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D-3831/2021

D-3831/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, aserbaidschanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______, suchten am 20. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme am 26. Juni 2020 wurden sie im Rahmen von Dublin-Gesprächen unter anderem zu ihrem Reiseweg befragt. Dabei bestätigten sie, dass sie erstmals im Jahr 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatten und nach dessen Ablehnung im Februar 2019 nach Aserbaidschan zurückgekehrt waren. Bereits im Juli 2019 verliessen sie ihren Heimatstaat erneut und reisten wiederum nach Deutschland, wo sie ein zweites Asylgesuch einreichten. Da sie über ein vom italienischen Staat ausgestelltes Schengen-Visum verfügten, wurden sie nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt. Dort suchten sie im Februar 2020 um Asyl nach und wurden in einem Camp in F._______ untergebracht. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der mangelhaften medizinischen Versorgung hätten sie sich entschieden, Italien nach einem viermonatigen Aufenthalt zu verlassen. In der Folge seien sie mit dem Auto in die Schweiz gereist. A.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. Daraufhin hörte es die Eltern am 10. November 2020 und die beiden Kinder am Folgetag einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.c Mit Verfügung vom 16. November 2020 wies das SEM die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. Die Eltern wurden am 19. März 2021 ergänzend angehört. B. B.a Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien im Jahr 2016 aus Aserbaidschan ausgereist, weil dem Sohn C._______ die Fortsetzung seiner vielversprechenden (...) verwehrt worden sei. Der Grund hierfür sei die Parteizugehörigkeit des Vaters A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) gewesen, welcher seit vielen Jahren Mitglied der (...) gewesen sei. Sie hätten deshalb in Deutschland um Asyl ersucht. Das Gesuch sei aber abgelehnt worden, woraufhin sie im Februar 2019 nach Aserbaidschan zurückgekehrt seien. Bei der Einreise seien sie anlässlich der Passkontrolle am Flughafen angehalten worden. Während B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit den beiden Kindern nach einer kurzen Wartezeit habe gehen können, sei der Beschwerdeführer festgenommen und von den Sicherheitskräften zu einem Gebäude gebracht worden. Dort hätten sie ihn verhört und ihm vorgeworfen, dass er in Deutschland an Protestaktionen der Opposition teilgenommen habe. Dabei sei er geschlagen und getreten worden. Nach vier Tagen hätten sie ihn freigelassen mit der Ankündigung, er werde später vom Oberstaatsanwalt G._______ vorgeladen. Am (...) März 2019 sei er zu Hause von Polizisten abgeholt und zum Oberstaatsanwalt gebracht worden. Dieser habe ihn wiederum zu den Protestaktionen befragt, ihm Fotos davon vorgelegt und wissen wollen, wer noch an den Demonstrationen teilgenommen habe. Als er gesagt habe, er wisse dies nicht, habe der Oberstaatsanwalt ihm zehn Tage Zeit gegeben, um Informationen über die Demonstrationsteilnehmer zu beschaffen. Sollte er dies nicht tun, werde er ins Gefängnis kommen und seine Familie werde ebenfalls zu leiden haben. Zudem seien ihm Dokumente vorgelegt worden, die er - ohne sie lesen zu können - habe unterschreiben müssen. Zu Hause habe er unter anderem seinem Onkel mütterlicherseits von diesen Ereignissen erzählt. Dieser habe Freunde im Iran und der Familie angeboten, sie dorthin zu bringen. Am (...) März 2019 seien sie mit dem Onkel sowie einem Freund von diesem nach H._______ gefahren und dann zu Fuss in Richtung Grenze gelaufen. Kurz vor Mitternacht seien sie nahe der Grenze angekommen und der Onkel sei vorausgegangen, um den Übergang zu erkunden. Plötzlich hätten sie Schüsse gehört, woraufhin sie weggerannt und mit dem Auto zurück nach Hause gefahren seien. Am nächsten Tag hätten sie aus den Nachrichten erfahren, dass der Onkel am Grenzübergang erschossen worden sei. Während der Trauerzeit hätten die Behörden die Familie in Ruhe gelassen. Danach sei der Beschwerdeführer am (...) Mai 2019 erneut ins Büro des Oberstaatsanwalts vorgeladen worden. Dort habe man ihm eröffnet, er erhalte eine milde Strafe, wenn er 20'000 Euro Bestechungsgeld bezahle; andernfalls werde er für zehn Jahre ins Gefängnis kommen. Er habe um etwas Zeit gebeten, um das Geld auftreiben zu können. Dies sei ihm gewährt worden, woraufhin er mithilfe eines Freundes die erneute Ausreise der Familie nach Deutschland organisiert habe. Nachdem sie das Land verlassen hätten, sei der Bruder des Beschwerdeführers mehrmals nach dessen Aufenthaltsort gefragt worden. B.b Als Beweismittel wurden namentlich die Identitätskarten der Beschwerdeführenden, ein Führerschein sowie ein internationaler Führerschein des Beschwerdeführers und die Heiratsurkunde der Eltern (alle im Original) eingereicht. Weiter befinden sich Fotos im Zusammenhang mit dem Tod des Onkels, ein Internet-Link mit einem Bericht über diesen Vorfall sowie verschiedene Unterlagen aus den in Deutschland durchgeführten Asylverfahren (vgl. dazu die Auflistung auf S. 4 f. der angefochtenen Verfügung) bei den Akten. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 27. Juli 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 27. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung - zwei Medienberichte über die Verfolgung von regimekritischen Personen in Aserbaidschan und ein Arztbericht der (...) vom 10. August 2021 betreffend die Tochter D._______ bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. August 2021 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 7. September 2021 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 14. September 2021) reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren ärztlichen Bericht vom 19. August 2021 über den gesundheitlichen Zustand von D._______ zu den Akten. G. Das (...) liess dem Gericht mit Schreiben vom 9. September 2021 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung betreffend die Beschwerdeführenden zukommen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es gelinge den Beschwerdeführenden nicht, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, es sei gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden, weil er der (...) angehöre und in Deutschland an Protestaktionen teilgenommen habe. Die Angaben zu seinen politischen Aktivitäten erwiesen sich indessen als äusserst unsubstanziiert. Er habe nicht konkret darlegen können, weshalb er sich für die (...) entschieden habe und wie diese Partei ideologisch einzuordnen sei. Zudem habe er unzutreffende Angaben zur Anzahl ihrer Abgeordneten im Parlament gemacht. Ferner habe er bei den Befragungen in der Schweiz angegeben, dass er bereits in Aserbaidschan an politischen Aktivitäten teilgenommen habe. Gegenüber den deutschen Asylbehörden habe er indessen erklärt, dass er zwar Parteimitglied gewesen sei, aber nicht aktiv; er habe in der Partei nichts Besonderes zu tun gehabt. Auch die Angaben zur Teilnahme an Kundgebungen in Deutschland müssten als widersprüchlich eingestuft werden. Anlässlich der ergänzenden Befragung habe er ausgeführt, er sei oft an solchen Veranstaltungen gewesen. Beim Interview in Deutschland habe er dagegen bloss drei Demonstrationen erwähnt, an denen er teilgenommen habe. Sodann habe der Beschwerdeführer bei der Befragung in der Schweiz angegeben, ihm sei bei der Rückkehr nach Aserbaidschan von den Behörden lediglich vorgeworfen worden, dass er an Protestaktionen teilgenommen habe und gegen die Regierung sei. Demgegenüber habe er im Asylverfahren in Deutschland ausgeführt, dass er bei der Einreise aufgrund des Vorwurfs der Dokumentenfälschung verhaftet worden sei. Seine diesbezügliche Erklärung, dies liege an der Dolmetscherin, sei als Ausflucht zu werten. Überdies seien die Angaben der Familienmitglieder zum Vorfall vom (...) März 2019 widersprüchlich ausgefallen. Die Eltern hätten dies wiederum mit Dolmetscherproblemen erklärt, was indessen nicht zu überzeugen vermöge. Schliesslich seien auch keine Beweismittel eingereicht worden, um die Eröffnung eines Strafverfahrens in Aserbaidschan zu belegen. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit daher nicht stand. Die blosse Teilnahme an Demonstrationen in Deutschland, die durch Fotos belegt sei, führe nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung, da es keine Hinweise darauf gebe, dass die aserbaidschanischen Behörden Kenntnis davon hätten. Des Weiteren erwiesen sich allfällige Probleme, welche die Beschwerdeführenden befürchteten aufgrund der versuchten illegalen Grenzüberquerung - bei welcher der Onkel erschossen worden sei -, als nicht asylrelevant. Es sei rechtsstaatlich legitim, wenn die aserbaidschanischen Behörden die Hintergründe dieses Vorfalls aufzuklären versuchten. Dabei gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie deswegen mit einer unverhältnismässigen Strafe aufgrund eines der in Art. 3 AsylG aufgeführten Motive rechnen müssten. Es bestünden auch erhebliche Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse. Darauf müsse indessen nicht näher eingegangen werden, da sich dieses Vorbringen, ebenso wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe in ihrer Kindheit, als nicht asylrelevant erweise. In Bezug auf den gesundheitlichen Zustand werde vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide seit etwa zehn Jahren an (...) und es gehe ihr psychisch nicht gut. In einem Arztbericht vom 17. April 2021 werde bei ihr (...) diagnostiziert. Die Tochter D._______ habe ihrerseits die Diagnosen (...) sowie (...) erhalten. Aufgrund von suizidalen Absichten sei sie zweimal in der (...) behandelt worden. Gemäss dem entsprechenden Arztbericht sei eine (...) notwendig. Trotz dieser nicht zu verkennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten derartige Beschwerden in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Zudem habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei wegen ihrer psychischen Probleme bereits im Heimatstaat behandelt worden, weshalb davon auszugehen sei, ihr werde auch bei einer Rückkehr eine adäquate Behandlung zur Verfügung stehen. Weiter seien in Aserbaidschan kinderpsychiatrische Behandlungen verfügbar, darunter die von der Tochter benötigten. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne durch eine angemessene Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. Sollte der Sohn C._______ - welcher seit seiner Kindheit an (...) leide und dem es eigenen Angaben zufolge psychisch ebenfalls nicht gut gehe - eine medizinische oder psychologische Behandlung benötigen, wäre auch diese im Heimatstaat verfügbar. Insgesamt seien den Akten weder medizinische noch andere Gründe für die Annahme zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine Notlage geraten würden. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Wegweisung auch keinen Verstoss gegen das Kindeswohl darstelle. Die beiden Kinder hielten sich erst seit rund einem Jahr in der Schweiz auf und hätten den grössten Teil ihrer Kindheit in Aserbaidschan verbracht. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer könne noch nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden und sie seien mit der heimatlichen Sprache und Kultur vertraut, so dass ihnen eine Reintegration gelingen dürfte.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend ausgeführt, Aserbaidschan werde vom Aliyev-Clan beherrscht, welcher sich im Erdölgeschäft bereichere und seine Macht nicht zuletzt durch korrupte und menschenrechtswidrige Praktiken ausübe. Der Beschwerdeführer sei der (...) beigetreten, weil er mit den herrschenden Verhältnissen in Aserbaidschan nicht einverstanden sei und es sich dabei um eine Oppositionspartei handle. Es sei für ihn nicht von Bedeutung gewesen, wie diese Partei ideologisch zu verorten sei. Der Umstand, dass er irrtümlicherweise angenommen habe, die (...) habe nur einen Abgeordneten in der Nationalversammlung, sei darauf zurückzuführen, dass er sich im Zeitpunkt der letzten Wahlen bereits nicht mehr in Aserbaidschan aufgehalten habe. Es stimme zudem nicht, dass er keine konkreten Angaben zur (...) habe machen können. Vielmehr habe er gesagt, dass es eine gute, schöne Partei sei, welche die Gleichberechtigung für alle anstrebe und nicht - wie es zurzeit der Fall sei - die Erträge aus dem Rohstoffgeschäft in die Taschen einiger weniger Reicher fliessen lasse. Als ihm und seinem Sohn angedroht worden sei, dass Letzterer nicht mehr zum (...) gehen dürfe, wenn sein Vater die Parteizugehörigkeit nicht wechsle, habe dies die Familie veranlasst, ihren Heimatstaat zu verlassen. Als sie nach Ablehnung des Asylgesuchs in Deutschland zurückgekehrt seien, sei der Beschwerdeführer festgenommen und zu seiner Teilnahme an Protestkundgebungen in Deutschland befragt worden, wobei ihm Fotos von diesen Demonstrationen vorgelegt worden seien. Dies habe er sowohl gegenüber den schweizerischen als auch den deutschen Asylbehörden ausgeführt. Die Behauptung der Vorinstanz, es gebe keine Hinweise darauf, dass die aserbaidschanischen Behörden Kenntnis von seiner Teilnahme an den Kundgebungen in Deutschland hätten, erweise sich daher als aktenwidrig. Es sei davon auszugehen, dass das Regime von Aserbaidschan über Spitzel in Europa verfüge. Die Erlebnisse des Beschwerdeführers entsprächen denn auch dem üblichen Vorgehen in seinem Heimatland und es gebe prominente Beispiele von Oppositionellen, welche aufgrund von Demonstrationsteilnahmen ins Gefängnis geworfen worden seien. Weiter ziehe die Vorinstanz die Protokolle der Anhörungen in Deutschland herbei und konstruiere daraus Widersprüche zu jenen in der Schweiz. Die betreffenden Befragungen hätten aber über einen Zeitraum von knapp viereinhalb Jahren stattgefunden und es wäre ein ungemein präzises Gedächtnis vonnöten, um nach dieser Zeit noch im Einzelnen zu wissen, was er wann, wo und wie genau gemacht habe. So habe er in Deutschland, als er nach den Demonstrationen gefragt worden sei, lediglich jene genannt, die ihm zuerst in den Sinn gekommen seien. Nach weiteren Demonstrationen sei er nicht gefragt worden, weshalb es unzulässig sei, aus der entsprechenden Passage zu schliessen, dass er lediglich an drei Kundgebungen teilgenommen habe. Im Rahmen des ersten Asylgesuchs in Deutschland habe er sodann angegeben, dass er einfaches Mitglied der (...) gewesen sei und nichts Besonderes zu tun gehabt habe. Damit habe er gemeint, dass er kein "Leader" der Partei gewesen sei, sondern lediglich Hilfsdienste, wie Plakate anbringen, getätigt sowie an Versammlungen teilgenommen habe. Es bestehe somit kein Widerspruch zu seinen Angaben in der ergänzenden Anhörung. Schliesslich beziehe sich die angebliche Widersprüchlichkeit hinsichtlich des Grundes für seine Verhaftung bei der Einreise nach Aserbaidschan auf ein absolut nebensächliches Detail. Die Behörden hätten sein Gepäck durchsucht und Dokumente gefunden, die auf seine Verbindungen zur (...) hingewiesen hätten. Dies sei der Grund für seine Verhaftung gewesen. Bei den folgenden Verhören hätten sie Namen von Oppositionellen in Deutschland aus ihm herauspressen wollen, wobei der Vorwurf der Dokumentenfälschung lediglich dazu gedient habe, ihn einzuschüchtern. In der Schweiz sei ihm ausdrücklich die Frage nach "weiteren konkreten Tatvorwürfen" gestellt worden, um zu überprüfen, ob er diesen Fälschungsvorwurf erneut erwähne. Er habe daraufhin angegeben, er sei verhaftet worden, weil er gegen die Regierung sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Dies habe er gesagt, weil die Sache mit der Dokumentenfälschung zwischenzeitlich aus seinem Gedächtnis entschwunden und er sich bewusst gewesen sei, dass der tatsächliche Anlass für die Verhaftung die (...)-Dokumente gewesen seien. Zum Vorfall vom (...) März 2019 sei festzuhalten, dass sich diesbezüglich in seinen eigenen Angaben keine wesentlichen Widersprüche fänden. Der Umstand, dass sich seine Kinder und seine Ehefrau an den Vorfall aus ihrer persönlichen Sichtweise anders erinnerten, könne nicht bedeuten, dass dieser nicht stattgefunden habe respektive nicht geglaubt werden könne. Abschliessend sei nicht ersichtlich, wie er zu einem Strafverfahren, das auf abstrusen und konstruierten Anschuldigungen beruhe, Beweismittel hätte einreichen können. Insgesamt seien die von der Vorinstanz festgestellten "Widersprüche" im Verhältnis zu seinen gesamten Darlegungen von höchst untergeordneter Bedeutung. Er habe die Ereignisse in Deutschland und in der Schweiz ausführlich, in sich stimmig und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen geschildert. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, dass die Familie im Jahr 2016 erstmals aus Aserbaidschan ausgereist sei und bei einer Rückkehr buchstäblich vor dem Nichts stünde. Als den Behörden bekannter Oppositioneller wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine ausreichende Existenzgrundlage aufzubauen. Aufgrund der Vorkommnisse im Heimatstaat, der Flucht und den Aufenthalten in verschiedenen Ländern hätten die einzelnen Familienmitglieder zudem sehr gelitten. Die Beschwerdeführerin sei psychisch angeschlagen und der Zustand der Tochter sei derart schlecht, dass sie im Alter von erst (...) Jahren anhaltend Suizidgedanken habe. Sie habe auch bereits entsprechende Handlungen unternommen. Aus dem jüngsten kinderpsychiatrischen Bericht gehe hervor, dass sie deswegen erneut habe hospitalisiert werden müssen. Sie habe Aserbaidschan im Alter von (...) Jahren verlassen und werde seither umhergeschoben, ohne irgendwo Sicherheit zu finden. Die soziale Verpflanzung - welche einer Entwurzelung gleichkomme - werde im ärztlichen Bericht auch als erheblicher Belastungsfaktor bezeichnet. In der Schweiz habe sie kürzlich die Schule abgeschlossen, wobei sie sich in der Klasse sehr wohlgefühlt habe. Mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme erhielte sie endlich die Möglichkeit, Wurzeln zu schlagen und sich zu integrieren.

E. 6.1 Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.H.).

E. 6.2 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass die massgebenden Anhörungen durch die Asylbehörden - die sich auf die Ereignisse im Jahr 2019 in Aserbaidschan beziehen - zwischen August 2019 und März 2021 stattfanden. Es kann von asylsuchenden Personen ohne Weiteres erwartet werden, dass sie bei mehreren Befragungen zu ihren Asylgründen über einen solchen Zeitraum hinweg kohärente und in den zentralen Punkten widerspruchsfreie Angaben machen können.

E. 6.3 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine präziseren Angaben zu einer Partei machen konnte, deren Mitglied er bereits seit rund zehn Jahren sein will (vgl. A172, F60). Die Angabe, es sei eine gute, schöne Partei, welche die Gleichberechtigung für alle möchte, erweist sich als äusserst oberflächlich (vgl. A172, F65 f.). Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, er sei einfach gegen die Regierung respektive die herrschenden Verhältnisse in Aserbaidschan gewesen und habe sich gerade dieser Partei angeschlossen, weil auch ein Freund bei der (...) gewesen sei, erweist sich als wenig überzeugend. Es gibt in Aserbaidschan mehrere oppositionelle Parteien, welche zwar alle mehr oder weniger stark gegen die aktuelle Regierung sind, untereinander aber ebenfalls verschiedene Ansichten vertreten. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich jahrelang an Demonstrationen und Informationstagungen der (...) teilgenommen und in deren Auftrag Plakate angebracht (vgl. A172, F77 f.), darf angenommen werden, dass er deren Haltung oder Ideologie präziser einordnen könnte als mit der Angabe, diese unterstütze die Opposition und wolle "das Gute" (vgl. A172, F72 ff.). Es erstaunt auch, dass er der Ansicht war, die Partei verfüge lediglich über einen einzigen Abgeordneten im aserbaidschanischen Parlament (vgl. A172, F69 f.). Seine Erklärung, dass er sich bei den letzten Wahlen bereits in Europa aufgehalten habe und mit den Problemen der Flucht beschäftigt gewesen sei, erscheint dabei nicht nachvollziehbar. Einerseits verfügte die (...) bereits nach den vorangehenden Wahlen im Jahr 2015 über (...) Parlamentsabgeordnete und gewann 2020 einen (...) Sitz hinzu (vgl. BAMF, Länderreport 23 Aserbaidschan, Das Parteiensystem, 04/2020, S.2). Andrerseits ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, dessen geltend gemachte Probleme allesamt auf seine Parteizugehörigkeit und sein (exil-)politisches Engagement zurückzuführen sein sollen, Kenntnis von derart grundlegenden Informationen wie dem Abschneiden seiner Partei bei den jüngsten Wahlen hätte.

E. 6.4 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen der Asylverfahren in Deutschland und in der Schweiz verschiedene Gründe für seine Festnahme am Flughafen nennen sollte. So betonte er bei der ergänzenden Anhörung auf entsprechende Nachfrage hin mehrmals, ihm sei lediglich vorgeworfen worden, dass er an Demonstrationen in Deutschland teilgenommen habe und gegen die Regierung sei (vgl. A172, F32 ff.). Gegenüber den deutschen Asylbehörden führte er dagegen aus, dass die Behörden ihm vorgehalten hätten, dass er mit gefälschten Dokumenten in Deutschland um Asyl ersucht habe. Er sei gefragt worden, wie er an die Dokumente gekommen sei und ob er in Deutschland Personen kenne, die Mitglieder von oppositionellen Parteien seien (vgl. A163, S. 5 f. und S. 9). Er erwähnte gerade nicht, dass er mit dem Vorwurf der Teilnahme an Demonstrationen konfrontiert worden sei, während er in der Schweiz geltend machte, die Teilnahme an den Protestkundgebungen respektive seine oppositionelle Haltung sei der einzige Vorwurf gewesen, der ihm gemacht worden sei (vgl. A125, F54 und A172, F36). Es handelt sich dabei keineswegs um eine blosse Nebensächlichkeit, zumal er aufgrund dieser Tatvorwürfe angeblich rund vier Tage lang festgehalten und befragt worden sein soll. Gerade weil er jeweils erklärte, ihm seien dabei immer wieder dieselben Fragen gestellt worden (vgl. A163, S. 5 f. und A125, F54), wäre zu erwarten gewesen, dass er sich an diese sowie die damit zusammenhängenden Vorwürfe erinnern kann.

E. 6.5 Unterschiedliche Angaben wurden auch zu den Ereignissen bei der Rückkehr des Beschwerdeführers gemacht. Er selbst führte aus, er sei nach Hause gekommen und in einem schlechten Zustand gewesen. Seine Ehefrau sei mit ihm ins Nebenzimmer gegangen und habe ihn gepflegt respektive versorgt (vgl. A172, F38 und A163, S. 10). Die Beschwerdeführerin gab dagegen an, ihr Mann sei in müdem, benommenem Zustand zurückgekommen und habe kurz erzählt, dass er verhört und misshandelt worden sei. Dann habe er nicht weiter darüber sprechen wollen und sei eingeschlafen (vgl. A157, S. 7 und A171, F74 ff.). Auffallend ist auch, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau bei der Befragung in Deutschland lediglich erwähnten, dass Ersterer bei seiner Rückkehr an den Beinen verletzt gewesen sei (vgl. A163, S. 10; A157, S. 8). In der Schweiz gaben beide an, dass er von den Schlägen auch eine Wunde oberhalb der Augenbraue davongetragen habe (vgl. A125, F54; A171, F72). Auf den entsprechenden Vorhalt hin führte der Beschwerdeführer dies auf die Dolmetscherin zurück (vgl. A172, F41).

E. 6.6 Der Vorfall vom (...) März 2019 wurde von den Familienmitgliedern ebenfalls unterschiedlich dargestellt. Nach Angaben des Beschwerdeführers in Deutschland habe er drinnen fern geschaut und die Kinder hätten im Hof gespielt. Plötzlich seien die Kinder hineingekommen und hätten ihn darüber informiert, dass die Polizei vor der Tür stehe (vgl. A163, S. 10). Seine Ehefrau schilderte den Vorfall in Deutschland ähnlich, indem sie erklärte, die Kinder seien rausgegangen, hätten die Polizisten gesehen und seien erschrocken zurückgekommen, woraufhin ihr Ehemann in den Hof gegangen sei (vgl. A157, S. 8). In der Schweiz erklärte der Beschwerdeführer, die Polizisten hätten geklopft und seine Frau habe die Türe geöffnet. Dann habe sie ihn gerufen und gesagt, die Polizisten wollten ihn sehen (vgl. A172, F42). Angesprochen auf den Widerspruch machte er erneut geltend, die Dolmetscherin sei unfähig gewesen (vgl. A172, F46). Dieselbe Erklärung wurde von der Beschwerdeführerin angeführt, als sie darauf angesprochen wurde, dass sie die Ereignisse vom (...) März 2019 in der Schweiz anders dargelegt habe als in Deutschland (vgl. A171, F86). Es erstaunt, dass die beiden Elternteile den Vorfall gegenüber den deutschen Behörden ähnlich schilderten, eine davon abweichende Version in der Schweiz vorbrachten und die gleiche Erklärung für die unterschiedlichen Angaben lieferten. Dazu kommt, dass beide bei den Befragungen in der Schweiz darlegten, der Onkel des Beschwerdeführers sei bei dessen Rückkehr - die am selben Tag erfolgt sei - anwesend gewesen und habe vorgeschlagen, sie in den Iran zu bringen (vgl. A171, F73 und A172, F51). Bei der Anhörung in Deutschland erklärte der Beschwerdeführer, sein Onkel sei erst am (...) März 2019, mithin einige Tage später, zu Besuch gekommen und habe gesagt, er habe Freunde im Iran und könne sie zu diesen bringen (vgl. A163, S. 6 f.). Als er auf diese Angaben angesprochen wurde, meinte er, dies sei unzutreffend und es müsse sich um eine falsche Übersetzung handeln (vgl. A172, F53).

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten, welche sich durch die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht entkräften lassen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbringen kommt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, überwiegen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die geltend gemachten Ereignisse bei der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Aserbaidschan im Februar 2019 so zugetragen haben, wie es von ihnen geltend gemacht wird. Entsprechend ist - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung - auch nicht anzunehmen, dass die heimatlichen Behörden Kenntnis davon haben, dass sich der Beschwerdeführer und sein Sohn in Deutschland an Demonstrationen gegen die aserbaidschanische Regierung beteiligt haben. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen - namentlich die von der Beschwerdeführerin erwähnten Übergriffe in ihrer Kindheit sowie die Befürchtungen im Zusammenhang mit der versuchten illegalen Ausreise in den Iran - ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach diese als nicht asylrelevant einzustufen sind. Den diesbezüglichen Erwägungen werden in der Beschwerdeschrift keine massgeblichen Argumente entgegengehalten. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM die Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt den Beschwerdeführenden jedoch nicht, nachdem sie eine drohende Gefährdung im Heimatstaat nicht glaubhaft machen konnten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Aserbaidschan herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren.

E. 8.3.3 In individueller Hinsicht führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer eine gute Ausbildung absolviert habe und in der Folge als (...) den Lebensunterhalt für die Familie verdient habe, wobei sie zum Mittelstand gehört hätten. Zudem verfügten sie in der Heimat über ein soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation, nachdem sie jeweils ihm Haus des Vaters des Beschwerdeführers hätten leben können. Folglich gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in eine finanzielle oder soziale Notlage geraten könnten. Das Gericht schliesst sich diesen Ausführungen an. Trotz der nicht zu verkennenden Schwierigkeiten, die mit einer wirtschaftlichen Reintegration im Heimatstaat verbunden sind, kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführenden gelingen wird, sich erneut eine Existenz aufzubauen.

E. 8.3.4 Auch in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden und die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in Aserbaidschan kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin leidet bereits seit längerer Zeit an psychischen Problemen und nahm deswegen im Heimatstaat entsprechende Behandlungen in Anspruch (vgl. A126, F13 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte. Gemäss dem Arztbericht vom 10. August 2021 wurde die Tochter D._______ im Juli 2021 erneut einer stationären Behandlung zugewiesen aufgrund (...). Dem ärztlichen Bericht vom 19. August 2021 lässt sich entnehmen, dass sie zwischenzeitlich wieder entlassen werden konnte. Es bestehe eine latente Suizidalität und es komme immer wieder reaktiv zu suizidalen Krisen, zuletzt nach dem negativen Asylentscheid. Ihre Symptomatik müsse vor dem Hintergrund einer ausgeprägten psychosozialen Belastungssituation verstanden werden, wobei als Belastungsfaktoren "Migration oder soziale Verpflanzung" genannt werden. Der psychische Zustand der erst (...)-jährigen Tochter ist zwar sehr bedauernswert, führt indessen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist auch im Heimatstaat möglich, zukünftig (weiterhin) erforderliche - ambulante oder stationäre - psychiatrische Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Es wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, inwiefern D._______ notwendige medizinische Leistungen in Aserbaidschan nicht erhältlich machen könnte. Im Zusammenhang mit allfälligen suizidalen Absichten der Beschwerdeführerin oder ihrer Tochter wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass diesen mit geeigneten Massnahmen im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden kann.

E. 8.3.5 Hinsichtlich des Kindeswohls ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden erst seit gut einem Jahr und damit einer vergleichsweise kurzen Zeit in der Schweiz aufhalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich C._______ und D._______ in der Schweiz besonders gut integriert hätten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es kann folglich nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Angesichts des mehrmaligen Wechsels des Aufenthaltsstaates in den letzten Jahren ist vielmehr anzunehmen, dass die Bindung der beiden Kinder an die Eltern vergleichsweise stark ausgeprägt ist und die Kernfamilie eine wichtigere Rolle spielt als ausserfamiliäre Beziehungen. Zwar lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der mit einer Rückkehr verbundene erneute Wechsel des Wohnorts eine erhebliche Belastung für die psychisch angeschlagene Tochter darstellt. Sollte dies zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands oder einer erneuten suizidalen Krise führen, wäre dem mit entsprechenden therapeutischen Massnahmen zu begegnen. Beide Kinder haben einen Teil ihrer Schulzeit in Aserbaidschan absolviert und sind mit der heimatlichen Sprache und Kultur vertraut. Zudem verfügen sie im Heimatstaat über weitere Verwandte und damit ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei der sozialen Wiedereingliederung unterstützen kann. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan gefährdet wäre.

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführenden würden bei der Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar -angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war jedoch nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen. Zudem wurde mit Eingabe vom 9. September 2021 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des zuständigen Kantonalen Sozialdienstes eingereicht, weshalb von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt und das entsprechende mit der Beschwerde gestellte Gesuch ist gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3831/2021 Urteil vom 8. Oktober 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Aserbaidschan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, aserbaidschanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______, suchten am 20. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme am 26. Juni 2020 wurden sie im Rahmen von Dublin-Gesprächen unter anderem zu ihrem Reiseweg befragt. Dabei bestätigten sie, dass sie erstmals im Jahr 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatten und nach dessen Ablehnung im Februar 2019 nach Aserbaidschan zurückgekehrt waren. Bereits im Juli 2019 verliessen sie ihren Heimatstaat erneut und reisten wiederum nach Deutschland, wo sie ein zweites Asylgesuch einreichten. Da sie über ein vom italienischen Staat ausgestelltes Schengen-Visum verfügten, wurden sie nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt. Dort suchten sie im Februar 2020 um Asyl nach und wurden in einem Camp in F._______ untergebracht. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der mangelhaften medizinischen Versorgung hätten sie sich entschieden, Italien nach einem viermonatigen Aufenthalt zu verlassen. In der Folge seien sie mit dem Auto in die Schweiz gereist. A.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. Daraufhin hörte es die Eltern am 10. November 2020 und die beiden Kinder am Folgetag einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.c Mit Verfügung vom 16. November 2020 wies das SEM die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. Die Eltern wurden am 19. März 2021 ergänzend angehört. B. B.a Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien im Jahr 2016 aus Aserbaidschan ausgereist, weil dem Sohn C._______ die Fortsetzung seiner vielversprechenden (...) verwehrt worden sei. Der Grund hierfür sei die Parteizugehörigkeit des Vaters A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) gewesen, welcher seit vielen Jahren Mitglied der (...) gewesen sei. Sie hätten deshalb in Deutschland um Asyl ersucht. Das Gesuch sei aber abgelehnt worden, woraufhin sie im Februar 2019 nach Aserbaidschan zurückgekehrt seien. Bei der Einreise seien sie anlässlich der Passkontrolle am Flughafen angehalten worden. Während B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit den beiden Kindern nach einer kurzen Wartezeit habe gehen können, sei der Beschwerdeführer festgenommen und von den Sicherheitskräften zu einem Gebäude gebracht worden. Dort hätten sie ihn verhört und ihm vorgeworfen, dass er in Deutschland an Protestaktionen der Opposition teilgenommen habe. Dabei sei er geschlagen und getreten worden. Nach vier Tagen hätten sie ihn freigelassen mit der Ankündigung, er werde später vom Oberstaatsanwalt G._______ vorgeladen. Am (...) März 2019 sei er zu Hause von Polizisten abgeholt und zum Oberstaatsanwalt gebracht worden. Dieser habe ihn wiederum zu den Protestaktionen befragt, ihm Fotos davon vorgelegt und wissen wollen, wer noch an den Demonstrationen teilgenommen habe. Als er gesagt habe, er wisse dies nicht, habe der Oberstaatsanwalt ihm zehn Tage Zeit gegeben, um Informationen über die Demonstrationsteilnehmer zu beschaffen. Sollte er dies nicht tun, werde er ins Gefängnis kommen und seine Familie werde ebenfalls zu leiden haben. Zudem seien ihm Dokumente vorgelegt worden, die er - ohne sie lesen zu können - habe unterschreiben müssen. Zu Hause habe er unter anderem seinem Onkel mütterlicherseits von diesen Ereignissen erzählt. Dieser habe Freunde im Iran und der Familie angeboten, sie dorthin zu bringen. Am (...) März 2019 seien sie mit dem Onkel sowie einem Freund von diesem nach H._______ gefahren und dann zu Fuss in Richtung Grenze gelaufen. Kurz vor Mitternacht seien sie nahe der Grenze angekommen und der Onkel sei vorausgegangen, um den Übergang zu erkunden. Plötzlich hätten sie Schüsse gehört, woraufhin sie weggerannt und mit dem Auto zurück nach Hause gefahren seien. Am nächsten Tag hätten sie aus den Nachrichten erfahren, dass der Onkel am Grenzübergang erschossen worden sei. Während der Trauerzeit hätten die Behörden die Familie in Ruhe gelassen. Danach sei der Beschwerdeführer am (...) Mai 2019 erneut ins Büro des Oberstaatsanwalts vorgeladen worden. Dort habe man ihm eröffnet, er erhalte eine milde Strafe, wenn er 20'000 Euro Bestechungsgeld bezahle; andernfalls werde er für zehn Jahre ins Gefängnis kommen. Er habe um etwas Zeit gebeten, um das Geld auftreiben zu können. Dies sei ihm gewährt worden, woraufhin er mithilfe eines Freundes die erneute Ausreise der Familie nach Deutschland organisiert habe. Nachdem sie das Land verlassen hätten, sei der Bruder des Beschwerdeführers mehrmals nach dessen Aufenthaltsort gefragt worden. B.b Als Beweismittel wurden namentlich die Identitätskarten der Beschwerdeführenden, ein Führerschein sowie ein internationaler Führerschein des Beschwerdeführers und die Heiratsurkunde der Eltern (alle im Original) eingereicht. Weiter befinden sich Fotos im Zusammenhang mit dem Tod des Onkels, ein Internet-Link mit einem Bericht über diesen Vorfall sowie verschiedene Unterlagen aus den in Deutschland durchgeführten Asylverfahren (vgl. dazu die Auflistung auf S. 4 f. der angefochtenen Verfügung) bei den Akten. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 27. Juli 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 27. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung - zwei Medienberichte über die Verfolgung von regimekritischen Personen in Aserbaidschan und ein Arztbericht der (...) vom 10. August 2021 betreffend die Tochter D._______ bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. August 2021 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 7. September 2021 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 14. September 2021) reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren ärztlichen Bericht vom 19. August 2021 über den gesundheitlichen Zustand von D._______ zu den Akten. G. Das (...) liess dem Gericht mit Schreiben vom 9. September 2021 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung betreffend die Beschwerdeführenden zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es gelinge den Beschwerdeführenden nicht, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, es sei gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden, weil er der (...) angehöre und in Deutschland an Protestaktionen teilgenommen habe. Die Angaben zu seinen politischen Aktivitäten erwiesen sich indessen als äusserst unsubstanziiert. Er habe nicht konkret darlegen können, weshalb er sich für die (...) entschieden habe und wie diese Partei ideologisch einzuordnen sei. Zudem habe er unzutreffende Angaben zur Anzahl ihrer Abgeordneten im Parlament gemacht. Ferner habe er bei den Befragungen in der Schweiz angegeben, dass er bereits in Aserbaidschan an politischen Aktivitäten teilgenommen habe. Gegenüber den deutschen Asylbehörden habe er indessen erklärt, dass er zwar Parteimitglied gewesen sei, aber nicht aktiv; er habe in der Partei nichts Besonderes zu tun gehabt. Auch die Angaben zur Teilnahme an Kundgebungen in Deutschland müssten als widersprüchlich eingestuft werden. Anlässlich der ergänzenden Befragung habe er ausgeführt, er sei oft an solchen Veranstaltungen gewesen. Beim Interview in Deutschland habe er dagegen bloss drei Demonstrationen erwähnt, an denen er teilgenommen habe. Sodann habe der Beschwerdeführer bei der Befragung in der Schweiz angegeben, ihm sei bei der Rückkehr nach Aserbaidschan von den Behörden lediglich vorgeworfen worden, dass er an Protestaktionen teilgenommen habe und gegen die Regierung sei. Demgegenüber habe er im Asylverfahren in Deutschland ausgeführt, dass er bei der Einreise aufgrund des Vorwurfs der Dokumentenfälschung verhaftet worden sei. Seine diesbezügliche Erklärung, dies liege an der Dolmetscherin, sei als Ausflucht zu werten. Überdies seien die Angaben der Familienmitglieder zum Vorfall vom (...) März 2019 widersprüchlich ausgefallen. Die Eltern hätten dies wiederum mit Dolmetscherproblemen erklärt, was indessen nicht zu überzeugen vermöge. Schliesslich seien auch keine Beweismittel eingereicht worden, um die Eröffnung eines Strafverfahrens in Aserbaidschan zu belegen. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit daher nicht stand. Die blosse Teilnahme an Demonstrationen in Deutschland, die durch Fotos belegt sei, führe nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung, da es keine Hinweise darauf gebe, dass die aserbaidschanischen Behörden Kenntnis davon hätten. Des Weiteren erwiesen sich allfällige Probleme, welche die Beschwerdeführenden befürchteten aufgrund der versuchten illegalen Grenzüberquerung - bei welcher der Onkel erschossen worden sei -, als nicht asylrelevant. Es sei rechtsstaatlich legitim, wenn die aserbaidschanischen Behörden die Hintergründe dieses Vorfalls aufzuklären versuchten. Dabei gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie deswegen mit einer unverhältnismässigen Strafe aufgrund eines der in Art. 3 AsylG aufgeführten Motive rechnen müssten. Es bestünden auch erhebliche Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse. Darauf müsse indessen nicht näher eingegangen werden, da sich dieses Vorbringen, ebenso wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe in ihrer Kindheit, als nicht asylrelevant erweise. In Bezug auf den gesundheitlichen Zustand werde vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide seit etwa zehn Jahren an (...) und es gehe ihr psychisch nicht gut. In einem Arztbericht vom 17. April 2021 werde bei ihr (...) diagnostiziert. Die Tochter D._______ habe ihrerseits die Diagnosen (...) sowie (...) erhalten. Aufgrund von suizidalen Absichten sei sie zweimal in der (...) behandelt worden. Gemäss dem entsprechenden Arztbericht sei eine (...) notwendig. Trotz dieser nicht zu verkennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten derartige Beschwerden in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Zudem habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei wegen ihrer psychischen Probleme bereits im Heimatstaat behandelt worden, weshalb davon auszugehen sei, ihr werde auch bei einer Rückkehr eine adäquate Behandlung zur Verfügung stehen. Weiter seien in Aserbaidschan kinderpsychiatrische Behandlungen verfügbar, darunter die von der Tochter benötigten. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne durch eine angemessene Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. Sollte der Sohn C._______ - welcher seit seiner Kindheit an (...) leide und dem es eigenen Angaben zufolge psychisch ebenfalls nicht gut gehe - eine medizinische oder psychologische Behandlung benötigen, wäre auch diese im Heimatstaat verfügbar. Insgesamt seien den Akten weder medizinische noch andere Gründe für die Annahme zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine Notlage geraten würden. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Wegweisung auch keinen Verstoss gegen das Kindeswohl darstelle. Die beiden Kinder hielten sich erst seit rund einem Jahr in der Schweiz auf und hätten den grössten Teil ihrer Kindheit in Aserbaidschan verbracht. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer könne noch nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden und sie seien mit der heimatlichen Sprache und Kultur vertraut, so dass ihnen eine Reintegration gelingen dürfte. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend ausgeführt, Aserbaidschan werde vom Aliyev-Clan beherrscht, welcher sich im Erdölgeschäft bereichere und seine Macht nicht zuletzt durch korrupte und menschenrechtswidrige Praktiken ausübe. Der Beschwerdeführer sei der (...) beigetreten, weil er mit den herrschenden Verhältnissen in Aserbaidschan nicht einverstanden sei und es sich dabei um eine Oppositionspartei handle. Es sei für ihn nicht von Bedeutung gewesen, wie diese Partei ideologisch zu verorten sei. Der Umstand, dass er irrtümlicherweise angenommen habe, die (...) habe nur einen Abgeordneten in der Nationalversammlung, sei darauf zurückzuführen, dass er sich im Zeitpunkt der letzten Wahlen bereits nicht mehr in Aserbaidschan aufgehalten habe. Es stimme zudem nicht, dass er keine konkreten Angaben zur (...) habe machen können. Vielmehr habe er gesagt, dass es eine gute, schöne Partei sei, welche die Gleichberechtigung für alle anstrebe und nicht - wie es zurzeit der Fall sei - die Erträge aus dem Rohstoffgeschäft in die Taschen einiger weniger Reicher fliessen lasse. Als ihm und seinem Sohn angedroht worden sei, dass Letzterer nicht mehr zum (...) gehen dürfe, wenn sein Vater die Parteizugehörigkeit nicht wechsle, habe dies die Familie veranlasst, ihren Heimatstaat zu verlassen. Als sie nach Ablehnung des Asylgesuchs in Deutschland zurückgekehrt seien, sei der Beschwerdeführer festgenommen und zu seiner Teilnahme an Protestkundgebungen in Deutschland befragt worden, wobei ihm Fotos von diesen Demonstrationen vorgelegt worden seien. Dies habe er sowohl gegenüber den schweizerischen als auch den deutschen Asylbehörden ausgeführt. Die Behauptung der Vorinstanz, es gebe keine Hinweise darauf, dass die aserbaidschanischen Behörden Kenntnis von seiner Teilnahme an den Kundgebungen in Deutschland hätten, erweise sich daher als aktenwidrig. Es sei davon auszugehen, dass das Regime von Aserbaidschan über Spitzel in Europa verfüge. Die Erlebnisse des Beschwerdeführers entsprächen denn auch dem üblichen Vorgehen in seinem Heimatland und es gebe prominente Beispiele von Oppositionellen, welche aufgrund von Demonstrationsteilnahmen ins Gefängnis geworfen worden seien. Weiter ziehe die Vorinstanz die Protokolle der Anhörungen in Deutschland herbei und konstruiere daraus Widersprüche zu jenen in der Schweiz. Die betreffenden Befragungen hätten aber über einen Zeitraum von knapp viereinhalb Jahren stattgefunden und es wäre ein ungemein präzises Gedächtnis vonnöten, um nach dieser Zeit noch im Einzelnen zu wissen, was er wann, wo und wie genau gemacht habe. So habe er in Deutschland, als er nach den Demonstrationen gefragt worden sei, lediglich jene genannt, die ihm zuerst in den Sinn gekommen seien. Nach weiteren Demonstrationen sei er nicht gefragt worden, weshalb es unzulässig sei, aus der entsprechenden Passage zu schliessen, dass er lediglich an drei Kundgebungen teilgenommen habe. Im Rahmen des ersten Asylgesuchs in Deutschland habe er sodann angegeben, dass er einfaches Mitglied der (...) gewesen sei und nichts Besonderes zu tun gehabt habe. Damit habe er gemeint, dass er kein "Leader" der Partei gewesen sei, sondern lediglich Hilfsdienste, wie Plakate anbringen, getätigt sowie an Versammlungen teilgenommen habe. Es bestehe somit kein Widerspruch zu seinen Angaben in der ergänzenden Anhörung. Schliesslich beziehe sich die angebliche Widersprüchlichkeit hinsichtlich des Grundes für seine Verhaftung bei der Einreise nach Aserbaidschan auf ein absolut nebensächliches Detail. Die Behörden hätten sein Gepäck durchsucht und Dokumente gefunden, die auf seine Verbindungen zur (...) hingewiesen hätten. Dies sei der Grund für seine Verhaftung gewesen. Bei den folgenden Verhören hätten sie Namen von Oppositionellen in Deutschland aus ihm herauspressen wollen, wobei der Vorwurf der Dokumentenfälschung lediglich dazu gedient habe, ihn einzuschüchtern. In der Schweiz sei ihm ausdrücklich die Frage nach "weiteren konkreten Tatvorwürfen" gestellt worden, um zu überprüfen, ob er diesen Fälschungsvorwurf erneut erwähne. Er habe daraufhin angegeben, er sei verhaftet worden, weil er gegen die Regierung sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Dies habe er gesagt, weil die Sache mit der Dokumentenfälschung zwischenzeitlich aus seinem Gedächtnis entschwunden und er sich bewusst gewesen sei, dass der tatsächliche Anlass für die Verhaftung die (...)-Dokumente gewesen seien. Zum Vorfall vom (...) März 2019 sei festzuhalten, dass sich diesbezüglich in seinen eigenen Angaben keine wesentlichen Widersprüche fänden. Der Umstand, dass sich seine Kinder und seine Ehefrau an den Vorfall aus ihrer persönlichen Sichtweise anders erinnerten, könne nicht bedeuten, dass dieser nicht stattgefunden habe respektive nicht geglaubt werden könne. Abschliessend sei nicht ersichtlich, wie er zu einem Strafverfahren, das auf abstrusen und konstruierten Anschuldigungen beruhe, Beweismittel hätte einreichen können. Insgesamt seien die von der Vorinstanz festgestellten "Widersprüche" im Verhältnis zu seinen gesamten Darlegungen von höchst untergeordneter Bedeutung. Er habe die Ereignisse in Deutschland und in der Schweiz ausführlich, in sich stimmig und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen geschildert. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, dass die Familie im Jahr 2016 erstmals aus Aserbaidschan ausgereist sei und bei einer Rückkehr buchstäblich vor dem Nichts stünde. Als den Behörden bekannter Oppositioneller wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine ausreichende Existenzgrundlage aufzubauen. Aufgrund der Vorkommnisse im Heimatstaat, der Flucht und den Aufenthalten in verschiedenen Ländern hätten die einzelnen Familienmitglieder zudem sehr gelitten. Die Beschwerdeführerin sei psychisch angeschlagen und der Zustand der Tochter sei derart schlecht, dass sie im Alter von erst (...) Jahren anhaltend Suizidgedanken habe. Sie habe auch bereits entsprechende Handlungen unternommen. Aus dem jüngsten kinderpsychiatrischen Bericht gehe hervor, dass sie deswegen erneut habe hospitalisiert werden müssen. Sie habe Aserbaidschan im Alter von (...) Jahren verlassen und werde seither umhergeschoben, ohne irgendwo Sicherheit zu finden. Die soziale Verpflanzung - welche einer Entwurzelung gleichkomme - werde im ärztlichen Bericht auch als erheblicher Belastungsfaktor bezeichnet. In der Schweiz habe sie kürzlich die Schule abgeschlossen, wobei sie sich in der Klasse sehr wohlgefühlt habe. Mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme erhielte sie endlich die Möglichkeit, Wurzeln zu schlagen und sich zu integrieren. 6. 6.1 Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.H.). 6.2 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass die massgebenden Anhörungen durch die Asylbehörden - die sich auf die Ereignisse im Jahr 2019 in Aserbaidschan beziehen - zwischen August 2019 und März 2021 stattfanden. Es kann von asylsuchenden Personen ohne Weiteres erwartet werden, dass sie bei mehreren Befragungen zu ihren Asylgründen über einen solchen Zeitraum hinweg kohärente und in den zentralen Punkten widerspruchsfreie Angaben machen können. 6.3 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine präziseren Angaben zu einer Partei machen konnte, deren Mitglied er bereits seit rund zehn Jahren sein will (vgl. A172, F60). Die Angabe, es sei eine gute, schöne Partei, welche die Gleichberechtigung für alle möchte, erweist sich als äusserst oberflächlich (vgl. A172, F65 f.). Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, er sei einfach gegen die Regierung respektive die herrschenden Verhältnisse in Aserbaidschan gewesen und habe sich gerade dieser Partei angeschlossen, weil auch ein Freund bei der (...) gewesen sei, erweist sich als wenig überzeugend. Es gibt in Aserbaidschan mehrere oppositionelle Parteien, welche zwar alle mehr oder weniger stark gegen die aktuelle Regierung sind, untereinander aber ebenfalls verschiedene Ansichten vertreten. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich jahrelang an Demonstrationen und Informationstagungen der (...) teilgenommen und in deren Auftrag Plakate angebracht (vgl. A172, F77 f.), darf angenommen werden, dass er deren Haltung oder Ideologie präziser einordnen könnte als mit der Angabe, diese unterstütze die Opposition und wolle "das Gute" (vgl. A172, F72 ff.). Es erstaunt auch, dass er der Ansicht war, die Partei verfüge lediglich über einen einzigen Abgeordneten im aserbaidschanischen Parlament (vgl. A172, F69 f.). Seine Erklärung, dass er sich bei den letzten Wahlen bereits in Europa aufgehalten habe und mit den Problemen der Flucht beschäftigt gewesen sei, erscheint dabei nicht nachvollziehbar. Einerseits verfügte die (...) bereits nach den vorangehenden Wahlen im Jahr 2015 über (...) Parlamentsabgeordnete und gewann 2020 einen (...) Sitz hinzu (vgl. BAMF, Länderreport 23 Aserbaidschan, Das Parteiensystem, 04/2020, S.2). Andrerseits ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, dessen geltend gemachte Probleme allesamt auf seine Parteizugehörigkeit und sein (exil-)politisches Engagement zurückzuführen sein sollen, Kenntnis von derart grundlegenden Informationen wie dem Abschneiden seiner Partei bei den jüngsten Wahlen hätte. 6.4 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen der Asylverfahren in Deutschland und in der Schweiz verschiedene Gründe für seine Festnahme am Flughafen nennen sollte. So betonte er bei der ergänzenden Anhörung auf entsprechende Nachfrage hin mehrmals, ihm sei lediglich vorgeworfen worden, dass er an Demonstrationen in Deutschland teilgenommen habe und gegen die Regierung sei (vgl. A172, F32 ff.). Gegenüber den deutschen Asylbehörden führte er dagegen aus, dass die Behörden ihm vorgehalten hätten, dass er mit gefälschten Dokumenten in Deutschland um Asyl ersucht habe. Er sei gefragt worden, wie er an die Dokumente gekommen sei und ob er in Deutschland Personen kenne, die Mitglieder von oppositionellen Parteien seien (vgl. A163, S. 5 f. und S. 9). Er erwähnte gerade nicht, dass er mit dem Vorwurf der Teilnahme an Demonstrationen konfrontiert worden sei, während er in der Schweiz geltend machte, die Teilnahme an den Protestkundgebungen respektive seine oppositionelle Haltung sei der einzige Vorwurf gewesen, der ihm gemacht worden sei (vgl. A125, F54 und A172, F36). Es handelt sich dabei keineswegs um eine blosse Nebensächlichkeit, zumal er aufgrund dieser Tatvorwürfe angeblich rund vier Tage lang festgehalten und befragt worden sein soll. Gerade weil er jeweils erklärte, ihm seien dabei immer wieder dieselben Fragen gestellt worden (vgl. A163, S. 5 f. und A125, F54), wäre zu erwarten gewesen, dass er sich an diese sowie die damit zusammenhängenden Vorwürfe erinnern kann. 6.5 Unterschiedliche Angaben wurden auch zu den Ereignissen bei der Rückkehr des Beschwerdeführers gemacht. Er selbst führte aus, er sei nach Hause gekommen und in einem schlechten Zustand gewesen. Seine Ehefrau sei mit ihm ins Nebenzimmer gegangen und habe ihn gepflegt respektive versorgt (vgl. A172, F38 und A163, S. 10). Die Beschwerdeführerin gab dagegen an, ihr Mann sei in müdem, benommenem Zustand zurückgekommen und habe kurz erzählt, dass er verhört und misshandelt worden sei. Dann habe er nicht weiter darüber sprechen wollen und sei eingeschlafen (vgl. A157, S. 7 und A171, F74 ff.). Auffallend ist auch, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau bei der Befragung in Deutschland lediglich erwähnten, dass Ersterer bei seiner Rückkehr an den Beinen verletzt gewesen sei (vgl. A163, S. 10; A157, S. 8). In der Schweiz gaben beide an, dass er von den Schlägen auch eine Wunde oberhalb der Augenbraue davongetragen habe (vgl. A125, F54; A171, F72). Auf den entsprechenden Vorhalt hin führte der Beschwerdeführer dies auf die Dolmetscherin zurück (vgl. A172, F41). 6.6 Der Vorfall vom (...) März 2019 wurde von den Familienmitgliedern ebenfalls unterschiedlich dargestellt. Nach Angaben des Beschwerdeführers in Deutschland habe er drinnen fern geschaut und die Kinder hätten im Hof gespielt. Plötzlich seien die Kinder hineingekommen und hätten ihn darüber informiert, dass die Polizei vor der Tür stehe (vgl. A163, S. 10). Seine Ehefrau schilderte den Vorfall in Deutschland ähnlich, indem sie erklärte, die Kinder seien rausgegangen, hätten die Polizisten gesehen und seien erschrocken zurückgekommen, woraufhin ihr Ehemann in den Hof gegangen sei (vgl. A157, S. 8). In der Schweiz erklärte der Beschwerdeführer, die Polizisten hätten geklopft und seine Frau habe die Türe geöffnet. Dann habe sie ihn gerufen und gesagt, die Polizisten wollten ihn sehen (vgl. A172, F42). Angesprochen auf den Widerspruch machte er erneut geltend, die Dolmetscherin sei unfähig gewesen (vgl. A172, F46). Dieselbe Erklärung wurde von der Beschwerdeführerin angeführt, als sie darauf angesprochen wurde, dass sie die Ereignisse vom (...) März 2019 in der Schweiz anders dargelegt habe als in Deutschland (vgl. A171, F86). Es erstaunt, dass die beiden Elternteile den Vorfall gegenüber den deutschen Behörden ähnlich schilderten, eine davon abweichende Version in der Schweiz vorbrachten und die gleiche Erklärung für die unterschiedlichen Angaben lieferten. Dazu kommt, dass beide bei den Befragungen in der Schweiz darlegten, der Onkel des Beschwerdeführers sei bei dessen Rückkehr - die am selben Tag erfolgt sei - anwesend gewesen und habe vorgeschlagen, sie in den Iran zu bringen (vgl. A171, F73 und A172, F51). Bei der Anhörung in Deutschland erklärte der Beschwerdeführer, sein Onkel sei erst am (...) März 2019, mithin einige Tage später, zu Besuch gekommen und habe gesagt, er habe Freunde im Iran und könne sie zu diesen bringen (vgl. A163, S. 6 f.). Als er auf diese Angaben angesprochen wurde, meinte er, dies sei unzutreffend und es müsse sich um eine falsche Übersetzung handeln (vgl. A172, F53). 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten, welche sich durch die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht entkräften lassen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbringen kommt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, überwiegen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die geltend gemachten Ereignisse bei der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Aserbaidschan im Februar 2019 so zugetragen haben, wie es von ihnen geltend gemacht wird. Entsprechend ist - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung - auch nicht anzunehmen, dass die heimatlichen Behörden Kenntnis davon haben, dass sich der Beschwerdeführer und sein Sohn in Deutschland an Demonstrationen gegen die aserbaidschanische Regierung beteiligt haben. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen - namentlich die von der Beschwerdeführerin erwähnten Übergriffe in ihrer Kindheit sowie die Befürchtungen im Zusammenhang mit der versuchten illegalen Ausreise in den Iran - ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach diese als nicht asylrelevant einzustufen sind. Den diesbezüglichen Erwägungen werden in der Beschwerdeschrift keine massgeblichen Argumente entgegengehalten. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

7. Lehnt das SEM die Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt den Beschwerdeführenden jedoch nicht, nachdem sie eine drohende Gefährdung im Heimatstaat nicht glaubhaft machen konnten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Aserbaidschan herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren. 8.3.3 In individueller Hinsicht führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer eine gute Ausbildung absolviert habe und in der Folge als (...) den Lebensunterhalt für die Familie verdient habe, wobei sie zum Mittelstand gehört hätten. Zudem verfügten sie in der Heimat über ein soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation, nachdem sie jeweils ihm Haus des Vaters des Beschwerdeführers hätten leben können. Folglich gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in eine finanzielle oder soziale Notlage geraten könnten. Das Gericht schliesst sich diesen Ausführungen an. Trotz der nicht zu verkennenden Schwierigkeiten, die mit einer wirtschaftlichen Reintegration im Heimatstaat verbunden sind, kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführenden gelingen wird, sich erneut eine Existenz aufzubauen. 8.3.4 Auch in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden und die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in Aserbaidschan kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin leidet bereits seit längerer Zeit an psychischen Problemen und nahm deswegen im Heimatstaat entsprechende Behandlungen in Anspruch (vgl. A126, F13 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte. Gemäss dem Arztbericht vom 10. August 2021 wurde die Tochter D._______ im Juli 2021 erneut einer stationären Behandlung zugewiesen aufgrund (...). Dem ärztlichen Bericht vom 19. August 2021 lässt sich entnehmen, dass sie zwischenzeitlich wieder entlassen werden konnte. Es bestehe eine latente Suizidalität und es komme immer wieder reaktiv zu suizidalen Krisen, zuletzt nach dem negativen Asylentscheid. Ihre Symptomatik müsse vor dem Hintergrund einer ausgeprägten psychosozialen Belastungssituation verstanden werden, wobei als Belastungsfaktoren "Migration oder soziale Verpflanzung" genannt werden. Der psychische Zustand der erst (...)-jährigen Tochter ist zwar sehr bedauernswert, führt indessen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist auch im Heimatstaat möglich, zukünftig (weiterhin) erforderliche - ambulante oder stationäre - psychiatrische Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Es wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, inwiefern D._______ notwendige medizinische Leistungen in Aserbaidschan nicht erhältlich machen könnte. Im Zusammenhang mit allfälligen suizidalen Absichten der Beschwerdeführerin oder ihrer Tochter wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass diesen mit geeigneten Massnahmen im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden kann. 8.3.5 Hinsichtlich des Kindeswohls ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden erst seit gut einem Jahr und damit einer vergleichsweise kurzen Zeit in der Schweiz aufhalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich C._______ und D._______ in der Schweiz besonders gut integriert hätten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es kann folglich nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Angesichts des mehrmaligen Wechsels des Aufenthaltsstaates in den letzten Jahren ist vielmehr anzunehmen, dass die Bindung der beiden Kinder an die Eltern vergleichsweise stark ausgeprägt ist und die Kernfamilie eine wichtigere Rolle spielt als ausserfamiliäre Beziehungen. Zwar lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der mit einer Rückkehr verbundene erneute Wechsel des Wohnorts eine erhebliche Belastung für die psychisch angeschlagene Tochter darstellt. Sollte dies zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands oder einer erneuten suizidalen Krise führen, wäre dem mit entsprechenden therapeutischen Massnahmen zu begegnen. Beide Kinder haben einen Teil ihrer Schulzeit in Aserbaidschan absolviert und sind mit der heimatlichen Sprache und Kultur vertraut. Zudem verfügen sie im Heimatstaat über weitere Verwandte und damit ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei der sozialen Wiedereingliederung unterstützen kann. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan gefährdet wäre. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführenden würden bei der Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar -angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war jedoch nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen. Zudem wurde mit Eingabe vom 9. September 2021 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des zuständigen Kantonalen Sozialdienstes eingereicht, weshalb von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt und das entsprechende mit der Beschwerde gestellte Gesuch ist gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: