behauptete staatliche Verfolgung und eine Bedrohung seitens der Mafia. 6.3.6 Soweit gerügt wird, die Vorinstanz vergleiche die Qualität von Aussagen mit zeitlich unterschiedlich zurückliegenden und damit ungleich präsenten Vorbringen, überzeugen diese Ausführungen das Gericht nicht. Der Beschwerdeführer hat nicht nur zum Vorfall in der Schweiz von September 2018, sondern beispielsweise auch bezüglich seines Gefängnisaufenthalts 2001 bis 2005 namentlich zu Namen der Gefängnisse und deren Typenbezeichnungen genaue Angaben machen können. Diese Schilderungen betreffen im Gegensatz zur geltend gemachten Verfolgungssituation, die zur Ausreise im August 2017 geführt haben solle, deutlich länger zurückliegende Sachverhaltselemente. 6.3.7 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene Dokumente mit Übersetzungen nachgereicht, die einerseits seine staatliche Anstellung, andererseits zwei gegen ihn geführte Strafverfahren "wegen Betrug/Korruption" respektive "wegen Korruption vom Jahr 2017" belegen sollen. Namentlich bezüglich der Dokumente zu den zwei Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Befragungen solche Verfahren nie erwähnt hat, womit aufgrund dieser nachgeschobenen neuen Vorbringen entsprechende Zweifel anzubringen sind. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung Kontrollübersetzungen der Beweismittel vornehmen lassen. Dabei ist namentlich der Vorladung vom Jahr 2017 zu entnehmen, dass diese an seine (auch im Asylverfahren von ihm genannte) Wohnadresse zugestellt und er darin auf den (...) 2017 vorgeladen worden sei. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer demnach seit damals von einem solchen Verfahren Kenntnis gehabt haben muss. Folglich erstaunt, dass er dies nunmehr erst auf Beschwerdeebene einbringt, dies umso mehr vor dem Hintergrund dessen, dass im erst-instanzlichen Verfahren betreffend Beibringen von Beweismitteln ein längerer Schriftenwechsel stattgefunden hat. Der Erklärungsversuch, er habe diese Strafverfahren nicht erwähnt, weil er noch nicht genügend davon gewusst habe (vgl. Beschwerde S. 16), überzeugt in keiner Weise. Ungeachtet dessen würde es sich um strafrechtliche Tatbestände handeln, die für die flüchtlingsrechtliche Frage nicht relevant wären. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 2. Februar 2021 erweisen sich als zutreffend. 6.3.8 Soweit weiter geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer müsste als Wehrdienstpflichtiger und ehemaliger Grenzsoldat im Berufsmilitär mit einer Einberufung zum Kriegsdienst in die Region Berg-Karabach rechnen, ist dieses Vorbringen unter flüchtlingsrechtlicher Betrachtung ebenfalls nicht relevant, zumal ein Aufgebot zum Militärdienst als grundsätzlich legitimes Recht eines Staates gilt und eine Bestrafung zufolge allfälligen Nichtbefolgens eines militärischen Aufgebots nicht unter Art. 3 AsylG zu subsumieren wäre. Die ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen in der vor-instanzlichen Vernehmlassung sind ebenfalls zu bestätigen. Ausserdem wurden die die Kampfhandlungen im Berg-Karabach-Konflikt mit dem Waffenstillstandsabkommen vom 9. November 2020 beendet. 6.3.9 Gesamtwürdigend ist aufgrund der Vorbringen allenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 bis 2005 eine Inhaftierung erlebt hat; dazu hat er Unterlagen eingereicht. Diese Inhaftierung wurde von der Vorinstanz rechtsgenüglich unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft geprüft, wobei sie diesen, im Zeitpunkt der Ausreise weit über zehn Jahre zurückliegenden, Gefängnisaufenthalt mit zutreffender Begründung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilt hat. Den diesbezüglichen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen (vgl. Verfügung vom 7. August 2020 S. 8 f.). Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - und die Frage der Authentizität dieser Beweismittel - kann damit letztlich offenbleiben. 6.3.10 Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der erstinstanzlichen schweizerischen Asylbehörde die angeblichen Strafverfahren "wegen Betrug/Korruption" respektive "wegen Korruption vom Jahr 2017" verschwiegen hat, ist zu schliessen, dass er selber daraus keine Gefährdung für sich ableitet. Auch bei diesem Vorbringen braucht die Frage der Glaubhaftigkeit nicht abschliessend geprüft zu werden. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen. Seine Schilderungen machen in ihrer Gesamtheit einen konstruierten, unlogischen und lebensfremden Eindruck; teilweise erweisen sie sich auch als widersprüchlich. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung ihres Asylgesuches massgeblich auf die Verfolgungssituation ihres Ehemannes. Nachdem seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 AsylG nicht genügen, können auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, soweit sie sich auf jene Sachverhaltsdarstellung abstützten. Zudem erweisen sich auch ihre Schilderungen als teilweise ungereimt und nicht nachvollziehbar. Beispielsweise hat die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Reflexverfolgung darauf beharrt, sie sei von Staatsangestellten behelligt worden. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vorwiegend eine Verfolgung seitens der Drogenmafia vorgebracht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. August 2020 betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verwiesen werden. 7.2 Das SEM hat den angeblichen Vorfall vom (...) Dezember 2017, bei dem die Beschwerdeführerin und der Sohn C._______ (Beschwerdeführer 3) bedroht worden seien, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass diesem für die erst eineinhalb Jahre später erfolgte Ausreise die Kausalität abgehe. Diese Erwägungen sind ebenfalls zutreffend.
8. Zusammenfassend ist in Würdigung aller relevanten Sachverhaltselemente festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Die Vorinstanz hat in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten der Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach den vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt offenkundig nicht. 11.5 11.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 11.5.2 Eine solche Situation liegt beim älteren Sohn der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer 3) nicht vor. Sein Gesundheitszustand - auf den bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzukommen sein wird - vermag eine Unzulässigkeit im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 11.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.2 In Aserbaidschan herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist damit nicht generell unzumutbar. 12.3 Bei Erkrankungen von abgewiesenen Asylsuchenden ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). 12.4 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder betroffen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. Unter diesem Blickwinkel sind im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. 12.5 12.5.1 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrem Rechtsmittel fest, C._______ sei seit der Bedrohungssituation vom (...) Dezember 2017 stark traumatisiert. Er sei beim Heilpädagogischen Dienst R._______ angemeldet und zurzeit zwecks vertiefter Abklärung seines Entwicklungsrückstands im M._______ in Behandlung. Beim Vollzug der Wegweisung des Kindes zurück an den Ort der Traumatisierung wäre eine Retraumatisierung nicht auszuschliessen. Eine adäquate Behandlung der diversen gesundheitlichen Störungen von C._______ sei in Aserbaidschan nicht gewährleistet. Einem Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom April 2020 sei zu entnehmen, dass in Aserbaidschan kaum Zugang zu Behandlungen für Kinder mit Gesundheitsproblemen bestehe. Die Massnahmen der staatlichen Behörden, welche zur Behandlung und Rehabilitation von mit kardialen und psychiatrischen Störungen, Autismus, Down-Syndrom und Zerebralparese geborenen Kindern ergriffen würden, seien unzureichend. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass C._______ an einer dieser Behinderungen leide. Die wenigen modernen Rehabilitationszentren, die es für Kinder in Aserbaidschan gebe, würden nicht ausreichen und Kinder mit Gesundheitsproblemen hätten kaum Zugang zu Gesundheitsdiensten. Weiter komme es dort zu Diskriminierung von Kindern mit Behinderung. Diese hätten auch kaum Zugang zu Bildung, zumal dort die weit verbreitete Ansicht bestehe, dass Kinder mit Behinderung von anderen Kindern getrennt und in eine Anstalt eingewiesen werden müssten. Körperstrafen in Betreuungs- oder Tageseinrichtungen für solche Kinder seien in Aserbaidschan gesetzlich nicht verboten. Ein vom UN Committee on the Rights of Persons with Disabilities veröffentlichter Bericht von Global Initiative to End All Corporal Punishment of Children (2018) weise darauf hin, dass Kinder mit Behinderung besonders Gewalt einschliesslich Körperstrafen ausgesetzt seien. 12.5.2 Die Vorinstanz führte zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers 3 in der Vernehmlassung vom 2. Februar 2021 aus, die Abklärung durch das M._______ vom Oktober 2020 habe ergeben, dass C._______ in der 32. Schwangerschaftswoche, mithin zu früh geboren worden sei. Es bestehe bei ihm eine schwere Sprachentwicklungsstörung, eine Störung der Entwicklung der motorischen Funktionen und eine unterdurchschnittliche nonverbale kognitive Entwicklung. Die in der Beschwerde vom 10. September 2020 vermuteten psychiatrischen Diagnosen (wie etwa Autismus) hätten sich nicht bestätigt. Gemäss Praxis des SEM sei ein Wegweisungsvollzug trotz gesundheitlicher Probleme zumutbar, wenn die notwendige medizinische Behandlung der Krankheit im Heimat oder Herkunftsstaat möglich sei, wobei für die Behandlung der medizinische Standard im Heimat- oder Herkunftsstaat und nicht die aktuell in der Schweiz eingesetzte Behandlungsform massgebend sei. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass eine adäquate Behandlung psychischer Probleme in Aserbaidschan gewährleistet werden könne. C._______ benötige gemäss Befund Logopädie und Ergotherapie, welche beide in Baku, Aserbaidschan, dem letzten Wohnort der Beschwerdeführenden angeboten würden. Gemäss Feststellungen im medizinischen Consulting vom Januar 2021 ("Aserbaidschan: Behandlung einer motorischen, sprachlichen und nonverbalen Entwicklungsstörung"; im Vernehm-lassungsverfahren der Beschwerdeführenden erstellt und als Beilage zur Vernehmlassung vom 2. Februar 2021 aktenkundig gemacht) würden Kinder mit besonderen Bedürfnissen in Aserbaidschan entweder zu Hause oder in Sonderschulen (Internaten) unterrichtet. So gebe es das Community Based Rehabilitation Center (CBR) in Shirvan, einer Stadt, südwestlich von Baku, welches durch Gelder der Europäischen Union unterstützt werde. Daneben würden private Einrichtungen existieren und seit einiger Zeit bestünden Bestrebungen zur Inklusion von beeinträchtigen Kindern in den regulären Schulbetrieb. Sodann müsse die Behandlung nicht unbedingt am Herkunftsort der zu behandelnden Person respektive derer Familie gewährleistet sein. Es sei den Betroffenen zuzumuten, sich dorthin zu begeben oder dort zu leben, wo die benötigten Therapien verfügbar seien. Die angeblich anlässlich der Bedrohungssituation vom (...) Dezember 2017 entstandene Traumatisierung werden in den aktenkundigen Berichten für C._______ nicht erwähnt. Gemäss den Arztberichten liege vielmehr eine kombinierte Entwicklungsstörung vor, die kaum als Traumatisierung zu werten sei. 12.5.3 In der Replik wurde hinsichtlich des von der Vorinstanz durchgeführten Consultings festgehalten, gemäss diesem gebe es in Aserbaidschan zur Ergotherapie lediglich eine für die Beschwerdeführenden unbezahlbare private Einrichtung. In der Logopädie kognitive Aspekte würden dort nicht angegangen. Bei C._______ liege insbesondere eine therapiebedürftige Störung der kognitiven Entwicklung vor. Gemäss dem Consulting würden Kinder mit besonderen Bedürfnissen in Aserbaidschan zu Hause oder in Sonderschulen unterrichtet, was unzumutbar sei und zudem auf die Diskriminierung und stereotype Behandlung dieser Kinder in der dortigen Gesellschaft hindeute. Soweit die Vorinstanz auf die durch EU-Gelder finanzierte Einrichtung CBR in der Stadt Shirvan hinweise, sie einerseits festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht in Shirvan wohnen würden; andererseits zeige die Existenz einer einzigen spezialisierten Einrichtung sowie deren Finanzierung durch EU-Gelder ja gerade auf, dass in Aserbaidschan diesbezüglich grosse Defizite bestünden. Entsprechend dürfte ein grosser Andrang beim CBR bestehen, mithin sei sehr unsicher, ob C._______ überhaupt einen Platz erhalten würde. Abgesehen von diesem Zentrum CBR verweise das Consulting nur auf unbezahlbare private Einrichtungen. Nicht-medizinische Leistungen wie Ergotherapie und Logopädie würden vom Staat nicht übernommen. Bei C._______ sei zudem davon auszugehen, dass er längerfristig und regelmässig auf die genannten Therapien angewiesen sei. 12.6 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der gesamten Akten bei der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung den nachvollziehbaren, auf einem umfassenden und überzeugenden Ländercontrolling beruhenden, Erwägungen der Vorinstanz an: 12.6.1 Das Gericht hat in letzter Zeit in mehreren Verfahren von abgewiesenen Asylsuchenden aus Aserbaidschan mit psychischen Gesundheitsbeschwerden festgestellt, dass in den grösseren Städten dieses Landes, namentlich in Baku, Einrichtungen existieren, die psychiatrische Behandlungen anbieten; entsprechende wurde der Vollzug der vom SEM angeordneten Wegweisungen in der Regel als zumutbar qualifiziert (vgl. etwa die Urteile BVGer D-3831/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 8.3.4 [mittelgradige depressive Episode, Posttraumatische Belastungsstörung und Panik-attacken bei der Mutter; rezidivierende depressive Störung, Posttrauma-tische Belastungsstörung und Suizidalität bei der minderjährigen Tochter; vgl. auch das Folgeverfahren D-5638/2021 mit Urteil vom 18. Januar 2022 E. 6.4], D-6659/2018 vom 15 Juli 2021 E. 7.4.2 [nicht spezifizierte Erkrankung, welche eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Schweiz erforderlich machte], E-2497/2016 vom 19. April 2018 E. 8.3.2.2 [Panikattacken, Suizidalität]). In einem kürzlich abgeschlossenen Verfahren mit ausserordentlich ungünstigen medizinischen Umständen wurde der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan hingegen kürzlich als unzumutbar qualifiziert (vgl. Urteil BVGer D-2267/2020 vom 17. August 2020 E. 6 ff. [schwere Depression und Suizidalität der Mutter; massive geistige und körperliche Behinderung des jugendlichen Sohns]). 12.6.2 Die gesundheitliche Situation des heute (...)jährigen Beschwerdeführers 3 lässt sich objektiv nicht mit der derjenigen vergleichen, die im zuletzt zitierten Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen war. C._______ leidet nicht an schweren körperlichen oder geistigen Behinderungen, sondern an Entwicklungsdefiziten. Die auf Beschwerdeebene wiederholt behauptete Traumatisierung wird, soweit ersichtlich, in keinem der eingereichten Berichte erwähnt. Das SEM hat in der Vernehmlassung nachvollziehbar dargetan, dass die Behandlung seiner spezifischen Bedürfnisse im Heimatstaat verfügbar sein wird. Dort war er auch schon vor der Ausreise behandelt worden: Gemäss der im Antrag auf sonderpädagogische Massnahmen erwähnten klinischen Anamnese habe er in Aserbaidschan eine mehrmonatige motorische Therapie absolviert (vgl. Bericht vom 17. Dezember 2020 S. 2); überdies schilderte die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung, wie sie C._______ "zum Psychologen" nach J._______ gebracht habe (vgl. A43 F/A 84 ff.). 12.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht auf der verfügbaren Aktengrundlage davon aus, dass die erforderlichen Behandlungen des Kindes zumutbarerweise auch weiterhin im Heimatstaat durchgeführt werden können. 12.6.4 Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dem SEM für den Beschwerdeführer 3 einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 12.7 Hinsichtlich des Kindeswohls ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden 3 und 4 seit knapp drei Jahren in der Schweiz aufhalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die beiden ([...]- und [...]jährigen) Kinder in der Schweiz besonders gut integriert hätten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es kann folglich nicht von einer erheblichen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass die persönliche Bindung der beiden Kinder an die Eltern vergleichsweise stark ausgeprägt ist und die Kernfamilie - bei C._______ aufgrund der Entwicklungsrückstände, bei seinem jüngeren Bruder aufgrund seines Alters - noch eine wichtigere Rolle spielt als ausserfamiliäre Beziehungen. Zudem verfügen sie im Heimatstaat über weitere Verwandte und damit ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei der sozialen Wiedereingliederung unterstützen kann. Insgesamt ist daher, auch unter Mitberücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte, nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan gefährdet wäre. 12.8 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
13. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
14. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
16. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und - für die beiden vereinigten Verfahren - auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrens-kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 950.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: