Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 5. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 12. September 2022 erfolgte die Personalienauf- nahme und am 19. Oktober 2022 wurde er gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asyl- gesuches machte er folgendes geltend: A.b Er sei indischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und in B._______, Provinz C._______, geboren, wo er bis zu seiner Ausreise ge- lebt habe. Er gehöre seit seiner Geburt dem römisch-katholischen Glauben an und habe ab (…) 2022 wegen seiner Glaubensausübung drei Mal sei- tens der streng hinduistischen, faschistischen Organisation D._______ Probleme bekommen. Am Mittag des (…) 2022 seien Personen der D._______ zu ihm nach Hause gekommen, wo er gerade mit einer Gruppe von zirka 20 Glaubens- genossen ein Gebetstreffen abgehalten habe. Die Mitglieder der D._______ hätten ihn gefragt, was los sei, und hätten ihm Vorwürfe ge- macht sowie versucht, die Anwesenden zur Konversion zu drängen. Nach einer verbalen Auseinandersetzung hätten die Mitglieder der D._______ die Glaubenspersonen vertrieben und seien anschliessend selber gegan- gen. Um zirka 22 Uhr seien vier Mitglieder der D._______ zurückgekehrt, hätten ihn in ein Auto gezerrt und zu einem Haus auf einer Kokosplantage gebracht, wo er zwei Tage lang beschimpft und geschlagen worden sei. Da er nichts zu essen und zu trinken erhalten habe, sei er, nachdem sie ihn nach Hause gefahren hätten, so schwach gewesen, dass er eine Woche im Spital habe verbringen müssen. Am (…) 2022 habe er im Rahmen der Arbeit seiner Frau, die als Lehrerin tägig sei, bei sich zu Haus ein Sommercamp für kleine Kinder veranstaltet. Dabei sei eine Benzin-/Petrolbombe im Bürotrakt seines Hauses explo- diert. Zwar sei den Kindern nichts passiert, aber seine Dokumente seien dadurch zerstört worden. Danach sei täglich jemand von der D._______ vorbeigekommen und habe ihm vorgeworfen, er mache weiter, obschon sie so viele Dinge gegen ihn unternommen hätten. Am Tag nach der Bom- benexplosion sei er zur Polizei gegangen und habe versucht, eine Anzeige zu erstatten. Diese habe die Polizei aber nicht entgegennehmen wollen und ihn stattdessen aufgefordert, selbst alles schriftlich festzuhalten. Dies habe er gemacht und seinen Bericht am selben Tag eingereicht. Nach dem (…) 2022 habe er an verschiedenen Orten bei Freunden gelebt.
E-4937/2022 Seite 3 Am (…) 2022 sei er auf dem Weg von der Arbeit zu einem Freund, bei dem er gewohnt habe, in einer dunklen Gasse von vier mit Schwertern und Schlagstöcken bewaffneten Männern abgepasst worden. Er sei zu seinem Geschäft gerannt. Da sich davor einige Personen aufgehalten hätten, seien seine Verfolger umgekehrt. Die Polizei habe nach der Anzeige keinen Kontakt mit ihm aufgenommen, sie garantiere somit seine Sicherheit nicht. Er selbst habe lediglich einmal
– bei seiner Anzeige am (…) 2022 – Kontakt mit ihr aufgenommen und dabei lediglich den Angriff mit der Bombe angezeigt. Den ersten Vorfall habe er nicht angezeigt, da er diesen nicht so ernst genommen habe und nie geglaubt hätte, dass sein Haus Ziel eines Bombenanschlages werden würde. Am (…) 2022 sei er mit einem gefälschten Ausweis und Visum geflohen und am 3. September 2022 in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr nach Indien würde er sich durch die D._______ an Leib und Leben bedroht führen. Die Organisation existiere überall in Indien und alle Minderheiten Indiens hätten Probleme mit ihr. A.c Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer einen im Jahr 2007 abgelaufenen indischen Reisepass im Original zu den Akten. Weitere Beweismittel wurden nicht eingereicht. A.d Am 25. Oktober 2022 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers den Entscheidentwurf aus und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung reichte am 26. Oktober 2022 eine solche ein. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Oktober 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei voll- ständig aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dis- positivziffern 3-5 (Wegweisungsvollzug) aufzuheben und es sei ihm die
E-4937/2022 Seite 4 vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird
– soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde die angefochtene Verfügung, eine gültige Vollmacht, eine Fotokopie «Anzeigeschrift» vom (…) 2022 und ein E-Mailverkehr zwischen dem SEM und dem HEKS vom 28. Oktober 2022 bei.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E-4937/2022 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens des Beschwerdeführers wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs gerügt.
E. 4.2.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungs- pflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG).
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei anlässlich seiner Anhörung an mehreren Stellen unterbrochen und auch mehrmals explizit aufgefordert worden, nur einen groben Überblick über seine Asylgründe zu geben be- ziehungsweise zusammenfassend zu erzählen (unter Verweis auf mehrere Protokollstellen). Dies sei einerseits ein massiver Eingriff in den Redefluss, welcher geeignet sei, das Aussageverhalten zu seinen Ungunsten zu be- einflussen. Andererseits sei durch die Art der Befragung der Sachverhalt insbesondere zur Anzeigeerstattung nicht rechtsgenüglich festgestellt wor-
E-4937/2022 Seite 6 den. Die Ergänzungen und Präzisierungen würden aufgrund der Aufforde- rungen, sich kurzzuhalten, auch nicht als nachgeschoben bezeichnet wer- den können. Ebenfalls sie der Sachverhalt zum Schutzwillen Indiens sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht erstellt.
E. 4.2.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass er anlässlich der Anhörung mehrmals unterbrochen wurde (vgl. Akten der Vorinstanz 1194642 [nachfolgend: SEM-act.] 20/12 F53, F55, F56, F57, F58, F64, F65). Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass die Verfahrenslei- tung und die Entscheidung über das Vorgehen beim Erstellen des rechts- erheblichen Sachverhalts der Behörde obliegt (vgl. unter vielen Urteil des BVGer E-4475/2020 vom 8. Juni 2022 E. 6.2.8). Es liegt offensichtlich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die Behörde den Beschwerdeführer immer dann unterbricht, wenn seine Ausführungen ausschweifend und ohne rechtliche Relevanz ausfallen. Ebenfalls wurde anlässlich der Unterbrechungen begründet, weshalb sich der Beschwerde- führer kürzer zu fassen hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Rechts- vertretung des Beschwerdeführers bei den Anhörungen zugegen war und die Möglichkeit hatte, Fragen zu stellen. Diese Möglichkeit nutzte sie ledig- lich einmal, als sie die Frage an den Beschwerdeführer richtete, ob der erste Vorfall angezeigt worden sei. Im Anschluss an die Beantwortung die- ser Frage wurde im Protokoll ausdrücklich festgehalten, dass die Rechts- vertretung keine weiteren Fragen mehr hat (vgl. SEM-act. 20/12 F77). Am Schluss des Protokolls bestätigte die Rechtsvertretung unterschriftlich, keine (weiteren) Fragen zu haben. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt betreffend die Anzeige und den Schutzwillen Indiens auch aus Sicht der Rechtsvertretung und unter Berücksichtigung der Mit- wirkungspflicht des Beschwerdeführers als erstellt gilt. Hinweise zum Vor- bringen des Beschwerdeführers, er habe gegenüber seiner Rechtsvertre- tung anlässlich der Entscheideröffnung «angedeutet», dass er Organisati- onen um anwaltschaftliche Unterstützung gebeten habe, ihm jedoch die Unterstützung verwehrt geblieben sei, sind aus den Akten nicht ersichtlich, und somit der Vorinstanz unbekannt. Diesbezüglich stellt sich eher die Frage, weshalb der Beschwerdeführer die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren darüber nicht informierte respektive die Rechtsvertretung dieses Vorbringen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht der Vorinstanz nicht (um- gehend) mitgeteilt hat. Hinsichtlich der geltend gemachten unzureichenden medizinischen Abklä- rung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zwar ausführte, er habe (…). Anschliessend führte er aber aus, er sei in
E-4937/2022 Seite 7 der Schweiz nie beim Arzt gewesen und nehme auch keine Medikamente (vgl. SEM-act. 20/12 F4 bis F6). Diese Beeinträchtigungen würden nicht kontinuierlich, sondern ab und zu vorkommen. Auf die Frage, ob er sich in Indien deswegen einer medizinischen Behandlung unterzogen habe, ant- wortete er, er habe nach seinen Problemen keine lange Zeit in Indien ver- bracht und habe daher keine Zeit gehabt, einen Arzt aufzusuchen. Wegen des psychischen Zustandes sei er nie bei einem Arzt gewesen (vgl. SEM- act. 20/12 F49, F52). Bei dieser klaren Aktenlage hat das SEM zu Recht auf die Einholung eines Gutachtens nach Istanbul-Protokoll zur Glaubhaft- machung seiner Foltervorbringen verzichtet und daher den Untersu- chungsgrundsatz nicht verletzt.
E. 4.3 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer unter dem Titel «Verletzung des rechtlichen Gehörs» vor, das SEM habe die Abweisung des Asylgesu- ches im Wesentlichen damit begründet, dass er keine Nachteile erlitten habe beziehungsweise die betreffenden Vorbringen unglaubhaft seien. Diese Erwägung entbehre jeder Logik. Aufgrund seiner Begründung ergibt sich jedoch, dass er damit nicht Verletzung formellen Rechts rügt, sondern vielmehr mit der materiellen Würdigung nicht einverstanden ist. Im Übrigen wurde der Entscheid so abgefasst, dass ihn der Beschwerdeführer sach- gerecht anfechten konnte, mithin liegt eine Begründungspflichtverletzung gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG ebenfalls nicht vor.
E. 4.4 Nach dem gesagten sind die formellen Rügen unbegründet. Damit er- übrigt sich eine allfällige Rückweisung an die Vorinstanz, das entspre- chende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor
E-4937/2022 Seite 8 nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und die- se dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zu dieser sog. Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4., 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, bei Indien, welches vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet worden sei, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, es finde keine flücht- lingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung statt und es gewähre Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung. Er handle sich hierbei um eine relative Ver- folgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substan- tiierter Hinweise umgestossen werden könne. Festzustellen sei, dass die schriftliche Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen worden sei. Es wäre angesichts der angeblich lebensbedrohlichen Lage des Be- schwerdeführers zu erwarten gewesen, dass dieser bei der Polizei nach- gefragt hätte, was aus der Anzeige geworden sei. Im Weiteren habe er die mögliche behördliche Unterstützung nicht ausgeschöpft, indem er weder nach dem ersten Vorfall – immerhin einer Entführung mit Misshandlungen von zwei Tagen Dauer und nachfolgenden telefonischen Morddrohungen – noch nach dem dritten und letzten Vorfall – einer bewaffneten Verfolgung auf der Strasse – diese der Polizei angezeigt habe. Solche Ereignisse wür- den von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Mög- lichkeiten geahndet. Betroffenen Personen sei es somit möglich und zu- mutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen. Würde sich die Poli- zei aber weigern, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten, be- stehe die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet seien, die er- wähnte Regelvermutung umzustossen.
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E. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen erwidert, der Beschwerdefüh- rer habe sich aktiv um staatlichen Schutz bemüht. Seine Ehefrau habe be- reits am Tag der Entführung die Polizei benachrichtigt und um Schutz er- sucht. Im Nachgang der schweren Folterungen habe sich der Beschwer- deführer in einem prekären Gesundheitszustand befunden und sich eine Woche im Spital behandeln lassen müssen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, bei der Polizei vorzusprechen. Anlässlich der Entscheideröff- nung vom 27. Oktober 2022 habe er seiner Rechtsvertretung auch mitge- teilt, dass die Entführer ihm mit Konsequenzen gedroht hätten, würde er eine Anzeige einreichen. Er habe am Tag der Anzeigeerstattung eine Ab- schrift beziehungsweise Kopie der Anzeige erstellt. Seine Ehefrau habe davon am 28. Oktober 2022 eine Fotokopie übermitteln können (unter Ver- weis auf die Beilage 3 zur Beschwerde). Während der Entscheideröffnung habe er ebenfalls gegenüber seiner Rechtsvertretung seine Vorbringen präzisiert. So sei er nach der Anzeigeerstattung telefonisch von Unbekann- ten bedroht worden. Durch diese Äusserungen habe der indische Staat klarerweise zu verstehen gegeben, dass er den Beschwerdeführer als Aus- löser der Gewalttaten ansehe und mithin nicht gewillt sei, ihm Schutz zu gewähren. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen führt der Be- schwerdeführer aus, seine Aussagen seien durchwegs detailliert ausgefal- len (unter Verweis auf mehrere Stellen des Anhörungsprotokolls).
E. 7.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten vermögen.
E. 7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinge- wiesen, dass Indien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen (Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Be- zeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermu- tung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund kon- kreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann.
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E. 7.3 Vorliegend wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Schutzwillen des indischen Staates den An- forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen. Betref- fend die Anzeige(n) fragte die Rechtsvertretung den Beschwerdeführer, ob der erste Vorfall angezeigt worden sei, was dieser klar verneinte (vgl. SEM- act. 20/12 F77). Das Vorbringen in der Beschwerde, seine Ehefrau habe bereits am Tag der Entführung die Polizei um Schutz ersucht, ist folglich als nachgeschoben zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer brachte an der Anhörung weiter vor, lediglich den zweiten Vorfall, nämlich denjenigen vom (…) 2022, bei der Polizei zur Anzeige gebracht zu haben (vgl. SEM-act. 20/12 F68 f.). Auch die Frage, ob er den Vorfall am (…) 2022 gemeldet habe, verneinte er (vgl. SEM-act. 20/12 F70). Als Beweismittel gab er auf Beschwerdeebene ein nichtübersetztes Schreiben vom (…) 2022 zu den Akten, welches gemäss seinen Angaben eine Kopie seines Anzeigeschrei- bens (bezüglich des zweiten Vorfalls) an die Polizei sein soll. In der Be- schwerde wird allerdings mit keinem Wort erwähnt, weshalb das Schrei- ben, welches die Ehefrau an die Rechtsvertretung habe übermitteln kön- nen, nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat eingebracht werden können. Ferner handelt es sich um ein Schreiben, welches, gemäss eige- nen Angaben, der Beschwerdeführer selber verfasst hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein solches Schreiben auch erst hinsichtlich des Be- schwerdeverfahrens hätte angefertigt werden können. Dem Schreiben kommt offensichtlich, auch wenn es in deutscher Sprache vorliegen würde, kein Beweiswert zu. Zur behaupteten Anzeigeerhebung ist zudem anzu- merken, dass, wie die Vorinstanz richtig festhält, es nicht nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer nach der angeblichen Einreichung der Strafanzeige nie nach dem Verfahrensstand erkundigt hat. Im Übrigen reiste der Beschwerdeführer am (…) 2022, mithin lediglich rund (…) Wo- chen später, ab. Es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, dass die An- zeige, bei Wahrunterstellung einer tatsächlichen Einreichung einer sol- chen, schlicht noch nicht behandelt worden ist. Ob dem Beschwerdeführer die lediglich behauptete Einreichung der Anzeige betreffend den zweiten Vorfall geglaubt werden kann, wird jedoch aufgrund der nachfolgenden Er- wägung offengelassen.
E. 7.4 Dem Beschwerdeführer ist es – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
– nicht gelungen darzutun, dass die indischen Behörden in seinem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig wären. Selbst wenn er – wie von ihm vorgebracht – eine Anzeige bei der Polizei hinsichtlich des zweiten Vorfal- les eingereicht hätte, hätte dies nichts daran geändert, dass es ihm möglich und zumutbar (gewesen) wäre, sich – allenfalls mithilfe eines Anwaltes und
E-4937/2022 Seite 11 nach dem Abwarten einer adäquaten Zeitspanne – erneut an die Polizei oder bei fehlbarem Verhalten der Polizeibeamten an die nächsthöhere ge- richtliche Instanz zu wenden. Dass es den Behörden allenfalls nicht gelun- gen wäre, die unbekannten Täter zur Verantwortung zu ziehen, stellt die grundsätzliche Schutzfähigkeit der indischen Behörden nicht in Frage. Der Beschwerdeführer vermag es mit seinen Vorbringen offensichtlich nicht, die Vermutung des Vorliegens des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der indischen Behörden umzustossen.
E. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekom- men, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz ange- wiesen ist. Demzufolge hat sie auch zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-4937/2022 Seite 12 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach In- dien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E-4937/2022 Seite 13 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allge- meiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dort- hin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Indien als „Safe Country“. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Beschwerdeführer gut ausge- bildet und verfügt über Berufserfahrung in diversen Branchen, insbeson- dere habe er vor seiner Ausreise (…) gearbeitet. Zudem habe er angege- ben, ein sehr gutes Leben aufgrund seiner Arbeitstätigkeit und dank seiner Ehefrau, welche als (…) arbeite und mit welcher er regelmässigen Kontakt pflege, zu haben. Mit ihr verfüge er auch über ein soziales Netz in Indien. Bezüglich der geltend gemachten medizinischen Probleme ist festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer angab, an (…) zu leiden. Da der Be- schwerdeführer ausführte, in Indien keine Zeit für einen Arztbesuch gehabt zu haben, somit keinen solchen in Anspruch genommen habe, er in der Schweiz nicht beim Arzt gewesen sei, er keine Medikamente nehme und auch diesbezüglich keine Arztberichte vorliegen, ist nicht von einer solchen Schwere seiner Beschwerden auszugehen, dass ein Vollzug der Wegwei- sung im Sinne der Rechtsprechung unzumutbar sein würde.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E-4937/2022 Seite 14
E. 11.2 Die gestellten Begehren erweisen sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4937/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4937/2022 Urteil vom 7. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 5. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 12. September 2022 erfolgte die Personalienaufnahme und am 19. Oktober 2022 wurde er gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuches machte er folgendes geltend: A.b Er sei indischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und in B._______, Provinz C._______, geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er gehöre seit seiner Geburt dem römisch-katholischen Glauben an und habe ab (...) 2022 wegen seiner Glaubensausübung drei Mal seitens der streng hinduistischen, faschistischen Organisation D._______ Probleme bekommen. Am Mittag des (...) 2022 seien Personen der D._______ zu ihm nach Hause gekommen, wo er gerade mit einer Gruppe von zirka 20 Glaubensgenossen ein Gebetstreffen abgehalten habe. Die Mitglieder der D._______ hätten ihn gefragt, was los sei, und hätten ihm Vorwürfe gemacht sowie versucht, die Anwesenden zur Konversion zu drängen. Nach einer verbalen Auseinandersetzung hätten die Mitglieder der D._______ die Glaubenspersonen vertrieben und seien anschliessend selber gegangen. Um zirka 22 Uhr seien vier Mitglieder der D._______ zurückgekehrt, hätten ihn in ein Auto gezerrt und zu einem Haus auf einer Kokosplantage gebracht, wo er zwei Tage lang beschimpft und geschlagen worden sei. Da er nichts zu essen und zu trinken erhalten habe, sei er, nachdem sie ihn nach Hause gefahren hätten, so schwach gewesen, dass er eine Woche im Spital habe verbringen müssen. Am (...) 2022 habe er im Rahmen der Arbeit seiner Frau, die als Lehrerin tägig sei, bei sich zu Haus ein Sommercamp für kleine Kinder veranstaltet. Dabei sei eine Benzin-/Petrolbombe im Bürotrakt seines Hauses explodiert. Zwar sei den Kindern nichts passiert, aber seine Dokumente seien dadurch zerstört worden. Danach sei täglich jemand von der D._______ vorbeigekommen und habe ihm vorgeworfen, er mache weiter, obschon sie so viele Dinge gegen ihn unternommen hätten. Am Tag nach der Bombenexplosion sei er zur Polizei gegangen und habe versucht, eine Anzeige zu erstatten. Diese habe die Polizei aber nicht entgegennehmen wollen und ihn stattdessen aufgefordert, selbst alles schriftlich festzuhalten. Dies habe er gemacht und seinen Bericht am selben Tag eingereicht. Nach dem (...) 2022 habe er an verschiedenen Orten bei Freunden gelebt. Am (...) 2022 sei er auf dem Weg von der Arbeit zu einem Freund, bei dem er gewohnt habe, in einer dunklen Gasse von vier mit Schwertern und Schlagstöcken bewaffneten Männern abgepasst worden. Er sei zu seinem Geschäft gerannt. Da sich davor einige Personen aufgehalten hätten, seien seine Verfolger umgekehrt. Die Polizei habe nach der Anzeige keinen Kontakt mit ihm aufgenommen, sie garantiere somit seine Sicherheit nicht. Er selbst habe lediglich einmal - bei seiner Anzeige am (...) 2022 - Kontakt mit ihr aufgenommen und dabei lediglich den Angriff mit der Bombe angezeigt. Den ersten Vorfall habe er nicht angezeigt, da er diesen nicht so ernst genommen habe und nie geglaubt hätte, dass sein Haus Ziel eines Bombenanschlages werden würde. Am (...) 2022 sei er mit einem gefälschten Ausweis und Visum geflohen und am 3. September 2022 in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr nach Indien würde er sich durch die D._______ an Leib und Leben bedroht führen. Die Organisation existiere überall in Indien und alle Minderheiten Indiens hätten Probleme mit ihr. A.c Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer einen im Jahr 2007 abgelaufenen indischen Reisepass im Original zu den Akten. Weitere Beweismittel wurden nicht eingereicht. A.d Am 25. Oktober 2022 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf aus und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung reichte am 26. Oktober 2022 eine solche ein. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Oktober 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3-5 (Wegweisungsvollzug) aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde die angefochtene Verfügung, eine gültige Vollmacht, eine Fotokopie «Anzeigeschrift» vom (...) 2022 und ein E-Mailverkehr zwischen dem SEM und dem HEKS vom 28. Oktober 2022 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens des Beschwerdeführers wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs gerügt. 4.2 4.2.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). 4.2.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei anlässlich seiner Anhörung an mehreren Stellen unterbrochen und auch mehrmals explizit aufgefordert worden, nur einen groben Überblick über seine Asylgründe zu geben beziehungsweise zusammenfassend zu erzählen (unter Verweis auf mehrere Protokollstellen). Dies sei einerseits ein massiver Eingriff in den Redefluss, welcher geeignet sei, das Aussageverhalten zu seinen Ungunsten zu beeinflussen. Andererseits sei durch die Art der Befragung der Sachverhalt insbesondere zur Anzeigeerstattung nicht rechtsgenüglich festgestellt worden. Die Ergänzungen und Präzisierungen würden aufgrund der Aufforderungen, sich kurzzuhalten, auch nicht als nachgeschoben bezeichnet werden können. Ebenfalls sie der Sachverhalt zum Schutzwillen Indiens sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht erstellt. 4.2.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass er anlässlich der Anhörung mehrmals unterbrochen wurde (vgl. Akten der Vorinstanz 1194642 [nachfolgend: SEM-act.] 20/12 F53, F55, F56, F57, F58, F64, F65). Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensleitung und die Entscheidung über das Vorgehen beim Erstellen des rechtserheblichen Sachverhalts der Behörde obliegt (vgl. unter vielen Urteil des BVGer E-4475/2020 vom 8. Juni 2022 E. 6.2.8). Es liegt offensichtlich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die Behörde den Beschwerdeführer immer dann unterbricht, wenn seine Ausführungen ausschweifend und ohne rechtliche Relevanz ausfallen. Ebenfalls wurde anlässlich der Unterbrechungen begründet, weshalb sich der Beschwerdeführer kürzer zu fassen hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei den Anhörungen zugegen war und die Möglichkeit hatte, Fragen zu stellen. Diese Möglichkeit nutzte sie lediglich einmal, als sie die Frage an den Beschwerdeführer richtete, ob der erste Vorfall angezeigt worden sei. Im Anschluss an die Beantwortung dieser Frage wurde im Protokoll ausdrücklich festgehalten, dass die Rechtsvertretung keine weiteren Fragen mehr hat (vgl. SEM-act. 20/12 F77). Am Schluss des Protokolls bestätigte die Rechtsvertretung unterschriftlich, keine (weiteren) Fragen zu haben. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt betreffend die Anzeige und den Schutzwillen Indiens auch aus Sicht der Rechtsvertretung und unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers als erstellt gilt. Hinweise zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe gegenüber seiner Rechtsvertretung anlässlich der Entscheideröffnung «angedeutet», dass er Organisationen um anwaltschaftliche Unterstützung gebeten habe, ihm jedoch die Unterstützung verwehrt geblieben sei, sind aus den Akten nicht ersichtlich, und somit der Vorinstanz unbekannt. Diesbezüglich stellt sich eher die Frage, weshalb der Beschwerdeführer die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren darüber nicht informierte respektive die Rechtsvertretung dieses Vorbringen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht der Vorinstanz nicht (umgehend) mitgeteilt hat. Hinsichtlich der geltend gemachten unzureichenden medizinischen Abklärung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zwar ausführte, er habe (...). Anschliessend führte er aber aus, er sei in der Schweiz nie beim Arzt gewesen und nehme auch keine Medikamente (vgl. SEM-act. 20/12 F4 bis F6). Diese Beeinträchtigungen würden nicht kontinuierlich, sondern ab und zu vorkommen. Auf die Frage, ob er sich in Indien deswegen einer medizinischen Behandlung unterzogen habe, antwortete er, er habe nach seinen Problemen keine lange Zeit in Indien verbracht und habe daher keine Zeit gehabt, einen Arzt aufzusuchen. Wegen des psychischen Zustandes sei er nie bei einem Arzt gewesen (vgl. SEM-act. 20/12 F49, F52). Bei dieser klaren Aktenlage hat das SEM zu Recht auf die Einholung eines Gutachtens nach Istanbul-Protokoll zur Glaubhaftmachung seiner Foltervorbringen verzichtet und daher den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. 4.3 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer unter dem Titel «Verletzung des rechtlichen Gehörs» vor, das SEM habe die Abweisung des Asylgesuches im Wesentlichen damit begründet, dass er keine Nachteile erlitten habe beziehungsweise die betreffenden Vorbringen unglaubhaft seien. Diese Erwägung entbehre jeder Logik. Aufgrund seiner Begründung ergibt sich jedoch, dass er damit nicht Verletzung formellen Rechts rügt, sondern vielmehr mit der materiellen Würdigung nicht einverstanden ist. Im Übrigen wurde der Entscheid so abgefasst, dass ihn der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte, mithin liegt eine Begründungspflichtverletzung gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG ebenfalls nicht vor. 4.4 Nach dem gesagten sind die formellen Rügen unbegründet. Damit erübrigt sich eine allfällige Rückweisung an die Vorinstanz, das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sog. Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4., 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, bei Indien, welches vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet worden sei, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, es finde keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung statt und es gewähre Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung. Er handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Festzustellen sei, dass die schriftliche Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen worden sei. Es wäre angesichts der angeblich lebensbedrohlichen Lage des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen, dass dieser bei der Polizei nachgefragt hätte, was aus der Anzeige geworden sei. Im Weiteren habe er die mögliche behördliche Unterstützung nicht ausgeschöpft, indem er weder nach dem ersten Vorfall - immerhin einer Entführung mit Misshandlungen von zwei Tagen Dauer und nachfolgenden telefonischen Morddrohungen - noch nach dem dritten und letzten Vorfall - einer bewaffneten Verfolgung auf der Strasse - diese der Polizei angezeigt habe. Solche Ereignisse würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten geahndet. Betroffenen Personen sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen. Würde sich die Polizei aber weigern, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet seien, die erwähnte Regelvermutung umzustossen. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen erwidert, der Beschwerdeführer habe sich aktiv um staatlichen Schutz bemüht. Seine Ehefrau habe bereits am Tag der Entführung die Polizei benachrichtigt und um Schutz ersucht. Im Nachgang der schweren Folterungen habe sich der Beschwerdeführer in einem prekären Gesundheitszustand befunden und sich eine Woche im Spital behandeln lassen müssen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, bei der Polizei vorzusprechen. Anlässlich der Entscheideröffnung vom 27. Oktober 2022 habe er seiner Rechtsvertretung auch mitgeteilt, dass die Entführer ihm mit Konsequenzen gedroht hätten, würde er eine Anzeige einreichen. Er habe am Tag der Anzeigeerstattung eine Abschrift beziehungsweise Kopie der Anzeige erstellt. Seine Ehefrau habe davon am 28. Oktober 2022 eine Fotokopie übermitteln können (unter Verweis auf die Beilage 3 zur Beschwerde). Während der Entscheideröffnung habe er ebenfalls gegenüber seiner Rechtsvertretung seine Vorbringen präzisiert. So sei er nach der Anzeigeerstattung telefonisch von Unbekannten bedroht worden. Durch diese Äusserungen habe der indische Staat klarerweise zu verstehen gegeben, dass er den Beschwerdeführer als Auslöser der Gewalttaten ansehe und mithin nicht gewillt sei, ihm Schutz zu gewähren. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen führt der Beschwerdeführer aus, seine Aussagen seien durchwegs detailliert ausgefallen (unter Verweis auf mehrere Stellen des Anhörungsprotokolls). 7. 7.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten vermögen. 7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass Indien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen (Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. 7.3 Vorliegend wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Schutzwillen des indischen Staates den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen. Betreffend die Anzeige(n) fragte die Rechtsvertretung den Beschwerdeführer, ob der erste Vorfall angezeigt worden sei, was dieser klar verneinte (vgl. SEM-act. 20/12 F77). Das Vorbringen in der Beschwerde, seine Ehefrau habe bereits am Tag der Entführung die Polizei um Schutz ersucht, ist folglich als nachgeschoben zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer brachte an der Anhörung weiter vor, lediglich den zweiten Vorfall, nämlich denjenigen vom (...) 2022, bei der Polizei zur Anzeige gebracht zu haben (vgl. SEM-act. 20/12 F68 f.). Auch die Frage, ob er den Vorfall am (...) 2022 gemeldet habe, verneinte er (vgl. SEM-act. 20/12 F70). Als Beweismittel gab er auf Beschwerdeebene ein nichtübersetztes Schreiben vom (...) 2022 zu den Akten, welches gemäss seinen Angaben eine Kopie seines Anzeigeschreibens (bezüglich des zweiten Vorfalls) an die Polizei sein soll. In der Beschwerde wird allerdings mit keinem Wort erwähnt, weshalb das Schreiben, welches die Ehefrau an die Rechtsvertretung habe übermitteln können, nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat eingebracht werden können. Ferner handelt es sich um ein Schreiben, welches, gemäss eigenen Angaben, der Beschwerdeführer selber verfasst hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein solches Schreiben auch erst hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens hätte angefertigt werden können. Dem Schreiben kommt offensichtlich, auch wenn es in deutscher Sprache vorliegen würde, kein Beweiswert zu. Zur behaupteten Anzeigeerhebung ist zudem anzumerken, dass, wie die Vorinstanz richtig festhält, es nicht nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer nach der angeblichen Einreichung der Strafanzeige nie nach dem Verfahrensstand erkundigt hat. Im Übrigen reiste der Beschwerdeführer am (...) 2022, mithin lediglich rund (...) Wochen später, ab. Es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, dass die Anzeige, bei Wahrunterstellung einer tatsächlichen Einreichung einer solchen, schlicht noch nicht behandelt worden ist. Ob dem Beschwerdeführer die lediglich behauptete Einreichung der Anzeige betreffend den zweiten Vorfall geglaubt werden kann, wird jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägung offengelassen. 7.4 Dem Beschwerdeführer ist es - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht gelungen darzutun, dass die indischen Behörden in seinem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig wären. Selbst wenn er - wie von ihm vorgebracht - eine Anzeige bei der Polizei hinsichtlich des zweiten Vorfalles eingereicht hätte, hätte dies nichts daran geändert, dass es ihm möglich und zumutbar (gewesen) wäre, sich - allenfalls mithilfe eines Anwaltes und nach dem Abwarten einer adäquaten Zeitspanne - erneut an die Polizei oder bei fehlbarem Verhalten der Polizeibeamten an die nächsthöhere gerichtliche Instanz zu wenden. Dass es den Behörden allenfalls nicht gelungen wäre, die unbekannten Täter zur Verantwortung zu ziehen, stellt die grundsätzliche Schutzfähigkeit der indischen Behörden nicht in Frage. Der Beschwerdeführer vermag es mit seinen Vorbringen offensichtlich nicht, die Vermutung des Vorliegens des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der indischen Behörden umzustossen. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Demzufolge hat sie auch zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Indien als "Safe Country". Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Beschwerdeführer gut ausgebildet und verfügt über Berufserfahrung in diversen Branchen, insbesondere habe er vor seiner Ausreise (...) gearbeitet. Zudem habe er angegeben, ein sehr gutes Leben aufgrund seiner Arbeitstätigkeit und dank seiner Ehefrau, welche als (...) arbeite und mit welcher er regelmässigen Kontakt pflege, zu haben. Mit ihr verfüge er auch über ein soziales Netz in Indien. Bezüglich der geltend gemachten medizinischen Probleme ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, an (...) zu leiden. Da der Beschwerdeführer ausführte, in Indien keine Zeit für einen Arztbesuch gehabt zu haben, somit keinen solchen in Anspruch genommen habe, er in der Schweiz nicht beim Arzt gewesen sei, er keine Medikamente nehme und auch diesbezüglich keine Arztberichte vorliegen, ist nicht von einer solchen Schwere seiner Beschwerden auszugehen, dass ein Vollzug der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung unzumutbar sein würde. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Die gestellten Begehren erweisen sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann